Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Okt. 2013 - 11 S 2114/13

published on 15/10/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Okt. 2013 - 11 S 2114/13
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2013 - 12 K 2316/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.09.2013 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1938, vom 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05 - NVwZ 2005, 1418 und vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 - InfAuslR 2006, 377). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (BVerfG, Beschlüsse vom 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02 - NJW 2003, 1857 und vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976).
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keine Bedenken.
Nach rein nationalem Recht bestehen auch aus Sicht des Senats keine Bedenken gegen die Befristung auf drei Jahre. Zwar ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger Vater von zwei 2006 und 2009 geborenen deutschen Kindern ist. Allerdings kann dies nicht dazu führen, dass ein ausgewiesener Ausländer unabhängig von der Intensität und Schwere der Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung grundsätzlich nicht abgeschoben werden darf und/oder vom Einreiseverbot – weitgehend – zu verschonen ist. Angesichts der von der Behörde zutreffend dargestellten Schwere der der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten und insbesondere der Tatsache, dass der Kläger selbst nach der erfolgten Ausweisung weiterhin erhebliche Delikte begangen hat, scheidet die vom Kläger begehrte Frist aus. In Anbetracht der erst nach Ausweisung begründeten familiären Lebensgemeinschaft, die ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere auch Gewaltdelikten abgehalten hat, ist die Behörde deutlich unterhalb Regelfrist geblieben. Die Frist begegnet insoweit keinen Bedenken. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel innehatte und bereits aufgrund des negativen Ausgangs seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig war.
Auch ein Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG ist nicht gegeben. Die Ausweisung als solche ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne i.S.d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG (vgl. Urteil des Senats vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - juris). Diese Frage war von dem in dem Verfahren C-297/12 vorlegenden Gericht nicht problematisiert worden, weshalb der EuGH diese Auslegung des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht nicht infrage gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12) und daher keine Veranlassung besteht, die Senatsrechtsprechung zu ändern.
Aber auch wenn man unterstellen wollte, dass die Ausweisung eine Rückkehrentscheidung ist, ist ein Verstoß der Befristungsentscheidung gegen die Rückführungsrichtlinie hier nicht erkennbar. Die hier zugrunde liegende, nicht streitgegenständliche Ausweisungsentscheidung ist seit dem 21.01.2003 bestandskräftig. Sie kann damit als solche nicht mehr später ergangenem Recht unterworfen werden. Etwas anderes gilt im vorliegenden Fall nicht für das aus dieser Entscheidung folgende Einreiseverbot. Zwar betreffen Regelungen zur Dauer des Einreiseverbots zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts. Anders als in den vom EuGH in dem Urteil vom 19.09.2013 (C-297/12) entschiedenen Fällen bestand hier bei Ablauf der Umsetzungsfrist aber noch kein – unbefristet – fortdauerndes Einreiseverbot, da dieses erst mit der Ausreise entstehen kann. Der Kläger hat im vorliegenden Fall das Bundesgebiet aufgrund der Ausweisung und Abschiebungsandrohung noch nicht verlassen. Ein Ablauf der Frist des Einreiseverbots kommt damit nach der Rückführungsrichtlinie nicht in Betracht. Nach der Definition in Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie wird mit dem Einreiseverbot die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt. Eine Geltung des Einreiseverbots setzt denknotwendig eine - freiwillige oder zwangsweise durchgeführte - Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten voraus. Solange ein – länger als fünf Jahre bzw. unbefristetes – Einreiseverbot mangels der hierfür erforderlichen Ausreise nicht eingetreten ist, kann es auch nicht durch die Änderung der Rechtslage entfallen. Eine Befristung, die nicht an die Ausreise anknüpft, widerspricht dem Sinn und Zweck des Einreiseverbots, da andernfalls auf die Betroffenen kein Druck ausgeübt würde, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen.
Die Kläger in dem vom EuGH entschiedenen Fall waren bereits zuletzt 1995 bzw. 2004 unbefristet abgeschoben worden, so dass bei Ablauf der Umsetzungsfrist die Zeit von fünf Jahren bereits abgelaufen und das mit der Ausreise in Lauf gesetzte Einreiseverbot nach der Entscheidung des EuGH damit bereits beendet war. Die Festsetzung einer längeren Frist zu Lasten der dortigen Kläger nach Umsetzung der Richtlinie kam damit nach der Entscheidung des EuGH nicht mehr in Frage. So liegt der Fall, wie dargelegt, hier schon wegen des Fehlens der Ausreise nicht.
Aber selbst wenn man nicht nur davon ausgehen wollte, dass Ausweisungen Rückkehrentscheidungen sind, sondern auch dass zudem bestandskräftig verfügte Rückkehrentscheidungen von der Richtlinie hinsichtlich des Erfordernisses einer gleichzeitigen Befristungsentscheidung erfasst würden, mit der Folge, dass diese nach Ablauf der Umsetzungspflicht regelmäßig als auf fünf Jahre nach Ausreise befristet anzusehen und Verschlechterungen – jedenfalls allein aufgrund der mit Umsetzung der Richtlinie eingetretenen neuen Rechtslage - ausgeschlossen wären, könnte dies schon deshalb keine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Befristungsentscheidung begründen, weil der Kläger hiervon ausgehend durch die hier vorgenommene Befristung auf drei Jahre nach Ausreise insoweit besser gestellt würde.
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Auch dass diese Bemessung den Grundsätzen der Richtlinie widersprechen könnte, ist Anbetracht des Erwägungsgrunds Nr. 14 nicht ersichtlich. Danach sollte die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, europäischen Zuschnitt erhalten. Die Dauer des Einreiseverbots sollte in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte der Umstand, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits Gegenstand von mehr als einer Rückkehrentscheidung oder - wie hier - Abschiebungsanordnung gewesen oder während eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, besonders berücksichtigt werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nur eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.