Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Inhaltsverzeichnis

(1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Unterrichtung der anderen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge.

(3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.

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(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn1.das Unternehmen bei der Ausfüh
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 18/03/2019 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes W. vom 1. August 2018, Az.: …, wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekla
published on 18/03/2019 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes W. vom 1. August 2018, Az.: …, wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekla
published on 27/01/2015 00:00

Gründe 1 Die von den Antragstellern bei dem beschließenden Gericht gestellten Anträge auf (vorläufige) Zulassung zum Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/2015 im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazi
published on 24/11/2009 00:00

Tenor Der Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 30.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 08.12.2008 wird insoweit aufgehoben, als die von d
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