Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Jan. 2009 - 4 S 2644/06

bei uns veröffentlicht am13.01.2009

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2006 - 8 K 1152/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von Sonderzahlungen in Form des Landesanteils Besoldung bzw. die Auszahlung der Dienstbezüge ohne Absenkung nach § 3a LBesG ab September 2005.
Sie wurde am 29.10.2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und zur Lehrerin zur Anstellung, Besoldungsgruppe A 12, ernannt. Auf ihren Antrag vom 01.09.2004 wurde ihr mit Bescheid des Staatlichen Schulamts Freudenstadt vom 30.11.2004 für die Zeit vom 29.10.2004 bis 31.01.2005 Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge gewährt. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubs nahm sie ihren Dienst an der Grundschule E. mit einem Unterrichtsauftrag von 21/28 Wochenstunden auf.
Bis einschließlich August 2005 gewährte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) Bezüge einschließlich Sonderzahlungen in Form des Landesanteils Besoldung. Ab September 2005 stellte das Landesamt die Zahlung des Landesanteils Besoldung ein und rechnete einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des in der Zeit vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 gezahlten Landesanteils Besoldung mit den Bezügen für September 2005 auf. Das hiergegen gerichtete Schreiben der Klägerin vom 23.03.2006 wertete das Landesamt als Widerspruch, den es mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2006 zurückwies. Zur Begründung führte das Landesamt aus, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung - nicht zu, da sie seit ihrer Ernennung bis einschließlich 31.01.2005 ohne Bezüge beurlaubt gewesen sei. Die Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung - seien ihr aufgrund eines Fehlers im EDV-Programm rechtsgrundlos weitergezahlt worden. Dieser zuviel gezahlte Betrag sei von den laufenden Bezügen abgezogen worden. In der Folgezeit zahlte das Landesamt die einbehaltenen Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung - für Februar bis August 2005 an die Klägerin mit der Begründung zurück, sie könne sich insoweit auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Am 27.04.2006 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihr beginnend mit dem 01.09.2006 (richtigerweise gemeint: 01.09.2005) den Landesanteil Besoldung in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der Klage mit Urteil vom 10.10.2006 - 8 K 1152/06 - stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des Landessonderzahlungsgesetzes - LSZG - für die Gewährung von Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung -, da sie vor dem 31.12.2004 ernannt worden sei. Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses durch Aushändigung der Ernennungsurkunde entstünden die Rechte und Pflichten, insbesondere auch der Anspruch auf Dienstbezüge. Daran ändere der vom Tag der Ernennung an gewährte Erziehungsurlaub nichts. Denn dieser setze die Ernennung zur Beamtin voraus. Für die Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge sei die Ernennung und nicht die tatsächliche Auszahlung der Dienstbezüge maßgebend. Diese Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift finde Bestätigung in den Gesetzesmaterialien. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sei ebenfalls auf den Einstellungszeitpunkt abzustellen. Auch der Sinn der Regelung spreche für diese Auslegung, da die Regelung dem Vertrauensschutz Rechnung trage. Es liege auf der Hand, dass der Vertrauensschutz an die Entstehung des Anspruchs anknüpfe und nicht an eine bereits erfolgte Auszahlung von Bezügen.
Am 06.11.2006 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor, die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis, dem die Sonderzahlung nach § 1a LSZG nicht zustehe, da sie erstmals ab Februar 2005, nach Ende ihres Erziehungsurlaubs, Anspruch auf Dienstbezüge gehabt habe. Zwar habe sie sich seit dem 29.10.2004 im Beamtenverhältnis befunden, aber vor dem 01.02.2005 keinen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt. Mit der Formulierung „Anspruch auf Dienstbezüge“ habe der Gesetzgeber nicht auf den Zeitpunkt der Ernennung abstellen wollen. Die Formulierung „Auszahlung von Bezügen“ habe der Gesetzgeber nicht gewählt, weil dies in besonders gelagerten Fällen zu unerwünschten Ergebnissen geführt hätte. So wären beispielsweise rechtsgrundlose Zahlungen ungewollt begünstigt worden. Auch wären Beamte, die von einem anderen oder zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Landes abgeordnet worden seien, rein zufällig begünstigt worden oder nicht, je nachdem welcher Dienstherr die Auszahlung übernommen hätte. Die gesetzliche Regelung gehe insgesamt über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. Betroffen seien nämlich auch Beamte, die aus einem anderen Bundesland in den Dienst des beklagten Landes versetzt würden, oder Beamte, die zugleich mit ihrer Einstellung vor dem 31.12.2004 ohne Dienstbezüge für die Tätigkeit an einer privaten Schule beurlaubt würden. Die Beurlaubung für eine Tätigkeit im Privatschuldienst könne nicht anders beurteilt werden als der hier gewährte Erziehungsurlaub. Da der Gesetzgeber eine bewusste Entscheidung getroffen habe, sei für eine teleologische Reduktion kein Raum. Vor dem 01.02.2005 habe bei der Klägerin auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt einer Sonderzahlung entstehen können. Denn solange sie im Erziehungsurlaub gewesen sei, habe sie gerade keinen Anspruch auf Bezüge gehabt. Dieser sei erst am 01.02.2005 entstanden. Einem zu diesem Zeitpunkt entstandenen schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die gewährte Sonderzahlung erst ab 01.04.2005 zurückgefordert worden sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2006 - 8 K 1152/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen,
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus, dass sie während ihres Erziehungsurlaubs durch die Gewährung von Beihilfe und die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen alimentiert worden sei. Außerdem habe das Landesamt mit Schreiben vom 14.12.2004 im Rahmen der Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters mitgeteilt, dass die Klägerin seit dem 29.10.2004 Anspruch auf Dienstbezüge habe. Der Begriff „Dienstbezüge“ sei mit Blick auf die Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck der Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass dem Beamten Ansprüche und damit Rechte aus dem Beamtenverhältnis bereits vor dem 31.12.2004 zugestanden haben müssten. Es müsse letztlich ein Beamtenverhältnis in die Tat umgesetzt worden sein. Ein anderes Verständnis des § 1a LSZG führe zu einer Diskriminierung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit. Dies hätte die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift zur Folge. Dies könne vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein. Der Fall eines aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg versetzten Beamten sei mit ihrem Fall nicht zu vergleichen. Denn dieser Beamte habe sich zwar vor dem Stichtag bereits in einem Beamtenverhältnis befunden, ihm habe jedoch in dem Zeitraum vor der Versetzung gerade kein Anspruch auf Dienstbezüge gegen das beklagte Land zugestanden. Ebenso wenig lasse sich der Erziehungsurlaub mit einer Beurlaubung für eine Tätigkeit im Privatschuldienst vergleichen. Denn eine für den Privatschuldienst beurlaubte Lehrerin sei zu diesem Zeitraum gerade nicht im öffentlichen Dienst, sondern in einem privaten Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen.
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Hätte sie nicht Erziehungsurlaub, sondern eine Beurlaubung aus familiären Gründen in Anspruch genommen, wäre hierfür nach § 153b LBG Voraussetzung gewesen, dass sie Anspruch auf Dienstbezüge habe. Es könne nicht angenommen werden, dass ihr dieser Anspruch nach ihrer Ernennung nicht - zumindest für eine juristische Sekunde - zugestanden habe. Dies genüge andererseits, um die Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung - Landesanteil Besoldung - zu erfüllen. Mit der Ernennung des Beamten entstünden alle Rechte und Pflichten zumindest für eine juristische Sekunde. Der Ernennungsakt sei ein einheitlicher Vorgang, der Rechte und Pflichten gegenüber dem Dienstherrn entstehen lasse. Diese könnten in einem zweiten, von der Ernennung zu trennenden Akt beispielsweise durch eine Beurlaubung oder die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub suspendiert werden. Durch die Ernennung des Beamten werde das Beamtenverhältnis - wenn auch nur für eine juristische Sekunde - voll aktiviert. Hieraus resultiere auch der Vertrauensschutz, den § 1a LSZG habe regeln wollen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin ab September 2005 jährliche Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung - zu gewähren.
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Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung -, die bis zum 31.12.2007 durch das Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung - vom 29.10.2003 - LSZG - (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 4 Haushaltsstrukturgesetz 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105), geregelt wurden. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 - BVAnpG 2008 - (GBl. S. 538) wurden die Sonderzahlungen ab 01.01.2008 in die zur Besoldung gehörenden Dienst- und Anwärterbezüge integriert. Das Landessonderzahlungsgesetz wurde aufgehoben und mit § 3a LBesG eine neue Regelung über eine besondere (abgesenkte) Eingangsbesoldung in das Landesbesoldungsgesetz eingefügt. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 begehrt die Klägerin daher sinngemäß die Auszahlung der Dienstbezüge ohne Absenkung nach § 3a LBesG. Dass der Klägerin für die anschließende Zeit wegen der dann abgelaufenen Wartefrist Dienstbezüge ohne Absenkung zustehen, ist zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Der Klageantrag ist daher sachdienlich dahingehend auszulegen, dass Ansprüche für die Zeit ab 01.02.2008 nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Ihrem Klagevorbringen ist andererseits zu entnehmen, dass sie die Sonderzahlungen entgegen dem im Klageantrag - irrtümlich - genannten 01.09.2006 bereits ab dem 01.09.2005 begehrt.
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Die danach geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG haben unter anderem Beamte des Beklagten Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Kreis der Berechtigten wird allerdings durch § 1a Abs. 1 LSZG eingeschränkt. Danach erhalten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach dem ab 01.01.2008 geltenden § 3a Abs. 1 LBesG sind bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4,0 vom Hundert abzusenken. Dies gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG), sowie bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Beklagten unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. sinngemäß § 3a Abs. 2 b) LBesG). Außerdem gilt die Wartefrist nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 c) LBesG).
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Danach zählt die Klägerin zu dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis. Denn sie war seit ihrer Ernennung am 29.10.2004 ohne Dienstbezüge im Erziehungsurlaub. Nach dessen Beendigung hat sie mit Beginn des 01.02.2005 erstmals Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12 erhalten. Die vorliegend allein in Betracht kommende Ausnahme von der Wartefrist gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG greift nicht zu ihren Gunsten ein, da ihr nicht spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zustanden.
19 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. des § 3a Abs. 1 LBesG maßgebend auf den Zeitpunkt der Ernennung ankomme. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften ist für die Frage, ob Sonderzahlungen nicht zu leisten sind bzw. ob das Grundgehalt und etwaige Amtszulagen abzusenken sind, die Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge und nicht die Ernennung entscheidend. Zwar ist dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass die Ernennung zum Beamten und die Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge miteinander verknüpft sind. Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LBG) entstehen die Rechte und Pflichten des Beamten und damit grundsätzlich auch der Anspruch auf Dienstbezüge (Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Bd. III, § 3 RdNr. 2). Für den Anspruch auf Besoldung ist dies entsprechend in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG geregelt. Ob im Fall einer - wie hier - gleichzeitig mit der Ernennung bewilligten Beurlaubung ohne Dienstbezüge dieser Anspruch von Anfang an entfällt oder erst nach einer „juristische Sekunde“, kann offen bleiben. Denn auch bei letzterer Annahme entsteht ein realisierbarer Anspruch auf Dienstbezüge erst nach Beendigung der Beurlaubung. Dass mit dem Begriff des Entstehens in § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG jedenfalls nicht der - möglicherweise - für eine „juristische Sekunde“ entstandene Anspruch auf Dienstbezüge gemeint ist, zeigt die Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG, mit der die bereits vor dem Stichtag im selben Amt beschäftigten und mit Dienstbezügen alimentierten Beamten von der Wartefrist des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. der Absenkung der Dienstbezüge nach § 3a Abs. 1 LBesG ausgenommen werden. Denn dort wird nicht wie im jeweiligen Absatz 1 auf die „Entstehung“ des Anspruchs auf Dienstbezüge abgestellt, sondern darauf, ob dem Beamten Dienstbezüge „zugestanden“ haben. Bei einem vor dem Stichtag - möglicherweise - für eine „juristische Sekunde“ nach der Ernennung entstandenen Anspruch auf Dienstbezüge, der nicht auszuzahlen war, weil er wegen der gleichzeitig mit der Ernennung bewilligten Beurlaubung ohne Dienstbezüge sogleich wieder entfallen ist, haben dem Beamten aber zu keinem Zeitpunkt Dienstbezüge „zugestanden“.
20 
Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sich aus § 153b LBG, der die Beurlaubung aus familiären Gründen regelt, herleiten lässt, dass im Falle der Ernennung eines Beamten unter gleichzeitiger Beurlaubung für eine „juristische Sekunde“ ein Anspruch auf Dienstbezüge entstanden ist, kommt es danach nicht an. Gleiches gilt hinsichtlich des Bescheids des Landesamts vom 14.12.2004 über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, aus dem die Klägerin denselben Schluss ziehen zu können glaubt, weil dort der 29.10.2004 als Tag bezeichnet wird, an dem ihre Ernennung zur Beamtin mit Anspruch auf Dienstbezüge wirksam wurde. Ein in einem Bescheid verwendeter Begriff kann im Übrigen schon grundsätzlich nicht für die Auslegung einer gesetzlichen Regelung herangezogen werden, insbesondere dann nicht, wenn dieser Begriff selbst in der einschlägigen Vorschrift - hier: der Regelung des § 28 BBesG über das Besoldungsdienstalter - so gar nicht verwendet wird.
21 
Für die Annahme, dass es darauf ankommt, wann dem Beamten der Anspruch auf Dienstbezüge (tatsächlich) zugestanden hat, sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Wie sich aus den in § 1a Abs. 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG geregelten Ausnahmen ergibt, zielt die Wartefrist nämlich darauf ab, „Neueinsteigern“ für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen zu gewähren bzw. für diese Zeit nur abgesenkte Dienstbezüge zu zahlen. Hierzu gehören auch die gleichzeitig mit ihrer Ernennung beurlaubten Beamten, da ihnen aufgrund der Beurlaubung gegenüber dem beklagten Land vor dem Stichtag noch keine Dienstleistungspflicht oblag. Die Beamten, die bereits vor dem Stichtag bei den in § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 b) LBesG genannten Dienstherren beschäftigt waren, werden von der Einschränkung demgegenüber nicht erfasst. Hintergrund ist die Erwägung, dass diese Beamten wegen der von ihnen bereits vor dem Stichtag erbrachten Arbeits- oder Dienstleistungen als Teil der Vergütung oder Besoldung auch Sonderzahlungen erhalten haben, die ihnen nicht genommen werden sollen. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG vorgesehenen Ausnahmen dem Gedanken der Besitzstandswahrung Rechnung tragen sollen. Dieser Gedanke gebietet es aber (gerade) nicht, auch den Beamten ohne Einhaltung einer Wartefrist Sonderzahlungen bzw. nicht abgesenkte Dienstbezüge zu gewähren, deren Beamtenverhältnis (rechtlich) zwar vor dem Stichtag begründet wurde, denen aber - als „Gegenleistung“ für die erbrachte Dienstleistung - Anspruch auf Dienstbezüge erst nach dem Stichtag zustand. Sie hatten nämlich bisher nur die (tatsächliche) Aussicht, nach Beendigung der Beurlaubung in den Genuss der Sonderzahlungen zu kommen. Ihr Vertrauen auf die Beibehaltung der ursprünglichen Regelung ist daher weitaus weniger schutzwürdig als das derjenigen Beamten, denen bereits vor dem Stichtag im Zusammenhang mit zustehenden Dienstbezügen oder Vergütungen aus einem Angestelltenverhältnis Sonderzahlungen gewährt wurden.
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Eine abweichende Auslegung gebietet auch die Entstehungsgeschichte der Regelung nicht. Zwar äußerte der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1a LSZG zum 01.04.2005 die Absicht, den ab dem Jahr 2005 als „Berufsanfängern“ eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen von ihm bekundeten Willen hinaus (Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, Juris). Wäre es Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Wartefrist auf den Personenkreis der ab 01.01.2005 eingestellten „Berufsanfänger“ im engeren Sinn zu begrenzen, hätte dies ohne Weiteres durch eine an die Begründung eines Beamtenverhältnisses bzw. die Ernennung anknüpfende Formulierung erreicht werden können. Stattdessen hat der Gesetzgeber die in § 1a LSZG enthaltene Regelung durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert auch in § 3a LBesG übernommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die ersten Entscheidungen bekannt waren, in denen die Gerichte die Wartefrist nicht auf die ab 01.01.2005 eingestellten „Berufsanfänger“ im engeren Sinn beschränkt hatten (siehe VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006, a.a.O.).
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Die Ansprüche auf Krankenfürsorge entsprechend den Beihilfevorschriften und auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die der Klägerin gemäß § 4 der Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO - vom 01.12.1992 (GBl. S. 751) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17.07.2001 (GBl. S. 461) während ihres Erziehungsurlaubs und damit schon vor dem Stichtag zustanden, stellen keine Dienstbezüge im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG dar und vermögen daher ebenfalls keine Ausnahme von der Wartefrist zu begründen. Eine Definition dessen, was unter „Dienstbezügen“ zu verstehen ist, findet sich in § 1 Abs. 2 BBesG. Danach fallen darunter Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsdienstbezüge. Nicht genannt und folglich nicht Teil der Dienstbezüge sind dagegen Beihilfen und Erstattungen von Krankenversichersicherungsbeiträgen. Dass der Gesetzgeber den Begriff der Dienstbezüge in § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG in einem weitergehenden, auch diese Leistungen einbeziehenden Sinne verstanden haben wollte bzw. könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar bestimmt § 1 Abs. 2 BBesG den Begriff der Dienstbezüge nicht abschließend und auch nicht umfassend für sämtliche beamtenrechtlichen Vorschriften. Innerhalb des öffentlichen Dienstrechts wird er je nach Sinngehalt und Zusammenhang der jeweils einschlägigen Vorschrift mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 30/99 -, BVerwGE 111, 313, m.w.N.). Weder der Zusammenhang, in dem § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG stehen, noch der Sinngehalt dieser Regelungen geben jedoch Anlass zu den Annahme, dass der Landesgesetzgeber nicht von dem im Bundesbesoldungsgesetz definierten Begriff der Dienstbezüge ausgegangen wäre. Das Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg wurde aufgrund der Öffnungsklausel in § 67 Abs. 1 BBesG mit dem Ziel erlassen, diesen nunmehr in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallenden Teil der beamtenrechtlichen Besoldung zu regeln. Aufgrund dieses engen Regelungszusammenhangs mit dem Bundesbesoldungsgesetz ist davon auszugehen, dass der in § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG verwendete Begriff der Dienstbezüge dem des § 1 Abs. 2 BBesG entspricht. Aus dem Sinngehalt der Vorschriften ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber unter dem Begriff der Dienstbezüge jegliche Ansprüche und Rechte verstanden haben könnte, die dem Beamten aufgrund seines Beamtenverhältnisses vor dem 31.12.2004 zugestanden haben, dass also lediglich ein Beamtenverhältnis in die Tat umgesetzt worden sein sollte, wie die Klägerin meint.
24 
Die im dargelegten Sinn verstandenen Vorschriften des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt ein Verfassungsverstoß nicht vor. Die Klägerin rügt insoweit eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit bzw. von Erziehungsurlaub, insbesondere dadurch, dass ein vor dem Stichtag des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG angetretener Erziehungsurlaub ebenso wenig eine Ausnahme von der Wartefrist begründet wie eine vor dem Stichtag angetretene Beurlaubung einer verbeamteten Lehrkraft für eine Tätigkeit im Privatschuldienst. Die Entscheidung, in welchem Umfang den vorgegebenen tatsächlichen Verschiedenheiten in der Gesetzgebung Rechnung getragen werden soll, ist jedoch weithin Sache des gesetzgeberischen Ermessens. Nur wenn die Verschiedenheit der durch den Gesetzgeber gleich geregelten Fälle so bedeutsam ist, dass ihre Gleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unverträglich erscheint, kann ein Willkürakt und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 03.02.1959 - 2 BvL 10/56 -, BVerfGE 9, 137, 146, und vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 84). Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten musste (BVerfG, Beschluss vom 03.02.1959 und Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 - BVerfGE 19, 354, 367). Danach ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht zu erkennen. Beide Gruppen, die im Erziehungsurlaub befindlichen und die für eine Tätigkeit im Privatschulbereich beurlaubten Beamten, haben gemeinsam, dass ihnen, wenn sie sich sogleich mit der Ernennung haben beurlauben lassen, bis zur Beendigung der Beurlaubung zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Ernennung ein Anspruch auf Dienstbezüge zustand. Auch sind sie während ihrer Beurlaubung beide nicht im öffentlichen Dienst tätig. Verschieden ist lediglich der jeweilige Zweck der Beurlaubung, nämlich zum einen die Beurlaubung zur Pflege und Erziehung eines Kindes, zum anderen die Beurlaubung zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer privaten Schule. Auch unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzpflicht des Staates war es nicht geboten, einen Beamten, der sogleich mit seiner Ernennung Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge antritt, besser zu stellen als einen Beamten, der sich unter denselben Bedingungen wegen einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlauben lässt. Denn auch die Tätigkeit der Privatschulen liegt wegen der verfassungsrechtlichen Garantie des privaten (Ersatz-)Schulwesens durch Art. 7 Abs. 4 GG im öffentlichen Interesse (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18.01.2008 - 4 S 2773/06 -). Bezogen auf die mit der Wartefrist verfolgten Einsparungsabsichten des Gesetzgebers sind die Unterschiede zwischen diesen beiden Beurlaubungen nicht so bedeutsam, dass es willkürlich erschiene, beiden Beamtengruppen für die ersten drei Jahre nach der tatsächlichen Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge keine Sonderzahlungen zu gewähren bzw. nur abgesenkte Dienstbezüge zu zahlen. Auch die Klägerin zeigt einen solchen Unterschied nicht auf.
25 
Es ist entgegen der Annahme der Klägerin auch keineswegs willkürlich, bei der Bestimmung des Personenkreises, der für die Dauer von drei Jahren von der Gewährung der Sonderzahlung ausgenommen werden bzw. nur eine abgesenkte Besoldung erhalten soll, auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge im dargelegten Sinn abzustellen. Die Ungleichbehandlung der Beamten, denen bereits vor dem Stichtag 01.01.2005 Anspruch auf Dienstbezüge zustand, einerseits und der Beamten, deren Beamtenverhältnis - wie bei der Klägerin - zwar vor dem Stichtag begründet wurde, die aber sogleich mit ihrer Ernennung zum Beamten ohne Dienstbezüge beurlaubt wurden, andererseits steht mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang. Im Fall einer Ungleichbehandlung ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur dann verletzt, wenn sich diese als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004, BVerfGE 112, 74; BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - BVerwG 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Beamten, die nach § 1a Abs. 2 und 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG nicht von der Wartefrist betroffen sind, weil ihnen vor dem Stichtag Dienstbezüge zustanden, haben - wie ausgeführt - bereits Sonderzahlungen erhalten, die ihnen nicht genommen werden sollen. Dieser Gedanke der Besitzstandswahrung, der bei den sogleich mit ihrer Ernennung ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten nicht zum Tragen kommt, ist als Differenzierungskriterium nicht sachwidrig.
26 
Eine solche Differenzierung hat auch vor Art. 6 Abs. 1 GG Bestand. Die in diesem Grundrecht normierte Schutzpflicht des Staates weist diesem die Aufgabe zu, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Insoweit hat er dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Darüber hinaus muss er Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. -, BVerfGE 99, 216 m.w.N.). Gegen diese Verpflichtungen hat der Landesgesetzgeber nicht dadurch verstoßen, dass er auch denjenigen Beamten, deren Beamtenverhältnis zwar vor dem Stichtag des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG begründet wurde, die aber sogleich mit der Ernennung ohne Dienstbezüge in Erziehungsurlaub gegangen sind und diesen erst nach dem Stichtag beendet haben, für die ersten drei Jahre keine Sonderzahlungen bzw. nur abgesenkte Dienstbezüge gewährt. Denn hierdurch wird die Möglichkeit der Beamten, ihre familiäre Erziehungsaufgabe ohne berufliche Nachteile wahrzunehmen, nicht beeinträchtigt. Die „Benachteiligung“ der Klägerin durch die Regelungen knüpft nämlich nicht an den Erziehungsurlaub (bzw. die Elternzeit) als solchen an. Sie ist vielmehr allein dadurch entstanden, dass die Klägerin sogleich mit der Ernennung ohne Dienstbezüge beurlaubt und dadurch von der Stichtagsregelung des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG erfasst wurde. Ein Anspruch gegen den Dienstherrn darauf, bei er Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub von jeglichen nachteiligen Folgen verschont zu werden, ist aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herzuleiten.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 13. Januar 2008
30 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 2.775,60 EUR festgesetzt.
31 
Maßgebend ist in Fällen der vorliegenden Art der zweifache Jahresbetrag der umstrittenen Sonderzahlung nach den Grundsätzen des sogenannten Teilstatus (vgl. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327, und BVerwG, Beschluss vom 07.04.2005 - 2 C 38/03 -, sowie Senatsbeschluss vom 03.05.2007 - 4 S 875/06 -).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin ab September 2005 jährliche Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung - zu gewähren.
15 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen - Landesanteil Besoldung -, die bis zum 31.12.2007 durch das Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung - vom 29.10.2003 - LSZG - (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 4 Haushaltsstrukturgesetz 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105), geregelt wurden. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 - BVAnpG 2008 - (GBl. S. 538) wurden die Sonderzahlungen ab 01.01.2008 in die zur Besoldung gehörenden Dienst- und Anwärterbezüge integriert. Das Landessonderzahlungsgesetz wurde aufgehoben und mit § 3a LBesG eine neue Regelung über eine besondere (abgesenkte) Eingangsbesoldung in das Landesbesoldungsgesetz eingefügt. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.01.2008 begehrt die Klägerin daher sinngemäß die Auszahlung der Dienstbezüge ohne Absenkung nach § 3a LBesG. Dass der Klägerin für die anschließende Zeit wegen der dann abgelaufenen Wartefrist Dienstbezüge ohne Absenkung zustehen, ist zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Der Klageantrag ist daher sachdienlich dahingehend auszulegen, dass Ansprüche für die Zeit ab 01.02.2008 nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Ihrem Klagevorbringen ist andererseits zu entnehmen, dass sie die Sonderzahlungen entgegen dem im Klageantrag - irrtümlich - genannten 01.09.2006 bereits ab dem 01.09.2005 begehrt.
16 
Die danach geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG haben unter anderem Beamte des Beklagten Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Kreis der Berechtigten wird allerdings durch § 1a Abs. 1 LSZG eingeschränkt. Danach erhalten Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Nach dem ab 01.01.2008 geltenden § 3a Abs. 1 LBesG sind bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4,0 vom Hundert abzusenken. Dies gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG), sowie bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Beklagten unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. sinngemäß § 3a Abs. 2 b) LBesG). Außerdem gilt die Wartefrist nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 c) LBesG).
18 
Danach zählt die Klägerin zu dem von der Sonderzahlung ausgenommenen bzw. von der Absenkung der Dienstbezüge betroffenen Personenkreis. Denn sie war seit ihrer Ernennung am 29.10.2004 ohne Dienstbezüge im Erziehungsurlaub. Nach dessen Beendigung hat sie mit Beginn des 01.02.2005 erstmals Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12 erhalten. Die vorliegend allein in Betracht kommende Ausnahme von der Wartefrist gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG greift nicht zu ihren Gunsten ein, da ihr nicht spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zustanden.
19 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. des § 3a Abs. 1 LBesG maßgebend auf den Zeitpunkt der Ernennung ankomme. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften ist für die Frage, ob Sonderzahlungen nicht zu leisten sind bzw. ob das Grundgehalt und etwaige Amtszulagen abzusenken sind, die Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge und nicht die Ernennung entscheidend. Zwar ist dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass die Ernennung zum Beamten und die Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge miteinander verknüpft sind. Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (§§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LBG) entstehen die Rechte und Pflichten des Beamten und damit grundsätzlich auch der Anspruch auf Dienstbezüge (Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Bd. III, § 3 RdNr. 2). Für den Anspruch auf Besoldung ist dies entsprechend in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG geregelt. Ob im Fall einer - wie hier - gleichzeitig mit der Ernennung bewilligten Beurlaubung ohne Dienstbezüge dieser Anspruch von Anfang an entfällt oder erst nach einer „juristische Sekunde“, kann offen bleiben. Denn auch bei letzterer Annahme entsteht ein realisierbarer Anspruch auf Dienstbezüge erst nach Beendigung der Beurlaubung. Dass mit dem Begriff des Entstehens in § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG jedenfalls nicht der - möglicherweise - für eine „juristische Sekunde“ entstandene Anspruch auf Dienstbezüge gemeint ist, zeigt die Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG, mit der die bereits vor dem Stichtag im selben Amt beschäftigten und mit Dienstbezügen alimentierten Beamten von der Wartefrist des § 1a Abs. 1 LSZG bzw. der Absenkung der Dienstbezüge nach § 3a Abs. 1 LBesG ausgenommen werden. Denn dort wird nicht wie im jeweiligen Absatz 1 auf die „Entstehung“ des Anspruchs auf Dienstbezüge abgestellt, sondern darauf, ob dem Beamten Dienstbezüge „zugestanden“ haben. Bei einem vor dem Stichtag - möglicherweise - für eine „juristische Sekunde“ nach der Ernennung entstandenen Anspruch auf Dienstbezüge, der nicht auszuzahlen war, weil er wegen der gleichzeitig mit der Ernennung bewilligten Beurlaubung ohne Dienstbezüge sogleich wieder entfallen ist, haben dem Beamten aber zu keinem Zeitpunkt Dienstbezüge „zugestanden“.
20 
Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sich aus § 153b LBG, der die Beurlaubung aus familiären Gründen regelt, herleiten lässt, dass im Falle der Ernennung eines Beamten unter gleichzeitiger Beurlaubung für eine „juristische Sekunde“ ein Anspruch auf Dienstbezüge entstanden ist, kommt es danach nicht an. Gleiches gilt hinsichtlich des Bescheids des Landesamts vom 14.12.2004 über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, aus dem die Klägerin denselben Schluss ziehen zu können glaubt, weil dort der 29.10.2004 als Tag bezeichnet wird, an dem ihre Ernennung zur Beamtin mit Anspruch auf Dienstbezüge wirksam wurde. Ein in einem Bescheid verwendeter Begriff kann im Übrigen schon grundsätzlich nicht für die Auslegung einer gesetzlichen Regelung herangezogen werden, insbesondere dann nicht, wenn dieser Begriff selbst in der einschlägigen Vorschrift - hier: der Regelung des § 28 BBesG über das Besoldungsdienstalter - so gar nicht verwendet wird.
21 
Für die Annahme, dass es darauf ankommt, wann dem Beamten der Anspruch auf Dienstbezüge (tatsächlich) zugestanden hat, sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Wie sich aus den in § 1a Abs. 2 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG geregelten Ausnahmen ergibt, zielt die Wartefrist nämlich darauf ab, „Neueinsteigern“ für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen zu gewähren bzw. für diese Zeit nur abgesenkte Dienstbezüge zu zahlen. Hierzu gehören auch die gleichzeitig mit ihrer Ernennung beurlaubten Beamten, da ihnen aufgrund der Beurlaubung gegenüber dem beklagten Land vor dem Stichtag noch keine Dienstleistungspflicht oblag. Die Beamten, die bereits vor dem Stichtag bei den in § 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG bzw. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 b) LBesG genannten Dienstherren beschäftigt waren, werden von der Einschränkung demgegenüber nicht erfasst. Hintergrund ist die Erwägung, dass diese Beamten wegen der von ihnen bereits vor dem Stichtag erbrachten Arbeits- oder Dienstleistungen als Teil der Vergütung oder Besoldung auch Sonderzahlungen erhalten haben, die ihnen nicht genommen werden sollen. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG vorgesehenen Ausnahmen dem Gedanken der Besitzstandswahrung Rechnung tragen sollen. Dieser Gedanke gebietet es aber (gerade) nicht, auch den Beamten ohne Einhaltung einer Wartefrist Sonderzahlungen bzw. nicht abgesenkte Dienstbezüge zu gewähren, deren Beamtenverhältnis (rechtlich) zwar vor dem Stichtag begründet wurde, denen aber - als „Gegenleistung“ für die erbrachte Dienstleistung - Anspruch auf Dienstbezüge erst nach dem Stichtag zustand. Sie hatten nämlich bisher nur die (tatsächliche) Aussicht, nach Beendigung der Beurlaubung in den Genuss der Sonderzahlungen zu kommen. Ihr Vertrauen auf die Beibehaltung der ursprünglichen Regelung ist daher weitaus weniger schutzwürdig als das derjenigen Beamten, denen bereits vor dem Stichtag im Zusammenhang mit zustehenden Dienstbezügen oder Vergütungen aus einem Angestelltenverhältnis Sonderzahlungen gewährt wurden.
22 
Eine abweichende Auslegung gebietet auch die Entstehungsgeschichte der Regelung nicht. Zwar äußerte der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1a LSZG zum 01.04.2005 die Absicht, den ab dem Jahr 2005 als „Berufsanfängern“ eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen von ihm bekundeten Willen hinaus (Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, Juris). Wäre es Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Wartefrist auf den Personenkreis der ab 01.01.2005 eingestellten „Berufsanfänger“ im engeren Sinn zu begrenzen, hätte dies ohne Weiteres durch eine an die Begründung eines Beamtenverhältnisses bzw. die Ernennung anknüpfende Formulierung erreicht werden können. Stattdessen hat der Gesetzgeber die in § 1a LSZG enthaltene Regelung durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert auch in § 3a LBesG übernommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die ersten Entscheidungen bekannt waren, in denen die Gerichte die Wartefrist nicht auf die ab 01.01.2005 eingestellten „Berufsanfänger“ im engeren Sinn beschränkt hatten (siehe VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006, a.a.O.).
23 
Die Ansprüche auf Krankenfürsorge entsprechend den Beihilfevorschriften und auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, die der Klägerin gemäß § 4 der Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO - vom 01.12.1992 (GBl. S. 751) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17.07.2001 (GBl. S. 461) während ihres Erziehungsurlaubs und damit schon vor dem Stichtag zustanden, stellen keine Dienstbezüge im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 a) LBesG dar und vermögen daher ebenfalls keine Ausnahme von der Wartefrist zu begründen. Eine Definition dessen, was unter „Dienstbezügen“ zu verstehen ist, findet sich in § 1 Abs. 2 BBesG. Danach fallen darunter Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsdienstbezüge. Nicht genannt und folglich nicht Teil der Dienstbezüge sind dagegen Beihilfen und Erstattungen von Krankenversichersicherungsbeiträgen. Dass der Gesetzgeber den Begriff der Dienstbezüge in § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG in einem weitergehenden, auch diese Leistungen einbeziehenden Sinne verstanden haben wollte bzw. könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar bestimmt § 1 Abs. 2 BBesG den Begriff der Dienstbezüge nicht abschließend und auch nicht umfassend für sämtliche beamtenrechtlichen Vorschriften. Innerhalb des öffentlichen Dienstrechts wird er je nach Sinngehalt und Zusammenhang der jeweils einschlägigen Vorschrift mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 30/99 -, BVerwGE 111, 313, m.w.N.). Weder der Zusammenhang, in dem § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG stehen, noch der Sinngehalt dieser Regelungen geben jedoch Anlass zu den Annahme, dass der Landesgesetzgeber nicht von dem im Bundesbesoldungsgesetz definierten Begriff der Dienstbezüge ausgegangen wäre. Das Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg wurde aufgrund der Öffnungsklausel in § 67 Abs. 1 BBesG mit dem Ziel erlassen, diesen nunmehr in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallenden Teil der beamtenrechtlichen Besoldung zu regeln. Aufgrund dieses engen Regelungszusammenhangs mit dem Bundesbesoldungsgesetz ist davon auszugehen, dass der in § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG verwendete Begriff der Dienstbezüge dem des § 1 Abs. 2 BBesG entspricht. Aus dem Sinngehalt der Vorschriften ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber unter dem Begriff der Dienstbezüge jegliche Ansprüche und Rechte verstanden haben könnte, die dem Beamten aufgrund seines Beamtenverhältnisses vor dem 31.12.2004 zugestanden haben, dass also lediglich ein Beamtenverhältnis in die Tat umgesetzt worden sein sollte, wie die Klägerin meint.
24 
Die im dargelegten Sinn verstandenen Vorschriften des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt ein Verfassungsverstoß nicht vor. Die Klägerin rügt insoweit eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit bzw. von Erziehungsurlaub, insbesondere dadurch, dass ein vor dem Stichtag des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG angetretener Erziehungsurlaub ebenso wenig eine Ausnahme von der Wartefrist begründet wie eine vor dem Stichtag angetretene Beurlaubung einer verbeamteten Lehrkraft für eine Tätigkeit im Privatschuldienst. Die Entscheidung, in welchem Umfang den vorgegebenen tatsächlichen Verschiedenheiten in der Gesetzgebung Rechnung getragen werden soll, ist jedoch weithin Sache des gesetzgeberischen Ermessens. Nur wenn die Verschiedenheit der durch den Gesetzgeber gleich geregelten Fälle so bedeutsam ist, dass ihre Gleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unverträglich erscheint, kann ein Willkürakt und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 03.02.1959 - 2 BvL 10/56 -, BVerfGE 9, 137, 146, und vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 84). Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten musste (BVerfG, Beschluss vom 03.02.1959 und Beschluss vom 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 - BVerfGE 19, 354, 367). Danach ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht zu erkennen. Beide Gruppen, die im Erziehungsurlaub befindlichen und die für eine Tätigkeit im Privatschulbereich beurlaubten Beamten, haben gemeinsam, dass ihnen, wenn sie sich sogleich mit der Ernennung haben beurlauben lassen, bis zur Beendigung der Beurlaubung zu keinem Zeitpunkt seit ihrer Ernennung ein Anspruch auf Dienstbezüge zustand. Auch sind sie während ihrer Beurlaubung beide nicht im öffentlichen Dienst tätig. Verschieden ist lediglich der jeweilige Zweck der Beurlaubung, nämlich zum einen die Beurlaubung zur Pflege und Erziehung eines Kindes, zum anderen die Beurlaubung zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer privaten Schule. Auch unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzpflicht des Staates war es nicht geboten, einen Beamten, der sogleich mit seiner Ernennung Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge antritt, besser zu stellen als einen Beamten, der sich unter denselben Bedingungen wegen einer Tätigkeit im Privatschuldienst beurlauben lässt. Denn auch die Tätigkeit der Privatschulen liegt wegen der verfassungsrechtlichen Garantie des privaten (Ersatz-)Schulwesens durch Art. 7 Abs. 4 GG im öffentlichen Interesse (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18.01.2008 - 4 S 2773/06 -). Bezogen auf die mit der Wartefrist verfolgten Einsparungsabsichten des Gesetzgebers sind die Unterschiede zwischen diesen beiden Beurlaubungen nicht so bedeutsam, dass es willkürlich erschiene, beiden Beamtengruppen für die ersten drei Jahre nach der tatsächlichen Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge keine Sonderzahlungen zu gewähren bzw. nur abgesenkte Dienstbezüge zu zahlen. Auch die Klägerin zeigt einen solchen Unterschied nicht auf.
25 
Es ist entgegen der Annahme der Klägerin auch keineswegs willkürlich, bei der Bestimmung des Personenkreises, der für die Dauer von drei Jahren von der Gewährung der Sonderzahlung ausgenommen werden bzw. nur eine abgesenkte Besoldung erhalten soll, auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge im dargelegten Sinn abzustellen. Die Ungleichbehandlung der Beamten, denen bereits vor dem Stichtag 01.01.2005 Anspruch auf Dienstbezüge zustand, einerseits und der Beamten, deren Beamtenverhältnis - wie bei der Klägerin - zwar vor dem Stichtag begründet wurde, die aber sogleich mit ihrer Ernennung zum Beamten ohne Dienstbezüge beurlaubt wurden, andererseits steht mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang. Im Fall einer Ungleichbehandlung ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur dann verletzt, wenn sich diese als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004, BVerfGE 112, 74; BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - BVerwG 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die Beamten, die nach § 1a Abs. 2 und 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG nicht von der Wartefrist betroffen sind, weil ihnen vor dem Stichtag Dienstbezüge zustanden, haben - wie ausgeführt - bereits Sonderzahlungen erhalten, die ihnen nicht genommen werden sollen. Dieser Gedanke der Besitzstandswahrung, der bei den sogleich mit ihrer Ernennung ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten nicht zum Tragen kommt, ist als Differenzierungskriterium nicht sachwidrig.
26 
Eine solche Differenzierung hat auch vor Art. 6 Abs. 1 GG Bestand. Die in diesem Grundrecht normierte Schutzpflicht des Staates weist diesem die Aufgabe zu, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Insoweit hat er dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Darüber hinaus muss er Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 u.a. -, BVerfGE 99, 216 m.w.N.). Gegen diese Verpflichtungen hat der Landesgesetzgeber nicht dadurch verstoßen, dass er auch denjenigen Beamten, deren Beamtenverhältnis zwar vor dem Stichtag des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG begründet wurde, die aber sogleich mit der Ernennung ohne Dienstbezüge in Erziehungsurlaub gegangen sind und diesen erst nach dem Stichtag beendet haben, für die ersten drei Jahre keine Sonderzahlungen bzw. nur abgesenkte Dienstbezüge gewährt. Denn hierdurch wird die Möglichkeit der Beamten, ihre familiäre Erziehungsaufgabe ohne berufliche Nachteile wahrzunehmen, nicht beeinträchtigt. Die „Benachteiligung“ der Klägerin durch die Regelungen knüpft nämlich nicht an den Erziehungsurlaub (bzw. die Elternzeit) als solchen an. Sie ist vielmehr allein dadurch entstanden, dass die Klägerin sogleich mit der Ernennung ohne Dienstbezüge beurlaubt und dadurch von der Stichtagsregelung des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG erfasst wurde. Ein Anspruch gegen den Dienstherrn darauf, bei er Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub von jeglichen nachteiligen Folgen verschont zu werden, ist aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht herzuleiten.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 13. Januar 2008
30 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 2.775,60 EUR festgesetzt.
31 
Maßgebend ist in Fällen der vorliegenden Art der zweifache Jahresbetrag der umstrittenen Sonderzahlung nach den Grundsätzen des sogenannten Teilstatus (vgl. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327, und BVerwG, Beschluss vom 07.04.2005 - 2 C 38/03 -, sowie Senatsbeschluss vom 03.05.2007 - 4 S 875/06 -).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Nov. 2006 - 8 K 1955/05

bei uns veröffentlicht am 09.11.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz. 2  Die Klägerin ist Gymnasiallehre

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Die Klägerin ist Gymnasiallehrerin. Zum 12.08.2002 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das staatliche Schulamt für den LK F. (Hessen) zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. In der Folgezeit unterrichtete sie an der F.-Schule in F.. Mit Verfügung des staatlichen Schulamt für den LK. F. vom 18.07.2005 wurde die Klägerin zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag am R. N. G. W,. von 22 Wochenstunden (Regelstundenmaß: 25 Wochenstunden).
Nach Leistung einer Abschlagszahlung für die Monate August und September 2005 wurden der Klägerin erstmals zum Abrechnungsmonat Oktober 2005 rückwirkend die regulären Dienstbezüge ab dem 01.08.2005 ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. In der Bezügemitteilung findet sich hierzu der Hinweis, dass nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 ab 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A12 und höher, R1 und W1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von drei Jahren keine monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung erhalten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 08.10.2005 und machte geltend, dass sie nicht neu eingestellt, sondern in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden sei.
Mit Widerspruch vom 18.10.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe von August 2002 bis Juli 2005 im Beamtenverhältnis zum Land Hessen gestanden und sei mit Wirkung vom 01.08.2005 in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden. Sie falle daher unter § 1a Abs. 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG), wo der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannte Berechtigtenkreis für Sonderzahlungen einschränkt werde. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Die Nichtgewährung von Sonderzahlungen sei auch nicht verfassungswidrig. Sonderzahlungen gehörten nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation und seien daher nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betone.
Die Klägerin hat hiergegen am 10.11.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass § 1a LSZG verfassungswidrig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit der Regelung ergebe sich daraus, dass eine nach § 120 Abs. 3 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, obwohl das Haushaltsstrukturgesetz in Art. 1 mit der Streichung der Sonderzahlung für drei Jahre eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung für die beamtenrechtlichen Verhältnisse enthalte. Zudem sei die Regelung wegen Verstoßes gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung sowie Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte neben anderen hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums auch die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten Besoldung und Versorgung zu gewähren. Diese Alimentationspflicht bedeute, dass dem Beamten ein angemessener Lebensstandard gewährt werden müsse. Der Gesetzgeber dürfe das Besoldungsrecht zwar auch zu Ungunsten des Beamten ändern. Er müsse jedoch berücksichtigen, dass weiterhin ein angemessener Unterhalt gewährt und dass der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung aufrecht erhalten werde. Auch wenn er nach verschiedenen Ämtern und Dienstgraden und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch bei gleichen Ämtern und Dienstgraden die Besoldung unterscheiden dürfe, sei eine Unterscheidung innerhalb der gleichen Dienstverpflichtung ohne sachlichen Grund nicht möglich. Dies bewirke aber die Anwendung des § 1a LSZG auf den besoldungsrechtlichen Status der Klägerin. Die Versetzung der Klägerin vom Bundesland Hessen in das Land Baden-Württemberg habe zufolge, dass sie hinsichtlich der Sonderzahlung unterschiedlich behandelt werde als eine Kollegin, die hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit ihr vergleichbar sei. Dies verbiete aber der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der sich daraus ergebe, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, nämlich die Besoldung der Klägerin und die Besoldung einer Lehrerin, die von Anfang an im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt würden. Ein anerkannter, sachlich rechtfertigender Grund für die Differenzierung liege nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Klägerin lasse sich insbesondere nicht mit allgemeinen Einsparungen begründen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch der Klägerin bei unterstellter Verfassungsgemäßheit der Norm aus einer erweiterten Auslegung des LSZG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, habe die Gesetzesänderung eigentlich nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1a LSZG seien nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die in den Dienst des Landes versetzt worden seien. Damit werde die gesetzgeberische Intention fehlerhaft umgesetzt. Von der Regelung des § 1a LSZG würden in unerwarteter Weise auch Nicht-Berufsanfänger erfasst, so wie die Klägerin oder darüber hinaus beurlaubte Beamte. Schließlich sei § 1a LSZG nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung zu vereinbaren und widerspreche der Einheit des Beamtenverhältnisses. Im Gegensatz zu einer Neueinstellung werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis nicht beendet und nochmals neu begründet. Auch daraus ergebe sich, dass die Klägerin nicht als Neueinstellung behandelt werden könne. § 1a LSZG führe dazu, dass das Beamtenverhältnis jedenfalls unter dem Aspekt der Besoldung nicht einheitlich weitergeführt werde und dass die Klägerin dadurch einen Nachteil erleide, was bei einer Versetzung aber gerade vermieden werden solle.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu verurteilen, der Klägerin eine monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass sich aus der Landtagsdrucksache 13/3832 unter anderem ergebe, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden eine Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Der Einwand der Klägerseite, dass eine Beteiligung der Spitzenorganisationen im Sinne des § 120 LBG nicht erfolgt sei, erweise sich daher als unzutreffend. Die durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 eingefügte Regelung des § 1a LSZG verletze des weiteren nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Fraglich erscheine bereits, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen könne, da die Zahlung des Lande als Besoldung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anspruch - zumal bei Wechsel des Dienstherrn - auf Erhaltung des bisherigen Umfangs der Bezüge gebe. Es sei weiter nicht erkennbar, dass durch die Regelung des § 1a LSZG, der für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen für bestimmte Beamte vorsehe, die untere Grenze einer der Bedeutung des Amtes sowie den allgemeinen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensunterhalts unterschritten sein könnte. Selbst für den Fall, dass der Landesgesetzgeber entsprechend der Öffnungsklausel des § 67 BBesG Sonderzahlungen überhaupt nicht regelte, würde keine die verfassungsrechtlich gebotene Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende „Unteralimentierung“ herbeigeführt werden, da nicht der Kernbestand der Besoldung betroffen sei. Entsprechendes gelte erst recht für die zeitlich befristete Einschränkung des Anspruchs auf Sonderzahlungen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 oder höher. Hierdurch würden unterschiedslos alle sogenannten Laufbahnanfänger des Landes Baden-Württemberg getroffen, soweit diese Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Soweit Motiv für die gesetzliche Regelung die noch geringe Berufserfahrung in den ersten Jahre und die damit einhergehende typischerweise geringere Leistung des Personenkreises der Berufsanfänger gewesen sein mochte, habe sich dieses im Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Hinblick hierauf begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der rechtlichen Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände für den Fall der Versetzung in den Landesdienst des Landes Baden-Württemberg kein Ausnahmetatbestand geschaffen worden sei. Durch die Schaffung der Öffnungsklausel des § 67 BBesG sei der Grundsatz der Besoldungseinheit modifiziert worden. Sowohl der Bund als auch die Länder hätten dementsprechend eigene Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen getroffen. Damit gehe einher, dass der Wechsel in den Bereich eines anderes Dienstherrn - wie bisher schon im Bereich der Beihilfe üblich - auch hinsichtlich der Besoldung eine Modifikation der Bezüge beinhalte. Im Hinblick auf die Besitzstandswahrung liege es im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn bei der Ausnahmeregelung bei Laufbahnanfängern nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG zum Stichtag angeknüpft werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei nur Zeiten im Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg angerechnet werden, denn damit werde die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert.
12 
Der Kammer haben die Besoldungsakten der Klägerin vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz.
Die Klägerin ist Gymnasiallehrerin. Zum 12.08.2002 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch das staatliche Schulamt für den LK F. (Hessen) zur Studienrätin zur Anstellung ernannt. In der Folgezeit unterrichtete sie an der F.-Schule in F.. Mit Verfügung des staatlichen Schulamt für den LK. F. vom 18.07.2005 wurde die Klägerin zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13 eingewiesen und erhielt einen Teillehrauftrag am R. N. G. W,. von 22 Wochenstunden (Regelstundenmaß: 25 Wochenstunden).
Nach Leistung einer Abschlagszahlung für die Monate August und September 2005 wurden der Klägerin erstmals zum Abrechnungsmonat Oktober 2005 rückwirkend die regulären Dienstbezüge ab dem 01.08.2005 ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. In der Bezügemitteilung findet sich hierzu der Hinweis, dass nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 ab 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A12 und höher, R1 und W1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von drei Jahren keine monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung erhalten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 08.10.2005 und machte geltend, dass sie nicht neu eingestellt, sondern in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden sei.
Mit Widerspruch vom 18.10.2005 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe von August 2002 bis Juli 2005 im Beamtenverhältnis zum Land Hessen gestanden und sei mit Wirkung vom 01.08.2005 in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt worden. Sie falle daher unter § 1a Abs. 1 Landessonderzahlungsgesetz (LSZG), wo der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG genannte Berechtigtenkreis für Sonderzahlungen einschränkt werde. Die Ausnahmetatbestände nach § 1a Abs. 2 bis 4 LSZG seien bei der Klägerin nicht erfüllt. Die Nichtgewährung von Sonderzahlungen sei auch nicht verfassungswidrig. Sonderzahlungen gehörten nicht zum Kernbestand der beamtenrechtlichen Alimentation und seien daher nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in diesem Bereich einen weiten Gestaltungsspielraum, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betone.
Die Klägerin hat hiergegen am 10.11.2005 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass § 1a LSZG verfassungswidrig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit der Regelung ergebe sich daraus, dass eine nach § 120 Abs. 3 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, obwohl das Haushaltsstrukturgesetz in Art. 1 mit der Streichung der Sonderzahlung für drei Jahre eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung für die beamtenrechtlichen Verhältnisse enthalte. Zudem sei die Regelung wegen Verstoßes gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung sowie Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte neben anderen hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums auch die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten Besoldung und Versorgung zu gewähren. Diese Alimentationspflicht bedeute, dass dem Beamten ein angemessener Lebensstandard gewährt werden müsse. Der Gesetzgeber dürfe das Besoldungsrecht zwar auch zu Ungunsten des Beamten ändern. Er müsse jedoch berücksichtigen, dass weiterhin ein angemessener Unterhalt gewährt und dass der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung aufrecht erhalten werde. Auch wenn er nach verschiedenen Ämtern und Dienstgraden und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch bei gleichen Ämtern und Dienstgraden die Besoldung unterscheiden dürfe, sei eine Unterscheidung innerhalb der gleichen Dienstverpflichtung ohne sachlichen Grund nicht möglich. Dies bewirke aber die Anwendung des § 1a LSZG auf den besoldungsrechtlichen Status der Klägerin. Die Versetzung der Klägerin vom Bundesland Hessen in das Land Baden-Württemberg habe zufolge, dass sie hinsichtlich der Sonderzahlung unterschiedlich behandelt werde als eine Kollegin, die hinsichtlich der übrigen Statusdaten wie Dienstalter und Besoldungsgruppe mit ihr vergleichbar sei. Dies verbiete aber der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung. Daneben liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der sich daraus ergebe, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte, nämlich die Besoldung der Klägerin und die Besoldung einer Lehrerin, die von Anfang an im Dienst des Landes Baden-Württemberg gestanden habe, unterschiedlich behandelt würden. Ein anerkannter, sachlich rechtfertigender Grund für die Differenzierung liege nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Klägerin lasse sich insbesondere nicht mit allgemeinen Einsparungen begründen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch der Klägerin bei unterstellter Verfassungsgemäßheit der Norm aus einer erweiterten Auslegung des LSZG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, habe die Gesetzesänderung eigentlich nur bei neu eingestellten Beamten/Richtern zum Tragen kommen sollen. Durch die Wortwahl des § 1a LSZG seien nun aber nicht nur Berufsanfänger von der Regelung erfasst, sondern auch Beamte, die in den Dienst des Landes versetzt worden seien. Damit werde die gesetzgeberische Intention fehlerhaft umgesetzt. Von der Regelung des § 1a LSZG würden in unerwarteter Weise auch Nicht-Berufsanfänger erfasst, so wie die Klägerin oder darüber hinaus beurlaubte Beamte. Schließlich sei § 1a LSZG nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung zu vereinbaren und widerspreche der Einheit des Beamtenverhältnisses. Im Gegensatz zu einer Neueinstellung werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis nicht beendet und nochmals neu begründet. Auch daraus ergebe sich, dass die Klägerin nicht als Neueinstellung behandelt werden könne. § 1a LSZG führe dazu, dass das Beamtenverhältnis jedenfalls unter dem Aspekt der Besoldung nicht einheitlich weitergeführt werde und dass die Klägerin dadurch einen Nachteil erleide, was bei einer Versetzung aber gerade vermieden werden solle.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu verurteilen, der Klägerin eine monatliche Sonderzahlung nach dem Landessonderzahlungsgesetz ab 01.08.2005 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass sich aus der Landtagsdrucksache 13/3832 unter anderem ergebe, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden eine Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Der Einwand der Klägerseite, dass eine Beteiligung der Spitzenorganisationen im Sinne des § 120 LBG nicht erfolgt sei, erweise sich daher als unzutreffend. Die durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 eingefügte Regelung des § 1a LSZG verletze des weiteren nicht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Fraglich erscheine bereits, ob sich die Klägerin überhaupt auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen könne, da die Zahlung des Lande als Besoldung nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anspruch - zumal bei Wechsel des Dienstherrn - auf Erhaltung des bisherigen Umfangs der Bezüge gebe. Es sei weiter nicht erkennbar, dass durch die Regelung des § 1a LSZG, der für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen für bestimmte Beamte vorsehe, die untere Grenze einer der Bedeutung des Amtes sowie den allgemeinen Lebensverhältnissen angemessenen Lebensunterhalts unterschritten sein könnte. Selbst für den Fall, dass der Landesgesetzgeber entsprechend der Öffnungsklausel des § 67 BBesG Sonderzahlungen überhaupt nicht regelte, würde keine die verfassungsrechtlich gebotene Grenze des Art. 33 Abs. 5 GG überschreitende „Unteralimentierung“ herbeigeführt werden, da nicht der Kernbestand der Besoldung betroffen sei. Entsprechendes gelte erst recht für die zeitlich befristete Einschränkung des Anspruchs auf Sonderzahlungen. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. § 1a Abs. 1 LSZG knüpfe nicht an den Berufseinstieg an, vielmehr an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 oder höher. Hierdurch würden unterschiedslos alle sogenannten Laufbahnanfänger des Landes Baden-Württemberg getroffen, soweit diese Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Soweit Motiv für die gesetzliche Regelung die noch geringe Berufserfahrung in den ersten Jahre und die damit einhergehende typischerweise geringere Leistung des Personenkreises der Berufsanfänger gewesen sein mochte, habe sich dieses im Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Im Hinblick hierauf begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der rechtlichen Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände für den Fall der Versetzung in den Landesdienst des Landes Baden-Württemberg kein Ausnahmetatbestand geschaffen worden sei. Durch die Schaffung der Öffnungsklausel des § 67 BBesG sei der Grundsatz der Besoldungseinheit modifiziert worden. Sowohl der Bund als auch die Länder hätten dementsprechend eigene Regelungen zur Gewährung von Sonderzahlungen getroffen. Damit gehe einher, dass der Wechsel in den Bereich eines anderes Dienstherrn - wie bisher schon im Bereich der Beihilfe üblich - auch hinsichtlich der Besoldung eine Modifikation der Bezüge beinhalte. Im Hinblick auf die Besitzstandswahrung liege es im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn bei der Ausnahmeregelung bei Laufbahnanfängern nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG zum Stichtag angeknüpft werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass dabei nur Zeiten im Hoheitsgebiet des Landes Baden-Württemberg angerechnet werden, denn damit werde die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert.
12 
Der Kammer haben die Besoldungsakten der Klägerin vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

Gründe

 
13 
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (bis zum 31.07.2008) keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sonderzahlungen.
15 
Der Anspruch auf Sonderzahlungen ist im Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693), zuletzt geändert durch Art. 1 Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) - LSZG - geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG erhalten u. a. Beamte des Beklagten Sonderzahlungen nach diesem Gesetz. § 1a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Danach erhalten Beamte, für die nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. Unter diesen Personenkreis fällt die Klägerin. Denn sie hatte erstmals mit Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13. Die Klägerin befand sich zwar bereits seit dem 12.08.2002 im Beamtenverhältnis. Allerdings hatte sie in dem Zeitraum vor ihrer Versetzung keinen Anspruch auf Dienstbezüge gegen den Beklagten, sondern nur gegen ihren damaligen Dienstherrn, das Land Hessen.
16 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf die in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG enthaltenen Ausnahmen von dem in § 1a Abs. 1 LSZG genannten Personenkreis berufen. Unter die Einschränkung des § 1a Abs. 1 LSZG fallen danach nicht Beamte, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben (§ 1a Abs. 2 Satz 1 LSZG). Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1a Abs. 2 Satz 2 LSZG). § 1a Abs. 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben (§ 1a Abs. 3 LSZG). Diese in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von § 1a Abs. 1 LSZG erfüllt die Klägerin, die sich bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 in keinem Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg befunden hat, nicht. Aus diesem Grunde kann sie sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift in § 1 a Abs. 4 LSZG berufen.
17 
Der von der Klägerin begehrten einschränkenden Auslegung von § 1 a LSZG vermag die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung ebenfalls nicht näher zu treten. Es mag zwar zutreffen, dass der Landesgesetzgeber bei der Einführung von § 1a LSZG zum 01.04.2005 vornehmlich darauf abzielte, den ab dem Jahr 2005 als Berufsanfänger eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Indes geht die tatsächlich Gesetz gewordene Regelung über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. § 1 a Abs. 1 LSZG knüpft nicht an den Berufseinstieg an, sondern an den Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher. Betroffen sind mithin unterschiedslos sämtliche so genannten Laufbahnanfänger (Berufsanfänger im weiteren Sinne), soweit diese - wie die Klägerin - erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhalten. Angesichts der differenzierten Ausnahme- und Anrechnungsvorschriften in § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG stellt sich dies als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, so dass für eine teleologische Reduktion kein Raum bleibt.
18 
§ 1 a LSZG begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
19 
Soweit die Klägerin rügt, dass die nach § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG notwendige Beteiligung der Spitzenorganisationen während des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt sei, ist dieser Einwand nicht zutreffend. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11 unten) ergibt sich, dass der DGB, der Beamtenbund Baden-Württemberg sowie die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen ablehnen. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hat mithin stattgefunden.
20 
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend. Diese Bestimmung, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, wird durch die Einführung von § 1 a LSZG nicht berührt. Denn der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst die Sonderzahlungen nicht, so dass die Regelungen hierzu ohne Verstoß gegen diese Vorschrift jederzeit geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249; ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06).
21 
Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, dass die Klägerin nicht entsprechend den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG genannten Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 1 LSZG ausgenommen wird. Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach vor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2004 - 4 S 1132/04 -, NVwZ-RR 2005, 195, 196 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen vielmehr sachliche Gesichtspunkte vor, die geeignet sind, eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen. Bei den in § 1a Abs. 2 und 3 LSZG erfassten Personengruppen handelt es sich um (vormalige) Angehörige des öffentlich Dienstes des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war demgegenüber bis zum Wirksamwerden ihrer Versetzung zum 01.08.2005 nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig, sondern des Landes Hessen tätig. Dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen ebenso wie bei der Anrechnungsregelung des § 1 a Abs. 4 LSZG nicht an das Bestehen eines Beamtenverhältnis überhaupt, sondern an den Erhalt von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG anknüpft und damit die Treue zum Land Baden-Württemberg honoriert, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine unterschiedliche Behandlung ermöglichen.
22 
Der insoweit gegebene Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch das Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - 10 C 1/91 -, NVwZ-RR 1992, 254), begrenzt. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass durch ihre Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird (vgl. § 18 Abs. 4 1. Halbsatz BRRG). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die dienstherrnübergreifende - anders als die dienstherrninterne - Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat: Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein, so dass auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden sind, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 2 C 37/03 -, NVwZ-RR 2005, 343 m. w. N.). Im Hinblick hierauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber die Klägerin durch die Anknüpfung an den Bezug von Dienstbezügen im Geltungsbereich des LSZG einem Berufsanfänger im engeren Sinne gleich stellt.
23 
Im Übrigen zeigen auch § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BRRG, wonach bei der dienstherrnübergreifenden Versetzung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten mit Wirkung ex nunc die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung finden, und die Öffnungsklausel für jährliche Sonderzahlungen in § 67 BBesG, dass es den von der Klägerin reklamierten „Grundsatz der Besoldungseinheit“ nicht gibt. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 (- 2 C 40/99 -, NVwZ-RR 2001, 389) kann die Klägerin nichts anderes herleiten, da es dort um die Auslegung einer bundeseinheitlichen Besoldungsvorschrift (des § 3a BBesG) ging.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
25 
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.