Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Nov. 2004 - 2 S 706/04

bei uns veröffentlicht am11.11.2004

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Januar 2004 - 7 K 2420/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem er für das Jahr 2001 zu Wasserversorgungsgebühren herangezogen worden ist.
Mit Gebührenbescheid vom 24.1.2002 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers eine für 2001 zu zahlende Wassergebühr von 158,24 EUR fest. Gestützt wurde der Bescheid auf die Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS -) vom 7.12.1999 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.12.2000. Nach deren § 39 erhebt die Gemeinde für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung Grund- und Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühr wird nach § 41 Abs. 1 WVS gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr), die Verbrauchsgebühr nach § 41 Abs. 2 WVS nach der gemessenen Wassermenge. Die der Beschlussfassung vom 7.12.1999 zugrunde liegende Berechnung der Gebühren umfasste sowohl Verbrauchs- als auch Grundgebühr, während die Berechnung zum Beschluss vom 12.12.2000 sich auf die Verbrauchsgebühr beschränkte.
Den vom Kläger am 4.2.2002 erhobenen Widerspruch, der im Wesentlichen mit Mängeln der Gebührenkalkulation begründet wurde, wies das Landratsamt Lörrach durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 zurück.
Am 9.12.2002 hat der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und - wie im Vorverfahren - im Kern geltend gemacht, die Gebührenberechnung für das Jahr 2001 sei mangelhaft, da es an dem gesetzlich geforderten Kostenausgleich für Über- und Unterdeckungen fehle.
Dem Antrag des Klägers, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.1.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat dazu vorgetragen, dass ein Teil des maßgeblichen Kostenüberschusses des Jahres 1996 in die Gebührenkalkulation des Folgejahres eingestellt worden sei, ein Restbetrag verbleibe als im Jahr 2001 auszugleichender Rest. Dem stünden allerdings Unterdeckungen aus den Jahren 1997 und 1998 gegenüber, die bisher in der Kalkulation noch nicht berücksichtigt seien und die den Überschuss bei weitem überstiegen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es bei der Wasserversorgungseinrichtung um eine Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gehe, bei der ein Gebührenüberschuss gerade nicht an die Gebührenzahler weitergegeben werden müsse.
Durch Urteil vom 28.1.2004 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.1.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die satzungsrechtliche Bestimmung über die Verbrauchsgebühr in § 41 Abs. 2 WVS sei rechtswidrig und damit nichtig, denn der Gemeinderat habe bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz am 12.12.2000 sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn der gesetzlich angeordnete Kostenausgleich, wie er hier auf Grund des 1996 entstandenen Überschusses gefordert gewesen sei, sei in der Gebührenkalkulation nicht durchgeführt. Unerheblich sei der Umstand, dass die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten für 1997 und 1998 eine erhebliche Unterdeckung aufweise und deren Berücksichtigung möglicherweise einen gleich hohen oder gar höheren Gebührensatz für 2001 hätte rechtfertigen können. Auf die Möglichkeit, bei Versorgungseinrichtungen einen angemessenen Ertrag für den Gemeindehaushalt zu erwirtschaften (§ 9 Abs. 2 Satz 2 KAG), könne sich die Beklagte hier nicht berufen. Denn in Anbetracht der erheblichen kommunalpolitischen Bedeutung einer Gewinnerzielungsabsicht müsse dazu der Gemeinderat einen Beschluss zu Beginn des Berechnungszeitraums fassen. Die Möglichkeit eines Gewinns sei im Übrigen auch ausdrücklich satzungsrechtlich ausgeschlossen.
Auch die Satzungsbestimmung zur Grundgebühr sei nichtig. Dies folge zum einen aus der Nichtigkeit der Bestimmung über die Verbrauchsgebühr. Zum anderen sei mit Blick auf die Grundgebühr festzustellen, dass der Kostendeckungsgrundsatz bei deren Berechnung nicht beachtet worden sei. Auch stelle sich die Frage, ob es sich bei der von der Beklagten festgesetzten Grundgebühr um eine solche handele, nachdem ein Bezug zu den Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung „Wasserversorgung“ völlig fehle.
Gegen das ihr am 9.2.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5.3.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die Frage nach einem Kostenausgleich hier nicht ankomme. Denn das ihm zugrunde liegende Kostendeckungsprinzip gelte bei den in § 9 Abs. 2 S. 2 KAG genannten Unternehmen, zu denen ihre Wasserversorgungseinrichtung zähle, gerade nicht. Es werde dementsprechend von Jahr zu Jahr in der entsprechenden, für diese Einrichtungen aufgestellten Kalkulation entschieden, welcher Ertrag erwirtschaftet werden solle. Eine Bindungswirkung vorangegangener Beschlüsse für die nächste Rechnungsperiode sei daher nicht gegeben. Abgesehen davon sei die Annahme eines Überschusses für 1996 nicht zutreffend, wenn man die in diesem Jahr in Kauf genommenen Unterdeckungen in Blick nehme. Danach sei die Berechnung der Verbrauchsgebühr nicht zu beanstanden. Auch die Zählergebühr sei nicht rechtswidrig festgelegt, namentlich sei sie nicht überhöht. Der Kostendeckungsgrundsatz sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die Gesamtkalkulation ausgerichtet und entziehe die „Teilgebühr“ einer entsprechenden Prüfung.
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, die der Widerspruchsbehörde und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie muss auch Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage nicht stattgegeben dürfen. Denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 24.1.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002) ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Der Gebührenbescheid findet in der ihm zugrunde gelegten Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WSV -) vom 17.10.1989 / 8.12.1992 in ihrer Fassung vom 12.12.2000 eine wirksame Grundlage. Denn diese Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, namentlich beruht sie auf einer zutreffenden Gebührenkalkulation.
13 
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Satzung sei bereits wegen eines fehlerhaften - da nicht fristgerechten - Ausgleichs von Kostenüberdeckungen unwirksam und der Gebührenbescheid deshalb rechtswidrig.
14 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dies würde bedeuten, dass hier von einem im Jahr 1996 von der Beklagten bei der Wasserversorgung  erwirtschafteten Gewinn auszugehen wäre, wie sie ihn betragsmäßig selbst errechnet und den sie ihrem Vortrag nach 1998 nur zu einem Teil ausgeglichen haben will. Ferner hat der Kläger darauf abgehoben, dass eine Kostenunterdeckung im Jahre 2000 eingetreten sei, die zwar berücksichtigt worden, indes noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei, weil nur eine endgültig feststehende Unterdeckung zu einem entsprechenden Kostenausgleich führen dürfe. Ob dem allem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn begrifflich kann der „Ertrag“ (hier einmal gleichgesetzt mit Gewinn) eine Kostenüberschreitung und der Verlust eine Kostenunterdeckung nur dann darstellen, wenn dazu vorab eine für deren Bestimmung maßgebliche Kostengrenze  festgestellt ist. Gebührenrechtlich erfolgt deren Ermittlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Danach dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können.
15 
Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt dem Grunde nach für alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG. Der Begriff der Einrichtung im Kommunalabgabenrecht entspricht dabei dem Grunde nach dem der Gemeindeordnung (s. dort §§ 10, 11 GemO; vgl. auch VGH BW, U. v. 23.9.1980, ESVGH 3, 72). Auch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen gehören regelmäßig jedenfalls dann zu den öffentlichen Einrichtungen, wenn sie zugleich auch zur Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet und damit öffentlich sind (vgl. dazu Senat, Urteil v. 24.2.1983, EKBW GemO § 10 E 26). Dementsprechend ist auch die hier in Rede stehende Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten den in § 9 Abs. 1 KAG angesprochenen Einrichtungen zuzurechnen. Denn jene betreibt die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 der o.a. Satzung als öffentliche Einrichtung. Dass sie als „Regiebetrieb“ geführt wird (vgl. § 102 Abs. 3 GemO), ist für diese Zuordnung nicht erheblich.
16 
Der Kostendeckungsgrundsatz gilt jedoch nach der Systematik des § 9 Abs. 2 KAG nicht für die dort genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. Sie können nach Satz 2 dieser Bestimmung einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Der in Satz 2 dieser Bestimmung ermöglichte „Ertrag“ setzt begrifflich voraus, dass es um einen „Gewinn“ und mithin um einen Kostenbetrag geht, der über etwaige, mit Blick auf die reine Kostendeckung kalkulierten Kosten hinaus dem Gemeindehaushalt zugeführt werden kann. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 8 b) des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) eingeführten Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde in § 102 Abs. 2 GemO bereits vorgegebene Möglichkeit der „Gewinnerzielung“ auch bei „Versorgungsunternehmen“ der Gemeinde bestehen darf (zu der bis dahin streitigen Abgrenzung bei der Wasserversorgung s. Scholz, BWGZ 1989, 239, 243; Senat, Urteil v. 25.9.1995      - 2 S 250/95 - EKBW GemO § 102 E 8). Ist aber die Möglichkeit einer Ertragserzielung eröffnet, so findet das Kostendeckungsprinzip in seiner Bedeutung als Kostenüberdeckungsverbot schon begrifflich keine Anwendung. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass das Kostendeckungsprinzip in seiner durch § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG erfolgten Festlegung als Kostenüberschreitungsverbot nicht für die in Satz 2 der Bestimmung genannten Einrichtungen gilt (vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9.10.1995, LT-Drs. 11/6586, S. 21 ; Scholz in Driehaus, KAG, § 6 RdNr. 551; ders., BWGZ 1989, 239, 243 f.; Heer, Verteilungs- und Bemessungsgesichtspunkte im Benutzungsgebührenrecht Baden-Württemberg, 1999, S. 93; Bleile, BWGZ 2003, 182, 187; Faiß, Kommunalabgabenrecht für Bad.-Württ., März 2001, § 9 RdNr. 14; vgl. auch Gössl, BWGZ 1996, 209).
17 
Das Kostendeckungsprinzip ist für diese Einrichtungen auch nicht etwa deshalb gefordert, weil es sich bei ihm um ein allgemeines oder gar verfassungsrechtlich gefordertes Element der Gebühr handeln könnte. Namentlich von Verfassungs wegen ist seine Beachtung nicht geboten (dazu BVerfGE 50, 217, 226 f.; Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, 100; Heer, a.a.O., S. 87, je m.w.N.). Es darf aber durch einfachgesetzliche Regelung als für die Gebühr maßgeblich festgelegt werden. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber die Anwendung des Kostendeckungsprinzips in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehen, seine Geltung aber für die in Satz 2 genannten Einrichtungen wieder beseitigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es im Übrigen dem rechtlichen Zusammenhang zwischen Kommunalabgabenrecht und Gemeindeordnung entspricht, wenn Letztere für wirtschaftliche Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht vorsieht (dazu § 102 Abs. 2 GemO).
18 
Auch ist das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb (entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG wieder) maßgeblich, weil die Beklagte satzungsrechtlich in § 1 Abs. 3 WVS geregelt hat, dass Gewinne bei der Wasserversorgung nicht erwirtschaftet werden sollen. Denn durch eine solche satzungsrechtliche und damit untergesetzlich getroffene Regelung kann das Landesgesetz nicht ohne entsprechende Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden. Diese landesrechtliche Festlegung hat dementsprechend Vorrang (vgl. auch Bleile, a.a.O., a.E.: nur „kommunalpolitische“ Entscheidung).
19 
Führt diese Betrachtungsweise dazu, dass die an das Kostendeckungsprinzip anknüpfende Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG für die in Satz 2 genannten Einrichtungen nicht gilt, so bedeutet dies aber nicht zugleich auch, dass es einer Gebührenkalkulation für diese Einrichtungen nicht bedarf. Auch insoweit kann der Gemeinderat das ihm zustehende Ermessen, ob eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen „kann“ und - wenn ja - in welchem Umfang eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen soll, mithin also auch, ob dieser Ertragsumfang in seiner Höhe als „angemessen“ zu beurteilen ist, in zutreffender Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben. Sie ist nach der gesetzlichen Vorgabe indes nicht auf die Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots ausgerichtet und mit ihr darf der Kostenausgleich auch anders als in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG vorgesehen vorgenommen werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts sind im Übrigen dabei beachtet (vgl. dazu auch Faiß, a.a.O., § 9 RdNr. 18).
20 
Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine Kostenüber-  bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
21 
Das Verwaltungsgericht fordert - unabhängig von der Frage nach dem Kostenausgleich - mit Blick auf die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des Erzielens eines angemessenen Ertrags einen dahingehenden Beschluss des Gemeinderats. Es meint, die Frage nach dem angemessenen Ertrag, den eine Versorgungseinrichtung abwerfen solle, sei von solcher „kommunalpolitischer“ Bedeutung, dass darüber der Gemeinderat im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Gebühr vor dem Gebührenzeitraum zu befinden habe. Dem ist zu folgen, nicht aber der weiteren Feststellung, an einer solchen Beschlussfassung fehle es hier.
22 
Wie der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG verdeutlicht, ist die Ertragserzielung in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Dass dieses Ermessen durch die Vorgaben in der Bestimmung des § 102 Abs. 2 GemO eingeschränkt sein könnte, nach der - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen - ein Ertrag für den Haushalt erwirtschaftet werden „soll“ - mithin also regelmäßig „muss“ -, bedarf hier keiner Klärung. Denn ausgehend von der Gesetzessystematik darf zugrunde gelegt werden, dass die gebührenrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gegenüber der gemeinderechtlichen Regelung in § 102 GemO die speziellere und auch die spätere ist („lex-specialis“- und „lex-posterior“-Regel) und deshalb jedenfalls im Zusammenhang mit der Gebührenregelung in § 9 KAG der Gemeinde Ermessen eröffnet, über die Möglichkeit eines durch die Gebühr zu erwirtschaftenden Ertrags zu entscheiden.
23 
Ob dabei zu fordern ist, dass diese Entscheidung, die tatsächlich regelmäßig vom zuständigen Gemeinderat durch Beschluss getroffen wird, wegen ihres Zusammenhangs mit dem von diesem festzulegenden Abgabesatz eines in § 2 KAG vorgesehenen Satzungsbeschlusses bedarf, oder der einfache Beschluss des Gemeinderats ausreicht, kann hier offen bleiben. Denn von der Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Regelung hat der Gemeinderat der Beklagten hier in § 1 Abs. 3 der für das Jahr 2001 maßgeblichen Satzung vom 12.12.2000 Gebrauch gemacht. Danach erzielt die Wasserversorgung keine Gewinne. Dies umfasst die Ermessensentscheidung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass eine auf Ertrag ausgerichtete („prognostische“) Gebührengestaltung nicht festgelegt werden soll.
24 
Steht somit eine (positive) Entscheidung über eine Ertragserzielung der (Versorgungs-)Einrichtung hier nicht in Rede, bedarf auch keiner Entscheidung, welcher  „kommunalpolitische“ Spielraum dem Gemeinderat bei der Frage der „Angemessenheit“ des Ertrags eröffnet ist (zu ihm etwa Faiß, a.a.O.).
25 
Dem Verwaltungsgericht kann ferner hinsichtlich der letztlich von ihm nicht geklärten Zweifel nicht gefolgt werden, der Gebührenbescheid sei möglicherweise auch deshalb rechtswidrig, weil die der satzungsrechtlichen Grundgebühr zugeordneten „Zählerkosten“ keinen Bezug zu den „Vorhaltekosten“ der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung aufwiesen. Dass die Gemeinden Grundgebühren erheben dürfen, ist aus der allgemeinen Ermächtigung in § 9 KAG herzuleiten (dazu Scholz a.a.O. S. 249; Faiß a.a.O. RdNr. 33). Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten hierfür gewählte Maßstab nach der Zählergröße (§ 41 Abs. 1 der WVS). Diese Grundgebühr beruht auf der Gebührenkalkulation zum Satzungsbeschluss vom 7.12.1999 (s. die dort beigefügte Berechnung „ab 1.1.2000“ mit der Bestimmung zur entsprechenden Gebührenobergrenze). In die Berechnung der Grundgebühr sind dabei Kosten eingestellt, wie für Anschaffung, Einbau, Austausch, Störungen und Zählervorhaltung sowie EDV- und Prüfkosten (Kosten der Beglaubigung). Diese Kosten müssen mit dem Wesen einer Grundgebühr als Benutzungsgebühr in Einklang stehen, die für die Aufrechterhaltung bzw. Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, mit der also die durch das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte fixe Vorhaltekosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231). Um solche der Grundgebühr zuzuordnenden Betriebskosten handelt es sich hier. Da mit dieser nur verbrauchsunabhängige Kosten erfasst werden dürfen, sind auch nur diese sog. fixen Kosten zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die kalkulatorischen Kosten, aber auch anteilige Personalkosten, Arbeitslöhne, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten (dazu etwa Gössl, BWGZ 1993, 629 f. zu den insoweit vergleichbaren Bereitstellungskosten bei der Wasserversorgung). Dass nicht alle „fixen“ Kosten in die Grundgebühr eingehen müssen, folgt aus der Entscheidungsfreiheit im Rahmen des dem Gemeinderat eröffneten Ermessens (dazu Gössl, a.a.O., m.w.N.). Die hier maßgebliche Berechnung der Beklagten enthält solche fixen Kosten, und diese durften auch bei der Festlegung der Grundgebühr eingestellt werden. Der Bezug zur „Vorhaltung“ ergibt sich aus den Kostenpositionen selbst. Ist deshalb also die Grundgebühr nicht rechtswidrig, so verbietet sich auch die Annahme, die Nichtigkeit der Grundgebühr führe zugleich auch zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beklagten zur Verbrauchsgebühr. Nicht gefordert ist im Übrigen, dass sämtliche „fixe“ Kosten in die Grundgebühr eingestellt werden. Dem Gemeinderat ist vielmehr Ermessen eröffnet, in welchem Umfang solche Kosten berücksichtigt werden sollen (vgl. auch Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNrn. 222 f., m.w.N.).
26 
Dass - wie dies das Verwaltungsgericht weiter meint - die Grundgebühr auch deshalb rechtswidrig sei, weil - bezogen auf die kleinste Zählergröße - sie mit ihrer Festlegung auf 2,05 DM gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstoße, nachdem für diese Zählergröße lediglich 2,04 DM als Gebührenobersatz errechnet worden sei (dazu AS 113 der Vw-Akten der Beklagten), lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Aufrundung nicht als Folge einer „Überdeckung“ darstellt, sondern als solche einer durch die Euro-Umrechnung geboten Betragsrundung. Diese Begründung ist nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
27 
Sollte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Beanstandung der Grundgebühr („Zählergebühr“) den Kostendeckungsgrundsatz als „Veranschlagungsmaxime“ gemeint haben, wäre - abgesehen davon, dass dieser Grundsatz hier, wie dargelegt, nicht von Belang ist - eine dahingehende Feststellung letztlich auch nicht geeignet, die Annahme einer rechtswidrigen Gebührenfestsetzung zu tragen. Mit dem Kostendeckungsgrundsatz werden die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in Blick genommen und er verpflichtet daher die Gemeinden (lediglich), die Gebührensätze so zu berechnen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen (dazu schon der NK-Beschluss des Senats vom 7.5.1984, ESVGH 34, 274; ferner Seeger/Gössl, KAG, 2004, § 9, S. 100 m.w.N.). Dementsprechend käme es hier auf die Beachtung des Kostenüberdeckungsverbots bei der auf die Grundgebühr beschränkten Betrachtung nicht an.
28 
Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenfestsetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für das in Rede stehende Jahr 2001 eine Beschlussfassung zu der Grundgebühr („Zählergebühr“) unterlassen und nur die „Verbrauchsgebühr“ satzungsrechtlich festgelegt habe. Der dahingehenden Auffassung des Klägers kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Ob ein einmal gefasster Beschluss zu einer Grundgebühr auch ohne Neuberechnung und erneute Beschlussfassung für den nächsten Berechnungszeitraum regelmäßig weiter von Bedeutung ist, wie dies die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vertritt, bedarf hier keiner abschließenden Antwort. Allgemeiner Ansicht nach gilt eine Satzungsnorm als materielles Gesetz zeitlich unbefristet, wenn mit ihr nicht etwa selbst etwas Abweichendes bestimmt wird oder sich die Geltungsdauer aus anderen, zumindest gleichrangigen Normen ergibt (vgl. dazu Seeger/Gössl, KAG, 2002, § 2 Erl. 3 d m.w.N.). Letzteres ist regelmäßig bei der Abgabenerhebung der Fall, wenn die Abgabe als solche für den Rechnungszeitraum eines Jahres erhoben wird, sie also von Jahr zu Jahr erneut Gegenstand  einer Beschlussfassung sein muss. So hat sich die Beklagte bei der Gebühr für die Wasserversorgung hier unstreitig normativ für den Berechnungszeitraum von einem Jahr festgelegt. Deutlich wird dies durch eine entsprechende Beschlussfassung und die jährliche Neufestlegung des Gebührensatzes in der Wasserversorgungssatzung. Allerdings ist für das Jahr 2001 nur eine solche Neufestsetzung der „Verbrauchsgebühr“ erfolgt. Dem Gemeinderat wurde eine Kalkulation zur Zählergebühr nicht unterbreitet. So enthält die von der Verwaltung der Beklagten erstellte Vorlage vom 6.12.2000 für die Gemeinderatssitzung vom 12.12.2000 lediglich den Hinweis, dass die Grundgebühr nicht kalkuliert worden sei. Dem lässt sich indes mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entnehmen, dass der Gemeinderat eine „Fortschreibung“ der für das Vorjahr kalkulierten Grundgebühr nicht in Blick genommen hätte. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Beschlussfassung dazu. Indes ist hier in die Berechnung der „Verbrauchsgebühr“ diejenige für die Grundgebühr eingestellt und somit eine Betrachtung der Gesamtkosten, die durch Grundgebühr einerseits und Verbrauchsgebühr andererseits gedeckt werden sollen, durch den Gemeinderat erfolgt. So sind in der Gebührenkalkulation für 2001 die Kosten der Wasserversorgungseinrichtung ermittelt und dabei sowohl die durch die Verbrauchsgebühr als auch die durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten eingestellt, beides mit dem erkennbaren Ziel, die Einrichtung kostendeckend zu betreiben (dazu die Sitzungsvorlage vom 6.12.2000, AS 141 ff. und Gutachten WIBERA S. 9).
29 
Ein Ermessensfehlgebrauch - hier als „Ermessensnichtgebrauch“ - ist deshalb mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. auch § 114 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, entscheidet der Gemeinderat über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass bei der ihm deshalb obliegenden Ermessensbetätigung der Kostendeckungsgrundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beachten war, ist oben dargelegt. Ermessen ist dem Gemeinderat allerdings auch eröffnet, soweit er sich u.a. entscheiden muss, ob und in welcher Höhe die Kosten über eine Grundgebühr und/oder über die Verbrauchsgebühr zu decken sind. Dies erfordert eine Betrachtung der Gesamtkosten, da es nicht um zwei zu trennende „Gebührenarten“, sondern nur um eine unterschiedliche Art der Gebührenerhebung gehen kann. In ihrem Bezug zu den Gesamtkosten einer Rechnungsperiode sind Grund- und Verbrauchsgebühr auch dem Grunde nach verknüpft. Das deshalb eröffnete Ermessen wird dabei durch die Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG mit bestimmt, wenn dort das Erwirtschaften eines angemessenen Ertrags bei den genannten Einrichtungen zugelassen ist. Ob ein Ertrag erwirtschaftet werden soll und ob er sich in diesem Fall als angemessen darstellt, erfordert gleichfalls eine sachgerechte Ermessensbetätigung durch den Gemeinderat, bei der auch eine die Kosten der Einrichtung umfassende Gesamtkalkulation, mithin eine Betrachtung auch unter Einbeziehung der den Teilgebühren zuzuordnenden fixen (Vorhalte-)Kosten erforderlich ist (so auch Forst, KStZ 2001, 141, 147 m.w.N.). Die Entscheidung über einen (nicht zu erzielenden) Ertrag ist im vorliegenden Sachverhalt durch die Festlegung in der Satzung umgesetzt. Festzustellen ist aber auch die geforderte Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der Gesamtkalkulation, wenn im Rahmen der Neuberechnung der Verbrauchsgebühr die Grundgebühr in Ansatz gebracht worden ist, um das Gesamtgebührenaufkommen zu ermitteln. Denn damit hat der Gemeinderat ersichtlich auch die Grundgebühr einbezogen, um auf dieser Berechnungsgrundlage die Höhe der Verbrauchsgebühr so zu bestimmen, dass ein „Gewinn“ nicht entstehen soll. Von einem Ermessensfehl-  (bzw. nicht-)gebrauch kann daher hier nicht ausgegangen werden. Dass sonstige Kostenansätze unzutreffend sind, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
10 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie muss auch Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage nicht stattgegeben dürfen. Denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 24.1.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002) ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Der Gebührenbescheid findet in der ihm zugrunde gelegten Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WSV -) vom 17.10.1989 / 8.12.1992 in ihrer Fassung vom 12.12.2000 eine wirksame Grundlage. Denn diese Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, namentlich beruht sie auf einer zutreffenden Gebührenkalkulation.
13 
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Satzung sei bereits wegen eines fehlerhaften - da nicht fristgerechten - Ausgleichs von Kostenüberdeckungen unwirksam und der Gebührenbescheid deshalb rechtswidrig.
14 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dies würde bedeuten, dass hier von einem im Jahr 1996 von der Beklagten bei der Wasserversorgung  erwirtschafteten Gewinn auszugehen wäre, wie sie ihn betragsmäßig selbst errechnet und den sie ihrem Vortrag nach 1998 nur zu einem Teil ausgeglichen haben will. Ferner hat der Kläger darauf abgehoben, dass eine Kostenunterdeckung im Jahre 2000 eingetreten sei, die zwar berücksichtigt worden, indes noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei, weil nur eine endgültig feststehende Unterdeckung zu einem entsprechenden Kostenausgleich führen dürfe. Ob dem allem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn begrifflich kann der „Ertrag“ (hier einmal gleichgesetzt mit Gewinn) eine Kostenüberschreitung und der Verlust eine Kostenunterdeckung nur dann darstellen, wenn dazu vorab eine für deren Bestimmung maßgebliche Kostengrenze  festgestellt ist. Gebührenrechtlich erfolgt deren Ermittlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Danach dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können.
15 
Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt dem Grunde nach für alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG. Der Begriff der Einrichtung im Kommunalabgabenrecht entspricht dabei dem Grunde nach dem der Gemeindeordnung (s. dort §§ 10, 11 GemO; vgl. auch VGH BW, U. v. 23.9.1980, ESVGH 3, 72). Auch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen gehören regelmäßig jedenfalls dann zu den öffentlichen Einrichtungen, wenn sie zugleich auch zur Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet und damit öffentlich sind (vgl. dazu Senat, Urteil v. 24.2.1983, EKBW GemO § 10 E 26). Dementsprechend ist auch die hier in Rede stehende Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten den in § 9 Abs. 1 KAG angesprochenen Einrichtungen zuzurechnen. Denn jene betreibt die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 der o.a. Satzung als öffentliche Einrichtung. Dass sie als „Regiebetrieb“ geführt wird (vgl. § 102 Abs. 3 GemO), ist für diese Zuordnung nicht erheblich.
16 
Der Kostendeckungsgrundsatz gilt jedoch nach der Systematik des § 9 Abs. 2 KAG nicht für die dort genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. Sie können nach Satz 2 dieser Bestimmung einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Der in Satz 2 dieser Bestimmung ermöglichte „Ertrag“ setzt begrifflich voraus, dass es um einen „Gewinn“ und mithin um einen Kostenbetrag geht, der über etwaige, mit Blick auf die reine Kostendeckung kalkulierten Kosten hinaus dem Gemeindehaushalt zugeführt werden kann. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 8 b) des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) eingeführten Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde in § 102 Abs. 2 GemO bereits vorgegebene Möglichkeit der „Gewinnerzielung“ auch bei „Versorgungsunternehmen“ der Gemeinde bestehen darf (zu der bis dahin streitigen Abgrenzung bei der Wasserversorgung s. Scholz, BWGZ 1989, 239, 243; Senat, Urteil v. 25.9.1995      - 2 S 250/95 - EKBW GemO § 102 E 8). Ist aber die Möglichkeit einer Ertragserzielung eröffnet, so findet das Kostendeckungsprinzip in seiner Bedeutung als Kostenüberdeckungsverbot schon begrifflich keine Anwendung. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass das Kostendeckungsprinzip in seiner durch § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG erfolgten Festlegung als Kostenüberschreitungsverbot nicht für die in Satz 2 der Bestimmung genannten Einrichtungen gilt (vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9.10.1995, LT-Drs. 11/6586, S. 21 ; Scholz in Driehaus, KAG, § 6 RdNr. 551; ders., BWGZ 1989, 239, 243 f.; Heer, Verteilungs- und Bemessungsgesichtspunkte im Benutzungsgebührenrecht Baden-Württemberg, 1999, S. 93; Bleile, BWGZ 2003, 182, 187; Faiß, Kommunalabgabenrecht für Bad.-Württ., März 2001, § 9 RdNr. 14; vgl. auch Gössl, BWGZ 1996, 209).
17 
Das Kostendeckungsprinzip ist für diese Einrichtungen auch nicht etwa deshalb gefordert, weil es sich bei ihm um ein allgemeines oder gar verfassungsrechtlich gefordertes Element der Gebühr handeln könnte. Namentlich von Verfassungs wegen ist seine Beachtung nicht geboten (dazu BVerfGE 50, 217, 226 f.; Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, 100; Heer, a.a.O., S. 87, je m.w.N.). Es darf aber durch einfachgesetzliche Regelung als für die Gebühr maßgeblich festgelegt werden. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber die Anwendung des Kostendeckungsprinzips in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehen, seine Geltung aber für die in Satz 2 genannten Einrichtungen wieder beseitigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es im Übrigen dem rechtlichen Zusammenhang zwischen Kommunalabgabenrecht und Gemeindeordnung entspricht, wenn Letztere für wirtschaftliche Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht vorsieht (dazu § 102 Abs. 2 GemO).
18 
Auch ist das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb (entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG wieder) maßgeblich, weil die Beklagte satzungsrechtlich in § 1 Abs. 3 WVS geregelt hat, dass Gewinne bei der Wasserversorgung nicht erwirtschaftet werden sollen. Denn durch eine solche satzungsrechtliche und damit untergesetzlich getroffene Regelung kann das Landesgesetz nicht ohne entsprechende Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden. Diese landesrechtliche Festlegung hat dementsprechend Vorrang (vgl. auch Bleile, a.a.O., a.E.: nur „kommunalpolitische“ Entscheidung).
19 
Führt diese Betrachtungsweise dazu, dass die an das Kostendeckungsprinzip anknüpfende Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG für die in Satz 2 genannten Einrichtungen nicht gilt, so bedeutet dies aber nicht zugleich auch, dass es einer Gebührenkalkulation für diese Einrichtungen nicht bedarf. Auch insoweit kann der Gemeinderat das ihm zustehende Ermessen, ob eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen „kann“ und - wenn ja - in welchem Umfang eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen soll, mithin also auch, ob dieser Ertragsumfang in seiner Höhe als „angemessen“ zu beurteilen ist, in zutreffender Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben. Sie ist nach der gesetzlichen Vorgabe indes nicht auf die Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots ausgerichtet und mit ihr darf der Kostenausgleich auch anders als in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG vorgesehen vorgenommen werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts sind im Übrigen dabei beachtet (vgl. dazu auch Faiß, a.a.O., § 9 RdNr. 18).
20 
Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine Kostenüber-  bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
21 
Das Verwaltungsgericht fordert - unabhängig von der Frage nach dem Kostenausgleich - mit Blick auf die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des Erzielens eines angemessenen Ertrags einen dahingehenden Beschluss des Gemeinderats. Es meint, die Frage nach dem angemessenen Ertrag, den eine Versorgungseinrichtung abwerfen solle, sei von solcher „kommunalpolitischer“ Bedeutung, dass darüber der Gemeinderat im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Gebühr vor dem Gebührenzeitraum zu befinden habe. Dem ist zu folgen, nicht aber der weiteren Feststellung, an einer solchen Beschlussfassung fehle es hier.
22 
Wie der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG verdeutlicht, ist die Ertragserzielung in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Dass dieses Ermessen durch die Vorgaben in der Bestimmung des § 102 Abs. 2 GemO eingeschränkt sein könnte, nach der - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen - ein Ertrag für den Haushalt erwirtschaftet werden „soll“ - mithin also regelmäßig „muss“ -, bedarf hier keiner Klärung. Denn ausgehend von der Gesetzessystematik darf zugrunde gelegt werden, dass die gebührenrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gegenüber der gemeinderechtlichen Regelung in § 102 GemO die speziellere und auch die spätere ist („lex-specialis“- und „lex-posterior“-Regel) und deshalb jedenfalls im Zusammenhang mit der Gebührenregelung in § 9 KAG der Gemeinde Ermessen eröffnet, über die Möglichkeit eines durch die Gebühr zu erwirtschaftenden Ertrags zu entscheiden.
23 
Ob dabei zu fordern ist, dass diese Entscheidung, die tatsächlich regelmäßig vom zuständigen Gemeinderat durch Beschluss getroffen wird, wegen ihres Zusammenhangs mit dem von diesem festzulegenden Abgabesatz eines in § 2 KAG vorgesehenen Satzungsbeschlusses bedarf, oder der einfache Beschluss des Gemeinderats ausreicht, kann hier offen bleiben. Denn von der Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Regelung hat der Gemeinderat der Beklagten hier in § 1 Abs. 3 der für das Jahr 2001 maßgeblichen Satzung vom 12.12.2000 Gebrauch gemacht. Danach erzielt die Wasserversorgung keine Gewinne. Dies umfasst die Ermessensentscheidung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass eine auf Ertrag ausgerichtete („prognostische“) Gebührengestaltung nicht festgelegt werden soll.
24 
Steht somit eine (positive) Entscheidung über eine Ertragserzielung der (Versorgungs-)Einrichtung hier nicht in Rede, bedarf auch keiner Entscheidung, welcher  „kommunalpolitische“ Spielraum dem Gemeinderat bei der Frage der „Angemessenheit“ des Ertrags eröffnet ist (zu ihm etwa Faiß, a.a.O.).
25 
Dem Verwaltungsgericht kann ferner hinsichtlich der letztlich von ihm nicht geklärten Zweifel nicht gefolgt werden, der Gebührenbescheid sei möglicherweise auch deshalb rechtswidrig, weil die der satzungsrechtlichen Grundgebühr zugeordneten „Zählerkosten“ keinen Bezug zu den „Vorhaltekosten“ der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung aufwiesen. Dass die Gemeinden Grundgebühren erheben dürfen, ist aus der allgemeinen Ermächtigung in § 9 KAG herzuleiten (dazu Scholz a.a.O. S. 249; Faiß a.a.O. RdNr. 33). Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten hierfür gewählte Maßstab nach der Zählergröße (§ 41 Abs. 1 der WVS). Diese Grundgebühr beruht auf der Gebührenkalkulation zum Satzungsbeschluss vom 7.12.1999 (s. die dort beigefügte Berechnung „ab 1.1.2000“ mit der Bestimmung zur entsprechenden Gebührenobergrenze). In die Berechnung der Grundgebühr sind dabei Kosten eingestellt, wie für Anschaffung, Einbau, Austausch, Störungen und Zählervorhaltung sowie EDV- und Prüfkosten (Kosten der Beglaubigung). Diese Kosten müssen mit dem Wesen einer Grundgebühr als Benutzungsgebühr in Einklang stehen, die für die Aufrechterhaltung bzw. Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, mit der also die durch das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte fixe Vorhaltekosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231). Um solche der Grundgebühr zuzuordnenden Betriebskosten handelt es sich hier. Da mit dieser nur verbrauchsunabhängige Kosten erfasst werden dürfen, sind auch nur diese sog. fixen Kosten zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die kalkulatorischen Kosten, aber auch anteilige Personalkosten, Arbeitslöhne, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten (dazu etwa Gössl, BWGZ 1993, 629 f. zu den insoweit vergleichbaren Bereitstellungskosten bei der Wasserversorgung). Dass nicht alle „fixen“ Kosten in die Grundgebühr eingehen müssen, folgt aus der Entscheidungsfreiheit im Rahmen des dem Gemeinderat eröffneten Ermessens (dazu Gössl, a.a.O., m.w.N.). Die hier maßgebliche Berechnung der Beklagten enthält solche fixen Kosten, und diese durften auch bei der Festlegung der Grundgebühr eingestellt werden. Der Bezug zur „Vorhaltung“ ergibt sich aus den Kostenpositionen selbst. Ist deshalb also die Grundgebühr nicht rechtswidrig, so verbietet sich auch die Annahme, die Nichtigkeit der Grundgebühr führe zugleich auch zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beklagten zur Verbrauchsgebühr. Nicht gefordert ist im Übrigen, dass sämtliche „fixe“ Kosten in die Grundgebühr eingestellt werden. Dem Gemeinderat ist vielmehr Ermessen eröffnet, in welchem Umfang solche Kosten berücksichtigt werden sollen (vgl. auch Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNrn. 222 f., m.w.N.).
26 
Dass - wie dies das Verwaltungsgericht weiter meint - die Grundgebühr auch deshalb rechtswidrig sei, weil - bezogen auf die kleinste Zählergröße - sie mit ihrer Festlegung auf 2,05 DM gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstoße, nachdem für diese Zählergröße lediglich 2,04 DM als Gebührenobersatz errechnet worden sei (dazu AS 113 der Vw-Akten der Beklagten), lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Aufrundung nicht als Folge einer „Überdeckung“ darstellt, sondern als solche einer durch die Euro-Umrechnung geboten Betragsrundung. Diese Begründung ist nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
27 
Sollte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Beanstandung der Grundgebühr („Zählergebühr“) den Kostendeckungsgrundsatz als „Veranschlagungsmaxime“ gemeint haben, wäre - abgesehen davon, dass dieser Grundsatz hier, wie dargelegt, nicht von Belang ist - eine dahingehende Feststellung letztlich auch nicht geeignet, die Annahme einer rechtswidrigen Gebührenfestsetzung zu tragen. Mit dem Kostendeckungsgrundsatz werden die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in Blick genommen und er verpflichtet daher die Gemeinden (lediglich), die Gebührensätze so zu berechnen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen (dazu schon der NK-Beschluss des Senats vom 7.5.1984, ESVGH 34, 274; ferner Seeger/Gössl, KAG, 2004, § 9, S. 100 m.w.N.). Dementsprechend käme es hier auf die Beachtung des Kostenüberdeckungsverbots bei der auf die Grundgebühr beschränkten Betrachtung nicht an.
28 
Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenfestsetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für das in Rede stehende Jahr 2001 eine Beschlussfassung zu der Grundgebühr („Zählergebühr“) unterlassen und nur die „Verbrauchsgebühr“ satzungsrechtlich festgelegt habe. Der dahingehenden Auffassung des Klägers kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Ob ein einmal gefasster Beschluss zu einer Grundgebühr auch ohne Neuberechnung und erneute Beschlussfassung für den nächsten Berechnungszeitraum regelmäßig weiter von Bedeutung ist, wie dies die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vertritt, bedarf hier keiner abschließenden Antwort. Allgemeiner Ansicht nach gilt eine Satzungsnorm als materielles Gesetz zeitlich unbefristet, wenn mit ihr nicht etwa selbst etwas Abweichendes bestimmt wird oder sich die Geltungsdauer aus anderen, zumindest gleichrangigen Normen ergibt (vgl. dazu Seeger/Gössl, KAG, 2002, § 2 Erl. 3 d m.w.N.). Letzteres ist regelmäßig bei der Abgabenerhebung der Fall, wenn die Abgabe als solche für den Rechnungszeitraum eines Jahres erhoben wird, sie also von Jahr zu Jahr erneut Gegenstand  einer Beschlussfassung sein muss. So hat sich die Beklagte bei der Gebühr für die Wasserversorgung hier unstreitig normativ für den Berechnungszeitraum von einem Jahr festgelegt. Deutlich wird dies durch eine entsprechende Beschlussfassung und die jährliche Neufestlegung des Gebührensatzes in der Wasserversorgungssatzung. Allerdings ist für das Jahr 2001 nur eine solche Neufestsetzung der „Verbrauchsgebühr“ erfolgt. Dem Gemeinderat wurde eine Kalkulation zur Zählergebühr nicht unterbreitet. So enthält die von der Verwaltung der Beklagten erstellte Vorlage vom 6.12.2000 für die Gemeinderatssitzung vom 12.12.2000 lediglich den Hinweis, dass die Grundgebühr nicht kalkuliert worden sei. Dem lässt sich indes mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entnehmen, dass der Gemeinderat eine „Fortschreibung“ der für das Vorjahr kalkulierten Grundgebühr nicht in Blick genommen hätte. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Beschlussfassung dazu. Indes ist hier in die Berechnung der „Verbrauchsgebühr“ diejenige für die Grundgebühr eingestellt und somit eine Betrachtung der Gesamtkosten, die durch Grundgebühr einerseits und Verbrauchsgebühr andererseits gedeckt werden sollen, durch den Gemeinderat erfolgt. So sind in der Gebührenkalkulation für 2001 die Kosten der Wasserversorgungseinrichtung ermittelt und dabei sowohl die durch die Verbrauchsgebühr als auch die durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten eingestellt, beides mit dem erkennbaren Ziel, die Einrichtung kostendeckend zu betreiben (dazu die Sitzungsvorlage vom 6.12.2000, AS 141 ff. und Gutachten WIBERA S. 9).
29 
Ein Ermessensfehlgebrauch - hier als „Ermessensnichtgebrauch“ - ist deshalb mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. auch § 114 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, entscheidet der Gemeinderat über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass bei der ihm deshalb obliegenden Ermessensbetätigung der Kostendeckungsgrundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beachten war, ist oben dargelegt. Ermessen ist dem Gemeinderat allerdings auch eröffnet, soweit er sich u.a. entscheiden muss, ob und in welcher Höhe die Kosten über eine Grundgebühr und/oder über die Verbrauchsgebühr zu decken sind. Dies erfordert eine Betrachtung der Gesamtkosten, da es nicht um zwei zu trennende „Gebührenarten“, sondern nur um eine unterschiedliche Art der Gebührenerhebung gehen kann. In ihrem Bezug zu den Gesamtkosten einer Rechnungsperiode sind Grund- und Verbrauchsgebühr auch dem Grunde nach verknüpft. Das deshalb eröffnete Ermessen wird dabei durch die Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG mit bestimmt, wenn dort das Erwirtschaften eines angemessenen Ertrags bei den genannten Einrichtungen zugelassen ist. Ob ein Ertrag erwirtschaftet werden soll und ob er sich in diesem Fall als angemessen darstellt, erfordert gleichfalls eine sachgerechte Ermessensbetätigung durch den Gemeinderat, bei der auch eine die Kosten der Einrichtung umfassende Gesamtkalkulation, mithin eine Betrachtung auch unter Einbeziehung der den Teilgebühren zuzuordnenden fixen (Vorhalte-)Kosten erforderlich ist (so auch Forst, KStZ 2001, 141, 147 m.w.N.). Die Entscheidung über einen (nicht zu erzielenden) Ertrag ist im vorliegenden Sachverhalt durch die Festlegung in der Satzung umgesetzt. Festzustellen ist aber auch die geforderte Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der Gesamtkalkulation, wenn im Rahmen der Neuberechnung der Verbrauchsgebühr die Grundgebühr in Ansatz gebracht worden ist, um das Gesamtgebührenaufkommen zu ermitteln. Denn damit hat der Gemeinderat ersichtlich auch die Grundgebühr einbezogen, um auf dieser Berechnungsgrundlage die Höhe der Verbrauchsgebühr so zu bestimmen, dass ein „Gewinn“ nicht entstehen soll. Von einem Ermessensfehl-  (bzw. nicht-)gebrauch kann daher hier nicht ausgegangen werden. Dass sonstige Kostenansätze unzutreffend sind, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

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Tenor

Der Wassergebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27. November 2002 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten seitens des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Wassergebührenbescheid der Beklagten für das Jahr 2001.
Am 07. Dezember 1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass einer Wasserversorgungssatzung - WVS -. In § 1 Abs. 3 WVS ist bestimmt: „Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne“. Nach § 39 WVS erhebt die Gemeinde für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. Gemäß § 41 Abs. 1 WVS wird die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr), die Verbrauchsgebühr wird gemäß § 42 Abs. 1 WVS nach der gemessenen Wassermenge berechnet. Den Sitzungsunterlagen war beigefügt u.a. eine Kalkulation der Wassergebühren „ab“ 01.01.2000. Die Kalkulation ermittelte sowohl die Obergrenze der Verbrauchsgebühr sowie der Grundgebühr (Zählergebühr). Für die Zähler 3/5“ (Maximaldurchfluss in m³/h), 7/10“, 20“ und 30“ wurde eine monatliche Gebührenobergrenze von 2,04 DM, 2,37 DM, 3,28 DM und 7,14 DM ermittelt. Wegen der zu erwartenden „Ausrechnung nach EUR“ wurde die Gebühr jedoch insoweit auf monatlich 2,05 DM (Zähler 3/5“), 2,35 DM (Zähler 7/10“) bzw. 3,32 DM (Zähler 20“) festgesetzt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 änderte die Beklagte die Wasserversorgungssatzung mit Wirkung zum 01. Januar 2001 ab. Die Verbrauchsgebühr (§ 42 Abs. 1 WVS 2001) wurde auf 2,45 DM/m³ (1,25 EUR/m³) festgesetzt. Dem Gemeinderat lag eine Kalkulation der Verbrauchsgebühren vor, eine Neukalkulation der Wasserzählergebühren wurde nicht vorgenommen; die den Verbrauchsgebühren zugrundeliegenden Betriebskosten wurden um die entsprechenden Einnahmen vermindert. Der Gebührensatz für 2001 wurde unter Einschluss der - vorläufigen - hälftigen Kostenunterdeckung des Jahres 2000 ermittelt.
Mit Gebührenbescheid vom 24. Januar 2002 setzte die Beklagte die vom Kläger für das Grundstück Bergwerkstraße 3 A für 2001 zu zahlende Wassergebühr auf 158,24 EUR fest. Ausgehend von einer Gebühr von 1,25267 EUR/m³ ergaben sich Verbrauchskosten von 135,29 EUR und ein Grundpreis von 12,60 EUR jeweils zuzüglich 7 % MWSt.
Am 04. Februar 2002 erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil nach Satzung der Gebührensatz 1,25 EUR/m³ betrage, in dem Bescheid die Wassergebühren aber auf der Grundlage von 1,25267 EUR/m³ festgesetzt worden seien. Außerdem unterliege die Gebührenkalkulation Mängeln. Eine Kalkulation der Grundgebühr für 2001 sei nicht existent. Nicht gebührenfähige Kosten seien nicht ausgesondert; eine periodengerechte Abgrenzung und der gesetzlich vorgeschriebene Abgleich, der die Jahre 1996 - 2000 berücksichtigen müsse, seien noch nicht erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2002 wies das Landratsamt Lörrach den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, Bedenken an der Gültigkeit der Wasserversorgungssatzung i. d. F. v. 12. Dezember 2000 bestünden nicht. Bezüglich der Verbrauchsgebühr habe dem Gemeinderat eine von einem anerkannten Fachbüro gefertigte Gebührenkalkulation vorgelegen. Rechtsgrundlage für die Zählergebühr sei die Wasserversorgungssatzung vom 07. Dezember 1999. Damals sei dem Gemeinderat eine Kalkulation der Zählergebühr vorgelegen. Die auf der Grundlage dieser Kalkulation in der Wasserversorgungssatzung vom 17. Dezember 1999 festgesetzte Grundgebühr gelte fort, bis diese Satzungsbestimmung vom Gemeinderat geändert werde. Der Gebührensatz von 2,45 DM (1,25 EUR ab 2002) sei am 01. Januar 2001 in Kraft getreten, als noch die DM-Währung gegolten habe. Er sei deshalb für den Erhebungszeitraum 2001 nach den Bestimmungen für die Währungsumstellung in Euro umzurechnen gewesen. Bei (falscher) Anwendung des Satzes von 1,25 EUR (statt 1,25267 EUR) hätte sich für den Kläger eine Ersparnis von 29 Cent Verbrauchsgebühr plus 2,03 Cent Umsatzsteuer (Jahresbetrag!) ergeben. Weshalb die Kalkulation fehlerhaft sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Außerdem laufe bei Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen, die ausdrücklich vom Kostenüberschreitungsverbot ausgenommen seien, die Ausgleichspflicht ins Leere; sie dürften ohne Ausgleichspflicht Gewinne erzielen. Daran ändere auch ein gerade bei der Wasserversorgung häufig vorkommender Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht nichts.
Am 09. Dezember 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Beklagte habe in die Kalkulation 2001 Über- oder Unterdeckungen aus 1996 nicht eingestellt. Ein Abgleich für das Jahr 1996 sei nach Auskunft des früheren Kämmerers der Gemeinde nicht vorgenommen worden. Soweit sich eine Unterdeckung ergeben hätte, wäre es im Ermessen des Gemeinderats gelegen, ob bzw. in welcher Höhe diese Unterdeckung auszugleichen sei. Wegen fehlender Kenntnis habe der Gemeinderat die möglicherweise notwendige Ermessensentscheidung nicht treffen können.
Der Kläger beantragt,
den Wassergebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2002 bezüglich des Jahres 2001 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27. November 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung führt sie aus, für die Beklagte habe vorliegend keine Verpflichtung zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen bestanden. Für Versorgungseinrichtungen gelte nämlich der Kostendeckungsgrundsatz nicht. Der Überschuss aus dem Jahre 1996 sei in die Gebührenkalkulation 1997 eingestellt und in dieser Höhe abgewickelt worden. Bei Regiebetrieben sei vom Sollergebnis ohne Haushaltsreste auszugehen. Danach belaufe sich das Vorliegen gebührenrechtlich relevanter Ergebnisse des Jahres 1996 auf 42.601,-- DM (26.601,-- DM + 16.000,-- DM). Da in die Kalkulation 1997 ein Betrag von 26.601,-- DM eingeflossen sei, bleibe ein spätestens im Jahre 2001 auszugleichender Betrag von 16.000,-- DM. Außerdem habe die Beklagte bezüglich des Erhebungszeitraums 1996 die Gebührenobergrenze um 0,03 DM nicht ausgeschöpft, und damit auf 3.229,-- DM Mehreinnahmen verzichtet. Dieser Betrag müsse dem gebührenrelevanten Ergebnis zugeschlagen werden. Allerdings stünden aus den Jahren 1997 und 1998 bislang nicht im Wege einer Kalkulation geltend gemachte Unterdeckungen an, die den abzuwickelnden Betrag bei weitem überstiegen und die aufgrund noch zu fassender Gemeinderatsbeschlüsse bis in das Jahr 2002 bzw. 2003 weitergegeben werden könnten. Der anderslautende Beschluss könne im Übrigen geändert werden. Da es sich jedoch bei der Wasserversorgung um ein Versorgungsunternehmen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG handle, sei zu berücksichtigen, dass die nicht eingeplanten, sich aber aus dem Vollzug ergebenen Gebührenüberschüsse des Jahres 1996 nicht an die Gebührenzahler weitergegeben werden müssten.
12 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung der Kammer ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (2 Hefte) und des Landratsamts Lörrach vor. Auf sie und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27. November 2002 sind hinsichtlich der für das Jahr 2001 festgesetzten Wassergebühr rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage der für das Jahr 2001 festgesetzten Verbrauchsgebühr ist § 42 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 07. Dezember 1999 - WVS - in der zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung der Änderungssatzung vom 12. Dezember 2000 - WVS 2001 -. Diese Bestimmung ist rechtswidrig und damit nichtig.
16 
Nach § 9 Abs. 1 KAG können die Gemeinden u.a. für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden.
17 
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Sie wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei der voraussichtliche Umfang der Benutzung bzw. Leistung geschätzt werden muss. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- bzw. Leistungseinheiten geteilt werden. Der Gemeinde ist bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren überall dort ein Beurteilungsermessen eingeräumt, wo sich diese Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln lassen, wie dies beispielsweise bei der Ermittlung des „angemessenen“ Zinssatzes für die Verzinsung des Anlagekapitals und des „angemessenen“ Abschreibungssatzes für die Abschreibungen der Fall ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG). Da § 9 Abs. 2 KAG die Gemeinde nicht verpflichtet, vollständige Kostendeckung anzustreben, hat sich der Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz im Wege einer finanz- und kommunalpolitischen Ermessensentscheidung darauf festzulegen, welche gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in den Gebührensatz eingestellt werden sollen; insbesondere hat er darüber zu befinden, ob er volle oder nur teilweise Kostendeckung durch das Gebührenaufkommen erreichen will (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04. Juli 1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540). Die Ausübung dieses Ermessens steht allein dem Gemeinderat als dem zuständigen Rechtsetzungsorgan zu. Ist dem Gemeinderat vor oder bei Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (VHG Bad.-Württ., Urteil v. 16. Februar 1989 - 2 S 2279/89 -, VBlBW 1989, 462 sowie NK-Besch. v. 27. Januar 2000 - 2 S 1621/97 -, NVwZ-RR 2000, 710).
18 
Der Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 12. Dezember 2000 verstößt gegen § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG. Danach sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden 5 Jahre auszugleichen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. September 2000 selbst vorträgt, beläuft sich das gebührenrechtlich relevante Ergebnis (zu Bedeutung und Umfang des insoweit vorzunehmenden „Abgleichs“ der Einnahmen und Ausgaben vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 27. Januar 2003 - 2 S 2587/00 - und Beschluss vom 12. September 2000 - 2 S 1712/00 -) des Jahres 1996 auf 42.601,-- DM, d. h. die Beklagte erzielte nach eigenen Worten im Jahr 1996 eine gebührenrelevante Überdeckung in Höhe von 42.601,-- DM. Von diesem Betrag wurden in früheren Gebührenjahren lediglich 26.601,-- DM gebührenmindernd berücksichtigt. Damit blieb aus 1996 noch eine Überdeckung von 16.000,-- DM offen, die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG spätestens im Jahr 2001 hätte ausgeglichen, d. h. in die Kalkulation hätte eingestellt werden müssen. Zu diesem Betrag ist richtigerweise, wie die Beklagte ausführt, wegen Nichtausschöpfens der Gebührenobergrenze um 0,03 DM der Betrag von 3.229,00 DM - bewusster Verzicht auf Mehreinnahmen - hinzuzurechnen, so dass sich der Ausgleichsbetrag des Jahres 1996 auf 45.830,-- DM erhöht, mithin noch eine restliche Überdeckung von 19.229,-- DM vorhanden war, die spätestens im Jahr 2001 ausgeglichen werden musste. Dass dieser Ausgleich nicht erfolgte, führt zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Gebührensatz. Unerheblich ist, ob die Beklagte aus den Jahren 1997 bis 2000 noch berücksichtigungsfähige Unterdeckungen hat und deshalb auch bei Einstellung der aus dem Jahr 1996 herrührenden Überdeckung einen gleich hohen oder gar höheren Gebührensatz hätte festsetzen können. Rechtswidrig ist der am 12. Dezember 2000 getroffene Satzungsbeschluss schon deshalb, weil die Gebührenkalkulation für das Jahr 2001 in einem wesentlichen Punkt mangelhaft war und der Gemeinderat deshalb das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte.
19 
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG. Zwar können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Ob überhaupt und in welchem Umfang die Gemeinde mit einer Versorgungseinrichtung Gewinne erzielen will, ist von erheblicher kommunalpolitischer Bedeutung. Die Gemeinde hat deshalb vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine entsprechende Ermessensentscheidung zu treffen. Wenn die Beklagte mithin durch ihre Wassergebühren für das Jahr 1996 einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde hätte erwirtschaften wollen, hätte das der Gemeinderat bei der Festsetzung der Gebühren für das Jahr 1996 beschließen müssen. Gleiches gilt hinsichtlich der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2001.
20 
Nach Auffassung der Kammer dürfte ein solcher Beschluss wegen seiner weitreichenden Wirkungen, etwa auch in steuerrechtlicher Hinsicht, nur vor Beginn eines Gebührenjahres getroffen werden können. Diese Frage kann indes offen bleiben, weil die Beklagte bis heute keinen solchen Beschluss getroffen hat.
21 
Davon abgesehen kann sich die Beklagte schon deshalb nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG berufen, weil sie sich ausdrücklich dafür entschieden hat, durch die Wasserversorgung keine Erträge für den Gemeindehaushalt zu erwirtschaften. § 1 Abs. 3 WVS 1999 mit nachfolgenden Änderungen bestimmt nämlich: „Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne“.
22 
Nichtig ist gleichfalls die festgesetzte Grundgebühr (§ 41 Abs. 1 WVS). Die Nichtigkeit der Grundgebühr ist die zwingende Folge der Nichtigkeit der Verbrauchsgebühr. Beide Gebühren stehen in einem engen und untrennbaren Zusammenhang. Sie stellen die einheitliche Benutzungsgebühr für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 39 WVS). Während die Verbrauchsgebühr nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch bemessen wird, sollen durch die Grundgebühr, die für die reine Vorhaltung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, die hohen Vorhaltungskosten gleichermaßen auf alle Einrichtungsbenutzer umgelegt werden (vgl. hierzu Gössel, BWGZ 1997, 847 ff; vgl. ferner VHG Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 29. Oktober 2003 - 2 S 2407/02 -, sowie OVG Brandenburg, Urteil v. 22. Mai 2002 -, KSTZ 2003, 233/236). Die Erhebung der Benutzungsgebühr in der Form einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Gebühr ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss v. 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, BWGZ 1982, 491). Beide Gebühren bilden zusammen die Benutzungsgebühr, die insgesamt den Anforderungen des § 9 KAG entsprechen muss. Ist eine der beiden Gebührenregelungen nichtig, so ist ein wesentlicher Bestandteil der Benutzungsgebühr nichtig mit der Folge, dass diese insgesamt nichtig ist.
23 
Dies ergibt sich letztlich auch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Ob der Kostendeckungsgrundsatz eingehalten ist, kann nur anhand einer Kalkulation zur Ermittlung der Gebührensatzobergrenze festgestellt werden, die sowohl die Kalkulation für die Verbrauchsgebühr wie auch jene für die Grundgebühr enthält, da beide zusammen erst die bzgl. der Benutzung der Einrichtung maßgebliche Gebührensatzobergrenze ergeben und eine ordnungsgemäße Kalkulation und Ermessensentscheidung nur möglich ist, wenn alle insoweit erheblichen Faktoren der gesamten Einrichtung in eine Kalkulation eingestellt werden.
24 
Rechtswidrig ist die von der Beklagten festgesetzte Grundgebühr aber auch dann, wenn man sie als einen rechtlich selbständigen, von der Verbrauchsgebühr unabhängigen Gebührentatbestand ansehen würde. Insoweit stellt sich bei der von der Beklagten festgesetzten Grundgebühr (§ 41 WVS) schon die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Grundgebühr im o. g. Sinne, nämlich um eine Gebühr für die Vorhaltung der öffentlichen Einrichtung handelt. Wie die Kalkulation der Grundgebühr zeigt, liegen der Kalkulation allein die Kosten für die Anschaffung, Haltung, Wartung etc. der Zähler zugrunde. Diese Grundgebühr, von der Beklagten selbst in einem Klammerzusatz als „Zählergebühr“ bezeichnet, berücksichtigt mithin lediglich die mit dem Vorhandensein der Zähler verbundenen Kosten, ein Bezug zu den Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung „Wasserversorgungsanlage“ fehlt völlig. Ob es sich damit überhaupt um einen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG zulässigen Gebührentatbestand handelt, erscheint zweifelhaft. Dies kann indes offen bleiben.
25 
Die Grundgebühr ist auch bei einer selbständigen Betrachtung jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstößt. In der Kalkulation vom 28. Oktober 1999 wurde der Kostendeckungsgrundsatz als eingehalten angesehen bei Gebührenobersätzen von 2,04 DM/mtl. (Zähler 3/5“) und 3,28 DM/mtl. (Zähler 20“). Tatsächlich wurde die Grundgebühr auf 2,05 DM/mtl. bzw. 3,32 DM/mtl. festgesetzt. Allerdings wurde bei Zähler 7/10“ die Gebühr um 0,02 DM auf 2,35 DM/mtl. verringert. Ob auch bei diesen Gebührensätzen die Gebührensatzobergrenze insgesamt eingehalten ist, wurde indes nicht berechnet und ist aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Damit aber war dem Gemeinderat wegen der Unvollständigkeit der zugrundeliegenden Kalkulation eine sachgerechte Ermessensentscheidung nicht möglich mit der Folge, dass die festgesetzte Grundgebühr - von Anfang an - schon deshalb nichtig war.
26 
Das Gericht gibt allerdings vorsorglich zu bedenken, dass, soweit nach Aktenlage ersichtlich, auch eine neue, rechtmäßige Kalkulation der Gebühren wohl nicht zwangsläufig zu niedrigeren Wassergebühren führen muss.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren war in Anbetracht der Schwierigkeit der aufgeworfenen abgabenrechtlichen Fragen notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
28 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Satz 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27. November 2002 sind hinsichtlich der für das Jahr 2001 festgesetzten Wassergebühr rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage der für das Jahr 2001 festgesetzten Verbrauchsgebühr ist § 42 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 07. Dezember 1999 - WVS - in der zum 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung der Änderungssatzung vom 12. Dezember 2000 - WVS 2001 -. Diese Bestimmung ist rechtswidrig und damit nichtig.
16 
Nach § 9 Abs. 1 KAG können die Gemeinden u.a. für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden.
17 
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Sie wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei der voraussichtliche Umfang der Benutzung bzw. Leistung geschätzt werden muss. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- bzw. Leistungseinheiten geteilt werden. Der Gemeinde ist bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren überall dort ein Beurteilungsermessen eingeräumt, wo sich diese Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln lassen, wie dies beispielsweise bei der Ermittlung des „angemessenen“ Zinssatzes für die Verzinsung des Anlagekapitals und des „angemessenen“ Abschreibungssatzes für die Abschreibungen der Fall ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG). Da § 9 Abs. 2 KAG die Gemeinde nicht verpflichtet, vollständige Kostendeckung anzustreben, hat sich der Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz im Wege einer finanz- und kommunalpolitischen Ermessensentscheidung darauf festzulegen, welche gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in den Gebührensatz eingestellt werden sollen; insbesondere hat er darüber zu befinden, ob er volle oder nur teilweise Kostendeckung durch das Gebührenaufkommen erreichen will (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04. Juli 1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540). Die Ausübung dieses Ermessens steht allein dem Gemeinderat als dem zuständigen Rechtsetzungsorgan zu. Ist dem Gemeinderat vor oder bei Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (VHG Bad.-Württ., Urteil v. 16. Februar 1989 - 2 S 2279/89 -, VBlBW 1989, 462 sowie NK-Besch. v. 27. Januar 2000 - 2 S 1621/97 -, NVwZ-RR 2000, 710).
18 
Der Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 12. Dezember 2000 verstößt gegen § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG. Danach sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden 5 Jahre auszugleichen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. September 2000 selbst vorträgt, beläuft sich das gebührenrechtlich relevante Ergebnis (zu Bedeutung und Umfang des insoweit vorzunehmenden „Abgleichs“ der Einnahmen und Ausgaben vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 27. Januar 2003 - 2 S 2587/00 - und Beschluss vom 12. September 2000 - 2 S 1712/00 -) des Jahres 1996 auf 42.601,-- DM, d. h. die Beklagte erzielte nach eigenen Worten im Jahr 1996 eine gebührenrelevante Überdeckung in Höhe von 42.601,-- DM. Von diesem Betrag wurden in früheren Gebührenjahren lediglich 26.601,-- DM gebührenmindernd berücksichtigt. Damit blieb aus 1996 noch eine Überdeckung von 16.000,-- DM offen, die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG spätestens im Jahr 2001 hätte ausgeglichen, d. h. in die Kalkulation hätte eingestellt werden müssen. Zu diesem Betrag ist richtigerweise, wie die Beklagte ausführt, wegen Nichtausschöpfens der Gebührenobergrenze um 0,03 DM der Betrag von 3.229,00 DM - bewusster Verzicht auf Mehreinnahmen - hinzuzurechnen, so dass sich der Ausgleichsbetrag des Jahres 1996 auf 45.830,-- DM erhöht, mithin noch eine restliche Überdeckung von 19.229,-- DM vorhanden war, die spätestens im Jahr 2001 ausgeglichen werden musste. Dass dieser Ausgleich nicht erfolgte, führt zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Gebührensatz. Unerheblich ist, ob die Beklagte aus den Jahren 1997 bis 2000 noch berücksichtigungsfähige Unterdeckungen hat und deshalb auch bei Einstellung der aus dem Jahr 1996 herrührenden Überdeckung einen gleich hohen oder gar höheren Gebührensatz hätte festsetzen können. Rechtswidrig ist der am 12. Dezember 2000 getroffene Satzungsbeschluss schon deshalb, weil die Gebührenkalkulation für das Jahr 2001 in einem wesentlichen Punkt mangelhaft war und der Gemeinderat deshalb das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte.
19 
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG. Zwar können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Ob überhaupt und in welchem Umfang die Gemeinde mit einer Versorgungseinrichtung Gewinne erzielen will, ist von erheblicher kommunalpolitischer Bedeutung. Die Gemeinde hat deshalb vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine entsprechende Ermessensentscheidung zu treffen. Wenn die Beklagte mithin durch ihre Wassergebühren für das Jahr 1996 einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde hätte erwirtschaften wollen, hätte das der Gemeinderat bei der Festsetzung der Gebühren für das Jahr 1996 beschließen müssen. Gleiches gilt hinsichtlich der Gebührenfestsetzung für das Jahr 2001.
20 
Nach Auffassung der Kammer dürfte ein solcher Beschluss wegen seiner weitreichenden Wirkungen, etwa auch in steuerrechtlicher Hinsicht, nur vor Beginn eines Gebührenjahres getroffen werden können. Diese Frage kann indes offen bleiben, weil die Beklagte bis heute keinen solchen Beschluss getroffen hat.
21 
Davon abgesehen kann sich die Beklagte schon deshalb nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG berufen, weil sie sich ausdrücklich dafür entschieden hat, durch die Wasserversorgung keine Erträge für den Gemeindehaushalt zu erwirtschaften. § 1 Abs. 3 WVS 1999 mit nachfolgenden Änderungen bestimmt nämlich: „Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne“.
22 
Nichtig ist gleichfalls die festgesetzte Grundgebühr (§ 41 Abs. 1 WVS). Die Nichtigkeit der Grundgebühr ist die zwingende Folge der Nichtigkeit der Verbrauchsgebühr. Beide Gebühren stehen in einem engen und untrennbaren Zusammenhang. Sie stellen die einheitliche Benutzungsgebühr für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 39 WVS). Während die Verbrauchsgebühr nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch bemessen wird, sollen durch die Grundgebühr, die für die reine Vorhaltung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, die hohen Vorhaltungskosten gleichermaßen auf alle Einrichtungsbenutzer umgelegt werden (vgl. hierzu Gössel, BWGZ 1997, 847 ff; vgl. ferner VHG Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 29. Oktober 2003 - 2 S 2407/02 -, sowie OVG Brandenburg, Urteil v. 22. Mai 2002 -, KSTZ 2003, 233/236). Die Erhebung der Benutzungsgebühr in der Form einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Gebühr ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss v. 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, BWGZ 1982, 491). Beide Gebühren bilden zusammen die Benutzungsgebühr, die insgesamt den Anforderungen des § 9 KAG entsprechen muss. Ist eine der beiden Gebührenregelungen nichtig, so ist ein wesentlicher Bestandteil der Benutzungsgebühr nichtig mit der Folge, dass diese insgesamt nichtig ist.
23 
Dies ergibt sich letztlich auch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Ob der Kostendeckungsgrundsatz eingehalten ist, kann nur anhand einer Kalkulation zur Ermittlung der Gebührensatzobergrenze festgestellt werden, die sowohl die Kalkulation für die Verbrauchsgebühr wie auch jene für die Grundgebühr enthält, da beide zusammen erst die bzgl. der Benutzung der Einrichtung maßgebliche Gebührensatzobergrenze ergeben und eine ordnungsgemäße Kalkulation und Ermessensentscheidung nur möglich ist, wenn alle insoweit erheblichen Faktoren der gesamten Einrichtung in eine Kalkulation eingestellt werden.
24 
Rechtswidrig ist die von der Beklagten festgesetzte Grundgebühr aber auch dann, wenn man sie als einen rechtlich selbständigen, von der Verbrauchsgebühr unabhängigen Gebührentatbestand ansehen würde. Insoweit stellt sich bei der von der Beklagten festgesetzten Grundgebühr (§ 41 WVS) schon die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Grundgebühr im o. g. Sinne, nämlich um eine Gebühr für die Vorhaltung der öffentlichen Einrichtung handelt. Wie die Kalkulation der Grundgebühr zeigt, liegen der Kalkulation allein die Kosten für die Anschaffung, Haltung, Wartung etc. der Zähler zugrunde. Diese Grundgebühr, von der Beklagten selbst in einem Klammerzusatz als „Zählergebühr“ bezeichnet, berücksichtigt mithin lediglich die mit dem Vorhandensein der Zähler verbundenen Kosten, ein Bezug zu den Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung „Wasserversorgungsanlage“ fehlt völlig. Ob es sich damit überhaupt um einen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG zulässigen Gebührentatbestand handelt, erscheint zweifelhaft. Dies kann indes offen bleiben.
25 
Die Grundgebühr ist auch bei einer selbständigen Betrachtung jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstößt. In der Kalkulation vom 28. Oktober 1999 wurde der Kostendeckungsgrundsatz als eingehalten angesehen bei Gebührenobersätzen von 2,04 DM/mtl. (Zähler 3/5“) und 3,28 DM/mtl. (Zähler 20“). Tatsächlich wurde die Grundgebühr auf 2,05 DM/mtl. bzw. 3,32 DM/mtl. festgesetzt. Allerdings wurde bei Zähler 7/10“ die Gebühr um 0,02 DM auf 2,35 DM/mtl. verringert. Ob auch bei diesen Gebührensätzen die Gebührensatzobergrenze insgesamt eingehalten ist, wurde indes nicht berechnet und ist aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Damit aber war dem Gemeinderat wegen der Unvollständigkeit der zugrundeliegenden Kalkulation eine sachgerechte Ermessensentscheidung nicht möglich mit der Folge, dass die festgesetzte Grundgebühr - von Anfang an - schon deshalb nichtig war.
26 
Das Gericht gibt allerdings vorsorglich zu bedenken, dass, soweit nach Aktenlage ersichtlich, auch eine neue, rechtmäßige Kalkulation der Gebühren wohl nicht zwangsläufig zu niedrigeren Wassergebühren führen muss.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren war in Anbetracht der Schwierigkeit der aufgeworfenen abgabenrechtlichen Fragen notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
28 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Satz 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.