Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - wird zurück gewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in L. ein Autohaus, in dem sie u. a. Neufahrzeuge der Firma Peugeot zum Verkauf anbietet. Der Betrieb der Klägerin ist seit Januar 1976 bei der Gebühreneinzugszentrale als Rundfunkteilnehmerin erfasst. Seit Oktober 2002 ist die Klägerin mit drei Radios am Standort und sechs Radios in Kraftfahrzeugen gemeldet.
Am 4.5.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume der Klägerin in L. auf. Dabei wurde ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin zwei "rote Kennzeichen" (LB 06247 und LB 06429) vorhalte. Mit Bescheid vom 4.8.2006 setzte der Beklagte daraufhin (zusätzliche) Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 12,79 EUR "für zwei Hörfunkgeräte im Kfz (rote Kennzeichen)" im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 gegen die Klägerin fest.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 18.8.2006 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die von ihr bereit gehaltenen Neuwagen seien grundsätzlich Grundmodelle, in die keine Rundfunkempfangsgeräte eingebaut seien. Ein Gebührenanspruch entfalle daher bereits aus tatsächlichen Gründen. Davon abgesehen müsse ein Kfz-Händler nur eine Händlergebühr bezahlen und nicht zusätzliche Gebühren für Vorführwagen oder "rote Kennzeichen". Nach der Verjährungsregelung in § 4 Abs. 4 RGebStV könnten außerdem Gebührenansprüche allenfalls bis zum Jahr 2003 geltend gemacht werden. Die Klägerin bezog sich ferner auf ein an den Intendanten des Beklagten gerichtetes Schreiben des Verbands des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg e.V. vom 15.3.2006, mit dem sich der Verband zu verschiedenen im Kfz-Gewerbe auftretenden Fallgruppen einer etwaigen Gebührenpflicht für Autoradios äußerte und sich insbesondere gegen eine Gebührenpflicht anhand von "roten Kennzeichen" aussprach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.10.2006 zuging, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe mit der Unterschrift unter den Anmeldebeleg die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt. Eine solche Urkunde müsse nach ihrem objektiven Inhalt behandelt werden. Die Berufung der Klägerin auf Verjährung sei eine unzulässige Rechtsausübung, da sie die Geltendmachung des Gebührenanspruchs durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Anmeldepflicht vereitelt habe. Rundfunkgeräte in Vorführwagen würden nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten, da nicht die Autoradios, sondern die Kraftfahrzeuge zur Vorführung dienten. Diese Geräte seien daher einzeln gebührenpflichtig. Mit dem Anbringen eines "roten Nummernschilds" werde das Kraftfahrzeug zum Vorführwagen. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend wäre jedes Radio in einem Fahrzeug, das mindestens einmal im Monat mit einem "roten Nummernschild" ausgestattet und somit zugelassen werde, gebührenpflichtig. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler werde jedoch in diesen Fällen nur eine Gebühr je "rotem Kennzeichen" erhoben.
Die Klägerin hat am 24.11.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.8.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 aufzuheben, und zur Begründung ihren Standpunkt bekräftigt, dass auch für Autoradios in Vorführwagen die Rundfunkgebührenpflicht durch die Zahlung einer Händlergebühr erfüllt sei.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich auf die im Schreiben seines Verwaltungsdirektors vom 12.6.2006 an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg dargelegte Rechtsauffassung bezogen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.2.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht zur Zahlung der mit dem angefochtenen Bescheid verlangten zusätzlichen Rundfunkgebühren für Autoradios in mit „roten Kennzeichen“ betriebenen Fahrzeugen verpflichtet. Die Klägerin sei ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse. Der Umstand, dass der Handel mit Autoradios, Audioanlagen und Navigationsgeräten mit Rundfunkempfangsteil nur Teil des Handels mit Autos sei, ändere daran nichts. Die Klägerin dürfe somit nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV am Standort weitere Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei bereit halten. Auch ein Radiogerät in einem Fahrzeug, das zum Verkauf dem Kunden vorgeführt oder von diesem Probe gefahren werde, bleibe demnach gebührenfrei. § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV werde allerdings vom überwiegenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den Kfz-Handel nicht oder jedenfalls nicht auf Vorführwagen angewandt. Die dafür angeführten Argumente seien jedoch nicht überzeugend. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ergebe sich nicht, dass die Vorschrift sich nur auf den reinen Rundfunkfachhandel beziehe. Die Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift gehe ebenfalls fehl. Das Händlerprivileg komme nicht nur den Unternehmen zu gute, sondern entlaste auch die Rundfunkanstalten von dem mit häufigen An- und Abmeldungen verbundenen Verwaltungsaufwand. Dass dieser doppelte Entlastungszweck im Kfz-Handel nicht genauso wie im klassischen Rundfunkeinzelhandel einschlägig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Das gelte um so mehr, als die ARD sich entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehre und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen nach einem Ausweg suche.
Gegen das am 15.3.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.4.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Schriftsatz ist dort am 10.4.2008 eingegangen. In der Eingangsbestätigung hat der Senat dem Beklagten fälschlicherweise mitgeteilt, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8.5.2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und mit einem weiteren, an das Verwaltungsgericht adressierten Schreiben vom gleichen Tag erneut Berufung eingelegt.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags macht der Beklagte geltend: Die fehlerhafte Übersendung des Berufungsschriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof sei für die Versäumung der Berufungsfrist nicht kausal, da die Fristversäumung durch die sofortige Weiterleitung des Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht hätte vermieden werden können. Die Pflicht zur Weiterleitung des Schriftsatzes ergebe sich aus dem Gebot des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten. Davon, dass der Schriftsatz vom 8.4.2008 nicht an das Verwaltungsgericht weiter geleitet worden und entgegen der Eingangsbestätigung vom 11.4.2008 dort nicht am 10.4.2008 eingegangen sei, habe er erst mit der Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.4.2008 erfahren.
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In der Sache selbst wird vorgetragen: Die Klägerin halte in ihrem Autohaus seit Juli 1980 ein rotes Kennzeichen und seit Januar 2003 ein zweites solches Kennzeichen vor. Die roten Kennzeichen würden an einzelnen auf den Ausstellungsflächen zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen angebracht, um mit den Fahrzeugen Probe- oder Überführungsfahrten durchführen zu können. Durch das Anbringen des Kennzeichens werde das Fahrzeug zu einem Vorführwagen, weshalb die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV für das in dem Fahrzeug zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät rundfunkgebührenpflichtig sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Gebühr nicht mit der Gebühr nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV abgegolten, da diese Vorschrift nur für den Radio- und Fernsehhandel und nicht für den gewerblichen Autohandel gelte. Bei einer strengen Handhabung der Vorschrift sei deshalb nicht nur jedes in einen Vorführwagen eingebaute Autoradio, sondern auch jedes Autoradio, das sich in einem von dem Autohändler auf seinem Gelände zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug befinde, rundfunkgebührenpflichtig. Ein Autohändler müsse somit an sich seine mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeuge, die nicht als Vorführwagen zugelassen und daher gesondert gebührenpflichtig seien, an- und nach einem Verkauf wieder abmelden. Was die Fahrzeuge betreffe, die sich auf dem Geschäftsgrundstück befänden, werde allerdings § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV entsprechend angewendet. Dies gelte jedoch nicht in den Fällen, in denen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb des Geschäftsgrundstücks zum Empfang bereit gehalten würden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da sich ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht darauf verlassen dürfe, dass ein bei dem falschen Gericht eingelegter Berufungsschriftsatz rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist an das richtige Gericht weitergeleitet werde. Die Berufung sei daher unzulässig. Sie könne jedoch auch in der Sache keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben habe. Die vom Beklagten angeführten Gründe rechtfertigten keine andere Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
18 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, da ihm wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
19 
1. Nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerichteten und dort am 9.4.2008 eingegangenen Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 8.4.2008 wurde diese Frist somit nicht gewahrt. Für den ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart adressierten Schriftsatz vom 8.5.2008, mit dem der Beklagte erneut Berufung eingelegt hat, gilt im Ergebnis das Gleiche, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
20 
2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist unter den gegebenen Umständen als unverschuldet anzusehen ist.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99) ist ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings auf das zivilgerichtliche Verfahren und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ZPO keine Verpflichtung enthält, gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragbar, da Urteile im Verwaltungsprozess gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Berufung ist ferner, anders als im Zivilprozess (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für das bisher mit der Sache nicht befasste Berufungsgericht gibt es daher keine "nachwirkende" Fürsorgepflicht. Nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2006 - 9 BV 05.1863 - Juris) besteht gleichwohl auch im Verwaltungsprozess für das Berufungsgericht eine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Inhalts, dass eine unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten ist, da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung über den Einlegungsort der Berufung von allgemeinen Prinzipien des Prozessrechts abweiche, ohne dass für diese Abweichung ein sachlicher Grund zu erkennen sei, und die Regelung deshalb selbst für prozesserfahrene Rechtsanwälte "überraschend" wirke.
22 
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass durch das Schreiben des Senats vom 11.4.2008 der Eindruck hervor gerufen werden konnte, der Berufungsschriftsatz vom 8.4.2008 sei tatsächlich an das Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb der noch offenen Berufungsfrist weitergeleitet worden, da dem Beklagten darin (fälschlich) mitgeteilt wurde, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Zu dem von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu vertretenden Fehler ist damit ein zusätzlicher Fehler des Gerichts getreten, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf ihm letztlich die Versäumnis der Berufungsfrist beruht. Die Fristversäumnis ist auch in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - WDB 1.07 - NJW 2007, 3797; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).
II.
23 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, für diejenigen Radioempfangsgeräte zusätzliche Rundfunkgebühren zu bezahlen, die sich in den mit "roten Kennzeichen" versehenen Vorführwagen befinden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
24 
1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.8.2006, mit dem - außer einem Säumniszuschlag von 12,79 EUR - Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR für zwei im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 zum Empfang gehaltene Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen mit den "roten Nummern" LB 06427 und LB 06429 erhoben wurden. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juli 1980 bis Juni 2005 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.2.2007 unterscheiden. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags enthielten insbesondere bereits mit § 5 Abs. 4 RGebStV 2007 übereinstimmende Regelungen.
25 
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Die in ein Kraftfahrzeug eingebauten Rundfunkempfangsgeräte machen davon keine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV nieder gelegten Grundsatzes ergibt sich jedoch u. a. aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV. Die Klägerin muss danach im Grundsatz für alle geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereitgehalten hat.
26 
3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten der Klägerin die Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ein, wonach Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
27 
a) Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst, auch wenn der Handel mit Autoradios nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV verkauft, wenn der eigentliche Kaufgegenstand ein Auto ist und das Rundfunkempfangsgerät nur zusammen mit dem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehör verkauft wird (Urt. des Senats v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379; Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 56; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200). Der Umstand, dass der Verkauf des Radios im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs regelmäßig nur vor untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (a. A. BayVGH, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968 -).
28 
Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung lässt sich § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch nicht einschränkend in der Weise auslegen, dass er nur auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2005, 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO). Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV dem Zweck diene, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit halte, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Da im Rundfunkfachhandel regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten würden, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt würden, würde die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen. Auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern treffe dies nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO).
29 
Das überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die in Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV mit einem Bedürfnis des "Radiohandels" begründet wird (LT-Drs. 10/5930, S. 115). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass die für erforderlich gehaltene Gebührenbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt werden soll, die hauptsächlich und nicht nur nebenbei mit Radios handeln. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes zu Vorführzwecken bereit gehaltene Gerät für Unternehmen, die hauptsächlich mit Radios handeln, eine größere finanzielle Belastung bedeutet als für Unternehmen, die dies nur nebenbei tun. Dieser Unterschied ist jedoch nur gradueller Natur. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch dem Interesse der Rundfunkanstalten dient, den mit der Erhebung von Rundfunkgebühren verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf den "klassischen Rundfunkeinzelhandel" wären die Rundfunkanstalten gehalten, von jedem Autohändler für jedes einzelne in einem zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu erheben, sofern das Fahrzeug auf den Händler zugelassen oder - bei nicht zugelassenen Fahrzeugen - der Händler Halter des Fahrzeugs ist. Wegen des dadurch in raschem Wechsel erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte würde dies ebenfalls einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend zu Recht darauf hin, dass sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen einen Ausweg sucht. Dies kommt auch in dem an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben des Beklagten vom 15.3.2006 deutlich zum Ausdruck. In dem Schreiben wird als Beispiel ein Kraftfahrzeug-Betrieb genannt, der über fünf "rote Nummernschilder" verfügt und diese innerhalb eines Monats an 20 verschiedenen Tagen an Kraftfahrzeugen zu Vorführzwecken anbringt. Nach der Ansicht des Beklagten entstünden dadurch 20 Hörfunkgebühren. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke er sich jedoch in diesen Fällen auf die Erhebung nur einer Gebühr je "rotem Kennzeichen".
30 
b) Die Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin wird ferner nicht dadurch gehindert, dass nach dieser Vorschrift nur Rundfunkgeräte gebührenbefreit sind, die "zu Prüf- und Vorführzwecken" zum Empfang bereit gehalten werden. Im Hinblick auf diese Einschränkung sollen zwar nach dem Urteil des Senats vom 16.12.1982 (aaO) in Vorführwagen eingebaute Autoradios nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie typischerweise und ausschließlich für Vorführzwecke in objektiv erkennbarer Weise zum Empfang bereitgehalten werden. Bei den in Vorführwagen vorhandenen Autoradios sei dies in der Regel nicht der Fall. Zwar sei nicht zu verkennen, dass in Einzelfällen das in den Vorführwagen eingebaute Gerät dazu geeignet sei, den Kunden zum Erwerb eines Autoradios überhaupt oder des zufällig im Vorführwagen vorhandenen Modells zu bewegen. Das Auswählen unter verschiedenen Modellen werde jedoch nur durch die Verkaufsraum unter gleichen Bedingungen zum Empfang bereit gehaltenen Geräten ermöglicht. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
31 
An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Ein Autoradio wird auch dann im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV vorgeführt, wenn das Interesse des Kunden zunächst dem Auto und erst in zweiter Linie dem in das Auto eingebauten Radiogerät gilt. Auch setzt der Begriff des Vorführens nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, aaO). Der Umstand, dass ein sich für ein Auto mit Radio interessierender Kunde seine Wahl, was das Radio betrifft, vielfach erst an Hand der im Verkaufsraum zum Empfang bereit gehaltenen Geräte treffen wird, ist daher in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Davon abgesehen ist ohne weiteres denkbar, dass bereits die Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts einen Kunden dazu veranlasst, sich für eben dieses Gerät zu entscheiden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich dabei um das Grundmodell des betreffenden Herstellers handelt und der Interessent aus Kosten- oder anderen Gründen keinen Wert auf ein aufwändigeres Gerät mit zusätzlichen Funktionen legt. Genauso möglich ist, dass ein Kunde nach Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts beschließt, vom Kauf eines Autoradios des von dem betreffenden Händler angebotenen Typs generell Abstand zu nehmen, oder er sich dazu entschließt, ein weniger leistungsfähiges und dafür billigeres oder umgekehrt ein besser ausgestattetes und dementsprechend teueres Gerät zu erwerben. Für das in einen Vorführwagen eingebaute Radio gilt insoweit nichts anderes als bspw. für den Motor, mit dem dieser Wagen ausgestattet ist. Auch hier kann es sein, dass der Kunde nach einer mit dem Wagen unternommenen Probefahrt entscheidet, dasselbe Fahrzeugmodell mit einem schwächeren oder stärkeren Motor zu erwerben, was aber nichts daran ändert, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der in das Fahrzeug eingebaute Motor zu Vorführzwecken bereit gehalten wird.
32 
c) Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Vorschrift es nur gestattet, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" gebührenfrei zum Empfang bereit halten. Von den Kraftfahrzeugen, die von einem Autohändler ausschließlich zum Verkauf angeboten werden, unterscheidet sich ein Vorführwagen dadurch, dass er auch zu Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solcher Wagen sich die meiste Zeit über auf dem Betriebsgelände befindet. Jedenfalls im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV getroffene Regelung ist danach auch in Bezug auf das in einen solchen Wagen eingebaute Radio von einem auf demselben Grundstück zum Empfang bereit gehaltenen Gerät auszugehen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV können von den in Satz 1 genannten Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereit gehalten werden. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die zu Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereit gehaltenen Geräte sich nicht durchweg auf dem Betriebsgrundstück befinden müssen, sondern auch vorübergehend von diesem Grundstück entfernt werden dürfen, sofern dies ebenfalls zu Vorführzwecken geschieht.
33 
4. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zur Bezahlung der von ihr verlangten Rundfunkgebühren verpflichtet, weil einer ihrer Angestellten bei dem Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten am 4.5.2005 ein Anmeldeformular unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Unterzeichnung des Formulars lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum zwei "rote Kennzeichen" vorgehalten hat. Die Klägerin hat damit jedoch nicht anerkannt, wegen dieses Sachverhalts zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung der in § 5 Abs. 4 RGebStV getroffenen Regelung bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht, da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt worden sind, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist (s. Gesetz vom 14.2.2007, GBl. S. 108). Unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.292,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
18 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, da ihm wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
19 
1. Nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerichteten und dort am 9.4.2008 eingegangenen Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 8.4.2008 wurde diese Frist somit nicht gewahrt. Für den ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart adressierten Schriftsatz vom 8.5.2008, mit dem der Beklagte erneut Berufung eingelegt hat, gilt im Ergebnis das Gleiche, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
20 
2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist unter den gegebenen Umständen als unverschuldet anzusehen ist.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99) ist ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings auf das zivilgerichtliche Verfahren und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ZPO keine Verpflichtung enthält, gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragbar, da Urteile im Verwaltungsprozess gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Berufung ist ferner, anders als im Zivilprozess (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für das bisher mit der Sache nicht befasste Berufungsgericht gibt es daher keine "nachwirkende" Fürsorgepflicht. Nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2006 - 9 BV 05.1863 - Juris) besteht gleichwohl auch im Verwaltungsprozess für das Berufungsgericht eine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Inhalts, dass eine unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten ist, da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung über den Einlegungsort der Berufung von allgemeinen Prinzipien des Prozessrechts abweiche, ohne dass für diese Abweichung ein sachlicher Grund zu erkennen sei, und die Regelung deshalb selbst für prozesserfahrene Rechtsanwälte "überraschend" wirke.
22 
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass durch das Schreiben des Senats vom 11.4.2008 der Eindruck hervor gerufen werden konnte, der Berufungsschriftsatz vom 8.4.2008 sei tatsächlich an das Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb der noch offenen Berufungsfrist weitergeleitet worden, da dem Beklagten darin (fälschlich) mitgeteilt wurde, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Zu dem von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu vertretenden Fehler ist damit ein zusätzlicher Fehler des Gerichts getreten, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf ihm letztlich die Versäumnis der Berufungsfrist beruht. Die Fristversäumnis ist auch in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - WDB 1.07 - NJW 2007, 3797; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).
II.
23 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, für diejenigen Radioempfangsgeräte zusätzliche Rundfunkgebühren zu bezahlen, die sich in den mit "roten Kennzeichen" versehenen Vorführwagen befinden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
24 
1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.8.2006, mit dem - außer einem Säumniszuschlag von 12,79 EUR - Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR für zwei im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 zum Empfang gehaltene Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen mit den "roten Nummern" LB 06427 und LB 06429 erhoben wurden. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juli 1980 bis Juni 2005 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.2.2007 unterscheiden. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags enthielten insbesondere bereits mit § 5 Abs. 4 RGebStV 2007 übereinstimmende Regelungen.
25 
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Die in ein Kraftfahrzeug eingebauten Rundfunkempfangsgeräte machen davon keine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV nieder gelegten Grundsatzes ergibt sich jedoch u. a. aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV. Die Klägerin muss danach im Grundsatz für alle geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereitgehalten hat.
26 
3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten der Klägerin die Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ein, wonach Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
27 
a) Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst, auch wenn der Handel mit Autoradios nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV verkauft, wenn der eigentliche Kaufgegenstand ein Auto ist und das Rundfunkempfangsgerät nur zusammen mit dem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehör verkauft wird (Urt. des Senats v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379; Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 56; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200). Der Umstand, dass der Verkauf des Radios im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs regelmäßig nur vor untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (a. A. BayVGH, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968 -).
28 
Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung lässt sich § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch nicht einschränkend in der Weise auslegen, dass er nur auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2005, 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO). Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV dem Zweck diene, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit halte, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Da im Rundfunkfachhandel regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten würden, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt würden, würde die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen. Auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern treffe dies nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO).
29 
Das überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die in Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV mit einem Bedürfnis des "Radiohandels" begründet wird (LT-Drs. 10/5930, S. 115). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass die für erforderlich gehaltene Gebührenbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt werden soll, die hauptsächlich und nicht nur nebenbei mit Radios handeln. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes zu Vorführzwecken bereit gehaltene Gerät für Unternehmen, die hauptsächlich mit Radios handeln, eine größere finanzielle Belastung bedeutet als für Unternehmen, die dies nur nebenbei tun. Dieser Unterschied ist jedoch nur gradueller Natur. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch dem Interesse der Rundfunkanstalten dient, den mit der Erhebung von Rundfunkgebühren verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf den "klassischen Rundfunkeinzelhandel" wären die Rundfunkanstalten gehalten, von jedem Autohändler für jedes einzelne in einem zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu erheben, sofern das Fahrzeug auf den Händler zugelassen oder - bei nicht zugelassenen Fahrzeugen - der Händler Halter des Fahrzeugs ist. Wegen des dadurch in raschem Wechsel erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte würde dies ebenfalls einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend zu Recht darauf hin, dass sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen einen Ausweg sucht. Dies kommt auch in dem an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben des Beklagten vom 15.3.2006 deutlich zum Ausdruck. In dem Schreiben wird als Beispiel ein Kraftfahrzeug-Betrieb genannt, der über fünf "rote Nummernschilder" verfügt und diese innerhalb eines Monats an 20 verschiedenen Tagen an Kraftfahrzeugen zu Vorführzwecken anbringt. Nach der Ansicht des Beklagten entstünden dadurch 20 Hörfunkgebühren. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke er sich jedoch in diesen Fällen auf die Erhebung nur einer Gebühr je "rotem Kennzeichen".
30 
b) Die Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin wird ferner nicht dadurch gehindert, dass nach dieser Vorschrift nur Rundfunkgeräte gebührenbefreit sind, die "zu Prüf- und Vorführzwecken" zum Empfang bereit gehalten werden. Im Hinblick auf diese Einschränkung sollen zwar nach dem Urteil des Senats vom 16.12.1982 (aaO) in Vorführwagen eingebaute Autoradios nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie typischerweise und ausschließlich für Vorführzwecke in objektiv erkennbarer Weise zum Empfang bereitgehalten werden. Bei den in Vorführwagen vorhandenen Autoradios sei dies in der Regel nicht der Fall. Zwar sei nicht zu verkennen, dass in Einzelfällen das in den Vorführwagen eingebaute Gerät dazu geeignet sei, den Kunden zum Erwerb eines Autoradios überhaupt oder des zufällig im Vorführwagen vorhandenen Modells zu bewegen. Das Auswählen unter verschiedenen Modellen werde jedoch nur durch die Verkaufsraum unter gleichen Bedingungen zum Empfang bereit gehaltenen Geräten ermöglicht. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
31 
An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Ein Autoradio wird auch dann im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV vorgeführt, wenn das Interesse des Kunden zunächst dem Auto und erst in zweiter Linie dem in das Auto eingebauten Radiogerät gilt. Auch setzt der Begriff des Vorführens nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, aaO). Der Umstand, dass ein sich für ein Auto mit Radio interessierender Kunde seine Wahl, was das Radio betrifft, vielfach erst an Hand der im Verkaufsraum zum Empfang bereit gehaltenen Geräte treffen wird, ist daher in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Davon abgesehen ist ohne weiteres denkbar, dass bereits die Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts einen Kunden dazu veranlasst, sich für eben dieses Gerät zu entscheiden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich dabei um das Grundmodell des betreffenden Herstellers handelt und der Interessent aus Kosten- oder anderen Gründen keinen Wert auf ein aufwändigeres Gerät mit zusätzlichen Funktionen legt. Genauso möglich ist, dass ein Kunde nach Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts beschließt, vom Kauf eines Autoradios des von dem betreffenden Händler angebotenen Typs generell Abstand zu nehmen, oder er sich dazu entschließt, ein weniger leistungsfähiges und dafür billigeres oder umgekehrt ein besser ausgestattetes und dementsprechend teueres Gerät zu erwerben. Für das in einen Vorführwagen eingebaute Radio gilt insoweit nichts anderes als bspw. für den Motor, mit dem dieser Wagen ausgestattet ist. Auch hier kann es sein, dass der Kunde nach einer mit dem Wagen unternommenen Probefahrt entscheidet, dasselbe Fahrzeugmodell mit einem schwächeren oder stärkeren Motor zu erwerben, was aber nichts daran ändert, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der in das Fahrzeug eingebaute Motor zu Vorführzwecken bereit gehalten wird.
32 
c) Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Vorschrift es nur gestattet, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" gebührenfrei zum Empfang bereit halten. Von den Kraftfahrzeugen, die von einem Autohändler ausschließlich zum Verkauf angeboten werden, unterscheidet sich ein Vorführwagen dadurch, dass er auch zu Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solcher Wagen sich die meiste Zeit über auf dem Betriebsgelände befindet. Jedenfalls im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV getroffene Regelung ist danach auch in Bezug auf das in einen solchen Wagen eingebaute Radio von einem auf demselben Grundstück zum Empfang bereit gehaltenen Gerät auszugehen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV können von den in Satz 1 genannten Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereit gehalten werden. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die zu Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereit gehaltenen Geräte sich nicht durchweg auf dem Betriebsgrundstück befinden müssen, sondern auch vorübergehend von diesem Grundstück entfernt werden dürfen, sofern dies ebenfalls zu Vorführzwecken geschieht.
33 
4. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zur Bezahlung der von ihr verlangten Rundfunkgebühren verpflichtet, weil einer ihrer Angestellten bei dem Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten am 4.5.2005 ein Anmeldeformular unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Unterzeichnung des Formulars lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum zwei "rote Kennzeichen" vorgehalten hat. Die Klägerin hat damit jedoch nicht anerkannt, wegen dieses Sachverhalts zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung der in § 5 Abs. 4 RGebStV getroffenen Regelung bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht, da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt worden sind, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist (s. Gesetz vom 14.2.2007, GBl. S. 108). Unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.292,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Tenor

Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 04.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 10.10.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rundfunkgebühren, die die Klägerin für das Bereithalten von Autoradios zum Rundfunkempfang in ihrem Autohaus zahlen muss.
Die Klägerin ist nach ihrem Internetauftritt ...-Vertragshändlerin mit dem Geschäftssitz in ... und Autohaus in .... Sie firmiert in Internet- und Telefonbucheinträgen außerdem als ...-Servicebetrieb und vermittelt nach eigenen Angaben im Namen und für Rechnung eines anderen Autohauses auch ...-Neuwagen. Andere rechtlich selbständige Firmen in der Region mit ähnlichem Namen sind Händler für ... und ... oder markenungebunden. Der Betrieb der Klägerin ist mit dem Standort ... seit Januar 1976 bei der Gebühreneinzugszentrale unter der Teilnehmernummer ... erfasst. Die Klägerin entrichtete unter dieser Teilnehmernummer Rundfunkgebühren für den Betriebsstandort ... in wechselnder Anzahl, seit Oktober 2002 für drei Radios am Standort und sechs Radios in Kraftfahrzeugen. Die Anmeldungen, die dem zugrunde liegen, hat der Beklagte mit seiner elektronisch geführten Akte nicht vorgelegt. Die Geschäftsräume der Klägerin werden noch von einer rechtlich selbständigen Autovermietungsfirma genutzt, die unter anderer Teilnehmernummer als Rundfunkteilnehmer geführt wird.
Am 04.05.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten auf der Suche nach nicht gemeldeten Rundfunkteilnehmerverhältnissen die Geschäftsräume der Klägerin in ... auf. Diese Kontrolle führte zu der Anmeldung von zwei Hörfunkgeräten in Kfz ab Januar 2003 bzw. ab Januar 1976 zusätzlich zu den von der Klägerin bereits gemeldeten Geräten, für die sie die Rundfunkgebühren regelmäßig zahlt. Aus einem Vermerk im Anmeldebeleg des Kontrolleurs vom 04.05.2005, den auch ein Bediensteter der Klägerin unterschrieben hat, geht hervor, dass die Rundfunkgebühren für Fahrzeuge mit den „roten Nummern“ ... und ... erhoben werden sollen. Auf eine Anmeldebestätigung und einen Gebührenkontoauszug der Gebühreneinzugszentrale vom 18.05.2005 über eine rückständige Gebührenschuld von 1.369,57 EUR erhob die Klägerin umgehend mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2005 „Einspruch“ und die Einrede der Verjährung. In weiterem Schriftwechsel korrigierte die Gebühreneinzugszentrale die Gebührenberechnung, indem sie für das ältere rote Kennzeichen den Beginn des Gebührenzeitraums auf Juli 1980 verlegte und den geschuldeten Betrag auf 1.279,39 EUR reduzierte.
Mit Gebührenbescheid vom 04.08.2006 setzte der Beklagte sodann Rundfunkgebühren in Höhe von 1.292,18 EUR gegen die Klägerin fest, ohne den Betrag näher aufzuschlüsseln. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob am 18.08.2006 Widerspruch, den er mit Schriftsatz vom 29.09.2006 begründete. Er vertrat die Auffassung, ein Kfz-Händler habe nur für ein Gerät Rundfunkgebühren (Händlergebühr) zu bezahlen, nicht jedoch für Vorführwagen oder „rote Kennzeichen“. Zum Beweis, dass in den von der Klägerin jeweils bereit gehaltenen Neuwagen, die grundsätzlich die Grundmodelle ohne Autoradios oder Audioanlagen seien, in der Regel keine Rundfunkempfangsgeräte eingebaut seien, legte er aktuelle Verkaufsprospekte vor. Der Prozessbevollmächtigte bezog sich außerdem auf ein Schreiben des Verbands des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg e.V. vom 15.03.2006 an den Intendanten des Beklagten zur Rundfunkgebührenpflicht für Kraftfahrzeugbetriebe. Der Verband äußert sich darin zu verschiedenen im Kfz-Gewerbe auftretenden Fallgruppen einer etwaigen Gebührenpflicht für Autoradios und wehrt sich insbesondere gegen eine Gebührenpflicht anhand der „roten Kennzeichen“. Der Beklagte übermittelte im Widerspruchsverfahren seinerseits die Antwort seines Verwaltungsdirektors vom 12.06.2006 an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg, in der die in der ARD abgestimmte Rechtsauffassung dargelegt wird. Danach habe der Autohändler zunächst eine Händlergebühr nach § 5 Abs. 4 RGebStV zu zahlen. Diese beziehe sich nur auf die von Autohändlern dargebotenen verschiedenen Radiomodelle in den Ausstellungsräumen des Händlers, nicht auf die Autoradios in Vorführwagen. Alle Autoradios in den zugelassenen Vorführwagen seien jeweils anmelde- und gebührenpflichtig. Die Ansicht des Gebührenbeauftragten, dass für jedes im Kfz-Betrieb vorgehaltene „rote Kennzeichen“ eine zusätzliche Hörfunkgebühr zu zahlen sei, treffe zu. Mit dem Anbringen des „roten Nummernschildes“ werde das Kraftfahrzeug zum Vorführwagen. Obwohl für mehrfache Verwendung eines „roten Nummernschilds“ innerhalb eines Monats die Gebühr je Monat mehrfach entstünde, beschränkten sich die Rundfunkanstalten im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler auf nur eine Gebühr je „rotem Kennzeichen“. Für Fahrzeuge mit Tageszulassungen sähen die Landesrundfunkanstalten von der Gebührenpflicht ab. Für Autoradios in Kundenfahrzeugen, die in der Werkstatt repariert würden, bestehe keine Gebührenpflicht für die Werkstatt. Radios in Fahrzeugen, die auf das Autohaus zugelassen seien und nicht unter die genannten Ausnahmeregelungen fielen, seien einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Gleiches gelte für Geschäftswagen und Geschäftsführerfahrzeuge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er schlüsselte aber die Berechnung auf und setzte nunmehr Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR zuzüglich 12,79 EUR Säumniszuschlag für zwei Hörfunkgeräte im Kfz (rote Kennzeichen) im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 gegen die Klägerin fest (insgesamt 1.292,78 EUR). Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.10.2006 zugegangen.
In der Begründung des Widerspruchsbescheids führte der Beklagte aus, mit der Unterschrift unter den Anmeldebeleg habe die Klägerin die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt und beurkundet. Der Beklagte sei verpflichtet, eine solche Urkunde nach ihrem dokumentierten und damit objektiven Inhalt zu behandeln. In der Berufung auf Verjährung sah der Beklagte eine unzulässige Rechtsausübung, denn die Klägerin habe durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Anmeldepflicht dem Beklagten Gebühren vorenthalten. Im Übrigen berief sich der Beklagte sinngemäß auf die Rechtsauffassung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Behandlung von Rundfunkgebühren für Autoradios im Kfz-Gewerbe.
Die Klägerin hat am 24.11.2006 Klage erhoben. Sie widerspricht der Verwertung der vom Beklagten vorgelegten Fotos, die ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin angefertigt worden seien. Ein Großteil der abgebildeten Fahrzeuge gehörten nicht ihr. Zur Verteidigung der Auffassung des Verbands des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg, dass es eine Rundfunkgebührenpflicht von Autohäusern für „rote Kennzeichen“ nicht gebe, beruft sich die Klägerin auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11.06.2007 - 1 K 1818/06.KO -. Im Übrigen hält sie daran fest, dass ihre Rundfunkgebührenpflicht auch für Autoradios in Vorführwagen durch die Zahlung einer Händlergebühr erfüllt sei.
Die Klägerin beantragt,
den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 04.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 10.10.2006 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin für notwendig zu erklären.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte verteidigt die im Schreiben seines Verwaltungsdirektors vom 12.06.2006 an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg dargelegte Rechtsauffassung. Zum Beweis, dass die Fahrzeuge der Klägerin über Autoradios verfügen, legt er ausgedruckte und auf CD’s gebrannte Fotos vor, die am 17.02.2007 und 19.02.2007 von einem Beauftragten des Beklagten aufgenommen wurden. Lediglich an einem der fotografierten Fahrzeuge (einem ...-Neuwagen), das der Kontrolleur nach seinen Angaben wohl ohne Aufdeckung des Zwecks für eine Probefahrt ausgeliehen hat, ist eine rote Nummer (...) angebracht.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet.
15 
Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 04.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 10.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Die Klägerin schuldet dem Beklagten die verlangten zusätzlichen Rundfunkgebühren für Autoradios in mit „roten Kennzeichen“ betriebenen Fahrzeugen in den streitgegenständliche Zeiträumen nicht.
16 
Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des am 01.03.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.02.2007 (GBl. 2007, 108) - RGebStV -. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die im Laufe des Zeitraums vom Juli 1980 bis Juni 2005 galten, für die der Beklagte gegen die Klägerin Rundfunkgebühren festgesetzt hat, unterscheiden sich im Regelungsgehalt der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften nicht. Insbesondere der hier im Vordergrund stehende § 5 Abs. 4 RGebStV ist bis auf die Paragraphenbezeichnung von den zahlreichen Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in Tatbestand und Rechtsfolge unberührt geblieben - vgl. Art. 6 Abs. 3 der am 19.04.1975 in Kraft getretenen Fassung (GBl. 1975, 234), § 5 Abs. 3 der am 01.01.1992 in Kraft getretenen Fassung (GBl. 1991, 745) und zuletzt § 5 Abs. 3 der am 01.04.2005 in Kraft getretene Fassung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 189) -.
17 
Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Ein Bereithalten zum Empfang ist nach dieser Regelung dann gegeben, wenn mit dem Rundfunkempfangsgerät ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge der Halter des Kraftfahrzeugs. Nach § 5 Abs. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gilt aber die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, wobei es nach Satz 2 RGebStV auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt.
18 
Grundsätzlich muss deswegen die Klägerin für alle im Rahmen ihres Kfz-Gewerbes von ihr betriebenen Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie jeweils ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereithielt. Die Klägerin nimmt jedoch zu Recht die Vergünstigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV für Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, in Anspruch. Bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät sind nach dieser Vorschrift weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenbefreit (sog. Händlergebühr oder Händlerprivileg).
19 
Die Klägerin entrichtet bisher schon eine Grundgebühr als Händlergebühr für die Autoradios, die sie in ihrem Unternehmen verkauft, einbaut und repariert. In der Aktenführung des Beklagten sind zwar die Grundgebühren, die die Klägerin seit 1976 zahlt, nicht mit dem Grund der Anmeldung festgehalten. Der Beklagte bestreitet jedoch nicht, dass es sich bei einer der gezahlten Gebühren „am Standort“ um diejenige Rundfunkgebühr handelt, die die Rundfunkanstalten entsprechend ihrer ständigen Praxis erheben. Im Gebührenlexikon des Internetauftritts der Gebühreneinzugszentrale wird dieser Sachverhalt unter „21. Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten“ wie folgt beschrieben:
20 
„Für eine Rundfunkgebühr können in Ausstellungs- und Geschäftsräumen beliebig viele Autoradios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten werden. Diese Geräte müssen sich auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden.“
21 
Die Kammer ist der Auffassung, dass dieses Privileg der Klägerin im vorliegenden Fall zugutekommt, es sich aber entgegen der Auffassung des Beklagten auch auf solche Rundfunkempfangsgeräte erstreckt, die in Fahrzeugen vorhanden sind, die mit „roten Nummern“ den Kunden in Probefahrten vorgeführt werden.
22 
Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich, denn entgegen der Rechtsansicht, die der Beklagte im Widerspruchsbescheid vertritt, steht mit der von einem Angestellten der Klägerin und dem Beauftragten des Beklagten unterschriebenen Anmeldung vom 04.05.2005 nicht bindend fest, dass die Klägerin die darin aufgeführten Rundfunkgebühren schuldet. Das Dokument ergibt lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin die „roten Nummern“ ... und ... vorhält. Eine Anmeldung dieser Art ist keine öffentlichen Urkunde im Sinne von §§ 98 VwGO, 415, 417 oder 418 ZPO, die den Beweis der Richtigkeit der enthaltenen Angaben begründet und den Rundfunkteilnehmer bindend mit den angegebenen Daten anmeldet. Eine solche Urkunde begründet gemäß § 416 ZPO allenfalls den Beweis dafür, dass der Beauftragte der Rundfunkanstalt die darin festgehaltenen Eintragungen anhand der Angaben der angetroffenen Person gemacht hat. Für die Frage, ob die eingetragenen Daten auch stimmen, ergibt der Anmeldungsbeleg nach der ständigen Rechtsprechung allerdings ein starkes Indiz, das zusammen mit den Äußerungen der Beteiligten, wie die Anmeldung zu Stande gekommen ist, im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu würdigen ist (zur Indizwirkung des Anmeldungsbelegs vgl. Urteile der Kammer vom 29.10.2003 - 3 K 1256/03 -,juris; vom 12.11.2003 - 3 K 2778/03 -; vom 06.05.2004 - 3 K 2064/03 und vom 24.01.2008 -3 K - 4056/06 -; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1994 - 2 S 247/94 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2004 - 19 A 2556/03 -, NJW 2004, 3505; a.A. VG Mainz, Urteil vom 06.05.1999 - 7 K 2014/98.MZ -, das die Erbringung eines vollen Gegenbeweises der Unrichtigkeit der Urkunde verlangt). Für die Auslegung einer Rechtsfrage ist der Anmeldebeleg erst recht ohne Bedeutung.
23 
Nach Auffassung der Kammer kann der Beklagte Rundfunkgebühren für das Bereithalten von Autoradios im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Autohäusern nicht anhand der Zahl der vorgehaltenen roten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3 FZV festsetzen. Die Rundfunkgebührenpflicht des Autohauses auch für Autoradios in Vorführwagen ist mit der Gebühr nach § 5 Abs. 4 RGebStV abgegolten.
24 
Dabei konzentriert sich im vorliegenden Fall der Rechtsstreit ausschließlich auf die Frage der Rundfunkgebührenpflicht für solche Wagen, die im Rahmen des Fahrzeughandels üblicherweise mit roten Kennzeichen vorübergehend in Betrieb gesetzt werden. Die Beteiligten stellen nicht infrage und es ist auch nicht Gegenstand der angefochtenen Gebührenfestsetzung, ob und von wem Rundfunkgebühren für Autoradios in Kundenwagen, Fahrzeugen mit Tageszulassung, gesondert gebührenpflichtigen Wagen außerhalb des Verkaufsgeschäfts (z.B. Geschäftsführerwagen, Werkstattwagen, Fahrzeuge, die als Ersatzfahrzeuge für Kunden bereitgehalten werden, Mietwagen usw.), Leasingautos und stillgelegten Fahrzeugen ohne gültiges Kennzeichen erhoben werden.
25 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasst, unbeschadet dessen, dass der Handel mit Autoradios, Audioanlagen und Navigationsgeräten mit Rundfunkempfangsteil nur Teil des Handels mit Autos ist. Die Klägerin darf somit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV am Standort weitere Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei bereit halten. Auch ein Radiogerät in einem Fahrzeug, das zum Verkauf dem Kunden vorgeführt oder von diesem Probe gefahren wird, bleibt demnach gebührenfrei.
26 
Das Händlerprivileg wird allerdings vom überwiegenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den Kfz-Handel nicht oder jedenfalls nicht auf Vorführwagen angewandt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2006 - 10 LC 73/05 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2004 - 4 Bf 286/99 -, juris und NJW 2005, 379; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2004 - 12 B 10630/04 -, NVwZ-RR 2004, 433; siehe auch Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 56f.). Neuerdings lehnt das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.01.2008 - 7 A 11058/07.OVG -) die Erstreckung der Händlergebühr auf den Kfz-Handel zwar ab, meint aber im Ergebnis, dass Autohändler nur eine Grundgebühr für Autoradios in den gehandelten Fahrzeugen unabhängig von zugeteilten roten Kennzeichen zahlen müssen (ebenso VG des Saarlandes, Urteil vom 04.10.2007 - 6 K 170/06 -, juris). Die hier entscheidende Kammer hat in einem Urteil vom 05.06.2007 - 3 K 3510/06 - eine Händlergebühr je Betriebsstandort für die Rundfunkgebührenpflicht des Unternehmens ausreichen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsfrage bisher noch nicht zur Entscheidung in einem Revisionsverfahren angenommen (BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - 6 B 15/07 - siehe auch Beschluss vom 09.03.1984 - 7 B 23/83 -).
27 
Die Argumente der herrschenden Meinung überzeugen die Kammer nicht. Sich dafür auf den Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV zu berufen, ist nicht möglich. Entgegen OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 14.05.2004 - 12 B 10630/04 -, NVwZ-RR 2004, 433) spricht die Vorschrift nicht nur den reinen Rundfunkfachhandel an. Die Einschränkung, dass nur solche Unternehmen gemeint sind, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen, enthält der Wortlaut gerade nicht. Es entspricht auch der in der Rechtsprechung gebilligten Praxis der Rundfunkanstalten, das Händlerprivileg auch auf Unternehmen anzuwenden, die neben ihrem Haupthandelsgegenstand nur gelegentlich im Rahmen von Sonderaktionen Rundfunkgeräte verkaufen (zum Beispiel Lebensmitteldiscounter siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 -, juris). Im Kfz-Handel liegt die Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV noch näher. Gewerbsmäßig befasst sich auch ein Autohaus (Neuwagenhändler) mit dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten. Sie sind ein selbstverständlicher und sich unter Umständen erheblich auf den Verkaufspreis auswirkender Bestandteil der Autoausstattung. Verkaufsprospekte der Hersteller gehen auf diesen Aspekt üblicherweise ausführlich ein. Soweit damit argumentiert wird, der Einbau eines Autoradios solle in erster Linie das Kaufinteresse des Kunden am Auto erhöhen, erscheint das der Kammer nicht schlüssig. Dass das Vorführen einer Radio- und Audioanlage im Vorführwagen bei einer Probefahrt einen Kaufanreiz darstellt, belegt im Gegenteil den Prüf- und Vorführzweck auch für das Rundfunkempfangsgerät. Der Kunde bezahlt das Autoradio mit und will sich üblicherweise vor dem Kauf über die verschiedenen Varianten informieren. Bei den Automarken, die die Klägerin vertreibt, werden im Übrigen die Radio- und Audioanlagen als Zubehör in Rechnung gestellt. Soweit es um den Wortsinn des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV geht, ist deshalb dem OVG Hamburg (a.a.O.) zuzustimmen, das den Anwendungsbereich der Vorschrift nach dem Wortsinn auch auf den Kfz-Handel erstreckt, allerdings meint, im Wege der „teleologischen Reduktion“ den Wortlaut korrigieren zu können.
28 
Die Argumentation mit Sinn und Zweck für eine einschränkende Auslegung oder „teleologische Reduktion“ der Vorschrift überzeugt die Kammer nicht. Dass das Händlerprivileg dazu dient, die Unternehmen von dem Verwaltungsaufwand der häufigen An- und Abmeldung zu entlasten, ist zwar richtig. Die ausschließliche Sicht auf die Rundfunkteilnehmer übersieht jedoch, dass die Regelung die Rundfunkanstalten genauso von einem unzumutbaren hohen Verwaltungsaufwand entlastet (so OVG Hamburg a.a.O.). Dass dieser doppelte Entlastungszweck im Kfz-Fachhandel sowohl für die Unternehmen als auch für die Rundfunkanstalten nicht genauso wie im klassischen Rundfunkeinzelhandel einschlägig sein soll, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, zumal sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der „Pauschalierung“ anhand der roten Kennzeichen einen Verwaltungsaufwand ersparenden Ausweg sucht. Ob der für eine Einzelerhebung Monat für Monat nötige Verwaltungsaufwand sich auf die Gebührenbilanz sogar negativ auswirken würde, ist durchaus offen. Der Beklagte schweigt sich dazu beredt aus. Die Kammer sieht unter diesen Umständen den Zweck des § 5 Abs. 4 RGebStV nicht nur in einer Begünstigung der Unternehmen als Rundfunkteilnehmer, sondern auch im rationellen Gebühreneinzug für die Rundfunkanstalten. Die „teleologische Reduktion“, die das OVG Hamburg für die als Ausnahme eng auszulegende Befreiungsvorschrift vornehmen will, wird lediglich mit einem „auf der Hand liegenden“ Bedürfnis begründet. Auf der Hand liegt aber nicht nur das Bedürfnis des Rundfunkteilnehmers, sondern auch das genannte Interesse der Rundfunkanstalten. Schon das spricht entscheidend gegen die „teleologische Reduktion“, weil auch im Kfz-Handel der Einzug einer Rundfunkgebühr für jedes In-Betrieb-Setzen eines Autos mit Autoradio - auch unter Berücksichtigung der Realität der Erfüllung von Anmeldungspflichten durch die Rundfunkteilnehmer - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigt.
29 
Die Gesetzesmaterialien sprechen entgegen OVG Niedersachsen (a.a.O.) und OVG Hamburg (a.a.O.) auch nicht für eine einschränkende Auslegung. In der Gesetzesbegründung zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag Fassungen 1974 und 1991, die die Oberverwaltungsgerichte meinen (in Baden-Württemberg Landtagsdrucksachen 6/6752 und 10/5930, Einzelbegründung zu § 5 Abs. 3), geht es nur um die Unterscheidung von Antennenherstellern zu Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräte befassen. Es wird zwar vom Bedürfnis des „Radiohandels“ an Rundfunkgebührenbefreiung gesprochen. Dass aber „Radiohändler“ nicht derjenige sein soll, der nicht hauptsächlich, sondern auch mit Radios handelt, ergibt sich daraus nicht.
30 
Im Übrigen ist die Auffassung des Beklagten, der Autohändler sei Rundfunkhändler mit den Geräten, die er in den Verkaufsräumen zur Ansicht ausstelle, aber nicht mit den Geräten, die in seinen Vorführwagen eingebaut seien, eine Konstruktion, die entgegen dem Gesetz den Tatbestand des zum Empfang Bereithalten eines Rundfunkempfangs widersprüchlich neu definiert. Wenn das Autoradio im Vorführwagen nicht zu Vorführzwecken bereitgehalten wäre, ließe es sich nicht rechtfertigen, gleichzeitig anzunehmen, dass der Autohändler es im Rahmen seines Geschäftbetriebs überhaupt zum Empfang bereithält.
31 
Aus diesen Gründen sind die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten zusätzlichen Rundfunkgebühren für in Vorführwagen eingebaute Autoradios schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt, die Klage daher begründet. Auf die schwierigen Fragen der Verjährung und der Verwirkung der Verjährungseinrede kommt es nicht mehr an (dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 05.01.2007 - 3 K 4289/06 -, juris).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Zwecke der Erstattung der Anwaltskosten für notwendig zu erklären. Dies hat dann zu geschehen, wenn die Beauftragung eines Anwalts im Vorverfahren vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Widerspruchsführers für erforderlich gehalten werden durfte. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Klägerin bedurfte angesichts der noch nicht geklärten grundsätzlichen Rechtsfragen des Falles der anwaltlichen Unterstützung.
33 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die grundsätzliche Frage der Erhebung von Rundfunkgebühren bei Autohändlern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet.
15 
Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 04.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 10.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Die Klägerin schuldet dem Beklagten die verlangten zusätzlichen Rundfunkgebühren für Autoradios in mit „roten Kennzeichen“ betriebenen Fahrzeugen in den streitgegenständliche Zeiträumen nicht.
16 
Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des am 01.03.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.02.2007 (GBl. 2007, 108) - RGebStV -. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die im Laufe des Zeitraums vom Juli 1980 bis Juni 2005 galten, für die der Beklagte gegen die Klägerin Rundfunkgebühren festgesetzt hat, unterscheiden sich im Regelungsgehalt der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften nicht. Insbesondere der hier im Vordergrund stehende § 5 Abs. 4 RGebStV ist bis auf die Paragraphenbezeichnung von den zahlreichen Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in Tatbestand und Rechtsfolge unberührt geblieben - vgl. Art. 6 Abs. 3 der am 19.04.1975 in Kraft getretenen Fassung (GBl. 1975, 234), § 5 Abs. 3 der am 01.01.1992 in Kraft getretenen Fassung (GBl. 1991, 745) und zuletzt § 5 Abs. 3 der am 01.04.2005 in Kraft getretene Fassung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 189) -.
17 
Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Ein Bereithalten zum Empfang ist nach dieser Regelung dann gegeben, wenn mit dem Rundfunkempfangsgerät ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge der Halter des Kraftfahrzeugs. Nach § 5 Abs. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gilt aber die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, wobei es nach Satz 2 RGebStV auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt.
18 
Grundsätzlich muss deswegen die Klägerin für alle im Rahmen ihres Kfz-Gewerbes von ihr betriebenen Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie jeweils ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereithielt. Die Klägerin nimmt jedoch zu Recht die Vergünstigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV für Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, in Anspruch. Bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät sind nach dieser Vorschrift weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenbefreit (sog. Händlergebühr oder Händlerprivileg).
19 
Die Klägerin entrichtet bisher schon eine Grundgebühr als Händlergebühr für die Autoradios, die sie in ihrem Unternehmen verkauft, einbaut und repariert. In der Aktenführung des Beklagten sind zwar die Grundgebühren, die die Klägerin seit 1976 zahlt, nicht mit dem Grund der Anmeldung festgehalten. Der Beklagte bestreitet jedoch nicht, dass es sich bei einer der gezahlten Gebühren „am Standort“ um diejenige Rundfunkgebühr handelt, die die Rundfunkanstalten entsprechend ihrer ständigen Praxis erheben. Im Gebührenlexikon des Internetauftritts der Gebühreneinzugszentrale wird dieser Sachverhalt unter „21. Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten“ wie folgt beschrieben:
20 
„Für eine Rundfunkgebühr können in Ausstellungs- und Geschäftsräumen beliebig viele Autoradios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten werden. Diese Geräte müssen sich auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden.“
21 
Die Kammer ist der Auffassung, dass dieses Privileg der Klägerin im vorliegenden Fall zugutekommt, es sich aber entgegen der Auffassung des Beklagten auch auf solche Rundfunkempfangsgeräte erstreckt, die in Fahrzeugen vorhanden sind, die mit „roten Nummern“ den Kunden in Probefahrten vorgeführt werden.
22 
Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich, denn entgegen der Rechtsansicht, die der Beklagte im Widerspruchsbescheid vertritt, steht mit der von einem Angestellten der Klägerin und dem Beauftragten des Beklagten unterschriebenen Anmeldung vom 04.05.2005 nicht bindend fest, dass die Klägerin die darin aufgeführten Rundfunkgebühren schuldet. Das Dokument ergibt lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin die „roten Nummern“ ... und ... vorhält. Eine Anmeldung dieser Art ist keine öffentlichen Urkunde im Sinne von §§ 98 VwGO, 415, 417 oder 418 ZPO, die den Beweis der Richtigkeit der enthaltenen Angaben begründet und den Rundfunkteilnehmer bindend mit den angegebenen Daten anmeldet. Eine solche Urkunde begründet gemäß § 416 ZPO allenfalls den Beweis dafür, dass der Beauftragte der Rundfunkanstalt die darin festgehaltenen Eintragungen anhand der Angaben der angetroffenen Person gemacht hat. Für die Frage, ob die eingetragenen Daten auch stimmen, ergibt der Anmeldungsbeleg nach der ständigen Rechtsprechung allerdings ein starkes Indiz, das zusammen mit den Äußerungen der Beteiligten, wie die Anmeldung zu Stande gekommen ist, im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu würdigen ist (zur Indizwirkung des Anmeldungsbelegs vgl. Urteile der Kammer vom 29.10.2003 - 3 K 1256/03 -,juris; vom 12.11.2003 - 3 K 2778/03 -; vom 06.05.2004 - 3 K 2064/03 und vom 24.01.2008 -3 K - 4056/06 -; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1994 - 2 S 247/94 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2004 - 19 A 2556/03 -, NJW 2004, 3505; a.A. VG Mainz, Urteil vom 06.05.1999 - 7 K 2014/98.MZ -, das die Erbringung eines vollen Gegenbeweises der Unrichtigkeit der Urkunde verlangt). Für die Auslegung einer Rechtsfrage ist der Anmeldebeleg erst recht ohne Bedeutung.
23 
Nach Auffassung der Kammer kann der Beklagte Rundfunkgebühren für das Bereithalten von Autoradios im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Autohäusern nicht anhand der Zahl der vorgehaltenen roten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3 FZV festsetzen. Die Rundfunkgebührenpflicht des Autohauses auch für Autoradios in Vorführwagen ist mit der Gebühr nach § 5 Abs. 4 RGebStV abgegolten.
24 
Dabei konzentriert sich im vorliegenden Fall der Rechtsstreit ausschließlich auf die Frage der Rundfunkgebührenpflicht für solche Wagen, die im Rahmen des Fahrzeughandels üblicherweise mit roten Kennzeichen vorübergehend in Betrieb gesetzt werden. Die Beteiligten stellen nicht infrage und es ist auch nicht Gegenstand der angefochtenen Gebührenfestsetzung, ob und von wem Rundfunkgebühren für Autoradios in Kundenwagen, Fahrzeugen mit Tageszulassung, gesondert gebührenpflichtigen Wagen außerhalb des Verkaufsgeschäfts (z.B. Geschäftsführerwagen, Werkstattwagen, Fahrzeuge, die als Ersatzfahrzeuge für Kunden bereitgehalten werden, Mietwagen usw.), Leasingautos und stillgelegten Fahrzeugen ohne gültiges Kennzeichen erhoben werden.
25 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasst, unbeschadet dessen, dass der Handel mit Autoradios, Audioanlagen und Navigationsgeräten mit Rundfunkempfangsteil nur Teil des Handels mit Autos ist. Die Klägerin darf somit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV am Standort weitere Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei bereit halten. Auch ein Radiogerät in einem Fahrzeug, das zum Verkauf dem Kunden vorgeführt oder von diesem Probe gefahren wird, bleibt demnach gebührenfrei.
26 
Das Händlerprivileg wird allerdings vom überwiegenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den Kfz-Handel nicht oder jedenfalls nicht auf Vorführwagen angewandt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2006 - 10 LC 73/05 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2004 - 4 Bf 286/99 -, juris und NJW 2005, 379; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2004 - 12 B 10630/04 -, NVwZ-RR 2004, 433; siehe auch Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 56f.). Neuerdings lehnt das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.01.2008 - 7 A 11058/07.OVG -) die Erstreckung der Händlergebühr auf den Kfz-Handel zwar ab, meint aber im Ergebnis, dass Autohändler nur eine Grundgebühr für Autoradios in den gehandelten Fahrzeugen unabhängig von zugeteilten roten Kennzeichen zahlen müssen (ebenso VG des Saarlandes, Urteil vom 04.10.2007 - 6 K 170/06 -, juris). Die hier entscheidende Kammer hat in einem Urteil vom 05.06.2007 - 3 K 3510/06 - eine Händlergebühr je Betriebsstandort für die Rundfunkgebührenpflicht des Unternehmens ausreichen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsfrage bisher noch nicht zur Entscheidung in einem Revisionsverfahren angenommen (BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - 6 B 15/07 - siehe auch Beschluss vom 09.03.1984 - 7 B 23/83 -).
27 
Die Argumente der herrschenden Meinung überzeugen die Kammer nicht. Sich dafür auf den Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV zu berufen, ist nicht möglich. Entgegen OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 14.05.2004 - 12 B 10630/04 -, NVwZ-RR 2004, 433) spricht die Vorschrift nicht nur den reinen Rundfunkfachhandel an. Die Einschränkung, dass nur solche Unternehmen gemeint sind, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen, enthält der Wortlaut gerade nicht. Es entspricht auch der in der Rechtsprechung gebilligten Praxis der Rundfunkanstalten, das Händlerprivileg auch auf Unternehmen anzuwenden, die neben ihrem Haupthandelsgegenstand nur gelegentlich im Rahmen von Sonderaktionen Rundfunkgeräte verkaufen (zum Beispiel Lebensmitteldiscounter siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 -, juris). Im Kfz-Handel liegt die Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV noch näher. Gewerbsmäßig befasst sich auch ein Autohaus (Neuwagenhändler) mit dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten. Sie sind ein selbstverständlicher und sich unter Umständen erheblich auf den Verkaufspreis auswirkender Bestandteil der Autoausstattung. Verkaufsprospekte der Hersteller gehen auf diesen Aspekt üblicherweise ausführlich ein. Soweit damit argumentiert wird, der Einbau eines Autoradios solle in erster Linie das Kaufinteresse des Kunden am Auto erhöhen, erscheint das der Kammer nicht schlüssig. Dass das Vorführen einer Radio- und Audioanlage im Vorführwagen bei einer Probefahrt einen Kaufanreiz darstellt, belegt im Gegenteil den Prüf- und Vorführzweck auch für das Rundfunkempfangsgerät. Der Kunde bezahlt das Autoradio mit und will sich üblicherweise vor dem Kauf über die verschiedenen Varianten informieren. Bei den Automarken, die die Klägerin vertreibt, werden im Übrigen die Radio- und Audioanlagen als Zubehör in Rechnung gestellt. Soweit es um den Wortsinn des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV geht, ist deshalb dem OVG Hamburg (a.a.O.) zuzustimmen, das den Anwendungsbereich der Vorschrift nach dem Wortsinn auch auf den Kfz-Handel erstreckt, allerdings meint, im Wege der „teleologischen Reduktion“ den Wortlaut korrigieren zu können.
28 
Die Argumentation mit Sinn und Zweck für eine einschränkende Auslegung oder „teleologische Reduktion“ der Vorschrift überzeugt die Kammer nicht. Dass das Händlerprivileg dazu dient, die Unternehmen von dem Verwaltungsaufwand der häufigen An- und Abmeldung zu entlasten, ist zwar richtig. Die ausschließliche Sicht auf die Rundfunkteilnehmer übersieht jedoch, dass die Regelung die Rundfunkanstalten genauso von einem unzumutbaren hohen Verwaltungsaufwand entlastet (so OVG Hamburg a.a.O.). Dass dieser doppelte Entlastungszweck im Kfz-Fachhandel sowohl für die Unternehmen als auch für die Rundfunkanstalten nicht genauso wie im klassischen Rundfunkeinzelhandel einschlägig sein soll, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, zumal sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der „Pauschalierung“ anhand der roten Kennzeichen einen Verwaltungsaufwand ersparenden Ausweg sucht. Ob der für eine Einzelerhebung Monat für Monat nötige Verwaltungsaufwand sich auf die Gebührenbilanz sogar negativ auswirken würde, ist durchaus offen. Der Beklagte schweigt sich dazu beredt aus. Die Kammer sieht unter diesen Umständen den Zweck des § 5 Abs. 4 RGebStV nicht nur in einer Begünstigung der Unternehmen als Rundfunkteilnehmer, sondern auch im rationellen Gebühreneinzug für die Rundfunkanstalten. Die „teleologische Reduktion“, die das OVG Hamburg für die als Ausnahme eng auszulegende Befreiungsvorschrift vornehmen will, wird lediglich mit einem „auf der Hand liegenden“ Bedürfnis begründet. Auf der Hand liegt aber nicht nur das Bedürfnis des Rundfunkteilnehmers, sondern auch das genannte Interesse der Rundfunkanstalten. Schon das spricht entscheidend gegen die „teleologische Reduktion“, weil auch im Kfz-Handel der Einzug einer Rundfunkgebühr für jedes In-Betrieb-Setzen eines Autos mit Autoradio - auch unter Berücksichtigung der Realität der Erfüllung von Anmeldungspflichten durch die Rundfunkteilnehmer - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigt.
29 
Die Gesetzesmaterialien sprechen entgegen OVG Niedersachsen (a.a.O.) und OVG Hamburg (a.a.O.) auch nicht für eine einschränkende Auslegung. In der Gesetzesbegründung zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag Fassungen 1974 und 1991, die die Oberverwaltungsgerichte meinen (in Baden-Württemberg Landtagsdrucksachen 6/6752 und 10/5930, Einzelbegründung zu § 5 Abs. 3), geht es nur um die Unterscheidung von Antennenherstellern zu Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräte befassen. Es wird zwar vom Bedürfnis des „Radiohandels“ an Rundfunkgebührenbefreiung gesprochen. Dass aber „Radiohändler“ nicht derjenige sein soll, der nicht hauptsächlich, sondern auch mit Radios handelt, ergibt sich daraus nicht.
30 
Im Übrigen ist die Auffassung des Beklagten, der Autohändler sei Rundfunkhändler mit den Geräten, die er in den Verkaufsräumen zur Ansicht ausstelle, aber nicht mit den Geräten, die in seinen Vorführwagen eingebaut seien, eine Konstruktion, die entgegen dem Gesetz den Tatbestand des zum Empfang Bereithalten eines Rundfunkempfangs widersprüchlich neu definiert. Wenn das Autoradio im Vorführwagen nicht zu Vorführzwecken bereitgehalten wäre, ließe es sich nicht rechtfertigen, gleichzeitig anzunehmen, dass der Autohändler es im Rahmen seines Geschäftbetriebs überhaupt zum Empfang bereithält.
31 
Aus diesen Gründen sind die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten zusätzlichen Rundfunkgebühren für in Vorführwagen eingebaute Autoradios schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt, die Klage daher begründet. Auf die schwierigen Fragen der Verjährung und der Verwirkung der Verjährungseinrede kommt es nicht mehr an (dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 05.01.2007 - 3 K 4289/06 -, juris).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Zwecke der Erstattung der Anwaltskosten für notwendig zu erklären. Dies hat dann zu geschehen, wenn die Beauftragung eines Anwalts im Vorverfahren vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Widerspruchsführers für erforderlich gehalten werden durfte. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Klägerin bedurfte angesichts der noch nicht geklärten grundsätzlichen Rechtsfragen des Falles der anwaltlichen Unterstützung.
33 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die grundsätzliche Frage der Erhebung von Rundfunkgebühren bei Autohändlern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 62/03
vom
13. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die
Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen
hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung
geführt hätten (hier: Fehlschlagen einer beschleunigten Absendung bei
gleichwohl rechtzeitiger Absendung).

b) Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung
vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im
Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet
ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen
, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.
BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2003 aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 210.000 €

Gründe


Mit ihnen am 27. Juni 2003 zugestelltem Urteil vom 17. Juni 2003 entschied das Landgericht Darmstadt zum Nachteil der Kläger. Gegen das Urteil legten die Kläger mit einem am 18. Juli 2003 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Ihr Prozessbevollmächtigter stellte die Berufungsbegründung am 25. August 2003 fertig und legte sie in den Postausgangskorb seiner Kanzlei. Entgegen seiner allgemeinen Anweisung an seine
Kanzleikräfte, wonach Schriftsätze an Darmstädter Gerichte nicht mit der Post zu versenden, sondern bei Gericht abzugeben sind, wurde die Berufungsbegründung am 26. August 2003 zur Post gegeben. Sie erreichte das Berufungsgericht am 28. August 2003.
Die Kläger haben am 5. September 2003 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie haben vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe durch seine erwähnte allgemeine Anweisung an seine Kanzleikräfte die erforderlichen Vorkehrungen für die Einhaltung der Berufungsfrist getroffen. Jedenfalls habe er aber auf die Einhaltung des üblichen Postlaufs vertrauen dürfen, der im Nahbereich von Darmstadt einen Tag betrage.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.


Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger versäumt worden. Die Anweisung, Schriftsätze an Darmstädter Gerichte bei diesen abzugeben, sei zwar sachgerecht. Die Einlassung der zuständigen Kanzleikraft belege indessen , daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger diese Kanzleikraft nicht ausreichend habe einweisen oder überwachen lassen. Die Nichtbeachtung dieser Anweisung sei auch ursächlich gewesen. Eine allgemeine Anweisung, fristgebundene Schriftsätze im Nahverkehr von Darmstadt gegebenenfalls erst am
am Tage vor Fristablauf mit der Post zu versenden, und der Vollzug einer solchen Anweisung seien mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht zu vereinbaren gewesen. Auf einen Postlauf von einem Tag habe sich der Prozeßbevollmächtigte der Kläger auch im Nahbereich von Darmstadt nicht verlassen dürfen; er habe mit Verzögerungen rechnen müssen.

III.


Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des § 233 ZPO die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, unzulässig überspannt (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533, 534; Senatsbeschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). Mit seiner Würdigung hat das Berufungsgericht der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe der im anwaltlichen Verkehr mit dem Gericht erforderlichen Sorgfalt zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist durch die der zuständigen Kanzleikraft erteilten allgemeine Weisung, Post an Darmstädter Gerichte nicht mit der Post zu verschicken, sondern bei Gericht abzugeben, im Grundsatz entsprochen. Diese Anweisung war sachgerecht , weil Schriftsätze Darmstädter Gerichte so am schnellsten erreichen können. Die Einhaltung von Fristen konnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit einer solchen Anweisung aber nur sicherstellen, wenn er oder die von ihm hiermit beauftragten Mitarbeiter die zuständigen Kanzleikräfte in der gebotenen Weise einwiesen und die Einhaltung der Anweisung auch überwachten. Daran haben es der Prozessbevollmächtigte der Kläger und seine von ihm hiermit beauftragten Mitarbeiter im Falle der für die vorliegende Sache zuständigen Kanzleikraft fehlen lassen. Diese hat nach ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht gewußt, daß zu den „Darmstädter Gerichten“ im Sinne der Anweisung auch der entscheidende, in Darmstadt ansässige, Senat des Berufungsgerichts gehört. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Angaben der Kanzleikraft auf eine unzureichende Überwachung schließen lassen. Diese hat nämlich nach eigenen Angaben an den Darmstädter Senat des Berufungsgerichts gerichtete Schriftsätze der Kanzlei entgegen der Anweisung stets mit der Post versandt und nicht bei Gericht abgegeben oder abgeben lassen.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war dieser Fehler aber nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist. Zwar wäre ohne Überwachungsverschulden der Schriftsatz entsprechend der Büroanweisung recht-
zeitig bei Gericht abgegeben worden. Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung aber dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis verliert (sog. überholende Kausalität, Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 22a). So ist eine Wiedereinsetzung beispielsweise dann gewährt worden, wenn eine rechtzeitige Fehlerkorrektur infolge eines Fehlers des Gerichts unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, 1227; Beschl. v. 20. Januar 1997, II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020; Beschl. v. 26. September 2002, III ZB 44/02, NJW 2002, 3636, 3637) oder wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 28. November 1962, IV ZB 251/62, NJW 1963, 253, 254; Beschl. v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002; BAG, NJW 1972, 735; BVerwG, NVwZ 1998, 1075, 1076). So liegt es hier. Die Berufungsschrift ist nach Fertigstellung am 26. August 2003 zur Post gegeben worden. Die Kläger und ihr Prozeßbevollmächtigter waren nicht verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem früheren Zeitpunkt zur Post zu geben oder bei Gericht abzugeben. Sie waren vielmehr berechtigt, die Frist bis zum letzten möglichen Zeitpunkt auszunutzen (BVerfG, NJW 1995, 2546, 2547; BGH, Beschl. v. 26. November 1962, IV ZB 251/62, NJW 1963, 253, 254; Beschl. v. 15. April 1999, IX ZB 57/98, NJW 1999, 2118; BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166). Sie mußten nur dafür Sorge tragen, daß die Berufungsbegründungsschrift so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, daß sie bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim Berufungsgericht einging. Das ist hier geschehen. Dann aber kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen sie die Frist bis zum letzten möglichen Moment ausgenutzt hat (BGH, Beschl. v. 28. November 1962 aaO.). Einer Prüfung, ob eine
allgemeine Anweisung, fristgebundene Schriftsätze im Nahverkehr erst am Tage vor Fristablauf mit der Post zu versenden, den anwaltlichen Sorgfaltspflichten entsprechen würde, bedarf es nicht. Eine solche Anweisung hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger seinem Personal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht erteilt.

c) Ein Verschulden der Kläger oder ihres Prozeßbevollmächtigten liegt schließlich auch nicht darin, daß die Berufungsbegründung erst am 26. August 2003 zur Post gegeben worden ist.
aa) Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1992, 1952; 1994, 244, 245 und 1854; 1995, 1210, 1211 und 2546, 2547; NJW-RR 2000, 726; NJW 2001, 744, 745 und 1566), des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 7. April 1993, XII ZB 38/93, VersR 1994, 495, 496; Beschl. v. 22. April 1993, VII ZB 2/93, DtZ 1993, 283; Beschl. 28. April 1993, VIII ZB 15/93, VersR 1994, 496, 497; Beschl. v. 26. Januar 1994, IV ZB 19/93, insoweit in BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 18 nicht abgedruckt; Beschl. v. 9. Februar 1998, II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; Beschl. 15. April 1999, IX ZB 57/98, NJW 1999, 2118; Beschl. v. 5. Juli 2001, VII ZB 2/00, bislang veröff. nur bei juris; Beschl. v. 30. September 2003, VI ZB 60/02, BGH-Report 2004, 124) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (BAG, NJW 1995, 548, 549 und 2575; BFH, NJW 1991, 1704; BSG, Urt. v. 30. September 1996, 10 RAr 1/96, veröff. bei juris; BVerwG Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 154, 166; NJW 1990, 2639, 2640) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Der Bürger darf vielmehr darauf vertrauen, daß die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutsche Post AG für den Nor-
malfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluß hat. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß (BAG, NJW 2000, 1669, 1670; BVerwG, NJW 1990, 1747) aufzugeben, daß es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BVerfG, NJW 2001, 1566, 1567; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1995, III ZR 226/95, veröff. bisher nur bei juris). Das gilt selbst dann, wenn allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist (BVerfG, NJW 2001, 1566). Anders liegt es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (BVerfG, NJW 1995, 1210; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1992, VIII ZB 30/92, NJW 1993, 1332; Beschl. v. 25. Januar 1993, II ZB 18/92, NJW 1993, 1333, 1334). Daran hat sich durch Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218 – PUDLV, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Januar 2002, BGBl. I S. 572) im Ergebnis nichts geändert. Anders als bisher können die Deutsche Post AG und andere Unternehmer, die Universaldienstleitungen im Briefverkehr anbieten, die Postlaufzeiten nicht mehr selbst frei festlegen. Sie sind ihnen vielmehr etwas über dem bisherigen Niveau als Mindeststandards für den Normalfall verbindlich vorgegeben. Nicht neu ist auch, daß die bisher freiwillig angestrebten und jetzt gesetzlich vorgeschriebenen Postlaufzeiten in einem gewissen Prozentsatz verfehlt werden. Wie bisher kommt es aber entscheidend darauf an, ob die Postlaufzeiten in einem Umfang eingehalten werden, der bei dem Bürger das berechtigte Vertrauen in die Einhaltung der Postlaufzeiten begründet. Das ist der Fall. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Unternehmen sicherstellen, daß sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundes-
gebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muß ein Bürger deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschl. v. 15. April 1999, IX ZB 57/98, NJW 1999, 2118).
bb) Die Kläger haben vorgetragen, daß die normale Postlaufzeit im Nahbereich von Darmstadt einen Tag beträgt. Unter Zugrundelegung dieser Postlaufzeit war die Absendung der Berufungsbegründungsschrift am 26. August 2003 rechtzeitig, da sie bei normalem Postlauf am 27. August 2003 und damit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen wäre. Ihre Angabe zur normalen Postlaufzeit im Nahbereich von Darmstadt haben die Kläger nicht durch eine Auskunft der Deutsche Post AG belegt. Das brauchten sie auch nicht, weil diese Erwartung schon nach den gesetzlich bestimmten Quoten begründet war und das Berufungsgericht bei etwaigen Zweifeln an der Verläßlichkeit der von ihm selbst zugrunde gelegten Postlaufzeit von einem Tag von Amts wegen eine Auskunft der Post hätte einholen müssen (BVerfG, NJW 2001, 1566, 1567).

d) Ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Kläger stattzugeben, darf ihre Berufung auch nicht als unzulässig verworfen werden.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 62/03
vom
13. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die
Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen
hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung
geführt hätten (hier: Fehlschlagen einer beschleunigten Absendung bei
gleichwohl rechtzeitiger Absendung).

b) Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung
vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im
Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet
ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen
, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.
BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2003 aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 210.000 €

Gründe


Mit ihnen am 27. Juni 2003 zugestelltem Urteil vom 17. Juni 2003 entschied das Landgericht Darmstadt zum Nachteil der Kläger. Gegen das Urteil legten die Kläger mit einem am 18. Juli 2003 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Ihr Prozessbevollmächtigter stellte die Berufungsbegründung am 25. August 2003 fertig und legte sie in den Postausgangskorb seiner Kanzlei. Entgegen seiner allgemeinen Anweisung an seine
Kanzleikräfte, wonach Schriftsätze an Darmstädter Gerichte nicht mit der Post zu versenden, sondern bei Gericht abzugeben sind, wurde die Berufungsbegründung am 26. August 2003 zur Post gegeben. Sie erreichte das Berufungsgericht am 28. August 2003.
Die Kläger haben am 5. September 2003 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie haben vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe durch seine erwähnte allgemeine Anweisung an seine Kanzleikräfte die erforderlichen Vorkehrungen für die Einhaltung der Berufungsfrist getroffen. Jedenfalls habe er aber auf die Einhaltung des üblichen Postlaufs vertrauen dürfen, der im Nahbereich von Darmstadt einen Tag betrage.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.


Das Berufungsgericht meint, die Berufungsbegründungsfrist sei nicht ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger versäumt worden. Die Anweisung, Schriftsätze an Darmstädter Gerichte bei diesen abzugeben, sei zwar sachgerecht. Die Einlassung der zuständigen Kanzleikraft belege indessen , daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger diese Kanzleikraft nicht ausreichend habe einweisen oder überwachen lassen. Die Nichtbeachtung dieser Anweisung sei auch ursächlich gewesen. Eine allgemeine Anweisung, fristgebundene Schriftsätze im Nahverkehr von Darmstadt gegebenenfalls erst am
am Tage vor Fristablauf mit der Post zu versenden, und der Vollzug einer solchen Anweisung seien mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht zu vereinbaren gewesen. Auf einen Postlauf von einem Tag habe sich der Prozeßbevollmächtigte der Kläger auch im Nahbereich von Darmstadt nicht verlassen dürfen; er habe mit Verzögerungen rechnen müssen.

III.


Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des § 233 ZPO die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, unzulässig überspannt (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533, 534; Senatsbeschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). Mit seiner Würdigung hat das Berufungsgericht der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe der im anwaltlichen Verkehr mit dem Gericht erforderlichen Sorgfalt zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist durch die der zuständigen Kanzleikraft erteilten allgemeine Weisung, Post an Darmstädter Gerichte nicht mit der Post zu verschicken, sondern bei Gericht abzugeben, im Grundsatz entsprochen. Diese Anweisung war sachgerecht , weil Schriftsätze Darmstädter Gerichte so am schnellsten erreichen können. Die Einhaltung von Fristen konnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit einer solchen Anweisung aber nur sicherstellen, wenn er oder die von ihm hiermit beauftragten Mitarbeiter die zuständigen Kanzleikräfte in der gebotenen Weise einwiesen und die Einhaltung der Anweisung auch überwachten. Daran haben es der Prozessbevollmächtigte der Kläger und seine von ihm hiermit beauftragten Mitarbeiter im Falle der für die vorliegende Sache zuständigen Kanzleikraft fehlen lassen. Diese hat nach ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht gewußt, daß zu den „Darmstädter Gerichten“ im Sinne der Anweisung auch der entscheidende, in Darmstadt ansässige, Senat des Berufungsgerichts gehört. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Angaben der Kanzleikraft auf eine unzureichende Überwachung schließen lassen. Diese hat nämlich nach eigenen Angaben an den Darmstädter Senat des Berufungsgerichts gerichtete Schriftsätze der Kanzlei entgegen der Anweisung stets mit der Post versandt und nicht bei Gericht abgegeben oder abgeben lassen.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war dieser Fehler aber nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist. Zwar wäre ohne Überwachungsverschulden der Schriftsatz entsprechend der Büroanweisung recht-
zeitig bei Gericht abgegeben worden. Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung aber dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis verliert (sog. überholende Kausalität, Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 22a). So ist eine Wiedereinsetzung beispielsweise dann gewährt worden, wenn eine rechtzeitige Fehlerkorrektur infolge eines Fehlers des Gerichts unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, 1227; Beschl. v. 20. Januar 1997, II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020; Beschl. v. 26. September 2002, III ZB 44/02, NJW 2002, 3636, 3637) oder wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (BGH, Beschl. v. 28. November 1962, IV ZB 251/62, NJW 1963, 253, 254; Beschl. v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002; BAG, NJW 1972, 735; BVerwG, NVwZ 1998, 1075, 1076). So liegt es hier. Die Berufungsschrift ist nach Fertigstellung am 26. August 2003 zur Post gegeben worden. Die Kläger und ihr Prozeßbevollmächtigter waren nicht verpflichtet, die Berufungsschrift zu einem früheren Zeitpunkt zur Post zu geben oder bei Gericht abzugeben. Sie waren vielmehr berechtigt, die Frist bis zum letzten möglichen Zeitpunkt auszunutzen (BVerfG, NJW 1995, 2546, 2547; BGH, Beschl. v. 26. November 1962, IV ZB 251/62, NJW 1963, 253, 254; Beschl. v. 15. April 1999, IX ZB 57/98, NJW 1999, 2118; BVerwG, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166). Sie mußten nur dafür Sorge tragen, daß die Berufungsbegründungsschrift so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, daß sie bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim Berufungsgericht einging. Das ist hier geschehen. Dann aber kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen sie die Frist bis zum letzten möglichen Moment ausgenutzt hat (BGH, Beschl. v. 28. November 1962 aaO.). Einer Prüfung, ob eine
allgemeine Anweisung, fristgebundene Schriftsätze im Nahverkehr erst am Tage vor Fristablauf mit der Post zu versenden, den anwaltlichen Sorgfaltspflichten entsprechen würde, bedarf es nicht. Eine solche Anweisung hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger seinem Personal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht erteilt.

c) Ein Verschulden der Kläger oder ihres Prozeßbevollmächtigten liegt schließlich auch nicht darin, daß die Berufungsbegründung erst am 26. August 2003 zur Post gegeben worden ist.
aa) Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1992, 1952; 1994, 244, 245 und 1854; 1995, 1210, 1211 und 2546, 2547; NJW-RR 2000, 726; NJW 2001, 744, 745 und 1566), des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 7. April 1993, XII ZB 38/93, VersR 1994, 495, 496; Beschl. v. 22. April 1993, VII ZB 2/93, DtZ 1993, 283; Beschl. 28. April 1993, VIII ZB 15/93, VersR 1994, 496, 497; Beschl. v. 26. Januar 1994, IV ZB 19/93, insoweit in BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 18 nicht abgedruckt; Beschl. v. 9. Februar 1998, II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; Beschl. 15. April 1999, IX ZB 57/98, NJW 1999, 2118; Beschl. v. 5. Juli 2001, VII ZB 2/00, bislang veröff. nur bei juris; Beschl. v. 30. September 2003, VI ZB 60/02, BGH-Report 2004, 124) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (BAG, NJW 1995, 548, 549 und 2575; BFH, NJW 1991, 1704; BSG, Urt. v. 30. September 1996, 10 RAr 1/96, veröff. bei juris; BVerwG Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 154, 166; NJW 1990, 2639, 2640) dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Der Bürger darf vielmehr darauf vertrauen, daß die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutsche Post AG für den Nor-
malfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluß hat. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß (BAG, NJW 2000, 1669, 1670; BVerwG, NJW 1990, 1747) aufzugeben, daß es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BVerfG, NJW 2001, 1566, 1567; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1995, III ZR 226/95, veröff. bisher nur bei juris). Das gilt selbst dann, wenn allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist (BVerfG, NJW 2001, 1566). Anders liegt es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (BVerfG, NJW 1995, 1210; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1992, VIII ZB 30/92, NJW 1993, 1332; Beschl. v. 25. Januar 1993, II ZB 18/92, NJW 1993, 1333, 1334). Daran hat sich durch Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218 – PUDLV, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Januar 2002, BGBl. I S. 572) im Ergebnis nichts geändert. Anders als bisher können die Deutsche Post AG und andere Unternehmer, die Universaldienstleitungen im Briefverkehr anbieten, die Postlaufzeiten nicht mehr selbst frei festlegen. Sie sind ihnen vielmehr etwas über dem bisherigen Niveau als Mindeststandards für den Normalfall verbindlich vorgegeben. Nicht neu ist auch, daß die bisher freiwillig angestrebten und jetzt gesetzlich vorgeschriebenen Postlaufzeiten in einem gewissen Prozentsatz verfehlt werden. Wie bisher kommt es aber entscheidend darauf an, ob die Postlaufzeiten in einem Umfang eingehalten werden, der bei dem Bürger das berechtigte Vertrauen in die Einhaltung der Postlaufzeiten begründet. Das ist der Fall. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Unternehmen sicherstellen, daß sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundes-
gebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muß ein Bürger deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschl. v. 15. April 1999, IX ZB 57/98, NJW 1999, 2118).
bb) Die Kläger haben vorgetragen, daß die normale Postlaufzeit im Nahbereich von Darmstadt einen Tag beträgt. Unter Zugrundelegung dieser Postlaufzeit war die Absendung der Berufungsbegründungsschrift am 26. August 2003 rechtzeitig, da sie bei normalem Postlauf am 27. August 2003 und damit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen wäre. Ihre Angabe zur normalen Postlaufzeit im Nahbereich von Darmstadt haben die Kläger nicht durch eine Auskunft der Deutsche Post AG belegt. Das brauchten sie auch nicht, weil diese Erwartung schon nach den gesetzlich bestimmten Quoten begründet war und das Berufungsgericht bei etwaigen Zweifeln an der Verläßlichkeit der von ihm selbst zugrunde gelegten Postlaufzeit von einem Tag von Amts wegen eine Auskunft der Post hätte einholen müssen (BVerfG, NJW 2001, 1566, 1567).

d) Ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Kläger stattzugeben, darf ihre Berufung auch nicht als unzulässig verworfen werden.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.