Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Sept. 2007 - 4 S 2465/06

bei uns veröffentlicht am26.09.2007

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. September 2006 - 17 K 1349/05 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 9.900,48 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG zustehe. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass der Anspruch nur entstehe, wenn für die der Bezügeminderung zu Grunde liegende Maßnahme dienstliche Gründe im Sinne eines dienstlichen Interesses oder einer dienstlichen Veranlassung bestünden, wobei diese Gründe außerhalb bzw. unterhalb der in § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 5 genannten Gründe liegen, mit diesen jedoch vergleichbar sein könnten. Ein dienstliches Interesse bzw. eine dienstliche Veranlassung für die Rückernennung und Versetzung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht aus der innerdienstlichen Spannungssituation hergeleitet, welche ausweislich des Klagevorbringens und der Aktenvermerke des Oberschulamts Stuttgart vom 24.02.2004, 08.03.2004 und 15.03.2004 an der Kaufmännischen Schule G. bestanden habe und welche die Klägerin jedenfalls nicht durch ein feststellbares überwiegendes bzw. grobes Verschulden (im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) herbeigeführt habe. An diesem dienstlichen Bedürfnis ändere es auch nichts, dass die Klägerin ihre Versetzung selbst beantragt habe.
Das beklagte Land wendet sich mit dem Zulassungsantrag gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 13 Abs. 2 BBesG und macht zunächst geltend, nach Sinn und Zweck der Regelung könnten dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift nur solche sein, die aus der Sphäre des Dienstherrn stammten; denn auch die Tatbestände des § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BBesG seien dadurch gekennzeichnet, dass der Auslöser der Verringerung der Dienstbezüge aus der Sphäre des Dienstherrn stamme. Diese Argumentation überzeugt nicht. Insbesondere die Tatbestände der Nummern 2, 3 und 5 des § 13 Abs. 1 BBesG zeichnen sich gerade nicht dadurch aus, dass die Ansprüche auf eine Ausgleichszulage auf Auslöser aus der Sphäre des Dienstherrn zurückgehen würden. Vielmehr zeigen diese Tatbestände, dass auch Umstände aus der Sphäre des Beamten - nämlich dessen Dienstfähigkeit, Gesundheitszustand oder dienstliche Bewährung mit der Folge des Laufbahnaufstiegs - den Anspruch auf eine Ausgleichszulage eröffnen können. Demnach spricht der Vergleich mit den Tatbeständen des § 13 Abs. 1 BBesG nicht dagegen, dienstliche Gründe für eine Versetzung im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Urteils dann zu bejahen, wenn dies dem Abbau dienstlicher Spannungen dient.
Auch der Hinweis des Beklagten, nach Nr. 13.0.2 des Entwurfs einer Verwaltungsvorschrift zu § 13 BBesG liege ein Indiz für (nicht dienstliche, sondern) persönliche Gründe vor, wenn die Initiative für die Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger selbst ausgehe, führt nicht weiter. Es ist zwar zutreffend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dienstliche Gründe dann nicht vorliegen sollen, wenn ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung maßgebend waren (vgl. BT-Drs. 13/3994, S. 37). In diesem Sinne mag einem Antrag des Beamten auch eine gewisse Indizwirkung zukommen, wenn Anhaltspunkte für dienstliche Gründe nicht bestehen und die private Lebenssituation des Beamten persönliche Gründe nahelegt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22.03.1999 - AN 12 K 98.01924 -, Juris). Es kann aber umgekehrt das Vorliegen dienstlicher Gründe nicht schon deshalb verneint werden, weil die betreffende Maßnahme - wie hier - zugleich einem Wunsch bzw. Antrag des Beamten entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 08.08.2003 - 4 S 1494/03 -).
Der Beklagte führt weiter aus, es widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass das Verwaltungsgericht es für das Vorliegen dienstlicher Gründe nach § 13 Abs. 2 BBesG ausreichen lasse, wenn ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten dauernde innerdienstliche Spannungen bestünden, die den Dienstbetrieb beeinträchtigten oder gefährdeten, und der Beamte deshalb selbst seine Rückernennung beantrage; die Rechtsprechung zum Begriff des dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung nach § 26 BBG verfolge ersichtlich eine andere Zielrichtung. Es ist allerdings nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht mit dem dienstlichen Bedürfnis für eine Versetzung der Klägerin auch das Vorliegen dienstlicher Gründe nach § 13 Abs. 2 BBesG grundsätzlich bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten (§§ 26 BBG, 36 LBG) insbesondere dadurch begründet werden, dass diese zur Behebung eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses geboten erscheint. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten, um deren Abstellung der Dienstherr zu Recht bemüht sein wird. Nach Lage des Falles kann die Versetzung (oder Umsetzung) eines der Streitbeteiligten geboten sein, wobei ein dienstliches Bedürfnis hierfür bereits auf Grund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen ist, also unabhängig von der Verschuldensfrage, die erst im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung sein kann, insbesondere für die Frage der Auswahl des zu versetzenden Beteiligten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.01.1967, BVerwGE 26, 65; Beschluss vom 26.11.2004, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41; Senatsbeschlüsse vom 22.02.1995 - 4 S 2359/94 -, vom 28.03.1996 - 4 S 3185/95 -, jeweils Juris, und vom 16.01.2004 - 4 S 2604/03 -, DÖD 2004, 134). Dass ein derartiges dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung auch einen dienstlichen Grund im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG darstellen kann, erscheint dem Senat nicht ernstlich zweifelhaft. Der Beklagte hat mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines dienstlichen Versetzungsbedürfnisses erfüllt waren; vielmehr hat er sich sogar ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die Möglichkeit bestanden hätte, die Klägerin unter Beibehaltung ihres statusrechtlichen Amtes auf einen anderen Dienstposten zu versetzen. Lag somit für eine (statuswahrende) Versetzung ein dienstliches Bedürfnis vor, so waren damit grundsätzlich auch dienstliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG gegeben. Dass die Klägerin ihre Versetzung und Rückernennung selbst beantragt hat, vermag daran - wie bereits dargelegt - nichts zu ändern.
Damit bleibt die Frage zu beantworten, ob das Verwaltungsgericht sich im Übrigen mit der Feststellung begnügen durfte, dass jedenfalls ein überwiegendes bzw. grobes Verschulden der Klägerin an der Spannungssituation nicht feststellbar sei - oder ob auch ein unterhalb dieser Schwelle liegendes Verschulden geeignet sein könnte, das Vorliegen dienstlicher Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG und damit Ansprüche der Klägerin auf eine Ausgleichszulage auszuschließen, wie es der Beklagte offenbar meint. In diesem Punkt allerdings leidet das Antragsvorbringen bereits daran, dass es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob der Klägerin ein möglicherweise anspruchsausschließendes „einfaches“ Verschulden überhaupt zur Last fällt. Vielmehr trägt der Beklagte zwar vor, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung bringe die Gefahr des Missbrauchs mit sich, indem amtsmüde Beamte Spannungen provozieren oder verstärken könnten, wenn sie dabei nur nicht die Grenze des groben Verschuldens überschritten; dabei stellt der Beklagte jedoch ausdrücklich klar, dass der Klägerin dieser Vorwurf nicht gemacht wird. Danach ist für den Senat nach dem Antragsvorbringen nicht erkennbar, dass es sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts überhaupt auswirken würde, wenn man in Bezug auf fehlendes Verschulden höhere Voraussetzungen aufstellen wollte, als dies das Verwaltungsgericht getan hat. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an; denn die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Es erscheint allenfalls auf den ersten Blick problematisch, mit dem dienstlichen Bedürfnis für eine Versetzung auch den dienstlichen Grund als Anspruchsvoraussetzung für eine Ausgleichszulage zu bejahen und diese somit ggf. auch Beamten zu gewähren, die die Spannungssituation verschuldet haben, solange dieses Verschulden nicht den Grad der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes erreicht. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht nämlich entscheidend, dass der Versetzung aus dienstlichen Gründen zur Auflösung eines Spannungsverhältnisses als solcher kein Straf- oder Disziplinarcharakter zukommt (vgl. dazu Summer, in: GKÖD, § 26 BBG [Stand September 2006], RdNr. 24; BVerwG, Urteil vom 28.04.1966, ZBR 1966, 280, und Urteil vom 25.01.1967, a.a.O.) und sie - solange kein Disziplinarverfahren durchgeführt wird - ohne Zustimmung des Beamten mit einer Veränderung des statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Dienstbezüge regelmäßig nicht einhergehen kann. Wenn also ein an einem Spannungsverhältnis beteiligter Beamter durch einen entsprechenden Antrag der Behörde die (zusätzliche) Möglichkeit einer nicht statuswahrenden Versetzung an die Hand gibt und die Behörde diese nutzt - was ihr gleichzeitig auch die Auswahl des zu versetzenden Beteiligten und die damit verbundene Gefahr rechtlicher Auseinandersetzungen erspart -, dann ist es nur konsequent, darin einen dienstlichen Grund für die Gewährung einer Ausgleichszulage zu sehen. Keiner Entscheidung bedarf es im vorliegenden Fall, ob der Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts folgend etwas anderes gelten muss, wenn ein grobes Verschulden des versetzten Beamten zu bejahen ist; denn solches ist der Klägerin unstreitig nicht vorzuwerfen.
Das bereits erwähnte Argument der Missbrauchbarkeit ist in abstrakter Form ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervorzurufen. Es trifft für eine Vielzahl rechtlicher Positionen zu, dass diese (auch) missbraucht werden können; dem ist durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall Rechnung zu tragen. Vorliegend bestehen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin aber ersichtlich keine Anhaltspunkte.
Wenn der Beklagte schließlich vorbringt, die Klägerin habe eine Versetzung zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt und in der von ihr gewünschten Region erreicht und zugleich dem Dienstherrn die Möglichkeit genommen, sie unter Beibehaltung ihres statusrechtlichen Amtes (wenn auch nicht zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der von ihr gewünschten Region) zu versetzen, so kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Wenn man mit dem Zulassungsantrag davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung der Klägerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorlagen, dann ist nicht zu erkennen, warum der Beklagte hiervon keinen Gebrauch hätte machen können. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum er verpflichtet gewesen sein sollte, dem Versetzungs- und Rückernennungsantrag der Klägerin stattzugeben. Dass die Klägerin letztlich eine Versetzung zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt und in der von ihr gewünschten Region erreicht hat, ist zutreffend, kann aber nichts daran ändern, dass vorliegend als „dienstlich“ im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG anzuerkennende Gründe für die Versetzung der Klägerin maßgeblich gewesen sind.
10 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
11 
Der Beklagte sieht die Frage als klärungsbedürftig an, ob „dienstliche Gründe i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG vorliegen, wenn ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten eine Situation eingetreten ist, in der ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung des Beamten besteht, insbesondere wenn dauernde innerdienstliche Spannungen bestehen, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen oder gefährden, und er selbst die „Rückstufung“ beantragt hat.“ Indes lässt sich diese Frage im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts bereits im Wege der nach den allgemein anerkannten Methoden erfolgenden Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles beantworten. Damit bedarf keiner weiteren grundsätzlichen Klärung, dass dienstliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG auch dann gegeben sein können, wenn wegen dauernder innerdienstlicher Spannungen ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten eine Situation eingetreten ist, in der ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung besteht und er selbst die „Rückstufung“ beantragt hat.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 40, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (DVBl. 2004, 1525). Der festgesetzte Betrag entspricht dem zweifachen Jahresbetrag der von der Klägerin erstrebten Ausgleichszulage (EUR 412,52 x 24) zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (vgl. dazu Meyer, GKG, 8. Aufl., § 47 RdNr. 7, § 40 RdNr. 3).
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einsch

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen


(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestan

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Sept. 2006 - 17 K 1349/05

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Jan. 2004 - 4 S 2604/03

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2003 - 9 K 1818/03 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerde
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bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag, über

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2011 - 4 S 118/10

bei uns veröffentlicht am 08.02.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2009 - 5 K 1643/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

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Tenor

Der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 25.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Schule und Bildung - vom 14.03.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Beamtin im Dienste des beklagten Landes. Sie wurde am 14.04.2000 an die Kaufmännische Schule G. versetzt und gleichzeitig zur Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, Abteilung Wirtschaftsschule und Berufsfachschule für Bürotechnik, an der Kaufmännischen Schule G. bestellt. Am 26.09.2000 wurde sie zur Oberstudienrätin, am 24.04.2002 zur Studiendirektorin ernannt.
Mit Schreiben vom 26.06.2004 stellte die Klägerin den Antrag, sie ab 13.09.2004 von ihrer Funktion als Fachabteilungsleiterin zu entbinden und sie an das H.-Gymnasium G. zu versetzen. Zur Begründung gab sie an, sie werde als Theologin und wegen ihrer Tätigkeit als Beratungslehrerin von Mitgliedern der Schulleitung gemobbt und an der pflichtgemäßen Ausübung ihrer Arbeit behindert. Dasselbe gelte für ihre Tätigkeit als Fachabteilungsleiterin für die Schularten Wirtschaftsschule, Berufsfachschule für Büro und Handel und BVJ. Auch könne sie den außerordentlich autoritären, teilweise demütigenden Führungsstil und die zahlreichen willkürlichen Entscheidungen der Schulleitung nicht mittragen oder gegenüber ihren Mitarbeitern/innen oder Schülern/innen vertreten.
Mit Schreiben vom 13.07.2004 entband das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Klägerin mit Wirkung vom 01.09.2004 von ihren Aufgaben als Fachleiterin. Der Präsident des Oberschulamts Stuttgart ernannte sie mit Wirkung vom 01.09.2004 zur Oberstudienrätin. Mit Verfügung des Oberschulamts Stuttgart vom 08.09.2004 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 13.09.2004 an das H.-Gymnasium G. versetzt.
Mit Schreiben vom 26.07.2004 beantragte die Klägerin eine Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BBesG, da sich aufgrund ihres Antrags vom 26.06.2004 ihre Dienstbezüge verringern würden. Das Oberschulamt Stuttgart lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.10.2004 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BBesG lägen ersichtlich nicht vor. Auch die Vorschrift des § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG sei nicht einschlägig, denn es lägen keine „anderen dienstlichen Gründe“ für die Rückernennung der Klägerin vor. Diese sei vielmehr auf ihren im privaten Interesse gestellten Antrag erfolgt. Dass möglicherweise dienstliche Gründe die Klägerin dazu motiviert hätten, einen solchen Antrag zu stellen, sei für eine Anwendung dieser Vorschriften nicht ausreichend. Dienstliche Gründe schieden aus, wenn jedenfalls überwiegend persönliche Gründe das Ausscheiden aus der früheren Verwendung bestimmt hätten und einem Beamten bzw. einer Beamtin eine neue Verwendung aus diesen Gründen übertragen werde.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Schule und Bildung - mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dienstliche Gründe für die Rückernennung und Versetzung der Klägerin hätten nicht vorgelegen. Zwar habe zwischen der Klägerin und anderen Angehörigen der Schulleitung der Kaufmännischen Schule G. ersichtlich ein Zerwürfnis bestanden. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine weitere Zusammenarbeit objektiv unmöglich gewesen sei und eine Versetzung die einzige Lösung zur Behebung des Spannungsverhältnisses gewesen sei. Soweit die Klägerin dem Schulleiter und anderen Angehörigen der Schulleitung gravierende Pflichtverletzungen vorgeworfen habe, habe sie diese Vorwürfe nicht durch Beweisangebote erhärten können. Soweit sie in ihrer Widerspruchsbegründung teilweise neue Sachverhalte vortrage, seien diese offensichtlich nicht ursächlich für die Rückernennungs- und Versetzungsentscheidung gewesen. Eine Versetzung in ein gleichwertiges Amt setze entsprechende freie und geeignete Stellen voraus und sei nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich. Der vorläufige weitere Verbleib an der Kaufmännischen Schule G. sei für die Klägerin jedoch wohl - insbesondere im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation - keine Lösung gewesen. Ihre daraufhin getroffene Entscheidung, einen Antrag auf Rückernennung und Versetzung zum 13.09.2004 zu stellen, habe somit zwar im dienstlichen Bereich gewurzelt, sei aber letztlich überwiegend von persönlichen (z. B. gesundheitlichen) Gründen motiviert gewesen. Umstände, die aus Fürsorgegründen eine Rückernennung und Versetzung erforderlich gemacht hätten, hätten nicht vorgelegen.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 24.03.2005 zugestellt.
Am 21.04.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie insbesondere aus: Grund der Versetzung sei das fortgesetzte und immer massiver werdende Mobbing des Schulleiters der kaufmännischen Schule, teilweise unter Mitwirkung des stellvertretenden Schulleiters und einer Fachabteilungsleiterin gewesen. Sie habe wegen der bestehenden Situation am 24.02.2004 im Oberschulamt Stuttgart, bei Abteilungsdirektor Dr. K., vorgesprochen und diesem ihre unerträglich gewordene Situation am Arbeitsplatz erklärt und um Versetzung gebeten. Sie habe außerordentlich flexible Angebote hinsichtlich des Dienstortes und der Tätigkeit für eine Funktionsstelle gemacht. Sie habe sich bereit erklärt, falls es schwierig würde, bis zum Frühjahr 2004/2005 eine angemessene Stelle für sie zu finden, auch eine andere Art von Funktionsstelle einzunehmen, wie zum Beispiel eine Stelle als Fachberaterin für das Fach Deutsch oder das Fach evangelische Religion. Es sei jedoch bis Juni 2004 kein Angebot gemacht worden. Mitte Juni 2004 sei die Klägerin auf Anfrage informiert worden, dass es eine entsprechende Funktionsstelle nicht gebe. Tatsache sei allerdings gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt mindestens eine Stelle als Fachberater für evangelische Religion ausgeschrieben gewesen sei. Auf diese Stelle sei die Klägerin weder hingewiesen, noch sei sie ihr angeboten worden. Die Klägerin habe infolge des Verhaltens des Schulleiters und der anderen von ihr genannten Personen keine Möglichkeit gesehen, weiter in diesem Umfeld ihren Dienst zu tun.
Des Weiteren enthält die Klagebegründung eine ausführliche Darstellung der „Konfliktentstehung, Konfliktentwicklung und Konflikteskalation“ an der Kaufmännischen Schule G.. Abschließend führt die Klägerin aus: Als Ergebnis ihrer Ausführungen stehe fest, dass sie Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG habe. Eine weitere Zusammenarbeit sei ihr objektiv unmöglich gewesen und die Versetzung die einzige Möglichkeit zur Behebung der Mobbingsituation gewesen. Auch wäre eine Versetzung in ein gleichwertiges Amt möglich gewesen. Der Antrag auf Versetzung habe ausschließlich im dienstlichen Bereich gewurzelt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheids des Oberschulamts Stuttgart vom 25.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.03.2005 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BBesG zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Ein „Mobbing“ gegen die Klägerin durch den Schulleiter der Kaufmännischen Schule G. oder andere Mitglieder der Schulleitung werde bestritten. Tatsächlich habe die Klägerin wohl eine überhöhte Vorstellung von ihren eigenen Fähigkeiten und damit verbunden Schwierigkeiten, mit Kritik umzugehen. Die Schwierigkeiten im dienstlichen Bereich hätten ihre Ursache auch im Verhalten der Klägerin selbst gehabt. Der größte Teil der in der Klagebegründung geschilderten - angeblichen - Vorfälle sei zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt gewesen und habe schon deshalb den dienstlichen Charakter der Entscheidung nicht prägen können. Soweit die Schilderung bestimmter Vorfälle zum Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen sei, hätten sich die Vorwürfe seinerzeit nicht erhärten lassen. Zwar könnten sich grundsätzlich aus der gesundheitlichen Situation eines Beamten dienstliche Gründe für eine Versetzung ergeben. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch aus den im Widerspruchsbescheid dargestellten Gründen nicht gegeben gewesen.
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Dem Gericht haben die Personalakten der Klägerin (2 Bände) sowie drei Aktenvermerke des Oberschulamts Stuttgart vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht die von ihr beantragte Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG ab 01.09.2004 (Wirksamkeit der Rückernennung) zu. Der entgegenstehende Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 25.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.03.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach erhält der Beamte bzw. die Beamtin eine Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BBesG, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen (d. h. aus anderen als den in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BBesG aufgeführten Gründen) verringern. Infolge der mit einer Rückernennung verbundenen Versetzung der Klägerin an das H.-Gymnasium G. haben sich die Dienstbezüge der Klägerin unstreitig verringert. Die Verringerung ist auch „aus anderen dienstlichen Gründen“ eingetreten. Bezügeverringerungen aus anderen dienstlichen Gründen sind solche außerhalb der abschließend aufgezählten Gründe des § 13 Abs. 1 BBesG. Ursächlich für die Bezügeverringerungen sind verwendungsändernde, auch statusändernde Akte oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen, die zu einer Verminderung der Bezüge führen (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand September 2002, § 13 BBesG RdNr. 13 Buchstabe a). Zu derartigen Maßnahmen gehört auch die mit einer Rückernennung verbundene Versetzung der Klägerin. Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG entsteht nur, wenn für die der Bezügeverminderung zugrunde liegende Maßnahme dienstliche Gründe bestehen. „Dienstliche Gründe“ werden in diesem Zusammenhang mit „dienstliche Veranlassung, dienstliches Interesse“ umschrieben (vgl. Schwegmann/Summer a.a.O. Buchstabe b). Eindeutig liegen „dienstliche Gründe“ nicht vor, wenn für die Rückernennung oder das Ausscheiden aus der funktionalen Verwendung ausschließlich oder weit überwiegend persönliche Gründe maßgebend sind, z. B. Wohnortwechsel aus persönlichen Gründen wegen Heirat oder Antritt einer Erbschaft oder um am neuen Wohnort besser einer Betreuungspflicht nachkommen zu können (vgl. Schwegmann/Summer a.a.O.). Ausschließlich oder weit überwiegend in der persönlichen Sphäre der Klägerin wurzelnde Gründe für ihre Versetzung (verbunden mit einer Rückernennung) lagen ersichtlich nicht vor. Auch der Beklagte geht in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass der auf Antrag der Klägerin erfolgten Versetzung „ersichtlich“ ein Zerwürfnis zwischen der Klägerin und „anderen Angehörigen der Schulleitung der kaufmännischen Schule G.“ zugrundelagen. Der Beklagte ist allerdings der Auffassung, „dienstliche Gründe“ im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG hätten deswegen nicht vorgelegen, weil die Klägerin selbst ihre Versetzung aus überwiegend persönlichen, insbesondere auch gesundheitlichen Gründen betrieben habe. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin möglicherweise von dienstlichen Gründen motiviert gewesen sei, den Versetzungsantrag zu stellen. Nach der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2005 werden „dienstliche Gründe“ ersichtlich auch deswegen verneint, weil trotz des bestehenden Zerwürfnisses zwischen der Klägerin und anderen Angehörigen der Schulleitung keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass eine weitere Zusammenarbeit objektiv unmöglich gewesen sei und eine Versetzung die einzige Lösung zur Behebung des Spannungsverhältnisses gewesen sei. Die von der Klägerin behaupteten gravierenden Pflichtverletzungen des Schulleiters und anderer Angehöriger der Schulleitung hätten nicht nachgewiesen werden können.
17 
Der Beklagte vertritt hiermit jedoch eine zu enge Auslegung des in § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG verwendeten Begriffs der dienstlichen Gründe. Ob die vom Beklagten vertretene Auffassung etwa für eine Versetzung nach § 36 Abs. 2 LBG zutreffend wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn soweit der Begriff „dienstliche Gründe“ in verschiedenen Rechtsvorschriften verwandt wird, muss er keineswegs gleich ausgelegt werden; vielmehr ist eine kontextabhängige Auslegung geboten. Auf „dienstlichen Gründen“ beruht danach die zur Bezügeverringerung führende Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG dann, wenn hierzu eine dienstliche Veranlassung bzw. ein dienstliches Interesse besteht. Es kann sich hierbei um Gründe handeln, die außerhalb bzw. unterhalb der Tatbestände des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BBesG liegen, aber mit diesen Tatbeständen vergleichbar sind. Insbesondere kann es sein, dass der Beamte bzw. die Beamtin unter Umständen aus Fürsorgegründen wegen ihres Gesundheitszustandes - unterhalb der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 BBesG - von einer Tätigkeit entbunden werden muss. In diesem Fall sind die dienstlichen Gründe auch dann zu bejahen, wenn der Beamte seine Entbindung von einer bisherigen Funktion oder seiner Rückernennung selbst beantragt hat (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.). Entsprechendes muss auch für den Fall gelten, dass - ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten - eine Situation eingetreten ist, in der ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung des Beamten besteht, insbesondere wenn dauernde innerdienstliche Spannungen bestehen, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen oder gefährden (zum Versetzungsbedürfnis in derartigen Fällen vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2003, § 26 BBG RdNr. 30 f.). Auch in einem solchen Falle können dienstliche Gründe nicht schon deshalb verneint werden, weil die Maßnahme - hier: die Versetzung verbunden mit einer Rückernennung - zugleich einem Wunsch des Beamten entspricht.
18 
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Versetzung der Klägerin in der damals gegebenen Situation bereits wegen ihres Gesundheitszustandes aus Fürsorgegründen geboten war bzw. in Betracht kam; hierzu haben das Oberschulamt Stuttgart bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart nach Aktenlage keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Jedenfalls war aber infolge der unstreitig andauernden innerdienstlichen Spannungen an der Kaufmännischen Schule G. nach Überzeugung der Kammer eine Situation gegeben, in der ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung der Klägerin vorlag. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solches dienstliches Bedürfnis insbesondere durch dauernde innerdienstliche Spannungen begründet werden, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen oder gefährden. Es kann dann erforderlich sein, die Streitbeteiligten durch Versetzung des Einen oder Anderen zu trennen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O.). Ohne dass die damals an der Kaufmännischen Schule G. bestehende Spannungssituation zwischen der Klägerin einerseits, dem Schulleiter und anderen Mitgliedern der Schulleitung andererseits näher aufgeklärt werden müsste, bestanden unstreitig zwischen der Klägerin und den anderen Angehörigen der Schulleitung der Kaufmännischen Schule G. erhebliche und dauerhafte innerdienstliche Spannungen. Dies wird nicht nur durch das diesbezügliche Klagevorbringen dokumentiert, sondern vor allem auch durch die vorliegenden Aktenvermerke des Oberschulamts Stuttgart vom 24.02.2004, vom 08.03.2004 und vom 15.03.2004. Daraus geht auch hervor, dass die innerdienstlichen Spannungen sich über längere Zeit hinweg aufgebaut haben und ersichtlich auch nicht durch Gespräche des Oberschulamts mit den Beteiligten zu beseitigen waren. Die innerdienstlichen Spannungen hatten auch bereits den Dienstbetrieb beeinträchtigt bzw. drohten ihn zu beeinträchtigen. Dies wird etwa durch die nicht unerheblichen Krankheitszeiten der Klägerin und die hierfür ärztlicherseits gegebenen Begründungen in jenem Zeitraum belegt. Auf wessen Verschulden die bestehenden innerdienstlichen Spannungen zurückzuführen sind, ist für die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung grundsätzlich nicht erheblich, diese Frage ist erst im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung. Soweit im Rahmen des § 13 Abs. 2 BBesG dienstliche Gründe, d. h. eine dienstliche Veranlassung, im Falle des schuldhaften Herbeiführens des Grundes verneint werden (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.), ist nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen ein überwiegendes Verschulden der Klägerin nicht festzustellen; insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die bestehenden andauernden innerdienstlichen Spannungen an der Kaufmännischen Schule G. vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht die von ihr beantragte Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG ab 01.09.2004 (Wirksamkeit der Rückernennung) zu. Der entgegenstehende Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 25.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.03.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach erhält der Beamte bzw. die Beamtin eine Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BBesG, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen (d. h. aus anderen als den in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BBesG aufgeführten Gründen) verringern. Infolge der mit einer Rückernennung verbundenen Versetzung der Klägerin an das H.-Gymnasium G. haben sich die Dienstbezüge der Klägerin unstreitig verringert. Die Verringerung ist auch „aus anderen dienstlichen Gründen“ eingetreten. Bezügeverringerungen aus anderen dienstlichen Gründen sind solche außerhalb der abschließend aufgezählten Gründe des § 13 Abs. 1 BBesG. Ursächlich für die Bezügeverringerungen sind verwendungsändernde, auch statusändernde Akte oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen, die zu einer Verminderung der Bezüge führen (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand September 2002, § 13 BBesG RdNr. 13 Buchstabe a). Zu derartigen Maßnahmen gehört auch die mit einer Rückernennung verbundene Versetzung der Klägerin. Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG entsteht nur, wenn für die der Bezügeverminderung zugrunde liegende Maßnahme dienstliche Gründe bestehen. „Dienstliche Gründe“ werden in diesem Zusammenhang mit „dienstliche Veranlassung, dienstliches Interesse“ umschrieben (vgl. Schwegmann/Summer a.a.O. Buchstabe b). Eindeutig liegen „dienstliche Gründe“ nicht vor, wenn für die Rückernennung oder das Ausscheiden aus der funktionalen Verwendung ausschließlich oder weit überwiegend persönliche Gründe maßgebend sind, z. B. Wohnortwechsel aus persönlichen Gründen wegen Heirat oder Antritt einer Erbschaft oder um am neuen Wohnort besser einer Betreuungspflicht nachkommen zu können (vgl. Schwegmann/Summer a.a.O.). Ausschließlich oder weit überwiegend in der persönlichen Sphäre der Klägerin wurzelnde Gründe für ihre Versetzung (verbunden mit einer Rückernennung) lagen ersichtlich nicht vor. Auch der Beklagte geht in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass der auf Antrag der Klägerin erfolgten Versetzung „ersichtlich“ ein Zerwürfnis zwischen der Klägerin und „anderen Angehörigen der Schulleitung der kaufmännischen Schule G.“ zugrundelagen. Der Beklagte ist allerdings der Auffassung, „dienstliche Gründe“ im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG hätten deswegen nicht vorgelegen, weil die Klägerin selbst ihre Versetzung aus überwiegend persönlichen, insbesondere auch gesundheitlichen Gründen betrieben habe. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin möglicherweise von dienstlichen Gründen motiviert gewesen sei, den Versetzungsantrag zu stellen. Nach der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2005 werden „dienstliche Gründe“ ersichtlich auch deswegen verneint, weil trotz des bestehenden Zerwürfnisses zwischen der Klägerin und anderen Angehörigen der Schulleitung keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass eine weitere Zusammenarbeit objektiv unmöglich gewesen sei und eine Versetzung die einzige Lösung zur Behebung des Spannungsverhältnisses gewesen sei. Die von der Klägerin behaupteten gravierenden Pflichtverletzungen des Schulleiters und anderer Angehöriger der Schulleitung hätten nicht nachgewiesen werden können.
17 
Der Beklagte vertritt hiermit jedoch eine zu enge Auslegung des in § 13 Abs. 2 S. 1 BBesG verwendeten Begriffs der dienstlichen Gründe. Ob die vom Beklagten vertretene Auffassung etwa für eine Versetzung nach § 36 Abs. 2 LBG zutreffend wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn soweit der Begriff „dienstliche Gründe“ in verschiedenen Rechtsvorschriften verwandt wird, muss er keineswegs gleich ausgelegt werden; vielmehr ist eine kontextabhängige Auslegung geboten. Auf „dienstlichen Gründen“ beruht danach die zur Bezügeverringerung führende Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG dann, wenn hierzu eine dienstliche Veranlassung bzw. ein dienstliches Interesse besteht. Es kann sich hierbei um Gründe handeln, die außerhalb bzw. unterhalb der Tatbestände des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BBesG liegen, aber mit diesen Tatbeständen vergleichbar sind. Insbesondere kann es sein, dass der Beamte bzw. die Beamtin unter Umständen aus Fürsorgegründen wegen ihres Gesundheitszustandes - unterhalb der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 BBesG - von einer Tätigkeit entbunden werden muss. In diesem Fall sind die dienstlichen Gründe auch dann zu bejahen, wenn der Beamte seine Entbindung von einer bisherigen Funktion oder seiner Rückernennung selbst beantragt hat (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.). Entsprechendes muss auch für den Fall gelten, dass - ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten - eine Situation eingetreten ist, in der ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung des Beamten besteht, insbesondere wenn dauernde innerdienstliche Spannungen bestehen, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen oder gefährden (zum Versetzungsbedürfnis in derartigen Fällen vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2003, § 26 BBG RdNr. 30 f.). Auch in einem solchen Falle können dienstliche Gründe nicht schon deshalb verneint werden, weil die Maßnahme - hier: die Versetzung verbunden mit einer Rückernennung - zugleich einem Wunsch des Beamten entspricht.
18 
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Versetzung der Klägerin in der damals gegebenen Situation bereits wegen ihres Gesundheitszustandes aus Fürsorgegründen geboten war bzw. in Betracht kam; hierzu haben das Oberschulamt Stuttgart bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart nach Aktenlage keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Jedenfalls war aber infolge der unstreitig andauernden innerdienstlichen Spannungen an der Kaufmännischen Schule G. nach Überzeugung der Kammer eine Situation gegeben, in der ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung der Klägerin vorlag. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solches dienstliches Bedürfnis insbesondere durch dauernde innerdienstliche Spannungen begründet werden, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen oder gefährden. Es kann dann erforderlich sein, die Streitbeteiligten durch Versetzung des Einen oder Anderen zu trennen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O.). Ohne dass die damals an der Kaufmännischen Schule G. bestehende Spannungssituation zwischen der Klägerin einerseits, dem Schulleiter und anderen Mitgliedern der Schulleitung andererseits näher aufgeklärt werden müsste, bestanden unstreitig zwischen der Klägerin und den anderen Angehörigen der Schulleitung der Kaufmännischen Schule G. erhebliche und dauerhafte innerdienstliche Spannungen. Dies wird nicht nur durch das diesbezügliche Klagevorbringen dokumentiert, sondern vor allem auch durch die vorliegenden Aktenvermerke des Oberschulamts Stuttgart vom 24.02.2004, vom 08.03.2004 und vom 15.03.2004. Daraus geht auch hervor, dass die innerdienstlichen Spannungen sich über längere Zeit hinweg aufgebaut haben und ersichtlich auch nicht durch Gespräche des Oberschulamts mit den Beteiligten zu beseitigen waren. Die innerdienstlichen Spannungen hatten auch bereits den Dienstbetrieb beeinträchtigt bzw. drohten ihn zu beeinträchtigen. Dies wird etwa durch die nicht unerheblichen Krankheitszeiten der Klägerin und die hierfür ärztlicherseits gegebenen Begründungen in jenem Zeitraum belegt. Auf wessen Verschulden die bestehenden innerdienstlichen Spannungen zurückzuführen sind, ist für die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung grundsätzlich nicht erheblich, diese Frage ist erst im Rahmen der Ermessensausübung von Bedeutung. Soweit im Rahmen des § 13 Abs. 2 BBesG dienstliche Gründe, d. h. eine dienstliche Veranlassung, im Falle des schuldhaften Herbeiführens des Grundes verneint werden (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.), ist nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen ein überwiegendes Verschulden der Klägerin nicht festzustellen; insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die bestehenden andauernden innerdienstlichen Spannungen an der Kaufmännischen Schule G. vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2003 - 9 K 1818/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsteller hat keinen Erfolg. Dabei geht der Senat zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die statthafte Beschwerde, die rechtzeitig innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist, sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend des Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch hinreichend mit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander setzt und deshalb zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschluss als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Rückgängigmachung der ihm gegenüber erfolgten Umsetzung vom Rechnungsprüfungsamt zum Ordnungsamt des Antragsgegners nicht glaubhaft gemacht, weil ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht absehbar ist und dem Antragsteller , der bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren eine Rückumsetzung erreichen könnte, in der Zwischenzeit weder unwiederbringliche Rechtsverluste noch sonst unzumutbare Nachteile entstehen (vgl. zu diesem Maßstab etwa Senatsbeschluss vom 07.03.1996 - 4 S 2546/95 -, IÖD 1996, 194). Dem Antragsteller kann zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nach Maßgabe der dargelegten Beschwerdegründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Senats sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), weder feststellen, dass die Entbindung des Antragstellers von seinen bisherigen Dienstaufgaben als Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und die nunmehr erfolgte Zuweisung zum Ordnungsamt des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig, insbesondere willkürlich waren, noch dass sein Anspruch auf einen amtsgemäßen Aufgabenbereich derzeit offensichtlich nicht erfüllt ist. Vielmehr dürfte der Antragsgegner bei der angegriffenen Änderung des Aufgabenbereichs des Antragstellers das ihm dabei eingeräumte weite Ermessen nicht verletzt haben, insbesondere die von ihm angeführten Gründe nicht lediglich vorgeschoben und deshalb nicht willkürlich gehandelt haben. Die aufgetretenen dienstlichen Konflikte zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten im Rechnungsprüfungsamt bedurften entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers keiner Lösung unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereichs, sondern konnten sachgerecht durch die Umsetzung des Antragstellers behoben werden. Dabei ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebs auch unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unerheblich, wer die dienstlichen Spannungen im Einzelnen verursacht oder verschuldet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 12.05.1999 - 4 S 660/9 -, ZBR 2000, 358 = IÖD 1999, 270). Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers dürfte die angegriffene Maßnahme ferner nicht dessen Recht auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs verletzen. Denn die neue Tätigkeit im Ordnungsamt des Antragsgegners unterscheidet sich weder im statusrechtlichen noch im abstrakt-funktionellen Sinn von dem bisher im Rechnungsprüfungsamt innegehabten, ebenfalls weisungsabhängigen Amt eines nach Besoldungsgruppe A 11 besoldeten Kreisamtmanns. Dafür spricht nach der bisher unwiderlegten Angabe des Antragsgegners (vgl. AS. 17 der VG-Akte im Verfahren 9 K 1818/03) auch, dass die dem Antragsteller jetzt zugewiesene Aufgabe der "Standesamtsaufsicht" jedenfalls in gewisser Weise ein seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbares Anforderungsprofil haben dürfte. Insoweit ist von Bedeutung, dass die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit erfolgt. Der Beamte hat deshalb grundsätzlich - und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch hier - weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm von seinem Dienstherrn übertragenen Dienstpostens. Dementsprechend entscheidet der Dienstherr gemäß dem allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung (§ 18 Satz 1 BBesG) mit der Ausbringung von Planstellen über die Anforderungen an die Erfüllung auf dem betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Bewertung erfolgt, soweit sie sich nicht als Missbrauch der dabei bestehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn erweist, allein im öffentlichen Interesse und nicht in Wahrnehmung der dem betroffenen Beamten gegenüber zu beachtenden Fürsorgepflicht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 = NVwZ 1992, 573 = ZBR 1992, 176). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers enthält keine Anhaltspunkte, denen zufolge die Bewertung der neuen Funktion des Antragstellers als gleichwertig im Vergleich zu der bisher von ihm ausgeübten Tätigkeit nur vorgeschoben und damit missbräuchlich sein könnte.
Auch die sonstigen vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe veranlassen keine andere Entscheidung. Insbesondere bedarf es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keiner Entscheidung des Kreistags nach § 48 LKrO i.V.m. § 109 Abs. 4 GemO, da der Antragsteller vor seiner Umsetzung weder Leiter des Rechnungsprüfungsamts noch ein gemäß § 48 LKrO i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 3 GemO als freiwillige Einrichtung des Landkreises anstelle eines eigenen Rechnungsprüfungsamts bestellter eigenständiger Rechnungsprüfer mit der dem Leiter eines Rechnungsprüfungsamts vergleichbaren unabhängigen Stellung gewesen ist (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Bad.-Württ. , § 109 RdNrn. 3,16,17,19,20,27). Vielmehr hat der Antragsgegner ein eigenes Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt errichtet, so dass allein die Entziehung der Leitung dieses Amtes eines Beschlusses des Kreistags bedarf (vgl. Trumpp/Pokrop, Landkreisordnung für Bad.-Württ., 3.Aufl., 1999, § 48 RdNr. 18). Abgesehen davon erscheint es mit Blick auf die durch § 48 LKrO gebotene entsprechende Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 1 GemO schwerlich denkbar, dass der Antragsgegner als Landkreis - anders als ein Stadtkreis und eine Große Kreisstadt - berechtigt sein könnte, auf die Einrichtung bzw. Inanspruchnahme eines - eigenen oder anderen - Rechnungsprüfungsamts zu verzichten und stattdessen lediglich einen Rechnungsprüfer zu bestellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei  hält der Senat in ständiger Praxis die Hälfte des nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bestimmenden Hauptsachestreitwerts für angemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.