Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2015 - 3 S 1985/15

bei uns veröffentlicht am27.10.2015

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. September 2015 - 5 K 2863/15 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller 2 ist Eigentümer mehrerer Grundstücke auf der Gemarkung der Antragsgegnerin, auf denen die Antragstellerin 1 eine Fruchtsaftmosterei sowie einen Getränkemarkt betreibt. Das Betriebsgelände grenzt nach Nordwesten an das der Antragsgegnerin gehörende, bisher unbebaute Grundstück Flst.Nr. xxx (Oxxxstr. xx), auf dem die Beigeladene eine Kindertagesstätte mit Außenspielfläche errichten möchte. Für die Grundstücke gilt ein Baulinienplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1954 sowie die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 29.6.1939 in ihrer Fassung vom 5.7.1956, die als Art der baulichen Nutzung „Baustufe IIa, Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ festsetzt.
Mit Bescheid vom 4.3.2015 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für ihr Vorhaben. Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller am 8.4.2015 jeweils Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
Die Antragsteller haben am 10.7.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 7.9.2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin 1 sei unzulässig, da der Antragstellerin als nur obligatorisch zur Nutzung der Grundstücke Berechtigte kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zustehe. Der Antrag des Antragstellers 2 sei zulässig, aber unbegründet, da das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers überwiege, vorläufig vom Vollzug der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn die Baugenehmigung dürfte aller Voraussicht nach nicht gegen öffentlich-rechtlichen Normen verstoßen, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien; weshalb sein Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Kindertagesstätten seien in einem „Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ (im Sinne der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin) allgemein zulässig. Das an sich allgemein zulässige Vorhaben der Beigeladen sei auch nicht im Einzelfall deshalb unzulässig, weil es den Anspruch des Antragstellers 2 auf Erhaltung der Gebietsart verletze, da das Vorhaben der Beigeladenen nicht geeignet sei, eine Durchmischung der Hauptnutzungsarten zu gefährden. Der vom Antragsteller 2 geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lasse sich nicht feststellen. Nach dem von der Beigeladenen eingeholten schalltechnischen Gutachten des TÜV Rheinland vom 3.12.2014 sei der hier maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags deutlich eingehalten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Steinbrecher vom Januar 2002 sei ferner davon auszugehen, dass im maßgeblichen Bereich des Gebäudes der geplanten Kindertagesstätte eine Gesamtgeruchsbelastung von 10 % der Jahresstunden allenfalls geringfügig überschritten, wahrscheinlich aber unterschritten werde. Die Befürchtungen des Antragstellers, dass der Fruchtsaftbetrieb auf dem Vorhabengrundstück eine Insektenplage auslösen werde, die eine gefahrlose Benutzung insbesondere der Außenspielfläche weitgehend unmöglich mache, vermöge die Kammer nicht zu teilen.
Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 24.9.2015 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen.
II. Die Beschwerden sind unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin 1 zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin fehlt auch nach Ansicht des Senats die erforderliche Antragsbefugnis, da sie nicht geltend machen kann, durch die angefochtene Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist das Bauplanungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen, woraus folgt, dass bei einem Nutzungskonflikt die benachbarten Grundstücke durch ihre Eigentümer repräsentiert werden. Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen - wie sie hier im Streit stehen - beschränkt sich daher auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und erfasst nicht die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten, wie Mieter oder Pächter. Dem Eigentümer gleichzustellen ist lediglich, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61; Beschl. v. 11.7.1989 - 4 B 33.89 - NJW 1989, 2766; Beschl. v. 20.4.1998 - 4 B 22.98 - NVwZ 1998, 956; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.2006 - 8 S 997/06 - DÖV 2007, 568).
Gewerbetreibende, deren Betrieb sich auf einem nur gemieteten oder gepachteten Grundstück befindet, machen davon keine Ausnahme. Eines besonderen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes bedarf der Betriebsinhaber auch nicht, weil er eine Minderung der Nutzbarkeit des Grundstücks dem Eigentümer gegenüber geltend machen kann, dem die öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte zustehen. Das gilt in besonderer Weise dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Eigentümer und Mieter wirtschaftlich gesehen eine Einheit bilden; denn die damit vorgegebene Interessenidentität führt dazu, dass der Eigentümer die im Betriebsinteresse liegenden rechtlichen Schritte ebenso gut durchführen kann wie der Gewerbetreibende (BVerwG, Beschl. v. 11.7.1989, a.a.O.).
Wie die Antragstellerin zu Recht bemerkt, können allerdings schädliche Umwelteinwirkungen, die insbesondere die menschliche Gesundheit bedrohen, auch „Nachbarn“ in ihren (Grund-)Rechten beeinträchtigen, die nicht zu dem genannten Personenkreis gehören, sondern in dem betroffenen Bereich nur wohnen oder sich dort aus anderen Gründen regelmäßig aufhalten. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Antragstellerin leitet ihre Antragsbefugnis aus der Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften und nicht aus der Verletzung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften her. Auf Vorschriften, die die menschliche Gesundheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, kann sich die Antragstellerin als juristische Person ohnehin nicht berufen.
10 
2. Die erforderliche Antragsbefugnis besitzt danach allein der Antragsteller 2 in seiner Eigenschaft als Eigentümer der dem Baugrundstück benachbarten Grundstücke. Dem Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht jedoch ebenfalls nicht entsprochen, da es der Meinung ist, dass die Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegen öffentlich-rechtlichen Normen verstoße, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien. Der Widerspruch des Antragstellers werde deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Das hält der Senat ebenfalls für zutreffend.
11 
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen die Ortsbausatzung (OBS) der Antragsgegnerin, da Kindertagesstätten in einem „Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ im Sinne der Satzung allgemein zulässig seien. Dagegen bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken.
12 
aa) Für den Bereich des Vorhabens der Beigeladenen setzt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin als Art der baulichen Nutzung ein „Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ (§ 38 Abs. 1 II a OBS) fest. Nach dem Beschluss des Senats vom 8.11.2013 - 3 S 1824/13 - sind Kindertagesstätten in einem solchen Gebiet allgemein zulässig, auch wenn § 45 OBS weder „Kindertagesstätten“ und „Kindergärten“ noch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke erwähnt. Daran ist festzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bestimmungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung in übergeleiteten Plänen alten Rechts der Auslegung zugänglich, bei deren Vornahme die Baunutzungsverordnung in ihrer geltenden Fassung Anhaltspunkte geben kann (Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190). In einen Wohngebiet mit Gewerbebetrieben sind gemäß § 45 Abs. 1 OBS „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen, insbesondere solche, in denen Dampfkessel bis zu 6 Atü aufgestellt werden sollen, zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind.“ Ein solches Gebiet entspricht damit jedenfalls im Wesentlichen einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445), dessen Zweckbestimmung nach § 6 Abs. 1 BauNVO darin besteht, dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben zu dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind in einem solchen Gebiet Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Für ein „Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ im Sinne des § 38 Abs. 1 II a OBS kann vernünftigerweise nichts anderes gelten. Mit einem anderen Verständnis der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin würde der Wille des Satzungsgebers ersichtlich verfehlt. § 45 Abs. 1 OBS ist daher dahin auszulegen, dass neben den in einem solchen Gebiet zweifellos zulässigen Wohngebäuden auch solche Anlagen zulässig sind, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - NordÖR 2009, 68 zum Baustufenplan der Stadt Hamburg). Auf Kinderbetreuungseinrichtungen trifft dies ohne weiteres zu.
13 
bb) Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, das „an sich allgemein zulässige“ Vorhaben der Beigeladenen sei auch nicht im Einzelfall deshalb unzulässig, weil es den Anspruch des Antragstellers 2 auf Erhaltung der Gebietsart verletze. Denn die geplante Kindertagesstätte entspreche weder der einen noch der anderen Hauptnutzungsart, sondern stelle eine anderweitige dritte Art der baulichen Nutzung dar und sei deshalb nicht geeignet, eine Durchmischung der Hauptnutzungsarten des Gebiets zu gefährden. Auch das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
14 
(1) Der die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt einleitende Satz lässt allerdings auf ein Missverständnis des Anspruchs auf Erhaltung des Gebietscharakters und seiner Herleitung schließen.
15 
Den in einem Bebauungsplan getroffenen Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung zu (grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dementsprechend in ebenfalls ständiger Rechtsprechung an, dass sich der Eigentümer eines in einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung gelegenen Grundstücks auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Denn im Rahmen des durch die Festsetzung eines solchen Baugebiets begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses solle jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - NVwZ 2000, 1054; Beschl. v. 2.2.2000 - 4 B 87.99 - NVwZ 2000, 679). Die zu den Festsetzungen eines Gebiets nach der Baunutzungsverordnung entwickelten Grundsätze gelten für Gebietsfestsetzungen in gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleiteten Bebauungsplänen entsprechend (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996 - 11 C 9.96 - BVerwGE 101, 364).
16 
Der vom Verwaltungsgericht genannte Anspruch auf Gebietserhaltung ist somit kein über dem Bauplanungsrecht stehender Anspruch, der die Unzulässigkeit eines ansonsten zulässigen Vorhabens begründet. Der Anspruch kann vielmehr nur dann verletzt sein, wenn eine Baugenehmigung gegen die in einem Bebauungsplan getroffene Festsetzung eines Baugebiets verstößt.
17 
(2) Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 OBS ist jedoch auch unter dem vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkt zu verneinen.
18 
Nach allgemeiner Meinung müssen in Mischgebieten nach § 6 BauNVO die beiden Hauptnutzungsarten „Wohnen“ und „nicht wesentlich störendes Gewerbe“ quantitativ und qualitativ durchmischt sein (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ-RR 1997, 51; Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.5.2013 - 8 S 313/11 - BWGZ 2013, 787). In einem Mischgebiet allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNBO) können deshalb im Einzelfall nach Anzahl und Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), weil im selben Gebiet bereits Einzelhandelsbetriebe zugelassen worden sind und das gebotene quantitative Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe durch Zulassung eines weiteren gewerblichen Betriebs gestört würde (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, a.a.O.). Ob das Gleiche auch für ein „Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“ im Sinne der §§ 38 Abs. 1 II a, 45 OBS anzunehmen ist, kann dahinstehen, da die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen nicht geeignet ist, das Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe zu gefährden. Denn die geplante Kindertagesstätte, die im Sinne der Typologie der Baunutzungsverordnung als Anlage für soziale Zwecke einzuordnen ist, entspricht weder der einen noch der anderen Hauptnutzungsart, sondern stellt eine andere Art der baulichen Nutzung dar. An dieser bereits im Beschluss des Senats vom 8.11.2013 - 3 S 1824/13 - geäußerten Ansicht ist festzuhalten.
19 
b) Der angefochtene Beschluss begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als das Verwaltungsgericht einen Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint hat.
20 
aa) In dem von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten des TÜV Rheinland vom 3.12.2014 werden die von dem Betrieb der Antragstellerin 1 auf die von der Beigeladenen geplante Kindertagesstätte ausgehenden Lärmimmissionen untersucht. Der nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags wird danach an allen untersuchten Immissionsorten unterschritten. Lärmschutzauflagen zu Lasten des Betriebs der Antragstellerin 1 in Folge der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen sind danach nicht zu befürchten.
21 
Das Vorbringen des Antragstellers in der Begründung seiner Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsteller ist der Meinung, der von der Antragsgegnerin vorgelegte Übersichtsplan enthalte einen Fehler, da das Vorhaben der Beigeladenen dort „diagonalachsen-verkehrt“ eingezeichnet sei. Zu befürchten sei daher, dass der Gutachter angenommen habe, die Außenspielfläche der Kindertagesstätte sei in Richtung Olgastraße angeordnet. Zu dieser Befürchtung besteht keine Veranlassung. Zwar ist in dem von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lageplan das geplante Gebäude tatsächlich um 180° gedreht eingezeichnet. Der von dem Antragsteller befürchtete Irrtum des Gutachters kann gleichwohl ausgeschlossen werden, da das geplante Gebäude in den dem Gutachten beiliegenden Lageplänen (Anlagen 1 bis 3 des Gutachtens) so eingezeichnet ist, wie es nach den genehmigten Bauvorlagen errichtet werden soll.
22 
bb) Die geplante Kindertagesstätte ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt. Zur Begründung hat es sich auf das von der Antragsgegnerin im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Emissionen und Immissionen Prof. Dr. Ing. Steinbrecher vom Januar 2002 bezogen, mit dem ein bereits früher eingeholtes Gutachten der Habenicht Ingenieurgesellschaft aus dem Jahre 1996 aktualisiert worden ist. Nach dem Gutachten Steinbrecher sei davon auszugehen, dass im Bereich des Gebäudes der geplanten Kindertagesstätte eine Gesamtgeruchsbelastung von 10 % der Jahresstunden allenfalls geringfügig überschritten, wahrscheinlich aber unterschritten werde. Das Gutachten nenne im Bereich des genehmigten Gebäudes eine Gesamtgeruchsbelastung von 7,8 % bzw. 9,3 % der Jahresstunden. Selbst wenn der Wert von 10 % teilweise überschritten sein sollte, hätte dies die Beigeladene bzw. der Betreiber der Kindertagesstätte nach Auffassung der Kammer hinzunehmen. Denn die Beigeladene errichtet ihr Vorhaben bewusst in der unmittelbaren Nachbarschaft des Betriebs der Antragstellerin zu 2. Hinzu komme, dass die von dem Betrieb der Antragstellerin 1 ausgehenden Geruchsimmissionen im Grundsatz nicht unangenehm sein dürften.
23 
Gegen diese Auffassung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Zu dem von dem Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben genannten Gutachten Habenicht, in dem festgestellt worden sei, dass in den nördlich angrenzenden Gebieten mit mehr als 15 % Geruchsstunden pro Jahr zu rechnen sei, hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 4.3.2015 ausgeführt, dass sich das Gutachten nur allgemein mit den Geruchsimmissionen befasse, die von dem Betrieb der Antragstellerin 1 ausgingen. Die Geruchsbelastung, der gerade das Baugrundstück ausgesetzt sei, sei nicht untersucht worden. Dass sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht nicht auf dieses Gutachten, sondern auf das jüngere und speziellere Gutachten Steinbrecher abgestellt haben, kann danach nicht beanstandet werden.
24 
c) Zu dem weiteren Einwand des Antragstellers, dass in der Nähe des Tresters während der Zeit der Obstverarbeitung ein starkes Insektenaufkommen zu verzeichnen sei, weshalb sich auf der unmittelbar angrenzenden Spielfläche aufhaltende Kinder gefährdet seien, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Befürchtung sei ebenfalls grundlos. Zwar sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass Wespen etc. von dem beim Betrieb der Antragstellerin 1 anfallenden Trester angelockt würden. Das Baugrundstück diene jedoch insoweit nur als „Überflugfläche“, da sich die anlockenden Substanzen nicht dort, sondern auf dem Grundstück nebenan befänden. Im Übrigen wäre für den Fall, dass die Belastung mit Insekten schon auf dem Grundstück des Antragstellers besonders groß sei, zu erwarten, dass dieser zur Sicherheit der sich auf dem Grundstück aufhaltenden Personen sowie nicht zuletzt zu seiner eigenen Sicherheit Abwehrmaßnahmen ergriffen hätte. Dafür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Substantiierte Einwendungen hiergegen werden vom Antragsteller nicht erhoben.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
26 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. März 2006 - 12 K 884/06 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500 festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung die Anträge, den Widersprüchen der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von vier Doppelhaushälften sowie drei Reihenhäusern mit Garagen und Stellplätzen auf den Grundstücken Flst. Nrn. ...1 und ...4 aufschiebende Wirkung beizumessen, abgelehnt. Die Beschwerdebegründung, die keine neuen Aspekte enthält, gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
Die Angriffe der Antragsteller gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es mit Blick auf dessen fehlende Eigentümerstellung die Antragsbefugnis des Antragstellers 2 in Zweifel zieht, gehen schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat. Davon abgesehen treffen ihre Rechtsausführungen auch nicht zu. Es ist zwar richtig, dass in der Rechtsprechung einem Mieter oder Pächter eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt wurde (BVerwG, Beschluss vom 11.11.1988 - 4 NB 5.88 - VBlBW 1989, 254; Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807; Beschluss vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 - BauR 2002, 1199; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1524/04 - VBlBW 2006, 142; Urteil des Senats vom 7.1.1998 - 8 S 1337/97 - ). Ferner wurde im Recht der Straßenplanung die Klagebefugnis von Pächtern bejaht, die sich von der enteignenden Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 FStrG) bedroht sahen (BVerwG, Urteil vom 1.9.1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.2000 - 5 S 2716/90 - VBlBW 2001, 362). Dagegen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.7.1989 - 4 B 33.89 - NJW 1989, 2766; Beschluss vom 20.4.1998 - 4 B 22.98 - NVwZ 1998, 956) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.8.1993 - 5 S 1772/93 - BWVPr. 1994, 90 m.w.N.), dass der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen - wie sie vorliegend im Streit stehen - sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten - wie Mieter oder Pächter - erfasst. Dem Eigentümer gleichzustellen ist lediglich, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Unabhängig davon, dass somit - entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller - Mieter und Pächter in baurechtlichen Nachbarstreitverfahren weder nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt noch im Sinne der §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO antragsbefugt sind, trifft auch ihre Schlussfolgerung nicht zu, dass „natürlich“ für den Ehemann, der im landwirtschaftlichen Betrieb, der eine wichtige Existenzgrundlage für die Familie darstelle, mitarbeite, nichts anderes gelten könne. Denn es versteht sich von selbst, dass Mitarbeiter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit Mietern oder Pächtern gleichgesetzt werden können.
Die Ausführungen der Antragsteller zur früheren Untersagung ihrer Gänsehaltung weisen keinen erkennbaren Bezug zu der erteilten Baugenehmigung auf. Soweit geltend gemacht wird, Anwohner hätten die Gemeinde und deren Mitarbeiter „aufgehetzt“, soll wohl die Gefahr angedeutet werden, dass es wegen Emissionen aus der Tierhaltung zu Konfrontationen mit Nachbarn kommen und die Gemeindeverwaltung für deren Interessen eintreten könnte. Dies rechtfertigt es aber schon im Ansatz nicht, der Baugenehmigung, auf deren Erteilung die Beigeladene einen Anspruch hat, ihre durch § 212 a Abs. 1 BauGB angeordnete sofortige Vollziehbarkeit zu nehmen, zumal die Gemeinde Ai. nicht selbst Baurechtsbehörde ist.
Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht, dass sie im Baugenehmigungsverfahren nicht förmlich angehört worden seien, obwohl ihr Anwesen im „Einwirkungsbereich der geplanten Wohnbauvorhaben“ liege. Damit verkennen sie aber, dass § 55 Abs. 1 LBO die Gemeinden nur zur Benachrichtigung der Eigentümer angrenzender Grundstücke verpflichtet. Die der Antragstellerin 1 gehörenden Grundstücke Flst. Nrn. ...0, ...6, ...9 und ...0 grenzen aber nicht an die Baugrundstücke, weil die Grundstücke Flst. Nrn. ...8/2, ...3 und ...2 dazwischen liegen. Das Landratsamt Esslingen hat auch keineswegs - wie die Antragsteller vortragen - in seinem Schreiben vom 27.12.2005 behauptet, dass alles „bestens sei“. Vielmehr wird dort zutreffend auf die nach § 55 LBO bestehende Rechtslage hingewiesen.
Mit ihrem weiteren Vorbringen, die angefochtene Baugenehmigung leide an erheblichen Abwägungsmängeln, weil in ihr unter Missachtung des Trennungsgrundsatzes kein Ausgleich der durch sie hervorgerufenen Konfliktlage vorgenommen worden sei, verkennen die Antragsteller zum einen, dass sich das Trennungsgebot des § 50 BImSchG nur auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen bezieht und deshalb grundsätzlich nicht Einzelgenehmigungen erfasst. Zum anderen ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -minderung zur Verfügung gestanden hätten.
Die Antragsteller werfen dem Verwaltungsgericht ferner zu Unrecht vor, seine Ausführungen, die bereits vorhandene Wohnbebauung verlange schon bisher gegenseitige Rücksichtnahme und eine Gefahr, dass gerade das Vorhaben der Beigeladenen die Fortführung des Betriebs der Antragstellerin 1 in Frage stellen könnte, sei nicht zu erkennen, stellten eine zu einseitige Betrachtung dar. Sie übersehen damit, dass das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 2.12.1985 - 4 B 189.85 - NVwZ 1996, 641; Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184) zutreffend darauf abgehoben hat, dass die genehmigte Wohnbebauung deshalb keine gesteigerte Rücksichtnahme verlangt, weil die Grundstücke der Antragstellerin schon derzeit auf allen Seiten von Wohnbebauung umgeben sind und sich auf dem Baugrundstück Flst. Nr. ...4 ein Wohnhaus befand. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des Senats vom 9.5.1980 - VIII 2214/79 - geht fehl. Denn jenem Verfahren lag die völlig andere Fallkonstellation zugrunde, dass sich die Inhaberin einer Hautleim- und Gelatinefabrik gegen die Ausweisung von Gewerbe-, Misch- und Wohngebieten unter Einbeziehung ihrer Betriebsgrundstücke wehrte. Die seitens der Antragsteller aus dieser Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, der Senat habe auf eine bereits gegebene Wohnbebauung abgestellt, trifft deshalb nicht zu. Im damaligen Verfahren gab es nur eine geplante, aber keine vorhandene Wohnbebauung; im Übrigen ging es um eine Bebauungsplanung und nicht - wie vorliegend - um eine gebundene Entscheidung über einen Bauantrag.
Nach allem sind die Beschwerden mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei - ebenso wie offenbar auch das Verwaltungsgericht - an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2004, 467). Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist nicht angezeigt, weil die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs a.a.O.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" der Antragsgegnerin vom 20.01.2005.
Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung. Sein beruflicher Schwerpunkt liegt in der Aufstellung von großflächigen Werbeanlagen für wechselnde Plakatanschläge, die in der Regel der Fremdwerbung dienen.
Anfang Dezember 2004 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Plakattafel für wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Die Werbeanlage sollte entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer an die Außenwand des sich auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes befestigt werden. Mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab mit der Begründung, die Werbeanlage widerspreche dem am gleichen Tag bekannt gemachten Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ vom 20.01.2005, nach dessen Festsetzungen Werbeanlagen als Hauptnutzung (gewerbliche Fremdwerbung) unzulässig seien. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, das daraufhin eingeleitete Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (5 K 2895/05) ruht.
Der Geltungsbereich des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" umfasst im Westen die Bebauung entlang der Wilhelm- und der Urbanstraße. Im Norden grenzt er an den Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung für die Altstadt der Antragsgegnerin von 1997. Im Süden ist die Bebauung des Rathenauplatzes und dessen nähere Umgebung Bestandteil des Geltungsbereichs. Ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in östlicher Richtung die Bebauung entlang der Südstraße zwischen Wilhelmstraße und Silcherplatz sowie der Silcherplatz samt näherer Umgebung.
Der angegriffene Bebauungsplan enthält ausschließlich bauplanungsrechtlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Danach sind in allen Teilflächen „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin örtliche Bauvorschriften über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen als Geschäftswerbung an der Stätte der Leistung sowie von Automaten, Vordächern und Sonnenschutzeinrichtungen beschlossen.
In der Begründung zum Bebauungsplan ist Folgendes ausgeführt:
„Die südliche Innenstadt stellt ein stadtstrukturell sehr differenziertes Areal dar: kleinteilige, z. T. gründerzeitliche Quartiere grenzen an Baublöcke mit voluminösen Bauwerken, industriell geprägte Bereiche grenzen unmittelbar an Wohnquartiere, überwiegend fremdgenutztes Bahngelände bietet Entwicklungspotential. Innerörtliche Hauptverkehrsachsen sorgen für eine gute Anbindung an das Verkehrsnetz, verursachen jedoch gleichzeitig erhebliche Störungen im Stadtbild und mindern die Aufenthaltsqualität.
Die südliche Innenstadt entwickelte sich in den vergangenen Jahren zu einem Schwerpunkt der Stadterneuerung. Der Rathenauplatz ist seit 1998 rechtskräftiges Sanierungsgebiet, das Südviertel seit 2004 ….
Für den Bereich der Wilhelm-, Urban- und Südstraße ist eine Satzung über die Zulässigkeit von Werbeanlagen, Automaten, Vordächern und Sonnenschutzeinrichtungen erforderlich, damit die positiven Entwicklungen in der südlichen Innenstadt nicht durch weitere Werbeanlagen konterkariert werden. In Anlehnung an die seit 1997 rechtskräftige Werbeanlagensatzung der Heilbronner Altstadt kann mit dieser Satzung das zunehmend aufgewertete Erscheinungsbild gesichert werden. Die Wilhelmstraße und die Urbanstraße werden somit an die Heilbronner City als Cityerweiterungsbereich angebunden und die südliche Innenstadt aufgewertet …
10 
Der Inhalt des Bebauungsplans ist das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Er soll werberechtliche Grundlage der räumlichen Ausdehnung der Heilbronner City sowie der außenräumlichen Qualitätssicherung im Bereich der südlichen Innenstadt sein…
11 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
12 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, da sie sich zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder als großflächige Werbeanlagen darstellt. Aufgrund der zumeist negativen Auswirkungen dieser Werbeflächen auf das Erscheinungsbild des derzeit und künftig städtebaulich aufgewerteten Gebiets werden diese nicht erwünscht…
13 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
14 
Dem Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" liegt folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 13.05.2004 beschlossen, der Aufstellungsbeschluss am 09.06.2004 öffentlich bekannt gemacht. Am 29.09.2004 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am 30.09.2004, der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.10.2004 bis 25.11.2004 öffentlich aus. Bedenken und Anregungen wurden während der öffentlichen Auslegung nicht vorgebracht. Am 20.01.2005 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan unter Bezugnahme auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 20.08.2004 als Satzung. Mit dem Satzungsbeschluss beschloss der Gemeinderat zugleich die Änderung des Bebauungsplans 07A/14 „Innenstadterweiterungsbereich Süd, Teilgebiet II“, des Bebauungsplans 07A/15 „Innenstadterweiterungsbereich Süd, Teilgebiet III“, des Bebauungsplans 07A/16 „Süd-, Urban- und Wilhelmstraße“, des Bebauungsplans 07A/27 „Wilhelmstraße 25“, des Bebauungsplans 07A/28 „Urbanstraße 30, Wilhelmstraße 27“ sowie der Ortsbausatzung von 1939. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 03.02.2005 sowie - zur Berichtigung bzw. Ergänzung von Bekanntmachungshinweisen - erneut am 08.06.2006.
16 
Mit Schriftsatz vom 11.12.2006, eingegangen am 27.12.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung Folgendes vorgetragen:
17 
Der Antrag sei zulässig. Er sei Pächter auf dem Grundstück ... ... im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Verpächter habe ihm die Errichtung und Unterhaltung einer großflächigen Werbeanlage gestattet. Durch den Bebauungsplan werde er in seinen Rechten verletzt, weil dieser die Inanspruchnahme der gepachteten Grundstücksfläche nicht wie geplant zu Werbezwecken zulasse.
18 
Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ sei unwirksam. Ein generelles Verbot der Werbung mit großflächigen Werbeanlagen in Mischgebieten, von dessen Vorliegen im vorliegenden Fall auszugehen sei, verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 14 GG. Ein allgemeines Verbot von Werbeanlagen ohne Einschränkung und ohne sachliche Unterscheidung sei auch nicht durch § 74 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LBO gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 16.06.2003 (3 S 2324/02) klargestellt, dass Werbeanlagen im städtischen Innenbereich grundsätzlich zu den üblichen Erscheinungsformen gehörten. Es liege ein Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB vor. Aus den Verfahrensunterlagen ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Stadt bei Aufstellung der Satzung überhaupt das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung gesehen habe.
19 
Der Antragsteller beantragt,
20 
den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin vom 20.01.2005 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
22 
den Antrag zurückzuweisen.
23 
Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei im Zusammenhang zu sehen mit verschiedenen anderen städtebaulichen Maßnahmen, welche sie in der näheren und weiteren Umgebung im Umfeld des Grundstücks ... ... durchgeführt bzw. eingeleitete habe. Sie versuche schon seit vielen Jahren, die städtebauliche Qualität der südlichen Innenstadt aufzuwerten. Folgende städtebauliche Maßnahmen seien zu nennen:
24 
- Das Plangebiet „Nördlich des Südbahnhofs“ sei 1977 in die Städtebauaktion „14-Städte-Programm“ aufgenommen worden, durch das die Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten größerer Städte verbessert werden sollten. Auf der Grundlage des am 06.12.1979 in Kraft getretenen Bebauungsplans 06B/10 „Werderstraße“ sei eine Umgestaltung der Straßenräume durchgeführt worden, deren Ziel es neben der Verkehrsberuhigung gewesen sei, den Charakter der Straßen als Wohnstraßen zu erhöhen.
25 
- Das Planungsbüro KPS habe 1992 im Auftrag der Antragsgegnerin den Rahmenplan Südstadt erstellt. Der Plan sehe umfangreiche Maßnahmen zur städtebaulichen Neuordnung im Bereich des Südbahnhofs und in den angrenzenden Quartieren vor. Diese Ziele sollten schrittweise durch Bebauungspläne umgesetzt werden.
26 
- Mit dem am 11.05.1995 in Kraft getretenen Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ sei die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Südstadt geregelt worden. Ziel sei dabei gewesen, insbesondere Wohnbereiche vor Beeinträchtigungen zu schützen.
27 
- Am 13.07.1995 habe der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans 06B/14 „Bereich Südbahnhof“ beschlossen. Ziele des Bebauungsplans seien u.a. die Entschärfung von Nutzungskonflikten und stadtgestalterische Verbesserungen.
28 
- Durch Satzungsbeschluss vom 15.06.2004 sei das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgelegt worden. Bei den Zielen zur Gebietsverbesserung werde die Sicherung des Erscheinungsbilds im Hinblick auf Werbeanlagen benannt. Der Großteil des Sanierungsgebiets werde durch den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ erfasst.
29 
Im Bereich des Grundstücks ... ... überwiege die Wohnnutzung. Fremdwerbung sei nur in geringem Umfang vorhanden.
30 
Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ sei zulässig. Der Begriff werde zwar weder im Textteil noch in der Begründung des Bebauungsplans definiert. Er sei aber hinreichend bestimmt. Er entstamme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bezeichne dort im Gegensatz zu Werbeanlagen als Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO Werbeanlagen, die bauliche Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB seien und Fremdwerbung zum Gegenstand hätten. An dieses Begriffsverständnis knüpfe der Bebauungsplan an.
31 
Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung sei § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen zur Fremdwerbung als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde könne hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO könne im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig seien, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. Zu den ausschließbaren Anlagentypen gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Werbeanlagen zur Fremdwerbung.
32 
Es liege auch kein Abwägungsmangel vor. Der Ausschluss der Fremdwerbung sei durch die textlichen Festsetzungen zu Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung ausdrücklich geregelt und in der Begründung erörtert worden.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Ausstellung des Bebauungsplans 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“, den Inhalt der Behördenakte über das Baugenehmigungsverfahren betreffend die Werbeanlage am Gebäude ... ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
35 
Gegenstand des Normenkontrollantrages ist nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung sowie seinen darstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung allein der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“. Die zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regeln und die vom Antragssteller gewerblich betriebene Fremdwerbung nicht betreffen, sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens.
36 
1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat zwar während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben. Die Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach dies zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrag führen kann, ist jedoch erst durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügt worden und betrifft daher den Antragsteller nicht.
37 
2. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte wie Mieter oder Pächter antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 ff. = BauR 2000, 689 f., und vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 ff.).
38 
Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. Er betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Aufstellung großflächiger Werbeanlagen für Fremdwerbung - u.a. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin - liegt. Auf Grund privatrechtlicher Pachtvereinbarung ist er berechtigt, ein im Plangebiet liegendes Grundstück für die Errichtung einer gewerblichen Plakattafel zu nutzen. Die Erteilung der dafür notwendigen und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beantragten Baugenehmigung wurde ihm von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans versagt. Es liegen damit hinreichende Tatsachen vor, die eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F) als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff. = DVBl. 1999, 100 ff, und vom 05.11.1999, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollantrags. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Nach § 45 der Ortsbausatzung sind dort mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Es spricht alles dafür, dass ohne den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
II.
40 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
41 
1. Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen.
42 
2. Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
43 
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; Urteile vom 05.07.1974 - NC 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = BauR1974, 311 ff., und vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, DVBl. 1985, 901 ff.). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, das durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen (u.a. Sanierungsmaßnahmen) bereits aufgewertete Erscheinungsbild der sog. Südstadt zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben den bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen und der Aufwertung der innerörtlichen Verkehrsachsen wird darin ein weiterer Beitrag für die städtebauliche Entwicklung der südlichen Innenstadt und zu deren funktionaler Gestaltung als „Cityerweiterungsbereich“ gesehen. Die Antragsgegnerin beruft sich damit für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange.
44 
a) Die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die Gestaltung des Ortbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der Bauleitplanung und bei dieser besonders zu beachtende Belange.
45 
Die Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998 u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB 1998 (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB 2004) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Ortsbildes besonders zu berücksichtigen. Damit wird das Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung anstelle der Ausweisung neuer Bauflächen hervorgehoben. Die genannten Belange haben daher vor allem bei der Überplanung vorhandener Strukturen besondere städtebauliche Relevanz. Aus der gesetzgeberischen Akzentuierung ergibt sich, dass vorhandene und gewachsene städtebauliche Strukturen und die sich darin wiederfindenden Interessenverflechtungen gegenüber anderen Belangen ein eigenes, in die Abwägung einzustellendes Gewicht haben. Aus der Hervorhebung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich damit für die Abwägung gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten situationsgemäßer Planung unter Vermeidung der schematischen Übernahme allgemeiner Regeln. Insbesondere der Gesichtspunkt der Erneuerung bezieht sich dabei auf solche Planungen, die eine Anhebung allgemeiner städtebaulicher Standards und eine Verbesserung der städtebaulichen Funktionen des Gebiets zum Gegenstand haben, namentlich im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rn. 130). Auch die Gestaltung des Ortsbildes gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 2004) zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Belangen. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein traditioneller städtebaulichen Belang, der in § 35 und § 34 BauGB als Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet. Gestalterische Belange des Städtebaus, wie sie im Begriff „Ortsbild“ verkörpert werden, berühren Rechtsbereiche des Bauordnungsrechts, haben aber auch selbständige bodenrechtliche Bedeutung, d.h. können unabhängig von bauordnungsrechtlichen Regelungen von der Gemeinde als abwägungsbeachtlich geltend gemacht werden. In der Bauleitplanung hat der Begriff des Ortsbildes nicht nur gestalterische, sondern vor allem auch funktionale städtebauliche Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 137; vgl. dazu ferner die Ergänzung in § 5 Abs. 5 Satz 2BauGB 2004, wonach die Bauleitplanung dazu beitragen soll, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“).
46 
b) Anlagen der Außenwerbung besitzen auch eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild "auffallend" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff. = BauR 1993, 315 ff.).
47 
3. Es stößt nicht auf rechtliche Bedenken, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ den Geltungsbereich mehrerer bereits bestehender Bebauungspläne betrifft. Er stellt damit keinen selbständigen Bebauungsplan dar, sondern ist rechtlich als Änderung der betroffenen Bebauungspläne im Wege einer Querschnittsregelung zu werten. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, dass sie zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 m.w.N.). Welche Bebauungspläne durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Einzelnen geändert werden, ist aus dem Satzungsbeschluss vom 20.01.2005 zweifelsfrei zu entnehmen.
48 
4. Nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Ziff. A 1) sind in allen Teilflächen, m.a.W. im gesamten Geltungsbereich, „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Für diese Festsetzungen kann sich die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Danach ist der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O., im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132), der auch der Senat folgt, stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Im System der Baunutzungsverordnung stellt danach eine Anlage der Fremdwerbung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und bei engerem Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. Eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde kann hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
50 
b) Der Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Ausschlussregelungen für Werbeanlagen steht nicht entgegen, dass diese Anlagen im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben (vgl. die Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften über den Ausschluss oder die Anforderungen an Werbeanlagen in § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW). Eine Werbeanlage gehört weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff., und vom 03.12.1992, a.a.O.).
51 
c) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund genügt der in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene Begriff der „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ dem Bestimmtheitsgebot.
52 
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen wie alle rechtlichen Regelungen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist jedoch erforderlich, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normengebers erschließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. April 2002 - 8 S 177/02 -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. In der Begründung des Bebauungsplans wird zum Ausschluss von Werbeanlagen u.a. Folgendes ausgeführt:
53 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
54 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, …
55 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
56 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Planbegründung nehmen damit erkennbar Bezug auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.), wonach Werbeanlagen der Außenwerbung, welche Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanungsrechtlich eine eigene Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellen, wovon Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet gelegenen Grundstückes dienen, zu unterscheiden sind. Aus Wortlaut und Begründung erschließt sich daher der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich.
57 
d) Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist im vorliegenden Fall durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt.
58 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allein ist allerdings keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Nutzungs- bzw. Anlagearten. Mit dem System des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte, denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1).
59 
Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan vielmehr grundsätzlich durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund § 1 Absätze 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift betrifft nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen oder deren Umwandlung in Ausnahmen kann nur nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO unter der engeren Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe vorgesehen werden (vgl. Fiekert-Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 100; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 1 Rn. 64 ff.).
60 
Nach diesen Maßgaben konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ i.S.v. Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet ausschließen.
61 
aa) Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilfläche I (Ziff. A. 1.1), die im Geltungsbereich der Ortsbausatzung von 1939 liegt, zwar nur auf § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gestützt, was wie dargelegt allein keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist. Für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilflächen II - IV (Ziff. A 1.2 - 1.4) hat die Antragsgegnerin - richtigerweise - als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO genannt. Die bloß falsche Benennung der maßgeblichen Norm in Ziff. A. 1.1 ist jedoch unschädlich, da – wie noch auszuführen ist - ansonsten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen.
62 
bb) Unschädlich ist auch, dass durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes u.a. Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, die sich aus der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 ergeben.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1), der der Senat folgt, kann auch bei einem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans die Art der baulichen Nutzung - ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO - nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Übergeleitete Bebauungspläne dürfen dementsprechend nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden. Die Gemeinden können daher bei übergeleiteten Plänen auch ohne Neufestsetzung eines Baugebietes i.S.d. BauNVO von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.
64 
Die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, deren Bestandteil ein sog. Baustufenplan ist, setzt für das Stadtgebiet in § 38 verschiedene Baustufen (Geschäftsgebiet, Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet) fest. Die §§ 39 ff. der Ortsbausatzung enthalten besondere Bauvorschriften für die jeweiligen Baustufen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ betrifft in den im Plan als Teilflächen I bezeichneten Gebieten Flächen, für die in der o.g. Ortsbausatzung die Baustufe IIa (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben) ausgewiesen ist. In der Baustufe IIa sind nach § 45 der Ortsbausatzung „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen … zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind“. Dies entspricht im Wesentlichen einer Mischgebietsfestsetzung i.S. der heutige Regelung in § 6 BauNVO und wird von der Antragsgegnerin erkennbar auch so verstanden. Die Ortsbausatzung enthält damit u.a. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Ans. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG überleitungsfähig sind und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 - 10 BauNVO Gebrauch machen kann.
65 
cc) § 1 Abs 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs 5 BauNVO hinausgehend, einzelne „Unterarten von Nutzungen“ mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen sind danach nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (sog. Anlagetypen) zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987 524 ff.). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp im o.g. Sinne dar. Der Anlagetyp unterscheidet sich gerade auch von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (ebenso BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
66 
dd) Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auch auf besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
67 
(1) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs 9 BauNVO Festsetzungen nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein, so dass ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden kann. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987, 524 ff.; Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.1992 - 5 S 2149/90 -, und Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 -, jeweils juris).
68 
(2) Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Zusammenhang zu sehen mit einer Vielzahl städtebaulicher Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Entwicklung der südlichen Innenstadt bereits getroffen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung zum Bebauungsplan als auch aus den von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen.
69 
Danach ist die sog. Südstadt bereits seit den 70er Jahren, etwa durch die Aufnahme in das „14-Städte-Programm“ zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten und durch die Umgestaltung der Werderstraße zu einer Wohnstraße, Gegenstand städtebaulicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist insbesondere die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rahmenplanung der Planungsgruppe KPS aus dem Jahr 1992, in der wesentliche Teile des Plangebiets und deren städtebauliche Problematik auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse anschaulich beschrieben werden. Konkreter Anlass für die Rahmenplanung waren nach dem Bericht der Planungsgruppe zahlreiche Nutzungskonflikte und die mangelhafte städtebauliche Gestaltung der Südstadt. Der tendenziell schlechte Ruf des Südviertels als Gewerbestandort und Vergnügungsviertel habe zusammen mit dem (als Folge des zweiten Weltkriegs) zerstörten Stadtbild bisher die Ansiedlung von standortgerechten und wohnverträglichen Nutzungen und damit eine funktionelle und (städte-)bauliche Aufwertung des Planungsgebietes verhindert. Die kriegsbedingten Zerstörungen und das Entstehen von provisorischen Nutzungen auf den freigeräumten Flächen sowie später die Entwicklung der Verkehrssituation hätten einenunattraktiven Stadtraum mit heterogener Bausubstanz entstehen lassen. Als Beispiele für städtebauliche Fehlentwicklungen werden in der Untersuchung insbesondere die Bereiche westlich der Wilhelmstraße sowie südwestlich des Rathenauplatzesherausgestellt, in denen das Zusammentreffen von Vergnügungsstätten, Gaststätten und Wohnungen mit schlechter Bausubstanz zu erheblichen Problemen führe. Lösungsansätze sieht die Planungsgruppe u.a. in der Stärkung der wichtigen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen, in einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs in die Innenstadt, in der Erhaltung und Stärkung des innerstadtnahen Wohnens und der Verbesserung und Attraktivierung des Wohnumfeldes.
70 
Im Anschluss an die genannte Rahmenplanung hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ vom 09.02.1995 beschlossen, deru.a. den gesamten Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes umfasst und „zum Schutz des Wohnens, der schützenswerten Einrichtungen und der städtebaulichen Entwicklungsziele“ diverse - einschränkende - Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben und „Gewerbebetrieben des Sexgewerbes“ enthält. Ferner hat die Antragsgegnerin nach umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen 1997 das Sanierungsgebiet „Rathenauplatz“ und 2004 das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgesetzt; beide Sanierungsgebiete liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Rathenauplatz“ resultieren die städtebaulichen Probleme dieses Gebietes neben der hohen Verkehrsbelastung aus der Nutzung der Gebäude durch Bar- und Bordellbetriebe, was zu Nutzungskonflikten führe und für ein belastendes Image - auch der angrenzenden Bereiche - sorge. Die überwiegend historische Bausubstanz befinde sich darüber hinaus in schlechtem baulichen Zustand. Zielsetzungen der Neuordnung müsse neben der Zurückdrängung wohnunverträglicher Betriebe des „Amüsiergewerbes“ die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur sein. Auch im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird die negative Stadtbildqualität bei gleichzeitig vorhandener erheblicher historischer Bausubstanz hervorgehoben. Das Untersuchungsgebiet bietet danach trotz der Ergänzung durch Neubauten eine beispielhafte Sammlung städtischer Architektur aus der Zeit von ca. 1880 bis etwa 1930, deren Erhalt und Pflege besondere Priorität genieße. Sanierungsziele müssten hier neben der Verbesserung des Gebietsimages und der Gebietsstruktur die Aufwertung des Straßenraumes durch gestalterische Maßnahmen sowie die Sicherung des Erscheinungsbildes insbesondere hinsichtlich Werbeanlagen sein.
71 
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Sanierung des Gebietes „Rathenauplatz“ hat die Antragsgegnerin ausweislich des Untersuchungsberichts zwei „Schlüsselgrundstücke“ selbst erworben und weiteren Grunderwerb geplant, um ihren Handlungsspielraum mit dem Ziel einer Normalisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erweitern. Im Rahmen des Sanierungsplans „Südviertel“ hat die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und durch Fotos dokumentiert, eine Umgestaltung der Wilhelmstraße vorgenommen. Die ehemals vierspurige Straßenführung wurde auf zwei Spuren mit Parkbuchten zurückgeführt. Außerdem sind umfangreiche Baumpflanzungen und andere Begrünungsmaßnahmen durchgeführt worden. Um eine ansprechende Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu erreichen, hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
72 
Die von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereiche zwischen Wilhelm- und Urbanstraße (nördlich der Südstraße), die Bebauung entlang der Urbanstraße sowie die Bebauung entlang der Südstraße bis zum Silcherplatz liegen zwar außerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete, gehören jedoch ebenfalls zur sog. Südstadt und liegen im Wesentlichen innerhalb des Rahmenplanes der Planungsgruppe KPS über die künftige städtebauliche Entwicklung diese Bereichs. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren eingereichten Bestandsplans und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder ist die Südstraße ganz überwiegend von kleinparzellierter Wohnbebauung mit zum Teil historischer Bausubstanz aus der Gründerzeit und untergeordneter gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen (Arztpraxis, Frisör, Bürogebäude u.a.) geprägt. Diese weitgehend intakte Nutzungsstruktur sowie das bisher durch gewerbliche Nutzung einschließlich Fremdwerbung wenig belastete Erscheinungsbild will die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren sichern. Eine vorwiegend gewerbliche Nutzung auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken findet sich demgegenüber insbesondere im Kreuzungsbereich der Südstraße mit der Urbanstraße sowie in den im angegriffenen Bebauungsplan als Teilflächen IV dargestellten Bereichen. Auf die städtebaulichen Probleme dieser Bereiche - gewerbliche Freiflächennutzung, heterogene Bausubstanz, fehlende Raumkanten - hat die Antragsgegnerin u.a. mit der Neubebauung des Quartiers zwischen Wilhelm-, Süd-, Urban- und Werderstraße mit dem sog. City-Center Süd reagiert. Dort ist nunmehr die gewerbliche Nutzung (u.a. Lebensmittelmarkt, Fahrradhandlung, Fitnessstudio, Café) entlang der Straßenräume in den Erdgeschossen, und die Wohnbebauung in den Obergeschossen - mit Orientierung zum Innenhof - angesiedelt. Die störende Baustoffhandlung an der Ecke Südstraße/Wilhelmstraße ist aufgegeben. Ein weiterer Lebensmittelmarkt im Planbereich ist von der Ostseite der Urbanstraße auf deren Westseite umgezogen; die störenden Parkierungsflächen befinden sich nunmehr im Blockinnern. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Gebiete mit großflächiger Grundstücksnutzung von Wohnbebauung mit einem hohen Anteil an historischen Gebäuden aus der Gründerzeit entlang der Wilhelmstraße einerseits und der Südstraße andererseits quasi „umhüllt“ und u.a. deshalb in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes aufgenommen worden seien. Auch im Rahmenplan der Planungsgruppe KPS ist davon die Rede, dass die Entwicklung nach 1945 im Bereich Wilhelm- und Urbanstraße eine städtebaulich unerwünschte Nutzungsbarriere zwischen dem Wohnquartier Wilhelmstraße und dem Wohnbezirk Süd- und Happelstraße habe entstehen lassen, obwohl beide aus der Gründerzeit stammten und anfangs wohl eine Einheit gebildet hätten. Ziel müsse es sein, die baulichen und funktionellen Barrieren zu durchbrechen.
73 
(3) Die Bemühungen der Antragsgegnerin, die südliche Innenstadt zu sanieren und ihre Attraktivität zu erhöhen, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, auf die sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet berufen kann.
74 
Die städtebaulichen Defizite der sog. Südstadt sind in den verschiedenen von der Auftragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen im einzelnen dargestellt. Die Untersuchungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein taugliches Mittel zur Behebung dieser Defizite Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes mit dem Ziel der Erhöhung der Standortqualität und des „Images“ des betroffenen Gebietes sind. Greifen entsprechende Maßnahmen, finden sich in der Regel kapitalkräftige Investoren für erwünschte, standortgerechte Nutzungen. Auch die Bereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet, in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, steigt mit der Möglichkeit, zahlungskräftige Mieter für Wohnungen und Pächter für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu finden. Dies ist im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf die - im Wesentlichen aus der Gründerzeit stammende - historische und zu einem erheblichen Teil sanierungsbedürftige Bausubstanz von großer Bedeutung. Neben den von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Maßnahmen wie dem Ausschluss von bestimmten Vergnügungsstätten, dem Erwerb sanierungsbedürftiger Bausubstanz, der Umgestaltung und Begrünung von Straßenräumen und nicht zuletzt dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist der Ausschluss von Fremdwerbung ein weiterer „Mosaikstein“, das Erscheinungsbild der sog. Südstadt positiv zu beeinflussen. In der vorbereitenden Untersuchung für das Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird als Maßnahme zur Gebietsverbesserung ausdrücklich auch eine Reglementierung für Werbeanlagen aufgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplan darauf hin, dass Werbung als gewerbliche Hauptnutzung zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder in Form großflächiger Werbeanlagen auftritt. Wie das Vorhaben des Antragstellers sowie das im Plangebiet bereits vorhandene sog. City-Light-Poster zeigen, ist auch eine Beleuchtung nicht unüblich. Ziel solcher Anlagen ist es gerade, im Ortsbild „auffallend“ zu wirken. Die möglichen negativen Auswirkungen von Fremdwerbeanlagen auf das Ortsbild hat die Antragsgegnerin durch ein entsprechendes Foto der an der Ecke Südstraße/Urbanstraße bereits vorhandenen Plakattafeln dokumentiert. Die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist im Hinblick auf die berechtigten Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbetreibenden auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.
75 
(4) Trotz der im Plangebiet bereits vorhandenen Werbeanlagen für Fremdwerbung erscheint die bauplanungsrechtliche Festsetzung auch nicht ungeeignet zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, sind bisher im Plangebiet nur eine überschaubare Anzahl von Werbeanlagen für Fremdwerbung vorhanden (drei Plakattafeln an der Kreuzung Südstraße/Urbanstraße, ein sog. City-Light-Poster am City-Center Urbanstraße/Ecke Werderstraße, zwei Plakattafeln an der Werderstraße und eine Litfasssäule gegenüber dem Lebensmittelmarkt in der Urbanstraße). Wie nicht zuletzt der Baugenehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Südstraße zeigt, ist die Antragsgegnerin mit Bauanfragen für weitere gewerbliche Fremdwerbung im Plangebiet konfrontiert. Der Ausschluss von Fremdwerbung durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist daher ein geeignetes Instrument, das Erscheinungsbild vor weiteren Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung zu schützen.
76 
(5) Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in jeglicher Form ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die Festsetzungemöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Ausschluss von Fremdwerbung über § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann zum Tragen kommt, soweit es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB handelt. Darüber hinaus ist ein Ausschluss einer Nutzungsart über § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nur zulässig, soweit es sich um einen besonderen Anlagetyp handelt, wovon wie dargestellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.) bei Werbeanlagen der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, auszugehen ist. Eine weitere Ausdifferenzierung dieses Anlagetyps etwa auf nur großflächige Werbeanlagen erscheint auf der Basis des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich bedenklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlagen für Fremdwerbung generell ausgeschlossen hat. Sollte im Einzelfall eine beabsichtigte Fremdwerbung die Grundzüge der Planung nicht berühren und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein, kommt eine Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
77 
ee)Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung wird auch die Zweckbestimmung der durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Baugebiete nicht in Frage gestellt.
78 
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist - wie bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO - die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23). Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818 ff.). Soweit es um die Änderung eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans geht, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die jeweils zu ermittelnde Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1/89 -, BRS 52 Nr. 1).
79 
Im vorliegenden Fall erfasst der angegriffene Bebauungsplan die Geltungsbereiche verschiedener bereits bestehender Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. In den Teilflächen I gilt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, die dort i.V.m. dem Baustufenplan Baustufe IIa, d.h. Wohngebiet mit Gewerbebetrieben, festsetzt. In den Teilflächen II gelten drei verschiedene Bebauungspläne von 1979, 1985 und 1998, die dort jeweils Besondere Wohngebiete (vgl. § 4a BauNVO) festsetzen. In der Teilfläche III gilt ein Bebauungsplan von 1979, der die Fläche als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) ausweist. In den Teilflächen IV gelten zwei Bebauungspläne von 1983 und 2002, die dort jeweils Kerngebiete (vgl. § 7 BauNVO) festsetzen. Es handelt sich damit insgesamt um Gebiete, in denen sowohl das Wohnen als auch die gewerbliche Nutzung zulässig sind; selbst die Besonderen Wohngebiete dienen „auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben“ vgl. (§ 4a BauNVO). Der bloße Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung führt aber nicht dazu, dass eines der betroffenen Baugebiete seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
80 
ff) Gegen den Ausschluss von Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten unzulässig sei.
81 
Der Antragsteller nimmt damit erkennbar Bezug auf die zu § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - , BauR 1995, 508 ff.; OVG NW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112; zum Ausschluss von Werbeanlagen an Hauptverkehrsstraßen vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22.07.1987 - 1 A 128/85 -, BRS 48 Nr. 120; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 -).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich indessen auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Die o.g. Entscheidungen betreffen die Reglementierung von Werbeanlagen auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen, die Regelungen über die unmittelbare Baugestaltung, u.a. über den Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften, enthalten. So können die Gemeinden gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an Werbeanlagen erlassen und auch bestimmte Werbeanlagen ausschließen. Auch wenn die Gemeinde im Rahmen dieser Regelung nicht auf den Schutz des Status quo und die Verhinderung von Verunstaltungen beschränkt ist, sondern durch örtliche Bauvorschriften auch eine positive Gestaltungspflege betreiben und das Straßen- und Ortsbild aufgrund eigener Überlegungen dynamisch beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 ff.), handelt es sich doch um eine reine Gestaltungsermächtigung. Die Satzungsbefugnis der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass die örtliche Bauvorschrift der Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten dienen muss, mithin in erster Linie optisch-ästhetische Aspekte die gestalterischen Festsetzungen tragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die o.g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.) zu sehen, wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss. Fehlt es, wie beim Misch- oder Kerngebiet, voraussetzungsgemäß an dieser Einheitlichkeit, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt.
83 
Anders verhält es sich jedoch mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten, im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO in den dort genannten „besonderen städtebaulichen Gründen“. Im vorliegenden Fall ergeben sich die besonderen städtebaulichen Gründe aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, das Plangebiet zu sanieren und seine Attraktivität zu erhöhen. In diesem Rahmen dient die Reglementierung störender Werbeanlagen funktionalen Belangen, nämlich der Erhöhung der „Standortqualität“ und des „Images“ des betroffenen Gebietes mit dem Ziel, eine standortgerechte Nutzung mit Wohnbebauung und wohnverträglichem Gewerbe in der südlichen Innenstadt zu fördern und die diesbezügliche Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gewerbetreibenden anzuregen. Hinsichtlich der historischen Bausubstanz im Plangebiet kann die Antragsgegnerin sich darüber hinaus nicht auf nur das Ziel, sie vor Beeinträchtigungen durch störende Werbeanlagen zu schützen, berufen; vielmehr werden die Belange des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) auch insoweit berührt, als durch eine Verbesserung des Umfeldes die Bereitschaft zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sanierungsbedürftiger Gebäude gefördert wird.
84 
gg) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
85 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die unter dem Schutz von Art. 14 GG stehenden Rechte. Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Rechte bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).
86 
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennbar. In der Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Einzelnen erläutert. Insbesondere wird dort auf die bisherigen Sanierungsbemühungen in der südlichen Innenstadt und die Bedeutung des Erscheinungsbildes für deren städtebauliche Attraktivität verwiesen. Gleichzeitig wird der berechtigte Anspruch von Einzelhandel, Dienstleistung und sonstiger Geschäftsnutzung auf Präsentation der angebotenen Leistungen in Form von Werbeanlagen und Reklameeinrichtungen in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch detaillierte Erläuterungen über die unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Ausdrücklich heißt es in der Begründung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2004 lag den Mitgliedern des Gemeinderates die Begründung des Bebauungsplanes als Konzeptfassung vom 08.04.2005 vor. Sie haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt ausführlich erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben wurden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgebracht haben, hat der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Bericht des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2004 und die Begründung vom 20.08.2004 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen habe. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen des Antragsstellers bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem dieser während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbildes des Plangebiets im Rahmen umfassender Sanierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse des Antragstellers, im Plangebiet gewerbliche Werbeanlagen zu errichten, die zudem in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung stehen. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Belange gilt dies auch, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag ergebende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück ... ... bereits unter das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers fällt (zur Reichweite des Schutzgutes vgl. etwa Depenheuer in Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14, Rn. 135 ff., insbes. 137, m.w.N.).
87 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der sinngemäße Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin werde durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen die Fremdwerbung unverhältnismäßig stark eingeschränkt; so habe die Antragsgegnerin ihm im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung keinen Ersatzstandort für den umstrittenen Standort in der Südstraße benennen können. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, vergleichbare Werbeanlagensatzungen gebe es für die Historische Altstadt sowie für einen Bereich der Nordstadt. Dort handele es sich ebenfalls um Sanierungsgebiete. Diese drei geschützten Gebiete machten nur ca. 10 % des Stadtgebiets aus. Insbesondere gebe es fünf bis sechs große Einfahrtsstraßen in die Innenstadt, die auf mehreren Kilometern nicht in den o.g. Satzungsbereichen bzw. in Sanierungsgebieten lägen und entlang derer Fremdwerbung zulässig und auch vorhanden. Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.
88 
Ungeachtet dessen, dass im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob in anderen Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung - ebenfalls - vorliegen, ergibt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls schlüssig, dass außerhalb der durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereiche auf der Gemarkung der Antragsgegnerin grundsätzlich ausreichend Raum für Fremdwerbung zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Ersatzstandort benennen konnte, mag verschiedene Gründe haben und auch damit zusammen hängen, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf dem Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin bereits ca. 600 Werbeanlagen befinden (davon nach dem Vortrag des Antragstellers 150 - 200, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin maximal 100 in nunmehr durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereichen), der Markt mithin möglicherweise weitgehend „ausgereizt“ ist. Jedenfalls bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte.
89 
hh) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Senatsurteil vom 16.06.2003 (- 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 ff.) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Urteil betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Vorplatzfläche in einem nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Werbeanlage. Der Senat hat sich in diesem Urteil mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 auseinandergesetzt. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Normenkontrollantrages daraus - unvollständig - zitierte Satz „Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen …,“ wird in dem genannten Urteil fortgesetzt mit den Worten „…mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt“. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die genannte Passage sich ausschließlich mit möglichen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch Werbeanlagen befasst. Für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauGB lässt sich daraus nichts herleiten.
III.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit des Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassen. Die aufgeworfene Frage ist von über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
92 
Beschluss
93 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
35 
Gegenstand des Normenkontrollantrages ist nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung sowie seinen darstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung allein der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“. Die zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regeln und die vom Antragssteller gewerblich betriebene Fremdwerbung nicht betreffen, sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens.
36 
1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat zwar während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben. Die Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach dies zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrag führen kann, ist jedoch erst durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügt worden und betrifft daher den Antragsteller nicht.
37 
2. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte wie Mieter oder Pächter antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 ff. = BauR 2000, 689 f., und vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 ff.).
38 
Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. Er betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Aufstellung großflächiger Werbeanlagen für Fremdwerbung - u.a. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin - liegt. Auf Grund privatrechtlicher Pachtvereinbarung ist er berechtigt, ein im Plangebiet liegendes Grundstück für die Errichtung einer gewerblichen Plakattafel zu nutzen. Die Erteilung der dafür notwendigen und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beantragten Baugenehmigung wurde ihm von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans versagt. Es liegen damit hinreichende Tatsachen vor, die eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F) als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff. = DVBl. 1999, 100 ff, und vom 05.11.1999, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollantrags. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Nach § 45 der Ortsbausatzung sind dort mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Es spricht alles dafür, dass ohne den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
II.
40 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
41 
1. Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen.
42 
2. Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
43 
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; Urteile vom 05.07.1974 - NC 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = BauR1974, 311 ff., und vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, DVBl. 1985, 901 ff.). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, das durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen (u.a. Sanierungsmaßnahmen) bereits aufgewertete Erscheinungsbild der sog. Südstadt zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben den bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen und der Aufwertung der innerörtlichen Verkehrsachsen wird darin ein weiterer Beitrag für die städtebauliche Entwicklung der südlichen Innenstadt und zu deren funktionaler Gestaltung als „Cityerweiterungsbereich“ gesehen. Die Antragsgegnerin beruft sich damit für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange.
44 
a) Die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die Gestaltung des Ortbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der Bauleitplanung und bei dieser besonders zu beachtende Belange.
45 
Die Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998 u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB 1998 (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB 2004) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Ortsbildes besonders zu berücksichtigen. Damit wird das Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung anstelle der Ausweisung neuer Bauflächen hervorgehoben. Die genannten Belange haben daher vor allem bei der Überplanung vorhandener Strukturen besondere städtebauliche Relevanz. Aus der gesetzgeberischen Akzentuierung ergibt sich, dass vorhandene und gewachsene städtebauliche Strukturen und die sich darin wiederfindenden Interessenverflechtungen gegenüber anderen Belangen ein eigenes, in die Abwägung einzustellendes Gewicht haben. Aus der Hervorhebung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich damit für die Abwägung gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten situationsgemäßer Planung unter Vermeidung der schematischen Übernahme allgemeiner Regeln. Insbesondere der Gesichtspunkt der Erneuerung bezieht sich dabei auf solche Planungen, die eine Anhebung allgemeiner städtebaulicher Standards und eine Verbesserung der städtebaulichen Funktionen des Gebiets zum Gegenstand haben, namentlich im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rn. 130). Auch die Gestaltung des Ortsbildes gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 2004) zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Belangen. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein traditioneller städtebaulichen Belang, der in § 35 und § 34 BauGB als Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet. Gestalterische Belange des Städtebaus, wie sie im Begriff „Ortsbild“ verkörpert werden, berühren Rechtsbereiche des Bauordnungsrechts, haben aber auch selbständige bodenrechtliche Bedeutung, d.h. können unabhängig von bauordnungsrechtlichen Regelungen von der Gemeinde als abwägungsbeachtlich geltend gemacht werden. In der Bauleitplanung hat der Begriff des Ortsbildes nicht nur gestalterische, sondern vor allem auch funktionale städtebauliche Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 137; vgl. dazu ferner die Ergänzung in § 5 Abs. 5 Satz 2BauGB 2004, wonach die Bauleitplanung dazu beitragen soll, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“).
46 
b) Anlagen der Außenwerbung besitzen auch eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild "auffallend" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff. = BauR 1993, 315 ff.).
47 
3. Es stößt nicht auf rechtliche Bedenken, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ den Geltungsbereich mehrerer bereits bestehender Bebauungspläne betrifft. Er stellt damit keinen selbständigen Bebauungsplan dar, sondern ist rechtlich als Änderung der betroffenen Bebauungspläne im Wege einer Querschnittsregelung zu werten. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, dass sie zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 m.w.N.). Welche Bebauungspläne durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Einzelnen geändert werden, ist aus dem Satzungsbeschluss vom 20.01.2005 zweifelsfrei zu entnehmen.
48 
4. Nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Ziff. A 1) sind in allen Teilflächen, m.a.W. im gesamten Geltungsbereich, „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Für diese Festsetzungen kann sich die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Danach ist der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O., im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132), der auch der Senat folgt, stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Im System der Baunutzungsverordnung stellt danach eine Anlage der Fremdwerbung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und bei engerem Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. Eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde kann hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
50 
b) Der Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Ausschlussregelungen für Werbeanlagen steht nicht entgegen, dass diese Anlagen im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben (vgl. die Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften über den Ausschluss oder die Anforderungen an Werbeanlagen in § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW). Eine Werbeanlage gehört weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff., und vom 03.12.1992, a.a.O.).
51 
c) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund genügt der in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene Begriff der „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ dem Bestimmtheitsgebot.
52 
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen wie alle rechtlichen Regelungen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist jedoch erforderlich, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normengebers erschließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. April 2002 - 8 S 177/02 -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. In der Begründung des Bebauungsplans wird zum Ausschluss von Werbeanlagen u.a. Folgendes ausgeführt:
53 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
54 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, …
55 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
56 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Planbegründung nehmen damit erkennbar Bezug auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.), wonach Werbeanlagen der Außenwerbung, welche Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanungsrechtlich eine eigene Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellen, wovon Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet gelegenen Grundstückes dienen, zu unterscheiden sind. Aus Wortlaut und Begründung erschließt sich daher der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich.
57 
d) Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist im vorliegenden Fall durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt.
58 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allein ist allerdings keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Nutzungs- bzw. Anlagearten. Mit dem System des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte, denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1).
59 
Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan vielmehr grundsätzlich durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund § 1 Absätze 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift betrifft nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen oder deren Umwandlung in Ausnahmen kann nur nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO unter der engeren Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe vorgesehen werden (vgl. Fiekert-Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 100; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 1 Rn. 64 ff.).
60 
Nach diesen Maßgaben konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ i.S.v. Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet ausschließen.
61 
aa) Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilfläche I (Ziff. A. 1.1), die im Geltungsbereich der Ortsbausatzung von 1939 liegt, zwar nur auf § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gestützt, was wie dargelegt allein keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist. Für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilflächen II - IV (Ziff. A 1.2 - 1.4) hat die Antragsgegnerin - richtigerweise - als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO genannt. Die bloß falsche Benennung der maßgeblichen Norm in Ziff. A. 1.1 ist jedoch unschädlich, da – wie noch auszuführen ist - ansonsten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen.
62 
bb) Unschädlich ist auch, dass durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes u.a. Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, die sich aus der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 ergeben.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1), der der Senat folgt, kann auch bei einem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans die Art der baulichen Nutzung - ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO - nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Übergeleitete Bebauungspläne dürfen dementsprechend nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden. Die Gemeinden können daher bei übergeleiteten Plänen auch ohne Neufestsetzung eines Baugebietes i.S.d. BauNVO von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.
64 
Die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, deren Bestandteil ein sog. Baustufenplan ist, setzt für das Stadtgebiet in § 38 verschiedene Baustufen (Geschäftsgebiet, Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet) fest. Die §§ 39 ff. der Ortsbausatzung enthalten besondere Bauvorschriften für die jeweiligen Baustufen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ betrifft in den im Plan als Teilflächen I bezeichneten Gebieten Flächen, für die in der o.g. Ortsbausatzung die Baustufe IIa (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben) ausgewiesen ist. In der Baustufe IIa sind nach § 45 der Ortsbausatzung „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen … zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind“. Dies entspricht im Wesentlichen einer Mischgebietsfestsetzung i.S. der heutige Regelung in § 6 BauNVO und wird von der Antragsgegnerin erkennbar auch so verstanden. Die Ortsbausatzung enthält damit u.a. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Ans. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG überleitungsfähig sind und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 - 10 BauNVO Gebrauch machen kann.
65 
cc) § 1 Abs 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs 5 BauNVO hinausgehend, einzelne „Unterarten von Nutzungen“ mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen sind danach nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (sog. Anlagetypen) zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987 524 ff.). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp im o.g. Sinne dar. Der Anlagetyp unterscheidet sich gerade auch von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (ebenso BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
66 
dd) Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auch auf besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
67 
(1) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs 9 BauNVO Festsetzungen nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein, so dass ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden kann. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987, 524 ff.; Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.1992 - 5 S 2149/90 -, und Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 -, jeweils juris).
68 
(2) Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Zusammenhang zu sehen mit einer Vielzahl städtebaulicher Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Entwicklung der südlichen Innenstadt bereits getroffen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung zum Bebauungsplan als auch aus den von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen.
69 
Danach ist die sog. Südstadt bereits seit den 70er Jahren, etwa durch die Aufnahme in das „14-Städte-Programm“ zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten und durch die Umgestaltung der Werderstraße zu einer Wohnstraße, Gegenstand städtebaulicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist insbesondere die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rahmenplanung der Planungsgruppe KPS aus dem Jahr 1992, in der wesentliche Teile des Plangebiets und deren städtebauliche Problematik auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse anschaulich beschrieben werden. Konkreter Anlass für die Rahmenplanung waren nach dem Bericht der Planungsgruppe zahlreiche Nutzungskonflikte und die mangelhafte städtebauliche Gestaltung der Südstadt. Der tendenziell schlechte Ruf des Südviertels als Gewerbestandort und Vergnügungsviertel habe zusammen mit dem (als Folge des zweiten Weltkriegs) zerstörten Stadtbild bisher die Ansiedlung von standortgerechten und wohnverträglichen Nutzungen und damit eine funktionelle und (städte-)bauliche Aufwertung des Planungsgebietes verhindert. Die kriegsbedingten Zerstörungen und das Entstehen von provisorischen Nutzungen auf den freigeräumten Flächen sowie später die Entwicklung der Verkehrssituation hätten einenunattraktiven Stadtraum mit heterogener Bausubstanz entstehen lassen. Als Beispiele für städtebauliche Fehlentwicklungen werden in der Untersuchung insbesondere die Bereiche westlich der Wilhelmstraße sowie südwestlich des Rathenauplatzesherausgestellt, in denen das Zusammentreffen von Vergnügungsstätten, Gaststätten und Wohnungen mit schlechter Bausubstanz zu erheblichen Problemen führe. Lösungsansätze sieht die Planungsgruppe u.a. in der Stärkung der wichtigen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen, in einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs in die Innenstadt, in der Erhaltung und Stärkung des innerstadtnahen Wohnens und der Verbesserung und Attraktivierung des Wohnumfeldes.
70 
Im Anschluss an die genannte Rahmenplanung hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ vom 09.02.1995 beschlossen, deru.a. den gesamten Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes umfasst und „zum Schutz des Wohnens, der schützenswerten Einrichtungen und der städtebaulichen Entwicklungsziele“ diverse - einschränkende - Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben und „Gewerbebetrieben des Sexgewerbes“ enthält. Ferner hat die Antragsgegnerin nach umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen 1997 das Sanierungsgebiet „Rathenauplatz“ und 2004 das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgesetzt; beide Sanierungsgebiete liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Rathenauplatz“ resultieren die städtebaulichen Probleme dieses Gebietes neben der hohen Verkehrsbelastung aus der Nutzung der Gebäude durch Bar- und Bordellbetriebe, was zu Nutzungskonflikten führe und für ein belastendes Image - auch der angrenzenden Bereiche - sorge. Die überwiegend historische Bausubstanz befinde sich darüber hinaus in schlechtem baulichen Zustand. Zielsetzungen der Neuordnung müsse neben der Zurückdrängung wohnunverträglicher Betriebe des „Amüsiergewerbes“ die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur sein. Auch im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird die negative Stadtbildqualität bei gleichzeitig vorhandener erheblicher historischer Bausubstanz hervorgehoben. Das Untersuchungsgebiet bietet danach trotz der Ergänzung durch Neubauten eine beispielhafte Sammlung städtischer Architektur aus der Zeit von ca. 1880 bis etwa 1930, deren Erhalt und Pflege besondere Priorität genieße. Sanierungsziele müssten hier neben der Verbesserung des Gebietsimages und der Gebietsstruktur die Aufwertung des Straßenraumes durch gestalterische Maßnahmen sowie die Sicherung des Erscheinungsbildes insbesondere hinsichtlich Werbeanlagen sein.
71 
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Sanierung des Gebietes „Rathenauplatz“ hat die Antragsgegnerin ausweislich des Untersuchungsberichts zwei „Schlüsselgrundstücke“ selbst erworben und weiteren Grunderwerb geplant, um ihren Handlungsspielraum mit dem Ziel einer Normalisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erweitern. Im Rahmen des Sanierungsplans „Südviertel“ hat die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und durch Fotos dokumentiert, eine Umgestaltung der Wilhelmstraße vorgenommen. Die ehemals vierspurige Straßenführung wurde auf zwei Spuren mit Parkbuchten zurückgeführt. Außerdem sind umfangreiche Baumpflanzungen und andere Begrünungsmaßnahmen durchgeführt worden. Um eine ansprechende Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu erreichen, hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
72 
Die von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereiche zwischen Wilhelm- und Urbanstraße (nördlich der Südstraße), die Bebauung entlang der Urbanstraße sowie die Bebauung entlang der Südstraße bis zum Silcherplatz liegen zwar außerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete, gehören jedoch ebenfalls zur sog. Südstadt und liegen im Wesentlichen innerhalb des Rahmenplanes der Planungsgruppe KPS über die künftige städtebauliche Entwicklung diese Bereichs. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren eingereichten Bestandsplans und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder ist die Südstraße ganz überwiegend von kleinparzellierter Wohnbebauung mit zum Teil historischer Bausubstanz aus der Gründerzeit und untergeordneter gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen (Arztpraxis, Frisör, Bürogebäude u.a.) geprägt. Diese weitgehend intakte Nutzungsstruktur sowie das bisher durch gewerbliche Nutzung einschließlich Fremdwerbung wenig belastete Erscheinungsbild will die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren sichern. Eine vorwiegend gewerbliche Nutzung auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken findet sich demgegenüber insbesondere im Kreuzungsbereich der Südstraße mit der Urbanstraße sowie in den im angegriffenen Bebauungsplan als Teilflächen IV dargestellten Bereichen. Auf die städtebaulichen Probleme dieser Bereiche - gewerbliche Freiflächennutzung, heterogene Bausubstanz, fehlende Raumkanten - hat die Antragsgegnerin u.a. mit der Neubebauung des Quartiers zwischen Wilhelm-, Süd-, Urban- und Werderstraße mit dem sog. City-Center Süd reagiert. Dort ist nunmehr die gewerbliche Nutzung (u.a. Lebensmittelmarkt, Fahrradhandlung, Fitnessstudio, Café) entlang der Straßenräume in den Erdgeschossen, und die Wohnbebauung in den Obergeschossen - mit Orientierung zum Innenhof - angesiedelt. Die störende Baustoffhandlung an der Ecke Südstraße/Wilhelmstraße ist aufgegeben. Ein weiterer Lebensmittelmarkt im Planbereich ist von der Ostseite der Urbanstraße auf deren Westseite umgezogen; die störenden Parkierungsflächen befinden sich nunmehr im Blockinnern. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Gebiete mit großflächiger Grundstücksnutzung von Wohnbebauung mit einem hohen Anteil an historischen Gebäuden aus der Gründerzeit entlang der Wilhelmstraße einerseits und der Südstraße andererseits quasi „umhüllt“ und u.a. deshalb in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes aufgenommen worden seien. Auch im Rahmenplan der Planungsgruppe KPS ist davon die Rede, dass die Entwicklung nach 1945 im Bereich Wilhelm- und Urbanstraße eine städtebaulich unerwünschte Nutzungsbarriere zwischen dem Wohnquartier Wilhelmstraße und dem Wohnbezirk Süd- und Happelstraße habe entstehen lassen, obwohl beide aus der Gründerzeit stammten und anfangs wohl eine Einheit gebildet hätten. Ziel müsse es sein, die baulichen und funktionellen Barrieren zu durchbrechen.
73 
(3) Die Bemühungen der Antragsgegnerin, die südliche Innenstadt zu sanieren und ihre Attraktivität zu erhöhen, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, auf die sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet berufen kann.
74 
Die städtebaulichen Defizite der sog. Südstadt sind in den verschiedenen von der Auftragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen im einzelnen dargestellt. Die Untersuchungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein taugliches Mittel zur Behebung dieser Defizite Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes mit dem Ziel der Erhöhung der Standortqualität und des „Images“ des betroffenen Gebietes sind. Greifen entsprechende Maßnahmen, finden sich in der Regel kapitalkräftige Investoren für erwünschte, standortgerechte Nutzungen. Auch die Bereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet, in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, steigt mit der Möglichkeit, zahlungskräftige Mieter für Wohnungen und Pächter für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu finden. Dies ist im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf die - im Wesentlichen aus der Gründerzeit stammende - historische und zu einem erheblichen Teil sanierungsbedürftige Bausubstanz von großer Bedeutung. Neben den von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Maßnahmen wie dem Ausschluss von bestimmten Vergnügungsstätten, dem Erwerb sanierungsbedürftiger Bausubstanz, der Umgestaltung und Begrünung von Straßenräumen und nicht zuletzt dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist der Ausschluss von Fremdwerbung ein weiterer „Mosaikstein“, das Erscheinungsbild der sog. Südstadt positiv zu beeinflussen. In der vorbereitenden Untersuchung für das Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird als Maßnahme zur Gebietsverbesserung ausdrücklich auch eine Reglementierung für Werbeanlagen aufgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplan darauf hin, dass Werbung als gewerbliche Hauptnutzung zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder in Form großflächiger Werbeanlagen auftritt. Wie das Vorhaben des Antragstellers sowie das im Plangebiet bereits vorhandene sog. City-Light-Poster zeigen, ist auch eine Beleuchtung nicht unüblich. Ziel solcher Anlagen ist es gerade, im Ortsbild „auffallend“ zu wirken. Die möglichen negativen Auswirkungen von Fremdwerbeanlagen auf das Ortsbild hat die Antragsgegnerin durch ein entsprechendes Foto der an der Ecke Südstraße/Urbanstraße bereits vorhandenen Plakattafeln dokumentiert. Die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist im Hinblick auf die berechtigten Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbetreibenden auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.
75 
(4) Trotz der im Plangebiet bereits vorhandenen Werbeanlagen für Fremdwerbung erscheint die bauplanungsrechtliche Festsetzung auch nicht ungeeignet zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, sind bisher im Plangebiet nur eine überschaubare Anzahl von Werbeanlagen für Fremdwerbung vorhanden (drei Plakattafeln an der Kreuzung Südstraße/Urbanstraße, ein sog. City-Light-Poster am City-Center Urbanstraße/Ecke Werderstraße, zwei Plakattafeln an der Werderstraße und eine Litfasssäule gegenüber dem Lebensmittelmarkt in der Urbanstraße). Wie nicht zuletzt der Baugenehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Südstraße zeigt, ist die Antragsgegnerin mit Bauanfragen für weitere gewerbliche Fremdwerbung im Plangebiet konfrontiert. Der Ausschluss von Fremdwerbung durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist daher ein geeignetes Instrument, das Erscheinungsbild vor weiteren Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung zu schützen.
76 
(5) Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in jeglicher Form ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die Festsetzungemöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Ausschluss von Fremdwerbung über § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann zum Tragen kommt, soweit es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB handelt. Darüber hinaus ist ein Ausschluss einer Nutzungsart über § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nur zulässig, soweit es sich um einen besonderen Anlagetyp handelt, wovon wie dargestellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.) bei Werbeanlagen der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, auszugehen ist. Eine weitere Ausdifferenzierung dieses Anlagetyps etwa auf nur großflächige Werbeanlagen erscheint auf der Basis des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich bedenklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlagen für Fremdwerbung generell ausgeschlossen hat. Sollte im Einzelfall eine beabsichtigte Fremdwerbung die Grundzüge der Planung nicht berühren und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein, kommt eine Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
77 
ee)Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung wird auch die Zweckbestimmung der durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Baugebiete nicht in Frage gestellt.
78 
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist - wie bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO - die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23). Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818 ff.). Soweit es um die Änderung eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans geht, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die jeweils zu ermittelnde Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1/89 -, BRS 52 Nr. 1).
79 
Im vorliegenden Fall erfasst der angegriffene Bebauungsplan die Geltungsbereiche verschiedener bereits bestehender Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. In den Teilflächen I gilt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, die dort i.V.m. dem Baustufenplan Baustufe IIa, d.h. Wohngebiet mit Gewerbebetrieben, festsetzt. In den Teilflächen II gelten drei verschiedene Bebauungspläne von 1979, 1985 und 1998, die dort jeweils Besondere Wohngebiete (vgl. § 4a BauNVO) festsetzen. In der Teilfläche III gilt ein Bebauungsplan von 1979, der die Fläche als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) ausweist. In den Teilflächen IV gelten zwei Bebauungspläne von 1983 und 2002, die dort jeweils Kerngebiete (vgl. § 7 BauNVO) festsetzen. Es handelt sich damit insgesamt um Gebiete, in denen sowohl das Wohnen als auch die gewerbliche Nutzung zulässig sind; selbst die Besonderen Wohngebiete dienen „auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben“ vgl. (§ 4a BauNVO). Der bloße Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung führt aber nicht dazu, dass eines der betroffenen Baugebiete seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
80 
ff) Gegen den Ausschluss von Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten unzulässig sei.
81 
Der Antragsteller nimmt damit erkennbar Bezug auf die zu § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - , BauR 1995, 508 ff.; OVG NW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112; zum Ausschluss von Werbeanlagen an Hauptverkehrsstraßen vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22.07.1987 - 1 A 128/85 -, BRS 48 Nr. 120; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 -).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich indessen auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Die o.g. Entscheidungen betreffen die Reglementierung von Werbeanlagen auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen, die Regelungen über die unmittelbare Baugestaltung, u.a. über den Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften, enthalten. So können die Gemeinden gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an Werbeanlagen erlassen und auch bestimmte Werbeanlagen ausschließen. Auch wenn die Gemeinde im Rahmen dieser Regelung nicht auf den Schutz des Status quo und die Verhinderung von Verunstaltungen beschränkt ist, sondern durch örtliche Bauvorschriften auch eine positive Gestaltungspflege betreiben und das Straßen- und Ortsbild aufgrund eigener Überlegungen dynamisch beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 ff.), handelt es sich doch um eine reine Gestaltungsermächtigung. Die Satzungsbefugnis der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass die örtliche Bauvorschrift der Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten dienen muss, mithin in erster Linie optisch-ästhetische Aspekte die gestalterischen Festsetzungen tragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die o.g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.) zu sehen, wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss. Fehlt es, wie beim Misch- oder Kerngebiet, voraussetzungsgemäß an dieser Einheitlichkeit, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt.
83 
Anders verhält es sich jedoch mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten, im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO in den dort genannten „besonderen städtebaulichen Gründen“. Im vorliegenden Fall ergeben sich die besonderen städtebaulichen Gründe aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, das Plangebiet zu sanieren und seine Attraktivität zu erhöhen. In diesem Rahmen dient die Reglementierung störender Werbeanlagen funktionalen Belangen, nämlich der Erhöhung der „Standortqualität“ und des „Images“ des betroffenen Gebietes mit dem Ziel, eine standortgerechte Nutzung mit Wohnbebauung und wohnverträglichem Gewerbe in der südlichen Innenstadt zu fördern und die diesbezügliche Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gewerbetreibenden anzuregen. Hinsichtlich der historischen Bausubstanz im Plangebiet kann die Antragsgegnerin sich darüber hinaus nicht auf nur das Ziel, sie vor Beeinträchtigungen durch störende Werbeanlagen zu schützen, berufen; vielmehr werden die Belange des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) auch insoweit berührt, als durch eine Verbesserung des Umfeldes die Bereitschaft zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sanierungsbedürftiger Gebäude gefördert wird.
84 
gg) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
85 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die unter dem Schutz von Art. 14 GG stehenden Rechte. Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Rechte bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).
86 
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennbar. In der Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Einzelnen erläutert. Insbesondere wird dort auf die bisherigen Sanierungsbemühungen in der südlichen Innenstadt und die Bedeutung des Erscheinungsbildes für deren städtebauliche Attraktivität verwiesen. Gleichzeitig wird der berechtigte Anspruch von Einzelhandel, Dienstleistung und sonstiger Geschäftsnutzung auf Präsentation der angebotenen Leistungen in Form von Werbeanlagen und Reklameeinrichtungen in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch detaillierte Erläuterungen über die unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Ausdrücklich heißt es in der Begründung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2004 lag den Mitgliedern des Gemeinderates die Begründung des Bebauungsplanes als Konzeptfassung vom 08.04.2005 vor. Sie haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt ausführlich erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben wurden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgebracht haben, hat der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Bericht des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2004 und die Begründung vom 20.08.2004 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen habe. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen des Antragsstellers bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem dieser während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbildes des Plangebiets im Rahmen umfassender Sanierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse des Antragstellers, im Plangebiet gewerbliche Werbeanlagen zu errichten, die zudem in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung stehen. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Belange gilt dies auch, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag ergebende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück ... ... bereits unter das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers fällt (zur Reichweite des Schutzgutes vgl. etwa Depenheuer in Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14, Rn. 135 ff., insbes. 137, m.w.N.).
87 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der sinngemäße Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin werde durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen die Fremdwerbung unverhältnismäßig stark eingeschränkt; so habe die Antragsgegnerin ihm im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung keinen Ersatzstandort für den umstrittenen Standort in der Südstraße benennen können. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, vergleichbare Werbeanlagensatzungen gebe es für die Historische Altstadt sowie für einen Bereich der Nordstadt. Dort handele es sich ebenfalls um Sanierungsgebiete. Diese drei geschützten Gebiete machten nur ca. 10 % des Stadtgebiets aus. Insbesondere gebe es fünf bis sechs große Einfahrtsstraßen in die Innenstadt, die auf mehreren Kilometern nicht in den o.g. Satzungsbereichen bzw. in Sanierungsgebieten lägen und entlang derer Fremdwerbung zulässig und auch vorhanden. Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.
88 
Ungeachtet dessen, dass im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob in anderen Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung - ebenfalls - vorliegen, ergibt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls schlüssig, dass außerhalb der durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereiche auf der Gemarkung der Antragsgegnerin grundsätzlich ausreichend Raum für Fremdwerbung zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Ersatzstandort benennen konnte, mag verschiedene Gründe haben und auch damit zusammen hängen, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf dem Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin bereits ca. 600 Werbeanlagen befinden (davon nach dem Vortrag des Antragstellers 150 - 200, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin maximal 100 in nunmehr durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereichen), der Markt mithin möglicherweise weitgehend „ausgereizt“ ist. Jedenfalls bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte.
89 
hh) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Senatsurteil vom 16.06.2003 (- 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 ff.) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Urteil betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Vorplatzfläche in einem nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Werbeanlage. Der Senat hat sich in diesem Urteil mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 auseinandergesetzt. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Normenkontrollantrages daraus - unvollständig - zitierte Satz „Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen …,“ wird in dem genannten Urteil fortgesetzt mit den Worten „…mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt“. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die genannte Passage sich ausschließlich mit möglichen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch Werbeanlagen befasst. Für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauGB lässt sich daraus nichts herleiten.
III.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit des Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassen. Die aufgeworfene Frage ist von über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
92 
Beschluss
93 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Antragstellerin zu 2 betrifft.

Der Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Stadt Reutlingen vom 4. Februar 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Antragsgegnerin vom 04.02.2010, mit der der Bebauungsplan „Hohe Straße/Mähringer Straße/ Gomaringer Straße“ vom 08.07.1986 im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB geändert wurde.
Der identische Planbereich der Bebauungspläne umfasst ein Geländedreieck am südwestlichen Ortseingang des Stadtteils Ohmenhausen, das durch die genannten Straßen begrenzt wird und weitgehend bebaut ist. Die Altfassung setzt im Norden und Süden des Plangebiets Mischgebiete fest. Auf dem dazwischen liegenden Grundstück Flst.Nr. .../2, das mit einem ursprünglich als Schreinerei genutzten Gebäude bebaut ist (...), sind ein Gewerbegebiet und im Übergang zum südlich anschließenden Mischgebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, in dem nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Die Antragstellerin zu 1 ist Mieterin von Räumen im Erdgeschoss des Gebäudes ... Sie betreibt dort aufgrund einer ihr erteilten Baugenehmigung eine mischgebietsverträgliche, d.h. kerngebietsuntypische Spielhalle mit acht Geldspielgeräten und einem Billardcafé. Anlass für die Änderung des bestehenden Bebauungsplans war ein Baugesuch der Antragstellerin zu 2, mit dem sie die Genehmigung einer Nutzungsänderung des der Antragstellerin zu 1 genehmigten Billardcafés in eine (zweite) kerngebietsuntypische Spielhalle und einen Dart-Treff erstrebt. Nach § 2 Abs. 1 ihres Mietvertrages ist die Antragstellerin zu 1 berechtigt, auf der gemieteten Fläche eine Spielstätte - bzw. bei Erteilung einer Mehrfachkonzession - die auf der Mietfläche zulässige Anzahl von Spielstätten zu errichten und zu betreiben.
Mit der angefochtenen Planänderung sind die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung geändert worden. Wie bereits in dem der Änderung zugrunde liegenden Bebauungsplan werden nunmehr auf der Grundlage der „Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)“ als Art der baulichen Nutzung festgesetzt Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO, ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO und ein eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO i. V. mit § 1 Abs. 4 BauNVO, in dem nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Folgende Nutzungen bzw. Arten von Betrieben und Anlagen werden gemäß § 1 (5) bzw. (6) BauNVO im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen:
"- Erotikshops als Einzelhandelsbetriebe - Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe mit dem Charakter einer Spielhalle oder Ähnliches im Sinne von § 33 i Gewerbeordnung (GewO)
        
- Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution
        
- Betriebe mit Sexdarbietung (Film- und Videovorführung und Schaustellung von Personen gemäß § 33 a GewO)
        
- Diskotheken“
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 30.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB mit dem Ziel, Vergnügungsstätten und Nutzungsarten mit sexuellem Charakter auszuschließen, um nach Aufgabe des holzverarbeitenden Betriebs in der... die gewerblichen Flächen ihrem eigentlichen Zweck, insbesondere dem produzierenden Gewerbe vorzuhalten, einem Verdrängungsprozess von örtlichem Handwerk und Dienstleistungsbetrieben und einem Attraktivitätsverlust durch minderwertige Nutzungen sowie Nutzungskonflikten mit der benachbarten Wohnbebauung entgegenzuwirken. Die zugleich beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 03.07.2009 in der Zeit vom 13.07 bis 21.08.2009 statt. In der Bekanntmachung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt.
Für die Antragstellerin zu 1 wurden mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.08.2009 Einwendungen erhoben. Die Voraussetzungen für den Ausschluss von Spielhallen und sonstigen Gewerbebetrieben mit dem Charakter einer Spielhalle lägen nicht vor. Ein Verdrängungsprozess von örtlichen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, sowie die Gefahr einer Niveauabsenkung des umgebenden Gebiets und ein Konfliktpotential mit der benachbarten Wohnbebauung seien nur pauschal behauptet, aber nicht plausibel dargelegt worden. Die einzige gewerbliche Nutzung finde in dem Gebäude ... statt. Dessen Eigentümerin sei es seit der Verlagerung des holzverarbeitenden Betriebs im Jahre 1992 nicht mehr gelungen, einen Handwerks- oder Produktionsbetrieb anzusiedeln. Ausschlaggebend hierfür sei u. a. gewesen, dass es nicht nur im Plangebiet, sondern auch in der weiteren näheren Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe gebe, welche den Standort für Handwerk, Produktion oder Dienstleistung attraktiv machten. Die Planung greife deshalb auch unverhältnismäßig in ihr Eigentum ein. Für die Antragstellerin zu 2 ging keine Stellungnahme ein.
Am 04.02.2010 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung, wobei er die vorgebrachten Stellungnahmen wie in einem Beschlussvorschlag der Verwaltung behandelte. Die Erste Bürgermeisterin fertigte die Satzung am 22.02.2010 aus. Die Beschlussfassung wurde am 26.02.2010 mit den Hinweisen nach § 214 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
10 
Am 04.02.2011 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorläufig unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2009 begründet. Die Anträge wurden am 09.02.2011 an die Antragsgegnerin weitergeleitet.
11 
Die Antragstellerin zu 2 hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung zu-rückgenommen.
12 
Die Antragstellerin zu 1 beantragt,
13 
den Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Stadt Reutlingen vom 4.02.2010 für unwirksam zu erklären.
14 
Sie bringt vor: Sie sei antragsbefugt. Die Nutzung eines Gebäudes stelle eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zuzuordnen sei. Es bestünden auch Zweifel, ob die Antragsgegnerin sämtliche Belange der Eigentümer überhaupt erfasst bzw. richtig und ausreichend bewertet habe. Die Bebauungsplanänderung sei städtebaulich nicht erforderlich. Die Planung diene ausschließlich der Verhinderung der geplanten Spielhalle und sei daher als reine Einzelfall- und Verhinderungsplanung unwirksam. Die Antragsgegnerin habe die Planänderung erst als konkrete Reaktion auf den Nutzungsänderungsantrag der Antragstellerin zu 2 (Umwandlung Billardcafé in Spielhalle) beschlossen, so dass mit der Planänderung eine bereits konkret geplante Spielhalle habe verhindert werden sollen. Auch der alibimäßige zusätzliche Ausschluss von Nutzungen mit sexuellem Charakter könne nicht darüber hinweg täuschen, dass die Antragsgegnerin vornehmlich eine weitere Spielhalle zu verhindern suche. Eigentlicher Grund der Planung sei der Versuch, im gesamten Stadtgebiet Spielhallen auszuschließen. Sie betreibe insoweit Spielhallenpolitik mit den Mitteln des Baurechts. Die pauschale Begründung, höhere Mieten aus Spielhallenverpachtungen führten zu einer Verdrängung sonstigen Gewerbes, sei nicht ausreichend, um einen städtebaulichen Grund für den Ausschluss im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO darzustellen. Die Antragsgegnerin missachte insoweit, dass im gesamten restlichen Plangebiet noch nie Gewerbe vorhanden gewesen sei, es daher auch nicht verdrängt werden könne. Das ursprüngliche Ziel des Bebauungsplans, das in der Bestandssicherung des holzverarbeitenden Betriebs bestanden habe, sei mit der Verlagerung des Betriebs im Jahre 1992 weggefallen, weil das Grundstück als gewerbliche Fläche nur schwer oder überhaupt nicht zu vermitteln sei, zumal es von drei Seiten her von Wohnbebauung umgeben sei und sich im Umkreis kein sonstiges produzierendes Gewerbe, welches anderes Gewerbe anziehen könnte, befände. Auf absehbare Zeit sei nicht damit zu rechnen, dass sich auf dem Grundstück ..., geschweige denn auf den derzeit zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken Gewerbe ansiedeln wolle oder werde. Das Haus habe mehrere Jahre leer gestanden, bis die Antragstellerin zu 1 die Spielhalle eröffnet habe. Soweit sich die Antragsgegnerin tatsächlich auf eine Art Standortsicherungsabsicht stützen wolle, werde mit der Planung eine unzulässige Vorratsplanung verfolgt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten könne auch nicht mit der bloß pauschalen Behauptung eines Trading-Down-Effekts gerechtfertigt werden. Die Antragsgegnerin stelle nicht ansatzweise dar, woraus sich eine Trading-Down-Gefahr im Plangebiet konkret ergeben solle. Es könne sich allein auf dem Grundstück mit dem Gebäude ... noch eine Spielhalle ansiedeln, weil alle anderen Grundstücke des Plangebiets der Wohnnutzung dienten. Der befürchtete Imageverlust des Stadtteils Ohmenhausen sei weder nachvollziehbar noch überzeugend. Allein die pauschale Behauptung, dass Vergnügungsstätten stets zu einem Niveauverlust innerhalb des Plangebiets führten, sei weder richtig noch zur Begründung ausreichend. Wenn es der Antragsgegnerin tatsächlich um die Abwendung eines Trading-Down-Effekts gehe, wäre eine Anpassung des Bebauungsplans an die tatsächlichen Verhältnisse durch Beibehaltung des Grundstücks ... als Gewerbegebiet und im Übrigen durch Festsetzung eines Wohngebiets, in dem dann auch auf Dauer keine Vergnügungsstätten angesiedelt werden könnten, nicht nur verhältnismäßiger, sondern auch sinnvoller gewesen. Der Ausschluss von Nutzungen könne auch nicht mit dem Schutz von Kindern und älteren Menschen begründet oder auf einen Schutz der umgebenden Wohnbebauung vor erhöhtem An- und Abfahrtsverkehr gestützt werden. Auch sei der kategorische Ausschluss von sämtlichen Vergnügungsstätten nicht ausreichend begründet und unverhältnismäßig. Er stelle zugleich einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Gewerbefreiheit der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und in das Eigentumsrecht nach § 14 Abs. 1 GG dar. Die Antragsgegnerin missachte, dass eine andere sinnvolle Nutzung des rückwärtigen Teils des Gebäudes ...... als durch eine Spielhalle ausgeschlossen sei.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Sie erwidert: Der Nutzungsausschluss sei auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gestützt. Soweit in der Bebauungsplanänderung von Abs. 6 die Rede sei, handle es sich um einen Schreibfehler. Es bestünden keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Festsetzung, auch soweit Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe mit dem Charakter einer Spielhalle oder Ähnliches im Sinne von § 33 i GewO ausgeschlossen seien. Der Bebauungsplan und seine sämtlichen Festsetzungen seien auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan sei nicht aufgestellt worden, um die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ... als Spielhalle in Form einer sog. Negativplanung zu verhindern. Die Nutzungsanträge für Spielhallen seien vielmehr Auslöser für die Planung gewesen, mit der eine aus vielerlei Gründen unerwünschte städtebauliche Entwicklung in geordnete Bahnen geführt werden solle. Die Planänderung ziele darauf, am Ortsrand der Bezirksgemeinde Ohmenhausen eine drohende Spielhallenagglomeration aus städtebaulichen Gründen zu verhindern sowie auf die Abwehr eines sog. Trading-Down-Effekts und darauf, die Flächen für produzierendes Gewerbe, aber auch für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen vorzuhalten. Der Bebauungsplan sei zur Erreichung dieser städtebaulichen Belange geeignet. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 BauNVO für den Ausschluss von Vergnügungsstätten und des § 1 Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss einzelner Arten von Betrieben und Anlagen lägen vor. Insbesondere seien auch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss verschiedener Arten von Vergnügungsstätten und Nutzungen mit sexuellem Charakter gegeben. Unwirksamkeitsbegründende Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die privaten Belange der Antragsteller seien erkannt, richtig gewichtet und auch nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Ein Grundstückseigentümer habe keinen Anspruch darauf, dass ihm durch planerische Festsetzungen hohe Renditemöglichkeiten vermittelt würden oder eine wirtschaftlich besonders günstige Nutzung ermöglicht werde. Unzutreffend sei die Behauptung der Antragsteller, dass es dem Eigentümer des Grundstücks ...... seit 1992 nicht wieder gelungen sei, einen Handwerks- oder Produktionsbetrieb auf dem Grundstück anzusiedeln. Aus der Liste des Amts für Stadtentwicklung und Vermessung vom 01.10.2009 über die ehemaligen und vorhandenen Gebäudenutzungen ergebe sich, dass dort im Zeitraum vom 04.10.2005 bis 29.05.2008 u.a. Elektromaschinenbau sowie Werkzeugverkauf und -vermietung und im Zeitraum vom 01.06.1978 bis 30.07.1995 eine Schankanlagenreinigung vorhanden gewesen sei. Weiterhin weise die Liste gastronomische, sportliche und gesundheitliche Dienstleistungen sowie diverse Einzelhandelsbetriebe auf, die einen positiven Beitrag zur örtlichen Infrastruktur leisteten. Bei dem sog. Trading-Down-Effekt handle es sich um einen allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz. Er wirke sich hier in zweierlei Hinsicht aus. Zum einen würde das Gebiet an Attraktivität verlieren, wenn eine zweite Spielhalle neben dem Billardcafe und der schon vorhandenen Spielhalle genehmigt werden müsse. Zum anderen würde es in dem Gewerbegebiet zu einer städtebaulich unerwünschten Verdrängung von gewerblichen Nutzungen und Dienstleistungsnutzungen kommen.
18 
Auf eine Anfrage des erkennenden Gerichtshofs vom 22.04.2013 bestätigte die Antragsgegnerin die Richtigkeit des Vortrags der Antragsteller, dass sich in den festgesetzten Mischgebieten keine gewerbliche, sondern ausschließlich Wohnnutzung befinde. Die Festsetzung der Mischgebiete sei aber lediglich deklaratorischer Natur. Die Planung berücksichtige bereits auch die immissionsschutzrechtliche Verkehrslärmproblematik der im Regionalplan Neckar-Alb 1993 vorgesehenen Regional-Stadtbahn Neckar Alb, deren Trasse durch das Plangebiet verlaufe. Zu einem rechtlich zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen könne auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (8 S 979/91) und das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (7 A 1072/96 - BauR 2001, 1234) verwiesen werden.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Da die Antragstellerin zu 2 ihren Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
21 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig (1.) und begründet (2.).
22 
1. a) Er ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht gestellt worden.
23 
b) Der Antragstellerin zu 1 steht auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 C 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
24 
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin zu 1. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einen Mietvertrag vom 05.11.2007 über Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... darauf berufen, dass der Mietvertrag sie nicht nur zum Betrieb der bereits bestehenden Spielhalle, sondern auch zur Errichtung und zum Betrieb weiterer Spielstätten, insbesondere - aber nicht nur - zum Betrieb weiterer Spielhallen berechtige. Sie verfolge entsprechende Nutzungsabsichten auch ungeachtet des von ihrer hundertprozentigen Tochter, der Antragstellerin zu 2, eingereichten Baugesuchs für dieselbe Nutzungsfläche weiter. Damit ist die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin zu 1 hinreichend dargelegt.
25 
Obwohl sie nicht Eigentümerin des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücks ist, folgt ihre Antragsbefugnis bereits aus einer möglichen Verletzung einer grundrechtlich geschützten subjektiv-rechtlichen Position und nicht - nur - aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot, welches zwar weiter reicht - weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind -, aber solche Interessen nicht erfasst, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Gemeinderat nicht erkennbar und deshalb auch nicht abwägungserheblich waren oder nicht vorlagen (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - a. a. O. und Beschlüsse vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ, 2000, 1413 und 18.05.1994 - 4 NB 27.93 -NVwZ 1995, 264). Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen eines Bebauungsplans kann auch derjenige erleiden, dem Rechte an einem von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen Grundstück zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - BauR 2002, 1199). Ein möglicherweise verletztes eigenes Recht kann sich dabei nicht nur aus einer eigentumsrechtlichen Position i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ergeben, sondern auch aus der in Art 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.), oder aus der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit eines Spielhallenbetreibers. Rechte der Antragstellerin aus diesen Bestimmungen dürften zwar nicht im Hinblick auf die bereits genehmigten und von ihr ausgeübten Nutzungen beeinträchtigt sein, weil diese von der Planung, die als Angebotsplanung für die Zukunft anzusehen ist, unberührt bleiben. Sie können aber insofern in absehbarer Zeit beeinträchtigt sein, als die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsausschlüsse der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen, die für die von der Antragstellerin zu 1 weiterverfolgte Absicht, auf der als Billardcafé genutzten Fläche eine weitere (Glücks-) Spielhalle oder sonstige Spielstätte zu errichten und zu betreiben, erforderlich ist. Damit macht sie ein eigenes Recht geltend. Denn da ihr für ein etwaiges Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zustünde, muss ihr als potentieller Bauantragstellerin auch die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuerkannt werden. Die Klagebefugnis stellt nur einen Ausschnitt der Antragsbefugnis dar. Die Anforderungen an die Antragsbefugnis dürfen daher auch nicht höher sein, als wenn ein Nichteigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.).
26 
c) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. Das Verfahren ist für sie auch nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 - GlüStV - (GBl. 2012 S. 385) und des Landesglücksspielgesetzes vom 29.11.2012 - LGlüG - (GBL. 2012, 604) nicht ersichtlich nutzlos geworden. Zwar könnte sie die gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG in den gemieteten Räumen derzeit nicht mehr erhalten, weil eine solche dem Verbot von „Mehrfachspielhallen“ nach § 25 Abs. 2 GlüStV, § 42 Abs. 2 LGlüG unterfiele. Der angegriffene Bebauungsplan schließt aber nicht nur dem sog. Agglomerationsverbot unterliegende erlaubnispflichtige Spielhallen, sondern jedwede Vergnügungsstätten aus. Erlaubnispflichtig sind gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG nur Spielhallen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, also von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen. Die Antragstellerin zu 1. ist nach dem Mietvertrag aber nicht auf solche erlaubnispflichtigen Nutzungen beschränkt. Sie ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 des Mietvertrages berechtigt, auf der gemieteten Fläche Spielstätten jedweder Art, also auch solche ohne die Möglichkeit eines Gewinns zu errichten und zu betreiben.
27 
2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam.
28 
a) Die Festsetzung der Mischgebiete verstößt gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, weil auf den Flächen keine mischgebietstypische Nutzungsdurchmischung erreicht werden kann.
29 
aa) Mit dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan sind die Gebietsarten einschließlich der Mischgebiete nicht lediglich unverändert aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen, sondern konstitutiv neu festgesetzt worden. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung kann den Festsetzungen nicht eine bloße nachrichtliche Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen Festsetzungen des Deckblatts, an dem es fehlt. Die Gebietsartfestsetzungen wurden vielmehr ausdrücklich auf die Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993, gestützt und erhalten damit einen anderen, den Regelungen der aktuellen Baunutzungsverordnung entsprechenden Inhalt. Durch die Planbegründung wird ein insoweit bestehender neuer Planungswille auch bestätigt. Denn dort heißt es, dass „eine Änderung der zulässigen Nutzungsarten auf der Basis der aktuellen BauNVO nötig“ sei.
30 
bb) Für die Neufestsetzung der Mischgebiete fehlt die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 8374/03 - BRS 67 Nr. 26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde kann im Vorgriff auf künftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Unwirksam ist eine solche Angebotsplanung aber, wenn sie auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet oder ihr unüberwindliche rechtliche Hindernisse im Weg stehen und der Bebauungsplan damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25.04.2002 - 4 BN 20.02 - juris, vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 - NVwZ 2005, 324 und vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136 jeweils m. w. N.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Es kommt maßgeblich auf die Möglichkeit an, das Gebiet zukünftig in dem ausgewiesenen Sinne zu entwickeln. Danach ist die Festsetzung der Mischgebiete fehlerhaft, weil sie nicht vollzogen werden kann.
31 
Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Darin liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt". Für die Annahme eines Mischgebietscharakters ist es daher erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig" in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.06.1986 - 8 S 1068/86 - VBlBW 1987, 106).
32 
Nach diesen Maßstäben bieten die Mischgebietsfestsetzungen des Bebauungsplans ausgehend von den in dem Plangebiet anzutreffenden Verhältnissen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung und verfehlen somit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung. Es ist aus tatsächlichen Gründen nicht absehbar, dass sich die erneut als Mischgebiete festgesetzten Bereiche des Plangebiets auch zu Mischgebieten i.S. von § 6 BauNVO entwickeln. Im gesamten Plangebiet wird lediglich das im festgesetzten Gewerbegebiet gelegene Gebäude ..., das auch die von der Antragstellerin zu 1 betriebene Spielhalle beherbergt, gewerblich genutzt. Die überbaubaren Flächen der Mischgebiete einschließlich des nördlich des Gewerbegebiets festgesetzten Mischgebiets werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Nach dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.05.2013 vorgelegten Lageplan und dem Vorbringen der Beteiligten ist auch davon auszugehen, dass die Mischgebietsflächen keine nennenswerten Baulücken mehr aufweisen, so dass auch eine Bebauung etwa noch vorhandener Baulücken mit gewerblichen Nutzungen nicht zu der erforderlichen Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung führen könnte. Es fehlt nicht nur die für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe, vielmehr ist das Gebiet bereits in ein Wohngebiet „umgekippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung der Mischgebiete letztlich als von Anfang an funktionslos darstellt. Auch die Antragsgegnerin betrachtet nach den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung die festgesetzten Mischgebiete als faktische allgemeine Wohngebiete. Soweit sie gleichwohl eine tatsächliche Umwandlung dieser Gebiete in Mischgebiete für theoretisch denkbar hält, handelt es sich hierbei um eine spekulative Vermutung, die die Mischgebietsfestsetzungen nicht rechtfertigt. Eine den Mischgebietsfestsetzungen entsprechende Bedarfslage hat die Antragsgegnerin nicht plausibel dargetan. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass in den Mischgebieten Bestrebungen vorhanden sind, in den vorhandenen Wohngebäuden gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die die erforderliche Durchmischung der Gebiete in absehbarer Zeit erwarten lassen. Die bauliche Entwicklung der Flächen in den vergangenen Jahren spricht vielmehr gegen einen Bedarf für ein Mischgebiet. Denn obwohl dort bereits seit Jahrzehnten - zunächst aufgrund der Ausweisung des Gebiets als „Ländlicher Bereich“ durch die Ortbausatzung der Antragsgegnerin und sodann aufgrund der Mischgebietsfestsetzungen im Bebauungsplan von 1986 - auch gewerbliche Nutzungen zulässig sind, hat sich in dem Gebiet gleichwohl ausschließlich Wohnnutzung angesiedelt. Anhaltspunkte für eine geänderte Bedarfslage in absehbarer Zukunft bestanden zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht und bestehen auch heute nicht. Weder die Planbegründung noch die sonstigen Bebauungsplanakten noch der Vortrag der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weisen auf Bestrebungen der Grundstückseigentümer in den Mischgebieten hin, in den Wohngebäuden zukünftig gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die sich nicht auch in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklichen lassen, sondern zu der für ein Mischgebiet typischen Durchmischung von Wohnen und Gewerbe führen. Davon ist die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren selbst nicht ausgegangen. Der Fokus ihrer Planung war auf die Festsetzung von Nutzungsausschlüssen aus Anlass des Baugesuchs der Antragstellerin zu 2 für eine weitere Spielhalle gerichtet. Dies hat dazu geführt, dass die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen wurden. Die Erwartung, die in den Mischgebieten vorhandenen Nutzungen würden sich zukünftig ändern, lag auch der Entscheidung des Gemeinderats nicht zugrunde. Schließlich weisen die weitgehend bebauten Mischgebiete nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Antragstellerin zu 1 auch keinen alten Baubestand auf, der Gebäuderenovierungen erforderlich macht, die die Erwartung von Nutzungsänderungen in absehbarer Zeit und in einem Umfang rechtfertigen könnten, der zu der nötigen Durchmischung des Gebiets führen könnte.
33 
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf gerichtliche Entscheidungen zu einem rechtlich zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (a. a. O.) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden und darüber hinaus auch Entwicklungstendenzen zu weiterer gewerblicher Nutzung festzustellen waren. Solche Entwicklungstendenzen sind ebenso wie bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen in der hier vorliegenden Situation aber gerade nicht gegeben. Auch der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (a. a. O.) liegt keine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde. Der Senat ging davon aus, das die Genehmigung eines Wohnbauvorhabens, mit dem ein „Umkippen“ eines bebauungsplanmäßig rechtswirksam festgesetzten Gewerbegebiets bewirkt wird, Rechte der gegen die Genehmigung klagenden Gemeinde nicht verletzt, wenn das festgesetzte Mischgebiet der „Abpufferung“ zwischen einer das Wohnen störenden und einer überwiegenden oder reinen Wohnnutzung dienen solle und es im Verhältnis zum gesamten Plangebiet einen geringen Flächenanteil ausmache, der in dem entschiedenen Fall etwa 1/10 des Plangebiets betrug. Das Mischgebiet verliere, obwohl sich tatsächlich weit überwiegend Wohnbebauung angesiedelt habe, seine Funktion als Pufferzone nicht, weil für eventuelle Abwehransprüche die planerische Festsetzung im Bebauungsplan maßgebend sei, die Bewohner somit nach wie vor nur den geminderten Schutz eines Gebiets mit dem Charakter eines Mischgebiets in Anspruch nehmen könnten. Abgesehen davon, dass der Flächenanteil der hier festgesetzten Mischgebiete im Verhältnis zum gesamten Plangebiet anders als in der genannten Entscheidung nicht gering ist, sondern etwa 2/3 der festgesetzten Bauflächen ausmacht, liegt auch insoweit eine andere Konstellation vor, als sich die Mischgebietsfestsetzung in dem entschiedenen Fall nicht - wie hier - von Anfang an auf ein faktisches Wohngebiet bezogen, sondern dieses sich erst nachträglich zu einem Wohngebiet entwickelt hat.
34 
Soweit die Entscheidung allerdings auch so zu verstehen sein sollte, dass bereits die Festsetzung eines Mischgebiets als „Puffergebiet“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung städtebaulich als gerechtfertigt angesehen wird, auch wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets von vornherein ausscheidet, hält der Senat an einer solchen Auffassung nicht fest. Setzt der Plangeber ein Mischgebiet fest, muss er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung auch einstellt. Wenn er eine Durchmischung gar nicht anstrebt oder eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar und ist städtebaulich nicht gerechtfertigt (vgl. z. B. Bay. VGH, Urteil vom 03.04.2007 - 25 N 03.1282 - juris, m. w. N. und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7 a D 118/00.NE - juris). Insbesondere darf sich der Plangeber nicht in eine Mischgebietsausweisung „flüchten“, um die Schutzwürdigkeit einer im Mischgebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten im Plangebiet und/oder seiner Nachbarschaft herabzustufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris, Rn. 27 und OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Denn die planende Gemeinde unterliegt dem Gebot der Typenkonformität, d. h. sie ist verpflichtet, sich an die von der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen und damit an das rechtsstaatliche Prinzip zu halten, dass Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Normen, wie es die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, Komm., 4. Aufl., § 1 Rn.25). Zwar kann eine „Pufferzone“ zwischen unterschiedlichen, unverträglichen Nutzungen geschaffen werden, indem ein Mischgebiet festgesetzt wird, das auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gegliedert wird. Dabei mag nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch in Betracht kommen, ein Mischgebiet in der Weise zu gliedern, dass ein - geringer - Teil der Wohnnutzung vorbehalten, während in einem anderen - ebenfalls nur kleinen - Teil die Wohnnutzung vollständig ausgeschlossen wird (vgl. Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand April 2012, § 6 BauNVO, Rn. 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.1994 - 1 K 6147/92 - BauR 1994, 599 und Urteil vom 13.03.2003 - 1 K 4221/00- BauR 2003, 769), soweit sich der Mischgebietscharakter bezogen auf das Baugebiet als Ganzes noch ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.1995 - 5 S 2916/93 - VBlBW 1996, 26). Eine solche die erforderliche Nutzungsdurchmischung des Mischgebiets noch gewährleistende Gebietsgliederung steht hier aber weder in Rede, noch dispensieren die Gliederungsermächtigungen von der Beachtung der (konkreten) städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss a. a. O., § 1 BauNVO, Rn. 18).
35 
cc) Die Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann - ausnahmsweise - nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 - juris und vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 - NVwZ 2002, 205). Diesbezüglich muss vermieden werden, dass in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig eingegriffen wird. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58). Von Gesamtunwirksamkeit ist auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -NVwZ 1992, 567 und 08.08.1989 - 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159).
36 
Letzteres ist hier hinsichtlich der Baugebietsfestsetzungen der Fall. Die fehlerhaften Mischgebietsfestsetzungen berühren das Planungskonzept insgesamt. Es ist nicht zu erkennen, dass ohne die Mischgebietsfestsetzungen die Festsetzungen des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets für sich bestehen bleiben könnten und die Antragsgegnerin hierauf beschränkte Festsetzungen der Nutzungsart gewollt hätte. Die unterschiedlichen Nutzungsarten stehen in wechselseitigen Beziehungen untereinander und im Verhältnis zu den das Plangebiet umgebenden Wohngebieten. Mit der hier angegriffenen Planänderung wurde das dem ursprünglichen Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen Konzept, das bei der Festsetzung des Gewerbegebiets in der Nachbarschaft zu bestehenden Wohngebieten dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG und dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung durch ein abgestuftes Geflecht an Baugebieten Rechnung trägt, übernommen. Ausgehend von diesem städtebaulichen Konzept steht das restliche Plangefüge in einem untrennbaren Zusammenhang mit den unwirksamen Mischgebietsfestsetzungen. Mit der Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen ist dem mit den Gebietsabstufungen verfolgten Konzept die Grundlage entzogen. Dies macht die Planung mangels objektiver Teilbarkeit unwirksam. Zudem kann auch nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin an der Festsetzung des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets festgehalten hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Mischgebietsfestsetzungen unwirksam sind. Vielmehr erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass er im Hinblick auf die in den Mischgebieten ausschließlich vorhandene Wohnnutzung das Plangeflecht im gesamten Planbereich geändert und andere Gebietstypen festgesetzt oder andere Regelungen getroffen hätte, um eine Verträglichkeit der Gewerbegebietsnutzung mit der im Plangebiet tatsächlich vorhandenen Wohnnutzung sowie derjenigen außerhalb des Plangebiets herzustellen.
37 
b) Der Bebauungsplan leidet außerdem an einem zu seiner (Gesamt-) Unwirksamkeit führenden, als Verfahrensfehler zu behandelnden Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
Denn die fehlerhafte Beurteilung der Erforderlichkeit der Mischgebietsfestsetzungen schlägt auch in Form eines Ermittlungsfehlers bei der - bereits auf der Verfahrensebene - gebotenen Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im Sinne der genannten Vorschrift durch. Wie ausgeführt, hat der Gemeinderat die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen. Dieses Ermittlungsdefizit begründet einen Verfahrensfehler, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Denn er betrifft einen von der Planung berührten Belang, der der Gemeinde hätte bekannt sein müssen und der in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden ist. Er ist auch im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Der Mangel ist auch auf das Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N. zu einem Mangel im Abwägungsvorgang und Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a. O, § 214 Rn. 39h und 141). Diese Möglichkeit besteht hier. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinderat die Mischgebietsfestsetzungen auch vorgenommen hätte, wenn er die tatsächliche Bebauung in den Mischgebieten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hätte. Vielmehr besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im gesamten Planbereich andere Gebietstypen festgesetzt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass seinem Planungskonzept wegen der in den Mischgebieten ausschließlich vorhandenen Wohnnutzung die Grundlage fehlt. So erscheint es naheliegend, beispielsweise die Mischgebiete ihrer tatsächlichen Bebauung entsprechend als allgemeine Wohngebiete - gegebenenfalls ergänzt um abschirmende Maßnahmen wie Pflanzgebote - und das bisher unbebaute eingeschränkte Gewerbegebiet auf der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Fläche als Mischgebiet festzusetzen, um einen Übergang zum nördlich anschließenden Gewerbegebiet zu schaffen. Denkbar wäre auch, das Gewerbegebiet im Hinblick auf seine geringe Größe und seine Lage inmitten von reiner Wohnbebauung nur als eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, festzusetzen.
39 
Der mithin beachtliche Ermittlungsfehler ist auch nicht aufgrund von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn er wurde innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsschrift gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangene Antragsschriftsatz erfüllt zusammen mit dem ihm beigefügten Einwendungsschreiben vom 21.08.2009 die Darlegungsanforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist der Fehler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend zu machen. Hierbei genügt eine Darstellung des den Mangel begründenden Sachverhalts mit erkennbarem Rügewillen. Die Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB bezweckt lediglich eine Anstoßfunktion. „Geltend gemacht“ ist ein Mangel bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Mangel zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22/89 - juris, und Jäde a. a. O., § 215 Rn.7 sowie zur Erforderlichkeit eines Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50/98 - juris). Den hiernach zu stellenden Anforderungen entspricht der Antragsschriftsatz der Antragstellerin zu 1. Dem vorgenommenen Verweis auf die zugleich beigefügte Stellungnahme im Planaufstellungsverfahren kann bereits ausreichend deutlich der erforderliche Rügewille entnommen werden. Es wird konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Einwendungen im Planaufstellungsverfahren aufrechterhalten und als Rügen im Normenkontrollverfahren erhoben werden sollen. Hiervon ist der festgestellte Ermittlungsfehler erfasst. In dem Einwendungsschreiben wird bereits hinreichend deutlich beanstandet, dass das Plangebiet und auch seine weitere Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe aufweise, und die einzige gewerbliche Nutzung im Gebäude ... stattfinde. Durch die Bezugnahme auf diese Einwendungen wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion als hinreichend erfüllt anzusehen ist.
40 
c) Ist der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, bedarf keiner Entscheidung, ob er auch in weiterer Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, insbesondere ob die von der Antragsgegnerin herangezogenen städtebaulichen Belange hinreichend konkret und plausibel sind, um die festgesetzten Nutzungsausschlüsse, insbesondere den von der Antragstellerin allein angegriffenen Ausschluss von Vergnügungsstätten, zu tragen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 15. Mai 2013
44 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR (10.000,-- EUR je Antragstellerin) festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
20 
Da die Antragstellerin zu 2 ihren Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
21 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig (1.) und begründet (2.).
22 
1. a) Er ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht gestellt worden.
23 
b) Der Antragstellerin zu 1 steht auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 C 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
24 
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin zu 1. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einen Mietvertrag vom 05.11.2007 über Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... darauf berufen, dass der Mietvertrag sie nicht nur zum Betrieb der bereits bestehenden Spielhalle, sondern auch zur Errichtung und zum Betrieb weiterer Spielstätten, insbesondere - aber nicht nur - zum Betrieb weiterer Spielhallen berechtige. Sie verfolge entsprechende Nutzungsabsichten auch ungeachtet des von ihrer hundertprozentigen Tochter, der Antragstellerin zu 2, eingereichten Baugesuchs für dieselbe Nutzungsfläche weiter. Damit ist die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin zu 1 hinreichend dargelegt.
25 
Obwohl sie nicht Eigentümerin des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücks ist, folgt ihre Antragsbefugnis bereits aus einer möglichen Verletzung einer grundrechtlich geschützten subjektiv-rechtlichen Position und nicht - nur - aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot, welches zwar weiter reicht - weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind -, aber solche Interessen nicht erfasst, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Gemeinderat nicht erkennbar und deshalb auch nicht abwägungserheblich waren oder nicht vorlagen (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - a. a. O. und Beschlüsse vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ, 2000, 1413 und 18.05.1994 - 4 NB 27.93 -NVwZ 1995, 264). Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen eines Bebauungsplans kann auch derjenige erleiden, dem Rechte an einem von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen Grundstück zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - BauR 2002, 1199). Ein möglicherweise verletztes eigenes Recht kann sich dabei nicht nur aus einer eigentumsrechtlichen Position i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ergeben, sondern auch aus der in Art 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.), oder aus der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit eines Spielhallenbetreibers. Rechte der Antragstellerin aus diesen Bestimmungen dürften zwar nicht im Hinblick auf die bereits genehmigten und von ihr ausgeübten Nutzungen beeinträchtigt sein, weil diese von der Planung, die als Angebotsplanung für die Zukunft anzusehen ist, unberührt bleiben. Sie können aber insofern in absehbarer Zeit beeinträchtigt sein, als die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsausschlüsse der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen, die für die von der Antragstellerin zu 1 weiterverfolgte Absicht, auf der als Billardcafé genutzten Fläche eine weitere (Glücks-) Spielhalle oder sonstige Spielstätte zu errichten und zu betreiben, erforderlich ist. Damit macht sie ein eigenes Recht geltend. Denn da ihr für ein etwaiges Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zustünde, muss ihr als potentieller Bauantragstellerin auch die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuerkannt werden. Die Klagebefugnis stellt nur einen Ausschnitt der Antragsbefugnis dar. Die Anforderungen an die Antragsbefugnis dürfen daher auch nicht höher sein, als wenn ein Nichteigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.).
26 
c) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. Das Verfahren ist für sie auch nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 - GlüStV - (GBl. 2012 S. 385) und des Landesglücksspielgesetzes vom 29.11.2012 - LGlüG - (GBL. 2012, 604) nicht ersichtlich nutzlos geworden. Zwar könnte sie die gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG in den gemieteten Räumen derzeit nicht mehr erhalten, weil eine solche dem Verbot von „Mehrfachspielhallen“ nach § 25 Abs. 2 GlüStV, § 42 Abs. 2 LGlüG unterfiele. Der angegriffene Bebauungsplan schließt aber nicht nur dem sog. Agglomerationsverbot unterliegende erlaubnispflichtige Spielhallen, sondern jedwede Vergnügungsstätten aus. Erlaubnispflichtig sind gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG nur Spielhallen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, also von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen. Die Antragstellerin zu 1. ist nach dem Mietvertrag aber nicht auf solche erlaubnispflichtigen Nutzungen beschränkt. Sie ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 des Mietvertrages berechtigt, auf der gemieteten Fläche Spielstätten jedweder Art, also auch solche ohne die Möglichkeit eines Gewinns zu errichten und zu betreiben.
27 
2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam.
28 
a) Die Festsetzung der Mischgebiete verstößt gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, weil auf den Flächen keine mischgebietstypische Nutzungsdurchmischung erreicht werden kann.
29 
aa) Mit dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan sind die Gebietsarten einschließlich der Mischgebiete nicht lediglich unverändert aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen, sondern konstitutiv neu festgesetzt worden. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung kann den Festsetzungen nicht eine bloße nachrichtliche Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen Festsetzungen des Deckblatts, an dem es fehlt. Die Gebietsartfestsetzungen wurden vielmehr ausdrücklich auf die Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993, gestützt und erhalten damit einen anderen, den Regelungen der aktuellen Baunutzungsverordnung entsprechenden Inhalt. Durch die Planbegründung wird ein insoweit bestehender neuer Planungswille auch bestätigt. Denn dort heißt es, dass „eine Änderung der zulässigen Nutzungsarten auf der Basis der aktuellen BauNVO nötig“ sei.
30 
bb) Für die Neufestsetzung der Mischgebiete fehlt die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 8374/03 - BRS 67 Nr. 26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde kann im Vorgriff auf künftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Unwirksam ist eine solche Angebotsplanung aber, wenn sie auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet oder ihr unüberwindliche rechtliche Hindernisse im Weg stehen und der Bebauungsplan damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25.04.2002 - 4 BN 20.02 - juris, vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 - NVwZ 2005, 324 und vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136 jeweils m. w. N.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Es kommt maßgeblich auf die Möglichkeit an, das Gebiet zukünftig in dem ausgewiesenen Sinne zu entwickeln. Danach ist die Festsetzung der Mischgebiete fehlerhaft, weil sie nicht vollzogen werden kann.
31 
Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Darin liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt". Für die Annahme eines Mischgebietscharakters ist es daher erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig" in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.06.1986 - 8 S 1068/86 - VBlBW 1987, 106).
32 
Nach diesen Maßstäben bieten die Mischgebietsfestsetzungen des Bebauungsplans ausgehend von den in dem Plangebiet anzutreffenden Verhältnissen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung und verfehlen somit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung. Es ist aus tatsächlichen Gründen nicht absehbar, dass sich die erneut als Mischgebiete festgesetzten Bereiche des Plangebiets auch zu Mischgebieten i.S. von § 6 BauNVO entwickeln. Im gesamten Plangebiet wird lediglich das im festgesetzten Gewerbegebiet gelegene Gebäude ..., das auch die von der Antragstellerin zu 1 betriebene Spielhalle beherbergt, gewerblich genutzt. Die überbaubaren Flächen der Mischgebiete einschließlich des nördlich des Gewerbegebiets festgesetzten Mischgebiets werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Nach dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.05.2013 vorgelegten Lageplan und dem Vorbringen der Beteiligten ist auch davon auszugehen, dass die Mischgebietsflächen keine nennenswerten Baulücken mehr aufweisen, so dass auch eine Bebauung etwa noch vorhandener Baulücken mit gewerblichen Nutzungen nicht zu der erforderlichen Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung führen könnte. Es fehlt nicht nur die für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe, vielmehr ist das Gebiet bereits in ein Wohngebiet „umgekippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung der Mischgebiete letztlich als von Anfang an funktionslos darstellt. Auch die Antragsgegnerin betrachtet nach den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung die festgesetzten Mischgebiete als faktische allgemeine Wohngebiete. Soweit sie gleichwohl eine tatsächliche Umwandlung dieser Gebiete in Mischgebiete für theoretisch denkbar hält, handelt es sich hierbei um eine spekulative Vermutung, die die Mischgebietsfestsetzungen nicht rechtfertigt. Eine den Mischgebietsfestsetzungen entsprechende Bedarfslage hat die Antragsgegnerin nicht plausibel dargetan. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass in den Mischgebieten Bestrebungen vorhanden sind, in den vorhandenen Wohngebäuden gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die die erforderliche Durchmischung der Gebiete in absehbarer Zeit erwarten lassen. Die bauliche Entwicklung der Flächen in den vergangenen Jahren spricht vielmehr gegen einen Bedarf für ein Mischgebiet. Denn obwohl dort bereits seit Jahrzehnten - zunächst aufgrund der Ausweisung des Gebiets als „Ländlicher Bereich“ durch die Ortbausatzung der Antragsgegnerin und sodann aufgrund der Mischgebietsfestsetzungen im Bebauungsplan von 1986 - auch gewerbliche Nutzungen zulässig sind, hat sich in dem Gebiet gleichwohl ausschließlich Wohnnutzung angesiedelt. Anhaltspunkte für eine geänderte Bedarfslage in absehbarer Zukunft bestanden zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht und bestehen auch heute nicht. Weder die Planbegründung noch die sonstigen Bebauungsplanakten noch der Vortrag der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weisen auf Bestrebungen der Grundstückseigentümer in den Mischgebieten hin, in den Wohngebäuden zukünftig gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die sich nicht auch in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklichen lassen, sondern zu der für ein Mischgebiet typischen Durchmischung von Wohnen und Gewerbe führen. Davon ist die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren selbst nicht ausgegangen. Der Fokus ihrer Planung war auf die Festsetzung von Nutzungsausschlüssen aus Anlass des Baugesuchs der Antragstellerin zu 2 für eine weitere Spielhalle gerichtet. Dies hat dazu geführt, dass die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen wurden. Die Erwartung, die in den Mischgebieten vorhandenen Nutzungen würden sich zukünftig ändern, lag auch der Entscheidung des Gemeinderats nicht zugrunde. Schließlich weisen die weitgehend bebauten Mischgebiete nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Antragstellerin zu 1 auch keinen alten Baubestand auf, der Gebäuderenovierungen erforderlich macht, die die Erwartung von Nutzungsänderungen in absehbarer Zeit und in einem Umfang rechtfertigen könnten, der zu der nötigen Durchmischung des Gebiets führen könnte.
33 
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf gerichtliche Entscheidungen zu einem rechtlich zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (a. a. O.) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden und darüber hinaus auch Entwicklungstendenzen zu weiterer gewerblicher Nutzung festzustellen waren. Solche Entwicklungstendenzen sind ebenso wie bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen in der hier vorliegenden Situation aber gerade nicht gegeben. Auch der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (a. a. O.) liegt keine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde. Der Senat ging davon aus, das die Genehmigung eines Wohnbauvorhabens, mit dem ein „Umkippen“ eines bebauungsplanmäßig rechtswirksam festgesetzten Gewerbegebiets bewirkt wird, Rechte der gegen die Genehmigung klagenden Gemeinde nicht verletzt, wenn das festgesetzte Mischgebiet der „Abpufferung“ zwischen einer das Wohnen störenden und einer überwiegenden oder reinen Wohnnutzung dienen solle und es im Verhältnis zum gesamten Plangebiet einen geringen Flächenanteil ausmache, der in dem entschiedenen Fall etwa 1/10 des Plangebiets betrug. Das Mischgebiet verliere, obwohl sich tatsächlich weit überwiegend Wohnbebauung angesiedelt habe, seine Funktion als Pufferzone nicht, weil für eventuelle Abwehransprüche die planerische Festsetzung im Bebauungsplan maßgebend sei, die Bewohner somit nach wie vor nur den geminderten Schutz eines Gebiets mit dem Charakter eines Mischgebiets in Anspruch nehmen könnten. Abgesehen davon, dass der Flächenanteil der hier festgesetzten Mischgebiete im Verhältnis zum gesamten Plangebiet anders als in der genannten Entscheidung nicht gering ist, sondern etwa 2/3 der festgesetzten Bauflächen ausmacht, liegt auch insoweit eine andere Konstellation vor, als sich die Mischgebietsfestsetzung in dem entschiedenen Fall nicht - wie hier - von Anfang an auf ein faktisches Wohngebiet bezogen, sondern dieses sich erst nachträglich zu einem Wohngebiet entwickelt hat.
34 
Soweit die Entscheidung allerdings auch so zu verstehen sein sollte, dass bereits die Festsetzung eines Mischgebiets als „Puffergebiet“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung städtebaulich als gerechtfertigt angesehen wird, auch wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets von vornherein ausscheidet, hält der Senat an einer solchen Auffassung nicht fest. Setzt der Plangeber ein Mischgebiet fest, muss er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung auch einstellt. Wenn er eine Durchmischung gar nicht anstrebt oder eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar und ist städtebaulich nicht gerechtfertigt (vgl. z. B. Bay. VGH, Urteil vom 03.04.2007 - 25 N 03.1282 - juris, m. w. N. und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7 a D 118/00.NE - juris). Insbesondere darf sich der Plangeber nicht in eine Mischgebietsausweisung „flüchten“, um die Schutzwürdigkeit einer im Mischgebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten im Plangebiet und/oder seiner Nachbarschaft herabzustufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris, Rn. 27 und OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Denn die planende Gemeinde unterliegt dem Gebot der Typenkonformität, d. h. sie ist verpflichtet, sich an die von der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen und damit an das rechtsstaatliche Prinzip zu halten, dass Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Normen, wie es die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, Komm., 4. Aufl., § 1 Rn.25). Zwar kann eine „Pufferzone“ zwischen unterschiedlichen, unverträglichen Nutzungen geschaffen werden, indem ein Mischgebiet festgesetzt wird, das auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gegliedert wird. Dabei mag nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch in Betracht kommen, ein Mischgebiet in der Weise zu gliedern, dass ein - geringer - Teil der Wohnnutzung vorbehalten, während in einem anderen - ebenfalls nur kleinen - Teil die Wohnnutzung vollständig ausgeschlossen wird (vgl. Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand April 2012, § 6 BauNVO, Rn. 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.1994 - 1 K 6147/92 - BauR 1994, 599 und Urteil vom 13.03.2003 - 1 K 4221/00- BauR 2003, 769), soweit sich der Mischgebietscharakter bezogen auf das Baugebiet als Ganzes noch ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.1995 - 5 S 2916/93 - VBlBW 1996, 26). Eine solche die erforderliche Nutzungsdurchmischung des Mischgebiets noch gewährleistende Gebietsgliederung steht hier aber weder in Rede, noch dispensieren die Gliederungsermächtigungen von der Beachtung der (konkreten) städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss a. a. O., § 1 BauNVO, Rn. 18).
35 
cc) Die Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann - ausnahmsweise - nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 - juris und vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 - NVwZ 2002, 205). Diesbezüglich muss vermieden werden, dass in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig eingegriffen wird. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58). Von Gesamtunwirksamkeit ist auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -NVwZ 1992, 567 und 08.08.1989 - 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159).
36 
Letzteres ist hier hinsichtlich der Baugebietsfestsetzungen der Fall. Die fehlerhaften Mischgebietsfestsetzungen berühren das Planungskonzept insgesamt. Es ist nicht zu erkennen, dass ohne die Mischgebietsfestsetzungen die Festsetzungen des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets für sich bestehen bleiben könnten und die Antragsgegnerin hierauf beschränkte Festsetzungen der Nutzungsart gewollt hätte. Die unterschiedlichen Nutzungsarten stehen in wechselseitigen Beziehungen untereinander und im Verhältnis zu den das Plangebiet umgebenden Wohngebieten. Mit der hier angegriffenen Planänderung wurde das dem ursprünglichen Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen Konzept, das bei der Festsetzung des Gewerbegebiets in der Nachbarschaft zu bestehenden Wohngebieten dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG und dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung durch ein abgestuftes Geflecht an Baugebieten Rechnung trägt, übernommen. Ausgehend von diesem städtebaulichen Konzept steht das restliche Plangefüge in einem untrennbaren Zusammenhang mit den unwirksamen Mischgebietsfestsetzungen. Mit der Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen ist dem mit den Gebietsabstufungen verfolgten Konzept die Grundlage entzogen. Dies macht die Planung mangels objektiver Teilbarkeit unwirksam. Zudem kann auch nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin an der Festsetzung des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets festgehalten hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Mischgebietsfestsetzungen unwirksam sind. Vielmehr erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass er im Hinblick auf die in den Mischgebieten ausschließlich vorhandene Wohnnutzung das Plangeflecht im gesamten Planbereich geändert und andere Gebietstypen festgesetzt oder andere Regelungen getroffen hätte, um eine Verträglichkeit der Gewerbegebietsnutzung mit der im Plangebiet tatsächlich vorhandenen Wohnnutzung sowie derjenigen außerhalb des Plangebiets herzustellen.
37 
b) Der Bebauungsplan leidet außerdem an einem zu seiner (Gesamt-) Unwirksamkeit führenden, als Verfahrensfehler zu behandelnden Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
Denn die fehlerhafte Beurteilung der Erforderlichkeit der Mischgebietsfestsetzungen schlägt auch in Form eines Ermittlungsfehlers bei der - bereits auf der Verfahrensebene - gebotenen Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im Sinne der genannten Vorschrift durch. Wie ausgeführt, hat der Gemeinderat die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen. Dieses Ermittlungsdefizit begründet einen Verfahrensfehler, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Denn er betrifft einen von der Planung berührten Belang, der der Gemeinde hätte bekannt sein müssen und der in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden ist. Er ist auch im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Der Mangel ist auch auf das Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N. zu einem Mangel im Abwägungsvorgang und Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a. O, § 214 Rn. 39h und 141). Diese Möglichkeit besteht hier. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinderat die Mischgebietsfestsetzungen auch vorgenommen hätte, wenn er die tatsächliche Bebauung in den Mischgebieten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hätte. Vielmehr besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im gesamten Planbereich andere Gebietstypen festgesetzt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass seinem Planungskonzept wegen der in den Mischgebieten ausschließlich vorhandenen Wohnnutzung die Grundlage fehlt. So erscheint es naheliegend, beispielsweise die Mischgebiete ihrer tatsächlichen Bebauung entsprechend als allgemeine Wohngebiete - gegebenenfalls ergänzt um abschirmende Maßnahmen wie Pflanzgebote - und das bisher unbebaute eingeschränkte Gewerbegebiet auf der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Fläche als Mischgebiet festzusetzen, um einen Übergang zum nördlich anschließenden Gewerbegebiet zu schaffen. Denkbar wäre auch, das Gewerbegebiet im Hinblick auf seine geringe Größe und seine Lage inmitten von reiner Wohnbebauung nur als eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, festzusetzen.
39 
Der mithin beachtliche Ermittlungsfehler ist auch nicht aufgrund von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn er wurde innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsschrift gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangene Antragsschriftsatz erfüllt zusammen mit dem ihm beigefügten Einwendungsschreiben vom 21.08.2009 die Darlegungsanforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist der Fehler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend zu machen. Hierbei genügt eine Darstellung des den Mangel begründenden Sachverhalts mit erkennbarem Rügewillen. Die Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB bezweckt lediglich eine Anstoßfunktion. „Geltend gemacht“ ist ein Mangel bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Mangel zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22/89 - juris, und Jäde a. a. O., § 215 Rn.7 sowie zur Erforderlichkeit eines Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50/98 - juris). Den hiernach zu stellenden Anforderungen entspricht der Antragsschriftsatz der Antragstellerin zu 1. Dem vorgenommenen Verweis auf die zugleich beigefügte Stellungnahme im Planaufstellungsverfahren kann bereits ausreichend deutlich der erforderliche Rügewille entnommen werden. Es wird konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Einwendungen im Planaufstellungsverfahren aufrechterhalten und als Rügen im Normenkontrollverfahren erhoben werden sollen. Hiervon ist der festgestellte Ermittlungsfehler erfasst. In dem Einwendungsschreiben wird bereits hinreichend deutlich beanstandet, dass das Plangebiet und auch seine weitere Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe aufweise, und die einzige gewerbliche Nutzung im Gebäude ... stattfinde. Durch die Bezugnahme auf diese Einwendungen wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion als hinreichend erfüllt anzusehen ist.
40 
c) Ist der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, bedarf keiner Entscheidung, ob er auch in weiterer Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, insbesondere ob die von der Antragsgegnerin herangezogenen städtebaulichen Belange hinreichend konkret und plausibel sind, um die festgesetzten Nutzungsausschlüsse, insbesondere den von der Antragstellerin allein angegriffenen Ausschluss von Vergnügungsstätten, zu tragen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 15. Mai 2013
44 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR (10.000,-- EUR je Antragstellerin) festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.