Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Aug. 2012 - 2 S 1538/12

bei uns veröffentlicht am27.08.2012

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2012 - 7 K 4570/10 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10.07.2012, mit der die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückgewiesen worden ist, durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch die angefochtene Erinnerung des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Rüge der Beklagten, das vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Klageverfahren (Az: 7 K 3/99) eingeholte Gutachten des Sachverständigen J.B. vom 21.05.2002 sei mit so erheblichen Mängeln behaftet gewesen, dass die Vergütung entfallen müsse, greift nicht durch. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 10.07.2012 zu Recht angenommen, dass die Beklagte für die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) und im Rahmen der Auslagen auch für die Vergütung des durch das Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen (teilweise) haftet. Zu den Auslagen gehören auch die Beträge, die gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZPO für die Entschädigung bzw. Vergütung eines Sachverständigen nach den Vorschriften des ZSEG bzw. JVEG aufgewendet wurden.
1. Nach ganz überwiegender Meinung handelt der beauftragte Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind hierauf nicht anwendbar. Demzufolge sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung. Es kommt lediglich darauf an, dass die Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie Gericht oder Verfahrensbeteiligte das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen daher auch dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Ein Entschädigungsanspruch ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat. Hinsichtlich Letzterem muss ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein. Denn zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren, in welchem er in der Regel aufgrund besonderer Sachkunde wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung gewinnt, ist die innere Unabhängigkeit des Sachverständigen von besonderer Bedeutung. Zu deren Sicherung und damit im Interesse einer funktionierenden und geordneten Rechtspflege wäre es verfehlt, dem Sachverständigen schon im Falle eines einfachen Verschuldens an der Unverwertbarkeit seines Gutachtens einen Entschädigungsanspruch zu versagen und ihn damit - wenn auch unbewusst - je nach dem Ergebnis seiner Arbeit dem Druck und der Drohung möglichen Rückgriffs auszusetzen (vgl. zum Ganzen etwa: OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2011 - 2 Ws 19/11 - NStZ-RR 2011, 158; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 8 JVEG RdNrn. 8 - 10; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, Kommentar, 2. Aufl., § 8 JVEG RdNrn. 14, 18).
2. Nach diesen Maßstäben kann dem Sachverständigen J. B. der Vergütungsanspruch nicht aberkannt werden.
a) Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart das Gutachten (wohl) nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, steht dem Honoraranspruch des Sachverständigen nicht entgegen (vgl. etwa Thüringisches OVG, Beschluss vom 29.12.2009 - 4 VO 1005/06 - Juris). Die Nichtverwertung des Gutachtens durch das Gericht mag ein Indiz für etwaige Qualitätsmängel sein; eine Aussage über eine „Unbrauchbarkeit“ im dargestellten Sinne oder gar über ein qualifiziertes Verschulden des Sachverständigen lässt sich hieraus jedoch noch nicht ableiten.
b) Auch in der Sache kann der Einschätzung der Beklagten, das Gutachten sei unbrauchbar gewesen, nicht gefolgt werden. Das Gutachten ist im Kern zu der Einschätzung gelangt, dass die Beklagte für die Herstellung der Erschließungsanlage Hirtengasse im Rahmen der Beitragsberechnung einen überhöhten Aufwand zugrundegelegt hat. Diese Kernaussage hat auch der im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az: 2 S 2562/04) beauftragte Sachverständige bestätigt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Berufungsurteil vom 11.02.2010 entschieden, dass etwa der durch den Ausbau der Hirtengasse durch die Firma G. im Jahre 1969 entstandene Erschließungsaufwand - anstatt mit einem Betrag von 93.192,31 DM - lediglich mit einem Betrag von 25.791,04 DM anzusetzen ist.
Auch wenn das Gutachten des Sachverständigen J. B. im Übrigen etliche Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und unzutreffende Annahmen enthalten hat, kann bei einer wertenden Gesamtbetrachtung keine Unverwertbarkeit angenommen werden. Eine solche Annahme setzte voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht abstellen könnten (vgl. dazu Thüringisches OVG, Beschluss vom 29.12.2009, aaO; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.11.2007 - 8 C 07.1535 - Juris). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht Stuttgart den Sachverständigen überhaupt nicht zur Nachbesserung und Ergänzung seines Gutachtens aufgefordert hat und er deshalb im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens keine Gelegenheit zur Nachbesserung hatte. Im Übrigen ist von der Beklagten weder dargetan noch für den Senat ansonsten ersichtlich, dass die angeführten Mängel des Gutachtens - etwa durch weitere gerichtliche Fragen zur Aufklärung von Missverständnissen sowie einer Präzisierung des Gutachtenauftrags - nicht ausräumbar gewesen wären. Die Beklagte hatte mit Hilfe eines von ihr eingeschalteten Privatgutachters substantielle Einwendungen gegen das hier zu beurteilende Sachverständigengutachten vom 21.05.2002 erhoben. Auf Grundlage dieser Einwendungen hätte ohne weiteres eine Nachbesserung und Ergänzung des hier zu beurteilenden Gutachtens erfolgen können.
c) Auch dem Einwand der Beklagten, bereits aus der Beauftragung eines zweiten Gutachters im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ergebe sich die Unbrauchbarkeit des Gutachtens erster Instanz, kann nicht gefolgt werden. Maßstab für die Nachprüfung im Beschwerdeverfahren über den Kostenansatz kann nicht sein, ob das Gutachten dem Rechtsmittelgericht genügt hätte, die Beweisfragen zu beantworten. Denn die kostenrechtliche Beschwerde hat die Nachprüfung des Kostenansatzes zum Gegenstand und ist kein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache. Maßgeblich ist deshalb nicht, ob das Gutachten in erster Instanz nach der rechtlichen Betrachtung des Rechtsmittelgerichts bereits die entscheidungserheblichen Tatsachenfragen stichhaltig und überzeugend beantwortet hatte. Entscheidend ist allein, ob etwaige Mängel des Gutachtens auch nicht im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hätten ausgeräumt werden können. Davon kann jedoch - wie dargelegt - nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hat der Senat - auch auf Anregung des Bevollmächtigten der Beklagten - im Berufungsverfahren einen anderen Sachverständigen ausgewählt, auch um von vornherein den Bedenken der Beklagten gegen dessen Unparteilichkeit entgegenzukommen. Deshalb hat die Beauftragung eines zweiten Gutachters für die hier zu beurteilende Frage keine Bedeutung.
10 
d) Auch die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe geprüft, ob der erstinstanzliche Sachverständige J. B. einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse habe, es habe aber nicht geprüft, ob diese Sachverständigenvergütung auch von den Prozessbeteiligten zu erstatten sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Richtig ist, dass es für die Erstattungspflicht der Beteiligten nicht darauf ankommt, welche Beträge das Gericht tatsächlich an den Sachverständigen gezahlt hat. Maßstab können allein diejenigen Beträge sein, die das Gericht zahlen muss oder musste, also auf die „zu zahlenden“ Beträge; auf „gezahlte“ Beträge kommt es nicht an (vgl. Hartmann, aaO, GKG, Kostenverzeichnis Nr. 9005). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass das Verwaltungsgericht die Vergütung des Sachverständigen J. B. zu Recht übernommen hat und deshalb dieser Betrag von den Beteiligten als Auslagen zu erstatten ist.
11 
Eine Kostenentscheidung ist - ebenso wie eine Streitwertfestsetzung - entbehrlich, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Aug. 2012 - 2 S 1538/12 zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 413 Sachverständigenvergütung


Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Jan. 2011 - 2 Ws 19/11

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die Beschwerde der Sachverständigen ... wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 2010 aufgehoben. Die Vergütung der Sachverständige

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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Tenor

Auf die Beschwerde der Sachverständigen ... wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Vergütung der Sachverständigen wird auf 31.922,86 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte wurde in vorliegender Sache durch Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 20. Juni 2007 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2008 und dem Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 17. November 2008 wegen Geiselnahme, Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in sechs Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Schon während des Ermittlungsverfahrens beauftragte die Staatsanwaltschaft Trier am 21. Februar 2006 die Diplom-Psychologin ... in Z. mit der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zu den Angaben der Geschädigten K. (Bl. 334 d. A.). Das schriftliche Gutachten wurde am 18. November 2006 zu den Akten gegeben (Bl. 930 d. A.). Die Sachverständige wurde zu den am 12. Februar 2007 beginnenden Hauptverhandlungsterminen vor der 3. Strafkammer des Landgerichts Trier geladen (Bl. 976 d. A.), erstattete dort am 9. Mai 2007 ihr Gutachten und wurde im allseitigen Einvernehmen entlassen (Bl. 1209 d. A.). Obgleich die Sachverständige die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten und Nebenklägerin K. bestätigte, verwertete die Strafkammer in ihrem Urteil vom 20. Juni 2007 das Gutachten bei der Bewertung der Aussage nicht, da sie insoweit die Einschätzung der Verteidigung teile, dass die Sachverständige im Rahmen der Exploration „in teilweise nicht mehr hinnehmbarer Weise mit Suggestivfragen gearbeitet“ habe (Bl. 1392 d. A.). Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin legte sie dem Angeklagten auf.

2

Die nach Teilaufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof am 2. April 2008 zuständige 1. Strafkammer des Landgerichts Trier legte in ihrem abschließenden Urteil vom 17. November 2008 die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu 4/5 dem Angeklagten und zu 1/5 der Staatskasse auf, die in diesem Umfang auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hatte. Die durch die Beauftragung der Sachverständigen ... entstandenen Auslagen legte sie der Staatskasse auf. Zur Begründung stützte die Strafkammer sich auf eine analoge Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO; es sei unbillig, mit den Kosten des nicht verwerteten Gutachtens den Angeklagten zu belasten (Bl. 1570 d. A.).

3

Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein, mit der sie die Auferlegung der Kosten des Gutachtens der Sachverständigen ... auf die Staatskasse beanstandete (Bl. 1559, 1583 d. A.). Mit Beschluss vom 2. März 2009 (2 Ws 59/09) hob der erkennende Senat die Kostenentscheidung vom 17. November 2008 in dem angefochtenen Umfang auf, da das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer analogen Anwendbarkeit des § 465 Abs. 2 StPO ausgegangen war (Bl. 1592 d. A.).

4

Nach dem allgemein erteilten Hinweis des Senats, dass es der entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht bedürfe, weil der Gesetzgeber gegen den Ansatz derartiger Kosten die Möglichkeit der Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG geschaffen habe, legte der Verteidiger unter Bezugnahme hierauf gegen „die Gerichtskostenrechnung“ insoweit Erinnerung ein, als darin auch die Gutachterkosten der Sachverständigen... enthalten waren. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte er, dass die Erinnerung sich gegen die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2009 übersandte Gerichtskostenrechnung (siehe Auflistung Bd. VI Bl. I – I c d. A., Bl. 1646 d. A.) richten solle (Bl. 1611, 1629 d. A.). In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2010 hielt der Bezirksrevisor die Erinnerung für unbegründet, da die Nichtverwertung des Gutachtens nicht auf grobe Fahrlässigkeit der Sachverständigen zurückzuführen sei (Bl. 1649 d. A.). Gleichwohl änderte die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier mit Beschluss vom 3. November 2010 auf die Erinnerung den Kostenansatz vom 25. Juni 2009 ab und ermäßigte ihn auf 35.669,47 €, da von dem ursprünglichen Ansatz über insgesamt 61.207,76 € die anteiligen Gutachterkosten der Sachverständigen ... in Höhe von 25.538,29 € wegen Mangelhaftigkeit des Gutachtens abzuziehen seien (Bl. 1659 d. A.).

5

Nach Erlass dieser Entscheidung beantragte der Bezirksrevisor in Abweichung zu seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2010 unter dem 11. November 2010 nunmehr, die Vergütung der Sachverständigen ... auf 0,00 € festzusetzen. Die Sachverständige habe – ausgehend von dem Beschluss des Landgerichts vom 3. November 2010 – ihren Honoraranspruch verloren, da ihr Gutachten unverwertbar sei und sie die Unverwertbarkeit grob fahrlässig verschuldet habe. Nach Übertragung der Entscheidung vom Einzelrichter auf die Strafkammer (Bl. 1672 d. A.) hat diese sich der Auffassung des Bezirksrevisors angeschlossen und die Vergütung der Sachverständigen mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 auf 0,00 € festgesetzt, da sie die Leistung im Sinne des § 8 Nr. 1 JVEG nicht auftragsgemäß erbracht habe (Bl. 1674 d. A.). Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Sachverständigen mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2010 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 21. Januar 2011 näher begründet (Bl. 1682, 1684 d. A.). Das Landgericht hat der Beschwerde am 6. Januar 2011 nicht abgeholfen (Bl. 1682 R d. A.).

II.

6

Das zulässige Rechtsmittel (§ 4 Abs. 3 JVEG), über welches der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG), hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Das Landgericht hat den Vergütungsanspruch der Sachverständigen zu Unrecht verneint. Dieser war vielmehr auf 31.922,86 € festzusetzen.

7

Nach der von weiten Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung handelt der beauftragte Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind hierauf nicht anwendbar (vgl. BGH in NJW 1976, 1154). Demzufolge sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung. Es kommt lediglich darauf an, dass die Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie Gericht oder Verfahrensbeteiligte das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen daher auch dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Ein Entschädigungsanspruch ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 29. Dezember 2009 – 4 VO 1005/06 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl., § 8 Rdn 8.23 und 8.29). Hinsichtlich letzterem muss ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein. Leicht fahrlässiges Verschulden lässt den Vergütungsanspruch indes unberührt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 8 JVEG Rdn 9 und 10). Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren, in welchem er in der Regel aufgrund besonderer Sachkunde wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung gewinnt, ist die innere Unabhängigkeit des Sachverständigen von besonderer Bedeutung. Zu deren Sicherung und damit im Interesse einer funktionierenden und geordneten Rechtspflege wäre es verfehlt, dem Sachverständigen schon im Falle leichten Verschuldens an der Unverwertbarkeit seines Gutachtens einen Entschädigungsanspruch zu versagen und ihn damit – wenn auch unbewusst – je nach Ergebnis seiner Arbeit dem Druck und der Drohung möglichen Rückgriffs auszusetzen (vgl. BGHZ 62, 54; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1997, 1353).

8

Nach diesen Kriterien kann der Sachverständigen ... der Vergütungsanspruch nicht aberkannt werden. Denn dass die Sachverständige grob fahrlässig ein unverwertbares Gutachten erstattet hätte, vermag der Senat nicht festzustellen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Bewertung oder „Richtigkeitskontrolle des Gutachtens kommt ihm nicht zu (vgl. Thüringer OVG, a. a. O.), so dass es eines näheren Eingehens auf die in der Beschwerdebe-gründung dazu vorgetragenen Einzelheiten nicht bedarf.

9

So hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Trier, vor der die entscheidenden Teile der Beweisaufnahme unter Mitwirkung der Sachverständigen ... abgelaufen waren, in ihrem Urteil vom 20. Juni 2007 das Gutachten nicht als objektiv unverwertbar bezeichnet, sondern es lediglich bei der Beurteilung der Aussage der Geschädigten K. mit der pauschalen Begründung nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht (vgl. Thüringer OVG, a. a. O.), die Sachverständige habe bei den Explorationen „in teilweise nicht mehr hinnehmbarer Weise“ mit Suggestivfragen gearbeitet. Wegen der Stellung von Suggestivfragen und der Verletzung methodischer Grundprinzipien einer aussagepsychologischen Begutachtung hat erst die 1. Strafkammer des Landgerichts, die sich in ihrem Urteil vom 17. November 2008 in Anbetracht der Rechtskraft des Schuldspruchs mit dem Gutachten der Sachverständigen ... nicht mehr auseinanderzusetzen hatte, in ihren Beschlüssen vom 3. November 2010 und 20. Dezember 2010 das Gutachten als unbrauchbar und unverwertbar bezeichnet.

10

Auch die sonstigen Umstände rechtfertigen die Versagung der Vergütung nach vorbezeichneten Kriterien nicht. Bereits am 3. April 2006 übergab die Sachverständige die bis dahin von ihr bei der Exploration aufgenommenen umfangreichen Wortprotokolle (Bl. 356 d. A.). Spätestens am 12. Oktober 2006 waren auch die restlichen Protokolle zu den Akten gelangt (Bl. 837 d. A.). Am 20. November 2006 wurde das schriftliche Gutachten unter Hinweis auf die bereits vorliegenden „verschriftlichten Explorationsgespräche“ zu den Akten gegeben (Bl. 930 d. A.). Beanstandungen wegen etwaiger suggestiver Fragestellung oder sonstiger methodischer Mängel des Gutachtens wurden in der Folgezeit weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Strafkammer erhoben. Vielmehr bejahte der Vorsitzende am 20. Dezember 2006 die an ihn gerichtete Anfrage der Sachverständigen vom 13. Dezember 2006, ob sie die Geschädigte K. nochmals einbestellen und befragen dürfe (Bl. 941, 941 R d. A.). Alsdann wurde die Sachverständige zu allen maßgeblichen Hauptverhandlungsterminen geladen (Bl. 976 d. A.), erstattete in der Hauptverhandlung am 9. Mai 2007 ihr Gutachten, machte auf Befragen weitere Ausführungen und wurde unvereidigt und im allseitigen Einvernehmen entlassen (Bl. 1209 f d. A.). Der gesamte geschilderte Verfahrensgang wäre nicht erklärlich, wenn das Landgericht von der Unverwertbarkeit der Begutachtung ausgegangen wäre. Zugleich ergaben sich daraus aber auch für die Sachverständige während ihrer gesamten Tätigkeit keinerlei Hinweise auf eine grob fahrlässige Schlechterfüllung ihres Auftrags, zumal sie zu keinem Zeitpunkt um etwaige Nachbesserungen oder Ergänzungen gebeten wurde (vgl. Thüringer OVG, a. a. O.).

11

Problematisiert wurde die Arbeit der Sachverständigen offenkundig erst, als in der Hauptverhandlung am 15. Juni 2007 auf Antrag der Verteidigung Teile der Wortprotokolle, die die Sachverständige größtenteils bereits am 3. April 2006 vorgelegt hatte, verlesen wurden (Bl. 356, 1300 f., 1304 d. A.) und die Verteidigung zugleich die Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens forderte (Bl. 1308 d. A.). In ihrem die weitere Begutachtung ablehnenden Beschluss vom 20. Juni 2007 erklärte die Strafkammer, ob das Gutachten der Sachverständigen ... „möglicherweise – wie vom Angeklagten behauptet – mängelbehaftet und daher zur Verwertung ganz oder teilweise ungeeignet sei“, bleibe der abschließenden Würdigung durch die Kammer vorbehalten (Bl. 1330 d. A.). Eine dahingehende Bewertung hat das Landgericht in den Urteilsgründen vom 20. Juni 2007 – wie dargelegt – aber nicht vorgenommen. Indem es die polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin und deren Aussagen in der Hauptverhandlung an Hand rechtlich anerkannter Glaubhaftigkeitskriterien überprüft und als wahrheitsgemäß gewertet hat, hat es zudem behauptete mögliche suggestive Einflüsse der Explorationsbefragungen im Ergebnis jedenfalls rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

12

Danach sieht der Senat keinen Grund, der Sachverständigen ... die Entschädigung für ihre gutachterliche Tätigkeit gänzlich zu versagen. In Übereinstimmung mit der zutreffenden Auflistung des Bezirksrevisors vom 11. November 2010 (Bl. 1668, 1670 d. A.) beläuft sich die Höhe der der Sachverständigen hierfür zustehenden Vergütung auf insgesamt 31.922,86 €, was der Senat betragsmäßig beziffert festzusetzen hatte (vgl. Meyer, Höver, Bach, a. a. O., § 4 Rdn 4.12). Die Auszahlung ist bereits in Form von drei für die Begutachtung beantragten Vorschüssen und durch Einzelauszahlungsanordnungen für die jeweiligen Sitzungstage erfolgt. Mehrwert- und Umsatzsteuer wurden berücksichtigt. Dem Beschluss des Landgerichts vom 3. November 2010, durch den zu Gunsten des Kostenschuldners die im Gerichtskostenansatz enthaltene Vergütung der Sachverständigen ... abgezogen wurde, steht die Entscheidung des Senats nicht entgegen, da der landgerichtliche Beschluss sich nicht unmittelbar gegen die Sachverständige auswirkt (vgl. Meyer, Höver, Bach, a. a. O., § 4 Rdn 4.7).

13

Die Entscheidung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zu seinem vorerwähnten Beschluss vom 2. März 2009 (Bl. 1592 d. A.). Darin hatte der Senat lediglich darauf hingewiesen, dass es der rechtsfehlerhaft erfolgten analogen Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO auch deshalb nicht bedurft hatte, weil der Gesetzgeber zur Überprüfung von Kostenansätzen die Möglichkeit der Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG geschaffen hat. Die abstrakte und allgemeine Erläuterung, unter welchen Voraussetzungen ein solches Rechtsmittel in Fällen dieser Art erfolgversprechend sein kann, beinhaltete unmissverständlich nicht zugleich auch die Bejahung der genannten Voraussetzungen für den hier konkret zu beurteilenden Einzelfall.

14

Die Nebenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.