Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2009 - 2 S 2036/07

bei uns veröffentlicht am26.03.2009

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 1504/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr.
Die Klägerin ist Betreiberin eines Campingplatzes (Campingpark ...) in .... Der rundum eingezäunte Platz grenzt unmittelbar an den Bodensee, in dem von dem Campingplatz aus gebadet werden kann. Der Zugang zum See ist den Gästen des Campingplatzes vorbehalten.
In ihrem Internetauftritt wirbt die Klägerin für ihren Campingplatz in Wort und Bild und weist dabei unter anderem auf dessen Lage „direkt am westlichen Bodensee“, das Vorhandensein einer „Liege- und Ruhewiese direkt am Wasser“ sowie die „Tauchmöglichkeiten am Campingplatz“, dessen „Tauchplatz einen sehr angenehmen Einstieg biete“, hin.
Im Rahmen der Badegewässer-Überwachung führt der Beklagte vor und während der Badesaison regelmäßig an allen Badeplätzen des Bodenseekreises mikrobiologische Untersuchungen der Gewässergüte nach der Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) bzw. der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Verordnung vom 16.01.2008 durch. Neben weiteren 28 Badeplätzen im Bodenseekreis werden auch am Badeplatz vor dem „Campingpark ...“ der Klägerin aus dem Bodensee Wasserproben entnommen und vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt (LGA) - mikrobiologisch untersucht. Die Ergebnisse der Badegewässeruntersuchung stellt der Beklagte anschließend zur Einsicht für jedermann unter www.bodenseekreis.de-badewasserqualität ins Internet. Alle untersuchten Proben an der Badestelle vor dem Campingplatz der Klägerin führten bislang zu keinen Beanstandungen der Badegewässergüte.
Nach Entnahme einer Wasserprobe im Bereich des zu dem Campingplatz der Klägerin gehörenden Badeplatzes und deren mikrobiologischer Untersuchung veranlagte das Landratsamt Bodenseekreis mit Bescheid vom 06.06.2006 veranlagte der Beklagte die Klägerin für die Probeentnahme und die mikrobiologischen Untersuchungen zu einer Gebühr von 63,35 EUR. Die auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 14.12.2004 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) gestützte Gebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Probeentnahme vor Ort in Höhe von 48,-- EUR und den Kosten für die Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt von 15,35 EUR zusammen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14.06.2006 Widerspruch und brachte zur Begründung vor, die Gebühren seien unverhältnismäßig um über 300 % erhöht worden. Als Anliegerin des Bodensees sei sie nicht verpflichtet, die Kosten für die Badegewässeruntersuchungen zu tragen. Nach § 7 Satz 1 der derzeit gültigen Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 könne für die im öffentlichen Interesse erfolgende Überwachung von Badegewässern keine Gebühr erhoben werden. Diese Vorschrift habe auch Vorrang gegenüber der dem Beklagten in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG eingeräumten Ermächtigung, gebührenpflichtige Tatbestände festzusetzen, und der in diesem Zusammenhang erlassenen Gebührenrechtsverordnung; die Badegewässerverordnung gehe zumindest als spezielleres Recht der allgemeinen Gebührenrechtsverordnung vor. Im Übrigen rechtfertige allein der Umstand, dass ihre Gäste die seit Jahrzehnten vorhandenen Einrichtungen nutzten, um im See zu schwimmen, nicht die Annahme, sie fördere das Baden „aktiv“. Schließlich sei auch nicht sie die Betreiberin der Badestelle; der Campingplatz stehe im Eigentum der Stadt ... und sei von ihr lediglich gepachtet.
Das Landratsamt Bodenseekreis wies den Widerspruch am 12.09.2006 mit der Begründung zurück, die Klägerin sei nicht nur Betreiberin des gepachteten Campingplatzes, sondern auch Betreiberin des Badeplatzes. Dieser werde tatsächlich und regelmäßig von vielen Gästen des Campingplatzes und von deren Gästen, die sich im Übrigen an der Rezeption des Campingplatzes anmelden müssten, genutzt. Einer Gebührenerhebung stehe auch nicht die missverständlich formulierte Regelung in § 7 Satz 1 BadGewVO entgegen. Die Gebührenfreiheit beziehe sich auf Überwachungsmaßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten; eine Überwachung von Naturbädern am Bodensee, die in der Obhut von Grundstücksanliegern oder von dinglich bzw. vertraglich Berechtigten stünden und die aufgrund der Lage ihrer Grundstücke am Bodenseeufer zum Baden einladen oder sonst Vorteile aus dem Badebetrieb ziehen würden, sei von der Vorschrift nicht erfasst. Schließlich könne auch die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht beanstandet werden. Der Kalkulation der Gebühr seien umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamtes und der Kämmerei vorausgegangen. In die Kalkulation dieser Gebühr seien die Kosten des Gesundheitsamtes für die Badegewässer-Überwachung eingeflossen. Die Datengrundlagen hätten dabei einen mehrjährigen Zeitraum umfasst. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten) seien hieraus Kosten von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.09.2006 zugestellt.
Auf die von der Klägerin am 13.10.2006 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 01.08.2007 den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid sei rechtswidrig. Zwar stehe § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung der Erhebung von Gebühren nicht entgegen. Die Vorschrift regele die Gebührenfreiheit nicht eigenständig, sondern verweise lediglich auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Durch den Wegfall der in § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. geregelten sachlichen Gebührenfreiheit durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 am 02.01.2005 komme hiernach eine Gebührenfreiheit nicht mehr in der Betracht. Der Bescheid beruhe jedoch auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation. Nach der Neuregelung des Gebührenrechts sei die bisherige Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F., ob eine öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werde, entfallen, weil das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG, wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden werde“. Hieran fehle es im zu beurteilenden Fall. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Gebührenkalkulation keinen Anteil für das auch von ihm nicht in Abrede gestellte öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer in Abzug gebracht; die Gebühr sei deshalb zu hoch und damit fehlerhaft festgesetzt worden.
Der Bescheid könne auch im Hinblick auf den gesondert ausgewiesenen Auslagenteil (= Kosten des Landesgesundheitsamts) keinen Bestand haben. Denn nach § 14 Abs. 1 LGebG seien die der Behörde erwachsenen Auslagen mit der Gebühr abgegolten. Nur wenn die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich überstiegen, seien sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen (§ 14 Abs. 2 LGebG). Die vom Beklagten vorzunehmende Gebührenbemessung habe daher, da sich der Auslagenersatz nicht im Einzelfall unterscheide, bei der neu vorzunehmenden Gebührenbemessung auch den Auslagenersatz als Kostenanteil zu berücksichtigen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Zur Begründung führt er weiter aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei der Kalkulation der in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG festgesetzten Gebühren das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 LGebG nicht gebührenmindernd zu berücksichtigen. Ein „öffentliches Interesse“ sei letztlich allen öffentlichen Leistungen immanent. Allein die Tatsache, dass eine öffentliche Leistung im öffentlichen Interesse erfolge, rechtfertige in der Regel weder einen Gebührenverzicht noch einen Gebührenabschlag. Nur ein in der Korrelation zu den übrigen Gebührenbemessungsgrößen besonders herausgehobenes öffentliches Interesse könne im Einzelfall bei der konkreten Gebührenbemessung gebührenermäßigend berücksichtigt werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 LGebG stelle die Frage von „Gebührenerleichterungen“ in das Ermessen des Verordnungsgebers. Daher müsse der Verordnungsgeber ein herausgehobenes öffentliches Interesse nicht bereits bei der Gebührenkalkulation berücksichtigen, es reiche vielmehr aus, dass dieses bei der jeweiligen konkreten Gebührenfestsetzung gegenüber dem Gebührenschuldner erfolge. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG könne der Verordnungsgeber für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus „öffentlichem Interesse“ geboten sei. Ferner könne nach § 11 Abs. 2 LGebG die Behörde die Gebühren im Einzelfall niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Bestimmungen zur konkreten Gebührenbemessung wären teilweise überflüssig, wenn das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits bei der Gebührenkalkulation in Form eines generellen oder prozentualen Abschlags zu berücksichtigen wäre. Das Verwaltungsgericht könne sich für seine Auffassung auch nicht auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG stützen. Danach solle „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden“. Da eine (abstrakte) Gebührenkalkulation niemals jeden auch nur möglichen Einzelfall berücksichtigen könne, sei ein genereller Abzug oder prozentualer Abschlag für das „öffentliche Interesse“ bei einer Gebührenkalkulation gar nicht möglich. Zudem liefe der Verordnungsgeber dann stets Gefahr, dass er den Abschlag in dem jeweiligen konkreten Fall zu niedrig angesetzt hätte; seine Kalkulation wäre bezogen auf den jeweiligen Einzelfall immer angreifbar. Nach der Gesetzesbegründung gehe es darum, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles individuell zu entscheiden, ob bzw. inwiefern das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung gebührenmindernd zu berücksichtigen sei. Dies könne im Einzelfall durch konkrete Ausschöpfung eines Gebührenrahmens oder durch Billigkeitsmaßnahmen in atypischen Fällen im Sinne von § 11 Abs. 2 LGebG geschehen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihr im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG die öffentliche Leistung in Form der Badegewässeruntersuchung auch individuell zurechenbar; sie ziehe im Hinblick auf die Lage ihres Campingplatzes aus dem Badebetrieb wirtschaftliche Vorteile.
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Zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht schließlich an, die vom Landratsamt dem Landesgesundheitsamt zu erstattenden Untersuchungsgebühren in Höhe von 15,35 EUR für die mikrobiologische Untersuchung seien als Auslagen nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr für die Gewässerprobeentnahme abgegolten, da sie das übliche Maß nicht überstiegen. Mit einer Gebühr würden zwar regelmäßig die einer Behörde entstehenden, laufenden Verwaltungskosten abgegolten. Eine Ausnahme mache § 14 Abs. 2 LGebG allerdings, wenn es sich um besonders hohe Auslagen handele, die in der Regel von einem Gebührenschuldner veranlasst oder aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles verursacht worden seien. Dies gelte aber nur dann, wenn eine Gebührenrechtsverordnung hierzu keinen ausdrücklichen Vorbehalt mache. Für den Gebührentatbestand und Produktbereich PB Nr. 53.3.6 der Gebührenrechtsverordnung sei jedoch die Gebührenfestsetzung von 48,-- EUR für die Probeentnahme in einem Naturbad mit der Anmerkung „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen. Die Gebührenschuldner seien somit „vorgewarnt“ gewesen, dass bei Badegewässerproben noch weitere Kosten des Landesgesundheitsamtes geltend gemacht würden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.08.2007 - 1 K 1504/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Der Vortrag des Beklagten, § 14 Abs. 1 LGebG gelte nicht, wenn in einer Gebührenrechtsverordnung die Geltendmachung von weiteren Auslagen ausdrücklich vorbehalten sei, sei nicht nachvollziehbar. Zudem handele es sich bei den als Auslagen gekennzeichneten Kosten um die Untersuchungsgebühren des Landesgesundheitsamtes und somit eigentlich nicht um Auslagen, sondern ebenfalls um Gebühren. Diese wären entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 LGebG bereits bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
30 
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat das von § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass über den Widerspruch der Klägerin nicht das Landratsamt Bodenseekreis, sondern die nächsthöhere Behörde - das Regierungspräsidium Tübingen - hätte entscheiden müssen (vgl. dazu unter II 1.). Dass aus diesem Grund der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.09.2006 für sich gesehen fehlerhaft ist, lässt die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen; denn § 68 VwGO besagt nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 - NVwZ 1987, 320).
II.
21 
Das Verwaltungsgericht hat allerdings der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zu Unrecht stattgegeben.
22 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids, auch wenn dieser zu Unrecht vom Landratsamt Bodenseekreis selbst erlassen wurde. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt - wie hier - als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 1162/07 - Juris). Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch hätte daher die nächsthöhere Behörde, d.h. das Regierungspräsidium Tübingen, und nicht das Landratsamt entscheiden müssen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Widerspruch durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde wirkt sich aber in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu Lasten der Klägerin aus. Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Widerspruchsbescheid beruht im Sinne dieser Vorschrift auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterbleiben des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Daran fehlt es aber bei gebundenen Verwaltungsakten, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 79 RdNr. 15). Danach scheidet eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids im hier zu beurteilenden Fall aus, weil die Widerspruchsbehörde allein auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gebührenbescheids vom 06.06.2006 beschränkt ist und insoweit über keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verfügt.
23 
2. Der angefochtene Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.06.2006 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig. Der Bescheid stützt sich auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21.12.2005 (im Folgenden: Gebührenrechtsverordnung) i.V.m. Nr. 53.3.6 - Probeentnahme bei Naturbäder - des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (a). Nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durfte der Beklagte die Klägerin auch als Schuldnerin zur Zahlung der Gebühr für die Badegewässeruntersuchung an der Badestelle vor ihrem Campingplatz in Anspruch nehmen (b). Der Gebühr liegt ferner eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde (c). Schließlich hält auch die Höhe der Gebühr von insgesamt 63,35 EUR einer rechtlichen Überprüfung stand (d).
24 
a) Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle „Angelegenheiten des Landkreises“ entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten des Landkreises.
25 
b) Die Kosten der hier streitigen Badegewässeruntersuchung sind nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sie konnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest (§ 4 Abs. 1 LGebG). Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. Diese gesetzlichen Formulierungen und Begriffsbestimmungen knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. In der Begründung zur Neufassung des Landesgebührengesetzes (LT-Drs. 13/3477, S. 24) wird dazu auf die „Grundsatzentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlich-rechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Die Gebühr setzt also eine ihr gegenüberstehende Leistung voraus und soll ein finanzieller Ausgleich für diese sein. Allerdings muss die gebührenpflichtige Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpfen. Die Leistung muss dem Gebührenpflichtigen - mit anderen Worten - einen größeren Nutzen als der Allgemeinheit bringen (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207).
26 
Gemessen daran handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Badegewässeruntersuchung um eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung. Denn die Maßnahme zur Überwachung des unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin befindlichen Badegewässers hat einen spezifischen Bezug zu der Tätigkeit der Klägerin in Form des Betreibens des Campingplatzes. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Beprobungsstandortes unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin erlangt diese jedoch in spezieller und individualisierbarer Weise einen Vorteil. Sie wirbt für ihren Campingplatzbetrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauchmöglichkeiten; die Überwachung der Gewässergüte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz der Klägerin ausschließlich von ihren Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass sie Personen, die nicht Gäste des Campingplatzes seien, das Baden nicht gestatte, zumal die von ihr mitgepachtete Liegewiese am Seeufer nicht über ausreichend Platz verfüge; für die Allgemeinheit stünde ein allgemein zugänglicher Badeplatz in der Nähe zur Verfügung. Aufgrund des dargestellten Vorteils stellt sich die Gebühr für die Badegewässeruntersuchung als Gegenleistung für eine staatliche Tätigkeit und damit als Entgelt für eine spezielle Inanspruchnahme des Gesundheitsamts des Beklagten dar.
27 
Die rechtliche Kostenverantwortung der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen genügt es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhält. Insoweit können im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine anderen Maßstäbe gelten als in anderen Rechtsbereichen. Vielmehr hat der Gebührengesetzgeber auch hier einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Dieser Gestaltungsspielraum wird nicht durch die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger eingeschränkt. Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands determinieren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 - zur Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühr -).
28 
Die Gebührenpflicht der Klägerin wird auch nicht durch § 7 Satz 1 der bis zum 31.12.2007 geltenden Badegewässerverordnung vom 01.08.1999 (im Folgenden: BadGewVO) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde gebührenfrei, wobei in einem Klammerzusatz auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. Bezug genommen wird. Es kann offen bleiben, ob der Vorschrift wegen dieses Verweises lediglich deklaratorische Bedeutung zukam und sie sich damit allein auf Überwachungsmaßnahmen bezog, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgten. Jedenfalls folgt aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), dass auf der Grundlage des bisherigen Gebührenrechts erlassene Vorschriften nur insoweit und solange in Kraft bleiben, als die Landratsämter für ihren Bereich noch keine Gebührenneuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen haben; mit dem Inkrafttreten der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 21.12.2005, die zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist, hat das Landratsamt für den Bereich der Badegewässer-Überwachung ab diesem Zeitpunkt aber eine eigenständige Regelung getroffen.
29 
c) Der hier einschlägige Gebührentatbestand für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts beruht auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation. Nach der Neuregelung in § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Mithin hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass bei der Festlegung von Gebühren im Regelfall keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden darf. Die Verwaltung darf allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner über die Verwaltungskosten hinausgehen (§ 7 Abs. 2 LGebG). § 7 Abs. 3 LGebG bestimmt ferner, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Mit den Absätzen 2 und 3 wird das Äquivalenzprinzip als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, mit dem nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45).
30 
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Systematik kann die kostendeckende Kalkulation der hier streitigen Gebühr durch den Beklagten nicht beanstandet werden. Nach seinen unwidersprochenen Angaben sind bei der Kalkulation der Gebühr für die „Probeentnahme bei Naturbäder“ die Kosten des Gesundheitsamtes für die benötigten Geräte und Materialien, die Arbeitskosten der Beschäftigten nach Stundensätzen, die Kosten für die Fahrten zu den einzelnen Badestellen und auch die Kosten für den Transport der Proben eingeflossen, wobei die Daten über einen mehrjährigen Zeitraum erfasst wurden. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts sind hieraus Kosten in Höhe von 48,-- EUR je Probeentnahme errechnet worden; substantielle Einwendungen gegen diese Berechnung hat die Klägerin nicht erhoben. Umstände, die die Richtigkeit der Berechnung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
Die Kalkulation der Gebühr ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht deshalb fehlerhaft erfolgt, weil der Verordnungsgeber keinen prozentualen Abschlag für das „öffentliche Interesse“ an der öffentlichen Leistung in Gestalt der Badegewässer-Überwachung vorgenommen hat. Der Senat lässt offen, ob der Verordnungsgeber bei öffentlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG, bei denen ein besonderes - über den Normalfall hinausgehendes - öffentliches Interesse besteht, verpflichtet ist, auf die Einführung kostendeckender Gebühren zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist einem besonderen öffentlichen Interesse jedenfalls nicht auf der Ebene der Kalkulation der Gebühr - etwa durch einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Leistung - Rechnung zu tragen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG sind die zuständigen Behörden - hier das Landratsamt - vielmehr gehalten, für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anzuordnen, soweit dies unter anderem aus öffentlichem Interesse geboten ist; der gesetzlichen Systematik lässt sich mithin entnehmen, dass Besonderheiten gerade nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation, sondern bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände Rechnung zu tragen ist.
32 
Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht die Begründung des Gesetzgebers zu § 7 Abs. 3 LGebG (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 47), wonach „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden wird“. Mit dieser Formulierung des Gesetzgebers wird das in § 7 Abs. 3 LGebG einfachgesetzlich formulierte Äquivalenzprinzip - die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen - erläutert und konkretisiert. Der Gesetzesbegründung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem öffentlichen Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ Rechnung zu tragen ist.
33 
Müssten die Behörden das öffentliche Interesse an einer öffentlichen Leistung bereits auf der Ebene der „Gebührenkalkulation“ berücksichtigen, würde dies auch dem mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 LGebG eingeführten Kostendeckungsgebot und damit einem der Grundprinzipien des neuen Gebührenrechts (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 45) zuwiderlaufen. Da - wie dargelegt - fast alle gebührenpflichtigen Handlungen auch im öffentlichen Interesse erfolgen, wäre eine kostendeckende Kalkulation der Gebührensätze im Sinne von § 7 Abs. 1 LGebG von vornherein nicht möglich.
34 
Bei der hier streitigen Gebühr für die Badegewässer-Überwachung war der Beklagte allerdings nicht gehalten, für die Klägerin Gebührenermäßigungen oder gar -befreiungen anzuordnen; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der hier streitigen Badegewässer-Überwachung. Zwar dient die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Was den Badeplatz vor dem Campingpark der Klägerin betrifft, liegt jedoch dessen Untersuchung und Überwachung mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründet - wie dargelegt - für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes ist damit nicht erkennbar, zumal die Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
35 
d) Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von insgesamt 63,35 EUR hält einer rechtlichen Überprüfung stand; dies gilt auch für die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt in Höhe von 15,35 EUR.
36 
Zwar konnte das Landratsamt der Klägerin diese „Fremdgebühr“ nicht als Auslage in Rechnung stellen. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG „Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können“. Dritter im Sinne dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren des Landesgesundheitsamtes lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen. Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-)Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den üblicherweise bei der Überwachung von Badegewässern anfallenden Auslagen ab. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da üblicherweise in allen Fällen der Badegewässerüberwachung eine Gebühr für die mikrobiologische Untersuchung anfällt. Die Kosten hierfür sind deshalb in die Gebühr „einzukalkulieren“ und im Sinne von § 14 Abs. 1 mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten.
37 
Die Kosten für die mikrobiologische Untersuchung der Gewässerprobe durch das Landesgesundheitsamt sind jedoch als Teil der „Gesamtgebühr“ anzusehen, die vom Beklagten auf der Grundlage des Gebührentatbestandes für die Badegewässer-Überwachung nach Nr. 53.3.6 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung des Landratsamts erhoben wird. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 
Die Verwaltungsgebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken (§ 7 Abs. 1 LGebG). Ziel ist es, die gesamten Verwaltungskosten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob nur eine Stelle oder mehrere Ämter oder Behörden beteiligt sind. Sind - wie hier - mehrere Behörden an einer öffentlichen Leistung beteiligt, so müssen die gesamten anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der Gebühr finden (vgl. LT-Drs. 13/3477, S. 45).
39 
Danach haben die beim Landesgesundheitsamt anfallenden Kosten Eingang in die Bemessung der streitigen Gebühr gefunden, indem das Landratsamt im Gebührentatbestand Nr. 53.3.6 die in ihrem Bereich angefallene Gebühr in Höhe von 48,-- EUR mit dem Vermerk „zuzüglich Kosten durch Landesgesundheitsamt“ versehen hat. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Beklagte im Gebührentatbestand eine einheitliche Gesamtgebühr, die sowohl die eigenen Verwaltungskosten als auch die „Fremdgebühren“ umfasst, ausweist oder ob den eigenen Verwaltungskosten bei der jeweiligen Gebührenposition die Fremdgebühren lediglich „hinzugefügt“ werden (ebenso Schlabach, Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen, VBlBW 2007, 287). Unschädlich ist insbesondere, dass der Beklagte die Höhe der Kosten, die beim Landesgesundheitsamt anfallen, im Gebührenverzeichnis nicht benannt hat. Die Gebührenhöhe des ohne weiteres bestimmbar und damit für den Bürger in ausreichendem Maße offengelegt; sie ergibt sich aus der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und des Kultusministeriums über die Gebühren der Staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 in Verbindung mit Nr. II.1.A2 des dazu ergangenen Gebührenverzeichnisses (GBl. 450). Diese Bestimmungen galten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort und finden damit auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
42 
Beschluss vom 26. März 2009
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 63,35 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2009 - 2 S 2036/07

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Tenor

Der Gebührenbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 6.6.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 12.9. 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Gebühr für die hygienische Badegewässerüberwachung.
Sie betreibt den „C. Ü.“. Den Campingplatz hat die Klägerin von der Stadt Ü. gepachtet. Er grenzt direkt an den Bodensee an, in dem von dem Campingplatz aus auch gebadet wird.
Mit Bescheid vom 06.06.2006 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund von § 1 Landesgebührengesetz i.V. mit der Rechtsverordnung des Landratsamts B. über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde eine Gebühr in Höhe von 63,35 Euro „nach der Anlage zur RVO Nr. PB 53.3 Nr. 6 Badegewässer“ fest. Als Bezeichnung der Leistung wird eine Grundgebühr in Höhe von 48,00 Euro genannt sowie „Mikrobiologiestandard Badewässer“ in Höhe von 15,35 Euro, was den Betrag von insgesamt 63,35 Euro ergibt.
Hiergegen legte die Klägerin am 14.06.2006 Widerspruch ein und führte dazu aus, die Gebühren seien unverhältnismäßig um über 300% erhöht worden. Sie hätten früher 20,46 Euro betragen. Ergänzend ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten vortragen, nach § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung gelte der Grundsatz der Gebührenfreiheit für die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde. Er werde durch die in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG eingeräumte Ermächtigung, gebührenpflichtige Tatbestände und die Höhe der jeweiligen Gebühren durch Rechtsverordnung festzusetzen, nicht tangiert. Vor Aufhebung dieses Grundsatzes sei dem Beklagten versagt gewesen, in Widerspruch hierzu mit seiner Rechtsverordnung vom 21./23.12.2005 eine Gebührenpflicht für die Badegewässerüberwachung einzuführen. Mit der zuletzt genannten Verordnung habe der Beklagte eine Normkonkurrenz geschaffen. Der Grundsatz der Gebührenfreiheit und die Gebührenpflicht in der Verordnung des Beklagten widersprächen sich. Die Badewässerverordnung gehe als spezielleres Recht der allgemeinen Gebührenverordnung des Beklagten vor. Aus einer nichtigen Norm schulde der Bürger keine Handlung. Gemäß § 7 Satz 2 der Badegewässerverordnung sei der Beklagte allenfalls berechtigt, Auslagen zu erheben. Darauf beziehe sich der Gebührenbescheid jedoch nicht. Zu der Erhebung von Auslagen wäre der Beklagte auch nur dann berechtigt, wenn die Klägerin das Baden im See aktiv fördere. Dies tue sie jedoch nicht dadurch, dass die Gäste die seit Jahrzehnten vorhandenen Einrichtungen zum Schwimmen nutzten. Betreiber der Bademöglichkeit im See sei wohl eher die Stadt Ü., der der Campingplatz gehöre. Die Kalkulation des Beklagten gelte im Übrigen nur für Gebühren, nicht für Auslagen. Bezüglich der Auslagen könne eine Erhöhung von über 300% jedoch nicht Betracht kommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 wies das Landratsamt Bodenseekreis den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ÖGDD wachten die Gesundheitsämter bei öffentlich zugänglichen Bädern und Badestellen und nach Nr. 7 dieser Vorschrift bei Camping- und Zeltlagerplätzen darüber, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Die hygienischen Anforderungen an die Badeplätze seien in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien aufgrund der Ermächtigung in § 14 a Wassergesetz in der Badegewässerverordnung des Sozialministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 01.08.1999 (GBl. S. 389) - BadGewVO - und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr niedergelegt. In Ausführung dieser Rechtsvorschriften überwache das Gesundheitsamt den Badeplatz der Klägerin, die den Campingplatz von der Stadt Ü. gepachtet habe und als Inhaberin betreibe. Er verfüge neben der Liegewiese und einem sehr schmalen Uferstrand bei Niedrigwasser auch über eine Treppe als Einstiegshilfe vom Campingplatz in den Bodensee. Die hygienische Überwachung zähle zu den öffentlichen Leistungen i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Landesgebührengesetzes in der Fassung vom 14.12.2004 (GBl. S. 895).
Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für die Entnahme einer Gewässerprobe als öffentliche Leistung sei § 3 Abs. 3 Satz 1 LGebG und die hierzu erlassene Rechtsverordnung des Landratsamts Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenrechtsverordnung) vom 21.12.2005, in Kraft getreten am 01.01.2006. Nach deren Produktbereich (PB) 53.3.6 betrage die Gebühr für die Entnahme einer Badegewässerprobe bei einem Naturbad 48,00 Euro. Hinzu kämen nach einer Anmerkung zu diesem Produktbereich als Ersatz von Auslagen die Untersuchungskosten, die dem Gesundheitsamt als Untersuchungsgebühr des Landesgesundheitsamts in Rechnung gestellt würden. Sie betrügen 15,35 Euro pro mikrobiologische Untersuchung.
Die Untersuchungsgebühr des Landesgesundheitsamts habe ihre Rechtsgrundlage im Landesgebührengesetz a.F. vom 21.03.1961 (GBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.1998 (GBl. S. 358). Die Gebührenhöhe ergebe sich aus der hierzu erlassenen Verordnung über die Gebühren der staatlichen Medizinaluntersuchungsämter vom 30.03.1976 (GBl. S. 449) und Nr. II.1.A Ziff. 2 des Gebührenverzeichnisses sowie in Nr. 32.0.5 des Landesgebührenverzeichnisses vom 28.06.1993 (GBl. S. 390, berichtigt S. 643, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.05.2005 (GBl. S. 403)). Diese Bestimmungen gälten nach § 27 Abs. 1 LGebG noch bis zum 31.12.2006 fort.
§ 7 Satz 1 Badegewässerverordnung stehe der Gebührenerhebung nicht entgegen. Aus der Systematik der Verordnung, nämlich der Überschrift „Kosten“ - nicht „Gebühren“ - und dem ausdrücklichen Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. ergebe sich, dass mit der Gebührenfreiheit nur eine Überwachung gemeint sei, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolge. Dazu zählten jedoch Naturbäder am Bodensee, die in der Obhut von Grundstücksanliegern oder von Betreibern bzw. von Berechtigten stünden, die Vorteile aus einem Badebetrieb zögen, nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. habe ohnehin nur bezweckt, diejenigen Amtshandlungen aus Billigkeitsgründen aus der Gebührenpflicht herauszunehmen, bei denen das private Interesse zurückgetreten sei. § 7 Satz 2 Badegewässerverordnung stelle zudem lediglich klar, dass selbst kommunale Betreiber von Bädern, die nach § 6 Abs. 1 LGebG a.F. an und für sich persönliche Gebührenfreiheit genossen hätten, hätten zum Auslagenersatz herangezogen werden können. Die von der Klägerin vorgetragene Normenkonkurrenz liege nicht vor. § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F., auf die § 7 Satz 1 Badegewässerverordnung noch verweise, sei durch das neue Landesgebührengesetz ersatzlos aufgehoben worden. Ziel der Novelle sei es gewesen, die Gebührenbefreiungstatbestände zu entrümpeln und sämtliche öffentlichen Dienstleistungen nach dem Verursacher- und dem Begünstigungsprinzip mit einer Gebührenpflicht zu belegen. Das jüngere Landesgebührengesetz verdränge die Legalverweisung in § 7 Satz 1 Badegewässerverordnung auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F.
Schließlich sei auch die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht zu beanstanden. Der Kalkulation des Produktbereichs 53.3 „Gesundheitsschutz“ und der Leistung PB 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ in der Gebührenrechtsverordnung seien umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamts und der Kämmerei vorausgegangen. Darin eingeflossen seien speziell die Kosten des Gesundheitsamts für die Badegewässerüberwachung insgesamt, d.h. die Kosten für Transport der Proben, die benötigten Aufdrucke für die Probenflaschen, notwendiger Geräte und deren Reparatur, Reagenzien, Arbeitskosten der Gesundheitsaufseher nach Stundensätzen für die Probenentnahmen sowie deren Vor- und Nachbereitung, Kosten der Schutzkleidung, Reisekosten und Kosten der Dienstwagen für Fahrten zu den einzelnen Badestellen. Unter Berücksichtigung anteiliger Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten) seien hieraus Kosten von 48,00 Euro je Probeentnahme errechnet worden. Auf den Hinweis der Klägerin, dass unter Geltung des § 3 LGebG a.F. nur 20,46 Euro erhoben worden seien, sei anzumerken, dass dabei im Wesentlichen nur die Kosten der mikrobiologischen Untersuchung festgesetzt worden seien. Eine Umlegung der beim Gesundheitsamt tatsächlich angefallenen Kosten für die Probeentnahme sei nach dem früheren Recht nicht möglich gewesen. Zudem datiere die letzte Anpassung des Landesgebührenverzeichnisses insoweit aus dem Jahr 1993; dieses wäre ohnehin anzupassen gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 13.09.2006 zugestellt.
10 
Am 13.10.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich erneut auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit für die Überwachung der Badestellen in § 7 Satz 1 Badegewässerverordnung. Durch den Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. sei lediglich die Begründung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit in den Wortlaut der Badegewässerverordnung aufgenommen worden. Die ersatzlose Aufhebung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. habe in § 7 der Badegewässerverordnung bezüglich des Grundsatzes der Gebührenfreiheit für die Überwachung keine Änderung herbeigeführt. Der Grundsatz der Gebührenfreiheit werde auch durch die dem Beklagten in § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG eingeräumte Ermächtigung, gebührenpflichtige Tatbestände und die Gebührenhöhe durch Rechtsverordnung festzusetzen, nicht tangiert. Solange der Grundsatz der Gebührenfreiheit der Badegewässerüberwachung geltendes Recht sei, sei es dem Beklagten vor Aufhebung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Normgeber versagt gewesen, im Widerspruch zu diesem Grundsatz mit seiner Rechtsverordnung vom 21.12.2005 eine Gebührenpflicht für die Badegewässerüberwachung einzuführen. Die Regelung der Badegewässerverordnung und der dort in § 7 Satz 1 normierte Grundsatz der Gebührenfreiheit hätten Vorrang vor der Gebührenverordnung des Beklagten. Zudem sei die Badegewässerverordnung als spezielleres Recht vorrangig. Nach § 7 Satz 2 Badegewässerverordnung wäre der Beklagte allenfalls zur Erhebung von Auslagen berechtigt. Der Bescheid sei jedoch kein Auslagenersatz - sondern ein Gebührenbescheid ohne gültige Rechtsgrundlage.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 06. Juni 2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 12.09.2006 aufzuheben
13 
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Klageerwiderung wird im Wesentlichen ausgeführt, § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung habe selbst keinen normativen Charakter, sondern nur deklaratorischen Inhalt. Als Ermächtigungsnorm sei in der Badegewässerverordnung lediglich § 14 a des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 01. Januar 1999 genannt, nicht jedoch das Landesgebührengesetz a.F. Hätte der Verordnungsgeber dieser Bestimmung einen normativen Charakter geben wollen, hätte er aufgrund des Zitiergebots für Rechtsverordnungen auch zwingend das Landesgebührengesetz und das hierzu erlassene Landesgebührenverzeichnis nennen müssen, um Amtshandlungen aus Anlass von Badegewässeruntersuchungen von der Erhebung von Verwaltungsgebühren freizustellen. Sollte § 7 Satz 1 Badegewässerverordnung dennoch eine Bestimmung mit Regelungsinhalt sein, ergebe sich aus Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895 [903]), dass diese Vorschrift nur insoweit und solange in Kraft geblieben sei, als die Landratsämter noch keine Neuregelung durch eigene Rechtsverordnungen getroffen hätten, also längstens bis Ende 2006. Mit dem Inkrafttreten der Gebührenverordnung des Beklagten sei eine eigenständige Regelung getroffen worden und liege ein Widerspruch unterschiedlicher Rechtsnormen nicht vor.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
Die Klage richtet sich zu Recht gegen den Beklagten und nicht gegen das Land Baden-Württemberg. Denn dem Beklagten bleiben nach § 11 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz die vom Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren, hier des Gesundheitsamts, als eigene Einnahmen überlassen, soweit sie nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind. Für letzteres ist nichts ersichtlich. Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 11.3. 2005 - 5 S 2421/03 -) an, der die Zuordnung einer Gebühr zu einem Stadtkreis dessen Abgabenhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts zugerechnet hat. Dies trifft trotz der in § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO geregelten Doppelfunktion des Landratsamts nach Auffassung der Kammer auch auf die Landkreise zu (anders wohl noch Landkreistag Baden-Württemberg in "Leitfaden zur Kalkulation von Gebühren nach dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts", wiedergegeben in Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, 2.3 S. 12).
20 
Der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 12.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Zwar steht § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung der Erhebung von Gebühren nicht entgegen. Die Kammer versteht diese Vorschrift nicht als konstitutive Regelung der Gebührenfreiheit für die Überwachung der Badestellen. Durch die Inbezugnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. regelt § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung die Gebührenfreiheit ebenso wie dessen Satz 2 die Auslagenerhebung nicht eigenständig, sondern stellt lediglich einen Verweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. dar. Hierfür spricht schon der Umstand, dass der von der Badegewässerverordnung als Verordnungsermächtigung zitierte § 14a Wassergesetz sich nicht auf Gebührenerleichterungen erstreckt. Durch den Wegfall der in § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. geregelten sachlichen Gebührenfreiheit durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl S. 895) am 02.01.2005 (Art. 17 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004, § 27 LGebG i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) kommt aber hiernach eine Gebührenfreiheit nicht mehr in Betracht. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts sollte das Gebührenrecht des Landes eine umfassende Neuregelung erfahren (siehe Gesetzesbegründung der Landesregierung - Landtagsdrucks. 13/3477 S. 23). Nach der Neuregelung des Gebührenrechts kann eine Abgrenzung wie nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. danach, ob eine öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird, entfallen, weil das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistungen bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Landtagsdrucks. 13/3477 S. 48/49).
22 
Für die Gebührenbemessung gelten gem. § 7 Abs. 1 und 3 LGebG n. F. u. a. der Kostendeckungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip. Nach der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG muss „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden" (Landtagsdrucks. a. a. O.). Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Die Gebührenkalkulation ist deswegen fehlerhaft.
23 
Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Kalkulation des Produktbereichs 53.3 „Gesundheitsschutz“ und der Leistung PB 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ in der Gebührenrechtsverordnung umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamts und der Kämmerei vorausgegangen und in die Kalkulation die Kosten des Gesundheitsamts für die Badegewässerüberwachung insgesamt eingeflossen sind, also die Kosten für Transport der Proben, die benötigten Aufdrucke für die Probenflaschen, notwendiger Geräte und deren Reparatur, Reagenzien, Arbeitskosten der Gesundheitsaufseher nach Stundensätzen für die Probenentnahmen sowie deren Vor- und Nachbereitung, Kosten der Schutzkleidung, Reisekosten und Kosten der Dienstwagen für Fahrten zu den einzelnen Badestellen, ferner auch anteilige Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten). Jedoch wurde von den so errechneten Kosten bei der Gebührenbemessung kein Anteil für das auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellte bestehende öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer in Abzug gebracht. Aus dem Vortrag der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, das öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer finde dadurch Berücksichtigung, dass der private Betreiber eines Badeplatzes nicht mit höheren Gebühren belastet werde, wie etwa der öffentliche (kommunale) Betreiber, der nichts verdiene, und es müssten auch Badestellen beprobt werden, für die kein Betreiber gebührenrechtlich in Anspruch genommen werden könne, so dass die Kosten dafür, die nicht in die Kalkulation eingeflossen seien, beim Beklagten verblieben, ergibt sich der erforderliche Abzug in der Kalkulation nicht, zumal alle Badestellen nach § 2 Abs. 2 der Badegewässerverordnung nach deren § 4 der gleichen Überwachung unterliegen. Durch § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung wird mit seiner Inbezugnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. nach wie vor ein starkes öffentliches Interesse an der Badegewässeruntersuchung zum Ausdruck gebracht, das bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist. Da dem Beklagten bei der Gebührenkalkulation jedoch ein Prognose- und Bewertungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1/01 - NJW 2002, 2807 f.), verbietet sich insoweit allerdings eine konkrete Vorgabe. Durch die Neuregelung des Gebührenrechts ist jedenfalls das auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zurückgehende öffentliche Interesse, das bereits die Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer wiedergibt, nicht entfallen.
24 
Da das öffentliche Interesse bei der Bemessung der Gebührenhöhe nicht berücksichtigt wurde, ist die Gebühr zu hoch und damit fehlerhaft festgesetzt worden.
25 
Der streitige Abgabenbescheid kann auch im Hinblick auf den gesondert ausgewiesenen Auslagenteil keinen Bestand haben. Denn nach § 14 Abs. 1 LGebG sind die der Behörde erwachsenen Auslagen mit der Gebühr abgegolten. Nur wenn die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen (§ 14 Abs. 2 LGebG). Die vom Beklagten vorzunehmende Gebührenbemessung hat daher, da sich der Auslagenersatz nicht im Einzelfall unterscheidet, bei der neu vorzunehmenden Gebührenbemessung auch den Auslagenersatz als Kostenanteil zu berücksichtigen.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin für notwendig zu erklären, war zu entsprechen, da dies vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
27 
Es bestand keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Rechtsstreit wirft die im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob die Landratsämter bei öffentlichen Leistungen, die sie in ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde erbringen, die Gebühren als Behörde des Landkreises erheben mit der Folge, dass dieser insoweit passivlegitimiert ist. Ferner wirft der Rechtsstreit die klärungsbedürftige Frage auf, wie sich § 7 der Badegewässerverordnung nach Aufhebung von § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. auf die Gebührenerhebung auswirkt bzw. in welcher Weise das öffentliche Interesse bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftigen Fragen mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
19 
Die Klage richtet sich zu Recht gegen den Beklagten und nicht gegen das Land Baden-Württemberg. Denn dem Beklagten bleiben nach § 11 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz die vom Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren, hier des Gesundheitsamts, als eigene Einnahmen überlassen, soweit sie nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind. Für letzteres ist nichts ersichtlich. Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 11.3. 2005 - 5 S 2421/03 -) an, der die Zuordnung einer Gebühr zu einem Stadtkreis dessen Abgabenhoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts zugerechnet hat. Dies trifft trotz der in § 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO geregelten Doppelfunktion des Landratsamts nach Auffassung der Kammer auch auf die Landkreise zu (anders wohl noch Landkreistag Baden-Württemberg in "Leitfaden zur Kalkulation von Gebühren nach dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts", wiedergegeben in Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, 2.3 S. 12).
20 
Der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 12.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Zwar steht § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung der Erhebung von Gebühren nicht entgegen. Die Kammer versteht diese Vorschrift nicht als konstitutive Regelung der Gebührenfreiheit für die Überwachung der Badestellen. Durch die Inbezugnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. regelt § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung die Gebührenfreiheit ebenso wie dessen Satz 2 die Auslagenerhebung nicht eigenständig, sondern stellt lediglich einen Verweis auf die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. dar. Hierfür spricht schon der Umstand, dass der von der Badegewässerverordnung als Verordnungsermächtigung zitierte § 14a Wassergesetz sich nicht auf Gebührenerleichterungen erstreckt. Durch den Wegfall der in § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. geregelten sachlichen Gebührenfreiheit durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl S. 895) am 02.01.2005 (Art. 17 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004, § 27 LGebG i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) kommt aber hiernach eine Gebührenfreiheit nicht mehr in Betracht. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts sollte das Gebührenrecht des Landes eine umfassende Neuregelung erfahren (siehe Gesetzesbegründung der Landesregierung - Landtagsdrucks. 13/3477 S. 23). Nach der Neuregelung des Gebührenrechts kann eine Abgrenzung wie nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. danach, ob eine öffentliche Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird, entfallen, weil das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistungen bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Landtagsdrucks. 13/3477 S. 48/49).
22 
Für die Gebührenbemessung gelten gem. § 7 Abs. 1 und 3 LGebG n. F. u. a. der Kostendeckungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip. Nach der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 LGebG muss „bei der angemessenen Gebührenbemessung selbstverständlich ebenfalls das öffentliche Interesse an der öffentlichen Leistung in jedem Einzelfall entsprechende Berücksichtigung finden" (Landtagsdrucks. a. a. O.). Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Die Gebührenkalkulation ist deswegen fehlerhaft.
23 
Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Kalkulation des Produktbereichs 53.3 „Gesundheitsschutz“ und der Leistung PB 53.3.6 „Probeentnahme bei Naturbäder“ in der Gebührenrechtsverordnung umfangreiche Erhebungen des Gesundheitsamts und der Kämmerei vorausgegangen und in die Kalkulation die Kosten des Gesundheitsamts für die Badegewässerüberwachung insgesamt eingeflossen sind, also die Kosten für Transport der Proben, die benötigten Aufdrucke für die Probenflaschen, notwendiger Geräte und deren Reparatur, Reagenzien, Arbeitskosten der Gesundheitsaufseher nach Stundensätzen für die Probenentnahmen sowie deren Vor- und Nachbereitung, Kosten der Schutzkleidung, Reisekosten und Kosten der Dienstwagen für Fahrten zu den einzelnen Badestellen, ferner auch anteilige Gemeinkosten des Landratsamts (Personalverwaltungs-, Raum-, Bewirtschaftungs-, Unterhalts-, IuK- und Steuerungskosten). Jedoch wurde von den so errechneten Kosten bei der Gebührenbemessung kein Anteil für das auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellte bestehende öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer in Abzug gebracht. Aus dem Vortrag der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, das öffentliche Interesse an der Untersuchung der Badegewässer finde dadurch Berücksichtigung, dass der private Betreiber eines Badeplatzes nicht mit höheren Gebühren belastet werde, wie etwa der öffentliche (kommunale) Betreiber, der nichts verdiene, und es müssten auch Badestellen beprobt werden, für die kein Betreiber gebührenrechtlich in Anspruch genommen werden könne, so dass die Kosten dafür, die nicht in die Kalkulation eingeflossen seien, beim Beklagten verblieben, ergibt sich der erforderliche Abzug in der Kalkulation nicht, zumal alle Badestellen nach § 2 Abs. 2 der Badegewässerverordnung nach deren § 4 der gleichen Überwachung unterliegen. Durch § 7 Satz 1 der Badegewässerverordnung wird mit seiner Inbezugnahme des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. nach wie vor ein starkes öffentliches Interesse an der Badegewässeruntersuchung zum Ausdruck gebracht, das bei der Gebührenbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist. Da dem Beklagten bei der Gebührenkalkulation jedoch ein Prognose- und Bewertungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1/01 - NJW 2002, 2807 f.), verbietet sich insoweit allerdings eine konkrete Vorgabe. Durch die Neuregelung des Gebührenrechts ist jedenfalls das auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zurückgehende öffentliche Interesse, das bereits die Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer wiedergibt, nicht entfallen.
24 
Da das öffentliche Interesse bei der Bemessung der Gebührenhöhe nicht berücksichtigt wurde, ist die Gebühr zu hoch und damit fehlerhaft festgesetzt worden.
25 
Der streitige Abgabenbescheid kann auch im Hinblick auf den gesondert ausgewiesenen Auslagenteil keinen Bestand haben. Denn nach § 14 Abs. 1 LGebG sind die der Behörde erwachsenen Auslagen mit der Gebühr abgegolten. Nur wenn die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen (§ 14 Abs. 2 LGebG). Die vom Beklagten vorzunehmende Gebührenbemessung hat daher, da sich der Auslagenersatz nicht im Einzelfall unterscheidet, bei der neu vorzunehmenden Gebührenbemessung auch den Auslagenersatz als Kostenanteil zu berücksichtigen.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin für notwendig zu erklären, war zu entsprechen, da dies vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
27 
Es bestand keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Rechtsstreit wirft die im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob die Landratsämter bei öffentlichen Leistungen, die sie in ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde erbringen, die Gebühren als Behörde des Landkreises erheben mit der Folge, dass dieser insoweit passivlegitimiert ist. Ferner wirft der Rechtsstreit die klärungsbedürftige Frage auf, wie sich § 7 der Badegewässerverordnung nach Aufhebung von § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a. F. auf die Gebührenerhebung auswirkt bzw. in welcher Weise das öffentliche Interesse bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftigen Fragen mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.