Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Apr. 2006 - 3 S 547/06

bei uns veröffentlicht am25.04.2006

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 2 K 622/06 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung vom 23. Dezember 2005 wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben, auch wenn manches dafür sprechen mag, dass die Baugenehmigung unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO erteilt wurde.
1. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ist anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächsthöhere Baurechtsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden. Um ein „Vorhaben der Gemeinde“ im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats aber nur dann, wenn die Gemeinde selbst als Bauherr auftritt, und nicht schon, wenn sie z.B. aus städtebaulichen Gründen ein Interesse an der Verwirklichung bestimmter Vorhaben hat (Urteil vom 03.12.1999 - 3 S 790/99 -). Dies hat der Senat selbst für einen Fall angenommen, bei dem eine Gemeinde Eigentümerin des Baugrundstücks war und sich an den Baukosten beteiligt hat (vgl. Beschluss vom 05.07.1999 - 3 S 1029/99 -). Offen gelassen hat der beschließende Senat bislang die Frage, ob ein „Vorhaben der Gemeinde“ im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO in Rede steht, wenn das Bauvorhaben von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts errichtet wird und die Gemeinde auf die Willensentschließung dieses Unternehmens einen entscheidenden Einfluss auszuüben befugt ist, so dass das Vorhaben de facto als ein Vorhaben der Gemeinde selbst anzusehen ist (so Sauter, LBO, Loseblattslg. Stand Mai 2005, Band 1, § 48 RdNr. 19). Hierfür spricht immerhin in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die beigeladene Bauherrin eine vollständig im Besitz der Antragsgegnerin stehende Wohnungsbaugesellschaft ist, dass ungeachtet der rechtlichen Verschiedenheit von Antragsgegnerin und Beigeladener Interessenkollisionen in gleicher Weise auftreten können wie bei einer Identität von Genehmigungsbehörde und Bauherr. Nach Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO könnte dieser Umstand eine erweiternde Auslegung der Vorschrift für Fälle der vorliegenden Art gebieten.
Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens bedarf diese Frage aber letztlich nicht der Entscheidung. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin als sachlich unzuständige Behörde gehandelt hätte, würde dies voraussichtlich weder die Nichtigkeit der Änderungsbaugenehmigung zur Folge haben (dazu sogleich a.) noch könnte der Widerspruch allein wegen einer Verletzung der Zuständigkeitsvorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO Erfolg haben (b.).
a) Die mit dem Widerspruch angefochtene Änderungsbaugenehmigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gemäß § 44 LVwVfG nichtig. Zwar ist gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG ein Verwaltungsakt nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Die in Bezug genommene Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG erfasst jedoch allein den Fall der örtlichen Unzuständigkeit bei besonderer Ortsgebundenheit von Verwaltungsakten und ist auf eine Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit - wie hier - nicht anwendbar (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 44 RdNr. 38). Die Änderungsbaugenehmigung dürfte auch nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig sein. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Zuständigkeitsfehler fallen hierunter bei Handeln absolut unzuständiger Behörden, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Erlass des Verwaltungsakts zuständig sind. Eine evidente Verletzung der sachlichen Zuständigkeit in diesem Sinne wird etwa angenommen, wenn die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offenkundig ist (Kopp/Ramsauer, aaO, RdNr. 15 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall wohl keine Rede sein. Selbst wenn man - was in der Rechtsprechung des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs bislang noch nicht entschieden ist - annehmen wollte, dass die Antragsgegnerin § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO dahingehend hätte auslegen müssen, dass die der stadteigenen Wohnungsbaugesellschaft erteilte Änderungsbaugenehmigung ein „Vorhaben der Gemeinde“ betrifft mit der Folge, dass nach den eingegangenen Einwendungen der Antragstellerin die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums begründet wäre, dürfte jedenfalls eine evidente Verletzung der sachlichen Zuständigkeit in dem oben genannten Sinne nicht vorliegen. Insofern lässt sich der Fall auch nicht mit jenen vergleichen, in denen eine Gemeinde sich gleichsam selbst eine Baugenehmigung erteilt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.1982 - 3 S 108/82 -, VBlBW 1983, 25). Im Übrigen dürfte aus § 44 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG mindestens der Rechtsgedanke ableitbar sein, dass das bloße Tätigwerden trotz normativer Ausschließung aufgrund eines Interessenkonflikts die Nichtigkeit des Verwaltungsakts regelmäßig nicht zur Folge haben soll.
b) Erweist sich der Verwaltungsakt nach dem Vorstehenden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als nichtig, schließt sich die Frage an, ob die Antragstellerin die Aufhebung der Änderungsbaugenehmigung allein deshalb verlangen kann, weil sie - möglicherweise - von einer sachlich unzuständigen Behörde erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht (vgl. in diesem Sinne auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.1996 - 20 CS 96.2369 -, BayVBl. 1997, 51; Sauter, aaO, § 48 RdNr. 5). Nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats dienen die einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften hingegen nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (so schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1979 - III 3858/78 -; aus neuerer Zeit: Beschluss vom 05.07.1999 - 3 S 1029/99 -; ebenso der 5. Senat des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.1998 - 5 S 1548/98 -, BRS 60 Nr. 146). Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung auch nach erneuter Überprüfung jedenfalls für die Fälle fest, in denen dem Bauherrn - wie vorliegend - ein (gebundener) Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zusteht und Ermessenserwägungen nicht anzustellen sind.
Zwar trifft zu - worauf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidend abhebt -, dass der Aufhebungsanspruch des Einzelnen nicht schon an § 46 LVwVfG scheitert. Diese Vorschrift schließt die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts unter anderem für solche Verwaltungsakte aus, die unter Verletzung von Vorschriften über die hier nicht in Rede stehende örtliche Zuständigkeit zustande gekommen sind. Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit werden hiervon nicht umfasst (vgl. statt Vieler: Kopp/Ramsauer, aaO, § 46 RdNr. 23). Allerdings besagt § 46 LVwVfG nichts über den Schutznormcharakter von Zuständigkeitsvorschriften und trifft insbesondere keine Aussage darüber, ob in mehrpoligen Rechtsverhältnissen - wie im Baunachbarrecht - die Aufhebung einer Baugenehmigung allein wegen eines Verstoßes gegen eine Zuständigkeitsvorschrift begehrt werden kann (vgl. ausführlich Baumeister, Der Beseitigungsanspruch als Fehlerfolge des rechtswidrigen Verwaltungsakts, 2006, S. 309). Richtig verstanden ist in § 46 LVwVfG eine Begrenzung der subjektiven Rechtsmacht, Fehler des Verwaltungsverfahrens mit kassatorischer Wirkung geltend zu machen, zu sehen (Schenke, DÖV 1986, 305<307 ff.>; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg. Stand Oktober 2005, Band 2, § 113 RdNr. 27). Mit anderen Worten setzt § 46 LVwVfG eine Verletzung in eigenen Rechten voraus, begründet sie aber nicht. Ob eine Verfahrensregel überhaupt den Interessen des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, ist eine Vorfrage, zu der sich § 46 LVwVfG nicht verhält (vgl. auch Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 46 RdNr. 37 m.w.N.).
Lassen sich somit aus § 46 LVwVfG keine Schlüsse in Bezug auf den drittschützenden Charakter des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ziehen, ist die Frage nach den allgemeinen Grundsätzen der Schutznormtheorie zu beantworten. Verfahrensvorschriften sind danach - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden so genannten absoluten Verfahrensrechte (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg. Stand Oktober 2005, Band 1, § 42 Abs. 2 RdNr. 73) - den Interessen des Drittbetroffenen nur dann zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berühren (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 RdNr. 95). Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiell-rechtlichen Rechtsposition (so für einen vergleichbaren Fall wohl auch BVerwG, Beschluss vom 17.03.1998 - 4 B 25.98 -, NVwZ 1998, 737; vgl. auch allgemein bei gänzlichem Unterbleiben des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens: Kopp/Schenke, aaO). Auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Zuständigkeitsnorm des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO vermag der beschließende Senat nicht festzustellen, dass die genannte Vorschrift allgemein oder zumindest in Bezug auf den Nachbarn, der Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hat, drittschützenden Charakter hat. Ob etwas anderes in solchen Fällen zu gelten hat, in denen die sachlich zuständige Behörde Ermessenserwägungen anzustellen hat, mag im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
Einer Entscheidung der Frage, ob die Antragstellerin mit der Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist, wie die Antragsgegnerin meint, bedarf es folglich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Insoweit sei aber bemerkt, dass der Zuständigkeitswechsel nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO durch die Einwendung des Angrenzers erst herbeigeführt wird. Im Übrigen wird der betroffene Nachbar den ihm zugänglichen Bauvorlagen regelmäßig nicht entnehmen können, welche Behörde die Kompetenz zur Erteilung der Baugenehmigung für sich in Anspruch nimmt.
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vermag der beschließende Senat nicht festzustellen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Der nachbarschützende Teil der Abstandsflächen gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO dürfte durch die im 2. Obergeschoss um 56 cm zurückgesetzte Außenwand eingehalten sein. Der Senat vermag die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Klarheit der Bauvorlagen nicht zu teilen. Jedenfalls bei der gebotenen Gesamtschau der eingereichten Pläne und Ansichten ist klar erkennbar und nachvollziehbar, wie das 2. Obergeschoss nunmehr ausgeführt werden soll und welchen Einfluss dies auf die einzuhaltenden Abstandsflächen hat. Anders als noch bei der ursprünglichen Baugenehmigung liegt der Abstandsflächenberechnung nunmehr die Wandhöhe gemessen von der (gemittelten) Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut zugrunde (§ 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LBO). Die entsprechende Berechnung in dem Änderungsbaugesuch ist nachvollziehbar und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Wegen der zurücktretenden Außenwand im 2. Obergeschoss ist die Tiefe der Abstandsfläche für den jeweiligen Wandabschnitt zu ermitteln (§ 5 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz LBO). Sie beträgt für die bis zur Unterkante des 2. Obergeschosses reichende Außenwand 2,77 m (0,4 x 6,92 m) und erreicht die Grundstücksgrenze zur Antragstellerin bei weitem nicht. Die Tiefe der Abstandsfläche für die um 56 cm zurückgesetzte Außenwand im 2. Obergeschoss beträgt 3,81 m (0,4 x 9,54 m). Anders als die Antragstellerin offenbar meint, ist sie nur von der zurückgesetzten Wand im 2. Obergeschoss, und nicht von der - bezogen auf diese Wand - hervortretenden Wand im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss einzuhalten (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnung in Fällen dieser Art Sauter, aaO, § 5 Rdnr. 65 und Abbildung 8 zu § 5). Nach den geänderten Ansichten wird mit der Außenwand im 2. Obergeschoss auch der Dachvorsprung dergestalt zurückgesetzt, dass er bei der Bemessung der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 LBO außer Betracht bleiben kann. Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher von der voraussichtlichen Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächen auszugehen.
10 
Was endlich die Beseitigung des Niederschlagwassers auf dem Grundstück der Beigeladenen angeht, ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der Anböschung zum Grundstück der Antragstellerin nicht zu besorgen.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen zu erstatten, dass sie einen Antrag nicht gestellt hat und damit ein Kostenrisiko nicht eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2Das vorläufige Rechtsschutzbegehre

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Änderungsbaugenehmigung der Antragsgegnerin vom 23.12.2005 wird angeordnet, soweit das nordwestlich gelegene Mehrfamilienhaus „C.“ mit den Wohnungen 4, 5, 6, 16, 17, 32 und 33 betroffen ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.01.2006 gegen die Änderungsbaugenehmigung der Antragsgegnerin vom 23.12.2005 anzuordnen, mit der die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von 7 Mehrfamilienwohnhäusern mit 43 Wohnungen und 2 Gewerbeeinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück ...-Platz 1-6, Flst. Nr. ... in ... vom 22.08.2005 abgeändert wurde. Bzgl. der ursprünglichen Baugenehmigung hatte die Antragstellerin ebenfalls Widerspruch eingelegt. Auf ihren Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 05.12.2005 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzgl. des Hauses „C“ angeordnet 2 K 3143/05).
Der Antrag ist zulässig. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann der betroffene Nachbar gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Gericht die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung beantragen. Der Antrag ist nicht fristgebunden.
Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von vollendeten Tatsachen verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von der baurechtlichen Entscheidung der Antragsgegnerin sofortigen Gebrauch machen zu dürfen. Denn nach summarischer Prüfung im Eilverfahren spricht derzeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Widerspruch der Antragstellerin erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Änderungsbaugenehmigung wurde nämlich von der Antragsgegnerin als unzuständige Behörde erteilt und die Zuständigkeitsverlagerung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO ist jedenfalls auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt (sog. drittschützende Vorschrift). Dies ergibt sich aus folgendem:
Gem. § 48 Abs. 1 LBO ist für die Erteilung von Baugenehmigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die untere Baurechtsbehörde sachlich zuständig. Diese ist im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gem. § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO grundsätzlich die Antragsgegnerin als große Kreisstadt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) selbst. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO wird anstelle einer Gemeinde als Baurechtsbehörde die nächst höhere Baurechtsbehörde zuständig, wenn es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst handelt, gegen das Einwendungen erhoben wurden. Dabei liegt ein Vorhaben der Gemeinde in diesem Sinne nicht nur dann vor, wenn die Gemeinde selbst als Bauherrin auftritt, sondern auch dann, wenn es sich um ein Bauvorhaben einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts handelt, auf dessen Willensentschließung die Gemeinde einen entscheidenden Einfluss auszuüben befugt ist (vgl. Sauter, Kommentar zur LBO, Stand 25. Lieferung Mai 2005, Rn 19 zu § 48). So verhält es sich hier. Eines der Grundstücke des Gesamtvorhabens steht ausweislich des Lageplans im Eigentum der Antragsgegnerin und bei der beigeladenen Bauherrin handelt es sich um die Städtische Wohnbau ... GmbH. Diese ist ausweislich ihrer Homepage im Internet eine 100%ige Tochter der Stadt ... mit Bürgermeister ... als Geschäftsführer und Oberbürgermeister Dr. ... als Aufsichtsratsvorsitzenden. Da somit die Antragsgegnerin von der Gesellschaftstruktur her befugt ist, auf die Willensentschließung der GmbH, auch wenn es sich formal um eine juristische Person handelt, entscheidenden Einfluss zu nehmen und gegen das Bauvorhaben Einwendungen erhoben wurden, hat sich die Zuständigkeit für die Erteilung der Baugenehmigung auf das Regierungspräsidium Stuttgart (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 LBO) verlagert. Es kann für die summarische Prüfung im Eilverfahren dahinstehen, ob die gleichwohl von der Antragsgegnerin als unzuständiger Behörde erteilte Baugenehmigung wegen Handelns der unzuständigen Behörde an einem so offenkundigen schweren Mangel leidet, dass sie sogar gem. § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig ist (so etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.04.1982, 3 S 108/82, VBlBW 1983, 25-27). Denn jedenfalls ist die angefochtene Änderungsbaugenehmigung rechtswidrig.
Die rechtswidrige Änderungsbaugenehmigung verletzt auch die Antragstellerin in ihren Rechten.
Zwar ist in Rechtssprechung und Literatur nicht eindeutig geklärt, ob sich ein betroffener Nachbar grundsätzlich allein auf einen Verstoß gegen die Einhaltung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit berufen kann. Soweit etwa der VGH Baden-Württemberg zu §§ 82, 86 LBO a.F. ausgeführt hatte, dass diese Zuständigkeitsvorschriften ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren dienten (vgl. Urt. v. 16.11.1979, III S 3858/78) hat es sich um eine andere Fallgestaltung gehandelt, weshalb diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Denn damals wurde eine Gemeinde tätig, obwohl sie (per Delegation) die Baurechtszuständigkeit an eine Verwaltungsgemeinschaft abgegeben hatte. Im vorliegenden Fall sieht das Gesetz dagegen einen Zuständigkeitswechsel wegen gesetzlich vermuteter Besorgnis der Befangenheit der handelnden Gemeinde aufgrund wirtschaftlicher Eigeninteressen vor. Schon dieser Gesetzeszweck spricht dafür, die Zuständigkeitsregelung als drittschützend anzusehen. Im übrigen beinhaltet § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO als zusätzliche Voraussetzung für die Zuständigkeitsverlagerung, dass Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erhoben worden sind. Deshalb ist die Beachtung der Zuständigkeitsverlagerung zumindest gegenüber dem Einwender nachbarschützend, da ihm ansonsten die Möglichkeit einer Prüfung seines Vorbringens von einer unabhängigen Behörde vor Baubeginn wegen der kraft Gesetzes sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung (§ 212a BauGB) genommen würde. Die Antragstellerin ist damit schon allein durch das Handeln der unzuständigen Behörde in eigenen Rechten verletzt.
Darüber hinaus steht im vorliegenden Fall aufgrund des äußeren Ablaufs auch konkret in Frage, ob die Antragsgegnerin die Genehmigungsvoraussetzungen für die hier angefochtene geänderte Ausführung des Gebäudes „C“ gründlich geprüft hat. Nicht allein der Umstand, dass die Pläne zur Änderungsbaugenehmigung bereits am 25.11.2005, also während des laufenden gerichtlichen Eilverfahrens, gefertigt und bereits am 23.12.2005, also wenige Tage nach Zustellung (20.12.2005) der stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren vom 08.12.2005, genehmigt wurden, stellt eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der gerichtlichen Ausführungen ernsthaft in Frage. Dies zeigt sich auch daran, dass die Pläne bzgl. der vorgenommenen Änderungen unklar sind. Da lediglich ein Grundriss zum Dachgeschoss Bestandteil der geänderten Bauvorlagen ist, scheint sich die Zurücksetzung des Gebäudes gegenüber der Antragstellerin allein auf dieses Geschoss zu beziehen. In den üblicherweise mit den Grundrissen korrespondierenden Ansichten sind diese „Änderungen“ aber wegen fehlender farblicher Gestaltung nicht mit der für Bauvorlagen notwendigen Klarheit nachvollziehbar. Dies macht eine gerichtliche Nachprüfung der von der Antragsgegnerin behaupteten nunmehrigen Einhaltung der im ersten Verfahren gerichtlich beanstandeten Abstandsflächen derzeit unmöglich.
Angesichts dieser Gesamtumstände erscheint es allein interessengerecht, dass die Beigeladene so lange von der Änderungsbaugenehmigung keinen Gebrauch machen kann, bis diese von der zuständigen Baurechtsbehörde - hier Regierungspräsidium Stuttgart - nochmals überprüft wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.