Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 7 Meldepflicht


Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn
- 1.
die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden, - 2.
Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist, - 3.
es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen, - 4.
verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden, - 5.
verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden, - 6.
die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,
- 1.
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer, - 2.
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger, - 3.
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
- 1.
von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder - 2.
verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.
(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.


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