Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. zur Hälfte und die Antragstellerinnen zu 2. und 3. zu je einem Viertel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ der Antragsgegnerin vom 24.04.2006 (Satzungsbeschluss). Sie sind Eigentümerinnen von Grundstücken im Plangebiet. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ..., deren Töchter, die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3, sind Eigentümerinnen der daran östlich angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und .... Das Grundstück Flst.-Nr. ... ist auf seiner Nordwestseite an der ... mit einem 1980 genehmigten Wohnhaus, das große Grundstück Flst.-Nr. ... ist im mittleren Teil mit einer freistehenden Villa mit Garagen und einem Nebengebäude bebaut; letzteres ragt teilweise in das Flurstück-Nr. ... hinein. Der nordwestliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... und die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... bestehen aus Wiesengelände mit Obstbäumen und Buschgruppen. Das Plangebiet liegt an einem nach Südosten abfallenden Hang; an dessen unterem Rand verläuft eine steile Hangkante, unterhalb derer sich das Krankenhaus Ebersteinburg und bestehende Wohnbebauung anschließen. Im Norden und Nordwesten wird das Plangebiet von der ..., der ... mit dem alten Friedhof von Ebersteinburg begrenzt. Die vorhandene aufgelockerte Bebauung im Plangebiet besteht aus 1- bis 2-geschossigen Wohnhäusern und Villen mit dazwischenliegenden unversiegelten naturbelassenen Freiflächen. Im Ost- und Westteil des Plangebiets ist die Wohnbebauung wesentlich dichter als in der Gebietsmitte im Bereich der Grundstücke der Antragstellerinnen.
Das Plangebiet ist Teil des räumlichen Geltungsbereichs des alten Bebauungsplans für die Gewanne „Brügel, Zieläcker, Herrenäcker, Großbühnäcker und Langenäcker“ der ehemals selbstständigen Gemeinde Ebersteinburg. Dieser Bebauungsplan bestand aus einem Straßen- und Baufluchtenplan vom 14.08.1954 nebst Bebauungsvorschriften. Der Straßen- und Baufluchtenplan wurde vom Regierungspräsidium Südbaden mit Bescheid vom 14.12.1954 gemäß § 7 Abs. 3 des Badischen Aufbaugesetzes als wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans „grundsätzlich genehmigt“. Mit Bescheid vom 27.11.1957 stellte das Landratsamt Rastatt den Straßen- und Baufluchtenplan als wesentlichen Bestandteil des Bebauungsplans aufgrund von § 3 Abs. 5 des Badischen Ortsstraßengesetzes fest. Die Bebauungsvorschriften wurden am 09.02.1961 vom Landratsamt Rastatt als Polizeiverordnung erlassen. Mit Schreiben vom 16.03.1965 erteilte das Regierungspräsidium Südbaden nachträglich die Genehmigung zu dem Bebauungsplan „in seiner Gesamtheit“ gemäß § 7 Abs. 3 Bad. Aufbaugesetz i.V.m. § 174 BBauG. Diese Genehmigung wurde ortsüblich bekannt gemacht. Am 09.09.1968 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Ebersteinburg mittels Satzung eine Änderung des Bebauungsplans für die Gewanne „Brügel, Zieläcker, Herrenäcker, Großbühnäcker und Langenäcker“. Geändert wurden der Straßen- und Baufluchtenplan vom 14.08.1954 (durch einen Straßen- und Baulinienplan für das Gebiet „Herrenäcker und Zieläcker“), der Gestaltungsplan von 1954 (durch Gestaltungsplan vom 05.04.1964 für das Gebiet “Herrenäcker und Zieläcker“) sowie die Polizeiverordnung über Bebauungsvorschriften vom 09.02.1961 (durch Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 zur Ergänzung für das Umlegungsgebiet „Herrenäcker und Zieläcker“). Die Planbegründung datiert vom 13.05.1968. Der geänderte Plan wurde vom Landratsamt Rastatt genehmigt und die Genehmigung wurde öffentlich bekannt gemacht.
Der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/1957 geriet nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Zuge der 1972 erfolgten Eingemeindung von Ebersteinburg in Vergessenheit und wurde erst 1992 wieder aufgefunden. Er setzt im westlichen Plangebiet zahlreiche Baufluchten zu den umgebenden Straßen hin fest. Im östlichen Plangebiet verläuft eine lange Bauflucht nahe der und parallel zur .... Für das mittlere Plangebiet weist der Plan lediglich drei Baufluchten aus, die zwischen ca. 75 und 85 m unterhalb der ... liegen. Entlang der mittleren und östlichen dieser Baufluchten ist seit langem Bebauung vorhanden (Wohnhäuser auf Flst.-Nrn. ... und ...). Ein in den 70er-Jahren bis zur Planoffenlegung fortgeschrittenes Verfahren zur Verabschiedung des Bebauungsplans „Luxenäcker, Großbühnäcker, Bühnel“ wurde nicht weiterverfolgt; dieser Entwurf sah eine bauliche Verdichtung im Plangebiet und talwärts anschließend eine Bebauung mit einem 18-geschossigen Terrassenhaus sowie zwei 7-geschossigen Hochhäusern vor.
Die Aufstellung des streitigen Bebauungsplans „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ wurde ausgelöst u.a. durch eine Bauvoranfrage der Antragstellerinnen zum Bau eines Wohnhauses auf den Flst.-Nrn. ...- ... nahe der .... Der Bebauungsplan setzt Baufenster und private Zufahrtsflächen fest. Die Baufenster knüpfen überwiegend an die vorhandenen Gebäude an und gewähren gewisse Erweiterungsmöglichkeiten, wobei Bauflächen vergleichbarer Größe angestrebt werden. Nur in drei Fällen werden neue Bebauungsmöglichkeiten geschaffen. Es handelt sich um ein Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) im ansonsten bebauten südöstlichen Planbereich, um ein Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... der Antragstellerin zu 1 (künftig Nr. ...) im mittleren Plangebiet sowie um ein Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (künftig Nr. ...) im nordöstlichen Planbereich. Für das Baufenster Nr. 7 besteht ein 1984 erteilter und seither mehrfach verlängerter positiver Bauvorbescheid. Die Bebauung im Baufenster Nr. 10/2 wurde 2005 auf Grundlage eines 2003 erteilten Bauvorbescheids genehmigt. Die westlich angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... (... … und …) sind aufgrund von Baugenehmigungen von 2000 und 2002 bebaut; diese fußen auf einem dem Ehemann der Antragstellerin zu 3. erteilten Bauvorbescheid von 1993, der unter der Bedingung erging, dass durch Baulast auf die Bebauung der Flst.-Nrn. ... und ... an der Bauflucht verzichtet werde; diese Verzichtsbaulast wurde übernommen, „sofern eine Bebauung nicht durch eine Änderung der planungsrechtlichen Situation künftig zulässig ist“. Im Übrigen bleibt der mittlere Planbereich wie bisher unbebaut, die vegetationsfähigen Freiflächen sind als solche herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Für die einzelnen Baufenster werden Festsetzungen über die maximalen Grund- und Geschossflächen sowie zur Höhenlage der Gebäude getroffen, die Zahl der Wohneinheiten wird jeweils auf zwei begrenzt. Zur inneren Erschließung des Plangebiets werden private Erschließungsflächen ausgewiesen und zahlreiche Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt. Zusätzlich enthält der Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften, u.a. zur Farbgebung von Dächern, zu Dachaufbauten, zur maximalen First- und Gebäudehöhe sowie zur Anzahl von Stellplätzen. Zweck des Bebauungsplans ist es nach der Planbegründung unter anderem, im Plangebiet eine eindeutige Rechtssituation zu schaffen, unter Übernahme und Ergänzung des alten Ortsbauplans und unter Berücksichtigung der teilweise unveränderbaren Verkehrssituation die Gebietsstrukturen zu erhalten und zu sichern (locker bebautes Wohngebiet mit Ein- und höchstens Zweifamilienhäusern und Villen), das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln, die örtlichen Blickbeziehungen zu erhalten (Erhalt der Obstbaumwiese gegenüber dem alten Friedhof, Lage des neuen Baufelds entlang der bestehenden Bauflucht) sowie den Siedlungsrand auszuformen. Das neue Baufenster Nr. 10/1 wird für vertretbar gehalten, da es die Baureihe oberhalb der steil abfallenden Hangkante vervollständige, zusammen mit dem Baubestand den südlichen Siedlungsrand darstelle und die Sichtbeziehungen von der Zimmerhardtstraße aus zum Merkur und den Höhenlagen des Schwarzwaldes an dieser Stelle nicht beeinträchtige.
Am 18.02.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und am 25.10.2004 die frühzeitige Bürgerbeteiligung. Beide Beschlüsse wurden ortsüblich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich umfasste seinerzeit auch die Rosen- und die Zimmerhardtstraße sowie die östlich des Friedhofs im Norden an die Zimmerhardtstraße angrenzenden Grundstücke. Dabei waren zwei Alternativen (A + B) angedacht und wurden zur Diskussion gestellt. Beide Alternativen sahen als Möglichkeit „maßvoller Nachverdichtung“ zwei bzw. drei zusätzliche Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... vor. In der Alternative A war zusätzlich ein Baufenster im hinteren, hangabwärts gelegenen Teil der Flst.-Nrn. ... - ... vorgesehen. Gegen beide Alternativen wurden Einwendungen anderer Gebietsbewohner erhoben, die im Wesentlichen die unzureichende Erschließung beklagten und sich gegen das Nachverdichtungskonzept wandten. Die frühzeitige Unterrichtung der Nachbargemeinden und der beteiligten Behörden fand zwischen Dezember 2004 und März 2005 statt. Am 16.11.2005 billigte der Gemeinderat den - sowohl im räumlichen Geltungsbereich verkleinerten als auch unter überwiegender Aufgabe des Nachverdichtungskonzepts geänderten - Planentwurf. Dieser sah nur noch ein neues Baufenster auf dem Grundstück Flst.-Nrn. ... sowie den Wegfall des Baufensters aus den Flurstücken-Nrn. ... - ... vor, die Planalternativen A und B wurden nicht weiter verfolgt. Die beschlossenen Pläne lagen, entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.12.2005, vom 02.01. bis zum 03.02.2006 öffentlich aus (1. Offenlage). Die Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 20.12.2005 eingeholt. Im Rahmen der Offenlage gingen Einwendungen ein, u.a. auch solche der Antragstellerinnen, die eine Bebauungsmöglichkeit auch auf den Freiflächen entlang der Zimmerhardtstraße „auf der Grundlage von § 34 BauGB“ forderten. Der daraufhin - an anderer Stelle (private Zufahrtsfläche im südwestlichen Plangebiet) - geringfügig geänderte Entwurf wurde im vereinfachten Verfahren vom 20.02. - 06.03.2006 ausgelegt, worauf am 11.02.2006 durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen worden war. Am 24.04.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen. Die Anregungen der Antragstellerinnen wurden zurückgewiesen. Auf den Grundstücken entlang der Zimmerhardtstraße sei eine Bebauung auch jetzt schon unzulässig. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollten die bestehenden Festsetzungen des Ortsbauplans neu geregelt werden. Um die alten Planungsziele aufzugreifen, werde neben der Bestandssicherung eine Neubebauung nur entlang der Baufluchten des Ortsbauplans zugelassen. Der Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes mit seinen spezifischen örtlichen Sichtbeziehungen unter Einbezug der naturschutzrechtlichen Belange habe bei der neuen Planung Priorität. Die Grundstücke entlang der Zimmerhardtstraße seien demnach für eine Bebauung nicht geeignet. Es handle sich um eine exponiert liegende Fläche am Ortsrand gegenüber dem alten Friedhof von Ebersteinburg. Eine Bebauung an dieser Stelle hätte nachteilige Auswirkungen auf die freie Sichtbeziehung ins Tal, zum Merkur und in die freie Landschaft. Mit einer baulichen Verdichtung an dieser Stelle würde die heutige Siedlungsstruktur verändert mit erheblichen, nicht vertretbaren Eingriffen in das Orts- und Landschaftsbild. Die ortsbildprägende Grünzäsur würde aufgehoben und damit eine wichtige Zielsetzung des Bebauungsplans in Frage gestellt. Gleiches gelte auch bei einer von den Antragstellerinnen gewünschten weiteren Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und .... Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 12.05.2006 ortsüblich bekannt gemacht, die Ergebnisse der Abwägung wurden den Einwendern mitgeteilt.
Am 06.11.2006 haben die Antragstellerinnen ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie machen zusammengefasst geltend: Als Grundstückseigentümerinnen im Plangebiet seien sie antragsbefugt und auch ein Rechtsschutzinteresse sei gegeben. Dieses fehle nicht etwa deswegen, weil sich die Rechtslage für sie auf Grundlage des bei Plannichtigkeit wieder auflebenden alten Baufluchtenplans nicht verbessere. Denn dieser alte Baufluchtenplan sei seinerseits nichtig. Er sei vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht wirksam genehmigt worden und habe daher auch nicht wirksam zum 29.06.1961 nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet werden können; daran ändere die nachträgliche Genehmigung durch das Regierungspräsidium Freiburg von 1965 nichts. Unabhängig davon seien auch die Bebauungsvorschriften nach 20 Jahren außer Kraft getreten, was sich auch auf den Baufluchtenplan auswirke. Im Übrigen sei der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954 aber aufgrund der Änderungssatzung der Gemeinde Ebersteinburg vom 09.09.1968 durch den neuen Straßen- und Baulinienplan vom 05.04.1964 ersetzt worden. Dies sei, auch wenn sich dieser neue Plan nur auf die Bereiche „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ beziehe, zumindest konkludent so geschehen. Schließlich sei der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954 auch wegen abweichender tatsächlicher Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... funktionslos geworden. Das Rechtsschutzinteresse müsse zumindest wegen der Chance bejaht werden, dass die Antragsgegnerin den Baufluchtenplan, seine Gültigkeit unterstellt, bei erfolgreichem Ausgang des Normenkontrollverfahrens ändern bzw. einen neuen Bebauungsplan mit für den Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen werde.
Die Anträge seien auch begründet. Die Eigentümerinteressen der Antragstellerinnen seien unverhältnismäßig hintangesetzt worden. Den Antragstellerinnen zu 2 und 3 (Eigentümerinnen der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ...) sei als einzigen Grundstückseigentümern im Plangebiet keine Bebauungsmöglichkeit eingeräumt worden. Auch die Eigentumsinteressen der Antragstellerin zu 1 an einer Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... seien unangemessen zurückgesetzt worden. Verglichen mit der sonstigen Bebauung im Plangebiet würden vier bis sechs Baufelder auf dieses große Grundstück „passen“. Der pauschale Ausschluss einer Bebauung entlang der Zimmerhardtstraße unter Hinweis auf Sichtbeziehungen und Landschaftsschutz stelle eine gleichheitswidrige und unverhältnismäßige Inanspruchnahme Privater für öffentliche Zwecke dar. Die ins Feld geführten Belange für die Freihaltung des Grundstücks seien objektiv nicht hinreichend gewichtig und es bestünden zudem auch die Eigentumsinteressen schonendere Alternativen. Dies habe auch die Antragstellerin in der früheren Planalternative A so gesehen. Die Sicht- und Blickbeziehungen ins Tal und zum Merkur erforderten es nicht, die Bebauung der Flurstücke entlang der Zimmerhardtstraße vollständig auszuschließen. Der Ausblick bleibe auch bei einer schonenden Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sowie des westlichen Teils des Flurstücks Nr. ... in mehr als ausreichendem Maß erhalten, und zwar sowohl von der Zimmerhardtstraße wie vom Sonnenweg (oberhalb des alten Friedhofs) aus. Dies ergebe sich aus den von den Antragstellerinnen vorgelegten Fotos und Fotomontagen, während die Lichtbilder und Modelle der Antragsgegnerin übertrieben und unrealistisch seien. Der Verzicht auf Baufluchten im alten Bebauungsplan, dessen Gültigkeit unterstellt, könnten einen Bebauungsausschluss nach heutigen städtebaulichen Vorstellungen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) nicht mehr ohne weiteres rechtfertigen. Wenn der Gemeinderat auf den damaligen Plan abstelle, so könne dies nur als abwägungsdefizitär bezeichnet werden. Entgegen der Planbegründung würde mit einer randständigen und behutsamen Bebauung der betroffenen Grundstücke auch nicht erheblich in das Orts- und Landschaftsbild eingegriffen. Das Orts- und Landschaftsbild würde sich lediglich und in Übereinstimmung mit der vorhandenen Siedlungsstruktur verändern. Auch eine das Ortsbild prägende Grünzäsur würde nicht aufgegeben, sondern der Kernbereich der unbebauten Obstbaumwiese unterhalb des Friedhofs bliebe erhalten.
Die Antragstellerinnen beantragen,
den Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ der Antragsgegnerin vom 24.04.2006 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
die Anträge abzulehnen.
12 
Sie hält die Anträge mangels Rechtsschutzinteresse bereits für unzulässig. Die Antragstellerinnen könnten ihre Grundstücke auch im Falle einer Plannichtigkeit nicht bebauen. Einer Bebauung stehe dann der 1957 festgestellte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954 entgegen, der weiter gelte und auch nicht funktionslos geworden sei. Die Anträge seien jedenfalls aber unbegründet. Die Planziele - Erhaltung des Landschaftsbildes und der besonderen Blickbeziehungen - könnten angesichts der bestehenden Bebauung entlang der Zimmerhardtstraße nur durch eine weitgehende Freihaltung der Grundstücke der Antragstellerinnen erreicht werden. Dies schließe eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... aus. Die höhere Gewichtung eines freien Blicks gegenüber den Eigentümerbelangen halte sich in jedem Fall innerhalb des der Gemeinde eingeräumten Abwägungsspielraums. Die Freihalteplanung sei auch mit heutigen städtebaulichen Grundsätzen vereinbar. Der Gemeinderat habe auch keinesfalls die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans einfach übernommen, sondern sich anhand einer eigenständigen Abwägung für die Freihaltung des Bereichs unterhalb der Zimmerhardtstraße entschieden.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (3 Bände), auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze samt den wechselseitig vorgelegten Lichtbildern sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den dort vom Prozessbevollmächtigen der Antragstellerinnen gestellten Beweisantrag sowie auf die Gründe für dessen Ablehnung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
14 
Die Anträge der Antragstellerinnen sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben.
I.
15 
Die Antragstellerinnen können geltend machen, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu werden. Sie sind sämtlich Eigentümerinnen von Grundstücken innerhalb des Plangebiets. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung ihres Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Die Antragstellerinnen wenden sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen. Sie beanstanden, dass auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... - ... einerseits und auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... andererseits nicht, wie gewünscht, ein oder mehrere Baufenster ausgewiesen sind, sondern dass der Bebauungsplan diese Grundstücke vollständig (Flst.-Nrn. ... - ...) bzw. ganz überwiegend (Flst.-Nr. ... mit Ausnahme der bestehenden Villa und einer geringfügigen Erweiterungsmöglichkeit) mit einem Bauverbot belegt (nicht überbaubare Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauNVO) und den Eigentümern zudem aufgibt, sie als Vegetationsflächen zu unterhalten. Die Antragstellerinnen tragen, was für die an die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO angeglichene Antragsbefugnis ausreicht, auch substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass sie durch diese Einschränkung der Bebaubarkeit in ihrem Grundeigentum verletzt sind (ständige Rspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 C N 6.97 -, NVwZ 1998, 732).
II.
16 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann den Antragstellerinnen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht abgesprochen werden.
17 
1. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der jeweilige Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Dafür ist nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt; eines unmittelbaren rechtlichen Vorteils bedarf es daher nicht. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es vielmehr aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Hierfür genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird; unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der jeweilige Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. zu all dem BVerwG, BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444; Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NV 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
18 
2. Gemessen daran hat der Senat hier am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses keinen Zweifel. Selbst wenn - bei Plannichtigkeit - der alte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/57 wieder aufleben und keine zusätzliche Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragstellerinnen zulassen sollte, wäre ein jedenfalls ausreichender tatsächlicher Vorteil an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zu bejahen. Bei prognostischer Betrachtung wäre dann zu erwarten, dass die Antragsgegnerin - zur Umsetzung ihres grundsätzlichen Planziels, gesicherte und aktualisierte Planungsgrundlagen samt maßvollen Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen - einen neuen Bebauungsplan aufstellen würde. Dabei lässt sich keinesfalls ausschließen, dass der neue Plan für die Antragstellerinnen möglicherweise (wenn auch nur teilweise) günstigere Festsetzungen zur Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke enthalten könnte. Im Übrigen wäre eine Unwirksamkeit des streitigen Bebauungsplans wohl selbst dann für die Antragstellerinnen von - was ausreicht - praktischem Nutzen, wenn sich die planungsrechtliche Situation bei Unwirksamkeit des neuen Plans nicht ändern und es beim früheren Bebauungsplan mit nahezu denselben Festsetzungen bleiben würde. Denn dann wäre zumindest fraglich, ob die Antragstellerinnen mit einer Realisierung der Planung auf Grundlage des alten Plans aus tatsächlichen Gründen und wegen rechtlicher Unsicherheiten rechnen müssten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2002, a.a.O.).
B.
19 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet.
I.
20 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch mit einer ausführlichen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung versehen. Ein Umweltbericht, wie er nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i.d.F. des EAGBau 2004 vom 24.06.2004 (BGBl. I, S. 2414) grundsätzlich verlangt wird, war vorliegend nicht erforderlich. Denn nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen, und die Erstellung eines Umweltberichts nach Maßgabe von § 2a Abs. 1 BauGB a.F. (Fassung vom 27.07.2001) war mangels einer durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 UVPG nicht vorgeschrieben.
II.
21 
Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) bestehen keine Bedenken. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde immer schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption, die Wahl der städtebaulichen Ziele liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde. Nicht erforderlich sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Damit handelt es sich beim Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 670.91 -, BVerwGE 92, 8).
22 
Diesen Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ ohne weiteres gerecht. Anlass der Planung ist es, den Erhalt und die Entwicklung des Plangebiets durch einen zeitgemäßen Bebauungsplan zu lenken und den alten Ortsbebauungsplan von 1954/57 zu überarbeiten. Dieser lasse den Willen des früheren Plangebers zum Teil nicht erkennen; zum Teil sei dieser Wille auf Grund von Rechtsänderungen oder der Rechtsprechung auch nicht mehr zu vermitteln und „z.B. mittels Baugenehmigungen durchzuhalten“. Der Antragsgegnerin geht es mithin darum, eine eindeutige Rechtslage im Plangebiet auf der Grundlage des wesentlichen Inhalts des alten Ortsbebauungsplans zu schaffen. Die Gebietsstrukturen, der Wohnbestand und die große Freifläche in der Gebietsmitte sollen auf diese Weise erhalten und gesichert werden. Anliegen des Bebauungsplans ist es ferner, die teilweise unveränderbare Verkehrssituation auf den schmalen Erschließungsstraßen zu berücksichtigen, das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln, den Siedlungsrand auszuformen, das Ortsbild zu bewahren sowie - durch Erhalt der Obstbaumwiese gegenüber dem Friedhof und durch Positionierung des neuen Baufelds auf dem Flurstück-Nr. ... im Bereich der westlichsten alten Bauflucht - die bestehenden örtlichen Blickbeziehungen zu erhalten (vgl. dazu den Katalog der Planungsziele in Ziff. 4.5 der Planbegründung). Damit dient der Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht dazu, gewichtige, vom Gesetzgeber anerkannte städtebauliche Belange umzusetzen (vgl. insbesondere § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 5 und 7 BauGB). Diese Ziele rechtfertigen, wie unten darzulegen sein wird, auch die Planung.
III.
23 
Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind auch von Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und in ihren inhaltlichen Aussagen hinreichend bestimmt. Der Bebauungsplan trifft für jedes Baufenster gesonderte Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den Grund- und Geschossflächen und zur Höhenlage (vgl. §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 Abs. 1 BauNVO). Die Festsetzung der Wohnungshöchstzahl je Gebäude beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, die der privaten Verkehrsflächen auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die höchstzulässigen First- und Gebäudehöhen werden als landesrechtliche örtliche Bauvorschriften auf der Grundlage von § 74 Nr. 1 LBO detailliert festgelegt. Die Festsetzung über die Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen schließlich beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB.
IV.
24 
Mit den von den Antragstellerinnen beanstandeten Festsetzungen verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.).
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
26 
1. Gemessen daran vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang nicht zu erkennen.
27 
a) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war ersichtlich zur Abwägung der öffentlichen Belange mit den Eigentumsbelangen der Antragstellerinnen bereit und hat letztere auch sowohl im geltend gemachten als auch im von Amts wegen gebotenen Umfang in seine Erwägungen eingestellt. Der Antragsgegnerin kann daher entgegen dem Vorwurf der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung kein Abwägungsdefizit vorgehalten werden. Dies ergibt sich aus der Planbegründung sowie der vom Gemeinderat gebilligten Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerinnen im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.01.2006 (Anl. 5, A.4 der Vorlage zum Satzungsbeschluss). Die Antragstellerinnen hatten geltend gemacht, die „vorgesehenen Freiflächen längs der Zimmerhardtstraße“ würden „so nicht akzeptiert“. Es handle sich um „Baulücken nach § 34 der Landesbauordnung“ (gemeint: nach § 34 BauGB), so dass „hier auch Baufenster vorzusehen“ seien; Gleiches gelte auch für das Grundstück Flst.-Nr. .... Mit ihrer Forderung nach Bebaubarkeit der Flächen „längs“ der Zimmerhardtstraße wollten die Antragstellerinnen ersichtlich das Fehlen von Baufenstern im nördlichen straßenseitigen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... und der Grundstücke Flst.-Nrn. ... bis ... rügen. Damit bezogen sie sich auf ihre Bebauungswünsche aus der Bauvoranfrage vom 15.12.2003, die ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von 198 qm und 5 m Straßenabstand zum Gegenstand hatte. Mit der Forderung nach straßennahen Baufenstern auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... bis ... hat sich der Gemeinderat ausführlich und ausdrücklich auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sich der Gemeinderat erkennbar aber auch mit der Frage befasst, ob eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... bis ... (wenigstens) in deren rückwärtigem Bereich - entsprechend der früheren Planungsalternative A - in Betracht komme, obwohl die Antragstellerinnen eine solche zurückversetzte Bebauung im Bebauungsplanverfahren selbst nicht zur Sprache gebracht hatten. Denn ausweislich der Planbegründung wurde auf die in den Planalternativen A und B für die Grundstücke der Antragstellerinnen noch vorgesehene erhebliche Nachverdichtung bewusst verzichtet, um an die bisherigen Baufluchten mit ihrer lockeren Baustruktur und ihrem Freihaltekonzept anzuknüpfen und der Verkehrssituation, den landschaftsplanerischen Belangen und den erhaltenswerten Blickbeziehungen Rechnung zu tragen. Mit diesen Zielen hielt der Gemeinderat eine weitere, über eine angemessene Bestandssicherung hinausgehende Bebauung der zentralen Freiflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... bis ... offenkundig für nicht vereinbar.
28 
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin auch kein Rechtsfehler bei Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage unterlaufen. Der Gemeinderat ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundstücke der Antragstellerinnen im Wesentlichen schon bisher nicht bebaubar waren. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans richtete sich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... bis ... sowie des Grundstücks Flst.-Nr. ... hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 BauGB, so dass offen bleiben kann, ob diese Flächen ganz oder teilweise überhaupt noch dem unbeplanten Innenbereich (Baulücken) oder aber dem Außenbereich nach § 35 BauGB (Außenbereichsinsel) zuzurechnen wären. Denn maßgebliche und wirksame Rechtsgrundlage war damals nach wie vor der Straßen - und Baufluchtenplan für die Gewanne „Brügel, Kapf, Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“, der als Baulinienplan übergeleitet wurde und mit seinem zeichnerischen Teil für das im - Wesentlichen das (Gebiet „Großbühnäcker“) umfassende - Plangebiet weitergalt. Dies ergibt sich, wie auch die Antragsgegnerin im Wesentlichen zutreffend darlegt, aus der Entstehungsgeschichte des alten Plans und den nachfolgenden Verfahrensschritten. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
29 
aa) Am 14.08.1954 wurde der Straßen- und Baulinienplan für die Gewanne „Brügel, Kapf, Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“ nebst Bebauungsvorschriften vom Gemeinderat der damals selbstständigen Gemeinde Ebersteinburg nach § 3 Abs. 2 des Badischen Ortsstraßengesetzes (BadOStrG) vom 30.10.1936 beschlossen. Am 14.12.1954 wurde der Bebauungsplan vom Regierungspräsidium Südbaden „grundsätzlich genehmigt“. Am 27.11.1957 beschloss das Landratsamt Rastatt gemäß § 3 Abs. 5 BadOStrG die Feststellung des Plans, und dieser Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht. Diese Verfahrensweise war in ihrer zeitlichen Reihenfolge allerdings nicht gesetzeskonform. Eine „grundsätzliche“ Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gab es nach damaligem Recht nicht, und die erforderliche (endgültige) Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Badischen Aufbaugesetzes vom 25.11.1949 (Bad. GVBl. 50 S. 29 - BadAufbauG -) konnte nach deren Sinn und Zweck erst nach ansonsten vollständigem Abschluss des Verfahrens - mithin erst nach der Feststellung des Bebauungsplans - erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1963 - IV 25/61 -, Urteil vom 03.05.1979 - III 31/79 -, BRS 35, Nr. 41 und juris). Der Straßen- und Baufluchtenplan war daher damals nichtig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.10.1973 und vom 03.05.1979, a.a.O.) und damit am Stichtag 30.10.1960 (Inkrafttreten der §§ 173 ff. BBauG, vgl. § 189 Abs. 1 BBauG) nicht „bestehend“ und infolgedessen nicht überleitungsfähig (vgl. dazu, dass „bestehende“ Vorschriften nur gültige Vorschriften sind, BVerwG, Urteil vom 07.05.1982 - 4 C 65.78 -, DÖV 1982, 1032). Jedoch hat das Regierungspräsidium Südbaden am 16.03.1965 nachträglich seine (abschließende) Genehmigung nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG für den Bebauungsplan „in seiner Gesamtheit“ (Baufluchtenplan und Bebauungsvorschriften „für die Gewanne Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“ vom 09.02.1961) erteilt. Dieses Verfahren entsprach den Vorgaben der Überleitungsvorschrift des § 174 Abs. 1 BBauG. Danach wurden „eingeleitete“ Verfahren zur Aufstellung städtebaulicher Pläne nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt, wenn die Pläne am Stichtag 30.10.1960 mindestens ausgelegt oder wenn mit ihrer Verlautbarung im Wege eines an Stelle der Auslegung gesetzlich vorgesehenen anderen Verfahrens begonnen worden war (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.07.1962 - I 364/62 -, ESVGH 12, 149 ff.). Diese Voraussetzungen waren auch hier gegeben. Der Straßen- und Baufluchtenplan (zeichnerischer Teil des Bebauungsplans) war zum Stichtag nicht nur aufgestellt, sondern auch längst nach § 3 Abs. 5 BadOStrG festgestellt. Lediglich die erforderliche abschließende Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde stand noch aus. Dass die Beteiligten dabei seinerzeit zu Unrecht von einem wirksamen Abschluss des Genehmigungsverfahrens und damit von der Überleitung des alten Plans nach § 173 Abs. 3 BBauG ausgingen, ist für die Anwendung des § 174 Abs. 1 BBauG unerheblich. Nach ihrem Wortlaut stellt die Vorschrift auf den objektiven Verfahrensstand ab. Auch Bebauungsplanverfahren, die nach altem Recht begonnen worden, aber wegen eines Rechtsfehlers noch nicht abgeschlossen sind, sind (erst) „eingeleitet“. Diese Betrachtungsweise entspricht auch Sinn und Zweck des § 174 Abs. 1 BBauG, begonnene Bebauungsplanverfahren nicht nach Maßgabe der §§ 1 ff. BBauG neu beginnen zu müssen, sondern auf Grundlage des erreichten Verfahrensstandes beschleunigt zu Ende führen zu können. § 174 Abs. 1 BBauG findet daher auch Anwendung auf die Abwicklung von am Stichtag des Inkrafttretens des BBauG wegen Verfahrensfehlern noch nicht „geltenden“ Pläne (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.05.1982 - 4 C 65.78 -, a.a.O. m.w.N.). Mithin konnte nicht nur, sondern musste vorliegend die Genehmigung des Regierungspräsidiums auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 BadAufbauG nachgeholt werden. Diese Vorgehensweise entsprach auch dem ausdrücklichen Willen der Gemeinde Ebersteinburg. Diese hatte die Wahl, entweder einen völlig neuen Bebauungsplan nach dem BBauG aufzustellen oder das rechtlich bislang defizitäre Altverfahren nach § 174 Abs. 1 BBauG zum Abschluss zu bringen. Sie hat sich für letzteres entschieden. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung, welche auch die zwischenzeitlich am 09.02.1961 nach § 174 Abs. 1 BBauG nach altem Recht als Polizeiverordnung beschlossenen Bebauungsvorschriften umfasste, trat der Bebauungsplan am 04.04.1965 in Kraft (vgl. Vermerk Bl. 226 d.A.).
30 
bb) Ab dem Inkrafttreten am 04.04.1965 galt der Bebauungsplan in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan nach Bundesrecht weiter, soweit er verbindliche Regelungen nach dem BBauG enthielt (so zu einem vergleichbaren Fall VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.1994 - 3 S 1360/93 -, VGHBW-Ls. 1994, Beil. 8, B 8 und juris; ebenso OVG Münster, Urteil vom 08.05.1967 - X A 553/65 -, OVGE 23, 183 ff.). In seinem zeichnerischen Teil (Baufluchtenplan) legt der Bebauungsplan Straßen- und Baufluchten für die im Bereich dieser Straßen zulässige Bebauung fest. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 d) BadAufbauG werden „Baufluchtenlinien“ umschrieben als „Linien, an denen die Gebäude gegen die Straße, Wege oder Plätze errichtet werden müssen. Die Baufluchtenlinien alten Rechts entsprechen damit Baulinien nach § 23 Abs. 2 BauNVO a.F. und gelten als solche weiter (dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.12.2005 - 5 S 1847/05 -, VBlBW 2006, 191). Der Baufluchtenplan schrieb daher für das jetzige Plangebiet vor, dass an die eingezeichneten Baufluchtlinien (mit geringfügigen Abweichungsmöglichkeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO a.F.) angebaut werden musste, außerhalb der Längsseiten und im Bereich bis zur jeweils vorgelagerten Straße (insbesondere also auch auf der Fläche bis zur Rosen- und zur Zimmerhardtstraße) aber ein Bauverbot bestand.
31 
cc) Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans (Straßen- und Baufluchtenplan) galt für das Plangebiet auch ungeachtet des rechtlichen Schicksals der Bebauungsvorschriften und der Planänderung von 1968 weiter. Die durch Polizeiverordnung geregelten Bebauungsvorschriften von 1961 traten zwar gemäß § 18 Abs. 1 PolG 1955 nach 20 Jahren außer Kraft und diese Befristung der Geltungsdauer war auch im Zuge der Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG (analog) nicht entfallen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1993 - 8 S 3087/92 -, VBlBW 1994, 280 f.; Beschluss vom 02.02.1994 - 5 S 2927/93 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 8 sowie juris). Dadurch wurde die Fortgeltung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans (Straßen- und Baufluchtenplan) aber nicht berührt. Dieser ist auch nicht nach den Grundsätzen über die Teil-/Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen außer Kraft getreten, soweit diese Grundsätze hier überhaupt Anwendung finden. Denn der Fortbestand der Baufluchten (der grundsätzlichen Bebaubarkeit der Gebietsgrundstücke in Bezug auf die ihnen zugeordneten Straßenflächen) war auch ohne die Bebauungsvorschriften städtebaulich selbstständig sinnvoll und tragfähig und die Gemeinde Ebersteinburg wollte ersichtlich auch an diesem Gebietskonzept festhalten.
32 
dd) Der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/57 wurde für das hier maßgebliche Baugebiet „Großbühnäcker“ auch nicht durch den am 09.09.1968 beschlossenen Änderungsbebauungsplan der Gemeinde Ebersteinburg aufgehoben. Der Senat folgt insoweit der in einem Vermerk vom 13.05.1992 niedergelegten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin. Nach § 1 der Satzung vom 09.09.1968 war Gegenstand der Änderung zwar der gesamte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/1957 sowie die gesamten Bebauungsvorschriften. Inhalt und Umfang der Änderung sind jedoch § 2 der Satzung zu entnehmen. Danach bezog sich die Änderung auf einen neueren Straßen- und Baufluchtenplan, einen neueren Gestaltungsplan vom 05.04.1964 i.d.F. vom 13.05.1968 sowie auf neuere Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 und maßgeblich war die Planbegründung vom 13.5.1968. Die Pläne von 1964/1968 umfassten aber jeweils nur das Umlegungsgebiet „Herrenäcker und Zieläcker“ und wurden zudem wörtlich als „Ergänzung“ des ursprünglichen Bebauungsplans von 1957 gekennzeichnet. In gleicher Weise wurde auch in den Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 darauf abgehoben, dass die getroffenen Festsetzungen sich beziehen auf die „Ergänzung für das Umlegungsgebiet Herrenäcker und Zieläcker“. Schließlich betonte auch die Planbegründung vom 13.05.1968, dass es darum gehe, die Folgen der 1963 festgestellten Baulandumlegung der Gewanne „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ umzusetzen und dementsprechend den Bebauungsplan von 1957 „im Bereich der durchgeführten Baulandumlegung ergänzen zu lassen“. Aus diesen Formulierungen sowie dem klar definierten Planziel ergibt sich, dass der Änderungsbebauungsplan von 1968 den Ursprungsplan nicht etwa in vollem Umfang „ersetzen“ wollte (vgl. § 2 der Satzung), sondern sich beschränkte Geltung nur für das Umlegungsgebiet „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ beimaß. Im übrigen alten Plangebiet sollte es ersichtlich bei den bisherigen - und weiterhin städtebaulich sinnvollen - planungsrechtlichen Regelungen bleiben.
33 
ee) Die Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche im Baufluchtenplan von 1954/57 waren entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Plangebiet (Gebiet „Großbühnäcker“) schließlich auch nicht funktionslos geworden. Unwirksamkeit einer bauplanerischen Regelung kraft Funktionslosigkeit tritt dann ein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Das einer Festsetzung zugrunde liegende Plankonzept wird mithin nicht schon dann sinnlos, wenn es nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich noch zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Die Festsetzung muss mithin unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei gebietsbezogener Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 m.w.N. sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - 4 C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 ff.).
34 
Gemessen daran sind (und waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) die Festsetzungen des Baufluchtenplans über die überbaubaren Grundstücksflächen nicht funktionslos geworden. Die bisherige Entwicklung im Plangebiet „Großbühnäcker“ hat hinsichtlich der Bebauung des Gebiets keine Entwicklung genommen, die eine Realisierung der Absichten des Baufluchtenplans ausschließt. Bezüglich der Gebäudeabstände zur Zimmerhardt- und Rosenstraße hin sind die Planvorgaben jedenfalls im Grundsatz eingehalten. Dies gilt zunächst für das östliche und westliche Plangebiet. Im Westen sieht der Baufluchtenplan jeweils straßennah drei getrennte Baulinien vor, im Osten weist er eine lange durchgezogene Baulinie aus. An diesen Baufluchten orientieren sich die vorhandenen Wohnhäuser im Westen (... ... ..., ... …, … … und …) sowie die beiden Villen im Osten (... … und …). Auch im hier maßgeblichen mittleren Plangebiet unterhalb des alten Friedhofs ist die Konzeption des Baufluchtenplans im Kern noch gewahrt und daher auch weiterhin aussagekräftig und umsetzungsfähig. Der Baufluchtenplan setzt in diesem Bereich drei Baulinien fest, die anders als im sonstigen Plangebiet weit (ca. 70 - 80 m) von der Straße zurückversetzt sind. Die dazwischenliegende Fläche soll auch nach dem alten Plan von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Der derzeitige Baubestand (Villen auf den Grundstücken ... … und …) orientiert sich an diesen Planvorgaben. Der Bereich der dritten (westlichsten) Baulinie ist überhaupt noch nicht bebaut. Durchbrochen wird der Baufluchtenplan lediglich auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (... …), auf dem 1980 - damals in Unkenntnis des existierenden Baufluchtenplans - ein Wohnhaus in Verlängerung der Baufluchten der westlichen Nachbargebäude genehmigt wurde. Dieser einmalige „Ausreißer“ führte jedoch nicht dazu, die Gestaltungsfunktion des alten Plans insgesamt ernsthaft in Frage zu stellen. Auch die sonstigen Abweichungen vom Konzept des Plans auf wenigen Grundstücken „in zweiter Reihe“ sind nicht von solchem Gewicht, dass dadurch die damaligen Planziele (lockere Bebauung, Freihaltung des mittleren Hangbereichs) irreparabel vereitelt würden.
35 
c) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist im Satzungsbeschluss auch von in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist ihm insbesondere bei der Beurteilung und Bewertung der Sichtbeziehungen keine Fehleinschätzung unterlaufen.
36 
aa) Die tatsächlichen Verhältnisse auf den Grundstücken der Antragstellerinnen und deren Umgebung stellen sich wie folgt dar: Nach der Begründung zum Bebauungsplan werden die unbebauten und unversiegelten Flächen im mittleren Plangebiet durch eine Obstbaumwiese mit teilweisem Gehölzbestand und Hecken genutzt. Diese Beschreibung wird durch die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder, insbesondere die jeweiligen Luftaufnahmen, nachdrücklich bestätigt (vgl. Bl. 257 der Gerichtsakte sowie etwa das von den Antragstellerinnen vorgelegte Beiheft zu S. 267 der Gerichtsakte und die zur mündlichen Verhandlung nachgereichten Fotos der Antragstellerinnen). Die Luftbilder belegen auch die weitere Feststellung in der Planbegründung, dass die unbebaute, dem alten Friedhof von Ebersteinburg gegenüberliegende Obstbaumwiese auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... - ... der Antragstellerinnen den Gebietscharakter und das Ortsbild des Ortsteils Ebersteinburg maßgebend prägt. Ausweislich der Luftbilder und der übrigen Fotos fällt das Gelände vom Sonnenweg über die Grünflächen des alten Friedhofs bis zur Zimmerhardtstraße und von dort über den mit Obstbäumen bestandenen Hang weiter nach Südosten ab. Die Bebauung mit - wie dargestellt - zwei Villen setzt erst ca. 80 m unterhalb der Straße ein. Aus den Luftbildern wird auch deutlich, dass sich die an den alten Baufluchten orientierenden Gebäude ... … und … als Bestandteile einer den südöstlichen Ortsrand von Ebersteinburg markierenden Bebauungszeile darstellen. Diese Bebauungszeile wird nach Osten hin über die Gebäude ... ... ... ... (Flst.-Nr. ...), das bebaute Baufenster Nr. 10/2 auf Flst.-Nr. ... und das Gebäude ... ... ... (Flst.-Nr. ...) fortgeführt; in Richtung Westen schließen sich die Gebäude ... ... ... (Flst.-Nr. ...) und ... ... ... (Flst.-Nr. ...) an. Diese Ortsrandabgrenzung ist topographisch bedingt und erklärbar. Denn jenseits der genannten Bebauungszeile verläuft eine prägnante Hangkante, an deren Fuß sich das Krankenhaus Ebersteinburg befindet.
37 
Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Fotos der Beteiligten eröffnet sich sowohl vom Sonnenweg wie auch von der Zimmerhardtstraße (dem sog. „Panoramaweg“) aus zur Zeit ein weitgehend freier Blick über die landschaftstypische Obstbaumwiese hinab ins Tal, auf den gegenüberliegenden Merkur und auf die Kette der dahinterliegenden Schwarzwaldgipfel (zu diesem „Sicht-Bestand“ vgl. insbesondere die die gegenwärtigen Verhältnisse abbildenden Fotos der Antragstellerinnen [Standort Sonnenweg] und die mit Schriftsätzen vom 10. und 11.03.2008 vorgelegten und eingesehenen Lichtbilder der Antragsgegnerin [Standort Zimmerhardtstraße]). Der Blickausschnitt vom Bereich des alten Friedhofs aus ist landschaftlich besonders reizvoll, zeigt er doch exemplarisch die Einbettung Ebersteinburgs in das Schwarzwaldvorland. Diese hochwertige, nach Südosten gerichtete Sichtschneise ist gegenwärtig im Bereich zwischen den Gebäuden ... ... und ... auf einer Breite von ca. 100 m ganz überwiegend noch frei und unverstellt. Die entsprechend dem Baufluchtenplan weit zurückgesetzten und deutlich tieferliegenden Gebäude ... ... und ... treten sowohl vom Sonnenweg wie von der Zimmerhardtstraße aus räumlich nur sehr untergeordnet in Erscheinung. Das Dach des Hauses ... ... wirkt völlig unauffällig. Die straßenseitige Front des Hauses ... ... tritt zwar farblich stärker hervor, nimmt aber nur den unteren äußeren Rand des Blickfeldes ein. Auch dies zeigen die von den Beteiligten vorgelegten und eingesehenen Fotos deutlich.
38 
bb) Die an diese tatsächliche Ausgangslage anknüpfenden Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Ziel des Bebauungsplans ist es, das beschriebene gegenwärtig bestehende hochwertige Aussichtsniveau zu erhalten, d.h. es vor über den Status quo (den „Sündenfall“ des Wohnhauses ... ...) hinausgehenden zusätzlichen Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. Ziff. 4.5 der Planbegründung). Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Bauverbote für die Grundstücke der Antragstellerinnen erforderlich sind, um dieses Planziel zu erreichen. Massive Beeinträchtigungen der Aussicht würden offenkundig dann eintreten, wenn die Obstbaumwiese unterhalb der Zimmerhardtstraße in Fortführung der östlichen und westlichen Baufluchten straßennah mit mehreren Wohnhäusern - seien diese auch nur eingeschossig - bebaut würde. Dies lässt sich jedenfalls vom Standort Zimmerhardtstraße aus ohne weiteres anhand der beiderseitigen Fotos feststellen, ohne dass hierbei auf die möglicherweise in ihren Dimensionen übertriebenen Fotomontagen der Antragsgegnerin zurückgegriffen werden muss. Die Aussicht von der Zimmerhardtstraße aus würde darüber hinaus ferner dann gravierend beschnitten, wenn entsprechend der Bauvoranfrage des Ehemanns der Antragstellerin zu 3 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... - ... auch nur ein zusätzliches Gebäude straßennah (5 m Abstand) errichtet würde. Die bislang weitestgehend freie Blickschneise mit Fernblick würde auch dann zu einem ganz wesentlichen Teil verstellt und dadurch verschmälert werden. Umfang und Qualität der hochwertigen Sichtbeziehung von der Zimmerhardtstraße aus würden schließlich auch dann spürbar in Mitleidenschaft gezogen, wenn die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... (bzw. zusätzlich auch das Grundstück Flst.-Nr. ...) mit größerem Straßenabstand, also tieferliegend, bebaut würden. Insofern sind die frühere Planalternative A oder die dieser weitgehend nachgebildete Alternativplanung der Antragstellerinnen („Haus 1“) in den Blick zu nehmen. Art und Umfang der Auswirkungen einer derart zurückversetzten Bebauung lassen sich anhand der vorliegenden und eingesehenen Lichtbilder erkennen und sind letztlich auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Selbst wenn der Senat die Fotomontagen der Antragstellerinnen als zutreffend unterstellt, muss von einer wesentlichen und spürbaren Beeinträchtigung der vorhandenen Aussichtslage ausgegangen werden (vgl. etwa den Vergleich zwischen Original und Fotomontage bezüglich „Haus 1“ in dem Anlagenbeiheft zu Bl. 267 der Gerichtsakte und der zur mündlichen Verhandlung nachgereichten Fotomontage). Zwar mag es in diesem Fall nach den Berechnungen der Antragstellerinnen zutreffen, dass ein auf der Zimmerhardtstraße stehender Betrachter noch über den First der nach Südosten gerückten Gebäude in gerader Blickrichtung hinwegblicken kann. Dessen ungeachtet würde aber auch dann die untere Hälfte des Sichtfeldes mit dem Blick auf die naturnahe Obstbaumwiese und das Tal durch querstehende Hausfassaden verstellt und dadurch das schon jetzt an den Rändern relativierte Erlebnis freier optischer Beziehung zur Landschaft deutlich gemindert (vgl. dazu wiederum die Fotomontage der Antragstellerinnen zu „Haus 1“, zum anderen aber auch die mit Schriftsatz vom 11.03.2008 vorgelegten Fotos der Antragsgegnerin, die den jetzigen Blick nach Südosten mit dem Wohnhaus ... ... links im Hintergrund zeigen). Die Fotomontage vom 11.03.2008 zu „Haus 1“ steht diesem Eindruck nicht entgegen. „Haus 1“ wird auch hier ungleich störender wahrgenommen als die Bestandsbebauung. Im Übrigen wird „Haus 1“ nur zur Hälfte und damit nur ein Teil des wirklichen Blickfeldes dargestellt. Die bestehenden Sichtbeziehungen sowie die hier offenen Landschaftsstrukturen, die der Bebauungsplan sichern soll, wären mithin auch dann noch deutlich beeinträchtigt. Eben dieser Gesichtspunkt war für die Antragsgegnerin u.a. auch Anlass, von der Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... gemäß Planalternative A wieder abzurücken (vgl. Planbegründung S. 7).
39 
Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für den Senat, dem Beweisantrag der Antragstellerinnen auf Einnahme eines Augenscheins der Örtlichkeiten im Hinblick auf die Sichtbeziehungen zu entsprechen. Die tatsächlichen Sichtverhältnisse vor und nach Realisierung der im Beweisantrag genannten Gebäude sind angesichts der zahlreichen und aussagekräftigen Fotos nicht beweisbedürftig. Soweit der Beweisantrag sich darauf bezieht, ob das Maß der Sichtbeeinträchtigung es rechtfertigt, eine Bebauung auf den Grundstücken der Antragstellerinnen völlig auszuschließen, ist diese Frage nicht tatsächlicher Natur - und damit nicht des Beweises durch Augenschein zugänglich -, sondern betrifft eine Rechtsfrage im Rahmen der Prüfung des Abwägungsgebots.
40 
2. Der Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ kann auch im Ergebnis nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat - auf Grundlage seiner vorstehend dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen - das Interesse der Antragstellerinnen an einer höheren Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke (Art. 14 Abs. 1 GG) ohne Überschreitung seines Planungsermessens mit den für die streitige Planung sprechenden öffentlichen Belangen abgewogen. Dabei konnte er letzteren im Rahmen seines Planungsermessens den Vorrang einräumen.
41 
a) Die Antragstellerinnen müssen sich darauf verweisen lassen, dass ihre Grundstücke Flst.Nrn. ... und ..., ... - wie ausführlich dargelegt - schon bisher außerhalb der Baufluchten/Baulinien nicht bebaut werden durften. Der streitige Bebauungsplan knüpft an dieses bestehende und wirksame Bauverbot lediglich an. Er verschlechtert die Eigentumsrechte der Antragstellerinnen nicht. Die Abwägungsgrundsätze, die beim Entzug eines Baugrundstücks durch Bebauungsplan zugunsten dessen öffentlicher Nutzung (Verlust der Privatnützigkeit) gelten (vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, juris), sind daher vorliegend nicht anwendbar. Dies mindert das Gewicht und die Schutzwürdigkeit der privaten Interessen der Antragstellerinnen deutlich. Die Interessen der Antragstellerinnen an einer zusätzlichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke werden vom Plangeber nicht missachtet, sondern im Rahmen des Plankonzepts angemessen berücksichtigt. Auf Höhe der bisherigen westlichsten Bauflucht setzt der Bebauungsplan ein geräumiges Baufenster fest. Zudem wird das bestehende und (irrtümlich) auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigte Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... durch Festsetzung eines weiteren Baufensters über seinen Bestandsschutz hinaus planungsrechtlich abgesichert. Bei Bewertung der Eigentumsinteressen der Antragstellerinnen ist schließlich - mit der Planbegründung - auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Ursprünglich wurde für das Grundstück Flst.-Nr. ... (... ... ...) eine Baugenehmigung nur gegen Verzicht auf eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... erteilt, um „per saldo“ den vorhandenen Baubestand im Interesse einer aufgelockerten landschaftstypischen Bebauung nicht zu überschreiten. Auf Grund einer entsprechenden Klausel in der den Verzicht sichernden Baulast ist die übernommene Verpflichtung entfallen. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans können die Antragstellerinnen das Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zusätzlich nutzen oder wirtschaftlich verwerten. Insgesamt wird die Ausnutzung ihres Grundstücksbestands durch den Bebauungsplan also erhöht.
42 
b) Wenn der Gemeinderat der Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund das Bauverbot auf den Wiesengrundstücken der Antragstellerinnen im mittleren Plangebiet fortgeschrieben und abgesichert hat, ist dies im Hinblick auf die für dieses Konzept sprechenden öffentlichen Belange weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Die Grundstücke der Antragstellerinnen liegen, anders als die dichter bebauten Grundstücke im westlichen und östlichen Plangebiet, auf einem - wie mehrfach dargelegt - städtebaulich besonders exponierten Hanggelände. Für dessen Freihaltung kann die Antragsgegnerin mehrere städtebaulich relevante öffentliche Belange ins Feld führen. Für die Sicherung der Freifläche spricht zunächst der Schutz des gewachsenen Orts- und Landschaftsbilds (Erhalt der hochwertigen Sichtbeziehungen und der ortsbildprägenden Grünzäsur, Sicherung der herkömmlichen aufgelockerten Siedlungsstruktur mit Villencharakter sowie Festigung der Ortsrandbebauungsgrenze). Darüber hinaus dient der Bebauungsplan aber in erheblichem Maße auch Belangen des Landschafts- und Naturschutzes (Erhalt und Sicherung der landschaftstypischen ökologisch wertvollen Streuobstwiese). Gegen eine weitere Verdichtung der Gebietsbebauung spricht schließlich die beengte und teilweise unveränderbare Verkehrssituation auf den gering dimensionierten öffentlichen und privaten Erschließungsstraßen; dieser Gesichtspunkt war auch Anlass, die zunächst in das Plangebiet einbezogenen Erschließungsstraßen wieder aus dem räumlichen Geltungsbereich herauszunehmen.
43 
Der in der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Belang, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen (§ 1 a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB) steht dem Plankonzept nicht entgegen. Der gebotene schonende Umgang mit Grund und Boden wird durch den Bebauungsplan gerade gewährleistet. Bodenversiegelungen werden zugunsten der Erhaltung des natürlichen Bewuchses mit einer ökologisch wertvollen Obstbaumwiese verhindert. Auch das Gebot sparsamen Umgangs mit Grund und Boden begründet vorliegend keine Verpflichtung, die zwar ortsnah liegenden, aber natur- und landschaftsschutzrechtlich hochwertigen Freiflächen durch Ausweisung zusätzlichen Baulands zu verdichten. Dies gilt schon deswegen, weil vorliegend weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass in Ebersteinburg dringender Bedarf nach derartigen Villengrundstücken besteht und dass ein solcher Bedarf notwendig zur Inanspruchnahme vergleichbar hochwertiger und schutzwürdiger Flächen an anderer Stelle führen würde.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je 10.000,-- EUR für die Antragstellerin zu 1 und für die Antragstellerinnen zu 2 und 3).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
14 
Die Anträge der Antragstellerinnen sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben.
I.
15 
Die Antragstellerinnen können geltend machen, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu werden. Sie sind sämtlich Eigentümerinnen von Grundstücken innerhalb des Plangebiets. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung ihres Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Die Antragstellerinnen wenden sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar ihre Grundstücke betreffen. Sie beanstanden, dass auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... - ... einerseits und auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... andererseits nicht, wie gewünscht, ein oder mehrere Baufenster ausgewiesen sind, sondern dass der Bebauungsplan diese Grundstücke vollständig (Flst.-Nrn. ... - ...) bzw. ganz überwiegend (Flst.-Nr. ... mit Ausnahme der bestehenden Villa und einer geringfügigen Erweiterungsmöglichkeit) mit einem Bauverbot belegt (nicht überbaubare Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauNVO) und den Eigentümern zudem aufgibt, sie als Vegetationsflächen zu unterhalten. Die Antragstellerinnen tragen, was für die an die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO angeglichene Antragsbefugnis ausreicht, auch substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass sie durch diese Einschränkung der Bebaubarkeit in ihrem Grundeigentum verletzt sind (ständige Rspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 C N 6.97 -, NVwZ 1998, 732).
II.
16 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann den Antragstellerinnen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht abgesprochen werden.
17 
1. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der jeweilige Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Dafür ist nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt; eines unmittelbaren rechtlichen Vorteils bedarf es daher nicht. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es vielmehr aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Hierfür genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird; unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der jeweilige Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. zu all dem BVerwG, BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126; Beschluss vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444; Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NV 50.92 -, NVwZ 1994, 268).
18 
2. Gemessen daran hat der Senat hier am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses keinen Zweifel. Selbst wenn - bei Plannichtigkeit - der alte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/57 wieder aufleben und keine zusätzliche Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragstellerinnen zulassen sollte, wäre ein jedenfalls ausreichender tatsächlicher Vorteil an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zu bejahen. Bei prognostischer Betrachtung wäre dann zu erwarten, dass die Antragsgegnerin - zur Umsetzung ihres grundsätzlichen Planziels, gesicherte und aktualisierte Planungsgrundlagen samt maßvollen Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen - einen neuen Bebauungsplan aufstellen würde. Dabei lässt sich keinesfalls ausschließen, dass der neue Plan für die Antragstellerinnen möglicherweise (wenn auch nur teilweise) günstigere Festsetzungen zur Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke enthalten könnte. Im Übrigen wäre eine Unwirksamkeit des streitigen Bebauungsplans wohl selbst dann für die Antragstellerinnen von - was ausreicht - praktischem Nutzen, wenn sich die planungsrechtliche Situation bei Unwirksamkeit des neuen Plans nicht ändern und es beim früheren Bebauungsplan mit nahezu denselben Festsetzungen bleiben würde. Denn dann wäre zumindest fraglich, ob die Antragstellerinnen mit einer Realisierung der Planung auf Grundlage des alten Plans aus tatsächlichen Gründen und wegen rechtlicher Unsicherheiten rechnen müssten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2002, a.a.O.).
B.
19 
Die Anträge sind jedoch nicht begründet.
I.
20 
Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch mit einer ausführlichen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung versehen. Ein Umweltbericht, wie er nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i.d.F. des EAGBau 2004 vom 24.06.2004 (BGBl. I, S. 2414) grundsätzlich verlangt wird, war vorliegend nicht erforderlich. Denn nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen, und die Erstellung eines Umweltberichts nach Maßgabe von § 2a Abs. 1 BauGB a.F. (Fassung vom 27.07.2001) war mangels einer durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 UVPG nicht vorgeschrieben.
II.
21 
Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) bestehen keine Bedenken. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde immer schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption, die Wahl der städtebaulichen Ziele liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde. Nicht erforderlich sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Damit handelt es sich beim Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 670.91 -, BVerwGE 92, 8).
22 
Diesen Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ ohne weiteres gerecht. Anlass der Planung ist es, den Erhalt und die Entwicklung des Plangebiets durch einen zeitgemäßen Bebauungsplan zu lenken und den alten Ortsbebauungsplan von 1954/57 zu überarbeiten. Dieser lasse den Willen des früheren Plangebers zum Teil nicht erkennen; zum Teil sei dieser Wille auf Grund von Rechtsänderungen oder der Rechtsprechung auch nicht mehr zu vermitteln und „z.B. mittels Baugenehmigungen durchzuhalten“. Der Antragsgegnerin geht es mithin darum, eine eindeutige Rechtslage im Plangebiet auf der Grundlage des wesentlichen Inhalts des alten Ortsbebauungsplans zu schaffen. Die Gebietsstrukturen, der Wohnbestand und die große Freifläche in der Gebietsmitte sollen auf diese Weise erhalten und gesichert werden. Anliegen des Bebauungsplans ist es ferner, die teilweise unveränderbare Verkehrssituation auf den schmalen Erschließungsstraßen zu berücksichtigen, das Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln, den Siedlungsrand auszuformen, das Ortsbild zu bewahren sowie - durch Erhalt der Obstbaumwiese gegenüber dem Friedhof und durch Positionierung des neuen Baufelds auf dem Flurstück-Nr. ... im Bereich der westlichsten alten Bauflucht - die bestehenden örtlichen Blickbeziehungen zu erhalten (vgl. dazu den Katalog der Planungsziele in Ziff. 4.5 der Planbegründung). Damit dient der Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht dazu, gewichtige, vom Gesetzgeber anerkannte städtebauliche Belange umzusetzen (vgl. insbesondere § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 5 und 7 BauGB). Diese Ziele rechtfertigen, wie unten darzulegen sein wird, auch die Planung.
III.
23 
Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind auch von Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und in ihren inhaltlichen Aussagen hinreichend bestimmt. Der Bebauungsplan trifft für jedes Baufenster gesonderte Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den Grund- und Geschossflächen und zur Höhenlage (vgl. §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 Abs. 1 BauNVO). Die Festsetzung der Wohnungshöchstzahl je Gebäude beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, die der privaten Verkehrsflächen auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die höchstzulässigen First- und Gebäudehöhen werden als landesrechtliche örtliche Bauvorschriften auf der Grundlage von § 74 Nr. 1 LBO detailliert festgelegt. Die Festsetzung über die Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen schließlich beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB.
IV.
24 
Mit den von den Antragstellerinnen beanstandeten Festsetzungen verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.).
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
26 
1. Gemessen daran vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang nicht zu erkennen.
27 
a) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war ersichtlich zur Abwägung der öffentlichen Belange mit den Eigentumsbelangen der Antragstellerinnen bereit und hat letztere auch sowohl im geltend gemachten als auch im von Amts wegen gebotenen Umfang in seine Erwägungen eingestellt. Der Antragsgegnerin kann daher entgegen dem Vorwurf der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung kein Abwägungsdefizit vorgehalten werden. Dies ergibt sich aus der Planbegründung sowie der vom Gemeinderat gebilligten Stellungnahme zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerinnen im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.01.2006 (Anl. 5, A.4 der Vorlage zum Satzungsbeschluss). Die Antragstellerinnen hatten geltend gemacht, die „vorgesehenen Freiflächen längs der Zimmerhardtstraße“ würden „so nicht akzeptiert“. Es handle sich um „Baulücken nach § 34 der Landesbauordnung“ (gemeint: nach § 34 BauGB), so dass „hier auch Baufenster vorzusehen“ seien; Gleiches gelte auch für das Grundstück Flst.-Nr. .... Mit ihrer Forderung nach Bebaubarkeit der Flächen „längs“ der Zimmerhardtstraße wollten die Antragstellerinnen ersichtlich das Fehlen von Baufenstern im nördlichen straßenseitigen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... und der Grundstücke Flst.-Nrn. ... bis ... rügen. Damit bezogen sie sich auf ihre Bebauungswünsche aus der Bauvoranfrage vom 15.12.2003, die ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von 198 qm und 5 m Straßenabstand zum Gegenstand hatte. Mit der Forderung nach straßennahen Baufenstern auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... bis ... hat sich der Gemeinderat ausführlich und ausdrücklich auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sich der Gemeinderat erkennbar aber auch mit der Frage befasst, ob eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... bis ... (wenigstens) in deren rückwärtigem Bereich - entsprechend der früheren Planungsalternative A - in Betracht komme, obwohl die Antragstellerinnen eine solche zurückversetzte Bebauung im Bebauungsplanverfahren selbst nicht zur Sprache gebracht hatten. Denn ausweislich der Planbegründung wurde auf die in den Planalternativen A und B für die Grundstücke der Antragstellerinnen noch vorgesehene erhebliche Nachverdichtung bewusst verzichtet, um an die bisherigen Baufluchten mit ihrer lockeren Baustruktur und ihrem Freihaltekonzept anzuknüpfen und der Verkehrssituation, den landschaftsplanerischen Belangen und den erhaltenswerten Blickbeziehungen Rechnung zu tragen. Mit diesen Zielen hielt der Gemeinderat eine weitere, über eine angemessene Bestandssicherung hinausgehende Bebauung der zentralen Freiflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... bis ... offenkundig für nicht vereinbar.
28 
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist dem Gemeinderat der Antragsgegnerin auch kein Rechtsfehler bei Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage unterlaufen. Der Gemeinderat ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundstücke der Antragstellerinnen im Wesentlichen schon bisher nicht bebaubar waren. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans richtete sich die Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... bis ... sowie des Grundstücks Flst.-Nr. ... hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 BauGB, so dass offen bleiben kann, ob diese Flächen ganz oder teilweise überhaupt noch dem unbeplanten Innenbereich (Baulücken) oder aber dem Außenbereich nach § 35 BauGB (Außenbereichsinsel) zuzurechnen wären. Denn maßgebliche und wirksame Rechtsgrundlage war damals nach wie vor der Straßen - und Baufluchtenplan für die Gewanne „Brügel, Kapf, Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“, der als Baulinienplan übergeleitet wurde und mit seinem zeichnerischen Teil für das im - Wesentlichen das (Gebiet „Großbühnäcker“) umfassende - Plangebiet weitergalt. Dies ergibt sich, wie auch die Antragsgegnerin im Wesentlichen zutreffend darlegt, aus der Entstehungsgeschichte des alten Plans und den nachfolgenden Verfahrensschritten. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
29 
aa) Am 14.08.1954 wurde der Straßen- und Baulinienplan für die Gewanne „Brügel, Kapf, Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“ nebst Bebauungsvorschriften vom Gemeinderat der damals selbstständigen Gemeinde Ebersteinburg nach § 3 Abs. 2 des Badischen Ortsstraßengesetzes (BadOStrG) vom 30.10.1936 beschlossen. Am 14.12.1954 wurde der Bebauungsplan vom Regierungspräsidium Südbaden „grundsätzlich genehmigt“. Am 27.11.1957 beschloss das Landratsamt Rastatt gemäß § 3 Abs. 5 BadOStrG die Feststellung des Plans, und dieser Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht. Diese Verfahrensweise war in ihrer zeitlichen Reihenfolge allerdings nicht gesetzeskonform. Eine „grundsätzliche“ Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gab es nach damaligem Recht nicht, und die erforderliche (endgültige) Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Badischen Aufbaugesetzes vom 25.11.1949 (Bad. GVBl. 50 S. 29 - BadAufbauG -) konnte nach deren Sinn und Zweck erst nach ansonsten vollständigem Abschluss des Verfahrens - mithin erst nach der Feststellung des Bebauungsplans - erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1963 - IV 25/61 -, Urteil vom 03.05.1979 - III 31/79 -, BRS 35, Nr. 41 und juris). Der Straßen- und Baufluchtenplan war daher damals nichtig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.10.1973 und vom 03.05.1979, a.a.O.) und damit am Stichtag 30.10.1960 (Inkrafttreten der §§ 173 ff. BBauG, vgl. § 189 Abs. 1 BBauG) nicht „bestehend“ und infolgedessen nicht überleitungsfähig (vgl. dazu, dass „bestehende“ Vorschriften nur gültige Vorschriften sind, BVerwG, Urteil vom 07.05.1982 - 4 C 65.78 -, DÖV 1982, 1032). Jedoch hat das Regierungspräsidium Südbaden am 16.03.1965 nachträglich seine (abschließende) Genehmigung nach § 7 Abs. 3 BadAufbauG für den Bebauungsplan „in seiner Gesamtheit“ (Baufluchtenplan und Bebauungsvorschriften „für die Gewanne Zieläcker, Großbühnäcker, Herrenäcker und Langenäcker“ vom 09.02.1961) erteilt. Dieses Verfahren entsprach den Vorgaben der Überleitungsvorschrift des § 174 Abs. 1 BBauG. Danach wurden „eingeleitete“ Verfahren zur Aufstellung städtebaulicher Pläne nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt, wenn die Pläne am Stichtag 30.10.1960 mindestens ausgelegt oder wenn mit ihrer Verlautbarung im Wege eines an Stelle der Auslegung gesetzlich vorgesehenen anderen Verfahrens begonnen worden war (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.07.1962 - I 364/62 -, ESVGH 12, 149 ff.). Diese Voraussetzungen waren auch hier gegeben. Der Straßen- und Baufluchtenplan (zeichnerischer Teil des Bebauungsplans) war zum Stichtag nicht nur aufgestellt, sondern auch längst nach § 3 Abs. 5 BadOStrG festgestellt. Lediglich die erforderliche abschließende Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde stand noch aus. Dass die Beteiligten dabei seinerzeit zu Unrecht von einem wirksamen Abschluss des Genehmigungsverfahrens und damit von der Überleitung des alten Plans nach § 173 Abs. 3 BBauG ausgingen, ist für die Anwendung des § 174 Abs. 1 BBauG unerheblich. Nach ihrem Wortlaut stellt die Vorschrift auf den objektiven Verfahrensstand ab. Auch Bebauungsplanverfahren, die nach altem Recht begonnen worden, aber wegen eines Rechtsfehlers noch nicht abgeschlossen sind, sind (erst) „eingeleitet“. Diese Betrachtungsweise entspricht auch Sinn und Zweck des § 174 Abs. 1 BBauG, begonnene Bebauungsplanverfahren nicht nach Maßgabe der §§ 1 ff. BBauG neu beginnen zu müssen, sondern auf Grundlage des erreichten Verfahrensstandes beschleunigt zu Ende führen zu können. § 174 Abs. 1 BBauG findet daher auch Anwendung auf die Abwicklung von am Stichtag des Inkrafttretens des BBauG wegen Verfahrensfehlern noch nicht „geltenden“ Pläne (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.05.1982 - 4 C 65.78 -, a.a.O. m.w.N.). Mithin konnte nicht nur, sondern musste vorliegend die Genehmigung des Regierungspräsidiums auf der Grundlage von § 7 Abs. 3 BadAufbauG nachgeholt werden. Diese Vorgehensweise entsprach auch dem ausdrücklichen Willen der Gemeinde Ebersteinburg. Diese hatte die Wahl, entweder einen völlig neuen Bebauungsplan nach dem BBauG aufzustellen oder das rechtlich bislang defizitäre Altverfahren nach § 174 Abs. 1 BBauG zum Abschluss zu bringen. Sie hat sich für letzteres entschieden. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung, welche auch die zwischenzeitlich am 09.02.1961 nach § 174 Abs. 1 BBauG nach altem Recht als Polizeiverordnung beschlossenen Bebauungsvorschriften umfasste, trat der Bebauungsplan am 04.04.1965 in Kraft (vgl. Vermerk Bl. 226 d.A.).
30 
bb) Ab dem Inkrafttreten am 04.04.1965 galt der Bebauungsplan in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan nach Bundesrecht weiter, soweit er verbindliche Regelungen nach dem BBauG enthielt (so zu einem vergleichbaren Fall VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.1994 - 3 S 1360/93 -, VGHBW-Ls. 1994, Beil. 8, B 8 und juris; ebenso OVG Münster, Urteil vom 08.05.1967 - X A 553/65 -, OVGE 23, 183 ff.). In seinem zeichnerischen Teil (Baufluchtenplan) legt der Bebauungsplan Straßen- und Baufluchten für die im Bereich dieser Straßen zulässige Bebauung fest. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 d) BadAufbauG werden „Baufluchtenlinien“ umschrieben als „Linien, an denen die Gebäude gegen die Straße, Wege oder Plätze errichtet werden müssen. Die Baufluchtenlinien alten Rechts entsprechen damit Baulinien nach § 23 Abs. 2 BauNVO a.F. und gelten als solche weiter (dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.12.2005 - 5 S 1847/05 -, VBlBW 2006, 191). Der Baufluchtenplan schrieb daher für das jetzige Plangebiet vor, dass an die eingezeichneten Baufluchtlinien (mit geringfügigen Abweichungsmöglichkeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO a.F.) angebaut werden musste, außerhalb der Längsseiten und im Bereich bis zur jeweils vorgelagerten Straße (insbesondere also auch auf der Fläche bis zur Rosen- und zur Zimmerhardtstraße) aber ein Bauverbot bestand.
31 
cc) Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans (Straßen- und Baufluchtenplan) galt für das Plangebiet auch ungeachtet des rechtlichen Schicksals der Bebauungsvorschriften und der Planänderung von 1968 weiter. Die durch Polizeiverordnung geregelten Bebauungsvorschriften von 1961 traten zwar gemäß § 18 Abs. 1 PolG 1955 nach 20 Jahren außer Kraft und diese Befristung der Geltungsdauer war auch im Zuge der Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG (analog) nicht entfallen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1993 - 8 S 3087/92 -, VBlBW 1994, 280 f.; Beschluss vom 02.02.1994 - 5 S 2927/93 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 8 sowie juris). Dadurch wurde die Fortgeltung des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans (Straßen- und Baufluchtenplan) aber nicht berührt. Dieser ist auch nicht nach den Grundsätzen über die Teil-/Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen außer Kraft getreten, soweit diese Grundsätze hier überhaupt Anwendung finden. Denn der Fortbestand der Baufluchten (der grundsätzlichen Bebaubarkeit der Gebietsgrundstücke in Bezug auf die ihnen zugeordneten Straßenflächen) war auch ohne die Bebauungsvorschriften städtebaulich selbstständig sinnvoll und tragfähig und die Gemeinde Ebersteinburg wollte ersichtlich auch an diesem Gebietskonzept festhalten.
32 
dd) Der Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/57 wurde für das hier maßgebliche Baugebiet „Großbühnäcker“ auch nicht durch den am 09.09.1968 beschlossenen Änderungsbebauungsplan der Gemeinde Ebersteinburg aufgehoben. Der Senat folgt insoweit der in einem Vermerk vom 13.05.1992 niedergelegten Rechtsauffassung der Antragsgegnerin. Nach § 1 der Satzung vom 09.09.1968 war Gegenstand der Änderung zwar der gesamte Straßen- und Baufluchtenplan von 1954/1957 sowie die gesamten Bebauungsvorschriften. Inhalt und Umfang der Änderung sind jedoch § 2 der Satzung zu entnehmen. Danach bezog sich die Änderung auf einen neueren Straßen- und Baufluchtenplan, einen neueren Gestaltungsplan vom 05.04.1964 i.d.F. vom 13.05.1968 sowie auf neuere Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 und maßgeblich war die Planbegründung vom 13.5.1968. Die Pläne von 1964/1968 umfassten aber jeweils nur das Umlegungsgebiet „Herrenäcker und Zieläcker“ und wurden zudem wörtlich als „Ergänzung“ des ursprünglichen Bebauungsplans von 1957 gekennzeichnet. In gleicher Weise wurde auch in den Bebauungsvorschriften vom 05.04.1964 darauf abgehoben, dass die getroffenen Festsetzungen sich beziehen auf die „Ergänzung für das Umlegungsgebiet Herrenäcker und Zieläcker“. Schließlich betonte auch die Planbegründung vom 13.05.1968, dass es darum gehe, die Folgen der 1963 festgestellten Baulandumlegung der Gewanne „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ umzusetzen und dementsprechend den Bebauungsplan von 1957 „im Bereich der durchgeführten Baulandumlegung ergänzen zu lassen“. Aus diesen Formulierungen sowie dem klar definierten Planziel ergibt sich, dass der Änderungsbebauungsplan von 1968 den Ursprungsplan nicht etwa in vollem Umfang „ersetzen“ wollte (vgl. § 2 der Satzung), sondern sich beschränkte Geltung nur für das Umlegungsgebiet „Herrenäcker“ und „Zieläcker“ beimaß. Im übrigen alten Plangebiet sollte es ersichtlich bei den bisherigen - und weiterhin städtebaulich sinnvollen - planungsrechtlichen Regelungen bleiben.
33 
ee) Die Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche im Baufluchtenplan von 1954/57 waren entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Plangebiet (Gebiet „Großbühnäcker“) schließlich auch nicht funktionslos geworden. Unwirksamkeit einer bauplanerischen Regelung kraft Funktionslosigkeit tritt dann ein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Das einer Festsetzung zugrunde liegende Plankonzept wird mithin nicht schon dann sinnlos, wenn es nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich noch zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Die Festsetzung muss mithin unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei gebietsbezogener Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 m.w.N. sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - 4 C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 ff.).
34 
Gemessen daran sind (und waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses) die Festsetzungen des Baufluchtenplans über die überbaubaren Grundstücksflächen nicht funktionslos geworden. Die bisherige Entwicklung im Plangebiet „Großbühnäcker“ hat hinsichtlich der Bebauung des Gebiets keine Entwicklung genommen, die eine Realisierung der Absichten des Baufluchtenplans ausschließt. Bezüglich der Gebäudeabstände zur Zimmerhardt- und Rosenstraße hin sind die Planvorgaben jedenfalls im Grundsatz eingehalten. Dies gilt zunächst für das östliche und westliche Plangebiet. Im Westen sieht der Baufluchtenplan jeweils straßennah drei getrennte Baulinien vor, im Osten weist er eine lange durchgezogene Baulinie aus. An diesen Baufluchten orientieren sich die vorhandenen Wohnhäuser im Westen (... ... ..., ... …, … … und …) sowie die beiden Villen im Osten (... … und …). Auch im hier maßgeblichen mittleren Plangebiet unterhalb des alten Friedhofs ist die Konzeption des Baufluchtenplans im Kern noch gewahrt und daher auch weiterhin aussagekräftig und umsetzungsfähig. Der Baufluchtenplan setzt in diesem Bereich drei Baulinien fest, die anders als im sonstigen Plangebiet weit (ca. 70 - 80 m) von der Straße zurückversetzt sind. Die dazwischenliegende Fläche soll auch nach dem alten Plan von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Der derzeitige Baubestand (Villen auf den Grundstücken ... … und …) orientiert sich an diesen Planvorgaben. Der Bereich der dritten (westlichsten) Baulinie ist überhaupt noch nicht bebaut. Durchbrochen wird der Baufluchtenplan lediglich auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (... …), auf dem 1980 - damals in Unkenntnis des existierenden Baufluchtenplans - ein Wohnhaus in Verlängerung der Baufluchten der westlichen Nachbargebäude genehmigt wurde. Dieser einmalige „Ausreißer“ führte jedoch nicht dazu, die Gestaltungsfunktion des alten Plans insgesamt ernsthaft in Frage zu stellen. Auch die sonstigen Abweichungen vom Konzept des Plans auf wenigen Grundstücken „in zweiter Reihe“ sind nicht von solchem Gewicht, dass dadurch die damaligen Planziele (lockere Bebauung, Freihaltung des mittleren Hangbereichs) irreparabel vereitelt würden.
35 
c) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist im Satzungsbeschluss auch von in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden Abwägungsgrundlagen ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist ihm insbesondere bei der Beurteilung und Bewertung der Sichtbeziehungen keine Fehleinschätzung unterlaufen.
36 
aa) Die tatsächlichen Verhältnisse auf den Grundstücken der Antragstellerinnen und deren Umgebung stellen sich wie folgt dar: Nach der Begründung zum Bebauungsplan werden die unbebauten und unversiegelten Flächen im mittleren Plangebiet durch eine Obstbaumwiese mit teilweisem Gehölzbestand und Hecken genutzt. Diese Beschreibung wird durch die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder, insbesondere die jeweiligen Luftaufnahmen, nachdrücklich bestätigt (vgl. Bl. 257 der Gerichtsakte sowie etwa das von den Antragstellerinnen vorgelegte Beiheft zu S. 267 der Gerichtsakte und die zur mündlichen Verhandlung nachgereichten Fotos der Antragstellerinnen). Die Luftbilder belegen auch die weitere Feststellung in der Planbegründung, dass die unbebaute, dem alten Friedhof von Ebersteinburg gegenüberliegende Obstbaumwiese auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... - ... der Antragstellerinnen den Gebietscharakter und das Ortsbild des Ortsteils Ebersteinburg maßgebend prägt. Ausweislich der Luftbilder und der übrigen Fotos fällt das Gelände vom Sonnenweg über die Grünflächen des alten Friedhofs bis zur Zimmerhardtstraße und von dort über den mit Obstbäumen bestandenen Hang weiter nach Südosten ab. Die Bebauung mit - wie dargestellt - zwei Villen setzt erst ca. 80 m unterhalb der Straße ein. Aus den Luftbildern wird auch deutlich, dass sich die an den alten Baufluchten orientierenden Gebäude ... … und … als Bestandteile einer den südöstlichen Ortsrand von Ebersteinburg markierenden Bebauungszeile darstellen. Diese Bebauungszeile wird nach Osten hin über die Gebäude ... ... ... ... (Flst.-Nr. ...), das bebaute Baufenster Nr. 10/2 auf Flst.-Nr. ... und das Gebäude ... ... ... (Flst.-Nr. ...) fortgeführt; in Richtung Westen schließen sich die Gebäude ... ... ... (Flst.-Nr. ...) und ... ... ... (Flst.-Nr. ...) an. Diese Ortsrandabgrenzung ist topographisch bedingt und erklärbar. Denn jenseits der genannten Bebauungszeile verläuft eine prägnante Hangkante, an deren Fuß sich das Krankenhaus Ebersteinburg befindet.
37 
Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Fotos der Beteiligten eröffnet sich sowohl vom Sonnenweg wie auch von der Zimmerhardtstraße (dem sog. „Panoramaweg“) aus zur Zeit ein weitgehend freier Blick über die landschaftstypische Obstbaumwiese hinab ins Tal, auf den gegenüberliegenden Merkur und auf die Kette der dahinterliegenden Schwarzwaldgipfel (zu diesem „Sicht-Bestand“ vgl. insbesondere die die gegenwärtigen Verhältnisse abbildenden Fotos der Antragstellerinnen [Standort Sonnenweg] und die mit Schriftsätzen vom 10. und 11.03.2008 vorgelegten und eingesehenen Lichtbilder der Antragsgegnerin [Standort Zimmerhardtstraße]). Der Blickausschnitt vom Bereich des alten Friedhofs aus ist landschaftlich besonders reizvoll, zeigt er doch exemplarisch die Einbettung Ebersteinburgs in das Schwarzwaldvorland. Diese hochwertige, nach Südosten gerichtete Sichtschneise ist gegenwärtig im Bereich zwischen den Gebäuden ... ... und ... auf einer Breite von ca. 100 m ganz überwiegend noch frei und unverstellt. Die entsprechend dem Baufluchtenplan weit zurückgesetzten und deutlich tieferliegenden Gebäude ... ... und ... treten sowohl vom Sonnenweg wie von der Zimmerhardtstraße aus räumlich nur sehr untergeordnet in Erscheinung. Das Dach des Hauses ... ... wirkt völlig unauffällig. Die straßenseitige Front des Hauses ... ... tritt zwar farblich stärker hervor, nimmt aber nur den unteren äußeren Rand des Blickfeldes ein. Auch dies zeigen die von den Beteiligten vorgelegten und eingesehenen Fotos deutlich.
38 
bb) Die an diese tatsächliche Ausgangslage anknüpfenden Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Ziel des Bebauungsplans ist es, das beschriebene gegenwärtig bestehende hochwertige Aussichtsniveau zu erhalten, d.h. es vor über den Status quo (den „Sündenfall“ des Wohnhauses ... ...) hinausgehenden zusätzlichen Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. Ziff. 4.5 der Planbegründung). Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Bauverbote für die Grundstücke der Antragstellerinnen erforderlich sind, um dieses Planziel zu erreichen. Massive Beeinträchtigungen der Aussicht würden offenkundig dann eintreten, wenn die Obstbaumwiese unterhalb der Zimmerhardtstraße in Fortführung der östlichen und westlichen Baufluchten straßennah mit mehreren Wohnhäusern - seien diese auch nur eingeschossig - bebaut würde. Dies lässt sich jedenfalls vom Standort Zimmerhardtstraße aus ohne weiteres anhand der beiderseitigen Fotos feststellen, ohne dass hierbei auf die möglicherweise in ihren Dimensionen übertriebenen Fotomontagen der Antragsgegnerin zurückgegriffen werden muss. Die Aussicht von der Zimmerhardtstraße aus würde darüber hinaus ferner dann gravierend beschnitten, wenn entsprechend der Bauvoranfrage des Ehemanns der Antragstellerin zu 3 auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... - ... auch nur ein zusätzliches Gebäude straßennah (5 m Abstand) errichtet würde. Die bislang weitestgehend freie Blickschneise mit Fernblick würde auch dann zu einem ganz wesentlichen Teil verstellt und dadurch verschmälert werden. Umfang und Qualität der hochwertigen Sichtbeziehung von der Zimmerhardtstraße aus würden schließlich auch dann spürbar in Mitleidenschaft gezogen, wenn die Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... (bzw. zusätzlich auch das Grundstück Flst.-Nr. ...) mit größerem Straßenabstand, also tieferliegend, bebaut würden. Insofern sind die frühere Planalternative A oder die dieser weitgehend nachgebildete Alternativplanung der Antragstellerinnen („Haus 1“) in den Blick zu nehmen. Art und Umfang der Auswirkungen einer derart zurückversetzten Bebauung lassen sich anhand der vorliegenden und eingesehenen Lichtbilder erkennen und sind letztlich auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Selbst wenn der Senat die Fotomontagen der Antragstellerinnen als zutreffend unterstellt, muss von einer wesentlichen und spürbaren Beeinträchtigung der vorhandenen Aussichtslage ausgegangen werden (vgl. etwa den Vergleich zwischen Original und Fotomontage bezüglich „Haus 1“ in dem Anlagenbeiheft zu Bl. 267 der Gerichtsakte und der zur mündlichen Verhandlung nachgereichten Fotomontage). Zwar mag es in diesem Fall nach den Berechnungen der Antragstellerinnen zutreffen, dass ein auf der Zimmerhardtstraße stehender Betrachter noch über den First der nach Südosten gerückten Gebäude in gerader Blickrichtung hinwegblicken kann. Dessen ungeachtet würde aber auch dann die untere Hälfte des Sichtfeldes mit dem Blick auf die naturnahe Obstbaumwiese und das Tal durch querstehende Hausfassaden verstellt und dadurch das schon jetzt an den Rändern relativierte Erlebnis freier optischer Beziehung zur Landschaft deutlich gemindert (vgl. dazu wiederum die Fotomontage der Antragstellerinnen zu „Haus 1“, zum anderen aber auch die mit Schriftsatz vom 11.03.2008 vorgelegten Fotos der Antragsgegnerin, die den jetzigen Blick nach Südosten mit dem Wohnhaus ... ... links im Hintergrund zeigen). Die Fotomontage vom 11.03.2008 zu „Haus 1“ steht diesem Eindruck nicht entgegen. „Haus 1“ wird auch hier ungleich störender wahrgenommen als die Bestandsbebauung. Im Übrigen wird „Haus 1“ nur zur Hälfte und damit nur ein Teil des wirklichen Blickfeldes dargestellt. Die bestehenden Sichtbeziehungen sowie die hier offenen Landschaftsstrukturen, die der Bebauungsplan sichern soll, wären mithin auch dann noch deutlich beeinträchtigt. Eben dieser Gesichtspunkt war für die Antragsgegnerin u.a. auch Anlass, von der Bebaubarkeit der Grundstücke Flst.-Nrn. ... - ... gemäß Planalternative A wieder abzurücken (vgl. Planbegründung S. 7).
39 
Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für den Senat, dem Beweisantrag der Antragstellerinnen auf Einnahme eines Augenscheins der Örtlichkeiten im Hinblick auf die Sichtbeziehungen zu entsprechen. Die tatsächlichen Sichtverhältnisse vor und nach Realisierung der im Beweisantrag genannten Gebäude sind angesichts der zahlreichen und aussagekräftigen Fotos nicht beweisbedürftig. Soweit der Beweisantrag sich darauf bezieht, ob das Maß der Sichtbeeinträchtigung es rechtfertigt, eine Bebauung auf den Grundstücken der Antragstellerinnen völlig auszuschließen, ist diese Frage nicht tatsächlicher Natur - und damit nicht des Beweises durch Augenschein zugänglich -, sondern betrifft eine Rechtsfrage im Rahmen der Prüfung des Abwägungsgebots.
40 
2. Der Bebauungsplan „Ebersteinburger Straße/Zimmerhardtstraße“ kann auch im Ergebnis nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat - auf Grundlage seiner vorstehend dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen - das Interesse der Antragstellerinnen an einer höheren Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke (Art. 14 Abs. 1 GG) ohne Überschreitung seines Planungsermessens mit den für die streitige Planung sprechenden öffentlichen Belangen abgewogen. Dabei konnte er letzteren im Rahmen seines Planungsermessens den Vorrang einräumen.
41 
a) Die Antragstellerinnen müssen sich darauf verweisen lassen, dass ihre Grundstücke Flst.Nrn. ... und ..., ... - wie ausführlich dargelegt - schon bisher außerhalb der Baufluchten/Baulinien nicht bebaut werden durften. Der streitige Bebauungsplan knüpft an dieses bestehende und wirksame Bauverbot lediglich an. Er verschlechtert die Eigentumsrechte der Antragstellerinnen nicht. Die Abwägungsgrundsätze, die beim Entzug eines Baugrundstücks durch Bebauungsplan zugunsten dessen öffentlicher Nutzung (Verlust der Privatnützigkeit) gelten (vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, juris), sind daher vorliegend nicht anwendbar. Dies mindert das Gewicht und die Schutzwürdigkeit der privaten Interessen der Antragstellerinnen deutlich. Die Interessen der Antragstellerinnen an einer zusätzlichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke werden vom Plangeber nicht missachtet, sondern im Rahmen des Plankonzepts angemessen berücksichtigt. Auf Höhe der bisherigen westlichsten Bauflucht setzt der Bebauungsplan ein geräumiges Baufenster fest. Zudem wird das bestehende und (irrtümlich) auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigte Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... durch Festsetzung eines weiteren Baufensters über seinen Bestandsschutz hinaus planungsrechtlich abgesichert. Bei Bewertung der Eigentumsinteressen der Antragstellerinnen ist schließlich - mit der Planbegründung - auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Ursprünglich wurde für das Grundstück Flst.-Nr. ... (... ... ...) eine Baugenehmigung nur gegen Verzicht auf eine Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... erteilt, um „per saldo“ den vorhandenen Baubestand im Interesse einer aufgelockerten landschaftstypischen Bebauung nicht zu überschreiten. Auf Grund einer entsprechenden Klausel in der den Verzicht sichernden Baulast ist die übernommene Verpflichtung entfallen. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans können die Antragstellerinnen das Baufenster auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zusätzlich nutzen oder wirtschaftlich verwerten. Insgesamt wird die Ausnutzung ihres Grundstücksbestands durch den Bebauungsplan also erhöht.
42 
b) Wenn der Gemeinderat der Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund das Bauverbot auf den Wiesengrundstücken der Antragstellerinnen im mittleren Plangebiet fortgeschrieben und abgesichert hat, ist dies im Hinblick auf die für dieses Konzept sprechenden öffentlichen Belange weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Die Grundstücke der Antragstellerinnen liegen, anders als die dichter bebauten Grundstücke im westlichen und östlichen Plangebiet, auf einem - wie mehrfach dargelegt - städtebaulich besonders exponierten Hanggelände. Für dessen Freihaltung kann die Antragsgegnerin mehrere städtebaulich relevante öffentliche Belange ins Feld führen. Für die Sicherung der Freifläche spricht zunächst der Schutz des gewachsenen Orts- und Landschaftsbilds (Erhalt der hochwertigen Sichtbeziehungen und der ortsbildprägenden Grünzäsur, Sicherung der herkömmlichen aufgelockerten Siedlungsstruktur mit Villencharakter sowie Festigung der Ortsrandbebauungsgrenze). Darüber hinaus dient der Bebauungsplan aber in erheblichem Maße auch Belangen des Landschafts- und Naturschutzes (Erhalt und Sicherung der landschaftstypischen ökologisch wertvollen Streuobstwiese). Gegen eine weitere Verdichtung der Gebietsbebauung spricht schließlich die beengte und teilweise unveränderbare Verkehrssituation auf den gering dimensionierten öffentlichen und privaten Erschließungsstraßen; dieser Gesichtspunkt war auch Anlass, die zunächst in das Plangebiet einbezogenen Erschließungsstraßen wieder aus dem räumlichen Geltungsbereich herauszunehmen.
43 
Der in der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Belang, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen (§ 1 a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB) steht dem Plankonzept nicht entgegen. Der gebotene schonende Umgang mit Grund und Boden wird durch den Bebauungsplan gerade gewährleistet. Bodenversiegelungen werden zugunsten der Erhaltung des natürlichen Bewuchses mit einer ökologisch wertvollen Obstbaumwiese verhindert. Auch das Gebot sparsamen Umgangs mit Grund und Boden begründet vorliegend keine Verpflichtung, die zwar ortsnah liegenden, aber natur- und landschaftsschutzrechtlich hochwertigen Freiflächen durch Ausweisung zusätzlichen Baulands zu verdichten. Dies gilt schon deswegen, weil vorliegend weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass in Ebersteinburg dringender Bedarf nach derartigen Villengrundstücken besteht und dass ein solcher Bedarf notwendig zur Inanspruchnahme vergleichbar hochwertiger und schutzwürdiger Flächen an anderer Stelle führen würde.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
46 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je 10.000,-- EUR für die Antragstellerin zu 1 und für die Antragstellerinnen zu 2 und 3).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2008 - 3 S 2588/06 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baugesetzbuch - BBauG | § 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen


Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

Baugesetzbuch - BBauG | § 189 Ersatzlandbeschaffung


(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 174 Ausnahmen


(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke. (2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im Geltungsbereich einer E

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2008 - 3 S 2588/06 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Dez. 2005 - 5 S 1847/05

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2005 - 3 K 1559/04 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassun
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Sept. 2015 - 3 S 411/15

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Februar 2015 - 2 K 1060/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2015 - 5 S 1047/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Gaisser“ der Antragsgegnerin v

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Sept. 2010 - 3 S 1381/09

bei uns veröffentlicht am 08.09.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grund

Referenzen

(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke.

(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Absatz 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.

(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke.

(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Absatz 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke.

(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Absatz 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2005 - 3 K 1559/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Teilweise sind sie bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben der Klägerin - die Errichtung eines Wohnhauses „in zweiter Reihe“ - hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, gemäß § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Ein qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB), der die Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB überhaupt ausschließen würde (BVerwG, Urt. v. 12.01.1968 - IV 167.65 - BVerwGE 29, 49 = DVBl 1968, 515), liegt nicht vor. Ebenso wenig ist ein einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) vorhanden, der abschließende Regelungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen enthält. Zwar gelten die Feststellungen der Bau- und Straßenfluchten im Ortsstraßenplan „Gewann Altfeld Grünwinkel“ der Beklagten vom 02.11.1937 als Festsetzungen gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960, § 233 Abs. 3 BauGB fort. Das Verwaltungsgericht hat ihnen aber zutreffend die Bedeutung beigemessen, dass sie nur die Bebauung des Grundstücks in seinem vorderen, der jeweiligen Straße zugewandten, nicht aber im jeweiligen rückwärtigen Bereich regeln.
§ 9 des badischen Ortsstraßengesetzes v. 15.10.1908 regelte als „positive Wirkung“ der Planfeststellung im Ortsstraßenplan, dass für Bauten auf dem an die geplante Ortsstraße angrenzenden Gelände die festgesetzte Straßenhöhe und Bauflucht maßgebend ist, das heißt, es musste war an die Bauflucht herangebaut werden. Als „negative Wirkung“ der Planfeststellung war eine Bebauung auf dem in die künftige Straße fallenden Gelände untersagt (Flad, Das badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 213 ff.). Damit war bei entsprechender Festsetzung die Bebauung eines Grundstücks in die Tiefe zwar nicht ausgeschlossen, sie war aber auch nicht ausdrücklich gestattet. Ihre Zulässigkeit ergab sich vielmehr allein dann, wenn Beschränkungen nach anderen (Bau-)Vorschriften fehlten. Damit entspricht eine in einem nach dem badischen Ortsstraßengesetz von 1908 festgestellte Bau- und Straßenflucht einer Baulinie im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Sie regelte nicht, in welcher Tiefe ein Grundstück bebaut werden durfte. Nur mit diesem Inhalt konnte sie bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 übergeleitet werden (vgl. auch, zum badischen Ortsstraßengesetz von 1896, VG Freiburg, Urt. v. 26.04.2005 - 4 K 1322/03 - und, zum badischen Ortsstraßengesetz von 1868, VG Freiburg, Urt. v. 26.04.2005 - 4 K 51/03 -; Walz, Das Badische Ortsstraßenrecht, 1900, S. 52 ff.). Die Klägerin überschätzt die rechtliche Bedeutung einer Bau- und Straßenflucht nach dem badischen Ortsstraßenrecht, wenn sie der Auffassung ist, mit jener sei die überbaubare Grundstücksfläche abschließend dahin geregelt worden, dass die hinter der Bau- und Straßenflucht gelegene Grundstücksfläche in vollem Umfang bebaubar gewesen sei, solange es an einer Beschränkung in einer örtlichen Bauordnung gemäß dem alten badischen Bauordnungsrecht gefehlt habe (vgl. etwa § 30 Abs. 2 Badische Landesbauordnung 1935).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.01.1968 - IV 167.65 - a.a.O.). Diese bezieht sich nicht auf die Feststellung von Baufluchten nach dem Straßenrecht, sondern auf die Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien nach einem im Jahr 1960 festgestellten städtebaulichen „Durchführungsplan“, der gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBauG fortgalt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass ein qualifizierter Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen nicht in ihrem exakten Ausmaß festsetzen müsse, sondern es ausreiche, dass er „Festsetzungen … über die überbaubaren Grundstücksflächen“ enthalte. Seien in einem Bebauungsplan die überbaubaren Flächen nicht nach allen vier Seiten durch Baugrenzen oder Baulinien bestimmt, sei dieser jedoch nur dann qualifiziert und schließe er nur dann die Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB aus, wenn die beschränkte Festsetzung vom Planungsträger als eine erschöpfende gewollt sei, wenn also mit anderen Worten der Planungsträger eine uneingeschränkte rückwärtige Bebauung habe zulassen wollen. Dies könne bei Bebauungsplänen, die unter der Geltung des Bundesbaugesetzes aufgestellt worden seien, in der Regel angenommen werden. Dies gelte aber nicht ohne Weiteres bei übergeleiteten Plänen, zumal dann, wenn sie zu einer Zeit erlassen worden seien, in der die von ihnen erfassten Vorhaben nach anderen Vorschriften weitergehenden planungsrechtlichen Anforderungen unterlegen hätten.
Nach diesen Grundsätzen kann die Festlegung von Bau- und Straßenfluchten in einem Ortsstraßenplan nach dem badischen Ortsstraßengesetz von 1908 nicht als erschöpfende Regelung der überbaubaren Grundstücksflächen beurteilt werden. Die Auffassung der Klägerin, ein unter der Geltung des badischen Ortsstraßengesetzes 1908 beschlossener Ortsstraßenplan lege abschließend die überbaubaren Grundstücksflächen fest, wenn diese nicht abweichend in einer örtlichen Bauordnung geregelt worden seien, trifft nicht zu. Denn die mit dem badischen Ortsstraßengesetz 1908 verfolgten Belange betreffen allein Straßen. Die Bebaubarkeit von Grundstücken wird darin nur geregelt, soweit sie die Substanz der Straße oder das Straßenbild betrifft. Über eine abschließende Regelung der Bebaubarkeit der anliegenden Grundstücke war nach den einschlägigen Bestimmungen des Baurechts zu entscheiden. So konnten etwa gemäß § 30 Abs. 2 der Badischen Landesbauordnung 1935 durch eine örtliche (nach dem badischen Polizeistrafrecht zu erlassende) Bauordnung rückwärtige Baugrenzen (hintere Baulinien) festgesetzt werden, über die hinaus die hinteren Teile der Grundstücke nicht bebaut werden durften. Sollte die letzte, bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 noch geltende Bauordnung der Beklagten aus dem Jahr 1958 insoweit keine Bestimmungen getroffen haben, stünde ein solches Unterlassen der Beklagten nicht einer positiven Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche in der gesamten Tiefe gleich, die im Übrigen gemäß § 30 Abs. 2 der Badischen Landesbauordnung nicht vorgesehen (und wohl auch nicht notwendig) war. Anders als das alte württembergischen Baurecht regelte das alte badische Baurecht die rückwärtige Bebaubarkeit von Grundstücken auch nicht in Anknüpfung an nach Ortsstraßenrecht festgestellte Bau- und Straßenfluchten. Nur das württembergische Recht enthielt seit dem Inkrafttreten von Art. 1a Abs. 2 und 4 Württ. BauO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.12.1933 (RegBl. S. 443) eine Bestimmung, dass ein Grundstück im rückwärtigen Bereich - mit einer Tiefe von 50 m hinter einer Baulinie - bebaut werden konnte (vgl. Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 - Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1995 - 8 S 2183/94 - VBlBW 1995, 400; Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 2447/97 - NuR 1999, 332 -; Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 2430/97 - PBauE § 173 BBauG 1960 Nr. 1).
Nur am Rande bemerkt der Senat, dass die auf materielles Polizeirecht gestützten Bauordnungen der Beklagten, soweit sie gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitet werden konnten, mit Ablauf der für Polizeiverordnungen geltenden 20-Jahresfrist ohnehin außer Kraft getreten sind (Senatsurt. v. 02.02.1994 - 5 S 2927/93 - Juris; Senatsbeschl. v. 22.03.2004 - 5 S 103/04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1993 - 8 S 3087/92 - VBlBW 1994, 280 und Beschl. v. 25.05.1994 - 3 S 1360/93 - Juris). Auch deshalb ließe sich aus einer dort fehlenden Beschränkung der Bebauungstiefe nichts (mehr) für einen (abgeleiteten) Inhalt der fortgeltenden Bau- und Straßenflucht herleiten.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Einfügens nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, als nähere Umgebung nur das Straßengeviert betrachtet hat, in dem das Baugrundstück liegt, und nicht auch das östlich angrenzende Gebiet jenseits der Altfeldstraße bis zur Hopfenstraße. Die Klägerin macht geltend, das Baugrundstück werde auch noch durch die Bebauung in jenem Gebiet geprägt, befasst sich insoweit aber nicht näher mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieses ist unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass unter dem Blickwinkel der überbaubaren Grundstücksfläche der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen ist als etwa bei der Ermittlung der Gebietsart (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.1993 - 8 S 1281/93 - Juris; Senatsbeschl. v. 03.09.2003 - 5 S 1570/03 -) und dass regelmäßig das Straßengeviert, in dem das Baugrundstück liegt, die nähere Umgebung darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1980 - 8 S 659/80 - BRS 36 Nr. 135). Anders kann es zwar sein, wenn eine sogenannte Hinterlandbebauung in den Nachbargevierten gang und gäbe ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 79 = BRS 36 Nr. 56; Beschl. v. 04.10.1995 - 4 B 68.95 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 176 = NVwZ-RR 1996, 375). Solche Umstände hat das Verwaltungsgericht aber nicht feststellen können. Sie ergeben sich insbesondere nicht bereits daraus, dass auf zwei jenseits der Altfeldstraße gelegenen Grundstücken eine rückwärtige Bebauung vorhanden ist.
In der so festgelegten näheren Umgebung hat das Verwaltungsgericht die tatsächlich überbauten Grundstücksflächen zutreffend ermittelt und bewertet. Dabei ist es zu Recht nicht auf die Bebauung der Grundstücke Flst.Nrn. 14182/4 und 14182/3 eingegangen. Denn diese Grundstücke sind zwar von der Altfeldstraße bzw. von der Hausackerstraße betrachtet im rückwärtigen Teil bebaut, liegen aber jeweils auch an der Hopfenstraße. Demzufolge handelt es sich insoweit nicht um eine städtebauliche Spannungen begründende, die Bebauung im Straßengeviert verdichtende „rückwärtige“ Bebauung, wie sie die Klägerin anstrebt.
10 
Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache weder hinsichtlich der „Beurteilung des Ortsstraßenplans als abschließende Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche“ noch hinsichtlich der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
11 
Ferner ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen. Aus diesem lässt sich bereits nicht ersehen, welche Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht jeweils verletzt haben soll. Sinngemäß wendet sich die Klägerin überwiegend nur gegen die jeweilige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Soweit sie sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), genügt das Vorbringen bereits nicht dem Darlegungserfordernis (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133(nF) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.

(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke.

(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Absatz 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke.

(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Absatz 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2005 - 3 K 1559/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Teilweise sind sie bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben der Klägerin - die Errichtung eines Wohnhauses „in zweiter Reihe“ - hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, gemäß § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Ein qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB), der die Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB überhaupt ausschließen würde (BVerwG, Urt. v. 12.01.1968 - IV 167.65 - BVerwGE 29, 49 = DVBl 1968, 515), liegt nicht vor. Ebenso wenig ist ein einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) vorhanden, der abschließende Regelungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen enthält. Zwar gelten die Feststellungen der Bau- und Straßenfluchten im Ortsstraßenplan „Gewann Altfeld Grünwinkel“ der Beklagten vom 02.11.1937 als Festsetzungen gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960, § 233 Abs. 3 BauGB fort. Das Verwaltungsgericht hat ihnen aber zutreffend die Bedeutung beigemessen, dass sie nur die Bebauung des Grundstücks in seinem vorderen, der jeweiligen Straße zugewandten, nicht aber im jeweiligen rückwärtigen Bereich regeln.
§ 9 des badischen Ortsstraßengesetzes v. 15.10.1908 regelte als „positive Wirkung“ der Planfeststellung im Ortsstraßenplan, dass für Bauten auf dem an die geplante Ortsstraße angrenzenden Gelände die festgesetzte Straßenhöhe und Bauflucht maßgebend ist, das heißt, es musste war an die Bauflucht herangebaut werden. Als „negative Wirkung“ der Planfeststellung war eine Bebauung auf dem in die künftige Straße fallenden Gelände untersagt (Flad, Das badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 213 ff.). Damit war bei entsprechender Festsetzung die Bebauung eines Grundstücks in die Tiefe zwar nicht ausgeschlossen, sie war aber auch nicht ausdrücklich gestattet. Ihre Zulässigkeit ergab sich vielmehr allein dann, wenn Beschränkungen nach anderen (Bau-)Vorschriften fehlten. Damit entspricht eine in einem nach dem badischen Ortsstraßengesetz von 1908 festgestellte Bau- und Straßenflucht einer Baulinie im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Sie regelte nicht, in welcher Tiefe ein Grundstück bebaut werden durfte. Nur mit diesem Inhalt konnte sie bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 übergeleitet werden (vgl. auch, zum badischen Ortsstraßengesetz von 1896, VG Freiburg, Urt. v. 26.04.2005 - 4 K 1322/03 - und, zum badischen Ortsstraßengesetz von 1868, VG Freiburg, Urt. v. 26.04.2005 - 4 K 51/03 -; Walz, Das Badische Ortsstraßenrecht, 1900, S. 52 ff.). Die Klägerin überschätzt die rechtliche Bedeutung einer Bau- und Straßenflucht nach dem badischen Ortsstraßenrecht, wenn sie der Auffassung ist, mit jener sei die überbaubare Grundstücksfläche abschließend dahin geregelt worden, dass die hinter der Bau- und Straßenflucht gelegene Grundstücksfläche in vollem Umfang bebaubar gewesen sei, solange es an einer Beschränkung in einer örtlichen Bauordnung gemäß dem alten badischen Bauordnungsrecht gefehlt habe (vgl. etwa § 30 Abs. 2 Badische Landesbauordnung 1935).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.01.1968 - IV 167.65 - a.a.O.). Diese bezieht sich nicht auf die Feststellung von Baufluchten nach dem Straßenrecht, sondern auf die Festsetzung von Baugrenzen oder Baulinien nach einem im Jahr 1960 festgestellten städtebaulichen „Durchführungsplan“, der gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 BBauG fortgalt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass ein qualifizierter Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen nicht in ihrem exakten Ausmaß festsetzen müsse, sondern es ausreiche, dass er „Festsetzungen … über die überbaubaren Grundstücksflächen“ enthalte. Seien in einem Bebauungsplan die überbaubaren Flächen nicht nach allen vier Seiten durch Baugrenzen oder Baulinien bestimmt, sei dieser jedoch nur dann qualifiziert und schließe er nur dann die Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB aus, wenn die beschränkte Festsetzung vom Planungsträger als eine erschöpfende gewollt sei, wenn also mit anderen Worten der Planungsträger eine uneingeschränkte rückwärtige Bebauung habe zulassen wollen. Dies könne bei Bebauungsplänen, die unter der Geltung des Bundesbaugesetzes aufgestellt worden seien, in der Regel angenommen werden. Dies gelte aber nicht ohne Weiteres bei übergeleiteten Plänen, zumal dann, wenn sie zu einer Zeit erlassen worden seien, in der die von ihnen erfassten Vorhaben nach anderen Vorschriften weitergehenden planungsrechtlichen Anforderungen unterlegen hätten.
Nach diesen Grundsätzen kann die Festlegung von Bau- und Straßenfluchten in einem Ortsstraßenplan nach dem badischen Ortsstraßengesetz von 1908 nicht als erschöpfende Regelung der überbaubaren Grundstücksflächen beurteilt werden. Die Auffassung der Klägerin, ein unter der Geltung des badischen Ortsstraßengesetzes 1908 beschlossener Ortsstraßenplan lege abschließend die überbaubaren Grundstücksflächen fest, wenn diese nicht abweichend in einer örtlichen Bauordnung geregelt worden seien, trifft nicht zu. Denn die mit dem badischen Ortsstraßengesetz 1908 verfolgten Belange betreffen allein Straßen. Die Bebaubarkeit von Grundstücken wird darin nur geregelt, soweit sie die Substanz der Straße oder das Straßenbild betrifft. Über eine abschließende Regelung der Bebaubarkeit der anliegenden Grundstücke war nach den einschlägigen Bestimmungen des Baurechts zu entscheiden. So konnten etwa gemäß § 30 Abs. 2 der Badischen Landesbauordnung 1935 durch eine örtliche (nach dem badischen Polizeistrafrecht zu erlassende) Bauordnung rückwärtige Baugrenzen (hintere Baulinien) festgesetzt werden, über die hinaus die hinteren Teile der Grundstücke nicht bebaut werden durften. Sollte die letzte, bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 noch geltende Bauordnung der Beklagten aus dem Jahr 1958 insoweit keine Bestimmungen getroffen haben, stünde ein solches Unterlassen der Beklagten nicht einer positiven Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche in der gesamten Tiefe gleich, die im Übrigen gemäß § 30 Abs. 2 der Badischen Landesbauordnung nicht vorgesehen (und wohl auch nicht notwendig) war. Anders als das alte württembergischen Baurecht regelte das alte badische Baurecht die rückwärtige Bebaubarkeit von Grundstücken auch nicht in Anknüpfung an nach Ortsstraßenrecht festgestellte Bau- und Straßenfluchten. Nur das württembergische Recht enthielt seit dem Inkrafttreten von Art. 1a Abs. 2 und 4 Württ. BauO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.12.1933 (RegBl. S. 443) eine Bestimmung, dass ein Grundstück im rückwärtigen Bereich - mit einer Tiefe von 50 m hinter einer Baulinie - bebaut werden konnte (vgl. Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 - Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1995 - 8 S 2183/94 - VBlBW 1995, 400; Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 2447/97 - NuR 1999, 332 -; Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 2430/97 - PBauE § 173 BBauG 1960 Nr. 1).
Nur am Rande bemerkt der Senat, dass die auf materielles Polizeirecht gestützten Bauordnungen der Beklagten, soweit sie gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitet werden konnten, mit Ablauf der für Polizeiverordnungen geltenden 20-Jahresfrist ohnehin außer Kraft getreten sind (Senatsurt. v. 02.02.1994 - 5 S 2927/93 - Juris; Senatsbeschl. v. 22.03.2004 - 5 S 103/04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1993 - 8 S 3087/92 - VBlBW 1994, 280 und Beschl. v. 25.05.1994 - 3 S 1360/93 - Juris). Auch deshalb ließe sich aus einer dort fehlenden Beschränkung der Bebauungstiefe nichts (mehr) für einen (abgeleiteten) Inhalt der fortgeltenden Bau- und Straßenflucht herleiten.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Einfügens nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, als nähere Umgebung nur das Straßengeviert betrachtet hat, in dem das Baugrundstück liegt, und nicht auch das östlich angrenzende Gebiet jenseits der Altfeldstraße bis zur Hopfenstraße. Die Klägerin macht geltend, das Baugrundstück werde auch noch durch die Bebauung in jenem Gebiet geprägt, befasst sich insoweit aber nicht näher mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieses ist unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass unter dem Blickwinkel der überbaubaren Grundstücksfläche der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen ist als etwa bei der Ermittlung der Gebietsart (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.1993 - 8 S 1281/93 - Juris; Senatsbeschl. v. 03.09.2003 - 5 S 1570/03 -) und dass regelmäßig das Straßengeviert, in dem das Baugrundstück liegt, die nähere Umgebung darstellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1980 - 8 S 659/80 - BRS 36 Nr. 135). Anders kann es zwar sein, wenn eine sogenannte Hinterlandbebauung in den Nachbargevierten gang und gäbe ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 79 = BRS 36 Nr. 56; Beschl. v. 04.10.1995 - 4 B 68.95 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 176 = NVwZ-RR 1996, 375). Solche Umstände hat das Verwaltungsgericht aber nicht feststellen können. Sie ergeben sich insbesondere nicht bereits daraus, dass auf zwei jenseits der Altfeldstraße gelegenen Grundstücken eine rückwärtige Bebauung vorhanden ist.
In der so festgelegten näheren Umgebung hat das Verwaltungsgericht die tatsächlich überbauten Grundstücksflächen zutreffend ermittelt und bewertet. Dabei ist es zu Recht nicht auf die Bebauung der Grundstücke Flst.Nrn. 14182/4 und 14182/3 eingegangen. Denn diese Grundstücke sind zwar von der Altfeldstraße bzw. von der Hausackerstraße betrachtet im rückwärtigen Teil bebaut, liegen aber jeweils auch an der Hopfenstraße. Demzufolge handelt es sich insoweit nicht um eine städtebauliche Spannungen begründende, die Bebauung im Straßengeviert verdichtende „rückwärtige“ Bebauung, wie sie die Klägerin anstrebt.
10 
Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache weder hinsichtlich der „Beurteilung des Ortsstraßenplans als abschließende Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche“ noch hinsichtlich der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
11 
Ferner ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen. Aus diesem lässt sich bereits nicht ersehen, welche Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht jeweils verletzt haben soll. Sinngemäß wendet sich die Klägerin überwiegend nur gegen die jeweilige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Soweit sie sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), genügt das Vorbringen bereits nicht dem Darlegungserfordernis (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133(nF) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.