Tenor

§ 9 der Benutzungsordnung des Antragsgegners für die Abfallentsorgungsanlagen vom 18. Dezember 2006 wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fahrtroutenregelung für Anlieferungen zu einer Bodenaushubdeponie in einer Satzung des Antragsgegners über die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen (Benutzungsordnung).
Der Antragsteller betreibt in ... ein Fuhrunternehmen. Er erhält u.a. Aufträge von Bauherren bzw. Bauunternehmen, Erdaushub zur Bodenaushubdeponie Ehningen (Steinbruch Baresel) zu transportieren.
Mit Satzungsbeschluss vom 18.12.2006 erließ der Kreistag des Antragsgegners eine Benutzungsordnung für die Abfallentsorgungsanlagen (im Folgenden abgekürzt: BO). Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 21.12.2006 durch Einrücken in die örtlichen Tageszeitungen, die Anzeige beim Regierungspräsidium Stuttgart im Januar 2007. Die Benutzungsordnung steht im Zusammenhang mit der Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 20.11.2006 (Abfallwirtschaftssatzung, AWS). Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 3 AWS, welcher lautet:
„(3) Der Landkreis kann bestimmen, dass Abfälle nur zu bestimmten Abfallentsorgungsanlagen bzw. Abfallsammeleinrichtungen verbracht werden dürfen. Das Nähere, insbesondere Einzugsbereiche, Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Anlieferung von Abfällen werden in besonderen Benutzungsordnungen des Landkreises und des Zweckverbandes Restmüllheizkraftwerk Böblingen geregelt, die öffentlich bekannt gegeben werden. Falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist, ist der Landkreis berechtigt, Abfälle einer anderen Entsorgungsanlage zuzuweisen.“
Die Abfallwirtschaftssatzung enthält ferner Bestimmungen zu drei verschiedenen Arten und Zeitpunkten der Überlassung von Abfällen, u.a. bei Selbstanlieferung (§ 2 Abs. 2 AWS), zum Ausschluss des Einsammelns und Beförderns von u.a. Bodenaushub seitens des Landkreises (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 AWS) sowie zum Eigentumsübergang auf den Landkreis bei angelieferten Abfällen (§ 18 Satz 1 AWS).
In der Benutzungsordnung finden sich u.a. Regelungen über deren Geltungsbereich (§ 2 Abs. 1: „... für das gesamte Gelände der Abfallentsorgungsanlagen sowie ihre Zu- und Abfahrtsstraßen“), die zugelassenen Deponiebenutzer (§ 3), Einzelfallregelungen für bestimmte Abfallarten (§ 4), Einzugsbereiche (§ 8), Fahrtrouten zur Bodenaushubdeponie in Ehningen (§ 9), den Zutritt zu den Abfallentsorgungsanlagen und den Fahrzeugverkehr auf dem Gelände der Anlagen (§ 11), das Verhalten auf den Abfallentsorgungsanlagen und bei der Anlieferung (§ 12) sowie über das Inkrafttreten dieser Benutzungsordnung am 01.01.2007 und das gleichzeitige Außerkrafttreten der früheren Benutzungsordnung (§ 19).
Die §§ 9 und 19 BO haben folgenden Wortlaut:
㤠9
        
Fahrtrouten
        
Für Anlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen sind folgende Fahrtrouten einzuhalten (Zu- und Abfahrten):                                                                             
Aus dem Kreisgebiet:
Nordwestliche Randstraße (K 1002), ohne die Ortsdurchfahrten Ehningen, Dagersheim und Darmsheim, wobei Fahrzeuge, die auf der A 81 zu- oder abfahren (z.B. aus dem nördlichen Kreisgebiet), dieselbe Fahrtroute wie Fahrzeuge aus dem Raum Stuttgart einhalten müssen.
                 
Aus dem Raum Stuttgart:
Bundesautobahn A 81 Ausfahrt Hildrizhausen - weiter Richtung Ehningen - K 1077 Richtung Herrenberg - nordwestliche Randstraße (K 1002).“
                 
10 
§ 19
        
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
        
(1) Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
        
(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises Böblingen vom 25.05.1992, zuletzt geändert am 17.12.2001, außer Kraft.“
11 
Am 19.12.2008 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung vorgetragen: Die Bestimmung in § 9 BO zwinge ihn zu erheblichen Umwegen mit einem entsprechenden Kostenmehraufwand, den er seinen Auftraggebern nicht weitergeben könne. Er sei häufig für Baustellen tätig, die im Bereich nördlich von Sindelfingen lägen, beispielsweise im Bereich Magstadt. Dort seien Infrastrukturprojekte mit einem beträchtlichen Anfall von Erdaushub im Gange oder geplant (z.B. Baumaßnahmen im Zuge der B 464, Bahnprojekt S 60). Die kürzeste Route von Magstadt zur Erdaushubdeponie führe über die Kreisstraße K 1000 durch die Ortsdurchfahrt von Dagersheim. Diese Route habe eine Länge von 11,9 km, was einer Fahrtzeit von ca. 20 Minuten entspreche. Wolle er, wie es § 9 BO vorsehe, die Ortsdurchfahrten Darmsheim und Dagersheim meiden, so könne er einen Westbogen über Aidlingen fahren, indem er die K 1063 und anschließend die K 1001 benutze. Diese Route habe eine Länge von 16,2 km, was gegenüber der Direktverbindung durch die Ortsdurchfahrt Dagersheim/Darmsheim eine Verlängerung der Strecke um 36 % und der Fahrzeit auf 26 Minuten bedeute. Auch die in Betracht kommende Alternative, die Ortsdurchfahrten Dagersheim und Darmsheim in einem Ostbogen über die B 464 und die BAB 81 bis zur Anschlussstelle Hildrizhausen zu umfahren und anschließend wiederum in einem Westbogen um Ehningen herum zur Deponie zu gelangen, führe zu einem ähnlichen Mehraufwand. Ihm sei wegen Zuwiderhandlungen gegen § 9 BO bereits ein Anlieferungsverbot hinsichtlich der Erdaushubdeponie in Ehningen angedroht worden. Gegen andere Fuhrunternehmen seien entsprechende Anlieferungsverbote verhängt worden. Die erforderliche Antragsbefugnis sei gegeben. Es bestehe die Möglichkeit, dass er durch § 9 BO in seiner Berufsfreiheit verletzt werde. Diese Vorschrift habe eine objektiv berufsregelnde Tendenz, da sie sich schwerpunktmäßig im Bereich beruflicher Tätigkeit auswirke. Die Antragsfrist sei gewahrt. Die Benutzungsordnung sei am 21.12.2006 durch den Antragsgegner bekannt gemacht worden. Die gemäß § 195 Abs. 7 VwGO zwei Jahre betragende Antragsfrist sei demnach erst am 21.12.2008 abgelaufen. Dem stehe nicht entgegen, dass die angegriffene Regelung in § 9 BO bereits in deren Vorgängerfassung aus dem Jahre 1992 inhaltsgleich enthalten gewesen sei. Die Satzung vom 18.12.2006 schaffe nämlich auch für diese aus der Vorgängersatzung übernommene Regelung einen neuen Geltungsgrund. § 19 BO bestimme in Absatz 1, dass diese Satzung am 01.01.2007 in Kraft trete, und in Absatz 2, dass gleichzeitig die Benutzungsordnung vom 25.05.1992, zuletzt geändert am 17.12.2001, außer Kraft trete. Somit könne nicht von einer Fortgeltung der Vorgängersatzung ausgegangen werden, auch soweit deren Regelungen unverändert in die Benutzungsordnung vom 18.12.2006 Eingang gefunden hätten.
12 
Der Normenkontrollantrag sei begründet, weil § 9 BO einer erforderlichen Ermächtigungsgrundlage entbehre. Eine solche ergebe sich nicht schon aus der allgemeinen Satzungsautonomie des Antragsgegners gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LKrO. Da diese Satzungsregelung einen Eingriff in seine Berufsfreiheit darstelle, bedürfe es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Gleiches würde im Übrigen gelten, wenn nur auf seine allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG abgestellt würde. § 9 BO könne auch nicht auf § 8 Satz 1 LAbfG 1996, der § 10 Satz 1 der Neufassung des Landesabfallgesetzes 2008 entspreche, gestützt werden. § 9 BO sei keine Benutzungsregelung i.S. des § 8 Satz 1 LAbfG 1996. Es handle sich nicht um den Bestandteil einer „Hausordnung“ für die Erdaushubdeponie, sondern um eine Schutzvorschrift zugunsten der Anlieger der dort genannten Ortsdurchfahrten, insbesondere von Darmsheim und Dagersheim. Der Antragsgegner habe damit eine straßenverkehrsrechtliche Regelungskompetenz usurpiert, die ihm in seiner Eigenschaft als Satzungsgeber nicht zukomme. Führe ein hohes Aufkommen an Lkw-Verkehr in bestimmten Ortsdurchfahrten zu unzuträglichen Verhältnissen, so sei es gemäß §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bzw. Abs. 1 b Nr. 5 StVO Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden, die notwendigen Anordnungen durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 4 StVO zu treffen. An dieser Zuständigkeitsverteilung ändere es nichts, dass möglicherweise die gesetzlichen Voraussetzungen für derartige Verkehrsregelungen nicht vorlägen. Offenbar hege auch das Landratsamt insoweit rechtliche Bedenken, wie sich einer entsprechenden Pressemitteilung entnehmen lasse. In dieser heiße es, das Landratsamt habe „über die abfallwirtschaftliche Schiene“ gehandelt, weil verkehrsrechtlich eine generelle Sperrung der Kreisstraße zwischen Dagersheim und Ehningen für den Lkw-Verkehr nicht angeordnet werden könne, da diese Straße eine wichtige regionale Verbindung darstelle. Dem sei beizupflichten. Die Straße zwischen Dagersheim/Darmsheim und Ehningen sei eine Kreisstraße, die schon nach ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG gesetzlich vorgegebenen Verkehrsbedeutung dem überörtlichen Verkehr diene. Der Widmungszweck dieser Kreisstraße sei nicht beschränkt. Straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen seien ebenfalls nicht angeordnet worden. Bei dieser Ausgangslage sei es ausgeschlossen, dass sich die Benutzungsordnung einer Erdaushubdeponie des Schutzes der Anwohner vor Lärm und Abgasen annehme und damit die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit z.B. von Fuhrunternehmen einschränke. Darin liege keine Regelung der „Benutzung der Einrichtung“ i.S. des § 8 Satz 1 LAbfG 1996.
13 
Der Antragsteller beantragt,
14 
§ 9 (Fahrtrouten) der Satzung des Landkreises Böblingen für die Abfallentsorgungsanlagen (Benutzungsordnung) vom 18.12.2006 für unwirksam zu erklären;
15 
Der Antragsgegner beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Er führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Satzungsbestimmung in § 9 BO über die Fahrtrouten für die Anlieferung zur Bodenaushubdeponie in Ehningen finde eine Ermächtigungsgrundlage in § 8 LAbfG 1996 und in § 19 Abs. 3 AWS. Sowohl § 19 Abs. 3 AWS als auch § 9 BO beruhten mit Blick auf § 8 LAbfG 1996 bzw. § 10 Abs. 1 LAbfG 2008 auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. § 8 LAbfG 1996 bzw. § 10 Abs. 1 LAbfG 2008 ermächtigten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nämlich u.a., die Benutzung ihrer Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung satzungsrechtlich zu regeln. Die Bodenaushubdeponie in Ehningen sei eine Einrichtung des Antragsgegners zur Abfallbeseitigung. Teil einer Benutzungsregelung sei auch die Regelung der Anlieferung von Abfällen zur Entsorgungseinrichtung einschließlich der Festlegung einer Fahrtroute, die für die Anlieferung von Abfällen genutzt werden müsse. Der Regelung der Fahrtroute mit dem Ziel, die Ortsdurchfahrten von Dagersheim und Darmsheim zu entlasten, stehe nicht entgegen, dass diese Ortsdurchfahrten für den Schwerlastverkehr nicht generell gesperrt seien. Mit der Festlegung der Fahrtroute in § 9 BO werde nämlich keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung getroffen, sondern eine Anordnung, welche die Benutzung der Bodenaushubdeponie in Ehningen zum Gegenstand habe. Die Fahrtroutenregelung führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers. Dies zeige sich schon darin, dass diese Regelung bereits seit 1987 gelte und im Wesentlichen von den Transportunternehmen, welche die Deponie anführen, beachtet werde. Von 1987 bis 2001 habe sich eine entsprechende Regelung in der Abfallwirtschaftssatzung befunden. Seit 01.01.2002 gelte sie unverändert als § 9 der jeweiligen Benutzungsordnung.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Antragsgegners vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist zulässig.
21 
Er richtet sich gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende satzungsrechtliche Vorschrift und ist somit gemäß § 47 VwGO statthaft.
22 
Die Antragsfrist ist gewahrt. Im vorliegenden Fall gilt gemäß § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. noch eine zweijährige Antragsfrist, da die mit Wirkung zum 01.01.2007 normierte Verkürzung der Frist auf ein Jahr erst für nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), d.h. nach dem 31.12.2006 bekannt gemachte, der Normenkontrolle unterliegende Vorschriften anzuwenden ist. Der Antrag ist am 18.12.2008 und damit innerhalb von zwei Jahren seit der am 21.12.2006 erfolgten Bekanntmachung der Benutzungsordnung 2006 (BO) gestellt worden. Die Antragsfrist begann mit dieser Bekanntmachung zu laufen ungeachtet des Umstands, dass bereits die Vorgängersatzung eine inhaltsgleiche Vorschrift enthielt. Der Antragsteller hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 19 Abs. 2 BO zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Benutzungsordnung 2006 die Vorgängersatzung insgesamt außer Kraft gesetzt wurde. Damit ist für die neue Benutzungsordnung ein eigenständiger neuer Geltungsgrund geschaffen worden. Dies hat zur Folge, dass die Normenkontrolle hinsichtlich auch solcher Vorschriften der Benutzungsordnung 2006 (ggf. wieder) eröffnet ist, die lediglich eine in der Vorgängersatzung enthaltene entsprechende Bestimmung unverändert übernommen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 47 RdNr. 83 m.w.N.). Dass die Antragsfrist hinsichtlich der Vorläuferbestimmung bereits abgelaufen war, ist mithin unerheblich.
23 
Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er geltend machen kann, durch die angegriffene Fahrtroutenregelung in der Gestaltung seines Arbeitsablaufs als Fuhrunternehmer und damit möglicherweise in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), zumindest aber in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden (zum Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs. 1 GG in umfassendem Sinn vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137, 153 - Reiten im Walde; zur Rügebefugnis eines Verkehrsteilnehmers, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen einer auch ihn treffenden Verkehrsbeschränkung lägen nicht vor, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32 - Busspur). Dies genügt den auf die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung abhebenden Anforderungen der Antragsbefugnis; insoweit gelten die zur Klagebefugnis im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend.
II.
24 
Der Antrag ist auch begründet. § 9 BO ist rechtswidrig und deshalb für unwirksam zu erklären.
25 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind Bedenken gegen die Benutzungsordnung bzw. die primär angegriffene Vorschrift vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. § 9 BO entbehrt jedoch einer tragfähigen - erforderlichen - gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
26 
1. Die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Grundlage ergibt sich aus dem mit der satzungsrechtlichen Verkehrsbeschränkung verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG; dieser Eingriff unterliegt dem (Gesetzes-) Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG für die verhältnismäßige Zuordnung von Freiheitsrecht und dessen Einschränkung rechtfertigenden Gemeinwohlbelangen.
27 
a) Ob es sich bei der - ersichtlich auf den Schutz der Straßenanlieger vor Verkehrsimmissionen abzielenden - Regelung, die im Übrigen auch entsprechende private Transporte erfasst, um einen unmittelbaren Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls kommt der angegriffenen Vorschrift, wie der Antragsteller zu Recht geltend macht, eine objektiv berufsregelnde Tendenz für die betroffenen Fuhrunternehmer zu . Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme oder Verneinung einer derartigen objektiv berufsregelnden Tendenz von Vorschriften, die sich nicht unmittelbar auf berufliche Tätigkeiten beziehen, stellt allgemein darauf ab, ob nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt Tätigkeiten betroffen sind, die typischerweise beruflich ausgeübt werden, sowie ob eine Regelung die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert bzw. nennenswert behindert und infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht; fehlt es an einem Berufsbezug in diesem Sinne, liegt nur ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in ihrer Ausgestaltung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit vor, ggf. auch in ein anderes Grundrecht (vgl. die Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 12 RdNr. 12). Im vorliegenden Zusammenhang finden sich thematisch ähnliche höchstrichterliche Entscheidungen, in denen ein Eingriff in den Normbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bejaht wurde, etwa für ein Wochenendfahrverbot für den Schwerlastverkehr an fünf Wochenenden in der Ferienzeit (BVerfG, Beschl. v. 25.06.1969 - 2 BvR 321/69 -, BVerfGE 26, 259, 263 f.) sowie für eine Beschränkung des Mietwagenverkehrs in der Innenstadt (BVerwG, Urt. v. 25.04.1980, - 7 C 19.78 -, NJW 1981, 184). Der erkennende Senat hat den zeitweiligen Ausschluss eines Abbruchunternehmens durch den Entsorgungsträger (Landkreis) von der Benutzung einer Erdaushub- und Bauschuttdeponie als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG angesehen (Senatsurt. v. 12.02.1993 - 10 S 101/93 -, VBlBW 1993, 227). Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass eine Nichtbefolgung der Fahrtroutenregelung vom Antragsgegner bereits zum Anlass für die Androhung bzw. - gegenüber anderen Fuhrunternehmen - die Verhängung entsprechender Sanktionen genommen wurde. Auch wenn die Verkehrsbeschränkung durch § 9 BO als solche noch keinen Sanktionscharakter hat, so ist sie doch bereits selbst als eine die Fuhrunternehmer mit objektiv berufsregelnder Tendenz betreffende Vorschrift zu qualifizieren, die in den Normbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG hineinreicht. Die Belastung pro Einzelfahrt mag noch nicht gravierend erscheinen, in der Summe der beruflich veranlassten Fahrten des Antragstellers und vergleichbarer Fuhrunternehmer fällt sie aber als deutlich spürbare Beschränkung der Berufsausübung mit entsprechenden finanziellen Folgen ins Gewicht.
28 
b) Wollte man dies verneinen, so würde die Erforderlichkeit einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage zumindest aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgen. Denn die verkehrsbeschränkende Satzungsvorschrift greift gegebenenfalls, vergleichbar mit Verkehrszeichen, jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Bereits solche Eingriffe müssen sich auf eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage zurückführen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2006 - 8 C 13.05 -, BVerwGE 125, 68 - Fernwärmeversorgung; vgl. auch Urt. v. 15.04.1999 - 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 25 - Sommersmog).
29 
2. Die vom Antragsgegner ins Feld geführten Regelungen in § 8 des zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch geltenden Landesabfallgesetzes in der Fassung vom 15.10.1996 (GBl. S. 617) mit nachfolgenden, hier nicht rechtserheblichen Änderungen - LAbfG 1996 - und in § 19 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners vom 20.1.2006 - AWS - stellen keine hinreichenden Rechtsgrundlagen dar.
30 
Für § 19 Abs. 3 AWS gilt dies bereits deshalb, weil die Vorschrift ihrerseits nur Satzungsrang hat.
31 
§ 8 LAbfG 1996 hat inhaltlich nicht die Reichweite, um die Fahrtroutenregelung in § 9 BO zu stützen. Insoweit ist zum Gegenstand der rechtlichen Prüfung festzuhalten, dass sich der Anwendungsbereich des § 9 BO auf Selbstanlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen bezieht und beschränkt. Denn Anlieferungen von Bodenaushub sind durch 10 Abs. 3 Nr. 4 AWS vom Transport durch den Entsorgungsträger ausgeschlossen, und die Überlassung und der Eigentumsübergang erfolgen auf dem Gelände der Deponie (siehe §§ 2 Abs. 2, 18 Satz 1 AWS).
32 
Nach § 8 LAbfG 1996, der die für die Auslegung unergiebige Überschrift „Satzung“ trägt, regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen darzulegen haben, dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und hierzu in der Lage sind (Satz 1). Sie regeln durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten und welche Abfälle getrennt zu überlassen sind, insbesondere in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (Satz 2). Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss (Satz 3).
33 
a) § 8 Satz 1 LAbfG 1996 mit der Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Regelung der „Benutzung“ der Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung erweist sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht als tragfähige gesetzliche Grundlage für die Fahrtroutenregelung. Bereits der Wortlaut des § 8 Satz 1 LAbfG 1996 spricht deutlich dagegen, dass sich, wie vom Antragsgegner postuliert, die Reichweite der Satzungsermächtigung für den - im Kontext des § 9 BO nur zur Debatte stehenden - Fall der Selbstanlieferung auch auf die Regelung von Verkehrsvorgängen außerhalb des Deponiegeländes und der deponieeigenen Zu- und Abfahrten zu diesem erstrecken kann. Nach allgemeinem Sprachgebrauch beginnt die „Benutzung“ einer Bodenaushubdeponie durch einen Selbstanlieferer frühestens mit dem Überwechseln vom öffentlichen Straßennetz auf deponieeigene Zufahrtsstraßen bzw. -wege als Vorstufe der eigentlichen Inanspruchnahme der Einrichtung durch das Überlassen des Erdaushubmaterials auf dem Deponiegelände selbst. Erst dadurch, dass der Abfallbesitzer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung stellt und der Entsorgungsträger die Abfälle - unter Verlust der Sachherrschaft des vorherigen Abfallbesitzers - in Besitz nimmt, wird die Überlassung bewirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 7 C 42.07 -, BVerwGE 130, 127). Dem tragen auch hierauf bezogene Regelungen in der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners Rechnung. So gelten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b AWS als überlassen Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden (Selbstanlieferer). Dem entspricht ferner die Bestimmung über den Eigentumsübergang in § 18 Satz 2 AWS; danach geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über, wenn Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht werden.
34 
Aus den Sätzen 2 und 3 des § 8 Satz LAbfG 1996, die der Antragsgegner erstmals in der mündlichen Verhandlung ergänzend herangezogen hat, lässt sich weder isoliert noch bei einer Zusammenschau mit Satz 1 eine Stärkung seiner Rechtsposition herleiten. Diese Sätze betreffen die im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um (Selbst-) Anlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen geht, schwerlich angesprochene Frage der Abfalltrennung bzw. der Pflicht zur Überlassung getrennter Abfälle und hieran anknüpfend (vgl. „insbesondere“), in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Abfälle zu überlassen sind. Gemeint ist damit offenbar die Bereitstellung und Überlassung heterogenen Abfalls in unterschiedlichen Behältern zur Abholung durch den Entsorgungsträger und Transport durch diesen zur Entsorgungseinrichtung (s. dazu die Regelungen in §§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c, 9 Nr. 1 AWS). Davon zu unterscheiden ist der in § 9 BO allein angesprochene Fall der Selbstanlieferung von Bodenaushub. Im Falle der Selbstanlieferung kann sich eine Regelung über Art und Weise, Ort und der Zeit der Abfallüberlassung schon deshalb nicht auf den der Überlassung vorausgehenden Transport-(Weg) auf öffentlichen Straßen beziehen, weil die Überlassung, d.h. die Besitzverschaffung an den Entsorgungsträger, erst auf dem Deponiegelände erfolgt.
35 
b) Für ein derart eingegrenztes Begriffsverständnis der Benutzung der Deponie durch Selbstanlieferer spricht auch eine funktionale Betrachtung im Lichte der Zielsetzung des § 8 LAbfG 1996 und des gesetzessystematischen Zusammenhangs mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die erkennbare Zielrichtung der Satzungsermächtigung des § 8 LAbfG ist allein abfallwirtschaftlicher Natur. Der systematische Zusammenhang des § 8 LAbfG 1996 mit dem tatbestandlich in Bezug genommenen § 13 KrW-/AbfG (vgl. „...im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG“) stützt die Annahme, dass satzungsrechtliche Benutzungsordnungen sich auf Regelungen zur Gewährleistung eines funktionsgerechten Betriebs der Einrichtung in Anknüpfung an die bundesrechtlich vorgegebenen Überlassungspflichten zu beschränken haben. Für den funktionsgerechten Betrieb der Einrichtung, zu dessen satzungsrechtlicher Ordnung die gesetzliche Vorschrift ermächtigt, ist es im Falle der Selbstanlieferung aber nicht von Bedeutung, auf welchem Wege im öffentlichen Straßennetz die Deponie erreicht wird, um dort die Schwelle zur Benutzung der Einrichtung zu überschreiten. Das Befahren der öffentlichen Straßen im näheren oder weiteren Umkreis der Deponie stellt bei Selbstanlieferern eine Benutzung dieser öffentlichen Straßen, nicht aber der Erdaushubdeponie des Antragsgegners dar.
36 
c) Den Materialien zu § 8 LAbfG 1996 wie auch zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung in § 8 des Landesabfallgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 1) lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Landesgesetzgeber der Ermächtigung zu einer satzungsrechtlichen Benutzungsregelung eine weitreichendere Bedeutung hätte zumessen wollen, etwa auch zur Verfolgung allgemeiner umweltpolitischer Zielsetzungen im weiteren Umfeld der Abfallentsorgungsanlagen (vgl. die Begründung zu den jeweiligen Regierungsentwürfen, LT-Drs. 11/6865 zum Landesabfallgesetz 1996, zu Nr. 10 (§ 8); LT-Drs. 10/1924 zum Landesabfallgesetz 1990, zu § 8). Eine Intention des Landesgesetzgebers, mit § 8 LAbfG 1996 ein solches allgemeines umwelt- oder verkehrsrechtliches Mandat für die Entsorgungsträger zu verknüpfen, ist nicht feststellbar. Diese erkennbare Zurückhaltung bestätigt jedenfalls eher eine ausschließlich abfallwirtschaftliche Orientierung der Satzungsermächtigung.
37 
d) Das vorstehend dargelegte restriktive Verständnis der Satzungsermächtigung wird nicht zuletzt durch kompetenzrechtliche Gesichtspunkte nahegelegt. Bereits die Gesetzgebungskompetenz des Landes fehlt, soweit das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehörende, von diesem erlassene Abfallwirtschaftsrecht einschlägige abschließende Regelungen trifft (zur umfassenden Reichweite dieser Bundeskompetenz vgl. BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 - Verpackungssteuer). Aus diesem Grunde ist etwa die in § 8 Satz 2 LAbfG 1996 enthaltene Fiktion des Anfallens von Abfall in der Neufassung des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 370) - dort § 10 -gestrichen worden, weil der Überlassungsbegriff - ebenso wie die sonstigen mit der Entsorgung verbundenen Vorgänge (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 -) - begrifflich bundesrechtlich abschließend geprägt und eine abweichende landesrechtliche Vorschrift nicht mehr von der Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf der Neufassung des Landesabfallgesetzes, LT-Drs. 14/2998, zu § 10, S. 29 f.). Dem Landesgesetzgeber verbleibt im Wesentlichen nur Raum für eine das Bundesrecht konkretisierende, die abfallwirtschaftliche Umsetzung erleichternde Normierung im Sinne einer Durchführungs- und Ausführungsgesetzgebung zum „Wie“ der Überlassung (Senatsurt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -, VBlBW 2002, 488; Senatsurt. v. 27.03.2007 - 10 S 1684/06-, VBlBW 2008, 102; BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 7 C 42.07 -, BVerwGE 130, 127; Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 - Sperrmüllabfuhr; zur „äußerst eingeschränkten“ Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers im Bereich der Abfallwirtschaft vgl. näher von Komorowski, Die Novelle des Landesabfallgesetzes, VBlBW 2009, 449 ff.). Freilich mögen für die landesrechtliche Ausgestaltung von Bereitstellungs- und Überlassungspflichten ihrerseits bundesrechtliche Grenzen nur insoweit bestehen, als für das gewählte System sachbezogene Gründe bestehen müssen und die konkrete Ausgestaltung der Überlassungspflicht nicht das Ziel einer ordnungsgemäßen und gemeinwohlverträglichen Abfallverwertung oder -beseitigung gefährden darf (so BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 -). Dies ändert indes nichts an der kompetenzgebundenen Beschränkung dieser Ausgestaltung.
38 
Hiernach spricht schon die isolierte Betrachtung der abfallrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen für eine Bestätigung der obigen, an Wortlaut, Zielsetzung und Funktionszusammenhang orientierten restriktiven Auslegung der Satzungsermächtigung. Sodann führt die angesichts der streitgegenständlichen Verkehrsregelung naheliegende Einbeziehung auch der Kompetenzlage bei den insoweit thematisch angesprochenen Bereichen des Straßenverkehrsrechts und des Straßenrechts zu einer weiteren Bestärkung des Befunds, dass die mit § 9 BO erlassene Verkehrsbeschränkung für die Benutzung öffentlicher Straßen nicht mehr von der Satzungsermächtigung in § 8 Satz 1 LAbfG 1996 gedeckt sein kann, weil die (Rest-) Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Abfallwirtschaft nicht so weit reicht und insoweit auch keine andere Kompetenz des Landesgesetzgebers herangezogen werden kann, etwa die für das Straßenrecht.
39 
Das Straßenrecht hat grundsätzlich die durch entsprechende Widmung erfolgende gewissermaßen statusrechtliche Eröffnung bzw. Konturierung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen zum Gegenstand, nicht konkrete Lenkungs- bzw. Beschränkungsmaßnahmen für die Ausübung des Gemeingebrauchs wie die hier angegriffenen (zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung von Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 - Laternengarage; BVerwG, Urt. v. 25.04.1980 - 7 C 19.78 -, NJW 1981, 184). § 9 BO lässt den straßenrechtlichen Status der betroffenen Kreisstraße und deren Widmungsumfang unberührt. Dass die bestehende Landeskompetenz für das Straßenrecht eine Grundlage für den Gemeingebrauch beschränkende Verkehrsregelungen wie die in § 9 BO getroffene darstellen könnte, wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht.
40 
Die mit § 9 BO normierte Fahrtroutenbindung stellt (auch) unter kompetenzrechtlichem Blickwinkel der Sache nach vielmehr eine Regelung des Straßenverkehrs dar, für welchen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Von dieser Zuständigkeit hat der Bund auch in Ansehung des Schutzes der Bevölkerung vor den vom Straßenverkehr herrührenden Lärm- und Abgasimmissionen Gebrauch gemacht. So enthält § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bestimmung von Maßnahmen über den Straßenverkehr zur Verhütung von Belästigungen, und zwar u.a. über den Schutz der Wohnbevölkerung und der Erholungsuchenden gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr. Diese Verordnungsermächtigung hat der Verordnungsgeber mit den Vorschriften des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie Abs. 1 b Nr. 5 StVO genutzt mit der Maßgabe, dass gemäß § 44 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörden sachlich zuständig sind, die diesbezüglichen Anordnungen - gemäß § 45 Abs. 4 StVO ausschließlich - durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu treffen. Auch wenn im konkreten Einzelfall eine Verkehrsbeschränkung auf dieser Grundlage rechtmäßig angeordnet werden könnte, vermag dies an der kompetenzrechtlichen Feststellung nichts zu ändern, dass insoweit eine abschließende bundesrechtliche Regelung anzunehmen ist, die keinen Raum für abweichende landesrechtliche Vorschriften lässt. Dass diese straßenverkehrsrechtliche Rechtsgrundlage im Einzelfall nicht zu als wünschenswert empfundenen Verkehrsbeschränkungen für bestimmte Verkehrsteilnehmer ausreichen mag, sei es wegen einer ansonsten eintretenden Konterkarierung der straßenrechtlichen Widmung der betreffenden Straße, sei es wegen der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz, kann ebenfalls keine andere kompetenzrechtliche Beurteilung rechtfertigen, so verständlich das mit § 9 BO verfolgte Ziel des Schutzes der Wohnbevölkerung erscheint. Demgegenüber noch eine sektorale Verkehrsregelungskompetenz für den Landesgesetzgeber in Verbindung mit der, wie dargelegt, nur mehr rudimentären Restzuständigkeit für die Abfallwirtschaft herleiten zu wollen, liegt fern. Eine solche erweiterte Kompetenz wäre nur kraft Sachzusammenhangs vorstellbar, deren Voraussetzung, dass ohne sie eine zugewiesene Materie verstän-digerweise nicht geregelt werden kann, hier nicht vorliegt (zur Kompetenz kraft Sachzusammenhangs vgl. BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265, 299 m.w.N.). Die gegenteilige Annahme würde auf einen Übergriff in die bundesrechtlich ausgeschöpfte straßenverkehrsrechtliche Kompetenz hinauslaufen.
41 
Aus diesen Gründen vermag der Senat auch der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angestellten Erwägung einer „Ausstrahlungswirkung“ der abfallrechtlichen Zuständigkeiten des Entsorgungsträgers bzw. des Landesgesetzgebers nicht zu folgen. Mit der vom Antragsgegner angeführten Konstellation, dass im Zusammenhang mit der Einrichtung von Deponien zum Schutze der Wohnbevölkerung auch Umgehungsstraßen geplant und gebaut würden, ist die Inanspruchnahme einer Verkehrsregelungskompetenz für das bestehende Straßennetz nicht vergleich- und begründbar.
42 
2. Die in § 3 Abs. 1 LKrO gewährleistete allgemeine Satzungsautonomie reicht als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht aus, weil § 9 BO, wie dargelegt, in Grundrechte eingreift. Entsprechendes gilt für einen Rückgriff unmittelbar auf Art. 28 GG. Vielmehr bedarf es bei in Grundrechte eingreifenden Satzungsregelungen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die selbst bereits die Voraussetzungen für den Grund des Eingriffs hinreichend bestimmt enthält (vgl. Senatsbeschl. v. 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 - Grundstücksbetretungsrecht des kommunalen Müllbeauftragten; BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359 - Verbot von Einwegverpackungen; jeweils m.w.N.).
43 
3. Eine anderweitige gesetzliche Satzungsermächtigung für § 9 BO ist nicht ersichtlich. Dies hindert den Antragsgegner freilich nicht, das von ihm mit § 9 BO verfolgte Ziel weiterhin auf dem in der mündlichen Verhandlung als teilweise erfolgreich geschilderten Weg zu verfolgen, die Benutzer der Erdaushubdeponie mit Überzeugungsarbeit zu einem freiwilligen Verzicht auf die Benutzung bestimmter Ortsdurchfahrten zu bewegen („Selbstverpflichtung“).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist zulässig.
21 
Er richtet sich gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende satzungsrechtliche Vorschrift und ist somit gemäß § 47 VwGO statthaft.
22 
Die Antragsfrist ist gewahrt. Im vorliegenden Fall gilt gemäß § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. noch eine zweijährige Antragsfrist, da die mit Wirkung zum 01.01.2007 normierte Verkürzung der Frist auf ein Jahr erst für nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), d.h. nach dem 31.12.2006 bekannt gemachte, der Normenkontrolle unterliegende Vorschriften anzuwenden ist. Der Antrag ist am 18.12.2008 und damit innerhalb von zwei Jahren seit der am 21.12.2006 erfolgten Bekanntmachung der Benutzungsordnung 2006 (BO) gestellt worden. Die Antragsfrist begann mit dieser Bekanntmachung zu laufen ungeachtet des Umstands, dass bereits die Vorgängersatzung eine inhaltsgleiche Vorschrift enthielt. Der Antragsteller hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 19 Abs. 2 BO zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Benutzungsordnung 2006 die Vorgängersatzung insgesamt außer Kraft gesetzt wurde. Damit ist für die neue Benutzungsordnung ein eigenständiger neuer Geltungsgrund geschaffen worden. Dies hat zur Folge, dass die Normenkontrolle hinsichtlich auch solcher Vorschriften der Benutzungsordnung 2006 (ggf. wieder) eröffnet ist, die lediglich eine in der Vorgängersatzung enthaltene entsprechende Bestimmung unverändert übernommen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 47 RdNr. 83 m.w.N.). Dass die Antragsfrist hinsichtlich der Vorläuferbestimmung bereits abgelaufen war, ist mithin unerheblich.
23 
Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er geltend machen kann, durch die angegriffene Fahrtroutenregelung in der Gestaltung seines Arbeitsablaufs als Fuhrunternehmer und damit möglicherweise in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), zumindest aber in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden (zum Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs. 1 GG in umfassendem Sinn vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137, 153 - Reiten im Walde; zur Rügebefugnis eines Verkehrsteilnehmers, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen einer auch ihn treffenden Verkehrsbeschränkung lägen nicht vor, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32 - Busspur). Dies genügt den auf die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung abhebenden Anforderungen der Antragsbefugnis; insoweit gelten die zur Klagebefugnis im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend.
II.
24 
Der Antrag ist auch begründet. § 9 BO ist rechtswidrig und deshalb für unwirksam zu erklären.
25 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind Bedenken gegen die Benutzungsordnung bzw. die primär angegriffene Vorschrift vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. § 9 BO entbehrt jedoch einer tragfähigen - erforderlichen - gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
26 
1. Die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Grundlage ergibt sich aus dem mit der satzungsrechtlichen Verkehrsbeschränkung verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG; dieser Eingriff unterliegt dem (Gesetzes-) Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG für die verhältnismäßige Zuordnung von Freiheitsrecht und dessen Einschränkung rechtfertigenden Gemeinwohlbelangen.
27 
a) Ob es sich bei der - ersichtlich auf den Schutz der Straßenanlieger vor Verkehrsimmissionen abzielenden - Regelung, die im Übrigen auch entsprechende private Transporte erfasst, um einen unmittelbaren Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls kommt der angegriffenen Vorschrift, wie der Antragsteller zu Recht geltend macht, eine objektiv berufsregelnde Tendenz für die betroffenen Fuhrunternehmer zu . Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Annahme oder Verneinung einer derartigen objektiv berufsregelnden Tendenz von Vorschriften, die sich nicht unmittelbar auf berufliche Tätigkeiten beziehen, stellt allgemein darauf ab, ob nach Entstehungsgeschichte und Inhalt im Schwerpunkt Tätigkeiten betroffen sind, die typischerweise beruflich ausgeübt werden, sowie ob eine Regelung die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert bzw. nennenswert behindert und infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht; fehlt es an einem Berufsbezug in diesem Sinne, liegt nur ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in ihrer Ausgestaltung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit vor, ggf. auch in ein anderes Grundrecht (vgl. die Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 12 RdNr. 12). Im vorliegenden Zusammenhang finden sich thematisch ähnliche höchstrichterliche Entscheidungen, in denen ein Eingriff in den Normbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bejaht wurde, etwa für ein Wochenendfahrverbot für den Schwerlastverkehr an fünf Wochenenden in der Ferienzeit (BVerfG, Beschl. v. 25.06.1969 - 2 BvR 321/69 -, BVerfGE 26, 259, 263 f.) sowie für eine Beschränkung des Mietwagenverkehrs in der Innenstadt (BVerwG, Urt. v. 25.04.1980, - 7 C 19.78 -, NJW 1981, 184). Der erkennende Senat hat den zeitweiligen Ausschluss eines Abbruchunternehmens durch den Entsorgungsträger (Landkreis) von der Benutzung einer Erdaushub- und Bauschuttdeponie als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG angesehen (Senatsurt. v. 12.02.1993 - 10 S 101/93 -, VBlBW 1993, 227). Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass eine Nichtbefolgung der Fahrtroutenregelung vom Antragsgegner bereits zum Anlass für die Androhung bzw. - gegenüber anderen Fuhrunternehmen - die Verhängung entsprechender Sanktionen genommen wurde. Auch wenn die Verkehrsbeschränkung durch § 9 BO als solche noch keinen Sanktionscharakter hat, so ist sie doch bereits selbst als eine die Fuhrunternehmer mit objektiv berufsregelnder Tendenz betreffende Vorschrift zu qualifizieren, die in den Normbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG hineinreicht. Die Belastung pro Einzelfahrt mag noch nicht gravierend erscheinen, in der Summe der beruflich veranlassten Fahrten des Antragstellers und vergleichbarer Fuhrunternehmer fällt sie aber als deutlich spürbare Beschränkung der Berufsausübung mit entsprechenden finanziellen Folgen ins Gewicht.
28 
b) Wollte man dies verneinen, so würde die Erforderlichkeit einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage zumindest aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgen. Denn die verkehrsbeschränkende Satzungsvorschrift greift gegebenenfalls, vergleichbar mit Verkehrszeichen, jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Bereits solche Eingriffe müssen sich auf eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage zurückführen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2006 - 8 C 13.05 -, BVerwGE 125, 68 - Fernwärmeversorgung; vgl. auch Urt. v. 15.04.1999 - 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 25 - Sommersmog).
29 
2. Die vom Antragsgegner ins Feld geführten Regelungen in § 8 des zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch geltenden Landesabfallgesetzes in der Fassung vom 15.10.1996 (GBl. S. 617) mit nachfolgenden, hier nicht rechtserheblichen Änderungen - LAbfG 1996 - und in § 19 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners vom 20.1.2006 - AWS - stellen keine hinreichenden Rechtsgrundlagen dar.
30 
Für § 19 Abs. 3 AWS gilt dies bereits deshalb, weil die Vorschrift ihrerseits nur Satzungsrang hat.
31 
§ 8 LAbfG 1996 hat inhaltlich nicht die Reichweite, um die Fahrtroutenregelung in § 9 BO zu stützen. Insoweit ist zum Gegenstand der rechtlichen Prüfung festzuhalten, dass sich der Anwendungsbereich des § 9 BO auf Selbstanlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen bezieht und beschränkt. Denn Anlieferungen von Bodenaushub sind durch 10 Abs. 3 Nr. 4 AWS vom Transport durch den Entsorgungsträger ausgeschlossen, und die Überlassung und der Eigentumsübergang erfolgen auf dem Gelände der Deponie (siehe §§ 2 Abs. 2, 18 Satz 1 AWS).
32 
Nach § 8 LAbfG 1996, der die für die Auslegung unergiebige Überschrift „Satzung“ trägt, regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen darzulegen haben, dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und hierzu in der Lage sind (Satz 1). Sie regeln durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten und welche Abfälle getrennt zu überlassen sind, insbesondere in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (Satz 2). Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss (Satz 3).
33 
a) § 8 Satz 1 LAbfG 1996 mit der Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Regelung der „Benutzung“ der Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung erweist sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht als tragfähige gesetzliche Grundlage für die Fahrtroutenregelung. Bereits der Wortlaut des § 8 Satz 1 LAbfG 1996 spricht deutlich dagegen, dass sich, wie vom Antragsgegner postuliert, die Reichweite der Satzungsermächtigung für den - im Kontext des § 9 BO nur zur Debatte stehenden - Fall der Selbstanlieferung auch auf die Regelung von Verkehrsvorgängen außerhalb des Deponiegeländes und der deponieeigenen Zu- und Abfahrten zu diesem erstrecken kann. Nach allgemeinem Sprachgebrauch beginnt die „Benutzung“ einer Bodenaushubdeponie durch einen Selbstanlieferer frühestens mit dem Überwechseln vom öffentlichen Straßennetz auf deponieeigene Zufahrtsstraßen bzw. -wege als Vorstufe der eigentlichen Inanspruchnahme der Einrichtung durch das Überlassen des Erdaushubmaterials auf dem Deponiegelände selbst. Erst dadurch, dass der Abfallbesitzer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung stellt und der Entsorgungsträger die Abfälle - unter Verlust der Sachherrschaft des vorherigen Abfallbesitzers - in Besitz nimmt, wird die Überlassung bewirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 7 C 42.07 -, BVerwGE 130, 127). Dem tragen auch hierauf bezogene Regelungen in der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners Rechnung. So gelten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b AWS als überlassen Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden (Selbstanlieferer). Dem entspricht ferner die Bestimmung über den Eigentumsübergang in § 18 Satz 2 AWS; danach geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über, wenn Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht werden.
34 
Aus den Sätzen 2 und 3 des § 8 Satz LAbfG 1996, die der Antragsgegner erstmals in der mündlichen Verhandlung ergänzend herangezogen hat, lässt sich weder isoliert noch bei einer Zusammenschau mit Satz 1 eine Stärkung seiner Rechtsposition herleiten. Diese Sätze betreffen die im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um (Selbst-) Anlieferungen zur Bodenaushubdeponie in Ehningen geht, schwerlich angesprochene Frage der Abfalltrennung bzw. der Pflicht zur Überlassung getrennter Abfälle und hieran anknüpfend (vgl. „insbesondere“), in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Abfälle zu überlassen sind. Gemeint ist damit offenbar die Bereitstellung und Überlassung heterogenen Abfalls in unterschiedlichen Behältern zur Abholung durch den Entsorgungsträger und Transport durch diesen zur Entsorgungseinrichtung (s. dazu die Regelungen in §§ 2 Abs. 2 Buchst. a und c, 9 Nr. 1 AWS). Davon zu unterscheiden ist der in § 9 BO allein angesprochene Fall der Selbstanlieferung von Bodenaushub. Im Falle der Selbstanlieferung kann sich eine Regelung über Art und Weise, Ort und der Zeit der Abfallüberlassung schon deshalb nicht auf den der Überlassung vorausgehenden Transport-(Weg) auf öffentlichen Straßen beziehen, weil die Überlassung, d.h. die Besitzverschaffung an den Entsorgungsträger, erst auf dem Deponiegelände erfolgt.
35 
b) Für ein derart eingegrenztes Begriffsverständnis der Benutzung der Deponie durch Selbstanlieferer spricht auch eine funktionale Betrachtung im Lichte der Zielsetzung des § 8 LAbfG 1996 und des gesetzessystematischen Zusammenhangs mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die erkennbare Zielrichtung der Satzungsermächtigung des § 8 LAbfG ist allein abfallwirtschaftlicher Natur. Der systematische Zusammenhang des § 8 LAbfG 1996 mit dem tatbestandlich in Bezug genommenen § 13 KrW-/AbfG (vgl. „...im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG“) stützt die Annahme, dass satzungsrechtliche Benutzungsordnungen sich auf Regelungen zur Gewährleistung eines funktionsgerechten Betriebs der Einrichtung in Anknüpfung an die bundesrechtlich vorgegebenen Überlassungspflichten zu beschränken haben. Für den funktionsgerechten Betrieb der Einrichtung, zu dessen satzungsrechtlicher Ordnung die gesetzliche Vorschrift ermächtigt, ist es im Falle der Selbstanlieferung aber nicht von Bedeutung, auf welchem Wege im öffentlichen Straßennetz die Deponie erreicht wird, um dort die Schwelle zur Benutzung der Einrichtung zu überschreiten. Das Befahren der öffentlichen Straßen im näheren oder weiteren Umkreis der Deponie stellt bei Selbstanlieferern eine Benutzung dieser öffentlichen Straßen, nicht aber der Erdaushubdeponie des Antragsgegners dar.
36 
c) Den Materialien zu § 8 LAbfG 1996 wie auch zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung in § 8 des Landesabfallgesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 1) lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Landesgesetzgeber der Ermächtigung zu einer satzungsrechtlichen Benutzungsregelung eine weitreichendere Bedeutung hätte zumessen wollen, etwa auch zur Verfolgung allgemeiner umweltpolitischer Zielsetzungen im weiteren Umfeld der Abfallentsorgungsanlagen (vgl. die Begründung zu den jeweiligen Regierungsentwürfen, LT-Drs. 11/6865 zum Landesabfallgesetz 1996, zu Nr. 10 (§ 8); LT-Drs. 10/1924 zum Landesabfallgesetz 1990, zu § 8). Eine Intention des Landesgesetzgebers, mit § 8 LAbfG 1996 ein solches allgemeines umwelt- oder verkehrsrechtliches Mandat für die Entsorgungsträger zu verknüpfen, ist nicht feststellbar. Diese erkennbare Zurückhaltung bestätigt jedenfalls eher eine ausschließlich abfallwirtschaftliche Orientierung der Satzungsermächtigung.
37 
d) Das vorstehend dargelegte restriktive Verständnis der Satzungsermächtigung wird nicht zuletzt durch kompetenzrechtliche Gesichtspunkte nahegelegt. Bereits die Gesetzgebungskompetenz des Landes fehlt, soweit das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehörende, von diesem erlassene Abfallwirtschaftsrecht einschlägige abschließende Regelungen trifft (zur umfassenden Reichweite dieser Bundeskompetenz vgl. BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106 - Verpackungssteuer). Aus diesem Grunde ist etwa die in § 8 Satz 2 LAbfG 1996 enthaltene Fiktion des Anfallens von Abfall in der Neufassung des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 370) - dort § 10 -gestrichen worden, weil der Überlassungsbegriff - ebenso wie die sonstigen mit der Entsorgung verbundenen Vorgänge (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 -) - begrifflich bundesrechtlich abschließend geprägt und eine abweichende landesrechtliche Vorschrift nicht mehr von der Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf der Neufassung des Landesabfallgesetzes, LT-Drs. 14/2998, zu § 10, S. 29 f.). Dem Landesgesetzgeber verbleibt im Wesentlichen nur Raum für eine das Bundesrecht konkretisierende, die abfallwirtschaftliche Umsetzung erleichternde Normierung im Sinne einer Durchführungs- und Ausführungsgesetzgebung zum „Wie“ der Überlassung (Senatsurt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -, VBlBW 2002, 488; Senatsurt. v. 27.03.2007 - 10 S 1684/06-, VBlBW 2008, 102; BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 7 C 42.07 -, BVerwGE 130, 127; Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 - Sperrmüllabfuhr; zur „äußerst eingeschränkten“ Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers im Bereich der Abfallwirtschaft vgl. näher von Komorowski, Die Novelle des Landesabfallgesetzes, VBlBW 2009, 449 ff.). Freilich mögen für die landesrechtliche Ausgestaltung von Bereitstellungs- und Überlassungspflichten ihrerseits bundesrechtliche Grenzen nur insoweit bestehen, als für das gewählte System sachbezogene Gründe bestehen müssen und die konkrete Ausgestaltung der Überlassungspflicht nicht das Ziel einer ordnungsgemäßen und gemeinwohlverträglichen Abfallverwertung oder -beseitigung gefährden darf (so BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 -). Dies ändert indes nichts an der kompetenzgebundenen Beschränkung dieser Ausgestaltung.
38 
Hiernach spricht schon die isolierte Betrachtung der abfallrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen für eine Bestätigung der obigen, an Wortlaut, Zielsetzung und Funktionszusammenhang orientierten restriktiven Auslegung der Satzungsermächtigung. Sodann führt die angesichts der streitgegenständlichen Verkehrsregelung naheliegende Einbeziehung auch der Kompetenzlage bei den insoweit thematisch angesprochenen Bereichen des Straßenverkehrsrechts und des Straßenrechts zu einer weiteren Bestärkung des Befunds, dass die mit § 9 BO erlassene Verkehrsbeschränkung für die Benutzung öffentlicher Straßen nicht mehr von der Satzungsermächtigung in § 8 Satz 1 LAbfG 1996 gedeckt sein kann, weil die (Rest-) Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Abfallwirtschaft nicht so weit reicht und insoweit auch keine andere Kompetenz des Landesgesetzgebers herangezogen werden kann, etwa die für das Straßenrecht.
39 
Das Straßenrecht hat grundsätzlich die durch entsprechende Widmung erfolgende gewissermaßen statusrechtliche Eröffnung bzw. Konturierung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen zum Gegenstand, nicht konkrete Lenkungs- bzw. Beschränkungsmaßnahmen für die Ausübung des Gemeingebrauchs wie die hier angegriffenen (zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung von Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 - Laternengarage; BVerwG, Urt. v. 25.04.1980 - 7 C 19.78 -, NJW 1981, 184). § 9 BO lässt den straßenrechtlichen Status der betroffenen Kreisstraße und deren Widmungsumfang unberührt. Dass die bestehende Landeskompetenz für das Straßenrecht eine Grundlage für den Gemeingebrauch beschränkende Verkehrsregelungen wie die in § 9 BO getroffene darstellen könnte, wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht.
40 
Die mit § 9 BO normierte Fahrtroutenbindung stellt (auch) unter kompetenzrechtlichem Blickwinkel der Sache nach vielmehr eine Regelung des Straßenverkehrs dar, für welchen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Von dieser Zuständigkeit hat der Bund auch in Ansehung des Schutzes der Bevölkerung vor den vom Straßenverkehr herrührenden Lärm- und Abgasimmissionen Gebrauch gemacht. So enthält § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bestimmung von Maßnahmen über den Straßenverkehr zur Verhütung von Belästigungen, und zwar u.a. über den Schutz der Wohnbevölkerung und der Erholungsuchenden gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr. Diese Verordnungsermächtigung hat der Verordnungsgeber mit den Vorschriften des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie Abs. 1 b Nr. 5 StVO genutzt mit der Maßgabe, dass gemäß § 44 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörden sachlich zuständig sind, die diesbezüglichen Anordnungen - gemäß § 45 Abs. 4 StVO ausschließlich - durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu treffen. Auch wenn im konkreten Einzelfall eine Verkehrsbeschränkung auf dieser Grundlage rechtmäßig angeordnet werden könnte, vermag dies an der kompetenzrechtlichen Feststellung nichts zu ändern, dass insoweit eine abschließende bundesrechtliche Regelung anzunehmen ist, die keinen Raum für abweichende landesrechtliche Vorschriften lässt. Dass diese straßenverkehrsrechtliche Rechtsgrundlage im Einzelfall nicht zu als wünschenswert empfundenen Verkehrsbeschränkungen für bestimmte Verkehrsteilnehmer ausreichen mag, sei es wegen einer ansonsten eintretenden Konterkarierung der straßenrechtlichen Widmung der betreffenden Straße, sei es wegen der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz, kann ebenfalls keine andere kompetenzrechtliche Beurteilung rechtfertigen, so verständlich das mit § 9 BO verfolgte Ziel des Schutzes der Wohnbevölkerung erscheint. Demgegenüber noch eine sektorale Verkehrsregelungskompetenz für den Landesgesetzgeber in Verbindung mit der, wie dargelegt, nur mehr rudimentären Restzuständigkeit für die Abfallwirtschaft herleiten zu wollen, liegt fern. Eine solche erweiterte Kompetenz wäre nur kraft Sachzusammenhangs vorstellbar, deren Voraussetzung, dass ohne sie eine zugewiesene Materie verstän-digerweise nicht geregelt werden kann, hier nicht vorliegt (zur Kompetenz kraft Sachzusammenhangs vgl. BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265, 299 m.w.N.). Die gegenteilige Annahme würde auf einen Übergriff in die bundesrechtlich ausgeschöpfte straßenverkehrsrechtliche Kompetenz hinauslaufen.
41 
Aus diesen Gründen vermag der Senat auch der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angestellten Erwägung einer „Ausstrahlungswirkung“ der abfallrechtlichen Zuständigkeiten des Entsorgungsträgers bzw. des Landesgesetzgebers nicht zu folgen. Mit der vom Antragsgegner angeführten Konstellation, dass im Zusammenhang mit der Einrichtung von Deponien zum Schutze der Wohnbevölkerung auch Umgehungsstraßen geplant und gebaut würden, ist die Inanspruchnahme einer Verkehrsregelungskompetenz für das bestehende Straßennetz nicht vergleich- und begründbar.
42 
2. Die in § 3 Abs. 1 LKrO gewährleistete allgemeine Satzungsautonomie reicht als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht aus, weil § 9 BO, wie dargelegt, in Grundrechte eingreift. Entsprechendes gilt für einen Rückgriff unmittelbar auf Art. 28 GG. Vielmehr bedarf es bei in Grundrechte eingreifenden Satzungsregelungen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die selbst bereits die Voraussetzungen für den Grund des Eingriffs hinreichend bestimmt enthält (vgl. Senatsbeschl. v. 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 - Grundstücksbetretungsrecht des kommunalen Müllbeauftragten; BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359 - Verbot von Einwegverpackungen; jeweils m.w.N.).
43 
3. Eine anderweitige gesetzliche Satzungsermächtigung für § 9 BO ist nicht ersichtlich. Dies hindert den Antragsgegner freilich nicht, das von ihm mit § 9 BO verfolgte Ziel weiterhin auf dem in der mündlichen Verhandlung als teilweise erfolgreich geschilderten Weg zu verfolgen, die Benutzer der Erdaushubdeponie mit Überzeugungsarbeit zu einem freiwilligen Verzicht auf die Benutzung bestimmter Ortsdurchfahrten zu bewegen („Selbstverpflichtung“).
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2007 - 10 S 1684/06

bei uns veröffentlicht am 27.03.2007

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 - 11 K 1924/05 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

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(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 - 11 K 1924/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin beseitigt auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Grundstückseigentümerin, der G. ... (im Folgenden: G.) seit dem 01. 09. 2004 Fehlbefüllungen in den Restabfallbehältern auf folgenden Grundstücken: ..., ... diese Grundstücke sind im Gebiet der Beklagten belegen. An fünf Tagen in der Woche führt die Klägerin Sichtkontrollen durch und entnimmt u. a. die nicht in die Restabfallbehälter gehörenden Wertstoffe (z. B. Papier, Karton, Verpackungsmaterial, Altglas). Die Vergütung der Tätigkeit der Klägerin durch die G. erfolgt anteilig zu deren Gebühreneinsparungen.
In Erwartung einer wesentlichen Reduzierung des Restabfallvolumens bestellte die G. etliche der zuvor genutzten Restabfallbehälter bei der Beklagten ab. Daraufhin untersagte die Beklagte mit Verfügung vom 25. 10. 2004 der Klägerin, den Inhalt der an den genannten Wohnobjekten „aufgestellten Restabfallbehälter vor Ort zu sortieren“. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sortierung des Abfalls durch die Klägerin sei eine unzulässige Abfallbehandlung; diese dürfe gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nur in Abfallbeseitigungsanlagen erfolgen. Dies sei zudem aufgrund arbeits- und gesundheitsschutzrechtlicher Bedenken angezeigt. Außerdem stelle die Sortierung des Abfalls vor Ort einen unzulässigen Eingriff in die Organisationshoheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dar, da die Sortierung nach der Überlassung der Abfälle erfolge.
Gegen die Verfügung erhob die Klägerin am 19. 11. 2004 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die Überlassung des Abfalls an die Beklagte beginne erst mit der Entleerung der Abfallbehälter in das Müllfahrzeug. Die Sortierung vor Ort sei keine Abfallbehandlung, sondern lediglich eine Hilfsmaßnahme im Rahmen des Einsammelns bzw. Bereitstellens des Abfalls. Selbst wenn die Sortierung als Abfallbehandlung zu qualifizieren sei, erfolge sie nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. 08. 2005 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zu den Gründen in dem angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, die Überlassungspflicht beginne bereits mit dem Anfall der Abfälle, d. h. mit dem Befüllen der Abfallbehälter, und nicht erst mit der Bereitstellung der Abfallbehälter zur Abholung. Die G. sei weder Abfallerzeugerin noch Abfallbesitzerin oder Beauftragte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; daher sei die Klägerin kein „Dritter“, dessen Hilfe die G. gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG in Anspruch nehmen könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob auch ein Verstoß gegen den Anlagenzwang gegeben sei oder ob arbeits- und gesundheitsschutzrechtliche Bedenken bestünden. Unter Hinweis auf das Leistungsspektrum der Klägerin - neben der Abfalltrennung (d. h. Aussortieren von Wertstoffen wie z. B. Kartons, Verpackungsmaterial, Textilien und Altglas aus den Restabfallbehältern) des Weiteren auch Kontrolle der Wertstofftonnen bzw. Gelben Säcke auf Fehlwürfe - ist im Widerspruchsbescheid ausdrücklich klargestellt, dass die Kontrolle der zuletzt genannten Fehlwürfe nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
Am 30. 08. 2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Die Abfallsortierung vor Ort sei eine der Abfallbeseitigung vorgelagerte Maßnahme der Vermeidung und Verwertung, keine Abfallbehandlung; ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liege folglich nicht vor. Als Grundstückseigentümerin sei die G. Abfallbesitzerin, die sich zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten der Klägerin bedienen dürfe. Daher sei auch kein Verstoß gegen die Regelung zum unbefugten Durchsuchen und Entfernen von Abfällen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen der Stadt Mannheim vom 27. Juli 1999 (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) gegeben. Schließlich stelle die Abfallsortierung vor Ort auch keine Gefahr für die gemeinwohl- und umweltverträgliche Abfallentsorgung sowie für die Belange des Gesundheitsschutzes dar.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Mit der Abfallsortierung vor Ort greife die Klägerin unzulässig in ihre Entsorgungsverantwortung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ein. Die Sortierung sei als Abfallbehandlung zu qualifizieren, da sie das Einsammeln und Befördern der Abfälle nicht erleichtere oder fördere. Rechtlich sei den Abfallerzeugern und Abfallbesitzern schon vor dem Zeitpunkt der Abfallüberlassung die Abfallbehandlung untersagt, so dass es nicht darauf ankomme, wann der Abfall im Rechtssinne „überlassen“ werde. Unabhängig davon sei die Überlassung der Abfälle mit ihrem Einwurf in die Abfallbehälter beendet, weil die betreffenden Behälter nicht gesondert zur Abholung durch sie bereit zu stellen seien. Die durch die Klägerin vor Ort durchgeführte Abfallsortierung benachteilige andere Gebührenschuldner; denn die Gesamtzahl der Behälter verringere sich, das größere Gewicht erhöhe jedoch die Kosten für die Erfassung und Einsammlung des Abfalls pro Behälter. Ferner gefährde die durch wirtschaftliche Interessen der Klägerin motivierte Reduzierung des Restabfallbehältervolumens die Gewährleistung einer gemeinwohl- und umweltverträglichen Abfallentsorgung durch sie; die Mieter würden demotiviert, Abfälle zu trennen. Schließlich verstoße die Abfallsortierung auch gegen den Anlagenzwang nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 04. 05. 2006 stattgegeben. Die Untersagungsverfügung und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Ermächtigungsgrundlage komme lediglich § 21 KrW-/AbfG in Betracht. Dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen seien keine Vorschriften zu entnehmen, die der streitigen Abfallsortierung entgegenstünden. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sei nicht verletzt, da der Überlassungspflicht kein generelles, die Vorbereitungsphasen der Abfallüberlassung umfassendes Behandlungsverbot zu entnehmen sei; den Abfallbehältern entnommene Verpackungsabfälle und Altpapier (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackV) unterlägen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG keiner Überlassungspflicht. Ein Verstoß gegen das Verdichtungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS liege nicht vor, da eine unzulässige Verdichtung nur bei einer Überlassung der Abfälle in gepresstem Zustand gegeben sei, nicht jedoch im Falle der bloßen Verdichtung voluminöser und nicht in den Restabfallbehälter gehörender Abfälle; zudem werde durch die Sortierung nur diejenige Abfalldichte erreicht, die bei Beachtung der satzungsrechtlichen Trennungsgebote üblicherweise entstehe. Es liege auch kein Eingriff in die Entsorgungsverantwortung der Beklagten gemäß § 15 KrW-/AbfG vor. Diese beginne erst mit der „Überlassung“ der Abfälle, die die Schnittstelle zwischen den Verantwortungsbereichen des Abfallbesitzers bzw. Abfallerzeugers einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits markiere. Aus Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ergebe sich, dass der Einwurf des Abfalls in den Restabfallbehälter nicht ohne weiteres als „Überlassung“ zu werten sei. Wäre dies der Fall, bestünde von diesem Zeitpunkt an die Entsorgungszuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit allen Konsequenzen für dessen Entsorgungsverantwortung (z. B. Einsammeln von witterungsbedingt oder durch Einwirkung Dritter zwischen den Abholterminen aus den Abfallbehältern gefallenen Abfällen). Maßgeblich für die Bestimmung der „Überlassung“ sei indessen die satzungsrechtliche Regelung zur Abholung der Abfälle durch den Entsorgungsträger; davon gehe auch § 3 Abs. 3 lit. a) AWS aus. Dieses Verständnis zum Zeitpunkt der „Überlassung“ erlaube dem Abfallbesitzer auch, versehentlich in den Abfallbehälter gebrachte Gegenstände bis zur Abholung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dem Behälter wieder zu entnehmen. Sonstige abfallrechtliche Pflichtverletzungen lägen nicht vor. Insbesondere sei die G. als Grundstückseigentümerin Abfallbesitzer und dürfe sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter (hier: der Klägerin) bedienen. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liege durch die Abfallsortierung vor Ort nicht vor, denn der gesetzliche Anlagenbenutzungszwang erfasse Maßnahmen, die untergeordneter Bestandteil der Beseitigungsphasen nach § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG seien, nicht. Das sei hier der Fall; die Sortierung vor Ort diene der Beseitigungspflicht (§ 10 Abs. 2 KrW-/AbfG) und hinsichtlich der aussortierten Wertstoffe der Verwertungsphase (§ 4 Abs. 5 KrW-/AbfG). Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG, der über § 21KrW-/AbfG unterbunden werden könne, sei schließlich ebenfalls nicht gegeben. Zum einen sei § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG lediglich eine Grundsatznorm, aus der nicht ohne weiteres durch Verfügung durchsetzbare Pflichten erwüchsen, zum anderen liege auch in der Sache keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.
Gegen das am 19. 06. 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.07.2006 Berufung eingelegt und diese am 18.08.2006 begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere hebt sie hervor, dass die angegriffene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sowohl nach § 21 KrW-/AbfG als auch nach § 20 Abs. 1 LAbfG rechtmäßig sei; das gelte auch in Bezug auf den Schutz der Rechtsgüter des Allgemeinwohls gemäß § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Primär sei die Verfügung auf Grund der Satzungsverstöße der Klägerin veranlasst. Zunächst liege ein Verstoß gegen das Gebot der unverdichteten Sammlung von Abfällen in Systembehältern (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AWS) vor; erfasst hiervon sei nicht nur die gezielte mechanische Verdichtung (z. B. durch Verpressung), sondern auch jede sonstige Verdichtung der Abfälle im Behälter wie z. B. die Herausnahme großvolumiger Abfälle. Verstoßen werde von der Klägerin ferner gegen das Verbot des unbefugten Durchsuchens von Abfallbehältern (§ 17 Abs. 1 AWS); gegen dieses Verbot könne nicht erst nach Beendigung des Überlassungsvorgangs im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, sondern ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung von Abfällen zur Übernahme durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verstoßen werden, was vorliegend der Fall sei. Die Satzungsbestimmungen der § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 AWS seien durch § 8 Abs. 1 LAbfG gedeckt. Die Verfügung diene der Abwehr von Gesundheitsgefahren, die durch die Sortierung vor Ort entstehen könnten (unnötiges Öffnen geschlossener Abfallbehälter mit der Folge einer Freisetzung von Millionen von Keimen), der Sicherung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung und der Wahrung des Organisationsermessens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur konkreten Ausgestaltung der Abfallentsorgung, das Eingriffe Dritter nicht dulde; umfasst hiervon sei die Aufstellung eines Gebührensystems, das die - infolge der Nachsortierung des Abfalls eintretende - gleichheitswidrige Benachteiligung anderer Gebiete im Entsorgungsbereich vermeide. Die Verfügung sei aber auch schon deshalb rechtmäßig, weil sie den Eingriff der Klägerin in die Entsorgungszuständigkeit der Beklagten nach § 15 KrW-/AbfG abwehre. Die Abfallüberlassung sei im Zeitpunkt der Vornahme von Sortierhandlungen durch die Klägerin bereits abgeschlossen; selbst wenn das nicht der Fall wäre, bleibe die darüber hinausgehende Befugnis der Beklagten für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den vor der Überlassung liegenden Zeitraum unberührt. Da der Vorgang der Abfallüberlassung mit dem Einwurf des Abfalls in die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter abgeschlossen sei, verstießen die von der Klägerin vorgenommenen nachgelagerten Entsorgungshandlungen auch gegen § 27 KrW-/AbfG. Im Übrigen könnten die Folgen der Sortierung nicht als Hilfshandlung zur Erleichterung der Abfallentsorgung eingestuft werden, sie seien vielmehr eine Erschwerung (Verdichtung, höhere Schadensanfälligkeit, höheres Gefahrenrisiko).
Die Beklagte trägt weiter vor, „Verdichtung“ des Abfalls im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS sei nicht im physikalischen Sinne zu verstehen, sondern als „Erhöhung des Schüttgewichts“, was auch durch Verringerung der Hohlräume zwischen den einzelnen Abfallteilen erfolgen könne; eine andere Auslegung der Satzungsbestimmung belasse dieser keinerlei Anwendungsbereich. Zu dem von ihr schon früher behaupteten Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS weist die Beklagte darauf hin, dass sich insoweit die Satzungslage zum 01. 01. 2007 geändert habe. Durch die Satzungsänderung vom 28. November 2006 sei nunmehr unabhängig von der Definition der Begriffe „Überlassung“ und „Bereitstellung“ klargestellt, dass sowohl die Durchsuchung der in die Abfallbehälter eingefüllten Abfälle als auch die Verdichtung (im Sinne der Erhöhung des Schüttgewichts) verboten sei. Die Satzungskompetenz der Beklagten zu der Neuregelung ergebe sich aus § 8 Satz 2 LAbfG; die Befugnis zur näheren Ausgestaltung des „Wie“ der Abfallüberlassung erstrecke sich nicht nur auf die Abfallentsorgung nach der Überlassung von Abfällen, sondern umfasse auch „den Bereich vor der Überlassung der Abfälle“. Die Neufassung des § 17 Abs. 1 AWS sei im vorliegenden Rechtsstreit auch maßgeblich, da es sich bei der angegriffenen Verfügung um einen Dauerverwaltungsakt handele, so dass es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme.
10 
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, in Bezug auf die Abfallentsorgung in den betroffenen Wohnanlagen bestünden keine ordnungsgemäßen Zustände; es seien sogar - was durch Fotos in der mündlichen Verhandlung dokumentiert wurde - „Missstände“ vorhanden. Bei einer Zunahme von Fehlwürfen in die Abfallbehälter oder sonstigen Defiziten hinsichtlich einer nicht ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (z. B. Abstellen des Mülls außerhalb der Abfallbehälter) reagiere der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger normalerweise mit der Vergrößerung des Volumens der Abfallentsorgungseinrichtungen (Behältergröße, Behälterzahl, Kapazitätserweiterung bei Wertstoffsystemen).
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 - 11 K 1924/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie trägt im Wesentlichen vor: Eine unzulässige Abfallverdichtung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS liege nicht vor, da sich ihre Tätigkeiten in der Herausnahme großvolumiger Abfälle aus den Abfallbehältern, dem Aufschlitzen von Beuteln und der Herausnahme sonstiger Abfälle erschöpfe; eine Verdichtung wäre jedoch nur bei der Ausübung von Druck auf den Abfall gegeben. Es liege auch kein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AWS vor, da die Abfälle zum Zeitpunkt des Sortierens vor Ort durch die Klägerin noch nicht zur Abfuhr überlassen oder bereitgestellt seien. Die Abfallüberlassung sei nicht mit dem Einfüllen der Abfälle in die Behälter abgeschlossen, da der bisherige Abfallbesitzer mit diesem Vorgang noch nicht jede Verfügungsbefugnis über den Abfall verloren habe; bei turnusmäßiger Abholung der Abfälle würden erst zum jeweiligen Abholtermin die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tatsächlich zur Verfügung gestellt, während dieser zwischen den jeweiligen Abholterminen nicht einmal ein Interesse an einem tatsächlichen Zugriff auf die Abfälle habe. Erst mit dem Verbringen des Abfalls aus den hier betroffenen Wohnanlagen, d. h. mit der Abholung des Abfalls durch die Müllabfuhr, sei der Überlassungsvorgang abgeschlossen; eine Definitionsmacht zur abweichenden Bestimmung des Zeitpunkts der Überlassung stehe der Beklagten nicht zu. Sie werde mit ihren Sortiermaßnahmen auch nicht nach der Bereitstellung der Abfälle zur Abfuhr durch die Beklagte tätig; denn zwischen der Bereitstellung und der Abholung der Abfälle müsse ein Zusammenhang bestehen, der erst eintrete, wenn die Müllabfuhr tatsächlich vorgenommen werde. Ein unzulässiger Eingriff in das Organisationsermessen der Beklagten liege schon deshalb nicht vor, weil sie nicht unbefugt tätig werde. Der Hinweis der Beklagten auf ihre Gebührenkalkulation entlarve das wahre Interesse an der Untersagung ihrer Tätigkeit; dieses Interesse sei ein rein finanzielles. Eine Verletzung des § 15 KrW-/AbfG scheide schon deshalb aus, weil ihre Sortiertätigkeit weit im Vorfeld der Entsorgungszuständigkeit der Beklagten erfolge; eine Regelungsbefugnis habe diese diesbezüglich schon deshalb nicht, weil bei den nach Bundesrecht überlassungspflichtigen Abfällen satzungsrechtlich nur die Art und Weise der Abfallüberlassung geregelt werden dürfe. Ihre Sortiertätigkeit gefährde keine Belange des Gemeinwohls; dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vor; die von ihr durchgeführte Sortierung des Abfalls sei als bloße Hilfsmaßnahme keine „Behandlung“ i. S. der Gesetzesbestimmung, sie reduziere das Volumen des Restmülls und bereite das Einsammeln vor. Selbst wenn man von einer „Behandlung“ ausgehe, diene diese nicht der Abfallbeseitigung sondern der Abfallverwertung.
16 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin die betroffenen Wohnanlagen angesichts der Zusammensetzung der Mieter, die aus etwa zehn verschiedenen Nationen kämen, als „extrem schwieriges Gebiet“ bezeichnet; im Rahmen der Abfallentsorgung sei die Reinigung der Anlagen die Hauptaufgabe der Klägerin.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen, insbesondere auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
19 
I. Allerdings kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung nicht allein § 21 KrW-/AbfG in Betracht.
20 
1. Nach dieser bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage können lediglich Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen getroffen werden (Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 21 RdNr. 8). Die von der Beklagten im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten Gebote und Verbote nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS und § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS können als satzungsrechtliche Vorschriften, die nach Maßgabe des Landesrechts (insbesondere § 8 LAbfG) erlassen worden sind, nicht durch Anordnungen gemäß § 21 KrW-/AbfG durchgesetzt werden. Als Rechtsgrundlage steht insoweit § 20 Abs. 2 LAbfG zur Verfügung.
21 
Die landesgesetzliche Eingriffsermächtigung des § 20 Abs. 2 LAbfG gibt der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Befugnis, diejenigen Anordnungen zur Aufgabenwahrnehmung zu treffen, die der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese landesrechtliche Bestimmung ist neben § 21 KrW-/AbfG anwendbar, soweit die bundesgesetzliche Rechtsvorschrift bestimmte Handlungsermächtigungen nicht enthält (Paetow, in: Kunig/Pae-tow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 27 RdNr. 35). Das ist in Bezug auf die Durchführung der Abfallwirtschaftssatzung der Fall. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfG hat die Abfallrechtsbehörde darüber zu wachen, dass die „abfallrechtlichen Vorschriften“ erfüllt werden. Erfasst von dieser Aufgabenzuweisung sind auch Abfallrechtsbestimmungen des kommunalen Satzungsrechts. Indem § 20 Abs. 2 LAbfG an die Aufgabenzuweisungsnorm des § 20 Abs. 1 LAbfG anknüpft, ist § 20 Abs. 2 LAbfG die anwendbare Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung kommunaler abfallrechtlicher Satzungsbestimmungen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - VBlBW 2007, 106, 108).
22 
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage zur Anwendung kommende Recht ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
23 
Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für §§ 10, 13, 15 und 27 KrW-/AbfG als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Rechtslage bedeutet dies, dass die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten in der Fassung vom 28.11.2006 zur Anwendung kommt; maßgeblich für den vorliegenden Fall sind demnach vor allem die in § 9 und § 17 AWS 2006 getroffenen Neuregelungen.
24 
II. Unabhängig davon, ob und inwieweit § 21 KrW-/AbfG oder § 20 Abs. 2 LAbfG als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis die angefochtene Verfügung und den Widerspruchsbescheid zu Recht aufgehoben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen keiner der beiden Befugnisnormen erfüllt sind. Das behördlich untersagte Verhalten der Klägerin verstößt weder gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes noch gegen sonstige abfallrechtliche Bestimmungen.
25 
Dabei kann die zuständige Behörde nach § 21 KrW-/AbfG Anordnungen nur zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen, § 20 Abs. 2 LAbfG erlaubt Anordnungen i. V. m. § 20 Abs. 1 LAbfG lediglich zur Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften (und danach auferlegter Verpflichtungen); Gesichtspunkte des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind danach nur entscheidungserheblich, soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht solche Aspekte in seinen Normenbestand aufgenommen hat. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte zuständigkeitshalber auf eine Ermächtigungsgrundlage aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutzrecht stützen könnte.
26 
Keine der - wechselnden - Begründungen der Beklagten ist rechtlich tragfähig. Der im Ausgangsbescheid in erster Linie behauptete Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liegt nicht vor (unten 3). Die im Widerspruchsbescheid gerügten Pflichtverstöße gegen § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG sind ebenfalls nicht gegeben (nachf. 1. und 2. sowie unten 4.). Und auch die im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten und mehrfach behaupteten Satzungsverstöße (gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 AWS) als Auslöser der Untersagungsverfügung können nicht festgestellt werden (unten 5).
27 
Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen (§ 21 KrW-/AbfG, § 20 Abs. 2 LAbfG) nicht vorliegen, kann der Senat offen lassen, ob sachlich zutreffend die Klägerin als Adressatin der Untersagungsverfügung in Anspruch genommen worden ist oder ob die Verfügung gegen die G. als Abfallbesitzerin hätte gerichtet werden müssen, da die Klägerin lediglich deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfin ist.
28 
1. Die vertraglich geregelte Tätigkeit der Klägerin beinhaltet keine Verstöße gegen die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Für die im Zuge der Abfallsortierung vor Ort von der Klägerin vorgenommene Entnahme von Verpackungsabfall und Altpapier aus den Restabfallbehältern ergibt sich dies schon daraus, dass es sich insoweit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht um überlassungspflichtige Abfälle handelt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind zutreffend, so dass von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen werden kann (§ 130b Satz 2 VwGO).
29 
Auch die Entnahme sonstiger Wertstoffe aus den Abfallbehältern stellt keine Verletzung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Das Sortieren des Abfalls durch die Klägerin erfolgt vor dem Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls. Als Abfallbesitzerin darf die G. diese Maßnahme durchführen und sich dabei Dritter bedienen (näher dazu unten 5. b).
30 
a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen grundsätzlich verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift sind überwiegend erfüllt, zwischen den Beteiligten streitig ist hier nur, ob bereits der Einwurf des Abfalls in die Restmüllbehälter durch die Mieter der Wohnungen der G. als „Überlassung“ des Abfalls im Rechtssinne zu qualifizieren ist, so dass die im Auftrag der G. erfolgende Sortiertätigkeit der Klägerin als Missachtung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG qualifiziert werden müsste.
31 
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Überlassung des Abfalls die „Schnittstelle“ zwischen den abfallrechtlichen Verantwortungsbereichen des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers markiert. Die Abfallüberlassung grenzt daher die beiden Pflichtenkreise ab (Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 13 RdNr. 53). Verhindert wird mit der gesetzlichen Statuierung einer derartigen Nahtstelle, dass eine Art abfallrechtliches Verantwortungsvakuum zwischen der Bereitstellung des Abfalls durch den Abfallerzeuger bzw. -besitzer und der Entsorgungstätigkeit des öffentlich-recht-lichen Entsorgungsträgers entsteht. Solange eine Person Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist, steht sie in der abfallrechtlichen Verantwortung; die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers setzt erst mit der Überlassung des Abfalls ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45 ff. und 48).
32 
bb) „Überlassen“ des Abfalls im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG meint seine physische Übergabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch den Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer zur Abholung nach Maßgabe des einschlägigen kommunalen Satzungsrechts (Weidemann, aaO, § 13 RdNr. 48 und § 10 RdNr. 43; Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 RdNr. 9). Zum früheren Recht nach dem Abfallgesetz hatte das Bundesverwaltungsgericht das „Überlassen“ von Abfall dahingehend definiert, dass der Abfallbesitzer die Abfälle „zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so zur Verfügung stellen muss, dass der Beseitigungspflichtige sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann“ (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989, DVBl 1989, 522 = NJW 1989, 1295). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an dieser Begriffsbestimmung etwas ändern wollte.
33 
Der Überlassungsvorgang als solcher, insbesondere der Zeitpunkt der Abfallüberlassung, ist bundesgesetzlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG keiner näheren Normierung unterzogen; die Vorschrift schreibt lediglich den Grundinhalt des Überlassungsvorgangs fest (Kunig, aaO, § 13 RdNr. 9). Die Festlegung der näheren Umstände zum „Wie“ der Abfallüberlassung wird bundesrechtlich nicht vorgenommen; insoweit greift das Landesrecht und damit auch das kommunale Satzungsrecht ein (BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273; BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, DÖV 2001, 258, 259 = NVwZ 2001, 704, 706 = BayVBl 2001, 146, 147; HessVGH, Beschl. v. 04.09.2000, NVwZ 2001, 108, 109). Der Senat hat in seinen Normenkontrollurteilen vom 20. 11. 2001 und vom 05. 02. 2002 dargelegt, welche Spielräume § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dem Landesgesetzgeber und dem kommunalen Satzungsgeber zur Ausgestaltung des „Wie“ der Abfallüberlassung einräumt (Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 f. = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804 f.). Umfasst von der Regelungsbefugnis sind insbesondere die Festlegung des Ortes und der Zeit für die Überlassung des Abfalls. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auf Grund der fortbestehenden Landeskompetenz (Art. 70 GG) und der daraus resultierenden kommunalen Satzungsbefugnis in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse durch kommunales Satzungsrecht „Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung“ von Abfällen normiert werden können (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144; bestätigend BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). Die Erfüllung der Überlassungspflicht bestimmt sich somit neben dem physischen Transfer des Abfalls, d. h. Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Abfall auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Rechtssinne nach „den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen“ (so BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45).
34 
b) Die Beklagte hat von der Ermächtigung des § 8 Satz 2 LAbfG Gebrauch gemacht und in ihrer Abfallwirtschaftssatzung nähere Bestimmungen zum Anfallen des Abfalls sowie zum Zeitpunkt getroffen, zu dem die Abfälle zu überlassen sind. Nach § 15 Abs. 2 AWS werden „die Zeit und die Häufigkeit der Leerung der Abfallbehälter“ von der Stadt (d. h. der Beklagten) bestimmt. Nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS gelten „Abfälle, die zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereit gestellt werden“, als angefallen. Da die „Überlassung“ der Abfälle im Rechtssinne nicht vor deren „Anfallen“ erfolgen kann, findet die Abfallüberlassung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 lit. a) AWS jedenfalls nicht vor der (bekannt gemachten) Abfuhr(zeit) statt. Diese Verknüpfung der Abfallüberlassung mit dem Abholtermin ist nach § 8 Satz 2 LAbfG zulässig. Dann muss sich die Beklagte jedoch an ihrer eigenen satzungsrechtlichen Regelung zum Anfallen und Überlassen der Abfälle festhalten lassen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine satzungsrechtliche Vorverlegung der Zeitpunkte des Abfallanfalls und der Abfallüberlassung nach den Vorgaben des Bundesrechts und des Landesrechts zulässig wäre; er weist allerdings darauf hin, dass in einem solchen Fall auch die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG zu den früheren Zeitpunkten ihre Rechtswirkung entfalten könnten, soll nicht ein „Verantwortungsvakuum“ entstehen.
35 
Die Beklagte möchte die Festlegung des (turnusmäßigen) Abfuhrtermins in den Fällen des sog. Vollservice (§ 15 Abs. 1 Satz 3 AWS) lediglich als „Hinweis an die Abfallerzeuger und -besitzer i. S. d. größtmöglichen Transparenz“ verstanden wissen. Diese Auffassung wird von den satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Wenn Abfälle nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS erst dann als angefallen gelten, sofern sie „zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten … bereit gestellt werden“, haben die Abfallerzeuger und -besitzer bis zum Abholtermin Zeit, um ihrer Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nachzukommen. Den satzungsrechtlichen Regelungen zum Anfallen des Abfalls und zu den Abfuhrzeiten sowie zum zeitlichen Rhythmus der Leerung der Abfallbehälter kann daher nicht nur eine bloße Transparenzfunktion zugeschrieben werden; sie konkretisieren vielmehr nach Maßgabe des § 8 Satz 2 LAbfG die bundesgesetzliche Pflicht zur Abfallüberlassung in dem durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geschaffenen Rahmen. Den Regelungen in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und § 15 Abs. 2 AWS kommt daher konstitutive Wirkung zu; sie legen den satzungsrechtlich frühest möglichen Zeitpunkt der Abfallüberlassung fest. Die Satzung der Beklagten bestimmt danach gerade nicht, dass mit dem Einwurf der Abfälle durch die Mieter der G. der Überlassungsvorgang abgeschlossen ist.
36 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abfallbehälter im vorliegenden Fall im Vollservice und nicht im Teilservice entsorgt werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AWS werden die Behälter beim Vollservice am Behälterstandplatz abgeholt, entleert und zurückgestellt; beim Teilservice sind die Behälter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 AWS demgegenüber vom Anschlusspflichtigen am Abholtag am Gehwegrand oder einem anderen von der Stadt festzulegenden Ort bereitzustellen. Der - äußerlich sichtbare - Unterschied liegt darin, dass es bei der Abfuhr von Abfällen im Vollservice am Abfuhrtag keiner weiteren Mitwirkungshandlung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers bedarf. Der tatsächliche Vorgang der „Bereitstellung“ des Abfallbehälters im Teilservice rechtfertigt aber keine abweichende Bestimmung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung. Der Senat kann offen lassen, ob eine unterschiedliche Festlegung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung bezüglich Vollservice bzw. Teilservice zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der jeweiligen Entsorgungsverantwortung führen würde, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Die Differenzierung verbietet sich jedenfalls satzungsrechtlich nach § 3 Abs. 3 lit. a) i. V. m. § 15 Abs. 2 AWS, da der Abfall im Rechtssinne erst zu den von der Beklagten bekannt gemachten Abfuhrzeiten anfällt und die Abfallüberlassung rechtlich, wie bereits erwähnt, nicht vor dem Anfallen des Abfalls stattfinden kann.
37 
2. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach ist es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (und nicht von Dritten), die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen.
38 
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG stellt nach der Gesetzessystematik aus dem Blickwinkel der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverantwortung die Ergänzung zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Anschaulich ist davon gesprochen worden, § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ergänze „spiegelbildlich“ die Überlassungspflichten des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (Schink, in: Jarass/Ruchay/Wei-demann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 15 RdNr. 25). Konsequenterweise geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, bei überlassungspflichtigen Abfällen setze die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „erst mit der Überlassung und nicht schon vorher“ ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 48; ebenso z. B. Kunig, aaO, § 15 RdNr. 9). Für die Überlassungspflicht wiederum gelten die zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgeblichen Kriterien. Demnach ist das kommunale Satzungsrecht auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgebend für die Bestimmung der Schnittstelle zwischen der Beendigung der abfallrechtlichen Verantwortung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und der Entstehung der Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Schink, aaO, § 15 RdNr. 70 ff.)
39 
Da die Sortiertätigkeit der Klägerin nicht in Widerspruch zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG steht, liegt kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vor. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12. 2005 (NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). In dieser Entscheidung hat das Gericht lediglich Stellung genommen zum Verhältnis der Überlassungspflicht (nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu dem zwangsweisen Vollzug des Benutzungszwangs: § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG anerkenne nicht die freiwillige Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen und stelle daher dem Abfallerzeuger bzw. -besitzer die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht frei. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bringe zum Ausdruck, dass kommunale Entsorgungsträger nicht verpflichtet seien, angefallene Abfälle zur Beseitigung einzusammeln, um ihrer Beseitigungspflicht nachkommen zu können; erst die Abfallüberlassung verpflichte den kommunalen Entsorgungsträger, Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen.
40 
Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass im vorliegenden Fall ein anderer Zeitpunkt für das Anfallen der Abfälle angenommen werden könnte oder müsste, als dies durch § 3 Abs. 3 lit. a) AWS geschehen ist. Und da, wie bereits mehrfach erwähnt, die Überlassung der Abfälle nicht vor deren Anfallen erfolgen kann, bleibt es im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bei dem zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ermittelten Ergebnis.
41 
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich die Klägerin durch ihr Verhalten beim Sortieren des Abfalls nicht in Widerspruch zu § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt werden. Auch wenn der Begriff „behandeln“ weit verstanden wird und jede qualitative oder quantitative Veränderung von Abfällen durch biologische, chemische oder physikalische Einwirkung umfasst (Paetow, aaO, § 27 RdNr. 21), so dass das Sortieren von Abfällen als Abfallbehandlung qualifiziert werden kann (von Lersner, in: ders./Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Lfg. 1/07, § 27 KrW-/AbfG RdNr. 11; Spoerr, in: Jarass/Ru-chay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 27 RdNr. 29), liegen die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht vor. Dies wurde bereits im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe richtig erkannt. Zutreffend wurde in dem Bescheid betont, die fraglichen Abfälle würden von der Klägerin nicht zu dem Zweck der Beseitigung sortiert, sondern um Wertstoffe zu gewinnen; § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG „dürfte deshalb nicht einschlägig sein“.
42 
Diese rechtliche Einschätzung ist zutreffend. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den Zweck der Maßnahme ab („zum Zwecke der Beseitigung“). Dies erfordert eine funktionale Betrachtung der Abfallbehandlung. Maßgebend ist nicht die Zweckbestimmung des Abfalls (Abfall zur Beseitigung oder Abfall zur Verwertung), sondern die Zweckbestimmung der Entsorgungshandlung (Spoerr, aaO, § 27 RdNr. 31). Diese ist hier unzweideutig auf Abfallverwertung gerichtet. Die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bestimmt in Gestalt von Regelbeispielen, dass es sich bei Glas, Papier, Kartonagen, Textilien etc. um „Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe)“ handelt (§ 2 Abs. 1 AWS). Die Entnahme der Gegenstände aus den Abfallbehältern durch die Klägerin im Sinn ihres vertraglichen Handlungsauftrags bezieht sich auf derartige Wertstoffe. Eine Abfallbehandlung zum Zwecke der Beseitigung liegt demnach nicht vor. In der Sache holt die Klägerin vertragsgemäß diejenigen Maßnahmen nach, zu denen an sich die Abfallerzeuger (d. h. die Mieter der G.) bereits nach § 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG verpflichtet sind.
43 
4. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu den Allgemeinwohlbelangen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es sich dabei um eine „Grundsatznorm“ handelt (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 5), die keine konkreten Pflichten statuiert, die mittels Verfügung durchgesetzt werden können, wie das Verwaltungsgericht meint. Unabhängig von der normativen Qualität der Vorschrift liegen die Voraussetzungen weder des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 6 KrW-/AbfG noch des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG vor; sonstige Bestimmungen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG kommen hier ohnehin nicht in Betracht.
44 
a) Soweit die Beklagte die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch die Untersagungsverfügung reklamiert, liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG offensichtlich nicht vor. Der allgemeine Hinweis auf Keime, Pilze und andere mikrobielle Stoffe biologischer Herkunft, die sich im Hausmüll finden lassen, ersetzt nicht die konkrete Darlegung, dass die Gesundheit der Menschen tatsächlich beeinträchtigt wird. Dazu hat die Beklagte Substantielles nicht vorgetragen. An der Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG fehlt es selbst dann, wenn man - entgegen dem Gesetzeswortlaut, der eine „Beeinträchtigung“ verlangt - eine konkrete Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausreichen lässt (so von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbG RdNr. 44; Weidemann, aaO, § 10 RdNr. 68; Kunig, aaO, § 10 RdNr. 36). Auch bei einer solchen Absenkung der gesetzlichen Anforderungen muss eine Gefahrenprognose im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts gegeben werden können (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 26). Das Beschreiben nur einer denkbaren Gefahrenlage reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht aus (von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbfG RdNr. 44). Mehr als die Darlegung von Anhaltspunkten für eine möglicherweise bestehende Gefahrenlage hat die Beklagte nicht vorgenommen; Umstände, die auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen hindeuten oder zumindest eine konkrete Gefährdung menschlicher Gesundheit indizieren, sind für den Senat auch ansonsten nicht ersichtlich.
45 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Gutachten des Ingenieurbüros Dr. M. vom Oktober 2005 zu den Luftkeimmessungen bei der Müllsortierung und Müllverpressung durch die C GmbH in E.. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob die an einem Ort in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Messungen für die Beurteilung von Gefahren für die Gesundheit im vorliegenden Fall überhaupt herangezogen werden können. Im Ergebnis sagt das Gutachten, dass die Mitarbeiter der C GmbH „nur mäßig hohen Belastungen durch luftgetragene Mikroorganismen“ ausgesetzt sind (Gutachten S. 11), ausgeprägte Belastungsspitzen, „wie sie bei der Abfallsammlung üblicherweise auftreten“, „bei der Abfallsortierung und -verpressung … nicht messbar“ gewesen sind und die „derzeitigen Richt- und Kontrollwerte für Mikroorganismen, die für Dauerarbeitsplätze im Bereich der Abfallwirtschaft … definiert sind, … eingehalten“ worden seien (Gutachten S. 12). Eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen lässt sich daraus nicht ableiten.
46 
b) Auch die von der Beklagten behaupteten Gefahren für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung, die, lägen sie vor, den Tatbestand des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 KrW-/AbfG erfüllen könnten, sind nicht erkennbar. Die zur Abfallentsorgung in D. getroffenen Aussagen geben für den hier zu entscheidenden Fall nichts her. Und die Hinweise auf Schäden an den Abfallbehältern, die nach der Sortierung durch die Klägerin entstehen könnten, erschöpfen sich in allgemeinen Mutmaßungen und Spekulationen.
47 
c) Schließlich kann auch von einer Störung des Organisationsermessens der Beklagten (in der Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) keine Rede sein. Die Beklagte hat von ihrem Organisationsermessen durch den Erlass der Abfallwirtschaftssatzung Gebrauch gemacht. Die in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und in § 15 Abs. 2 AWS getroffenen Regelungen sind ihre ureigene Entscheidung. Das Interesse der Beklagten an einem bestimmten Gebührenaufkommen ist nachvollziehbar, jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Insbesondere § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG schützt nicht ein bestimmtes Gebühreninteresse. Die Auswirkungen von bestimmten (zulässigen) Abfallentsorgungsmaßnahmen des Abfallbesitzers sind die Folge der hier in Rede stehenden Sortiermaßnahmen der Klägerin; derartige Folgen bilden jedoch nicht den abfallrechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Entsorgungsmaßnahmen.
48 
5. Die angefochtene Untersagungsverfügung kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen gegen die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten verstoßen habe. Das Verhalten der Klägerin steht weder in Widerspruch zu § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS noch verletzt es § 17 Abs. 1 AWS.
49 
a) Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS sind Abfälle in den Systembehältern grundsätzlich unverdichtet zu sammeln. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der AWS 1999 zutreffend dargelegt, dass eine satzungsrechtlich unzulässige Verdichtung bei einer Überlassung der Abfälle in gepresstem Zustand gegeben wäre. Diese Voraussetzung erfüllt das Verhalten der Klägerin nicht, da es auf die Herausnahme großvolumiger Abfälle und (sonstiger) Wertstoffe sowie das Aufschlitzen von Beuteln beschränkt ist. An der rechtlichen Beurteilung ändert sich durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS 2006 nichts.
50 
Was eine „Verdichtung“ im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten ist, bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS durch die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 AWS mit dem erklärenden Zusatz „Verdichtung nach Maßgabe dieser Satzung“ in einer Art Legaldefinition. Das einzige Merkmal des § 9 Abs. 1 AWS, das mit der Verdichtung von Abfall in Bezug gesetzt werden kann, ist das in § 9 Abs. 1 Satz 3 AWS normierte Tatbestandselement „Müllpressen“. Eine Verdichtung von Abfällen liegt danach vor, wenn Abfall unter dem Einsatz einer Müllpresse behandelt wird. Dem durch § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS in Bezug genommenen § 9 Abs. 1 AWS lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass auch eine - auf sonstige Weise herbeigeführte - Erhöhung des Schüttgewichts satzungsrechtlich als Abfallverdichtung verstanden werden kann. Müllpressen setzt die Klägerin bei ihren Sortiermaßnahmen nicht ein. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS i. V. m. § 9 Abs. 1 AWS verstößt die Klägerin also nicht gegen das satzungsrechtliche Verdichtungsverbot.
51 
Bei diesem Ergebnis bleibt es selbst dann, wenn man - was die Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS keineswegs nahelegt - das Merkmal „unverdichtet“ in § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als Oberbegriff versteht und das mechanische Verpressen des Abfalls unter Einsatz einer Müllpresse (§ 9 Abs. 1 Satz 3 AWS) hiervon nur als einen Unterfall ansieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS auch dann nicht alle Maßnahmen, die - unabhängig von einer mechanischen Verdichtung durch Verpressung - im Ergebnis bewirken, dass Abfälle im Behälter in nicht unerheblich höherer Dichte erfasst werden als dies bei unverdichteter Einfüllung in die Behälter der Fall wäre. Um den normativen Gehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS erfassen zu können, müssen die Sortiermaßnahmen der Klägerin auf ihre materielle Satzungskonformität hin bewertet werden. Hierzu erweist sich, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen genau diejenigen satzungsrechtlichen Pflichten erfüllt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWS sowie § 10 AWS an sich von den Abfallerzeugern bereits im Zusammenhang mit dem Einwurf der Abfälle in die Behälter zu erfüllen gewesen wären. Die Sortiermaßnahmen der Klägerin führen in abfallrechtlicher Sicht letztlich satzungskonforme Zustände herbei. In tatsächlicher Hinsicht wird im Ergebnis diejenige Abfalldichte erreicht, die sogleich einträte, wenn die Abfallerzeuger die satzungsrechtlichen Gebote zur Abfallverwertung beachteten. Schon unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS nicht unzulässig sein, was nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS nicht nur nicht verboten, sondern sogar geboten ist.
52 
Das gilt auch für das von der Beklagten besonders beanstandete Aufschlitzen von Müllbeuteln. Die Satzung kennt kein Gebot, demzufolge der Hausmüll nur in Beuteln in die Abfallbehälter eingefüllt werden dürfte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde seitens der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass das Einfüllen von Müll in die Abfallbehälter ohne (vorherige Sammlung in einem) Beutel zulässig ist. Dann ist aber nicht zu erkennen, wieso das Öffnen von Beuteln nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als unzulässige Abfallverdichtung angesehen werden könnte, wenn die „Erhöhung des Schüttgewichts“ durch Einfüllen des Abfalls ohne Zusammenfassung in einem Müllbeutel von vornherein zulässig ist.
53 
Hiergegen verfängt der Hinweis der Beklagten, bei zu knappen Behälterkapazitäten werde normalerweise mit einer Ausweitung des Volumens der Behälter und sonstigen Einrichtungen reagiert, nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob eine derartige Verwaltungspraxis dem Gebot einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft (§ 1 Abs. 1 LAbfG) entspricht. Außerdem ist fragwürdig, wie jene Praxis mit dem Auftrag des § 2 Abs. 1 LAbfG an den Satzungsgeber, nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung zu schaffen, in Einklang gebracht werden kann. Und auch die Gestaltung des Abfallgebührenrechts soll nicht auf Abfallvermehrung und Steigerung der Gebühreneinnahmen gerichtet sein, sondern auf die Schaffung nachhaltiger Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG). Diesen Zielsetzungen des Abfallrechts und des Gebührenrechts stehen die Sortiermaßnahmen der Klägerin deutlich näher als eine auf Volumen- und Kapazitätsausweitung ausgerichtete Abfallpolitik.
54 
b) Die der Klägerin durch die angefochtene Verfügung untersagten Sortiermaßnahmen stehen nicht im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 AWS. Denn die Klägerin handelt nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS (aa). Auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS liegt nicht vor; sofern sich aus dem „überschießenden“ Wortlaut dieser Satzungsbestimmung etwas anderes ergeben könnte, bedarf die Regelung einer restriktiven bundesrechtskonformen Auslegung, weil sie ansonsten keinen Bestand haben könnte und wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht unwirksam wäre (bb).
55 
aa) Die Klägerin handelt bei ihren Sortiermaßnahmen nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS. Dass der Überlassungsvorgang im Zeitpunkt der Sortiertätigkeit der Klägerin noch nicht abgeschlossen ist, wurde dargelegt (vgl. oben II. 1). Ihre Berechtigung, im (zivilrechtlichen) Innenverhältnis gegenüber der G. auf den fraglichen Grundstücken Sortiermaßnahmen durchführen zu dürfen, ergibt sich für die Klägerin aus dem Vertrag mit der G. vom 30.07./03.08.2004. § 2 des Vertrages verpflichtet die Klägerin unter anderem zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auf den betreffenden Grundstücken, zur Beseitigung von Fehlbefüllungen der Abfallbehälter, zur Abfalltrennung und auch zur Information der Mieter über die Abfallentsorgung. Die G. als Abfallbesitzerin ist vor Beendigung des Überlassungsvorgangs zu jenen Abfallentsorgungsmaßnahmen berechtigt und darf sich zu ihrer Durchführung Dritter bedienen.
56 
Es ist seit geraumer Zeit geklärt, dass der Abfallbesitzer zur Überlassung des Abfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist und in der Phase vor der Abfallüberlassung abfallrechtliche Verantwortung trägt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45; Kunig, aaO, § 3 RdNr. 57). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Abfallbesitzer von dem Abfallerzeuger personenverschieden ist und damit die gesetzliche Verantwortlichkeit für den Abfall vor der Abfallüberlassung zweifach zugeordnet ist. Das typische Beispiel hierfür ist der Grundstückseigentümer, der Räume vermietet und dem Mieter das Sammeln des Abfalls in Abfallbehältern außerhalb der Mieträume gestattet; ein solcher Grundstückseigentümer ist Abfallbesitzer (Kunig, aaO, § 3 RdNr. 58; Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 3 RdNr. 145; zum alten Recht BGH, Urt. v. 14.03.1985, NVwZ 1985, 447).
57 
Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) steht nur dann nicht in der Zustandsverantwortlichkeit, wenn er ausnahmsweise nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle ist. Das wird z. B. angenommen bei einem rechtlich und tatsächlich frei zugänglichen Waldgrundstück, auf dem unbekannte Personen Abfälle deponiert haben (OVG NRW, Urt. v. 13.06.2006, NWVBl 2007, 26, 28). Von einer solchen Fallkonstellation kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, die Beklagte hat den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Überlassungspflicht sogar in erster Linie den Grundstückseigentümern auferlegt (§ 4 Abs. 1 AWS) und jene Verpflichtungen dann „auch“ auf obligatorisch Berechtigte (z. B. Mieter) erstreckt (§ 4 Abs. 2 AWS). Damit ist die G. - nicht anders als die Abfallerzeuger - den satzungsrechtlichen Geboten der Abfallverwertung (§ 1 Abs. 1 und 2 AWS) sowie des getrennten Einsammelns von Abfällen zur Verwertung (§ 10 AWS) unterworfen. Wenn die G. diesen Pflichten unter zulässiger Einschaltung eines Dritten - eine Beschränkung auf Hausmeister oder ein Verbot zur Übertragung auf systematisch gewerblich tätig werdende Personen, wie von der Beklagten in der Berufungsverhandlung propagiert, findet normativ keine Stütze - nach den Fehlbefüllungen der Abfallbehälter durch die Abfallerzeuger (Mieter) nachkommt, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Ein Handeln „Unbefugter“ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AWS) stellt die vor der Abfallüberlassung erfolgende Abfallsortierung nicht dar.
58 
bb) Die von der Klägerin im Auftrag der G. (Abfallbesitzer) durchgeführten Sortiermaßnahmen stellen auch keinen Verstoß gegen den durch die Satzungsänderung vom 28.11.2006 neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. Danach dürfen in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet (z. B. durch Öffnen von Müllbeuteln oder im Wege der mechanischen Verpressung) werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor; dieser ist- außer einer Zulassung der an sich untersagten Maßnahme durch die Satzung selbst - gegeben, wenn der ursprüngliche Abfallerzeuger Gegenstände, die er ohne Entledigungswillen versehentlich dem Behälter zugeführt hat, diesem Behälter wieder entnehmen will.
59 
Bei dem neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS handelt es sich - wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat - um eine aus Anlass des vorliegenden Falles getroffene „Maßnahmegesetzgebung“ der Beklagten. Die neue Satzungsbestimmung wirft, was in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, eine Reihe von Fragen auf, weil die Regelung weder mit § 9 Abs. 2 AWS noch mit § 3 Abs. 3 lit. a) AWS abgestimmt ist und mit Blick auf § 17 Abs. 2 AWS vom Zeitpunkt des Einfüllens der Abfälle in die Sammelbehälter bis zum Verladen der Abfälle auf das Sammelfahrzeug sogar eine „Verantwortlichkeitslücke“ schafft, die die folgenreiche Frage nach sich zieht, ab wann die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG eigentlich greifen sollen. § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS könnte bei einem engen Verständnis, wie dies seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, so gelesen werden, dass grundsätzlich jeder Zugriff sowohl des Abfallerzeugers als auch des Abfallbesitzers ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in einen Sammelbehälter auf eben diesen Abfall untersagt ist. Allein dem Abfallerzeuger wäre eine Ausnahme zugestanden; bei einer versehentlichen Behälterbefüllung dürfte er den betreffenden Abfall wieder entnehmen. Schon eine absichtliche Einfüllung von Abfall in den Behälter dürfte nicht (mehr) korrigiert werden. Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) hätte ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in den Behälter durch den Abfallerzeuger überhaupt keine Möglichkeit mehr - obgleich sogar bundesgesetzlich bis zum Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls in der Pflicht -, bis zur Abfuhr der Abfälle dafür zu sorgen, dass die Abfälle in die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter „entsprechend deren Zweckbestimmung“ (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) eingefüllt sind. Der Abfallbesitzer dürfte bei diesem strikten Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS nicht einmal einen Hausmeister der betroffenen Wohnanlagen bitten, nach satzungswidrigem Einfüllen der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Korrektur von Fehlwürfen für eine gesetzes- und satzungskonforme Überlassung der Abfälle zu sorgen.
60 
Ein Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS, das es (auch) dem Abfallbesitzer strikt untersagt, bestimmte Abfälle vor deren Abfuhr (nach Einfüllung der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Abfallerzeuger) aus den Behältern zu nehmen, um eine ordnungsgemäße (§ 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG; § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS) Abfallentsorgung sicherzustellen, wäre mit Bundesrecht nicht vereinbar und auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 LAbfG nicht gedeckt. Solange der Abfallbesitzer bundesrechtlich für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung (neben dem Abfallerzeuger) in der Pflicht ist (vgl. vorstehend aa), ist es dem Satzungsgeber untersagt, den Abfallbesitzer an der Erfüllung seiner Pflichten zu hindern; darauf liefe § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS bei einem rigiden Verständnis hinaus. Dieses Verständnis führte außerdem dazu, dass mit der Satzungsbestimmung geradezu zwangsläufig auch eine von § 8 LAbfG nicht mehr gedeckte Regelung zum „Ob“ der Abfallüberlassung getroffen würde, weil der Satzungsgeber mit der Anordnung einer grundsätzlichen Irreversibilität der Befüllung eines Abfallbehälters (mitunter fünf oder sechs Tage vor der Abfuhr der Abfälle) notwendigerweise festlegte, dass diese Abfälle nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Welche Abfälle im Zeitpunkt der Abfallüberlassung zu überlassen sind, ist jedoch bundesgesetzlich abschließend normiert und damit der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers und des kommunalen Satzungsgebers entzogen (Senat, Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804).
61 
§ 17 Abs. 1 Satz 2 AWS lässt sich jedoch in Bezug auf den zu entscheidenden Fall bundesrechtskonform auslegen, so dass über die Rechtswirksamkeit der Bestimmung nicht zu befinden ist. Da es sich vorliegend nicht um ein Normenkontrollverfahren handelt, kann der Senat offen lassen, ob und inwieweit § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS weiteren bundesrechtlichen Bedenken begegnet. In Bezug auf den vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass sich der Verbotstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS - ebenso wie § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS - nur an einen „Unbefugten“ im Sinne der (Gesamt-)Rechtsordnung wendet. Das Prinzip der Normerhaltung legt ein Verständnis der Satzungsbestimmung nahe, das nicht in Widerspruch zu Bundesrecht und der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage steht; wer danach zu bestimmten Abfallentsorgungsmaßnahmen befugt (oder gar verpflichtet) ist, kann und soll nach kommunalem Satzungsrecht nicht unbefugt sein. Im Interesse der Normerhaltung muss § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, dass in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle „von Unbefugten“ nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet werden dürfen.
62 
Mit dieser Maßgabe stellt das behördlich untersagte Verhalten der im Auftrag der Grundstückseigentümerin tätig werdenden Klägerin keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. In der Sache gelten die vorstehend (aa) gemachten Ausführungen. Danach handelt die Klägerin in dem Zeitraum vor der Abfallüberlassung als Befugte. Der Ergebnis ihrer Tätigkeit führt sogar zu satzungskonforme(re)n Zuständen, da die Klägerin diejenigen zweckentsprechenden Behälterfüllungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) teilweise gewährleistet, die eigentlich von den Abfallerzeugern (Mietern) zu leisten wären.
63 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
64 
IV. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob eine von dem Abfallbesitzer oder einem von diesem beauftragten Dritten durchgeführte Sortierung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfalls „vor Ort“ in dem Zeitraum zwischen dem Befüllen von Abfallbehältern, die im Vollservice geleert werden, und dem Abholtermin abfallrechtlich zulässig ist.
65 
Beschluss vom 27. März 2007
66 
Der Streitwert wird gemäß § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
67 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
19 
I. Allerdings kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung nicht allein § 21 KrW-/AbfG in Betracht.
20 
1. Nach dieser bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage können lediglich Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen getroffen werden (Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 21 RdNr. 8). Die von der Beklagten im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten Gebote und Verbote nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS und § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS können als satzungsrechtliche Vorschriften, die nach Maßgabe des Landesrechts (insbesondere § 8 LAbfG) erlassen worden sind, nicht durch Anordnungen gemäß § 21 KrW-/AbfG durchgesetzt werden. Als Rechtsgrundlage steht insoweit § 20 Abs. 2 LAbfG zur Verfügung.
21 
Die landesgesetzliche Eingriffsermächtigung des § 20 Abs. 2 LAbfG gibt der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Befugnis, diejenigen Anordnungen zur Aufgabenwahrnehmung zu treffen, die der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese landesrechtliche Bestimmung ist neben § 21 KrW-/AbfG anwendbar, soweit die bundesgesetzliche Rechtsvorschrift bestimmte Handlungsermächtigungen nicht enthält (Paetow, in: Kunig/Pae-tow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 27 RdNr. 35). Das ist in Bezug auf die Durchführung der Abfallwirtschaftssatzung der Fall. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfG hat die Abfallrechtsbehörde darüber zu wachen, dass die „abfallrechtlichen Vorschriften“ erfüllt werden. Erfasst von dieser Aufgabenzuweisung sind auch Abfallrechtsbestimmungen des kommunalen Satzungsrechts. Indem § 20 Abs. 2 LAbfG an die Aufgabenzuweisungsnorm des § 20 Abs. 1 LAbfG anknüpft, ist § 20 Abs. 2 LAbfG die anwendbare Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung kommunaler abfallrechtlicher Satzungsbestimmungen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - VBlBW 2007, 106, 108).
22 
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage zur Anwendung kommende Recht ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
23 
Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für §§ 10, 13, 15 und 27 KrW-/AbfG als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Rechtslage bedeutet dies, dass die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten in der Fassung vom 28.11.2006 zur Anwendung kommt; maßgeblich für den vorliegenden Fall sind demnach vor allem die in § 9 und § 17 AWS 2006 getroffenen Neuregelungen.
24 
II. Unabhängig davon, ob und inwieweit § 21 KrW-/AbfG oder § 20 Abs. 2 LAbfG als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis die angefochtene Verfügung und den Widerspruchsbescheid zu Recht aufgehoben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen keiner der beiden Befugnisnormen erfüllt sind. Das behördlich untersagte Verhalten der Klägerin verstößt weder gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes noch gegen sonstige abfallrechtliche Bestimmungen.
25 
Dabei kann die zuständige Behörde nach § 21 KrW-/AbfG Anordnungen nur zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen, § 20 Abs. 2 LAbfG erlaubt Anordnungen i. V. m. § 20 Abs. 1 LAbfG lediglich zur Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften (und danach auferlegter Verpflichtungen); Gesichtspunkte des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind danach nur entscheidungserheblich, soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht solche Aspekte in seinen Normenbestand aufgenommen hat. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte zuständigkeitshalber auf eine Ermächtigungsgrundlage aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutzrecht stützen könnte.
26 
Keine der - wechselnden - Begründungen der Beklagten ist rechtlich tragfähig. Der im Ausgangsbescheid in erster Linie behauptete Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liegt nicht vor (unten 3). Die im Widerspruchsbescheid gerügten Pflichtverstöße gegen § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG sind ebenfalls nicht gegeben (nachf. 1. und 2. sowie unten 4.). Und auch die im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten und mehrfach behaupteten Satzungsverstöße (gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 AWS) als Auslöser der Untersagungsverfügung können nicht festgestellt werden (unten 5).
27 
Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen (§ 21 KrW-/AbfG, § 20 Abs. 2 LAbfG) nicht vorliegen, kann der Senat offen lassen, ob sachlich zutreffend die Klägerin als Adressatin der Untersagungsverfügung in Anspruch genommen worden ist oder ob die Verfügung gegen die G. als Abfallbesitzerin hätte gerichtet werden müssen, da die Klägerin lediglich deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfin ist.
28 
1. Die vertraglich geregelte Tätigkeit der Klägerin beinhaltet keine Verstöße gegen die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Für die im Zuge der Abfallsortierung vor Ort von der Klägerin vorgenommene Entnahme von Verpackungsabfall und Altpapier aus den Restabfallbehältern ergibt sich dies schon daraus, dass es sich insoweit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht um überlassungspflichtige Abfälle handelt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind zutreffend, so dass von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen werden kann (§ 130b Satz 2 VwGO).
29 
Auch die Entnahme sonstiger Wertstoffe aus den Abfallbehältern stellt keine Verletzung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Das Sortieren des Abfalls durch die Klägerin erfolgt vor dem Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls. Als Abfallbesitzerin darf die G. diese Maßnahme durchführen und sich dabei Dritter bedienen (näher dazu unten 5. b).
30 
a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen grundsätzlich verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift sind überwiegend erfüllt, zwischen den Beteiligten streitig ist hier nur, ob bereits der Einwurf des Abfalls in die Restmüllbehälter durch die Mieter der Wohnungen der G. als „Überlassung“ des Abfalls im Rechtssinne zu qualifizieren ist, so dass die im Auftrag der G. erfolgende Sortiertätigkeit der Klägerin als Missachtung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG qualifiziert werden müsste.
31 
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Überlassung des Abfalls die „Schnittstelle“ zwischen den abfallrechtlichen Verantwortungsbereichen des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers markiert. Die Abfallüberlassung grenzt daher die beiden Pflichtenkreise ab (Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 13 RdNr. 53). Verhindert wird mit der gesetzlichen Statuierung einer derartigen Nahtstelle, dass eine Art abfallrechtliches Verantwortungsvakuum zwischen der Bereitstellung des Abfalls durch den Abfallerzeuger bzw. -besitzer und der Entsorgungstätigkeit des öffentlich-recht-lichen Entsorgungsträgers entsteht. Solange eine Person Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist, steht sie in der abfallrechtlichen Verantwortung; die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers setzt erst mit der Überlassung des Abfalls ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45 ff. und 48).
32 
bb) „Überlassen“ des Abfalls im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG meint seine physische Übergabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch den Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer zur Abholung nach Maßgabe des einschlägigen kommunalen Satzungsrechts (Weidemann, aaO, § 13 RdNr. 48 und § 10 RdNr. 43; Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 RdNr. 9). Zum früheren Recht nach dem Abfallgesetz hatte das Bundesverwaltungsgericht das „Überlassen“ von Abfall dahingehend definiert, dass der Abfallbesitzer die Abfälle „zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so zur Verfügung stellen muss, dass der Beseitigungspflichtige sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann“ (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989, DVBl 1989, 522 = NJW 1989, 1295). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an dieser Begriffsbestimmung etwas ändern wollte.
33 
Der Überlassungsvorgang als solcher, insbesondere der Zeitpunkt der Abfallüberlassung, ist bundesgesetzlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG keiner näheren Normierung unterzogen; die Vorschrift schreibt lediglich den Grundinhalt des Überlassungsvorgangs fest (Kunig, aaO, § 13 RdNr. 9). Die Festlegung der näheren Umstände zum „Wie“ der Abfallüberlassung wird bundesrechtlich nicht vorgenommen; insoweit greift das Landesrecht und damit auch das kommunale Satzungsrecht ein (BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273; BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, DÖV 2001, 258, 259 = NVwZ 2001, 704, 706 = BayVBl 2001, 146, 147; HessVGH, Beschl. v. 04.09.2000, NVwZ 2001, 108, 109). Der Senat hat in seinen Normenkontrollurteilen vom 20. 11. 2001 und vom 05. 02. 2002 dargelegt, welche Spielräume § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dem Landesgesetzgeber und dem kommunalen Satzungsgeber zur Ausgestaltung des „Wie“ der Abfallüberlassung einräumt (Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 f. = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804 f.). Umfasst von der Regelungsbefugnis sind insbesondere die Festlegung des Ortes und der Zeit für die Überlassung des Abfalls. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auf Grund der fortbestehenden Landeskompetenz (Art. 70 GG) und der daraus resultierenden kommunalen Satzungsbefugnis in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse durch kommunales Satzungsrecht „Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung“ von Abfällen normiert werden können (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144; bestätigend BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). Die Erfüllung der Überlassungspflicht bestimmt sich somit neben dem physischen Transfer des Abfalls, d. h. Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Abfall auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Rechtssinne nach „den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen“ (so BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45).
34 
b) Die Beklagte hat von der Ermächtigung des § 8 Satz 2 LAbfG Gebrauch gemacht und in ihrer Abfallwirtschaftssatzung nähere Bestimmungen zum Anfallen des Abfalls sowie zum Zeitpunkt getroffen, zu dem die Abfälle zu überlassen sind. Nach § 15 Abs. 2 AWS werden „die Zeit und die Häufigkeit der Leerung der Abfallbehälter“ von der Stadt (d. h. der Beklagten) bestimmt. Nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS gelten „Abfälle, die zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereit gestellt werden“, als angefallen. Da die „Überlassung“ der Abfälle im Rechtssinne nicht vor deren „Anfallen“ erfolgen kann, findet die Abfallüberlassung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 lit. a) AWS jedenfalls nicht vor der (bekannt gemachten) Abfuhr(zeit) statt. Diese Verknüpfung der Abfallüberlassung mit dem Abholtermin ist nach § 8 Satz 2 LAbfG zulässig. Dann muss sich die Beklagte jedoch an ihrer eigenen satzungsrechtlichen Regelung zum Anfallen und Überlassen der Abfälle festhalten lassen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine satzungsrechtliche Vorverlegung der Zeitpunkte des Abfallanfalls und der Abfallüberlassung nach den Vorgaben des Bundesrechts und des Landesrechts zulässig wäre; er weist allerdings darauf hin, dass in einem solchen Fall auch die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG zu den früheren Zeitpunkten ihre Rechtswirkung entfalten könnten, soll nicht ein „Verantwortungsvakuum“ entstehen.
35 
Die Beklagte möchte die Festlegung des (turnusmäßigen) Abfuhrtermins in den Fällen des sog. Vollservice (§ 15 Abs. 1 Satz 3 AWS) lediglich als „Hinweis an die Abfallerzeuger und -besitzer i. S. d. größtmöglichen Transparenz“ verstanden wissen. Diese Auffassung wird von den satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Wenn Abfälle nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS erst dann als angefallen gelten, sofern sie „zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten … bereit gestellt werden“, haben die Abfallerzeuger und -besitzer bis zum Abholtermin Zeit, um ihrer Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nachzukommen. Den satzungsrechtlichen Regelungen zum Anfallen des Abfalls und zu den Abfuhrzeiten sowie zum zeitlichen Rhythmus der Leerung der Abfallbehälter kann daher nicht nur eine bloße Transparenzfunktion zugeschrieben werden; sie konkretisieren vielmehr nach Maßgabe des § 8 Satz 2 LAbfG die bundesgesetzliche Pflicht zur Abfallüberlassung in dem durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geschaffenen Rahmen. Den Regelungen in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und § 15 Abs. 2 AWS kommt daher konstitutive Wirkung zu; sie legen den satzungsrechtlich frühest möglichen Zeitpunkt der Abfallüberlassung fest. Die Satzung der Beklagten bestimmt danach gerade nicht, dass mit dem Einwurf der Abfälle durch die Mieter der G. der Überlassungsvorgang abgeschlossen ist.
36 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abfallbehälter im vorliegenden Fall im Vollservice und nicht im Teilservice entsorgt werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AWS werden die Behälter beim Vollservice am Behälterstandplatz abgeholt, entleert und zurückgestellt; beim Teilservice sind die Behälter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 AWS demgegenüber vom Anschlusspflichtigen am Abholtag am Gehwegrand oder einem anderen von der Stadt festzulegenden Ort bereitzustellen. Der - äußerlich sichtbare - Unterschied liegt darin, dass es bei der Abfuhr von Abfällen im Vollservice am Abfuhrtag keiner weiteren Mitwirkungshandlung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers bedarf. Der tatsächliche Vorgang der „Bereitstellung“ des Abfallbehälters im Teilservice rechtfertigt aber keine abweichende Bestimmung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung. Der Senat kann offen lassen, ob eine unterschiedliche Festlegung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung bezüglich Vollservice bzw. Teilservice zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der jeweiligen Entsorgungsverantwortung führen würde, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Die Differenzierung verbietet sich jedenfalls satzungsrechtlich nach § 3 Abs. 3 lit. a) i. V. m. § 15 Abs. 2 AWS, da der Abfall im Rechtssinne erst zu den von der Beklagten bekannt gemachten Abfuhrzeiten anfällt und die Abfallüberlassung rechtlich, wie bereits erwähnt, nicht vor dem Anfallen des Abfalls stattfinden kann.
37 
2. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach ist es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (und nicht von Dritten), die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen.
38 
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG stellt nach der Gesetzessystematik aus dem Blickwinkel der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverantwortung die Ergänzung zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Anschaulich ist davon gesprochen worden, § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ergänze „spiegelbildlich“ die Überlassungspflichten des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (Schink, in: Jarass/Ruchay/Wei-demann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 15 RdNr. 25). Konsequenterweise geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, bei überlassungspflichtigen Abfällen setze die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „erst mit der Überlassung und nicht schon vorher“ ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 48; ebenso z. B. Kunig, aaO, § 15 RdNr. 9). Für die Überlassungspflicht wiederum gelten die zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgeblichen Kriterien. Demnach ist das kommunale Satzungsrecht auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgebend für die Bestimmung der Schnittstelle zwischen der Beendigung der abfallrechtlichen Verantwortung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und der Entstehung der Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Schink, aaO, § 15 RdNr. 70 ff.)
39 
Da die Sortiertätigkeit der Klägerin nicht in Widerspruch zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG steht, liegt kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vor. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12. 2005 (NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). In dieser Entscheidung hat das Gericht lediglich Stellung genommen zum Verhältnis der Überlassungspflicht (nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu dem zwangsweisen Vollzug des Benutzungszwangs: § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG anerkenne nicht die freiwillige Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen und stelle daher dem Abfallerzeuger bzw. -besitzer die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht frei. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bringe zum Ausdruck, dass kommunale Entsorgungsträger nicht verpflichtet seien, angefallene Abfälle zur Beseitigung einzusammeln, um ihrer Beseitigungspflicht nachkommen zu können; erst die Abfallüberlassung verpflichte den kommunalen Entsorgungsträger, Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen.
40 
Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass im vorliegenden Fall ein anderer Zeitpunkt für das Anfallen der Abfälle angenommen werden könnte oder müsste, als dies durch § 3 Abs. 3 lit. a) AWS geschehen ist. Und da, wie bereits mehrfach erwähnt, die Überlassung der Abfälle nicht vor deren Anfallen erfolgen kann, bleibt es im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bei dem zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ermittelten Ergebnis.
41 
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich die Klägerin durch ihr Verhalten beim Sortieren des Abfalls nicht in Widerspruch zu § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt werden. Auch wenn der Begriff „behandeln“ weit verstanden wird und jede qualitative oder quantitative Veränderung von Abfällen durch biologische, chemische oder physikalische Einwirkung umfasst (Paetow, aaO, § 27 RdNr. 21), so dass das Sortieren von Abfällen als Abfallbehandlung qualifiziert werden kann (von Lersner, in: ders./Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Lfg. 1/07, § 27 KrW-/AbfG RdNr. 11; Spoerr, in: Jarass/Ru-chay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 27 RdNr. 29), liegen die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht vor. Dies wurde bereits im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe richtig erkannt. Zutreffend wurde in dem Bescheid betont, die fraglichen Abfälle würden von der Klägerin nicht zu dem Zweck der Beseitigung sortiert, sondern um Wertstoffe zu gewinnen; § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG „dürfte deshalb nicht einschlägig sein“.
42 
Diese rechtliche Einschätzung ist zutreffend. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den Zweck der Maßnahme ab („zum Zwecke der Beseitigung“). Dies erfordert eine funktionale Betrachtung der Abfallbehandlung. Maßgebend ist nicht die Zweckbestimmung des Abfalls (Abfall zur Beseitigung oder Abfall zur Verwertung), sondern die Zweckbestimmung der Entsorgungshandlung (Spoerr, aaO, § 27 RdNr. 31). Diese ist hier unzweideutig auf Abfallverwertung gerichtet. Die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bestimmt in Gestalt von Regelbeispielen, dass es sich bei Glas, Papier, Kartonagen, Textilien etc. um „Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe)“ handelt (§ 2 Abs. 1 AWS). Die Entnahme der Gegenstände aus den Abfallbehältern durch die Klägerin im Sinn ihres vertraglichen Handlungsauftrags bezieht sich auf derartige Wertstoffe. Eine Abfallbehandlung zum Zwecke der Beseitigung liegt demnach nicht vor. In der Sache holt die Klägerin vertragsgemäß diejenigen Maßnahmen nach, zu denen an sich die Abfallerzeuger (d. h. die Mieter der G.) bereits nach § 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG verpflichtet sind.
43 
4. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu den Allgemeinwohlbelangen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es sich dabei um eine „Grundsatznorm“ handelt (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 5), die keine konkreten Pflichten statuiert, die mittels Verfügung durchgesetzt werden können, wie das Verwaltungsgericht meint. Unabhängig von der normativen Qualität der Vorschrift liegen die Voraussetzungen weder des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 6 KrW-/AbfG noch des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG vor; sonstige Bestimmungen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG kommen hier ohnehin nicht in Betracht.
44 
a) Soweit die Beklagte die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch die Untersagungsverfügung reklamiert, liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG offensichtlich nicht vor. Der allgemeine Hinweis auf Keime, Pilze und andere mikrobielle Stoffe biologischer Herkunft, die sich im Hausmüll finden lassen, ersetzt nicht die konkrete Darlegung, dass die Gesundheit der Menschen tatsächlich beeinträchtigt wird. Dazu hat die Beklagte Substantielles nicht vorgetragen. An der Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG fehlt es selbst dann, wenn man - entgegen dem Gesetzeswortlaut, der eine „Beeinträchtigung“ verlangt - eine konkrete Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausreichen lässt (so von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbG RdNr. 44; Weidemann, aaO, § 10 RdNr. 68; Kunig, aaO, § 10 RdNr. 36). Auch bei einer solchen Absenkung der gesetzlichen Anforderungen muss eine Gefahrenprognose im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts gegeben werden können (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 26). Das Beschreiben nur einer denkbaren Gefahrenlage reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht aus (von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbfG RdNr. 44). Mehr als die Darlegung von Anhaltspunkten für eine möglicherweise bestehende Gefahrenlage hat die Beklagte nicht vorgenommen; Umstände, die auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen hindeuten oder zumindest eine konkrete Gefährdung menschlicher Gesundheit indizieren, sind für den Senat auch ansonsten nicht ersichtlich.
45 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Gutachten des Ingenieurbüros Dr. M. vom Oktober 2005 zu den Luftkeimmessungen bei der Müllsortierung und Müllverpressung durch die C GmbH in E.. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob die an einem Ort in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Messungen für die Beurteilung von Gefahren für die Gesundheit im vorliegenden Fall überhaupt herangezogen werden können. Im Ergebnis sagt das Gutachten, dass die Mitarbeiter der C GmbH „nur mäßig hohen Belastungen durch luftgetragene Mikroorganismen“ ausgesetzt sind (Gutachten S. 11), ausgeprägte Belastungsspitzen, „wie sie bei der Abfallsammlung üblicherweise auftreten“, „bei der Abfallsortierung und -verpressung … nicht messbar“ gewesen sind und die „derzeitigen Richt- und Kontrollwerte für Mikroorganismen, die für Dauerarbeitsplätze im Bereich der Abfallwirtschaft … definiert sind, … eingehalten“ worden seien (Gutachten S. 12). Eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen lässt sich daraus nicht ableiten.
46 
b) Auch die von der Beklagten behaupteten Gefahren für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung, die, lägen sie vor, den Tatbestand des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 KrW-/AbfG erfüllen könnten, sind nicht erkennbar. Die zur Abfallentsorgung in D. getroffenen Aussagen geben für den hier zu entscheidenden Fall nichts her. Und die Hinweise auf Schäden an den Abfallbehältern, die nach der Sortierung durch die Klägerin entstehen könnten, erschöpfen sich in allgemeinen Mutmaßungen und Spekulationen.
47 
c) Schließlich kann auch von einer Störung des Organisationsermessens der Beklagten (in der Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) keine Rede sein. Die Beklagte hat von ihrem Organisationsermessen durch den Erlass der Abfallwirtschaftssatzung Gebrauch gemacht. Die in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und in § 15 Abs. 2 AWS getroffenen Regelungen sind ihre ureigene Entscheidung. Das Interesse der Beklagten an einem bestimmten Gebührenaufkommen ist nachvollziehbar, jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Insbesondere § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG schützt nicht ein bestimmtes Gebühreninteresse. Die Auswirkungen von bestimmten (zulässigen) Abfallentsorgungsmaßnahmen des Abfallbesitzers sind die Folge der hier in Rede stehenden Sortiermaßnahmen der Klägerin; derartige Folgen bilden jedoch nicht den abfallrechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Entsorgungsmaßnahmen.
48 
5. Die angefochtene Untersagungsverfügung kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen gegen die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten verstoßen habe. Das Verhalten der Klägerin steht weder in Widerspruch zu § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS noch verletzt es § 17 Abs. 1 AWS.
49 
a) Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS sind Abfälle in den Systembehältern grundsätzlich unverdichtet zu sammeln. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der AWS 1999 zutreffend dargelegt, dass eine satzungsrechtlich unzulässige Verdichtung bei einer Überlassung der Abfälle in gepresstem Zustand gegeben wäre. Diese Voraussetzung erfüllt das Verhalten der Klägerin nicht, da es auf die Herausnahme großvolumiger Abfälle und (sonstiger) Wertstoffe sowie das Aufschlitzen von Beuteln beschränkt ist. An der rechtlichen Beurteilung ändert sich durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS 2006 nichts.
50 
Was eine „Verdichtung“ im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten ist, bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS durch die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 AWS mit dem erklärenden Zusatz „Verdichtung nach Maßgabe dieser Satzung“ in einer Art Legaldefinition. Das einzige Merkmal des § 9 Abs. 1 AWS, das mit der Verdichtung von Abfall in Bezug gesetzt werden kann, ist das in § 9 Abs. 1 Satz 3 AWS normierte Tatbestandselement „Müllpressen“. Eine Verdichtung von Abfällen liegt danach vor, wenn Abfall unter dem Einsatz einer Müllpresse behandelt wird. Dem durch § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS in Bezug genommenen § 9 Abs. 1 AWS lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass auch eine - auf sonstige Weise herbeigeführte - Erhöhung des Schüttgewichts satzungsrechtlich als Abfallverdichtung verstanden werden kann. Müllpressen setzt die Klägerin bei ihren Sortiermaßnahmen nicht ein. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS i. V. m. § 9 Abs. 1 AWS verstößt die Klägerin also nicht gegen das satzungsrechtliche Verdichtungsverbot.
51 
Bei diesem Ergebnis bleibt es selbst dann, wenn man - was die Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS keineswegs nahelegt - das Merkmal „unverdichtet“ in § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als Oberbegriff versteht und das mechanische Verpressen des Abfalls unter Einsatz einer Müllpresse (§ 9 Abs. 1 Satz 3 AWS) hiervon nur als einen Unterfall ansieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS auch dann nicht alle Maßnahmen, die - unabhängig von einer mechanischen Verdichtung durch Verpressung - im Ergebnis bewirken, dass Abfälle im Behälter in nicht unerheblich höherer Dichte erfasst werden als dies bei unverdichteter Einfüllung in die Behälter der Fall wäre. Um den normativen Gehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS erfassen zu können, müssen die Sortiermaßnahmen der Klägerin auf ihre materielle Satzungskonformität hin bewertet werden. Hierzu erweist sich, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen genau diejenigen satzungsrechtlichen Pflichten erfüllt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWS sowie § 10 AWS an sich von den Abfallerzeugern bereits im Zusammenhang mit dem Einwurf der Abfälle in die Behälter zu erfüllen gewesen wären. Die Sortiermaßnahmen der Klägerin führen in abfallrechtlicher Sicht letztlich satzungskonforme Zustände herbei. In tatsächlicher Hinsicht wird im Ergebnis diejenige Abfalldichte erreicht, die sogleich einträte, wenn die Abfallerzeuger die satzungsrechtlichen Gebote zur Abfallverwertung beachteten. Schon unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS nicht unzulässig sein, was nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS nicht nur nicht verboten, sondern sogar geboten ist.
52 
Das gilt auch für das von der Beklagten besonders beanstandete Aufschlitzen von Müllbeuteln. Die Satzung kennt kein Gebot, demzufolge der Hausmüll nur in Beuteln in die Abfallbehälter eingefüllt werden dürfte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde seitens der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass das Einfüllen von Müll in die Abfallbehälter ohne (vorherige Sammlung in einem) Beutel zulässig ist. Dann ist aber nicht zu erkennen, wieso das Öffnen von Beuteln nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als unzulässige Abfallverdichtung angesehen werden könnte, wenn die „Erhöhung des Schüttgewichts“ durch Einfüllen des Abfalls ohne Zusammenfassung in einem Müllbeutel von vornherein zulässig ist.
53 
Hiergegen verfängt der Hinweis der Beklagten, bei zu knappen Behälterkapazitäten werde normalerweise mit einer Ausweitung des Volumens der Behälter und sonstigen Einrichtungen reagiert, nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob eine derartige Verwaltungspraxis dem Gebot einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft (§ 1 Abs. 1 LAbfG) entspricht. Außerdem ist fragwürdig, wie jene Praxis mit dem Auftrag des § 2 Abs. 1 LAbfG an den Satzungsgeber, nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung zu schaffen, in Einklang gebracht werden kann. Und auch die Gestaltung des Abfallgebührenrechts soll nicht auf Abfallvermehrung und Steigerung der Gebühreneinnahmen gerichtet sein, sondern auf die Schaffung nachhaltiger Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG). Diesen Zielsetzungen des Abfallrechts und des Gebührenrechts stehen die Sortiermaßnahmen der Klägerin deutlich näher als eine auf Volumen- und Kapazitätsausweitung ausgerichtete Abfallpolitik.
54 
b) Die der Klägerin durch die angefochtene Verfügung untersagten Sortiermaßnahmen stehen nicht im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 AWS. Denn die Klägerin handelt nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS (aa). Auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS liegt nicht vor; sofern sich aus dem „überschießenden“ Wortlaut dieser Satzungsbestimmung etwas anderes ergeben könnte, bedarf die Regelung einer restriktiven bundesrechtskonformen Auslegung, weil sie ansonsten keinen Bestand haben könnte und wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht unwirksam wäre (bb).
55 
aa) Die Klägerin handelt bei ihren Sortiermaßnahmen nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS. Dass der Überlassungsvorgang im Zeitpunkt der Sortiertätigkeit der Klägerin noch nicht abgeschlossen ist, wurde dargelegt (vgl. oben II. 1). Ihre Berechtigung, im (zivilrechtlichen) Innenverhältnis gegenüber der G. auf den fraglichen Grundstücken Sortiermaßnahmen durchführen zu dürfen, ergibt sich für die Klägerin aus dem Vertrag mit der G. vom 30.07./03.08.2004. § 2 des Vertrages verpflichtet die Klägerin unter anderem zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auf den betreffenden Grundstücken, zur Beseitigung von Fehlbefüllungen der Abfallbehälter, zur Abfalltrennung und auch zur Information der Mieter über die Abfallentsorgung. Die G. als Abfallbesitzerin ist vor Beendigung des Überlassungsvorgangs zu jenen Abfallentsorgungsmaßnahmen berechtigt und darf sich zu ihrer Durchführung Dritter bedienen.
56 
Es ist seit geraumer Zeit geklärt, dass der Abfallbesitzer zur Überlassung des Abfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist und in der Phase vor der Abfallüberlassung abfallrechtliche Verantwortung trägt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45; Kunig, aaO, § 3 RdNr. 57). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Abfallbesitzer von dem Abfallerzeuger personenverschieden ist und damit die gesetzliche Verantwortlichkeit für den Abfall vor der Abfallüberlassung zweifach zugeordnet ist. Das typische Beispiel hierfür ist der Grundstückseigentümer, der Räume vermietet und dem Mieter das Sammeln des Abfalls in Abfallbehältern außerhalb der Mieträume gestattet; ein solcher Grundstückseigentümer ist Abfallbesitzer (Kunig, aaO, § 3 RdNr. 58; Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 3 RdNr. 145; zum alten Recht BGH, Urt. v. 14.03.1985, NVwZ 1985, 447).
57 
Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) steht nur dann nicht in der Zustandsverantwortlichkeit, wenn er ausnahmsweise nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle ist. Das wird z. B. angenommen bei einem rechtlich und tatsächlich frei zugänglichen Waldgrundstück, auf dem unbekannte Personen Abfälle deponiert haben (OVG NRW, Urt. v. 13.06.2006, NWVBl 2007, 26, 28). Von einer solchen Fallkonstellation kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, die Beklagte hat den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Überlassungspflicht sogar in erster Linie den Grundstückseigentümern auferlegt (§ 4 Abs. 1 AWS) und jene Verpflichtungen dann „auch“ auf obligatorisch Berechtigte (z. B. Mieter) erstreckt (§ 4 Abs. 2 AWS). Damit ist die G. - nicht anders als die Abfallerzeuger - den satzungsrechtlichen Geboten der Abfallverwertung (§ 1 Abs. 1 und 2 AWS) sowie des getrennten Einsammelns von Abfällen zur Verwertung (§ 10 AWS) unterworfen. Wenn die G. diesen Pflichten unter zulässiger Einschaltung eines Dritten - eine Beschränkung auf Hausmeister oder ein Verbot zur Übertragung auf systematisch gewerblich tätig werdende Personen, wie von der Beklagten in der Berufungsverhandlung propagiert, findet normativ keine Stütze - nach den Fehlbefüllungen der Abfallbehälter durch die Abfallerzeuger (Mieter) nachkommt, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Ein Handeln „Unbefugter“ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AWS) stellt die vor der Abfallüberlassung erfolgende Abfallsortierung nicht dar.
58 
bb) Die von der Klägerin im Auftrag der G. (Abfallbesitzer) durchgeführten Sortiermaßnahmen stellen auch keinen Verstoß gegen den durch die Satzungsänderung vom 28.11.2006 neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. Danach dürfen in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet (z. B. durch Öffnen von Müllbeuteln oder im Wege der mechanischen Verpressung) werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor; dieser ist- außer einer Zulassung der an sich untersagten Maßnahme durch die Satzung selbst - gegeben, wenn der ursprüngliche Abfallerzeuger Gegenstände, die er ohne Entledigungswillen versehentlich dem Behälter zugeführt hat, diesem Behälter wieder entnehmen will.
59 
Bei dem neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS handelt es sich - wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat - um eine aus Anlass des vorliegenden Falles getroffene „Maßnahmegesetzgebung“ der Beklagten. Die neue Satzungsbestimmung wirft, was in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, eine Reihe von Fragen auf, weil die Regelung weder mit § 9 Abs. 2 AWS noch mit § 3 Abs. 3 lit. a) AWS abgestimmt ist und mit Blick auf § 17 Abs. 2 AWS vom Zeitpunkt des Einfüllens der Abfälle in die Sammelbehälter bis zum Verladen der Abfälle auf das Sammelfahrzeug sogar eine „Verantwortlichkeitslücke“ schafft, die die folgenreiche Frage nach sich zieht, ab wann die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG eigentlich greifen sollen. § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS könnte bei einem engen Verständnis, wie dies seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, so gelesen werden, dass grundsätzlich jeder Zugriff sowohl des Abfallerzeugers als auch des Abfallbesitzers ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in einen Sammelbehälter auf eben diesen Abfall untersagt ist. Allein dem Abfallerzeuger wäre eine Ausnahme zugestanden; bei einer versehentlichen Behälterbefüllung dürfte er den betreffenden Abfall wieder entnehmen. Schon eine absichtliche Einfüllung von Abfall in den Behälter dürfte nicht (mehr) korrigiert werden. Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) hätte ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in den Behälter durch den Abfallerzeuger überhaupt keine Möglichkeit mehr - obgleich sogar bundesgesetzlich bis zum Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls in der Pflicht -, bis zur Abfuhr der Abfälle dafür zu sorgen, dass die Abfälle in die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter „entsprechend deren Zweckbestimmung“ (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) eingefüllt sind. Der Abfallbesitzer dürfte bei diesem strikten Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS nicht einmal einen Hausmeister der betroffenen Wohnanlagen bitten, nach satzungswidrigem Einfüllen der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Korrektur von Fehlwürfen für eine gesetzes- und satzungskonforme Überlassung der Abfälle zu sorgen.
60 
Ein Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS, das es (auch) dem Abfallbesitzer strikt untersagt, bestimmte Abfälle vor deren Abfuhr (nach Einfüllung der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Abfallerzeuger) aus den Behältern zu nehmen, um eine ordnungsgemäße (§ 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG; § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS) Abfallentsorgung sicherzustellen, wäre mit Bundesrecht nicht vereinbar und auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 LAbfG nicht gedeckt. Solange der Abfallbesitzer bundesrechtlich für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung (neben dem Abfallerzeuger) in der Pflicht ist (vgl. vorstehend aa), ist es dem Satzungsgeber untersagt, den Abfallbesitzer an der Erfüllung seiner Pflichten zu hindern; darauf liefe § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS bei einem rigiden Verständnis hinaus. Dieses Verständnis führte außerdem dazu, dass mit der Satzungsbestimmung geradezu zwangsläufig auch eine von § 8 LAbfG nicht mehr gedeckte Regelung zum „Ob“ der Abfallüberlassung getroffen würde, weil der Satzungsgeber mit der Anordnung einer grundsätzlichen Irreversibilität der Befüllung eines Abfallbehälters (mitunter fünf oder sechs Tage vor der Abfuhr der Abfälle) notwendigerweise festlegte, dass diese Abfälle nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Welche Abfälle im Zeitpunkt der Abfallüberlassung zu überlassen sind, ist jedoch bundesgesetzlich abschließend normiert und damit der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers und des kommunalen Satzungsgebers entzogen (Senat, Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804).
61 
§ 17 Abs. 1 Satz 2 AWS lässt sich jedoch in Bezug auf den zu entscheidenden Fall bundesrechtskonform auslegen, so dass über die Rechtswirksamkeit der Bestimmung nicht zu befinden ist. Da es sich vorliegend nicht um ein Normenkontrollverfahren handelt, kann der Senat offen lassen, ob und inwieweit § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS weiteren bundesrechtlichen Bedenken begegnet. In Bezug auf den vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass sich der Verbotstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS - ebenso wie § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS - nur an einen „Unbefugten“ im Sinne der (Gesamt-)Rechtsordnung wendet. Das Prinzip der Normerhaltung legt ein Verständnis der Satzungsbestimmung nahe, das nicht in Widerspruch zu Bundesrecht und der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage steht; wer danach zu bestimmten Abfallentsorgungsmaßnahmen befugt (oder gar verpflichtet) ist, kann und soll nach kommunalem Satzungsrecht nicht unbefugt sein. Im Interesse der Normerhaltung muss § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, dass in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle „von Unbefugten“ nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet werden dürfen.
62 
Mit dieser Maßgabe stellt das behördlich untersagte Verhalten der im Auftrag der Grundstückseigentümerin tätig werdenden Klägerin keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. In der Sache gelten die vorstehend (aa) gemachten Ausführungen. Danach handelt die Klägerin in dem Zeitraum vor der Abfallüberlassung als Befugte. Der Ergebnis ihrer Tätigkeit führt sogar zu satzungskonforme(re)n Zuständen, da die Klägerin diejenigen zweckentsprechenden Behälterfüllungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) teilweise gewährleistet, die eigentlich von den Abfallerzeugern (Mietern) zu leisten wären.
63 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
64 
IV. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob eine von dem Abfallbesitzer oder einem von diesem beauftragten Dritten durchgeführte Sortierung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfalls „vor Ort“ in dem Zeitraum zwischen dem Befüllen von Abfallbehältern, die im Vollservice geleert werden, und dem Abholtermin abfallrechtlich zulässig ist.
65 
Beschluss vom 27. März 2007
66 
Der Streitwert wird gemäß § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
67 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 - 11 K 1924/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin beseitigt auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Grundstückseigentümerin, der G. ... (im Folgenden: G.) seit dem 01. 09. 2004 Fehlbefüllungen in den Restabfallbehältern auf folgenden Grundstücken: ..., ... diese Grundstücke sind im Gebiet der Beklagten belegen. An fünf Tagen in der Woche führt die Klägerin Sichtkontrollen durch und entnimmt u. a. die nicht in die Restabfallbehälter gehörenden Wertstoffe (z. B. Papier, Karton, Verpackungsmaterial, Altglas). Die Vergütung der Tätigkeit der Klägerin durch die G. erfolgt anteilig zu deren Gebühreneinsparungen.
In Erwartung einer wesentlichen Reduzierung des Restabfallvolumens bestellte die G. etliche der zuvor genutzten Restabfallbehälter bei der Beklagten ab. Daraufhin untersagte die Beklagte mit Verfügung vom 25. 10. 2004 der Klägerin, den Inhalt der an den genannten Wohnobjekten „aufgestellten Restabfallbehälter vor Ort zu sortieren“. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sortierung des Abfalls durch die Klägerin sei eine unzulässige Abfallbehandlung; diese dürfe gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nur in Abfallbeseitigungsanlagen erfolgen. Dies sei zudem aufgrund arbeits- und gesundheitsschutzrechtlicher Bedenken angezeigt. Außerdem stelle die Sortierung des Abfalls vor Ort einen unzulässigen Eingriff in die Organisationshoheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dar, da die Sortierung nach der Überlassung der Abfälle erfolge.
Gegen die Verfügung erhob die Klägerin am 19. 11. 2004 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die Überlassung des Abfalls an die Beklagte beginne erst mit der Entleerung der Abfallbehälter in das Müllfahrzeug. Die Sortierung vor Ort sei keine Abfallbehandlung, sondern lediglich eine Hilfsmaßnahme im Rahmen des Einsammelns bzw. Bereitstellens des Abfalls. Selbst wenn die Sortierung als Abfallbehandlung zu qualifizieren sei, erfolge sie nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. 08. 2005 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zu den Gründen in dem angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, die Überlassungspflicht beginne bereits mit dem Anfall der Abfälle, d. h. mit dem Befüllen der Abfallbehälter, und nicht erst mit der Bereitstellung der Abfallbehälter zur Abholung. Die G. sei weder Abfallerzeugerin noch Abfallbesitzerin oder Beauftragte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; daher sei die Klägerin kein „Dritter“, dessen Hilfe die G. gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG in Anspruch nehmen könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob auch ein Verstoß gegen den Anlagenzwang gegeben sei oder ob arbeits- und gesundheitsschutzrechtliche Bedenken bestünden. Unter Hinweis auf das Leistungsspektrum der Klägerin - neben der Abfalltrennung (d. h. Aussortieren von Wertstoffen wie z. B. Kartons, Verpackungsmaterial, Textilien und Altglas aus den Restabfallbehältern) des Weiteren auch Kontrolle der Wertstofftonnen bzw. Gelben Säcke auf Fehlwürfe - ist im Widerspruchsbescheid ausdrücklich klargestellt, dass die Kontrolle der zuletzt genannten Fehlwürfe nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
Am 30. 08. 2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Die Abfallsortierung vor Ort sei eine der Abfallbeseitigung vorgelagerte Maßnahme der Vermeidung und Verwertung, keine Abfallbehandlung; ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liege folglich nicht vor. Als Grundstückseigentümerin sei die G. Abfallbesitzerin, die sich zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten der Klägerin bedienen dürfe. Daher sei auch kein Verstoß gegen die Regelung zum unbefugten Durchsuchen und Entfernen von Abfällen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen der Stadt Mannheim vom 27. Juli 1999 (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) gegeben. Schließlich stelle die Abfallsortierung vor Ort auch keine Gefahr für die gemeinwohl- und umweltverträgliche Abfallentsorgung sowie für die Belange des Gesundheitsschutzes dar.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Mit der Abfallsortierung vor Ort greife die Klägerin unzulässig in ihre Entsorgungsverantwortung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ein. Die Sortierung sei als Abfallbehandlung zu qualifizieren, da sie das Einsammeln und Befördern der Abfälle nicht erleichtere oder fördere. Rechtlich sei den Abfallerzeugern und Abfallbesitzern schon vor dem Zeitpunkt der Abfallüberlassung die Abfallbehandlung untersagt, so dass es nicht darauf ankomme, wann der Abfall im Rechtssinne „überlassen“ werde. Unabhängig davon sei die Überlassung der Abfälle mit ihrem Einwurf in die Abfallbehälter beendet, weil die betreffenden Behälter nicht gesondert zur Abholung durch sie bereit zu stellen seien. Die durch die Klägerin vor Ort durchgeführte Abfallsortierung benachteilige andere Gebührenschuldner; denn die Gesamtzahl der Behälter verringere sich, das größere Gewicht erhöhe jedoch die Kosten für die Erfassung und Einsammlung des Abfalls pro Behälter. Ferner gefährde die durch wirtschaftliche Interessen der Klägerin motivierte Reduzierung des Restabfallbehältervolumens die Gewährleistung einer gemeinwohl- und umweltverträglichen Abfallentsorgung durch sie; die Mieter würden demotiviert, Abfälle zu trennen. Schließlich verstoße die Abfallsortierung auch gegen den Anlagenzwang nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 04. 05. 2006 stattgegeben. Die Untersagungsverfügung und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Ermächtigungsgrundlage komme lediglich § 21 KrW-/AbfG in Betracht. Dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen seien keine Vorschriften zu entnehmen, die der streitigen Abfallsortierung entgegenstünden. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sei nicht verletzt, da der Überlassungspflicht kein generelles, die Vorbereitungsphasen der Abfallüberlassung umfassendes Behandlungsverbot zu entnehmen sei; den Abfallbehältern entnommene Verpackungsabfälle und Altpapier (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackV) unterlägen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG keiner Überlassungspflicht. Ein Verstoß gegen das Verdichtungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS liege nicht vor, da eine unzulässige Verdichtung nur bei einer Überlassung der Abfälle in gepresstem Zustand gegeben sei, nicht jedoch im Falle der bloßen Verdichtung voluminöser und nicht in den Restabfallbehälter gehörender Abfälle; zudem werde durch die Sortierung nur diejenige Abfalldichte erreicht, die bei Beachtung der satzungsrechtlichen Trennungsgebote üblicherweise entstehe. Es liege auch kein Eingriff in die Entsorgungsverantwortung der Beklagten gemäß § 15 KrW-/AbfG vor. Diese beginne erst mit der „Überlassung“ der Abfälle, die die Schnittstelle zwischen den Verantwortungsbereichen des Abfallbesitzers bzw. Abfallerzeugers einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits markiere. Aus Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ergebe sich, dass der Einwurf des Abfalls in den Restabfallbehälter nicht ohne weiteres als „Überlassung“ zu werten sei. Wäre dies der Fall, bestünde von diesem Zeitpunkt an die Entsorgungszuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit allen Konsequenzen für dessen Entsorgungsverantwortung (z. B. Einsammeln von witterungsbedingt oder durch Einwirkung Dritter zwischen den Abholterminen aus den Abfallbehältern gefallenen Abfällen). Maßgeblich für die Bestimmung der „Überlassung“ sei indessen die satzungsrechtliche Regelung zur Abholung der Abfälle durch den Entsorgungsträger; davon gehe auch § 3 Abs. 3 lit. a) AWS aus. Dieses Verständnis zum Zeitpunkt der „Überlassung“ erlaube dem Abfallbesitzer auch, versehentlich in den Abfallbehälter gebrachte Gegenstände bis zur Abholung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dem Behälter wieder zu entnehmen. Sonstige abfallrechtliche Pflichtverletzungen lägen nicht vor. Insbesondere sei die G. als Grundstückseigentümerin Abfallbesitzer und dürfe sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter (hier: der Klägerin) bedienen. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liege durch die Abfallsortierung vor Ort nicht vor, denn der gesetzliche Anlagenbenutzungszwang erfasse Maßnahmen, die untergeordneter Bestandteil der Beseitigungsphasen nach § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG seien, nicht. Das sei hier der Fall; die Sortierung vor Ort diene der Beseitigungspflicht (§ 10 Abs. 2 KrW-/AbfG) und hinsichtlich der aussortierten Wertstoffe der Verwertungsphase (§ 4 Abs. 5 KrW-/AbfG). Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG, der über § 21KrW-/AbfG unterbunden werden könne, sei schließlich ebenfalls nicht gegeben. Zum einen sei § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG lediglich eine Grundsatznorm, aus der nicht ohne weiteres durch Verfügung durchsetzbare Pflichten erwüchsen, zum anderen liege auch in der Sache keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.
Gegen das am 19. 06. 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.07.2006 Berufung eingelegt und diese am 18.08.2006 begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere hebt sie hervor, dass die angegriffene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sowohl nach § 21 KrW-/AbfG als auch nach § 20 Abs. 1 LAbfG rechtmäßig sei; das gelte auch in Bezug auf den Schutz der Rechtsgüter des Allgemeinwohls gemäß § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Primär sei die Verfügung auf Grund der Satzungsverstöße der Klägerin veranlasst. Zunächst liege ein Verstoß gegen das Gebot der unverdichteten Sammlung von Abfällen in Systembehältern (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AWS) vor; erfasst hiervon sei nicht nur die gezielte mechanische Verdichtung (z. B. durch Verpressung), sondern auch jede sonstige Verdichtung der Abfälle im Behälter wie z. B. die Herausnahme großvolumiger Abfälle. Verstoßen werde von der Klägerin ferner gegen das Verbot des unbefugten Durchsuchens von Abfallbehältern (§ 17 Abs. 1 AWS); gegen dieses Verbot könne nicht erst nach Beendigung des Überlassungsvorgangs im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, sondern ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung von Abfällen zur Übernahme durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verstoßen werden, was vorliegend der Fall sei. Die Satzungsbestimmungen der § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 AWS seien durch § 8 Abs. 1 LAbfG gedeckt. Die Verfügung diene der Abwehr von Gesundheitsgefahren, die durch die Sortierung vor Ort entstehen könnten (unnötiges Öffnen geschlossener Abfallbehälter mit der Folge einer Freisetzung von Millionen von Keimen), der Sicherung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung und der Wahrung des Organisationsermessens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur konkreten Ausgestaltung der Abfallentsorgung, das Eingriffe Dritter nicht dulde; umfasst hiervon sei die Aufstellung eines Gebührensystems, das die - infolge der Nachsortierung des Abfalls eintretende - gleichheitswidrige Benachteiligung anderer Gebiete im Entsorgungsbereich vermeide. Die Verfügung sei aber auch schon deshalb rechtmäßig, weil sie den Eingriff der Klägerin in die Entsorgungszuständigkeit der Beklagten nach § 15 KrW-/AbfG abwehre. Die Abfallüberlassung sei im Zeitpunkt der Vornahme von Sortierhandlungen durch die Klägerin bereits abgeschlossen; selbst wenn das nicht der Fall wäre, bleibe die darüber hinausgehende Befugnis der Beklagten für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den vor der Überlassung liegenden Zeitraum unberührt. Da der Vorgang der Abfallüberlassung mit dem Einwurf des Abfalls in die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter abgeschlossen sei, verstießen die von der Klägerin vorgenommenen nachgelagerten Entsorgungshandlungen auch gegen § 27 KrW-/AbfG. Im Übrigen könnten die Folgen der Sortierung nicht als Hilfshandlung zur Erleichterung der Abfallentsorgung eingestuft werden, sie seien vielmehr eine Erschwerung (Verdichtung, höhere Schadensanfälligkeit, höheres Gefahrenrisiko).
Die Beklagte trägt weiter vor, „Verdichtung“ des Abfalls im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS sei nicht im physikalischen Sinne zu verstehen, sondern als „Erhöhung des Schüttgewichts“, was auch durch Verringerung der Hohlräume zwischen den einzelnen Abfallteilen erfolgen könne; eine andere Auslegung der Satzungsbestimmung belasse dieser keinerlei Anwendungsbereich. Zu dem von ihr schon früher behaupteten Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS weist die Beklagte darauf hin, dass sich insoweit die Satzungslage zum 01. 01. 2007 geändert habe. Durch die Satzungsänderung vom 28. November 2006 sei nunmehr unabhängig von der Definition der Begriffe „Überlassung“ und „Bereitstellung“ klargestellt, dass sowohl die Durchsuchung der in die Abfallbehälter eingefüllten Abfälle als auch die Verdichtung (im Sinne der Erhöhung des Schüttgewichts) verboten sei. Die Satzungskompetenz der Beklagten zu der Neuregelung ergebe sich aus § 8 Satz 2 LAbfG; die Befugnis zur näheren Ausgestaltung des „Wie“ der Abfallüberlassung erstrecke sich nicht nur auf die Abfallentsorgung nach der Überlassung von Abfällen, sondern umfasse auch „den Bereich vor der Überlassung der Abfälle“. Die Neufassung des § 17 Abs. 1 AWS sei im vorliegenden Rechtsstreit auch maßgeblich, da es sich bei der angegriffenen Verfügung um einen Dauerverwaltungsakt handele, so dass es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme.
10 
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, in Bezug auf die Abfallentsorgung in den betroffenen Wohnanlagen bestünden keine ordnungsgemäßen Zustände; es seien sogar - was durch Fotos in der mündlichen Verhandlung dokumentiert wurde - „Missstände“ vorhanden. Bei einer Zunahme von Fehlwürfen in die Abfallbehälter oder sonstigen Defiziten hinsichtlich einer nicht ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (z. B. Abstellen des Mülls außerhalb der Abfallbehälter) reagiere der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger normalerweise mit der Vergrößerung des Volumens der Abfallentsorgungseinrichtungen (Behältergröße, Behälterzahl, Kapazitätserweiterung bei Wertstoffsystemen).
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 - 11 K 1924/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie trägt im Wesentlichen vor: Eine unzulässige Abfallverdichtung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS liege nicht vor, da sich ihre Tätigkeiten in der Herausnahme großvolumiger Abfälle aus den Abfallbehältern, dem Aufschlitzen von Beuteln und der Herausnahme sonstiger Abfälle erschöpfe; eine Verdichtung wäre jedoch nur bei der Ausübung von Druck auf den Abfall gegeben. Es liege auch kein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 AWS vor, da die Abfälle zum Zeitpunkt des Sortierens vor Ort durch die Klägerin noch nicht zur Abfuhr überlassen oder bereitgestellt seien. Die Abfallüberlassung sei nicht mit dem Einfüllen der Abfälle in die Behälter abgeschlossen, da der bisherige Abfallbesitzer mit diesem Vorgang noch nicht jede Verfügungsbefugnis über den Abfall verloren habe; bei turnusmäßiger Abholung der Abfälle würden erst zum jeweiligen Abholtermin die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tatsächlich zur Verfügung gestellt, während dieser zwischen den jeweiligen Abholterminen nicht einmal ein Interesse an einem tatsächlichen Zugriff auf die Abfälle habe. Erst mit dem Verbringen des Abfalls aus den hier betroffenen Wohnanlagen, d. h. mit der Abholung des Abfalls durch die Müllabfuhr, sei der Überlassungsvorgang abgeschlossen; eine Definitionsmacht zur abweichenden Bestimmung des Zeitpunkts der Überlassung stehe der Beklagten nicht zu. Sie werde mit ihren Sortiermaßnahmen auch nicht nach der Bereitstellung der Abfälle zur Abfuhr durch die Beklagte tätig; denn zwischen der Bereitstellung und der Abholung der Abfälle müsse ein Zusammenhang bestehen, der erst eintrete, wenn die Müllabfuhr tatsächlich vorgenommen werde. Ein unzulässiger Eingriff in das Organisationsermessen der Beklagten liege schon deshalb nicht vor, weil sie nicht unbefugt tätig werde. Der Hinweis der Beklagten auf ihre Gebührenkalkulation entlarve das wahre Interesse an der Untersagung ihrer Tätigkeit; dieses Interesse sei ein rein finanzielles. Eine Verletzung des § 15 KrW-/AbfG scheide schon deshalb aus, weil ihre Sortiertätigkeit weit im Vorfeld der Entsorgungszuständigkeit der Beklagten erfolge; eine Regelungsbefugnis habe diese diesbezüglich schon deshalb nicht, weil bei den nach Bundesrecht überlassungspflichtigen Abfällen satzungsrechtlich nur die Art und Weise der Abfallüberlassung geregelt werden dürfe. Ihre Sortiertätigkeit gefährde keine Belange des Gemeinwohls; dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vor; die von ihr durchgeführte Sortierung des Abfalls sei als bloße Hilfsmaßnahme keine „Behandlung“ i. S. der Gesetzesbestimmung, sie reduziere das Volumen des Restmülls und bereite das Einsammeln vor. Selbst wenn man von einer „Behandlung“ ausgehe, diene diese nicht der Abfallbeseitigung sondern der Abfallverwertung.
16 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin die betroffenen Wohnanlagen angesichts der Zusammensetzung der Mieter, die aus etwa zehn verschiedenen Nationen kämen, als „extrem schwieriges Gebiet“ bezeichnet; im Rahmen der Abfallentsorgung sei die Reinigung der Anlagen die Hauptaufgabe der Klägerin.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen, insbesondere auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
19 
I. Allerdings kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung nicht allein § 21 KrW-/AbfG in Betracht.
20 
1. Nach dieser bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage können lediglich Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen getroffen werden (Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 21 RdNr. 8). Die von der Beklagten im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten Gebote und Verbote nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS und § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS können als satzungsrechtliche Vorschriften, die nach Maßgabe des Landesrechts (insbesondere § 8 LAbfG) erlassen worden sind, nicht durch Anordnungen gemäß § 21 KrW-/AbfG durchgesetzt werden. Als Rechtsgrundlage steht insoweit § 20 Abs. 2 LAbfG zur Verfügung.
21 
Die landesgesetzliche Eingriffsermächtigung des § 20 Abs. 2 LAbfG gibt der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Befugnis, diejenigen Anordnungen zur Aufgabenwahrnehmung zu treffen, die der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese landesrechtliche Bestimmung ist neben § 21 KrW-/AbfG anwendbar, soweit die bundesgesetzliche Rechtsvorschrift bestimmte Handlungsermächtigungen nicht enthält (Paetow, in: Kunig/Pae-tow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 27 RdNr. 35). Das ist in Bezug auf die Durchführung der Abfallwirtschaftssatzung der Fall. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfG hat die Abfallrechtsbehörde darüber zu wachen, dass die „abfallrechtlichen Vorschriften“ erfüllt werden. Erfasst von dieser Aufgabenzuweisung sind auch Abfallrechtsbestimmungen des kommunalen Satzungsrechts. Indem § 20 Abs. 2 LAbfG an die Aufgabenzuweisungsnorm des § 20 Abs. 1 LAbfG anknüpft, ist § 20 Abs. 2 LAbfG die anwendbare Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung kommunaler abfallrechtlicher Satzungsbestimmungen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - VBlBW 2007, 106, 108).
22 
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage zur Anwendung kommende Recht ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
23 
Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für §§ 10, 13, 15 und 27 KrW-/AbfG als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Rechtslage bedeutet dies, dass die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten in der Fassung vom 28.11.2006 zur Anwendung kommt; maßgeblich für den vorliegenden Fall sind demnach vor allem die in § 9 und § 17 AWS 2006 getroffenen Neuregelungen.
24 
II. Unabhängig davon, ob und inwieweit § 21 KrW-/AbfG oder § 20 Abs. 2 LAbfG als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis die angefochtene Verfügung und den Widerspruchsbescheid zu Recht aufgehoben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen keiner der beiden Befugnisnormen erfüllt sind. Das behördlich untersagte Verhalten der Klägerin verstößt weder gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes noch gegen sonstige abfallrechtliche Bestimmungen.
25 
Dabei kann die zuständige Behörde nach § 21 KrW-/AbfG Anordnungen nur zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen, § 20 Abs. 2 LAbfG erlaubt Anordnungen i. V. m. § 20 Abs. 1 LAbfG lediglich zur Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften (und danach auferlegter Verpflichtungen); Gesichtspunkte des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind danach nur entscheidungserheblich, soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht solche Aspekte in seinen Normenbestand aufgenommen hat. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte zuständigkeitshalber auf eine Ermächtigungsgrundlage aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutzrecht stützen könnte.
26 
Keine der - wechselnden - Begründungen der Beklagten ist rechtlich tragfähig. Der im Ausgangsbescheid in erster Linie behauptete Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liegt nicht vor (unten 3). Die im Widerspruchsbescheid gerügten Pflichtverstöße gegen § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG sind ebenfalls nicht gegeben (nachf. 1. und 2. sowie unten 4.). Und auch die im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten und mehrfach behaupteten Satzungsverstöße (gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 AWS) als Auslöser der Untersagungsverfügung können nicht festgestellt werden (unten 5).
27 
Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen (§ 21 KrW-/AbfG, § 20 Abs. 2 LAbfG) nicht vorliegen, kann der Senat offen lassen, ob sachlich zutreffend die Klägerin als Adressatin der Untersagungsverfügung in Anspruch genommen worden ist oder ob die Verfügung gegen die G. als Abfallbesitzerin hätte gerichtet werden müssen, da die Klägerin lediglich deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfin ist.
28 
1. Die vertraglich geregelte Tätigkeit der Klägerin beinhaltet keine Verstöße gegen die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Für die im Zuge der Abfallsortierung vor Ort von der Klägerin vorgenommene Entnahme von Verpackungsabfall und Altpapier aus den Restabfallbehältern ergibt sich dies schon daraus, dass es sich insoweit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht um überlassungspflichtige Abfälle handelt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind zutreffend, so dass von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen werden kann (§ 130b Satz 2 VwGO).
29 
Auch die Entnahme sonstiger Wertstoffe aus den Abfallbehältern stellt keine Verletzung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Das Sortieren des Abfalls durch die Klägerin erfolgt vor dem Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls. Als Abfallbesitzerin darf die G. diese Maßnahme durchführen und sich dabei Dritter bedienen (näher dazu unten 5. b).
30 
a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen grundsätzlich verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift sind überwiegend erfüllt, zwischen den Beteiligten streitig ist hier nur, ob bereits der Einwurf des Abfalls in die Restmüllbehälter durch die Mieter der Wohnungen der G. als „Überlassung“ des Abfalls im Rechtssinne zu qualifizieren ist, so dass die im Auftrag der G. erfolgende Sortiertätigkeit der Klägerin als Missachtung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG qualifiziert werden müsste.
31 
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Überlassung des Abfalls die „Schnittstelle“ zwischen den abfallrechtlichen Verantwortungsbereichen des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers markiert. Die Abfallüberlassung grenzt daher die beiden Pflichtenkreise ab (Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 13 RdNr. 53). Verhindert wird mit der gesetzlichen Statuierung einer derartigen Nahtstelle, dass eine Art abfallrechtliches Verantwortungsvakuum zwischen der Bereitstellung des Abfalls durch den Abfallerzeuger bzw. -besitzer und der Entsorgungstätigkeit des öffentlich-recht-lichen Entsorgungsträgers entsteht. Solange eine Person Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist, steht sie in der abfallrechtlichen Verantwortung; die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers setzt erst mit der Überlassung des Abfalls ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45 ff. und 48).
32 
bb) „Überlassen“ des Abfalls im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG meint seine physische Übergabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch den Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer zur Abholung nach Maßgabe des einschlägigen kommunalen Satzungsrechts (Weidemann, aaO, § 13 RdNr. 48 und § 10 RdNr. 43; Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 RdNr. 9). Zum früheren Recht nach dem Abfallgesetz hatte das Bundesverwaltungsgericht das „Überlassen“ von Abfall dahingehend definiert, dass der Abfallbesitzer die Abfälle „zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so zur Verfügung stellen muss, dass der Beseitigungspflichtige sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann“ (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989, DVBl 1989, 522 = NJW 1989, 1295). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an dieser Begriffsbestimmung etwas ändern wollte.
33 
Der Überlassungsvorgang als solcher, insbesondere der Zeitpunkt der Abfallüberlassung, ist bundesgesetzlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG keiner näheren Normierung unterzogen; die Vorschrift schreibt lediglich den Grundinhalt des Überlassungsvorgangs fest (Kunig, aaO, § 13 RdNr. 9). Die Festlegung der näheren Umstände zum „Wie“ der Abfallüberlassung wird bundesrechtlich nicht vorgenommen; insoweit greift das Landesrecht und damit auch das kommunale Satzungsrecht ein (BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273; BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, DÖV 2001, 258, 259 = NVwZ 2001, 704, 706 = BayVBl 2001, 146, 147; HessVGH, Beschl. v. 04.09.2000, NVwZ 2001, 108, 109). Der Senat hat in seinen Normenkontrollurteilen vom 20. 11. 2001 und vom 05. 02. 2002 dargelegt, welche Spielräume § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dem Landesgesetzgeber und dem kommunalen Satzungsgeber zur Ausgestaltung des „Wie“ der Abfallüberlassung einräumt (Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 f. = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804 f.). Umfasst von der Regelungsbefugnis sind insbesondere die Festlegung des Ortes und der Zeit für die Überlassung des Abfalls. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auf Grund der fortbestehenden Landeskompetenz (Art. 70 GG) und der daraus resultierenden kommunalen Satzungsbefugnis in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse durch kommunales Satzungsrecht „Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung“ von Abfällen normiert werden können (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144; bestätigend BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). Die Erfüllung der Überlassungspflicht bestimmt sich somit neben dem physischen Transfer des Abfalls, d. h. Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Abfall auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Rechtssinne nach „den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen“ (so BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45).
34 
b) Die Beklagte hat von der Ermächtigung des § 8 Satz 2 LAbfG Gebrauch gemacht und in ihrer Abfallwirtschaftssatzung nähere Bestimmungen zum Anfallen des Abfalls sowie zum Zeitpunkt getroffen, zu dem die Abfälle zu überlassen sind. Nach § 15 Abs. 2 AWS werden „die Zeit und die Häufigkeit der Leerung der Abfallbehälter“ von der Stadt (d. h. der Beklagten) bestimmt. Nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS gelten „Abfälle, die zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereit gestellt werden“, als angefallen. Da die „Überlassung“ der Abfälle im Rechtssinne nicht vor deren „Anfallen“ erfolgen kann, findet die Abfallüberlassung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 lit. a) AWS jedenfalls nicht vor der (bekannt gemachten) Abfuhr(zeit) statt. Diese Verknüpfung der Abfallüberlassung mit dem Abholtermin ist nach § 8 Satz 2 LAbfG zulässig. Dann muss sich die Beklagte jedoch an ihrer eigenen satzungsrechtlichen Regelung zum Anfallen und Überlassen der Abfälle festhalten lassen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine satzungsrechtliche Vorverlegung der Zeitpunkte des Abfallanfalls und der Abfallüberlassung nach den Vorgaben des Bundesrechts und des Landesrechts zulässig wäre; er weist allerdings darauf hin, dass in einem solchen Fall auch die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG zu den früheren Zeitpunkten ihre Rechtswirkung entfalten könnten, soll nicht ein „Verantwortungsvakuum“ entstehen.
35 
Die Beklagte möchte die Festlegung des (turnusmäßigen) Abfuhrtermins in den Fällen des sog. Vollservice (§ 15 Abs. 1 Satz 3 AWS) lediglich als „Hinweis an die Abfallerzeuger und -besitzer i. S. d. größtmöglichen Transparenz“ verstanden wissen. Diese Auffassung wird von den satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Wenn Abfälle nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS erst dann als angefallen gelten, sofern sie „zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten … bereit gestellt werden“, haben die Abfallerzeuger und -besitzer bis zum Abholtermin Zeit, um ihrer Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nachzukommen. Den satzungsrechtlichen Regelungen zum Anfallen des Abfalls und zu den Abfuhrzeiten sowie zum zeitlichen Rhythmus der Leerung der Abfallbehälter kann daher nicht nur eine bloße Transparenzfunktion zugeschrieben werden; sie konkretisieren vielmehr nach Maßgabe des § 8 Satz 2 LAbfG die bundesgesetzliche Pflicht zur Abfallüberlassung in dem durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geschaffenen Rahmen. Den Regelungen in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und § 15 Abs. 2 AWS kommt daher konstitutive Wirkung zu; sie legen den satzungsrechtlich frühest möglichen Zeitpunkt der Abfallüberlassung fest. Die Satzung der Beklagten bestimmt danach gerade nicht, dass mit dem Einwurf der Abfälle durch die Mieter der G. der Überlassungsvorgang abgeschlossen ist.
36 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abfallbehälter im vorliegenden Fall im Vollservice und nicht im Teilservice entsorgt werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AWS werden die Behälter beim Vollservice am Behälterstandplatz abgeholt, entleert und zurückgestellt; beim Teilservice sind die Behälter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 AWS demgegenüber vom Anschlusspflichtigen am Abholtag am Gehwegrand oder einem anderen von der Stadt festzulegenden Ort bereitzustellen. Der - äußerlich sichtbare - Unterschied liegt darin, dass es bei der Abfuhr von Abfällen im Vollservice am Abfuhrtag keiner weiteren Mitwirkungshandlung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers bedarf. Der tatsächliche Vorgang der „Bereitstellung“ des Abfallbehälters im Teilservice rechtfertigt aber keine abweichende Bestimmung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung. Der Senat kann offen lassen, ob eine unterschiedliche Festlegung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung bezüglich Vollservice bzw. Teilservice zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der jeweiligen Entsorgungsverantwortung führen würde, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Die Differenzierung verbietet sich jedenfalls satzungsrechtlich nach § 3 Abs. 3 lit. a) i. V. m. § 15 Abs. 2 AWS, da der Abfall im Rechtssinne erst zu den von der Beklagten bekannt gemachten Abfuhrzeiten anfällt und die Abfallüberlassung rechtlich, wie bereits erwähnt, nicht vor dem Anfallen des Abfalls stattfinden kann.
37 
2. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach ist es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (und nicht von Dritten), die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen.
38 
§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG stellt nach der Gesetzessystematik aus dem Blickwinkel der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverantwortung die Ergänzung zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Anschaulich ist davon gesprochen worden, § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ergänze „spiegelbildlich“ die Überlassungspflichten des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (Schink, in: Jarass/Ruchay/Wei-demann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 15 RdNr. 25). Konsequenterweise geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, bei überlassungspflichtigen Abfällen setze die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „erst mit der Überlassung und nicht schon vorher“ ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 48; ebenso z. B. Kunig, aaO, § 15 RdNr. 9). Für die Überlassungspflicht wiederum gelten die zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgeblichen Kriterien. Demnach ist das kommunale Satzungsrecht auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgebend für die Bestimmung der Schnittstelle zwischen der Beendigung der abfallrechtlichen Verantwortung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und der Entstehung der Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Schink, aaO, § 15 RdNr. 70 ff.)
39 
Da die Sortiertätigkeit der Klägerin nicht in Widerspruch zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG steht, liegt kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vor. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12. 2005 (NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). In dieser Entscheidung hat das Gericht lediglich Stellung genommen zum Verhältnis der Überlassungspflicht (nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu dem zwangsweisen Vollzug des Benutzungszwangs: § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG anerkenne nicht die freiwillige Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen und stelle daher dem Abfallerzeuger bzw. -besitzer die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht frei. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bringe zum Ausdruck, dass kommunale Entsorgungsträger nicht verpflichtet seien, angefallene Abfälle zur Beseitigung einzusammeln, um ihrer Beseitigungspflicht nachkommen zu können; erst die Abfallüberlassung verpflichte den kommunalen Entsorgungsträger, Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen.
40 
Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass im vorliegenden Fall ein anderer Zeitpunkt für das Anfallen der Abfälle angenommen werden könnte oder müsste, als dies durch § 3 Abs. 3 lit. a) AWS geschehen ist. Und da, wie bereits mehrfach erwähnt, die Überlassung der Abfälle nicht vor deren Anfallen erfolgen kann, bleibt es im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bei dem zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ermittelten Ergebnis.
41 
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich die Klägerin durch ihr Verhalten beim Sortieren des Abfalls nicht in Widerspruch zu § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt werden. Auch wenn der Begriff „behandeln“ weit verstanden wird und jede qualitative oder quantitative Veränderung von Abfällen durch biologische, chemische oder physikalische Einwirkung umfasst (Paetow, aaO, § 27 RdNr. 21), so dass das Sortieren von Abfällen als Abfallbehandlung qualifiziert werden kann (von Lersner, in: ders./Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Lfg. 1/07, § 27 KrW-/AbfG RdNr. 11; Spoerr, in: Jarass/Ru-chay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 27 RdNr. 29), liegen die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht vor. Dies wurde bereits im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe richtig erkannt. Zutreffend wurde in dem Bescheid betont, die fraglichen Abfälle würden von der Klägerin nicht zu dem Zweck der Beseitigung sortiert, sondern um Wertstoffe zu gewinnen; § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG „dürfte deshalb nicht einschlägig sein“.
42 
Diese rechtliche Einschätzung ist zutreffend. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den Zweck der Maßnahme ab („zum Zwecke der Beseitigung“). Dies erfordert eine funktionale Betrachtung der Abfallbehandlung. Maßgebend ist nicht die Zweckbestimmung des Abfalls (Abfall zur Beseitigung oder Abfall zur Verwertung), sondern die Zweckbestimmung der Entsorgungshandlung (Spoerr, aaO, § 27 RdNr. 31). Diese ist hier unzweideutig auf Abfallverwertung gerichtet. Die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bestimmt in Gestalt von Regelbeispielen, dass es sich bei Glas, Papier, Kartonagen, Textilien etc. um „Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe)“ handelt (§ 2 Abs. 1 AWS). Die Entnahme der Gegenstände aus den Abfallbehältern durch die Klägerin im Sinn ihres vertraglichen Handlungsauftrags bezieht sich auf derartige Wertstoffe. Eine Abfallbehandlung zum Zwecke der Beseitigung liegt demnach nicht vor. In der Sache holt die Klägerin vertragsgemäß diejenigen Maßnahmen nach, zu denen an sich die Abfallerzeuger (d. h. die Mieter der G.) bereits nach § 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG verpflichtet sind.
43 
4. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu den Allgemeinwohlbelangen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es sich dabei um eine „Grundsatznorm“ handelt (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 5), die keine konkreten Pflichten statuiert, die mittels Verfügung durchgesetzt werden können, wie das Verwaltungsgericht meint. Unabhängig von der normativen Qualität der Vorschrift liegen die Voraussetzungen weder des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 6 KrW-/AbfG noch des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG vor; sonstige Bestimmungen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG kommen hier ohnehin nicht in Betracht.
44 
a) Soweit die Beklagte die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch die Untersagungsverfügung reklamiert, liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG offensichtlich nicht vor. Der allgemeine Hinweis auf Keime, Pilze und andere mikrobielle Stoffe biologischer Herkunft, die sich im Hausmüll finden lassen, ersetzt nicht die konkrete Darlegung, dass die Gesundheit der Menschen tatsächlich beeinträchtigt wird. Dazu hat die Beklagte Substantielles nicht vorgetragen. An der Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG fehlt es selbst dann, wenn man - entgegen dem Gesetzeswortlaut, der eine „Beeinträchtigung“ verlangt - eine konkrete Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausreichen lässt (so von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbG RdNr. 44; Weidemann, aaO, § 10 RdNr. 68; Kunig, aaO, § 10 RdNr. 36). Auch bei einer solchen Absenkung der gesetzlichen Anforderungen muss eine Gefahrenprognose im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts gegeben werden können (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 26). Das Beschreiben nur einer denkbaren Gefahrenlage reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht aus (von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbfG RdNr. 44). Mehr als die Darlegung von Anhaltspunkten für eine möglicherweise bestehende Gefahrenlage hat die Beklagte nicht vorgenommen; Umstände, die auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen hindeuten oder zumindest eine konkrete Gefährdung menschlicher Gesundheit indizieren, sind für den Senat auch ansonsten nicht ersichtlich.
45 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Gutachten des Ingenieurbüros Dr. M. vom Oktober 2005 zu den Luftkeimmessungen bei der Müllsortierung und Müllverpressung durch die C GmbH in E.. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob die an einem Ort in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Messungen für die Beurteilung von Gefahren für die Gesundheit im vorliegenden Fall überhaupt herangezogen werden können. Im Ergebnis sagt das Gutachten, dass die Mitarbeiter der C GmbH „nur mäßig hohen Belastungen durch luftgetragene Mikroorganismen“ ausgesetzt sind (Gutachten S. 11), ausgeprägte Belastungsspitzen, „wie sie bei der Abfallsammlung üblicherweise auftreten“, „bei der Abfallsortierung und -verpressung … nicht messbar“ gewesen sind und die „derzeitigen Richt- und Kontrollwerte für Mikroorganismen, die für Dauerarbeitsplätze im Bereich der Abfallwirtschaft … definiert sind, … eingehalten“ worden seien (Gutachten S. 12). Eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen lässt sich daraus nicht ableiten.
46 
b) Auch die von der Beklagten behaupteten Gefahren für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung, die, lägen sie vor, den Tatbestand des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 KrW-/AbfG erfüllen könnten, sind nicht erkennbar. Die zur Abfallentsorgung in D. getroffenen Aussagen geben für den hier zu entscheidenden Fall nichts her. Und die Hinweise auf Schäden an den Abfallbehältern, die nach der Sortierung durch die Klägerin entstehen könnten, erschöpfen sich in allgemeinen Mutmaßungen und Spekulationen.
47 
c) Schließlich kann auch von einer Störung des Organisationsermessens der Beklagten (in der Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) keine Rede sein. Die Beklagte hat von ihrem Organisationsermessen durch den Erlass der Abfallwirtschaftssatzung Gebrauch gemacht. Die in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und in § 15 Abs. 2 AWS getroffenen Regelungen sind ihre ureigene Entscheidung. Das Interesse der Beklagten an einem bestimmten Gebührenaufkommen ist nachvollziehbar, jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Insbesondere § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG schützt nicht ein bestimmtes Gebühreninteresse. Die Auswirkungen von bestimmten (zulässigen) Abfallentsorgungsmaßnahmen des Abfallbesitzers sind die Folge der hier in Rede stehenden Sortiermaßnahmen der Klägerin; derartige Folgen bilden jedoch nicht den abfallrechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Entsorgungsmaßnahmen.
48 
5. Die angefochtene Untersagungsverfügung kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen gegen die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten verstoßen habe. Das Verhalten der Klägerin steht weder in Widerspruch zu § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS noch verletzt es § 17 Abs. 1 AWS.
49 
a) Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS sind Abfälle in den Systembehältern grundsätzlich unverdichtet zu sammeln. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der AWS 1999 zutreffend dargelegt, dass eine satzungsrechtlich unzulässige Verdichtung bei einer Überlassung der Abfälle in gepresstem Zustand gegeben wäre. Diese Voraussetzung erfüllt das Verhalten der Klägerin nicht, da es auf die Herausnahme großvolumiger Abfälle und (sonstiger) Wertstoffe sowie das Aufschlitzen von Beuteln beschränkt ist. An der rechtlichen Beurteilung ändert sich durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS 2006 nichts.
50 
Was eine „Verdichtung“ im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten ist, bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS durch die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 AWS mit dem erklärenden Zusatz „Verdichtung nach Maßgabe dieser Satzung“ in einer Art Legaldefinition. Das einzige Merkmal des § 9 Abs. 1 AWS, das mit der Verdichtung von Abfall in Bezug gesetzt werden kann, ist das in § 9 Abs. 1 Satz 3 AWS normierte Tatbestandselement „Müllpressen“. Eine Verdichtung von Abfällen liegt danach vor, wenn Abfall unter dem Einsatz einer Müllpresse behandelt wird. Dem durch § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS in Bezug genommenen § 9 Abs. 1 AWS lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass auch eine - auf sonstige Weise herbeigeführte - Erhöhung des Schüttgewichts satzungsrechtlich als Abfallverdichtung verstanden werden kann. Müllpressen setzt die Klägerin bei ihren Sortiermaßnahmen nicht ein. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS i. V. m. § 9 Abs. 1 AWS verstößt die Klägerin also nicht gegen das satzungsrechtliche Verdichtungsverbot.
51 
Bei diesem Ergebnis bleibt es selbst dann, wenn man - was die Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS keineswegs nahelegt - das Merkmal „unverdichtet“ in § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als Oberbegriff versteht und das mechanische Verpressen des Abfalls unter Einsatz einer Müllpresse (§ 9 Abs. 1 Satz 3 AWS) hiervon nur als einen Unterfall ansieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS auch dann nicht alle Maßnahmen, die - unabhängig von einer mechanischen Verdichtung durch Verpressung - im Ergebnis bewirken, dass Abfälle im Behälter in nicht unerheblich höherer Dichte erfasst werden als dies bei unverdichteter Einfüllung in die Behälter der Fall wäre. Um den normativen Gehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS erfassen zu können, müssen die Sortiermaßnahmen der Klägerin auf ihre materielle Satzungskonformität hin bewertet werden. Hierzu erweist sich, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen genau diejenigen satzungsrechtlichen Pflichten erfüllt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWS sowie § 10 AWS an sich von den Abfallerzeugern bereits im Zusammenhang mit dem Einwurf der Abfälle in die Behälter zu erfüllen gewesen wären. Die Sortiermaßnahmen der Klägerin führen in abfallrechtlicher Sicht letztlich satzungskonforme Zustände herbei. In tatsächlicher Hinsicht wird im Ergebnis diejenige Abfalldichte erreicht, die sogleich einträte, wenn die Abfallerzeuger die satzungsrechtlichen Gebote zur Abfallverwertung beachteten. Schon unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS nicht unzulässig sein, was nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS nicht nur nicht verboten, sondern sogar geboten ist.
52 
Das gilt auch für das von der Beklagten besonders beanstandete Aufschlitzen von Müllbeuteln. Die Satzung kennt kein Gebot, demzufolge der Hausmüll nur in Beuteln in die Abfallbehälter eingefüllt werden dürfte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde seitens der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass das Einfüllen von Müll in die Abfallbehälter ohne (vorherige Sammlung in einem) Beutel zulässig ist. Dann ist aber nicht zu erkennen, wieso das Öffnen von Beuteln nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als unzulässige Abfallverdichtung angesehen werden könnte, wenn die „Erhöhung des Schüttgewichts“ durch Einfüllen des Abfalls ohne Zusammenfassung in einem Müllbeutel von vornherein zulässig ist.
53 
Hiergegen verfängt der Hinweis der Beklagten, bei zu knappen Behälterkapazitäten werde normalerweise mit einer Ausweitung des Volumens der Behälter und sonstigen Einrichtungen reagiert, nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob eine derartige Verwaltungspraxis dem Gebot einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft (§ 1 Abs. 1 LAbfG) entspricht. Außerdem ist fragwürdig, wie jene Praxis mit dem Auftrag des § 2 Abs. 1 LAbfG an den Satzungsgeber, nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung zu schaffen, in Einklang gebracht werden kann. Und auch die Gestaltung des Abfallgebührenrechts soll nicht auf Abfallvermehrung und Steigerung der Gebühreneinnahmen gerichtet sein, sondern auf die Schaffung nachhaltiger Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG). Diesen Zielsetzungen des Abfallrechts und des Gebührenrechts stehen die Sortiermaßnahmen der Klägerin deutlich näher als eine auf Volumen- und Kapazitätsausweitung ausgerichtete Abfallpolitik.
54 
b) Die der Klägerin durch die angefochtene Verfügung untersagten Sortiermaßnahmen stehen nicht im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 AWS. Denn die Klägerin handelt nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS (aa). Auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS liegt nicht vor; sofern sich aus dem „überschießenden“ Wortlaut dieser Satzungsbestimmung etwas anderes ergeben könnte, bedarf die Regelung einer restriktiven bundesrechtskonformen Auslegung, weil sie ansonsten keinen Bestand haben könnte und wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht unwirksam wäre (bb).
55 
aa) Die Klägerin handelt bei ihren Sortiermaßnahmen nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS. Dass der Überlassungsvorgang im Zeitpunkt der Sortiertätigkeit der Klägerin noch nicht abgeschlossen ist, wurde dargelegt (vgl. oben II. 1). Ihre Berechtigung, im (zivilrechtlichen) Innenverhältnis gegenüber der G. auf den fraglichen Grundstücken Sortiermaßnahmen durchführen zu dürfen, ergibt sich für die Klägerin aus dem Vertrag mit der G. vom 30.07./03.08.2004. § 2 des Vertrages verpflichtet die Klägerin unter anderem zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auf den betreffenden Grundstücken, zur Beseitigung von Fehlbefüllungen der Abfallbehälter, zur Abfalltrennung und auch zur Information der Mieter über die Abfallentsorgung. Die G. als Abfallbesitzerin ist vor Beendigung des Überlassungsvorgangs zu jenen Abfallentsorgungsmaßnahmen berechtigt und darf sich zu ihrer Durchführung Dritter bedienen.
56 
Es ist seit geraumer Zeit geklärt, dass der Abfallbesitzer zur Überlassung des Abfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist und in der Phase vor der Abfallüberlassung abfallrechtliche Verantwortung trägt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45; Kunig, aaO, § 3 RdNr. 57). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Abfallbesitzer von dem Abfallerzeuger personenverschieden ist und damit die gesetzliche Verantwortlichkeit für den Abfall vor der Abfallüberlassung zweifach zugeordnet ist. Das typische Beispiel hierfür ist der Grundstückseigentümer, der Räume vermietet und dem Mieter das Sammeln des Abfalls in Abfallbehältern außerhalb der Mieträume gestattet; ein solcher Grundstückseigentümer ist Abfallbesitzer (Kunig, aaO, § 3 RdNr. 58; Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 3 RdNr. 145; zum alten Recht BGH, Urt. v. 14.03.1985, NVwZ 1985, 447).
57 
Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) steht nur dann nicht in der Zustandsverantwortlichkeit, wenn er ausnahmsweise nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle ist. Das wird z. B. angenommen bei einem rechtlich und tatsächlich frei zugänglichen Waldgrundstück, auf dem unbekannte Personen Abfälle deponiert haben (OVG NRW, Urt. v. 13.06.2006, NWVBl 2007, 26, 28). Von einer solchen Fallkonstellation kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, die Beklagte hat den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Überlassungspflicht sogar in erster Linie den Grundstückseigentümern auferlegt (§ 4 Abs. 1 AWS) und jene Verpflichtungen dann „auch“ auf obligatorisch Berechtigte (z. B. Mieter) erstreckt (§ 4 Abs. 2 AWS). Damit ist die G. - nicht anders als die Abfallerzeuger - den satzungsrechtlichen Geboten der Abfallverwertung (§ 1 Abs. 1 und 2 AWS) sowie des getrennten Einsammelns von Abfällen zur Verwertung (§ 10 AWS) unterworfen. Wenn die G. diesen Pflichten unter zulässiger Einschaltung eines Dritten - eine Beschränkung auf Hausmeister oder ein Verbot zur Übertragung auf systematisch gewerblich tätig werdende Personen, wie von der Beklagten in der Berufungsverhandlung propagiert, findet normativ keine Stütze - nach den Fehlbefüllungen der Abfallbehälter durch die Abfallerzeuger (Mieter) nachkommt, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Ein Handeln „Unbefugter“ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AWS) stellt die vor der Abfallüberlassung erfolgende Abfallsortierung nicht dar.
58 
bb) Die von der Klägerin im Auftrag der G. (Abfallbesitzer) durchgeführten Sortiermaßnahmen stellen auch keinen Verstoß gegen den durch die Satzungsänderung vom 28.11.2006 neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. Danach dürfen in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet (z. B. durch Öffnen von Müllbeuteln oder im Wege der mechanischen Verpressung) werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor; dieser ist- außer einer Zulassung der an sich untersagten Maßnahme durch die Satzung selbst - gegeben, wenn der ursprüngliche Abfallerzeuger Gegenstände, die er ohne Entledigungswillen versehentlich dem Behälter zugeführt hat, diesem Behälter wieder entnehmen will.
59 
Bei dem neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS handelt es sich - wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat - um eine aus Anlass des vorliegenden Falles getroffene „Maßnahmegesetzgebung“ der Beklagten. Die neue Satzungsbestimmung wirft, was in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, eine Reihe von Fragen auf, weil die Regelung weder mit § 9 Abs. 2 AWS noch mit § 3 Abs. 3 lit. a) AWS abgestimmt ist und mit Blick auf § 17 Abs. 2 AWS vom Zeitpunkt des Einfüllens der Abfälle in die Sammelbehälter bis zum Verladen der Abfälle auf das Sammelfahrzeug sogar eine „Verantwortlichkeitslücke“ schafft, die die folgenreiche Frage nach sich zieht, ab wann die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG eigentlich greifen sollen. § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS könnte bei einem engen Verständnis, wie dies seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, so gelesen werden, dass grundsätzlich jeder Zugriff sowohl des Abfallerzeugers als auch des Abfallbesitzers ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in einen Sammelbehälter auf eben diesen Abfall untersagt ist. Allein dem Abfallerzeuger wäre eine Ausnahme zugestanden; bei einer versehentlichen Behälterbefüllung dürfte er den betreffenden Abfall wieder entnehmen. Schon eine absichtliche Einfüllung von Abfall in den Behälter dürfte nicht (mehr) korrigiert werden. Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) hätte ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in den Behälter durch den Abfallerzeuger überhaupt keine Möglichkeit mehr - obgleich sogar bundesgesetzlich bis zum Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls in der Pflicht -, bis zur Abfuhr der Abfälle dafür zu sorgen, dass die Abfälle in die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter „entsprechend deren Zweckbestimmung“ (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) eingefüllt sind. Der Abfallbesitzer dürfte bei diesem strikten Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS nicht einmal einen Hausmeister der betroffenen Wohnanlagen bitten, nach satzungswidrigem Einfüllen der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Korrektur von Fehlwürfen für eine gesetzes- und satzungskonforme Überlassung der Abfälle zu sorgen.
60 
Ein Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS, das es (auch) dem Abfallbesitzer strikt untersagt, bestimmte Abfälle vor deren Abfuhr (nach Einfüllung der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Abfallerzeuger) aus den Behältern zu nehmen, um eine ordnungsgemäße (§ 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG; § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS) Abfallentsorgung sicherzustellen, wäre mit Bundesrecht nicht vereinbar und auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 LAbfG nicht gedeckt. Solange der Abfallbesitzer bundesrechtlich für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung (neben dem Abfallerzeuger) in der Pflicht ist (vgl. vorstehend aa), ist es dem Satzungsgeber untersagt, den Abfallbesitzer an der Erfüllung seiner Pflichten zu hindern; darauf liefe § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS bei einem rigiden Verständnis hinaus. Dieses Verständnis führte außerdem dazu, dass mit der Satzungsbestimmung geradezu zwangsläufig auch eine von § 8 LAbfG nicht mehr gedeckte Regelung zum „Ob“ der Abfallüberlassung getroffen würde, weil der Satzungsgeber mit der Anordnung einer grundsätzlichen Irreversibilität der Befüllung eines Abfallbehälters (mitunter fünf oder sechs Tage vor der Abfuhr der Abfälle) notwendigerweise festlegte, dass diese Abfälle nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Welche Abfälle im Zeitpunkt der Abfallüberlassung zu überlassen sind, ist jedoch bundesgesetzlich abschließend normiert und damit der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers und des kommunalen Satzungsgebers entzogen (Senat, Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804).
61 
§ 17 Abs. 1 Satz 2 AWS lässt sich jedoch in Bezug auf den zu entscheidenden Fall bundesrechtskonform auslegen, so dass über die Rechtswirksamkeit der Bestimmung nicht zu befinden ist. Da es sich vorliegend nicht um ein Normenkontrollverfahren handelt, kann der Senat offen lassen, ob und inwieweit § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS weiteren bundesrechtlichen Bedenken begegnet. In Bezug auf den vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass sich der Verbotstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS - ebenso wie § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS - nur an einen „Unbefugten“ im Sinne der (Gesamt-)Rechtsordnung wendet. Das Prinzip der Normerhaltung legt ein Verständnis der Satzungsbestimmung nahe, das nicht in Widerspruch zu Bundesrecht und der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage steht; wer danach zu bestimmten Abfallentsorgungsmaßnahmen befugt (oder gar verpflichtet) ist, kann und soll nach kommunalem Satzungsrecht nicht unbefugt sein. Im Interesse der Normerhaltung muss § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, dass in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle „von Unbefugten“ nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet werden dürfen.
62 
Mit dieser Maßgabe stellt das behördlich untersagte Verhalten der im Auftrag der Grundstückseigentümerin tätig werdenden Klägerin keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. In der Sache gelten die vorstehend (aa) gemachten Ausführungen. Danach handelt die Klägerin in dem Zeitraum vor der Abfallüberlassung als Befugte. Der Ergebnis ihrer Tätigkeit führt sogar zu satzungskonforme(re)n Zuständen, da die Klägerin diejenigen zweckentsprechenden Behälterfüllungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) teilweise gewährleistet, die eigentlich von den Abfallerzeugern (Mietern) zu leisten wären.
63 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
64 
IV. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob eine von dem Abfallbesitzer oder einem von diesem beauftragten Dritten durchgeführte Sortierung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfalls „vor Ort“ in dem Zeitraum zwischen dem Befüllen von Abfallbehältern, die im Vollservice geleert werden, und dem Abholtermin abfallrechtlich zulässig ist.
65 
Beschluss vom 27. März 2007
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Der Streitwert wird gemäß § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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I. Allerdings kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung nicht allein § 21 KrW-/AbfG in Betracht.
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1. Nach dieser bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage können lediglich Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen getroffen werden (Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 21 RdNr. 8). Die von der Beklagten im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten Gebote und Verbote nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS und § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS können als satzungsrechtliche Vorschriften, die nach Maßgabe des Landesrechts (insbesondere § 8 LAbfG) erlassen worden sind, nicht durch Anordnungen gemäß § 21 KrW-/AbfG durchgesetzt werden. Als Rechtsgrundlage steht insoweit § 20 Abs. 2 LAbfG zur Verfügung.
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Die landesgesetzliche Eingriffsermächtigung des § 20 Abs. 2 LAbfG gibt der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Befugnis, diejenigen Anordnungen zur Aufgabenwahrnehmung zu treffen, die der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese landesrechtliche Bestimmung ist neben § 21 KrW-/AbfG anwendbar, soweit die bundesgesetzliche Rechtsvorschrift bestimmte Handlungsermächtigungen nicht enthält (Paetow, in: Kunig/Pae-tow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 27 RdNr. 35). Das ist in Bezug auf die Durchführung der Abfallwirtschaftssatzung der Fall. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LAbfG hat die Abfallrechtsbehörde darüber zu wachen, dass die „abfallrechtlichen Vorschriften“ erfüllt werden. Erfasst von dieser Aufgabenzuweisung sind auch Abfallrechtsbestimmungen des kommunalen Satzungsrechts. Indem § 20 Abs. 2 LAbfG an die Aufgabenzuweisungsnorm des § 20 Abs. 1 LAbfG anknüpft, ist § 20 Abs. 2 LAbfG die anwendbare Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung kommunaler abfallrechtlicher Satzungsbestimmungen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - VBlBW 2007, 106, 108).
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2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage zur Anwendung kommende Recht ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Ehlers, Die Verwaltung, Bd. 37, 2004, 255, 286 f.). Im Zweifel gilt die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen die mündliche Verhandlung des letzten Tatsachengerichts den maßgeblichen Zeitpunkt markiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f.). Allerdings lassen sich allein aus der Rechtsnatur eines Verwaltungsakts als Dauerverwaltungsakt noch keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ziehen; vielmehr kann im einschlägigen materiellen Recht eine gesetzgeberische Entscheidung in der Zeitpunktfrage liegen, die von der sonst bei Dauerverwaltungsakten praktizierten Regel abweicht (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990, DVBl 1991, 388 = DÖV 1991, 297 f. = NVwZ 1991, 372, 273).
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Dem Abfallrecht lässt sich keine von der genannten Regel abweichende Aussage entnehmen. Das gilt sowohl für §§ 10, 13, 15 und 27 KrW-/AbfG als auch für § 8 LAbfG. Es bleibt daher bei der Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 ist, da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Für die Beurteilung der Rechtslage bedeutet dies, dass die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten in der Fassung vom 28.11.2006 zur Anwendung kommt; maßgeblich für den vorliegenden Fall sind demnach vor allem die in § 9 und § 17 AWS 2006 getroffenen Neuregelungen.
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II. Unabhängig davon, ob und inwieweit § 21 KrW-/AbfG oder § 20 Abs. 2 LAbfG als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis die angefochtene Verfügung und den Widerspruchsbescheid zu Recht aufgehoben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen keiner der beiden Befugnisnormen erfüllt sind. Das behördlich untersagte Verhalten der Klägerin verstößt weder gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes noch gegen sonstige abfallrechtliche Bestimmungen.
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Dabei kann die zuständige Behörde nach § 21 KrW-/AbfG Anordnungen nur zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen, § 20 Abs. 2 LAbfG erlaubt Anordnungen i. V. m. § 20 Abs. 1 LAbfG lediglich zur Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften (und danach auferlegter Verpflichtungen); Gesichtspunkte des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind danach nur entscheidungserheblich, soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht solche Aspekte in seinen Normenbestand aufgenommen hat. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte zuständigkeitshalber auf eine Ermächtigungsgrundlage aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutzrecht stützen könnte.
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Keine der - wechselnden - Begründungen der Beklagten ist rechtlich tragfähig. Der im Ausgangsbescheid in erster Linie behauptete Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG liegt nicht vor (unten 3). Die im Widerspruchsbescheid gerügten Pflichtverstöße gegen § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG sind ebenfalls nicht gegeben (nachf. 1. und 2. sowie unten 4.). Und auch die im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückten und mehrfach behaupteten Satzungsverstöße (gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 AWS) als Auslöser der Untersagungsverfügung können nicht festgestellt werden (unten 5).
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Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen (§ 21 KrW-/AbfG, § 20 Abs. 2 LAbfG) nicht vorliegen, kann der Senat offen lassen, ob sachlich zutreffend die Klägerin als Adressatin der Untersagungsverfügung in Anspruch genommen worden ist oder ob die Verfügung gegen die G. als Abfallbesitzerin hätte gerichtet werden müssen, da die Klägerin lediglich deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfin ist.
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1. Die vertraglich geregelte Tätigkeit der Klägerin beinhaltet keine Verstöße gegen die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Für die im Zuge der Abfallsortierung vor Ort von der Klägerin vorgenommene Entnahme von Verpackungsabfall und Altpapier aus den Restabfallbehältern ergibt sich dies schon daraus, dass es sich insoweit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht um überlassungspflichtige Abfälle handelt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind zutreffend, so dass von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen werden kann (§ 130b Satz 2 VwGO).
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Auch die Entnahme sonstiger Wertstoffe aus den Abfallbehältern stellt keine Verletzung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Das Sortieren des Abfalls durch die Klägerin erfolgt vor dem Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls. Als Abfallbesitzerin darf die G. diese Maßnahme durchführen und sich dabei Dritter bedienen (näher dazu unten 5. b).
30 
a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen grundsätzlich verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift sind überwiegend erfüllt, zwischen den Beteiligten streitig ist hier nur, ob bereits der Einwurf des Abfalls in die Restmüllbehälter durch die Mieter der Wohnungen der G. als „Überlassung“ des Abfalls im Rechtssinne zu qualifizieren ist, so dass die im Auftrag der G. erfolgende Sortiertätigkeit der Klägerin als Missachtung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG qualifiziert werden müsste.
31 
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Überlassung des Abfalls die „Schnittstelle“ zwischen den abfallrechtlichen Verantwortungsbereichen des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers markiert. Die Abfallüberlassung grenzt daher die beiden Pflichtenkreise ab (Weidemann, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 13 RdNr. 53). Verhindert wird mit der gesetzlichen Statuierung einer derartigen Nahtstelle, dass eine Art abfallrechtliches Verantwortungsvakuum zwischen der Bereitstellung des Abfalls durch den Abfallerzeuger bzw. -besitzer und der Entsorgungstätigkeit des öffentlich-recht-lichen Entsorgungsträgers entsteht. Solange eine Person Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist, steht sie in der abfallrechtlichen Verantwortung; die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers setzt erst mit der Überlassung des Abfalls ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45 ff. und 48).
32 
bb) „Überlassen“ des Abfalls im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG meint seine physische Übergabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch den Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer zur Abholung nach Maßgabe des einschlägigen kommunalen Satzungsrechts (Weidemann, aaO, § 13 RdNr. 48 und § 10 RdNr. 43; Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 RdNr. 9). Zum früheren Recht nach dem Abfallgesetz hatte das Bundesverwaltungsgericht das „Überlassen“ von Abfall dahingehend definiert, dass der Abfallbesitzer die Abfälle „zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so zur Verfügung stellen muss, dass der Beseitigungspflichtige sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann“ (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989, DVBl 1989, 522 = NJW 1989, 1295). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz an dieser Begriffsbestimmung etwas ändern wollte.
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Der Überlassungsvorgang als solcher, insbesondere der Zeitpunkt der Abfallüberlassung, ist bundesgesetzlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG keiner näheren Normierung unterzogen; die Vorschrift schreibt lediglich den Grundinhalt des Überlassungsvorgangs fest (Kunig, aaO, § 13 RdNr. 9). Die Festlegung der näheren Umstände zum „Wie“ der Abfallüberlassung wird bundesrechtlich nicht vorgenommen; insoweit greift das Landesrecht und damit auch das kommunale Satzungsrecht ein (BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273; BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, DÖV 2001, 258, 259 = NVwZ 2001, 704, 706 = BayVBl 2001, 146, 147; HessVGH, Beschl. v. 04.09.2000, NVwZ 2001, 108, 109). Der Senat hat in seinen Normenkontrollurteilen vom 20. 11. 2001 und vom 05. 02. 2002 dargelegt, welche Spielräume § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dem Landesgesetzgeber und dem kommunalen Satzungsgeber zur Ausgestaltung des „Wie“ der Abfallüberlassung einräumt (Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 f. = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804 f.). Umfasst von der Regelungsbefugnis sind insbesondere die Festlegung des Ortes und der Zeit für die Überlassung des Abfalls. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auf Grund der fortbestehenden Landeskompetenz (Art. 70 GG) und der daraus resultierenden kommunalen Satzungsbefugnis in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse durch kommunales Satzungsrecht „Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung“ von Abfällen normiert werden können (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144; bestätigend BVerwG, Urt. v. 01.12.2005, NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). Die Erfüllung der Überlassungspflicht bestimmt sich somit neben dem physischen Transfer des Abfalls, d. h. Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Abfall auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Rechtssinne nach „den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen“ (so BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45).
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b) Die Beklagte hat von der Ermächtigung des § 8 Satz 2 LAbfG Gebrauch gemacht und in ihrer Abfallwirtschaftssatzung nähere Bestimmungen zum Anfallen des Abfalls sowie zum Zeitpunkt getroffen, zu dem die Abfälle zu überlassen sind. Nach § 15 Abs. 2 AWS werden „die Zeit und die Häufigkeit der Leerung der Abfallbehälter“ von der Stadt (d. h. der Beklagten) bestimmt. Nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS gelten „Abfälle, die zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereit gestellt werden“, als angefallen. Da die „Überlassung“ der Abfälle im Rechtssinne nicht vor deren „Anfallen“ erfolgen kann, findet die Abfallüberlassung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 lit. a) AWS jedenfalls nicht vor der (bekannt gemachten) Abfuhr(zeit) statt. Diese Verknüpfung der Abfallüberlassung mit dem Abholtermin ist nach § 8 Satz 2 LAbfG zulässig. Dann muss sich die Beklagte jedoch an ihrer eigenen satzungsrechtlichen Regelung zum Anfallen und Überlassen der Abfälle festhalten lassen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine satzungsrechtliche Vorverlegung der Zeitpunkte des Abfallanfalls und der Abfallüberlassung nach den Vorgaben des Bundesrechts und des Landesrechts zulässig wäre; er weist allerdings darauf hin, dass in einem solchen Fall auch die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG zu den früheren Zeitpunkten ihre Rechtswirkung entfalten könnten, soll nicht ein „Verantwortungsvakuum“ entstehen.
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Die Beklagte möchte die Festlegung des (turnusmäßigen) Abfuhrtermins in den Fällen des sog. Vollservice (§ 15 Abs. 1 Satz 3 AWS) lediglich als „Hinweis an die Abfallerzeuger und -besitzer i. S. d. größtmöglichen Transparenz“ verstanden wissen. Diese Auffassung wird von den satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Wenn Abfälle nach § 3 Abs. 3 lit. a) AWS erst dann als angefallen gelten, sofern sie „zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten … bereit gestellt werden“, haben die Abfallerzeuger und -besitzer bis zum Abholtermin Zeit, um ihrer Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nachzukommen. Den satzungsrechtlichen Regelungen zum Anfallen des Abfalls und zu den Abfuhrzeiten sowie zum zeitlichen Rhythmus der Leerung der Abfallbehälter kann daher nicht nur eine bloße Transparenzfunktion zugeschrieben werden; sie konkretisieren vielmehr nach Maßgabe des § 8 Satz 2 LAbfG die bundesgesetzliche Pflicht zur Abfallüberlassung in dem durch § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geschaffenen Rahmen. Den Regelungen in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und § 15 Abs. 2 AWS kommt daher konstitutive Wirkung zu; sie legen den satzungsrechtlich frühest möglichen Zeitpunkt der Abfallüberlassung fest. Die Satzung der Beklagten bestimmt danach gerade nicht, dass mit dem Einwurf der Abfälle durch die Mieter der G. der Überlassungsvorgang abgeschlossen ist.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abfallbehälter im vorliegenden Fall im Vollservice und nicht im Teilservice entsorgt werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 AWS werden die Behälter beim Vollservice am Behälterstandplatz abgeholt, entleert und zurückgestellt; beim Teilservice sind die Behälter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 AWS demgegenüber vom Anschlusspflichtigen am Abholtag am Gehwegrand oder einem anderen von der Stadt festzulegenden Ort bereitzustellen. Der - äußerlich sichtbare - Unterschied liegt darin, dass es bei der Abfuhr von Abfällen im Vollservice am Abfuhrtag keiner weiteren Mitwirkungshandlung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers bedarf. Der tatsächliche Vorgang der „Bereitstellung“ des Abfallbehälters im Teilservice rechtfertigt aber keine abweichende Bestimmung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung. Der Senat kann offen lassen, ob eine unterschiedliche Festlegung des Zeitpunkts der Abfallüberlassung bezüglich Vollservice bzw. Teilservice zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der jeweiligen Entsorgungsverantwortung führen würde, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Die Differenzierung verbietet sich jedenfalls satzungsrechtlich nach § 3 Abs. 3 lit. a) i. V. m. § 15 Abs. 2 AWS, da der Abfall im Rechtssinne erst zu den von der Beklagten bekannt gemachten Abfuhrzeiten anfällt und die Abfallüberlassung rechtlich, wie bereits erwähnt, nicht vor dem Anfallen des Abfalls stattfinden kann.
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2. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach ist es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (und nicht von Dritten), die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu verwerten oder zu beseitigen.
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§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG stellt nach der Gesetzessystematik aus dem Blickwinkel der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverantwortung die Ergänzung zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dar. Anschaulich ist davon gesprochen worden, § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ergänze „spiegelbildlich“ die Überlassungspflichten des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (Schink, in: Jarass/Ruchay/Wei-demann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 15 RdNr. 25). Konsequenterweise geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, bei überlassungspflichtigen Abfällen setze die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger „erst mit der Überlassung und nicht schon vorher“ ein (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 48; ebenso z. B. Kunig, aaO, § 15 RdNr. 9). Für die Überlassungspflicht wiederum gelten die zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgeblichen Kriterien. Demnach ist das kommunale Satzungsrecht auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG maßgebend für die Bestimmung der Schnittstelle zwischen der Beendigung der abfallrechtlichen Verantwortung des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und der Entstehung der Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Schink, aaO, § 15 RdNr. 70 ff.)
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Da die Sortiertätigkeit der Klägerin nicht in Widerspruch zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG steht, liegt kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vor. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12. 2005 (NVwZ 2006, 589, 591 = UPR 2006, 272, 273). In dieser Entscheidung hat das Gericht lediglich Stellung genommen zum Verhältnis der Überlassungspflicht (nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu dem zwangsweisen Vollzug des Benutzungszwangs: § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG anerkenne nicht die freiwillige Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen und stelle daher dem Abfallerzeuger bzw. -besitzer die Überlassung der Abfälle bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung nicht frei. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bringe zum Ausdruck, dass kommunale Entsorgungsträger nicht verpflichtet seien, angefallene Abfälle zur Beseitigung einzusammeln, um ihrer Beseitigungspflicht nachkommen zu können; erst die Abfallüberlassung verpflichte den kommunalen Entsorgungsträger, Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen.
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Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass im vorliegenden Fall ein anderer Zeitpunkt für das Anfallen der Abfälle angenommen werden könnte oder müsste, als dies durch § 3 Abs. 3 lit. a) AWS geschehen ist. Und da, wie bereits mehrfach erwähnt, die Überlassung der Abfälle nicht vor deren Anfallen erfolgen kann, bleibt es im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bei dem zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ermittelten Ergebnis.
41 
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich die Klägerin durch ihr Verhalten beim Sortieren des Abfalls nicht in Widerspruch zu § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt werden. Auch wenn der Begriff „behandeln“ weit verstanden wird und jede qualitative oder quantitative Veränderung von Abfällen durch biologische, chemische oder physikalische Einwirkung umfasst (Paetow, aaO, § 27 RdNr. 21), so dass das Sortieren von Abfällen als Abfallbehandlung qualifiziert werden kann (von Lersner, in: ders./Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: Lfg. 1/07, § 27 KrW-/AbfG RdNr. 11; Spoerr, in: Jarass/Ru-chay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 27 RdNr. 29), liegen die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht vor. Dies wurde bereits im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe richtig erkannt. Zutreffend wurde in dem Bescheid betont, die fraglichen Abfälle würden von der Klägerin nicht zu dem Zweck der Beseitigung sortiert, sondern um Wertstoffe zu gewinnen; § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG „dürfte deshalb nicht einschlägig sein“.
42 
Diese rechtliche Einschätzung ist zutreffend. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-AbfG stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den Zweck der Maßnahme ab („zum Zwecke der Beseitigung“). Dies erfordert eine funktionale Betrachtung der Abfallbehandlung. Maßgebend ist nicht die Zweckbestimmung des Abfalls (Abfall zur Beseitigung oder Abfall zur Verwertung), sondern die Zweckbestimmung der Entsorgungshandlung (Spoerr, aaO, § 27 RdNr. 31). Diese ist hier unzweideutig auf Abfallverwertung gerichtet. Die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten bestimmt in Gestalt von Regelbeispielen, dass es sich bei Glas, Papier, Kartonagen, Textilien etc. um „Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe)“ handelt (§ 2 Abs. 1 AWS). Die Entnahme der Gegenstände aus den Abfallbehältern durch die Klägerin im Sinn ihres vertraglichen Handlungsauftrags bezieht sich auf derartige Wertstoffe. Eine Abfallbehandlung zum Zwecke der Beseitigung liegt demnach nicht vor. In der Sache holt die Klägerin vertragsgemäß diejenigen Maßnahmen nach, zu denen an sich die Abfallerzeuger (d. h. die Mieter der G.) bereits nach § 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG verpflichtet sind.
43 
4. Die Sortierungsmaßnahmen der Klägerin stehen auch nicht in Widerspruch zu den Allgemeinwohlbelangen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es sich dabei um eine „Grundsatznorm“ handelt (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 5), die keine konkreten Pflichten statuiert, die mittels Verfügung durchgesetzt werden können, wie das Verwaltungsgericht meint. Unabhängig von der normativen Qualität der Vorschrift liegen die Voraussetzungen weder des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 6 KrW-/AbfG noch des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG vor; sonstige Bestimmungen des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG kommen hier ohnehin nicht in Betracht.
44 
a) Soweit die Beklagte die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch die Untersagungsverfügung reklamiert, liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG offensichtlich nicht vor. Der allgemeine Hinweis auf Keime, Pilze und andere mikrobielle Stoffe biologischer Herkunft, die sich im Hausmüll finden lassen, ersetzt nicht die konkrete Darlegung, dass die Gesundheit der Menschen tatsächlich beeinträchtigt wird. Dazu hat die Beklagte Substantielles nicht vorgetragen. An der Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG fehlt es selbst dann, wenn man - entgegen dem Gesetzeswortlaut, der eine „Beeinträchtigung“ verlangt - eine konkrete Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausreichen lässt (so von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbG RdNr. 44; Weidemann, aaO, § 10 RdNr. 68; Kunig, aaO, § 10 RdNr. 36). Auch bei einer solchen Absenkung der gesetzlichen Anforderungen muss eine Gefahrenprognose im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts gegeben werden können (Kunig, aaO, § 10 RdNr. 26). Das Beschreiben nur einer denkbaren Gefahrenlage reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KrW-/AbfG nicht aus (von Lersner, aaO, § 10 KrW-/AbfG RdNr. 44). Mehr als die Darlegung von Anhaltspunkten für eine möglicherweise bestehende Gefahrenlage hat die Beklagte nicht vorgenommen; Umstände, die auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen hindeuten oder zumindest eine konkrete Gefährdung menschlicher Gesundheit indizieren, sind für den Senat auch ansonsten nicht ersichtlich.
45 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Gutachten des Ingenieurbüros Dr. M. vom Oktober 2005 zu den Luftkeimmessungen bei der Müllsortierung und Müllverpressung durch die C GmbH in E.. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob die an einem Ort in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Messungen für die Beurteilung von Gefahren für die Gesundheit im vorliegenden Fall überhaupt herangezogen werden können. Im Ergebnis sagt das Gutachten, dass die Mitarbeiter der C GmbH „nur mäßig hohen Belastungen durch luftgetragene Mikroorganismen“ ausgesetzt sind (Gutachten S. 11), ausgeprägte Belastungsspitzen, „wie sie bei der Abfallsammlung üblicherweise auftreten“, „bei der Abfallsortierung und -verpressung … nicht messbar“ gewesen sind und die „derzeitigen Richt- und Kontrollwerte für Mikroorganismen, die für Dauerarbeitsplätze im Bereich der Abfallwirtschaft … definiert sind, … eingehalten“ worden seien (Gutachten S. 12). Eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen lässt sich daraus nicht ableiten.
46 
b) Auch die von der Beklagten behaupteten Gefahren für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung, die, lägen sie vor, den Tatbestand des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 KrW-/AbfG erfüllen könnten, sind nicht erkennbar. Die zur Abfallentsorgung in D. getroffenen Aussagen geben für den hier zu entscheidenden Fall nichts her. Und die Hinweise auf Schäden an den Abfallbehältern, die nach der Sortierung durch die Klägerin entstehen könnten, erschöpfen sich in allgemeinen Mutmaßungen und Spekulationen.
47 
c) Schließlich kann auch von einer Störung des Organisationsermessens der Beklagten (in der Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) keine Rede sein. Die Beklagte hat von ihrem Organisationsermessen durch den Erlass der Abfallwirtschaftssatzung Gebrauch gemacht. Die in § 3 Abs. 3 lit. a) AWS und in § 15 Abs. 2 AWS getroffenen Regelungen sind ihre ureigene Entscheidung. Das Interesse der Beklagten an einem bestimmten Gebührenaufkommen ist nachvollziehbar, jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Insbesondere § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG schützt nicht ein bestimmtes Gebühreninteresse. Die Auswirkungen von bestimmten (zulässigen) Abfallentsorgungsmaßnahmen des Abfallbesitzers sind die Folge der hier in Rede stehenden Sortiermaßnahmen der Klägerin; derartige Folgen bilden jedoch nicht den abfallrechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit von Entsorgungsmaßnahmen.
48 
5. Die angefochtene Untersagungsverfügung kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen gegen die Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten verstoßen habe. Das Verhalten der Klägerin steht weder in Widerspruch zu § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS noch verletzt es § 17 Abs. 1 AWS.
49 
a) Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS sind Abfälle in den Systembehältern grundsätzlich unverdichtet zu sammeln. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der AWS 1999 zutreffend dargelegt, dass eine satzungsrechtlich unzulässige Verdichtung bei einer Überlassung der Abfälle in gepresstem Zustand gegeben wäre. Diese Voraussetzung erfüllt das Verhalten der Klägerin nicht, da es auf die Herausnahme großvolumiger Abfälle und (sonstiger) Wertstoffe sowie das Aufschlitzen von Beuteln beschränkt ist. An der rechtlichen Beurteilung ändert sich durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS 2006 nichts.
50 
Was eine „Verdichtung“ im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten ist, bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS durch die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 AWS mit dem erklärenden Zusatz „Verdichtung nach Maßgabe dieser Satzung“ in einer Art Legaldefinition. Das einzige Merkmal des § 9 Abs. 1 AWS, das mit der Verdichtung von Abfall in Bezug gesetzt werden kann, ist das in § 9 Abs. 1 Satz 3 AWS normierte Tatbestandselement „Müllpressen“. Eine Verdichtung von Abfällen liegt danach vor, wenn Abfall unter dem Einsatz einer Müllpresse behandelt wird. Dem durch § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS in Bezug genommenen § 9 Abs. 1 AWS lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass auch eine - auf sonstige Weise herbeigeführte - Erhöhung des Schüttgewichts satzungsrechtlich als Abfallverdichtung verstanden werden kann. Müllpressen setzt die Klägerin bei ihren Sortiermaßnahmen nicht ein. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS i. V. m. § 9 Abs. 1 AWS verstößt die Klägerin also nicht gegen das satzungsrechtliche Verdichtungsverbot.
51 
Bei diesem Ergebnis bleibt es selbst dann, wenn man - was die Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS keineswegs nahelegt - das Merkmal „unverdichtet“ in § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als Oberbegriff versteht und das mechanische Verpressen des Abfalls unter Einsatz einer Müllpresse (§ 9 Abs. 1 Satz 3 AWS) hiervon nur als einen Unterfall ansieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS auch dann nicht alle Maßnahmen, die - unabhängig von einer mechanischen Verdichtung durch Verpressung - im Ergebnis bewirken, dass Abfälle im Behälter in nicht unerheblich höherer Dichte erfasst werden als dies bei unverdichteter Einfüllung in die Behälter der Fall wäre. Um den normativen Gehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS erfassen zu können, müssen die Sortiermaßnahmen der Klägerin auf ihre materielle Satzungskonformität hin bewertet werden. Hierzu erweist sich, dass die Klägerin mit ihren Sortiermaßnahmen genau diejenigen satzungsrechtlichen Pflichten erfüllt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AWS sowie § 10 AWS an sich von den Abfallerzeugern bereits im Zusammenhang mit dem Einwurf der Abfälle in die Behälter zu erfüllen gewesen wären. Die Sortiermaßnahmen der Klägerin führen in abfallrechtlicher Sicht letztlich satzungskonforme Zustände herbei. In tatsächlicher Hinsicht wird im Ergebnis diejenige Abfalldichte erreicht, die sogleich einträte, wenn die Abfallerzeuger die satzungsrechtlichen Gebote zur Abfallverwertung beachteten. Schon unter dem Aspekt der Einheit der Rechtsordnung kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS nicht unzulässig sein, was nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS nicht nur nicht verboten, sondern sogar geboten ist.
52 
Das gilt auch für das von der Beklagten besonders beanstandete Aufschlitzen von Müllbeuteln. Die Satzung kennt kein Gebot, demzufolge der Hausmüll nur in Beuteln in die Abfallbehälter eingefüllt werden dürfte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde seitens der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass das Einfüllen von Müll in die Abfallbehälter ohne (vorherige Sammlung in einem) Beutel zulässig ist. Dann ist aber nicht zu erkennen, wieso das Öffnen von Beuteln nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AWS als unzulässige Abfallverdichtung angesehen werden könnte, wenn die „Erhöhung des Schüttgewichts“ durch Einfüllen des Abfalls ohne Zusammenfassung in einem Müllbeutel von vornherein zulässig ist.
53 
Hiergegen verfängt der Hinweis der Beklagten, bei zu knappen Behälterkapazitäten werde normalerweise mit einer Ausweitung des Volumens der Behälter und sonstigen Einrichtungen reagiert, nicht. Es ist schon zweifelhaft, ob eine derartige Verwaltungspraxis dem Gebot einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft (§ 1 Abs. 1 LAbfG) entspricht. Außerdem ist fragwürdig, wie jene Praxis mit dem Auftrag des § 2 Abs. 1 LAbfG an den Satzungsgeber, nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung zu schaffen, in Einklang gebracht werden kann. Und auch die Gestaltung des Abfallgebührenrechts soll nicht auf Abfallvermehrung und Steigerung der Gebühreneinnahmen gerichtet sein, sondern auf die Schaffung nachhaltiger Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG). Diesen Zielsetzungen des Abfallrechts und des Gebührenrechts stehen die Sortiermaßnahmen der Klägerin deutlich näher als eine auf Volumen- und Kapazitätsausweitung ausgerichtete Abfallpolitik.
54 
b) Die der Klägerin durch die angefochtene Verfügung untersagten Sortiermaßnahmen stehen nicht im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 AWS. Denn die Klägerin handelt nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS (aa). Auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS liegt nicht vor; sofern sich aus dem „überschießenden“ Wortlaut dieser Satzungsbestimmung etwas anderes ergeben könnte, bedarf die Regelung einer restriktiven bundesrechtskonformen Auslegung, weil sie ansonsten keinen Bestand haben könnte und wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht unwirksam wäre (bb).
55 
aa) Die Klägerin handelt bei ihren Sortiermaßnahmen nicht als „Unbefugte“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS. Dass der Überlassungsvorgang im Zeitpunkt der Sortiertätigkeit der Klägerin noch nicht abgeschlossen ist, wurde dargelegt (vgl. oben II. 1). Ihre Berechtigung, im (zivilrechtlichen) Innenverhältnis gegenüber der G. auf den fraglichen Grundstücken Sortiermaßnahmen durchführen zu dürfen, ergibt sich für die Klägerin aus dem Vertrag mit der G. vom 30.07./03.08.2004. § 2 des Vertrages verpflichtet die Klägerin unter anderem zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auf den betreffenden Grundstücken, zur Beseitigung von Fehlbefüllungen der Abfallbehälter, zur Abfalltrennung und auch zur Information der Mieter über die Abfallentsorgung. Die G. als Abfallbesitzerin ist vor Beendigung des Überlassungsvorgangs zu jenen Abfallentsorgungsmaßnahmen berechtigt und darf sich zu ihrer Durchführung Dritter bedienen.
56 
Es ist seit geraumer Zeit geklärt, dass der Abfallbesitzer zur Überlassung des Abfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist und in der Phase vor der Abfallüberlassung abfallrechtliche Verantwortung trägt (BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, BVerwGE 106, 43, 45; Kunig, aaO, § 3 RdNr. 57). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Abfallbesitzer von dem Abfallerzeuger personenverschieden ist und damit die gesetzliche Verantwortlichkeit für den Abfall vor der Abfallüberlassung zweifach zugeordnet ist. Das typische Beispiel hierfür ist der Grundstückseigentümer, der Räume vermietet und dem Mieter das Sammeln des Abfalls in Abfallbehältern außerhalb der Mieträume gestattet; ein solcher Grundstückseigentümer ist Abfallbesitzer (Kunig, aaO, § 3 RdNr. 58; Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: September 2006, § 3 RdNr. 145; zum alten Recht BGH, Urt. v. 14.03.1985, NVwZ 1985, 447).
57 
Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) steht nur dann nicht in der Zustandsverantwortlichkeit, wenn er ausnahmsweise nicht Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle ist. Das wird z. B. angenommen bei einem rechtlich und tatsächlich frei zugänglichen Waldgrundstück, auf dem unbekannte Personen Abfälle deponiert haben (OVG NRW, Urt. v. 13.06.2006, NWVBl 2007, 26, 28). Von einer solchen Fallkonstellation kann hier keine Rede sein. Im Gegenteil, die Beklagte hat den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Überlassungspflicht sogar in erster Linie den Grundstückseigentümern auferlegt (§ 4 Abs. 1 AWS) und jene Verpflichtungen dann „auch“ auf obligatorisch Berechtigte (z. B. Mieter) erstreckt (§ 4 Abs. 2 AWS). Damit ist die G. - nicht anders als die Abfallerzeuger - den satzungsrechtlichen Geboten der Abfallverwertung (§ 1 Abs. 1 und 2 AWS) sowie des getrennten Einsammelns von Abfällen zur Verwertung (§ 10 AWS) unterworfen. Wenn die G. diesen Pflichten unter zulässiger Einschaltung eines Dritten - eine Beschränkung auf Hausmeister oder ein Verbot zur Übertragung auf systematisch gewerblich tätig werdende Personen, wie von der Beklagten in der Berufungsverhandlung propagiert, findet normativ keine Stütze - nach den Fehlbefüllungen der Abfallbehälter durch die Abfallerzeuger (Mieter) nachkommt, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Ein Handeln „Unbefugter“ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AWS) stellt die vor der Abfallüberlassung erfolgende Abfallsortierung nicht dar.
58 
bb) Die von der Klägerin im Auftrag der G. (Abfallbesitzer) durchgeführten Sortiermaßnahmen stellen auch keinen Verstoß gegen den durch die Satzungsänderung vom 28.11.2006 neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. Danach dürfen in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet (z. B. durch Öffnen von Müllbeuteln oder im Wege der mechanischen Verpressung) werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor; dieser ist- außer einer Zulassung der an sich untersagten Maßnahme durch die Satzung selbst - gegeben, wenn der ursprüngliche Abfallerzeuger Gegenstände, die er ohne Entledigungswillen versehentlich dem Behälter zugeführt hat, diesem Behälter wieder entnehmen will.
59 
Bei dem neu geschaffenen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS handelt es sich - wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat - um eine aus Anlass des vorliegenden Falles getroffene „Maßnahmegesetzgebung“ der Beklagten. Die neue Satzungsbestimmung wirft, was in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, eine Reihe von Fragen auf, weil die Regelung weder mit § 9 Abs. 2 AWS noch mit § 3 Abs. 3 lit. a) AWS abgestimmt ist und mit Blick auf § 17 Abs. 2 AWS vom Zeitpunkt des Einfüllens der Abfälle in die Sammelbehälter bis zum Verladen der Abfälle auf das Sammelfahrzeug sogar eine „Verantwortlichkeitslücke“ schafft, die die folgenreiche Frage nach sich zieht, ab wann die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 KrW-/AbfG eigentlich greifen sollen. § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS könnte bei einem engen Verständnis, wie dies seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutet worden ist, so gelesen werden, dass grundsätzlich jeder Zugriff sowohl des Abfallerzeugers als auch des Abfallbesitzers ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in einen Sammelbehälter auf eben diesen Abfall untersagt ist. Allein dem Abfallerzeuger wäre eine Ausnahme zugestanden; bei einer versehentlichen Behälterbefüllung dürfte er den betreffenden Abfall wieder entnehmen. Schon eine absichtliche Einfüllung von Abfall in den Behälter dürfte nicht (mehr) korrigiert werden. Der Abfallbesitzer (Grundstückseigentümer) hätte ab dem Zeitpunkt des Einfüllens des Abfalls in den Behälter durch den Abfallerzeuger überhaupt keine Möglichkeit mehr - obgleich sogar bundesgesetzlich bis zum Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls in der Pflicht -, bis zur Abfuhr der Abfälle dafür zu sorgen, dass die Abfälle in die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter „entsprechend deren Zweckbestimmung“ (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) eingefüllt sind. Der Abfallbesitzer dürfte bei diesem strikten Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS nicht einmal einen Hausmeister der betroffenen Wohnanlagen bitten, nach satzungswidrigem Einfüllen der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Korrektur von Fehlwürfen für eine gesetzes- und satzungskonforme Überlassung der Abfälle zu sorgen.
60 
Ein Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS, das es (auch) dem Abfallbesitzer strikt untersagt, bestimmte Abfälle vor deren Abfuhr (nach Einfüllung der Abfälle in die Sammelbehälter durch die Abfallerzeuger) aus den Behältern zu nehmen, um eine ordnungsgemäße (§ 5 Abs. 2 und 4 KrW-/AbfG; § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 10 AWS) Abfallentsorgung sicherzustellen, wäre mit Bundesrecht nicht vereinbar und auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 LAbfG nicht gedeckt. Solange der Abfallbesitzer bundesrechtlich für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung (neben dem Abfallerzeuger) in der Pflicht ist (vgl. vorstehend aa), ist es dem Satzungsgeber untersagt, den Abfallbesitzer an der Erfüllung seiner Pflichten zu hindern; darauf liefe § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS bei einem rigiden Verständnis hinaus. Dieses Verständnis führte außerdem dazu, dass mit der Satzungsbestimmung geradezu zwangsläufig auch eine von § 8 LAbfG nicht mehr gedeckte Regelung zum „Ob“ der Abfallüberlassung getroffen würde, weil der Satzungsgeber mit der Anordnung einer grundsätzlichen Irreversibilität der Befüllung eines Abfallbehälters (mitunter fünf oder sechs Tage vor der Abfuhr der Abfälle) notwendigerweise festlegte, dass diese Abfälle nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Welche Abfälle im Zeitpunkt der Abfallüberlassung zu überlassen sind, ist jedoch bundesgesetzlich abschließend normiert und damit der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers und des kommunalen Satzungsgebers entzogen (Senat, Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488, 489 = NVwZ 2002, 737, 740; Urt. v. 05.02.2002 - 10 S 1379/00 - BWGZ 2002, 801, 804).
61 
§ 17 Abs. 1 Satz 2 AWS lässt sich jedoch in Bezug auf den zu entscheidenden Fall bundesrechtskonform auslegen, so dass über die Rechtswirksamkeit der Bestimmung nicht zu befinden ist. Da es sich vorliegend nicht um ein Normenkontrollverfahren handelt, kann der Senat offen lassen, ob und inwieweit § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS weiteren bundesrechtlichen Bedenken begegnet. In Bezug auf den vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass sich der Verbotstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS - ebenso wie § 17 Abs. 1 Satz 1 AWS - nur an einen „Unbefugten“ im Sinne der (Gesamt-)Rechtsordnung wendet. Das Prinzip der Normerhaltung legt ein Verständnis der Satzungsbestimmung nahe, das nicht in Widerspruch zu Bundesrecht und der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage steht; wer danach zu bestimmten Abfallentsorgungsmaßnahmen befugt (oder gar verpflichtet) ist, kann und soll nach kommunalem Satzungsrecht nicht unbefugt sein. Im Interesse der Normerhaltung muss § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, dass in die Sammelbehälter eingefüllte Abfälle „von Unbefugten“ nicht durchsucht, sortiert, entnommen oder verdichtet werden dürfen.
62 
Mit dieser Maßgabe stellt das behördlich untersagte Verhalten der im Auftrag der Grundstückseigentümerin tätig werdenden Klägerin keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 AWS dar. In der Sache gelten die vorstehend (aa) gemachten Ausführungen. Danach handelt die Klägerin in dem Zeitraum vor der Abfallüberlassung als Befugte. Der Ergebnis ihrer Tätigkeit führt sogar zu satzungskonforme(re)n Zuständen, da die Klägerin diejenigen zweckentsprechenden Behälterfüllungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AWS) teilweise gewährleistet, die eigentlich von den Abfallerzeugern (Mietern) zu leisten wären.
63 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
64 
IV. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob eine von dem Abfallbesitzer oder einem von diesem beauftragten Dritten durchgeführte Sortierung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfalls „vor Ort“ in dem Zeitraum zwischen dem Befüllen von Abfallbehältern, die im Vollservice geleert werden, und dem Abholtermin abfallrechtlich zulässig ist.
65 
Beschluss vom 27. März 2007
66 
Der Streitwert wird gemäß § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 20.000,- EUR festgesetzt.
67 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.