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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 04.08.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 10.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Die Klägerin schuldet dem Beklagten die verlangten zusätzlichen Rundfunkgebühren für Autoradios in mit „roten Kennzeichen“ betriebenen Fahrzeugen in den streitgegenständliche Zeiträumen nicht.
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Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des am 01.03.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.02.2007 (GBl. 2007, 108) - RGebStV -. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die im Laufe des Zeitraums vom Juli 1980 bis Juni 2005 galten, für die der Beklagte gegen die Klägerin Rundfunkgebühren festgesetzt hat, unterscheiden sich im Regelungsgehalt der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften nicht. Insbesondere der hier im Vordergrund stehende § 5 Abs. 4 RGebStV ist bis auf die Paragraphenbezeichnung von den zahlreichen Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in Tatbestand und Rechtsfolge unberührt geblieben - vgl. Art. 6 Abs. 3 der am 19.04.1975 in Kraft getretenen Fassung (GBl. 1975, 234), § 5 Abs. 3 der am 01.01.1992 in Kraft getretenen Fassung (GBl. 1991, 745) und zuletzt § 5 Abs. 3 der am 01.04.2005 in Kraft getretene Fassung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.03.2005 (GBl. S. 189) -.
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Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Ein Bereithalten zum Empfang ist nach dieser Regelung dann gegeben, wenn mit dem Rundfunkempfangsgerät ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge der Halter des Kraftfahrzeugs. Nach § 5 Abs. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gilt aber die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, wobei es nach Satz 2 RGebStV auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt.
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Grundsätzlich muss deswegen die Klägerin für alle im Rahmen ihres Kfz-Gewerbes von ihr betriebenen Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie jeweils ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereithielt. Die Klägerin nimmt jedoch zu Recht die Vergünstigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV für Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, in Anspruch. Bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät sind nach dieser Vorschrift weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenbefreit (sog. Händlergebühr oder Händlerprivileg).
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Die Klägerin entrichtet bisher schon eine Grundgebühr als Händlergebühr für die Autoradios, die sie in ihrem Unternehmen verkauft, einbaut und repariert. In der Aktenführung des Beklagten sind zwar die Grundgebühren, die die Klägerin seit 1976 zahlt, nicht mit dem Grund der Anmeldung festgehalten. Der Beklagte bestreitet jedoch nicht, dass es sich bei einer der gezahlten Gebühren „am Standort“ um diejenige Rundfunkgebühr handelt, die die Rundfunkanstalten entsprechend ihrer ständigen Praxis erheben. Im Gebührenlexikon des Internetauftritts der Gebühreneinzugszentrale wird dieser Sachverhalt unter „21. Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten“ wie folgt beschrieben:
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„Für eine Rundfunkgebühr können in Ausstellungs- und Geschäftsräumen beliebig viele Autoradios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten werden. Diese Geräte müssen sich auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden.“
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Die Kammer ist der Auffassung, dass dieses Privileg der Klägerin im vorliegenden Fall zugutekommt, es sich aber entgegen der Auffassung des Beklagten auch auf solche Rundfunkempfangsgeräte erstreckt, die in Fahrzeugen vorhanden sind, die mit „roten Nummern“ den Kunden in Probefahrten vorgeführt werden.
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Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich, denn entgegen der Rechtsansicht, die der Beklagte im Widerspruchsbescheid vertritt, steht mit der von einem Angestellten der Klägerin und dem Beauftragten des Beklagten unterschriebenen Anmeldung vom 04.05.2005 nicht bindend fest, dass die Klägerin die darin aufgeführten Rundfunkgebühren schuldet. Das Dokument ergibt lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin die „roten Nummern“ ... und ... vorhält. Eine Anmeldung dieser Art ist keine öffentlichen Urkunde im Sinne von §§ 98 VwGO, 415, 417 oder 418 ZPO, die den Beweis der Richtigkeit der enthaltenen Angaben begründet und den Rundfunkteilnehmer bindend mit den angegebenen Daten anmeldet. Eine solche Urkunde begründet gemäß § 416 ZPO allenfalls den Beweis dafür, dass der Beauftragte der Rundfunkanstalt die darin festgehaltenen Eintragungen anhand der Angaben der angetroffenen Person gemacht hat. Für die Frage, ob die eingetragenen Daten auch stimmen, ergibt der Anmeldungsbeleg nach der ständigen Rechtsprechung allerdings ein starkes Indiz, das zusammen mit den Äußerungen der Beteiligten, wie die Anmeldung zu Stande gekommen ist, im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu würdigen ist (zur Indizwirkung des Anmeldungsbelegs vgl. Urteile der Kammer vom 29.10.2003 - 3 K 1256/03 -,juris; vom 12.11.2003 - 3 K 2778/03 -; vom 06.05.2004 - 3 K 2064/03 und vom 24.01.2008 -3 K - 4056/06 -; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1994 - 2 S 247/94 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2004 - 19 A 2556/03 -, NJW 2004, 3505; a.A. VG Mainz, Urteil vom 06.05.1999 - 7 K 2014/98.MZ -, das die Erbringung eines vollen Gegenbeweises der Unrichtigkeit der Urkunde verlangt). Für die Auslegung einer Rechtsfrage ist der Anmeldebeleg erst recht ohne Bedeutung.
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Nach Auffassung der Kammer kann der Beklagte Rundfunkgebühren für das Bereithalten von Autoradios im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Autohäusern nicht anhand der Zahl der vorgehaltenen roten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3 FZV festsetzen. Die Rundfunkgebührenpflicht des Autohauses auch für Autoradios in Vorführwagen ist mit der Gebühr nach § 5 Abs. 4 RGebStV abgegolten.
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Dabei konzentriert sich im vorliegenden Fall der Rechtsstreit ausschließlich auf die Frage der Rundfunkgebührenpflicht für solche Wagen, die im Rahmen des Fahrzeughandels üblicherweise mit roten Kennzeichen vorübergehend in Betrieb gesetzt werden. Die Beteiligten stellen nicht infrage und es ist auch nicht Gegenstand der angefochtenen Gebührenfestsetzung, ob und von wem Rundfunkgebühren für Autoradios in Kundenwagen, Fahrzeugen mit Tageszulassung, gesondert gebührenpflichtigen Wagen außerhalb des Verkaufsgeschäfts (z.B. Geschäftsführerwagen, Werkstattwagen, Fahrzeuge, die als Ersatzfahrzeuge für Kunden bereitgehalten werden, Mietwagen usw.), Leasingautos und stillgelegten Fahrzeugen ohne gültiges Kennzeichen erhoben werden.
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Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasst, unbeschadet dessen, dass der Handel mit Autoradios, Audioanlagen und Navigationsgeräten mit Rundfunkempfangsteil nur Teil des Handels mit Autos ist. Die Klägerin darf somit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV am Standort weitere Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei bereit halten. Auch ein Radiogerät in einem Fahrzeug, das zum Verkauf dem Kunden vorgeführt oder von diesem Probe gefahren wird, bleibt demnach gebührenfrei.
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Das Händlerprivileg wird allerdings vom überwiegenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den Kfz-Handel nicht oder jedenfalls nicht auf Vorführwagen angewandt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2006 - 10 LC 73/05 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2004 - 4 Bf 286/99 -, juris und NJW 2005, 379; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2004 - 12 B 10630/04 -, NVwZ-RR 2004, 433; siehe auch Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 56f.). Neuerdings lehnt das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.01.2008 - 7 A 11058/07.OVG -) die Erstreckung der Händlergebühr auf den Kfz-Handel zwar ab, meint aber im Ergebnis, dass Autohändler nur eine Grundgebühr für Autoradios in den gehandelten Fahrzeugen unabhängig von zugeteilten roten Kennzeichen zahlen müssen (ebenso VG des Saarlandes, Urteil vom 04.10.2007 - 6 K 170/06 -, juris). Die hier entscheidende Kammer hat in einem Urteil vom 05.06.2007 - 3 K 3510/06 - eine Händlergebühr je Betriebsstandort für die Rundfunkgebührenpflicht des Unternehmens ausreichen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsfrage bisher noch nicht zur Entscheidung in einem Revisionsverfahren angenommen (BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 - 6 B 15/07 - siehe auch Beschluss vom 09.03.1984 - 7 B 23/83 -).
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Die Argumente der herrschenden Meinung überzeugen die Kammer nicht. Sich dafür auf den Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV zu berufen, ist nicht möglich. Entgegen OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 14.05.2004 - 12 B 10630/04 -, NVwZ-RR 2004, 433) spricht die Vorschrift nicht nur den reinen Rundfunkfachhandel an. Die Einschränkung, dass nur solche Unternehmen gemeint sind, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen, enthält der Wortlaut gerade nicht. Es entspricht auch der in der Rechtsprechung gebilligten Praxis der Rundfunkanstalten, das Händlerprivileg auch auf Unternehmen anzuwenden, die neben ihrem Haupthandelsgegenstand nur gelegentlich im Rahmen von Sonderaktionen Rundfunkgeräte verkaufen (zum Beispiel Lebensmitteldiscounter siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 -, juris). Im Kfz-Handel liegt die Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV noch näher. Gewerbsmäßig befasst sich auch ein Autohaus (Neuwagenhändler) mit dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten. Sie sind ein selbstverständlicher und sich unter Umständen erheblich auf den Verkaufspreis auswirkender Bestandteil der Autoausstattung. Verkaufsprospekte der Hersteller gehen auf diesen Aspekt üblicherweise ausführlich ein. Soweit damit argumentiert wird, der Einbau eines Autoradios solle in erster Linie das Kaufinteresse des Kunden am Auto erhöhen, erscheint das der Kammer nicht schlüssig. Dass das Vorführen einer Radio- und Audioanlage im Vorführwagen bei einer Probefahrt einen Kaufanreiz darstellt, belegt im Gegenteil den Prüf- und Vorführzweck auch für das Rundfunkempfangsgerät. Der Kunde bezahlt das Autoradio mit und will sich üblicherweise vor dem Kauf über die verschiedenen Varianten informieren. Bei den Automarken, die die Klägerin vertreibt, werden im Übrigen die Radio- und Audioanlagen als Zubehör in Rechnung gestellt. Soweit es um den Wortsinn des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV geht, ist deshalb dem OVG Hamburg (a.a.O.) zuzustimmen, das den Anwendungsbereich der Vorschrift nach dem Wortsinn auch auf den Kfz-Handel erstreckt, allerdings meint, im Wege der „teleologischen Reduktion“ den Wortlaut korrigieren zu können.
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Die Argumentation mit Sinn und Zweck für eine einschränkende Auslegung oder „teleologische Reduktion“ der Vorschrift überzeugt die Kammer nicht. Dass das Händlerprivileg dazu dient, die Unternehmen von dem Verwaltungsaufwand der häufigen An- und Abmeldung zu entlasten, ist zwar richtig. Die ausschließliche Sicht auf die Rundfunkteilnehmer übersieht jedoch, dass die Regelung die Rundfunkanstalten genauso von einem unzumutbaren hohen Verwaltungsaufwand entlastet (so OVG Hamburg a.a.O.). Dass dieser doppelte Entlastungszweck im Kfz-Fachhandel sowohl für die Unternehmen als auch für die Rundfunkanstalten nicht genauso wie im klassischen Rundfunkeinzelhandel einschlägig sein soll, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, zumal sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der „Pauschalierung“ anhand der roten Kennzeichen einen Verwaltungsaufwand ersparenden Ausweg sucht. Ob der für eine Einzelerhebung Monat für Monat nötige Verwaltungsaufwand sich auf die Gebührenbilanz sogar negativ auswirken würde, ist durchaus offen. Der Beklagte schweigt sich dazu beredt aus. Die Kammer sieht unter diesen Umständen den Zweck des § 5 Abs. 4 RGebStV nicht nur in einer Begünstigung der Unternehmen als Rundfunkteilnehmer, sondern auch im rationellen Gebühreneinzug für die Rundfunkanstalten. Die „teleologische Reduktion“, die das OVG Hamburg für die als Ausnahme eng auszulegende Befreiungsvorschrift vornehmen will, wird lediglich mit einem „auf der Hand liegenden“ Bedürfnis begründet. Auf der Hand liegt aber nicht nur das Bedürfnis des Rundfunkteilnehmers, sondern auch das genannte Interesse der Rundfunkanstalten. Schon das spricht entscheidend gegen die „teleologische Reduktion“, weil auch im Kfz-Handel der Einzug einer Rundfunkgebühr für jedes In-Betrieb-Setzen eines Autos mit Autoradio - auch unter Berücksichtigung der Realität der Erfüllung von Anmeldungspflichten durch die Rundfunkteilnehmer - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigt.
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Die Gesetzesmaterialien sprechen entgegen OVG Niedersachsen (a.a.O.) und OVG Hamburg (a.a.O.) auch nicht für eine einschränkende Auslegung. In der Gesetzesbegründung zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag Fassungen 1974 und 1991, die die Oberverwaltungsgerichte meinen (in Baden-Württemberg Landtagsdrucksachen 6/6752 und 10/5930, Einzelbegründung zu § 5 Abs. 3), geht es nur um die Unterscheidung von Antennenherstellern zu Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräte befassen. Es wird zwar vom Bedürfnis des „Radiohandels“ an Rundfunkgebührenbefreiung gesprochen. Dass aber „Radiohändler“ nicht derjenige sein soll, der nicht hauptsächlich, sondern auch mit Radios handelt, ergibt sich daraus nicht.
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Im Übrigen ist die Auffassung des Beklagten, der Autohändler sei Rundfunkhändler mit den Geräten, die er in den Verkaufsräumen zur Ansicht ausstelle, aber nicht mit den Geräten, die in seinen Vorführwagen eingebaut seien, eine Konstruktion, die entgegen dem Gesetz den Tatbestand des zum Empfang Bereithalten eines Rundfunkempfangs widersprüchlich neu definiert. Wenn das Autoradio im Vorführwagen nicht zu Vorführzwecken bereitgehalten wäre, ließe es sich nicht rechtfertigen, gleichzeitig anzunehmen, dass der Autohändler es im Rahmen seines Geschäftbetriebs überhaupt zum Empfang bereithält.
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Aus diesen Gründen sind die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten zusätzlichen Rundfunkgebühren für in Vorführwagen eingebaute Autoradios schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt, die Klage daher begründet. Auf die schwierigen Fragen der Verjährung und der Verwirkung der Verjährungseinrede kommt es nicht mehr an (dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 05.01.2007 - 3 K 4289/06 -, juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Zwecke der Erstattung der Anwaltskosten für notwendig zu erklären. Dies hat dann zu geschehen, wenn die Beauftragung eines Anwalts im Vorverfahren vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Widerspruchsführers für erforderlich gehalten werden durfte. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Klägerin bedurfte angesichts der noch nicht geklärten grundsätzlichen Rechtsfragen des Falles der anwaltlichen Unterstützung.
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Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die grundsätzliche Frage der Erhebung von Rundfunkgebühren bei Autohändlern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.
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