Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2010 - 2 S 2725/09

bei uns veröffentlicht am15.03.2010

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2009 - 1 K 2758/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Wassergebührenbescheid.
Die Beklagte betreibt die Wasserversorgung ihrer Einwohner nach § 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) als öffentliche Einrichtung durch ihre als Eigenbetrieb geführten Stadtwerke. Nach ihrer Betriebssatzung haben die Stadtwerke die Aufgabe, "die Versorgungsleistungen mit Energie, Wasser und Wärme", die "Leistungen der Parkierungseinrichtungen" sowie die "Leistungen der Hallenbäder und den dazu gehörenden weiteren Einrichtungen" zu erbringen. Die Stadtwerke erheben für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen von dem Anschlussnehmer Grund- und Verbrauchsgebühren (§§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 WVS). Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (§ 42 Abs. 1 WVS). Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge berechnet.
Auf der Grundlage einer für das Jahr 2003 vorgenommenen Gebührenkalkulation setzte die Beklagte mit Satzung vom 25.11.2002 den für die Verbrauchsgebühr maßgebenden Gebührensatz für die Zeit ab dem 1.1.2003 auf 1,80 EUR/cbm fest. Im Hinblick auf den Jahreszwischenbericht der Stadtwerke, in dem davon ausgegangen wurde, dass die Absetzungen für Abschreibungen im Jahr 2005 gegenüber den Vorjahren deutlich sinken werden und dadurch eine Kostenminderung von ca. 80.000 EUR eintreten wird, beschloss der Gemeinderat am 18.7.2005, die Wasserversorgungssatzung mit Wirkung vom 1.7.2005 zu ändern und den für die Verbrauchsgebühren geltenden Gebührensatz von 1,80 EUR/cbm auf 1,55 EUR/cbm zu senken.
Mit Bescheid vom 18.1.2006 setzten die Stadtwerke gegenüber dem Kläger die auf das Grundstück ... ... entfallenden Wassergebühren auf insgesamt 347,61 EUR fest. Der Betrag errechnet sich aus einer Grundgebühr von 16,92 EUR, einer Verbrauchsgebühr von 163,80 EUR für das erste, einer Verbrauchsgebühr von 144,15 EUR für das zweite Halbjahr 2005 sowie der auf diese Beträge entfallenden Mehrwertsteuer von 7%.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 17.2.2006 mit der Begründung Widerspruch ein, der zum 1.7.2005 reduzierte Gebührensatz hätte für das gesamte Jahr 2005 Anwendung finden müssen, da die Benutzungsgebühren gemäß dem Kommunalabgabengesetz nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln seien und diese Grundsätze grundsätzlich auf das Kalenderjahr abstellten. Eine hiervon abweichende Regelung hätte in der Satzung erfolgen müssen. Dies sei nicht geschehen, da die Satzung der Beklagten ebenfalls vom Kalenderjahr ausgehe. Der Gebührensatz von 1,80 EUR/cbm führe deshalb für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 zu einer unzulässigen Überdeckung.
Mit Bescheid vom 27.2.2007 wies das Landratsamt Heilbronn den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Dem ursprünglich geltenden Gebührensatz von 1,80 EUR/cbm liege eine ordnungsgemäße Kalkulation zu Grunde. Der Gebührensatz sei im Jahr 2002 kostendeckend kalkuliert und in dieser Höhe durch die Satzung vom 25.11.2002 festgesetzt worden. Gebührensatzungen gälten grundsätzlich zeitlich unbefristet. Die Gebührensatzregelung gelte daher grundsätzlich über den Kalkulationszeitraum hinaus. Auf Grund außerordentlich hoher Einnahmen aus der Veranlagung von Wasserversorgungsbeiträgen im Jahr 2004 habe sich für das Jahr 2005 abgezeichnet, dass die Gewinn- und Verlustrechnung durch Beitragsauflösungen um ca. 80.000 EUR entlastet werde. Die Beklagte habe hierauf reagiert und die Gebühr zum 1.7.2005 um 0,25 EUR/cbm reduziert. Dem Gemeinderat sei dabei bekannt gewesen, dass die Wasserversorgung im Jahr 2004 einen Gewinn von 58.580 EUR erwirtschaftet habe. Davon abgesehen werde der Kläger durch den angefochtenen Gebührenbescheid selbst dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn dieser rechtswidrig sein sollte. Denn sollte man zu der Auffassung gelangen, dass der Gebührenfestsetzung zum 1.7.2005 keine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zugrunde gelegen habe, hätte dies zur Folge, dass der zum 1.7.2005 festgesetzte Gebührensatz nicht rechtswirksam wäre und damit der bisherige, höhere Gebührensatz fort gälte. Eine zeitnahe Gebührenanpassungspflicht habe weder zum 1.1.2005 noch zum 1.7.2005 bestanden, weil mit der Wasserversorgung ein Ertrag erwirtschaftet werden dürfe und das Kostenüberdeckungsverbot nicht gelte. Die Ermessensentscheidung, ob und in welcher Höhe und in welchem Zeitraum eine im Jahr 2005 bei der Wasserversorgung erwirtschaftete Kostenüberdeckung eventuell ausgeglichen werden solle, könne der Gemeinderat auch noch zu einem späteren Zeitpunkt treffen.
Der Kläger hat am 19.3.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als die verbrauchsbezogenen Wasserversorgungsgebühren in einer über 1,55 EUR/cbm hinausgehenden Höhe festgesetzt wurden, sowie die Beklagte zur Erstattung der zu hoch festgesetzten Wasserversorgungsgebühren in Höhe von 24,88 EUR zu verpflichten. Zur Begründung hat er geltend gemacht, aus den in § 14 Abs. 1 KAG genannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ergebe sich, dass die Gebührenkalkulation ein Kalenderjahr umfassen müsse, wenn satzungsrechtlich nichts anderes bestimmt sei. Der Kalkulationszeitraum müsse sich mit dem Veranlagungszeitraum decken. Dies habe die Beklagte nicht beachtet. Die erhöhten Beitragseinnahmen im Jahr 2004 hätten zu reduzierten Abschreibungen geführt, was die Beklagte aber zu Unrecht nur für das zweite Halbjahr 2005 berücksichtigt habe. Der Gebührensatz des ersten Halbjahres 2005 hätte stattdessen für das gesamte Kalenderjahr 2005 reduziert werden müssen. Hierzu wäre die Beklagte auch in der Lage gewesen, da das erhöhte Beitragsaufkommen bereits 2004 vorhersehbar gewesen sei. Die 20 % betragende Überhöhung sei auch nicht von § 2 Abs. 2 KAG gedeckt, da sie nicht mehr nur geringfügig sei. Im übrigen komme § 2 Abs. 2 KAG nicht zur Anwendung, da der Fehler nicht in der Kalkulation, sondern in der Feststellung des Veranlagungszeitraums liege. Auch § 14 Abs. 1 S. 2 KAG decke die Überhöhung nicht. Eine Gewinnerzielung könne bei dem nicht dem Wettbewerb unterliegenden Wasserversorgungsunternehmen nicht allein in das Ermessen des Gemeinderats gestellt sein. Hinzu komme, dass dem Gebührensatz von 1,80 EUR/cbm für das erste Halbjahr 2005 letztlich keine Gebührenkalkulation zu Grunde liege, da die Kalkulation aus dem Jahr 2002 nur einen einjährigen Kalkulationszeitraum umfasse und sich auf das Jahr 2002 beziehe. Dies verstoße gegen § 14 Abs. 2 KAG.
Die Beklagte hat erwidert: Es sei weder ersichtlich, weshalb eine unterjährige Gebührenermäßigung nicht möglich sein sollte, noch zu erkennen, warum der Kläger hierdurch beschwert sein sollte. Denn sollte die Gebührenermäßigung zu Unrecht erfolgt sein, bliebe es bei dem Gebührensatz von 1,80 EUR/cbm und der Kläger müsste höhere Gebühren bezahlen. Zum anderen werde eine Satzung durch einen fehlerhaften Kalkulationszeitraum nicht "automatisch" nichtig. Dies ergebe sich jedenfalls aus § 2 Abs. 2 KAG. Auf diese Fragen komme es jedoch letztlich nicht an, da nach § 14 Abs. 1 S. 2 KAG im Bereich der Wasserversorgung ein Ertrag erwirtschaftet werden dürfe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.6.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die vom Kläger gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vorgebrachten Einwände seien unbegründet. Insbesondere sei kein Grund erkennbar, der die Wirksamkeit der beiden Gebührensatzfestsetzungen für das Jahr 2005 in Frage stelle. Der Gebührensatz von 1,80 EUR/cbmberuhe auf der dem Gemeinderat der Beklagten bei der Beschlussfassung am 25.11.2002 vorliegenden Gebührenkalkulation vom 14.11.2002, gegen die der Kläger keine Einwände erhebe. Obwohl sich der Kalkulationszeitraum lediglich auf die Zeit bis zum Jahr 2003 beziehe, habe der in der Satzung festgelegte Gebührensatz seine Gültigkeit auch für das Jahr 2005 nicht verloren. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass der Gebührensatz mit Beginn des Jahres 2005 - oder gar noch früher - ungültig geworden sei. Eine solche Wirkung könne allenfalls für das Haushaltsjahr eintreten, das demjenigen folge, für das die bisherige prognostische Schätzung der Kosten und Gebühren eindeutig widerlegt sei. Im vorliegenden Fall habe sich die Kostenveränderung aber - ob vorhersehbar oder nicht - erst mit Wirkung für das Jahr 2005 ergeben. In der Rechtsprechung sei ein solches Ungültigwerden zudem nur mit Blick auf das gebührenrechtliche Verbot der Kostenüberdeckung angenommen worden. Dieses Verbot beanspruche jedoch bei der Festsetzung von Wasserversorgungsgebühren keine Geltung. Die auf das Kostendeckungsprinzip gestützten Argumente des Klägers spielten aus diesem Grund keine Rolle. Das Kostendeckungsprinzip sei im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb maßgeblich, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung in § 1 der Betriebssatzung geregelt habe, dass Gewinne durch die Stadtwerke nicht erzielt werden sollten. Denn zum einen könne durch eine solche satzungsrechtliche Regelung das Landesgesetz nicht ohne entsprechende Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden. Zum anderen zahlten die Stadtwerke seit 1.1.2003 eine Konzessionsabgabe, was die Erzielung eines entsprechenden Ertrags voraussetze. Die Satzung betreffe drittens die Stadtwerke mit allen Betriebszweigen, so dass eine Gewinnerzielung durch einzelne Zweige nicht ausgeschlossen sei, wenn dadurch gleichzeitig Verluste in anderen Zweigen ausgeglichen würden. Bedenken bestünden auch nicht gegen die Gültigkeit der Neufestsetzung des Gebührensatzes zum 1.7.2005 durch die Satzung vom 18.7.2005. Mit ihr werde - anknüpfend an die vorausgegangene Kalkulation - die eingetretene Veränderung in den Kalkulationsgrundlagen berücksichtigt. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers griffen nicht durch, weil auch sie auf der Annahme eines Verstoßes gegen den Kostendeckungsgrundsatz beruhten. Im Übrigen gehe der Kläger teilweise von falschen Voraussetzungen aus. So umfasse die Kalkulation entgegen seiner Meinung nicht eineinhalb Jahre, sondern die Jahre 2005 und 2006, für die jeweils 80.000 EUR als Abschreibung angesetzt worden seien. Die Gebühr sei nicht nur für ein halbes Jahr festgesetzt worden, sondern - wie zuvor - für ein ganzes Jahr. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, den Gebührensatz rückwirkend ab 1.1.2005 zu reduzieren. Es sei kein Rechtssatz ersichtlich, der die Gemeinde verpflichte, auf eine während des Jahres festgestellte Veränderung bei den Kosten durch eine für das ganze Jahr geltende Änderung des Gebührensatzes zu reagieren. Gegen eine derartige Verpflichtung spreche vielmehr schon § 14 Abs. 2 KAG, der bei an den Kostendeckungsgrundsatz gebundenen Einrichtungen einen Zeitraum von fünf Jahren für einen solchen Ausgleich vorsehe. Der Klageantrag 2 setze einen Erfolg des Klageantrags 1 voraus.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 10.12.2009 zugelassene Berufung des Klägers.
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Der Kläger macht geltend: Der angefochtene Gebührenbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil im Gebührenerhebungszeitraum nicht er, sondern seine Ehefrau Eigentümerin des veranlagten Grundstücks gewesen sei. Auf das Unterbleiben der von § 49 Abs. 3 WVS vorgeschriebenen Anzeige könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie aufgrund des Grundsteuerbescheids vom 10.1.2005 von der Eigentümerstellung seiner Ehefrau gewusst habe. Die "Haftungsbestimmung" in § 49 Abs. 3 WVS sei im Übrigen mit § 13 Abs. 1 KAG nicht vereinbar, da danach nur der Benutzer der öffentlichen Einrichtung als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden dürfe. Nach ständiger Rechtsprechung könne der Gemeinderat über die Höhe des Gebührensatzes nur auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation bestimmen. Eine solche Kalkulation liege für das Jahr 2005 nicht vor. Eine Gebührenkalkulation, die diesen Namen verdiene, gebe es nur für das Jahr 2003. Diese Kalkulation vermöge den auf ihrer Grundlage beschlossenen Gebührensatz nur für den ihm zugrunde liegenden Kalkulationszeitraum zu rechtfertigen. Wolle die Gemeinde den beschlossenen Gebührensatz über diesen Zeitraum hinaus aufrecht erhalten, verlange der Kostendeckungsgrundsatz als "Veranschlagungsmaxime" eine neue Gebührenkalkulation. Von der in § 14 Abs. 2 S. 1 KAG vorgesehenen Möglichkeit, bei der Gebührenbemessung die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum zu berücksichtigen, habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 18.7.2005 habe der Betriebszweig Wasserversorgung bereits im Jahr 2004 einen Gewinn von 29.706,59 EUR erwirtschaftet. Es habe daher mit Ablauf des Kalkulationszeitraums, d.h. zum 1.1.2004, spätestens aber zum 1.1.2005, eine Anpassungspflicht bestanden. § 14 Abs. 1 S. 2 KAG ändere daran nichts, da diese Vorschrift nicht von der Notwendigkeit einer Gebührenkalkulation befreie. § 14 Abs. 1 S. 2 KAG finde davon abgesehen vorliegend keine Anwendung, weil von der Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes nur solche Versorgungseinrichtungen befreit seien, die - nach der Satzung der Gemeinde - einen angemessenen Ertrag für deren Haushalt abwerfen sollten. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach der damals geltenden Fassung der Betriebssatzung habe der Eigenbetrieb keinen Gewinn erzielen sollen. Die Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 2 KAG setze zudem voraus, dass die Gemeinde vor der Beschlussfassung über den Gebührensatz den Beschluss gefasst habe, dass die Versorgungseinrichtung einen Ertrag abwerfen solle. Einen solchen Beschluss gebe es nicht. Er könne auch nicht in dem Beschluss vom 25.11.2002 über die Änderung der Wasserversorgungssatzung gesehen werden, da in der dem Beschluss zugrunde liegenden Gebührenkalkulation ein kostendeckender Gebührensatz ermittelt worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2009 - 1 K 2758/07 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2006 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Heilbronn vom 27. Februar 2007 insoweit aufzuheben, als die verbrauchsbezogenen Wasserversorgungsgebühren in einer über 1,55 EUR/cbm hinausgehenden Höhe festgesetzt wurden, sowie die Beklagte zur Erstattung der zu hoch festgesetzten Wasserversorgungsgebühren in Höhe von 24,88 EUR zu verpflichten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 WVS sei der Erwerb eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks binnen eines Monats den Stadtwerken anzuzeigen. Für den Fall, dass die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt wird, sei in § 49 Abs. 3 WVS bestimmt, dass der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren hafte, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei den Stadtwerken entfielen. Der Kläger sei bis 11.4.2001 Eigentümer des Grundstücks gewesen und habe es versäumt, den Eigentumswechsel den Stadtwerken mitzuteilen. Die Meldungen im Rahmen der Grundsteuererhebung erfolgten automatisiert und ließen die Anzeigepflicht nicht entfallen. Die Regelung des § 49 Abs. 3 WVS sei mit höherrangigem Recht vereinbart. § 13 Abs. 1 KAG regele nicht, von wem die Gemeinde für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben könne. Die Gemeinde könne also den Kreis der Gebührenschuldner in ihrer Satzung "frei" bestimmen. Dem am 25.11.2002 gefassten Beschluss über den Gebührensatz habe eine Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 zugrunde gelegen. Der Gebührensatz wirke fort. Dies gelte nur dann nicht, wenn die festgesetzte Gebühr der Höhe nach nicht "gehalten" werden könne. Dafür spreche auch die Wertung des § 2 Abs. 2 KAG.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen. Das gilt außer dem auf eine teilweise Aufhebung dieses Bescheids gerichteten ersten Klageantrag auch für den - von einem Erfolg dieses Antrags abhängigen - zweiten Antrag, mit dem der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung des aus seiner Sicht zu Unrecht geforderten Teils der festgesetzten Wasserversorgungsgebühren begehrt.
I.
19 
Der Kläger wird mit dem angefochtenen Bescheid zu den für das Grundstück ... ... im Jahr 2005 zu bezahlenden Wasserversorgungsgebühren in Anspruch genommen. Der Kläger hat den Bescheid nur insoweit angefochten, als die verbrauchsbezogenen Wasserversorgungsgebühren in einer über 1,55 EUR/cbm übersteigenden Höhe festgesetzt wurden. Der Rechtsstreit beschränkt sich damit auf die für das erste Halbjahr 2005 zu bezahlenden Verbrauchsgebühren, da die Beklagte ihre Wasserversorgungssatzung durch eine am 18.7.2005 beschlossene Satzung geändert und den bis dahin geltenden Gebührensatz von 1,80 EUR/cbm mit Wirkung zum 1.7.2005 auf 1,55 EUR/cbm verringert hat. In Übereinstimmung mit dieser Satzungsänderung setzt der angefochtene Bescheid die für das erste Halbjahr 2005 zu bezahlenden Verbrauchsgebühren auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 1,80 EUR/cbm und die für das zweite Halbjahr zu bezahlenden Gebühren auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 1,55 EUR/cbm fest.
II.
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Was die für das erste Halbjahr 2005 zu bezahlenden Gebühren betrifft, stützt sich der angefochtene Bescheid auf die Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15.12.1997 in ihrer Fassung vom 25.11.2002, mit welcher der Gebührensatz für die Verbrauchsgebühren ab 1.1.2003 auf 1,80 EUR/cbm festgesetzt wurde. Gegen die ursprüngliche Gültigkeit des vom Gemeinderat der Beklagten auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation vom 14.11.2002 beschlossenen Gebührensatzes werden vom Kläger keine Einwendungen erhoben. Der Kläger ist jedoch der Meinung, dass der Gebührensatz für das Jahr 2005 keine Gültigkeit mehr beanspruchen könne, da die Beklagte es unterlassen habe, den Gebührensatz für dieses Jahr neu zu kalkulieren. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren ferner eingewandt, dass der Gebührensatz für das gesamte Kalenderjahr 2005 hätte reduziert werden müssen, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Gebührensatz während des Kalenderjahres zu ändern. Diesen Einwendungen ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt (unten 1). Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil im Gebührenerhebungszeitraum nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau Eigentümerin des von der Beklagten veranlagten Grundstücks war (unten 2).
21 
1. Der in der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15.12.1997 in ihrer Fassung vom 25.11.2002 für die Zeit ab 1.1.2003 festgesetzte Gebührensatz ist nicht für das erste Halbjahr 2005 unwirksam geworden.
22 
a) Der in der genannten Satzung für die Zeit ab 1.1.2003 festgesetzte Gebührensatz beruht auf einer Gebührenkalkulation vom 14.11.2002, mit der eine Prognose sowohl der für das Jahr 2003 entstehenden Kosten als auch der in diesem Jahr nachgefragten Wassermenge vorgenommen wurde. Die Satzung gilt jedoch nicht nur für das Jahr 2003, sondern "bis auf weiteres" auch für die folgenden Jahre. Damit stellt sich die Frage, ob eine ordnungsgemäß zustande gekommene Kalkulation den auf ihrer Grundlage beschlossenen Gebührensatz nur für den der Kalkulation zugrunde liegenden Zeitraum oder auch für die folgenden Erhebungszeiträume zu rechtfertigen vermag. Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ist diese Frage in dem zuletzt genannten Sinn zu beantworten.
23 
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Ob und inwieweit sich aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung ergibt, den auf der Grundlage einer sich auf ein Jahr beschränkenden Gebührenkalkulation beschlossenen Gebührensatz im Laufe der folgenden Jahre an eine von den ursprünglichen Annahmen abweichende Entwicklung anzupassen (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 24.1.1990 - 2 S 2046/87 - BWVPr 1990, 206), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der in § 14 Abs. 1 S. 2 KAG niedergelegte Kostendeckungsgrundsatz und das sich aus ihm ergebende Verbot einer Kostenüberdeckung auf die in § 14 Abs. 1 S. 2 KAG genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Landkreise keine Anwendung finden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.2004 - 2 S 706/04 - VBlBW 2005, 148). Die von der Beklagten betriebene Wasserversorgung unterliegt damit nicht den aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG herzuleitenden Bindungen.
24 
Aus der - inzwischen durch die am 3.3.2008 beschlossene Satzungsänderung gestrichenen - Bestimmung in der Betriebssatzung der Stadtwerke der Beklagten, in der es hieß, dass der Eigenbetrieb keinen Gewinn erzielt, folgt nichts anderes. Eine solche satzungsrechtliche Absichtserklärung hat nur steuerrechtliche Bedeutung. Sie hat deshalb nicht zur Folge, dass die Gemeinde gebührenrechtlich daran gehindert ist, Gewinne zu erzielen (Bleile, BWGZ 2003, 182, 187). Mit Gewinn im Sinne einer solchen Satzungsbestimmung dürfte im Übrigen zumindest regelmäßig nicht der in einer bestimmten Periode erzielte Gewinn (Periodengewinn), sondern der sogenannte Totalgewinn gemeint sein, d. h. das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation. Hinzu kommt, dass die Stadtwerke der Beklagten nach § 1 Ziff. 1 der Betriebssatzung außer der Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Wasser noch eine Reihe weiterer Aufgaben haben (Versorgung mit Energie und Wärme, "Leistungen der Parkierungseinrichtungen", "Leistungen der Hallenbäder"). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, bezieht sich die Regelung in § 1 Ziff. 5 der Satzung nicht auf jede einzelne dieser Sparten, sondern auf den Eigenbetrieb insgesamt. Sie schließt deshalb nicht aus, dass der Eigenbetrieb auf einem bestimmten Aufgabengebiet wie bspw. dem der Wasserversorgung Gewinne erzielt, die mit den sich aus anderen Aufgaben ergebenden Defiziten verrechnet werden.
25 
Das Kostendeckungsprinzip sowie die daran anknüpfende Ausgleichsregelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG finden dementsprechend im vorliegenden Fall keine Anwendung. Von dem Erfordernis einer Gebührenkalkulation ist die Beklagte dadurch allerdings nicht befreit. Der Gesetzgeber stellt es in das Ermessen der Gemeinde, ob die in § 14 Abs. 1 S. 2 KAG genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen sollen und - wenn ja - in welchem Umfang dies geschehen soll. Was die Höhe des Ertrags betrifft, kann der Gemeinderat dieses Ermessen in ordnungsgemäßer Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.2004 - 2 S 706/04 - VBlBW 2005, 148). Für den Fall, dass der auf der Grundlage einer ordnungsgemäß erstellten Kalkulation beschlossene Gebührensatz auch über den Kalkulationszeitraum hinaus Gültigkeit besitzen soll, ist die Gemeinde aber nach Ablauf dieses Zeitraums nicht zu einer neuen Gebührenkalkulation verpflichtet. Das gilt bei einer nicht dem Kostendeckungsgrundsatz unterliegenden Einrichtung auch dann, wenn sich während des Kalkulationszeitraums zeigt, dass die tatsächlichen Kosten und/oder die tatsächliche Zahl der Leistungseinheiten von den der Kalkulation zugrunde gelegten Werten abweichen. Der Senat hält es jedoch mit Blick auf § 14 Abs. 1 S. 2 KAG für erforderlich, dass der Gemeinderat über die Höhe der in der Folgezeit - auf der Grundlage der von ihm beschlossenen Kalkulation - erzielten Erträge bzw. Defizite der Einrichtung unterrichtet wird, da er nur unter dieser Voraussetzung von dem ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Ermessen Gebrauch machen kann, indem er auf der genannten Grundlage entscheidet, ob es bei dem bisherigen Gebührensatz bleiben, der Gebührensatz verringert oder - im Fall eines Defizits - angehoben werden soll.
26 
Diese Unterrichtung des Gemeinderats ist im vorliegenden Fall erfolgt. Was die Fortgeltung des Ende 2002 beschlossenen Gebührensatzes für das hier zu betrachtende Gebührenjahr 2005 betrifft, kommt es dabei allein auf das Ergebnis des Jahres 2003 an. Das folgt daraus, dass der Gemeinderat der Beklagten über die Fortgeltung des Gebührensatzes für das Jahr 2005 noch während des Jahres 2004 zu befinden hatte und damit zu einer Zeit, in der die Ergebnisse des laufenden Jahres (2004) noch nicht bekannt waren und auch noch nicht bekannt sein konnten. Ausweislich der sich bei den Akten der Beklagten befindlichen Sitzungsniederschrift wurde der Gemeinderat in der Sitzung vom 19.7.2004 über den Jahresabschluss der Stadtwerke 2003 unterrichtet. Der Gemeinderat wurde dabei darüber informiert, dass die Stadtwerke im Jahr 2003 im Bereich der Gasversorgung einen Gewinn von 80.122,32 EUR und im Bereich der Wasserversorgung einen Gewinn von 120.838,84 EUR erzielt hatten. Der oben genannten Forderung ist damit entsprochen. Ein ausdrücklicher Beschluss über die Beibehaltung des bisherigen Gebührensatzes wurde in der Sitzung zwar nicht gefasst, wie es aus Gründen der Transparenz wünschenswert gewesen wäre. Das ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Entscheidend ist, dass der Gemeinderat der Beklagten aufgrund des ihm zur Kenntnis gegebenen Jahresabschlusses das im Jahre 2003 erzielte Ergebnis des Betriebszweigs der Wasserversorgung kannte und damit in der Lage war, die oben genannte Ermessensentscheidung zu treffen. Durch die Billigung des Jahresabschlusses und das Unterbleiben weiterer den Gebührensatz betreffender Beschlüsse hat der Gemeinderat zu erkennen gegeben, dass er auch für das Jahr 2005 an dem Ende 2002 beschlossenen Gebührensatz festhalten möchte. Das genügt.
27 
b) Der für das erste Halbjahr 2005 geltende Gebührensatz von 1,80 EUR/cbm ist auch nicht wegen der sich für dieses Jahr - in Folge abnehmender Absetzungen für Abschreibungen - abzeichnenden Verringerung der ansatzfähigen Kosten zu beanstanden. Entgegen der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Auffassung war die Beklagte nicht verpflichtet, die - von ihr mit Wirkung ab dem 1.7.2005 berücksichtigte - Verringerung der Kosten den Gebührenschuldnern rückwirkend für das gesamte Jahr 2005 durch eine Verringerung des Gebührensatzes zugute zu bringen.
28 
Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger erhobenen Einwand für unbegründet erklärt, da kein Rechtssatz ersichtlich sei, der die Gemeinde verpflichte, auf eine während des Jahres festgestellte Veränderung der Kosten durch eine für das ganze Jahr geltende, einheitliche Änderung des Gebührensatzes zu reagieren. Ein solcher Rechtssatz ist auch für den Senat nicht zu erkennen. Die vom Kläger angenommene Verpflichtung kann insbesondere nicht aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG und die in dieser Vorschrift erfolgte Bezugnahme auf betriebswirtschaftliche Grundsätze entnommen werden. Auf betriebswirtschaftliche Grundsätze wird in dieser Vorschrift nur insoweit verwiesen, als es um die Bestimmung der ansatzfähigen Kosten geht, die mit Hilfe der Gebühren gedeckt werden sollen. Mit der von ihm geäußerten Ansicht, § 14 Abs. 1 S. 1 KAG verlange, dass die Benutzungsgebühren gemäß dem Kommunalabgabengesetz nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen festgesetzt werden müssten, missversteht der Kläger deshalb diese Vorschrift. Weshalb der Umstand, dass Gegenstand der betrieblichen Kostenrechnung immer die Kosten in einer Periode sind, die Gemeinde daran hindern soll, den Gebührensatz während des Erhebungszeitraums zu senken, ist unabhängig davon nicht einzusehen. Aus dem Grundsatz, dass Kalkulationszeitraum und Erhebungszeitraum sich decken müssen, kann ein solcher Schluss ebenfalls nicht gezogen werden. Mit diesem Grundsatz soll gewährleist werden, dass die Gebührenpflichtigen nur mit Kosten belastet werden, die den Nutzungen der jeweiligen Rechnungsperiode entsprechen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 92 ff). Eine Verpflichtung, auf eine während des Erhebungszeitraums erkannte Senkung der ursprünglich erwartenden Kosten in der Weise zu reagieren, dass der Gebührensatz rückwirkend für den gesamten Erhebungszeitraum gesenkt wird, folgt daraus nicht.
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2. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil im Gebührenerhebungszeitraum nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau Eigentümerin des veranlagten Grundstücks war. Nach § 49 Abs. 1 WVS ist der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks binnen eines Monats den Stadtwerken anzuzeigen. Für den Fall, dass die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt wird, bestimmt § 49 Abs. 3 WVS, dass der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren haftet, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei den Stadtwerken entfallen. Diese Regelung ist wirksam (unten a). Die Beklagte hat den Kläger danach zu Recht für die Bezahlung der Gebühren in Anspruch genommen (unten b).
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a) Die Gemeinden und Landkreise sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a KAG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 AO berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der "eigentlichen" Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen und somit weitere Personen zu Abgabenpflichtigen zu bestimmen. Der Wortlaut des § 49 Abs. 3 WVS sowie dessen systematische Stellung legen auf den ersten Blick die Vermutung nahe, dass die Vorschrift einen solchen Haftungstatbestand enthält, der neben die in § 40 WVS geregelte Gebührenschuld treten soll. Ein solches Verständnis der Vorschrift wird jedoch bei näherem Hinsehen dem mit ihr verfolgten Zweck nicht gerecht.
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Regelungen, nach denen ein Dritter für die Schuld des Abgabenschuldners haftet, haben den Zweck, die Erfüllung der Abgabenschuld zusätzlich zu sichern (Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl. § 7 Rz. 49). Diese Haftung ist jedoch zu der des Abgabenschuldners subsidiär, da ein Haftungsschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 219 S. 1 AO grundsätzlich nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtlos sein würde. Um eine solche Haftung geht es der Beklagten mit der Regelung in § 49 Abs. 3 WVS nicht. Die Beklagte möchte sich mit dieser Regelung keinen weiteren Schuldner zur Sicherung ihrer Gebührenansprüche verschaffen, sondern verhindern, dass ein von ihr in Unkenntnis eines zuvor erfolgten Eigentumswechsels an den früheren Eigentümer eines Grundstücks gerichteter Gebührenbescheid wieder aufgehoben und durch einen neuen, dieses Mal an den neuen Eigentümer gerichteten Bescheid ersetzt werden muss. Vermieden werden soll ferner, dass ein an den früheren Eigentümer gerichteter Gebührenbescheid im gerichtlichen Verfahren der Aufhebung unterliegt, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst während des Rechtsstreits bekannt wird, dass vor dem Erlass des Bescheids das Eigentum an dem veranlagten Grundstück von dem Adressaten des Bescheids auf einen anderen übergegangen ist.
32 
Der Senat versteht § 49 Abs. 3 WVS daher nicht als Haftungstatbestand, sondern als eine die Regelung in § 40 WVS ergänzende Bestimmung des Gebührenschuldners. Gegen die in dieser Weise verstandene Regelung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. § 13 Abs. 1 KAG lässt zwar die Begründung einer Gebührenpflicht nur zu Lasten derjenigen Personen zu, welche die öffentliche Einrichtung "benutzen". Das Kommunalabgabengesetz regelt jedoch nicht selbst, welche Anforderungen an die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zu stellen sind, und bestimmt dementsprechend auch nicht, wer als Benutzer einer solchen Einrichtung anzusehen ist. Der Eigentümer eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks kann danach auch dann zum Gebührenschuldner bestimmt werden, wenn er das Grundstück nicht selbst nutzt, sondern vermietet oder verpachtet hat, da der Träger der öffentlichen Einrichtung auch in diesen Fällen dem Grundstückseigentümer gegenüber eine Leistung erbringt, indem er ihn von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung seines Grundstücks befreit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.6.1983 - 2 S 2117/82 - BWGZ 1983, 644).
33 
Mit § 13 Abs. 1 KAG steht es ferner nicht in Widerspruch, wenn in der von dem Träger der Einrichtung erlassenen Satzung der frühere Eigentümer eines an die Einrichtung angeschlossenen Grundstücks zum Gebührenschuldner bestimmt wird, sofern dieser es versäumt hat, die infolge eines Eigentumswechsels erfolgte Beendigung des Benutzungsverhältnisses vor Erlass des Gebührenbescheids anzuzeigen und damit gegen eine entsprechende sich aus der Satzung ergebende Verpflichtung verstoßen hat. Nach § 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 GemO ist die Gemeinde als Träger einer öffentlichen Einrichtung berechtigt, das Benutzungsverhältnis durch Satzung näher auszugestalten. Eine in der Satzung getroffene Regelung, die den bisherigen Benutzer dazu verpflichtet, der Gemeinde die in seiner Sphäre liegenden Umstände anzuzeigen, aus denen sich das Ende der Benutzung ergibt, ist von dieser Ermächtigung ohne weiteres gedeckt. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Gemeinde an die Verletzung dieser Pflicht die Rechtsfolge knüpft, dass sich der bisherige Benutzer in den Fällen eines schuldhaften Verstoßes so behandeln lassen muss, als bestehe das Benutzungsverhältnis fort.
34 
b) Die Beklagte hat den Kläger danach zu Recht für die Bezahlung der Gebühren in Anspruch genommen, da der Kläger es versäumt hat, der Beklagten den Wechsel im Eigentum an dem bis 2001 ihm gehörenden Grundstück gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WVS anzuzeigen. Angesichts des offen zu Tage liegenden Interesses der Beklagten an einer solchen Mitteilung ist diese Unterlassung als schuldhaft anzusehen. Durch den Umstand, dass die Grundsteuerabteilung der Beklagten bereits vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhalten hat, wird der Kläger nicht entlastet, da die von § 49 Abs. 1 Nr. 1 WVS vorgeschriebene Anzeige gegenüber den Stadtwerken zu erfolgen hat. Als Eigenbetrieb der Beklagten besitzen die Stadtwerke zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind jedoch organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der Stadtverwaltung ausgegliedert. Der Umstand, dass eine andere Stelle der Beklagten Kenntnis von dem Eigentumswechsel erlangt hat, lässt deshalb weder die sich aus der Satzung ergebende Anzeigepflicht entfallen noch hindert sie die Beklagte daran, sich auf das Unterbleiben der Anzeige zu berufen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen. Das gilt außer dem auf eine teilweise Aufhebung dieses Bescheids gerichteten ersten Klageantrag auch für den - von einem Erfolg dieses Antrags abhängigen - zweiten Antrag, mit dem der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung des aus seiner Sicht zu Unrecht geforderten Teils der festgesetzten Wasserversorgungsgebühren begehrt.
I.
19 
Der Kläger wird mit dem angefochtenen Bescheid zu den für das Grundstück ... ... im Jahr 2005 zu bezahlenden Wasserversorgungsgebühren in Anspruch genommen. Der Kläger hat den Bescheid nur insoweit angefochten, als die verbrauchsbezogenen Wasserversorgungsgebühren in einer über 1,55 EUR/cbm übersteigenden Höhe festgesetzt wurden. Der Rechtsstreit beschränkt sich damit auf die für das erste Halbjahr 2005 zu bezahlenden Verbrauchsgebühren, da die Beklagte ihre Wasserversorgungssatzung durch eine am 18.7.2005 beschlossene Satzung geändert und den bis dahin geltenden Gebührensatz von 1,80 EUR/cbm mit Wirkung zum 1.7.2005 auf 1,55 EUR/cbm verringert hat. In Übereinstimmung mit dieser Satzungsänderung setzt der angefochtene Bescheid die für das erste Halbjahr 2005 zu bezahlenden Verbrauchsgebühren auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 1,80 EUR/cbm und die für das zweite Halbjahr zu bezahlenden Gebühren auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 1,55 EUR/cbm fest.
II.
20 
Was die für das erste Halbjahr 2005 zu bezahlenden Gebühren betrifft, stützt sich der angefochtene Bescheid auf die Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15.12.1997 in ihrer Fassung vom 25.11.2002, mit welcher der Gebührensatz für die Verbrauchsgebühren ab 1.1.2003 auf 1,80 EUR/cbm festgesetzt wurde. Gegen die ursprüngliche Gültigkeit des vom Gemeinderat der Beklagten auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation vom 14.11.2002 beschlossenen Gebührensatzes werden vom Kläger keine Einwendungen erhoben. Der Kläger ist jedoch der Meinung, dass der Gebührensatz für das Jahr 2005 keine Gültigkeit mehr beanspruchen könne, da die Beklagte es unterlassen habe, den Gebührensatz für dieses Jahr neu zu kalkulieren. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren ferner eingewandt, dass der Gebührensatz für das gesamte Kalenderjahr 2005 hätte reduziert werden müssen, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Gebührensatz während des Kalenderjahres zu ändern. Diesen Einwendungen ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt (unten 1). Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil im Gebührenerhebungszeitraum nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau Eigentümerin des von der Beklagten veranlagten Grundstücks war (unten 2).
21 
1. Der in der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15.12.1997 in ihrer Fassung vom 25.11.2002 für die Zeit ab 1.1.2003 festgesetzte Gebührensatz ist nicht für das erste Halbjahr 2005 unwirksam geworden.
22 
a) Der in der genannten Satzung für die Zeit ab 1.1.2003 festgesetzte Gebührensatz beruht auf einer Gebührenkalkulation vom 14.11.2002, mit der eine Prognose sowohl der für das Jahr 2003 entstehenden Kosten als auch der in diesem Jahr nachgefragten Wassermenge vorgenommen wurde. Die Satzung gilt jedoch nicht nur für das Jahr 2003, sondern "bis auf weiteres" auch für die folgenden Jahre. Damit stellt sich die Frage, ob eine ordnungsgemäß zustande gekommene Kalkulation den auf ihrer Grundlage beschlossenen Gebührensatz nur für den der Kalkulation zugrunde liegenden Zeitraum oder auch für die folgenden Erhebungszeiträume zu rechtfertigen vermag. Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ist diese Frage in dem zuletzt genannten Sinn zu beantworten.
23 
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Ob und inwieweit sich aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung ergibt, den auf der Grundlage einer sich auf ein Jahr beschränkenden Gebührenkalkulation beschlossenen Gebührensatz im Laufe der folgenden Jahre an eine von den ursprünglichen Annahmen abweichende Entwicklung anzupassen (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 24.1.1990 - 2 S 2046/87 - BWVPr 1990, 206), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der in § 14 Abs. 1 S. 2 KAG niedergelegte Kostendeckungsgrundsatz und das sich aus ihm ergebende Verbot einer Kostenüberdeckung auf die in § 14 Abs. 1 S. 2 KAG genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Landkreise keine Anwendung finden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.2004 - 2 S 706/04 - VBlBW 2005, 148). Die von der Beklagten betriebene Wasserversorgung unterliegt damit nicht den aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG herzuleitenden Bindungen.
24 
Aus der - inzwischen durch die am 3.3.2008 beschlossene Satzungsänderung gestrichenen - Bestimmung in der Betriebssatzung der Stadtwerke der Beklagten, in der es hieß, dass der Eigenbetrieb keinen Gewinn erzielt, folgt nichts anderes. Eine solche satzungsrechtliche Absichtserklärung hat nur steuerrechtliche Bedeutung. Sie hat deshalb nicht zur Folge, dass die Gemeinde gebührenrechtlich daran gehindert ist, Gewinne zu erzielen (Bleile, BWGZ 2003, 182, 187). Mit Gewinn im Sinne einer solchen Satzungsbestimmung dürfte im Übrigen zumindest regelmäßig nicht der in einer bestimmten Periode erzielte Gewinn (Periodengewinn), sondern der sogenannte Totalgewinn gemeint sein, d. h. das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation. Hinzu kommt, dass die Stadtwerke der Beklagten nach § 1 Ziff. 1 der Betriebssatzung außer der Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Wasser noch eine Reihe weiterer Aufgaben haben (Versorgung mit Energie und Wärme, "Leistungen der Parkierungseinrichtungen", "Leistungen der Hallenbäder"). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, bezieht sich die Regelung in § 1 Ziff. 5 der Satzung nicht auf jede einzelne dieser Sparten, sondern auf den Eigenbetrieb insgesamt. Sie schließt deshalb nicht aus, dass der Eigenbetrieb auf einem bestimmten Aufgabengebiet wie bspw. dem der Wasserversorgung Gewinne erzielt, die mit den sich aus anderen Aufgaben ergebenden Defiziten verrechnet werden.
25 
Das Kostendeckungsprinzip sowie die daran anknüpfende Ausgleichsregelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG finden dementsprechend im vorliegenden Fall keine Anwendung. Von dem Erfordernis einer Gebührenkalkulation ist die Beklagte dadurch allerdings nicht befreit. Der Gesetzgeber stellt es in das Ermessen der Gemeinde, ob die in § 14 Abs. 1 S. 2 KAG genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen sollen und - wenn ja - in welchem Umfang dies geschehen soll. Was die Höhe des Ertrags betrifft, kann der Gemeinderat dieses Ermessen in ordnungsgemäßer Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.2004 - 2 S 706/04 - VBlBW 2005, 148). Für den Fall, dass der auf der Grundlage einer ordnungsgemäß erstellten Kalkulation beschlossene Gebührensatz auch über den Kalkulationszeitraum hinaus Gültigkeit besitzen soll, ist die Gemeinde aber nach Ablauf dieses Zeitraums nicht zu einer neuen Gebührenkalkulation verpflichtet. Das gilt bei einer nicht dem Kostendeckungsgrundsatz unterliegenden Einrichtung auch dann, wenn sich während des Kalkulationszeitraums zeigt, dass die tatsächlichen Kosten und/oder die tatsächliche Zahl der Leistungseinheiten von den der Kalkulation zugrunde gelegten Werten abweichen. Der Senat hält es jedoch mit Blick auf § 14 Abs. 1 S. 2 KAG für erforderlich, dass der Gemeinderat über die Höhe der in der Folgezeit - auf der Grundlage der von ihm beschlossenen Kalkulation - erzielten Erträge bzw. Defizite der Einrichtung unterrichtet wird, da er nur unter dieser Voraussetzung von dem ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Ermessen Gebrauch machen kann, indem er auf der genannten Grundlage entscheidet, ob es bei dem bisherigen Gebührensatz bleiben, der Gebührensatz verringert oder - im Fall eines Defizits - angehoben werden soll.
26 
Diese Unterrichtung des Gemeinderats ist im vorliegenden Fall erfolgt. Was die Fortgeltung des Ende 2002 beschlossenen Gebührensatzes für das hier zu betrachtende Gebührenjahr 2005 betrifft, kommt es dabei allein auf das Ergebnis des Jahres 2003 an. Das folgt daraus, dass der Gemeinderat der Beklagten über die Fortgeltung des Gebührensatzes für das Jahr 2005 noch während des Jahres 2004 zu befinden hatte und damit zu einer Zeit, in der die Ergebnisse des laufenden Jahres (2004) noch nicht bekannt waren und auch noch nicht bekannt sein konnten. Ausweislich der sich bei den Akten der Beklagten befindlichen Sitzungsniederschrift wurde der Gemeinderat in der Sitzung vom 19.7.2004 über den Jahresabschluss der Stadtwerke 2003 unterrichtet. Der Gemeinderat wurde dabei darüber informiert, dass die Stadtwerke im Jahr 2003 im Bereich der Gasversorgung einen Gewinn von 80.122,32 EUR und im Bereich der Wasserversorgung einen Gewinn von 120.838,84 EUR erzielt hatten. Der oben genannten Forderung ist damit entsprochen. Ein ausdrücklicher Beschluss über die Beibehaltung des bisherigen Gebührensatzes wurde in der Sitzung zwar nicht gefasst, wie es aus Gründen der Transparenz wünschenswert gewesen wäre. Das ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Entscheidend ist, dass der Gemeinderat der Beklagten aufgrund des ihm zur Kenntnis gegebenen Jahresabschlusses das im Jahre 2003 erzielte Ergebnis des Betriebszweigs der Wasserversorgung kannte und damit in der Lage war, die oben genannte Ermessensentscheidung zu treffen. Durch die Billigung des Jahresabschlusses und das Unterbleiben weiterer den Gebührensatz betreffender Beschlüsse hat der Gemeinderat zu erkennen gegeben, dass er auch für das Jahr 2005 an dem Ende 2002 beschlossenen Gebührensatz festhalten möchte. Das genügt.
27 
b) Der für das erste Halbjahr 2005 geltende Gebührensatz von 1,80 EUR/cbm ist auch nicht wegen der sich für dieses Jahr - in Folge abnehmender Absetzungen für Abschreibungen - abzeichnenden Verringerung der ansatzfähigen Kosten zu beanstanden. Entgegen der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Auffassung war die Beklagte nicht verpflichtet, die - von ihr mit Wirkung ab dem 1.7.2005 berücksichtigte - Verringerung der Kosten den Gebührenschuldnern rückwirkend für das gesamte Jahr 2005 durch eine Verringerung des Gebührensatzes zugute zu bringen.
28 
Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger erhobenen Einwand für unbegründet erklärt, da kein Rechtssatz ersichtlich sei, der die Gemeinde verpflichte, auf eine während des Jahres festgestellte Veränderung der Kosten durch eine für das ganze Jahr geltende, einheitliche Änderung des Gebührensatzes zu reagieren. Ein solcher Rechtssatz ist auch für den Senat nicht zu erkennen. Die vom Kläger angenommene Verpflichtung kann insbesondere nicht aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG und die in dieser Vorschrift erfolgte Bezugnahme auf betriebswirtschaftliche Grundsätze entnommen werden. Auf betriebswirtschaftliche Grundsätze wird in dieser Vorschrift nur insoweit verwiesen, als es um die Bestimmung der ansatzfähigen Kosten geht, die mit Hilfe der Gebühren gedeckt werden sollen. Mit der von ihm geäußerten Ansicht, § 14 Abs. 1 S. 1 KAG verlange, dass die Benutzungsgebühren gemäß dem Kommunalabgabengesetz nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen festgesetzt werden müssten, missversteht der Kläger deshalb diese Vorschrift. Weshalb der Umstand, dass Gegenstand der betrieblichen Kostenrechnung immer die Kosten in einer Periode sind, die Gemeinde daran hindern soll, den Gebührensatz während des Erhebungszeitraums zu senken, ist unabhängig davon nicht einzusehen. Aus dem Grundsatz, dass Kalkulationszeitraum und Erhebungszeitraum sich decken müssen, kann ein solcher Schluss ebenfalls nicht gezogen werden. Mit diesem Grundsatz soll gewährleist werden, dass die Gebührenpflichtigen nur mit Kosten belastet werden, die den Nutzungen der jeweiligen Rechnungsperiode entsprechen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 92 ff). Eine Verpflichtung, auf eine während des Erhebungszeitraums erkannte Senkung der ursprünglich erwartenden Kosten in der Weise zu reagieren, dass der Gebührensatz rückwirkend für den gesamten Erhebungszeitraum gesenkt wird, folgt daraus nicht.
29 
2. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil im Gebührenerhebungszeitraum nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau Eigentümerin des veranlagten Grundstücks war. Nach § 49 Abs. 1 WVS ist der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks binnen eines Monats den Stadtwerken anzuzeigen. Für den Fall, dass die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt wird, bestimmt § 49 Abs. 3 WVS, dass der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren haftet, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei den Stadtwerken entfallen. Diese Regelung ist wirksam (unten a). Die Beklagte hat den Kläger danach zu Recht für die Bezahlung der Gebühren in Anspruch genommen (unten b).
30 
a) Die Gemeinden und Landkreise sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a KAG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 AO berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der "eigentlichen" Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen und somit weitere Personen zu Abgabenpflichtigen zu bestimmen. Der Wortlaut des § 49 Abs. 3 WVS sowie dessen systematische Stellung legen auf den ersten Blick die Vermutung nahe, dass die Vorschrift einen solchen Haftungstatbestand enthält, der neben die in § 40 WVS geregelte Gebührenschuld treten soll. Ein solches Verständnis der Vorschrift wird jedoch bei näherem Hinsehen dem mit ihr verfolgten Zweck nicht gerecht.
31 
Regelungen, nach denen ein Dritter für die Schuld des Abgabenschuldners haftet, haben den Zweck, die Erfüllung der Abgabenschuld zusätzlich zu sichern (Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl. § 7 Rz. 49). Diese Haftung ist jedoch zu der des Abgabenschuldners subsidiär, da ein Haftungsschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 219 S. 1 AO grundsätzlich nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtlos sein würde. Um eine solche Haftung geht es der Beklagten mit der Regelung in § 49 Abs. 3 WVS nicht. Die Beklagte möchte sich mit dieser Regelung keinen weiteren Schuldner zur Sicherung ihrer Gebührenansprüche verschaffen, sondern verhindern, dass ein von ihr in Unkenntnis eines zuvor erfolgten Eigentumswechsels an den früheren Eigentümer eines Grundstücks gerichteter Gebührenbescheid wieder aufgehoben und durch einen neuen, dieses Mal an den neuen Eigentümer gerichteten Bescheid ersetzt werden muss. Vermieden werden soll ferner, dass ein an den früheren Eigentümer gerichteter Gebührenbescheid im gerichtlichen Verfahren der Aufhebung unterliegt, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst während des Rechtsstreits bekannt wird, dass vor dem Erlass des Bescheids das Eigentum an dem veranlagten Grundstück von dem Adressaten des Bescheids auf einen anderen übergegangen ist.
32 
Der Senat versteht § 49 Abs. 3 WVS daher nicht als Haftungstatbestand, sondern als eine die Regelung in § 40 WVS ergänzende Bestimmung des Gebührenschuldners. Gegen die in dieser Weise verstandene Regelung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. § 13 Abs. 1 KAG lässt zwar die Begründung einer Gebührenpflicht nur zu Lasten derjenigen Personen zu, welche die öffentliche Einrichtung "benutzen". Das Kommunalabgabengesetz regelt jedoch nicht selbst, welche Anforderungen an die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zu stellen sind, und bestimmt dementsprechend auch nicht, wer als Benutzer einer solchen Einrichtung anzusehen ist. Der Eigentümer eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks kann danach auch dann zum Gebührenschuldner bestimmt werden, wenn er das Grundstück nicht selbst nutzt, sondern vermietet oder verpachtet hat, da der Träger der öffentlichen Einrichtung auch in diesen Fällen dem Grundstückseigentümer gegenüber eine Leistung erbringt, indem er ihn von seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung seines Grundstücks befreit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.6.1983 - 2 S 2117/82 - BWGZ 1983, 644).
33 
Mit § 13 Abs. 1 KAG steht es ferner nicht in Widerspruch, wenn in der von dem Träger der Einrichtung erlassenen Satzung der frühere Eigentümer eines an die Einrichtung angeschlossenen Grundstücks zum Gebührenschuldner bestimmt wird, sofern dieser es versäumt hat, die infolge eines Eigentumswechsels erfolgte Beendigung des Benutzungsverhältnisses vor Erlass des Gebührenbescheids anzuzeigen und damit gegen eine entsprechende sich aus der Satzung ergebende Verpflichtung verstoßen hat. Nach § 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 GemO ist die Gemeinde als Träger einer öffentlichen Einrichtung berechtigt, das Benutzungsverhältnis durch Satzung näher auszugestalten. Eine in der Satzung getroffene Regelung, die den bisherigen Benutzer dazu verpflichtet, der Gemeinde die in seiner Sphäre liegenden Umstände anzuzeigen, aus denen sich das Ende der Benutzung ergibt, ist von dieser Ermächtigung ohne weiteres gedeckt. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Gemeinde an die Verletzung dieser Pflicht die Rechtsfolge knüpft, dass sich der bisherige Benutzer in den Fällen eines schuldhaften Verstoßes so behandeln lassen muss, als bestehe das Benutzungsverhältnis fort.
34 
b) Die Beklagte hat den Kläger danach zu Recht für die Bezahlung der Gebühren in Anspruch genommen, da der Kläger es versäumt hat, der Beklagten den Wechsel im Eigentum an dem bis 2001 ihm gehörenden Grundstück gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WVS anzuzeigen. Angesichts des offen zu Tage liegenden Interesses der Beklagten an einer solchen Mitteilung ist diese Unterlassung als schuldhaft anzusehen. Durch den Umstand, dass die Grundsteuerabteilung der Beklagten bereits vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhalten hat, wird der Kläger nicht entlastet, da die von § 49 Abs. 1 Nr. 1 WVS vorgeschriebene Anzeige gegenüber den Stadtwerken zu erfolgen hat. Als Eigenbetrieb der Beklagten besitzen die Stadtwerke zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind jedoch organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der Stadtverwaltung ausgegliedert. Der Umstand, dass eine andere Stelle der Beklagten Kenntnis von dem Eigentumswechsel erlangt hat, lässt deshalb weder die sich aus der Satzung ergebende Anzeigepflicht entfallen noch hindert sie die Beklagte daran, sich auf das Unterbleiben der Anzeige zu berufen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem er für das Jahr 2001 zu Wasserversorgungsgebühren herangezogen worden ist.
Mit Gebührenbescheid vom 24.1.2002 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers eine für 2001 zu zahlende Wassergebühr von 158,24 EUR fest. Gestützt wurde der Bescheid auf die Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS -) vom 7.12.1999 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.12.2000. Nach deren § 39 erhebt die Gemeinde für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung Grund- und Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühr wird nach § 41 Abs. 1 WVS gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr), die Verbrauchsgebühr nach § 41 Abs. 2 WVS nach der gemessenen Wassermenge. Die der Beschlussfassung vom 7.12.1999 zugrunde liegende Berechnung der Gebühren umfasste sowohl Verbrauchs- als auch Grundgebühr, während die Berechnung zum Beschluss vom 12.12.2000 sich auf die Verbrauchsgebühr beschränkte.
Den vom Kläger am 4.2.2002 erhobenen Widerspruch, der im Wesentlichen mit Mängeln der Gebührenkalkulation begründet wurde, wies das Landratsamt Lörrach durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 zurück.
Am 9.12.2002 hat der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und - wie im Vorverfahren - im Kern geltend gemacht, die Gebührenberechnung für das Jahr 2001 sei mangelhaft, da es an dem gesetzlich geforderten Kostenausgleich für Über- und Unterdeckungen fehle.
Dem Antrag des Klägers, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.1.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat dazu vorgetragen, dass ein Teil des maßgeblichen Kostenüberschusses des Jahres 1996 in die Gebührenkalkulation des Folgejahres eingestellt worden sei, ein Restbetrag verbleibe als im Jahr 2001 auszugleichender Rest. Dem stünden allerdings Unterdeckungen aus den Jahren 1997 und 1998 gegenüber, die bisher in der Kalkulation noch nicht berücksichtigt seien und die den Überschuss bei weitem überstiegen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es bei der Wasserversorgungseinrichtung um eine Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gehe, bei der ein Gebührenüberschuss gerade nicht an die Gebührenzahler weitergegeben werden müsse.
Durch Urteil vom 28.1.2004 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.1.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die satzungsrechtliche Bestimmung über die Verbrauchsgebühr in § 41 Abs. 2 WVS sei rechtswidrig und damit nichtig, denn der Gemeinderat habe bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz am 12.12.2000 sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn der gesetzlich angeordnete Kostenausgleich, wie er hier auf Grund des 1996 entstandenen Überschusses gefordert gewesen sei, sei in der Gebührenkalkulation nicht durchgeführt. Unerheblich sei der Umstand, dass die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten für 1997 und 1998 eine erhebliche Unterdeckung aufweise und deren Berücksichtigung möglicherweise einen gleich hohen oder gar höheren Gebührensatz für 2001 hätte rechtfertigen können. Auf die Möglichkeit, bei Versorgungseinrichtungen einen angemessenen Ertrag für den Gemeindehaushalt zu erwirtschaften (§ 9 Abs. 2 Satz 2 KAG), könne sich die Beklagte hier nicht berufen. Denn in Anbetracht der erheblichen kommunalpolitischen Bedeutung einer Gewinnerzielungsabsicht müsse dazu der Gemeinderat einen Beschluss zu Beginn des Berechnungszeitraums fassen. Die Möglichkeit eines Gewinns sei im Übrigen auch ausdrücklich satzungsrechtlich ausgeschlossen.
Auch die Satzungsbestimmung zur Grundgebühr sei nichtig. Dies folge zum einen aus der Nichtigkeit der Bestimmung über die Verbrauchsgebühr. Zum anderen sei mit Blick auf die Grundgebühr festzustellen, dass der Kostendeckungsgrundsatz bei deren Berechnung nicht beachtet worden sei. Auch stelle sich die Frage, ob es sich bei der von der Beklagten festgesetzten Grundgebühr um eine solche handele, nachdem ein Bezug zu den Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung „Wasserversorgung“ völlig fehle.
Gegen das ihr am 9.2.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5.3.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die Frage nach einem Kostenausgleich hier nicht ankomme. Denn das ihm zugrunde liegende Kostendeckungsprinzip gelte bei den in § 9 Abs. 2 S. 2 KAG genannten Unternehmen, zu denen ihre Wasserversorgungseinrichtung zähle, gerade nicht. Es werde dementsprechend von Jahr zu Jahr in der entsprechenden, für diese Einrichtungen aufgestellten Kalkulation entschieden, welcher Ertrag erwirtschaftet werden solle. Eine Bindungswirkung vorangegangener Beschlüsse für die nächste Rechnungsperiode sei daher nicht gegeben. Abgesehen davon sei die Annahme eines Überschusses für 1996 nicht zutreffend, wenn man die in diesem Jahr in Kauf genommenen Unterdeckungen in Blick nehme. Danach sei die Berechnung der Verbrauchsgebühr nicht zu beanstanden. Auch die Zählergebühr sei nicht rechtswidrig festgelegt, namentlich sei sie nicht überhöht. Der Kostendeckungsgrundsatz sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die Gesamtkalkulation ausgerichtet und entziehe die „Teilgebühr“ einer entsprechenden Prüfung.
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, die der Widerspruchsbehörde und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie muss auch Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage nicht stattgegeben dürfen. Denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 24.1.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002) ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Der Gebührenbescheid findet in der ihm zugrunde gelegten Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WSV -) vom 17.10.1989 / 8.12.1992 in ihrer Fassung vom 12.12.2000 eine wirksame Grundlage. Denn diese Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, namentlich beruht sie auf einer zutreffenden Gebührenkalkulation.
13 
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Satzung sei bereits wegen eines fehlerhaften - da nicht fristgerechten - Ausgleichs von Kostenüberdeckungen unwirksam und der Gebührenbescheid deshalb rechtswidrig.
14 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dies würde bedeuten, dass hier von einem im Jahr 1996 von der Beklagten bei der Wasserversorgung  erwirtschafteten Gewinn auszugehen wäre, wie sie ihn betragsmäßig selbst errechnet und den sie ihrem Vortrag nach 1998 nur zu einem Teil ausgeglichen haben will. Ferner hat der Kläger darauf abgehoben, dass eine Kostenunterdeckung im Jahre 2000 eingetreten sei, die zwar berücksichtigt worden, indes noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei, weil nur eine endgültig feststehende Unterdeckung zu einem entsprechenden Kostenausgleich führen dürfe. Ob dem allem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn begrifflich kann der „Ertrag“ (hier einmal gleichgesetzt mit Gewinn) eine Kostenüberschreitung und der Verlust eine Kostenunterdeckung nur dann darstellen, wenn dazu vorab eine für deren Bestimmung maßgebliche Kostengrenze  festgestellt ist. Gebührenrechtlich erfolgt deren Ermittlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Danach dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können.
15 
Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt dem Grunde nach für alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG. Der Begriff der Einrichtung im Kommunalabgabenrecht entspricht dabei dem Grunde nach dem der Gemeindeordnung (s. dort §§ 10, 11 GemO; vgl. auch VGH BW, U. v. 23.9.1980, ESVGH 3, 72). Auch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen gehören regelmäßig jedenfalls dann zu den öffentlichen Einrichtungen, wenn sie zugleich auch zur Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet und damit öffentlich sind (vgl. dazu Senat, Urteil v. 24.2.1983, EKBW GemO § 10 E 26). Dementsprechend ist auch die hier in Rede stehende Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten den in § 9 Abs. 1 KAG angesprochenen Einrichtungen zuzurechnen. Denn jene betreibt die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 der o.a. Satzung als öffentliche Einrichtung. Dass sie als „Regiebetrieb“ geführt wird (vgl. § 102 Abs. 3 GemO), ist für diese Zuordnung nicht erheblich.
16 
Der Kostendeckungsgrundsatz gilt jedoch nach der Systematik des § 9 Abs. 2 KAG nicht für die dort genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. Sie können nach Satz 2 dieser Bestimmung einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Der in Satz 2 dieser Bestimmung ermöglichte „Ertrag“ setzt begrifflich voraus, dass es um einen „Gewinn“ und mithin um einen Kostenbetrag geht, der über etwaige, mit Blick auf die reine Kostendeckung kalkulierten Kosten hinaus dem Gemeindehaushalt zugeführt werden kann. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 8 b) des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) eingeführten Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde in § 102 Abs. 2 GemO bereits vorgegebene Möglichkeit der „Gewinnerzielung“ auch bei „Versorgungsunternehmen“ der Gemeinde bestehen darf (zu der bis dahin streitigen Abgrenzung bei der Wasserversorgung s. Scholz, BWGZ 1989, 239, 243; Senat, Urteil v. 25.9.1995      - 2 S 250/95 - EKBW GemO § 102 E 8). Ist aber die Möglichkeit einer Ertragserzielung eröffnet, so findet das Kostendeckungsprinzip in seiner Bedeutung als Kostenüberdeckungsverbot schon begrifflich keine Anwendung. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass das Kostendeckungsprinzip in seiner durch § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG erfolgten Festlegung als Kostenüberschreitungsverbot nicht für die in Satz 2 der Bestimmung genannten Einrichtungen gilt (vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9.10.1995, LT-Drs. 11/6586, S. 21 ; Scholz in Driehaus, KAG, § 6 RdNr. 551; ders., BWGZ 1989, 239, 243 f.; Heer, Verteilungs- und Bemessungsgesichtspunkte im Benutzungsgebührenrecht Baden-Württemberg, 1999, S. 93; Bleile, BWGZ 2003, 182, 187; Faiß, Kommunalabgabenrecht für Bad.-Württ., März 2001, § 9 RdNr. 14; vgl. auch Gössl, BWGZ 1996, 209).
17 
Das Kostendeckungsprinzip ist für diese Einrichtungen auch nicht etwa deshalb gefordert, weil es sich bei ihm um ein allgemeines oder gar verfassungsrechtlich gefordertes Element der Gebühr handeln könnte. Namentlich von Verfassungs wegen ist seine Beachtung nicht geboten (dazu BVerfGE 50, 217, 226 f.; Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, 100; Heer, a.a.O., S. 87, je m.w.N.). Es darf aber durch einfachgesetzliche Regelung als für die Gebühr maßgeblich festgelegt werden. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber die Anwendung des Kostendeckungsprinzips in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehen, seine Geltung aber für die in Satz 2 genannten Einrichtungen wieder beseitigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es im Übrigen dem rechtlichen Zusammenhang zwischen Kommunalabgabenrecht und Gemeindeordnung entspricht, wenn Letztere für wirtschaftliche Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht vorsieht (dazu § 102 Abs. 2 GemO).
18 
Auch ist das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb (entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG wieder) maßgeblich, weil die Beklagte satzungsrechtlich in § 1 Abs. 3 WVS geregelt hat, dass Gewinne bei der Wasserversorgung nicht erwirtschaftet werden sollen. Denn durch eine solche satzungsrechtliche und damit untergesetzlich getroffene Regelung kann das Landesgesetz nicht ohne entsprechende Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden. Diese landesrechtliche Festlegung hat dementsprechend Vorrang (vgl. auch Bleile, a.a.O., a.E.: nur „kommunalpolitische“ Entscheidung).
19 
Führt diese Betrachtungsweise dazu, dass die an das Kostendeckungsprinzip anknüpfende Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG für die in Satz 2 genannten Einrichtungen nicht gilt, so bedeutet dies aber nicht zugleich auch, dass es einer Gebührenkalkulation für diese Einrichtungen nicht bedarf. Auch insoweit kann der Gemeinderat das ihm zustehende Ermessen, ob eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen „kann“ und - wenn ja - in welchem Umfang eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen soll, mithin also auch, ob dieser Ertragsumfang in seiner Höhe als „angemessen“ zu beurteilen ist, in zutreffender Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben. Sie ist nach der gesetzlichen Vorgabe indes nicht auf die Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots ausgerichtet und mit ihr darf der Kostenausgleich auch anders als in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG vorgesehen vorgenommen werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts sind im Übrigen dabei beachtet (vgl. dazu auch Faiß, a.a.O., § 9 RdNr. 18).
20 
Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine Kostenüber-  bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
21 
Das Verwaltungsgericht fordert - unabhängig von der Frage nach dem Kostenausgleich - mit Blick auf die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des Erzielens eines angemessenen Ertrags einen dahingehenden Beschluss des Gemeinderats. Es meint, die Frage nach dem angemessenen Ertrag, den eine Versorgungseinrichtung abwerfen solle, sei von solcher „kommunalpolitischer“ Bedeutung, dass darüber der Gemeinderat im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Gebühr vor dem Gebührenzeitraum zu befinden habe. Dem ist zu folgen, nicht aber der weiteren Feststellung, an einer solchen Beschlussfassung fehle es hier.
22 
Wie der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG verdeutlicht, ist die Ertragserzielung in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Dass dieses Ermessen durch die Vorgaben in der Bestimmung des § 102 Abs. 2 GemO eingeschränkt sein könnte, nach der - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen - ein Ertrag für den Haushalt erwirtschaftet werden „soll“ - mithin also regelmäßig „muss“ -, bedarf hier keiner Klärung. Denn ausgehend von der Gesetzessystematik darf zugrunde gelegt werden, dass die gebührenrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gegenüber der gemeinderechtlichen Regelung in § 102 GemO die speziellere und auch die spätere ist („lex-specialis“- und „lex-posterior“-Regel) und deshalb jedenfalls im Zusammenhang mit der Gebührenregelung in § 9 KAG der Gemeinde Ermessen eröffnet, über die Möglichkeit eines durch die Gebühr zu erwirtschaftenden Ertrags zu entscheiden.
23 
Ob dabei zu fordern ist, dass diese Entscheidung, die tatsächlich regelmäßig vom zuständigen Gemeinderat durch Beschluss getroffen wird, wegen ihres Zusammenhangs mit dem von diesem festzulegenden Abgabesatz eines in § 2 KAG vorgesehenen Satzungsbeschlusses bedarf, oder der einfache Beschluss des Gemeinderats ausreicht, kann hier offen bleiben. Denn von der Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Regelung hat der Gemeinderat der Beklagten hier in § 1 Abs. 3 der für das Jahr 2001 maßgeblichen Satzung vom 12.12.2000 Gebrauch gemacht. Danach erzielt die Wasserversorgung keine Gewinne. Dies umfasst die Ermessensentscheidung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass eine auf Ertrag ausgerichtete („prognostische“) Gebührengestaltung nicht festgelegt werden soll.
24 
Steht somit eine (positive) Entscheidung über eine Ertragserzielung der (Versorgungs-)Einrichtung hier nicht in Rede, bedarf auch keiner Entscheidung, welcher  „kommunalpolitische“ Spielraum dem Gemeinderat bei der Frage der „Angemessenheit“ des Ertrags eröffnet ist (zu ihm etwa Faiß, a.a.O.).
25 
Dem Verwaltungsgericht kann ferner hinsichtlich der letztlich von ihm nicht geklärten Zweifel nicht gefolgt werden, der Gebührenbescheid sei möglicherweise auch deshalb rechtswidrig, weil die der satzungsrechtlichen Grundgebühr zugeordneten „Zählerkosten“ keinen Bezug zu den „Vorhaltekosten“ der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung aufwiesen. Dass die Gemeinden Grundgebühren erheben dürfen, ist aus der allgemeinen Ermächtigung in § 9 KAG herzuleiten (dazu Scholz a.a.O. S. 249; Faiß a.a.O. RdNr. 33). Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten hierfür gewählte Maßstab nach der Zählergröße (§ 41 Abs. 1 der WVS). Diese Grundgebühr beruht auf der Gebührenkalkulation zum Satzungsbeschluss vom 7.12.1999 (s. die dort beigefügte Berechnung „ab 1.1.2000“ mit der Bestimmung zur entsprechenden Gebührenobergrenze). In die Berechnung der Grundgebühr sind dabei Kosten eingestellt, wie für Anschaffung, Einbau, Austausch, Störungen und Zählervorhaltung sowie EDV- und Prüfkosten (Kosten der Beglaubigung). Diese Kosten müssen mit dem Wesen einer Grundgebühr als Benutzungsgebühr in Einklang stehen, die für die Aufrechterhaltung bzw. Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, mit der also die durch das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte fixe Vorhaltekosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231). Um solche der Grundgebühr zuzuordnenden Betriebskosten handelt es sich hier. Da mit dieser nur verbrauchsunabhängige Kosten erfasst werden dürfen, sind auch nur diese sog. fixen Kosten zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die kalkulatorischen Kosten, aber auch anteilige Personalkosten, Arbeitslöhne, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten (dazu etwa Gössl, BWGZ 1993, 629 f. zu den insoweit vergleichbaren Bereitstellungskosten bei der Wasserversorgung). Dass nicht alle „fixen“ Kosten in die Grundgebühr eingehen müssen, folgt aus der Entscheidungsfreiheit im Rahmen des dem Gemeinderat eröffneten Ermessens (dazu Gössl, a.a.O., m.w.N.). Die hier maßgebliche Berechnung der Beklagten enthält solche fixen Kosten, und diese durften auch bei der Festlegung der Grundgebühr eingestellt werden. Der Bezug zur „Vorhaltung“ ergibt sich aus den Kostenpositionen selbst. Ist deshalb also die Grundgebühr nicht rechtswidrig, so verbietet sich auch die Annahme, die Nichtigkeit der Grundgebühr führe zugleich auch zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beklagten zur Verbrauchsgebühr. Nicht gefordert ist im Übrigen, dass sämtliche „fixe“ Kosten in die Grundgebühr eingestellt werden. Dem Gemeinderat ist vielmehr Ermessen eröffnet, in welchem Umfang solche Kosten berücksichtigt werden sollen (vgl. auch Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNrn. 222 f., m.w.N.).
26 
Dass - wie dies das Verwaltungsgericht weiter meint - die Grundgebühr auch deshalb rechtswidrig sei, weil - bezogen auf die kleinste Zählergröße - sie mit ihrer Festlegung auf 2,05 DM gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstoße, nachdem für diese Zählergröße lediglich 2,04 DM als Gebührenobersatz errechnet worden sei (dazu AS 113 der Vw-Akten der Beklagten), lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Aufrundung nicht als Folge einer „Überdeckung“ darstellt, sondern als solche einer durch die Euro-Umrechnung geboten Betragsrundung. Diese Begründung ist nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
27 
Sollte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Beanstandung der Grundgebühr („Zählergebühr“) den Kostendeckungsgrundsatz als „Veranschlagungsmaxime“ gemeint haben, wäre - abgesehen davon, dass dieser Grundsatz hier, wie dargelegt, nicht von Belang ist - eine dahingehende Feststellung letztlich auch nicht geeignet, die Annahme einer rechtswidrigen Gebührenfestsetzung zu tragen. Mit dem Kostendeckungsgrundsatz werden die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in Blick genommen und er verpflichtet daher die Gemeinden (lediglich), die Gebührensätze so zu berechnen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen (dazu schon der NK-Beschluss des Senats vom 7.5.1984, ESVGH 34, 274; ferner Seeger/Gössl, KAG, 2004, § 9, S. 100 m.w.N.). Dementsprechend käme es hier auf die Beachtung des Kostenüberdeckungsverbots bei der auf die Grundgebühr beschränkten Betrachtung nicht an.
28 
Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenfestsetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für das in Rede stehende Jahr 2001 eine Beschlussfassung zu der Grundgebühr („Zählergebühr“) unterlassen und nur die „Verbrauchsgebühr“ satzungsrechtlich festgelegt habe. Der dahingehenden Auffassung des Klägers kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Ob ein einmal gefasster Beschluss zu einer Grundgebühr auch ohne Neuberechnung und erneute Beschlussfassung für den nächsten Berechnungszeitraum regelmäßig weiter von Bedeutung ist, wie dies die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vertritt, bedarf hier keiner abschließenden Antwort. Allgemeiner Ansicht nach gilt eine Satzungsnorm als materielles Gesetz zeitlich unbefristet, wenn mit ihr nicht etwa selbst etwas Abweichendes bestimmt wird oder sich die Geltungsdauer aus anderen, zumindest gleichrangigen Normen ergibt (vgl. dazu Seeger/Gössl, KAG, 2002, § 2 Erl. 3 d m.w.N.). Letzteres ist regelmäßig bei der Abgabenerhebung der Fall, wenn die Abgabe als solche für den Rechnungszeitraum eines Jahres erhoben wird, sie also von Jahr zu Jahr erneut Gegenstand  einer Beschlussfassung sein muss. So hat sich die Beklagte bei der Gebühr für die Wasserversorgung hier unstreitig normativ für den Berechnungszeitraum von einem Jahr festgelegt. Deutlich wird dies durch eine entsprechende Beschlussfassung und die jährliche Neufestlegung des Gebührensatzes in der Wasserversorgungssatzung. Allerdings ist für das Jahr 2001 nur eine solche Neufestsetzung der „Verbrauchsgebühr“ erfolgt. Dem Gemeinderat wurde eine Kalkulation zur Zählergebühr nicht unterbreitet. So enthält die von der Verwaltung der Beklagten erstellte Vorlage vom 6.12.2000 für die Gemeinderatssitzung vom 12.12.2000 lediglich den Hinweis, dass die Grundgebühr nicht kalkuliert worden sei. Dem lässt sich indes mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entnehmen, dass der Gemeinderat eine „Fortschreibung“ der für das Vorjahr kalkulierten Grundgebühr nicht in Blick genommen hätte. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Beschlussfassung dazu. Indes ist hier in die Berechnung der „Verbrauchsgebühr“ diejenige für die Grundgebühr eingestellt und somit eine Betrachtung der Gesamtkosten, die durch Grundgebühr einerseits und Verbrauchsgebühr andererseits gedeckt werden sollen, durch den Gemeinderat erfolgt. So sind in der Gebührenkalkulation für 2001 die Kosten der Wasserversorgungseinrichtung ermittelt und dabei sowohl die durch die Verbrauchsgebühr als auch die durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten eingestellt, beides mit dem erkennbaren Ziel, die Einrichtung kostendeckend zu betreiben (dazu die Sitzungsvorlage vom 6.12.2000, AS 141 ff. und Gutachten WIBERA S. 9).
29 
Ein Ermessensfehlgebrauch - hier als „Ermessensnichtgebrauch“ - ist deshalb mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. auch § 114 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, entscheidet der Gemeinderat über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass bei der ihm deshalb obliegenden Ermessensbetätigung der Kostendeckungsgrundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beachten war, ist oben dargelegt. Ermessen ist dem Gemeinderat allerdings auch eröffnet, soweit er sich u.a. entscheiden muss, ob und in welcher Höhe die Kosten über eine Grundgebühr und/oder über die Verbrauchsgebühr zu decken sind. Dies erfordert eine Betrachtung der Gesamtkosten, da es nicht um zwei zu trennende „Gebührenarten“, sondern nur um eine unterschiedliche Art der Gebührenerhebung gehen kann. In ihrem Bezug zu den Gesamtkosten einer Rechnungsperiode sind Grund- und Verbrauchsgebühr auch dem Grunde nach verknüpft. Das deshalb eröffnete Ermessen wird dabei durch die Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG mit bestimmt, wenn dort das Erwirtschaften eines angemessenen Ertrags bei den genannten Einrichtungen zugelassen ist. Ob ein Ertrag erwirtschaftet werden soll und ob er sich in diesem Fall als angemessen darstellt, erfordert gleichfalls eine sachgerechte Ermessensbetätigung durch den Gemeinderat, bei der auch eine die Kosten der Einrichtung umfassende Gesamtkalkulation, mithin eine Betrachtung auch unter Einbeziehung der den Teilgebühren zuzuordnenden fixen (Vorhalte-)Kosten erforderlich ist (so auch Forst, KStZ 2001, 141, 147 m.w.N.). Die Entscheidung über einen (nicht zu erzielenden) Ertrag ist im vorliegenden Sachverhalt durch die Festlegung in der Satzung umgesetzt. Festzustellen ist aber auch die geforderte Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der Gesamtkalkulation, wenn im Rahmen der Neuberechnung der Verbrauchsgebühr die Grundgebühr in Ansatz gebracht worden ist, um das Gesamtgebührenaufkommen zu ermitteln. Denn damit hat der Gemeinderat ersichtlich auch die Grundgebühr einbezogen, um auf dieser Berechnungsgrundlage die Höhe der Verbrauchsgebühr so zu bestimmen, dass ein „Gewinn“ nicht entstehen soll. Von einem Ermessensfehl-  (bzw. nicht-)gebrauch kann daher hier nicht ausgegangen werden. Dass sonstige Kostenansätze unzutreffend sind, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
10 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie muss auch Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage nicht stattgegeben dürfen. Denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 24.1.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002) ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Der Gebührenbescheid findet in der ihm zugrunde gelegten Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WSV -) vom 17.10.1989 / 8.12.1992 in ihrer Fassung vom 12.12.2000 eine wirksame Grundlage. Denn diese Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, namentlich beruht sie auf einer zutreffenden Gebührenkalkulation.
13 
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Satzung sei bereits wegen eines fehlerhaften - da nicht fristgerechten - Ausgleichs von Kostenüberdeckungen unwirksam und der Gebührenbescheid deshalb rechtswidrig.
14 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dies würde bedeuten, dass hier von einem im Jahr 1996 von der Beklagten bei der Wasserversorgung  erwirtschafteten Gewinn auszugehen wäre, wie sie ihn betragsmäßig selbst errechnet und den sie ihrem Vortrag nach 1998 nur zu einem Teil ausgeglichen haben will. Ferner hat der Kläger darauf abgehoben, dass eine Kostenunterdeckung im Jahre 2000 eingetreten sei, die zwar berücksichtigt worden, indes noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei, weil nur eine endgültig feststehende Unterdeckung zu einem entsprechenden Kostenausgleich führen dürfe. Ob dem allem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn begrifflich kann der „Ertrag“ (hier einmal gleichgesetzt mit Gewinn) eine Kostenüberschreitung und der Verlust eine Kostenunterdeckung nur dann darstellen, wenn dazu vorab eine für deren Bestimmung maßgebliche Kostengrenze  festgestellt ist. Gebührenrechtlich erfolgt deren Ermittlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Danach dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können.
15 
Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt dem Grunde nach für alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG. Der Begriff der Einrichtung im Kommunalabgabenrecht entspricht dabei dem Grunde nach dem der Gemeindeordnung (s. dort §§ 10, 11 GemO; vgl. auch VGH BW, U. v. 23.9.1980, ESVGH 3, 72). Auch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen gehören regelmäßig jedenfalls dann zu den öffentlichen Einrichtungen, wenn sie zugleich auch zur Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet und damit öffentlich sind (vgl. dazu Senat, Urteil v. 24.2.1983, EKBW GemO § 10 E 26). Dementsprechend ist auch die hier in Rede stehende Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten den in § 9 Abs. 1 KAG angesprochenen Einrichtungen zuzurechnen. Denn jene betreibt die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 der o.a. Satzung als öffentliche Einrichtung. Dass sie als „Regiebetrieb“ geführt wird (vgl. § 102 Abs. 3 GemO), ist für diese Zuordnung nicht erheblich.
16 
Der Kostendeckungsgrundsatz gilt jedoch nach der Systematik des § 9 Abs. 2 KAG nicht für die dort genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. Sie können nach Satz 2 dieser Bestimmung einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Der in Satz 2 dieser Bestimmung ermöglichte „Ertrag“ setzt begrifflich voraus, dass es um einen „Gewinn“ und mithin um einen Kostenbetrag geht, der über etwaige, mit Blick auf die reine Kostendeckung kalkulierten Kosten hinaus dem Gemeindehaushalt zugeführt werden kann. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 8 b) des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) eingeführten Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde in § 102 Abs. 2 GemO bereits vorgegebene Möglichkeit der „Gewinnerzielung“ auch bei „Versorgungsunternehmen“ der Gemeinde bestehen darf (zu der bis dahin streitigen Abgrenzung bei der Wasserversorgung s. Scholz, BWGZ 1989, 239, 243; Senat, Urteil v. 25.9.1995      - 2 S 250/95 - EKBW GemO § 102 E 8). Ist aber die Möglichkeit einer Ertragserzielung eröffnet, so findet das Kostendeckungsprinzip in seiner Bedeutung als Kostenüberdeckungsverbot schon begrifflich keine Anwendung. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass das Kostendeckungsprinzip in seiner durch § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG erfolgten Festlegung als Kostenüberschreitungsverbot nicht für die in Satz 2 der Bestimmung genannten Einrichtungen gilt (vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9.10.1995, LT-Drs. 11/6586, S. 21 ; Scholz in Driehaus, KAG, § 6 RdNr. 551; ders., BWGZ 1989, 239, 243 f.; Heer, Verteilungs- und Bemessungsgesichtspunkte im Benutzungsgebührenrecht Baden-Württemberg, 1999, S. 93; Bleile, BWGZ 2003, 182, 187; Faiß, Kommunalabgabenrecht für Bad.-Württ., März 2001, § 9 RdNr. 14; vgl. auch Gössl, BWGZ 1996, 209).
17 
Das Kostendeckungsprinzip ist für diese Einrichtungen auch nicht etwa deshalb gefordert, weil es sich bei ihm um ein allgemeines oder gar verfassungsrechtlich gefordertes Element der Gebühr handeln könnte. Namentlich von Verfassungs wegen ist seine Beachtung nicht geboten (dazu BVerfGE 50, 217, 226 f.; Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, 100; Heer, a.a.O., S. 87, je m.w.N.). Es darf aber durch einfachgesetzliche Regelung als für die Gebühr maßgeblich festgelegt werden. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber die Anwendung des Kostendeckungsprinzips in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehen, seine Geltung aber für die in Satz 2 genannten Einrichtungen wieder beseitigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es im Übrigen dem rechtlichen Zusammenhang zwischen Kommunalabgabenrecht und Gemeindeordnung entspricht, wenn Letztere für wirtschaftliche Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht vorsieht (dazu § 102 Abs. 2 GemO).
18 
Auch ist das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb (entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG wieder) maßgeblich, weil die Beklagte satzungsrechtlich in § 1 Abs. 3 WVS geregelt hat, dass Gewinne bei der Wasserversorgung nicht erwirtschaftet werden sollen. Denn durch eine solche satzungsrechtliche und damit untergesetzlich getroffene Regelung kann das Landesgesetz nicht ohne entsprechende Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden. Diese landesrechtliche Festlegung hat dementsprechend Vorrang (vgl. auch Bleile, a.a.O., a.E.: nur „kommunalpolitische“ Entscheidung).
19 
Führt diese Betrachtungsweise dazu, dass die an das Kostendeckungsprinzip anknüpfende Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG für die in Satz 2 genannten Einrichtungen nicht gilt, so bedeutet dies aber nicht zugleich auch, dass es einer Gebührenkalkulation für diese Einrichtungen nicht bedarf. Auch insoweit kann der Gemeinderat das ihm zustehende Ermessen, ob eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen „kann“ und - wenn ja - in welchem Umfang eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen soll, mithin also auch, ob dieser Ertragsumfang in seiner Höhe als „angemessen“ zu beurteilen ist, in zutreffender Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben. Sie ist nach der gesetzlichen Vorgabe indes nicht auf die Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots ausgerichtet und mit ihr darf der Kostenausgleich auch anders als in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG vorgesehen vorgenommen werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts sind im Übrigen dabei beachtet (vgl. dazu auch Faiß, a.a.O., § 9 RdNr. 18).
20 
Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine Kostenüber-  bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
21 
Das Verwaltungsgericht fordert - unabhängig von der Frage nach dem Kostenausgleich - mit Blick auf die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des Erzielens eines angemessenen Ertrags einen dahingehenden Beschluss des Gemeinderats. Es meint, die Frage nach dem angemessenen Ertrag, den eine Versorgungseinrichtung abwerfen solle, sei von solcher „kommunalpolitischer“ Bedeutung, dass darüber der Gemeinderat im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Gebühr vor dem Gebührenzeitraum zu befinden habe. Dem ist zu folgen, nicht aber der weiteren Feststellung, an einer solchen Beschlussfassung fehle es hier.
22 
Wie der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG verdeutlicht, ist die Ertragserzielung in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Dass dieses Ermessen durch die Vorgaben in der Bestimmung des § 102 Abs. 2 GemO eingeschränkt sein könnte, nach der - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen - ein Ertrag für den Haushalt erwirtschaftet werden „soll“ - mithin also regelmäßig „muss“ -, bedarf hier keiner Klärung. Denn ausgehend von der Gesetzessystematik darf zugrunde gelegt werden, dass die gebührenrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gegenüber der gemeinderechtlichen Regelung in § 102 GemO die speziellere und auch die spätere ist („lex-specialis“- und „lex-posterior“-Regel) und deshalb jedenfalls im Zusammenhang mit der Gebührenregelung in § 9 KAG der Gemeinde Ermessen eröffnet, über die Möglichkeit eines durch die Gebühr zu erwirtschaftenden Ertrags zu entscheiden.
23 
Ob dabei zu fordern ist, dass diese Entscheidung, die tatsächlich regelmäßig vom zuständigen Gemeinderat durch Beschluss getroffen wird, wegen ihres Zusammenhangs mit dem von diesem festzulegenden Abgabesatz eines in § 2 KAG vorgesehenen Satzungsbeschlusses bedarf, oder der einfache Beschluss des Gemeinderats ausreicht, kann hier offen bleiben. Denn von der Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Regelung hat der Gemeinderat der Beklagten hier in § 1 Abs. 3 der für das Jahr 2001 maßgeblichen Satzung vom 12.12.2000 Gebrauch gemacht. Danach erzielt die Wasserversorgung keine Gewinne. Dies umfasst die Ermessensentscheidung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass eine auf Ertrag ausgerichtete („prognostische“) Gebührengestaltung nicht festgelegt werden soll.
24 
Steht somit eine (positive) Entscheidung über eine Ertragserzielung der (Versorgungs-)Einrichtung hier nicht in Rede, bedarf auch keiner Entscheidung, welcher  „kommunalpolitische“ Spielraum dem Gemeinderat bei der Frage der „Angemessenheit“ des Ertrags eröffnet ist (zu ihm etwa Faiß, a.a.O.).
25 
Dem Verwaltungsgericht kann ferner hinsichtlich der letztlich von ihm nicht geklärten Zweifel nicht gefolgt werden, der Gebührenbescheid sei möglicherweise auch deshalb rechtswidrig, weil die der satzungsrechtlichen Grundgebühr zugeordneten „Zählerkosten“ keinen Bezug zu den „Vorhaltekosten“ der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung aufwiesen. Dass die Gemeinden Grundgebühren erheben dürfen, ist aus der allgemeinen Ermächtigung in § 9 KAG herzuleiten (dazu Scholz a.a.O. S. 249; Faiß a.a.O. RdNr. 33). Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten hierfür gewählte Maßstab nach der Zählergröße (§ 41 Abs. 1 der WVS). Diese Grundgebühr beruht auf der Gebührenkalkulation zum Satzungsbeschluss vom 7.12.1999 (s. die dort beigefügte Berechnung „ab 1.1.2000“ mit der Bestimmung zur entsprechenden Gebührenobergrenze). In die Berechnung der Grundgebühr sind dabei Kosten eingestellt, wie für Anschaffung, Einbau, Austausch, Störungen und Zählervorhaltung sowie EDV- und Prüfkosten (Kosten der Beglaubigung). Diese Kosten müssen mit dem Wesen einer Grundgebühr als Benutzungsgebühr in Einklang stehen, die für die Aufrechterhaltung bzw. Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, mit der also die durch das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte fixe Vorhaltekosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231). Um solche der Grundgebühr zuzuordnenden Betriebskosten handelt es sich hier. Da mit dieser nur verbrauchsunabhängige Kosten erfasst werden dürfen, sind auch nur diese sog. fixen Kosten zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die kalkulatorischen Kosten, aber auch anteilige Personalkosten, Arbeitslöhne, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten (dazu etwa Gössl, BWGZ 1993, 629 f. zu den insoweit vergleichbaren Bereitstellungskosten bei der Wasserversorgung). Dass nicht alle „fixen“ Kosten in die Grundgebühr eingehen müssen, folgt aus der Entscheidungsfreiheit im Rahmen des dem Gemeinderat eröffneten Ermessens (dazu Gössl, a.a.O., m.w.N.). Die hier maßgebliche Berechnung der Beklagten enthält solche fixen Kosten, und diese durften auch bei der Festlegung der Grundgebühr eingestellt werden. Der Bezug zur „Vorhaltung“ ergibt sich aus den Kostenpositionen selbst. Ist deshalb also die Grundgebühr nicht rechtswidrig, so verbietet sich auch die Annahme, die Nichtigkeit der Grundgebühr führe zugleich auch zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beklagten zur Verbrauchsgebühr. Nicht gefordert ist im Übrigen, dass sämtliche „fixe“ Kosten in die Grundgebühr eingestellt werden. Dem Gemeinderat ist vielmehr Ermessen eröffnet, in welchem Umfang solche Kosten berücksichtigt werden sollen (vgl. auch Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNrn. 222 f., m.w.N.).
26 
Dass - wie dies das Verwaltungsgericht weiter meint - die Grundgebühr auch deshalb rechtswidrig sei, weil - bezogen auf die kleinste Zählergröße - sie mit ihrer Festlegung auf 2,05 DM gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstoße, nachdem für diese Zählergröße lediglich 2,04 DM als Gebührenobersatz errechnet worden sei (dazu AS 113 der Vw-Akten der Beklagten), lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Aufrundung nicht als Folge einer „Überdeckung“ darstellt, sondern als solche einer durch die Euro-Umrechnung geboten Betragsrundung. Diese Begründung ist nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
27 
Sollte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Beanstandung der Grundgebühr („Zählergebühr“) den Kostendeckungsgrundsatz als „Veranschlagungsmaxime“ gemeint haben, wäre - abgesehen davon, dass dieser Grundsatz hier, wie dargelegt, nicht von Belang ist - eine dahingehende Feststellung letztlich auch nicht geeignet, die Annahme einer rechtswidrigen Gebührenfestsetzung zu tragen. Mit dem Kostendeckungsgrundsatz werden die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in Blick genommen und er verpflichtet daher die Gemeinden (lediglich), die Gebührensätze so zu berechnen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen (dazu schon der NK-Beschluss des Senats vom 7.5.1984, ESVGH 34, 274; ferner Seeger/Gössl, KAG, 2004, § 9, S. 100 m.w.N.). Dementsprechend käme es hier auf die Beachtung des Kostenüberdeckungsverbots bei der auf die Grundgebühr beschränkten Betrachtung nicht an.
28 
Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenfestsetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für das in Rede stehende Jahr 2001 eine Beschlussfassung zu der Grundgebühr („Zählergebühr“) unterlassen und nur die „Verbrauchsgebühr“ satzungsrechtlich festgelegt habe. Der dahingehenden Auffassung des Klägers kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Ob ein einmal gefasster Beschluss zu einer Grundgebühr auch ohne Neuberechnung und erneute Beschlussfassung für den nächsten Berechnungszeitraum regelmäßig weiter von Bedeutung ist, wie dies die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vertritt, bedarf hier keiner abschließenden Antwort. Allgemeiner Ansicht nach gilt eine Satzungsnorm als materielles Gesetz zeitlich unbefristet, wenn mit ihr nicht etwa selbst etwas Abweichendes bestimmt wird oder sich die Geltungsdauer aus anderen, zumindest gleichrangigen Normen ergibt (vgl. dazu Seeger/Gössl, KAG, 2002, § 2 Erl. 3 d m.w.N.). Letzteres ist regelmäßig bei der Abgabenerhebung der Fall, wenn die Abgabe als solche für den Rechnungszeitraum eines Jahres erhoben wird, sie also von Jahr zu Jahr erneut Gegenstand  einer Beschlussfassung sein muss. So hat sich die Beklagte bei der Gebühr für die Wasserversorgung hier unstreitig normativ für den Berechnungszeitraum von einem Jahr festgelegt. Deutlich wird dies durch eine entsprechende Beschlussfassung und die jährliche Neufestlegung des Gebührensatzes in der Wasserversorgungssatzung. Allerdings ist für das Jahr 2001 nur eine solche Neufestsetzung der „Verbrauchsgebühr“ erfolgt. Dem Gemeinderat wurde eine Kalkulation zur Zählergebühr nicht unterbreitet. So enthält die von der Verwaltung der Beklagten erstellte Vorlage vom 6.12.2000 für die Gemeinderatssitzung vom 12.12.2000 lediglich den Hinweis, dass die Grundgebühr nicht kalkuliert worden sei. Dem lässt sich indes mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entnehmen, dass der Gemeinderat eine „Fortschreibung“ der für das Vorjahr kalkulierten Grundgebühr nicht in Blick genommen hätte. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Beschlussfassung dazu. Indes ist hier in die Berechnung der „Verbrauchsgebühr“ diejenige für die Grundgebühr eingestellt und somit eine Betrachtung der Gesamtkosten, die durch Grundgebühr einerseits und Verbrauchsgebühr andererseits gedeckt werden sollen, durch den Gemeinderat erfolgt. So sind in der Gebührenkalkulation für 2001 die Kosten der Wasserversorgungseinrichtung ermittelt und dabei sowohl die durch die Verbrauchsgebühr als auch die durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten eingestellt, beides mit dem erkennbaren Ziel, die Einrichtung kostendeckend zu betreiben (dazu die Sitzungsvorlage vom 6.12.2000, AS 141 ff. und Gutachten WIBERA S. 9).
29 
Ein Ermessensfehlgebrauch - hier als „Ermessensnichtgebrauch“ - ist deshalb mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. auch § 114 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, entscheidet der Gemeinderat über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass bei der ihm deshalb obliegenden Ermessensbetätigung der Kostendeckungsgrundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beachten war, ist oben dargelegt. Ermessen ist dem Gemeinderat allerdings auch eröffnet, soweit er sich u.a. entscheiden muss, ob und in welcher Höhe die Kosten über eine Grundgebühr und/oder über die Verbrauchsgebühr zu decken sind. Dies erfordert eine Betrachtung der Gesamtkosten, da es nicht um zwei zu trennende „Gebührenarten“, sondern nur um eine unterschiedliche Art der Gebührenerhebung gehen kann. In ihrem Bezug zu den Gesamtkosten einer Rechnungsperiode sind Grund- und Verbrauchsgebühr auch dem Grunde nach verknüpft. Das deshalb eröffnete Ermessen wird dabei durch die Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG mit bestimmt, wenn dort das Erwirtschaften eines angemessenen Ertrags bei den genannten Einrichtungen zugelassen ist. Ob ein Ertrag erwirtschaftet werden soll und ob er sich in diesem Fall als angemessen darstellt, erfordert gleichfalls eine sachgerechte Ermessensbetätigung durch den Gemeinderat, bei der auch eine die Kosten der Einrichtung umfassende Gesamtkalkulation, mithin eine Betrachtung auch unter Einbeziehung der den Teilgebühren zuzuordnenden fixen (Vorhalte-)Kosten erforderlich ist (so auch Forst, KStZ 2001, 141, 147 m.w.N.). Die Entscheidung über einen (nicht zu erzielenden) Ertrag ist im vorliegenden Sachverhalt durch die Festlegung in der Satzung umgesetzt. Festzustellen ist aber auch die geforderte Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der Gesamtkalkulation, wenn im Rahmen der Neuberechnung der Verbrauchsgebühr die Grundgebühr in Ansatz gebracht worden ist, um das Gesamtgebührenaufkommen zu ermitteln. Denn damit hat der Gemeinderat ersichtlich auch die Grundgebühr einbezogen, um auf dieser Berechnungsgrundlage die Höhe der Verbrauchsgebühr so zu bestimmen, dass ein „Gewinn“ nicht entstehen soll. Von einem Ermessensfehl-  (bzw. nicht-)gebrauch kann daher hier nicht ausgegangen werden. Dass sonstige Kostenansätze unzutreffend sind, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Januar 2004 - 7 K 2420/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem er für das Jahr 2001 zu Wasserversorgungsgebühren herangezogen worden ist.
Mit Gebührenbescheid vom 24.1.2002 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers eine für 2001 zu zahlende Wassergebühr von 158,24 EUR fest. Gestützt wurde der Bescheid auf die Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS -) vom 7.12.1999 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.12.2000. Nach deren § 39 erhebt die Gemeinde für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung Grund- und Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühr wird nach § 41 Abs. 1 WVS gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr), die Verbrauchsgebühr nach § 41 Abs. 2 WVS nach der gemessenen Wassermenge. Die der Beschlussfassung vom 7.12.1999 zugrunde liegende Berechnung der Gebühren umfasste sowohl Verbrauchs- als auch Grundgebühr, während die Berechnung zum Beschluss vom 12.12.2000 sich auf die Verbrauchsgebühr beschränkte.
Den vom Kläger am 4.2.2002 erhobenen Widerspruch, der im Wesentlichen mit Mängeln der Gebührenkalkulation begründet wurde, wies das Landratsamt Lörrach durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 zurück.
Am 9.12.2002 hat der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und - wie im Vorverfahren - im Kern geltend gemacht, die Gebührenberechnung für das Jahr 2001 sei mangelhaft, da es an dem gesetzlich geforderten Kostenausgleich für Über- und Unterdeckungen fehle.
Dem Antrag des Klägers, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.1.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat dazu vorgetragen, dass ein Teil des maßgeblichen Kostenüberschusses des Jahres 1996 in die Gebührenkalkulation des Folgejahres eingestellt worden sei, ein Restbetrag verbleibe als im Jahr 2001 auszugleichender Rest. Dem stünden allerdings Unterdeckungen aus den Jahren 1997 und 1998 gegenüber, die bisher in der Kalkulation noch nicht berücksichtigt seien und die den Überschuss bei weitem überstiegen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es bei der Wasserversorgungseinrichtung um eine Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gehe, bei der ein Gebührenüberschuss gerade nicht an die Gebührenzahler weitergegeben werden müsse.
Durch Urteil vom 28.1.2004 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.1.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die satzungsrechtliche Bestimmung über die Verbrauchsgebühr in § 41 Abs. 2 WVS sei rechtswidrig und damit nichtig, denn der Gemeinderat habe bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz am 12.12.2000 sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn der gesetzlich angeordnete Kostenausgleich, wie er hier auf Grund des 1996 entstandenen Überschusses gefordert gewesen sei, sei in der Gebührenkalkulation nicht durchgeführt. Unerheblich sei der Umstand, dass die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten für 1997 und 1998 eine erhebliche Unterdeckung aufweise und deren Berücksichtigung möglicherweise einen gleich hohen oder gar höheren Gebührensatz für 2001 hätte rechtfertigen können. Auf die Möglichkeit, bei Versorgungseinrichtungen einen angemessenen Ertrag für den Gemeindehaushalt zu erwirtschaften (§ 9 Abs. 2 Satz 2 KAG), könne sich die Beklagte hier nicht berufen. Denn in Anbetracht der erheblichen kommunalpolitischen Bedeutung einer Gewinnerzielungsabsicht müsse dazu der Gemeinderat einen Beschluss zu Beginn des Berechnungszeitraums fassen. Die Möglichkeit eines Gewinns sei im Übrigen auch ausdrücklich satzungsrechtlich ausgeschlossen.
Auch die Satzungsbestimmung zur Grundgebühr sei nichtig. Dies folge zum einen aus der Nichtigkeit der Bestimmung über die Verbrauchsgebühr. Zum anderen sei mit Blick auf die Grundgebühr festzustellen, dass der Kostendeckungsgrundsatz bei deren Berechnung nicht beachtet worden sei. Auch stelle sich die Frage, ob es sich bei der von der Beklagten festgesetzten Grundgebühr um eine solche handele, nachdem ein Bezug zu den Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung „Wasserversorgung“ völlig fehle.
Gegen das ihr am 9.2.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5.3.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die Frage nach einem Kostenausgleich hier nicht ankomme. Denn das ihm zugrunde liegende Kostendeckungsprinzip gelte bei den in § 9 Abs. 2 S. 2 KAG genannten Unternehmen, zu denen ihre Wasserversorgungseinrichtung zähle, gerade nicht. Es werde dementsprechend von Jahr zu Jahr in der entsprechenden, für diese Einrichtungen aufgestellten Kalkulation entschieden, welcher Ertrag erwirtschaftet werden solle. Eine Bindungswirkung vorangegangener Beschlüsse für die nächste Rechnungsperiode sei daher nicht gegeben. Abgesehen davon sei die Annahme eines Überschusses für 1996 nicht zutreffend, wenn man die in diesem Jahr in Kauf genommenen Unterdeckungen in Blick nehme. Danach sei die Berechnung der Verbrauchsgebühr nicht zu beanstanden. Auch die Zählergebühr sei nicht rechtswidrig festgelegt, namentlich sei sie nicht überhöht. Der Kostendeckungsgrundsatz sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die Gesamtkalkulation ausgerichtet und entziehe die „Teilgebühr“ einer entsprechenden Prüfung.
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, die der Widerspruchsbehörde und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie muss auch Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage nicht stattgegeben dürfen. Denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 24.1.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002) ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Der Gebührenbescheid findet in der ihm zugrunde gelegten Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WSV -) vom 17.10.1989 / 8.12.1992 in ihrer Fassung vom 12.12.2000 eine wirksame Grundlage. Denn diese Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, namentlich beruht sie auf einer zutreffenden Gebührenkalkulation.
13 
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Satzung sei bereits wegen eines fehlerhaften - da nicht fristgerechten - Ausgleichs von Kostenüberdeckungen unwirksam und der Gebührenbescheid deshalb rechtswidrig.
14 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dies würde bedeuten, dass hier von einem im Jahr 1996 von der Beklagten bei der Wasserversorgung  erwirtschafteten Gewinn auszugehen wäre, wie sie ihn betragsmäßig selbst errechnet und den sie ihrem Vortrag nach 1998 nur zu einem Teil ausgeglichen haben will. Ferner hat der Kläger darauf abgehoben, dass eine Kostenunterdeckung im Jahre 2000 eingetreten sei, die zwar berücksichtigt worden, indes noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei, weil nur eine endgültig feststehende Unterdeckung zu einem entsprechenden Kostenausgleich führen dürfe. Ob dem allem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn begrifflich kann der „Ertrag“ (hier einmal gleichgesetzt mit Gewinn) eine Kostenüberschreitung und der Verlust eine Kostenunterdeckung nur dann darstellen, wenn dazu vorab eine für deren Bestimmung maßgebliche Kostengrenze  festgestellt ist. Gebührenrechtlich erfolgt deren Ermittlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Danach dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können.
15 
Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt dem Grunde nach für alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG. Der Begriff der Einrichtung im Kommunalabgabenrecht entspricht dabei dem Grunde nach dem der Gemeindeordnung (s. dort §§ 10, 11 GemO; vgl. auch VGH BW, U. v. 23.9.1980, ESVGH 3, 72). Auch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen gehören regelmäßig jedenfalls dann zu den öffentlichen Einrichtungen, wenn sie zugleich auch zur Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet und damit öffentlich sind (vgl. dazu Senat, Urteil v. 24.2.1983, EKBW GemO § 10 E 26). Dementsprechend ist auch die hier in Rede stehende Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten den in § 9 Abs. 1 KAG angesprochenen Einrichtungen zuzurechnen. Denn jene betreibt die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 der o.a. Satzung als öffentliche Einrichtung. Dass sie als „Regiebetrieb“ geführt wird (vgl. § 102 Abs. 3 GemO), ist für diese Zuordnung nicht erheblich.
16 
Der Kostendeckungsgrundsatz gilt jedoch nach der Systematik des § 9 Abs. 2 KAG nicht für die dort genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. Sie können nach Satz 2 dieser Bestimmung einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Der in Satz 2 dieser Bestimmung ermöglichte „Ertrag“ setzt begrifflich voraus, dass es um einen „Gewinn“ und mithin um einen Kostenbetrag geht, der über etwaige, mit Blick auf die reine Kostendeckung kalkulierten Kosten hinaus dem Gemeindehaushalt zugeführt werden kann. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 8 b) des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) eingeführten Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde in § 102 Abs. 2 GemO bereits vorgegebene Möglichkeit der „Gewinnerzielung“ auch bei „Versorgungsunternehmen“ der Gemeinde bestehen darf (zu der bis dahin streitigen Abgrenzung bei der Wasserversorgung s. Scholz, BWGZ 1989, 239, 243; Senat, Urteil v. 25.9.1995      - 2 S 250/95 - EKBW GemO § 102 E 8). Ist aber die Möglichkeit einer Ertragserzielung eröffnet, so findet das Kostendeckungsprinzip in seiner Bedeutung als Kostenüberdeckungsverbot schon begrifflich keine Anwendung. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass das Kostendeckungsprinzip in seiner durch § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG erfolgten Festlegung als Kostenüberschreitungsverbot nicht für die in Satz 2 der Bestimmung genannten Einrichtungen gilt (vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9.10.1995, LT-Drs. 11/6586, S. 21 ; Scholz in Driehaus, KAG, § 6 RdNr. 551; ders., BWGZ 1989, 239, 243 f.; Heer, Verteilungs- und Bemessungsgesichtspunkte im Benutzungsgebührenrecht Baden-Württemberg, 1999, S. 93; Bleile, BWGZ 2003, 182, 187; Faiß, Kommunalabgabenrecht für Bad.-Württ., März 2001, § 9 RdNr. 14; vgl. auch Gössl, BWGZ 1996, 209).
17 
Das Kostendeckungsprinzip ist für diese Einrichtungen auch nicht etwa deshalb gefordert, weil es sich bei ihm um ein allgemeines oder gar verfassungsrechtlich gefordertes Element der Gebühr handeln könnte. Namentlich von Verfassungs wegen ist seine Beachtung nicht geboten (dazu BVerfGE 50, 217, 226 f.; Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, 100; Heer, a.a.O., S. 87, je m.w.N.). Es darf aber durch einfachgesetzliche Regelung als für die Gebühr maßgeblich festgelegt werden. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber die Anwendung des Kostendeckungsprinzips in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehen, seine Geltung aber für die in Satz 2 genannten Einrichtungen wieder beseitigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es im Übrigen dem rechtlichen Zusammenhang zwischen Kommunalabgabenrecht und Gemeindeordnung entspricht, wenn Letztere für wirtschaftliche Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht vorsieht (dazu § 102 Abs. 2 GemO).
18 
Auch ist das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb (entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG wieder) maßgeblich, weil die Beklagte satzungsrechtlich in § 1 Abs. 3 WVS geregelt hat, dass Gewinne bei der Wasserversorgung nicht erwirtschaftet werden sollen. Denn durch eine solche satzungsrechtliche und damit untergesetzlich getroffene Regelung kann das Landesgesetz nicht ohne entsprechende Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden. Diese landesrechtliche Festlegung hat dementsprechend Vorrang (vgl. auch Bleile, a.a.O., a.E.: nur „kommunalpolitische“ Entscheidung).
19 
Führt diese Betrachtungsweise dazu, dass die an das Kostendeckungsprinzip anknüpfende Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG für die in Satz 2 genannten Einrichtungen nicht gilt, so bedeutet dies aber nicht zugleich auch, dass es einer Gebührenkalkulation für diese Einrichtungen nicht bedarf. Auch insoweit kann der Gemeinderat das ihm zustehende Ermessen, ob eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen „kann“ und - wenn ja - in welchem Umfang eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen soll, mithin also auch, ob dieser Ertragsumfang in seiner Höhe als „angemessen“ zu beurteilen ist, in zutreffender Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben. Sie ist nach der gesetzlichen Vorgabe indes nicht auf die Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots ausgerichtet und mit ihr darf der Kostenausgleich auch anders als in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG vorgesehen vorgenommen werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts sind im Übrigen dabei beachtet (vgl. dazu auch Faiß, a.a.O., § 9 RdNr. 18).
20 
Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine Kostenüber-  bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
21 
Das Verwaltungsgericht fordert - unabhängig von der Frage nach dem Kostenausgleich - mit Blick auf die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des Erzielens eines angemessenen Ertrags einen dahingehenden Beschluss des Gemeinderats. Es meint, die Frage nach dem angemessenen Ertrag, den eine Versorgungseinrichtung abwerfen solle, sei von solcher „kommunalpolitischer“ Bedeutung, dass darüber der Gemeinderat im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Gebühr vor dem Gebührenzeitraum zu befinden habe. Dem ist zu folgen, nicht aber der weiteren Feststellung, an einer solchen Beschlussfassung fehle es hier.
22 
Wie der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG verdeutlicht, ist die Ertragserzielung in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Dass dieses Ermessen durch die Vorgaben in der Bestimmung des § 102 Abs. 2 GemO eingeschränkt sein könnte, nach der - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen - ein Ertrag für den Haushalt erwirtschaftet werden „soll“ - mithin also regelmäßig „muss“ -, bedarf hier keiner Klärung. Denn ausgehend von der Gesetzessystematik darf zugrunde gelegt werden, dass die gebührenrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gegenüber der gemeinderechtlichen Regelung in § 102 GemO die speziellere und auch die spätere ist („lex-specialis“- und „lex-posterior“-Regel) und deshalb jedenfalls im Zusammenhang mit der Gebührenregelung in § 9 KAG der Gemeinde Ermessen eröffnet, über die Möglichkeit eines durch die Gebühr zu erwirtschaftenden Ertrags zu entscheiden.
23 
Ob dabei zu fordern ist, dass diese Entscheidung, die tatsächlich regelmäßig vom zuständigen Gemeinderat durch Beschluss getroffen wird, wegen ihres Zusammenhangs mit dem von diesem festzulegenden Abgabesatz eines in § 2 KAG vorgesehenen Satzungsbeschlusses bedarf, oder der einfache Beschluss des Gemeinderats ausreicht, kann hier offen bleiben. Denn von der Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Regelung hat der Gemeinderat der Beklagten hier in § 1 Abs. 3 der für das Jahr 2001 maßgeblichen Satzung vom 12.12.2000 Gebrauch gemacht. Danach erzielt die Wasserversorgung keine Gewinne. Dies umfasst die Ermessensentscheidung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass eine auf Ertrag ausgerichtete („prognostische“) Gebührengestaltung nicht festgelegt werden soll.
24 
Steht somit eine (positive) Entscheidung über eine Ertragserzielung der (Versorgungs-)Einrichtung hier nicht in Rede, bedarf auch keiner Entscheidung, welcher  „kommunalpolitische“ Spielraum dem Gemeinderat bei der Frage der „Angemessenheit“ des Ertrags eröffnet ist (zu ihm etwa Faiß, a.a.O.).
25 
Dem Verwaltungsgericht kann ferner hinsichtlich der letztlich von ihm nicht geklärten Zweifel nicht gefolgt werden, der Gebührenbescheid sei möglicherweise auch deshalb rechtswidrig, weil die der satzungsrechtlichen Grundgebühr zugeordneten „Zählerkosten“ keinen Bezug zu den „Vorhaltekosten“ der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung aufwiesen. Dass die Gemeinden Grundgebühren erheben dürfen, ist aus der allgemeinen Ermächtigung in § 9 KAG herzuleiten (dazu Scholz a.a.O. S. 249; Faiß a.a.O. RdNr. 33). Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten hierfür gewählte Maßstab nach der Zählergröße (§ 41 Abs. 1 der WVS). Diese Grundgebühr beruht auf der Gebührenkalkulation zum Satzungsbeschluss vom 7.12.1999 (s. die dort beigefügte Berechnung „ab 1.1.2000“ mit der Bestimmung zur entsprechenden Gebührenobergrenze). In die Berechnung der Grundgebühr sind dabei Kosten eingestellt, wie für Anschaffung, Einbau, Austausch, Störungen und Zählervorhaltung sowie EDV- und Prüfkosten (Kosten der Beglaubigung). Diese Kosten müssen mit dem Wesen einer Grundgebühr als Benutzungsgebühr in Einklang stehen, die für die Aufrechterhaltung bzw. Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, mit der also die durch das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte fixe Vorhaltekosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231). Um solche der Grundgebühr zuzuordnenden Betriebskosten handelt es sich hier. Da mit dieser nur verbrauchsunabhängige Kosten erfasst werden dürfen, sind auch nur diese sog. fixen Kosten zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die kalkulatorischen Kosten, aber auch anteilige Personalkosten, Arbeitslöhne, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten (dazu etwa Gössl, BWGZ 1993, 629 f. zu den insoweit vergleichbaren Bereitstellungskosten bei der Wasserversorgung). Dass nicht alle „fixen“ Kosten in die Grundgebühr eingehen müssen, folgt aus der Entscheidungsfreiheit im Rahmen des dem Gemeinderat eröffneten Ermessens (dazu Gössl, a.a.O., m.w.N.). Die hier maßgebliche Berechnung der Beklagten enthält solche fixen Kosten, und diese durften auch bei der Festlegung der Grundgebühr eingestellt werden. Der Bezug zur „Vorhaltung“ ergibt sich aus den Kostenpositionen selbst. Ist deshalb also die Grundgebühr nicht rechtswidrig, so verbietet sich auch die Annahme, die Nichtigkeit der Grundgebühr führe zugleich auch zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beklagten zur Verbrauchsgebühr. Nicht gefordert ist im Übrigen, dass sämtliche „fixe“ Kosten in die Grundgebühr eingestellt werden. Dem Gemeinderat ist vielmehr Ermessen eröffnet, in welchem Umfang solche Kosten berücksichtigt werden sollen (vgl. auch Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNrn. 222 f., m.w.N.).
26 
Dass - wie dies das Verwaltungsgericht weiter meint - die Grundgebühr auch deshalb rechtswidrig sei, weil - bezogen auf die kleinste Zählergröße - sie mit ihrer Festlegung auf 2,05 DM gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstoße, nachdem für diese Zählergröße lediglich 2,04 DM als Gebührenobersatz errechnet worden sei (dazu AS 113 der Vw-Akten der Beklagten), lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Aufrundung nicht als Folge einer „Überdeckung“ darstellt, sondern als solche einer durch die Euro-Umrechnung geboten Betragsrundung. Diese Begründung ist nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
27 
Sollte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Beanstandung der Grundgebühr („Zählergebühr“) den Kostendeckungsgrundsatz als „Veranschlagungsmaxime“ gemeint haben, wäre - abgesehen davon, dass dieser Grundsatz hier, wie dargelegt, nicht von Belang ist - eine dahingehende Feststellung letztlich auch nicht geeignet, die Annahme einer rechtswidrigen Gebührenfestsetzung zu tragen. Mit dem Kostendeckungsgrundsatz werden die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in Blick genommen und er verpflichtet daher die Gemeinden (lediglich), die Gebührensätze so zu berechnen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen (dazu schon der NK-Beschluss des Senats vom 7.5.1984, ESVGH 34, 274; ferner Seeger/Gössl, KAG, 2004, § 9, S. 100 m.w.N.). Dementsprechend käme es hier auf die Beachtung des Kostenüberdeckungsverbots bei der auf die Grundgebühr beschränkten Betrachtung nicht an.
28 
Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenfestsetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für das in Rede stehende Jahr 2001 eine Beschlussfassung zu der Grundgebühr („Zählergebühr“) unterlassen und nur die „Verbrauchsgebühr“ satzungsrechtlich festgelegt habe. Der dahingehenden Auffassung des Klägers kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Ob ein einmal gefasster Beschluss zu einer Grundgebühr auch ohne Neuberechnung und erneute Beschlussfassung für den nächsten Berechnungszeitraum regelmäßig weiter von Bedeutung ist, wie dies die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vertritt, bedarf hier keiner abschließenden Antwort. Allgemeiner Ansicht nach gilt eine Satzungsnorm als materielles Gesetz zeitlich unbefristet, wenn mit ihr nicht etwa selbst etwas Abweichendes bestimmt wird oder sich die Geltungsdauer aus anderen, zumindest gleichrangigen Normen ergibt (vgl. dazu Seeger/Gössl, KAG, 2002, § 2 Erl. 3 d m.w.N.). Letzteres ist regelmäßig bei der Abgabenerhebung der Fall, wenn die Abgabe als solche für den Rechnungszeitraum eines Jahres erhoben wird, sie also von Jahr zu Jahr erneut Gegenstand  einer Beschlussfassung sein muss. So hat sich die Beklagte bei der Gebühr für die Wasserversorgung hier unstreitig normativ für den Berechnungszeitraum von einem Jahr festgelegt. Deutlich wird dies durch eine entsprechende Beschlussfassung und die jährliche Neufestlegung des Gebührensatzes in der Wasserversorgungssatzung. Allerdings ist für das Jahr 2001 nur eine solche Neufestsetzung der „Verbrauchsgebühr“ erfolgt. Dem Gemeinderat wurde eine Kalkulation zur Zählergebühr nicht unterbreitet. So enthält die von der Verwaltung der Beklagten erstellte Vorlage vom 6.12.2000 für die Gemeinderatssitzung vom 12.12.2000 lediglich den Hinweis, dass die Grundgebühr nicht kalkuliert worden sei. Dem lässt sich indes mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entnehmen, dass der Gemeinderat eine „Fortschreibung“ der für das Vorjahr kalkulierten Grundgebühr nicht in Blick genommen hätte. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Beschlussfassung dazu. Indes ist hier in die Berechnung der „Verbrauchsgebühr“ diejenige für die Grundgebühr eingestellt und somit eine Betrachtung der Gesamtkosten, die durch Grundgebühr einerseits und Verbrauchsgebühr andererseits gedeckt werden sollen, durch den Gemeinderat erfolgt. So sind in der Gebührenkalkulation für 2001 die Kosten der Wasserversorgungseinrichtung ermittelt und dabei sowohl die durch die Verbrauchsgebühr als auch die durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten eingestellt, beides mit dem erkennbaren Ziel, die Einrichtung kostendeckend zu betreiben (dazu die Sitzungsvorlage vom 6.12.2000, AS 141 ff. und Gutachten WIBERA S. 9).
29 
Ein Ermessensfehlgebrauch - hier als „Ermessensnichtgebrauch“ - ist deshalb mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. auch § 114 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, entscheidet der Gemeinderat über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass bei der ihm deshalb obliegenden Ermessensbetätigung der Kostendeckungsgrundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beachten war, ist oben dargelegt. Ermessen ist dem Gemeinderat allerdings auch eröffnet, soweit er sich u.a. entscheiden muss, ob und in welcher Höhe die Kosten über eine Grundgebühr und/oder über die Verbrauchsgebühr zu decken sind. Dies erfordert eine Betrachtung der Gesamtkosten, da es nicht um zwei zu trennende „Gebührenarten“, sondern nur um eine unterschiedliche Art der Gebührenerhebung gehen kann. In ihrem Bezug zu den Gesamtkosten einer Rechnungsperiode sind Grund- und Verbrauchsgebühr auch dem Grunde nach verknüpft. Das deshalb eröffnete Ermessen wird dabei durch die Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG mit bestimmt, wenn dort das Erwirtschaften eines angemessenen Ertrags bei den genannten Einrichtungen zugelassen ist. Ob ein Ertrag erwirtschaftet werden soll und ob er sich in diesem Fall als angemessen darstellt, erfordert gleichfalls eine sachgerechte Ermessensbetätigung durch den Gemeinderat, bei der auch eine die Kosten der Einrichtung umfassende Gesamtkalkulation, mithin eine Betrachtung auch unter Einbeziehung der den Teilgebühren zuzuordnenden fixen (Vorhalte-)Kosten erforderlich ist (so auch Forst, KStZ 2001, 141, 147 m.w.N.). Die Entscheidung über einen (nicht zu erzielenden) Ertrag ist im vorliegenden Sachverhalt durch die Festlegung in der Satzung umgesetzt. Festzustellen ist aber auch die geforderte Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der Gesamtkalkulation, wenn im Rahmen der Neuberechnung der Verbrauchsgebühr die Grundgebühr in Ansatz gebracht worden ist, um das Gesamtgebührenaufkommen zu ermitteln. Denn damit hat der Gemeinderat ersichtlich auch die Grundgebühr einbezogen, um auf dieser Berechnungsgrundlage die Höhe der Verbrauchsgebühr so zu bestimmen, dass ein „Gewinn“ nicht entstehen soll. Von einem Ermessensfehl-  (bzw. nicht-)gebrauch kann daher hier nicht ausgegangen werden. Dass sonstige Kostenansätze unzutreffend sind, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
10 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie muss auch Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage nicht stattgegeben dürfen. Denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 24.1.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002) ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Der Gebührenbescheid findet in der ihm zugrunde gelegten Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WSV -) vom 17.10.1989 / 8.12.1992 in ihrer Fassung vom 12.12.2000 eine wirksame Grundlage. Denn diese Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, namentlich beruht sie auf einer zutreffenden Gebührenkalkulation.
13 
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Satzung sei bereits wegen eines fehlerhaften - da nicht fristgerechten - Ausgleichs von Kostenüberdeckungen unwirksam und der Gebührenbescheid deshalb rechtswidrig.
14 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dies würde bedeuten, dass hier von einem im Jahr 1996 von der Beklagten bei der Wasserversorgung  erwirtschafteten Gewinn auszugehen wäre, wie sie ihn betragsmäßig selbst errechnet und den sie ihrem Vortrag nach 1998 nur zu einem Teil ausgeglichen haben will. Ferner hat der Kläger darauf abgehoben, dass eine Kostenunterdeckung im Jahre 2000 eingetreten sei, die zwar berücksichtigt worden, indes noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei, weil nur eine endgültig feststehende Unterdeckung zu einem entsprechenden Kostenausgleich führen dürfe. Ob dem allem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn begrifflich kann der „Ertrag“ (hier einmal gleichgesetzt mit Gewinn) eine Kostenüberschreitung und der Verlust eine Kostenunterdeckung nur dann darstellen, wenn dazu vorab eine für deren Bestimmung maßgebliche Kostengrenze  festgestellt ist. Gebührenrechtlich erfolgt deren Ermittlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Danach dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können.
15 
Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt dem Grunde nach für alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG. Der Begriff der Einrichtung im Kommunalabgabenrecht entspricht dabei dem Grunde nach dem der Gemeindeordnung (s. dort §§ 10, 11 GemO; vgl. auch VGH BW, U. v. 23.9.1980, ESVGH 3, 72). Auch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen gehören regelmäßig jedenfalls dann zu den öffentlichen Einrichtungen, wenn sie zugleich auch zur Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet und damit öffentlich sind (vgl. dazu Senat, Urteil v. 24.2.1983, EKBW GemO § 10 E 26). Dementsprechend ist auch die hier in Rede stehende Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten den in § 9 Abs. 1 KAG angesprochenen Einrichtungen zuzurechnen. Denn jene betreibt die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 der o.a. Satzung als öffentliche Einrichtung. Dass sie als „Regiebetrieb“ geführt wird (vgl. § 102 Abs. 3 GemO), ist für diese Zuordnung nicht erheblich.
16 
Der Kostendeckungsgrundsatz gilt jedoch nach der Systematik des § 9 Abs. 2 KAG nicht für die dort genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. Sie können nach Satz 2 dieser Bestimmung einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Der in Satz 2 dieser Bestimmung ermöglichte „Ertrag“ setzt begrifflich voraus, dass es um einen „Gewinn“ und mithin um einen Kostenbetrag geht, der über etwaige, mit Blick auf die reine Kostendeckung kalkulierten Kosten hinaus dem Gemeindehaushalt zugeführt werden kann. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 8 b) des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) eingeführten Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde in § 102 Abs. 2 GemO bereits vorgegebene Möglichkeit der „Gewinnerzielung“ auch bei „Versorgungsunternehmen“ der Gemeinde bestehen darf (zu der bis dahin streitigen Abgrenzung bei der Wasserversorgung s. Scholz, BWGZ 1989, 239, 243; Senat, Urteil v. 25.9.1995      - 2 S 250/95 - EKBW GemO § 102 E 8). Ist aber die Möglichkeit einer Ertragserzielung eröffnet, so findet das Kostendeckungsprinzip in seiner Bedeutung als Kostenüberdeckungsverbot schon begrifflich keine Anwendung. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass das Kostendeckungsprinzip in seiner durch § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG erfolgten Festlegung als Kostenüberschreitungsverbot nicht für die in Satz 2 der Bestimmung genannten Einrichtungen gilt (vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9.10.1995, LT-Drs. 11/6586, S. 21 ; Scholz in Driehaus, KAG, § 6 RdNr. 551; ders., BWGZ 1989, 239, 243 f.; Heer, Verteilungs- und Bemessungsgesichtspunkte im Benutzungsgebührenrecht Baden-Württemberg, 1999, S. 93; Bleile, BWGZ 2003, 182, 187; Faiß, Kommunalabgabenrecht für Bad.-Württ., März 2001, § 9 RdNr. 14; vgl. auch Gössl, BWGZ 1996, 209).
17 
Das Kostendeckungsprinzip ist für diese Einrichtungen auch nicht etwa deshalb gefordert, weil es sich bei ihm um ein allgemeines oder gar verfassungsrechtlich gefordertes Element der Gebühr handeln könnte. Namentlich von Verfassungs wegen ist seine Beachtung nicht geboten (dazu BVerfGE 50, 217, 226 f.; Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, 100; Heer, a.a.O., S. 87, je m.w.N.). Es darf aber durch einfachgesetzliche Regelung als für die Gebühr maßgeblich festgelegt werden. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber die Anwendung des Kostendeckungsprinzips in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehen, seine Geltung aber für die in Satz 2 genannten Einrichtungen wieder beseitigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es im Übrigen dem rechtlichen Zusammenhang zwischen Kommunalabgabenrecht und Gemeindeordnung entspricht, wenn Letztere für wirtschaftliche Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht vorsieht (dazu § 102 Abs. 2 GemO).
18 
Auch ist das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb (entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG wieder) maßgeblich, weil die Beklagte satzungsrechtlich in § 1 Abs. 3 WVS geregelt hat, dass Gewinne bei der Wasserversorgung nicht erwirtschaftet werden sollen. Denn durch eine solche satzungsrechtliche und damit untergesetzlich getroffene Regelung kann das Landesgesetz nicht ohne entsprechende Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden. Diese landesrechtliche Festlegung hat dementsprechend Vorrang (vgl. auch Bleile, a.a.O., a.E.: nur „kommunalpolitische“ Entscheidung).
19 
Führt diese Betrachtungsweise dazu, dass die an das Kostendeckungsprinzip anknüpfende Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG für die in Satz 2 genannten Einrichtungen nicht gilt, so bedeutet dies aber nicht zugleich auch, dass es einer Gebührenkalkulation für diese Einrichtungen nicht bedarf. Auch insoweit kann der Gemeinderat das ihm zustehende Ermessen, ob eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen „kann“ und - wenn ja - in welchem Umfang eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen soll, mithin also auch, ob dieser Ertragsumfang in seiner Höhe als „angemessen“ zu beurteilen ist, in zutreffender Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben. Sie ist nach der gesetzlichen Vorgabe indes nicht auf die Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots ausgerichtet und mit ihr darf der Kostenausgleich auch anders als in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG vorgesehen vorgenommen werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts sind im Übrigen dabei beachtet (vgl. dazu auch Faiß, a.a.O., § 9 RdNr. 18).
20 
Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine Kostenüber-  bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
21 
Das Verwaltungsgericht fordert - unabhängig von der Frage nach dem Kostenausgleich - mit Blick auf die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des Erzielens eines angemessenen Ertrags einen dahingehenden Beschluss des Gemeinderats. Es meint, die Frage nach dem angemessenen Ertrag, den eine Versorgungseinrichtung abwerfen solle, sei von solcher „kommunalpolitischer“ Bedeutung, dass darüber der Gemeinderat im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Gebühr vor dem Gebührenzeitraum zu befinden habe. Dem ist zu folgen, nicht aber der weiteren Feststellung, an einer solchen Beschlussfassung fehle es hier.
22 
Wie der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG verdeutlicht, ist die Ertragserzielung in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Dass dieses Ermessen durch die Vorgaben in der Bestimmung des § 102 Abs. 2 GemO eingeschränkt sein könnte, nach der - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen - ein Ertrag für den Haushalt erwirtschaftet werden „soll“ - mithin also regelmäßig „muss“ -, bedarf hier keiner Klärung. Denn ausgehend von der Gesetzessystematik darf zugrunde gelegt werden, dass die gebührenrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gegenüber der gemeinderechtlichen Regelung in § 102 GemO die speziellere und auch die spätere ist („lex-specialis“- und „lex-posterior“-Regel) und deshalb jedenfalls im Zusammenhang mit der Gebührenregelung in § 9 KAG der Gemeinde Ermessen eröffnet, über die Möglichkeit eines durch die Gebühr zu erwirtschaftenden Ertrags zu entscheiden.
23 
Ob dabei zu fordern ist, dass diese Entscheidung, die tatsächlich regelmäßig vom zuständigen Gemeinderat durch Beschluss getroffen wird, wegen ihres Zusammenhangs mit dem von diesem festzulegenden Abgabesatz eines in § 2 KAG vorgesehenen Satzungsbeschlusses bedarf, oder der einfache Beschluss des Gemeinderats ausreicht, kann hier offen bleiben. Denn von der Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Regelung hat der Gemeinderat der Beklagten hier in § 1 Abs. 3 der für das Jahr 2001 maßgeblichen Satzung vom 12.12.2000 Gebrauch gemacht. Danach erzielt die Wasserversorgung keine Gewinne. Dies umfasst die Ermessensentscheidung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass eine auf Ertrag ausgerichtete („prognostische“) Gebührengestaltung nicht festgelegt werden soll.
24 
Steht somit eine (positive) Entscheidung über eine Ertragserzielung der (Versorgungs-)Einrichtung hier nicht in Rede, bedarf auch keiner Entscheidung, welcher  „kommunalpolitische“ Spielraum dem Gemeinderat bei der Frage der „Angemessenheit“ des Ertrags eröffnet ist (zu ihm etwa Faiß, a.a.O.).
25 
Dem Verwaltungsgericht kann ferner hinsichtlich der letztlich von ihm nicht geklärten Zweifel nicht gefolgt werden, der Gebührenbescheid sei möglicherweise auch deshalb rechtswidrig, weil die der satzungsrechtlichen Grundgebühr zugeordneten „Zählerkosten“ keinen Bezug zu den „Vorhaltekosten“ der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung aufwiesen. Dass die Gemeinden Grundgebühren erheben dürfen, ist aus der allgemeinen Ermächtigung in § 9 KAG herzuleiten (dazu Scholz a.a.O. S. 249; Faiß a.a.O. RdNr. 33). Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten hierfür gewählte Maßstab nach der Zählergröße (§ 41 Abs. 1 der WVS). Diese Grundgebühr beruht auf der Gebührenkalkulation zum Satzungsbeschluss vom 7.12.1999 (s. die dort beigefügte Berechnung „ab 1.1.2000“ mit der Bestimmung zur entsprechenden Gebührenobergrenze). In die Berechnung der Grundgebühr sind dabei Kosten eingestellt, wie für Anschaffung, Einbau, Austausch, Störungen und Zählervorhaltung sowie EDV- und Prüfkosten (Kosten der Beglaubigung). Diese Kosten müssen mit dem Wesen einer Grundgebühr als Benutzungsgebühr in Einklang stehen, die für die Aufrechterhaltung bzw. Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, mit der also die durch das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte fixe Vorhaltekosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231). Um solche der Grundgebühr zuzuordnenden Betriebskosten handelt es sich hier. Da mit dieser nur verbrauchsunabhängige Kosten erfasst werden dürfen, sind auch nur diese sog. fixen Kosten zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die kalkulatorischen Kosten, aber auch anteilige Personalkosten, Arbeitslöhne, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten (dazu etwa Gössl, BWGZ 1993, 629 f. zu den insoweit vergleichbaren Bereitstellungskosten bei der Wasserversorgung). Dass nicht alle „fixen“ Kosten in die Grundgebühr eingehen müssen, folgt aus der Entscheidungsfreiheit im Rahmen des dem Gemeinderat eröffneten Ermessens (dazu Gössl, a.a.O., m.w.N.). Die hier maßgebliche Berechnung der Beklagten enthält solche fixen Kosten, und diese durften auch bei der Festlegung der Grundgebühr eingestellt werden. Der Bezug zur „Vorhaltung“ ergibt sich aus den Kostenpositionen selbst. Ist deshalb also die Grundgebühr nicht rechtswidrig, so verbietet sich auch die Annahme, die Nichtigkeit der Grundgebühr führe zugleich auch zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beklagten zur Verbrauchsgebühr. Nicht gefordert ist im Übrigen, dass sämtliche „fixe“ Kosten in die Grundgebühr eingestellt werden. Dem Gemeinderat ist vielmehr Ermessen eröffnet, in welchem Umfang solche Kosten berücksichtigt werden sollen (vgl. auch Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNrn. 222 f., m.w.N.).
26 
Dass - wie dies das Verwaltungsgericht weiter meint - die Grundgebühr auch deshalb rechtswidrig sei, weil - bezogen auf die kleinste Zählergröße - sie mit ihrer Festlegung auf 2,05 DM gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstoße, nachdem für diese Zählergröße lediglich 2,04 DM als Gebührenobersatz errechnet worden sei (dazu AS 113 der Vw-Akten der Beklagten), lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Aufrundung nicht als Folge einer „Überdeckung“ darstellt, sondern als solche einer durch die Euro-Umrechnung geboten Betragsrundung. Diese Begründung ist nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
27 
Sollte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Beanstandung der Grundgebühr („Zählergebühr“) den Kostendeckungsgrundsatz als „Veranschlagungsmaxime“ gemeint haben, wäre - abgesehen davon, dass dieser Grundsatz hier, wie dargelegt, nicht von Belang ist - eine dahingehende Feststellung letztlich auch nicht geeignet, die Annahme einer rechtswidrigen Gebührenfestsetzung zu tragen. Mit dem Kostendeckungsgrundsatz werden die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in Blick genommen und er verpflichtet daher die Gemeinden (lediglich), die Gebührensätze so zu berechnen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen (dazu schon der NK-Beschluss des Senats vom 7.5.1984, ESVGH 34, 274; ferner Seeger/Gössl, KAG, 2004, § 9, S. 100 m.w.N.). Dementsprechend käme es hier auf die Beachtung des Kostenüberdeckungsverbots bei der auf die Grundgebühr beschränkten Betrachtung nicht an.
28 
Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenfestsetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für das in Rede stehende Jahr 2001 eine Beschlussfassung zu der Grundgebühr („Zählergebühr“) unterlassen und nur die „Verbrauchsgebühr“ satzungsrechtlich festgelegt habe. Der dahingehenden Auffassung des Klägers kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Ob ein einmal gefasster Beschluss zu einer Grundgebühr auch ohne Neuberechnung und erneute Beschlussfassung für den nächsten Berechnungszeitraum regelmäßig weiter von Bedeutung ist, wie dies die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vertritt, bedarf hier keiner abschließenden Antwort. Allgemeiner Ansicht nach gilt eine Satzungsnorm als materielles Gesetz zeitlich unbefristet, wenn mit ihr nicht etwa selbst etwas Abweichendes bestimmt wird oder sich die Geltungsdauer aus anderen, zumindest gleichrangigen Normen ergibt (vgl. dazu Seeger/Gössl, KAG, 2002, § 2 Erl. 3 d m.w.N.). Letzteres ist regelmäßig bei der Abgabenerhebung der Fall, wenn die Abgabe als solche für den Rechnungszeitraum eines Jahres erhoben wird, sie also von Jahr zu Jahr erneut Gegenstand  einer Beschlussfassung sein muss. So hat sich die Beklagte bei der Gebühr für die Wasserversorgung hier unstreitig normativ für den Berechnungszeitraum von einem Jahr festgelegt. Deutlich wird dies durch eine entsprechende Beschlussfassung und die jährliche Neufestlegung des Gebührensatzes in der Wasserversorgungssatzung. Allerdings ist für das Jahr 2001 nur eine solche Neufestsetzung der „Verbrauchsgebühr“ erfolgt. Dem Gemeinderat wurde eine Kalkulation zur Zählergebühr nicht unterbreitet. So enthält die von der Verwaltung der Beklagten erstellte Vorlage vom 6.12.2000 für die Gemeinderatssitzung vom 12.12.2000 lediglich den Hinweis, dass die Grundgebühr nicht kalkuliert worden sei. Dem lässt sich indes mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entnehmen, dass der Gemeinderat eine „Fortschreibung“ der für das Vorjahr kalkulierten Grundgebühr nicht in Blick genommen hätte. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Beschlussfassung dazu. Indes ist hier in die Berechnung der „Verbrauchsgebühr“ diejenige für die Grundgebühr eingestellt und somit eine Betrachtung der Gesamtkosten, die durch Grundgebühr einerseits und Verbrauchsgebühr andererseits gedeckt werden sollen, durch den Gemeinderat erfolgt. So sind in der Gebührenkalkulation für 2001 die Kosten der Wasserversorgungseinrichtung ermittelt und dabei sowohl die durch die Verbrauchsgebühr als auch die durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten eingestellt, beides mit dem erkennbaren Ziel, die Einrichtung kostendeckend zu betreiben (dazu die Sitzungsvorlage vom 6.12.2000, AS 141 ff. und Gutachten WIBERA S. 9).
29 
Ein Ermessensfehlgebrauch - hier als „Ermessensnichtgebrauch“ - ist deshalb mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. auch § 114 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, entscheidet der Gemeinderat über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass bei der ihm deshalb obliegenden Ermessensbetätigung der Kostendeckungsgrundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beachten war, ist oben dargelegt. Ermessen ist dem Gemeinderat allerdings auch eröffnet, soweit er sich u.a. entscheiden muss, ob und in welcher Höhe die Kosten über eine Grundgebühr und/oder über die Verbrauchsgebühr zu decken sind. Dies erfordert eine Betrachtung der Gesamtkosten, da es nicht um zwei zu trennende „Gebührenarten“, sondern nur um eine unterschiedliche Art der Gebührenerhebung gehen kann. In ihrem Bezug zu den Gesamtkosten einer Rechnungsperiode sind Grund- und Verbrauchsgebühr auch dem Grunde nach verknüpft. Das deshalb eröffnete Ermessen wird dabei durch die Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG mit bestimmt, wenn dort das Erwirtschaften eines angemessenen Ertrags bei den genannten Einrichtungen zugelassen ist. Ob ein Ertrag erwirtschaftet werden soll und ob er sich in diesem Fall als angemessen darstellt, erfordert gleichfalls eine sachgerechte Ermessensbetätigung durch den Gemeinderat, bei der auch eine die Kosten der Einrichtung umfassende Gesamtkalkulation, mithin eine Betrachtung auch unter Einbeziehung der den Teilgebühren zuzuordnenden fixen (Vorhalte-)Kosten erforderlich ist (so auch Forst, KStZ 2001, 141, 147 m.w.N.). Die Entscheidung über einen (nicht zu erzielenden) Ertrag ist im vorliegenden Sachverhalt durch die Festlegung in der Satzung umgesetzt. Festzustellen ist aber auch die geforderte Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der Gesamtkalkulation, wenn im Rahmen der Neuberechnung der Verbrauchsgebühr die Grundgebühr in Ansatz gebracht worden ist, um das Gesamtgebührenaufkommen zu ermitteln. Denn damit hat der Gemeinderat ersichtlich auch die Grundgebühr einbezogen, um auf dieser Berechnungsgrundlage die Höhe der Verbrauchsgebühr so zu bestimmen, dass ein „Gewinn“ nicht entstehen soll. Von einem Ermessensfehl-  (bzw. nicht-)gebrauch kann daher hier nicht ausgegangen werden. Dass sonstige Kostenansätze unzutreffend sind, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.