Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Es ist verboten,

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
3.
Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2
so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 18/03/2019 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes W. vom 1. August 2018, Az.: …, wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekla
published on 18/03/2019 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes W. vom 1. August 2018, Az.: …, wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekla
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.