Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2009 - 2 S 3218/08

bei uns veröffentlicht am03.03.2009

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2008 - 2 K 959/08 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren.
Er betreibt in H. seit Juni 1999 einen Gebrauchtwagenhandel. Am 21.07.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume des Klägers auf. Laut Aktenvermerk vom 23.07.2005 habe der Kläger mitgeteilt, dass er zwei „rote Kennzeichen“ vorhalte; auf dem Betriebsgelände befänden sich auch einige Kraftfahrzeuge mit Hörfunkgeräten. Der Beklagte meldete daraufhin den Kläger rückwirkend ab Juni 1999 mit drei Radiogeräten in Kraftfahrzeugen (zwei „rote Kennzeichen“, eine Händlergebühr) selbst an. Im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Klägers, er verfüge lediglich über ein „rotes Kennzeichen“ setzte der Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2007 Rundfunkgebühren in Höhe von 1.023,35 EUR für zwei Hörfunkgeräte im Zeitraum von Juni 1999 bis Mai 2007 gegenüber dem Kläger fest.
Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 die Rundfunkgebühren auf 511,72 EUR für eine Händlergebühr im streitgegenständlichen Zeitraum und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Nach § 5 Abs. 4 RGebStV sei ein Unternehmer, der sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät (Händlergebühr) weitere entsprechende Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein- und demselben Grundstück gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Der Unternehmer halte ein Autoradio zu Prüf- oder Vorführzwecken auch dann bereit, wenn es eingelagert sei und erst auf Verlangen des Käufers eingebaut werde. Beim Einbau von Autoradios und beim Verkauf entsprechender Kraftfahrzeuge halte der betreffende Unternehmer ein Autoradio ebenfalls zu Prüf- oder Vorführzwecken bereit, wenn es - vom Verkäufer, vom Monteur oder von einem Kaufinteressenten - kurzfristig zu einer Prüfung der Funktionstüchtigkeit in Betrieb genommen werde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.04.2008 zugestellt.
Der Kläger hat am 26.05.2007 - einem Montag - beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger betreibe einen Gebrauchtwagenhandel überwiegend mit Unfallfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufwiesen; seinen Angaben zufolge würden die Fahrzeuge großenteils ins Ausland verkauft bzw. dienten zum „Ausschlachten“. Entsprechend wenig repräsentativ und eher provisorisch wirkend habe der Kläger ausweislich der vorgelegten Lichtbilder die teilweise deutlich beschädigten Fahrzeuge (eingedrückte Windschutzscheiben, Fehlen von Kühlergrill und Scheinwerfern, verbeulte Motorhauben etc.) dicht an dicht auf einem von einem Metallzaun umgebenen Bracheplatz abgestellt. Neben den Fahrzeugen befänden sich auf dem Platz lediglich zwei ebenfalls provisorisch anmutende Container, die nach Angaben des Klägers nicht einmal über einen Stromanschluss verfügten; feste bauliche Anlagen, etwa eine Werkstatt, gebe es offenbar nicht. Vor dem Hintergrund des Zustand der Fahrzeuge sei der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, er baue Zubehörteile, die möglicherweise einen gewissen wirtschaftlichen Wert verkörpern würden und nicht fahrzeuggebunden seien - wie Fußmatten oder auch Autoradios - aus und lagere sie getrennt, weil er sich hiervon zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen verspreche, sei es, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose „Dreingabe“ weiterzugeben, sei es, um sie für einen geringen zusätzlichen Preis veräußern zu können. Die Kammer halte daher die Behauptung des Klägers, in den meisten Fahrzeugen auf seinem Grundstück befände sich kein Autoradio, für glaubhaft. Dem entsprächen im Übrigen auch die Erkenntnisse des Rundfunkgebührenbeauftragten bei einem offiziellen Anruf am 17.10.2006 sowie bei einem anonymen Testanruf am 19.03.2007, in deren Verlauf der Kläger ihm jeweils mitgeteilt habe, er baue die Autoradios bei Ankauf aus den Autos aus, sie würden auf Wunsch aber wieder eingebaut.
Da die vom Kläger angebotenen Autos regelmäßig in derart schlechtem technischen Zustand und in vielerlei Hinsicht reparaturbedürftig seien, wäre es geradezu lebensfremd anzunehmen, er und seine Kunden legten gerade auf die Funktionstüchtigkeit der Autoradios wert und der Kläger führe diesbezüglich irgendwelche technischen Überprüfungen durch bzw. führe dem Kunden ausgerechnet das Autoradio vor. Vielmehr halte die Kammer die Angaben des Klägers für glaubhaft, er verkaufe die Radios ungeprüft in größeren Mengen ins Ausland oder ermögliche es Kunden, sich bei Interesse auf eigenes Risiko ein Gerät aus dem Container auszusuchen. Auch nehme das Gericht es dem Kläger ab, dass er weder Interesse daran noch die technischen Möglichkeiten dazu habe, das vom Kunden gewünschte Autoradio selbst einzubauen. Dafür sprächen im Übrigen auch die Angaben des Zeugen E., dem gelegentlich vom Kläger ein Kunde vermittelt werde, der ein gebrauchtes Autoradio in ein gebrauchtes Kfz eingebaut haben wolle.
Habe der Kläger zur Überzeugung der Kammer nach Würdigung der Beweisaufnahme die auf seinem Betriebsgrundstück befindlichen Autoradios dort nicht zu Prüf- und Vorführzwecken vorrätig, so unterliege er diesbezüglich nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - in Abkehr von seiner bisherigen „Discounter-Rechtsprechung“ entschieden, dass Geräte, die von Unternehmen lediglich zum Verkauf vorgehalten würden, ohne zu Prüf- und Vorführzwecken im Sinne von § 5 Abs. 4 RGewStV genutzt zu werden, nicht zum Empfang bereitgehalten würden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zwar zu originalverpackter Neuware ergangen, die von Discountern im Rahmen von Sonderaktionen zum Verkauf angeboten werde; die hinter dieser Rechtsprechung stehende Begründung, nämlich solche Rundfunkgeräte, die ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt würden, nicht der Rundfunkgebührenpflicht zu unterwerfen, müsse aber gleichermaßen auch auf Fälle wie den des Klägers Anwendung finden, in denen ein Rundfunkempfang vor Veräußerung bzw. kostenloser Weitergabe des gebrauchten Autoradios ebenso wenig stattfinde.
Sei der Kläger danach hinsichtlich der von ihm entgeltlich bzw. unentgeltlich weitergegebenen Autoradios nicht Rundfunkteilnehmer, weil die Rundfunkgeräte tatsächlich vor der Weitergabe nicht genutzt würden, komme es auch nicht darauf an, ob eine Nutzung dieser Geräte - etwa indem das Radio in ein noch funktionstüchtiges Kraftfahrzeug eingebaut werde, was nach Auskunft des Zeugen E. bei Vorhandensein aller Stecker etwa zehn Minuten dauere und ein gewisses Vorwissen erfordere - ohne besonderen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen wäre.
Gegen das ihm am 18.09.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06.10.2008 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 08.12.2008 zugelassenen Berufung macht er geltend: Unstreitig sei, dass der Kläger mit Gebrauchtfahrzeugen handele, die mit Autoradios ausgestattet seien, wenn er die Fahrzeuge auf sein Firmengelände verbringe. Ebenso unstreitig sei, dass der Kläger aus einem Teil der Fahrzeuge die Autoradios ausbaue und diese in einem Container aufbewahre. Vor diesem Hintergrund halte der Kläger die in den Fahrzeugen befindlichen Autoradios sowie die im Container befindlichen Autoradios zum Empfang bereit. Er habe die Möglichkeit, mit diesen Autoradios ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen zu empfangen. Er könne die ausgebauten Radios wieder in die Fahrzeuge einbauen. Dies stelle kein erheblichen technischen Aufwand dar. Der Zeuge E. habe angegeben, dass dieser Einbau ca. zehn Minuten dauere.
10 
Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, der Kläger halte die auf seinem Gelände befindlichen Autoradios nicht zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit, so führe diese Ansicht nicht dazu, dass der Kläger kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte, sondern dazu, dass der Kläger für jedes auf seinem Gelände befindliche Autoradio rundfunkgebührenpflichtig sei. Die Situation des Klägers sei auch nicht mit der Situation der „Discounter“ zu vergleichen. Diese verkauften originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte, die von ihnen weder vorgeführt noch geprüft würden.
11 
Unabhängig davon hätten weitere Ermittlungen vor Ort ergeben, dass der Kläger nicht nur mit „Schrottautos“ handele und die verwertbaren Teile ausbaue, sondern dass er fahrtüchtige Fahrzeuge, die mit Autoradios ausgestattet seien, auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete. Die Autoradios in diesen Fahrzeugen würden jedenfalls zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.09.2008 - 2 K 959/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verweist auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor: Es werde bestritten, dass die Fahrzeuge, die er auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete, mit einem funktionstüchtigen Autoradio ausgestattet seien. Auch die Autoradios, die er auf seinem Betriebsgelände im Container lagere, halte er nicht zum Empfang bereit. Sein Betriebsgelände bzw. seine Büroräume seien nicht elektrifiziert und er habe nicht die Absicht, die Autoradios in Funktion zu nehmen. Er habe die definitive Entscheidung getroffen, dass er sich nicht mit alten Autoradios beschäftigen wolle und diese Radios vom Prinzip her und tatsächlich auch nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereithalte.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.
II.
18 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 3 VwGO). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 zu Unrecht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum zwischen Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags, die er durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.07.2008 (GBl. 237) erfahren hat, unterscheiden.
20 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - Juris; Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 - VBlBW 2004, 30 m.w.N.). Ferner gilt nach § 1 Abs. 3 RGebStV für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs.
21 
Nach diesen Vorschriften ist der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den streitgegenständlichen Zeitraum deshalb Rundfunkteilnehmer, weil er auf seinem Betriebsgelände in H. zumindest ein Hörfunkgerät zum Empfang bereitgehalten hat. Nach der Darstellung des Klägers handelt er überwiegend mit Unfallfahrzeugen sowie Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufweisen. Der Kläger trägt dazu weiter vor, er baue - soweit vorhanden - die Autoradios in den ihm übereigneten Kraftfahrzeugen aus und lagere sie in einem Container auf seinem Betriebsgrundstück ein, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose „Dreingabe“ weiterzugeben oder sie zu veräußern. Ob dieser Vortrag des Klägers in jedem Punkt zutreffend ist, erscheint fraglich, da die Bevollmächtigte des Beklagten im Berufungsverfahren Fotos von fahrbereiten Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Klägers vorgelegt hat, die mit Autoradios ausgestattet sind und vom Kläger zum Verkauf angeboten werden. Das kann jedoch dahinstehen. Denn ausgehend von dem vom Kläger eingeräumten Sachverhalt hält er jedenfalls die von ihm ausgebauten und im Container eingelagerten Autoradios im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit und ist damit zur Bezahlung der von ihm geforderten Gebühren verpflichtet. Im Einzelnen:
22 
Hat der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - bei sämtlichen von ihm erworbenen Fahrzeugen das Autoradio - soweit vorhanden - ausgebaut, bevor er das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände verbracht hat, scheidet zwar die Anwendbarkeit der Spezialregelung in § 1 Abs. 3 RGebStV für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte aus. Der Kläger als Unternehmer wäre dann mangels Autoradios in den sich auf seinem Gelände befindenden Kraftfahrzeugen nicht Rundfunkteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift.
23 
Auf der Grundlage seines Vortrags greift jedoch die allgemeine Regelung in § 1 Abs. 2 RGebStV ein. Gerichtsbekanntermaßen erfordert die Inbetriebnahme eines ausgebauten Autoradios weder in zeitlicher noch in technischer Hinsicht einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand im Sinne der Vorschrift. Insbesondere ist weder die Inanspruchnahme einer Reparaturwerkstätte noch einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich. Auch der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge E., der eigenen Angaben zufolge „für den Kläger bzw. dessen Kunden ab und zu ein Autoradio einbaut“, hat dies sinngemäß bestätigt und die Dauer für das Einbauen eines Autoradios in ein Kraftfahrzeug auf ca. 10 bis 15 Minuten geschätzt. Die alleinige Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines Autoradios erfordert noch einen wesentlich geringeren Zeitaufwand.
24 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, weder führe er die auf seinem Betriebsgelände im Container eingelagerten Autoradios zu Demonstrationszwecken vor noch nehme er diese ansonsten in Betrieb noch baue er sie selbst in Kraftfahrzeuge ein. Für ein Bereithalten zum Empfang im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV kommt es allein darauf an, dass der Kläger dieMöglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich. Die Erhebung von Rundfunkgebühren ist auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrungen auf typisierende Regelungen angewiesen; weder die Rundfunkgebührenanstalten noch die Verwaltungsgerichte sind mit vertretbarem Aufwand in der Lage, im Einzelfall Beweis darüber zu erheben, ob und in welchem Umfang derjenige, der die sachliche Verfügungsmacht über ein grundsätzlich funktionstüchtiges Rundfunkempfangsgerät besitzt, Rundfunkdarbietungen empfängt. Eine abweichende Sichtweise wird auch nicht mit der Behauptung des Klägers gerechtfertigt, er habe auf seinem Betriebsgelände überhaupt keinen Stromanschluss, um die Autoradios vorzuführen. Es ist gerichtsbekanntermaßen ohne Weiteres möglich, die sich auf dem Betriebsgelände des Klägers befindlichen Autoradios etwa mit Hilfe einer Batterie in Betrieb zu nehmen und sie auf diese Weise dem jeweiligen Kunden vorzuführen.
25 
Auch die Rechtsprechung des Senats, wonach die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden (Urteil vom 08.05.2008, a.a.O.), kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden. Originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte werden im Rahmen der Sonderaktionen ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt. Das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens zum Empfang ist im Hinblick auf eine atypische Sondersituation einschränkend auszulegen. Die Rechtsprechung zu originalverpackten Rundfunkempfangsgeräten beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, die sich auf den Ablauf der Sonderaktionen bei Lebensmitteldiscountern und jedermann zugänglichen Erkenntnissen über den Ablauf dieser Sonderaktionen gründet. Eine solche allgemeine Lebenserfahrung streitet für den Kläger aber hier gerade nicht. Die Angaben des Klägers über die Abläufe auf seinem Betriebsgelände und über die Nutzung der auf seinem Betriebsgelände eingelagerten Autoradios sind weder offensichtlich noch allgemeinkundig. Auch hat der Kläger die Möglichkeit, die von ihm behauptete Übung hinsichtlich der Autoradios jederzeit zu ändern, ohne dass dies der Allgemeinheit und damit auch den Rundfunkanstalten bekannt würde. Anders als bei den Sonderaktionen der Lebensmitteldiscounter ist die Nutzung der Hörfunkgeräte auf dem Betriebsgelände des Klägers weder objektiv noch von Dauer ausgeschlossen. Allein die Behauptung des Klägers, Rundfunkdarbietungen auf seinem Betriebsgelände nicht empfangen zu wollen, lässt eine einschränkende Auslegung von § 1 Abs. 2 RGebStV nicht zu, zumal dieser Wille vom Kläger jederzeit geändert werden kann.
26 
Offen bleiben kann ferner, wie viele Hörfunkgeräte der Kläger im jeweiligen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums auf seinem Betriebsgelände „eingelagert“ und damit zum Empfang bereitgehalten hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann jedenfalls zumindest von einem Hörfunkgerät ausgegangen werden, für das der Kläger nach § 2 Abs. 2 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig war. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV niedergelegten Grundsatzes ergibt sich zwar aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte in Räumen - die auf dem Betriebsgelände des Klägers aufgestellten Container sind als Räume zu qualifizieren - bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV.
27 
Da der Beklagte den Kläger lediglich zu einer „Händlergebühr“, d.h. zu Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Monat herangezogen hat, kann offen bleiben, ob sich der Kläger auf das sogenannte „Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen kann. Danach sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Senats findet das Händlerprivileg auch auf Rundfunkempfangsgeräte Anwendung, die in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler eingebaut sind (Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 - Juris). Gleiches muss wohl auch gelten, wenn ein gewerbsmäßiger Autohändler ausgebaute Rundfunkempfangsgeräte auf seinem Betriebsgelände zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit hält.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 03. März 2009
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 511,72 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2007 - 3 K 1598/06 - geändert. Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 9. November 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten, Rundfunkgebühren festzusetzen für Rundfunkempfangsgeräte, die die Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, im Rahmen von Sonderaktionen zum Verkauf anbot.
Mit Bescheid vom 9.11.2005 setzte die Beklagte für die von der Klägerin in Filialen in Baden-Württemberg in den Jahren 2001, 2002 und 2003 durchgeführte Sonderverkäufe von originalverpackten Hörfunk- und Fernsehempfangsgeräten unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - Gebühren von insgesamt 35.212,13 EUR fest. Mit ihrem am 8.12.2005 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei zwar (technisch) in der Lage gewesen, mit den streitgegenständlichen Rundfunkempfangsgeräten Rundfunksendungen zu empfangen, habe diese indes entsprechend ihrer Natur, als auf schnellen Warenumschlag ausgerichtetes Wirtschaftsunternehmen, ausschließlich zum Verkauf bereit gehalten. Das die Rundfunkteilnehmereigenschaft begründende Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang setze neben der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs die objektive Bestimmung eines Rundfunkempfangsgeräts zum Rundfunkempfang voraus. Bei den streitgegenständlichen Verkaufsaktionen würden die Rundfunkempfangsgeräte originalverpackt ohne Vorführung und Prüfmöglichkeit zum Verkauf angeboten. Das Abstellen auf den Nutzungszweck sei dem Rundfunkgebührenrecht nicht fremd. Dies belege das sogenannte „Händlerprivileg“, nach dem Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, nur hinsichtlich zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehaltener Geräte eine Gebührenpflicht entstehe. Es verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, Gebühren für Leistungen zu erheben, auf die kein Anrecht bestehe. Mit der Heranziehung zu der streitgegenständlichen Gebühren werde in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig eingegriffen. Die Gebührenforderung für das Jahr 2001 sei verjährt. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 23.3.2006 zurückgewiesen; die eingewandte Verjährung wurde verneint, da die Klägerin zumindest fahrlässig gegen ihre Pflicht zur Anmeldung als Rundfunkempfängerin verstoßen habe.
Die Klägerin hat am 18.4.2006 Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9.11.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.3.2006 aufzuheben, und zur Begründung wiederholt, dass ein Rundfunkempfangsgerät nur bei entsprechender Zweckbestimmung zum Empfang bereit gehalten werde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert, die Annahme des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang sei schon dann berechtigt, wenn die Möglichkeit des Empfangs ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand bestehe. Die ein etwa - jederzeit änderbares - innerbetriebliches Verbots der Inbetriebnahme sei unerheblich.
Durch Urteil vom 7.2.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Anschluss an das Senatsurteil vom 8.5.2003 auf die abstrakt technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs im rundfunkgebührenrechtlichen Sinn mit den zum Verkauf angebotenen Geräten abgehoben. Die Rundfunkgebührschuld von Unternehmen, die sich auf das Händlerprivileg berufen könnten, entstehe in Bezug auf Geräte im Verfügungsbereich des Unternehmens, die ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand zum Rundfunkempfang für Prüf- oder Vorführzwecke geeignet seien. Verkaufsaktionen, wie die Klägerin sie durchführe, unterschieden sich nur hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verkaufs vom klassischen Rundfunkhandel. Der Rundfunkempfang mit den zum Verkauf angebotenen Geräten sei öffentlich-rechtlich ohne weiteres zulässig. Ein dem innerbetrieblich entgegen stehendes Verbot sei für die Annahme eines rundfunkrechtlichen Vorteils nicht erheblich. Aus der pauschalierend monatsweisen Gebührenfestsetzung folge keine unverhältnismäßige Belastung bei kürzerem Bereithalten der Geräte. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Heranziehung zur Rundfunkgebühr sei weder substantiiert noch erkennbar. Der Rundfunkgebührenanspruch für 2001 sei nicht verjährt. Der Rechtsgedankens des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB stehe der Annahme des Ablaufens der vierjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV a.F., die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.1.2001 (BGBl. I. S. 3138) am 1.1.2002 gegolten habe, im Hinblick auf deren Verkürzung auf drei Jahre durch die erst am 1.4.2005 in Kraft getretene Anschlussregelung des § 4 Abs. 4 RGebStV n.F. in Verbindung mit § 195 BGB schon mit Inkrafttreten der Neuregelung entgegen.
Gegen das ihr am 19.2.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.3.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie innerhalb der bis zum 19.6.2007 verlängerten Frist begründet hat. Sie macht unter Berufung auf die der Senatsentscheidung vom 8.5.2003 entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte vertiefend geltend, die Sicherstellung des Rundfunkgebühreneinzugs gebiete es bei vornehmlich auf Warenumschlag gerichteten Wirtschaftsunternehmen - anders als bei Privatpersonen - nicht, die Begründung einer Rundfunkgebührenforderung bereits auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Nutzung eines entsprechenden Geräts zum Empfang anzunehmen ohne Rücksicht auf im Massenbetrieb des Gebühreneinzugs nicht überprüfbares und widerlegbares Bestreiten eines in der Vergangenheit erfolgten oder in Zukunft beabsichtigten Rundfunkempfangs. Lebensmitteldiscounter, die originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte ohne Prüfmöglichkeit und Vorführung zum Verkauf anböten, seien den übrigen Gliedern der Distributionskette zwischen Hersteller und Endverbraucher - wie Spediteuren und Lageristen - gleich zu stellen, zu deren Lasten nach allgemeinem Einverständnis keine Rundfunkgebührenpflicht angenommen werde. Die Belastung eines der Genannten mit einer Rundfunkgebühr liefe der Sache nach auf eine bloße Besitzabgabe hinaus. Auch Wortlaut und Erklärungsinhalt des § 1 Abs. 2 RGebStV verlangten neben der bloßen technischen Empfangseignung des vorgehaltenen Empfangsgeräts einen auf den Empfang gerichteten Willen des Nutzungsberechtigten. Dieser Wille könne nicht schon aus dem Vorliegen der technischen Voraussetzungen für seine Betätigung geschlossen werden. Die Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassten, gewährte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sei durch das Händlerprivileg in § 5 Abs. 4 RGebStV n.F. (§ 5 Abs. 3 RGebStV a.F.) auf "weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecken" beschränkt. Dies sei mit der erkennbaren Absicht, die betroffenen Unternehmen zu entlasten, nur vereinbar, wenn ausschließlich zum Verkauf bereitgehaltene Geräte überhaupt nicht als gebührenpflichtig angesehen worden seien. Der nur kurzzeitige Besitz an Rundfunkempfangsgeräten im Rahmen der streitgegenständlichen Sonderaktionen werde nicht vom Zweck der Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk erfasst. Die monatsweise Erhebung von Rundfunkgebühren könne bei Zugrundelegen der angegriffenen Rechtsauffassung innerhalb der Distributionsphase mehrfache Gebührenerhebung für den gleichen Zeitraum erlauben. Die Heranziehung zur streitgegenständlichen Rundfunkgebühren greife rechtswidrig in ihren Gewerbebetrieb ein, indem sie ihn wettbewerbsverzerrend in gleicher Weise belaste wie Unternehmen des klassischen Rundfunkhandels. Die Einrede der Verjährung werde hinsichtlich der für das Jahr 2001 erhobenen Rundfunkgebühr aufrecht erhalten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7.2.2007 - 3 K 1598/06 - zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9.11.2005 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 23.3.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er macht geltend, die Rundfunkgebührenpflicht entstehe unabhängig von der Absicht des Verfügungsberechtigten, ein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät in bestimmter Weise zu nutzen. Die Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks garantierende Gebührenfinanzierung lasse die Anknüpfung des Teilnehmerstatus an subjektive Voraussetzungen wie die Nutzungsgewohnheiten des Verfügungsberechtigten nicht zu. Auch dürfe die Bestimmung der Gebührenpflichtigen aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung typisierend erfolgen. Das Abstellen auf Nutzerverhaltens bzw. der Nutzungsabsicht sei nicht sachgerecht. Dies gelte gerade für die schnellen Wechseln unterliegenden Verkaufskonzepte von Discountern, hinsichtlich deren Verhalten eine verlässliche Verkehrsanschauung sich auch wegen deren Uneinheitlichkeit und des ständigen Angebotwechsels bei Sonderaktionen nicht herausbilden könne. Rundfunkgebühren für das Jahr 2001 unterfielen den bis zum 1.4.2005 geltenden §§ 4 Abs. 4 RGebStV a.F.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin stattgeben müssen. Denn die Klägerin ist für die Sonderaktionen ihrer Verkaufsstelle nicht rundfunkgebührenpflichtig; der angefochtene Gebührenbescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Rechtsgrundlage für die in dem genannten Bescheid festgesetzten Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im Verein Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, geändert durch Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag , zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Danach besteht die Rundfunkgebührenpflicht grundsätzlich für jeden Rundfunkteilnehmer und für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besondere zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - VBlBW 2004, 30 mit weiteren Nachweisen).
14 
Dies gilt indes nicht für Geräte, die von Unternehmen, die gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau und der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasst sind, originalverpackt ohne Vorführung und Möglichkeit zur Prüfung zum Verkauf angeboten werden. Insoweit hält der Senat an der in seinem Urteil vom 8.5.2003 (aaO) geäußerten Rechtsansicht nicht fest.
15 
Die genannten Unternehmen sind zwar durch das sogenannte "Händlerprivileg" des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV von der Rundfunkgebühr nur befreit für Rundfunkempfangsgeräte, die zu Prüf- und Vorführzwecken auf dem Betriebsgrundstück oder einem damit zusammenhängenden Grundstück zum Empfang bereit gehalten werden, sofern für eines dieser Geräte eine Gebühr entrichtet wird. Rundfunkempfangsgeräte, die von einem solchen Unternehmen nur zum Verkauf bereitgehalten werden, werden von der Vorschrift nicht erwähnt. Hieraus könnte geschlossen werden, dass für jedes dieser Geräte - dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV entsprechend - Rundfunkgebühren zu bezahlen sind. § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV könnte aber auch so verstanden werden, dass die zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte nur deshalb nicht in die getroffene Regelung einbezogen worden sind, weil sie der Gebührenpflicht überhaupt nicht unterworfen sind. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen wird, von der Gebührenpflicht befreit werden, hätte eine Gebührenbefreiung auch für Geräte, die nicht am Rundfunk teilnehmen, sondern originalverpackt im Lager liegen, auf der Hand gelegen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2005 - 27 K 1172/05 - ZUM-RD 2006, 304). Das Gleiche gilt ferner für alle Rundfunkgeräte in der Phase der Distribution, die mit der Fertigstellung in der Produktionsstätte und der damit verbundenen Eignung zum Empfang beginnt und erst mit Endverkauf an den Konsumenten endet, da andernfalls von jedem Glied dieser Kette (z. B. Spediteure und Lageristen), das ein originalverpacktes Rundfunkempfangsgerät in Besitz hat, Rundfunkgebühren bezahlt werden müssten, womit diese Gebühr zu einer schlichten Besitzabgabe würde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile v. 18.7.2005 - 12 A 10203/05 - MMR 2006, 59). § 5 Abs. 4 RGebStV ist daher zu entnehmen, dass Rundfunkempfangsgeräte, die von Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, lediglich zum Verkauf vorgehalten werden - ohne zu Prüf- und Vorführzwecken genutzt zu werden - nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV "zum Empfang bereitgehalten werden" (zumindest im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urt. v. 2.3.2007 - 19 A 377/06 - NVBl. 2007, 270; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile v. 18.7.2005, aaO, und 4.11.2004 - 12 A 11402/04 - MMR 2005, 338; HessVGH, Beschl. v. 27.6.2003 - 10 UE 43/06 - LKRZ 2007, 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005, aaO).
16 
Diese Auslegung des § 5 Abs. 4 RGebStV auch als Regelung der Rundfunkteilnehmereigenschaft der von der Vorschrift erfassten Unternehmen hinsichtlich der von ihnen zum Verkauf bereit gehaltenen Geräte stellt nicht auf die ihnen fehlende Absicht ab, die zum Verkauf als "Neuware" bereit gehaltenen funktionsfähigen Rundfunkgeräte nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen, sondern knüpft daran an, dass solche Rundfunkempfangsgeräte ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt werden. Die von Händlern zum Verkauf als "Neuware" bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte unterscheiden sich insoweit auch objektiv von anderen - selbst originalverpackt zur Weitergabe vorgesehenen - Geräten, weshalb entsprechende Unterschiede bei der Annahme einer Gebührenpflicht nicht als gleichheitswidrig angesehen werden können. Die Annahme, dass die von Händlern zum Verkauf bereit gehaltenen originalverpackten Rundfunkempfangsgeräte nicht der Gebührenpflicht unterliegen, stellt auch weder die Verlässlichkeit der Gebührenerhebung nach einheitlichen Kriterien noch die Gebührenfinanzierung des Rundfunks als solche in Frage. Die Feststellung, ob im Rahmen der Verkaufstätigkeit der Angehörigen dieser Gruppe Rundfunkempfangsgeräte zu Prüf- und Vorführzwecken benutzt werden und deshalb der Gebührenpflicht unterliegen, war schon bisher von den Rundfunkanstalten zu treffen.
17 
Die Klägerin war danach hinsichtlich der in ihren Verkaufsstellen im Rahmen von Sonderaktionen angebotenen originalverpackten Rundfunkempfangsgeräte nicht Rundfunkteilnehmerin. Darauf, ob die Nutzung dieser Geräte zum Rundfunkempfang im Verkaufsraum "ohne besonderen zusätzlichen Aufwand" möglich gewesen wäre, kommt es wegen ihrer dem entgegenstehenden objektiven Zweckbestimmung nicht an. Die Beklagte macht nicht geltend, dass es bei Verkaufsaktionen - wie der streitgegenständlichen - generell entgegen dem gerichtsbekannten Ablauf solcher Aktionen - zum Rundfunkempfang mit den angebotenen Geräte zum Zweck der Vorführung und Prüfung kommt, noch behauptet sie solches für die Aktionen der Klägerin. Zu weiteren Ermittlungen durch Erhebung der von der Klägerin fürsorglich angebotenen Zeugenbeweise sieht der Senat daher keine Veranlassung (vgl. zur Begrenzung der Aufklärungspflicht des Gerichts: BVerwG, Beschl. v. 4.9.2007 - 9 B 10/07 - Juris, mit weiteren Nachweisen).
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
19 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 10 RGebStV. Die Frage, ob Rundfunkempfangsgeräte, die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angeboten werden, im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
20 
Beschluss vom 8. Mai 2008
21 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.212,13 EUR festgesetzt.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin stattgeben müssen. Denn die Klägerin ist für die Sonderaktionen ihrer Verkaufsstelle nicht rundfunkgebührenpflichtig; der angefochtene Gebührenbescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Rechtsgrundlage für die in dem genannten Bescheid festgesetzten Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im Verein Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, geändert durch Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag , zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Danach besteht die Rundfunkgebührenpflicht grundsätzlich für jeden Rundfunkteilnehmer und für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besondere zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - VBlBW 2004, 30 mit weiteren Nachweisen).
14 
Dies gilt indes nicht für Geräte, die von Unternehmen, die gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau und der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasst sind, originalverpackt ohne Vorführung und Möglichkeit zur Prüfung zum Verkauf angeboten werden. Insoweit hält der Senat an der in seinem Urteil vom 8.5.2003 (aaO) geäußerten Rechtsansicht nicht fest.
15 
Die genannten Unternehmen sind zwar durch das sogenannte "Händlerprivileg" des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV von der Rundfunkgebühr nur befreit für Rundfunkempfangsgeräte, die zu Prüf- und Vorführzwecken auf dem Betriebsgrundstück oder einem damit zusammenhängenden Grundstück zum Empfang bereit gehalten werden, sofern für eines dieser Geräte eine Gebühr entrichtet wird. Rundfunkempfangsgeräte, die von einem solchen Unternehmen nur zum Verkauf bereitgehalten werden, werden von der Vorschrift nicht erwähnt. Hieraus könnte geschlossen werden, dass für jedes dieser Geräte - dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV entsprechend - Rundfunkgebühren zu bezahlen sind. § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV könnte aber auch so verstanden werden, dass die zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte nur deshalb nicht in die getroffene Regelung einbezogen worden sind, weil sie der Gebührenpflicht überhaupt nicht unterworfen sind. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen wird, von der Gebührenpflicht befreit werden, hätte eine Gebührenbefreiung auch für Geräte, die nicht am Rundfunk teilnehmen, sondern originalverpackt im Lager liegen, auf der Hand gelegen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2005 - 27 K 1172/05 - ZUM-RD 2006, 304). Das Gleiche gilt ferner für alle Rundfunkgeräte in der Phase der Distribution, die mit der Fertigstellung in der Produktionsstätte und der damit verbundenen Eignung zum Empfang beginnt und erst mit Endverkauf an den Konsumenten endet, da andernfalls von jedem Glied dieser Kette (z. B. Spediteure und Lageristen), das ein originalverpacktes Rundfunkempfangsgerät in Besitz hat, Rundfunkgebühren bezahlt werden müssten, womit diese Gebühr zu einer schlichten Besitzabgabe würde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile v. 18.7.2005 - 12 A 10203/05 - MMR 2006, 59). § 5 Abs. 4 RGebStV ist daher zu entnehmen, dass Rundfunkempfangsgeräte, die von Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, lediglich zum Verkauf vorgehalten werden - ohne zu Prüf- und Vorführzwecken genutzt zu werden - nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV "zum Empfang bereitgehalten werden" (zumindest im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urt. v. 2.3.2007 - 19 A 377/06 - NVBl. 2007, 270; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile v. 18.7.2005, aaO, und 4.11.2004 - 12 A 11402/04 - MMR 2005, 338; HessVGH, Beschl. v. 27.6.2003 - 10 UE 43/06 - LKRZ 2007, 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005, aaO).
16 
Diese Auslegung des § 5 Abs. 4 RGebStV auch als Regelung der Rundfunkteilnehmereigenschaft der von der Vorschrift erfassten Unternehmen hinsichtlich der von ihnen zum Verkauf bereit gehaltenen Geräte stellt nicht auf die ihnen fehlende Absicht ab, die zum Verkauf als "Neuware" bereit gehaltenen funktionsfähigen Rundfunkgeräte nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen, sondern knüpft daran an, dass solche Rundfunkempfangsgeräte ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt werden. Die von Händlern zum Verkauf als "Neuware" bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte unterscheiden sich insoweit auch objektiv von anderen - selbst originalverpackt zur Weitergabe vorgesehenen - Geräten, weshalb entsprechende Unterschiede bei der Annahme einer Gebührenpflicht nicht als gleichheitswidrig angesehen werden können. Die Annahme, dass die von Händlern zum Verkauf bereit gehaltenen originalverpackten Rundfunkempfangsgeräte nicht der Gebührenpflicht unterliegen, stellt auch weder die Verlässlichkeit der Gebührenerhebung nach einheitlichen Kriterien noch die Gebührenfinanzierung des Rundfunks als solche in Frage. Die Feststellung, ob im Rahmen der Verkaufstätigkeit der Angehörigen dieser Gruppe Rundfunkempfangsgeräte zu Prüf- und Vorführzwecken benutzt werden und deshalb der Gebührenpflicht unterliegen, war schon bisher von den Rundfunkanstalten zu treffen.
17 
Die Klägerin war danach hinsichtlich der in ihren Verkaufsstellen im Rahmen von Sonderaktionen angebotenen originalverpackten Rundfunkempfangsgeräte nicht Rundfunkteilnehmerin. Darauf, ob die Nutzung dieser Geräte zum Rundfunkempfang im Verkaufsraum "ohne besonderen zusätzlichen Aufwand" möglich gewesen wäre, kommt es wegen ihrer dem entgegenstehenden objektiven Zweckbestimmung nicht an. Die Beklagte macht nicht geltend, dass es bei Verkaufsaktionen - wie der streitgegenständlichen - generell entgegen dem gerichtsbekannten Ablauf solcher Aktionen - zum Rundfunkempfang mit den angebotenen Geräte zum Zweck der Vorführung und Prüfung kommt, noch behauptet sie solches für die Aktionen der Klägerin. Zu weiteren Ermittlungen durch Erhebung der von der Klägerin fürsorglich angebotenen Zeugenbeweise sieht der Senat daher keine Veranlassung (vgl. zur Begrenzung der Aufklärungspflicht des Gerichts: BVerwG, Beschl. v. 4.9.2007 - 9 B 10/07 - Juris, mit weiteren Nachweisen).
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
19 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 10 RGebStV. Die Frage, ob Rundfunkempfangsgeräte, die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angeboten werden, im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
20 
Beschluss vom 8. Mai 2008
21 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.212,13 EUR festgesetzt.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2007 - 3 K 1598/06 - geändert. Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 9. November 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten, Rundfunkgebühren festzusetzen für Rundfunkempfangsgeräte, die die Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, im Rahmen von Sonderaktionen zum Verkauf anbot.
Mit Bescheid vom 9.11.2005 setzte die Beklagte für die von der Klägerin in Filialen in Baden-Württemberg in den Jahren 2001, 2002 und 2003 durchgeführte Sonderverkäufe von originalverpackten Hörfunk- und Fernsehempfangsgeräten unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - Gebühren von insgesamt 35.212,13 EUR fest. Mit ihrem am 8.12.2005 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei zwar (technisch) in der Lage gewesen, mit den streitgegenständlichen Rundfunkempfangsgeräten Rundfunksendungen zu empfangen, habe diese indes entsprechend ihrer Natur, als auf schnellen Warenumschlag ausgerichtetes Wirtschaftsunternehmen, ausschließlich zum Verkauf bereit gehalten. Das die Rundfunkteilnehmereigenschaft begründende Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang setze neben der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs die objektive Bestimmung eines Rundfunkempfangsgeräts zum Rundfunkempfang voraus. Bei den streitgegenständlichen Verkaufsaktionen würden die Rundfunkempfangsgeräte originalverpackt ohne Vorführung und Prüfmöglichkeit zum Verkauf angeboten. Das Abstellen auf den Nutzungszweck sei dem Rundfunkgebührenrecht nicht fremd. Dies belege das sogenannte „Händlerprivileg“, nach dem Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, nur hinsichtlich zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehaltener Geräte eine Gebührenpflicht entstehe. Es verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, Gebühren für Leistungen zu erheben, auf die kein Anrecht bestehe. Mit der Heranziehung zu der streitgegenständlichen Gebühren werde in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig eingegriffen. Die Gebührenforderung für das Jahr 2001 sei verjährt. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 23.3.2006 zurückgewiesen; die eingewandte Verjährung wurde verneint, da die Klägerin zumindest fahrlässig gegen ihre Pflicht zur Anmeldung als Rundfunkempfängerin verstoßen habe.
Die Klägerin hat am 18.4.2006 Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9.11.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.3.2006 aufzuheben, und zur Begründung wiederholt, dass ein Rundfunkempfangsgerät nur bei entsprechender Zweckbestimmung zum Empfang bereit gehalten werde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert, die Annahme des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang sei schon dann berechtigt, wenn die Möglichkeit des Empfangs ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand bestehe. Die ein etwa - jederzeit änderbares - innerbetriebliches Verbots der Inbetriebnahme sei unerheblich.
Durch Urteil vom 7.2.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Anschluss an das Senatsurteil vom 8.5.2003 auf die abstrakt technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs im rundfunkgebührenrechtlichen Sinn mit den zum Verkauf angebotenen Geräten abgehoben. Die Rundfunkgebührschuld von Unternehmen, die sich auf das Händlerprivileg berufen könnten, entstehe in Bezug auf Geräte im Verfügungsbereich des Unternehmens, die ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand zum Rundfunkempfang für Prüf- oder Vorführzwecke geeignet seien. Verkaufsaktionen, wie die Klägerin sie durchführe, unterschieden sich nur hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verkaufs vom klassischen Rundfunkhandel. Der Rundfunkempfang mit den zum Verkauf angebotenen Geräten sei öffentlich-rechtlich ohne weiteres zulässig. Ein dem innerbetrieblich entgegen stehendes Verbot sei für die Annahme eines rundfunkrechtlichen Vorteils nicht erheblich. Aus der pauschalierend monatsweisen Gebührenfestsetzung folge keine unverhältnismäßige Belastung bei kürzerem Bereithalten der Geräte. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Heranziehung zur Rundfunkgebühr sei weder substantiiert noch erkennbar. Der Rundfunkgebührenanspruch für 2001 sei nicht verjährt. Der Rechtsgedankens des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB stehe der Annahme des Ablaufens der vierjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV a.F., die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.1.2001 (BGBl. I. S. 3138) am 1.1.2002 gegolten habe, im Hinblick auf deren Verkürzung auf drei Jahre durch die erst am 1.4.2005 in Kraft getretene Anschlussregelung des § 4 Abs. 4 RGebStV n.F. in Verbindung mit § 195 BGB schon mit Inkrafttreten der Neuregelung entgegen.
Gegen das ihr am 19.2.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.3.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie innerhalb der bis zum 19.6.2007 verlängerten Frist begründet hat. Sie macht unter Berufung auf die der Senatsentscheidung vom 8.5.2003 entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte vertiefend geltend, die Sicherstellung des Rundfunkgebühreneinzugs gebiete es bei vornehmlich auf Warenumschlag gerichteten Wirtschaftsunternehmen - anders als bei Privatpersonen - nicht, die Begründung einer Rundfunkgebührenforderung bereits auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Nutzung eines entsprechenden Geräts zum Empfang anzunehmen ohne Rücksicht auf im Massenbetrieb des Gebühreneinzugs nicht überprüfbares und widerlegbares Bestreiten eines in der Vergangenheit erfolgten oder in Zukunft beabsichtigten Rundfunkempfangs. Lebensmitteldiscounter, die originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte ohne Prüfmöglichkeit und Vorführung zum Verkauf anböten, seien den übrigen Gliedern der Distributionskette zwischen Hersteller und Endverbraucher - wie Spediteuren und Lageristen - gleich zu stellen, zu deren Lasten nach allgemeinem Einverständnis keine Rundfunkgebührenpflicht angenommen werde. Die Belastung eines der Genannten mit einer Rundfunkgebühr liefe der Sache nach auf eine bloße Besitzabgabe hinaus. Auch Wortlaut und Erklärungsinhalt des § 1 Abs. 2 RGebStV verlangten neben der bloßen technischen Empfangseignung des vorgehaltenen Empfangsgeräts einen auf den Empfang gerichteten Willen des Nutzungsberechtigten. Dieser Wille könne nicht schon aus dem Vorliegen der technischen Voraussetzungen für seine Betätigung geschlossen werden. Die Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassten, gewährte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sei durch das Händlerprivileg in § 5 Abs. 4 RGebStV n.F. (§ 5 Abs. 3 RGebStV a.F.) auf "weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecken" beschränkt. Dies sei mit der erkennbaren Absicht, die betroffenen Unternehmen zu entlasten, nur vereinbar, wenn ausschließlich zum Verkauf bereitgehaltene Geräte überhaupt nicht als gebührenpflichtig angesehen worden seien. Der nur kurzzeitige Besitz an Rundfunkempfangsgeräten im Rahmen der streitgegenständlichen Sonderaktionen werde nicht vom Zweck der Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk erfasst. Die monatsweise Erhebung von Rundfunkgebühren könne bei Zugrundelegen der angegriffenen Rechtsauffassung innerhalb der Distributionsphase mehrfache Gebührenerhebung für den gleichen Zeitraum erlauben. Die Heranziehung zur streitgegenständlichen Rundfunkgebühren greife rechtswidrig in ihren Gewerbebetrieb ein, indem sie ihn wettbewerbsverzerrend in gleicher Weise belaste wie Unternehmen des klassischen Rundfunkhandels. Die Einrede der Verjährung werde hinsichtlich der für das Jahr 2001 erhobenen Rundfunkgebühr aufrecht erhalten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7.2.2007 - 3 K 1598/06 - zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9.11.2005 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 23.3.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er macht geltend, die Rundfunkgebührenpflicht entstehe unabhängig von der Absicht des Verfügungsberechtigten, ein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät in bestimmter Weise zu nutzen. Die Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks garantierende Gebührenfinanzierung lasse die Anknüpfung des Teilnehmerstatus an subjektive Voraussetzungen wie die Nutzungsgewohnheiten des Verfügungsberechtigten nicht zu. Auch dürfe die Bestimmung der Gebührenpflichtigen aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung typisierend erfolgen. Das Abstellen auf Nutzerverhaltens bzw. der Nutzungsabsicht sei nicht sachgerecht. Dies gelte gerade für die schnellen Wechseln unterliegenden Verkaufskonzepte von Discountern, hinsichtlich deren Verhalten eine verlässliche Verkehrsanschauung sich auch wegen deren Uneinheitlichkeit und des ständigen Angebotwechsels bei Sonderaktionen nicht herausbilden könne. Rundfunkgebühren für das Jahr 2001 unterfielen den bis zum 1.4.2005 geltenden §§ 4 Abs. 4 RGebStV a.F.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin stattgeben müssen. Denn die Klägerin ist für die Sonderaktionen ihrer Verkaufsstelle nicht rundfunkgebührenpflichtig; der angefochtene Gebührenbescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Rechtsgrundlage für die in dem genannten Bescheid festgesetzten Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im Verein Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, geändert durch Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag , zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Danach besteht die Rundfunkgebührenpflicht grundsätzlich für jeden Rundfunkteilnehmer und für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besondere zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - VBlBW 2004, 30 mit weiteren Nachweisen).
14 
Dies gilt indes nicht für Geräte, die von Unternehmen, die gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau und der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasst sind, originalverpackt ohne Vorführung und Möglichkeit zur Prüfung zum Verkauf angeboten werden. Insoweit hält der Senat an der in seinem Urteil vom 8.5.2003 (aaO) geäußerten Rechtsansicht nicht fest.
15 
Die genannten Unternehmen sind zwar durch das sogenannte "Händlerprivileg" des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV von der Rundfunkgebühr nur befreit für Rundfunkempfangsgeräte, die zu Prüf- und Vorführzwecken auf dem Betriebsgrundstück oder einem damit zusammenhängenden Grundstück zum Empfang bereit gehalten werden, sofern für eines dieser Geräte eine Gebühr entrichtet wird. Rundfunkempfangsgeräte, die von einem solchen Unternehmen nur zum Verkauf bereitgehalten werden, werden von der Vorschrift nicht erwähnt. Hieraus könnte geschlossen werden, dass für jedes dieser Geräte - dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV entsprechend - Rundfunkgebühren zu bezahlen sind. § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV könnte aber auch so verstanden werden, dass die zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte nur deshalb nicht in die getroffene Regelung einbezogen worden sind, weil sie der Gebührenpflicht überhaupt nicht unterworfen sind. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen wird, von der Gebührenpflicht befreit werden, hätte eine Gebührenbefreiung auch für Geräte, die nicht am Rundfunk teilnehmen, sondern originalverpackt im Lager liegen, auf der Hand gelegen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2005 - 27 K 1172/05 - ZUM-RD 2006, 304). Das Gleiche gilt ferner für alle Rundfunkgeräte in der Phase der Distribution, die mit der Fertigstellung in der Produktionsstätte und der damit verbundenen Eignung zum Empfang beginnt und erst mit Endverkauf an den Konsumenten endet, da andernfalls von jedem Glied dieser Kette (z. B. Spediteure und Lageristen), das ein originalverpacktes Rundfunkempfangsgerät in Besitz hat, Rundfunkgebühren bezahlt werden müssten, womit diese Gebühr zu einer schlichten Besitzabgabe würde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile v. 18.7.2005 - 12 A 10203/05 - MMR 2006, 59). § 5 Abs. 4 RGebStV ist daher zu entnehmen, dass Rundfunkempfangsgeräte, die von Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, lediglich zum Verkauf vorgehalten werden - ohne zu Prüf- und Vorführzwecken genutzt zu werden - nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV "zum Empfang bereitgehalten werden" (zumindest im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urt. v. 2.3.2007 - 19 A 377/06 - NVBl. 2007, 270; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile v. 18.7.2005, aaO, und 4.11.2004 - 12 A 11402/04 - MMR 2005, 338; HessVGH, Beschl. v. 27.6.2003 - 10 UE 43/06 - LKRZ 2007, 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005, aaO).
16 
Diese Auslegung des § 5 Abs. 4 RGebStV auch als Regelung der Rundfunkteilnehmereigenschaft der von der Vorschrift erfassten Unternehmen hinsichtlich der von ihnen zum Verkauf bereit gehaltenen Geräte stellt nicht auf die ihnen fehlende Absicht ab, die zum Verkauf als "Neuware" bereit gehaltenen funktionsfähigen Rundfunkgeräte nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen, sondern knüpft daran an, dass solche Rundfunkempfangsgeräte ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt werden. Die von Händlern zum Verkauf als "Neuware" bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte unterscheiden sich insoweit auch objektiv von anderen - selbst originalverpackt zur Weitergabe vorgesehenen - Geräten, weshalb entsprechende Unterschiede bei der Annahme einer Gebührenpflicht nicht als gleichheitswidrig angesehen werden können. Die Annahme, dass die von Händlern zum Verkauf bereit gehaltenen originalverpackten Rundfunkempfangsgeräte nicht der Gebührenpflicht unterliegen, stellt auch weder die Verlässlichkeit der Gebührenerhebung nach einheitlichen Kriterien noch die Gebührenfinanzierung des Rundfunks als solche in Frage. Die Feststellung, ob im Rahmen der Verkaufstätigkeit der Angehörigen dieser Gruppe Rundfunkempfangsgeräte zu Prüf- und Vorführzwecken benutzt werden und deshalb der Gebührenpflicht unterliegen, war schon bisher von den Rundfunkanstalten zu treffen.
17 
Die Klägerin war danach hinsichtlich der in ihren Verkaufsstellen im Rahmen von Sonderaktionen angebotenen originalverpackten Rundfunkempfangsgeräte nicht Rundfunkteilnehmerin. Darauf, ob die Nutzung dieser Geräte zum Rundfunkempfang im Verkaufsraum "ohne besonderen zusätzlichen Aufwand" möglich gewesen wäre, kommt es wegen ihrer dem entgegenstehenden objektiven Zweckbestimmung nicht an. Die Beklagte macht nicht geltend, dass es bei Verkaufsaktionen - wie der streitgegenständlichen - generell entgegen dem gerichtsbekannten Ablauf solcher Aktionen - zum Rundfunkempfang mit den angebotenen Geräte zum Zweck der Vorführung und Prüfung kommt, noch behauptet sie solches für die Aktionen der Klägerin. Zu weiteren Ermittlungen durch Erhebung der von der Klägerin fürsorglich angebotenen Zeugenbeweise sieht der Senat daher keine Veranlassung (vgl. zur Begrenzung der Aufklärungspflicht des Gerichts: BVerwG, Beschl. v. 4.9.2007 - 9 B 10/07 - Juris, mit weiteren Nachweisen).
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
19 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 10 RGebStV. Die Frage, ob Rundfunkempfangsgeräte, die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angeboten werden, im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
20 
Beschluss vom 8. Mai 2008
21 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.212,13 EUR festgesetzt.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin stattgeben müssen. Denn die Klägerin ist für die Sonderaktionen ihrer Verkaufsstelle nicht rundfunkgebührenpflichtig; der angefochtene Gebührenbescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Rechtsgrundlage für die in dem genannten Bescheid festgesetzten Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im Verein Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, geändert durch Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag , zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Danach besteht die Rundfunkgebührenpflicht grundsätzlich für jeden Rundfunkteilnehmer und für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besondere zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - VBlBW 2004, 30 mit weiteren Nachweisen).
14 
Dies gilt indes nicht für Geräte, die von Unternehmen, die gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau und der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasst sind, originalverpackt ohne Vorführung und Möglichkeit zur Prüfung zum Verkauf angeboten werden. Insoweit hält der Senat an der in seinem Urteil vom 8.5.2003 (aaO) geäußerten Rechtsansicht nicht fest.
15 
Die genannten Unternehmen sind zwar durch das sogenannte "Händlerprivileg" des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV von der Rundfunkgebühr nur befreit für Rundfunkempfangsgeräte, die zu Prüf- und Vorführzwecken auf dem Betriebsgrundstück oder einem damit zusammenhängenden Grundstück zum Empfang bereit gehalten werden, sofern für eines dieser Geräte eine Gebühr entrichtet wird. Rundfunkempfangsgeräte, die von einem solchen Unternehmen nur zum Verkauf bereitgehalten werden, werden von der Vorschrift nicht erwähnt. Hieraus könnte geschlossen werden, dass für jedes dieser Geräte - dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV entsprechend - Rundfunkgebühren zu bezahlen sind. § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV könnte aber auch so verstanden werden, dass die zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte nur deshalb nicht in die getroffene Regelung einbezogen worden sind, weil sie der Gebührenpflicht überhaupt nicht unterworfen sind. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen wird, von der Gebührenpflicht befreit werden, hätte eine Gebührenbefreiung auch für Geräte, die nicht am Rundfunk teilnehmen, sondern originalverpackt im Lager liegen, auf der Hand gelegen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2005 - 27 K 1172/05 - ZUM-RD 2006, 304). Das Gleiche gilt ferner für alle Rundfunkgeräte in der Phase der Distribution, die mit der Fertigstellung in der Produktionsstätte und der damit verbundenen Eignung zum Empfang beginnt und erst mit Endverkauf an den Konsumenten endet, da andernfalls von jedem Glied dieser Kette (z. B. Spediteure und Lageristen), das ein originalverpacktes Rundfunkempfangsgerät in Besitz hat, Rundfunkgebühren bezahlt werden müssten, womit diese Gebühr zu einer schlichten Besitzabgabe würde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile v. 18.7.2005 - 12 A 10203/05 - MMR 2006, 59). § 5 Abs. 4 RGebStV ist daher zu entnehmen, dass Rundfunkempfangsgeräte, die von Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, lediglich zum Verkauf vorgehalten werden - ohne zu Prüf- und Vorführzwecken genutzt zu werden - nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV "zum Empfang bereitgehalten werden" (zumindest im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urt. v. 2.3.2007 - 19 A 377/06 - NVBl. 2007, 270; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile v. 18.7.2005, aaO, und 4.11.2004 - 12 A 11402/04 - MMR 2005, 338; HessVGH, Beschl. v. 27.6.2003 - 10 UE 43/06 - LKRZ 2007, 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005, aaO).
16 
Diese Auslegung des § 5 Abs. 4 RGebStV auch als Regelung der Rundfunkteilnehmereigenschaft der von der Vorschrift erfassten Unternehmen hinsichtlich der von ihnen zum Verkauf bereit gehaltenen Geräte stellt nicht auf die ihnen fehlende Absicht ab, die zum Verkauf als "Neuware" bereit gehaltenen funktionsfähigen Rundfunkgeräte nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen, sondern knüpft daran an, dass solche Rundfunkempfangsgeräte ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt werden. Die von Händlern zum Verkauf als "Neuware" bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte unterscheiden sich insoweit auch objektiv von anderen - selbst originalverpackt zur Weitergabe vorgesehenen - Geräten, weshalb entsprechende Unterschiede bei der Annahme einer Gebührenpflicht nicht als gleichheitswidrig angesehen werden können. Die Annahme, dass die von Händlern zum Verkauf bereit gehaltenen originalverpackten Rundfunkempfangsgeräte nicht der Gebührenpflicht unterliegen, stellt auch weder die Verlässlichkeit der Gebührenerhebung nach einheitlichen Kriterien noch die Gebührenfinanzierung des Rundfunks als solche in Frage. Die Feststellung, ob im Rahmen der Verkaufstätigkeit der Angehörigen dieser Gruppe Rundfunkempfangsgeräte zu Prüf- und Vorführzwecken benutzt werden und deshalb der Gebührenpflicht unterliegen, war schon bisher von den Rundfunkanstalten zu treffen.
17 
Die Klägerin war danach hinsichtlich der in ihren Verkaufsstellen im Rahmen von Sonderaktionen angebotenen originalverpackten Rundfunkempfangsgeräte nicht Rundfunkteilnehmerin. Darauf, ob die Nutzung dieser Geräte zum Rundfunkempfang im Verkaufsraum "ohne besonderen zusätzlichen Aufwand" möglich gewesen wäre, kommt es wegen ihrer dem entgegenstehenden objektiven Zweckbestimmung nicht an. Die Beklagte macht nicht geltend, dass es bei Verkaufsaktionen - wie der streitgegenständlichen - generell entgegen dem gerichtsbekannten Ablauf solcher Aktionen - zum Rundfunkempfang mit den angebotenen Geräte zum Zweck der Vorführung und Prüfung kommt, noch behauptet sie solches für die Aktionen der Klägerin. Zu weiteren Ermittlungen durch Erhebung der von der Klägerin fürsorglich angebotenen Zeugenbeweise sieht der Senat daher keine Veranlassung (vgl. zur Begrenzung der Aufklärungspflicht des Gerichts: BVerwG, Beschl. v. 4.9.2007 - 9 B 10/07 - Juris, mit weiteren Nachweisen).
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
19 
Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 10 RGebStV. Die Frage, ob Rundfunkempfangsgeräte, die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angeboten werden, im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden, hat grundsätzliche Bedeutung.
20 
Beschluss vom 8. Mai 2008
21 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.212,13 EUR festgesetzt.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - wird zurück gewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in L. ein Autohaus, in dem sie u. a. Neufahrzeuge der Firma Peugeot zum Verkauf anbietet. Der Betrieb der Klägerin ist seit Januar 1976 bei der Gebühreneinzugszentrale als Rundfunkteilnehmerin erfasst. Seit Oktober 2002 ist die Klägerin mit drei Radios am Standort und sechs Radios in Kraftfahrzeugen gemeldet.
Am 4.5.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume der Klägerin in L. auf. Dabei wurde ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin zwei "rote Kennzeichen" (LB 06247 und LB 06429) vorhalte. Mit Bescheid vom 4.8.2006 setzte der Beklagte daraufhin (zusätzliche) Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 12,79 EUR "für zwei Hörfunkgeräte im Kfz (rote Kennzeichen)" im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 gegen die Klägerin fest.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 18.8.2006 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die von ihr bereit gehaltenen Neuwagen seien grundsätzlich Grundmodelle, in die keine Rundfunkempfangsgeräte eingebaut seien. Ein Gebührenanspruch entfalle daher bereits aus tatsächlichen Gründen. Davon abgesehen müsse ein Kfz-Händler nur eine Händlergebühr bezahlen und nicht zusätzliche Gebühren für Vorführwagen oder "rote Kennzeichen". Nach der Verjährungsregelung in § 4 Abs. 4 RGebStV könnten außerdem Gebührenansprüche allenfalls bis zum Jahr 2003 geltend gemacht werden. Die Klägerin bezog sich ferner auf ein an den Intendanten des Beklagten gerichtetes Schreiben des Verbands des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg e.V. vom 15.3.2006, mit dem sich der Verband zu verschiedenen im Kfz-Gewerbe auftretenden Fallgruppen einer etwaigen Gebührenpflicht für Autoradios äußerte und sich insbesondere gegen eine Gebührenpflicht anhand von "roten Kennzeichen" aussprach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.10.2006 zuging, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe mit der Unterschrift unter den Anmeldebeleg die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt. Eine solche Urkunde müsse nach ihrem objektiven Inhalt behandelt werden. Die Berufung der Klägerin auf Verjährung sei eine unzulässige Rechtsausübung, da sie die Geltendmachung des Gebührenanspruchs durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Anmeldepflicht vereitelt habe. Rundfunkgeräte in Vorführwagen würden nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten, da nicht die Autoradios, sondern die Kraftfahrzeuge zur Vorführung dienten. Diese Geräte seien daher einzeln gebührenpflichtig. Mit dem Anbringen eines "roten Nummernschilds" werde das Kraftfahrzeug zum Vorführwagen. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend wäre jedes Radio in einem Fahrzeug, das mindestens einmal im Monat mit einem "roten Nummernschild" ausgestattet und somit zugelassen werde, gebührenpflichtig. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler werde jedoch in diesen Fällen nur eine Gebühr je "rotem Kennzeichen" erhoben.
Die Klägerin hat am 24.11.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.8.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 aufzuheben, und zur Begründung ihren Standpunkt bekräftigt, dass auch für Autoradios in Vorführwagen die Rundfunkgebührenpflicht durch die Zahlung einer Händlergebühr erfüllt sei.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich auf die im Schreiben seines Verwaltungsdirektors vom 12.6.2006 an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg dargelegte Rechtsauffassung bezogen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.2.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht zur Zahlung der mit dem angefochtenen Bescheid verlangten zusätzlichen Rundfunkgebühren für Autoradios in mit „roten Kennzeichen“ betriebenen Fahrzeugen verpflichtet. Die Klägerin sei ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse. Der Umstand, dass der Handel mit Autoradios, Audioanlagen und Navigationsgeräten mit Rundfunkempfangsteil nur Teil des Handels mit Autos sei, ändere daran nichts. Die Klägerin dürfe somit nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV am Standort weitere Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei bereit halten. Auch ein Radiogerät in einem Fahrzeug, das zum Verkauf dem Kunden vorgeführt oder von diesem Probe gefahren werde, bleibe demnach gebührenfrei. § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV werde allerdings vom überwiegenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den Kfz-Handel nicht oder jedenfalls nicht auf Vorführwagen angewandt. Die dafür angeführten Argumente seien jedoch nicht überzeugend. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ergebe sich nicht, dass die Vorschrift sich nur auf den reinen Rundfunkfachhandel beziehe. Die Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift gehe ebenfalls fehl. Das Händlerprivileg komme nicht nur den Unternehmen zu gute, sondern entlaste auch die Rundfunkanstalten von dem mit häufigen An- und Abmeldungen verbundenen Verwaltungsaufwand. Dass dieser doppelte Entlastungszweck im Kfz-Handel nicht genauso wie im klassischen Rundfunkeinzelhandel einschlägig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Das gelte um so mehr, als die ARD sich entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehre und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen nach einem Ausweg suche.
Gegen das am 15.3.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.4.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Schriftsatz ist dort am 10.4.2008 eingegangen. In der Eingangsbestätigung hat der Senat dem Beklagten fälschlicherweise mitgeteilt, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8.5.2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und mit einem weiteren, an das Verwaltungsgericht adressierten Schreiben vom gleichen Tag erneut Berufung eingelegt.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags macht der Beklagte geltend: Die fehlerhafte Übersendung des Berufungsschriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof sei für die Versäumung der Berufungsfrist nicht kausal, da die Fristversäumung durch die sofortige Weiterleitung des Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht hätte vermieden werden können. Die Pflicht zur Weiterleitung des Schriftsatzes ergebe sich aus dem Gebot des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten. Davon, dass der Schriftsatz vom 8.4.2008 nicht an das Verwaltungsgericht weiter geleitet worden und entgegen der Eingangsbestätigung vom 11.4.2008 dort nicht am 10.4.2008 eingegangen sei, habe er erst mit der Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.4.2008 erfahren.
10 
In der Sache selbst wird vorgetragen: Die Klägerin halte in ihrem Autohaus seit Juli 1980 ein rotes Kennzeichen und seit Januar 2003 ein zweites solches Kennzeichen vor. Die roten Kennzeichen würden an einzelnen auf den Ausstellungsflächen zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen angebracht, um mit den Fahrzeugen Probe- oder Überführungsfahrten durchführen zu können. Durch das Anbringen des Kennzeichens werde das Fahrzeug zu einem Vorführwagen, weshalb die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV für das in dem Fahrzeug zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät rundfunkgebührenpflichtig sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Gebühr nicht mit der Gebühr nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV abgegolten, da diese Vorschrift nur für den Radio- und Fernsehhandel und nicht für den gewerblichen Autohandel gelte. Bei einer strengen Handhabung der Vorschrift sei deshalb nicht nur jedes in einen Vorführwagen eingebaute Autoradio, sondern auch jedes Autoradio, das sich in einem von dem Autohändler auf seinem Gelände zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug befinde, rundfunkgebührenpflichtig. Ein Autohändler müsse somit an sich seine mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeuge, die nicht als Vorführwagen zugelassen und daher gesondert gebührenpflichtig seien, an- und nach einem Verkauf wieder abmelden. Was die Fahrzeuge betreffe, die sich auf dem Geschäftsgrundstück befänden, werde allerdings § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV entsprechend angewendet. Dies gelte jedoch nicht in den Fällen, in denen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb des Geschäftsgrundstücks zum Empfang bereit gehalten würden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da sich ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht darauf verlassen dürfe, dass ein bei dem falschen Gericht eingelegter Berufungsschriftsatz rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist an das richtige Gericht weitergeleitet werde. Die Berufung sei daher unzulässig. Sie könne jedoch auch in der Sache keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben habe. Die vom Beklagten angeführten Gründe rechtfertigten keine andere Entscheidung.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
18 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, da ihm wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
19 
1. Nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerichteten und dort am 9.4.2008 eingegangenen Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 8.4.2008 wurde diese Frist somit nicht gewahrt. Für den ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart adressierten Schriftsatz vom 8.5.2008, mit dem der Beklagte erneut Berufung eingelegt hat, gilt im Ergebnis das Gleiche, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
20 
2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist unter den gegebenen Umständen als unverschuldet anzusehen ist.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99) ist ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings auf das zivilgerichtliche Verfahren und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ZPO keine Verpflichtung enthält, gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragbar, da Urteile im Verwaltungsprozess gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Berufung ist ferner, anders als im Zivilprozess (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für das bisher mit der Sache nicht befasste Berufungsgericht gibt es daher keine "nachwirkende" Fürsorgepflicht. Nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2006 - 9 BV 05.1863 - Juris) besteht gleichwohl auch im Verwaltungsprozess für das Berufungsgericht eine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Inhalts, dass eine unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten ist, da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung über den Einlegungsort der Berufung von allgemeinen Prinzipien des Prozessrechts abweiche, ohne dass für diese Abweichung ein sachlicher Grund zu erkennen sei, und die Regelung deshalb selbst für prozesserfahrene Rechtsanwälte "überraschend" wirke.
22 
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass durch das Schreiben des Senats vom 11.4.2008 der Eindruck hervor gerufen werden konnte, der Berufungsschriftsatz vom 8.4.2008 sei tatsächlich an das Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb der noch offenen Berufungsfrist weitergeleitet worden, da dem Beklagten darin (fälschlich) mitgeteilt wurde, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Zu dem von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu vertretenden Fehler ist damit ein zusätzlicher Fehler des Gerichts getreten, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf ihm letztlich die Versäumnis der Berufungsfrist beruht. Die Fristversäumnis ist auch in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - WDB 1.07 - NJW 2007, 3797; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).
II.
23 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, für diejenigen Radioempfangsgeräte zusätzliche Rundfunkgebühren zu bezahlen, die sich in den mit "roten Kennzeichen" versehenen Vorführwagen befinden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
24 
1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.8.2006, mit dem - außer einem Säumniszuschlag von 12,79 EUR - Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR für zwei im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 zum Empfang gehaltene Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen mit den "roten Nummern" LB 06427 und LB 06429 erhoben wurden. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juli 1980 bis Juni 2005 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.2.2007 unterscheiden. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags enthielten insbesondere bereits mit § 5 Abs. 4 RGebStV 2007 übereinstimmende Regelungen.
25 
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Die in ein Kraftfahrzeug eingebauten Rundfunkempfangsgeräte machen davon keine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV nieder gelegten Grundsatzes ergibt sich jedoch u. a. aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV. Die Klägerin muss danach im Grundsatz für alle geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereitgehalten hat.
26 
3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten der Klägerin die Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ein, wonach Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
27 
a) Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst, auch wenn der Handel mit Autoradios nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV verkauft, wenn der eigentliche Kaufgegenstand ein Auto ist und das Rundfunkempfangsgerät nur zusammen mit dem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehör verkauft wird (Urt. des Senats v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379; Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 56; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200). Der Umstand, dass der Verkauf des Radios im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs regelmäßig nur vor untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (a. A. BayVGH, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968 -).
28 
Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung lässt sich § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch nicht einschränkend in der Weise auslegen, dass er nur auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2005, 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO). Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV dem Zweck diene, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit halte, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Da im Rundfunkfachhandel regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten würden, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt würden, würde die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen. Auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern treffe dies nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO).
29 
Das überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die in Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV mit einem Bedürfnis des "Radiohandels" begründet wird (LT-Drs. 10/5930, S. 115). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass die für erforderlich gehaltene Gebührenbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt werden soll, die hauptsächlich und nicht nur nebenbei mit Radios handeln. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes zu Vorführzwecken bereit gehaltene Gerät für Unternehmen, die hauptsächlich mit Radios handeln, eine größere finanzielle Belastung bedeutet als für Unternehmen, die dies nur nebenbei tun. Dieser Unterschied ist jedoch nur gradueller Natur. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch dem Interesse der Rundfunkanstalten dient, den mit der Erhebung von Rundfunkgebühren verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf den "klassischen Rundfunkeinzelhandel" wären die Rundfunkanstalten gehalten, von jedem Autohändler für jedes einzelne in einem zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu erheben, sofern das Fahrzeug auf den Händler zugelassen oder - bei nicht zugelassenen Fahrzeugen - der Händler Halter des Fahrzeugs ist. Wegen des dadurch in raschem Wechsel erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte würde dies ebenfalls einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend zu Recht darauf hin, dass sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen einen Ausweg sucht. Dies kommt auch in dem an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben des Beklagten vom 15.3.2006 deutlich zum Ausdruck. In dem Schreiben wird als Beispiel ein Kraftfahrzeug-Betrieb genannt, der über fünf "rote Nummernschilder" verfügt und diese innerhalb eines Monats an 20 verschiedenen Tagen an Kraftfahrzeugen zu Vorführzwecken anbringt. Nach der Ansicht des Beklagten entstünden dadurch 20 Hörfunkgebühren. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke er sich jedoch in diesen Fällen auf die Erhebung nur einer Gebühr je "rotem Kennzeichen".
30 
b) Die Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin wird ferner nicht dadurch gehindert, dass nach dieser Vorschrift nur Rundfunkgeräte gebührenbefreit sind, die "zu Prüf- und Vorführzwecken" zum Empfang bereit gehalten werden. Im Hinblick auf diese Einschränkung sollen zwar nach dem Urteil des Senats vom 16.12.1982 (aaO) in Vorführwagen eingebaute Autoradios nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie typischerweise und ausschließlich für Vorführzwecke in objektiv erkennbarer Weise zum Empfang bereitgehalten werden. Bei den in Vorführwagen vorhandenen Autoradios sei dies in der Regel nicht der Fall. Zwar sei nicht zu verkennen, dass in Einzelfällen das in den Vorführwagen eingebaute Gerät dazu geeignet sei, den Kunden zum Erwerb eines Autoradios überhaupt oder des zufällig im Vorführwagen vorhandenen Modells zu bewegen. Das Auswählen unter verschiedenen Modellen werde jedoch nur durch die Verkaufsraum unter gleichen Bedingungen zum Empfang bereit gehaltenen Geräten ermöglicht. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
31 
An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Ein Autoradio wird auch dann im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV vorgeführt, wenn das Interesse des Kunden zunächst dem Auto und erst in zweiter Linie dem in das Auto eingebauten Radiogerät gilt. Auch setzt der Begriff des Vorführens nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, aaO). Der Umstand, dass ein sich für ein Auto mit Radio interessierender Kunde seine Wahl, was das Radio betrifft, vielfach erst an Hand der im Verkaufsraum zum Empfang bereit gehaltenen Geräte treffen wird, ist daher in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Davon abgesehen ist ohne weiteres denkbar, dass bereits die Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts einen Kunden dazu veranlasst, sich für eben dieses Gerät zu entscheiden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich dabei um das Grundmodell des betreffenden Herstellers handelt und der Interessent aus Kosten- oder anderen Gründen keinen Wert auf ein aufwändigeres Gerät mit zusätzlichen Funktionen legt. Genauso möglich ist, dass ein Kunde nach Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts beschließt, vom Kauf eines Autoradios des von dem betreffenden Händler angebotenen Typs generell Abstand zu nehmen, oder er sich dazu entschließt, ein weniger leistungsfähiges und dafür billigeres oder umgekehrt ein besser ausgestattetes und dementsprechend teueres Gerät zu erwerben. Für das in einen Vorführwagen eingebaute Radio gilt insoweit nichts anderes als bspw. für den Motor, mit dem dieser Wagen ausgestattet ist. Auch hier kann es sein, dass der Kunde nach einer mit dem Wagen unternommenen Probefahrt entscheidet, dasselbe Fahrzeugmodell mit einem schwächeren oder stärkeren Motor zu erwerben, was aber nichts daran ändert, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der in das Fahrzeug eingebaute Motor zu Vorführzwecken bereit gehalten wird.
32 
c) Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Vorschrift es nur gestattet, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" gebührenfrei zum Empfang bereit halten. Von den Kraftfahrzeugen, die von einem Autohändler ausschließlich zum Verkauf angeboten werden, unterscheidet sich ein Vorführwagen dadurch, dass er auch zu Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solcher Wagen sich die meiste Zeit über auf dem Betriebsgelände befindet. Jedenfalls im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV getroffene Regelung ist danach auch in Bezug auf das in einen solchen Wagen eingebaute Radio von einem auf demselben Grundstück zum Empfang bereit gehaltenen Gerät auszugehen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV können von den in Satz 1 genannten Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereit gehalten werden. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die zu Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereit gehaltenen Geräte sich nicht durchweg auf dem Betriebsgrundstück befinden müssen, sondern auch vorübergehend von diesem Grundstück entfernt werden dürfen, sofern dies ebenfalls zu Vorführzwecken geschieht.
33 
4. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zur Bezahlung der von ihr verlangten Rundfunkgebühren verpflichtet, weil einer ihrer Angestellten bei dem Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten am 4.5.2005 ein Anmeldeformular unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Unterzeichnung des Formulars lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum zwei "rote Kennzeichen" vorgehalten hat. Die Klägerin hat damit jedoch nicht anerkannt, wegen dieses Sachverhalts zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung der in § 5 Abs. 4 RGebStV getroffenen Regelung bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht, da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt worden sind, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist (s. Gesetz vom 14.2.2007, GBl. S. 108). Unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.292,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
18 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, da ihm wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
19 
1. Nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerichteten und dort am 9.4.2008 eingegangenen Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 8.4.2008 wurde diese Frist somit nicht gewahrt. Für den ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart adressierten Schriftsatz vom 8.5.2008, mit dem der Beklagte erneut Berufung eingelegt hat, gilt im Ergebnis das Gleiche, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
20 
2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist unter den gegebenen Umständen als unverschuldet anzusehen ist.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99) ist ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings auf das zivilgerichtliche Verfahren und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ZPO keine Verpflichtung enthält, gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragbar, da Urteile im Verwaltungsprozess gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Berufung ist ferner, anders als im Zivilprozess (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für das bisher mit der Sache nicht befasste Berufungsgericht gibt es daher keine "nachwirkende" Fürsorgepflicht. Nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2006 - 9 BV 05.1863 - Juris) besteht gleichwohl auch im Verwaltungsprozess für das Berufungsgericht eine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Inhalts, dass eine unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten ist, da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung über den Einlegungsort der Berufung von allgemeinen Prinzipien des Prozessrechts abweiche, ohne dass für diese Abweichung ein sachlicher Grund zu erkennen sei, und die Regelung deshalb selbst für prozesserfahrene Rechtsanwälte "überraschend" wirke.
22 
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass durch das Schreiben des Senats vom 11.4.2008 der Eindruck hervor gerufen werden konnte, der Berufungsschriftsatz vom 8.4.2008 sei tatsächlich an das Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb der noch offenen Berufungsfrist weitergeleitet worden, da dem Beklagten darin (fälschlich) mitgeteilt wurde, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Zu dem von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu vertretenden Fehler ist damit ein zusätzlicher Fehler des Gerichts getreten, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf ihm letztlich die Versäumnis der Berufungsfrist beruht. Die Fristversäumnis ist auch in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - WDB 1.07 - NJW 2007, 3797; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).
II.
23 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, für diejenigen Radioempfangsgeräte zusätzliche Rundfunkgebühren zu bezahlen, die sich in den mit "roten Kennzeichen" versehenen Vorführwagen befinden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
24 
1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.8.2006, mit dem - außer einem Säumniszuschlag von 12,79 EUR - Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR für zwei im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 zum Empfang gehaltene Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen mit den "roten Nummern" LB 06427 und LB 06429 erhoben wurden. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juli 1980 bis Juni 2005 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.2.2007 unterscheiden. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags enthielten insbesondere bereits mit § 5 Abs. 4 RGebStV 2007 übereinstimmende Regelungen.
25 
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Die in ein Kraftfahrzeug eingebauten Rundfunkempfangsgeräte machen davon keine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV nieder gelegten Grundsatzes ergibt sich jedoch u. a. aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV. Die Klägerin muss danach im Grundsatz für alle geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereitgehalten hat.
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3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten der Klägerin die Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ein, wonach Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
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a) Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst, auch wenn der Handel mit Autoradios nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV verkauft, wenn der eigentliche Kaufgegenstand ein Auto ist und das Rundfunkempfangsgerät nur zusammen mit dem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehör verkauft wird (Urt. des Senats v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379; Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 56; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200). Der Umstand, dass der Verkauf des Radios im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs regelmäßig nur vor untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (a. A. BayVGH, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968 -).
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Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung lässt sich § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch nicht einschränkend in der Weise auslegen, dass er nur auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2005, 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO). Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV dem Zweck diene, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit halte, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Da im Rundfunkfachhandel regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten würden, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt würden, würde die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen. Auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern treffe dies nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO).
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Das überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die in Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV mit einem Bedürfnis des "Radiohandels" begründet wird (LT-Drs. 10/5930, S. 115). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass die für erforderlich gehaltene Gebührenbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt werden soll, die hauptsächlich und nicht nur nebenbei mit Radios handeln. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes zu Vorführzwecken bereit gehaltene Gerät für Unternehmen, die hauptsächlich mit Radios handeln, eine größere finanzielle Belastung bedeutet als für Unternehmen, die dies nur nebenbei tun. Dieser Unterschied ist jedoch nur gradueller Natur. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch dem Interesse der Rundfunkanstalten dient, den mit der Erhebung von Rundfunkgebühren verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf den "klassischen Rundfunkeinzelhandel" wären die Rundfunkanstalten gehalten, von jedem Autohändler für jedes einzelne in einem zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu erheben, sofern das Fahrzeug auf den Händler zugelassen oder - bei nicht zugelassenen Fahrzeugen - der Händler Halter des Fahrzeugs ist. Wegen des dadurch in raschem Wechsel erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte würde dies ebenfalls einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend zu Recht darauf hin, dass sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen einen Ausweg sucht. Dies kommt auch in dem an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben des Beklagten vom 15.3.2006 deutlich zum Ausdruck. In dem Schreiben wird als Beispiel ein Kraftfahrzeug-Betrieb genannt, der über fünf "rote Nummernschilder" verfügt und diese innerhalb eines Monats an 20 verschiedenen Tagen an Kraftfahrzeugen zu Vorführzwecken anbringt. Nach der Ansicht des Beklagten entstünden dadurch 20 Hörfunkgebühren. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke er sich jedoch in diesen Fällen auf die Erhebung nur einer Gebühr je "rotem Kennzeichen".
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b) Die Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin wird ferner nicht dadurch gehindert, dass nach dieser Vorschrift nur Rundfunkgeräte gebührenbefreit sind, die "zu Prüf- und Vorführzwecken" zum Empfang bereit gehalten werden. Im Hinblick auf diese Einschränkung sollen zwar nach dem Urteil des Senats vom 16.12.1982 (aaO) in Vorführwagen eingebaute Autoradios nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie typischerweise und ausschließlich für Vorführzwecke in objektiv erkennbarer Weise zum Empfang bereitgehalten werden. Bei den in Vorführwagen vorhandenen Autoradios sei dies in der Regel nicht der Fall. Zwar sei nicht zu verkennen, dass in Einzelfällen das in den Vorführwagen eingebaute Gerät dazu geeignet sei, den Kunden zum Erwerb eines Autoradios überhaupt oder des zufällig im Vorführwagen vorhandenen Modells zu bewegen. Das Auswählen unter verschiedenen Modellen werde jedoch nur durch die Verkaufsraum unter gleichen Bedingungen zum Empfang bereit gehaltenen Geräten ermöglicht. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
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An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Ein Autoradio wird auch dann im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV vorgeführt, wenn das Interesse des Kunden zunächst dem Auto und erst in zweiter Linie dem in das Auto eingebauten Radiogerät gilt. Auch setzt der Begriff des Vorführens nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, aaO). Der Umstand, dass ein sich für ein Auto mit Radio interessierender Kunde seine Wahl, was das Radio betrifft, vielfach erst an Hand der im Verkaufsraum zum Empfang bereit gehaltenen Geräte treffen wird, ist daher in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Davon abgesehen ist ohne weiteres denkbar, dass bereits die Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts einen Kunden dazu veranlasst, sich für eben dieses Gerät zu entscheiden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich dabei um das Grundmodell des betreffenden Herstellers handelt und der Interessent aus Kosten- oder anderen Gründen keinen Wert auf ein aufwändigeres Gerät mit zusätzlichen Funktionen legt. Genauso möglich ist, dass ein Kunde nach Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts beschließt, vom Kauf eines Autoradios des von dem betreffenden Händler angebotenen Typs generell Abstand zu nehmen, oder er sich dazu entschließt, ein weniger leistungsfähiges und dafür billigeres oder umgekehrt ein besser ausgestattetes und dementsprechend teueres Gerät zu erwerben. Für das in einen Vorführwagen eingebaute Radio gilt insoweit nichts anderes als bspw. für den Motor, mit dem dieser Wagen ausgestattet ist. Auch hier kann es sein, dass der Kunde nach einer mit dem Wagen unternommenen Probefahrt entscheidet, dasselbe Fahrzeugmodell mit einem schwächeren oder stärkeren Motor zu erwerben, was aber nichts daran ändert, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der in das Fahrzeug eingebaute Motor zu Vorführzwecken bereit gehalten wird.
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c) Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Vorschrift es nur gestattet, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" gebührenfrei zum Empfang bereit halten. Von den Kraftfahrzeugen, die von einem Autohändler ausschließlich zum Verkauf angeboten werden, unterscheidet sich ein Vorführwagen dadurch, dass er auch zu Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solcher Wagen sich die meiste Zeit über auf dem Betriebsgelände befindet. Jedenfalls im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV getroffene Regelung ist danach auch in Bezug auf das in einen solchen Wagen eingebaute Radio von einem auf demselben Grundstück zum Empfang bereit gehaltenen Gerät auszugehen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV können von den in Satz 1 genannten Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereit gehalten werden. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die zu Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereit gehaltenen Geräte sich nicht durchweg auf dem Betriebsgrundstück befinden müssen, sondern auch vorübergehend von diesem Grundstück entfernt werden dürfen, sofern dies ebenfalls zu Vorführzwecken geschieht.
33 
4. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zur Bezahlung der von ihr verlangten Rundfunkgebühren verpflichtet, weil einer ihrer Angestellten bei dem Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten am 4.5.2005 ein Anmeldeformular unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Unterzeichnung des Formulars lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum zwei "rote Kennzeichen" vorgehalten hat. Die Klägerin hat damit jedoch nicht anerkannt, wegen dieses Sachverhalts zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung der in § 5 Abs. 4 RGebStV getroffenen Regelung bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht, da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt worden sind, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist (s. Gesetz vom 14.2.2007, GBl. S. 108). Unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.292,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.