Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. März 2019 - W 8 K 18.1162

bei uns veröffentlicht am18.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamtes W. vom 1. August 2018, Az.: …, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt W.) vom 1. August 2018, mit dem ihm die Ersatzvornahmekosten für die Beseitigung von Tierkadavern aus einem Mastschweinestall in Höhe von 81.173,10 EUR auferlegt wurden.

I.

Der Kläger betrieb auf dem Flurstück Fl.Nr. … einen Mastschweinestall. Nach seiner Mitteilung, dass die toten Schweine schon seit November 2017 in den Ställen lägen, nahm das Landratsamt unter Beteiligung von verschiedenen Stellen in den Folgetagen nach dem 5. April 2018 interne Ermittlungen vor. Der Bevollmächtigte des Klägers teilte am 20. April 2018 mit, dass der Kläger angesichts der zu erwartenden Kosten die geforderten Maßnahmen weder selbst beauftragen noch finanzieren könnten.

Mit Anordnungsbescheid vom 23. April 2018 verpflichtete das Landratsamt den Kläger unter anderem, die Einleitung der sach- und fachgerechten Entsorgung sämtlicher Tierkadaver sowie der vorhandenen Gülle, im Stall auf dem Betriebsgelände Fl.Nr. …, durch eine Fachfirma bis spätestens 30. April 2018 zu beauftragen sowie nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich die Reinigung und die Desinfektion des Stalles durchzuführen. Im Falle der Nichtbeachtung wurde jeweils die Durchführung der notwendigen Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Für die Durchführung der erforderlichen Räumungsarbeiten durch eine Fachfirma im Zuge der Ersatzvornahme entstünden nach vorläufiger Kostenschätzung Kosten in Höhe von 70.000,00 EUR brutto. In den Gründen des Bescheides ist unter anderem ausgeführt: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TierNebG könne die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen notwendig seien. Die im Stall gefundenen Schweinekadaver seien gemäß den Vorgaben des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Die Anordnung der sach- und fachgerechten Entsorgung sei als notwendige Maßnahme ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Die Durchführung der notwendigen Maßnahme durch eine Fachfirma sei angezeigt. Die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 7 des Bescheides beruhe auf Art. 29, 30, 32 und 36 VwZVG. Das Landratsamt sei gemäß Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VwZVG die zuständige Verwaltungsbehörde. Die Verpflichtungen seien vertretbare Handlungen nach Art. 32 Satz 1 VwZVG. Die Androhung der Ersatzvornahme sei verhältnismäßig und zulässig gemäß Art. 32 Satz 2 VwZVG. Ziel sei es, mit der sach- und fachgerechten Entsorgung der Tierkadaver und der vorhandenen Gülle sowie der anschließenden Reinigung und Desinfektion im Stall Fl.Nr. 65 schnellstmöglich zu beginnen. Ein verzögerter Beginn sei aufgrund des zunehmend wärmeren Wetters und der weiter voranschreitenden Verwesung der Schweine nicht vertretbar. Die Anordnung eines Zwangsgeldes und gegebenenfalls dessen Beitreibung sei zur dringlichen Entsorgung der Nebenprodukte nicht geeignet und verspreche keinen Erfolg. Die vorläufige Veranschlagung der Kosten begründe sich aus Art. 36 Abs. 4 VwZVG.

Mit Änderungsbescheid vom 24. April 2018 wurde die Frist zur Beauftragung einer Fachfirma bis 2. Mai 2018 festgesetzt, ebenso für die notwendige Reinigung und Desinfektion. Die Maßnahmen seien bis spätestens 1. Juni 2018 abzuschließen. Für die Reinigung der erforderlichen Entsorgungsarbeiten sowie der anschließenden Reinigung und Desinfektion des Stalles durch eine Fachfirma im Zuge der Ersatzvornahme entstünden nach vorläufiger Schätzung Kosten in Höhe von 69.000,00 EUR brutto sowie 2.000,00 EUR brutto.

Am 23./24. April 2018 wurden im Rahmen einer freihändigen Vergabe drei Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Letztlich erhielt die Firma V den Zuschlag.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 wurde dem Kläger die Räumung beginnend ab dem 15. Mai 2018 angekündigt.

Vom 11. bis 23. Mai 2018 erfolgten durch die Firma V die Arbeiten zur Räumung, Reinigung und Desinfizierung des Stalles. Für die Räumung des streitgegenständlichen Stalles stellte die Firma V dem Landratsamt 65.600,00 EUR netto, zuzüglich Mehrwertsteuer (12.464,00 EUR) insgesamt 78.064,00 EUR in Rechnung.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde der Kläger zur Inrechnungstellung der Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von 71.604,51 EUR (inklusive Verzinsung und Verwaltungsgebühren) angehört.

Mit Bescheid vom 1. August 2018 verpflichtete das Landratsamt den Kläger, die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme zur sach- und fachgerechten Räumung sämtlicher Tierkadaver und anschließender Reinigung und Desinfektion des Stalles Fl.Nr. … in Höhe von insgesamt 81.873,10 EUR zu tragen und binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen (Nr. 1). Der unter Nr. 1 genannte Betrag sei ab Fälligkeit mit 6% hieraus zu verzinsen (Nr. 2). Die Gesamtsumme der Kosten betrage 1.244,01 EUR und sei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Für diesen Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 1.195,57 EUR festgesetzt. Die Auslagen betrügen 48,44 EUR (Nr. 3).

In den Bescheidsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen in voller Höhe des veranschlagten Kostenbetrages (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG) sei mit Bescheid des Landratsamtes vom 23. April 2018, geändert durch Bescheid vom 24. April 2018, erfolgt. Der Kläger sei seiner Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 3 TierNebG nicht nachgekommen. Die Maßnahme sei daher im Rahmen der Ersatzvornahme durch die Firma V vom 11. bis 22. Mai 2018 durchgeführt worden. Bei dem festgesetzten Betrag in Höhe von 81.873,00 EUR handele es sich um den Anteil der Gesamtkosten der Ersatzvornahme von insgesamt 198.384,83 EUR, welcher wie folgt ermittelt worden sei: Vom Kläger sei ein betroffener Bestand von insgesamt 2.089 Tieren genannt worden. Die weiteren Ermittlungen hätten ergeben, dass mehr Tiere im Rahmen der Ersatzvornahme hätten entsorgt werden müssen. Bei der Aufteilung sei auf den Bauplan und die in der Baugenehmigung der vorhandenen Mastplätze der beiden Ställe abgestellt worden. Demnach seien die Stallungen für insgesamt 2.520 Mastplätze ausgelegt worden, wovon 1.040 Plätze auf den streitgegenständlichen Stall Fl.Nr. 65 entfielen. Der Kläger sei als Vollstreckungsschuldner (Art. 19 Abs. 2 VwZVG) nach der Systematik und im Rückgriff auf die allgemeinen Wertungen des Kostengesetzes zugleich Kostenschuldner i.S. des Art. 32 VwZVG, da dieser das die Kosten auslösende Handeln der Behörde veranlasst habe (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Art. 27 Abs. 1 KG). Die vorgenannten Gesamtkosten der Ersatzvornahme ergäben sich aus den Rechnungen der Firma V vom 25. Mai 2018, der zur Antragsabgabe aufgeforderten Firmen vom 23. Mai 2018 und vom 29. April 2018 und der Verwaltungsgemeinschaft A vom 5. Juli 2018. Die Verzinsung in Nr. 2 des Bescheides ergebe sich aus Art. 41a Satz 1 VwZVG. Die Kostenentscheidung unter Nr. 3 stütze sich auf Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5, Art. 6, Art. 10 und Art. 12 KG. Die Gesamtsumme der Kosten betrage 1.244,01 EUR. Für die Durchführung der Räumung im Rahmen der Ersatzvornahmen seien Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.195,57 EUR nach Art. 5 KG i.V.m. mit laufender Nr. 1.I.8 Tarifstelle 2 des Kostenverzeichnisses (KVz) für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme festgesetzt worden. Der Gebührenrahmen betrage 50,00 EUR bis 2.500,00 EUR. Der Beginn der Räumungsarbeiten, ein Kontrolltermin etwa bei der Hälfte und die Abnahme seien durch Behördenvertreter beaufsichtigt und durchgeführt worden. Zudem sei ein nicht unerheblicher Teil der Arbeitszeit auf die Durchführung der entsprechenden Vergabeverfahren sowie die Planung und Vorbereitung der Arbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme entfallen. Insgesamt ergebe sich ein Zeitaufwand von 40 Stunden und 30 Minuten der Behördenvertreter. Insgesamt seien acht Schutzanzüge im Gesamtwert von 89,12 EUR verwendet worden. Diese seien jedem Betrieb je zur Hälfte zugerechnet worden. Hinzu kämen Fahrtkosten in Höhe von 96,88 EUR, die auch zur Hälfte angerechnet worden seien. Die anteiligen Auslagen betrügen damit für den Kläger 48,44 EUR.

II.

1. Am 5. September 2018 ließ der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 ließ der Kläger zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Der streitgegenständliche Mastschweinestall sei mit 1.040 Mastplätzen genehmigt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, vermutlich im November 2017, seien die im Stall eingestellten Mastschweine verendet und im Stall verblieben. Am 5. April 2018 habe der Kläger den Vorgang dem Landratsamt - Veterinäramt - gemeldet. Der Anordnungsbescheid vom 23. April 2018 bzw. Änderungsbescheid vom 27. April 2018 (richtig wohl: 24.) seien unangefochten und bestandskräftig geworden. Der Kläger habe dem Landratsamt mitgeteilt, dass zu den genannten Konditionen eine Fachfirma nicht beauftragt werden könne, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen geforderten Anzahlung. Parallel hierzu habe das Landratsamt im Rahmen der freihändigen Vergabe drei Angebote eingeholt. Letztlich sei die Ersatzvornahme durch die Firma V durchgeführt worden, bei Gesamtkosten von 198.384,83 EUR brutto, wobei auf die Entsorungs- bzw. Desinfektionsmaßnahmen der Firma V 195.160,00 EUR brutto entfallen seien. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.

Wesentlicher Angriffspunkt sei die fehlerhafte Vergabe der Ersatzvornahme an die Firma V und die hierdurch entstandenen unverhältnismäßig hohen Kosten. Die VOL/A und damit die freihändige Vergabe seien nicht einschlägig und unzulässig. Bei geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 167.000,00 EUR netto sei aufgrund der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen vom 14. November 2017 bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 12. Februar 2017 anzuwenden. Demnach hätte gemäß § 8 UVgO eine öffentliche Ausschreibung stattfinden müssen. Selbst wenn man rechtmäßig von besonderer Dringlichkeit auszugehen hätte, wäre dann eine Verhandlungsvergabe das Mittel der Wahl gewesen. Eine besondere Dringlichkeit nach dem nicht einschlägigen § 3 Abs. 5 Buchstabe G VOL/A habe im konkreten Fall nicht vorgelegen. Bei dieser Regelung handele es sich um einen eng auszulegenden absoluten Ausnahmetatbestand. Die Tierkadaver hätten sich seit spätestens November 2017 in den Stallungen befunden. Die Kadaver seien größtenteils vollständig verwest und bereits aufgelöst und verflüssigt gewesen. Die Stallungen seien versiegelt und abgeschlossen gewesen. Gerüche seien nicht nach außen gedrungen. Das Veterinäramt selbst habe dies vor Zeugen ausgeschlossen. Ein ordentliches Vergabeverfahren durch öffentliche Ausschreibung hätte durchgeführt werden können. Die Vergabe an die Firma V sei schon deshalb rechtswidrig, da die Firma V gemäß § 5 UVgO an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens bereits mitgewirkt habe. Es handele sich um ein sogenanntes vorbefasstes Unternehmen. Das Veterinäramt habe im Zusammenspiel mit den internen Fachbehörden aus eigenem Sachverstand heraus keine sachgerechte Leistungsbeschreibung vorgenommen. An dem singulären Angebot der Firma V hätten sich dann die übrigen Bewerber messen lassen müssen. Die Firma V habe einen von den Mitbewerbern nicht zu kompensierenden Wettbewerbsvorteil gehabt. Dies stelle zudem eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Teilnehmer am Vergabeverfahren gemäß § 2 Abs. 2 UVgO dar.

Die Firma D habe ein Angebot in Höhe von 31.954,58 EUR brutto für Räumung und Desinfektion beider Stallungen abgegeben. Die vorgebrachten Nachfragen der beteiligten Fachbehörden zu jedem Angebot seien weder erforderlich noch angemessen gewesen. Maßnahmen zur Geruchsüberdeckung seien unnötig gewesen. Ekelerregende Gerüche seien infolge der bereits abgeschlossenen Verwesung bereits weitgehend ausgeschlossen gewesen. Außerdem sei die Lage der Ställe im ortsfernen Außenbereich. Gerüche seien für die kurze Zeit des Abtransports hinzunehmen gewesen. Fragen des Arbeitsschutzes spielten für die Auftragsvergabe keine Rolle, da die Firma für die Einhaltung des Arbeitsschutzes selbst eigenverantwortlich zuständig sei. Gleiches gelte für die sanitäre Versorgung der Beschäftigten vor Ort. Sieben weitere Forderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 UVgO stellten sich nach dem Pflichten nach § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 3 TierNebG als überobligatorisch und unverhältnismäßig dar. Selbst wenn im Angebot der Firma D die Kosten für das Mittel der Neutralisierung der Gülle fehle, so hätte dies konkret vom Veterinäramt benannt werden müssen, so dass eine sachgerechte Nachbesserung erfolgt wäre. Dies zeige auch die Absage der Firma A. Eine Vorzugsbehandlung der Firma V habe stattgefunden, da diese aufgrund ihrer Marktmacht selbst ein Konzept vorgegeben habe, das überdimensioniert gewesen sei.

Letztlich wäre bei angemessener Beauftragung im Einklang mit dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ein Gesamtpreis von ca. 40.000,00 EUR ohne weiteres möglich gewesen. Insoweit falle es kaum ins Gewicht, dass im Rahmen der Anhörung noch der Erlass eines Bescheides in Höhe von 71.604,51 EUR angekündigt worden sei und der eigentliche Bescheid sodann rund 10.000,00 EUR höher ausgefallen sei. Außer Frage stehe, dass der Kläger zur Beseitigung der im Stall verendeten Kadaver verpflichtet gewesen sei. Er sei allerdings nicht verpflichtet, ein überobligatorisches Programm mit unverhältnismäßigen Kosten von einer Fachfirma, die sich den Auftrag quasi auf den Leib geschrieben habe, zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2019 ließ der Kläger weiter vorbringen: Eine Stallräumung mit frischen Kadavern habe eine andere Qualität im Hinblick auf die Frage der besonderen Dringlichkeit, weil Verwesung und Keimbefall durch schnelles Handeln noch verhindert werden können. In den hier betroffenen Stallungen sei der gesamte Bestand bereits verendet und weitestgehend verwest gewesen. Der Stall sei ein hochmoderner Stall, der ein in sich geschlossenes System darstelle. Ein Austreten etwa entstehender Keime oder Erreger sei nahezu ausgeschlossen gewesen. Auch eine Grundwassergefährdung sei ausgeschlossen gewesen. Ein ekelerregender Geruch habe sich nicht in einem Maße gebildet, das ein sofortiges Handeln zwingend erfordert hätte. Aus der Rattenpopulation sei aufgrund der Entfernung keine Gefährdung für die Allgemeinheit und die nähere Umgebung ausgegangen. Man hätte weitere vier Wochen ohne Verschlechterung zuwarten können. Das unbestreitbar vorliegende öffentliche Interesse sei kein ausschlaggebendes Kriterium für die Qualifikation als besondere Dringlichkeit im Rahmen der Vergabeentscheidung. Ein Leistungsverzeichnis habe nicht vorgelegen. Die pauschale Beschreibung sei nicht ausreichend. Die Firma V habe im Rahmen des Vergabeverfahrens das gleiche Angebot eingereicht. Die Frage sei weiter, ob ein derartiger „Manpower“ Einsatz überhaupt notwendig gewesen sei. Dass die Einschätzung zum Arbeitseinsatz der Firma D durchaus realistisch gewesen sei, zeige der Umstand, dass die Firma V weniger Arbeitsstunden als kalkuliert benötigt habe. Es werde bestritten, dass der Preis höher gelegen hätte als bei einem vereinbarten Festpreis. Die Kalkulation der Firma D sei von vornherein absolut geeignet gewesen, die notwendigen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Nur durch nicht erforderliche Sonderwünsche sei die Firma D letztlich dazu veranlasst worden, ihr Angebot zurückzuziehen. Ein schriftliches konkretes Leistungsverzeichnis habe nicht existiert. Hier liege eindeutig eine Vorbefassung vor; die Firma V habe bereits vor förmlicher Angebotsabgabe mit dem Veterinäramt und den Fachbehörden in regem Austausch gestanden. Der Kläger habe bereits nach Übersendung des auf seine Veranlassung und auf Anforderung durch das Landratsamt hin erstellten Angebots der Firma V deutlich gemacht, dass eine Beauftragung aufgrund der zu erwartenden Kosten nicht erfolgen werde. Damit sei bereits vor Vergabeentscheidung mitgeteilt worden, dass Einwendungen im Hinblick auf die Gesamtkosten bestünden.

2. Das Landratsamt führte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 zur Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Eine Pflicht zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bestehe für kommunale Auftraggeber nicht. Der Freistaat Bayern habe für alle staatlichen Auftraggeber die Anwendung der UVgO erklärt. Bei den Aufgaben des Veterinäramtes handele es sich zwar grundsätzlich um staatliche Aufgaben. Streitgegenständlich sei hier allerdings der Bescheid zur Beitreibung der entstandenen Kosten für die notwendig gewordene Ersatzvornahme. Gemäß § 2 i.V.m. § 5 Nr. 12 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LkrO) handele es sich bei der Ersatzvornahme um einen Teil des Sachaufwandes staatlicher Aufgaben des Landkreises. Demnach müsse der Landkreis selbst hier die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellen. Unter den erforderlichen Einrichtungen nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 LkrO seien die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Landratsamts als Staatsbehörde zu verstehen. Für den Beklagten könnten daher diesbezüglich weiterhin die Vorschriften und Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), greifen. Die Inkraftsetzung der UVgO durch den Freistaat Bayern entfalte im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung für den kommunalen Auftraggeber. Für diesen sei die Anwendung lediglich empfohlen.

Die Vergabe nach der VOL/A sei rechtmäßig erfolgt. Die Wahl des freihändigen Verfahrens sowie der Gang des Verfahrens seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Fristende und der Umfang der erforderlichen Arbeiten sei gemäß § 17 Abs. 8 bzw. § 17 Abs. 13 der Vergabeverordnung (VgV) erfolgt. Damit hätten alle angefragten Unternehmen denselben Wissensstand gehabt. Die Firma A habe sich entschieden, kein Angebot abzugeben. Die Firma D habe die erforderliche Nachbesserung unterlassen. Seitens der Firma V sei ein vollständiges Angebot abgegeben worden. Die Prüfung der Angebote und die Erteilung des Zuschlages seien gemäß § 58 VgV i.V.m. § 18 VOL/A erfolgt. Der Kläger habe nach Veröffentlichung der Vergabeentscheidung am 16. Mai 2018 gemäß § 19 Abs. 2 VOL/A keine Einwände erhoben.

Das Vergabeverfahren wäre auch unter Anwendung der UVgO rechtmäßig gewesen. Danach sei das freihändige Vergabeverfahren ebenfalls statthaft. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO könne der Auftraggeber Aufträge im Wege der Verwaltungsvergabe mit oder ohne Teilnahme der Bewerber vergeben, wenn die Leistung besonders dringlich sei und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen seien. Drei Angebote seien eingeholt worden. § 5 UVgO erweise sich als nicht haltbar. Vorliegend habe der Kläger bereits vorab selbständig die Firma V kontaktiert. Allerdings sei nicht dieser, sondern das Landratsamt die auftraggebende Stelle. Somit sei der Auftraggeber selbst nicht im Vorfeld von der Firma V beraten worden, womit die Firma V kein vorbefasstes Unternehmen i.S. der Verordnung sei. Selbst wenn man annehmen wollte, dass es sich bei der Firma V um ein auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligtes Unternehmen gehandelt habe, seien durch den Beklagten angemessene Maßnahmen getroffen worden, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt werde. Alle Firmen hätten denselben Wissensstand besessen. Gegebenenfalls seien Erklärungen gegeben worden. Den anderen beiden Firmen sei noch mitgeteilt worden, welche Posten noch fehlten bzw. enthalten sein müssten. Auch habe es telefonisch Kontakt gegeben.

Dringlichkeit habe bestanden. Die verendeten Tiere seien unverzüglich der Tierkörperbeseitigung zu melden (§ 7 Abs. 1 TierNebG) und bis zur Abholung gemäß § 2a TierNebG so zu lagern, dass eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere sicher ausgeschlossen würden. Insbesondere seien tierische Nebenprodukte räumlich getrennt von Nutztieren aufzubewahren (§ 10 Abs. 1 Satz 1 TierNebG). Die gesetzlich geforderte umgehende und sachgerechte Entsorgung von Tierkadavern sei erforderlich, um gesundheitliche Gefahren für Mensch und Tier abzuwenden. Zudem solle die Verunreinigung von Gewässer, Böden und Futtermitteln verhindert werden sowie schädliche Immissionen gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz abgewendet werden. Auch aufgrund des enormen öffentlichen Interesses und der weiter fortschreitenden Verwesung der in den Ställen befindlichen Tierkadaver in Kombination mit den zunehmend wärmer werdenden Witterungsverhältnissen sei es aus fachlicher Sicht zwingend erforderlich gewesen, die Kadaver aus den Stallungen zu entfernen. Die von der Firma V genannte eingesetzte Menge (300 kg) an Schädlingsbekämpfungsmitteln lasse erkennen, dass bereits eine enorme Population an Schädlingen in den Stallungen vorhanden gewesen sei. Auch aufgrund des starken Schädlingsbefalls mit Ratten in den Stallungen sei aus fachlicher Sicht eine umgehende professionelle und umfangreiche Schädlingsbekämpfung vor Beginn der Räumungsarbeiten dringend geboten gewesen, um ein Abwandern der Ratten und damit eine einhergehende Verschleppung von Krankheitserregern auf benachbarte Betriebe und Schädigung von Lagerstätten zu verhindern. Die Kadaver seien auch noch nicht größtenteils vollständig verwest, aufgelöst und verflüssigt gewesen. Bei den diversen Begehungen seien Kadaver in verschiedenen Verwesungsstadien gefunden worden. Aus dem Gutachten des LGL vom 2. Mai 2018 sei zu entnehmen, dass der unterschiedliche Zersetzungsgrad der einzelnen Tiere darauf schließen lasse, dass sie zu verschiedenen Zeitpunkten verendet seien. Bei der Begehung am 9. Mai 2018 seien Kadaver hochgradig schmierig und feucht gewesen. Einzelne Körperteile hätten sich aufgelöst. Der Zustand dieser Kadaver sei zu diesem Zeitpunkt hochgradig ekelerregend gewesen. Aufgrund der steigenden Außentemperaturen sei es aus fachlicher Sicht erforderlich gewesen, dass eine zeitnahe Räumung der Stallung erfolgen müsse, um ein weiteres Fortschreiten der Verwesung der noch jüngeren Kadaver zu verhindern. Der fortschreitende Verwesungszustand habe unweigerlich zu einer Zunahme des vorhandenen Verwesungsgeruchs geführt. Aufgrund der massiven geruchlichen und ekelerregenden Emissionen sei die Begehung der Stallung unter Vollschutz mit Atemluftflaschen durchgeführt worden. Ein hochgradiger Verwesungsgeruch habe sich bei als Proben genommenen Kadavern im Fahrzeug ausgebreitet. So berichteten Polizeibeamte von massivem Verwesungsgeruch im Außenbereich. Außerdem habe bei Bekanntwerden des Falles ein enormes öffentliches Interesse durch besorgte Anwohner geherrscht.

Aus der Sicht des Beklagten sei es notwendig gewesen, im Rahmen der Ersatzvornahme folgende Leistungen in Auftrag zu geben: Schädlingsbekämpfung, Entkeimung der Stallluft über Aerosol-Desinfektion, Räumung der gesamten Stallung von Tierkadavern und Kadaverteilen, kontaminationsfreies Verladen der Tierkadaver in Container der Tierkörperbeseitigung, Reinigung und Desinfektion der Stallungen, Dekontamination der in den Stallungen befindlichen Gülle, Spülung der Fütterungs- und Tränke-Systeme. Alle angefragten Firmen seien vorab telefonisch über die durchzuführenden Arbeiten in Kenntnis gesetzt worden. Auch die Firma V sei um Abänderung bzw. Abgabe eines neuen Angebotes gebeten worden. Die Firma D habe ein nicht vergleichbares Angebot abgegeben. Einige Positionen hätten ganz gefehlt. Auf die in den Angeboten veranschlagte Arbeitszeit und insbesondere auf die Anzahl der eingeplanten Mitarbeiter werde hingewiesen: Firma V ca. 14 Tage aneinanderhängend durchgehend 15 bis 17 Mitarbeiter. Firma D Schädlingsbekämpfung drei Tage, ein Mitarbeiter, Kadaverentfernung sechs Arbeitstage mit vier Mitarbeitern, Reinigung drei Tage mit zwei Mitarbeitern, Desinfektion zwei Tage ein Mitarbeiter, gegebenenfalls notwendige „Puffertage“. Die Firma D habe ihr eingereichtes Angebot mit der Aussage zurückgezogen, dass der Auftrag in dem Umfang ihre Betriebsverhältnisse übersteigen würde. Eine Dekontamination sei aufgrund der Gegebenheiten vor Ort zwingend erforderlich gewesen. Nach Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe habe lediglich das Angebot der Firma V als verwertbar vorgelegen.

Die Kostenaufteilung sei gemäß der Aussage des Klägers zur Belegung der Stallungen zum Zeitpunkt des Vorfalls ursprünglich herangezogen worden. Bei der Erstellung des streitgegenständlichen Bescheides vom 1. August 2018 seien die Ermittlungen bereits weiter vorangeschritten gewesen. Hierbei sei deutlich, dass die durch den Kläger bezifferte Belegung aufgrund der vorgefundenen Ohrmarken zunehmend unklarer geworden sei. Daher sei für die Erstellung des Leistungsbescheides eine neutrale Aufteilung nach baurechtlich genehmigten Mastplätzen gewählt worden.

Die eigenverantwortliche Räumung der Stallung sei durch die Behörde nicht geduldet worden. Aufgrund der sehr hohen Anzahl von Kadavern, welche größtenteils fest ineinander verkeilt am Spaltenboden festhafteten und nur mit großem Kraftaufwand aus den Stallungen entfernt werden konnten sowie anhand der vorgefundenen Situation anzunehmenden Unzuverlässigkeit des Betreibers in Verbindung mit der Dringlichkeit habe eine eigenverantwortliche Räumung der Kadaver durch den Betreiber nicht sichergestellt werden können.

Nachdem sich die kurzfristige Bereitstellung einer Zwangsentlüftung als sehr schwierig dargestellt habe, sei als verhältnismäßige alternative Lösung eine Raumvernebelung mit Desinfektionsmittel als geeignet herangezogen worden. Die pathologische Untersuchung habe sich auf Krankheitserreger als mögliche Todesursache beschränkt. Daraus dürfe nicht auf die generelle Keimfreiheit der Stallungen geschlossen werden. Nach dem Gutachten des LGL vom 2. Mai 2018 hätten bei den eingesandten Kadavern durchaus diverse Keime nachgewiesen werden können. Auf eine Analyse der Raumluft sei aus Kostengründen verzichtet worden. Allein der nachweislich vorhandene hochgradige Schimmelpilzbefall in mehreren Stallabteilungen habe allerdings als gesundheitsgefährdend eingestuft werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2019 ließ der Beklagte noch ausführen, die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts W. als Staatsbehörde ergebe sich richtigerweise aus Art. 19 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG). Aus den Anordnungsbescheiden sowie den betreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:en ergebe sich, dass das Landratsamt als staatliche Behörde gehandelt habe.

3. In der mündlichen Verhandlung am 18. März 2019 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

den Bescheid vom 1. August 2018 zu Az. … aufzuheben.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten machten Ausführungen zur Sache. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten, auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft Würzburg Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 1. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Freistaat Bayern ist richtiger Beklagter nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Denn das Landratsamt hat als Staatsbehörde gehandelt (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO). Zum Vollzug des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GDVG). Die Zuständigkeitsbestimmung umfasst auch die Vollstreckung, wenn die Anordnungsbehörde als Vollstreckungsbehörde handelt und erfasst zwangsläufig auch die Erstattung der betreffenden Vollstreckungskosten. Der Bescheid über die Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme durch das Landratsamt als Staatsbehörde betrifft die Erledigung einer staatlichen Aufgabe. Das Landratsamt handelt insoweit als Organ des Freistaates Bayern. Davon sind auch die Beteiligten ausgegangen. Dementsprechend ist auch der Freistaat Bayern in der Rechtsbehelfsbelehrung:benannt.

Der Kostenbescheid vom 1. August 2018 ist schon deshalb rechtswidrig, weil er Kosten für die Durchführung der Schädlingsbekämpfung enthält, welche zuvor mit Wirksamkeit gegenüber dem Kläger weder angeordnet noch angedroht war.

Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung) nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen (Art. 32 Satz 1 VwZVG). Dabei muss das Zwangsmittel schriftlich angedroht werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und hierbei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist bestimmt werden, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Soll die Handlung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Grundsätzlich hat der Kläger als Pflichtiger dann auch die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen und der Vollstreckungsbehörde, die dazu auch einen Dritten beauftragen kann, als Auslagen zu ersetzen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG). Hat die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht als den vorläufig veranschlagten, bleibt das Recht auf Nachforderung gemäß Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG unberührt (so BayVGH, U.v. 25.9.2014 - 20 B 14.477 - NVwZ-RR 2015, 85).

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Klägers gemäß Art. 32 Satz 1 VwZVG sind gegeben. Ein wirksamer Grundverwaltungsakt liegt grundsätzlich - abgesehen von der Schädlingsbekämpfungsmaßnahme - vor. Ebenso ist die Zwangsmittelandrohung bestandskräftig. Von daher ist der Kläger mit etwaigen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidungen ausgeschlossen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes findet im Rahmen der Anfechtung des Kostenerstattungsbescheides - abgesehen von Ausnahmen - nicht statt (vgl. VG Würzburg, U.v. 30.10 2013 - W 6 K 13.571 - juris mit Bezug auf BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122; U.v. 13.4.1984 - 4 C 31/81 - NJW 1984, 2591 und mit weiteren Nachweisen).

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor (Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 32 Satz 1 VwZVG sowie Art. 36 VwZVG).

Vorstehendes trifft jedoch nicht auf die Durchführung der Schädlingsbekämpfung im Rahmen der Ersatzvornahme durch die beauftragte Firma V zu. Eine dahingehende Anordnung fehlt im Anordnungsbescheid vom 23. April 2018 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 24. April 2018. Dort sind dem Kläger lediglich die sach- und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Tierkadaver sowie der vorhandenen Gülle und die Reinigung und Desinfektion des Stalles auferlegt. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beklagte die Schädlingsbekämpfung als aus seiner Sicht notwendige Maßnahme identifiziert hat. Insoweit ist sie auch in den Gründen des Bescheides vom 23. April 2018 unter Nr. I erwähnt. Jedoch hat die Maßnahme keinen Niederschlag im Tenor des Bescheides gefunden und auch nicht in der rechtlichen Begründung der angeordneten Maßnahmen unter Nr. II des Bescheides. Dort ist unter Bezug auf § 12 Abs. 2 Satz 1 TierNebG und weiterer Vorschriften des TierNebG lediglich die Pflicht zur sach- und fachgerechten Entsorgung der Kadaver und der Gülle und allgemein die Säuberung und Räumung des Stalles erwähnt, aber nicht die darüber hinausgehende Schädlingsbekämpfung, für die das TierNebG auch nicht die richtige Rechtsgrundlage wäre. Die Schädlingsbekämpfung hätte vielmehr nach dem Seuchenrecht bzw. Tierseuchenrecht angeordnet werden müssen.

Eine Anordnung zur Schädlingsbekämpfung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in die Anordnungsbescheide hineinlesen. Denn bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist gemäß §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen muss. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes zu ermitteln. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 35 Rn. 53 ff., 55). Die Schädlingsbekämpfung ist vom Wortlaut des Tenors offensichtlich nicht gedeckt und geht auch über die Intention des TierNebG hinaus. Eine dahingehende verbindliche Regelung mit entsprechender rechtlicher Begründung hat gerade keinen hinreichenden Niederschlag im Bescheid gefunden, weil die Schädlingsbekämpfung wohl versehentlich vergessen wurde. Insofern spielt auch keine Rolle, wenn der Kläger durch die Beteiligung der Firma V im Vorfeld schon über die dort angesprochenen Maßnahmen, zu denen auch die Schädlingsbekämpfung zählt, informiert gewesen sein mag, weil es an einer rechtlich verbindlichen Anordnung seitens der Behörde ihm gegenüber gerade fehlt, auch wenn die Maßnahmen aus veterinärfachlicher Sicht sinnvoll gewesen sein mag. Auch eine entsprechende mündliche Anordnung ist nicht als Basis der Vollstreckung und der Erstattung der Ersatzvornahmekosten ersichtlich. Im Übrigen wäre eine solche für sich nicht sofort vollziehbar und entspräche des Weiteren auch nicht den Voraussetzungen des Art. 32 und 36 VwZVG.

Die Durchführung der Ersatzvornahme kann nicht weiter gehen, als der Grundverwaltungsakt als Rahmen vorgibt. Zwangsläufig sind auch die zu erstattenden Kosten in ihrem Umfang durch den Grundverwaltungsaktes begrenzt. Die fehlende Anordnung und Androhung schlagen auf die nachfolgende Vergabe im Rahmen der Ersatzvornahme und der Erstattung der betreffenden Kosten durch und infizieren diese, sodass Letztere rechtswidrig sind.

Der Fehler, der zwar nur einen Teilbereich der durchgeführten Ersatzvornahme betrifft, macht in der vorliegenden Konstellation den gesamten Kostenbescheid rechtswidrig, weil die Kosten nicht teilbar sind. Insofern fehlen in den Behördenakten jegliche Anhaltspunkte für eine begründbare realistische Kostenaufteilung. Denn das Angebot der Firma V und auch ihre Kostenrechnung enthält nur einen Pauschalpreis von 164.000,00 EUR netto, welcher lediglich auf die zwei Ställe im Verhältnis 60% zu 40% aufgeteilt wurde. Die Schädlingsbekämpfung ist auch keine zu vernachlässigende Bagatelle. Immerhin ist in der Rechnung von 35 Köderboxen und 300 kg Rodentizide die Rede. Die Schädlingsbekämpfung war auch eines der Hauptargumente in der Klageerwiderung zur Begründung der Dringlichkeit der Maßnahmen. Des Weiteren ist der Rechnung der Firma V zu entnehmen, dass die Arbeitsstunden bei der Ersatzvornahme 300 Stunden weniger gewesen seien, als veranschlagt. Als Erläuterung ist hinzugefügt, dass auf verschiedene Entwicklungen habe reagiert werden müssen und der Preis nur wegen des Festpreises habe gehalten werden können (vgl. Aktenvermerk vom 24.5.2018, Bl. 78 der Behördenakte). Der Hinweis der Beklagtenseite, dass bei einem anderen Angebot die Schädlingsbekämpfung etwa 5% ausgemacht habe, lässt sich unter den vorstehend genannten Aspekten nicht auf das Angebot der Firma V übertragen. Die nachträgliche gerichtliche Festsetzung eines bestimmten Prozentsatzes für die Schädlingsbekämpfung wäre rein spekulativ. Angesichts des Pauschalpreises und des Sinn und Zwecks eines Pauschalangebotes mit einem Festpreis sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, etwa durch die Zeugenvernehmung eines Vertreters der Firma V die Kosten der Schädlingsbekämpfung weiter einzugrenzen.

Darüber hinaus verbietet sich auch deshalb eine Aufteilung der Kosten mit der Folge einer nur eventuellen Teilrechtswidrigkeit des Kostenbescheides, weil die Schädlingsbekämpfungsmaßnahme auch Teil der Vergabe und der den anderen Firmen gegenüber genannten Posten war. Wie die Angebote bei ordnungsgemäßer Vergabe gelautet hätten, ist ebenso reine Spekulation. Offen ist, was bei einer Vergabe unter einer anderen Leistungsbeschreibung seitens dritter Firmen angeboten worden wäre. Eine Vergabe unter anderen Vorzeichen ist insoweit ein Aliud zur erfolgten Vergabe. Das Angebot der Firma D zeigt, dass die Aktion auch deutlich kostengünstiger hätte erfolgen können, so dass greifbare Anhaltspunkte für eine seriöse und realitätsnahe Aufteilung der Kosten fehlen (vgl. auch BayVGH, U.v. 25.9.2014 - 20 B 14.477 - NVwZ-RR 2015, 85). Die Unmöglichkeit der Aufklärung im Nachhinein geht zu Lasten des Beklagten.

Auffällig ist des Weiteren, dass die Dekontamination der Gülle in den Anordnungsbescheiden ebenfalls nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Im Anordnungsbescheid ist nur von der sach- und fachgerechten Entsorgung der Gülle die Rede. Insofern mag es jedoch noch vertretbar sein, dass die Dekontamination im vorliegenden Fall zur sach- und fachgerechten Entsorgung der Gülle gehört, weil nach Aussage der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung die Alternative die Entsorgung als Material der Kategorie 1 insbesondere in Form einer thermischen Verwertung gewesen wäre, die bei einem Umfang von 900 m³ bzw. 900 t Gülle und einem Preis von 350,00 EUR pro Tonne deutlich höher ausgefallen wäre. Die Dekontamination der Gülle ist laut Aussage der Veterinärfachleute erforderlich gewesen, weil Verwesungssäfte sowie Kadaverteile, vielleicht sogar ganze Schweine, in die Gülle geraten seien. Eine nähere Untersuchung der Gülle hat aber offenbar nicht stattgefunden, so dass auch diese am Seuchenfall orientierte Maßnahme (vgl. das Protokoll über die Abschlussbesprechung vom 13.4.2018) nicht ohne letzte Zweifel bleibt, zumal als Begründung dafür auch wieder nur das TierNebG angeführt und eine Seuchengefahr gerade nicht festgestellt wurde. Offen ist daher auch weiter, ob eine thermische Verwertung weiter die einzige Alternative gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung konnte zudem nicht endgültig geklärt werden, ob die Gülle letztlich tatsächlich, wie wörtlich angeordnet, entsorgt wurde oder sich noch im Betrieb befindet. Jedenfalls gingen die Behördenvertreter davon aus, dass sie nach der Dekontamination auf die Felder ausgebracht werden konnte, vielleicht auch schon ausgebracht ist. Geht man indes davon aus, dass die Dekontamination der Gülle aus fachlichen Gründen für die Entsorgung erforderlich war, ist die entsprechende Maßnahme auch deshalb nicht zu beanstanden, weil dies im Vergleich zur thermischen Verwertung das mildere Mittel gewesen ist.

Unabhängig vom Vorstehenden ist die Klage auch deshalb begründet, weil der Beklagte gegen die einschlägigen Vergabevorschriften verstoßen hat und dadurch den Kläger in seinen Rechten verletzt hat, weil bei Einhaltung der Vergabevorschriften eine kostengünstigere Durchführung der erforderlichen Maßnahmen insgesamt hätte erfolgen können.

Vorliegend ist die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwelle (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO, Ausgabe 2017) einschlägig.

Die UVgO ersetzt die VOL/A. Sie trat nicht bereits mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Die UVgO ist keine Rechtsverordnung und bedarf daher eines Anwendungsbefehls. Die Pflicht zur Anwendung der UVgO wurde seitens des Freistaates Bayern für alle staatlichen Auftraggeber erklärt. Aufgrund der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) i.d.F. der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. November 2017 (Az. B II 2 - G 17/17) wird unter Nr. 1.1 ausdrücklich geregelt, dass für alle staatlichen Auftraggeber, sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 GWB unterschreitet, die Anwendung der UVgO erklärt wird. Die Regelungen sind Selbstbindungsnormen zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch Auftraggeber im Anwendungsbereich des Haushaltsrechts (Gerlach in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Vorbemerkung, Rn. 4 u. 13). Die Anwendung der UVgO wurde seitens des Freistaates Bayern hingegen für kommunale Auftraggeber lediglich empfohlen.

Die vom Beklagten angewandten Bestimmungen für die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A), Ausgabe 2009, greifen nicht, weil das Landratsamt vorliegend als staatliche Behörde gehandelt hat und nicht als Behörde des Landkreises. Dies gilt sowohl für die Anordnung der Maßnahmen als auch für Durchführung der Ersatzvornahme, in deren Zuge die Vergabe erfolgte, und auch für die Erstattung der betreffenden Kosten, wie schon oben im Rahmen der Passivlegitimation ausgeführt wurde.

Der gegenläufigen Ansicht des Landratsamtes zur Anwendbarkeit der UVgO mit dem Hinweis, dass der Landkreis selbst die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellen müsse, wie sich aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1 LkrO und § 2 i.V.m. § 5 Nr. 12 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 LkrO ergebe, kann nicht gefolgt werden.

Vorliegend hat aber das Landratsamt (Veterinäramt) als Staatsbehörde die Ersatzvornahme angedroht und sodann im Zuge der Durchführung der Ersatzvornahme den Auftrag an die Firma V vergeben. Auch wenn es um Mittel aus dem Haushalt des Landkreises geht, erfolgt die Durchführung einer durch das staatliche Landratsamt angeordneten und angedrohten Ersatzvornahme durch das Landratsamt als Organ des Freistaates Bayern. Landkreise erhalten für ihren Sachaufwand, der bei der Erledigung der Aufgaben als Staatsbehörde entsteht, Finanzzuweisungen nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG). Art. 7 Abs. 1 BayFAG spricht ausdrücklich vom Ersatz des Verwaltungsaufwandes für die Staatsbehörde Landratsamt (vgl. Wolff in BeckOK, Kommunalrecht Bayern, Dietlein/Suerbaum, 1. Edition, Stand 1.1.2019, Art. 53 LKrO Rn. 11 ff.; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser Bayerische Gemeindeordnung, 29. EL Mai 2018, Art. 53 BayLKrO Rn. 2 ff.; Bloeck/Hauth, Praxis der Kommunalverwaltung B 2 Bay, Erl. zu Art. 53 BayLkRO). Die haushaltsrechtliche Involvierung des Landkreises ändert aber nichts an der Stellung des Landratsamtes als staatlicher (nicht kommunaler) Auftraggeber. Im Übrigen wäre es systemwidrig, wenn das Landratsamt als staatliche Behörde und Organ einerseits für den Freistaat Bayern handelt und Maßnahmen anordnet sowie vollstreckt und auf der Stufe der Durchführung der Ersatzvornahme mittels Vergabe der Maßnahmen an eine Spezialfirma dann nicht mehr als staatliche Behörde, sondern als Landkreisbehörde handeln würde.

Abgesehen davon ergeben sich für die im vorliegenden Verfahren relevanten Vorschriften keine grundlegenden Unterschiede zwischen UVgO und VOL/A.

Nach ihrer Inkraftsetzung gelten die Vorschriften der UVgO für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (EU-Schwellenwerte). Nach § 1 Abs. 1 UVgO ist der Anwendungsbereich für die Vergabe öffentlicher Lieferund Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB iVm Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU (= 207.000 EUR) eröffnet. Die UVgO orientiert sich strukturell an der für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung von April 2016.

Nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO (ähnlich § 3 Abs. 5 Buchstabe g VOL/A) kann der Auftraggeber Aufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind.

§ 8 UVgO benennt die Verfahrensarten, die den Auftraggebern für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Verfügung stehen und beschreibt deren Anwendungsfelder. Die Verfahrensarten setzen die in § 2 UVgO enthaltenen Grundsätze Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung in konkretes Verfahrensrecht um, nehmen dabei aber auch Rücksicht auf die in der täglichen Beschaffungspraxis auftretenden besonderen Umstände für eine Vergabe ohne Durchführung eines Wettbewerbs. Gegenüber der Vorläuferversion in § 3 VOL/A gibt es zwei wesentliche Änderungen: Zum einen können die Auftraggeber künftig zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei wählen. Zum anderen wurde die Freihändige Vergabe in die Verhandlungsvergabe umbenannt (Ley in Ley, Vergabehandbuch für Lieferungen und Dienstleistungen, 31. Update 10/2018, 4.8 Wahl der Verfahrensart (§ 8 UVgO)).

Bei der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mindestens drei (geeignete) Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes oder zur Teilnahme an Verhandlungen auf (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UVgO). Bei der Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 UVgO kann auch nur ein Unternehmen aufgefordert werden (§ 12 Abs. 3 UVgO; Gerlach in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, Vorbemerkung, Rn. 72).

Die öffentliche Ausschreibung ist die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen (BVerwG, B. v. 13.2.2013 - 3 B 58/12 - NVwZ 2013, 1082).

Die besondere Dringlichkeit im Sinne der § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO rechtfertigt dann eine Verhandlungsvergabe, wenn selbst die Fristen der beschränkten Ausschreibung nicht ausreichen würden. Bei „einfacher” Dringlichkeit ist dagegen vorrangig die beschränkte Ausschreibung nach § 8 Abs. 2, 3 UVgO durchzuführen. Die Anforderungen an die besondere Dringlichkeit ähneln denen der „zwingenden” Dringlichkeit bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte nach §§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV, 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A (Butler in Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Aufl. 2017, § 11 Rn. 4a).

In jedem Fall müssen die Voraussetzungen zur Rechtfertigung der freihändigen Vergabe bzw. Verhandlungsvergabe objektiv begründet sein, also nicht bloß aus Sicht des Auftraggebers, sondern für einen Dritten sachlich nachvollziehbar vorliegen. Da das Wettbewerbsprinzip und das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot bei freihändigen Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben am meisten eingeschränkt werden, bedürfen die Ausnahmetatbestände dabei einer besonders engen Auslegung (Butler in Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Aufl. 2017, § 11 Rn. 40).

Eine besondere Dringlichkeit ist regelmäßig nur bei unabsehbaren, nicht durch den Auftraggeber verursachten Ereignissen anzunehmen, bei denen eine gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und staatliche Aufgabenerfüllung droht, etwa durch einen schweren, nicht wieder gut zu machenden Schaden. Wenn selbst bei Einhaltung der Bekanntmachungsfristen nur geringe Verzögerungen eintreten, wird meist keine gravierende Beeinträchtigung drohen. Letztlich hängt dies aber vom betroffenen Rechtsgut ab. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Einhaltung von Fristen bzw. der Einholung von Vergleichsangeboten sind unter anderem die Wahrscheinlichkeit der weiteren Schadensrealisierung und die Intensität des Schadens im Falle weiterer Verzögerungen einzubeziehen (Ortner/Heinrich in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl 2013, § 3 EG VOL/A 2009).

Dringliche Gründe liegen nur vor, wenn auch die Mindestfristen der Vergabeverfahrensarten nicht eingehalten werden können. Nur dann und nur soweit es unbedingt erforderlich ist, soll die Möglichkeit bestehen, den Auftrag im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben. Bildlich gesprochen liegt ein solches unvorhergesehene Ereignis vor, wenn es unversehens „brennt“ und der Auftraggeber das „Feuer“ rasch zu löschen hat; hier muss der Auftraggeber unmittelbar Hilfe anfordern. Sofern die realistische Möglichkeit besteht, anstelle eines mit besonderer Dringlichkeit begründeten Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb auch in einem offenen Verfahren mit Regelfristen zu einem zeitgerechten Vertragsabschluss zu gelangen, ist eine Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unstatthaft. Es ist daher abzuwägen, ob die Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens, sprich zumindest die vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs, zu „gravierenden Beeinträchtigungen“ führt. Diese Sachlage ist objektiv zu betrachten (Willweber in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 14 VgV, Rn. 120, 123 ff.).

Die Beweislast, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen, trägt derjenige, der sich auf diese Ausnahme berufen will, mithin regelmäßig der Auftraggeber. Die Gründe, auf die sich der Auftraggeber zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb stützt, müssen beleg- und beweisbar sein. Subjektive, sprich interne, Dringlichkeitsempfindungen können keinesfalls dazu geeignet sein, einen Zusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und der Unmöglichkeit der Einhaltung von Regelfristen herzustellen (Willweber in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 14 VgV, Rn. 133).

Gründe für eine besondere Dringlichkeit sind zu dokumentieren (Vergabekammer LSA, B.v. 12.4.2017 - 3 VK LSA 07/17 - juris; B.v. 27.6.2016 - 3 VK LSA 17/16 - juris). Denn sämtliche Maßnahmen und Entscheidungen bei der Vorbereitung und der Durchführung der Verhandlungsvergabe sind gemäß § 6 UVgO zu dokumentieren (Feldmann in BeckOK, Vergaberecht, Gabriel/Mertens/Prieß/Stein 10. Edition, Stand: 31.01.2019 § 12 UGvO, Rn. 38).

Ausgehend von diesen Vorgaben ist das Gericht nicht zur Überzeugung gelangt, dass eine besondere Dringlichkeit, die über eine einfache Dringlichkeit hinausgeht, gegeben ist. Die Veterinärfachleute haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass das Vorliegen einer Tierseuche nicht habe festgestellt werden können. Sie haben auch nicht erklärt, dass die Maßnahmen ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens zur Vermeidung einer Tierseuche als besonders dringlich erforderlich gewesen wären.

Dass die weitere Verwesung der Kadaver sowie steigende Gefahren durch Ungezieferbefall und Ausbreitung von Keimen und Bakterien in Kombination mit den zunehmend wärmer werden Witterungsverhältnissen für die Annahme einer besonderen Dringlichkeit genügt, ist schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil nach Aussage der Beklagtenvertreterin ein Teil der toten Schweine schon seit Frühjahr 2016, also schon über zwei Jahre, im Stall lag und damit auch schon zwei Sommer mit warmen Witterungsverhältnissen hinter sich hatten, ohne dass Geruchsbelästigungen oder sonstige Auffälligkeiten nach außen aufgetreten wären.

Die Beklagtenvertreterin, eine Veterinärin, hat des Weiteren zwar in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sich gezeigt habe, dass manche Kadaver aufgrund der Witterung weiter verwest gewesen seien. So habe auch die Geruchsbelästigung zugenommen. Außerdem sei ein enormer Schädlingsbefall festzustellen gewesen. Es habe die Gefahr gedroht, dass Schädlinge (Ratten) auf andere Gehöfte überwechseln. Die Ausbreitung von Bakterien und Viren durch diese Schadnager hätte erfolgen können, weil Löcher in den Fassaden und die Ställe nicht hermetisch abgeriegelt gewesen seien. Des Weiteren seien die Lüftungsöffnungen offen gewesen und es habe auch hineingeregnet. Das nächste Gehöft sei 350 m entfernt, die Ortschaft 800 m bis 1000 m. Auch wenn eine Tierseuche bei der Untersuchung im Labor nicht habe festgestellt werden können, sei gleichwohl in den Kadavern konkret ein Schimmelbefall festgestellt worden. Des Weiteren seien Bakterien und Viren nachgewiesen worden. Ein Vertreter des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ergänzte, dass bei wärmer werdender Witterung auch mit einer Zunahme der Insekten und des Fliegenbefalls zu rechnen gewesen sei. Fliegen seien auch Überträger von Salmonellen. Er sehe die Gefahr als sehr groß, weil weitere Keime auftreten könnten. Dabei sei damit zu rechnen, dass Nager nicht im kalten Stall blieben, sondern auch bis zur Ortschaft wanderten und nur zum Essen zurückkämen.

Der Vertreter des LGL räumte jedoch in der mündlichen Verhandlung weiter ausdrücklich ein, dass eine konkrete Gefahr schwer nachzuweisen sei. Es sei wohl eher eine abstrakte Gefahr. Jedenfalls würden Keime in die Umwelt verteilt.

Gerade angesichts der Aussagen der Veterinärfachleute und des Zeitlaufs mit einem Procedere von zwei Jahren, ohne dass Geruchsbelästigungen vorgekommen wären oder ein erhöhtes Aufkommen von Erkrankungen basierend auf Keimen oder Bakterien, die womöglich aus den Stalllungen stammten, kann das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen der besonderen Dringlichkeit nicht erkennen. Es reicht nicht aus, dass es aus Sicht des Auftraggebers oder des Veterinäramts sinnvoll gewesen ist, schnell zu handeln. Vielmehr müssen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Ausschreibung bzw. einer beschränkten Ausschreibung mit verkürzten Fristen objektiv begründet sein. Es müssen konkret gravierende Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit und staatliche Aufgabenerfüllung drohen, etwa durch einen schweren nicht wiedergutzumachenden Schaden. Die Unzumutbarkeit der Einhaltung von Fristen hängt gerade auch von der Wahrscheinlichkeit der weiteren Schadensrealisierung und der Intensität des Schadens im Falle weiterer Verzögerungen ab (Ortner/Heinrich in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl 2013, § 3 EG VOL/A 2009; Willweber in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 14 VgV, Rn. 120, 123 ff.).

Die Wahrscheinlichkeit derartiger gravierender Beeinträchtigungen ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Der Vertreter des LGL hat gerade auf die ausdrückliche Frage des Gerichts, welche Folgen bei einem Zuwarten von einigen Wochen bzw. Monaten eingetreten wären, zwar auf den bestehenden Schimmelpilzbefall und die Keim- und Virenbelastung der Kadaver hingewiesen, aber gerade in dem Zusammenhang ausdrücklich nur von einer abstrakten Gefahr gesprochen. Aussagekräftige veterinärfachliche Angaben zur Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erfolgten nicht. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr für Mensch oder Tier oder sonstige Rechtsgüter oder gar eine Seuchengefahr bestand, die ein Handeln besonders dringlich gemacht hätten.

Hinzu kommt, dass die besondere Dringlichkeit in den Vergabeakten nicht hinreichend dokumentiert ist und unter dem Gesichtspunkt auch ein Verstoß gegen die Dokumentationsverpflichtung des § 6 Abs. 1 UVgO besteht. Danach ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend in Textform nach § 126b BGB zu dokumentieren, so dass Einzelstufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

Es handelt sich dabei um die sogenannte ex-post Transparenz, die eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens ermöglicht und aus diesem Grunde für die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes essentiell ist. Alle Fakten, Umstände und Überlegungen, auf deren Grundlage die Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, sind vollständig und wahrheitsgemäß in der Dokumentation aufzuführen. In zeitlicher Hinsicht stellt die Formulierung „von Anbeginn“ klar, dass die Dokumentation bereits auf der ersten Stufe mit der Bekanntmachung zu beginnen hat. Die Verpflichtung zur fortlaufenden Dokumentation setzt überdies voraus, dass der Auftraggeber vor und nach jeder relevanten Entscheidung bzw. Stufe entsprechende Feststellungen zu den Akten bringt, die den Verlauf des Verfahrens nachvollziehbar und überprüfbar machen. Die Dokumentation hat zeitnah zur entsprechenden Entscheidung zu erfolgen. Die Erstellung einer Dokumentation bei Abschluss des Vergabeverfahrens genügt nicht. Denn gerade die zeitnahe Führung des Vergabevermerks sichert die notwendige Transparenz des Verfahrens und wirkt Manipulationen entgegen. Vielmehr muss das Vergabeverfahren Schritt für Schritt und in den einzelnen Stufen vorgehensgetreu und nachvollziehbar beschrieben werden. Die Vergabestelle ist an die Dokumentation gebunden. Der Auftraggeber kann sich im Nachhinein nicht auf andere Erwägungen berufen. Die Dokumentation muss so ausführlich geführt werden, dass ein fachkundiger Dritter das gesamte Verfahren einschließlich aller Entscheidungen und Ergebnisse nachvollziehen kann (Petersen in Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VOL/A, 1. Aufl. 2013, § 20 Rn. 2, 7 ff.; Weiner in Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch des Vergaberechts, 2. Aufl. 2017, § 1 Rn. 37).

Der Auftraggeber erfüllt seine Dokumentationspflicht, wenn der förmliche Verfahrensablauf und der materielle Inhalt der im Laufe des Verfahrens getroffenen Entscheidungen nebst Begründung aus der Vergabeakte erkennbar sind. Dabei ist die Dokumentation chronologisch („fortlaufend“) aufzubauen. Zum Zwecke der Beweissicherung sind die einzelnen relevanten Schritte mit einem Datum zu versehen, gegebenenfalls auch mit der Uhrzeit, soweit es darauf ankommt. Weiter sollte aus der Dokumentation auch erkennbar sein, welcher Entscheidungsträger gehandelt hat. Alle wesentlichen Verfahrensschritte von der Beschaffungsentscheidung über die Bekanntmachung bis hin zur Öffnung der Angebote und der Entscheidung über den Zuschlag sind in der Vergabeakte zu dokumentieren. Einzelheiten und Ergänzungen oder Erläuterungen zu den einzelnen Unterlagen sind dann Teil des Vergabevermerks (Langenbach in Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2 (Hrsg. Burgi/Dreher), 3. Auflage 2019, § 8 VgV Rn. 12 ff.).

Neben der Kommunikation mit den Bietern erfasst die Dokumentationspflicht auch interne Beratungen, um das Vergabeverfahren auf jeder Stufe nachvollziehbar und transparent zu machen (Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, VgV § 8 Rn. 5 u. 9).

Wenn der Vergabevermerk Auslassungen enthält oder bestimmte Vorgänge nur ungenau dokumentiert, kann eine solche unvollständige Dokumentation zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Bieters führen. Enthalten die Vergabeakten etwa keinen Vermerk über einen Prüfungsvorgang, ist daher davon auszugehen, dass dieser Vorgang nicht stattgefunden hat (Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § VgV 8 Rn. 10). Liegen Dokumentationsmängel bzgl. des Mindestinhalts vor, können diese nach herkömmlicher Ansicht grundsätzlich nicht durch nachträgliche Erstellung eines Vergabevermerks behoben werden. Allerdings ist der Vortrag von Umständen und Gesichtspunkten, mit denen die sachliche Richtigkeit einer angefochtenen Vergabeentscheidung nachträglich verteidigt werden soll, möglich (Hänsel in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 8 VgV, Rn. 13).

Dokumentationspflichten sind indes kein Selbstzweck. Wegen der besonderen Bedeutung der Dokumentation zur Gewährleistung von Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb im Vergabeverfahren sowie zur Korruptionsbekämpfung kommt eine Heilung von Dokumentationsmängeln grundsätzlich nicht in Betracht, soweit Entscheidungen überhaupt nicht dokumentiert worden sind. Dagegen ist eine Heilung von Dokumentationsmängeln im Einzelfall möglich, soweit es um das „Wie“ der Dokumentation geht. Gemeint ist die nachträgliche Ergänzung einer unzureichenden Begründung mit Umständen oder Gesichtspunkten, mit denen die sachliche Richtigkeit einer angefochtenen Vergabeentscheidung nachträglich verteidigt werden soll. In diesen Fällen ist abzuwägen zwischen dem Sinn und Zweck der Dokumentation, durch die zeitnahe Führung des Vergabevermerks die Transparenz des Vergabeverfahrens zu schützen und Manipulationsmöglichkeiten entgegenzuwirken, auf der einen Seite und dem vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz auf der anderen Seite (Schneider in Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 6. Aufl. 2017, § 8 VgV Rn. 7 ff.).

Ausgehend davon sind die dokumentierten Angaben zur Vergabe in der Behördenakte äußerst dünn. Weitere Ausführungen dazu und Erläuterungen erfolgten erst im gerichtlichen Verfahren in der Klageerwiderung sowie in der mündlichen Verhandlung. Im Aktenvermerk des Landratsamtes vom 26. April 2018 (Bl. 28 der Akte) ist zur Begründung der Dringlichkeit lediglich aufgeführt: „Aufgrund des enormen öffentlichen Interesses (Anwohner, Presse, Landtagsanfrage) und der weiteren Verwesung der in den Ställen befindlichen Tierkadaver in Kombination mit den zunehmend wärmer werdenden Witterungsverhältnissen ist die besondere Dringlichkeit der Leistung (Räumung der Ställe) unbestritten gegeben“. Dieser Aktenvermerk erfolgte zeitlich deutlich nach der Entscheidung über die Vergabe. Die Angebotsaufforderungen an die drei Firmen erfolgten vor diesem Aktenvermerk am 23. und 24. April 2018. Laut Aussage der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung sei die Entscheidung über das Absehen einer förmlichen Ausschreibung und der vereinfachten Vergabe spätestens am 13. April 2018 klar gewesen. Darüber entschieden hätten sowohl der fachliche Teil des Landratsamtes als auch der Vollzug. In einem zweiten Aktenvermerk vom 14. Mai 2018 (Bl. 65) ist zusätzlich zur vorstehenden Begründung noch von „steigenden Gefahren durch Ungezieferbefall und Ausbreitung von Keimen und Bakterien“ die Rede. Dieser Vermerk erfolgte seinerseits deutlich nach dem Zuschlag bzw. die Vergabe an die Firma V mit Schreiben vom 7. Mai 2018, ausgelaufen am 9. Mai 2018 (vgl. Bl. 52).

Damit erfolgte keine zeitnahe Dokumentation der besonderen Dringlichkeit in der Vergabeakte. Zwar ist die Dokumentationspflicht kein Selbstzweck. Unter gewissen Umständen mag auch eine Heilung möglich sein. Jedoch scheint ein völliges Unterbleiben der Dokumentation des Abweichens von einer Regelvergabe bzw. nur mit einer dürftigen Begründung in einem Satz im Aktenvermerk vom 26. April 2018 äußerst fraglich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das öffentliche Interesse kein geeignetes Argument für die Begründung der besonderen Dringlichkeit ist. Die jeweiligen Sätze in den beiden zitierten Aktenvermerken sind nicht geeignet, das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit nachvollziehbar und transparent zu begründen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine zeitnahe Dokumentation nicht möglich gewesen wäre.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit der Firma V ein vorbefasstes Unternehmen den Zuschlag erhalten hat (vgl. § 5 Abs. 1 UVgO). Relevant ist jede vorbereitende Tätigkeit, die geeignet ist, das Vergabeverfahren zu beeinflussen. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Landratsamt als öffentlicher Auftraggeber und der Firma ist nicht erforderlich. Es reicht jede sonstige Tätigkeit im Vorfeld und jede Unterstützungshandlung im Vorfeld. Ausreichend ist ein tatsächliches Tätigwerden, wobei es ausreicht, dass das Unternehmen die Umstände der Vergabe zu seinen Gunsten beeinflusst haben kann. Besonders schwerwiegend wäre der Verstoß, wenn der Auftrag auf das Leistungsspektrum des Unternehmens zugeschnitten wäre, weil dieses bei der Erarbeitung der Auftragsunterlagen mitgewirkt hat (Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, § 7 VgV, Rn. 5; Baumann/Mutschler-Siebert in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 7 VgV, Rn. 1, 12 u. 15; Mager in Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 2 (Hrsg. Burgi/Dreher), 3. Auflage 2019, § 7 VgV, Rn. 5 ff.).

Letzteres ist problematisch, weil - wie aus dem Vermerk über die Abschlussbesprechung mit dem LGL am 13. April 2018 zu entnehmen - ein Vertreter der Firma V, mit der ein Rahmenvertrag des Freistaats Bayern für den Seuchenfall besteht, bei der Abschlussbesprechung anwesend war. Mit diesem wurden auch konkrete Maßnahmen besprochen. Diese Maßnahmen bildeten den Kern der Anfragen an die anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe, wobei die Anlehnung an den - hier nicht vorliegenden - Tierseuchenfall ins Auge fällt.

Der Ausschluss des vorbefassten Unternehmens ist indes Ultima Ratio; zuvor sind verhältnismäßige mildere wettbewerbssichernde Maßnahmen zu ergreifen (Völlink in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Aufl. 2018, UVgO § 5 Rn. 4; Baumann/Mutschler-Siebert in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 7 VgV, Rn. 1 u. 13).

Das Landratsamt hat zwar wettbewerbssichernde Maßnahmen in der Form ergriffen, als es die anderen angefragten Firmen sowohl schriftlich über den Aufgabenumfang informiert, als auch mit diesen Begehungen durchgeführt hat. Jedoch wären diese Maßnahmen nicht ausreichend, wenn die Firma V aufgrund des Zuschnitts der Aufgaben Vorteile gehabt hätte, während die anderen Firmen unter den Vorgaben der mit der Firma V vorab vorgeschlagenen Maßnahmen von einer endgültigen Angebotsabgabe abgesehen hätten. Jedoch ist anzumerken, dass Grund des Aussteigens der anderen beiden Firmen möglicherweise auch gewesen sein mag, dass das Landratsamt durch die Nachforderungen seitens der internen Fachstellen zu einem Absehen von einer Nachbesserung bzw. einer Angebotsabgabe beigetragen haben mag, so dass zuletzt allein die Firma V übrig blieb.

Letztlich kann offen bleiben, ob auch insofern ein Verfahrensverstoß zu bejahen ist, weil dies nicht mehr entscheidungserheblich ist.

Zusammenfassend ist der streitgegenständliche Bescheid aus zwei sich selbständig tragenden Gründen rechtswidrig, weil er sowohl Kosten für überschießende Maßnahmen, die nicht vom Grundverwaltungsakt gedeckt sind, enthält, ohne dass er insoweit teilbar wäre, als auch weil er mangels Vorliegens einer besonderen Dringlichkeit sowie wegen mangelnder Dokumentation auf einer vergaberechtswidrigen Grundlage beruht.

Nach alledem waren die Kosten der Ersatzvornahme so, wie im streitgegenständlichen Bescheid geltend gemacht, nicht nachvollziehbar und erforderlich.

Der Kostenbescheid ist in vollem Umfang rechtwidrig. Die Verstöße gegen die Vergabevorschriften erfassen alle Teile des Kostenbescheides. Eine teilweise Aufrechterhaltung des Kostenbescheides ist nicht möglich.

Eine erforderliche Vergabe mit Ausschreibung ist ein Aliud zur erfolgten Verhandlungsvergabe. Welche Kosten bei einer korrekten Vergabe (ohne Schädlingsbekämpfung) und unter Einhaltung der Vergabevorschriften hypothetisch entstanden wären, lässt sich im Nachhinein nicht verlässlich rekonstruieren, sondern wäre reine Spekulation. Greifbare Anhaltspunkte für eine seriöse und realitätsnahe Schätzung der möglichen Kosten fehlen, sodass die Basis für eine teilweise Aufrechterhaltung des Kostenbescheides fehlt, selbst wenn das Gericht nicht verkennt, dass ein gewisser Betrag auch bei einem fehlerfreien Verhalten angefallen wäre. Das Angebot der Firma D zeigt, dass die Durchführung der Ersatzmaßnahme womöglich auch deutlich kostengünstiger hätte erfolgen können (vgl. auch BayVGH, U.v. 25.9.2014 - 20 B 14.477 - NVwZ-RR 2015, 85). Die Unmöglichkeit der Aufklärung im Nachhinein, welche Kosten bei einem korrekten Vorgehen tatsächlich entstanden wären, geht zu Lasten des Beklagten.

Nach dem Vorstehenden sind auch die Bescheidskosten in Höhe von 1.244,01 EUR rechtswidrig (Art. 16 Abs. 5 KostG).

Die Rechtsverstöße und auch die Vergabeverstöße sind für die Kostentragungspflicht des Klägers relevant. Zwar zielen die Vergabeverstöße primär auf den Wettbewerb und die Gleichheit mit Blick auf den Mitbieter, haben aber für den Auftraggeber auch Relevanz wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, so dass Verstöße im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen sind (BVerwG, B.v. 13.2.2013 - 3 B 58/12 - NVwZ 2013, 1082). Im Hinblick auf den Kläger sind Ersatzvornahmekosten, die nicht erforderlich waren, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. März 2019 - W 8 K 18.1162 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126b Textform


Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das1.es dem Empfänger ermöglich

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 106 Schwellenwerte


(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreit

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 3 Beseitigungspflicht


(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 14 Wahl der Verfahrensart


(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 17 Verhandlungsverfahren


(1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unter

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 8 Dokumentation und Vergabevermerk


(1) Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich is

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 58 Zuschlag und Zuschlagskriterien


(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. (2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältni

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 7 Meldepflicht


(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 10 Aufbewahrungspflicht


(1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Ab

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 12 Überwachung


(1) Die Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach den in § 1 genannten unmittelbar

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 1 Geltungsbereich


Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung d

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens


(1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffen

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten


Es ist verboten, 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder3. Folgeprodukte tierischer

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. März 2019 - W 8 K 18.1162 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2014 - 20 B 14.477

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor I. Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Oktober 2013 wird der Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufgehoben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen. II.

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(1) Die Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen werden durch die zuständige Behörde, im Bereich der Bundeswehr durch die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Dienststellen, überwacht.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Dies gilt auch nach erfolgter Registrierung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Eine auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.

(5) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Untersuchung zu überlassen.

(6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 4 und 5 genannten Personen Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Die verfügungsberechtigte Person oder der Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 6 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und auf deren Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. Verendete oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit

1.
die zuständige Behörde oder
2.
Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt hat,
die dort genannten Handlungen vornehmen. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, soweit
1.
die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen aufweisen,
2.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und
3.
sichergestellt ist, dass
a)
die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung sowie durchgeführter labordiagnostischer Untersuchungen entnommener Proben aufgezeichnet werden und
b)
die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. Verendete oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit

1.
die zuständige Behörde oder
2.
Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt hat,
die dort genannten Handlungen vornehmen. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, soweit
1.
die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen aufweisen,
2.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und
3.
sichergestellt ist, dass
a)
die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung sowie durchgeführter labordiagnostischer Untersuchungen entnommener Proben aufgezeichnet werden und
b)
die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

(1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.

(5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.

(6) Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(7) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(8) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß Absatz 6 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist gemäß Absatz 6 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

(10) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.

(11) Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten hat.

(12) Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Angeboten oder geeigneten Bietern vorhanden war.

(13) Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß Absatz 12 ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.

(14) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.

(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.

(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

1.
die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
2.
die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
3.
die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.
Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.

(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.

(5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen Auftraggebers mitwirken.

(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1.
die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,
2.
Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,
3.
es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,
4.
verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden,
5.
verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
6.
die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.

(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,

1.
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
2.
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
3.
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Körper
1.
von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
2.
verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.

(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.

Es ist verboten,

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
3.
Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2
so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

(1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. Verendete oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit

1.
die zuständige Behörde oder
2.
Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt hat,
die dort genannten Handlungen vornehmen. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, soweit
1.
die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen aufweisen,
2.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und
3.
sichergestellt ist, dass
a)
die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung sowie durchgeführter labordiagnostischer Untersuchungen entnommener Proben aufgezeichnet werden und
b)
die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tenor

I.

Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Oktober 2013 wird der Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufgehoben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten in Höhe von 15.500,-- Euro einer im Wege einer Ersatzvornahme vorgenommenen Entsorgung und Entfernung von Gegenständen von ihrem Hausgrundstück ... in K.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 hatte das Landratsamt Würzburg die Klägerin zur Duldung der Besichtigung aller Gebäude sowie Räume ihres Anwesens verpflichtet. Die Besichtigung fand am 25. Februar 2013 statt.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2013, der Klägerin mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt am 1. März 2013, ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin die sach- und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in allen Gebäuden sowie in allen Räumen auf ihrem Anwesen durch eine Fachfirma unverzüglich zu veranlassen und bis spätestens 2. April 2013 abzuschließen habe (Räumung). Für den Fall der Nichtbeachtung würden die unverzüglich Räumung und Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Dafür entstünden nach vorläufiger Schätzung Kosten in Höhe von ca. 7.500,-- Euro. Der Bescheid wurde auf § 16 Abs. 1 IfSG gestützt.

Nach Verstreichen dieses Termins holte das Landratsamt Würzburg Angebote für die Entsorgung sämtlicher Abfälle ein und teilte der damaligen Klägervertreterin den Räumungstermin (ab 14.5.2013) mit. Die Klägerin habe bis zum Stichtag noch Gelegenheit, erhaltenswertes Hab und Gut beiseite zu schaffen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 beauftragte das Landratsamt Würzburg die Firma ... mit der fachgerechten Entrümpelung des Anwesens der Klägerin. Als Gegenleistung werde gemäß Kostenvoranschlag zunächst ein Pauschalpreis von 9.500,-- Euro vereinbart.

Mit der Ausführung der Räumung wurde am 14. Mai 2013 begonnen und diese nach Unterbrechungen am 28. Mai 2013 abgeschlossen (Räumungstermine 14.5. bis 16.5., 21.5. bis 23.5. und 28.5.2014). Sämtliche geräumten Gegenstände sollen thermisch verwertet worden sein.

Mit formblattmäßigem Kostenvoranschlag vom 21. Mai 2013 zeigte die Firma ... (weitere) 5.000,-- Euro für „Entrümpelung Einliegerwohnung und Garage nach Landratsamt pauschal“ an. Mit Rechnung vom 22. Mai 2013 setzte diese Firma für Dienstleistungen für die Durchführung sachgerechter Entsorgung 9.500,-- Euro und für unverschuldete Arbeitsverzögerung 6 Stunden a 4 Mann plus 2 x Anhänger pauschal (Behinderung durch Klägerin, Abbruch laut Weisung Polizei) 1.000,-- Euro, insgesamt 10.500,-- Euro an, mit weiterer Rechnung vom 28. Mai 2013 für die fachgerechte Entsorgung „der Anliegerwohnung und Garage pauschal“ 5.000,-- Euro. Das Landratsamt Würzburg bezahlte diese Beträge. In einem undatierten, beim Landratsamt Würzburg am 10. Juni 2013 eingegangenen Nachtrag zum Auftrag beschrieb die beauftragte Firma die abtransportierte Menge mit 15 t Restmüll, ca. 240 m³, und die Gesamtstunden mit ca. 204.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2013, der damaligen Klägervertreterin zugestellt am 17. Juni 2013, ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin die Auslagen für die Durchführung der Ersatzvornahme zur sach- und fachgerechten Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in allen Gebäuden sowie allen Räumen auf dem Anwesen der Klägerin in K. nach Maßgabe des Landratsamtes Würzburg (Räumung) in Höhe von 15.500,-- Euro zu tragen habe. Eine Gebühr für den Bescheid wurde nicht festgesetzt. Als Vollstreckungsschuldner sei die Klägerin zur Zahlung der Auslagen für die Vollstreckungsmaßnahme verpflichtet. An Auslagen für die Räumung seien insgesamt 15.500,-- Euro angefallen.

Am 4. Juli 2013 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es wäre nicht gerechtfertigt gewesen, die Räumung im Wege der Ersatzvornahme auf ihre Kosten wahrzunehmen. Da sie nur eine Hinterbliebenenrente von ca. 1.220,-- Euro beziehe, könne sie den geforderten Betrag nicht zahlen. Die Frist zur Räumung sei zu knapp bemessen, die Ersatzvornahme unverhältnismäßig gewesen. Es seien auch wertige Gegenstände entsorgt oder entwendet worden. Räumungsarbeiten habe sie nicht gestört. Zu Unrecht sei sie zum Klinikum nach ... gebracht worden. Die Schätzung der Kosten für die Ersatzvornahme im bestandskräftigen Bescheid vom 28. Februar 2013 läge mit 7.500,-- Euro wesentlich unter der nun beanspruchten Summe.

Die Klägerin beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufzuheben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auf Zahlung der für die Durchführung der Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten seien gegeben. Ein wirksamer Grundverwaltungsakt liege mit dem Bescheid vom 28. Februar 2013 vor, ebenso eine bestandskräftige Zwangsmittelandrohung. Deswegen sei die Klägerin mit etwaigen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidungen ausgeschlossen. Außerdem sehe das Gericht keine Anhaltspunkte, dass die Verfügung vom 28. Februar 2013 rechtswidrig wäre. Gegen die Rechtmäßigkeit der Räumung habe das Gericht keine durchschlagenden Bedenken. Der Klägerin sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, ihre Wertsachen auszusortieren. Nach aktenkundigen Feststellungen seien die gesamten Gegenstände der Klägerin in ihrem Haus derart miteinander vermengt und vermischt gewesen, dass eine effektive Aussortierung ohne konstruktive Mitwirkung der Klägerin habe nicht verlangt werden können. Die Klägerin habe es gerade unterlassen, die ihr wichtigen und erhaltenswerten Gegenstände vorab auszusortieren oder so zu deklarieren, dass es der beauftragten Firma möglich gewesen wäre, sie zurückzulassen. Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätten zudem bestätigt, dass sie nicht geneigt gewesen sei, objektiv wertlose Sachen, die zudem verschimmelt und durchfeuchtet gewesen seien, von sich aus vollständig zu entsorgen. Abgesehen davon führten eventuelle Schäden der Klägerin anlässlich der Ersatzvornahme nicht zur Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme und des Leistungsbescheides, sondern bei einer nachweisbaren Schädigung der Klägerin durch eine schuldhafte Pflichtverletzung allenfalls zu einer Amtshaftung der Beklagtenseite.

Die Höhe der Kostenforderung sei nicht zu beanstanden. Dem Beklagten seien unstreitig im Rahmen der Ersatzvornahme Kosten für die beauftragte Firma in Höhe von 15.500,-- Euro entstanden. Unschädlich sei es angesichts des Nachforderungsrechtes des Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG, dass die tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme den ursprünglich veranschlagten Betrag überstiegen. Der Betreffende habe keinen Vertrauensschutz. Der Kostenvoranschlag einer anderen Firma habe sich ebenfalls in der Größenordnung des geltend gemachten Betrages bewegt. Die zunächst angegebene Pauschalsumme von 9.500,-- Euro sei nicht die endgültig vereinbarte Summe für die Gesamträumung des Anwesens gewesen, weil genauere Schätzungen angesichts der räumlichen Situation nicht möglich gewesen seien. Deswegen bestünden keine Bedenken gegen die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung von zusätzlich 5.000,-- Euro für die weitere Räumung einschließlich Einliegerwohnung und Garage. Auch die zusätzlichen 1.000,-- Euro infolge Störung durch die Klägerin seien nicht unverhältnismäßig und rechtswidrig. Angesichts der Wiegescheine und weiterer Angaben der beauftragten Firma sehe das Gericht auch im Vergleich zum Kostenvoranschlag der anderen Firma keine unverhältnismäßige oder überteuerte Rechnung.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin unter anderem vor, sie sei vor Erlass des Kostenbescheides nicht angehört worden. Die Ersatzvornahme sei rechtswidrig gewesen und nicht ordnungsgemäß erfolgt. Schließlich seien die Kosten unverhältnismäßig hoch und nicht plausibel. Die Räumung der Einliegerwohnung sei im Pauschalpreis von 9.500,-- Euro mit enthalten gewesen. Das Verhältnis Räumung „Haus W., K.“ mit pauschal 9.500,-- Euro zur Räumung „Einliegerwohnung und Garage“ mit pauschal 5.000,-- Euro stimme nicht. Die Garage sei nur unwesentlich geräumt worden. Die Schadensposition von 1.000,-- Euro wegen Behinderung der Räumungsarbeiten sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei seinerzeit rechtswidrig ins Bezirkskrankenhaus ... verbracht worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufzuheben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, Einwendungen gegen den bestandskräftigen Bescheid vom 28. Februar 2013 seien nicht mehr zu prüfen. Ein Zwangsgeld wäre in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse ungeeignet und damit unverhältnismäßig gewesen. Dringender Handlungsbedarf habe sich aus den vorliegenden Aktenvermerken ergeben. Zudem habe sich die Klägerin in Anwesenheit ihrer damaligen Bevollmächtigten ausdrücklich mit einer Fristsetzung bis 2. April 2013 einverstanden erklärt. Abgesehen davon habe die Klägerin keinerlei Kooperationsbereitschaft gezeigt, was den Erlass eines Duldungsbescheides zur Besichtigung des vermüllten Hauses erforderlich gemacht habe. Die Höhe der Kosten, die sich ausschließlich nach den dem Landratsamt Würzburg entstandenen Kosten richteten, sei gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Räumung sei durchgehend in enger Abstimmung mit der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin durchgeführt worden. Über die Notwendigkeit eines Folgeauftrages in Höhe von 5.000,-- Euro sowie über die Zusammensetzung der Kosten sei die Bevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich informiert worden. Im Übrigen wäre ein Anhörungsmangel geheilt worden, da die Bevollmächtigte der Klägerin auch nach Erlass des Kostenbescheides in engem Kontakt mit den zuständigen Mitarbeitern des Landratsamtes gestanden habe. So seien ihr etwa die Nachweise für die thermische Verwertung des Abfalles auf ihren Wunsch hin übermittelt worden. Zur Beauftragung des Entsorgungsunternehmens sei nur ein akzeptables Angebot vorgelegen, weil die andere Firma darauf bestanden habe, dass die Klägerin während der Räumung nicht anwesend sei. Die Vereinbarung von zwei Richtpreisen für die Räumung begegne ebenfalls keinen Bedenken. Das Angebot der anderen Firma sei ebenfalls nur als Schätzung zu verstehen gewesen. Kein Unternehmen sei bereit gewesen, ohne Nachforderungsmöglichkeiten zu einem Festpreis tätig zu werden. Das Auftragsschreiben des Landratsamtes sei offen formuliert worden. Der Folgeauftrag sei notwendig gewesen, um die Räumungsmaßnahme durchzuführen und die bestehenden infektionsschutzrechtlichen Gefahren zu beseitigen. Die Nachforderung in Höhe von 1.000,-- Euro sei ebenfalls berechtigt gewesen. Die Klägerin habe die Räumungsarbeiten von Anfang an gestört und erheblich behindert. Nach Feststellung des Landratsamtes sei die Situation am Morgen des 21. Mai 2013 eskaliert. Die Polizeibeamten hätten letztlich die Räumung unterbrechen und der Firma weitere Arbeiten untersagen müssen, um die Situation zu entschärfen. Da sich die Klägerin, die bereits zuvor in anderem Zusammenhang suizidale Absichten angedeutet habe, vor Ort über Stunden auch habe nicht beruhigen lassen, sei nach Einschätzung der Beamten die Unterbringung erforderlich gewesen. Die Gesamthöhe der Kosten erscheine bei Zugrundelegung der Bruttobeträge nicht unverhältnismäßig. Bisher seien keine Kosten für den ganz erheblichen behördlichen Ressourceneinsatz geltend gemacht worden. Eine Bretterwand habe mit Mitarbeitern des gemeindlichen Bauhofes beseitigt werden müssen, der Personal- und Sachaufwand für die Organisation, aber auch für die Dokumentation und Überwachung der Maßnahme, sei ebenfalls ganz erheblich gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 11. Juni 2013 ist, soweit ihn die Klägerin angefochten hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufzuheben, weil die Kosten der Ersatzvornahme nicht schlüssig belegt worden sind.

Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung) nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen (Art. 32 Satz 1 VwZVG). Dabei muss das Zwangsmittel schriftlich angedroht werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und hierbei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist bestimmt werden, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Soll die Handlung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG).

So liegen die Dinge hier. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Februar 2013 ordnete das zuständige Landratsamt des Beklagten an, dass die Klägerin die sach- und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in allen Gebäuden sowie in allen Räumen auf ihrem Anwesen durch eine Fachfirma unverzüglich zu veranlassen und bis spätestens 2. April 2013 abzuschließen habe, drohte für den Fall der Nichtbeachtung die unverzügliche Räumung und Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme an und veranschlagte mit dieser Androhung auch den Kostenbetrag vorläufig mit 7.500,-- Euro.

Grundsätzlich hat die Klägerin als Pflichtige dann auch die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen und der Vollstreckungsbehörde, die dazu auch einen Dritten beauftragen kann, als Auslagen zu ersetzen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG). Hat die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht als den vorläufig veranschlagten, bleibt das Recht auf Nachforderung unberührt (vgl. Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG).

Davon ausgehend berühmt sich der Beklagte einer Forderung für Kosten der Ersatzvornahme, welche die veranschlagten Kosten von 7.500,-- Euro mit 8.000,-- Euro (insgesamt 15.500,--EUR) mehr als die Hälfte übersteigt. Zugrunde liegen Rechnungen der beauftragten Firma ... vom 22. Mai 2013 über 10.500,-- Euro (Entsorgung fachgerecht lt. KVA durchgeführt 9.500,-- EUR, unverschuldete Arbeitsverzögerung 1.000,-- EUR), und vom 28. Mai 2013 über 5.000,-- Euro (Entsorgung fachgerecht lt. KVA vom 21.5.2013).

Diese Kosten in Höhe des mit 15.500,-- Euro im Leistungsbescheid vom 11. Juni 2013 bezifferten Betrags sind aber nicht schlüssig und überprüfbar nachgewiesen worden, weder im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Die dem Landratsamt präsentierten Rechnungen samt „Nachtrag“ und die angeforderten Wiegescheine genügen alleine nicht.

Wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, hatte das Landratsamt mit der beauftragten Firma ... als Gegenleistung für die Entrümpelung Haus ... gemäß Kostenvoranschlag „zunächst“ einen Pauschalpreis von 9.500,-- Euro vereinbart (vgl. Auftragsvergabeschreiben vom 8.5.2013 Bl. 94 der Behördenakte). Dem lagen Ortsbesichtigungen und schriftliche Äußerungen zweier Firmen zugrunde. Während die Firma W. mit Schreiben vom 29. April 2012 (richtig wohl 2013) unter Darlegung der Anzahl der zu räumenden Räume (12) einschließlich Dachboden und Garage einen Betrag von insgesamt 15.500,-- Euro ansetzte - davon 6.500,-- Euro für Transport und Entsorgungskosten bei 10 Containern mit insgesamt 30 t Abfall, 9.000,-- Euro Personalkosten bei veranschlagten 250 Std. Arbeitszeit -, gab die Firma MKD unter dem 6. Mai 2013 und der Überschrift „Kostenvoranschlag“ lediglich Folgendes an: „Entrümpelung Haus W. K., ca. 9.500,--“ und weiter unten „pauschal ca. 9.500,-- “ und schließlich „Summe 9.500,--“.

Hätte es sich beim Schriftstück der beauftragten Firma ... vom 6. Mai 2013 (Bl. 83 der Behördenakte) um einen Kostenvoranschlag, d. h. um einen Kostenanschlag im Sinn des § 650 BGB handeln sollen, hätte dieser eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten enthalten müssen, gleich, ob der Unternehmer die Preisansätze garantieren oder als Geschäftsgrundlage im Rahmen der Vertragsanbahnung verstehen wollte (vgl. hierzu Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 650 Rn. 1). Eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten enthält jedoch der dürftige Text des „Kostenvoranschlags“ vom 6. Mai 2013 nicht ansatzweise, so dass möglicherweise von einem Pauschalpreis oder Festpreis für das zu erstellende Werk (Räumung des Anwesens der Klägerin einschl. Beseitigung des Abfalles) auszugehen wäre (vgl. hierzu Palandt a. a. O., § 632 Rn. 7 und 8). Ein Festpreis dürfte im Hinblick auf die Wortlaute von „Kostenvoranschlag“ (6.5.2013) und Auftragserteilung (8.5.2013) ausscheiden. Grundsätzlich kann auch für die zu erbringende Leistung, die im Vertrag ganz oder zum Teil durch Detailbeschreibung (Detail-Pauschalpreisvertrag) und/oder Leistungsziel (Global-Pauschalpreisvertrag) festgelegt ist, eine pauschale Vergütung vereinbart werden (Palandt a. a. O., § 632 Rn. 7). Fraglich ist deswegen hier, ob mit der zwischen Landratsamt und Firma ... geschlossenen Vereinbarung diese Firma auch das Risiko von Änderungen im Rahmen der so geschuldeten Leistung übernommen hat, die sich während der Ausführung ergeben, mit der Folge, dass diese Änderungen die Vergütung nicht beeinflussen, oder ob bei wesentlichen Änderungen der Pauschalpreis an die tatsächlich ausgeführten Leistungen anzupassen (gewesen) wäre (vgl. Palandt a. a. O., § 632 Rn. 7). Für Letzteres spricht, dass offenbar Landratsamt und beauftragte Firma am 21. Mai 2013 davon ausgegangen sind, dass der Preis („Pauschalpreis“) an tatsächlich (mehr) auszuführende Leistungen anzupassen wäre.

Weil aber die Kosten der Ersatzvornahme dem Pflichtigen aufgegeben werden müssen, und das Recht auf Nachforderung unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht (vgl. Art. 36 Abs. 4 VwZVG), hätte das Landratsamt nicht davon absehen dürfen, spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Entstehen weiterer, über das „Pauschalangebot“ hinausgehender Kosten abzeichnete (hier wohl der 21.5.2013 mit weiterem „Kostenvoranschlag Entrümpelung Einliegerwohnung und Garage nach Maßgabe Landratsamt pauschal 5.000,-- “), von der beauftragten Firma eine detaillierte Kostenaufstellung bereits getätigter Leistungen und einen detaillierten Kostenvoranschlag für noch notwendige künftige Leistungen zu verlangen, um die Notwendigkeit der Änderungen der geschuldeten Leistung und die Höhe der Kosten insgesamt auch dem Pflichtigen, hier der Klägerin, gegenüber schlüssig und nachprüfbar belegen zu können. Das trifft auch für die Kosten zu, welche als unverschuldete Arbeitsverzögerung wegen Behinderung durch die Klägerin und Abbruch durch die Polizei mit 1.000,-- Euro in der Rechnung vom 22. Mai 2013 angesetzt worden waren.

Der gleiche Bemühungen blieben jedoch in Ansätzen stecken. Zwar hat das Landratsamt die ausführende Firma mit Schreiben vom 28. Mai 2013 - wohlweislich! - für die Festsetzung der entstandenen Kosten gegenüber der Kostenschuldnerin um Mitteilung der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter mit Namen und Wohnanschrift gebeten, weiter auch um einen „Überblick“ auf die aufgewendeten Gesamtstunden sowie die insgesamt abtransportierte Menge an kontaminierten Gegenständen (Müll) in Tonnen bzw. nach Möglichkeit in Kubikmetern. Diese Informationen sollten kurzfristig nach Auftragsabschluss zusammen mit der Schlussrechnung eingereicht werden, was jedoch nicht geschah. Lediglich eine Rechnung über 5.000,-- Euro vom 28. Mai 2013 folgte („Entsorgung fachgerecht lt. KVA vom 21.5.2013/Anliegerwohnung und Garage pauschal“). Ein undatierter Nachtrag, eingegangen beim Landratsamt am 10. Juni 2013 (Bl. 150 der Behördenakte) gibt zur abtransportierten Menge des Restmülls und Arbeitsaufwands ca. 15 t Restmüll, etwa 240 m³, und Gesamtstunden mit 204 an. Die vom Landratsamt angeforderten Wiegescheine sind für einen insgesamt schlüssig belegten und nachprüfbaren Gesamtbetrag ebenfalls nicht ertragreich.

Alle diese spärlichen Angaben und Belege weisen zur Überzeugung des Senats bisher immer noch nicht schlüssig nach, dass für die Räumung des Anwesens der Klägerin und die Entsorgung des Abfalls einschließlich möglicherweise zu berücksichtigender Behinderungen tatsächlich 15.500,-- Euro an Kosten entstanden sind. Darauf, dass eine solche Aktion wohl hätte billiger erfolgen können, deuten Vergleichsberechnungen der Klägervertreterin zur Begründung der Berufung unter Berücksichtigung der Angaben aus dem Angebot der Firma W. hin.

Daher ist der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2014 im Umfang der Anfechtung aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen werden durch die zuständige Behörde, im Bereich der Bundeswehr durch die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Dienststellen, überwacht.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Dies gilt auch nach erfolgter Registrierung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Eine auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.

(5) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Untersuchung zu überlassen.

(6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 4 und 5 genannten Personen Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Die verfügungsberechtigte Person oder der Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 6 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und auf deren Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I.

Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Oktober 2013 wird der Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufgehoben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten in Höhe von 15.500,-- Euro einer im Wege einer Ersatzvornahme vorgenommenen Entsorgung und Entfernung von Gegenständen von ihrem Hausgrundstück ... in K.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 hatte das Landratsamt Würzburg die Klägerin zur Duldung der Besichtigung aller Gebäude sowie Räume ihres Anwesens verpflichtet. Die Besichtigung fand am 25. Februar 2013 statt.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2013, der Klägerin mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt am 1. März 2013, ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin die sach- und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in allen Gebäuden sowie in allen Räumen auf ihrem Anwesen durch eine Fachfirma unverzüglich zu veranlassen und bis spätestens 2. April 2013 abzuschließen habe (Räumung). Für den Fall der Nichtbeachtung würden die unverzüglich Räumung und Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Dafür entstünden nach vorläufiger Schätzung Kosten in Höhe von ca. 7.500,-- Euro. Der Bescheid wurde auf § 16 Abs. 1 IfSG gestützt.

Nach Verstreichen dieses Termins holte das Landratsamt Würzburg Angebote für die Entsorgung sämtlicher Abfälle ein und teilte der damaligen Klägervertreterin den Räumungstermin (ab 14.5.2013) mit. Die Klägerin habe bis zum Stichtag noch Gelegenheit, erhaltenswertes Hab und Gut beiseite zu schaffen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 beauftragte das Landratsamt Würzburg die Firma ... mit der fachgerechten Entrümpelung des Anwesens der Klägerin. Als Gegenleistung werde gemäß Kostenvoranschlag zunächst ein Pauschalpreis von 9.500,-- Euro vereinbart.

Mit der Ausführung der Räumung wurde am 14. Mai 2013 begonnen und diese nach Unterbrechungen am 28. Mai 2013 abgeschlossen (Räumungstermine 14.5. bis 16.5., 21.5. bis 23.5. und 28.5.2014). Sämtliche geräumten Gegenstände sollen thermisch verwertet worden sein.

Mit formblattmäßigem Kostenvoranschlag vom 21. Mai 2013 zeigte die Firma ... (weitere) 5.000,-- Euro für „Entrümpelung Einliegerwohnung und Garage nach Landratsamt pauschal“ an. Mit Rechnung vom 22. Mai 2013 setzte diese Firma für Dienstleistungen für die Durchführung sachgerechter Entsorgung 9.500,-- Euro und für unverschuldete Arbeitsverzögerung 6 Stunden a 4 Mann plus 2 x Anhänger pauschal (Behinderung durch Klägerin, Abbruch laut Weisung Polizei) 1.000,-- Euro, insgesamt 10.500,-- Euro an, mit weiterer Rechnung vom 28. Mai 2013 für die fachgerechte Entsorgung „der Anliegerwohnung und Garage pauschal“ 5.000,-- Euro. Das Landratsamt Würzburg bezahlte diese Beträge. In einem undatierten, beim Landratsamt Würzburg am 10. Juni 2013 eingegangenen Nachtrag zum Auftrag beschrieb die beauftragte Firma die abtransportierte Menge mit 15 t Restmüll, ca. 240 m³, und die Gesamtstunden mit ca. 204.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2013, der damaligen Klägervertreterin zugestellt am 17. Juni 2013, ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin die Auslagen für die Durchführung der Ersatzvornahme zur sach- und fachgerechten Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in allen Gebäuden sowie allen Räumen auf dem Anwesen der Klägerin in K. nach Maßgabe des Landratsamtes Würzburg (Räumung) in Höhe von 15.500,-- Euro zu tragen habe. Eine Gebühr für den Bescheid wurde nicht festgesetzt. Als Vollstreckungsschuldner sei die Klägerin zur Zahlung der Auslagen für die Vollstreckungsmaßnahme verpflichtet. An Auslagen für die Räumung seien insgesamt 15.500,-- Euro angefallen.

Am 4. Juli 2013 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es wäre nicht gerechtfertigt gewesen, die Räumung im Wege der Ersatzvornahme auf ihre Kosten wahrzunehmen. Da sie nur eine Hinterbliebenenrente von ca. 1.220,-- Euro beziehe, könne sie den geforderten Betrag nicht zahlen. Die Frist zur Räumung sei zu knapp bemessen, die Ersatzvornahme unverhältnismäßig gewesen. Es seien auch wertige Gegenstände entsorgt oder entwendet worden. Räumungsarbeiten habe sie nicht gestört. Zu Unrecht sei sie zum Klinikum nach ... gebracht worden. Die Schätzung der Kosten für die Ersatzvornahme im bestandskräftigen Bescheid vom 28. Februar 2013 läge mit 7.500,-- Euro wesentlich unter der nun beanspruchten Summe.

Die Klägerin beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufzuheben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auf Zahlung der für die Durchführung der Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten seien gegeben. Ein wirksamer Grundverwaltungsakt liege mit dem Bescheid vom 28. Februar 2013 vor, ebenso eine bestandskräftige Zwangsmittelandrohung. Deswegen sei die Klägerin mit etwaigen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidungen ausgeschlossen. Außerdem sehe das Gericht keine Anhaltspunkte, dass die Verfügung vom 28. Februar 2013 rechtswidrig wäre. Gegen die Rechtmäßigkeit der Räumung habe das Gericht keine durchschlagenden Bedenken. Der Klägerin sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, ihre Wertsachen auszusortieren. Nach aktenkundigen Feststellungen seien die gesamten Gegenstände der Klägerin in ihrem Haus derart miteinander vermengt und vermischt gewesen, dass eine effektive Aussortierung ohne konstruktive Mitwirkung der Klägerin habe nicht verlangt werden können. Die Klägerin habe es gerade unterlassen, die ihr wichtigen und erhaltenswerten Gegenstände vorab auszusortieren oder so zu deklarieren, dass es der beauftragten Firma möglich gewesen wäre, sie zurückzulassen. Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätten zudem bestätigt, dass sie nicht geneigt gewesen sei, objektiv wertlose Sachen, die zudem verschimmelt und durchfeuchtet gewesen seien, von sich aus vollständig zu entsorgen. Abgesehen davon führten eventuelle Schäden der Klägerin anlässlich der Ersatzvornahme nicht zur Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme und des Leistungsbescheides, sondern bei einer nachweisbaren Schädigung der Klägerin durch eine schuldhafte Pflichtverletzung allenfalls zu einer Amtshaftung der Beklagtenseite.

Die Höhe der Kostenforderung sei nicht zu beanstanden. Dem Beklagten seien unstreitig im Rahmen der Ersatzvornahme Kosten für die beauftragte Firma in Höhe von 15.500,-- Euro entstanden. Unschädlich sei es angesichts des Nachforderungsrechtes des Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG, dass die tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme den ursprünglich veranschlagten Betrag überstiegen. Der Betreffende habe keinen Vertrauensschutz. Der Kostenvoranschlag einer anderen Firma habe sich ebenfalls in der Größenordnung des geltend gemachten Betrages bewegt. Die zunächst angegebene Pauschalsumme von 9.500,-- Euro sei nicht die endgültig vereinbarte Summe für die Gesamträumung des Anwesens gewesen, weil genauere Schätzungen angesichts der räumlichen Situation nicht möglich gewesen seien. Deswegen bestünden keine Bedenken gegen die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung von zusätzlich 5.000,-- Euro für die weitere Räumung einschließlich Einliegerwohnung und Garage. Auch die zusätzlichen 1.000,-- Euro infolge Störung durch die Klägerin seien nicht unverhältnismäßig und rechtswidrig. Angesichts der Wiegescheine und weiterer Angaben der beauftragten Firma sehe das Gericht auch im Vergleich zum Kostenvoranschlag der anderen Firma keine unverhältnismäßige oder überteuerte Rechnung.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin unter anderem vor, sie sei vor Erlass des Kostenbescheides nicht angehört worden. Die Ersatzvornahme sei rechtswidrig gewesen und nicht ordnungsgemäß erfolgt. Schließlich seien die Kosten unverhältnismäßig hoch und nicht plausibel. Die Räumung der Einliegerwohnung sei im Pauschalpreis von 9.500,-- Euro mit enthalten gewesen. Das Verhältnis Räumung „Haus W., K.“ mit pauschal 9.500,-- Euro zur Räumung „Einliegerwohnung und Garage“ mit pauschal 5.000,-- Euro stimme nicht. Die Garage sei nur unwesentlich geräumt worden. Die Schadensposition von 1.000,-- Euro wegen Behinderung der Räumungsarbeiten sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei seinerzeit rechtswidrig ins Bezirkskrankenhaus ... verbracht worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufzuheben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, Einwendungen gegen den bestandskräftigen Bescheid vom 28. Februar 2013 seien nicht mehr zu prüfen. Ein Zwangsgeld wäre in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse ungeeignet und damit unverhältnismäßig gewesen. Dringender Handlungsbedarf habe sich aus den vorliegenden Aktenvermerken ergeben. Zudem habe sich die Klägerin in Anwesenheit ihrer damaligen Bevollmächtigten ausdrücklich mit einer Fristsetzung bis 2. April 2013 einverstanden erklärt. Abgesehen davon habe die Klägerin keinerlei Kooperationsbereitschaft gezeigt, was den Erlass eines Duldungsbescheides zur Besichtigung des vermüllten Hauses erforderlich gemacht habe. Die Höhe der Kosten, die sich ausschließlich nach den dem Landratsamt Würzburg entstandenen Kosten richteten, sei gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Räumung sei durchgehend in enger Abstimmung mit der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin durchgeführt worden. Über die Notwendigkeit eines Folgeauftrages in Höhe von 5.000,-- Euro sowie über die Zusammensetzung der Kosten sei die Bevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich informiert worden. Im Übrigen wäre ein Anhörungsmangel geheilt worden, da die Bevollmächtigte der Klägerin auch nach Erlass des Kostenbescheides in engem Kontakt mit den zuständigen Mitarbeitern des Landratsamtes gestanden habe. So seien ihr etwa die Nachweise für die thermische Verwertung des Abfalles auf ihren Wunsch hin übermittelt worden. Zur Beauftragung des Entsorgungsunternehmens sei nur ein akzeptables Angebot vorgelegen, weil die andere Firma darauf bestanden habe, dass die Klägerin während der Räumung nicht anwesend sei. Die Vereinbarung von zwei Richtpreisen für die Räumung begegne ebenfalls keinen Bedenken. Das Angebot der anderen Firma sei ebenfalls nur als Schätzung zu verstehen gewesen. Kein Unternehmen sei bereit gewesen, ohne Nachforderungsmöglichkeiten zu einem Festpreis tätig zu werden. Das Auftragsschreiben des Landratsamtes sei offen formuliert worden. Der Folgeauftrag sei notwendig gewesen, um die Räumungsmaßnahme durchzuführen und die bestehenden infektionsschutzrechtlichen Gefahren zu beseitigen. Die Nachforderung in Höhe von 1.000,-- Euro sei ebenfalls berechtigt gewesen. Die Klägerin habe die Räumungsarbeiten von Anfang an gestört und erheblich behindert. Nach Feststellung des Landratsamtes sei die Situation am Morgen des 21. Mai 2013 eskaliert. Die Polizeibeamten hätten letztlich die Räumung unterbrechen und der Firma weitere Arbeiten untersagen müssen, um die Situation zu entschärfen. Da sich die Klägerin, die bereits zuvor in anderem Zusammenhang suizidale Absichten angedeutet habe, vor Ort über Stunden auch habe nicht beruhigen lassen, sei nach Einschätzung der Beamten die Unterbringung erforderlich gewesen. Die Gesamthöhe der Kosten erscheine bei Zugrundelegung der Bruttobeträge nicht unverhältnismäßig. Bisher seien keine Kosten für den ganz erheblichen behördlichen Ressourceneinsatz geltend gemacht worden. Eine Bretterwand habe mit Mitarbeitern des gemeindlichen Bauhofes beseitigt werden müssen, der Personal- und Sachaufwand für die Organisation, aber auch für die Dokumentation und Überwachung der Maßnahme, sei ebenfalls ganz erheblich gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 11. Juni 2013 ist, soweit ihn die Klägerin angefochten hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufzuheben, weil die Kosten der Ersatzvornahme nicht schlüssig belegt worden sind.

Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung) nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen (Art. 32 Satz 1 VwZVG). Dabei muss das Zwangsmittel schriftlich angedroht werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und hierbei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist bestimmt werden, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Soll die Handlung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG).

So liegen die Dinge hier. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Februar 2013 ordnete das zuständige Landratsamt des Beklagten an, dass die Klägerin die sach- und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in allen Gebäuden sowie in allen Räumen auf ihrem Anwesen durch eine Fachfirma unverzüglich zu veranlassen und bis spätestens 2. April 2013 abzuschließen habe, drohte für den Fall der Nichtbeachtung die unverzügliche Räumung und Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme an und veranschlagte mit dieser Androhung auch den Kostenbetrag vorläufig mit 7.500,-- Euro.

Grundsätzlich hat die Klägerin als Pflichtige dann auch die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen und der Vollstreckungsbehörde, die dazu auch einen Dritten beauftragen kann, als Auslagen zu ersetzen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG). Hat die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht als den vorläufig veranschlagten, bleibt das Recht auf Nachforderung unberührt (vgl. Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG).

Davon ausgehend berühmt sich der Beklagte einer Forderung für Kosten der Ersatzvornahme, welche die veranschlagten Kosten von 7.500,-- Euro mit 8.000,-- Euro (insgesamt 15.500,--EUR) mehr als die Hälfte übersteigt. Zugrunde liegen Rechnungen der beauftragten Firma ... vom 22. Mai 2013 über 10.500,-- Euro (Entsorgung fachgerecht lt. KVA durchgeführt 9.500,-- EUR, unverschuldete Arbeitsverzögerung 1.000,-- EUR), und vom 28. Mai 2013 über 5.000,-- Euro (Entsorgung fachgerecht lt. KVA vom 21.5.2013).

Diese Kosten in Höhe des mit 15.500,-- Euro im Leistungsbescheid vom 11. Juni 2013 bezifferten Betrags sind aber nicht schlüssig und überprüfbar nachgewiesen worden, weder im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Die dem Landratsamt präsentierten Rechnungen samt „Nachtrag“ und die angeforderten Wiegescheine genügen alleine nicht.

Wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, hatte das Landratsamt mit der beauftragten Firma ... als Gegenleistung für die Entrümpelung Haus ... gemäß Kostenvoranschlag „zunächst“ einen Pauschalpreis von 9.500,-- Euro vereinbart (vgl. Auftragsvergabeschreiben vom 8.5.2013 Bl. 94 der Behördenakte). Dem lagen Ortsbesichtigungen und schriftliche Äußerungen zweier Firmen zugrunde. Während die Firma W. mit Schreiben vom 29. April 2012 (richtig wohl 2013) unter Darlegung der Anzahl der zu räumenden Räume (12) einschließlich Dachboden und Garage einen Betrag von insgesamt 15.500,-- Euro ansetzte - davon 6.500,-- Euro für Transport und Entsorgungskosten bei 10 Containern mit insgesamt 30 t Abfall, 9.000,-- Euro Personalkosten bei veranschlagten 250 Std. Arbeitszeit -, gab die Firma MKD unter dem 6. Mai 2013 und der Überschrift „Kostenvoranschlag“ lediglich Folgendes an: „Entrümpelung Haus W. K., ca. 9.500,--“ und weiter unten „pauschal ca. 9.500,-- “ und schließlich „Summe 9.500,--“.

Hätte es sich beim Schriftstück der beauftragten Firma ... vom 6. Mai 2013 (Bl. 83 der Behördenakte) um einen Kostenvoranschlag, d. h. um einen Kostenanschlag im Sinn des § 650 BGB handeln sollen, hätte dieser eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten enthalten müssen, gleich, ob der Unternehmer die Preisansätze garantieren oder als Geschäftsgrundlage im Rahmen der Vertragsanbahnung verstehen wollte (vgl. hierzu Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 650 Rn. 1). Eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten enthält jedoch der dürftige Text des „Kostenvoranschlags“ vom 6. Mai 2013 nicht ansatzweise, so dass möglicherweise von einem Pauschalpreis oder Festpreis für das zu erstellende Werk (Räumung des Anwesens der Klägerin einschl. Beseitigung des Abfalles) auszugehen wäre (vgl. hierzu Palandt a. a. O., § 632 Rn. 7 und 8). Ein Festpreis dürfte im Hinblick auf die Wortlaute von „Kostenvoranschlag“ (6.5.2013) und Auftragserteilung (8.5.2013) ausscheiden. Grundsätzlich kann auch für die zu erbringende Leistung, die im Vertrag ganz oder zum Teil durch Detailbeschreibung (Detail-Pauschalpreisvertrag) und/oder Leistungsziel (Global-Pauschalpreisvertrag) festgelegt ist, eine pauschale Vergütung vereinbart werden (Palandt a. a. O., § 632 Rn. 7). Fraglich ist deswegen hier, ob mit der zwischen Landratsamt und Firma ... geschlossenen Vereinbarung diese Firma auch das Risiko von Änderungen im Rahmen der so geschuldeten Leistung übernommen hat, die sich während der Ausführung ergeben, mit der Folge, dass diese Änderungen die Vergütung nicht beeinflussen, oder ob bei wesentlichen Änderungen der Pauschalpreis an die tatsächlich ausgeführten Leistungen anzupassen (gewesen) wäre (vgl. Palandt a. a. O., § 632 Rn. 7). Für Letzteres spricht, dass offenbar Landratsamt und beauftragte Firma am 21. Mai 2013 davon ausgegangen sind, dass der Preis („Pauschalpreis“) an tatsächlich (mehr) auszuführende Leistungen anzupassen wäre.

Weil aber die Kosten der Ersatzvornahme dem Pflichtigen aufgegeben werden müssen, und das Recht auf Nachforderung unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht (vgl. Art. 36 Abs. 4 VwZVG), hätte das Landratsamt nicht davon absehen dürfen, spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Entstehen weiterer, über das „Pauschalangebot“ hinausgehender Kosten abzeichnete (hier wohl der 21.5.2013 mit weiterem „Kostenvoranschlag Entrümpelung Einliegerwohnung und Garage nach Maßgabe Landratsamt pauschal 5.000,-- “), von der beauftragten Firma eine detaillierte Kostenaufstellung bereits getätigter Leistungen und einen detaillierten Kostenvoranschlag für noch notwendige künftige Leistungen zu verlangen, um die Notwendigkeit der Änderungen der geschuldeten Leistung und die Höhe der Kosten insgesamt auch dem Pflichtigen, hier der Klägerin, gegenüber schlüssig und nachprüfbar belegen zu können. Das trifft auch für die Kosten zu, welche als unverschuldete Arbeitsverzögerung wegen Behinderung durch die Klägerin und Abbruch durch die Polizei mit 1.000,-- Euro in der Rechnung vom 22. Mai 2013 angesetzt worden waren.

Der gleiche Bemühungen blieben jedoch in Ansätzen stecken. Zwar hat das Landratsamt die ausführende Firma mit Schreiben vom 28. Mai 2013 - wohlweislich! - für die Festsetzung der entstandenen Kosten gegenüber der Kostenschuldnerin um Mitteilung der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter mit Namen und Wohnanschrift gebeten, weiter auch um einen „Überblick“ auf die aufgewendeten Gesamtstunden sowie die insgesamt abtransportierte Menge an kontaminierten Gegenständen (Müll) in Tonnen bzw. nach Möglichkeit in Kubikmetern. Diese Informationen sollten kurzfristig nach Auftragsabschluss zusammen mit der Schlussrechnung eingereicht werden, was jedoch nicht geschah. Lediglich eine Rechnung über 5.000,-- Euro vom 28. Mai 2013 folgte („Entsorgung fachgerecht lt. KVA vom 21.5.2013/Anliegerwohnung und Garage pauschal“). Ein undatierter Nachtrag, eingegangen beim Landratsamt am 10. Juni 2013 (Bl. 150 der Behördenakte) gibt zur abtransportierten Menge des Restmülls und Arbeitsaufwands ca. 15 t Restmüll, etwa 240 m³, und Gesamtstunden mit 204 an. Die vom Landratsamt angeforderten Wiegescheine sind für einen insgesamt schlüssig belegten und nachprüfbaren Gesamtbetrag ebenfalls nicht ertragreich.

Alle diese spärlichen Angaben und Belege weisen zur Überzeugung des Senats bisher immer noch nicht schlüssig nach, dass für die Räumung des Anwesens der Klägerin und die Entsorgung des Abfalls einschließlich möglicherweise zu berücksichtigender Behinderungen tatsächlich 15.500,-- Euro an Kosten entstanden sind. Darauf, dass eine solche Aktion wohl hätte billiger erfolgen können, deuten Vergleichsberechnungen der Klägervertreterin zur Begründung der Berufung unter Berücksichtigung der Angaben aus dem Angebot der Firma W. hin.

Daher ist der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2014 im Umfang der Anfechtung aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn

1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,

1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt,
2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein,
4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,
5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten,
6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt,
7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden,
8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder
9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.

(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen, der Öffnung der Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen, der Verhandlungen und der Dialoge mit den teilnehmenden Unternehmen sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag.

(2) Der öffentliche Auftraggeber fertigt über jedes Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabevermerk umfasst mindestens Folgendes:

1.
den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers sowie Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems,
2.
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
3.
die nicht berücksichtigten Angebote und Teilnahmeanträge sowie die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung,
4.
die Gründe für die Ablehnung von Angeboten, die für ungewöhnlich niedrig befunden wurden,
5.
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie, falls bekannt, den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und gegebenenfalls, soweit zu jenem Zeitpunkt bekannt, die Namen der Unterauftragnehmer des Hauptauftragnehmers,
6.
bei Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialogen die in § 14 Absatz 3 genannten Umstände, die die Anwendung dieser Verfahren rechtfertigen,
7.
bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb die in § 14 Absatz 4 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen,
8.
gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat,
9.
gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als elektronische Mittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden,
10.
gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen,
11.
gegebenenfalls die Gründe, aufgrund derer mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wurden, und
12.
gegebenenfalls die Gründe für die Nichtangabe der Gewichtung von Zuschlagskriterien.

(3) Der Vergabevermerk ist nicht erforderlich für Aufträge auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen, sofern diese gemäß § 21 Absatz 3 oder gemäß § 21 Absatz 4 Nummer 1 geschlossen wurden. Soweit die Vergabebekanntmachung die geforderten Informationen enthält, kann sich der öffentliche Auftraggeber auf diese beziehen.

(4) Die Dokumentation, der Vergabevermerk sowie die Angebote, die Teilnahmeanträge, die Interessensbekundungen, die Interessensbestätigungen und ihre Anlagen sind bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags. Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlossenen Verträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:

1.
1 Million Euro im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen,
2.
10 Millionen Euro im Falle von Bauaufträgen.

(5) Der Vergabevermerk oder dessen Hauptelemente sowie die abgeschlossenen Verträge sind der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Aufsichts-oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin zu übermitteln.

(6) § 5 bleibt unberührt.

(1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge.

(3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.

Tenor

I.

Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Oktober 2013 wird der Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufgehoben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten in Höhe von 15.500,-- Euro einer im Wege einer Ersatzvornahme vorgenommenen Entsorgung und Entfernung von Gegenständen von ihrem Hausgrundstück ... in K.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 hatte das Landratsamt Würzburg die Klägerin zur Duldung der Besichtigung aller Gebäude sowie Räume ihres Anwesens verpflichtet. Die Besichtigung fand am 25. Februar 2013 statt.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2013, der Klägerin mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt am 1. März 2013, ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin die sach- und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in allen Gebäuden sowie in allen Räumen auf ihrem Anwesen durch eine Fachfirma unverzüglich zu veranlassen und bis spätestens 2. April 2013 abzuschließen habe (Räumung). Für den Fall der Nichtbeachtung würden die unverzüglich Räumung und Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Dafür entstünden nach vorläufiger Schätzung Kosten in Höhe von ca. 7.500,-- Euro. Der Bescheid wurde auf § 16 Abs. 1 IfSG gestützt.

Nach Verstreichen dieses Termins holte das Landratsamt Würzburg Angebote für die Entsorgung sämtlicher Abfälle ein und teilte der damaligen Klägervertreterin den Räumungstermin (ab 14.5.2013) mit. Die Klägerin habe bis zum Stichtag noch Gelegenheit, erhaltenswertes Hab und Gut beiseite zu schaffen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 beauftragte das Landratsamt Würzburg die Firma ... mit der fachgerechten Entrümpelung des Anwesens der Klägerin. Als Gegenleistung werde gemäß Kostenvoranschlag zunächst ein Pauschalpreis von 9.500,-- Euro vereinbart.

Mit der Ausführung der Räumung wurde am 14. Mai 2013 begonnen und diese nach Unterbrechungen am 28. Mai 2013 abgeschlossen (Räumungstermine 14.5. bis 16.5., 21.5. bis 23.5. und 28.5.2014). Sämtliche geräumten Gegenstände sollen thermisch verwertet worden sein.

Mit formblattmäßigem Kostenvoranschlag vom 21. Mai 2013 zeigte die Firma ... (weitere) 5.000,-- Euro für „Entrümpelung Einliegerwohnung und Garage nach Landratsamt pauschal“ an. Mit Rechnung vom 22. Mai 2013 setzte diese Firma für Dienstleistungen für die Durchführung sachgerechter Entsorgung 9.500,-- Euro und für unverschuldete Arbeitsverzögerung 6 Stunden a 4 Mann plus 2 x Anhänger pauschal (Behinderung durch Klägerin, Abbruch laut Weisung Polizei) 1.000,-- Euro, insgesamt 10.500,-- Euro an, mit weiterer Rechnung vom 28. Mai 2013 für die fachgerechte Entsorgung „der Anliegerwohnung und Garage pauschal“ 5.000,-- Euro. Das Landratsamt Würzburg bezahlte diese Beträge. In einem undatierten, beim Landratsamt Würzburg am 10. Juni 2013 eingegangenen Nachtrag zum Auftrag beschrieb die beauftragte Firma die abtransportierte Menge mit 15 t Restmüll, ca. 240 m³, und die Gesamtstunden mit ca. 204.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2013, der damaligen Klägervertreterin zugestellt am 17. Juni 2013, ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin die Auslagen für die Durchführung der Ersatzvornahme zur sach- und fachgerechten Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in allen Gebäuden sowie allen Räumen auf dem Anwesen der Klägerin in K. nach Maßgabe des Landratsamtes Würzburg (Räumung) in Höhe von 15.500,-- Euro zu tragen habe. Eine Gebühr für den Bescheid wurde nicht festgesetzt. Als Vollstreckungsschuldner sei die Klägerin zur Zahlung der Auslagen für die Vollstreckungsmaßnahme verpflichtet. An Auslagen für die Räumung seien insgesamt 15.500,-- Euro angefallen.

Am 4. Juli 2013 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es wäre nicht gerechtfertigt gewesen, die Räumung im Wege der Ersatzvornahme auf ihre Kosten wahrzunehmen. Da sie nur eine Hinterbliebenenrente von ca. 1.220,-- Euro beziehe, könne sie den geforderten Betrag nicht zahlen. Die Frist zur Räumung sei zu knapp bemessen, die Ersatzvornahme unverhältnismäßig gewesen. Es seien auch wertige Gegenstände entsorgt oder entwendet worden. Räumungsarbeiten habe sie nicht gestört. Zu Unrecht sei sie zum Klinikum nach ... gebracht worden. Die Schätzung der Kosten für die Ersatzvornahme im bestandskräftigen Bescheid vom 28. Februar 2013 läge mit 7.500,-- Euro wesentlich unter der nun beanspruchten Summe.

Die Klägerin beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufzuheben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auf Zahlung der für die Durchführung der Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten seien gegeben. Ein wirksamer Grundverwaltungsakt liege mit dem Bescheid vom 28. Februar 2013 vor, ebenso eine bestandskräftige Zwangsmittelandrohung. Deswegen sei die Klägerin mit etwaigen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidungen ausgeschlossen. Außerdem sehe das Gericht keine Anhaltspunkte, dass die Verfügung vom 28. Februar 2013 rechtswidrig wäre. Gegen die Rechtmäßigkeit der Räumung habe das Gericht keine durchschlagenden Bedenken. Der Klägerin sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, ihre Wertsachen auszusortieren. Nach aktenkundigen Feststellungen seien die gesamten Gegenstände der Klägerin in ihrem Haus derart miteinander vermengt und vermischt gewesen, dass eine effektive Aussortierung ohne konstruktive Mitwirkung der Klägerin habe nicht verlangt werden können. Die Klägerin habe es gerade unterlassen, die ihr wichtigen und erhaltenswerten Gegenstände vorab auszusortieren oder so zu deklarieren, dass es der beauftragten Firma möglich gewesen wäre, sie zurückzulassen. Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätten zudem bestätigt, dass sie nicht geneigt gewesen sei, objektiv wertlose Sachen, die zudem verschimmelt und durchfeuchtet gewesen seien, von sich aus vollständig zu entsorgen. Abgesehen davon führten eventuelle Schäden der Klägerin anlässlich der Ersatzvornahme nicht zur Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme und des Leistungsbescheides, sondern bei einer nachweisbaren Schädigung der Klägerin durch eine schuldhafte Pflichtverletzung allenfalls zu einer Amtshaftung der Beklagtenseite.

Die Höhe der Kostenforderung sei nicht zu beanstanden. Dem Beklagten seien unstreitig im Rahmen der Ersatzvornahme Kosten für die beauftragte Firma in Höhe von 15.500,-- Euro entstanden. Unschädlich sei es angesichts des Nachforderungsrechtes des Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG, dass die tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme den ursprünglich veranschlagten Betrag überstiegen. Der Betreffende habe keinen Vertrauensschutz. Der Kostenvoranschlag einer anderen Firma habe sich ebenfalls in der Größenordnung des geltend gemachten Betrages bewegt. Die zunächst angegebene Pauschalsumme von 9.500,-- Euro sei nicht die endgültig vereinbarte Summe für die Gesamträumung des Anwesens gewesen, weil genauere Schätzungen angesichts der räumlichen Situation nicht möglich gewesen seien. Deswegen bestünden keine Bedenken gegen die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung von zusätzlich 5.000,-- Euro für die weitere Räumung einschließlich Einliegerwohnung und Garage. Auch die zusätzlichen 1.000,-- Euro infolge Störung durch die Klägerin seien nicht unverhältnismäßig und rechtswidrig. Angesichts der Wiegescheine und weiterer Angaben der beauftragten Firma sehe das Gericht auch im Vergleich zum Kostenvoranschlag der anderen Firma keine unverhältnismäßige oder überteuerte Rechnung.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin unter anderem vor, sie sei vor Erlass des Kostenbescheides nicht angehört worden. Die Ersatzvornahme sei rechtswidrig gewesen und nicht ordnungsgemäß erfolgt. Schließlich seien die Kosten unverhältnismäßig hoch und nicht plausibel. Die Räumung der Einliegerwohnung sei im Pauschalpreis von 9.500,-- Euro mit enthalten gewesen. Das Verhältnis Räumung „Haus W., K.“ mit pauschal 9.500,-- Euro zur Räumung „Einliegerwohnung und Garage“ mit pauschal 5.000,-- Euro stimme nicht. Die Garage sei nur unwesentlich geräumt worden. Die Schadensposition von 1.000,-- Euro wegen Behinderung der Räumungsarbeiten sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei seinerzeit rechtswidrig ins Bezirkskrankenhaus ... verbracht worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufzuheben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, Einwendungen gegen den bestandskräftigen Bescheid vom 28. Februar 2013 seien nicht mehr zu prüfen. Ein Zwangsgeld wäre in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse ungeeignet und damit unverhältnismäßig gewesen. Dringender Handlungsbedarf habe sich aus den vorliegenden Aktenvermerken ergeben. Zudem habe sich die Klägerin in Anwesenheit ihrer damaligen Bevollmächtigten ausdrücklich mit einer Fristsetzung bis 2. April 2013 einverstanden erklärt. Abgesehen davon habe die Klägerin keinerlei Kooperationsbereitschaft gezeigt, was den Erlass eines Duldungsbescheides zur Besichtigung des vermüllten Hauses erforderlich gemacht habe. Die Höhe der Kosten, die sich ausschließlich nach den dem Landratsamt Würzburg entstandenen Kosten richteten, sei gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Räumung sei durchgehend in enger Abstimmung mit der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin durchgeführt worden. Über die Notwendigkeit eines Folgeauftrages in Höhe von 5.000,-- Euro sowie über die Zusammensetzung der Kosten sei die Bevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich informiert worden. Im Übrigen wäre ein Anhörungsmangel geheilt worden, da die Bevollmächtigte der Klägerin auch nach Erlass des Kostenbescheides in engem Kontakt mit den zuständigen Mitarbeitern des Landratsamtes gestanden habe. So seien ihr etwa die Nachweise für die thermische Verwertung des Abfalles auf ihren Wunsch hin übermittelt worden. Zur Beauftragung des Entsorgungsunternehmens sei nur ein akzeptables Angebot vorgelegen, weil die andere Firma darauf bestanden habe, dass die Klägerin während der Räumung nicht anwesend sei. Die Vereinbarung von zwei Richtpreisen für die Räumung begegne ebenfalls keinen Bedenken. Das Angebot der anderen Firma sei ebenfalls nur als Schätzung zu verstehen gewesen. Kein Unternehmen sei bereit gewesen, ohne Nachforderungsmöglichkeiten zu einem Festpreis tätig zu werden. Das Auftragsschreiben des Landratsamtes sei offen formuliert worden. Der Folgeauftrag sei notwendig gewesen, um die Räumungsmaßnahme durchzuführen und die bestehenden infektionsschutzrechtlichen Gefahren zu beseitigen. Die Nachforderung in Höhe von 1.000,-- Euro sei ebenfalls berechtigt gewesen. Die Klägerin habe die Räumungsarbeiten von Anfang an gestört und erheblich behindert. Nach Feststellung des Landratsamtes sei die Situation am Morgen des 21. Mai 2013 eskaliert. Die Polizeibeamten hätten letztlich die Räumung unterbrechen und der Firma weitere Arbeiten untersagen müssen, um die Situation zu entschärfen. Da sich die Klägerin, die bereits zuvor in anderem Zusammenhang suizidale Absichten angedeutet habe, vor Ort über Stunden auch habe nicht beruhigen lassen, sei nach Einschätzung der Beamten die Unterbringung erforderlich gewesen. Die Gesamthöhe der Kosten erscheine bei Zugrundelegung der Bruttobeträge nicht unverhältnismäßig. Bisher seien keine Kosten für den ganz erheblichen behördlichen Ressourceneinsatz geltend gemacht worden. Eine Bretterwand habe mit Mitarbeitern des gemeindlichen Bauhofes beseitigt werden müssen, der Personal- und Sachaufwand für die Organisation, aber auch für die Dokumentation und Überwachung der Maßnahme, sei ebenfalls ganz erheblich gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 11. Juni 2013 ist, soweit ihn die Klägerin angefochten hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufzuheben, weil die Kosten der Ersatzvornahme nicht schlüssig belegt worden sind.

Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung) nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen (Art. 32 Satz 1 VwZVG). Dabei muss das Zwangsmittel schriftlich angedroht werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und hierbei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist bestimmt werden, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Soll die Handlung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG).

So liegen die Dinge hier. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Februar 2013 ordnete das zuständige Landratsamt des Beklagten an, dass die Klägerin die sach- und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in allen Gebäuden sowie in allen Räumen auf ihrem Anwesen durch eine Fachfirma unverzüglich zu veranlassen und bis spätestens 2. April 2013 abzuschließen habe, drohte für den Fall der Nichtbeachtung die unverzügliche Räumung und Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme an und veranschlagte mit dieser Androhung auch den Kostenbetrag vorläufig mit 7.500,-- Euro.

Grundsätzlich hat die Klägerin als Pflichtige dann auch die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen und der Vollstreckungsbehörde, die dazu auch einen Dritten beauftragen kann, als Auslagen zu ersetzen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG). Hat die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht als den vorläufig veranschlagten, bleibt das Recht auf Nachforderung unberührt (vgl. Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG).

Davon ausgehend berühmt sich der Beklagte einer Forderung für Kosten der Ersatzvornahme, welche die veranschlagten Kosten von 7.500,-- Euro mit 8.000,-- Euro (insgesamt 15.500,--EUR) mehr als die Hälfte übersteigt. Zugrunde liegen Rechnungen der beauftragten Firma ... vom 22. Mai 2013 über 10.500,-- Euro (Entsorgung fachgerecht lt. KVA durchgeführt 9.500,-- EUR, unverschuldete Arbeitsverzögerung 1.000,-- EUR), und vom 28. Mai 2013 über 5.000,-- Euro (Entsorgung fachgerecht lt. KVA vom 21.5.2013).

Diese Kosten in Höhe des mit 15.500,-- Euro im Leistungsbescheid vom 11. Juni 2013 bezifferten Betrags sind aber nicht schlüssig und überprüfbar nachgewiesen worden, weder im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Die dem Landratsamt präsentierten Rechnungen samt „Nachtrag“ und die angeforderten Wiegescheine genügen alleine nicht.

Wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, hatte das Landratsamt mit der beauftragten Firma ... als Gegenleistung für die Entrümpelung Haus ... gemäß Kostenvoranschlag „zunächst“ einen Pauschalpreis von 9.500,-- Euro vereinbart (vgl. Auftragsvergabeschreiben vom 8.5.2013 Bl. 94 der Behördenakte). Dem lagen Ortsbesichtigungen und schriftliche Äußerungen zweier Firmen zugrunde. Während die Firma W. mit Schreiben vom 29. April 2012 (richtig wohl 2013) unter Darlegung der Anzahl der zu räumenden Räume (12) einschließlich Dachboden und Garage einen Betrag von insgesamt 15.500,-- Euro ansetzte - davon 6.500,-- Euro für Transport und Entsorgungskosten bei 10 Containern mit insgesamt 30 t Abfall, 9.000,-- Euro Personalkosten bei veranschlagten 250 Std. Arbeitszeit -, gab die Firma MKD unter dem 6. Mai 2013 und der Überschrift „Kostenvoranschlag“ lediglich Folgendes an: „Entrümpelung Haus W. K., ca. 9.500,--“ und weiter unten „pauschal ca. 9.500,-- “ und schließlich „Summe 9.500,--“.

Hätte es sich beim Schriftstück der beauftragten Firma ... vom 6. Mai 2013 (Bl. 83 der Behördenakte) um einen Kostenvoranschlag, d. h. um einen Kostenanschlag im Sinn des § 650 BGB handeln sollen, hätte dieser eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten enthalten müssen, gleich, ob der Unternehmer die Preisansätze garantieren oder als Geschäftsgrundlage im Rahmen der Vertragsanbahnung verstehen wollte (vgl. hierzu Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 650 Rn. 1). Eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten enthält jedoch der dürftige Text des „Kostenvoranschlags“ vom 6. Mai 2013 nicht ansatzweise, so dass möglicherweise von einem Pauschalpreis oder Festpreis für das zu erstellende Werk (Räumung des Anwesens der Klägerin einschl. Beseitigung des Abfalles) auszugehen wäre (vgl. hierzu Palandt a. a. O., § 632 Rn. 7 und 8). Ein Festpreis dürfte im Hinblick auf die Wortlaute von „Kostenvoranschlag“ (6.5.2013) und Auftragserteilung (8.5.2013) ausscheiden. Grundsätzlich kann auch für die zu erbringende Leistung, die im Vertrag ganz oder zum Teil durch Detailbeschreibung (Detail-Pauschalpreisvertrag) und/oder Leistungsziel (Global-Pauschalpreisvertrag) festgelegt ist, eine pauschale Vergütung vereinbart werden (Palandt a. a. O., § 632 Rn. 7). Fraglich ist deswegen hier, ob mit der zwischen Landratsamt und Firma ... geschlossenen Vereinbarung diese Firma auch das Risiko von Änderungen im Rahmen der so geschuldeten Leistung übernommen hat, die sich während der Ausführung ergeben, mit der Folge, dass diese Änderungen die Vergütung nicht beeinflussen, oder ob bei wesentlichen Änderungen der Pauschalpreis an die tatsächlich ausgeführten Leistungen anzupassen (gewesen) wäre (vgl. Palandt a. a. O., § 632 Rn. 7). Für Letzteres spricht, dass offenbar Landratsamt und beauftragte Firma am 21. Mai 2013 davon ausgegangen sind, dass der Preis („Pauschalpreis“) an tatsächlich (mehr) auszuführende Leistungen anzupassen wäre.

Weil aber die Kosten der Ersatzvornahme dem Pflichtigen aufgegeben werden müssen, und das Recht auf Nachforderung unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht (vgl. Art. 36 Abs. 4 VwZVG), hätte das Landratsamt nicht davon absehen dürfen, spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Entstehen weiterer, über das „Pauschalangebot“ hinausgehender Kosten abzeichnete (hier wohl der 21.5.2013 mit weiterem „Kostenvoranschlag Entrümpelung Einliegerwohnung und Garage nach Maßgabe Landratsamt pauschal 5.000,-- “), von der beauftragten Firma eine detaillierte Kostenaufstellung bereits getätigter Leistungen und einen detaillierten Kostenvoranschlag für noch notwendige künftige Leistungen zu verlangen, um die Notwendigkeit der Änderungen der geschuldeten Leistung und die Höhe der Kosten insgesamt auch dem Pflichtigen, hier der Klägerin, gegenüber schlüssig und nachprüfbar belegen zu können. Das trifft auch für die Kosten zu, welche als unverschuldete Arbeitsverzögerung wegen Behinderung durch die Klägerin und Abbruch durch die Polizei mit 1.000,-- Euro in der Rechnung vom 22. Mai 2013 angesetzt worden waren.

Der gleiche Bemühungen blieben jedoch in Ansätzen stecken. Zwar hat das Landratsamt die ausführende Firma mit Schreiben vom 28. Mai 2013 - wohlweislich! - für die Festsetzung der entstandenen Kosten gegenüber der Kostenschuldnerin um Mitteilung der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter mit Namen und Wohnanschrift gebeten, weiter auch um einen „Überblick“ auf die aufgewendeten Gesamtstunden sowie die insgesamt abtransportierte Menge an kontaminierten Gegenständen (Müll) in Tonnen bzw. nach Möglichkeit in Kubikmetern. Diese Informationen sollten kurzfristig nach Auftragsabschluss zusammen mit der Schlussrechnung eingereicht werden, was jedoch nicht geschah. Lediglich eine Rechnung über 5.000,-- Euro vom 28. Mai 2013 folgte („Entsorgung fachgerecht lt. KVA vom 21.5.2013/Anliegerwohnung und Garage pauschal“). Ein undatierter Nachtrag, eingegangen beim Landratsamt am 10. Juni 2013 (Bl. 150 der Behördenakte) gibt zur abtransportierten Menge des Restmülls und Arbeitsaufwands ca. 15 t Restmüll, etwa 240 m³, und Gesamtstunden mit 204 an. Die vom Landratsamt angeforderten Wiegescheine sind für einen insgesamt schlüssig belegten und nachprüfbaren Gesamtbetrag ebenfalls nicht ertragreich.

Alle diese spärlichen Angaben und Belege weisen zur Überzeugung des Senats bisher immer noch nicht schlüssig nach, dass für die Räumung des Anwesens der Klägerin und die Entsorgung des Abfalls einschließlich möglicherweise zu berücksichtigender Behinderungen tatsächlich 15.500,-- Euro an Kosten entstanden sind. Darauf, dass eine solche Aktion wohl hätte billiger erfolgen können, deuten Vergleichsberechnungen der Klägervertreterin zur Begründung der Berufung unter Berücksichtigung der Angaben aus dem Angebot der Firma W. hin.

Daher ist der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2014 im Umfang der Anfechtung aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.