Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Aug. 2012 - 2 S 1538/12

published on 27.08.2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Aug. 2012 - 2 S 1538/12
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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2012 - 7 K 4570/10 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10.07.2012, mit der die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückgewiesen worden ist, durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch die angefochtene Erinnerung des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Rüge der Beklagten, das vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Klageverfahren (Az: 7 K 3/99) eingeholte Gutachten des Sachverständigen J.B. vom 21.05.2002 sei mit so erheblichen Mängeln behaftet gewesen, dass die Vergütung entfallen müsse, greift nicht durch. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 10.07.2012 zu Recht angenommen, dass die Beklagte für die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) und im Rahmen der Auslagen auch für die Vergütung des durch das Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen (teilweise) haftet. Zu den Auslagen gehören auch die Beträge, die gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZPO für die Entschädigung bzw. Vergütung eines Sachverständigen nach den Vorschriften des ZSEG bzw. JVEG aufgewendet wurden.
1. Nach ganz überwiegender Meinung handelt der beauftragte Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind hierauf nicht anwendbar. Demzufolge sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung. Es kommt lediglich darauf an, dass die Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie Gericht oder Verfahrensbeteiligte das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen daher auch dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Ein Entschädigungsanspruch ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat. Hinsichtlich Letzterem muss ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein. Denn zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren, in welchem er in der Regel aufgrund besonderer Sachkunde wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung gewinnt, ist die innere Unabhängigkeit des Sachverständigen von besonderer Bedeutung. Zu deren Sicherung und damit im Interesse einer funktionierenden und geordneten Rechtspflege wäre es verfehlt, dem Sachverständigen schon im Falle eines einfachen Verschuldens an der Unverwertbarkeit seines Gutachtens einen Entschädigungsanspruch zu versagen und ihn damit - wenn auch unbewusst - je nach dem Ergebnis seiner Arbeit dem Druck und der Drohung möglichen Rückgriffs auszusetzen (vgl. zum Ganzen etwa: OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2011 - 2 Ws 19/11 - NStZ-RR 2011, 158; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 8 JVEG RdNrn. 8 - 10; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, Kommentar, 2. Aufl., § 8 JVEG RdNrn. 14, 18).
2. Nach diesen Maßstäben kann dem Sachverständigen J. B. der Vergütungsanspruch nicht aberkannt werden.
a) Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart das Gutachten (wohl) nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, steht dem Honoraranspruch des Sachverständigen nicht entgegen (vgl. etwa Thüringisches OVG, Beschluss vom 29.12.2009 - 4 VO 1005/06 - Juris). Die Nichtverwertung des Gutachtens durch das Gericht mag ein Indiz für etwaige Qualitätsmängel sein; eine Aussage über eine „Unbrauchbarkeit“ im dargestellten Sinne oder gar über ein qualifiziertes Verschulden des Sachverständigen lässt sich hieraus jedoch noch nicht ableiten.
b) Auch in der Sache kann der Einschätzung der Beklagten, das Gutachten sei unbrauchbar gewesen, nicht gefolgt werden. Das Gutachten ist im Kern zu der Einschätzung gelangt, dass die Beklagte für die Herstellung der Erschließungsanlage Hirtengasse im Rahmen der Beitragsberechnung einen überhöhten Aufwand zugrundegelegt hat. Diese Kernaussage hat auch der im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az: 2 S 2562/04) beauftragte Sachverständige bestätigt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Berufungsurteil vom 11.02.2010 entschieden, dass etwa der durch den Ausbau der Hirtengasse durch die Firma G. im Jahre 1969 entstandene Erschließungsaufwand - anstatt mit einem Betrag von 93.192,31 DM - lediglich mit einem Betrag von 25.791,04 DM anzusetzen ist.
Auch wenn das Gutachten des Sachverständigen J. B. im Übrigen etliche Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und unzutreffende Annahmen enthalten hat, kann bei einer wertenden Gesamtbetrachtung keine Unverwertbarkeit angenommen werden. Eine solche Annahme setzte voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht abstellen könnten (vgl. dazu Thüringisches OVG, Beschluss vom 29.12.2009, aaO; Bayer. VGH, Beschluss vom 22.11.2007 - 8 C 07.1535 - Juris). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht Stuttgart den Sachverständigen überhaupt nicht zur Nachbesserung und Ergänzung seines Gutachtens aufgefordert hat und er deshalb im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens keine Gelegenheit zur Nachbesserung hatte. Im Übrigen ist von der Beklagten weder dargetan noch für den Senat ansonsten ersichtlich, dass die angeführten Mängel des Gutachtens - etwa durch weitere gerichtliche Fragen zur Aufklärung von Missverständnissen sowie einer Präzisierung des Gutachtenauftrags - nicht ausräumbar gewesen wären. Die Beklagte hatte mit Hilfe eines von ihr eingeschalteten Privatgutachters substantielle Einwendungen gegen das hier zu beurteilende Sachverständigengutachten vom 21.05.2002 erhoben. Auf Grundlage dieser Einwendungen hätte ohne weiteres eine Nachbesserung und Ergänzung des hier zu beurteilenden Gutachtens erfolgen können.
c) Auch dem Einwand der Beklagten, bereits aus der Beauftragung eines zweiten Gutachters im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ergebe sich die Unbrauchbarkeit des Gutachtens erster Instanz, kann nicht gefolgt werden. Maßstab für die Nachprüfung im Beschwerdeverfahren über den Kostenansatz kann nicht sein, ob das Gutachten dem Rechtsmittelgericht genügt hätte, die Beweisfragen zu beantworten. Denn die kostenrechtliche Beschwerde hat die Nachprüfung des Kostenansatzes zum Gegenstand und ist kein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache. Maßgeblich ist deshalb nicht, ob das Gutachten in erster Instanz nach der rechtlichen Betrachtung des Rechtsmittelgerichts bereits die entscheidungserheblichen Tatsachenfragen stichhaltig und überzeugend beantwortet hatte. Entscheidend ist allein, ob etwaige Mängel des Gutachtens auch nicht im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hätten ausgeräumt werden können. Davon kann jedoch - wie dargelegt - nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hat der Senat - auch auf Anregung des Bevollmächtigten der Beklagten - im Berufungsverfahren einen anderen Sachverständigen ausgewählt, auch um von vornherein den Bedenken der Beklagten gegen dessen Unparteilichkeit entgegenzukommen. Deshalb hat die Beauftragung eines zweiten Gutachters für die hier zu beurteilende Frage keine Bedeutung.
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d) Auch die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe geprüft, ob der erstinstanzliche Sachverständige J. B. einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse habe, es habe aber nicht geprüft, ob diese Sachverständigenvergütung auch von den Prozessbeteiligten zu erstatten sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Richtig ist, dass es für die Erstattungspflicht der Beteiligten nicht darauf ankommt, welche Beträge das Gericht tatsächlich an den Sachverständigen gezahlt hat. Maßstab können allein diejenigen Beträge sein, die das Gericht zahlen muss oder musste, also auf die „zu zahlenden“ Beträge; auf „gezahlte“ Beträge kommt es nicht an (vgl. Hartmann, aaO, GKG, Kostenverzeichnis Nr. 9005). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass das Verwaltungsgericht die Vergütung des Sachverständigen J. B. zu Recht übernommen hat und deshalb dieser Betrag von den Beteiligten als Auslagen zu erstatten ist.
11 
Eine Kostenentscheidung ist - ebenso wie eine Streitwertfestsetzung - entbehrlich, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
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published on 26.01.2011 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die Beschwerde der Sachverständigen ... wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 2010 aufgehoben. Die Vergütung der Sachverständige
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.