Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Nov. 2004 - 13 S 1504/04

bei uns veröffentlicht am09.11.2004

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2004 - 17 K 1395/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.436,98 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Zulassungsantrag, der rechtzeitig gestellt und begründet worden ist (siehe § 124a Abs. 4 VwGO), kann sachlich keinen Erfolg haben; keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.
Mit dem von dem Zulassungsantrag angefochtenen Urteil vom 12.5.2004 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart einen Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Kosten für Abschiebungsmaßnahmen aufgehoben, soweit Kosten geltend gemacht worden sind, die nicht den Kläger selbst, sondern seine Familienangehörigen (Ehefrau und zwei im Bundesgebiet geborene Kinder) betreffen; insofern hat das Gericht ausgeführt, der Kläger - Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro - sei nach den insofern abschließenden Regelungen des Ausländerrechts für Abschiebungskosten, die nicht ihn, sondern Familienangehörige betreffen, kein Kostenschuldner, und  eine Kostentragungspflicht ergebe sich auch nicht aus dem Verwaltungskostengesetz und der dort geregelten gesamtschuldnerischen Haftung. Die den Kostenschuldner betreffende Spezialregelung des § 82 AuslG sei gegenüber der Regelung des § 13 Abs. 1 VwKostG abschließend.
Soweit der Beklagte die auf diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichts beruhende Aufhebung eines Teils des Kostenbescheides (betreffend 1.436,98 EUR) mit der Begründung angreift, Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Abschiebungskosten für Familienangehörige des Klägers sei § 81 Abs. 1 AuslG, der gegenüber den Regelungen des § 82 Abs. 1 AuslG über den Kostenschuldner eine selbständige Kostentragungspflicht enthalte, und es sei davon auszugehen, dass auch der Kläger als Vater und Mitinhaber des Personensorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts der abgeschobenen Kinder Veranlasser der Abschiebung im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG sei, werden „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mit Erfolg geltend gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in erster Linie von der speziellen Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung von Abschiebungskosten - hier also von § 81 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 AuslG - auszugehen ist. § 81 Abs. 1 AuslG bestimmt generell, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz - damit u.a. auch für Abschiebungen - überhaupt Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, für den - hier nicht strittigen - Bereich der Gebühren überlässt es der Gesetzgeber der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 AuslG die gebührenpflichtigen Tatbestände zu regeln. In diesem Zusammenhang steht § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wonach das Verwaltungskostengesetz Anwendung findet, soweit das AuslG „keine abweichenden Vorschriften enthält“. Dabei kann offen bleiben ob diese Verweisung nur die gebührenrechtlichen Regelungen oder - was näher liegen dürfte - auch die Auslagenproblematik betrifft; in beiden Fällen ändert sich an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nichts. Was die hier streitigen im Zusammenhang mit der Abschiebung entstandenen Kosten angeht, so handelt es sich um „Auslagen“ im Sinn des § 81 Abs. 1 AuslG, die hinsichtlich des Kostenschuldners spezialgesetzlich in § 82 AuslG und hinsichtlich des Umfangs der Kostenhaftung spezialgesetzlich in § 83 AuslG geregelt sind; insofern enthält das Ausländergesetz gegenüber dem Verwaltungskostengesetz in beiden Bereichen „abweichende Vorschriften“ im Sinn von § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Ein Rückgriff auf allgemeine Regelungen des Verwaltungskostengesetzes - insbesondere auf das den Kostenschuldner betreffende Veranlasserprinzip des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG - ist danach nicht zulässig. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 1 AuslG, wonach die durch die Abschiebung entstehenden Kosten „der Ausländer zu tragen“ hat, Ausfluss des genannten Prinzips ist (siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.3.2004 - 11 LB 327/03 -, AuAS 2004, S. 195 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drs. 11/6321 S. 83 und Hailbronner, AuslR, RdNr. 1 zu § 82 AuslG); das bedeutet aber nicht, dass über die Spezialregelungen des § 82 AuslG hinaus ein Ausländer mithilfe des allgemeinen Veranlasserprinzips des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu Kosten herangezogen werden darf, die im Zusammenhang mit der Abschiebung eines anderen Ausländers (hier: von Familienangehörigen des Klägers) stehen. § 82 AuslG bestimmt nämlich spezialgesetzlich nicht nur die Haftung des Ausländers für Kosten seiner eigenen Abschiebung, sondern enthält auch Vorschriften, die die Heranziehung zu Abschiebungskosten dritter Personen betreffen; dies gilt etwa für die Kostentragungspflicht desjenigen, der gegenüber der Ausländerbehörde eine entsprechende Verpflichtung übernommen hat (§ 82 Abs. 2 AuslG), und außerdem für die Kostentragung durch den Beförderungsunternehmer (§ 82 Abs. 3 AuslG), den Arbeitgeber (§ 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG) und den Schleuser (s. § 82 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 92a oder b AuslG). Die hier detailliert erfolgte Spezialregelung für die Heranziehung von Personen für Kosten der Abschiebung Dritter schließt nicht nur hinsichtlich der dort spezialgesetzlich genannten Personengruppen einen Rückgriff auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG und das dort allgemein geregelte Veranlasserprinzip aus, sondern ist insgesamt als „abweichende“ Regelung der Auslagenerstattung im Sinn des § 81 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG zu verstehen. Auch sonst wird allgemein die ausländerrechtliche Kostenspezialregelung - etwa die Regelung des § 83 AuslG über die Höhe der Abschiebungskosten - als abschließend gegenüber dem Verwaltungskostengesetz aufgefasst (siehe Funke-Kaiser, GK-AuslR, RdNr. 2 zu § 83 AuslG). Dass für eine in der Praxis durchaus bedeutsame Gruppe - die Abschiebung Minderjähriger - die Möglichkeit der Kostenüberwälzung auf die Eltern als die in aller Regel wirtschaftlich leistungsfähigeren Schuldner fehlt (siehe auch OVG Lüneburg, a.a.O., S. 198), ist daher eine Gesetzeslücke, die nicht durch den Rückgriff auf die bereits nach § 81 Abs. 2 S. 2 AuslG zurücktretende allgemeine Regelung des VwKostG geschlossen werden kann. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in §§ 81 ff. früher bestehende Haftungslücken schließen wollte (siehe BT-Drs. 11/6321, S. 83 f.) steht dem nicht entgegen; diese gerade in den neu geschaffenen Spezialregelungen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers gestattet es nicht, entgegen dem  § 82 Abs. 1 AuslG eindeutig zu entnehmenden Wortlaut den Kreis der Kostenschuldner zu erweitern.
Für die vom Senat vertretene Auffassung vom abschließenden Charakter der in § 82 AuslG getroffenen Spezialregelung zur Kostentragungspflicht spricht auch, dass ein Rückgriff auf das allgemeine Veranlasserprinzip des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG in Fällen der hier zu beurteilenden Art so erhebliche Unklarheiten und Anwendungsprobleme mit sich bringen würde, dass eine entsprechende gesetzliche Klarstellung zu erwarten wäre. Der verwaltungskostenrechtliche Begriff der Veranlassung stellt nämlich nicht wie § 82 Abs. 1 AuslG auf einen einfachen Rechtszusammenhang zwischen Amtshandlung (Abschiebung) und jeweiligem Adressat (Ausländer) ab, sondern kann bereits dann erfüllt sein, wenn der Betroffene willentlich den Tatbestand herbeigeführt hat, der Anlass für das Tätigwerden der Behörde war (siehe dazu etwa Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNr. 4 zu § 13 VwKostG OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.1980 - 9 A 114/78 -, GewArch 1981, 346; siehe auch OVG Münster, Beschluss v 12.2.2001 - 9 A 4324/98 - und BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73). Dies könnte für die Berücksichtigung auch entfernter Kausalbeiträge sprechen. Das Verwaltungskostenrecht kennt keine Haftung der Vertreter (hier: der Eltern) für ihre Kinder (siehe dazu Schlabach a.a.O., RdNr. 13 und RdNr. 9 m.w.N. und Hess.VGH, Beschluss vom 9.12.1988 - 8 Th 4345/88 -, NVwZ-RR 1990, 113; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 19.4.1983 - 2 A 8/82 -, NJW 1984, S. 195). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass etwa bei einer gemeinschaftlichen Einreise einer Familie in das Bundesgebiet die Familienmitglieder gegenseitig für die jeweils entstandenen Abschiebungskosten einzustehen hätten, weil sie gegenseitig als „Veranlasser“ der Einreise des anderen Familienmitglieds anzusehen sind (so offenbar OVG Lüneburg a.a.O.), so hätte es schon deswegen einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, weil eine solche Erstreckung der Haftungstatbestände auch im Verwaltungskostenrecht selbst einen Ausnahmefall darstellen würde. So kann etwa bei Eheleuten - im vorliegenden Fall umfassen die dem Kläger auferlegten Abschiebungskosten nicht nur Kosten für die Kinder, sondern auch Kosten für die Abschiebung seiner Ehefrau - kaum davon gesprochen werden, dass jeweils der eine Ehegatte durch Nichtausreise die Abschiebung des anderen Ehegatten „veranlasst“ hat; die Befolgung der Ausreisepflicht liegt trotz des Gedankens der Familieneinheit jeweils im eigenen Pflichtenkreis des Ausländers, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt kaum vertretbar sein dürfte, mitreisende Familienangehörige (gegenseitig) als (Mit)Veranlasser zu betrachten (zum Kriterium des Pflichtenkreises beim Veranlasserprinzip vgl. auch BVerwG, a.a.O.). Auch die Gegenmeinung des OVG Lüneburg (a.a.O.) zieht offenbar die Grenze des Veranlasserprinzips und der damit verbundenen Ausweitung des Kreises der Kostenschuldner dort, wo es sich um Kinder handelt und (zusätzlich) gemeinschaftliche (illegale) Einreise vorliegt. (Die hier zu beurteilende Fallgestaltung würde dies nicht betreffen, da die beiden Kinder des Klägers bereits im Bundesgebiet geboren sind.) Einer Anknüpfung der Kostentragung des Klägers an das Aufenthaltsbestimmungsrecht - das er allerdings nur gemeinsam mit seiner Ehefrau ausüben kann - steht darüber hinaus entgegen, dass die Haftungsvorschrift des § 1664 Abs. 2 BGB insofern nicht einschlägig ist (siehe dazu auch OVG Lüneburg a.a.O. S. 195) und dass der Verbleib der Familienangehörigen im Bundesgebiet nur eine eher untergeordnete Konsequenz der den Kläger selbst betreffenden Nichtausreiseentscheidung ist. Die Gegenansicht würde darüber hinaus die Heranziehung jedes Dritten ermöglichen, der irgendeinen Kausalbeitrag zur Nichtausreise ausreisepflichtiger Ausländer leistet. Eine derart umfassende Ausweitung verwaltungskostenrechtlicher Grundsätze gibt die in ihrem Wortlaut eindeutige und allein auf den von der konkreten Abschiebung betroffenen Ausländer bezogene Kostenschuldnervorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG nicht her. Im übrigen ergibt sich auch aus der den Umfang der Kostenhaftung regelnden Bestimmung des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, dass es jeweils nur auf die den Ausländer selbst betreffenden Kosten ankommt (siehe dazu etwa OVG Münster, Urteil vom 18.6.2001 - 18 A 702/97 -, AuAS 2001, S. 233); auch in dieser Spezialvorschrift kommt insofern ein allgemeiner kostenrechtlicher Grundsatz zum Ausdruck. 
Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben; Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund enthält der Zulassungsantrag nicht, und die zu entscheidende Rechtsfrage verursacht auch keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 9 zu § 124 m.w.N.), da sich das Verhältnis der Regelung des § 82 Abs. 1 AuslG zu den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes ohne weiteres bereits aus dem Gesetz selbst lösen lässt.
Soweit der Beklagte den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, fehlt es an entsprechenden Ausführungen; die jeweils klärungsbedürftige, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Frage wird nicht formuliert, und es wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Beantwortung dieser Frage über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (zu den Anforderungen siehe die Nachweise bei Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2003, Kap. Q RdNr. 53 und Sodan-Ziekow, VwGO, § 124 RdNr. 174). Anlass für derartige Darlegungen wäre auch deswegen gewesen, weil es sich beim Ausländergesetz um sog. auslaufendes Recht handelt; es hätte also der Darlegung bedurft, dass die Klärung dieser Rechtsfragen auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2002 - 8 S 252/02 -, juris sowie Brandt-Sachs a.a.O., Kap. R RdNr. 11, 12 und 19). Dass das OVG Lüneburg (a.a.O.) in der genannten Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen hat, eröffnet dem Senat die berufungsgerichtliche Prüfung daher noch nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 2 GKG a.F. (siehe §§ 71 Abs. 1, 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

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(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern


(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesa

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2004 - 17 K 1395/03

bei uns veröffentlicht am 12.05.2004

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2003 wird aufgehoben, soweit er über den Betrag von EUR 478,99 hinausgeht. Der Kläger trägt
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 30. Nov. 2006 - 3 K 236/06

bei uns veröffentlicht am 30.11.2006

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 wird aufgehoben, soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 zur Zahlung von Abschiebekosten über einen Betrag von 1.646,16 EUR hinaus verpflichtet wurden. Im Übrigen werden die Klagen abge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2005 - 11 S 646/04

bei uns veröffentlicht am 19.10.2005

Tenor Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Kla

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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.01.2003 wird aufgehoben, soweit er über den Betrag von EUR 478,99 hinausgeht.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel, der Beklagte zu drei Vierteln.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro und stammt aus dem Kosovo. Der Kläger, seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder wurden am 12.04.2000 in den Kosovo (Pristina) abgeschoben. Nachdem der Kläger im Jahre 2001 wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt war, erließ das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - am 03.01.2003 einen Leistungsbescheid, mit dem es gegen den Kläger für die am 12.04.2000 durchgeführte Abschiebung von Söllingen nach Pristina Kosten in Höhe von EUR 1915,98 festsetzte. Nach dem Bescheid ergibt sich die Höhe der Kosten aus:
a) Flugkosten (339,06 EUR x 4 Personen): EUR 1.356,23
b) Kilometerentgelte/Personenbeförderungskosten (238,97 EUR x 2 Personen): EUR 477,94
c) Passersatzpapier (20,45 EUR x 4 Personen): EUR 81,80.
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Gemäß § 82 Abs. 1 AuslG habe der Ausländer die durch die Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen. Der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AuslG. Die entstandenen Kosten seien gemäß § 83 Abs. 4 S. 1 AuslG von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlichen Kosten zu erheben. Die Abschiebung sei sowohl rechtmäßig als auch erforderlich gewesen, nachdem der Kläger trotz rechtskräftiger/vollziehbarer Ausreisepflicht die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen habe.
Der Leistungsbescheid wurde dem Kläger am 12.03.2003 zugestellt.
Am 27.03.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Mit dem Leistungsbescheid würden die Abschiebekosten für den Kläger und die weiteren dort aufgeführten Kinder der Familie des Klägers geltend gemacht. Der Kläger hafte demgegenüber jedoch alleine für die ihn selbst betreffenden Abschiebekosten. Des Weiteren seien die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Flugkosten nicht nachgewiesen und belegt. Das gleiche gelte für die Kilometerentgelte bzw. die Personenbeförderungskosten.
Der Kläger, der mit Klageerhebung den Leistungsbescheid insgesamt angefochten hatte, beantragt nunmehr,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 03.01.2003 aufzuheben, soweit gegen den Kläger auch die für die übrigen Mitglieder der Familie entstandenen Abschiebungskosten geltend gemacht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Kosten der Abschiebung bezüglich der Ehefrau des Klägers und der beiden Kinder könne nach Ansicht des Regierungspräsidiums § 81 Abs. 1 AuslG herangezogen werden. Danach würden für Amtshandlungen nach dem Ausländergesetz und der zur Durchführung des Ausländergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Anwendung des § 81 Abs. 1 AuslG werde nach hiesiger Auffassung nicht durch die Regelung des § 82 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen, wonach der (abgeschobene) Ausländer die Abschiebungskosten zu tragen habe. Bei § 82 Abs. 1 AuslG handele es sich nicht um eine gegenüber § 81 Abs. 1 AuslG speziellere Kostenregelung für eine nach dem Ausländergesetz vorgenommene Abschiebung, sondern um eine Regelung über Kostenschuldner. Wer Kostenschuldner der in § 81 AuslG bezeichneten Gebühren und Auslagen sei, bestimme sich nach § 13 des Verwaltungskostengesetzes. § 82 Abs. 1 AuslG normiere (lediglich) eine weitere Kostentragungspflicht und stelle klar, dass der (abgeschobene) Ausländer stets als Veranlasser der Abschiebung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG anzusehen sei. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 AuslG für die Erhebung der durch die Abschiebung der Ehefrau und der zwei Kinder des Klägers entstandenen Kosten seien erfüllt. Bei der Abschiebung der Familie des Klägers handele es sich um eine Amtshandlung nach dem Ausländergesetz, und zwar nach § 49 Abs. 1 AuslG. Bei der Abschiebung nach § 49 Abs. 1 AuslG handele es sich um eine bundesrechtlich spezialgesetzlich geregelte besondere Form des verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlungspflicht. Bei den im angefochtenen Bescheid angesetzten Abschiebekosten (Flug-, Arzt-, Verpflegungs-, Dolmetscher- und Polizeikosten) handele es sich auch um speziell behördliche Auslagen und damit um Kosten im Sinne der Vorschriften. Der Kläger sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG auch Kostenschuldner der Abschiebungskosten. Nach dieser Vorschrift sei der zur Zahlung der Kosten u.a. verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasse. Dies sei vorliegend der Kläger. Er sei nach kosovarischer Tradition und tatsächlicher Übung Haushaltsvorstand und sei nicht zuletzt Inhaber des personenbezogenen Sorgerechts der abgeschobenen Kinder, welches unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhalte. Indem er der vollziehbaren Ausreisepflicht der Familie nicht nachgekommen sei, habe er deren Abschiebung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (mit) veranlasst.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
13 
Mit dem verbleibenden Klagebegehren ist die Klage zulässig und auch begründet. Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 03.01.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin auch die für die übrigen Mitglieder der Familie entstandenen Abschiebekosten geltend gemacht werden.
14 
Ausschließliche Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid vom 03.01.2003 sind die §§ 82, 83 AuslG. Die §§ 83, 83 AuslG regeln abschließend die Haftung für die Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung eines Ausländers entstehen. Die Kostentragungspflicht ist durch § 82 AuslG nach dem Veranlasserprinzip (§ 13 VwKostG) geregelt (vgl. Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 82 AuslG RdNr. 2 f.). Danach haften insbesondere für die Kosten der Abschiebung der Ausländer (Abs. 1), der Verpflichtungsschuldner (Abs. 2), der illegale Arbeitgeber (Abs. 4 S. 1), Straftäter nach § 92 Abs. 2 AuslG (Abs. 4 S. 2), der Beförderungsunternehmer (Abs. 3). Soweit nichts anderes bestimmt ist, haften mehrere Kostenschuldner nebeneinander. Im vorliegenden Fall ist - da andere Haftende offenbar nicht in Betracht kamen - der Kläger als der durch die Abschiebung betroffene Ausländer zur Kostentragung herangezogen worden (§ 82 Abs. 1 AuslG). Dies kann jedoch nur bezüglich der ihn selbst treffenden Abschiebungskosten rechtens sein. Es ist weder in den §§ 82, 83 AuslG noch in den eventuell subsidiär heranzuziehenden Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes eine Regelung zu finden, die die Haftung des Klägers auch für die im Zusammenhang mit der Abschiebung der übrigen Familienangehörigen entstandenen Kosten anordnet.
15 
Nach § 82 AuslG bleibt es bei dem Grundsatz, dass, soweit nicht die vorstehend aufgeführten anderen Schuldner in Anspruch genommen werden (können) allein derjenige Ausländer für die Kosten, die durch die Abschiebung entstanden sind, haftet, der die Abschiebung veranlasst hat. Dies ist der durch die Abschiebung jeweils betroffene Ausländer selbst. Eine Kostenhaftung von Ehegatten untereinander oder aber von Eltern für ihre minderjährigen Kinder ist in § 82 AuslG gerade nicht angeordnet.
16 
Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers für die Abschiebekosten der übrigen Familienangehörigen ergibt sich auch nicht aus § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821) mit späteren Änderungen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang § 82 AuslG einen Rückgriff auf das Verwaltungskostengesetz, und insbesondere auf § 13 VwKostG, erlaubt. Hinsichtlich der Kostenschuldner enthält § 82 AuslG im Hinblick auf insbesondere die Kosten der Abschiebung eine abschließende Regelung, die der Regelung des § 13 Abs. 1 VwKostG vorgeht. Insbesondere regelt § 82 Abs. 1 AuslG abschließend, dass der von der Abschiebung betroffene Ausländer als Veranlasser der Abschiebung zu behandeln ist. Für eine subsidiäre Anwendung kommt sonach noch die Regelung des § 13 Abs. 2 VwKostG in Betracht, wonach mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet nach § 421 BGB, dass der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann. Mehrere jeweils durch Abschiebemaßnahmen betroffene Ausländer haften jedoch grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner, vielmehr haftet jeder nur für die Kosten, die durch seine Abschiebung entstanden sind (§ 82 Abs. 1 AuslG). Der Familienverband als solcher bzw. ein etwa bestehendes Aufenthaltsbestimmungsrecht des Familienvorstands, wie es das Regierungspräsidium Stuttgart im Falle des Klägers annimmt, begründen noch keine gesamtschuldnerische Haftung. Denn der durch eine rechtmäßige bzw. nicht offensichtlich rechtswidrige Abschiebung betroffene Ausländer ist jeweils als Veranlasser der Abschiebung zu betrachten, nicht dagegen der Ehegatte bzw. der gesetzliche Vertreter. Angesichts der eindeutigen Regelung in § 82 AuslG hätte es für eine derartige Haftung des Ehegatten bzw. des gesetzlichen Vertreters einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.
17 
Auch unabhängig von der abschließenden Regelung des § 82 AuslG käme eine Kostenschuldnerschaft des Klägers nach § 13 VwKostG wohl nicht in Betracht. Eine gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen des Veranlasserprinzips nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG käme nur dann in Betracht, wenn gegenüber mehreren Betroffenen eine einheitliche Amtshandlung veranlasst war. Die Abschiebung mehrerer Ausländer, sei es auch einer Kleinfamilie, stellt sich jedoch nicht als einheitliche, gewissermaßen unteilbare Amtshandlung dar, sondern ist jedem der betroffenen Ausländer gegenüber als gesonderte Amtshandlung zu betrachten.
18 
Die Kostentscheidung beruht, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
12 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
13 
Mit dem verbleibenden Klagebegehren ist die Klage zulässig und auch begründet. Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 03.01.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin auch die für die übrigen Mitglieder der Familie entstandenen Abschiebekosten geltend gemacht werden.
14 
Ausschließliche Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid vom 03.01.2003 sind die §§ 82, 83 AuslG. Die §§ 83, 83 AuslG regeln abschließend die Haftung für die Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung eines Ausländers entstehen. Die Kostentragungspflicht ist durch § 82 AuslG nach dem Veranlasserprinzip (§ 13 VwKostG) geregelt (vgl. Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 82 AuslG RdNr. 2 f.). Danach haften insbesondere für die Kosten der Abschiebung der Ausländer (Abs. 1), der Verpflichtungsschuldner (Abs. 2), der illegale Arbeitgeber (Abs. 4 S. 1), Straftäter nach § 92 Abs. 2 AuslG (Abs. 4 S. 2), der Beförderungsunternehmer (Abs. 3). Soweit nichts anderes bestimmt ist, haften mehrere Kostenschuldner nebeneinander. Im vorliegenden Fall ist - da andere Haftende offenbar nicht in Betracht kamen - der Kläger als der durch die Abschiebung betroffene Ausländer zur Kostentragung herangezogen worden (§ 82 Abs. 1 AuslG). Dies kann jedoch nur bezüglich der ihn selbst treffenden Abschiebungskosten rechtens sein. Es ist weder in den §§ 82, 83 AuslG noch in den eventuell subsidiär heranzuziehenden Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes eine Regelung zu finden, die die Haftung des Klägers auch für die im Zusammenhang mit der Abschiebung der übrigen Familienangehörigen entstandenen Kosten anordnet.
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Nach § 82 AuslG bleibt es bei dem Grundsatz, dass, soweit nicht die vorstehend aufgeführten anderen Schuldner in Anspruch genommen werden (können) allein derjenige Ausländer für die Kosten, die durch die Abschiebung entstanden sind, haftet, der die Abschiebung veranlasst hat. Dies ist der durch die Abschiebung jeweils betroffene Ausländer selbst. Eine Kostenhaftung von Ehegatten untereinander oder aber von Eltern für ihre minderjährigen Kinder ist in § 82 AuslG gerade nicht angeordnet.
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Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers für die Abschiebekosten der übrigen Familienangehörigen ergibt sich auch nicht aus § 13 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821) mit späteren Änderungen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang § 82 AuslG einen Rückgriff auf das Verwaltungskostengesetz, und insbesondere auf § 13 VwKostG, erlaubt. Hinsichtlich der Kostenschuldner enthält § 82 AuslG im Hinblick auf insbesondere die Kosten der Abschiebung eine abschließende Regelung, die der Regelung des § 13 Abs. 1 VwKostG vorgeht. Insbesondere regelt § 82 Abs. 1 AuslG abschließend, dass der von der Abschiebung betroffene Ausländer als Veranlasser der Abschiebung zu behandeln ist. Für eine subsidiäre Anwendung kommt sonach noch die Regelung des § 13 Abs. 2 VwKostG in Betracht, wonach mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet nach § 421 BGB, dass der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann. Mehrere jeweils durch Abschiebemaßnahmen betroffene Ausländer haften jedoch grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner, vielmehr haftet jeder nur für die Kosten, die durch seine Abschiebung entstanden sind (§ 82 Abs. 1 AuslG). Der Familienverband als solcher bzw. ein etwa bestehendes Aufenthaltsbestimmungsrecht des Familienvorstands, wie es das Regierungspräsidium Stuttgart im Falle des Klägers annimmt, begründen noch keine gesamtschuldnerische Haftung. Denn der durch eine rechtmäßige bzw. nicht offensichtlich rechtswidrige Abschiebung betroffene Ausländer ist jeweils als Veranlasser der Abschiebung zu betrachten, nicht dagegen der Ehegatte bzw. der gesetzliche Vertreter. Angesichts der eindeutigen Regelung in § 82 AuslG hätte es für eine derartige Haftung des Ehegatten bzw. des gesetzlichen Vertreters einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.
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Auch unabhängig von der abschließenden Regelung des § 82 AuslG käme eine Kostenschuldnerschaft des Klägers nach § 13 VwKostG wohl nicht in Betracht. Eine gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen des Veranlasserprinzips nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG käme nur dann in Betracht, wenn gegenüber mehreren Betroffenen eine einheitliche Amtshandlung veranlasst war. Die Abschiebung mehrerer Ausländer, sei es auch einer Kleinfamilie, stellt sich jedoch nicht als einheitliche, gewissermaßen unteilbare Amtshandlung dar, sondern ist jedem der betroffenen Ausländer gegenüber als gesonderte Amtshandlung zu betrachten.
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Die Kostentscheidung beruht, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.