Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

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Referenzen - Gesetze | § 353b StGB

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Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 3 Beseitigungspflicht


(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 12 Überwachung


(1) Die Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach den in § 1 genannten unmittelbar

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG | § 6 Einzugsbereiche


(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukt

Referenzen - Urteile | § 353b StGB

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 353b StGB.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. März 2019 - W 8 K 18.1162

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes W. vom 1. August 2018, Az.: …, wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekla

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. März 2019 - W 8 K 18.1161

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes W. vom 1. August 2018, Az.: …, wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekla

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Mai 2018 - RN 5 K 16.1732

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Ei

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Mai 2016 - 3 L 430/14

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tatbestand 1 Mit Beseitigungsvertrag vom 4. September 2008 übertrug das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, die Beseitigungspflicht für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne des Artikels 5