Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2015 - 3 S 160/15

bei uns veröffentlicht am30.09.2015

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den am 17.1.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Rittersbachstraße“ der Antragsgegnerin.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 0,86 ha großes, am südwestlichen Ortsrand des Ortsteils Rittersbach der Antragsgegnerin gelegenes Gebiet, das im Norden von der Rittersbachstraße bzw. der südlich dieser Straße vorhandenen Bebauung und im Osten von der Hubstraße begrenzt wird. Im Westen und Süden geht das Plangebiet in die freie Landschaft über. Im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl/ Ottersweier ist das Plangebiet größtenteils als „Fläche für die Landwirtschaft“ und im Übrigen als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Bebauungsplan weist den bereits bebauten, an die Hubstraße grenzenden östlichen Teil des Plangebiets als Mischgebiet und den übrigen, größtenteils unbebauten Teil als allgemeines Wohngebiet aus. Er setzt insgesamt sechs unterschiedlich große Baufenster fest, von denen sich eines im Bereich des Mischgebiets und die übrigen fünf im Bereich des allgemeinen Wohngebiets befinden. Zur Erschließung des Gebiets setzt der Plan eine von der Hubstraße abzweigende, knapp 100 m lange Stichstraße fest. Von der Straße zweigt in ihrem hinteren Teil ein ca. 15 m langer „Straßenstummel“ ab, der u.a. als Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge dienen soll.
Der Antragsteller ist Eigentümer der im östlichen Teil des Plangebiets gelegenen, mit einem Wohnhaus und einer Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis bebauten Grundstücke Flst.Nr. ... und ... Das im Osten an die Hubstraße grenzende Grundstück Flst.Nr. ... sowie der östliche Teil des nach Westen folgenden Grundstücks Flst.Nr. ... bilden das im Bebauungsplan ausgewiesene Mischgebiet. Der übrige Teil des zuletzt genannten Grundstücks gehört mit Ausnahme einer kleineren, als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Teilfläche zu dem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet.
Die Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis des Antragstellers wurde 2003 durch einen zweigeschossigen Anbau auf der Westseite erweitert. Die Baugenehmigung für das Vorhaben wurde von der Antragsgegnerin am 16.12.2002 im Vorgriff auf den angefochtenen Bebauungsplan auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt. In diesem Zusammenhang übernahm der Antragsteller am 20.12.2012 für sich und seine Rechtsnachfolger die Verpflichtung, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 28.3.2001 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Ein erster und ein zweiter Vorentwurf des Bebauungsplans wurden in der Zeit vom 28.5. bis 28.6.2001 bzw. 1.7. bis 1.8.2002 öffentlich ausgelegt. Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen führten zu einem überarbeiteten Entwurf, der in der Zeit vom 17.9. bis 17.10.2007 und vom 12.12.2011 bis 12.1.2012 öffentlich ausgelegt wurde. Gegen den Entwurf erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4.5.2011 und 12.1.2012 Einwendungen, die er u. a. damit begründete, dass infolge der Planung der Antragsgegnerin die für seine Praxis erforderlichen Stellplätze wegfielen. Die Planung nehme daher auf seine berechtigten Interessen keine ausreichende Rücksicht. Für die Festsetzung einer privaten Grünfläche entlang der südlichen Grenze der Grundstücke ... gebe es keine städtebauliche Rechtfertigung.
Der Bebauungsplan wurde am 20.2.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 27.12.2013 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 17.1.2014 öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 16.1.2015 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend, bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Der Bebauungsplan setze nördlich der Erschließungsstraße auf dem Grundstück FIst.Nr. ... eine private Grünfläche fest. Dies habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch diese Straße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Durch die von der Antragsgegnerin ausdrücklich gewollte Verschonung der Eigentümer dieser Grundstücke von den geschätzten Gesamterschließungskosten von 250.000 EUR komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg das Interesse, nicht mit Erschließungskosten belastet zu werden, grundsätzlich nicht abwägungserheblich. Eine Ausnahme gelte jedoch u.a. für den Fall, dass einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert werden würden. So verhalte es sich hier, da die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... ohne rechtfertigenden Grund und unter Verstoß gegen den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden seien.
Der Bebauungsplan sei auch insoweit abwägungsfehlerhaft, als der auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Flst.Nr. ... festgesetzte Abzweig der Erschließungsstraße dazu führe, dass die dort vorhandenen, der Physiotherapiepraxis zugeordneten neun Besucherstellplätze entfielen, obwohl diese Stellplätze sämtlich für den Betrieb der Praxis benötigt würden.
10 
Die Festsetzung einer Wohnbaufläche im südwestlichen Teil des Plangebiets führe zu weiteren Problemen, da das dort festgesetzte Baufenster sowohl das ihm gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erfasse. Durch diese „Teilung“ des Bauplatzes seien entweder er oder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf diesem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben.
11 
Abwägungsfehlerhaft sei schließlich auch die Einstufung der auf dem Grundstück Flst.Nr. ... festgesetzten privaten Grünfläche, die sich südlich der ihm gehörenden Grundstücke befinde, als eine Maßnahme zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur- und Landschaft. Eine solche Einstufung setzte voraus, dass die betreffende Fläche in einen Zustand versetzt werden solle, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lasse. Eine solche Aufwertung sei im vorliegenden Fall nicht geplant, da sich die Festsetzung im Wesentlichen darin erschöpfe, die schon bisher als Garten genutzte Fläche als Grünzone zu konservieren und - auf Kosten eines privaten Eigentümers - einen „Puffer“ zu den südlich davon gelegenen Obstbauflächen zu schaffen. Die Festsetzung sei somit in Wirklichkeit nur auf die Vermeidung zusätzlicher Eingriffe gerichtet, nicht aber auf den Ausgleich der im übrigen Teil des Plangebiets zu erwartenden Eingriffe. Für ihn selbst sei diese Festsetzung insoweit von besonderer Bedeutung, als er nach bisherigen Stand des Umlegungsverfahrens einen 483 m2 großen Teil des betreffenden Grundstücks erhalten solle. Er erhalte damit eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zugeteilt, die letztlich nur dazu führe, den pflegebedürftigen Teil seines Grundstücks zu vergrößern.
12 
Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Rittersbachstraße“ der Antragsgegnerin vom 20.2.2013 für unwirksam zu erklären.
14 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
16 
Sie erwidert: In der dem Antragsteller für die Erweiterung seiner Physiotherapiepraxis erteilten Baugenehmigung vom 16.12.2002 seien 23 Stellplätze vorgeschrieben und genehmigt, von denen sich 18 westlich des Therapiegebäudes befänden. In der Umlegung sei geplant, diesen Grundstücksteil abzutrennen und - als zukünftiges Grundstück FIst.Nr. ... - dem Antragsteller zuzuteilen. Im Bebauungsplan seien weitere Flächen für die Errichtung von Stellplätzen auf dem Grundstück des Antragstellers vorgesehen. Bei den Flächen nördlich seines Gebäudes handele es sich um Flächen, die bereits heute asphaltiert seien, da es sich um die derzeitige Zufahrt zu den 18 Stellplätzen handele. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass durch den Bebauungsplan baurechtlich notwendige Stellplätze entfielen.
17 
Die genannte Erweiterung der Praxis des Antragstellers hätte im Jahre 2002 ohne Planung nicht genehmigt werden können, da es sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben gehandelt habe. Die Grenze des baurechtlich Zulässigen seien damals zu Gunsten des Antragstellers sehr weit ausgelegt worden. Es sei aber ihm gegenüber von vornherein zum Ausdruck gebracht worden, dass der Anbau nur dann möglich sei, wenn die dafür erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen würden. Die sich aus einem Bebauungsplan ergebenden Probleme seien dabei für den Antragsteller von vornherein erkennbar gewesen.
18 
Die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung könne nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Die nördlich des Rittersbachs gelegene Rittersbachstraße hätte zur Erschließung des Gebiets von 4,00 m auf 5,50 m verbreitert werden müssen. Zur Verbreiterung hätten private Flächen in Anspruch genommen werden müssen, wodurch sich der Grad der Versiegelung gegenüber der jetzt gewählten Variante deutlich erhöht hätte. Zur Erschließung wäre darüber hinaus der Bau einer Brücke über den Rittersbach erforderlich gewesen, über die auch Müllfahrzeuge fahren könnten. Die Erschließungskosten hätten bei der Planung grundsätzlich außen Betracht zu bleiben. Dies gelte nur dann nicht, wenn die beitragsfähigen Erschließungskosten in einem krassen Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden. Dies sei hier nicht der Fall. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand werde seitens des Tiefbauamts auf knapp 140.000 EUR geschätzt. Auf den Antragsteller entfielen dabei ca. 72.000 EUR. Bei Wegfall der auf dem Grundstück Flst.Nr. ... festgesetzten privaten Grünfläche verringerte sich dieser Betrag auf ca. 58.000 EUR. Ein „krasses Missverhältnis“ im Sinne der Rechtsprechung liege daher nicht vor.
19 
Südlich der Grundstücke des Antragstellers sei eine private Grünfläche als Spritzschutzstreifen festgesetzt. Diese Festsetzung diene ausschließlich den gesundheitlichen Interessen der Bewohner und Besucher des Gebäudes des Antragstellers. Die Festsetzung einer öffentlichen statt einer privaten Grünfläche dränge sich nicht auf.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
22 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er sich (u. a.) gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar die ihm gehörenden Grundstücke betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205).
23 
Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Zusammenhang mit der ihm auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung für einen Anbau an seine Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis am 20.12.2012 die Verpflichtung für sich und seine Rechtsnachfolger übernommen hat, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen. Ein solches Anerkenntnis macht die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bauherrn bereits vor dem Inkrafttreten des Plans verbindlich, weshalb in der Abgabe der Anerkenntniserklärung der Verzicht auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung zu sehen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974 - II 229/74 - BRS 28 Nr. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.2.1993 - 6 K 3274/91 - NVwZ 1994, 84; Roeser, in: Berliner Kommentar, § 33 Rn. 11; ähnlich Tophoven, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 39; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 33 Rn. 101). Daraus wird teilweise geschlossen, dass ein nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gestellter Normenkontrollantrag unzulässig sei (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2007 - 2 N 07.361 - Juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 33 Rn. 11b: Fall der Verwirkung). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass ein zuvor abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags nicht berühre, da ein solches Anerkenntnis nicht von der Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften formeller und materieller Art befreien könne. Das Anerkenntnis könne deshalb nur den Inhalt haben, dass der Bauherr die materiellen Festsetzungen des unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zustande gekommenen Bebauungsplans anerkenne. Es schließe somit nicht aus, dass der Antragsteller sich im Aufstellungsverfahren mit Bedenken und Anregungen zu Wort melde und im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans beantrage. Das Anerkenntnis sei deshalb nur im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 33 Rn. 11; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn. 1921).
24 
Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Ein von dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kann jedenfalls nur dann zur Unzulässigkeit seines Normenkontrollantrags führen, wenn sich der Entwurf des Bebauungsplans, auf den sich das Anerkenntnis bezieht, von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan - außer in bloßen, die Interessen des Antragstellers ersichtlich nicht berührenden Details der Planung - nicht unterscheidet. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ bezieht oder auf eine der beiden „Varianten des 2. Vorentwurfs“, die von der Antragsgegnerin im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegt wurden, da sich alle diese Entwürfe nicht nur in nebensächlichen Details von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan unterscheiden.
II.
25 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem der vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsfehler.
26 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner schriftlichen Antragsbegründung nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil sich im Bereich der im Plan festgesetzten Abzweigung der Erschließungsstraße ein Teil der Besucherstellplätze befinden, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen für den Betrieb seiner Praxis benötigt.
27 
Ausgehend von dem am 16.12.2002 genehmigten Baugesuch des Antragstellers sind auf seinen Grundstücken (außer einer Doppelgarage) insgesamt 23 Stellplätze vorhanden, von denen 18 auf dem Grundstück Flst.Nr. ... westlich des genehmigten Anbaus angelegt worden sind. Nach dem Bebauungsplan ist in diesem Bereich eine von der Erschließungsstraße nach Süden führende, ca. 15 m lange Abzweigung geplant, die einerseits als Zufahrt zu den weiter südlich geplanten privaten Stellplätzen und andererseits als Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug gedacht ist. Die Umsetzung dieser Planung bedingt den Wegfall der erwähnten 18 Stellplätze.
28 
Die Antragsgegnerin hat diese Folge ihrer Planung jedoch keineswegs übersehen. Der Bebauungsplan weist vielmehr im Bereich nördlich der vorhandenen Gebäude des Antragstellers eine ausgedehnte Fläche für Stellplätze und Garagen aus, auf der nach den Einzeichnungen im Plan insgesamt 24 Stellplätze angelegt werden können. Der Fortbestand der nach der Darstellung des Antragstellers auf eine entsprechende Zahl von Stellplätzen angewiesenen Praxis wird daher nicht gefährdet. Zu dieser Erkenntnis ist inzwischen auch der Antragsteller gekommen. Nach Hinweis auf die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Stellplätze und Garagen hat er dementsprechend in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte an dem von ihm erhobenen Einwand nicht fest.
29 
2. Was die übrigen vom Antragsteller erhobenen Rügen betrifft, dürfte ein Abwägungsfehler schon wegen des vom Antragsteller am 20.12.2012 abgegebenen Anerkenntnisses der künftigen Festsetzungen des Plans nicht festgestellt werden können.
30 
Der Antragsteller hält das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft, da mit verschiedenen Festsetzungen des Plans seine Interessen in unverhältnismäßiger Weise vernachlässigt worden seien. Ein solcher Abwägungsfehler dürfte schon wegen des vom Antragsteller abgegebenen Anerkenntnisses zu verneinen sein, da der Antragsteller damit, wie ausgeführt, auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung verzichtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass den Akten der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den genannten „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ oder auf eine der beiden vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegten „Varianten des 2. Vorentwurfs“, bezieht, da sich alle drei Entwürfe hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen nicht unterscheiden.
31 
Die Frage, welche Folgen sich aus dem Anerkenntnis des Antragstellers für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ergeben, kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich die Einwendungen des Antragsteller auch unabhängig davon als unbegründet darstellen.
32 
a) Ein der Antragsgegnerin unterlaufener Abwägungsfehler kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darin gesehen werden, dass sich das im südwestlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Baufenster sowohl auf das dem Antragsteller gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch auf das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erstreckt.
33 
Der Antragsteller meint, dass durch diese „Teilung des Bauplatzes“ entweder eroder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen seien, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf dem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben. Das mag zutreffen. Der Umstand, dass die in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Baufenster keine Rücksicht auf die bestehenden Grundstücksgrenzen nehmen, vermag jedoch - jedenfalls für sich allein - einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans und der dabei gebotenen Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht an die bestehenden Grundstücksgrenzen und die privatrechtlich gewachsenen Eigentumsverhältnisse gebunden, sondern hiervon unabhängig. Insbesondere bei der Erschließung neuer Siedlungsgebiete kann der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der Bauleitplanung regelmäßig in sachgerechter Weise nur erfüllt werden, wenn die planende Gemeinde sich von der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löst. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „quer“ zu den bestehenden Grundstücksgrenzen und Eigentumsverhältnissen verlaufen können. Diese müssen dann - notfalls durch hoheitlichen Zwang - umgestaltet und auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zugeschnitten werden (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 45 Rn. 1). Das Baugesetzbuch sieht dazu im Vierten Teil das Instrument der Umlegung (§§ 45 bis 79 BauGB) vor, mit der zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke „in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen“.
34 
b) Die gegen die Ausweisung des Grundstücks FIst.Nr. ... als private Grünfläche erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind ebenfalls unbegründet.
35 
Der Antragsteller meint, die Ausweisung des nördlich der geplanten Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks als private Grünfläche habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Dadurch komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Die Festsetzung sei deshalb abwägungsfehlerhaft.
36 
aa) Der Antragsteller übersieht mit diesem Einwand, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht an die geplante Erschließungsstraße grenzen, da sich zwischen ihnen und der Straße ein weiteres Grundstück, nämlich das als private Grünfläche ausgewiesene Grundstück FIst.Nr. ... befindet. Bei den Grundstücken handelt es sich somit um - aus der Sicht dieser Straße - sogenannte Hinterliegergrundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Fällen bejaht, in denen das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt wird, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, sowie in Fällen, in denen Hinter- und Anliegergrundstück dem selben Eigentümer gehören und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -BVerwGE 150, 308; Urt. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246). Die gleichen Grundsätze gelten für den Begriff des Erschlossenseins im Sinne der für das Land Baden-Württemberg maßgebenden Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.6.2012 - 2 S 3312/11 - KStZ 2012, 211).
37 
Der Antragsteller geht danach zwar im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen werden. Das hat jedoch nichts damit zu tun, dass der Bebauungsplan das zwischen der Straße und den Grundstücken liegende Grundstück FIst.Nr. ... als private Grünfläche ausweist, sondern folgt daraus, dass die Grundstücke nicht unmittelbar an diese Straße grenzen und keiner der Fälle gegeben ist, in denen auch Grundstücke, die von einer Anbaustraße durch andere Grundstücke getrennt sind, als durch die Straße erschlossen anzusehen sind. Das heute selbständige Grundstück FIst.Nr. ... bildete ursprünglich zusammen mit dem heutigen Grundstück Flst.Nr. ... ein Grundstück, das 2008 von der Antragsgegnerin erworben wurde. Nach der Abtrennung des Grundstücks Flst.Nr. ... wurde es von der Antragsgegnerin an die Eigentümer der im westlichen Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücke weiter veräußert. Ein Fall der Eigentümeridentität liegt daher nicht vor.
38 
bb) An dem fehlenden erschließungsbeitragsrechtlichen Erschlossensein der Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... würde sich somit auch dann nichts ändern, wenn die Antragsgegnerin die Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hätte. Für die Nichteinbeziehung der Grundstücke gibt es davon abgesehen einen rechtfertigenden Grund, da die Grundstücke - ebenso wie die weiter nördlich gelegenen und ebenfalls nicht in das Plangebiet einbezogenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... -bereits bebaut sind. Ein Verstoß gegen den vom Antragsteller genannten Grundsatz der Lastengleichheit wäre deshalb selbst dann nicht zu erkennen, wenn die fehlende Beitragspflicht der Grundstücke tatsächlich auf ihre Nichteinbeziehung in den Bebauungsplan zurückzuführen wäre. Der Grundsatz der Lastengleichheit ist Ausfluss des Art. 3 GG und verlangt, dass die von der Planung betroffenen privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Für eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer bedarf es somit einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 19.4.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 3343/96 - NVwZ-RR 1998, 618). Der Grundsatz der Lastengleichheit wird danach durch die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... nicht verletzt. Das gilt umso mehr, als dieser Grundsatz auch beinhaltet, dass diejenigen, die durch einen Plan begünstigt werden, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen sollen (OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.8.2013 - 1 KN 238/10 - NordÖR 2013, 544; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.5.2007 - 10 D 129/05.NE - NZBau 2007, 500). Die Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... gehören nicht zu diesem Personenkreis, da sie durch den angefochtenen Bebauungsplan jedenfalls keinen unmittelbaren Vorteil erhalten.
39 
c) Der angefochtene Bebauungsplan kann schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil er auf dem Grundstück Flst.Nr. ... eine private Grünfläche festsetzt.
40 
aa) Das genannte Grundstück liegt am südlichen Rand des Plangebiets, an das sich weiter nach Süden ein Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“) anschließt. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als private Grünfläche aus. Die im Plan als „M3“ gekennzeichnete Fläche darf nach Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingezäunt und in die Baufläche einbezogen werden. Bestehende Obstbäume sind dauernd zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch Obstbaum-Neupflanzungen zu ersetzen.
41 
Die genannten Festsetzungen werden in der Begründung des Bebauungsplans (S. 6) damit erklärt, dass das geplante Baugebiet in einer landschaftlich empfindlichen Ortsrandlage liege, die durch „Wiesengelände, teilweise mit Acker und Streuobstbestand“, geprägt sei. Ziel der Planung sei es, einen „grünen Gürtel um das neue Baugebiet zu schnüren“, um eine Ortsrandeingrünung zu sichern und die Einbindung der geplanten Gebäude in die natürliche Umgebung zu gewährleisten. Notwendig dafür sei die Sicherung der Flächen durch die Festsetzung als private Grünfläche einerseits und die Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft andererseits. Aus diesem Grund sei auch das Grundstück FIst.Nr. ... in die Planung einbezogen worden. Dieses Grundstück bilde derzeit eine durch den Streuobstbestand typische Randeingrünung von Ortschaften. Ziel sei es, diese Randeingrünung zu sichern und durch Ergänzen des Baumbestands zu verbessern.
42 
bb) Die für das Grundstück Flst.Nr. ... getroffenen Festsetzungen sind danach ohne weiteres als sachgerecht anzusehen. Die damit verbundene einseitige Belastung des (derzeitigen) Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... kann im Rahmen der von der Antragsgegnerin beabsichtigen Umlegung ausgeglichen werden, was nach dem vorliegenden Umlegungsplan auch tatsächlich geschehen soll. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit kann danach nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.1998 - 4 BN 25.98 - NVwZ-RR 1999, 425).
43 
Ob die Antragsgegnerin in der Festsetzung eine Maßnahme zur Minimierung der zu erwartenden Eingriffe oder eine Maßnahme zu deren Kompensation sieht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die zitierte Passage aus der Begründung deutet daraufhin, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung als Maßnahme zur Minimierung der Eingriffe betrachtet. Im Umweltbericht ist dagegen in Bezug auf die Maßnahmen M1 bis M3 wiederholt von „Kompensationsmaßnahmen“ die Rede. Die Einordnung der Maßnahmen kann jedoch dahinstehen. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Umweltbericht davon aus, dass das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch die vorhandenen Nutzung bereits eingeschränkt sei, seine „Wertigkeit“ sei deshalb gering. Der Bestand an Bäumen und Streuobst werde beibehalten bzw. durch Neuanpflanzungen ergänzt. Als Kompensationsmaßnahmen würden im Bebauungsplan Maßnahmenflächen (M1 bis M3) festgesetzt. Das Schutzgut Boden werde durch die Bebauung von Flächen „verbraucht“. Aufgrund der geringen Flächengröße und der geplanten Minimierungsmaßnahmen werde die Wertigkeit des Eingriffs jedoch (ebenfalls) als gering angesehen. Dafür, dass sich diese Annahmen wegen der falschen Zuordnung einer genannten Maßnahmen als fehlerhaft darstellten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
I.
22 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da er sich (u. a.) gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar die ihm gehörenden Grundstücke betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205).
23 
Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller im Zusammenhang mit der ihm auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung für einen Anbau an seine Krankengymnastik- und Physiotherapiepraxis am 20.12.2012 die Verpflichtung für sich und seine Rechtsnachfolger übernommen hat, die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans anzuerkennen. Ein solches Anerkenntnis macht die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bauherrn bereits vor dem Inkrafttreten des Plans verbindlich, weshalb in der Abgabe der Anerkenntniserklärung der Verzicht auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung zu sehen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974 - II 229/74 - BRS 28 Nr. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.2.1993 - 6 K 3274/91 - NVwZ 1994, 84; Roeser, in: Berliner Kommentar, § 33 Rn. 11; ähnlich Tophoven, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 33 Rn. 39; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 33 Rn. 101). Daraus wird teilweise geschlossen, dass ein nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gestellter Normenkontrollantrag unzulässig sei (BayVGH, Beschl. v. 25.10.2007 - 2 N 07.361 - Juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 33 Rn. 11b: Fall der Verwirkung). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass ein zuvor abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags nicht berühre, da ein solches Anerkenntnis nicht von der Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften formeller und materieller Art befreien könne. Das Anerkenntnis könne deshalb nur den Inhalt haben, dass der Bauherr die materiellen Festsetzungen des unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zustande gekommenen Bebauungsplans anerkenne. Es schließe somit nicht aus, dass der Antragsteller sich im Aufstellungsverfahren mit Bedenken und Anregungen zu Wort melde und im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans beantrage. Das Anerkenntnis sei deshalb nur im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1974, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 33 Rn. 11; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rn. 1921).
24 
Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Ein von dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens abgegebenes Anerkenntnis der zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans kann jedenfalls nur dann zur Unzulässigkeit seines Normenkontrollantrags führen, wenn sich der Entwurf des Bebauungsplans, auf den sich das Anerkenntnis bezieht, von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan - außer in bloßen, die Interessen des Antragstellers ersichtlich nicht berührenden Details der Planung - nicht unterscheidet. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ bezieht oder auf eine der beiden „Varianten des 2. Vorentwurfs“, die von der Antragsgegnerin im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegt wurden, da sich alle diese Entwürfe nicht nur in nebensächlichen Details von dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan unterscheiden.
II.
25 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem der vom Antragsteller geltend gemachten Abwägungsfehler.
26 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seiner schriftlichen Antragsbegründung nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil sich im Bereich der im Plan festgesetzten Abzweigung der Erschließungsstraße ein Teil der Besucherstellplätze befinden, die der Antragsteller nach seinem Vorbringen für den Betrieb seiner Praxis benötigt.
27 
Ausgehend von dem am 16.12.2002 genehmigten Baugesuch des Antragstellers sind auf seinen Grundstücken (außer einer Doppelgarage) insgesamt 23 Stellplätze vorhanden, von denen 18 auf dem Grundstück Flst.Nr. ... westlich des genehmigten Anbaus angelegt worden sind. Nach dem Bebauungsplan ist in diesem Bereich eine von der Erschließungsstraße nach Süden führende, ca. 15 m lange Abzweigung geplant, die einerseits als Zufahrt zu den weiter südlich geplanten privaten Stellplätzen und andererseits als Wendemöglichkeit für das Müllfahrzeug gedacht ist. Die Umsetzung dieser Planung bedingt den Wegfall der erwähnten 18 Stellplätze.
28 
Die Antragsgegnerin hat diese Folge ihrer Planung jedoch keineswegs übersehen. Der Bebauungsplan weist vielmehr im Bereich nördlich der vorhandenen Gebäude des Antragstellers eine ausgedehnte Fläche für Stellplätze und Garagen aus, auf der nach den Einzeichnungen im Plan insgesamt 24 Stellplätze angelegt werden können. Der Fortbestand der nach der Darstellung des Antragstellers auf eine entsprechende Zahl von Stellplätzen angewiesenen Praxis wird daher nicht gefährdet. Zu dieser Erkenntnis ist inzwischen auch der Antragsteller gekommen. Nach Hinweis auf die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Stellplätze und Garagen hat er dementsprechend in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte an dem von ihm erhobenen Einwand nicht fest.
29 
2. Was die übrigen vom Antragsteller erhobenen Rügen betrifft, dürfte ein Abwägungsfehler schon wegen des vom Antragsteller am 20.12.2012 abgegebenen Anerkenntnisses der künftigen Festsetzungen des Plans nicht festgestellt werden können.
30 
Der Antragsteller hält das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft, da mit verschiedenen Festsetzungen des Plans seine Interessen in unverhältnismäßiger Weise vernachlässigt worden seien. Ein solcher Abwägungsfehler dürfte schon wegen des vom Antragsteller abgegebenen Anerkenntnisses zu verneinen sein, da der Antragsteller damit, wie ausgeführt, auf eine weitergehende Berücksichtigung seiner privaten Interessen im Rahmen der Abwägung verzichtet hat. Dem steht nicht entgegen, dass den Akten der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob sich das Anerkenntnis des Antragstellers auf den genannten „Planentwurf vom 18.3.2002, weitergeführt am 8.10.2012“ oder auf eine der beiden vom 1.7. bis 1.8.2002 ausgelegten „Varianten des 2. Vorentwurfs“, bezieht, da sich alle drei Entwürfe hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Festsetzungen nicht unterscheiden.
31 
Die Frage, welche Folgen sich aus dem Anerkenntnis des Antragstellers für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ergeben, kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich die Einwendungen des Antragsteller auch unabhängig davon als unbegründet darstellen.
32 
a) Ein der Antragsgegnerin unterlaufener Abwägungsfehler kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darin gesehen werden, dass sich das im südwestlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Baufenster sowohl auf das dem Antragsteller gehörende Grundstück Flst.Nr. ... als auch auf das benachbarte Grundstück Flst.Nr. ... erstreckt.
33 
Der Antragsteller meint, dass durch diese „Teilung des Bauplatzes“ entweder eroder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks gezwungen seien, von dem jeweils anderen die für die Realisierung eines Wohnbauvorhabens auf dem Bauplatz notwendige Teilfläche im Rahmen des Umlegungsverfahrens hinzu zu erwerben. Das mag zutreffen. Der Umstand, dass die in dem angefochtenen Bebauungsplan festgesetzten Baufenster keine Rücksicht auf die bestehenden Grundstücksgrenzen nehmen, vermag jedoch - jedenfalls für sich allein - einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans und der dabei gebotenen Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange nicht an die bestehenden Grundstücksgrenzen und die privatrechtlich gewachsenen Eigentumsverhältnisse gebunden, sondern hiervon unabhängig. Insbesondere bei der Erschließung neuer Siedlungsgebiete kann der gesetzliche Planungs- und Gestaltungsauftrag der Bauleitplanung regelmäßig in sachgerechter Weise nur erfüllt werden, wenn die planende Gemeinde sich von der privatrechtlichen Grundstücks- und Eigentumsstruktur löst. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „quer“ zu den bestehenden Grundstücksgrenzen und Eigentumsverhältnissen verlaufen können. Diese müssen dann - notfalls durch hoheitlichen Zwang - umgestaltet und auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zugeschnitten werden (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 45 Rn. 1). Das Baugesetzbuch sieht dazu im Vierten Teil das Instrument der Umlegung (§§ 45 bis 79 BauGB) vor, mit der zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten bebaute und unbebaute Grundstücke „in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen“.
34 
b) Die gegen die Ausweisung des Grundstücks FIst.Nr. ... als private Grünfläche erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind ebenfalls unbegründet.
35 
Der Antragsteller meint, die Ausweisung des nördlich der geplanten Erschließungsstraße gelegenen Grundstücks als private Grünfläche habe zur Folge, dass die weiter nördlich gelegenen Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen würden und sich somit an den entstehenden Erschließungskosten nicht zu beteiligen bräuchten. Dadurch komme es zwangsläufig zu einer höheren Belastung der Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke, zu denen auch die ihm selbst gehörenden Grundstücke zählten. Die Festsetzung sei deshalb abwägungsfehlerhaft.
36 
aa) Der Antragsteller übersieht mit diesem Einwand, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht an die geplante Erschließungsstraße grenzen, da sich zwischen ihnen und der Straße ein weiteres Grundstück, nämlich das als private Grünfläche ausgewiesene Grundstück FIst.Nr. ... befindet. Bei den Grundstücken handelt es sich somit um - aus der Sicht dieser Straße - sogenannte Hinterliegergrundstücke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere in Fällen bejaht, in denen das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt wird, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, sowie in Fällen, in denen Hinter- und Anliegergrundstück dem selben Eigentümer gehören und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -BVerwGE 150, 308; Urt. v. 28.3.2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246). Die gleichen Grundsätze gelten für den Begriff des Erschlossenseins im Sinne der für das Land Baden-Württemberg maßgebenden Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.6.2012 - 2 S 3312/11 - KStZ 2012, 211).
37 
Der Antragsteller geht danach zwar im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... nicht durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen werden. Das hat jedoch nichts damit zu tun, dass der Bebauungsplan das zwischen der Straße und den Grundstücken liegende Grundstück FIst.Nr. ... als private Grünfläche ausweist, sondern folgt daraus, dass die Grundstücke nicht unmittelbar an diese Straße grenzen und keiner der Fälle gegeben ist, in denen auch Grundstücke, die von einer Anbaustraße durch andere Grundstücke getrennt sind, als durch die Straße erschlossen anzusehen sind. Das heute selbständige Grundstück FIst.Nr. ... bildete ursprünglich zusammen mit dem heutigen Grundstück Flst.Nr. ... ein Grundstück, das 2008 von der Antragsgegnerin erworben wurde. Nach der Abtrennung des Grundstücks Flst.Nr. ... wurde es von der Antragsgegnerin an die Eigentümer der im westlichen Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücke weiter veräußert. Ein Fall der Eigentümeridentität liegt daher nicht vor.
38 
bb) An dem fehlenden erschließungsbeitragsrechtlichen Erschlossensein der Grundstücke FIst.Nr. ... bis ... würde sich somit auch dann nichts ändern, wenn die Antragsgegnerin die Grundstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hätte. Für die Nichteinbeziehung der Grundstücke gibt es davon abgesehen einen rechtfertigenden Grund, da die Grundstücke - ebenso wie die weiter nördlich gelegenen und ebenfalls nicht in das Plangebiet einbezogenen Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... -bereits bebaut sind. Ein Verstoß gegen den vom Antragsteller genannten Grundsatz der Lastengleichheit wäre deshalb selbst dann nicht zu erkennen, wenn die fehlende Beitragspflicht der Grundstücke tatsächlich auf ihre Nichteinbeziehung in den Bebauungsplan zurückzuführen wäre. Der Grundsatz der Lastengleichheit ist Ausfluss des Art. 3 GG und verlangt, dass die von der Planung betroffenen privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Für eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer bedarf es somit einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschl. v. 19.4.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.7.2006 - 8 C 10156/06 - BauR 2006, 1853; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.1997 - 8 S 3343/96 - NVwZ-RR 1998, 618). Der Grundsatz der Lastengleichheit wird danach durch die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... nicht verletzt. Das gilt umso mehr, als dieser Grundsatz auch beinhaltet, dass diejenigen, die durch einen Plan begünstigt werden, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen sollen (OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.8.2013 - 1 KN 238/10 - NordÖR 2013, 544; ähnlich: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 3.5.2007 - 10 D 129/05.NE - NZBau 2007, 500). Die Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. ... bis ... gehören nicht zu diesem Personenkreis, da sie durch den angefochtenen Bebauungsplan jedenfalls keinen unmittelbaren Vorteil erhalten.
39 
c) Der angefochtene Bebauungsplan kann schließlich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil er auf dem Grundstück Flst.Nr. ... eine private Grünfläche festsetzt.
40 
aa) Das genannte Grundstück liegt am südlichen Rand des Plangebiets, an das sich weiter nach Süden ein Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet „Bühlertal“) anschließt. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als private Grünfläche aus. Die im Plan als „M3“ gekennzeichnete Fläche darf nach Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingezäunt und in die Baufläche einbezogen werden. Bestehende Obstbäume sind dauernd zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang durch Obstbaum-Neupflanzungen zu ersetzen.
41 
Die genannten Festsetzungen werden in der Begründung des Bebauungsplans (S. 6) damit erklärt, dass das geplante Baugebiet in einer landschaftlich empfindlichen Ortsrandlage liege, die durch „Wiesengelände, teilweise mit Acker und Streuobstbestand“, geprägt sei. Ziel der Planung sei es, einen „grünen Gürtel um das neue Baugebiet zu schnüren“, um eine Ortsrandeingrünung zu sichern und die Einbindung der geplanten Gebäude in die natürliche Umgebung zu gewährleisten. Notwendig dafür sei die Sicherung der Flächen durch die Festsetzung als private Grünfläche einerseits und die Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft andererseits. Aus diesem Grund sei auch das Grundstück FIst.Nr. ... in die Planung einbezogen worden. Dieses Grundstück bilde derzeit eine durch den Streuobstbestand typische Randeingrünung von Ortschaften. Ziel sei es, diese Randeingrünung zu sichern und durch Ergänzen des Baumbestands zu verbessern.
42 
bb) Die für das Grundstück Flst.Nr. ... getroffenen Festsetzungen sind danach ohne weiteres als sachgerecht anzusehen. Die damit verbundene einseitige Belastung des (derzeitigen) Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... kann im Rahmen der von der Antragsgegnerin beabsichtigen Umlegung ausgeglichen werden, was nach dem vorliegenden Umlegungsplan auch tatsächlich geschehen soll. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit kann danach nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.1998 - 4 BN 25.98 - NVwZ-RR 1999, 425).
43 
Ob die Antragsgegnerin in der Festsetzung eine Maßnahme zur Minimierung der zu erwartenden Eingriffe oder eine Maßnahme zu deren Kompensation sieht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die zitierte Passage aus der Begründung deutet daraufhin, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung als Maßnahme zur Minimierung der Eingriffe betrachtet. Im Umweltbericht ist dagegen in Bezug auf die Maßnahmen M1 bis M3 wiederholt von „Kompensationsmaßnahmen“ die Rede. Die Einordnung der Maßnahmen kann jedoch dahinstehen. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Umweltbericht davon aus, dass das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch die vorhandenen Nutzung bereits eingeschränkt sei, seine „Wertigkeit“ sei deshalb gering. Der Bestand an Bäumen und Streuobst werde beibehalten bzw. durch Neuanpflanzungen ergänzt. Als Kompensationsmaßnahmen würden im Bebauungsplan Maßnahmenflächen (M1 bis M3) festgesetzt. Das Schutzgut Boden werde durch die Bebauung von Flächen „verbraucht“. Aufgrund der geringen Flächengröße und der geplanten Minimierungsmaßnahmen werde die Wertigkeit des Eingriffs jedoch (ebenfalls) als gering angesehen. Dafür, dass sich diese Annahmen wegen der falschen Zuordnung einer genannten Maßnahmen als fehlerhaft darstellten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Etwas anderes wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

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Baugesetzbuch - BBauG | § 45 Zweck und Anwendungsbereich


Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entsteh

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Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - geändert: Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590 sowie der dazu erga
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - 15 N 16.2381

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ei

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(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - geändert: Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 2.104,30 EUR festgesetzt wird. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 04.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590/3 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 1.124,29 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die in den Jahren 2007 bis 2009 ausgebaute Erschließungsanlage „Im Bannholz“.
Die Kläger sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten 773 bzw. 413 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 auf der Gemarkung der Beklagten. Die beiden Wohngebäude sind an der Grundstücksgrenze zusammengebaut und werden beide von den Klägern genutzt. Das Flst. Nr. 590 grenzt im Süden an das Straßengrundstück der Erschließungsanlage „Im Bannholz“. Das Grundstück Flst. Nr. 590/3 grenzt in westlicher Richtung unmittelbar an das Grundstück Flst. Nr. 590 an, es liegt jedoch nicht unmittelbar an der Erschließungsanlage. Die Rechtsvorgänger der Kläger hatten das ehemals ungeteilte Gesamtgrundstück zu Beginn der 60er Jahre geteilt und das Grundstück Flst. Nr. 590/3 (neu) auf ihren Sohn zu Eigentum übertragen. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des alten (ungeteilten) Grundstücks ist auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 589/1 ein Wege- und Fahrrecht hin zur nördlich der Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 gelegenen Wilhelmstraße als Grunddienstbarkeit bestellt. Das Wege- und Fahrrecht verläuft entlang der westlichen Grundstücksgrenze des belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1; in diesem Bereich ist aus Richtung Wilhelmstraße eine asphaltierte Zufahrt zum Grundstück Flst. Nr. 590 hergestellt, über die auch tatsächlich die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. 590/3 wurde ferner ein entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufendes Wege- und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 590 bewilligt und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Das Gelände südlich der Wilhelmstraße, in dem die genannten Grundstücke liegen, steigt bis zum Bereich der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ an. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bannholz“ vom 14.07.1986, der für die zwischen der Straße „Im Bannholz“ und der Wilhelmstraße gelegenen Grundstücke allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt.
Mit Bescheid vom 03.03.2010 zog die Beklagte die Kläger für das Grundstück Flst. Nr. 590 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.021,34 EUR und mit Bescheid vom 04.03.2010 für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.148,53 EUR heran. Die gegen die Bescheide von den Klägern am 11.03.2010 erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010 zurück.
Am 03.08.2010 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 03.03. und 04.03.2010 aufzuheben, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Hinterlieger-grundstück Flst. Nr. 590/3 werde durch die Straße „Im Bannholz“ nicht erschlossen, weil es von dort nicht anfahrbar sei. Auch die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit mit dem Grundstück Flst. Nr. 590 komme nicht in Betracht, weil es sich um zwei selbständig bebaubare Grundstücke handele. Ein rechtlich gesichertes Wegerecht bestehe nur im Hinblick zur Wilhelmstraße, jedoch nicht in Richtung der abgerechneten Erschließungsanlage. Auch das Grundstück Flst. Nr. 590 werde durch die Erschließungsanlage nicht erschlossen. Der Höhenunterschied zwischen der Anbaustraße und dem Grundstück sei so gravierend, dass dieses Hindernis mit angemessenem Aufwand nicht beseitigt werden könne. Darüber hinaus grenze dieses Grundstück auch nicht unmittelbar an die Straße „Im Bannholz“, da zwischen der Straße und dem Grundstück ein Grünstreifen liege, der im Eigentum der Beklagten stehe. Dieses Geländestück sei von der Beklagten für die Anlage eines Gehwegs erworben worden. Die Straße sei dann jedoch in geringerem Umfang ausgebaut worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Folgendes vorgetragen: Es sei nicht zutreffend, dass zwischen dem Grundstück Flst. Nr. 590 und der Erschließungsanlage ein derartiger Höhenunterschied bestehe, dass eine Erschließungsmöglichkeit nicht bestehe. Erschließungsbeitragsrechtlich sei die Möglichkeit des Heranfahrens ausreichend. Auch der Grünstreifen zwischen der Straße „Im Bannholz“ und dem Grundstück stelle die Erschließung nicht in Frage; es handele sich lediglich um zu der Straße gehörendes Straßenbegleitgrün, das keine eigenständige Funktion erfülle. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 sei bereits im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Eigentümeridentität der beiden Grundstücke beitragspflichtig. Die herangezogenen Grundstücke würden schließlich auch nicht über die Wilhelmstraße erschlossen, da der Zugang zur Wilhelmstraße nicht ausreichend gesichert sei. Die bestellte Grunddienstbarkeit genüge hierfür nicht, die Sicherung müsse öffentlich-rechtlich im Wege einer Baulast erfolgen; daran fehle es bislang.
Durch Urteil vom 19.07.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Grundstücke würden durch die abgerechnete Erschließungsanlage gemäß § 39 Abs. 1 KAG erschlossen. Die Behauptung der Kläger, ihre Grundstücke würden bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit fehle es an der gesicherten Erschließung. Das nur privatrechtlich vereinbarte und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragene Wegerecht über das nördlich angrenzende Grundstück Flst. Nr. 589/1 genüge nicht den zu stellenden Anforderungen an die rechtliche Qualität der Sicherung; erforderlich wäre die Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis. Die Kläger hätten diesbezüglich selbst nicht behauptet, dass ihnen möglicherweise ein durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung einer Baulast gegen den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 zustehe.
Auch dem Einwand der Kläger, ihr Grundstück Flst. Nr. 590 grenze nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage, könne nicht gefolgt werden. Denn der nur zwischen einem und zwei Meter breite Geländestreifen, der zwischen Straße und Grundstück liege, bilde weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Hindernis für die Erreichbarkeit des Grundstücks von der Straße „Im Bannholz“. Dem Bebauungsplan ließen sich keine Festsetzungen entnehmen, die eine Inanspruchnahme des betreffenden Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung ausschlössen. Unabhängig davon handele es sich bei dem betreffenden Geländestreifen auch nicht um ein eigenes Buchgrundstück. Vielmehr sei der Geländestreifen Teil des im hier interessierenden Bereich einheitlichen Straßengrundstücks mit der Flst. Nr. 598/3. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Beklagte - jedenfalls konkludent - mit der Geltendmachung des Erschließungsbeitrags und der damit verbundenen Feststellung der Erschließung die Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Geländestreifens zum Zwecke der verkehrsmäßigen Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks gestattet habe. Auch der Einwand der Kläger, die Topographie hindere die wegemäßige Erschließung bzw. eine solche sei deshalb nur mit unzumutbaren Aufwendungen herzustellen, greife nicht durch. Für die Annahme einer hinreichenden verkehrsmäßigen Erschließung reiche es grundsätzlich aus, dass Kraftfahrzeuge an das zu erschließende Grundstück heranfahren könnten. Die Möglichkeit der Einrichtung einer Zufahrt (mit zumutbarem Aufwand) sei für die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung deshalb unerheblich.
Das Grundstück Flst. Nr. 590/3 werde ebenfalls durch die Anbaustraße „Im Bannholz“ erschlossen. Zwar handele es sich - bezogen auf diese Anbaustraße - um ein Hinterliegergrundstück, das durch ein Anliegergrundstück (hier: Grundstück Flst. Nr. 590) von der Anbaustraße getrennt werde. Von einer Erschließung über das Anliegergrundstück sei jedoch dann auszugehen, wenn - wie hier - das Hinterliegergrundstück und das Anliegergrundstück ein und denselben Eigentümer hätten.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 08.12.2011 zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend: Das Grundstück Flst. Nr. 590 grenze nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an, weil sich dazwischen ein im Eigentum der Beklagten stehendes Geländestück befinde. Im Bebauungsplan sei für diese Stelle ein Gehweg festgesetzt, der einer Inanspruchnahme des Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung entgegenstehe. Unerheblich sei, dass der Gehweg noch nicht gebaut sei. Auch straßenrechtlich sei der Zugang gehindert. Die Beklagte habe weder behauptet noch gebe es andere Hinweise darauf, dass sich die Widmung der Straße auch auf den Geländestreifen erstrecke; deshalb könne von der Einräumung eines Gemeingebrauchs hinsichtlich dieses Geländestreifens - mangels Widmung - nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus scheitere eine ausreichende Erschließung des Grundstücks über die Straße „Im Bannholz“ bereits an den Höhenunterschieden zwischen der Erschließungsanlage und dem Grundstück. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 sei nicht erschlossen. Da beide Grundstücke selbständig bebaubar seien, helfe auch der Gesichtspunkt der Eigentümeridentität nicht weiter.
10 
Die streitgegenständlichen Grundstücke würden - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen. Zwar sei die wegemäßige Erschließung der Grundstücke bislang nur im Wege einer Grunddienstbarkeit über das Grundstück Flst. Nr. 589/1 - und nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Baulast - gesichert. Eine von der Anliegerstraße vermittelte Bebaubarkeit eines Grundstücks sei jedoch auch dann zu bejahen, wenn es - wie hier - in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liege, die Erreichbarkeitsanforderungen des Bauordnungsrechts zu erfüllen. Bei einer Sicherung durch Grunddienstbarkeit bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich die Nebenpflicht des belasteten Eigentümers zur Bewilligung einer inhaltsgleichen Baulast ergebe. Im Übrigen sei die wegemäßige Erschließung seit der Bebauung der beiden Grundstücke von Anfang an über die Wilhelmstraße erfolgt. Die Bestellung der Grunddienstbarkeit habe vor diesem Hintergrund ausschließlich den Zweck gehabt, die Bebauung der streitbefangenen Grundstücke zu ermöglichen.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Die Kläger gingen unzutreffend davon aus, dass das Grundstück Flst. Nr. 590 nicht unmittelbar an die Straße angrenze, weil sich dazwischen ein im Eigentum der Beklagten stehender Geländestreifen befinde. Tatsächlich handele es sich bei der Straße und dem begrünten Straßenrand um ein und dasselbe Flurstück. Die Festsetzung eines Gehwegs hindere in diesem Zusammenhang die Erschließung nicht. Es sei heute eher die Regel als die Ausnahme, dass Wohngrundstücke über einen Gehweg an eine Straße angeschlossen seien. Letztlich komme es erschließungsrechtlich nur darauf an, dass an ein Grundstück - wie hier - herangefahren werden könne.
16 
Die Grundstücke der Kläger erhielten über die Wilhelmstraße auch keine ausreichende „Zweiterschließung“. Die zu Gunsten der Grundstücke bestehende Grunddienstbarkeit reiche als rechtliche Sicherung nicht aus. Auch bestehe im vorliegenden Fall kein Anspruch der Kläger auf Bestellung einer Baulast. Denn ein Anspruch bestünde nur, wenn dies die einzige Erschließungsmöglichkeit für die Grundstücke wäre, d.h. wenn die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks wäre. Dies sei hier nicht der Fall, da die streitgegenständlichen Grundstücke auch über die Straße „Im Bannholz“ erschlossen würden.
17 
Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Grundstücke auch durch die Wilhelmstraße erschlossen würden, komme eine Beitragsreduzierung nach § 14 ihrer Erschließungsbeitragssatzung für „mehrfach erschlossene Grundstücke“ nicht in Betracht. Denn die Reduzierung der Erschließungskosten im Falle einer Mehrfacherschließung solle lediglich in den Fällen, in denen bereits Erschließungsbeiträge bezahlt worden seien, eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer verhindern. Eine solche Doppelbelastung sei im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen, da es sich bei der Wilhelmstraße unstreitig um eine historische Straße handele, für die weder in der Vergangenheit Beiträge erhoben worden noch in Zukunft zu bezahlen seien. Davon unabhängig finde § 14 der Erschließungsbeitragssatzung bereits deshalb keine Anwendung, weil die darin vorgesehene Beitragsreduzierung für den ersten Abrechnungsfall nicht gelte und dementsprechend für die erste Erschließungsanlage die Beiträge voll zu bezahlen seien; erst bei einer weiteren Erschließung durch eine Zweitanlage komme es zu einer Beitragsreduzierung.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
21 
Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.).
I.
22 
Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
23 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
24 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
25 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB).
26 
2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
27 
a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
28 
Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.
29 
Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten.
30 
Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich.
31 
Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht.
32 
b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde.
34 
Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist.
35 
3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG.
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind.
37 
Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG.
38 
Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten.
39 
4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.
II.
40 
Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke.
41 
1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
42 
Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1).
43 
Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB).
44 
2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353).
45 
a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1).
46 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden.
47 
b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3).
48 
c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus.
49 
Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO).
50 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich.
51 
3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 19. Juni 2012
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
21 
Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.).
I.
22 
Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
23 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
24 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
25 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB).
26 
2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
27 
a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
28 
Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.
29 
Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten.
30 
Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich.
31 
Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht.
32 
b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde.
34 
Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist.
35 
3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG.
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind.
37 
Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG.
38 
Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten.
39 
4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.
II.
40 
Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke.
41 
1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
42 
Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1).
43 
Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB).
44 
2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353).
45 
a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1).
46 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden.
47 
b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3).
48 
c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus.
49 
Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO).
50 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich.
51 
3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 19. Juni 2012
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - geändert: Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 03.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 2.104,30 EUR festgesetzt wird. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 04.03.2010 betreffend das Grundstück Flst. Nr. 590/3 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 1.124,29 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die in den Jahren 2007 bis 2009 ausgebaute Erschließungsanlage „Im Bannholz“.
Die Kläger sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten 773 bzw. 413 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 auf der Gemarkung der Beklagten. Die beiden Wohngebäude sind an der Grundstücksgrenze zusammengebaut und werden beide von den Klägern genutzt. Das Flst. Nr. 590 grenzt im Süden an das Straßengrundstück der Erschließungsanlage „Im Bannholz“. Das Grundstück Flst. Nr. 590/3 grenzt in westlicher Richtung unmittelbar an das Grundstück Flst. Nr. 590 an, es liegt jedoch nicht unmittelbar an der Erschließungsanlage. Die Rechtsvorgänger der Kläger hatten das ehemals ungeteilte Gesamtgrundstück zu Beginn der 60er Jahre geteilt und das Grundstück Flst. Nr. 590/3 (neu) auf ihren Sohn zu Eigentum übertragen. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des alten (ungeteilten) Grundstücks ist auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flst. Nr. 589/1 ein Wege- und Fahrrecht hin zur nördlich der Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 gelegenen Wilhelmstraße als Grunddienstbarkeit bestellt. Das Wege- und Fahrrecht verläuft entlang der westlichen Grundstücksgrenze des belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1; in diesem Bereich ist aus Richtung Wilhelmstraße eine asphaltierte Zufahrt zum Grundstück Flst. Nr. 590 hergestellt, über die auch tatsächlich die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt. Zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. 590/3 wurde ferner ein entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufendes Wege- und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 590 bewilligt und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Das Gelände südlich der Wilhelmstraße, in dem die genannten Grundstücke liegen, steigt bis zum Bereich der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ an. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bannholz“ vom 14.07.1986, der für die zwischen der Straße „Im Bannholz“ und der Wilhelmstraße gelegenen Grundstücke allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt.
Mit Bescheid vom 03.03.2010 zog die Beklagte die Kläger für das Grundstück Flst. Nr. 590 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.021,34 EUR und mit Bescheid vom 04.03.2010 für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.148,53 EUR heran. Die gegen die Bescheide von den Klägern am 11.03.2010 erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010 zurück.
Am 03.08.2010 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben mit dem Antrag, die Bescheide vom 03.03. und 04.03.2010 aufzuheben, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Hinterlieger-grundstück Flst. Nr. 590/3 werde durch die Straße „Im Bannholz“ nicht erschlossen, weil es von dort nicht anfahrbar sei. Auch die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit mit dem Grundstück Flst. Nr. 590 komme nicht in Betracht, weil es sich um zwei selbständig bebaubare Grundstücke handele. Ein rechtlich gesichertes Wegerecht bestehe nur im Hinblick zur Wilhelmstraße, jedoch nicht in Richtung der abgerechneten Erschließungsanlage. Auch das Grundstück Flst. Nr. 590 werde durch die Erschließungsanlage nicht erschlossen. Der Höhenunterschied zwischen der Anbaustraße und dem Grundstück sei so gravierend, dass dieses Hindernis mit angemessenem Aufwand nicht beseitigt werden könne. Darüber hinaus grenze dieses Grundstück auch nicht unmittelbar an die Straße „Im Bannholz“, da zwischen der Straße und dem Grundstück ein Grünstreifen liege, der im Eigentum der Beklagten stehe. Dieses Geländestück sei von der Beklagten für die Anlage eines Gehwegs erworben worden. Die Straße sei dann jedoch in geringerem Umfang ausgebaut worden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Folgendes vorgetragen: Es sei nicht zutreffend, dass zwischen dem Grundstück Flst. Nr. 590 und der Erschließungsanlage ein derartiger Höhenunterschied bestehe, dass eine Erschließungsmöglichkeit nicht bestehe. Erschließungsbeitragsrechtlich sei die Möglichkeit des Heranfahrens ausreichend. Auch der Grünstreifen zwischen der Straße „Im Bannholz“ und dem Grundstück stelle die Erschließung nicht in Frage; es handele sich lediglich um zu der Straße gehörendes Straßenbegleitgrün, das keine eigenständige Funktion erfülle. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 sei bereits im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Eigentümeridentität der beiden Grundstücke beitragspflichtig. Die herangezogenen Grundstücke würden schließlich auch nicht über die Wilhelmstraße erschlossen, da der Zugang zur Wilhelmstraße nicht ausreichend gesichert sei. Die bestellte Grunddienstbarkeit genüge hierfür nicht, die Sicherung müsse öffentlich-rechtlich im Wege einer Baulast erfolgen; daran fehle es bislang.
Durch Urteil vom 19.07.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Grundstücke würden durch die abgerechnete Erschließungsanlage gemäß § 39 Abs. 1 KAG erschlossen. Die Behauptung der Kläger, ihre Grundstücke würden bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn insoweit fehle es an der gesicherten Erschließung. Das nur privatrechtlich vereinbarte und als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragene Wegerecht über das nördlich angrenzende Grundstück Flst. Nr. 589/1 genüge nicht den zu stellenden Anforderungen an die rechtliche Qualität der Sicherung; erforderlich wäre die Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis. Die Kläger hätten diesbezüglich selbst nicht behauptet, dass ihnen möglicherweise ein durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung einer Baulast gegen den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 zustehe.
Auch dem Einwand der Kläger, ihr Grundstück Flst. Nr. 590 grenze nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage, könne nicht gefolgt werden. Denn der nur zwischen einem und zwei Meter breite Geländestreifen, der zwischen Straße und Grundstück liege, bilde weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Hindernis für die Erreichbarkeit des Grundstücks von der Straße „Im Bannholz“. Dem Bebauungsplan ließen sich keine Festsetzungen entnehmen, die eine Inanspruchnahme des betreffenden Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung ausschlössen. Unabhängig davon handele es sich bei dem betreffenden Geländestreifen auch nicht um ein eigenes Buchgrundstück. Vielmehr sei der Geländestreifen Teil des im hier interessierenden Bereich einheitlichen Straßengrundstücks mit der Flst. Nr. 598/3. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Beklagte - jedenfalls konkludent - mit der Geltendmachung des Erschließungsbeitrags und der damit verbundenen Feststellung der Erschließung die Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Geländestreifens zum Zwecke der verkehrsmäßigen Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks gestattet habe. Auch der Einwand der Kläger, die Topographie hindere die wegemäßige Erschließung bzw. eine solche sei deshalb nur mit unzumutbaren Aufwendungen herzustellen, greife nicht durch. Für die Annahme einer hinreichenden verkehrsmäßigen Erschließung reiche es grundsätzlich aus, dass Kraftfahrzeuge an das zu erschließende Grundstück heranfahren könnten. Die Möglichkeit der Einrichtung einer Zufahrt (mit zumutbarem Aufwand) sei für die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung deshalb unerheblich.
Das Grundstück Flst. Nr. 590/3 werde ebenfalls durch die Anbaustraße „Im Bannholz“ erschlossen. Zwar handele es sich - bezogen auf diese Anbaustraße - um ein Hinterliegergrundstück, das durch ein Anliegergrundstück (hier: Grundstück Flst. Nr. 590) von der Anbaustraße getrennt werde. Von einer Erschließung über das Anliegergrundstück sei jedoch dann auszugehen, wenn - wie hier - das Hinterliegergrundstück und das Anliegergrundstück ein und denselben Eigentümer hätten.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 08.12.2011 zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend: Das Grundstück Flst. Nr. 590 grenze nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage an, weil sich dazwischen ein im Eigentum der Beklagten stehendes Geländestück befinde. Im Bebauungsplan sei für diese Stelle ein Gehweg festgesetzt, der einer Inanspruchnahme des Geländestreifens zum Zwecke der wegemäßigen Erschließung entgegenstehe. Unerheblich sei, dass der Gehweg noch nicht gebaut sei. Auch straßenrechtlich sei der Zugang gehindert. Die Beklagte habe weder behauptet noch gebe es andere Hinweise darauf, dass sich die Widmung der Straße auch auf den Geländestreifen erstrecke; deshalb könne von der Einräumung eines Gemeingebrauchs hinsichtlich dieses Geländestreifens - mangels Widmung - nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus scheitere eine ausreichende Erschließung des Grundstücks über die Straße „Im Bannholz“ bereits an den Höhenunterschieden zwischen der Erschließungsanlage und dem Grundstück. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 sei nicht erschlossen. Da beide Grundstücke selbständig bebaubar seien, helfe auch der Gesichtspunkt der Eigentümeridentität nicht weiter.
10 
Die streitgegenständlichen Grundstücke würden - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen. Zwar sei die wegemäßige Erschließung der Grundstücke bislang nur im Wege einer Grunddienstbarkeit über das Grundstück Flst. Nr. 589/1 - und nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Baulast - gesichert. Eine von der Anliegerstraße vermittelte Bebaubarkeit eines Grundstücks sei jedoch auch dann zu bejahen, wenn es - wie hier - in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liege, die Erreichbarkeitsanforderungen des Bauordnungsrechts zu erfüllen. Bei einer Sicherung durch Grunddienstbarkeit bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich die Nebenpflicht des belasteten Eigentümers zur Bewilligung einer inhaltsgleichen Baulast ergebe. Im Übrigen sei die wegemäßige Erschließung seit der Bebauung der beiden Grundstücke von Anfang an über die Wilhelmstraße erfolgt. Die Bestellung der Grunddienstbarkeit habe vor diesem Hintergrund ausschließlich den Zweck gehabt, die Bebauung der streitbefangenen Grundstücke zu ermöglichen.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 - 5 K 1390/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Die Kläger gingen unzutreffend davon aus, dass das Grundstück Flst. Nr. 590 nicht unmittelbar an die Straße angrenze, weil sich dazwischen ein im Eigentum der Beklagten stehender Geländestreifen befinde. Tatsächlich handele es sich bei der Straße und dem begrünten Straßenrand um ein und dasselbe Flurstück. Die Festsetzung eines Gehwegs hindere in diesem Zusammenhang die Erschließung nicht. Es sei heute eher die Regel als die Ausnahme, dass Wohngrundstücke über einen Gehweg an eine Straße angeschlossen seien. Letztlich komme es erschließungsrechtlich nur darauf an, dass an ein Grundstück - wie hier - herangefahren werden könne.
16 
Die Grundstücke der Kläger erhielten über die Wilhelmstraße auch keine ausreichende „Zweiterschließung“. Die zu Gunsten der Grundstücke bestehende Grunddienstbarkeit reiche als rechtliche Sicherung nicht aus. Auch bestehe im vorliegenden Fall kein Anspruch der Kläger auf Bestellung einer Baulast. Denn ein Anspruch bestünde nur, wenn dies die einzige Erschließungsmöglichkeit für die Grundstücke wäre, d.h. wenn die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks wäre. Dies sei hier nicht der Fall, da die streitgegenständlichen Grundstücke auch über die Straße „Im Bannholz“ erschlossen würden.
17 
Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Grundstücke auch durch die Wilhelmstraße erschlossen würden, komme eine Beitragsreduzierung nach § 14 ihrer Erschließungsbeitragssatzung für „mehrfach erschlossene Grundstücke“ nicht in Betracht. Denn die Reduzierung der Erschließungskosten im Falle einer Mehrfacherschließung solle lediglich in den Fällen, in denen bereits Erschließungsbeiträge bezahlt worden seien, eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer verhindern. Eine solche Doppelbelastung sei im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen, da es sich bei der Wilhelmstraße unstreitig um eine historische Straße handele, für die weder in der Vergangenheit Beiträge erhoben worden noch in Zukunft zu bezahlen seien. Davon unabhängig finde § 14 der Erschließungsbeitragssatzung bereits deshalb keine Anwendung, weil die darin vorgesehene Beitragsreduzierung für den ersten Abrechnungsfall nicht gelte und dementsprechend für die erste Erschließungsanlage die Beiträge voll zu bezahlen seien; erst bei einer weiteren Erschließung durch eine Zweitanlage komme es zu einer Beitragsreduzierung.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
21 
Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.).
I.
22 
Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
23 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
24 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
25 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB).
26 
2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
27 
a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
28 
Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.
29 
Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten.
30 
Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich.
31 
Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht.
32 
b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde.
34 
Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist.
35 
3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG.
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind.
37 
Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG.
38 
Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten.
39 
4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.
II.
40 
Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke.
41 
1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
42 
Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1).
43 
Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB).
44 
2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353).
45 
a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1).
46 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden.
47 
b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3).
48 
c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus.
49 
Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO).
50 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich.
51 
3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 19. Juni 2012
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Kläger ist zulässig und zum Teil auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgeben müssen. Denn insoweit sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 und 04.03.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2010 rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Kläger haben insoweit keine Einwendungen erhoben.
21 
Die Grundstücke der Kläger unterliegen der Beitragspflicht (I.). Die Beklagte hat jedoch den Erschließungsbeitrag für die Grundstücke zu hoch festgesetzt (II.).
I.
22 
Die Kläger meinen, sowohl das Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 als auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 würden durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage „Im Bannholz“ nicht erschlossen und seien deshalb jeweils nicht beitragspflichtig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
23 
1. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. § 40 KAG regelt weiter, dass erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
24 
Mit diesen Vorschriften knüpft der Landesgesetzgeber erkennbar an die Systematik an, die bereits dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht (vgl. dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB) zugrunde lag. Danach betrifft § 39 Abs. 1 KAG die sog. Verteilungsphase. Das Merkmal „erschlossen“ dient in diesem Zusammenhang der Abgrenzung zwischen den einer baulichen (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren) Nutzung nicht entzogenen Grundstücken, die von einer bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage zumindest einen „latenten“ Vorteil haben und denen deshalb Kostenanteile der Anlage zugeschrieben werden, und den Grundstücken, die keinen beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil haben. In der sog. Heranziehungsphase, auf die sich § 40 KAG bezieht, ist - weitergehend - die Frage zu beantworten, ob einem i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenen Grundstück ein „akuter“ Erschließungsvorteil vermittelt wird, der es rechtfertigt, von dessen Eigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 23 RdNr. 23).
25 
Vor dem Hintergrund dieser Systematik ist zwar grundsätzlich von einer Deckungsgleichheit des Erschlossenseins i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG einerseits und der Beitragspflicht des § 40 KAG andererseits auszugehen. In bestimmten Konstellationen kann sich jedoch aus § 40 KAG ein zeitliches „Fälligkeits“-Hindernis ergeben, das vorübergehend eine Beitragserhebung für ein nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossenes Grundstück ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Grundstück nach Maßgabe der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zwar abstrakt bebaubar ist, eine Benutzung der Erschließungsanlage jedoch noch durch ausräumbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen ist. So lange ein solches Hindernis nicht ausgeräumt ist, fehlt es am Erschlossensein i.S.v. § 40 KAG mit der Folge, dass das betreffende Grundstück noch nicht der Beitragspflicht unterliegt. Erschlossen i.S.d. § 40 KAG ist demnach ein Grundstück grundsätzlich erst dann, wenn ein entgegenstehendes rechtliches oder tatsächliches Hindernis nicht nur - wie für § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG ausreichend - ausräumbar, sondern ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 zu den entsprechenden Grundsätzen im Verhältnis von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB).
26 
2. Hiervon ausgehend werden die Grundstücke der Kläger von der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
27 
a) Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 gilt Folgendes: Nach dem Wortlaut der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG muss die Anlage die wegemäßige Erschließung vermitteln, die dasBauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne dieser Vorschrift knüpft damit an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 29 ff. BauGB) an, weshalb die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im Wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist. Wenn das Bauplanungsrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38). Dementsprechend verlangt das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen („Heranfahrenkönnen“), sofern es nicht lediglich ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit der Gestalt, dass mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
28 
Danach reicht im vorliegenden Fall ein „Heranfahrenkönnen“ an das Grundstück Flst. Nr. 590 aus. Der Bebauungsplan „Bannholz“ der Beklagten vom 14.07.1986 setzt für den Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden, ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Für solche Grundstücke in Wohngebieten reicht grundsätzlich ein „Heranfahrenkönnen“ aus, um sie als erschlossen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten.
29 
Dass der ursprünglich auf der nördlichen Seite der Erschließungsanlage vorgesehene Gehweg nicht verwirklicht worden ist und sich deshalb zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück Flst. Nr. 590 ein zwischen einem und zwei Meter breiter Geländestreifen befindet, stellt das Erschlossensein ebenfalls nicht in Frage. Beitragsrechtlich relevant nutzbare Grundstücke in Wohngebieten sind dann erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, auf der Fahrbahn der betreffenden Anbaustraße bis zur Höhe der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen zu fahren, dort zu halten und sie von da aus - gegebenenfalls über Geh- und/oder Radwege - zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1991, aaO). Der Geländestreifen, der unstreitig Teil des Straßengrundstücks ist, stellt kein rechtliches Hindernis dar, um von der Fahrbahn aus das Grundstück Flst. Nr. 590 zu betreten. Wenn sich zwischen der Fahrbahn und dem angrenzenden Grundstück ein Gehweg oder etwa - wie hier - ein schmaler Grünstreifen befindet, steht den jeweiligen Anliegern grundsätzlich ein Rechtsanspruch darauf zu, die Erlaubnis zu bekommen, über derartige Bestandteile der Straße zu ihren Grundstücken gehen zu dürfen (Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 75). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern ausnahmsweise ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehen könnte, sind hier nicht ersichtlich. Auch die Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Kläger Anspruch darauf haben, ihr Grundstück über den genannten Geländestreifen zu betreten.
30 
Unerheblich ist ferner, dass der betreffende Geländestreifen unbefestigt ist. Soweit für das Erschlossensein eines Grundstücks ein „Heranfahrenkönnen“ - wie hier - ausreicht, ist die erforderliche Zugänglichkeit auch dann gegeben, wenn ein zur öffentlichen Straße gehörender Grünstreifen unbefestigt ist, jedoch von der Fahrbahn aus betreten werden kann. Wie der Augenschein ergeben hat, ist ein Überqueren des Grünstreifens bzw. ein Betreten des Grundstücks Flst. Nr. 590 auch ohne Befestigung unproblematisch möglich.
31 
Schließlich ist die Behauptung der Kläger, das Grundstück Flst. Nr. 590 weise im Bereich der Erschließungsanlage einen so großen Höhenunterschied auf bzw. falle so stark ab, dass auf dem Grundstück keine Zufahrt angelegt werden könne, rechtlich unerheblich. Da - wie dargelegt - für das hier zu beurteilende Wohngebiet die Möglichkeit ausreicht, bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu fahren und es von da aus zu betreten, stellt sich allein die Frage, ob das Grundstück Flst. Nr. 590 von der Erschließungsanlage aus verkehrssicher betreten werden kann. Dagegen spielt es keine Rolle, ob auf dem Grundstück mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand eine Auffahrt angelegt werden könnte, wie sie bereits aus Richtung Norden von der Wilhelmstraße aus besteht.
32 
b) Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 wird durch die Anbaustraße i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG erschlossen.
33 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 - NVwZ-RR 1998, 67) wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnisse schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teilnimmt. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne „mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt“. Das trifft insbesondere dann zu, wenn eine Zuwegung (Zufahrt) von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) oder wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück über ihre gemeinsame Grenze hinaus einheitlich genutzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1). Diese Grundsätze finden für das Erschlossensein i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung, zumal die bisherigen Grundsätze des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen wurden und lediglich punktuell Abweichendes geregelt wurde.
34 
Hiervon ausgehend können die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten, dass auch das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt. Die Kläger sind nicht nur Eigentümer sowohl des Anlieger- als auch des Hinterliegergrundstücks, sondern sie nutzen darüber hinaus die beiden Grundstücke - wie der Augenschein ergeben hat - gemeinsam. Diese gemeinsame Nutzung sowohl der Gebäude als auch der Grünflächen der beiden Grundstücke „verwischt“ aus der maßgeblichen Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die Grenze der Grundstücke und lässt diese als ein größeres Grundstück erscheinen, das dieser Größe entsprechend mit Erschließungskosten zu belasten ist.
35 
3. Die Grundstücke der Kläger unterliegen ferner der Beitragspflicht nach § 40 KAG.
36 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669) knüpft das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BBauG bzw. § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten. Gleiches gilt für § 40 KAG, wie die Vorschrift mit der Formulierung „wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden können“ zum Ausdruck bringt. Dementsprechend sind die Grundstücke der Kläger beitragspflichtig, wenn sie - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Erschließungsanlage hinwegge- dacht - gerade wegen der Erschließungsanlage „Im Bannholz“ bebaubar sind.
37 
Hinsichtlich des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 590 ist dies ohne weiteres zu bejahen. Auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 590/3 ist - entgegen der Auffassung der Kläger - bebaubar i.S.d. § 40 KAG.
38 
Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. An diesen bauordnungsrechtlichen Anforderungen fehlte es zwar im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. § 40 KAG verlangt mit seinem Tatbestandsmerkmal „bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen“ jedoch nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen - namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts - bereits aktuell vollauf genügt wird und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht. Vielmehr reicht es aus, wenn ein Hinterliegergrundstück derart „bebaubar“ ist, dass lediglich noch Hindernisse bestehen, die durch entsprechende Schritte des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ausgeräumt werden können. Es reicht - mit anderen Worten - aus, dass es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten - bundesrechtlichen wie landesrechtlichen - Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 zu § 133 Abs. 1 BauGB). In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen § 4 Abs. 1 LBO die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks ermöglicht. Im vorliegenden Fall können die Kläger ohne weiteres auf dem Anliegergrundstück Flst. Nr. 590 eine Zuwegung zum Hinterliegergrundstück schaffen und diese öffentlich-rechtlich - im Wege einer Baulast - absichern. Im Übrigen könnten die Kläger das einschlägige Bauordnungsrecht auch durch eine Vereinigung des Hinterliegergrundstücks mit dem Anliegergrundstück sicherstellten.
39 
4. Dem Erschlossensein der Grundstücke und der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld für die neu hergestellte Erschließungsanlage „Im Bannholz“ kann - entgegen der Auffassung der Kläger - schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die Grundstücke in der Vergangenheit bereits durch die Wilhelmstraße erschlossen waren und durch diese nach wie vor erschlossen sind. Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Ob die Herstellung einer weiteren Anbaustraße durch die Anlieger subjektiv als Vorteil empfunden wird und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück überhaupt Interesse besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2012, § 39 RdNr. 1.2.2). Maßgeblich für die Beitragspflicht ist vielmehr allein - bei Hinwegdenken der Ersterschließung - die Inanspruchnahmemöglichkeit der weiteren Erschließungsanlage und die dadurch vermittelte Bebaubarkeit. Dem Umstand, dass die Erschließung durch zwei gleichartige Anlagen im Regelfall nicht gleichsam einen doppelten Erschließungsvorteil vermittelt, wird in der Erschließungsbeitragssatzung üblicherweise - wie auch hier - durch die Einräumung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke Rechnung getragen.
II.
40 
Die Kläger wenden sich jedoch zu Recht gegen die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags. Denn sie haben nach der Satzung der Beklagten Anspruch auf Einräumung der darin vorgesehenen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke.
41 
1. § 38 Abs. 4 KAG ermächtigt die Gemeinden, in der Satzung vorzusehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden.
42 
Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung im Hinblick auf die Akzeptanzprobleme veranlasst gesehen, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und auch mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße noch einmal erschlossen werden und den durch die weitere Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht benötigen und nicht (jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht) annehmen wollen. Die mit § 38 Abs. 4 KAG eröffnete Ermächtigung zielt hauptsächlich auf diese Fallgestaltungen ab (vgl. die Gesetzesbegründung in der Landtags-Drucksache 13/3966, S. 61), schließt aber eine Ermäßigung bereits bei der ersten ein Grundstück erschließenden Anbaustraße nicht aus, wenn dieses Grundstück erkennbar einer Beitragspflicht für eine andere Anbaustraße ausgesetzt sein wird (vgl. Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.1).
43 
Von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG hat die Beklagte mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 EBS ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen (nur) zur Hälfte zugrundegelegt. Der Begriff „erschlossen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS ist im Sinne des Erschlossenseins nach § 39 KAG zu verstehen. Denn die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 38 Abs. 4 KAG i.V.m. § 14 EBS bezieht sich bereits auf die Verteilungsphase und betrifft dementsprechend die Verteilung der umlagefähigen Kosten auf die i.S.d. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 KAG erschlossenen Grundstücke. Dies kommt auch in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS selbst zum Ausdruck, da die Vorschrift auf § 6 EBS Bezug nimmt, der - die Regelung in § 39 Abs. 1 KAG aufgreifend - nochmals klarstellt, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Danach ist zu fragen, ob die zu beurteilende Zweiterschließung dem jeweiligen Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für seine bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Folglich kommt es im Rahmen der Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht darauf an, ob auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen des § 40 KAG für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen bereits erfüllt sind (Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1994 - 2 S 3009/93 - Juris zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB).
44 
2. Danach werden die beiden Grundstücke Flst. Nrn. 590 und 590/3 nicht nur von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage, sondern darüber hinaus auch von der nördlich gelegenen Wilhelmstraße erschlossen. Beide Grundstücke sind zwar aus der Sicht der Wilhelmstraße Hinterliegergrundstücke. Sie sind jedoch wegen der tatsächlich angelegten Zufahrt zur Wilhelmstraße, die durch Grunddienstbarkeiten zu Gunsten beider Grundstücke rechtlich gesichert ist, im Sinne des Bauplanungsrechts erschlossen. Zum Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts gehört auch die Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Fehlt - wie hier - eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit deshalb abgesichert werden. Eine gesicherte Erschließung ist jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich - durch Baulast - gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - NVwZ 1989, 353).
45 
a) Die Beklagte wendet hiergegen ein, bereits im Rahmen des § 14 EBS müsse berücksichtigt werden, dass § 4 Abs. 1 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Benutzung der Zufahrt durch eine Baulast fordere und eine solche derzeit nicht vorliege. Die Kläger hätten gegenüber dem Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flst. Nr. 589/1 auch keinen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bereits bei der Aufwandsverteilung regelmäßig Grundstücke unberücksichtigt bleiben müssen, die auf Dauer nicht Gegenstand einer Beitragspflicht sein können, weil sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG zu erfüllen (vgl. Driehaus, aaO, § 17 RdNr. 21). Denn Sinn und Zweck der Verteilungsregelung in § 39 Abs. 1 KAG kann es nicht sein, Grundstücke in den Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke einzubeziehen, die auf Dauer von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 KAG ausgeschlossen sind (so bereits BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 25.76 - KStZ 1979, 167 zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 133 BBauG). Andernfalls wäre die Gemeinde auf Dauer gehindert, die auf diese Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand durch Beiträge zu decken, und müsste sie letztendlich selbst tragen. Dies entspricht aber grundsätzlich nicht der Interessenlage, die nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dadurch gekennzeichnet ist, dass die Gemeinde die ihr durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt - soweit im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes geregelt ist - umzulegen hat. Deshalb scheiden Hinterliegergrundstücke, die die bauplanungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen erfüllen, über den Wortlaut hinausgehend aus dem Kreis der i.S.v. §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen sei schlechthin auf Dauer ausgeschlossen (Gössl/Reif, aaO, § 39 RdNr. 2.1.1).
46 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Kläger gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung einer Baulast haben. Im maßgeblichen Verteilungszeitpunkt war für die streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger die Erfüllung der landesrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, d.h. die Eintragung einer Baulast, jedenfalls nicht dauerhaft ausgeschlossen. Zweck der zu Lasten des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 eingetragenen Grunddienstbarkeit war es gerade, die Bebauung der klägerischen Grundstücke über die Wilhelmstraße zu ermöglichen und dauerhaft abzusichern. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 von vornherein nicht zur Bestellung einer Baulast bereit wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit keine nennenswerte zusätzliche Belastung des Anliegergrundstücks Flst. Nr. 589/1 bewirkt. Sie begründet zwar ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Bauaufsichtsbehörde und ist der privaten Dispositionsbefugnis entzogen. Dieser Nachteil wirkt sich wirtschaftlich aber erst nach einem Verzicht des Begünstigten auf die Grunddienstbarkeit aus. Da jedoch ein Verzicht auf die Grunddienstbarkeit unter den hier gegebenen Umständen praktisch ausgeschlossen ist, wäre die Einräumung einer Baulast nicht mit einer wirtschaftlich relevanten Belastung für den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 589/1 verbunden.
47 
b) Zu Unrecht meint die Beklagte ferner, dass die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nicht bereits im Rahmen des ersten Beitragsfalls, sondern erst bei der Abrechnung der zweiten oder der weiteren Anbaustraßen Anwendung finde. Diese Auslegung findet in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS, der dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg (vgl. BWGZ 2005, 624 ff.) entspricht, keine Stütze. Die Vergünstigungsregelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS setzt allein voraus, dass das jeweilige Grundstück durch mindestens zwei Anbaustraßen erschlossen wird. Hätte der Satzungsgeber die Mehrfacherschließungsermäßigung erst bei der zweiten Anlage gewähren wollen, hätte er dies bereits aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig regeln müssen. Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 4 KAG gerade nicht ausschließen wollen, dass eine Mehrfacherschließungsermäßigung bereits bei der ersten Anlage mit Blick auf die künftige Beitragspflicht für eine weitere Anlage gewährt werden kann (so ausdrücklich Gössl/Reif, aaO, § 38 RdNr. 3.4.6.3).
48 
c) Auch der Umstand, dass es sich bei der Wilhelmstraße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten um eine beitragsfreie historische Straße handelt und die Kläger deshalb für diese Anbaustraße weder einen Beitrag bezahlt haben noch in Zukunft zu zahlen haben, schließt - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ermäßigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS nicht aus.
49 
Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158). So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße im Sinne des vormaligen württembergischen oder badischen Landesrechts - wie hier - erschlossen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 704). Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt (BVerwG, Urteil vom 08.10.1976, aaO).
50 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet. Die von der Beklagten getroffene Ermäßigungsregelung entspricht dem Satzungsmuster des Gemeindetags, nach dessen eindeutigem Wortlaut die Ermäßigung ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weitere Erschließungsanlage gewährt wird. Eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten gemeinten Sinn ist danach nicht möglich.
51 
3. Die Anwendung der Vergünstigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 EBS führt zur Neuberechnung der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die streitgegenständlichen Grundstücke. Nach der Vergleichsberechnung der Beklagten ist danach für das Grundstück Flst. Nr. 590 eine anrechenbare Fläche von 386,5 qm (anstatt 773,00 qm) und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 eine Fläche von 206,5 qm (anstatt 413,00 qm) zugrundezulegen; dies führt konsequenterweise zu einem leicht erhöhten Beitragssatz von 4,3556 EUR pro qm (anstatt 4,1618 EUR). Daraus errechnet sich für das Grundstück Flst. Nr. 590 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 386,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.104,30 EUR und für das Grundstück Flst. Nr. 590/3 - unter Zugrundelegung der anrechenbaren Fläche von 206,5 qm - ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.124,29 EUR. Dementsprechend reduziert sich die Gesamtbelastung der Kläger von 6.169,87 EUR (4.021,34 EUR plus 2.148,53 EUR) auf nunmehr 3.228,59 EUR (2.104,30 EUR plus 1.124,29 EUR).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 19. Juni 2012
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.169,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.