Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Okt. 2009 - 1 S 1997/08

published on 15.10.2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Okt. 2009 - 1 S 1997/08
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2008 - 1 K 3376/06 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 27.04.2006 in Ziff. 2, soweit er die Übertragungskapazität Karlsruhe 104,8 MHz, 1 kW, betrifft, und in Ziff. 3, sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.08.2006 rechtswidrig waren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts wird wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin trägt ⅔, die Beklagte trägt ⅓ der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, Veranstalterin eines nichtkommerziellen Hörfunkprogramms, begehrt die Feststellung, dass die Duldung der vorübergehenden Nutzung einer Übertragungskapazität durch einen Mitbewerber rechtswidrig war.
Mit Bescheiden vom 24.11.2003 wies die Beklagte die Übertragungskapazität Karlsruhe 104,8 MHz, 1 kW, die für nichtkommerzielle Hörfunkprogramme (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LMedienG) und - mit einem Sendezeitanteil von 45 Wochenstunden - für sogenannte Lernradios (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LMedienG) ausgeschrieben worden war, den drei Bewerbern wie folgt zu: Die Übertragungskapazität für ein Lernradioprogramm wurde dem IFM - Institut zur Förderung von Wissenschaft und Ausbildung im Bereich der Neuen Medien e.V. - mit einem Sendezeitanteil von 25 Stunden in den Zeiten von montags bis freitags von 7:00 bis 12:00 Uhr sowie der Beigeladenen mit einem Sendezeitanteil von 20 Stunden in den Zeiten von montags bis donnerstags von 17:00 bis 22:00 Uhr zugewiesen. Der verbleibende Sendezeitanteil von 123 Stunden wurde der Klägerin zur Verbreitung eines nichtkommerziellen Hörfunkprogramms zugewiesen. Im Übrigen wurde der auf Zuweisung der vollen Sendezeit - davon 9 Wochenstunden Lernradioprogramm - gerichtete Antrag der Klägerin abgelehnt. Gegen die sie beschwerende Zuweisungsentscheidung erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage.
Nachdem das IFM im Jahr 2005 den Sendebetrieb aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten eingestellt hatte, erteilte die Beklagte zunächst am 24.11.2005 die Zustimmung zur übergangsweisen Verbreitung des Programms der Beigeladenen auf den dem IFM zugewiesenen Sendefrequenzen. Hiergegen wandte sich die Klägerin und beantragte bei der Beklagten, ihr diese Übertragungskapazitäten vorläufig zuzuweisen. Am 06.03.2006 beschloss die Beklagte, die Neuausschreibung der Frequenz für Lernradios vorzubereiten, und forderte die Klägerin und die Beklagte auf, zur Füllung der Sendelücke für eine Übergangsfrist Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 13.04.2006 verzichtete das IFM auf die Übertragungskapazität Karlsruhe 104,8 MHz, 1 kW, sowie auf die weitere ihm mit Bescheid vom 08.12.2003 zugewiesene Kapazität Bruchsal 91,2 MHz, 0,1 kW. Mit einem an die Klägerin und die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 27.04.2006 stellte die Beklagte daraufhin diesen Sachverhalt fest (Ziff. 1) und führte aus, dass geduldet werde, dass die Beigeladene ihr Programm gemäß Zulassung vom 24.11.2003 vorübergehend in der Zeit ab dem 01.05.2006 auf den genannten Frequenzen und Sendezeiten verbreite; die Duldung ende mit der Zuweisung der genannten Kapazität nach erfolgter Neuausschreibung und Neulizenzierung (Ziff. 2). Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt (Ziff. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die knappen Ressourcen von Übertragungskapazitäten im Rundfunkbereich im Interesse der Meinungsvielfalt und Wirtschaftlichkeit möglichst lückenlos genutzt werden sollten. Deswegen sollten die bisher vom IFM genutzten Sendezeiten vorübergehend auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 LMedienG der Beigeladenen als bereits zugelassenem Veranstalter zur Verfügung gestellt werden. Der Vorstand habe sich an seiner ursprünglichen Auswahlentscheidung orientiert; schon damals habe man sich für die Zuweisung an ein Lernradio entschieden. Auf die Bruchsaler Frequenz habe sich die Klägerin nicht beworben. Bei der Karlsruher Frequenz sei schon damals das Lernradiokonzept der Beigeladenen als besser eingestuft worden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2006, zugestellt am 10.08.2006, zurück.
Die Klägerin hat am 11.09.2006, einem Montag, Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und die Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids beantragt. Nachdem die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens die Frequenzen in Karlsruhe und Bruchsal neu ausgeschrieben und mit Bescheid vom 13.12.2007 der Beigeladenen zugewiesenen hatte, hat die Klägerin hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids beantragt.
Mit Urteil vom 08.01.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Hauptantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Insoweit habe sich die Anfechtungsklage in der Hauptsache erledigt, da die Bescheide keine rechtlichen Wirkungen mehr hätten. Gleichfalls unzulässig sei die Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben.
Mit Beschluss vom 17.07.2008 - 1 S 552/08 - hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen, soweit die Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen worden ist, und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer konkreten Wiederholungsgefahr, denn auch die Beigeladene sei weder willens noch in der Lage, die ihr zur Verfügung gestellten Sendezeiten zu nutzen, sodass sie die ihr zugewiesene Frequenz voraussichtlich zurückgeben werde. Es sei zu erwarten, dass wiederum keine Ausschreibung erfolge. Des Weiteren sei ein Feststellungsinteresse unter Beachtung der Grundrechtsrelevanz des angefochtenen Bescheids sowie der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch deswegen zu bejahen, weil sich eine vorläufige Zuweisung typischerweise kurzfristig erledige und daher eine Hauptsacheentscheidung regelmäßig nicht ergehen könne. Der Bescheid sei rechtswidrig. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Duldung, die ohne Ausschreibung bewilligt werde. Ein solches Vorgehen ermögliche der Beklagten in unzulässiger Weise, auf den Bewerberkreis einzuwirken. Jedenfalls bedürfe jegliche Zuweisungsentscheidung einer Zustimmung des Medienrats, da auch vorläufige Regelungen weitreichende Auswirkungen auf spätere Frequenzzuweisungen hätten. Schließlich sei die getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig. Sie sei ermessensfehlerhaft lediglich an den Erwägungen ausgerichtet, die Frequenz an einen Lernradioveranstalter zu vergeben, ohne die Qualität von dessen Angebot zu berücksichtigen. Damit seien die Zuweisungskriterien des § 21 Abs. 5 LMedienG verkannt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 7. Januar 2008 - 1 K 3376/06 - zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 27.04.2006 in Ziff. 2, soweit er die Übertragungskapazität Karlsruhe 104,8 MHz, 1 kW, betrifft, und in Ziff. 3, sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.08.2006 rechtswidrig waren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Ein Feststellungsinteresse habe die Klägerin nicht dargelegt. Der Vortrag zur Wiederholungsgefahr sei spekulativ; es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene auf ihre Zuweisung verzichten werde. Auch unter Berücksichtigung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sei ein Feststellungsinteresse nicht anzuerkennen. Ein Zeitraum von wie hier 19 Monaten sei für den Rechtsschutz in der ersten Instanz ausreichend. Die streitige vorläufige Zuweisung in Gestalt der Duldung sei zwar vorübergehender Natur, jedoch aufgrund der zeitlichen Erfordernisse eines neuen Ausschreibungsverfahrens so lang bemessen, dass ein Vergleich mit der Fallgruppe kurzfristiger polizeilicher Anordnungen oder Zwangsmaßnahmen ausscheide. Schließlich handele es sich um einen bislang einmaligen Fall, der sich nicht für eine typisierende Betrachtungsweise eigne.
13 
Der angefochtene Bescheid sei im Übrigen rechtmäßig gewesen. Mit der Entscheidung über eine vorübergehende Frequenznutzung sei eine Sondersituation bewältigt worden, um Nachteile für die weiteren Nutzer der Sendefrequenzen abzuwenden. Von einer Ausschreibung habe angesichts der Dringlichkeit der Zuweisung und deren Befristung abgesehen werden können; anderenfalls wäre die beabsichtigte fortgesetzte Nutzung der Frequenz unmöglich gewesen. Bereits das Gesetz sehe in § 20 Abs. 4 LMedienG Fallgestaltungen vor, in denen auf eine Ausschreibung verzichtet werden könne. Eine Zustimmung des Medienrats sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich nicht um eine endgültige Zuweisung gehandelt habe. Darüber hinaus habe sich die Beklagte an der Auswahlentscheidung vom 27.11.2003 orientiert und damit die vom Medienrat gedeckte Priorisierung von Lernradios umgesetzt. Der Beitrag zur Meinungsvielfalt, die der Medienrat insbesondere zu gewährleisten habe, sei bereits bei dieser Entscheidung mit dem ihm zukommenden Gewicht gewürdigt worden. Schließlich habe sie davon ausgehen dürfen, dass das Programm der Beigeladenen zur Ausfüllung der zugewiesenen Sendefrequenzen geeignet gewesen sei.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Beklagten und die Gerichtsakten aus dem Klageverfahren sowie aus den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 1 S 1024/06 -, - 1 S 2171/08 - und - 1 S 2546/08 - vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den im Berufungsverfahren allein noch anhängigen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu Unrecht abgewiesen.
I.
16 
Der nach Erledigung des Anfechtungsbegehrens gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids berufen.
17 
1. Es spricht allerdings vieles dafür, dass hier nicht schon der geltend gemachte Eingriff in die verfahrensrechtlichen Schutzwirkungen des Grundrechts der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Urteil des erk. Senats vom 11.10.2006 - 1 S 1742/04 -, ESVGH 57, 91 <92 f.>) verbunden mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dieses Interesse begründet. Weder dürfte davon auszugehen sein, dass bei einer Verfügung, mit der die Nutzung einer Frequenz vorübergehend geduldet wird, Rechtsschutz in der Hauptsache typischerweise nicht zu erlangen ist (vgl. zu solchen Fallkonstellationen Urteil des erk. Senats vom 14.04.2005 - 1 S 1162/04 -, VBlBW 2005, 431 m.w.N., sowie zuletzt BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18.09.2008 - 2 BvR 683/08 -, ZIP 2008, 2027 und vom 20.04.2007 - 2 BvR 203/07 -, BVerfGK 11, 54 <57>), noch dürfte dem Verwaltungsgericht eine rechtsstaatswidrige überlange Verfahrensdauer vorzuhalten sein, aus der Gründe für die Abweisung des Rechtsschutzbegehrens als unzulässig nicht abgeleitet werden dürfen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.12.2006 - 2 BvR 803/05 -, BVerfGK 10, 129 <131 f.>).
18 
2. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6) ist ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr gegeben.
19 
Von einer solchen Situation ist auszugehen, wenn die hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist dabei allerdings nicht die Prognose erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen werden, wie dies vor Erledigung des Verwaltungsakts der Fall war. Für das Feststellungsinteresse ist vielmehr entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.12.2007 - 6 C 42.06 -, NVwZ 2008, 571 f.; vom 25.09.2008 - 7 A 4.07 -, NVwZ-RR 2009, 588 <589>; siehe dazu auch Mehde, VerwArch 100 <2009>, 432 <437 f.>). Hiernach scheitert die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht daran, dass sich die Zuweisungsentscheidung in einer Konkurrenzsituation jeweils nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles richtet. Denn die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten betreffen bereits grundlegende verfahrensrechtliche Fragen der streitigen Duldungsverfügung. Auch vor diesem Hintergrund kann eine Wiederholungsgefahr zwar entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht mit der Erwartung begründet werden, dass die Beigeladene die ihr mittlerweile im Anschluss an die vorläufige Zuweisung endgültig bis zum 31.12.2011 zugewiesene Frequenz wegen finanzieller oder inhaltlicher Unzulänglichkeiten zurückgeben oder die Beklagte ein Widerrufsverfahren einleiten wird. Das Programm der Beigeladenen weist keine Defizite auf, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten (siehe Beschluss des erk. Senats vom 13.01.2009 - 1 S 2171/08 -). Die Beklagte hat jedoch mittlerweile eine weitere Duldung und wiederum zum Nachteil der Klägerin erteilt. Nachdem das Verwaltungsgericht die mit Bescheid vom 24.11.2003 an die Beigeladene verfügte Zuweisung der Übertragungskapazität Karlsruhe 104,8 MHz, 1 kW, mit einem Sendezeitanteil von 20 Stunden von montags bis donnerstags von 17:00 bis 22:00 Uhr auf die zulässige Klage der Klägerin (vgl. Beschluss des erk. Senats vom 24.11.2008 - 1 S 2546/08 -) aufgehoben hat, hat die Beklagte diese Frequenz wie auch zuvor ohne vorherige Ausschreibung und ohne Mitwirkung des Medienrats einstweilen der Beigeladenen zur Verfügung gestellt. Ein fortbestehendes Interesse an der rechtlichen Überprüfung des von der Klägerin angefochtenen Bescheids kann hiernach nicht verneint werden.
II.
20 
Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide waren rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.
21 
1. Das Vorgehen der Beklagten kann sich allerdings dem Grunde nach auf eine Rechtsgrundlage stützen, die dem Parlamentsvorbehalt für alle strukturprägenden rundfunkpolitischen Entscheidungen (vgl. dazu BVerfGE 57, 295 <320 ff.>; 114, 371 <368 ff.>) genügt. Bei der von der Beklagten mit Duldung umschriebenen Verfügung, die die Verbreitung eines Hörfunkprogramms auf einer bestimmten Frequenz ermöglicht, handelt es sich der Sache nach um die Zuweisung von Übertragungskapazitäten i.S.v. § 20 Abs. 5 Halbs. 1 LMedienG.
22 
Eine Duldung bezeichnet im Allgemeinen eine verbindliche Regelung dahingehend, von bestehenden Eingriffs- und Untersagungsbefugnissen keinen Gebrauch zu machen (vgl. nur U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 92 m.N.). In diesem Sinn wird der Begriff von der Beklagten indessen nicht verwendet. Sie will damit nicht etwa auf ihr nach der Generalklausel des § 32 Abs. 1 LMedienG zustehende Befugnisse verzichten, die ihr zum Einschreiten gegen eine ungeregelte Frequenznutzung durch die Beigeladene zur Verfügung stehen. Vielmehr soll damit gewährleistet werden, dass die Beigeladene die Frequenz, die nicht einem freien Zugriff unterliegt, ordnungsgemäß - nämlich innerhalb des vom Landesmediengesetz errichteten Rechtsrahmens - nutzt. Das setzt bei einem privaten Veranstalter gem. § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 5 LMedienG eine Zuweisung voraus. Als eine solche hat die Beklagte ihre Verfügung der Sache nach auch verstanden.
23 
2. Die Verfügung der Beklagten genügt indessen nicht den im Vergleich zum Regelfall teilweise modifizierten formellen Anforderungen an eine Zuweisungsentscheidung.
24 
Die Zuweisungsentscheidung war von besonderen Umständen geprägt, weil die zuzuweisende Kapazität im Laufe des regulären Lizenzierungszeitraums von 8 Jahren (§ 20 Abs. 6 Satz 1 LMedienG) freigeworden war. Eine neue Zuweisung an einen sendebereiten Hörfunkveranstalter war in dieser Situation dringlich. Denn die gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG insbesondere der Förderung und Sicherung der Meinungsvielfalt verpflichtete Rundfunkordnung des Landesmediengesetzes gebietet, dass vorhandene ausgewiesene Übertragungskapazitäten nicht - auch nicht vorübergehend – brach liegen, sondern genutzt werden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.10.1998 - 6 A 1.97 -, BVerwGE 107, 275 <290 f.>). Die in einer solchen Situation gegebene Eilbedürftigkeit kann Abweichungen von der für den Regelfall gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise rechtfertigen, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte. Denn der Gesetzgeber kann und muss nicht jegliche denkbare Fallkonstellation vorausschauend regeln. Vielmehr sind Ausnahmesituationen unter größtmöglicher Beachtung der gesetzgeberischen Entscheidungen zu bewältigen. Dabei haben die Verfahrensregelungen je nach ihrer auch materiellen Bedeutung ein unterschiedliches Gewicht.
25 
a) Der Verzicht auf eine ordnungsgemäße Ausschreibung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 LMedienG war hiernach nicht zu beanstanden.
26 
Eine Ausschreibung, die ein zeitaufwändiges Verfahren einleitet, stünde dem Anliegen entgegen, die Frequenz möglichst umgehend wieder dem Sendebetrieb zur Verfügung zu stellen. Dieses Anliegen begrenzt zugleich die zulässige Geltungsdauer der Zuweisung. Sie kann nur eine vorübergehende sein, die den Zeitraum bis zu einer endgültigen Neuzuweisung auf der Grundlage eines ordentlichen Verfahrens überbrückt. Eine solche Regelung hat die Beklagte getroffen, indem sie die Geltungsdauer der Zuweisung auf den Zeitpunkt der endgültigen Zuweisung befristet hat.
27 
Der so bemessene Übergangszeitraum darf nicht übermäßig ausgedehnt werden. Deswegen ist es in der Regel geboten, die Frequenz in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem verkürzten Verfahren einer vorläufigen Zuweisung neu auszuschreiben. Die Beklagte hat hier die Frequenz zwar erst im Mai 2007 neu ausgeschrieben. Diese zeitliche Verzögerung ist indessen angesichts der gegebenen Umstände unschädlich. Denn vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes des auch von der Klägerin gegen die Frequenzausweisung in der Nutzungsplanverordnung angestrengten Normenkontrollverfahrens - eine erste mündliche Verhandlung hatte am 21.04.2006 stattgefunden - war in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Duldung eine Ausschreibung auf der Grundlage der angegriffenen und vom Senat mit Urteil vom 11.10.2006 (- 1 S 1742/04 -, ESVGH 57, 91) für nichtig erklärten Ausweisung der betreffenden Übertragungskapazität nicht angezeigt. Nach der Entscheidung des Senats war erst die neue Zuweisung abzuwarten.
28 
Durch den Verzicht auf eine Ausschreibung wird zwar nicht allen potentiellen Interessenten die Chance auf eine Zuweisung eröffnet. Er ist aber dann zulässig, wenn die Beklagte die ihr bekannten Interessenten zur Bewerbung auffordert. Hier bietet sich - wie auch geschehen - die Orientierung am ursprünglichen Bewerberkreis an. Insbesondere hat die Beklagte hierbei zutreffend den von der Klägerin bereits zuvor gestellten Antrag auf Frequenzzuweisung berücksichtigt.
29 
b) Die Zuweisungsentscheidung leidet hingegen an einem Verfahrensfehler, weil der Medienrat nicht beteiligt worden ist.
30 
Bei der Entscheidung, wem die Frequenz – wenn auch nur übergangsweise – zugewiesen wird, muss die Beklagte im Rahmen der Ausweisung die Grundsätze eines chancengleichen Zugangs unter Wahrung der Meinungsvielfalt beachten. Eine Zuweisung an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder gar eine eigene Programmveranstaltung durch die Beklagte, wie von der Klägerin im Interesse einer bewerberneutralen Vergabe angeregt, scheidet damit von vornherein aus. Vielmehr muss sich die Beklagte an dem vom Gesetz allgemein formulierten Kriterien für die Auswahl orientieren (§ 21 Abs. 5 LMedienG). Für diese komplexe Entscheidung, die sich auch am Ziel der Gewährleistung von Meinungsvielfalt zu orientieren hat, sieht § 20 Abs. 5, § 42 Abs. 2 Nr. 1 LMedienG die Zustimmung des Medienrats vor, der in seiner pluralistischen Zusammensetzung (§ 41 Abs. 1 LMedienG) eine gruppenvielfältige Kontrolle der Vorschläge des Vorstands der Beklagten garantiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.1992 - 10 S 278/91 -, ESVGH 42, 185 <197>). Gerade damit wird die Rundfunkfreiheit ergänzend prozedural gesichert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.07.2007 - 1 BvR 946/07 -, NVwZ 2007, 1304 <1305>) und zugleich die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums gerechtfertigt (siehe Beschluss des erk. Senats vom 13.12.2002 - 1 S 2084/02 -, VBlBW 2003, 317 <318 f.>).
31 
An diesem Zustimmungserfordernis ist auch bei einer zeitlich begrenzten vorläufigen Zuweisung festzuhalten. Eine Abweichung ist zum einen nicht in Anlehnung an die in § 20 Abs. 5 LMedienG geregelten Ausnahmen geboten. Die Vorschrift nimmt zwar bestimmte Zuweisungen - die zur Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen (§ 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LMedienG) sowie zur Frequenzarrondierung zur Ermöglichung von wirtschaftlich leistungsfähigen Rundfunkveranstaltungen - von diesem Erfordernis aus aufgrund der Erwägung, dass diese Zuweisungen von geringerer Meinungsrelevanz sind und damit zugleich die notwendige Flexibilität ermöglicht wird (vgl. LT-Drs. 12/4026 S. 60). Wenn auch bei einer nur für einen Übergangszeitraum geltenden Zuweisung der Einfluss dieser Entscheidung auf die Meinungsvielfalt geringer sein mag als bei der Ausschöpfung einer vollen Lizenzierungsperiode, verbietet sich aber aufgrund der gesetzgeberischen Unterscheidung eine Relativierung des Zustimmungserfordernisses bei Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Nr. 4 LMedienG. Dies lässt sich zum anderen auch nicht damit rechtfertigen, dass bei einer neuerlichen Zuweisung die vorhergehende mit Zustimmung des Medienrats ergangene Auswahlentscheidung und die dabei angestellten Erwägungen eine Rolle spielen mögen. Auch eine unter den damaligen Bewerbern aufgestellte „Rangliste“ bedarf jedoch gleichwohl einer Überprüfung anhand neuer Erkenntnisse. So wird gegebenenfalls die tatsächliche Umsetzung eines früher nur prognostisch bewerteten Sendekonzepts zu evaluieren sein, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die frühere Entscheidung werde vom Vorstand lediglich nachvollzogen. Jedenfalls deshalb besteht kein Anlass, vom grundlegenden Erfordernis der Zustimmung des Medienrats abzuweichen.
32 
3. Erweist sich der Bescheid der Beklagten bereits aus diesem Grund als rechtswidrig, kommt es auf die weiteren, insbesondere einzelfallbezogenen Rügen der Klägerin nicht mehr an. Diese sind allerdings nicht von vornherein unbeachtlich. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids sind zwar die Fall übergreifenden Fragestellungen nicht zuletzt deswegen vorrangig in den Blick zu nehmen, weil sich die Annahme einer Wiederholungsgefahr maßgeblich auf deren Bedeutung stützt. Eine förmliche Beschränkung des Prüfungsumfangs folgt daraus aber nicht. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bleibt weiterhin, soweit entscheidungserheblich, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und somit ggf. auch in rein einzelfallbezogener Hinsicht zu prüfen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Neufassung der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
35 
Beschluss vom 15. Oktober 2009
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den im Berufungsverfahren allein noch anhängigen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu Unrecht abgewiesen.
I.
16 
Der nach Erledigung des Anfechtungsbegehrens gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids berufen.
17 
1. Es spricht allerdings vieles dafür, dass hier nicht schon der geltend gemachte Eingriff in die verfahrensrechtlichen Schutzwirkungen des Grundrechts der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Urteil des erk. Senats vom 11.10.2006 - 1 S 1742/04 -, ESVGH 57, 91 <92 f.>) verbunden mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dieses Interesse begründet. Weder dürfte davon auszugehen sein, dass bei einer Verfügung, mit der die Nutzung einer Frequenz vorübergehend geduldet wird, Rechtsschutz in der Hauptsache typischerweise nicht zu erlangen ist (vgl. zu solchen Fallkonstellationen Urteil des erk. Senats vom 14.04.2005 - 1 S 1162/04 -, VBlBW 2005, 431 m.w.N., sowie zuletzt BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18.09.2008 - 2 BvR 683/08 -, ZIP 2008, 2027 und vom 20.04.2007 - 2 BvR 203/07 -, BVerfGK 11, 54 <57>), noch dürfte dem Verwaltungsgericht eine rechtsstaatswidrige überlange Verfahrensdauer vorzuhalten sein, aus der Gründe für die Abweisung des Rechtsschutzbegehrens als unzulässig nicht abgeleitet werden dürfen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.12.2006 - 2 BvR 803/05 -, BVerfGK 10, 129 <131 f.>).
18 
2. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6) ist ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr gegeben.
19 
Von einer solchen Situation ist auszugehen, wenn die hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist dabei allerdings nicht die Prognose erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen werden, wie dies vor Erledigung des Verwaltungsakts der Fall war. Für das Feststellungsinteresse ist vielmehr entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.12.2007 - 6 C 42.06 -, NVwZ 2008, 571 f.; vom 25.09.2008 - 7 A 4.07 -, NVwZ-RR 2009, 588 <589>; siehe dazu auch Mehde, VerwArch 100 <2009>, 432 <437 f.>). Hiernach scheitert die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht daran, dass sich die Zuweisungsentscheidung in einer Konkurrenzsituation jeweils nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles richtet. Denn die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten betreffen bereits grundlegende verfahrensrechtliche Fragen der streitigen Duldungsverfügung. Auch vor diesem Hintergrund kann eine Wiederholungsgefahr zwar entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht mit der Erwartung begründet werden, dass die Beigeladene die ihr mittlerweile im Anschluss an die vorläufige Zuweisung endgültig bis zum 31.12.2011 zugewiesene Frequenz wegen finanzieller oder inhaltlicher Unzulänglichkeiten zurückgeben oder die Beklagte ein Widerrufsverfahren einleiten wird. Das Programm der Beigeladenen weist keine Defizite auf, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten (siehe Beschluss des erk. Senats vom 13.01.2009 - 1 S 2171/08 -). Die Beklagte hat jedoch mittlerweile eine weitere Duldung und wiederum zum Nachteil der Klägerin erteilt. Nachdem das Verwaltungsgericht die mit Bescheid vom 24.11.2003 an die Beigeladene verfügte Zuweisung der Übertragungskapazität Karlsruhe 104,8 MHz, 1 kW, mit einem Sendezeitanteil von 20 Stunden von montags bis donnerstags von 17:00 bis 22:00 Uhr auf die zulässige Klage der Klägerin (vgl. Beschluss des erk. Senats vom 24.11.2008 - 1 S 2546/08 -) aufgehoben hat, hat die Beklagte diese Frequenz wie auch zuvor ohne vorherige Ausschreibung und ohne Mitwirkung des Medienrats einstweilen der Beigeladenen zur Verfügung gestellt. Ein fortbestehendes Interesse an der rechtlichen Überprüfung des von der Klägerin angefochtenen Bescheids kann hiernach nicht verneint werden.
II.
20 
Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide waren rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.
21 
1. Das Vorgehen der Beklagten kann sich allerdings dem Grunde nach auf eine Rechtsgrundlage stützen, die dem Parlamentsvorbehalt für alle strukturprägenden rundfunkpolitischen Entscheidungen (vgl. dazu BVerfGE 57, 295 <320 ff.>; 114, 371 <368 ff.>) genügt. Bei der von der Beklagten mit Duldung umschriebenen Verfügung, die die Verbreitung eines Hörfunkprogramms auf einer bestimmten Frequenz ermöglicht, handelt es sich der Sache nach um die Zuweisung von Übertragungskapazitäten i.S.v. § 20 Abs. 5 Halbs. 1 LMedienG.
22 
Eine Duldung bezeichnet im Allgemeinen eine verbindliche Regelung dahingehend, von bestehenden Eingriffs- und Untersagungsbefugnissen keinen Gebrauch zu machen (vgl. nur U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 92 m.N.). In diesem Sinn wird der Begriff von der Beklagten indessen nicht verwendet. Sie will damit nicht etwa auf ihr nach der Generalklausel des § 32 Abs. 1 LMedienG zustehende Befugnisse verzichten, die ihr zum Einschreiten gegen eine ungeregelte Frequenznutzung durch die Beigeladene zur Verfügung stehen. Vielmehr soll damit gewährleistet werden, dass die Beigeladene die Frequenz, die nicht einem freien Zugriff unterliegt, ordnungsgemäß - nämlich innerhalb des vom Landesmediengesetz errichteten Rechtsrahmens - nutzt. Das setzt bei einem privaten Veranstalter gem. § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 5 LMedienG eine Zuweisung voraus. Als eine solche hat die Beklagte ihre Verfügung der Sache nach auch verstanden.
23 
2. Die Verfügung der Beklagten genügt indessen nicht den im Vergleich zum Regelfall teilweise modifizierten formellen Anforderungen an eine Zuweisungsentscheidung.
24 
Die Zuweisungsentscheidung war von besonderen Umständen geprägt, weil die zuzuweisende Kapazität im Laufe des regulären Lizenzierungszeitraums von 8 Jahren (§ 20 Abs. 6 Satz 1 LMedienG) freigeworden war. Eine neue Zuweisung an einen sendebereiten Hörfunkveranstalter war in dieser Situation dringlich. Denn die gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG insbesondere der Förderung und Sicherung der Meinungsvielfalt verpflichtete Rundfunkordnung des Landesmediengesetzes gebietet, dass vorhandene ausgewiesene Übertragungskapazitäten nicht - auch nicht vorübergehend – brach liegen, sondern genutzt werden (siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.10.1998 - 6 A 1.97 -, BVerwGE 107, 275 <290 f.>). Die in einer solchen Situation gegebene Eilbedürftigkeit kann Abweichungen von der für den Regelfall gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise rechtfertigen, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte. Denn der Gesetzgeber kann und muss nicht jegliche denkbare Fallkonstellation vorausschauend regeln. Vielmehr sind Ausnahmesituationen unter größtmöglicher Beachtung der gesetzgeberischen Entscheidungen zu bewältigen. Dabei haben die Verfahrensregelungen je nach ihrer auch materiellen Bedeutung ein unterschiedliches Gewicht.
25 
a) Der Verzicht auf eine ordnungsgemäße Ausschreibung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 LMedienG war hiernach nicht zu beanstanden.
26 
Eine Ausschreibung, die ein zeitaufwändiges Verfahren einleitet, stünde dem Anliegen entgegen, die Frequenz möglichst umgehend wieder dem Sendebetrieb zur Verfügung zu stellen. Dieses Anliegen begrenzt zugleich die zulässige Geltungsdauer der Zuweisung. Sie kann nur eine vorübergehende sein, die den Zeitraum bis zu einer endgültigen Neuzuweisung auf der Grundlage eines ordentlichen Verfahrens überbrückt. Eine solche Regelung hat die Beklagte getroffen, indem sie die Geltungsdauer der Zuweisung auf den Zeitpunkt der endgültigen Zuweisung befristet hat.
27 
Der so bemessene Übergangszeitraum darf nicht übermäßig ausgedehnt werden. Deswegen ist es in der Regel geboten, die Frequenz in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem verkürzten Verfahren einer vorläufigen Zuweisung neu auszuschreiben. Die Beklagte hat hier die Frequenz zwar erst im Mai 2007 neu ausgeschrieben. Diese zeitliche Verzögerung ist indessen angesichts der gegebenen Umstände unschädlich. Denn vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes des auch von der Klägerin gegen die Frequenzausweisung in der Nutzungsplanverordnung angestrengten Normenkontrollverfahrens - eine erste mündliche Verhandlung hatte am 21.04.2006 stattgefunden - war in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Duldung eine Ausschreibung auf der Grundlage der angegriffenen und vom Senat mit Urteil vom 11.10.2006 (- 1 S 1742/04 -, ESVGH 57, 91) für nichtig erklärten Ausweisung der betreffenden Übertragungskapazität nicht angezeigt. Nach der Entscheidung des Senats war erst die neue Zuweisung abzuwarten.
28 
Durch den Verzicht auf eine Ausschreibung wird zwar nicht allen potentiellen Interessenten die Chance auf eine Zuweisung eröffnet. Er ist aber dann zulässig, wenn die Beklagte die ihr bekannten Interessenten zur Bewerbung auffordert. Hier bietet sich - wie auch geschehen - die Orientierung am ursprünglichen Bewerberkreis an. Insbesondere hat die Beklagte hierbei zutreffend den von der Klägerin bereits zuvor gestellten Antrag auf Frequenzzuweisung berücksichtigt.
29 
b) Die Zuweisungsentscheidung leidet hingegen an einem Verfahrensfehler, weil der Medienrat nicht beteiligt worden ist.
30 
Bei der Entscheidung, wem die Frequenz – wenn auch nur übergangsweise – zugewiesen wird, muss die Beklagte im Rahmen der Ausweisung die Grundsätze eines chancengleichen Zugangs unter Wahrung der Meinungsvielfalt beachten. Eine Zuweisung an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder gar eine eigene Programmveranstaltung durch die Beklagte, wie von der Klägerin im Interesse einer bewerberneutralen Vergabe angeregt, scheidet damit von vornherein aus. Vielmehr muss sich die Beklagte an dem vom Gesetz allgemein formulierten Kriterien für die Auswahl orientieren (§ 21 Abs. 5 LMedienG). Für diese komplexe Entscheidung, die sich auch am Ziel der Gewährleistung von Meinungsvielfalt zu orientieren hat, sieht § 20 Abs. 5, § 42 Abs. 2 Nr. 1 LMedienG die Zustimmung des Medienrats vor, der in seiner pluralistischen Zusammensetzung (§ 41 Abs. 1 LMedienG) eine gruppenvielfältige Kontrolle der Vorschläge des Vorstands der Beklagten garantiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.1992 - 10 S 278/91 -, ESVGH 42, 185 <197>). Gerade damit wird die Rundfunkfreiheit ergänzend prozedural gesichert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.07.2007 - 1 BvR 946/07 -, NVwZ 2007, 1304 <1305>) und zugleich die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums gerechtfertigt (siehe Beschluss des erk. Senats vom 13.12.2002 - 1 S 2084/02 -, VBlBW 2003, 317 <318 f.>).
31 
An diesem Zustimmungserfordernis ist auch bei einer zeitlich begrenzten vorläufigen Zuweisung festzuhalten. Eine Abweichung ist zum einen nicht in Anlehnung an die in § 20 Abs. 5 LMedienG geregelten Ausnahmen geboten. Die Vorschrift nimmt zwar bestimmte Zuweisungen - die zur Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen (§ 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LMedienG) sowie zur Frequenzarrondierung zur Ermöglichung von wirtschaftlich leistungsfähigen Rundfunkveranstaltungen - von diesem Erfordernis aus aufgrund der Erwägung, dass diese Zuweisungen von geringerer Meinungsrelevanz sind und damit zugleich die notwendige Flexibilität ermöglicht wird (vgl. LT-Drs. 12/4026 S. 60). Wenn auch bei einer nur für einen Übergangszeitraum geltenden Zuweisung der Einfluss dieser Entscheidung auf die Meinungsvielfalt geringer sein mag als bei der Ausschöpfung einer vollen Lizenzierungsperiode, verbietet sich aber aufgrund der gesetzgeberischen Unterscheidung eine Relativierung des Zustimmungserfordernisses bei Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Nr. 4 LMedienG. Dies lässt sich zum anderen auch nicht damit rechtfertigen, dass bei einer neuerlichen Zuweisung die vorhergehende mit Zustimmung des Medienrats ergangene Auswahlentscheidung und die dabei angestellten Erwägungen eine Rolle spielen mögen. Auch eine unter den damaligen Bewerbern aufgestellte „Rangliste“ bedarf jedoch gleichwohl einer Überprüfung anhand neuer Erkenntnisse. So wird gegebenenfalls die tatsächliche Umsetzung eines früher nur prognostisch bewerteten Sendekonzepts zu evaluieren sein, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die frühere Entscheidung werde vom Vorstand lediglich nachvollzogen. Jedenfalls deshalb besteht kein Anlass, vom grundlegenden Erfordernis der Zustimmung des Medienrats abzuweichen.
32 
3. Erweist sich der Bescheid der Beklagten bereits aus diesem Grund als rechtswidrig, kommt es auf die weiteren, insbesondere einzelfallbezogenen Rügen der Klägerin nicht mehr an. Diese sind allerdings nicht von vornherein unbeachtlich. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids sind zwar die Fall übergreifenden Fragestellungen nicht zuletzt deswegen vorrangig in den Blick zu nehmen, weil sich die Annahme einer Wiederholungsgefahr maßgeblich auf deren Bedeutung stützt. Eine förmliche Beschränkung des Prüfungsumfangs folgt daraus aber nicht. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bleibt weiterhin, soweit entscheidungserheblich, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und somit ggf. auch in rein einzelfallbezogener Hinsicht zu prüfen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Neufassung der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
35 
Beschluss vom 15. Oktober 2009
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 11.10.2006 00:00

Tenor § 8 Abs. 6 i.V.m. Anlage 11 der Nutzungsplanverordnung vom 15. November 1999 (GBl. S. 459) in der Fassung vom 7. April 2003 (GBl. S. 261) ist nichtig, soweit dort Übertragungskapazitäten auf den Frequenzen Karlsruhe 104,8 MHz und Bruchsal 91,2
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.