Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2006 - 2 S 1755/06

published on 20/09/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2006 - 2 S 1755/06
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2006 - 11 K 1505/05 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.880,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO form- und fristgerecht gestellte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
1. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163 sowie Beschluss vom 3.3.2004, DVBl. 2004, 822), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird, und sie auch - ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt - als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings auch dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, DVBl. 2004, 838).
Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden schlüssigen Gegenargumente nicht. Das Verwaltungsgericht legt in den Gründen des angegriffenen Urteils im Einzelnen dar, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Kläger (§ 42 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen sei, weil der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 6.9.2001 bzw. 7.9.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2006 gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) und nicht gegen die Kläger persönlich gerichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat hierbei maßgeblich auf die im Beitragsbescheid enthaltene Formulierung „Beitragsschuldner sind Herr H. J. und Herr I. J. in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ abgestellt, welche deutlich erkennen lasse, dass die Kläger nicht als Gesellschafter in Anspruch genommen seien, sondern die Gesellschaft selbst herangezogen werde. Auch mit dem dem Bescheid beigefügten Hinweis Nr. 1, wonach derjenige beitragspflichtig sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei, habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie den von ihr benannten Beitragsschuldner als Grundstückseigentümer ansehe. Demgegenüber komme der den Bescheid einleitenden Anrede und der postalischen Adressierung an die Kläger keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Die Kläger machen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend, entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts sei für sie nicht erkennbar gewesen, an wen der angefochtene Bescheid gerichtet gewesen sei und es hätten erhebliche Zweifel an der Adressatenstellung der GbR bestanden, die sich auch unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände nicht durch Auslegung hätten beheben lassen, und es hätten deshalb zumindest Zweifel bestanden, ob es der Beklagten nicht womöglich doch um eine persönliche Inanspruchnahme der Kläger gegangen sei. In diesem Vorbringen sind schlüssige Gegenargumente, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses zu begründen, nicht zu sehen. Insbesondere vermag der beschließende Senat der Argumentation der Kläger nicht zu folgen, gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts spreche schon der Umstand, dass in der Judikatur Unklarheit darüber bestehe, ob eine GbR selbst erschließungsbeitragspflichtig sein könne. Eine solche Unklarheit vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341, klargestellt, dass die GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter grundsätzlich rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Danach kann die GbR, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen, wie sie Personenhandelsgesellschaften zustehen. Als Folge dieser Rechtsprechung ist eine Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 2.9.2002 davon ausgegangen, dass einer GbR, da sie insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.1.2001, aaO) rechtsfähig ist, wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zusteht und sie demzufolge auch zur Geltendmachung des Grundrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde befugt ist (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2.9.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (aaO) die zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass aus einer Rechtsinhaberschaft einer GbR am Grundeigentum und einer Bestimmung, wonach die Grundeigentümer beitragspflichtig seien, folge, dass die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter beitragspflichtig seien (vgl. die im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen sowie das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 7.5.2002 - 15 A 5299/00 -, UA S. 5 und 6). Auch der beschließende Senat hat in einem Urteil vom 25.8.2003 - 2 S 2192/02 -, VBlBW 2004, 103 für den Bereich des Fremdenverkehrsbeitragsrechts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) entschieden, dass eine GbR (im dortigen Verfahren eine Anwaltssozietät) selbst Beitragsschuldner ist, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2006 - 9 S 76.05 - für das dortige Anschlussbeitragsrecht, mitgeteilt in Juris). In der einschlägigen Fachliteratur wird - soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits berücksichtigt ist - von der Beitragsfähigkeit der GbR und einer lediglich akzessorischen Haftung der Gesellschafter ausgegangen, ohne dass die umstrittene Grundbuchfähigkeit der GbR als durchgreifendes Hindernis angesehen wird (vgl. etwa Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg nach Neufassung des KAG, 1. Aufl. 2005, § 12 Rdnr. 4 S. 202; derselbe in: Berliner Kommentar, BauGB, 3. Aufl., § 134 Rdnr. 3; Stuttmann, KStZ 2002, 50). Soweit die Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrags auf ein abweichendes Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verweisen, handelt es sich um eine Auffassung, mit der versucht wird, den Besonderheiten bei der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung zu tragen. Ist nach den obigen Ausführungen die materielle Eigentümerposition für die Bestimmung des Abgabepflichtigen entscheidend, kann der Frage nach der Grundbuchfähigkeit der GbR indes lediglich nachrangige Bedeutung beigemessen werden. Im Übrigen haben die Kläger selbst noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Berufung auf das o.a. Urteil des OVG NRW vom 7.5.2002 die Auffassung vertreten, die GbR sei als Eigentümerin des Grundstücks Beitragspflichtige im Sinne des KAG bzw. § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB, da es sich bei ihr um eine nach außen in Erscheinung tretende Außengesellschaft handle, die Rechtsfähigkeit besitze (s. S. 6 f. des Klageschriftsatzes vom 15.7.2005, VG-Akten).
2. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führt nicht zur beantragten Berufungszulassung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwGE 70, 24 ff. m.w.N.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allg. M.; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, BayVBl. 1998, 507 m.w.N.).
Die mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob die BGB-Gesellschaft selbst gem. § 134 Abs. 1 BauGB als beitragspflichtig anzusehen ist“, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Insoweit kann zur Begründung auf die obigen Ausführungen (zu 1.) verwiesen werden. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob angesichts des Umstands, dass es sich bei § 134 Abs. 1 BauGB um auslaufendes Recht handelt (vgl. § 49 Abs. 7 KAG vom 17.3.2005, GBl. S. 206), Klärungsbedarf besteht (vgl. dazu Bader, VwGO, Kommentar, § 124 Rdnr. 47). Die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, „an wen und wie ein Beitragsbescheid an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtigerweise adressiert werden muss“, würde sich in einem Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 5 S. 3 VwGO).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den § 52 Abs. 3 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. März 2015 - 6 K 906/14 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Waldshut vom 10.03.2014 werden
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.