Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.1296

published on 25/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.1296
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am ... 1979 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 erteilten Gaststättenerlaubnis für die Gaststätte „...“ in M....

1. Aufgrund einer Verbraucherbeschwerde führte die Lebensmittelüberwachung des Landratsamts Aschaffenburg am 24. Januar 2013 eine Kontrolle der Betriebsräume durch und stellte hierbei gravierende Mängel bezüglich der Betriebs- und Bauhygiene fest. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 erteilte das Landratsamt dem Kläger Auflagen auf der Basis der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.

Da bei einer Nachkontrolle der Lebensmittelüberwachung am 26. März 2013 wieder massive Mängel in der allgemeinen Hygiene festgestellt wurden, leitete der Beklagte ein Verfahren zum Entzug der Gaststättenerlaubnis und zur Untersagung der gewerblichen Speisenzubereitung ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 27. März 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 10. April 2013 hielt das Landratsamt Aschaffenburg den Kläger zur weiteren Mängelbehebung an und drohte ihm bei der Nichtbeachtung der angeordneten Auflagen Zwangsgelder an.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass die Zwangsgelder verwirkt seien. Darüber hinaus sei der Kläger verpflichtet, am 3. Juni 2013 an der Lebensmittelhygieneschulung teilzunehmen.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 widerrief das Landratsamt Aschaffenburg die Gaststättenerlaubnis (Erlaubnis zum Alkoholausschank), die dem Kläger mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 erteilt worden war, mit Wirkung ab Bestandskraft dieses Bescheides (Nr. 1). Es untersagte dem Kläger die gewerbliche Zubereitung von Speisen und den Ausschank alkoholfreier Getränke ab Bestandskraft dieses Bescheides (Nr. 2).

Zur Begründung ist im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf der Gaststättenerlaubnis stütze sich auf § 15 Abs. 2 GastG. Hiernach sei die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis sei zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Gastwirt die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, insbesondere, wenn zu befürchten sei, dass er die Vorschrift des Lebensmittelrechts künftig nicht einhalten werde. Der Kläger sei entweder nicht willens oder nicht in der Lage war, einen halbwegs ordnungsgemäßen Lebensmittelbetrieb zu leiten. Es fehle ihm am grundsätzlichen Verständnis der hygienebezogenen Betriebszusammenhänge. Der Kläger habe nur dann Bewegung gezeigt, wenn er mit Mitteln des Verwaltungszwangs oder unter dem Eindruck von Bußgeldern zur Verbesserung angehalten worden sei. In aller Regel dürfe davon ausgegangen werden, dass ein Durchschnittsgast keine Speisen oder Getränke konsumieren möchte, wenn sie in einem ekelerregenden oder gar die Gesundheit gefährdenden Umfeld zubereitet würden. Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sei eine Berufspflicht eines jeden Gastwirtes, weshalb die Nichteinhaltung dieser Vorgabe auch ausdrücklich in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG als Regelbeispiel der Unzuverlässigkeit genannt sei. Das Ermessen sei auf Null reduziert. Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung der Gaststätte, soweit diese erlaubnisfrei betrieben werden könne, sei § 31 GastG i. V. m. § 35 GewO. Da die Gaststättenerlaubnis nur den Ausschank von Alkohol als Anknüpfungspunkt kenne, würde der Widerruf der Erlaubnis allein zu kurz greifen, ansonsten könnte der Kläger einen erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb ohne Alkoholausschank fortsetzen. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 20. Juni 2013 zugestellt.

2. Am 10. Juli 2013 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg über Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Untersagung der gewerblichen Speisenzubereitung vom 17. Juni 2013 zu Az. 42.2-8231-Schw wird aufgehoben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Berufsanfänger. Ihm sei in der Vergangenheit eine Reihe von Fehlern unterlaufen, die die Lebensmittelüberwachung beanstandet habe. Der Kläger sei durchaus einsichtig und habe nicht nur zwischenzeitlich an einer Lebensmittelhygieneschulung teilgenommen, sondern auch die Mängel beseitigt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. August 2013 ließ der Kläger weiter vorbringen, das Landratsamt Aschaffenburg habe dem Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2013 eine letzte Frist bis spätestens 21. Juni 2013 gesetzt. Innerhalb dieser Frist habe der Kläger die Beanstandungen beseitigt. Terminbedingt habe er jedoch die Lebensmittelhygieneschulung erst am 1. Juli 2013 absolvieren können. Damit sei der Bescheid vom 17. Juni 2013 vor Ablauf der gesetzten Frist rechtswidrig.

3. Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Maßnahmen seien erforderlich gewesen, da sich der Kläger als unzuverlässig für das Gaststätten- und Lebensmittelgewerbe erwiesen habe. Die Beachtung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere der grundlegenden gesetzlichen Hygieneanforderungen gehöre zu den unabdingbaren Pflichten eines Gastwirts. Könne oder wolle er diese nachhaltig nicht erfüllen, so sei er für das Gaststättengewerbe als unzuverlässig zu qualifizieren, da ansonsten die Gäste der Gefahr des Konsums ungeeigneter Lebensmittel ausgesetzt blieben. Es genüge, wenn die Speisenzubereitung unter unhygienischen Bedingungen erfolge. Auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung komme es hierbei nicht an. Der Kläger sei seit Ende 2007 Gastwirt. Anfängerfehler seien angesichts der gegebenen Betriebsdauer auszuschließen. Die Teilnahme an der Hygieneschulung sei nicht durch die Einsicht des Klägers erfolgt. Vielmehr habe das Landratsamt den Kläger zur Teilnahme an dieser Schulung unter Androhung von Zwangsgeld verpflichtet. Dem Kläger sei vorzuhalten, dass es ihm an einem Grundverständnis für Betriebshygiene mangele. Ohne dieses Grundverständnis sei ein in dieser Hinsicht ordnungsgemäßer Lebensmittelbetrieb nicht gewährleistet. Die Prognose falle im gegebenen Fall ungünstig aus.

Der Beklagte brachte mit Schriftsatz vom 11. September 2013 weiter vor, der Kläger sei durch das Anhörungsschreiben über das beabsichtigte Vorgehen informiert gewesen. Sofern eingewendet werde, dass aufgrund einer weiteren Fristgewährung der Lebensmittelüberwachung der Kläger davon habe ausgehen können, dass das Widerrufsverfahren erledigt sei, so sei dies falsch. Da vorher angeordnete Fristen der Lebensmittelüberwachung nicht vom Kläger beachtet worden seien, handele es sich hier um eine faktisch erforderlich gewordene weitere Terminsetzung der Lebensmittelüberwachung. Im Anhörungsschreiben vom 27. März 2013 befinde sich auch der Hinweis, das Verfahren zur Ahndung von Rechtsverstößen oder ein weiterer Auflagenbescheid von diesem Schreiben nicht berührt würden. Das sage eindeutig, dass etwaige Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung zur Abwehr konkreter Gefahren für die Verbraucher unabhängig von dem gewerberechtlichen Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers erfolgen könnten. Aufgrund der Vorgänge im Gaststättenbetrieb sei die Lebensmittelüberwachung natürlich gehalten gewesen, im Rahmen zeitlicher Terminvorgaben auf ordnungsgemäße hygienische Zustände konsequent hinzuarbeiten. Dies hindere die Gewerbebehörde jedoch nicht daran, die erforderlichen gewerberechtlichen Maßnahmen zu treffen, die durch das gravierende Fehlverhalten des Klägers ausgelöst worden seien. Der Kläger habe erst an der Lebensmittelhygieneschulung teilgenommen, nachdem ihm der Widerrufsbescheid zugegangen sei.

4. In der mündlichen Verhandlung am 27. November 2013 verständigten sich die Beteiligten darauf, dem Kläger noch eine Chance zu geben, weitere lebensmittelrechtliche Kontrollen durchzuführen und bis dahin das gerichtliche Verfahren ruhend zu stellen. Für den Fall des Wiederaufgreifens des Verfahrens verzichteten beide Parteien auf eine weitere mündliche Verhandlung. Das Gericht ordnete das Ruhen des Verfahrens an und setzte den Streitwert auf 15.000,00 EUR fest.

5. Das Landratsamt Aschaffenburg stellte anlässlich einer Kontrolle am 11. Dezember 2014 erneut erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße im Gaststättenbetrieb des Klägers fest und forderte ihn mit Schreiben der Lebensmittelüberwachung vom 15. Dezember 2014 auf, die Mängel bis spätestens 15. Januar 2015 zu beseitigen.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 teilte der Beklagte dem Gericht mit, die Lebensmittelüberwachung habe den Betrieb des Klägers überprüft. Dem Kläger könne kein gutes Zeugnis ausgestellt werden. Im Kontrollzeitpunkt seien haarsträubende Zustände festzustellen gewesen. Auf den in der Anlage beigefügten Bericht der Lebensmittelüberwachung werde verwiesen.

Das Gericht nahm das vormalige Verfahren W 6 K 13.588 mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 wieder auf und führte es unter dem Aktenzeichen W 6 K 14.1296 fort.

Der Kläger hat sein Gaststättengewerbe zum 15. Januar 2015 abgemeldet.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

1. Der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die maßgeblichen Erwägungen insbesondere zu den aus dem Verstoß gegen das Lebensmittelrecht herrührenden Unzuverlässigkeitsgründen hat das Landratsamt Aschaffenburg in seinem Bescheid vom 17. Juni 2013 umfassend dargelegt. Auch die weiteren Regelungen des Bescheides sind nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides vom 17. Juni 2013 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorbringen des Klägers führt auch angesichts seines Verhaltens während des Klageverfahrens zu keiner anderen Beurteilung.

2. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG. Nach der erstgenannten Vorschrift ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht einhalten wird.

Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung der Gaststätte, soweit diese erlaubnisfrei betrieben wird, ist § 31 GastG i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach es ebenfalls auf die Unzuverlässigkeit des Klägers ankommt (HessVGH, U. v. 1.7.2010 - 8 A 983/10 - GewArch 2011, 172; VG Köln, B. v. 11.8.2009 - 1 L 976/09 - juris).

Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Entscheidend ist, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen (nach dem Gesamtbild seines Verhaltens), also unter Würdigung aller mit seinem Betrieb zusammenhängenden Umstände - auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - willens und in der Lage ist, in Zukunft seinen beruflichen Pflichten nachzukommen. Erforderlich ist bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse (nicht: überwiegende) Wahrscheinlichkeit dafür, der Gewerbetreibende werde seinen Betrieb künftig ordnungswidrig führen. Hierfür reichen beachtliche ernsthafte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung in der Zukunft aus. Notwendig ist eine Prognose über die zukünftige Entwicklung, die sich auf Tatsachen, nicht bloß auf Vermutungen stützt (VG Köln, B. v. 11.8.2009 - 1 L 976/09 - juris; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 22 ff.).

Solche Tatsachen sind erhebliche Verstöße gegen die einschlägigen, lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, wie hier etwa gegen die VO (EG) 852/2004 sowie gegen § 4 LMHV (Lebensmittelhygieneverordnung). Festgestellte Mängel müssen wegen des Grundrechts aus Art. 12 GG und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hinreichendes Gewicht aufweisen. Aber auch viele kleinere Verstöße, die für sich betrachtet noch keine Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten können, können in ihrer Häufigkeit gleichwohl erheblich sein, sofern in der Häufung auch ein Hang zum Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Ausdruck kommt oder eine erhebliche Ordnungsstörung vorliegt (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 27).

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie die Untersagung des Betriebs im Übrigen stehen nicht im Ermessen, sondern sind zwingend. Falls eine negative Prognose gerechtfertigt ist, stehen dann von Ausnahmen abgesehen auch keine Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte oder grundrechtlichen Erwägungen entgegen (BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - GewArch 2014, 492).

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Erlass des Bescheides vom 17. Juni 2013.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger gaststättenrechtlich unzuverlässig. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit ergibt sich aus den zahlreichen im angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2013 aufgelisteten bzw. sonst aktenkundigen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im klägerischen Gaststättenbetrieb und aus der berechtigten Sorge, dass solche Verfehlungen auch künftig zu erwarten sind. Die festgestellten Mängel sind im Einzelnen konkret dokumentiert. Sie beruhen auf Kontrollen der Lebensmittelüberwachung am 24. und 25. Januar 2013, am 26. März 2013 sowie am 16. Mai 2013 und schließlich aus einer Kontrolle nach Bescheidserlass am 11. Dezember 2014. Dazu befinden sich auch zahlreiche Lichtbilder in der Behörden- bzw. Gerichtsakte. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aktenkundig sind danach erhebliche - vom Kläger nicht bestrittene - lebensmittelrechtliche Verstöße in einem Zeitraum vom 24. Januar 2013 bis 16. Mai 2013 (teilweise später) sowie bis 11. Dezember 2014, wie z. B. - stichpunktartig - gravierende Verunreinigungen und ekelerregende Zustände, keine planmäßige Reinigung, das Fehlen von Reinigungs- und Desinfektionsplänen, die Lagerung von zubereiteten und leicht verderblichen Lebensmitteln in offenen Behältnissen, Überschreiten des Verfallsdatums, die fehlende Überprüfung der Getränkeschankanlage, betriebsfremde Gegenstände, die fehlende Reinigung und Instandsetzung der Personaltoilette, keine ausreichenden Hygienekenntnisse des Klägers, fehlende Lebensmittelhygieneschulung, bauliche Mängel usw.

Zum Einwand des Klägers, dass zwischenzeitlich alle Mängel behoben (gewesen) seien und die Lebensmittelhygieneschulung nachgeholt worden sei, ist anzumerken, dass ein (ordnungsgemäßes) Verhalten nach Bescheidserlass als neuer Sachverhalt mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht entscheidungserheblich ist. Dieser Aspekt kann allenfalls künftig Bedeutung erlangen, wenn sich der Kläger erneut um eine Gaststättenerlaubnis bemühen sollte. Aber auch Wohlverhalten vor Bescheidserlass ist wenig bedeutsam, wenn die Maßnahmen wie hier nur aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Bußgeldern bzw. unter dem Druck des schwebenden Widerrufsverfahrens erfolgen (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 15; vgl. VG Ansbach, B. v. 11.1.2001 - AN 4 K 00.01564 - juris).

Das Verhalten des Klägers spricht nicht gegen, sondern für seine Unzuverlässigkeit. Der Kläger hat vor Bescheidserlass zunächst nicht von sich aus die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die lebensmittelrechtlichen Missstände zu beseitigen. Er hat die Zwangsgelder fällig werden lassen und auch bezahlt. Er hat gesetzte Fristen wiederholt verstreichen lassen und erst kurz vor bzw. nach Bescheidserlass gehandelt.

Zum Einwand, dass es Anfängerfehler gewesen seien, ist zum einen anzumerken, dass der Kläger die Gaststätte schon seit 2007 betreibt, und zum anderen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf ein Verschulden ankommt (vgl. VG Ansbach, B. v. 11.1.2001 - AN 4 K 00.01564 - juris).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger wiederholt kontrolliert worden ist und anlässlich dieser Kontrollen jeweils eine Vielzahl von Mängeln im Bereich von Hygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt worden sind. Die Häufigkeit und Nachhaltigkeit der Verstöße über einen mehrmonatigen Zeitraum und trotz der von der Lebensmittelüberwachung getroffenen Maßnahmen und des eingeleiteten Widerrufsverfahrens belegen die Unzuverlässigkeit des Klägers eindrücklich. Anhand der vorgelegten Unterlagen lässt sich erkennen, dass der Kläger in vielerlei Hinsicht zur Erfüllung seiner gaststättenrechtlichen Pflichten unfähig und unwillig gewesen ist. In der Gesamtschau legen die stets ähnlich gelagerten hygiene- und lebensmittelrechtlichen Mängel den Verdacht nahe, dass die unhygienischen und teils sogar gesundheitsgefährdenden Zustände in der Gaststätte des Klägers über längere Zeiträume geradezu der Normalzustand gewesen sind, ohne dass nachhaltige Gegenmaßnahmen eingeleitet worden sind (vgl. auch BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - GewArch 2014, 492).

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bedurfte es auch keiner weiteren Verwarnungen, Geldbußen oder sonstiger lebensmittelrechtlicher Maßnahmen. Auch ein Vertrauensschutz konnte nicht entstehen. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gaststätten- und Gewerberechts als Teilbereich des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn vor dem gaststätten- und gewerberechtlichen Einschreiten erst noch weitere lebensmittelrechtliche Überwachungsmaßnahmen bzw. Sanktionen hätten ergriffen werden müssen. Auch die zwischenzeitliche, aber nicht nachhaltige Besserung der Verhältnisse beruht nicht auf eine Eigeninitiative des Klägers, sondern hat ihre Grundlage in den massiven lebensmittelrechtlichen Überwachungsmaßnahmen und dem Druck des laufenden Widerrufsverfahrens (vgl. auch VG Ansbach, B. v. 12.10.2006 - AN 4 S 06.03141 - juris; B. v. 11.1.2001 - AN 4 K 00.01564 - juris).

Bei einer Fortführung des Gaststättenbetriebs durch den Kläger ist erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu rechnen. Die von der Behörde getroffene Prognose ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der vorliegenden Tatsachen gerechtfertigt.

4. Die negative Prognose über das künftig zu erwartende Verhalten des Klägers wird - ohne dass es angesichts des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes des Bescheidserlasses noch darauf ankommt - im Nachhinein durch das spätere Verhalten des Klägers bestätigt. Die erneut festgestellten gravierenden Verstöße gegen das Lebensmittelrecht, insbesondere gegen die Hygienevorschriften, belegen zusätzlich, dass die ursprünglich im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Prognose zutreffend war.

Denn obwohl dem Kläger während des laufenden Klageverfahrens nochmals die Chance gegeben wurde, sein Verhalten nachhaltig zu ändern (vgl. die Absprache in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.11.2013) und der Kläger in den nachfolgenden Monaten mit weiteren Kontrollen rechnen musste, hat er sein lebensmittelrechtswidriges Verhalten beim Betrieb seiner Gaststätte quasi in gleicher, nicht hinnehmbarer Weise fortgesetzt wie zuvor. Auf das erneute Einschreiten der Lebensmittelüberwachung im Dezember 2014 hin hat der Kläger sein Verhalten nicht gebessert, sondern letztlich den Betrieb zum 15. Januar 2015 abgemeldet, also zu dem Tag, bis zu dem er laut der lebensmittelrechtlichen Anordnungen seine Mängel beseitigen sollte. Der Kläger hat so abermals dokumentiert, dass er nicht willens und in der Lage ist, seinen Gaststättenbetrieb in lebensmittelrechtlich einwandfreier Weise zu führen. Vielmehr hat er die die bereits vor Bescheidserlass vorgefundenen und ähnlich gelagerten hygiene- und lebensmittelrechtlichen Missstände nach Bescheidserlass in gleicher Weise fortgeführt, so dass auch nicht von einem einmaligen Ausrutscher die Rede sein kann (vgl. BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - GewArch 2014, 492).

Angesichts der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit sind der Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Gewerbeuntersagung im Übrigen zwingend, ohne dass ein Ermessen besteht. Für eine (ausnahmsweise) Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs bzw. der Untersagung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

5. Der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Gewerbeuntersagung steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Gaststättenbetrieb mittlerweile zum 15. Januar 2015 abgemeldet hat. Die Erforderlichkeit der Verfügung ist bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gleichwohl gegeben. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO kann ein Untersagungsverfahren bei Aufgabe des Gewerbes fortgesetzt werden. Im Übrigen bestehen gewisse Zweifel, ob eine endgültige Betriebsaufgabe und Betriebseinstellung erfolgt ist. Denn eine endgültige Aufgabe des Betriebs liegt nur dann vor, wenn sie nicht unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme erfolgt. Die Betriebsaufgabe am 15. Januar 2015 hat ihre Ursache offensichtlich in den bis dahin gesetzten Fristen der Lebensmittelüberwachung für die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen, denen der Kläger nicht nachkommen wollte oder konnte. Die Klage gegen die Widerrufs- und Untersagungsverfügung hat der Kläger gleichwohl aufrechterhalten. Dies spricht gegen einen endgültigen Aufgabewillen (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg.Lfg. August 2014, § 35 Rn. 26).

Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles kann auch nicht von einer Erledigung der Klage ausgegangen werden. Eine Gaststättenerlaubnis erlischt nach § 8 Satz 1 GastG erst, wenn der Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Eine schlichte Abmeldung des Gewerbes kann grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es tatsächlich zur Fortführung desselbigen kommen wird (vgl. VGHBW, U. v. 8.7.2014 - 8 S 1071/13 - NVwZ 2014, 1597; SächsOVG, U. v. 21.10.2013 - 3 A 639/12 - juris).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass es einer Streitwertfestsetzung nicht mehr bedarf, weil ein diesbezüglicher Beschluss schon in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2013 ergangen ist, mit dem der Streitwert auf 15.000,00 EUR (vgl. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013) festgesetzt wurde. Auf S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

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published on 12/05/2016 00:00

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(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für die Primärproduktion und die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen nach § 5.

(2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet, dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Tätigkeit

1.
nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult sind und
2.
über nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse verfügen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.