Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2011 - 4 S 1511/11

bei uns veröffentlicht am13.10.2011

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. Mai 2011 - 8 K 1127/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit dem Beigeladenen einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer mit Wirkung für die Zeit nach dem 31.10.2011 abzuschließen, sei es in der Form eines Arbeitsvertrags, eines Dienstvertrags oder eines anderen privatrechtlichen Rechtsverhältnisses wie zum Beispiel eines Werkvertrags. Diesen Antrag nach § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht, an welches das zunächst vom Antragsteller angegangene Landgericht... den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.04.2011 - nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG insoweit bindend - verwiesen hat, abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass dies fehlerhaft gewesen wäre. Auch der Senat vermag einen Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht zu erkennen.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch darauf zustünde, dass über die (Wieder-)Bestellung des Beigeladenen als Geschäftsführer des Antragsgegners erst und nur nach einer Ausschreibung dieser Stelle und anschließender Durchführung eines Auswahlverfahrens entschieden wird. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 2 GG keine Aussage dazu treffe, wie ein öffentliches Amt, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Amtszeit, auszugestalten sei. Der Gesetzgeber sei nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht gehindert, die Amtszeit eines Geschäftsführers auf eine bestimmte Zahl von Jahren zu befristen und nach Ablauf der Frist eine Verlängerung um eine weitere Amtszeit vorzusehen, mit der Folge, dass für die weitere Amtszeit keine Stelle zu vergeben und folglich auch keine Ausschreibung möglich oder notwendig sei. Diesen rechtlichen Ansatz zieht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht in Zweifel. Anders als das Verwaltungsgericht meint er jedoch, dass § 5 Abs. 6 Satz 3 des Studentenwerkgesetzes in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 621) - StWG -, wonach eine Wiederbestellung des - nach Satz 2 auf sechs Jahre bestellten - Geschäftsführers möglich ist, nicht die Verlängerungsoption einer bestehenden Amtszeit regele, sondern eine Ausschreibung und nachfolgend eine erneute Auswahlentscheidung voraussetze. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt lässt sich allein aus dem Wortsinn des Begriffs „Wiederbestellung“ im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG nicht ersehen, dass diese zwingend eine Ausschreibung voraussetzt und nicht in Form einer „Verlängerung der Amtszeit“ erfolgen kann. Für seine gegenteilige Auffassung verweist der Antragsteller auf § 17 Abs. 2 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) - LHG -. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass sich die neue Amtszeit (eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds) im Falle der unmittelbaren Wiederernennung oder Wiederbestellung an das Ende der vorangegangenen anschließt. Der Antragsteller folgert aus dem Landeshochschulgesetz, dass der Landesgesetzgeber die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Wiederbestellung kenne. Da im Falle einer mittelbaren Wiederbestellung, also der Wiederbestellung mit Unterbrechung durch die Dienstzeit eines anderen Geschäftsführers, stets eine Ausschreibung zu erfolgen habe, bedürfe es auch im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung nach § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG einer Ausschreibung, weil die unmittelbare und die mittelbare Wiederbestellung nach dem Studentenwerksgesetz nicht unterschiedlich behandelt werden sollten. Dies ist indes ein Zirkelschluss, da die Frage, ob der Fall einer unmittelbaren Wiederbestellung nach § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG ebenso zu behandeln ist wie der einer mittelbaren, gerade erst geklärt werden soll. Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei der Bestellung der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder einer Hochschule in § 17 Abs. 5 Satz 1 LHG ausdrücklich geregelt, dass sie nach einer öffentlichen Ausschreibung gewählt werden. Auch nach dieser Vorschrift ergibt sich die Notwendigkeit einer öffentlichen Ausschreibung (mit nachfolgender Auswahlentscheidung) daher nicht bereits aus dem Begriff der Wiederbestellung.
Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf verwiesen, dass bei Fehlen anderweitiger Hinweise bereits aus systematischen Gründen Überwiegendes dafür spreche, dass der Gesetzgeber die erstmalige Bestellung im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 2 StWG und die Wiederbestellung im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG hinsichtlich der Art und Weise der Stellenbesetzung nicht habe gleich regeln wollen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber Selbstverständliches und damit Überflüssiges regele. Der Antragsteller hält dem entgegen, es handele sich bei dieser Formulierung um die vom Gesetzgeber für angebracht gehaltene Klarstellung, dass eine erneute Bewerbung zulässig sei. Die Notwendigkeit für eine derartige Klarstellung erschließt sich indes auch angesichts der bisher unbefristeten Bestellung nicht. Sie ergibt sich auch nicht, wenn man die Regelung des § 84 AktG in den Blick nimmt, welche die Bestellung und Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft regelt. Der Antragsteller dürfte zwar zu Recht davon ausgehen, dass sich der Hinweis des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung, wonach die vorgesehene Befristung über die zeitliche Beschränkung des HGB (Handelsgesetzbuches) für die Leitungen großer Kapitalgesellschaften hinausgehe (Landtagsdrucksache 12/3970 S. 24), auf diese Vorschrift bezieht. Der Vergleich beschränkt sich aber ersichtlich nur auf die Länge der vorgesehenen Befristung. Unter welchen Voraussetzungen eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach § 84 AktG möglich ist, regelt diese Vorschrift anders als § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG ausdrücklich und detailliert. Da der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG im Gegensatz dazu keinerlei weitere Regelungen getroffen hat, ist davon auszugehen, dass er ein erneutes Auswahlverfahren im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung des bisherigen Geschäftsführers nicht für erforderlich gehalten hat. Für Letzteres spricht in systematischer Hinsicht auch die Regelung in § 6 Abs. 6 StWG, wonach die Vorschläge für die Wahl des Geschäftsführers sowie dessen Bestellung und Entlassung der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen. Hieraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber zwischen der Wahl des Geschäftsführers - also der Durchführung eines Auswahlverfahrens - und dessen Bestellung als einer Art Vollzugsakt unterscheidet.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 StWG, wie sie sich auch aus der Entstehungsgeschichte ergeben, sprechen nicht dafür, dass die unmittelbare Wiederbestellung eines Geschäftsführers stets eine Ausschreibung und anschließende Durchführung eines Auswahlverfahrens voraussetzt. Nach der Gesetzesbegründung ist die neu eingeführte Befristung vor allem durch die Überlegung gerechtfertigt, dass in einer ersten Tätigkeitsperiode verlässlich über die Fähigkeiten eines Geschäftsführers entschieden werden kann. Dies soll in Verbindung mit einer neuen Vergütungsregelung einen weiteren Anreiz für mehr Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Studentenwerke schaffen (Landtagsdrucksache 12/3970 S. 24/25). Zweck der Befristung ist daher, wie der Antragsteller richtig erkennt, die Ermöglichung einer periodischen Evaluierung der Geschäftsführertätigkeit, auch um den Geschäftsführer zu fortdauernd effektiven und guten Leistungen anzuspornen. Anhaltspunkte dafür, dass damit auch ein häufigerer Wechsel im Amt des Geschäftsführer angestrebt würde, wozu ein jeweils erneutes Auswahlverfahren führen könnte, sind aber nicht ersichtlich. Der Verweis auf eine „erste“ Tätigkeitsperiode lässt vielmehr erkennen, dass der Gesetzgeber im Regelfall von weiteren Tätigkeitsperioden des einmal bestellten Geschäftsführers ausgeht und dem Verwaltungsrat für diesen Fall durch die Möglichkeit der Wiederbestellung im Wege einer Verlängerung der Amtszeit ein erleichtertes Verfahren eröffnen wollte. Sieht der Verwaltungsrat dagegen die Notwendigkeit für einen Wechsel, so hat er - anders als bei der bisherigen unbefristeten Bestellung - nach sechs Jahren die Möglichkeit, diesen durch eine Ausschreibung der Geschäftsführerstelle in die Wege zu leiten. Ob eine solche Regelung dazu führt, dass, wie der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht meinen, eher hochqualifizierte oder, wie der Antragsteller meint, eher mittelmäßige Bewerber angezogen werden, kann offen bleiben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - externe Bewerber bei einer Auswahlentscheidung gegen einen erfolgreichen Geschäftsführer sowieso keine realistische Chance hätten.
Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass 2007 die Stelle des Geschäftsführers für das durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Schaffung eines neuen gemeinsamen Studentenwerks ...-... vom 01.03.2007 (GBl. S. 179) fusionierte Studentenwerk - den Antragsgegner - ausgeschrieben worden ist, keine andere Entscheidung. Denn damals gab es zwar bei den bisherigen Studentenwerken ... und ... jeweils einen Geschäftsführer, nämlich den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide als sog. „Bereichsgeschäftsführer“ zunächst für den Antragsgegner weiterhin tätig waren. Einen (einzigen) Geschäftsführer des Antragsgegners, der hätte wiederbestellt werden können, gab es in dieser (Sonder-)Situation aber nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller auch dessen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die behauptete Verletzung des Bewerberanspruchs des Antragstellers durch die unterlassene Durchführung eines Auswahlverfahrens. Auch in einem solchen Verfahren ist vom Auffangstreitwert auszugehen und dieser wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem die Entscheidung in der Sache praktisch vorweggenommen wird, ungekürzt zu lassen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Aktiengesetz - AktG | § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands


(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.