Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2014 - 20 B 14.477

bei uns veröffentlicht am25.09.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, 6 K 13.571, 30.10.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Oktober 2013 wird der Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufgehoben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten in Höhe von 15.500,-- Euro einer im Wege einer Ersatzvornahme vorgenommenen Entsorgung und Entfernung von Gegenständen von ihrem Hausgrundstück ... in K.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 hatte das Landratsamt Würzburg die Klägerin zur Duldung der Besichtigung aller Gebäude sowie Räume ihres Anwesens verpflichtet. Die Besichtigung fand am 25. Februar 2013 statt.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2013, der Klägerin mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt am 1. März 2013, ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin die sach- und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in allen Gebäuden sowie in allen Räumen auf ihrem Anwesen durch eine Fachfirma unverzüglich zu veranlassen und bis spätestens 2. April 2013 abzuschließen habe (Räumung). Für den Fall der Nichtbeachtung würden die unverzüglich Räumung und Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Dafür entstünden nach vorläufiger Schätzung Kosten in Höhe von ca. 7.500,-- Euro. Der Bescheid wurde auf § 16 Abs. 1 IfSG gestützt.

Nach Verstreichen dieses Termins holte das Landratsamt Würzburg Angebote für die Entsorgung sämtlicher Abfälle ein und teilte der damaligen Klägervertreterin den Räumungstermin (ab 14.5.2013) mit. Die Klägerin habe bis zum Stichtag noch Gelegenheit, erhaltenswertes Hab und Gut beiseite zu schaffen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 beauftragte das Landratsamt Würzburg die Firma ... mit der fachgerechten Entrümpelung des Anwesens der Klägerin. Als Gegenleistung werde gemäß Kostenvoranschlag zunächst ein Pauschalpreis von 9.500,-- Euro vereinbart.

Mit der Ausführung der Räumung wurde am 14. Mai 2013 begonnen und diese nach Unterbrechungen am 28. Mai 2013 abgeschlossen (Räumungstermine 14.5. bis 16.5., 21.5. bis 23.5. und 28.5.2014). Sämtliche geräumten Gegenstände sollen thermisch verwertet worden sein.

Mit formblattmäßigem Kostenvoranschlag vom 21. Mai 2013 zeigte die Firma ... (weitere) 5.000,-- Euro für „Entrümpelung Einliegerwohnung und Garage nach Landratsamt pauschal“ an. Mit Rechnung vom 22. Mai 2013 setzte diese Firma für Dienstleistungen für die Durchführung sachgerechter Entsorgung 9.500,-- Euro und für unverschuldete Arbeitsverzögerung 6 Stunden a 4 Mann plus 2 x Anhänger pauschal (Behinderung durch Klägerin, Abbruch laut Weisung Polizei) 1.000,-- Euro, insgesamt 10.500,-- Euro an, mit weiterer Rechnung vom 28. Mai 2013 für die fachgerechte Entsorgung „der Anliegerwohnung und Garage pauschal“ 5.000,-- Euro. Das Landratsamt Würzburg bezahlte diese Beträge. In einem undatierten, beim Landratsamt Würzburg am 10. Juni 2013 eingegangenen Nachtrag zum Auftrag beschrieb die beauftragte Firma die abtransportierte Menge mit 15 t Restmüll, ca. 240 m³, und die Gesamtstunden mit ca. 204.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2013, der damaligen Klägervertreterin zugestellt am 17. Juni 2013, ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin die Auslagen für die Durchführung der Ersatzvornahme zur sach- und fachgerechten Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in allen Gebäuden sowie allen Räumen auf dem Anwesen der Klägerin in K. nach Maßgabe des Landratsamtes Würzburg (Räumung) in Höhe von 15.500,-- Euro zu tragen habe. Eine Gebühr für den Bescheid wurde nicht festgesetzt. Als Vollstreckungsschuldner sei die Klägerin zur Zahlung der Auslagen für die Vollstreckungsmaßnahme verpflichtet. An Auslagen für die Räumung seien insgesamt 15.500,-- Euro angefallen.

Am 4. Juli 2013 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es wäre nicht gerechtfertigt gewesen, die Räumung im Wege der Ersatzvornahme auf ihre Kosten wahrzunehmen. Da sie nur eine Hinterbliebenenrente von ca. 1.220,-- Euro beziehe, könne sie den geforderten Betrag nicht zahlen. Die Frist zur Räumung sei zu knapp bemessen, die Ersatzvornahme unverhältnismäßig gewesen. Es seien auch wertige Gegenstände entsorgt oder entwendet worden. Räumungsarbeiten habe sie nicht gestört. Zu Unrecht sei sie zum Klinikum nach ... gebracht worden. Die Schätzung der Kosten für die Ersatzvornahme im bestandskräftigen Bescheid vom 28. Februar 2013 läge mit 7.500,-- Euro wesentlich unter der nun beanspruchten Summe.

Die Klägerin beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufzuheben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auf Zahlung der für die Durchführung der Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten seien gegeben. Ein wirksamer Grundverwaltungsakt liege mit dem Bescheid vom 28. Februar 2013 vor, ebenso eine bestandskräftige Zwangsmittelandrohung. Deswegen sei die Klägerin mit etwaigen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidungen ausgeschlossen. Außerdem sehe das Gericht keine Anhaltspunkte, dass die Verfügung vom 28. Februar 2013 rechtswidrig wäre. Gegen die Rechtmäßigkeit der Räumung habe das Gericht keine durchschlagenden Bedenken. Der Klägerin sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, ihre Wertsachen auszusortieren. Nach aktenkundigen Feststellungen seien die gesamten Gegenstände der Klägerin in ihrem Haus derart miteinander vermengt und vermischt gewesen, dass eine effektive Aussortierung ohne konstruktive Mitwirkung der Klägerin habe nicht verlangt werden können. Die Klägerin habe es gerade unterlassen, die ihr wichtigen und erhaltenswerten Gegenstände vorab auszusortieren oder so zu deklarieren, dass es der beauftragten Firma möglich gewesen wäre, sie zurückzulassen. Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätten zudem bestätigt, dass sie nicht geneigt gewesen sei, objektiv wertlose Sachen, die zudem verschimmelt und durchfeuchtet gewesen seien, von sich aus vollständig zu entsorgen. Abgesehen davon führten eventuelle Schäden der Klägerin anlässlich der Ersatzvornahme nicht zur Rechtswidrigkeit der Ersatzvornahme und des Leistungsbescheides, sondern bei einer nachweisbaren Schädigung der Klägerin durch eine schuldhafte Pflichtverletzung allenfalls zu einer Amtshaftung der Beklagtenseite.

Die Höhe der Kostenforderung sei nicht zu beanstanden. Dem Beklagten seien unstreitig im Rahmen der Ersatzvornahme Kosten für die beauftragte Firma in Höhe von 15.500,-- Euro entstanden. Unschädlich sei es angesichts des Nachforderungsrechtes des Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG, dass die tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme den ursprünglich veranschlagten Betrag überstiegen. Der Betreffende habe keinen Vertrauensschutz. Der Kostenvoranschlag einer anderen Firma habe sich ebenfalls in der Größenordnung des geltend gemachten Betrages bewegt. Die zunächst angegebene Pauschalsumme von 9.500,-- Euro sei nicht die endgültig vereinbarte Summe für die Gesamträumung des Anwesens gewesen, weil genauere Schätzungen angesichts der räumlichen Situation nicht möglich gewesen seien. Deswegen bestünden keine Bedenken gegen die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung von zusätzlich 5.000,-- Euro für die weitere Räumung einschließlich Einliegerwohnung und Garage. Auch die zusätzlichen 1.000,-- Euro infolge Störung durch die Klägerin seien nicht unverhältnismäßig und rechtswidrig. Angesichts der Wiegescheine und weiterer Angaben der beauftragten Firma sehe das Gericht auch im Vergleich zum Kostenvoranschlag der anderen Firma keine unverhältnismäßige oder überteuerte Rechnung.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin unter anderem vor, sie sei vor Erlass des Kostenbescheides nicht angehört worden. Die Ersatzvornahme sei rechtswidrig gewesen und nicht ordnungsgemäß erfolgt. Schließlich seien die Kosten unverhältnismäßig hoch und nicht plausibel. Die Räumung der Einliegerwohnung sei im Pauschalpreis von 9.500,-- Euro mit enthalten gewesen. Das Verhältnis Räumung „Haus W., K.“ mit pauschal 9.500,-- Euro zur Räumung „Einliegerwohnung und Garage“ mit pauschal 5.000,-- Euro stimme nicht. Die Garage sei nur unwesentlich geräumt worden. Die Schadensposition von 1.000,-- Euro wegen Behinderung der Räumungsarbeiten sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei seinerzeit rechtswidrig ins Bezirkskrankenhaus ... verbracht worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 11. Juni 2013 aufzuheben, soweit die zu erstattenden Kosten 7.000,-- Euro übersteigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, Einwendungen gegen den bestandskräftigen Bescheid vom 28. Februar 2013 seien nicht mehr zu prüfen. Ein Zwangsgeld wäre in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse ungeeignet und damit unverhältnismäßig gewesen. Dringender Handlungsbedarf habe sich aus den vorliegenden Aktenvermerken ergeben. Zudem habe sich die Klägerin in Anwesenheit ihrer damaligen Bevollmächtigten ausdrücklich mit einer Fristsetzung bis 2. April 2013 einverstanden erklärt. Abgesehen davon habe die Klägerin keinerlei Kooperationsbereitschaft gezeigt, was den Erlass eines Duldungsbescheides zur Besichtigung des vermüllten Hauses erforderlich gemacht habe. Die Höhe der Kosten, die sich ausschließlich nach den dem Landratsamt Würzburg entstandenen Kosten richteten, sei gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Räumung sei durchgehend in enger Abstimmung mit der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin durchgeführt worden. Über die Notwendigkeit eines Folgeauftrages in Höhe von 5.000,-- Euro sowie über die Zusammensetzung der Kosten sei die Bevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich informiert worden. Im Übrigen wäre ein Anhörungsmangel geheilt worden, da die Bevollmächtigte der Klägerin auch nach Erlass des Kostenbescheides in engem Kontakt mit den zuständigen Mitarbeitern des Landratsamtes gestanden habe. So seien ihr etwa die Nachweise für die thermische Verwertung des Abfalles auf ihren Wunsch hin übermittelt worden. Zur Beauftragung des Entsorgungsunternehmens sei nur ein akzeptables Angebot vorgelegen, weil die andere Firma darauf bestanden habe, dass die Klägerin während der Räumung nicht anwesend sei. Die Vereinbarung von zwei Richtpreisen für die Räumung begegne ebenfalls keinen Bedenken. Das Angebot der anderen Firma sei ebenfalls nur als Schätzung zu verstehen gewesen. Kein Unternehmen sei bereit gewesen, ohne Nachforderungsmöglichkeiten zu einem Festpreis tätig zu werden. Das Auftragsschreiben des Landratsamtes sei offen formuliert worden. Der Folgeauftrag sei notwendig gewesen, um die Räumungsmaßnahme durchzuführen und die bestehenden infektionsschutzrechtlichen Gefahren zu beseitigen. Die Nachforderung in Höhe von 1.000,-- Euro sei ebenfalls berechtigt gewesen. Die Klägerin habe die Räumungsarbeiten von Anfang an gestört und erheblich behindert. Nach Feststellung des Landratsamtes sei die Situation am Morgen des 21. Mai 2013 eskaliert. Die Polizeibeamten hätten letztlich die Räumung unterbrechen und der Firma weitere Arbeiten untersagen müssen, um die Situation zu entschärfen. Da sich die Klägerin, die bereits zuvor in anderem Zusammenhang suizidale Absichten angedeutet habe, vor Ort über Stunden auch habe nicht beruhigen lassen, sei nach Einschätzung der Beamten die Unterbringung erforderlich gewesen. Die Gesamthöhe der Kosten erscheine bei Zugrundelegung der Bruttobeträge nicht unverhältnismäßig. Bisher seien keine Kosten für den ganz erheblichen behördlichen Ressourceneinsatz geltend gemacht worden. Eine Bretterwand habe mit Mitarbeitern des gemeindlichen Bauhofes beseitigt werden müssen, der Personal- und Sachaufwand für die Organisation, aber auch für die Dokumentation und Überwachung der Maßnahme, sei ebenfalls ganz erheblich gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 11. Juni 2013 ist, soweit ihn die Klägerin angefochten hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Umfang der Anfechtung aufzuheben, weil die Kosten der Ersatzvornahme nicht schlüssig belegt worden sind.

Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung) nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen (Art. 32 Satz 1 VwZVG). Dabei muss das Zwangsmittel schriftlich angedroht werden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und hierbei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist bestimmt werden, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Soll die Handlung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG).

So liegen die Dinge hier. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Februar 2013 ordnete das zuständige Landratsamt des Beklagten an, dass die Klägerin die sach- und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Abfälle sowie der vermoderten und verschimmelten Gegenstände in allen Gebäuden sowie in allen Räumen auf ihrem Anwesen durch eine Fachfirma unverzüglich zu veranlassen und bis spätestens 2. April 2013 abzuschließen habe, drohte für den Fall der Nichtbeachtung die unverzügliche Räumung und Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme an und veranschlagte mit dieser Androhung auch den Kostenbetrag vorläufig mit 7.500,-- Euro.

Grundsätzlich hat die Klägerin als Pflichtige dann auch die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen und der Vollstreckungsbehörde, die dazu auch einen Dritten beauftragen kann, als Auslagen zu ersetzen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG). Hat die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht als den vorläufig veranschlagten, bleibt das Recht auf Nachforderung unberührt (vgl. Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG).

Davon ausgehend berühmt sich der Beklagte einer Forderung für Kosten der Ersatzvornahme, welche die veranschlagten Kosten von 7.500,-- Euro mit 8.000,-- Euro (insgesamt 15.500,--EUR) mehr als die Hälfte übersteigt. Zugrunde liegen Rechnungen der beauftragten Firma ... vom 22. Mai 2013 über 10.500,-- Euro (Entsorgung fachgerecht lt. KVA durchgeführt 9.500,-- EUR, unverschuldete Arbeitsverzögerung 1.000,-- EUR), und vom 28. Mai 2013 über 5.000,-- Euro (Entsorgung fachgerecht lt. KVA vom 21.5.2013).

Diese Kosten in Höhe des mit 15.500,-- Euro im Leistungsbescheid vom 11. Juni 2013 bezifferten Betrags sind aber nicht schlüssig und überprüfbar nachgewiesen worden, weder im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Die dem Landratsamt präsentierten Rechnungen samt „Nachtrag“ und die angeforderten Wiegescheine genügen alleine nicht.

Wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, hatte das Landratsamt mit der beauftragten Firma ... als Gegenleistung für die Entrümpelung Haus ... gemäß Kostenvoranschlag „zunächst“ einen Pauschalpreis von 9.500,-- Euro vereinbart (vgl. Auftragsvergabeschreiben vom 8.5.2013 Bl. 94 der Behördenakte). Dem lagen Ortsbesichtigungen und schriftliche Äußerungen zweier Firmen zugrunde. Während die Firma W. mit Schreiben vom 29. April 2012 (richtig wohl 2013) unter Darlegung der Anzahl der zu räumenden Räume (12) einschließlich Dachboden und Garage einen Betrag von insgesamt 15.500,-- Euro ansetzte - davon 6.500,-- Euro für Transport und Entsorgungskosten bei 10 Containern mit insgesamt 30 t Abfall, 9.000,-- Euro Personalkosten bei veranschlagten 250 Std. Arbeitszeit -, gab die Firma MKD unter dem 6. Mai 2013 und der Überschrift „Kostenvoranschlag“ lediglich Folgendes an: „Entrümpelung Haus W. K., ca. 9.500,--“ und weiter unten „pauschal ca. 9.500,-- “ und schließlich „Summe 9.500,--“.

Hätte es sich beim Schriftstück der beauftragten Firma ... vom 6. Mai 2013 (Bl. 83 der Behördenakte) um einen Kostenvoranschlag, d. h. um einen Kostenanschlag im Sinn des § 650 BGB handeln sollen, hätte dieser eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten enthalten müssen, gleich, ob der Unternehmer die Preisansätze garantieren oder als Geschäftsgrundlage im Rahmen der Vertragsanbahnung verstehen wollte (vgl. hierzu Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 650 Rn. 1). Eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten enthält jedoch der dürftige Text des „Kostenvoranschlags“ vom 6. Mai 2013 nicht ansatzweise, so dass möglicherweise von einem Pauschalpreis oder Festpreis für das zu erstellende Werk (Räumung des Anwesens der Klägerin einschl. Beseitigung des Abfalles) auszugehen wäre (vgl. hierzu Palandt a. a. O., § 632 Rn. 7 und 8). Ein Festpreis dürfte im Hinblick auf die Wortlaute von „Kostenvoranschlag“ (6.5.2013) und Auftragserteilung (8.5.2013) ausscheiden. Grundsätzlich kann auch für die zu erbringende Leistung, die im Vertrag ganz oder zum Teil durch Detailbeschreibung (Detail-Pauschalpreisvertrag) und/oder Leistungsziel (Global-Pauschalpreisvertrag) festgelegt ist, eine pauschale Vergütung vereinbart werden (Palandt a. a. O., § 632 Rn. 7). Fraglich ist deswegen hier, ob mit der zwischen Landratsamt und Firma ... geschlossenen Vereinbarung diese Firma auch das Risiko von Änderungen im Rahmen der so geschuldeten Leistung übernommen hat, die sich während der Ausführung ergeben, mit der Folge, dass diese Änderungen die Vergütung nicht beeinflussen, oder ob bei wesentlichen Änderungen der Pauschalpreis an die tatsächlich ausgeführten Leistungen anzupassen (gewesen) wäre (vgl. Palandt a. a. O., § 632 Rn. 7). Für Letzteres spricht, dass offenbar Landratsamt und beauftragte Firma am 21. Mai 2013 davon ausgegangen sind, dass der Preis („Pauschalpreis“) an tatsächlich (mehr) auszuführende Leistungen anzupassen wäre.

Weil aber die Kosten der Ersatzvornahme dem Pflichtigen aufgegeben werden müssen, und das Recht auf Nachforderung unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht (vgl. Art. 36 Abs. 4 VwZVG), hätte das Landratsamt nicht davon absehen dürfen, spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Entstehen weiterer, über das „Pauschalangebot“ hinausgehender Kosten abzeichnete (hier wohl der 21.5.2013 mit weiterem „Kostenvoranschlag Entrümpelung Einliegerwohnung und Garage nach Maßgabe Landratsamt pauschal 5.000,-- “), von der beauftragten Firma eine detaillierte Kostenaufstellung bereits getätigter Leistungen und einen detaillierten Kostenvoranschlag für noch notwendige künftige Leistungen zu verlangen, um die Notwendigkeit der Änderungen der geschuldeten Leistung und die Höhe der Kosten insgesamt auch dem Pflichtigen, hier der Klägerin, gegenüber schlüssig und nachprüfbar belegen zu können. Das trifft auch für die Kosten zu, welche als unverschuldete Arbeitsverzögerung wegen Behinderung durch die Klägerin und Abbruch durch die Polizei mit 1.000,-- Euro in der Rechnung vom 22. Mai 2013 angesetzt worden waren.

Der gleiche Bemühungen blieben jedoch in Ansätzen stecken. Zwar hat das Landratsamt die ausführende Firma mit Schreiben vom 28. Mai 2013 - wohlweislich! - für die Festsetzung der entstandenen Kosten gegenüber der Kostenschuldnerin um Mitteilung der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter mit Namen und Wohnanschrift gebeten, weiter auch um einen „Überblick“ auf die aufgewendeten Gesamtstunden sowie die insgesamt abtransportierte Menge an kontaminierten Gegenständen (Müll) in Tonnen bzw. nach Möglichkeit in Kubikmetern. Diese Informationen sollten kurzfristig nach Auftragsabschluss zusammen mit der Schlussrechnung eingereicht werden, was jedoch nicht geschah. Lediglich eine Rechnung über 5.000,-- Euro vom 28. Mai 2013 folgte („Entsorgung fachgerecht lt. KVA vom 21.5.2013/Anliegerwohnung und Garage pauschal“). Ein undatierter Nachtrag, eingegangen beim Landratsamt am 10. Juni 2013 (Bl. 150 der Behördenakte) gibt zur abtransportierten Menge des Restmülls und Arbeitsaufwands ca. 15 t Restmüll, etwa 240 m³, und Gesamtstunden mit 204 an. Die vom Landratsamt angeforderten Wiegescheine sind für einen insgesamt schlüssig belegten und nachprüfbaren Gesamtbetrag ebenfalls nicht ertragreich.

Alle diese spärlichen Angaben und Belege weisen zur Überzeugung des Senats bisher immer noch nicht schlüssig nach, dass für die Räumung des Anwesens der Klägerin und die Entsorgung des Abfalls einschließlich möglicherweise zu berücksichtigender Behinderungen tatsächlich 15.500,-- Euro an Kosten entstanden sind. Darauf, dass eine solche Aktion wohl hätte billiger erfolgen können, deuten Vergleichsberechnungen der Klägervertreterin zur Begründung der Berufung unter Berücksichtigung der Angaben aus dem Angebot der Firma W. hin.

Daher ist der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2014 im Umfang der Anfechtung aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Im Rahmen dieser Maßnahmen können von der zuständigen Behörde personenbezogene Daten erhoben werden; diese dürfen nur von der zuständigen Behörde für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.

(2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,

1.
digitale Inhalte herzustellen,
2.
einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
3.
einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt.

(3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.

(4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.