Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Jan. 2011 - 2 Ws 19/11

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0126.2WS19.11.0A
26.01.2011

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Tenor

Auf die Beschwerde der Sachverständigen ... wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Vergütung der Sachverständigen wird auf 31.922,86 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte wurde in vorliegender Sache durch Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 20. Juni 2007 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2008 und dem Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 17. November 2008 wegen Geiselnahme, Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in sechs Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Schon während des Ermittlungsverfahrens beauftragte die Staatsanwaltschaft Trier am 21. Februar 2006 die Diplom-Psychologin ... in Z. mit der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zu den Angaben der Geschädigten K. (Bl. 334 d. A.). Das schriftliche Gutachten wurde am 18. November 2006 zu den Akten gegeben (Bl. 930 d. A.). Die Sachverständige wurde zu den am 12. Februar 2007 beginnenden Hauptverhandlungsterminen vor der 3. Strafkammer des Landgerichts Trier geladen (Bl. 976 d. A.), erstattete dort am 9. Mai 2007 ihr Gutachten und wurde im allseitigen Einvernehmen entlassen (Bl. 1209 d. A.). Obgleich die Sachverständige die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten und Nebenklägerin K. bestätigte, verwertete die Strafkammer in ihrem Urteil vom 20. Juni 2007 das Gutachten bei der Bewertung der Aussage nicht, da sie insoweit die Einschätzung der Verteidigung teile, dass die Sachverständige im Rahmen der Exploration „in teilweise nicht mehr hinnehmbarer Weise mit Suggestivfragen gearbeitet“ habe (Bl. 1392 d. A.). Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin legte sie dem Angeklagten auf.

2

Die nach Teilaufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof am 2. April 2008 zuständige 1. Strafkammer des Landgerichts Trier legte in ihrem abschließenden Urteil vom 17. November 2008 die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu 4/5 dem Angeklagten und zu 1/5 der Staatskasse auf, die in diesem Umfang auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hatte. Die durch die Beauftragung der Sachverständigen ... entstandenen Auslagen legte sie der Staatskasse auf. Zur Begründung stützte die Strafkammer sich auf eine analoge Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO; es sei unbillig, mit den Kosten des nicht verwerteten Gutachtens den Angeklagten zu belasten (Bl. 1570 d. A.).

3

Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein, mit der sie die Auferlegung der Kosten des Gutachtens der Sachverständigen ... auf die Staatskasse beanstandete (Bl. 1559, 1583 d. A.). Mit Beschluss vom 2. März 2009 (2 Ws 59/09) hob der erkennende Senat die Kostenentscheidung vom 17. November 2008 in dem angefochtenen Umfang auf, da das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer analogen Anwendbarkeit des § 465 Abs. 2 StPO ausgegangen war (Bl. 1592 d. A.).

4

Nach dem allgemein erteilten Hinweis des Senats, dass es der entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht bedürfe, weil der Gesetzgeber gegen den Ansatz derartiger Kosten die Möglichkeit der Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG geschaffen habe, legte der Verteidiger unter Bezugnahme hierauf gegen „die Gerichtskostenrechnung“ insoweit Erinnerung ein, als darin auch die Gutachterkosten der Sachverständigen... enthalten waren. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte er, dass die Erinnerung sich gegen die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2009 übersandte Gerichtskostenrechnung (siehe Auflistung Bd. VI Bl. I – I c d. A., Bl. 1646 d. A.) richten solle (Bl. 1611, 1629 d. A.). In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2010 hielt der Bezirksrevisor die Erinnerung für unbegründet, da die Nichtverwertung des Gutachtens nicht auf grobe Fahrlässigkeit der Sachverständigen zurückzuführen sei (Bl. 1649 d. A.). Gleichwohl änderte die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier mit Beschluss vom 3. November 2010 auf die Erinnerung den Kostenansatz vom 25. Juni 2009 ab und ermäßigte ihn auf 35.669,47 €, da von dem ursprünglichen Ansatz über insgesamt 61.207,76 € die anteiligen Gutachterkosten der Sachverständigen ... in Höhe von 25.538,29 € wegen Mangelhaftigkeit des Gutachtens abzuziehen seien (Bl. 1659 d. A.).

5

Nach Erlass dieser Entscheidung beantragte der Bezirksrevisor in Abweichung zu seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2010 unter dem 11. November 2010 nunmehr, die Vergütung der Sachverständigen ... auf 0,00 € festzusetzen. Die Sachverständige habe – ausgehend von dem Beschluss des Landgerichts vom 3. November 2010 – ihren Honoraranspruch verloren, da ihr Gutachten unverwertbar sei und sie die Unverwertbarkeit grob fahrlässig verschuldet habe. Nach Übertragung der Entscheidung vom Einzelrichter auf die Strafkammer (Bl. 1672 d. A.) hat diese sich der Auffassung des Bezirksrevisors angeschlossen und die Vergütung der Sachverständigen mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 auf 0,00 € festgesetzt, da sie die Leistung im Sinne des § 8 Nr. 1 JVEG nicht auftragsgemäß erbracht habe (Bl. 1674 d. A.). Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Sachverständigen mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2010 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 21. Januar 2011 näher begründet (Bl. 1682, 1684 d. A.). Das Landgericht hat der Beschwerde am 6. Januar 2011 nicht abgeholfen (Bl. 1682 R d. A.).

II.

6

Das zulässige Rechtsmittel (§ 4 Abs. 3 JVEG), über welches der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG), hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Das Landgericht hat den Vergütungsanspruch der Sachverständigen zu Unrecht verneint. Dieser war vielmehr auf 31.922,86 € festzusetzen.

7

Nach der von weiten Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung handelt der beauftragte Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind hierauf nicht anwendbar (vgl. BGH in NJW 1976, 1154). Demzufolge sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung. Es kommt lediglich darauf an, dass die Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie Gericht oder Verfahrensbeteiligte das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen daher auch dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Ein Entschädigungsanspruch ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 29. Dezember 2009 – 4 VO 1005/06 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl., § 8 Rdn 8.23 und 8.29). Hinsichtlich letzterem muss ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein. Leicht fahrlässiges Verschulden lässt den Vergütungsanspruch indes unberührt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 8 JVEG Rdn 9 und 10). Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren, in welchem er in der Regel aufgrund besonderer Sachkunde wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung gewinnt, ist die innere Unabhängigkeit des Sachverständigen von besonderer Bedeutung. Zu deren Sicherung und damit im Interesse einer funktionierenden und geordneten Rechtspflege wäre es verfehlt, dem Sachverständigen schon im Falle leichten Verschuldens an der Unverwertbarkeit seines Gutachtens einen Entschädigungsanspruch zu versagen und ihn damit – wenn auch unbewusst – je nach Ergebnis seiner Arbeit dem Druck und der Drohung möglichen Rückgriffs auszusetzen (vgl. BGHZ 62, 54; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1997, 1353).

8

Nach diesen Kriterien kann der Sachverständigen ... der Vergütungsanspruch nicht aberkannt werden. Denn dass die Sachverständige grob fahrlässig ein unverwertbares Gutachten erstattet hätte, vermag der Senat nicht festzustellen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Bewertung oder „Richtigkeitskontrolle des Gutachtens kommt ihm nicht zu (vgl. Thüringer OVG, a. a. O.), so dass es eines näheren Eingehens auf die in der Beschwerdebe-gründung dazu vorgetragenen Einzelheiten nicht bedarf.

9

So hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Trier, vor der die entscheidenden Teile der Beweisaufnahme unter Mitwirkung der Sachverständigen ... abgelaufen waren, in ihrem Urteil vom 20. Juni 2007 das Gutachten nicht als objektiv unverwertbar bezeichnet, sondern es lediglich bei der Beurteilung der Aussage der Geschädigten K. mit der pauschalen Begründung nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht (vgl. Thüringer OVG, a. a. O.), die Sachverständige habe bei den Explorationen „in teilweise nicht mehr hinnehmbarer Weise“ mit Suggestivfragen gearbeitet. Wegen der Stellung von Suggestivfragen und der Verletzung methodischer Grundprinzipien einer aussagepsychologischen Begutachtung hat erst die 1. Strafkammer des Landgerichts, die sich in ihrem Urteil vom 17. November 2008 in Anbetracht der Rechtskraft des Schuldspruchs mit dem Gutachten der Sachverständigen ... nicht mehr auseinanderzusetzen hatte, in ihren Beschlüssen vom 3. November 2010 und 20. Dezember 2010 das Gutachten als unbrauchbar und unverwertbar bezeichnet.

10

Auch die sonstigen Umstände rechtfertigen die Versagung der Vergütung nach vorbezeichneten Kriterien nicht. Bereits am 3. April 2006 übergab die Sachverständige die bis dahin von ihr bei der Exploration aufgenommenen umfangreichen Wortprotokolle (Bl. 356 d. A.). Spätestens am 12. Oktober 2006 waren auch die restlichen Protokolle zu den Akten gelangt (Bl. 837 d. A.). Am 20. November 2006 wurde das schriftliche Gutachten unter Hinweis auf die bereits vorliegenden „verschriftlichten Explorationsgespräche“ zu den Akten gegeben (Bl. 930 d. A.). Beanstandungen wegen etwaiger suggestiver Fragestellung oder sonstiger methodischer Mängel des Gutachtens wurden in der Folgezeit weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Strafkammer erhoben. Vielmehr bejahte der Vorsitzende am 20. Dezember 2006 die an ihn gerichtete Anfrage der Sachverständigen vom 13. Dezember 2006, ob sie die Geschädigte K. nochmals einbestellen und befragen dürfe (Bl. 941, 941 R d. A.). Alsdann wurde die Sachverständige zu allen maßgeblichen Hauptverhandlungsterminen geladen (Bl. 976 d. A.), erstattete in der Hauptverhandlung am 9. Mai 2007 ihr Gutachten, machte auf Befragen weitere Ausführungen und wurde unvereidigt und im allseitigen Einvernehmen entlassen (Bl. 1209 f d. A.). Der gesamte geschilderte Verfahrensgang wäre nicht erklärlich, wenn das Landgericht von der Unverwertbarkeit der Begutachtung ausgegangen wäre. Zugleich ergaben sich daraus aber auch für die Sachverständige während ihrer gesamten Tätigkeit keinerlei Hinweise auf eine grob fahrlässige Schlechterfüllung ihres Auftrags, zumal sie zu keinem Zeitpunkt um etwaige Nachbesserungen oder Ergänzungen gebeten wurde (vgl. Thüringer OVG, a. a. O.).

11

Problematisiert wurde die Arbeit der Sachverständigen offenkundig erst, als in der Hauptverhandlung am 15. Juni 2007 auf Antrag der Verteidigung Teile der Wortprotokolle, die die Sachverständige größtenteils bereits am 3. April 2006 vorgelegt hatte, verlesen wurden (Bl. 356, 1300 f., 1304 d. A.) und die Verteidigung zugleich die Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens forderte (Bl. 1308 d. A.). In ihrem die weitere Begutachtung ablehnenden Beschluss vom 20. Juni 2007 erklärte die Strafkammer, ob das Gutachten der Sachverständigen ... „möglicherweise – wie vom Angeklagten behauptet – mängelbehaftet und daher zur Verwertung ganz oder teilweise ungeeignet sei“, bleibe der abschließenden Würdigung durch die Kammer vorbehalten (Bl. 1330 d. A.). Eine dahingehende Bewertung hat das Landgericht in den Urteilsgründen vom 20. Juni 2007 – wie dargelegt – aber nicht vorgenommen. Indem es die polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin und deren Aussagen in der Hauptverhandlung an Hand rechtlich anerkannter Glaubhaftigkeitskriterien überprüft und als wahrheitsgemäß gewertet hat, hat es zudem behauptete mögliche suggestive Einflüsse der Explorationsbefragungen im Ergebnis jedenfalls rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

12

Danach sieht der Senat keinen Grund, der Sachverständigen ... die Entschädigung für ihre gutachterliche Tätigkeit gänzlich zu versagen. In Übereinstimmung mit der zutreffenden Auflistung des Bezirksrevisors vom 11. November 2010 (Bl. 1668, 1670 d. A.) beläuft sich die Höhe der der Sachverständigen hierfür zustehenden Vergütung auf insgesamt 31.922,86 €, was der Senat betragsmäßig beziffert festzusetzen hatte (vgl. Meyer, Höver, Bach, a. a. O., § 4 Rdn 4.12). Die Auszahlung ist bereits in Form von drei für die Begutachtung beantragten Vorschüssen und durch Einzelauszahlungsanordnungen für die jeweiligen Sitzungstage erfolgt. Mehrwert- und Umsatzsteuer wurden berücksichtigt. Dem Beschluss des Landgerichts vom 3. November 2010, durch den zu Gunsten des Kostenschuldners die im Gerichtskostenansatz enthaltene Vergütung der Sachverständigen ... abgezogen wurde, steht die Entscheidung des Senats nicht entgegen, da der landgerichtliche Beschluss sich nicht unmittelbar gegen die Sachverständige auswirkt (vgl. Meyer, Höver, Bach, a. a. O., § 4 Rdn 4.7).

13

Die Entscheidung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zu seinem vorerwähnten Beschluss vom 2. März 2009 (Bl. 1592 d. A.). Darin hatte der Senat lediglich darauf hingewiesen, dass es der rechtsfehlerhaft erfolgten analogen Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO auch deshalb nicht bedurft hatte, weil der Gesetzgeber zur Überprüfung von Kostenansätzen die Möglichkeit der Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG geschaffen hat. Die abstrakte und allgemeine Erläuterung, unter welchen Voraussetzungen ein solches Rechtsmittel in Fällen dieser Art erfolgversprechend sein kann, beinhaltete unmissverständlich nicht zugleich auch die Bejahung der genannten Voraussetzungen für den hier konkret zu beurteilenden Einzelfall.

14

Die Nebenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Aug. 2012 - 2 S 1538/12

bei uns veröffentlicht am 27.08.2012

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2012 - 7 K 4570/10 - wird zurückgewiesen.Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.