Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Feb. 2015 - W 7 K 13.1188

bei uns veröffentlicht am09.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.

Er ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 28. Februar 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Oktober 1999 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) zuerkannt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge und hat seit dem 22. April 2008 eine Niederlassungserlaubnis. Er ist verheiratet und hat acht Kinder. Vier seiner Kinder leben in Deutschland.

Am 29. April 2011 beantragte er seine Einbürgerung. Im Fragebogen zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verneinte er eine Mitgliedschaft oder Unterstützung des Volkskongresses Kurdistans (KONGRA-GEL) bzw. des Freiheits- oder Demokratiekongresses Kurdistans (KARDEK) oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK).

Auf Anfrage der Beklagten teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 29. August 2011 mit, dass der Kläger am 6. Dezember 2008 im „MEDYA VOLKS HAUS e.V.“ (MVH) in Nürnberg eine als kurdische Folkloreveranstaltung getarnte Feier anlässlich des 30. Gründungstages der PKK mit dem Thema „Es lebe der 30. Jahrestag des Widerstandes“ besucht habe. Im Saal sei u. a. ein Spruchband in kurdischer Sprache („Für Leben und Frieden in Kurdistan gratulieren wir Euch für die vergangenen 30 Jahre“) mit einem Porträt von Abdullah ÖCALAN aufgehängt gewesen. Bei der Feierlichkeit sei mehrmals die verbotene Parole „Biji Serok Apo“ gerufen worden. Als Redner habe ein hochrangiger PKK-Funktionär fungiert. Hierzu wurde der Kläger von der Beklagten am 28. Dezember 2011 befragt. Die Unterlagen wurden dem Bayerischen Staatsministerium zur weiteren Würdigung zugeleitet. Dieses teilte mit Schreiben vom 25. September 2012 mit, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger mit der PKK Bestrebungen unterstützt habe, die durch die Anwendung von Gewalt und darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Einer Einbürgerung stehe daher der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) entgegen. Ein Abwenden des Klägers hiervon sei nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 informierte die Beklagte den Kläger über die beabsichtigte Ablehnung seines Einbürgerungsantrags, da diesem der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe.

Mit Schreiben vom 3. April 2013 trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, dass dieser, seit er in Deutschland lebe, zu keinem Zeitpunkt einem PKK-nahen Verein oder sonstigen Vereinigung angehört habe. Er habe seitdem keinerlei finanzielle oder ideelle Unterstützung zugunsten der PKK erbracht. Durch die Teilnahme an der kurdischen Folkloreveranstaltung am 6. Dezember 2008 habe der Kläger in keiner Weise eine Unterstützung der PKK gezeigt. Seit seiner Ankunft in Deutschland habe er sich von der PKK distanziert.

Mit Bescheid vom 8. November 2013, dem Klägerbevollmächtigten am 14. November 2013 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Einbürgerung der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe. Der Kläger habe in seinem Asylverfahren angegeben, dass er früher beim Grenzübertritt in den Irak festgehalten und wegen des Vorwurfs, PKK-Kurier zu sein, im Irak zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei. Er sei nach eigenen Angaben Mitglied der prokurdischen Partei „HADEP“ gewesen. Als solches habe er versucht, Mitglieder und damit finanzielle Unterstützer für die Partei zu werben. Sofern ein Vertrauen dagewesen sei, hätten diese Leute auch die PKK finanziell unterstützt. Der Kläger habe weiter in seinem Asylverfahren angegeben, zwar nicht Mitglied der PKK gewesen zu sein, diese aber finanziell unterstützt zu haben. 1993 sei er für die PKK in den Irak gegangen und sei dort drei Monate lang von der PKK ausgebildet worden. Am 6. Dezember 2008 habe er an einer PKK-nahen Veranstaltung im MVH in Nürnberg teilgenommen. Die Veranstaltung sei eindeutig als PKK-nahe Veranstaltung zu erkennen gewesen. Der Kläger habe sich nicht glaubhaft von der PKK und ihrem Gedankengut distanziert. Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG sei hingegen erfüllt, da der Kläger krank sei und einen Antrag auf Erhöhung seines Behindertengrades gestellt habe. Zwar erhalte er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II), gehe aber trotz seiner Behinderung noch einer geringfügigen Beschäftigung nach. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 Bezug genommen.

II.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2013, bei Gericht am 5. Dezember 2013 eingegangen, Klage erheben und begehrt weiter seine Einbürgerung. Zugleich ließ er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht gegeben sei. Die Handlungen des Klägers, die möglicherweise als Unterstützung der Bestrebungen der PKK angesehen werden könnten, seien vor seiner Flucht nach Deutschland erfolgt. Hier habe er diese nicht fortgesetzt und sich davon distanziert. Er halte sich über sechzehn Jahre hier auf. In der gesamten Aufenthaltszeit habe es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung von Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben. Die einmalige Teilnahme an der Veranstaltung am 6. Dezember 2008 sei auf Wunsch seiner Kinder wegen des kulturellen Angebots erfolgt. Dies stelle keine Unterstützungshandlung dar. Der Kläger habe nicht erst vor seinem Einbürgerungsverfahren keine politischen Aktivitäten mehr entfaltet, sondern seit seiner Einreise vor über sechzehn Jahren in Deutschland nie politische Aktivitäten aufgenommen. Dieser zeitliche Ablauf zeige bereits die Abwendung des Klägers. Dies sei nicht nur ein zeitweiliges oder situationsbedingtes Abwenden, sondern ein von der inneren Überzeugung getragenes Abwenden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 4. Dezember 2013 und die Klagebegründung vom 21. Juli 2014 Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 8. November 2013 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe in seinem Asylverfahren diverse Unterstützungshandlungen für die PKK vorgetragen. Bei seiner Anhörung habe er sich nicht eindeutig geäußert, wie er zur PKK einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen stehe. Zwar habe er angegeben, seit seiner Einreise nichts mehr mit der PKK zu tun gehabt zu haben. Dies habe er aber auch damit begründet, dass er aus beruflichen und familiären Gründen keine Zeit gehabt habe. Die Feier am 6. Dezember 2008, an der er teilgenommen habe, sei eindeutig als PKK-nahe Veranstaltung zu erkennen gewesen. Ein Abwenden von Unterstützungshandlungen erfordere mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen. Allein der Zeitablauf könne keinen Schluss auf eine geänderte innere Einstellung belegen. Ein Abwenden des Klägers von seiner früheren Unterstützung sei nicht erfolgt. Überdies beziehe er Leistungen nach dem SGB II. Es sei zu klären, inwieweit er künftig in der Lage sei, zu arbeiten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung vom 25. August 2014 Bezug genommen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt. Er hält die Klage für zulässig, aber unbegründet. Einer Einbürgerung des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Insbesondere habe der Kläger nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen können, dass er sich von seiner früheren Unterstützung der PKK abgewendet habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 14. Januar 2015 sowie die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 11. August 2014 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 24. November 2014 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2015 wird Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 ist rechtswidrig und der Kläger ist dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG sind erfüllt.

1.1. Insbesondere hat der Kläger seine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage, ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum kommt der Einbürgerungsbehörde nicht zu. Der Begriff des „Vertretenmüssens“ ist wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges oder schuldhaftes Verhalten entsprechend § 276 Abs. 1 BGB voraus; der Leistungsbezug muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsbewerbers zuzurechnen sind; erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Einbürgerungsbewerber durch ihm zurechenbares Verhalten adäquatkausal die Ursache für den - fortlaufenden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2009 - 5 C 22/08 - BVerwGE 133, 153 ff.; BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 - juris; VGH BW, B. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 - juris Rn. 33; VG München, U. v. 30.10.2013 - M 25 K 11.4842 - juris Rn. 38; Berlit in GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 10 Rn. 251 m. w. N.). Bei einem arbeitslosen Ausländer ist etwa dann davon auszugehen, dass er den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Nicht zu vertreten hat der Ausländer den Leistungsbezug dagegen etwa dann, wenn er sich hinreichend intensiv und kontinuierlich um Arbeit bemüht, er aber aus konjunkturellen Gründen oder wegen objektiv vermittlungshemmender Merkmale keine zumutbare Beschäftigung findet (vgl. BayVGH, B. v. 6.7.2007 a. a. O.; VGH BW, B. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 - juris Rn. 33 f.; VG München, U. v. 30.10.2013 - M 25 K 11.4842 - juris Rn. 38; Berlit in GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 10 Rn. 255, 266 m. w. N.). Die Anforderungen, die an Art und Umfang der von einem arbeitslosen Einbürgerungsbewerber zu verlangenden Eigenbemühungen um eine neue Arbeitsstelle zu stellen sind, lassen sich nicht abstraktgenerell festlegen, sondern sind nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Bedeutung kommt dabei insbesondere den die individuellen Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt bestimmenden Faktoren zu, wie u. a. Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Behinderungen, Gesundheitszustand oder auch Dauer der Beschäftigungslosigkeit (VGH BW, B. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 - juris Rn. 33 f.; VG München, U. v. 30.10.2013 - M 25 K 11.4842 - juris Rn. 38; Berlit in GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 10 Rn. 260.1 m. w. N.). Generell aber darf sich der Einbürgerungsbewerber bei seinen Bemühungen um einen Arbeitsplatz nach Ablauf einer Übergangsphase nicht mehr auf Beschäftigungen beschränken, die seinem Ausbildungsstand, seiner bisherigen Beschäftigung oder seiner Neigung entsprechen. Er hat vielmehr alle (legalen) Tätigkeiten in Betracht zu ziehen, zu denen er körperlich und geistig in der Lage ist und die ihm entsprechend dem Maßstab der §§ 8 Abs. 1, 10 SGB II zumutbar sind. In die Arbeitssuche einzubeziehen sind daher auch Arbeitsstellen im Niedriglohnsektor und Gelegenheitsarbeiten (VGH BW, B. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 - juris Rn. 33 f.; VG München, U. v. 30.10.2013 - M 25 K 11.4842 - juris Rn. 38).

Mit Bescheid des Zentrums Bayern und Familie und Soziales - Landesversorgungsamt vom 7. Dezember 2012 wurde festgestellt, dass beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 vorliegt. Dies beruht u. a. auf einer Funktionsbeeinträchtigung seines linken Handgelenks. Der Kläger ging zuletzt bis zum Juli 2014 einer Beschäftigung in einem Dönergeschäft in S. nach. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Geschäftsaufgabe beendet. Seitdem ist er arbeitslos. Zuvor war er selbstständig und betrieb in S. ein Dönergeschäft und Internetcafé. Im Herkunftsstaat war er als Grundschullehrer tätig. Aufgrund seiner Behinderung ist er in den Möglichkeiten, eine Beschäftigung zu finden, die ihm die Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ermöglicht, deutlich eingeschränkt. Dennoch hat er zuletzt durch seine Beschäftigung als Verkäufer in einem Dönergeschäft gezeigt, dass er grundsätzlich dazu bereit ist, auch einfache Arbeiten zu übernehmen. Die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses aufgrund Geschäftsaufgabe ist ihm nicht anzulasten. Nach diesen Feststellungen hat der Kläger die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten.

1.2. Von dem Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 6 StAG abzusehen.

2. Der Einbürgerung des Klägers steht nicht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG).

Zwar liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Unterstützungshandlung des Klägers in der Vergangenheit i. d. S. vor. Der Kläger hat aber in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, sich von seiner früheren Unterstützung abgewandt zu haben.

2.1. Bestrebungen, die i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche (BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 17).

Die Kammer geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 16) davon aus, dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen Bestrebungen im vorgenannten Sinne verfolgen (vgl. a. VG Würzburg, U. v. 21.1.2013 - W 7 K 11.861; U. v. 16.6.2014 - W 7 K 14.481).

2.2. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die oben dargestellten - gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten und durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange Deutschlands gefährdenden - Bestrebungen der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen in der Vergangenheit unterstützt hat.

Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (st. Rspr., BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 19; U. v. 2.12.2009 - C 24. 08 - BVerwGE 135, 320 Rn. 16). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i. S. v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 5 ZB 10.1873 - juris Rn. 7; U. v. 5.3.2008 - 5 B 05.1449 - juris Rn. 48 m. w. N.).

Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war (BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 12; U. v. 22.2.2007 -5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 Rn. 19; B. v. 27.1.2009 - 5 B 51.08 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 5 ZB 10. 1873 - juris Rn. 7; U. v. 5.3.2008 - 5 B 05.1449 - juris Rn. 48 m. w. N.). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (BT-Drs 14/533 S. 18 f.; vgl. a. BVerwG, U. v. 2.12.2009 - 5 C 24/08 - juris; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 5 ZB 10.1873 - juris Rn. 5).

Der Kläger war nach eigenen Angaben in seinem Asylverfahren Mitglied der prokurdischen Partei HADEP, unterstützte die PKK finanziell und wurde von ihr für drei Monate im Irak ausgebildet. Weiter ist er im Irak zu drei Jahren Haft verurteilt worden, wegen des Vorwurfs, als PKK-Kurier tätig geworden zu sein. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Beschluss vom 12. August 1999 - W 4 K 99.30082 -, Folgendes ausgeführt:

„Entgegen der im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der Botschaft Ankara vom 02.12.1998 war der Kläger tatsächlich Mitglied der HADEP. Der Kläger hat hierzu weitere Belege beigebracht und das Auswärtige Amt hat das in der vom Gericht eingeholten Auskunft vom 03.08.1999 auch bestätigt. Im Übrigen mehren sich die Anzeichen dafür, dass der Kläger tatsächlich mit dem M., Deckname „...“, identisch ist, welcher im Aussageprotokoll vom 16.01.1996, der Anklageschrift vom 17.01.1996 und dem Zeitungsbericht vom 06.02.1996 erscheint. Die abweichende Schreibweise des Nachnamens kann damit erklärt werden, dass „Y.“ in den Schriftstücken nicht als Beschuldigter - mit weiteren Personendaten (Geburtsjahr, Vornamen der Eltern) -, sondern nur als Mittelsmann auftaucht. Der Kläger hat zum Nachweis der Personengleichheit einen Zeugen benannt und eine Bestätigung des Kreisverbands der HADEP vom 30.03.1999 vorgelegt. Der Zeuge hat nicht nur eine schriftliche Erklärung abgegeben, sondern seinerseits eine Anklageschrift vom 22.12.1994 vorgelegt, in welcher „Y.“ als Delegierter der Provinz M. in der „Kurdischen Nationalversammlung“ (in „Südkurdistan“, d. h. im Nordirak) erscheint. Als Vorsitzender ist Abdullah Öcalan aufgeführt. Wenn der Kläger gleichwohl bei seiner Anhörung am 26.03.1998 die Frage nach der Mitgliedschaft in der PKK verneint hat, mag das mit dem Verbot dieser Organisation in Deutschland zusammengehangen haben. Für eine maßgebliche Rolle des Klägers bei den kurdischen Separatisten spricht auch die bei der Anhörung am 26.03.1998 vorgetragene Verurteilung im Irak zu drei Jahren Haft wegen des Vorwurfs, als PKK-Kurier tätig gewesen zu sein. Der Kläger hat hierzu im gerichtlichen Verfahren eine Urkunde in arabischer Schrift mit dem irakischen Staatswappen und eine Übersetzung in die türkische Sprache vorgelegt. Dem Kläger ist auch in Hinblick auf seinen Bildungsstand eine maßgebliche Parteifunktion zuzutrauen. Eigenen Angaben zufolge hat er das Abitur abgelegt und die Prüfung zum Lehrer gemacht, dann aber nicht als Lehrer sondern in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet.“

Daraus ergibt sich, dass der Kläger in der Vergangenheit mit der PKK Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt hat. Dass die genannten Unterstützungshandlungen vor seiner Einreise in die Bundesrepublik stattgefunden haben, ist unerheblich. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthält insoweit und auch in zeitlicher Hinsicht keine Beschränkung (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 21.1.2013 - W 7 K 11.861).

Tatsächliche Anhaltspunkte i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ergeben sich jedoch nicht aus dem Besuch einer Feier anlässlich des 30. Gründungstages der PKK mit dem Thema „Es lebe der 30. Jahrestag des Widerstandes“ am 6. Dezember 2008 im MVH in Nürnberg. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung räumte der Kläger wie auch im Verwaltungsverfahren den Besuch dieser Veranstaltung ein. Er betonte, dass dies die einzige derartige Veranstaltung gewesen sei, die er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik besucht habe. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen der Beklagten und des Verfassungsschutzes, wonach weitere Veranstaltungsteilnahmen des Klägers nicht bekannt sind. Die passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen ist jedoch nur dann geeignet, eine dauerhafte Identifikation des Einbürgerungsbewerbers mit den Bestrebungen i. S. d. genannten Ausschlussgrundes nach § 11 StAG zu indizieren, wenn diese Teilnahme regelmäßig stattgefunden hat (BayVGH, U. v. 27.5.2003 - 5 B 01.1805 - juris Rn. 36; VG Würzburg, U. v. 16.6.2014 - W 7 K 14.481; VG München, U. v. 4.10.2010 - M 25 K 09.1887 - juris Rn. 20; Berlit in GK-StAR, Stand 25.8.2011, § 11 Rn. 98). Zudem begründete der Kläger stets gleichbleibend, aus sekundären, nämlich kulturellen und gesellschaftlichen Interessen heraus auf den Wunsch seiner Kinder an der ihm zur Last gelegten Veranstaltung teilgenommen und keine darüber hinausgehenden politischen Ziele verfolgt zu haben. Er erklärte glaubhaft, dass er nicht bis zum Ende der Veranstaltung am Veranstaltungsort geblieben sei, sondern diesen verlassen habe, als der kulturelle Teil zu Ende gewesen sei und begonnen worden sei, politische Parolen zu rufen und Reden zu halten. Seine Angaben werden dadurch gestützt, dass er in der Vergangenheit tatsächlich nicht mit Aktivitäten von in engerem Sinne politischem Charakter, zum Beispiel der Verbreitung von Propaganda, dem Sammeln von Spenden oder gar der Übernahme von Funktionen, in Erscheinung getreten ist, wie es in vergleichbaren Fällen regelmäßig vorkommt (vgl. a. VG München, U. v. 26.10.2009 - M 25 K 08.3264 - juris Rn. 35). Der Umstand, dass er nach seinem Vortrag mit dem Bus zu der Veranstaltung gefahren sei und den Erkenntnissen der Beklagten, dass sein PKW am Veranstaltungsort festgestellt worden sei, kommt in diesem Rahmen keine eigenständige Bedeutung zu. Hierzu findet sich in den Akten der Beklagten lediglich ein Ausdruck des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (Blatt 70 ff. der Behördenakte), auf welchem Teilnehmer der Veranstaltung am 6. Dezember 2008 im MVH in Nürnberg namentlich unter Angaben der Geburtsdaten, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes, des Berufs, der Adresse und Telefonnummer sowie des Kennzeichens und Typs des von ihnen gehaltenen PKWs aufgelistet sind. Aus dieser Auflistung geht jedoch nicht hervor, ob der PKW der jeweiligen Personen am Veranstaltungsort gesehen wurde oder, ob - was hier naheliegend ist - die Fahrzeugdaten gemeinsam mit den übrigen Daten aufgeführt wurden, ohne eine Aussage darüber zu treffen, ob die betreffende Person mit dem PKW oder auf andere Weise zu der Veranstaltung angereist ist. Denn hierfür spricht vor allem, dass die vollständigen persönlichen Daten auch im Übrigen ohne sachlichen Zusammenhang aufgelistet wurden. Überdies hat der Kläger die Teilnahme an der Veranstaltung (wie bereits ausgeführt) eingeräumt.

3. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass er sich i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG von seiner früheren Unterstützung der PKK abgewandt hat. An das Sich-Abwenden werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (BVerwG, U. v. 20.3.2012 - 5 C 1/11 - juris Rn. 47; BayVGH, U. v. 24.4.2013 - 5 BV 11.3036 - juris Rn. 44; Berlit in GK-StAR, Stand: Oktober 2014, § 11 Rn. 149 ff.; Hailbronner in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m. w. N.).

Sämtliche Unterstützungshandlungen des Klägers fanden vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland statt und führten letztlich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er hat in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass er sich weder für die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen noch sonstige kurdische politische Gruppierungen seit seiner Einreise engagiert hat. Er begründete dies damit, dass er in der Türkei in erster Linie für die prokurdische Partei HADEP tätig gewesen sei. Mit der HADEP habe er sich für eine gewaltfreie politische Lösung der Kurdenfrage eingesetzt. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe er keine vergleichbare politische Gruppierung finden können, die sich für eine gewaltfreie Umsetzung ihrer Ziele einsetze. Deshalb habe er sich nicht exilpolitisch betätigt. Seine Ziele und Methoden zur Erreichung derselben und die der PKK seien „bergeweise auseinander“. Gewalt lehne er grundsätzlich ab, er sei auch für ein friedliches Zusammenleben der verschiedenen Volksgruppen in der Türkei. Zwar hat der Kläger bei seiner Befragung durch die Beklagte am 28. Dezember 2011 zu seiner politischen Untätigkeit in Deutschland angeben, dass er für so etwas hier keine Zeit gehabt habe. Er habe nur gearbeitet und sei mit den Problemen seiner Kinder beschäftigt gewesen. Hierzu befragt, erklärte er aber in der mündlichen Verhandlung, dass er bei der Anhörung durch die Beklagte nicht direkt danach gefragt worden sei, sondern die Fragen eher allgemein gehalten gewesen seien und es überdies Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Die Niederschrift der Anhörung (Blatt 163 der Behördenakte) vermittelt den Eindruck, dass es tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat und der Kläger die Fragen der Beklagten nicht immer gänzlich erfasst hat. Somit sind die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung plausibel. Die Angabe, dass er in Deutschland keine mit der HADEP vergleichbare politische Gruppierung habe finden können, die sich für eine gewaltfreie Umsetzung ihrer Ziele einsetze und er deswegen nicht weiter politisch aktiv gewesen sei, wirkt schließlich auch vor dem Hintergrund glaubhaft, dass in seinem Asylverfahren kein Wort zu einer exilpolitischen Betätigung des Klägers zu finden ist. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung klar von der gewaltsamen Durchsetzung politischer Ziele, wie sie die PKK verfolgt, distanziert. Bereits seit seiner Einreise in die Bundesrepublik 1998 hat er die PKK in keiner Weise mehr unterstützt, auch nicht durch den einmaligen Besuch der Veranstaltung am 6. Dezember 2008 in Nürnberg (siehe dazu oben). In Bezug auf den Kläger kann somit nicht nur von einem durch den Wunsch auf Einbürgerung ausgelösten situationsbedingten zeitweiligen Unterlassen die Rede sein, sondern vielmehr von einer durch seine innere Überzeugung von der Gewaltfreiheit politischer Auseinandersetzung getragenen Abkehr von der Unterstützung der PKK. Damit kann zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, dass hinsichtlich des Klägers auch zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist.

Für den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist somit kein Raum und der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Feb. 2015 - W 7 K 13.1188 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 8 Erwerbsfähigkeit


(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12


(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländische

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Feb. 2015 - W 7 K 13.1188 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Nov. 2014 - 1 S 184/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 3 K 2402/11 - geändert.Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.Die Beklagte trägt die Kosten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. März 2012 - 5 C 1/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 19

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Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 3 K 2402/11 - geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die am ...1947 geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Sie reiste am 23.05.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 14.03.1995 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nach Verpflichtung durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27.01.1995 - fest, dass bei ihr das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Somalias vorliegt. Im Übrigen blieb das Asylbegehren der Klägerin ohne Erfolg.
Nach Abschluss des Asylverfahrens wurde der Klägerin zunächst eine Duldung und am 31.10.1996 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die regelmäßig verlängert wurde. Im Mai 2001 erhielt die Klägerin eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis. Von 2005 bis Juli 2006 war sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Im Oktober 2006 wurde ihr eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt; dieser Aufenthaltstitel ist in einem deutschen Reiseausweis für Ausländer eingetragen.
Die Klägerin ist verwitwet; nach ihren Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung ist ihr Ehemann im Jahr 2001 in Kenia verstorben. Zwei Töchter, von denen sie nach ihren Angaben während der Flucht aus Somalia getrennt wurde, leben in Somalia bzw. in Kenia. Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Während ihres Aufenthalts in Deutschland war die Klägerin im Jahr 2000 für drei Monate und im Jahr 2002 für zwei Monate als Raumpflegerin erwerbstätig.
Eine am 10.10.2002 erfolgte amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit ergab, dass die Klägerin auf Dauer arbeitsunfähig ist. Nach einer Äußerung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 24.09.2003 zur Frage, ob die Klägerin voll erwerbsgemindert im Sinn von § 43 Abs. 2 SGB VI ist, soll es ihr trotz ihrer Erkrankungen noch zumutbar gewesen sein, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Jobcenter Stadt Karlsruhe teilte am 23.01.2009 mit, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die gegen eine Einbürgerung sprächen. Unter dem 30.06.2011 teilte das Jobcenter für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 ergänzend mit, die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt bis zum 25.04.2006 zur Verfügung gestanden und sei danach als Person mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand (§ 65 Abs. 4 SGB II) geführt worden. Aufgrund ihrer zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen habe sie keine Arbeit aufnehmen können.
Am 21.10.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ihre Einbürgerung gemäß § 10 StAG. Mit dem Antrag legte sie u.a. vor:
- einen Schwerbehindertenausweis, aus dem sich ein Grad der Behinderung von 60 v.H. seit 26.05.2003 ergibt,
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Integrationskurs, aus der hervorgeht, dass sie 2007/2008 an allen drei Kursabschnitten des Basiskurses sowie am Kursabschnitt 1 des Aufbaukurses ordnungsgemäß teilgenommen hat,
- eine ärztliche Bescheinigung vom 03.04.2008 über die bei ihr diagnostizierten Erkrankungen (Morbus Ormond mit funktionsloser Niere rechts und Zustand nach Harnstauung links, PBC, Zustand nach Entfernung der Nebenschilddrüse 1994, arterielle Hypertonie, Zustand nach Hepatitis B, grenzwertig hohe Anti-HCV-Serologie, latente Hypothyreose, beginnende Gonarthrose, Aortensklerose, generalisierte Osteopenie, Adipositas permagna, Hypercholesterinämie),
- ein fachpsychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 07.10.2008, nach dem bei ihr eine chronische posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird und in dem weiter ausgeführt wird: Bedingt durch die Erkrankung sei die Klägerin erheblich beeinträchtigt bei der Anforderung, die deutsche Sprache zu lernen; erschwerend komme hinzu, dass sie Analphabetin sei; angesichts ihres Alters müsse prognostisch angezweifelt werden, ob sie in den nächsten Jahren in der Lage sein werde, signifikante Sprach- und Schriftkenntnisse zu erwerben; diese Anforderungen könne sie wegen ihrer seelischen Krankheit bzw. Behinderung dauerhaft nicht erfüllen.
10 
Am 17.11.2008 gab die Klägerin die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG geforderte Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab.
11 
Ein auf Veranlassung der Beklagten eingeholtes amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamts des Landkreises Karlsruhe vom 02.12.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin vor allem eine erhebliche depressive Symptomatik bestehe, die sich durchaus im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt haben könnte. Darüber hinaus bestünden ausgeprägte körperliche Erkrankungen. In Kombination beeinträchtigten diese ihre Aufmerksamkeit und ihr Konzentrationsvermögen erheblich. Patienten mit Depressionen oder auch einer posttraumatischen Belastungsstörung seien sehr eingeschränkt in ihrer Fähigkeit, neue Informationen aufzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass sich Schmerzsymptomatik und psychische Erkrankung gegenseitig potenzierten. Soweit eruierbar, könne die Klägerin außer ihrem Namen auf Somali weder schreiben noch lesen, was das Erlernen der deutschen Sprache zusätzlich erschwere. Es bestünden eine körperliche Behinderung und eine seelische Behinderung, die die Klägerin an der Erlangung der Sprachkenntnisse hinderten. Sie sei deshalb nicht in der Lage, die für die Einbürgerung erforderlichen Deutschkenntnisse zu erlangen.
12 
Mit Schreiben vom 24.08.2011 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die Prüfung, ob die Klägerin das Fehlen der Voraussetzungen für die Einbürgerung vertreten müsse, noch nicht abgeschlossen sei, und forderte u.a. Nachweise über die Bemühungen der Klägerin um Arbeit in den vergangenen acht Jahren sowie die Vorlage eines medizinischen Befundes mit Aussagen zur Ursächlichkeit für die Einschränkungen beim Spracherwerb.
13 
Am 08.09.2011 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung trug sie vor, sie habe bereits 2008 die Einbürgerung beantragt. Die Beklagte habe das Verfahren immer weiter verzögert und keine Entscheidung getroffen, obwohl das jederzeit möglich gewesen wäre. Sie habe gemäß § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung. Die einzigen Probleme seien, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten könne, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und auch nicht über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Insofern lägen aber Ausnahmetatbestände vor. Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland habe sie wegen körperlicher, geistiger und seelischer Krankheit bzw. Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können. Letzteres ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere aus dem fachpsychiatrischen Gutachten und dem Gutachten des Gesundheitsamtes. Sie sei auch nicht untätig gewesen, sondern habe bereits 2004 an einem Alphabetisierungskurs und später an einem Integrationskurs teilgenommen. Aus den durch Vorlage von Unterlagen belegten medizinischen Gründen und im Hinblick darauf, dass sie dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit immer zur Verfügung gestanden habe, ergebe sich, dass sie auch die Tatsache des Sozialhilfebezugs nicht zu vertreten habe. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass sie erst 2001 eine Arbeitsgenehmigung erhalten habe. Vorher sei sie nur nachrangig vermittelbar gewesen. Es stelle sich die Frage, wie eine Analphabetin, die weder Deutsch lesen noch schreiben noch sprechen könne, die krank sei und die nur nachrangig vermittelt werden dürfe, eine Arbeitsstelle erhalten solle. Aufgrund ihrer Erkrankungen habe die Klägerin ihre frühere Arbeitslosigkeit nicht zu vertreten gehabt. Sie sei damit auch nicht in der Lage gewesen, durch beitragspflichtige Arbeit Rentenansprüche zu erwerben, die ihren Lebensunterhalt sichern könnten.
14 
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie trug vor, mehrere der in § 10 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen seien als sehr problematisch zu betrachten. Eine Einbürgerung komme zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Es sei darauf hinzuweisen, dass es eine Einbürgerung aus humanitären Gründen nicht gebe und dass der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet auch ohne deutsche Staatsangehörigkeit gesichert sei.
15 
Mit Urteil vom 17.01.2013 wies das Verwaltungsgericht die Untätigkeitsklage als unbegründet ab. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen könne auch nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden. Der Umstand, dass die Klägerin Analphabetin sei, rechtfertige ein Absehen von diesen Voraussetzungen nicht. Auch der Umstand, dass bei der Klägerin, die inzwischen das 65. Lebensjahr vollendet habe, mehrere schwerwiegende chronische Erkrankungen vorlägen, führe nicht dazu, dass von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen abzusehen wäre. Zwar leide die Klägerin - wie sich aus den zahlreichen Attesten in den vorliegenden Akten ergebe - u.a. an einer Depression sowie an einer Reihe von körperlichen Erkrankungen, die schwer zu behandeln seien und die wohl auch mit äußerst schmerzhaften Zuständen einhergingen; ihre daraus resultierende Schwerbehinderung sei durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nachgewiesen. Für die Kammer sei aber nicht erkennbar und es ergebe sich auch nicht aus den vorliegenden fachpsychiatrischen und amtsärztlichen Äußerungen, dass die bei der Klägerin diagnostizierten Krankheiten und Behinderungen allein ursächlich dafür seien, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und in der Folge auch die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht habe aneignen können und ihr das auch in Zukunft nicht möglich sein werde. Vielmehr stellten sich die Erkrankungen und Behinderungen der Klägerin lediglich als eine von mehreren Ursachen für ihr Unvermögen dar, die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben.
16 
Darüber hinaus scheitere eine Einbürgerung der Klägerin am Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Denn sie könne ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten, und sie habe diese Inanspruchnahme zu vertreten. Wie sich aus der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Jobcenters ergebe, werde die Klägerin dort seit 2006, also seit Vollendung ihres 58. Lebensjahres, als „Person mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand nach § 65 Abs. 4 SGB II" geführt. § 65 Abs. 4 SGB II bestimme, dass erwerbsfähige Personen, welche die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllten, weil sie nicht arbeitsbereit seien und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden, ausnahmsweise gleichwohl Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, wenn sie das 58. Lebensjahr vollendet haben. Dass diese Vorschrift auf die Klägerin angewandt werde, habe zwar zur Folge, dass sie sozialrechtlich nicht mehr verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da die Vorschrift aber voraussetze, dass der / die Betreffende nicht arbeitsbereit sei und nicht alle Möglichkeiten nutze oder nutzen wolle, sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten habe. Dies gelte erst recht für die Zeit davor, von Januar 2005 bis März 2006. Denn in diesem Zeitraum sei es der Klägerin trotz ihrer Erkrankungen zumutbar gewesen, noch mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergebe sich aus der Äußerung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 24.09.2003. Dass die Klägerin sich in dieser Zeit um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hätte, sei nicht erkennbar.
17 
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.01.2013 - 3 K 2402/11 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
22 
Dem Senat liegen die die Klägerin betreffenden Einbürgerungs- und Ausländerakten der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die angefallenen Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
23 
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130 a VwGO).
24 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
25 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Untätigkeitsklage der Klägerin zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Einbürgerung, weil sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfüllt bzw. - soweit sie sie nicht erfüllt - von den Voraussetzungen abzusehen ist.
26 
a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei Vorliegen der weiteren in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen auf seinen Antrag einzubürgern. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland von acht Jahren erfüllt die Klägerin. Ihr Aufenthalt ist seit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis am 31.10.1996 rechtmäßig.
27 
Die Klägerin erfüllt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die weiteren in den Nrn. 1, 2, 4 und 5 des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Voraussetzungen.
28 
b) Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG), die die Klägerin nicht erfüllt, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 10 Abs. 6 StAG abzusehen.
29 
§ 10 Abs. 6 StAG enthält eine strikte Pflicht, von den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 abzusehen, wenn diese wegen einer Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können; es wird der Einbürgerungsbehörde kein Ermessen über das Absehen von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen eingeräumt (Berlit in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 404). Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Einbürgerung der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (noch) verlangt werden kann. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber die geforderten Kenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2.14 - InfAuslR 2014, 387). Eine tatsächlich vorliegende Krankheit oder Behinderung ist jedoch nur beachtlich, weil und wenn sie den Einbürgerungsbewerber daran hindert, die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 6 und 7 in vollem Umfang zu erfüllen. Allein das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung reicht nicht aus, um von diesen Voraussetzungen zu suspendieren. Das Kausalitätserfordernis erfordert eine umfassende Bewertung des Grads der Behinderung und ihrer (möglichen bzw. wahrscheinlichen) Auswirkungen auf die Fähigkeit, die für die Einbürgerung erforderlichen sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben (Berlit, a.a.O. Rn. 409). Nicht erforderlich ist, dass die Krankheit oder die Behinderung die alleinige Ursache für das Unvermögen sind, die erforderlichen sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben; sie müssen jedoch die wesentliche (Mit-)Ursache sein.
30 
Daran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG hier vor. Das von der Klägerin vorgelegte fachpsychiatrische Gutachten vom 07.10.2008 und das auf Veranlassung der Beklagten eingeholte Gutachten des Gesundheitsamts vom 02.12.2008 bejahen übereinstimmend eine Kausalität der bei der Klägerin festgestellten Erkrankungen für den fehlenden Kenntniserwerb. Ausweislich des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 07.10.2008 ist die bei der Klägerin diagnostizierte chronische posttraumatische Belastungsstörung, die sich u.a. in einer erheblichen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung äußert, die wesentliche Ursache dafür, dass sie die deutsche Sprache nicht lernen kann. Der Gutachter setzt sich dabei auch mit der Tatsache auseinander, dass die Klägerin Analphabetin ist. Er legt jedoch überzeugend dar, dass dieser Umstand zu den festgestellten krankheitsbedingten Ursachen zwar erschwerend hinzukommt, jedoch bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Bedeutung ist. Bestätigt wird diese Einschätzung in vollem Umfang durch das amtsärztliche Gutachten vom 02.12.2008, welches zu dem Ergebnis kommt, dass die Klägerin wegen ihrer körperlichen und seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die für die Einbürgerung erforderlichen Deutschkenntnisse zu erlangen. In diesem Gutachten wird ebenfalls hervorgehoben, dass die psychische Symptomatik in Kombination mit den ausgeprägten körperlichen Erkrankungen, die zur Anerkennung als Schwerbehinderte (GdB 60 %) geführt haben, die Aufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen der Klägerin erheblich beeinträchtigen. Auch dieses Gutachten nimmt den Analphabetismus der Klägerin in den Blick und geht davon aus, dass dieser „das Erlernen der deutschen Sprache zusätzlich erschwert.“ Hauptursache für das Unvermögen der Klägerin zum Spracherwerb ist folglich nach beiden Gutachten eine krankheitsbedingte erhebliche Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung und nicht etwa der Analphabetismus der Klägerin.
31 
c) Schließlich erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, weil sie die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht zu vertreten hat.
32 
Die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG als Beleg auch wirtschaftlicher Integration erfordert eine prognostische Einschätzung, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2014 - 1 S 923/13 - juris Rn. 25 m.w.N.).
33 
Erhält der Einbürgerungsbewerber Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder hat Anspruch darauf, ist maßgeblich, ob er dies zu vertreten hat. Der Begriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Der vom Begriff des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordert, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist. Der Leistungsbezug muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 - BVerwGE 133, 153; BayVGH, Beschl. v. 06.07.2007 - 5 ZB 06.1988 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 17.12.2013 - 13 LA 179/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2014, a.a.O. Rn. 26; jeweils m.w.N.) Der Einbürgerungsbewerber hat eine Obliegenheit, durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch langfristig den eigenen Unterhalt sicherzustellen. Für ein Vertretenmüssen i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss eine Verletzung dieser Obliegenheit nach Art, Umfang und Dauer von einigem Gewicht sein. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können für das Vertretenmüssen eine gewisse Indizwirkung haben.Beruht der Leistungsbezug auf Umständen, die dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsbewerbers zuzurechnen sind, unterbricht allein der Umstand, dass dieser inzwischen wegen seines Alters und aus gesundheitlichen Gründen seinen Lebensunterhalt nicht selbst durch Einsatz seiner Arbeitskraft bestreiten kann, den einbürgerungshindernden Zurechnungszusammenhang nicht. Nach Ablauf einer Frist von acht Jahren hat ein Einbürgerungsbewerber jedoch für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nicht mehr einzustehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.).
34 
Ein Vertretenmüssen ist gegeben, wenn sich der Einbürgerungsbewerber nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht, wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von seiner bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen oder wenn es zu einem Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund verhaltensbezogener Ursachen kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 - juris; Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rn. 259 ff.; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, StAR, 5. Aufl., § 10 StAG Rn. 43). Nicht zu vertreten hat ein arbeitsfähiger Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug, wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich hinreichend intensiv um Arbeit bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine nach dem Maßstab der §§ 8 Abs. 1, 10 SGB II zumutbare Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale, wie Alter, Krankheit, fehlende Qualifikation - deren Eintritt er selbst nicht zurechenbar verursacht hat - aufweist. Ebenso nicht zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber einen Leistungsbezug wegen Verlusts des Arbeitsplatzes aufgrund gesundheitlicher, betriebsbedingter oder konjunktureller Ursachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
35 
Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2014, a.a.O. Rn. 28; Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rn. 254; a.A. - ohne Begründung - Hailbronner, a.a.O., § 10 StAG Rn. 39).
36 
Daran gemessen steht hier zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin ihren Leistungsbezug jedenfalls innerhalb des in den Blick zu nehmenden Zeitraums ab 2006 nicht zu vertreten hat. Bereits im Jahr 2002 unterzog sich die Klägerin einer amtsärztlichen Begutachtung zur Klärung der Frage, ob sie noch arbeitsfähig ist. Die am 10.10.2002 erfolgte amtsärztliche Untersuchung ergab, dass die Klägerin auf Dauer arbeitsunfähig ist. Das Jobcenter Stadt Karlsruhe teilte der Einbürgerungsbehörde am 23.01.2009 mit, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die gegen eine Einbürgerung sprächen. Unter dem 30.06.2011 teilte das Jobcenter für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 ergänzend mit, die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt bis zum 25.04.2006 zur Verfügung gestanden und sei danach als Person mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand (§ 65 Abs. 4 SGB II) geführt worden. Aufgrund ihrer zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen habe sie keine Arbeit aufnehmen können. Für ein Vertretenmüssen des Leistungsbezugs spricht allein die Äußerung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 24.09.2003, die im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin voll erwerbsgemindert im Sinn des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Der Senat misst dieser im Gegensatz zu den übrigen Stellungnahmen stehenden Äußerung jedoch keine entscheidende Bedeutung bei, weil sie sich - abstrakt - auf die Frage der vollen Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI bezieht, ohne im Einzelnen in den Blick zu nehmen, welche Tätigkeiten die Klägerin noch ausüben könnte und ob sie sich mit Aussicht auf Erfolg um einen Arbeitsplatz hätte bewerben können. Aus der Stellungnahme des Jobcenters vom 30.06.2011 und dem dieser Stellungnahme beigefügten Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Karlsruhe vom 14.07.2008 geht demgegenüber hervor, dass die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Klägerin deutlich gemindert ist und dass diese nur leichte körperliche Tätigkeiten mit überwiegend sitzender, gelegentlich gehender und gelegentlich stehender Körperhaltung ausüben kann, wobei u.a. häufiges Bücken sowie häufiges Knien und Hocken auszuschließen sind. Eine Tätigkeit in dem von der Klägerin zuletzt ausgeübten Beruf als Raumpflegerin war ihr danach nicht mehr zuzumuten. Dies wird bestätigt durch die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dort gab sie auf Frage zu ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin an, die Arbeit sei für sie sehr schwer gewesen. Sie habe starke Schmerzen in der Niere gehabt und kaum ihre eigene Wohnung putzen können. Sie sei dann von der Behörde zum Arzt geschickt worden und der habe gesagt, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Diese Angaben beziehen sich offenkundig auf die am 10.10.2002 erfolgte amtsärztliche Untersuchung, die ergab, dass die Klägerin auf Dauer arbeitsunfähig ist. Ebenso wie die zuständige Fachbehörde vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die Klägerin sich bei dieser Sachlage mit Aussicht auf Erfolg auf eine andere ihr zumutbare Tätigkeit hätte bewerben können. Zwar darf ein Einbürgerungsbewerber sich grundsätzlich nicht allein auf Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit verlassen, sondern ist auch gehalten, sich aus eigener Initiative um die Aufnahme einer Beschäftigung zu bemühen. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - überhaupt keine realistische Beschäftigungsperspektive gegeben ist.
37 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14).

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 3 K 2402/11 - geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die am ...1947 geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Sie reiste am 23.05.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 14.03.1995 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nach Verpflichtung durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27.01.1995 - fest, dass bei ihr das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Somalias vorliegt. Im Übrigen blieb das Asylbegehren der Klägerin ohne Erfolg.
Nach Abschluss des Asylverfahrens wurde der Klägerin zunächst eine Duldung und am 31.10.1996 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die regelmäßig verlängert wurde. Im Mai 2001 erhielt die Klägerin eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis. Von 2005 bis Juli 2006 war sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Im Oktober 2006 wurde ihr eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt; dieser Aufenthaltstitel ist in einem deutschen Reiseausweis für Ausländer eingetragen.
Die Klägerin ist verwitwet; nach ihren Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung ist ihr Ehemann im Jahr 2001 in Kenia verstorben. Zwei Töchter, von denen sie nach ihren Angaben während der Flucht aus Somalia getrennt wurde, leben in Somalia bzw. in Kenia. Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Während ihres Aufenthalts in Deutschland war die Klägerin im Jahr 2000 für drei Monate und im Jahr 2002 für zwei Monate als Raumpflegerin erwerbstätig.
Eine am 10.10.2002 erfolgte amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit ergab, dass die Klägerin auf Dauer arbeitsunfähig ist. Nach einer Äußerung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 24.09.2003 zur Frage, ob die Klägerin voll erwerbsgemindert im Sinn von § 43 Abs. 2 SGB VI ist, soll es ihr trotz ihrer Erkrankungen noch zumutbar gewesen sein, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Jobcenter Stadt Karlsruhe teilte am 23.01.2009 mit, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die gegen eine Einbürgerung sprächen. Unter dem 30.06.2011 teilte das Jobcenter für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 ergänzend mit, die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt bis zum 25.04.2006 zur Verfügung gestanden und sei danach als Person mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand (§ 65 Abs. 4 SGB II) geführt worden. Aufgrund ihrer zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen habe sie keine Arbeit aufnehmen können.
Am 21.10.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ihre Einbürgerung gemäß § 10 StAG. Mit dem Antrag legte sie u.a. vor:
- einen Schwerbehindertenausweis, aus dem sich ein Grad der Behinderung von 60 v.H. seit 26.05.2003 ergibt,
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Integrationskurs, aus der hervorgeht, dass sie 2007/2008 an allen drei Kursabschnitten des Basiskurses sowie am Kursabschnitt 1 des Aufbaukurses ordnungsgemäß teilgenommen hat,
- eine ärztliche Bescheinigung vom 03.04.2008 über die bei ihr diagnostizierten Erkrankungen (Morbus Ormond mit funktionsloser Niere rechts und Zustand nach Harnstauung links, PBC, Zustand nach Entfernung der Nebenschilddrüse 1994, arterielle Hypertonie, Zustand nach Hepatitis B, grenzwertig hohe Anti-HCV-Serologie, latente Hypothyreose, beginnende Gonarthrose, Aortensklerose, generalisierte Osteopenie, Adipositas permagna, Hypercholesterinämie),
- ein fachpsychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 07.10.2008, nach dem bei ihr eine chronische posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird und in dem weiter ausgeführt wird: Bedingt durch die Erkrankung sei die Klägerin erheblich beeinträchtigt bei der Anforderung, die deutsche Sprache zu lernen; erschwerend komme hinzu, dass sie Analphabetin sei; angesichts ihres Alters müsse prognostisch angezweifelt werden, ob sie in den nächsten Jahren in der Lage sein werde, signifikante Sprach- und Schriftkenntnisse zu erwerben; diese Anforderungen könne sie wegen ihrer seelischen Krankheit bzw. Behinderung dauerhaft nicht erfüllen.
10 
Am 17.11.2008 gab die Klägerin die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG geforderte Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab.
11 
Ein auf Veranlassung der Beklagten eingeholtes amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamts des Landkreises Karlsruhe vom 02.12.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin vor allem eine erhebliche depressive Symptomatik bestehe, die sich durchaus im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt haben könnte. Darüber hinaus bestünden ausgeprägte körperliche Erkrankungen. In Kombination beeinträchtigten diese ihre Aufmerksamkeit und ihr Konzentrationsvermögen erheblich. Patienten mit Depressionen oder auch einer posttraumatischen Belastungsstörung seien sehr eingeschränkt in ihrer Fähigkeit, neue Informationen aufzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass sich Schmerzsymptomatik und psychische Erkrankung gegenseitig potenzierten. Soweit eruierbar, könne die Klägerin außer ihrem Namen auf Somali weder schreiben noch lesen, was das Erlernen der deutschen Sprache zusätzlich erschwere. Es bestünden eine körperliche Behinderung und eine seelische Behinderung, die die Klägerin an der Erlangung der Sprachkenntnisse hinderten. Sie sei deshalb nicht in der Lage, die für die Einbürgerung erforderlichen Deutschkenntnisse zu erlangen.
12 
Mit Schreiben vom 24.08.2011 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die Prüfung, ob die Klägerin das Fehlen der Voraussetzungen für die Einbürgerung vertreten müsse, noch nicht abgeschlossen sei, und forderte u.a. Nachweise über die Bemühungen der Klägerin um Arbeit in den vergangenen acht Jahren sowie die Vorlage eines medizinischen Befundes mit Aussagen zur Ursächlichkeit für die Einschränkungen beim Spracherwerb.
13 
Am 08.09.2011 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung trug sie vor, sie habe bereits 2008 die Einbürgerung beantragt. Die Beklagte habe das Verfahren immer weiter verzögert und keine Entscheidung getroffen, obwohl das jederzeit möglich gewesen wäre. Sie habe gemäß § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung. Die einzigen Probleme seien, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten könne, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und auch nicht über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Insofern lägen aber Ausnahmetatbestände vor. Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland habe sie wegen körperlicher, geistiger und seelischer Krankheit bzw. Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können. Letzteres ergebe sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere aus dem fachpsychiatrischen Gutachten und dem Gutachten des Gesundheitsamtes. Sie sei auch nicht untätig gewesen, sondern habe bereits 2004 an einem Alphabetisierungskurs und später an einem Integrationskurs teilgenommen. Aus den durch Vorlage von Unterlagen belegten medizinischen Gründen und im Hinblick darauf, dass sie dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit immer zur Verfügung gestanden habe, ergebe sich, dass sie auch die Tatsache des Sozialhilfebezugs nicht zu vertreten habe. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass sie erst 2001 eine Arbeitsgenehmigung erhalten habe. Vorher sei sie nur nachrangig vermittelbar gewesen. Es stelle sich die Frage, wie eine Analphabetin, die weder Deutsch lesen noch schreiben noch sprechen könne, die krank sei und die nur nachrangig vermittelt werden dürfe, eine Arbeitsstelle erhalten solle. Aufgrund ihrer Erkrankungen habe die Klägerin ihre frühere Arbeitslosigkeit nicht zu vertreten gehabt. Sie sei damit auch nicht in der Lage gewesen, durch beitragspflichtige Arbeit Rentenansprüche zu erwerben, die ihren Lebensunterhalt sichern könnten.
14 
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie trug vor, mehrere der in § 10 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen seien als sehr problematisch zu betrachten. Eine Einbürgerung komme zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Es sei darauf hinzuweisen, dass es eine Einbürgerung aus humanitären Gründen nicht gebe und dass der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet auch ohne deutsche Staatsangehörigkeit gesichert sei.
15 
Mit Urteil vom 17.01.2013 wies das Verwaltungsgericht die Untätigkeitsklage als unbegründet ab. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen könne auch nicht nach § 10 Abs. 6 StAG abgesehen werden. Der Umstand, dass die Klägerin Analphabetin sei, rechtfertige ein Absehen von diesen Voraussetzungen nicht. Auch der Umstand, dass bei der Klägerin, die inzwischen das 65. Lebensjahr vollendet habe, mehrere schwerwiegende chronische Erkrankungen vorlägen, führe nicht dazu, dass von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen abzusehen wäre. Zwar leide die Klägerin - wie sich aus den zahlreichen Attesten in den vorliegenden Akten ergebe - u.a. an einer Depression sowie an einer Reihe von körperlichen Erkrankungen, die schwer zu behandeln seien und die wohl auch mit äußerst schmerzhaften Zuständen einhergingen; ihre daraus resultierende Schwerbehinderung sei durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nachgewiesen. Für die Kammer sei aber nicht erkennbar und es ergebe sich auch nicht aus den vorliegenden fachpsychiatrischen und amtsärztlichen Äußerungen, dass die bei der Klägerin diagnostizierten Krankheiten und Behinderungen allein ursächlich dafür seien, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und in der Folge auch die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht habe aneignen können und ihr das auch in Zukunft nicht möglich sein werde. Vielmehr stellten sich die Erkrankungen und Behinderungen der Klägerin lediglich als eine von mehreren Ursachen für ihr Unvermögen dar, die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben.
16 
Darüber hinaus scheitere eine Einbürgerung der Klägerin am Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Denn sie könne ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten, und sie habe diese Inanspruchnahme zu vertreten. Wie sich aus der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Jobcenters ergebe, werde die Klägerin dort seit 2006, also seit Vollendung ihres 58. Lebensjahres, als „Person mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand nach § 65 Abs. 4 SGB II" geführt. § 65 Abs. 4 SGB II bestimme, dass erwerbsfähige Personen, welche die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllten, weil sie nicht arbeitsbereit seien und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden, ausnahmsweise gleichwohl Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, wenn sie das 58. Lebensjahr vollendet haben. Dass diese Vorschrift auf die Klägerin angewandt werde, habe zwar zur Folge, dass sie sozialrechtlich nicht mehr verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da die Vorschrift aber voraussetze, dass der / die Betreffende nicht arbeitsbereit sei und nicht alle Möglichkeiten nutze oder nutzen wolle, sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Bezug von Sozialleistungen zu vertreten habe. Dies gelte erst recht für die Zeit davor, von Januar 2005 bis März 2006. Denn in diesem Zeitraum sei es der Klägerin trotz ihrer Erkrankungen zumutbar gewesen, noch mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergebe sich aus der Äußerung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 24.09.2003. Dass die Klägerin sich in dieser Zeit um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hätte, sei nicht erkennbar.
17 
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.01.2013 - 3 K 2402/11 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
22 
Dem Senat liegen die die Klägerin betreffenden Einbürgerungs- und Ausländerakten der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die angefallenen Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
23 
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130 a VwGO).
24 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
25 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Untätigkeitsklage der Klägerin zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Einbürgerung, weil sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erfüllt bzw. - soweit sie sie nicht erfüllt - von den Voraussetzungen abzusehen ist.
26 
a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei Vorliegen der weiteren in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen auf seinen Antrag einzubürgern. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland von acht Jahren erfüllt die Klägerin. Ihr Aufenthalt ist seit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis am 31.10.1996 rechtmäßig.
27 
Die Klägerin erfüllt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die weiteren in den Nrn. 1, 2, 4 und 5 des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Voraussetzungen.
28 
b) Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG), die die Klägerin nicht erfüllt, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 10 Abs. 6 StAG abzusehen.
29 
§ 10 Abs. 6 StAG enthält eine strikte Pflicht, von den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 abzusehen, wenn diese wegen einer Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können; es wird der Einbürgerungsbehörde kein Ermessen über das Absehen von diesen Einbürgerungsvoraussetzungen eingeräumt (Berlit in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 404). Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Einbürgerung der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (noch) verlangt werden kann. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber die geforderten Kenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2.14 - InfAuslR 2014, 387). Eine tatsächlich vorliegende Krankheit oder Behinderung ist jedoch nur beachtlich, weil und wenn sie den Einbürgerungsbewerber daran hindert, die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 6 und 7 in vollem Umfang zu erfüllen. Allein das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung reicht nicht aus, um von diesen Voraussetzungen zu suspendieren. Das Kausalitätserfordernis erfordert eine umfassende Bewertung des Grads der Behinderung und ihrer (möglichen bzw. wahrscheinlichen) Auswirkungen auf die Fähigkeit, die für die Einbürgerung erforderlichen sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben (Berlit, a.a.O. Rn. 409). Nicht erforderlich ist, dass die Krankheit oder die Behinderung die alleinige Ursache für das Unvermögen sind, die erforderlichen sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben; sie müssen jedoch die wesentliche (Mit-)Ursache sein.
30 
Daran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG hier vor. Das von der Klägerin vorgelegte fachpsychiatrische Gutachten vom 07.10.2008 und das auf Veranlassung der Beklagten eingeholte Gutachten des Gesundheitsamts vom 02.12.2008 bejahen übereinstimmend eine Kausalität der bei der Klägerin festgestellten Erkrankungen für den fehlenden Kenntniserwerb. Ausweislich des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 07.10.2008 ist die bei der Klägerin diagnostizierte chronische posttraumatische Belastungsstörung, die sich u.a. in einer erheblichen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung äußert, die wesentliche Ursache dafür, dass sie die deutsche Sprache nicht lernen kann. Der Gutachter setzt sich dabei auch mit der Tatsache auseinander, dass die Klägerin Analphabetin ist. Er legt jedoch überzeugend dar, dass dieser Umstand zu den festgestellten krankheitsbedingten Ursachen zwar erschwerend hinzukommt, jedoch bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Bedeutung ist. Bestätigt wird diese Einschätzung in vollem Umfang durch das amtsärztliche Gutachten vom 02.12.2008, welches zu dem Ergebnis kommt, dass die Klägerin wegen ihrer körperlichen und seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die für die Einbürgerung erforderlichen Deutschkenntnisse zu erlangen. In diesem Gutachten wird ebenfalls hervorgehoben, dass die psychische Symptomatik in Kombination mit den ausgeprägten körperlichen Erkrankungen, die zur Anerkennung als Schwerbehinderte (GdB 60 %) geführt haben, die Aufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen der Klägerin erheblich beeinträchtigen. Auch dieses Gutachten nimmt den Analphabetismus der Klägerin in den Blick und geht davon aus, dass dieser „das Erlernen der deutschen Sprache zusätzlich erschwert.“ Hauptursache für das Unvermögen der Klägerin zum Spracherwerb ist folglich nach beiden Gutachten eine krankheitsbedingte erhebliche Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung und nicht etwa der Analphabetismus der Klägerin.
31 
c) Schließlich erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, weil sie die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht zu vertreten hat.
32 
Die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG als Beleg auch wirtschaftlicher Integration erfordert eine prognostische Einschätzung, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2014 - 1 S 923/13 - juris Rn. 25 m.w.N.).
33 
Erhält der Einbürgerungsbewerber Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder hat Anspruch darauf, ist maßgeblich, ob er dies zu vertreten hat. Der Begriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Der vom Begriff des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen zu verantwortendem Verhalten und Leistungsbezug erfordert, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist. Der Leistungsbezug muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 - BVerwGE 133, 153; BayVGH, Beschl. v. 06.07.2007 - 5 ZB 06.1988 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 17.12.2013 - 13 LA 179/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2014, a.a.O. Rn. 26; jeweils m.w.N.) Der Einbürgerungsbewerber hat eine Obliegenheit, durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch langfristig den eigenen Unterhalt sicherzustellen. Für ein Vertretenmüssen i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss eine Verletzung dieser Obliegenheit nach Art, Umfang und Dauer von einigem Gewicht sein. Die Verhängung von Sperrzeiten durch die Arbeitsverwaltung oder sonstige leistungsrechtliche Reaktionen auf die Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten können für das Vertretenmüssen eine gewisse Indizwirkung haben.Beruht der Leistungsbezug auf Umständen, die dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsbewerbers zuzurechnen sind, unterbricht allein der Umstand, dass dieser inzwischen wegen seines Alters und aus gesundheitlichen Gründen seinen Lebensunterhalt nicht selbst durch Einsatz seiner Arbeitskraft bestreiten kann, den einbürgerungshindernden Zurechnungszusammenhang nicht. Nach Ablauf einer Frist von acht Jahren hat ein Einbürgerungsbewerber jedoch für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nicht mehr einzustehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.).
34 
Ein Vertretenmüssen ist gegeben, wenn sich der Einbürgerungsbewerber nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht, wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von seiner bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen oder wenn es zu einem Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund verhaltensbezogener Ursachen kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 - juris; Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rn. 259 ff.; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, StAR, 5. Aufl., § 10 StAG Rn. 43). Nicht zu vertreten hat ein arbeitsfähiger Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug, wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich hinreichend intensiv um Arbeit bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine nach dem Maßstab der §§ 8 Abs. 1, 10 SGB II zumutbare Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale, wie Alter, Krankheit, fehlende Qualifikation - deren Eintritt er selbst nicht zurechenbar verursacht hat - aufweist. Ebenso nicht zu vertreten hat der Einbürgerungsbewerber einen Leistungsbezug wegen Verlusts des Arbeitsplatzes aufgrund gesundheitlicher, betriebsbedingter oder konjunktureller Ursachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
35 
Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.11.2013, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.01.2014, a.a.O. Rn. 28; Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rn. 254; a.A. - ohne Begründung - Hailbronner, a.a.O., § 10 StAG Rn. 39).
36 
Daran gemessen steht hier zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin ihren Leistungsbezug jedenfalls innerhalb des in den Blick zu nehmenden Zeitraums ab 2006 nicht zu vertreten hat. Bereits im Jahr 2002 unterzog sich die Klägerin einer amtsärztlichen Begutachtung zur Klärung der Frage, ob sie noch arbeitsfähig ist. Die am 10.10.2002 erfolgte amtsärztliche Untersuchung ergab, dass die Klägerin auf Dauer arbeitsunfähig ist. Das Jobcenter Stadt Karlsruhe teilte der Einbürgerungsbehörde am 23.01.2009 mit, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die gegen eine Einbürgerung sprächen. Unter dem 30.06.2011 teilte das Jobcenter für den Zeitraum ab dem 01.05.2005 ergänzend mit, die Klägerin habe dem Arbeitsmarkt bis zum 25.04.2006 zur Verfügung gestanden und sei danach als Person mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand (§ 65 Abs. 4 SGB II) geführt worden. Aufgrund ihrer zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen habe sie keine Arbeit aufnehmen können. Für ein Vertretenmüssen des Leistungsbezugs spricht allein die Äußerung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 24.09.2003, die im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin voll erwerbsgemindert im Sinn des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Der Senat misst dieser im Gegensatz zu den übrigen Stellungnahmen stehenden Äußerung jedoch keine entscheidende Bedeutung bei, weil sie sich - abstrakt - auf die Frage der vollen Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI bezieht, ohne im Einzelnen in den Blick zu nehmen, welche Tätigkeiten die Klägerin noch ausüben könnte und ob sie sich mit Aussicht auf Erfolg um einen Arbeitsplatz hätte bewerben können. Aus der Stellungnahme des Jobcenters vom 30.06.2011 und dem dieser Stellungnahme beigefügten Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Karlsruhe vom 14.07.2008 geht demgegenüber hervor, dass die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Klägerin deutlich gemindert ist und dass diese nur leichte körperliche Tätigkeiten mit überwiegend sitzender, gelegentlich gehender und gelegentlich stehender Körperhaltung ausüben kann, wobei u.a. häufiges Bücken sowie häufiges Knien und Hocken auszuschließen sind. Eine Tätigkeit in dem von der Klägerin zuletzt ausgeübten Beruf als Raumpflegerin war ihr danach nicht mehr zuzumuten. Dies wird bestätigt durch die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dort gab sie auf Frage zu ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin an, die Arbeit sei für sie sehr schwer gewesen. Sie habe starke Schmerzen in der Niere gehabt und kaum ihre eigene Wohnung putzen können. Sie sei dann von der Behörde zum Arzt geschickt worden und der habe gesagt, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Diese Angaben beziehen sich offenkundig auf die am 10.10.2002 erfolgte amtsärztliche Untersuchung, die ergab, dass die Klägerin auf Dauer arbeitsunfähig ist. Ebenso wie die zuständige Fachbehörde vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die Klägerin sich bei dieser Sachlage mit Aussicht auf Erfolg auf eine andere ihr zumutbare Tätigkeit hätte bewerben können. Zwar darf ein Einbürgerungsbewerber sich grundsätzlich nicht allein auf Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit verlassen, sondern ist auch gehalten, sich aus eigener Initiative um die Aufnahme einer Beschäftigung zu bemühen. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - überhaupt keine realistische Beschäftigungsperspektive gegeben ist.
37 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit Dezember 1987 mit Fatma K. verheiratet. Seine Ehefrau wurde im Mai 1995 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

2

Nach einem erfolglosen, u.a. auf die Mitgliedschaft in der "Partiya Karkerên Kurdistan" (Arbeiterpartei Kurdistans, im Folgenden: PKK) gestützten Asylbegehren begab sich der Kläger nach Frankreich, wo er im Februar 1986 als politischer Flüchtling anerkannt, ihm der Aufenthalt gestattet und ein Reiseausweis ausgestellt wurde. Er war Mitglied des Vorstands des im Mai 1988 bei dem Amtsgericht Bonn - Vereinsregister - eingetragen Vereins "Union Patriotischer Intellektueller Kurdistans (YRWK)".

3

Im Oktober 1992 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Die Ausländerbehörde der Stadt Köln erteilte ihm erstmals im Dezember 1992 eine Aufenthaltserlaubnis, im November 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und im Juni 2002 eine Aufenthaltsberechtigung.

4

Bereits im März 1989 hatte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung eingeleitet. Er wurde verdächtigt, unter dem Decknamen "N." Pässe zu fälschen, mit denen die PKK Angehörige ausstattete, denen die Aufgabe zukam, "Feinde" der Partei zu töten. Im August 1994 stellte der Generalbundesanwalt das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

5

Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 24. Juni 1999 wurde gegen den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen festgesetzt. Er wurde beschuldigt, seine Festnahme erschwert zu haben, als er im Zuge einer Demonstration aus Anlass der Festnahme des PKK-Führers Öcalan mit einer großen Gruppe weiterer Demonstranten das Kölner Parteibüro der SPD zu erstürmen versuchte.

6

Bereits am 22. Juli 1997 hatte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt. Die Beklagte hatte den unbeschränkt gestellten Antrag als auf die Einbürgerung nach § 9 RuStAG gerichtetes Begehren behandelt und mit Blick auf das seinerzeitige Nichtbestehen einer dreijährigen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen im Einvernehmen mit dem Kläger zunächst zurückgestellt. Auf ihre Anregung hin stellte dieser seinen Antrag am 20. Juni 2000 "von § 9 StAG auf § 85 AuslG" um. Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 lehnte sie den Antrag auf Einbürgerung nach § 85 AuslG ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Einer Einbürgerung stehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Der Kläger habe die PKK und damit eine Bestrebung unterstützt, die sowohl gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei als auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Er habe den Ausschlussgrund jeweils selbstständig tragend durch mehrere Unterstützungshandlungen zum Vorteil der PKK verwirklicht. Als Unterstützungshandlungen seien sowohl die Passfälschungen als auch die Teilnahme an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der SPD in Köln zu werten. Beide Unterstützungshandlungen dürften ihm weiterhin entgegengehalten werden. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG erfasse Handlungen nicht, die als Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren seien. Dessen ungeachtet erstrecke es sich nicht auf die Passfälschungen, da diese nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden seien. Jedenfalls unterfielen beide Unterstützungshandlungen dem Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt zu haben.

8

Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, das Berufungsurteil sei, soweit es die Passfälschungen betreffe, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Jedenfalls beruhe es auf einer Verletzung des § 51 Abs. 1 BZRG, da das Verwertungsverbot der Anwendung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe. Er habe im Übrigen glaubhaft gemacht, sich von der früheren Verfolgung und Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt zu haben.

9

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hat.

11

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Anspruchseinbürgerung (1.). Diese ist gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258), ausgeschlossen (2.).

12

1. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht das Begehren des Klägers allein unter dem Gesichtspunkt der Anspruchseinbürgerung gewürdigt.

13

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen ist. Der Antrag ist regelmäßig auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichtet unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. Eine solche Beschränkung setzt eine eindeutige Erklärung des Ausländers voraus, der ein entsprechender Wille unzweifelhaft zu entnehmen ist (Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 16.03 - BVerwGE 120, 305 <308> = Buchholz 402.240 § 102a AuslG Nr. 3 S. 4 f.; vgl. Nr. 8.1.1 Abs. 3 StAR-VwV sowie Nr. 8.1.1 Abs. 3 VAH-StAG). So verhält es sich hier.

14

Der Kläger hat seinen ursprünglichen Einbürgerungsantrag vom 22. Juli 1997 gegenüber der Beklagten am 20. Juni 2000 ausdrücklich "von § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz nach § 85 Ausländergesetz" umgestellt. Er hat dadurch mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zu erkennen gegeben, dass über seinen Einbürgerungsanspruch nur noch unter dem Gesichtspunkt der Anspruchseinbürgerung nach § 85 AuslG (jetzt: § 10 StAG) entschieden werden soll. Diese Beschränkung hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Der Senat ist berechtigt, den Inhalt des klägerischen Begehrens eigenständig zu ermitteln. Zwar handelt es sich dabei um eine dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrte Tatsachenfeststellung. Diese kann hier jedoch vom Revisionsgericht ausnahmsweise jedenfalls deshalb vorgenommen werden, weil das Oberverwaltungsgericht keine Auslegung des Antrags des Klägers vorgenommen hat (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 8.05 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 36 Rn. 30).

15

2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass einem Rechtsanspruch des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben.

16

In revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen entsprechende Bestrebungen verfolgen (a) und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die PKK unterstützt hat (b), ohne glaubhaft gemacht zu haben, sich von dieser Unterstützung zwischenzeitlich abgewandt zu haben (c).

17

a) Der Begriff "Bestrebungen, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind", im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG ist § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954) entlehnt. Danach sind solche Bestrebungen politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen (vgl. Berlit, in: GK-StAR § 11 StAG Rn. 119, 121 und 131 f.). Bestrebungen, die im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 StAG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen.

18

Von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht erkennbar ausgegangen. Seine von der Revision nicht angegriffene tatsächliche Würdigung, die PKK gefährde durch Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und durch die Aufrechterhaltung militärischer Kampfeinheiten im kurdischen Siedlungsgebiet der Türkei und die Anwendung von Waffengewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

19

b) Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (stRspr, vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 320 Rn. 16).

20

Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zudem nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren. Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen (Urteil vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 Rn. 19 und Beschluss vom 27. Januar 2009 - BVerwG 5 B 51.08 - juris Rn. 5).

21

Ausgehend von diesen von der Revision nicht angegriffenen Maßstäben hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 StAG u.a. dadurch unterstützt hat, dass er in der Zeit von 1988 bis zum Februar 1994 unter dem Decknamen "N." Passfälschungen für die PKK durchgeführt hat. Seine Überzeugungsgewissheit hat es aus Indiztatsachen gewonnen. Als solche hat es die Bestätigung der Ehefrau des Klägers, dieser führe den Decknamen "N.", die Erwähnung des "N." als Ehemann der Fatma K. in einem Kassettenmitschnitt, die Aussage der als Kronzeugen vernommenen Person, "N." sei der Schwager des Hasan K., die im Keller der Ehewohnung beschlagnahmten Gegenstände, den Eintrag der Festnetz-Rufnummer der Ehefrau als Rufnummer des "N." in drei beschlagnahmten Telefonlisten sowie den Umstand gewürdigt, dass die Ehefrau des Klägers in der Lage war, nach dessen Festnahme im März 1994 binnen zwei Tagen eine Kaution in Höhe von 20 000 DM zu hinterlegen.

22

An diese Tatsachenfeststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen ohne Erfolg bleiben (aa). Die Würdigung der Passfälschertätigkeit des Klägers als frühere Unterstützungshandlung verstößt weder gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (bb) noch gegen die Unschuldsvermutung (cc). Die Angriffe der Revision gegen die ebenfalls als Unterstützungshandlung gewürdigte Teilnahme des Klägers an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der SPD in Köln gehen ins Leere (dd).

23

aa) Die von der Revision erhobenen Rügen eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (1), einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (2) und eines Verstoßes gegen Denkgesetze (3) bleiben ohne Erfolg.

24

(1) Es kann dahinstehen, ob die Rüge, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es die Aussage der Ehefrau des Klägers allein auf der Grundlage eines behördlichen Vermerks gewürdigt hat, gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, den Darlegungserfordernissen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, da sie jedenfalls unbegründet ist.

25

Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet es, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen; dies schließt eine Bindung an die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich aus. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten - insbesondere durch begründete Beweisanträge - hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - NVwZ-RR 2011, 986 ). Dabei stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 22. März 2006 - BVerwG 4 B 15.06 - juris Rn. 7).

26

Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es überschreitet die Grenzen dieses Ermessens, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles - auch nach dem Vorbringen der Beteiligten - von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 a.a.O. und vom 2. November 2007 - BVerwG 3 B 58.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 m.w.N.). Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag auf, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwände erhebt. Denn in einem solchen Fall ist das Gericht gehindert, seine Entscheidung unter Übergehung der Einwände auf das angegriffene Beweisergebnis zu stützen (vgl. Beschluss vom 14. September 2007 - BVerwG 4 B 37.07 - juris Rn. 3).

27

Das Oberverwaltungsgericht war nicht deshalb zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 auch die "vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt gebliebenen Beweisanträge" wiederholt hat. Es ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Beweisanregung als unsubstantiiert gewürdigt und hierzu ausgeführt hat, sie erschöpfe sich in einem schlichten Bestreiten der Indiztatsache des Geständnisses der Ehefrau des Klägers, ohne konkrete positive Tatsachen in das Wissen der Zeugin zu stellen, die diese Indiztatsache entkräften oder im Ergebnis eine andere tatsächliche Würdigung rechtfertigen könnten. Einzelheiten, die Rückschlüsse auf eine unrichtige Beurkundung der Aussage seiner Ehefrau zulassen, legt der Kläger nicht dar. Seine Beweisanregung verhält sich weder zu dem Ablauf der Vernehmung durch das Bundeskriminalamt noch zu der Reaktion seiner Ehefrau auf den seinerzeitigen Vorhalt, obwohl hierzu nicht zuletzt mit Blick auf die Gesamtheit der von dem Verwaltungsgericht gewürdigten Indizien Veranlassung bestanden hätte.

28

(2) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es unterlassen habe, auf die mangelnde Substantiierung des die Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Hasan K. betreffenden Beweisantritts hinzuweisen, gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen.

29

Diese Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Hiergegen verstößt das Gericht, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Beschlüsse vom 29. Juli 2004 - BVerwG 9 B 23.04 - juris Rn. 2 m.w.N. und vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris Rn. 5). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.

30

Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger anwaltlich vertreten und die Belehrungspflicht aus diesem Grund ohnehin ihrem Umfang nach eingeschränkt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259 <260>; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG 2 C 195.62 - BVerwGE 21, 217 <218> = Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 4), waren die Beweisanträge bereits im erstinstanzlichen Verfahren - wenngleich mit anderer Begründung - abgelehnt worden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Revision wegen der Überprüfungsbedürftigkeit der Feststellung, der Kläger sei unter dem Decknamen "N." für die PKK tätig gewesen, zugelassen hat, konnte kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass das Berufungsgericht den Anträgen stattgeben würde. Dies gilt umso mehr, als dem Umstand, dass das Berufungsgericht zur Berufungsverhandlung - wie aus der Terminsladung und der darin enthaltenen Bitte, sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu erklären, ersichtlich ist - keine Zeugen geladen hatte, zu entnehmen war, dass es eine Zeugenvernehmung nicht für erforderlich hielt. In dieser Situation wäre es Sache des Klägers gewesen, in prozessual geeigneter Weise auf die von ihm für geboten erachtete Beweiserhebung hinzuwirken (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2006 - BVerwG 5 B 98.05 - juris Rn. 9). Dementsprechend durfte das Berufungsgericht in der konkreten Prozesssituation abwarten, welche Beweisanträge in welcher Form in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellt werden würden. Es war nicht gehalten, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es die Beweisanregungen rechtlich bewertete. Dies gilt umso mehr, als sich deren tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. September 2011 - BVerwG 5 B 11.11 - juris Rn. 3 m.w.N.).

31

(3) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

32

Die Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme gilt unter anderem für die gegen Denk- oder Naturgesetze verstoßende Sachverhaltswürdigung (Beschluss vom 21. September 2011 a.a.O. juris Rn. 9). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht jedoch schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72/8 C 7.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 und vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - NJW 1983, 62 <63>).

33

Die von der Revision gerügten Verstöße gegen Denkgesetze werden nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

34

Soweit sich die Rüge gegen die Würdigung des Berufungsgerichts richtet, die am 5. Juli 1989 im Keller der Ehewohnung beschlagnahmten Gegenstände deuteten auf die Identität des Klägers mit dem Decknamen "N." hin, beschränkt sie sich auf eine in die Form einer Verfahrensrüge gekleidete inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie setzt dieser eine eigene Würdigung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrenssätze verstoßende Würdigung der Erkenntnismittel zu benennen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, welche Denkgesetze das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht gelassen haben sollte. Hierfür ist dem Beschwerdevorbringen auch im Übrigen nichts zu entnehmen.

35

Ein Verstoß gegen Denkgesetze wird auch nicht hinsichtlich der Würdigung des Berufungsgerichts aufgezeigt, Indiz für eine enge Verbindung des Klägers mit der PKK sei auch der Umstand, dass seine Ehefrau nach seiner Festnahme im März 1994 innerhalb von zwei Tagen eine Kaution in Höhe von 20 000 DM hinterlegen konnte. Dass der Sachverhalt nur die von dem Kläger in den Raum gestellte Schlussfolgerung zulässt, jede andere hingegen aus denkgesetzlichen oder logischen Gründen schlechterdings unmöglich ist, lässt sich dem Revisionsvortrag nicht entnehmen.

36

bb) Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl I S. 2714) steht der Berücksichtigung der Passfälschungen im Rahmen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Ergebnis nicht entgegen. Allerdings ist das angefochtene Urteil mit § 51 Abs. 1 BZRG insoweit nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als frühere Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits tatbestandlich nicht von dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG erfasst werden (1). Die Entscheidung beruht indes nicht auf diesem Rechtsverstoß. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit § 51 Abs. 1 BZRG selbstständig tragend ausgeführt, dass die Passfälschertätigkeit auch deshalb nicht von dem Verwertungsverbot erfasst werde, weil sie nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt habe (2).

37

(1) Die Regelung über den Ausschluss der Einbürgerung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hat keinen die Anwendbarkeit des Verwertungsverbotes des § 51 Abs. 1 BZRG ausschließenden Charakter. § 51 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist.

38

Der Wortlaut der Norm lässt eine generelle Ausklammerung vergangener Verfolgungs- und Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aus dem Anwendungsbereich des Verwertungsverbots nicht zu. Der zentrale Begriff des Rechtsverkehrs umfasst vielmehr sämtliche Bereiche des Rechtslebens unter Einschluss des Verwaltungs- und damit auch des Staatsangehörigkeitsrechts (vgl. zum Ausländerrecht Urteil vom 5. April 1984 - BVerwG 1 C 57.81 - BVerwGE 69, 137 <143> = Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 6 S. 12 f.; ferner Götz/Tolzmann - Bundeszentralregistergesetz, 4. Aufl. 2000, § 51 Rn. 21).

39

Die Bestimmung kann nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin eingeschränkt werden, dass die hier in Rede stehenden Handlungen nicht ihrem Anwendungsbereich unterfallen. Dies setzte voraus, dass eine solche Einschränkung nach den vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Regelungszielen geboten ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 10.11 - juris Rn. 15, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dies ist hier nicht der Fall.

40

Die weite Fassung des Verwertungsverbotes spiegelt dessen Zweck wider, den Einbürgerungsbewerber von einem Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozialisierung zu begünstigen. Ziel der von dem Gedanken der Rehabilitation geprägten Regelung war die Schaffung eines umfassenden Verwertungsverbotes, das von allen staatlichen Stellen Beachtung verlangt und von dem nur abschließend aufgezählte Ausnahmen zulässig sein sollen (Götz/Tolzmann a.a.O. § 51 Rn. 4). Soweit der Gesetzgeber einzelne Bereiche des Rechts ausnehmen wollte, hat er dies abschließend in § 51 Abs. 2 und § 52 BZRG geregelt. Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG nur berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet. Insbesondere an dieser Ausnahme muss sich auch eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG messen lassen.

41

(2) § 51 Abs. 1 BZRG ist auf Taten, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

42

Einer unmittelbaren Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG steht entgegen, dass die Vorschrift tatbestandlich eine eingetragene Verurteilung voraussetzt. Nur strafgerichtliche Verurteilungen im Sinne des § 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 BZRG unterliegen gemäß § 45 Abs. 1 BZRG der Tilgung. Mit dem Verwertungsverbot soll der Verurteilte nach Tilgung bzw. Tilgungsreife von dem Makel der Verurteilung befreit und ihm die Resozialisierung erleichtert werden (BRDrucks 676/69 S. 24 und BTDrucks VI/1550 S. 21, jeweils zu § 49 BZRG a.F.). Daran fehlt es hinsichtlich der Passfälschertätigkeit.

43

Einer entsprechenden Anwendung widerstreitet, dass insoweit zwar eine Regelungslücke besteht, diese aber nicht planwidrig ist. Die Anordnung eines Verwertungsverbotes für Taten, die nicht in das Register einzutragen und aus diesem zu tilgen sind, ginge über den gemäß § 3 Nr. 1, § 4 BZRG auf strafrechtliche Verurteilungen beschränkten Rahmen des Gesetzes hinaus. Obgleich dem Gesetzgeber die Problematik seit Jahrzehnten bekannt ist, hat er keine Veranlassung gesehen, den Gedanken der Rehabilitation auch für Taten, die nicht durch eine Verurteilung strafrechtlich geahndet werden, normativ zu verankern. Dessen ungeachtet sind auch die Sachverhalte nicht vergleichbar. Das Bekanntwerden eines Gesetzesverstoßes, der nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden ist, ist nicht in gleicher Weise wie der aus einer Verurteilung herrührende Strafmakel geeignet, die soziale Stellung des Betroffenen zu gefährden (Urteile vom 3. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 62.73 - BVerwGE 46, 205 <206 f.> und vom 26. März 1996 - BVerwG 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24 <30> = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 76 S. 30; vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 2 StR 499/72 - BGHSt 25, 64 <65> und Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04 - NStZ 2005, 397 f.).

44

cc) Das Berufungsgericht war auch nicht durch die Unschuldsvermutung gehindert, die Tätigkeit des Klägers als Passfälscher, hinsichtlich derer das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, bei seiner Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.

45

Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist durch Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts im Range eines Bundesgesetzes und schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren vorausgegangen ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88 - BVerfGE 82, 106 <114 f.>). Sie schützt hingegen nicht vor Rechtsfolgen, die - wie die Ablehnung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband - keinen Strafcharakter haben, sondern an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind.

46

dd) Da das Berufungsgericht das Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ohne Verletzung revisiblen Rechts selbstständig tragend auf die Fälschung von Passpapieren gestützt hat, können die Angriffe gegen die ebenfalls als Unterstützungshandlung gewürdigte Teilnahme des Klägers an der versuchten Erstürmung der Parteizentrale der SPD in Köln im Februar 1999 schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das angegriffene Urteil nicht auf einem etwaigen Rechtsverstoß im Zusammenhang mit diesen Erwägungen beruhen kann. Denn eine Rechtsverletzung ist im Falle einer kumulativen Mehrfachbegründung nur kausal im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, wenn diese sämtliche Begründungsstränge erfasst oder wenn jeder der Begründungsstränge von einem individuellen Rechtsverstoß betroffen ist (Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 S. 12 f. m.w.N.).

47

c) Der Kläger hat auch nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der in Rede stehenden Bestrebungen abgewandt hat. An das Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG werden keine strengeren Beweisanforderungen als an den Ausschlussgrund selbst gestellt. Denn die Glaubhaftmachung bezeichnet ein herabgesetztes Beweismaß. Hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von - wie hier - sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Er muss aber nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch bzw. irrig verurteilen oder ihnen abschwören (vgl. Berlit a.a.O. Rn. 152 und 158; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.).

48

Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung ersichtlich von diesen Grundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen, gegen die die Revision keine Verfahrensrügen erhoben hat, ist seine rechtliche Würdigung, dass keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Abwendung des Klägers von der PKK vorliegen, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.