Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2009 - 2 S 3218/08

published on 03/03/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2009 - 2 S 3218/08
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2008 - 2 K 959/08 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren.
Er betreibt in H. seit Juni 1999 einen Gebrauchtwagenhandel. Am 21.07.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume des Klägers auf. Laut Aktenvermerk vom 23.07.2005 habe der Kläger mitgeteilt, dass er zwei „rote Kennzeichen“ vorhalte; auf dem Betriebsgelände befänden sich auch einige Kraftfahrzeuge mit Hörfunkgeräten. Der Beklagte meldete daraufhin den Kläger rückwirkend ab Juni 1999 mit drei Radiogeräten in Kraftfahrzeugen (zwei „rote Kennzeichen“, eine Händlergebühr) selbst an. Im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Klägers, er verfüge lediglich über ein „rotes Kennzeichen“ setzte der Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2007 Rundfunkgebühren in Höhe von 1.023,35 EUR für zwei Hörfunkgeräte im Zeitraum von Juni 1999 bis Mai 2007 gegenüber dem Kläger fest.
Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 die Rundfunkgebühren auf 511,72 EUR für eine Händlergebühr im streitgegenständlichen Zeitraum und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Nach § 5 Abs. 4 RGebStV sei ein Unternehmer, der sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät (Händlergebühr) weitere entsprechende Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein- und demselben Grundstück gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Der Unternehmer halte ein Autoradio zu Prüf- oder Vorführzwecken auch dann bereit, wenn es eingelagert sei und erst auf Verlangen des Käufers eingebaut werde. Beim Einbau von Autoradios und beim Verkauf entsprechender Kraftfahrzeuge halte der betreffende Unternehmer ein Autoradio ebenfalls zu Prüf- oder Vorführzwecken bereit, wenn es - vom Verkäufer, vom Monteur oder von einem Kaufinteressenten - kurzfristig zu einer Prüfung der Funktionstüchtigkeit in Betrieb genommen werde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.04.2008 zugestellt.
Der Kläger hat am 26.05.2007 - einem Montag - beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger betreibe einen Gebrauchtwagenhandel überwiegend mit Unfallfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufwiesen; seinen Angaben zufolge würden die Fahrzeuge großenteils ins Ausland verkauft bzw. dienten zum „Ausschlachten“. Entsprechend wenig repräsentativ und eher provisorisch wirkend habe der Kläger ausweislich der vorgelegten Lichtbilder die teilweise deutlich beschädigten Fahrzeuge (eingedrückte Windschutzscheiben, Fehlen von Kühlergrill und Scheinwerfern, verbeulte Motorhauben etc.) dicht an dicht auf einem von einem Metallzaun umgebenen Bracheplatz abgestellt. Neben den Fahrzeugen befänden sich auf dem Platz lediglich zwei ebenfalls provisorisch anmutende Container, die nach Angaben des Klägers nicht einmal über einen Stromanschluss verfügten; feste bauliche Anlagen, etwa eine Werkstatt, gebe es offenbar nicht. Vor dem Hintergrund des Zustand der Fahrzeuge sei der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, er baue Zubehörteile, die möglicherweise einen gewissen wirtschaftlichen Wert verkörpern würden und nicht fahrzeuggebunden seien - wie Fußmatten oder auch Autoradios - aus und lagere sie getrennt, weil er sich hiervon zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen verspreche, sei es, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose „Dreingabe“ weiterzugeben, sei es, um sie für einen geringen zusätzlichen Preis veräußern zu können. Die Kammer halte daher die Behauptung des Klägers, in den meisten Fahrzeugen auf seinem Grundstück befände sich kein Autoradio, für glaubhaft. Dem entsprächen im Übrigen auch die Erkenntnisse des Rundfunkgebührenbeauftragten bei einem offiziellen Anruf am 17.10.2006 sowie bei einem anonymen Testanruf am 19.03.2007, in deren Verlauf der Kläger ihm jeweils mitgeteilt habe, er baue die Autoradios bei Ankauf aus den Autos aus, sie würden auf Wunsch aber wieder eingebaut.
Da die vom Kläger angebotenen Autos regelmäßig in derart schlechtem technischen Zustand und in vielerlei Hinsicht reparaturbedürftig seien, wäre es geradezu lebensfremd anzunehmen, er und seine Kunden legten gerade auf die Funktionstüchtigkeit der Autoradios wert und der Kläger führe diesbezüglich irgendwelche technischen Überprüfungen durch bzw. führe dem Kunden ausgerechnet das Autoradio vor. Vielmehr halte die Kammer die Angaben des Klägers für glaubhaft, er verkaufe die Radios ungeprüft in größeren Mengen ins Ausland oder ermögliche es Kunden, sich bei Interesse auf eigenes Risiko ein Gerät aus dem Container auszusuchen. Auch nehme das Gericht es dem Kläger ab, dass er weder Interesse daran noch die technischen Möglichkeiten dazu habe, das vom Kunden gewünschte Autoradio selbst einzubauen. Dafür sprächen im Übrigen auch die Angaben des Zeugen E., dem gelegentlich vom Kläger ein Kunde vermittelt werde, der ein gebrauchtes Autoradio in ein gebrauchtes Kfz eingebaut haben wolle.
Habe der Kläger zur Überzeugung der Kammer nach Würdigung der Beweisaufnahme die auf seinem Betriebsgrundstück befindlichen Autoradios dort nicht zu Prüf- und Vorführzwecken vorrätig, so unterliege er diesbezüglich nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - in Abkehr von seiner bisherigen „Discounter-Rechtsprechung“ entschieden, dass Geräte, die von Unternehmen lediglich zum Verkauf vorgehalten würden, ohne zu Prüf- und Vorführzwecken im Sinne von § 5 Abs. 4 RGewStV genutzt zu werden, nicht zum Empfang bereitgehalten würden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zwar zu originalverpackter Neuware ergangen, die von Discountern im Rahmen von Sonderaktionen zum Verkauf angeboten werde; die hinter dieser Rechtsprechung stehende Begründung, nämlich solche Rundfunkgeräte, die ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt würden, nicht der Rundfunkgebührenpflicht zu unterwerfen, müsse aber gleichermaßen auch auf Fälle wie den des Klägers Anwendung finden, in denen ein Rundfunkempfang vor Veräußerung bzw. kostenloser Weitergabe des gebrauchten Autoradios ebenso wenig stattfinde.
Sei der Kläger danach hinsichtlich der von ihm entgeltlich bzw. unentgeltlich weitergegebenen Autoradios nicht Rundfunkteilnehmer, weil die Rundfunkgeräte tatsächlich vor der Weitergabe nicht genutzt würden, komme es auch nicht darauf an, ob eine Nutzung dieser Geräte - etwa indem das Radio in ein noch funktionstüchtiges Kraftfahrzeug eingebaut werde, was nach Auskunft des Zeugen E. bei Vorhandensein aller Stecker etwa zehn Minuten dauere und ein gewisses Vorwissen erfordere - ohne besonderen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen wäre.
Gegen das ihm am 18.09.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06.10.2008 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 08.12.2008 zugelassenen Berufung macht er geltend: Unstreitig sei, dass der Kläger mit Gebrauchtfahrzeugen handele, die mit Autoradios ausgestattet seien, wenn er die Fahrzeuge auf sein Firmengelände verbringe. Ebenso unstreitig sei, dass der Kläger aus einem Teil der Fahrzeuge die Autoradios ausbaue und diese in einem Container aufbewahre. Vor diesem Hintergrund halte der Kläger die in den Fahrzeugen befindlichen Autoradios sowie die im Container befindlichen Autoradios zum Empfang bereit. Er habe die Möglichkeit, mit diesen Autoradios ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen zu empfangen. Er könne die ausgebauten Radios wieder in die Fahrzeuge einbauen. Dies stelle kein erheblichen technischen Aufwand dar. Der Zeuge E. habe angegeben, dass dieser Einbau ca. zehn Minuten dauere.
10 
Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, der Kläger halte die auf seinem Gelände befindlichen Autoradios nicht zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit, so führe diese Ansicht nicht dazu, dass der Kläger kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte, sondern dazu, dass der Kläger für jedes auf seinem Gelände befindliche Autoradio rundfunkgebührenpflichtig sei. Die Situation des Klägers sei auch nicht mit der Situation der „Discounter“ zu vergleichen. Diese verkauften originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte, die von ihnen weder vorgeführt noch geprüft würden.
11 
Unabhängig davon hätten weitere Ermittlungen vor Ort ergeben, dass der Kläger nicht nur mit „Schrottautos“ handele und die verwertbaren Teile ausbaue, sondern dass er fahrtüchtige Fahrzeuge, die mit Autoradios ausgestattet seien, auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete. Die Autoradios in diesen Fahrzeugen würden jedenfalls zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.09.2008 - 2 K 959/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verweist auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor: Es werde bestritten, dass die Fahrzeuge, die er auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete, mit einem funktionstüchtigen Autoradio ausgestattet seien. Auch die Autoradios, die er auf seinem Betriebsgelände im Container lagere, halte er nicht zum Empfang bereit. Sein Betriebsgelände bzw. seine Büroräume seien nicht elektrifiziert und er habe nicht die Absicht, die Autoradios in Funktion zu nehmen. Er habe die definitive Entscheidung getroffen, dass er sich nicht mit alten Autoradios beschäftigen wolle und diese Radios vom Prinzip her und tatsächlich auch nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereithalte.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.
II.
18 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 3 VwGO). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 zu Unrecht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum zwischen Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags, die er durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.07.2008 (GBl. 237) erfahren hat, unterscheiden.
20 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - Juris; Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 - VBlBW 2004, 30 m.w.N.). Ferner gilt nach § 1 Abs. 3 RGebStV für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs.
21 
Nach diesen Vorschriften ist der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den streitgegenständlichen Zeitraum deshalb Rundfunkteilnehmer, weil er auf seinem Betriebsgelände in H. zumindest ein Hörfunkgerät zum Empfang bereitgehalten hat. Nach der Darstellung des Klägers handelt er überwiegend mit Unfallfahrzeugen sowie Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufweisen. Der Kläger trägt dazu weiter vor, er baue - soweit vorhanden - die Autoradios in den ihm übereigneten Kraftfahrzeugen aus und lagere sie in einem Container auf seinem Betriebsgrundstück ein, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose „Dreingabe“ weiterzugeben oder sie zu veräußern. Ob dieser Vortrag des Klägers in jedem Punkt zutreffend ist, erscheint fraglich, da die Bevollmächtigte des Beklagten im Berufungsverfahren Fotos von fahrbereiten Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Klägers vorgelegt hat, die mit Autoradios ausgestattet sind und vom Kläger zum Verkauf angeboten werden. Das kann jedoch dahinstehen. Denn ausgehend von dem vom Kläger eingeräumten Sachverhalt hält er jedenfalls die von ihm ausgebauten und im Container eingelagerten Autoradios im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit und ist damit zur Bezahlung der von ihm geforderten Gebühren verpflichtet. Im Einzelnen:
22 
Hat der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - bei sämtlichen von ihm erworbenen Fahrzeugen das Autoradio - soweit vorhanden - ausgebaut, bevor er das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände verbracht hat, scheidet zwar die Anwendbarkeit der Spezialregelung in § 1 Abs. 3 RGebStV für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte aus. Der Kläger als Unternehmer wäre dann mangels Autoradios in den sich auf seinem Gelände befindenden Kraftfahrzeugen nicht Rundfunkteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift.
23 
Auf der Grundlage seines Vortrags greift jedoch die allgemeine Regelung in § 1 Abs. 2 RGebStV ein. Gerichtsbekanntermaßen erfordert die Inbetriebnahme eines ausgebauten Autoradios weder in zeitlicher noch in technischer Hinsicht einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand im Sinne der Vorschrift. Insbesondere ist weder die Inanspruchnahme einer Reparaturwerkstätte noch einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich. Auch der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge E., der eigenen Angaben zufolge „für den Kläger bzw. dessen Kunden ab und zu ein Autoradio einbaut“, hat dies sinngemäß bestätigt und die Dauer für das Einbauen eines Autoradios in ein Kraftfahrzeug auf ca. 10 bis 15 Minuten geschätzt. Die alleinige Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines Autoradios erfordert noch einen wesentlich geringeren Zeitaufwand.
24 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, weder führe er die auf seinem Betriebsgelände im Container eingelagerten Autoradios zu Demonstrationszwecken vor noch nehme er diese ansonsten in Betrieb noch baue er sie selbst in Kraftfahrzeuge ein. Für ein Bereithalten zum Empfang im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV kommt es allein darauf an, dass der Kläger dieMöglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich. Die Erhebung von Rundfunkgebühren ist auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrungen auf typisierende Regelungen angewiesen; weder die Rundfunkgebührenanstalten noch die Verwaltungsgerichte sind mit vertretbarem Aufwand in der Lage, im Einzelfall Beweis darüber zu erheben, ob und in welchem Umfang derjenige, der die sachliche Verfügungsmacht über ein grundsätzlich funktionstüchtiges Rundfunkempfangsgerät besitzt, Rundfunkdarbietungen empfängt. Eine abweichende Sichtweise wird auch nicht mit der Behauptung des Klägers gerechtfertigt, er habe auf seinem Betriebsgelände überhaupt keinen Stromanschluss, um die Autoradios vorzuführen. Es ist gerichtsbekanntermaßen ohne Weiteres möglich, die sich auf dem Betriebsgelände des Klägers befindlichen Autoradios etwa mit Hilfe einer Batterie in Betrieb zu nehmen und sie auf diese Weise dem jeweiligen Kunden vorzuführen.
25 
Auch die Rechtsprechung des Senats, wonach die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden (Urteil vom 08.05.2008, a.a.O.), kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden. Originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte werden im Rahmen der Sonderaktionen ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt. Das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens zum Empfang ist im Hinblick auf eine atypische Sondersituation einschränkend auszulegen. Die Rechtsprechung zu originalverpackten Rundfunkempfangsgeräten beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, die sich auf den Ablauf der Sonderaktionen bei Lebensmitteldiscountern und jedermann zugänglichen Erkenntnissen über den Ablauf dieser Sonderaktionen gründet. Eine solche allgemeine Lebenserfahrung streitet für den Kläger aber hier gerade nicht. Die Angaben des Klägers über die Abläufe auf seinem Betriebsgelände und über die Nutzung der auf seinem Betriebsgelände eingelagerten Autoradios sind weder offensichtlich noch allgemeinkundig. Auch hat der Kläger die Möglichkeit, die von ihm behauptete Übung hinsichtlich der Autoradios jederzeit zu ändern, ohne dass dies der Allgemeinheit und damit auch den Rundfunkanstalten bekannt würde. Anders als bei den Sonderaktionen der Lebensmitteldiscounter ist die Nutzung der Hörfunkgeräte auf dem Betriebsgelände des Klägers weder objektiv noch von Dauer ausgeschlossen. Allein die Behauptung des Klägers, Rundfunkdarbietungen auf seinem Betriebsgelände nicht empfangen zu wollen, lässt eine einschränkende Auslegung von § 1 Abs. 2 RGebStV nicht zu, zumal dieser Wille vom Kläger jederzeit geändert werden kann.
26 
Offen bleiben kann ferner, wie viele Hörfunkgeräte der Kläger im jeweiligen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums auf seinem Betriebsgelände „eingelagert“ und damit zum Empfang bereitgehalten hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann jedenfalls zumindest von einem Hörfunkgerät ausgegangen werden, für das der Kläger nach § 2 Abs. 2 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig war. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV niedergelegten Grundsatzes ergibt sich zwar aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte in Räumen - die auf dem Betriebsgelände des Klägers aufgestellten Container sind als Räume zu qualifizieren - bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV.
27 
Da der Beklagte den Kläger lediglich zu einer „Händlergebühr“, d.h. zu Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Monat herangezogen hat, kann offen bleiben, ob sich der Kläger auf das sogenannte „Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen kann. Danach sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Senats findet das Händlerprivileg auch auf Rundfunkempfangsgeräte Anwendung, die in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler eingebaut sind (Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 - Juris). Gleiches muss wohl auch gelten, wenn ein gewerbsmäßiger Autohändler ausgebaute Rundfunkempfangsgeräte auf seinem Betriebsgelände zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit hält.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 03. März 2009
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 511,72 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/10/2008 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - wird zurück gewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
published on 08/05/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2007 - 3 K 1598/06 - geändert. Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 9. November 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. Mä
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published on 26/06/2009 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wir
published on 29/04/2009 00:00

Tenor Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 01.03.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zu
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Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.