Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Mai 2016 - RN 5 K 15.804

bei uns veröffentlicht am12.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Gewerbeuntersagung.

Mit Gewerbeanmeldung vom 15.11.2009 zeigte die am ...1931 geborene Klägerin zum 1.11.2009 das Einzelgewerbe „Handel mit Holz und Holzteilen, Ausführung von land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen“ bei der Gemeinde P. an.

Anlässlich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... im Ermittlungsverfahren Az. 32 Js 388/15 gegen W. B., den Sohn der Klägerin, wegen Betrugs regte die Staatsanwaltschaft ... am 23.01.2015 erstmals die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen die Klägerin wegen eines Strohmannverhältnisses an. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens war die Strafanzeige eines Kunden der Fa. B2., der dort eine Jagdkanzel bestellt und bezahlt hatte, die ihm aber nicht ausgeliefert worden war. Der jeweilige Liefertermin war mehrfach verschoben worden. Die E-Mails des Schriftverkehrs mit dem Kunden waren stets nur mit „B.“ unterschrieben, ein Vorname wurde nicht genannt. Die E-Mailadresse lautete: „[email protected]“. Als Absendename wurde „M.“ angezeigt. Laut den Ermittlungsakten ergab eine telefonische Kontaktaufnahme des Kunden mit der Klägerin, dass diese in der Sache nicht Bescheid wusste, sondern auf ihren Sohn bzw. auf Herrn B. verwies. Das Ermittlungsverfahren gegen W. B. wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, unter anderem, weil sich in tatsächlicher Hinsicht nicht aufklären ließ, wer der Vertragspartner war, Herr W. B. oder die Klägerin.

Gegenüber dem Sohn der Klägerin, W. B., besteht eine bestandskräftige Gewerbeuntersagung aus dem Bescheid des Landratsamtes ... vom 7.7.2005 für die Ausübung des Gewerbes „Handel mit Holzdecken, Wandverkleidungen, Parkettböden, Fenstern, Türen und Möbeln“. Seine Klage hiergegen (Az. RN 5 K 06.269) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17.07.2006 abgewiesen.

Darüber hinaus besteht eine bestandskräftige erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber W. B. aus dem Bescheid vom 25.8.2010 des Landratsamtes ... Seine Klage hiergegen (Az. RN 5 K 10.1763) wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 12.5.2011 abgewiesen. Grundlage des Urteils vom 12.5.2011 war zunächst, dass W. B. nach Überzeugung der Kammer im Zusammenhang mit der Fa. B2. entgegen seiner Behauptungen selbstständig gewerblich tätig war. Aus den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... und der Polizei lasse sich entnehmen, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Schwester N. L. tatsächlich einen Betrieb unterhalte, in dem Jagdkanzeln gefertigt werden. Die Zusammenarbeit zwischen ihm und seiner Schwester sei einem Strohmannverhältnis vergleichbar. Bezüglich der Unzuverlässigkeit des W. B. stützt sich die Entscheidung vor allem auf drei rechtskräftige Strafbefehle wegen Betrugs, weiter auf seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, indiziert durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Zum 1.5.2000 meldete die Tochter der Klägerin, N. L., bei der Gemeinde P. das Einzelgewerbe „Handel mit Jagdeinrichtungen (Jagdkanzeln, Fallen, Fütterungen u. a.), Handel mit Jagdbekleidung“ an. Am 08.09.2010 meldete sie das Gewerbe bei der Gemeinde P. rückwirkend zum 1.1.2010 ab.

Mit Strafbefehl vom 28.2.2013 des Amtsgerichts ... (Az. Cs 104 Js 9073/12) wurde W. B. eines gemeinschaftlichen Betrugs zusammen mit seiner Schwester N. L. beschuldigt. In dem Strafbefehl führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Sohn der Klägerin und seine Schwester die verantwortlich Handelnden der Fa. B2. seien. Das Verfahren gegen W. B. wurde nach seinem Einspruch gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt mit Beschluss vom 13.6.2013. Das Verfahren gegen N. L. wurde nach ihrem Einspruch gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt mit Beschluss vom 13.6.2013. Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin in der gleichen Sache wurde mit Verfügung vom 22.02.2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (BA W. B. II, S 47), laut Verfügung der Staatsanwaltschaft ..., da davon auszugehen sei, dass die dortige Beschuldigte M. B. (hier Klägerin) aufgrund ihres Alters (81 Jahre) nur als Inhaberin vorgeschoben sei und tatsächlich die beiden anderen dortigen Beschuldigten (erg. N. L. und W. B.) im Geschäftsverkehr auftreten und auch verantwortlich für die Fa. B2. seien.

In der Folge erließ das Landratsamt ...einen Bußgeldbescheid am 16.7.2013 gegen N. L. wegen unbefugter selbstständiger Gewerbeausübung ohne Erstattung einer Gewerbeanzeige.

Mit Schreiben vom 04.07.2013 setzte das Landratsamt ... ein Zwangsgeld von 2.000,- € gegen W. B. wegen Verstoßes gegen das bestehende Gewerbeverbot fest. Auf seine unter dem Az. RN 5 K 13.1330 hiergegen geführte Klage hin wurde mit Urteil vom 12. 6.2014 vom Verwaltungsgericht Regensburg festgestellt, dass das Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € nicht fällig geworden ist. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der dortige Beklagte durch die vorgebrachten Tatsachen nicht darlegen konnte, dass W. B. selbstständiger Inhaber der Fa. B2. war. Für das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses habe er keine überzeugenden Tatsachen benennen können. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

In der Folge des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg nahm das Landratsamt ... auf den Einspruch der N. L. hin den Bußgeldbescheid vom 16.7.2013 zurück mit Bescheid vom 13.8.2014.

Mit Schreiben vom 4.3.2015 informierte das Finanzamt ... das Landratsamt darüber, dass die Klägerin zurzeit keine steuerlichen Rückstände habe. Sie habe jedoch lediglich für das Kalenderjahr 2010 eine Steuererklärung eingereicht.

Weder im Führungszeugnis vom 18.2.2015 noch in der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 18.02.2015 finden sich Eintragungen bezüglich der Klägerin.

Weitere Rückstände konnte die Behörde nicht ermitteln.

Im Impressum des Internetauftritts wurde jedenfalls am 27.8.2012 unter „B2.“ keine natürliche Person aufgeführt (BA II W. B. Bl. 5), am 27.6.2014 (BA Bl. 42) M. B. und am 4.5.2016 N. L. (GA Bl. 39).

Mit Schreiben vom 24.3.2015, der Klägerin per Postzustellungsurkunde zugestellt am 26.03.2015, wurde die Klägerin von der drohenden Gewerbeuntersagung in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens gegeben.

Mit Schreiben vom 4.4.2015 teilte die Klägerin mit, dass weder sie noch ihr Sohn etwas über das Strafverfahren mit dem Az. 32 Js 388/15 wüssten. Im Übrigen würde sie Herrn 3... nach „§ 21 VwVfG“ wegen Verdachts auf Befangenheit ablehnen. Grundlage dieses Verdachts sei das Verfahren RN 5 K 13.1330 vor dem Verwaltungsgerichts Regensburg.

Ein daraufhin erfolgtes Gesprächsangebot des Beklagten nahm die Klägerin nicht wahr.

Mit Schreiben vom 19.4.2015 teilte die Klägerin mit, dass das behördliche Schreiben keinerlei Tatsachen enthalte außer einem nebulösen Vorwurf, sie habe ihrem Sohn erheblichen Einfluss auf die Führung ihres Betriebes gestattet. Eine Widerrede oder Verteidigung sei so unmöglich. Sie bat weiter um Mitteilung des Inhalts des genannten Strafverfahrens.

Diesem Ansinnen kam das Landratsamt mit Schreiben vom 21.4.2015 nach und teilte der Klägerin mit, dass das Verfahren wegen des Tatvorwurfs des Betruges gegen Herrn W. B. am 23.1.2015 eingestellt worden sei. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft ... in der Einstellungsverfügung um Prüfung einer Gewerbeuntersagung gegen die Klägerin gebeten.

Am 22.04.2015, der Klägerin per Postzustellungsurkunde zugestellt am 29.04.2015, erließ das Landratsamt ...folgenden Bescheid gegenüber der Klägerin:

Ziffer 1 untersagt der Klägerin die Ausübung folgender selbstständiger Gewerbetätigkeiten: „Handel mit Holz und Holzteilen, Ausführung von land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen“.

Laut Ziffer 2 hat die Klägerin folgende Verpflichtungen zu erfüllen:

a) Einstellung der Ausübung der vorstehend beschriebenen selbstständigen Gewerbetätigkeiten,

b) Erstattung einer Gewerbeabmeldung bezüglich der vorstehenden beschriebenen selbstständigen Gewerbetätigkeiten bei der Betriebssitzgemeinde.

Ziffer 3 droht für den Fall, dass die genannten Verpflichtungen aus Ziffer 2 nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfüllt werden bezüglich jeder Einzelverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € an.

Ziffer 4 auferlegt der Klägerin die Kosten des Verfahrens, die in Ziffer 5 auf 200,- € (Gebühr) und 3,50 € (Auslagen) festgesetzt werden.

Zur Begründung führt der Bescheid aus, die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden könne in ihrer Person begründet liegen oder die Unzuverlässigkeit eines Dritten könnten ihr als eigene angelastet werden. Die Gewerbetreibende habe auch für die Unzuverlässigkeit eines Dritten kraft Gesetzes einzustehen.

Hier habe sich die Gewerbetreibende bereits aufgrund ihres eigenen Verhaltens als unzuverlässig erwiesen, indem sie ihren steuerlichen Verpflichtungen bereits seit mehreren Jahren nicht mehr nachkomme. Durch das Unterlassen fälliger Steuermeldungen versuche die Gewerbetreibende die Besteuerungsgrundlagen zu verheimlichen und die Erhebung der Steuern zu erschweren. Wer sich in dieser Weise beharrlich verhalte, handele nicht im Einklang mit bestehenden Vorschriften und sei daher unzuverlässig.

Weiter beschäftige das Geschäftsgebaren der Fa. B2. seit Jahren die Justiz. Aktenkundig seien zahlreiche Fälle von Kunden bestellter Ware, welche vorab bereits bezahlt sei, jedoch erst verspätet oder überhaupt nicht ausgeliefert worden sei.

Die Gewerbetreibende räume ihrem erwiesenermaßen gewerberechtlich unzuverlässigen Sohn W. B. sowie ihrer zur selbstständigen Gewerbeausübung aufgrund fehlender Gewerbeanzeige nicht befugten Tochter N. L. einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes B2. ein und sei nicht in der Lage bzw. willens, diesen Einfluss zu unterbinden. Durch dieses Verhalten bzw. Unvermögen zeige sich die eigene Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung begünstigten die verwandtschaftlichen Verhältnisse, wie sie vorliegend bestehen würden, die Einflussnahme. Zumal von der knapp 84jährigen Gewerbetreibenden nicht zu erwarten sei, dass diese hauptverantwortlich den Firmenbetrieb leite. Aufgrund seiner Berufsausbildung und Berufstätigkeit als Schreiner komme Herrn W. B. die führende Rolle im Betrieb der Gewerbetreibenden zu. Aufgrund seiner herausragenden Stellung sei dieser als beauftragte Person/Betriebsleiter i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) anzusehen. Die Gewerbetreibende diene den gewerberechtlich unzuverlässigen W. B. sowie der N. L. als sog. gewerblicher „Strohmann“. Die Gewerbetreibende trete als formale Firmeninhaberin auf und werde von Herrn W. B. und Frau N. L., die in Wirklichkeit das Gewerbe betreiben würden, vorgeschoben.

Weiter listet der Bescheid zahlreiche Anhaltspunkte auf, nach denen der Sohn der Klägerin, W. B., bei der Fa. B2. trotz bestandskräftiger Gewerbeuntersagung tätig sei. So seien verschiedene Behörden, darunter die Polizeiinspektion ..., das Amtsgericht ..., die Gemeinde P., die Gemeinde H. sowie das Finanzamt ... der Ansicht, dass die tatsächlichen Betreiber der Fa. ... W. B. und N. L. seien und die Klägerin nur als sog. Strohfrau vorgeschoben werde. Weiter habe Herr W. B. Warenlieferungen unterschriftlich bestätigt. In Schreiben von verschiedenen Kanzleien werde W. B. als Firmeninhaber genannt. Auch werde W. B. von seinem Schwager F. L. als Chef des Betriebes bezeichnet, laut Mitteilung der PI ... vom 10.6.2010, Az. BY2203-000370-10/3.

Auch für die Tätigkeit der Tochter der Klägerin, N. L., bei der Fa. ... führt der Bescheid zahlreiche Einzelheiten auf. So habe W. B. bei seiner Zeugenvernehmung bei der PI ... am 10.03.2010, Az. BY221-000301-10/7, angegeben, dass seine Arbeitgeberin seine Schwester N. L. sei und diese auch für die Firmenhomepage verantwortlich sei. In ihrer Zeugenvernehmung vom 16.03.2010, Az. BY2203-000751-10/8, bei der PI ... habe die Klägerin selbst angegeben, dass die Firma durch ihre Tochter betrieben werde. Auch in seiner Beschuldigtenvernehmung bei der PI ... vom 07.06.2010, Az. BY2203-000370-10/3, habe W. B. angegeben, dass Inhaberin der Firma ... seine Schwester N. L. sei. Aus dem beim Amtsgericht ... durchgeführten Zivilverfahren, 2 C 176/13, gehe hervor, dass N. L. am 08.06.2012 eine Warenlieferung namens der Fa. B2. unterschriftlich bestätigt habe. Hieraus gehe auch hervor, dass W. B. am 05.07.2012 eine Warenlieferung namens der Fa. B2. unterschriftlich bestätigt habe.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsgründe verwiesen.

Am 26.5.2015 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 22.4.2015.

Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der Gewerbeuntersagung des Landratsamtes ... um einen Racheakt für das verlorene Verfahren RN 5 K 13.1330 vom 12.06.2014 handele. Wie schon in dem vorigen Verfahren würden auch in diesem Verfahren angebliche Beweise vorgelegt, die aus sog. Polizeiberichten von Herrn PHK 4... stammten. Diese Beweise seien von ihm frei erfunden. Herr 4... habe zu keiner Zeit Einblick in die Geschäfte der Fa. B2. gehabt, obwohl er zwei illegale Hausdurchsuchungen bei ihnen durchgeführt habe. Im Urteil aus dem Verfahren RN 5 K 13.1330 stehe wörtlich: „Die Ermittlungsergebnisse bezüglich M. B. waren frei erfunden.“

Die Gründe des Landratsamtes ..., die zur Gewerbeuntersagung führten, beruhten auf Hörensagen, nicht auf Beweisen. Weiter sei die Gewerbeuntersagung von Herrn 3... ausgearbeitet worden, obwohl sie diesen wegen Befangenheit abgelehnt habe. Sie sei daher ungültig.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 22.4.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt der Beklagte wie folgt Stellung:

Die Argumentation der Klägerin, dass es sich bei der angefochtenen Maßnahme um einen Racheakt handele, werde zurückgewiesen. Betroffener im Verfahren RN 5 K 13.1330 sei Herr W. B. gewesen. Betroffene (Klägerin) im laufenden Verfahren sei dagegen Frau M. B.. Bezüglich der angeführten Beweise werde auf die umfangreichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die von der Klägerseite wiederholt behauptete Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters 3... werde zurückgewiesen.

Zum 31.12.2015 meldete die Klägerin das von ihr angemeldete Gewerbe bei der Gemeinde P. ab. Als Grund wurde Erbfolge/Verkauf/Verpachtung angegeben. Zum 1.1.2016 meldete die Tochter der Klägerin, Frau N. L., bei der Gemeinde P. das Einzelgewerbe „Handel mit Jagdeinrichtungen, B2.“ an.

Während des gerichtlichen Verfahrens stellte sich heraus, dass die Kinder der Klägerin (W. B. und N. L.) mittlerweile wegen gemeinschaftlichen Betrugs angeklagt wurden (Anklageschrift vom 19.4.2016, Strafakten der Staatsanwaltschaft ..., Az. 32 Js 4900/16; Tatzeitpunkt Februar 2014). Das Verfahren gegen die Klägerin wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Beiakten zum obigen Verfahren, Az. 32 Js 18251/15). In der Anklageschrift wird das Geschäftsmodell der „B2.“ wie folgt beschrieben: Die Klägerin sei seit längerer Zeit nur mehr formale Firmeninhaberin. Sie selbst tätige keine Rechtsgeschäfte mehr. Vielmehr handelten im Namen der Firma die beiden Kinder der Klägerin, die ihre Mutter nur als „Strohfrau“ vorschöben. Die Kinder nähmen im Namen der Firma B2. Aufträge an und forderten hierbei zum Teil auch Anzahlungen. Teilweise würden die Aufträge sodann vorgefasster Absicht entsprechend nicht ausgeführt und die erlangten Anzahlungen nicht zurückbezahlt. Komme es zu rechtlichen Inanspruchnahmen, so liefen diese gegen die genannte Firma bzw. die Klägerin. Erwirkte Titel könnten jedoch - was die Kinder der Klägerin wissen würden - mangels Vermögen der Firma bzw. der Klägerin nicht vollstreckt werden.

Gemäß dem dargestellten Modell hätten die beiden Angeschuldigten eine Bestellung über 13 Jagdkanzeln zum Preis von 3.170,90 Euro angenommen, eine Anzahlung von 1.000 Euro verlangt und erhalten, aber nicht geliefert. Die Anzahlung hätten sie nicht zurückbezahlt, die Zwangsvollstreckung aufgrund des auf die Klage des Geschäftspartners hin ergangenen Versäumnisurteils sei ergebnislos verlaufen.

Aus den Ermittlungsakten ergibt sich weiterhin, dass die Klägerin laut Auskunft der Gerichtsvollzieherin teilweise pflegebedürftig ist, und dass sie zum 25.1.2016 mit 18 Einträgen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft eingetragen war, davon 9 Anordnungen der Eintragung vor dem Zeitpunkt des Bescheidserlasses (22.4.2015). Im Übrigen wird auf die Strafakten verwiesen.

Weiter wurden die Verfahren mit den Az. 32 Js 12962/14, 32 Js 3246/15 der Staatsanwaltschaft ... bekannt. Aus den Ermittlungen geht hervor, dass auch hier ein Kunde per E-Mail eine Bestellung aufgab, eine Anzahlung leistete und die Lieferung nie erfolgte. Der Kaufpreis wurde schließlich zurückbezahlt, nachdem ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen war (AG ..., U.v. 16.6.2014, Az. 1 C 244/14), und im Rahmen der Zwangsvollstreckung wohl bereits ein Haftbefehl gegen die Klägerin wegen der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen war. Das Verfahren gegen die Klägerin und ihre Kinder W. B. sowie N. L. wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da laut der Staatsanwaltschaft der Betrugsvorsatz nicht nachweisbar gewesen sein soll.

Das Gericht hat folgende Strafakten zum Verfahren beigezogen: Staatsanwaltschaft ... Az. 32 Js 4900/16, sowie die Beiakten dazu, Az. 32 Js 18251/15; Staatsanwaltschaft ... Az. 32 Js 12962/14, 32 Js 3246/15; Staatsanwaltschaft ..., Az. 32 Js 388/15; Amtsgericht ... Az. Cs 104 Js 9073/12.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.5.2016, auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten und die beigezogenen Strafakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden werden konnte, ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Landratsamtes... vom 22.4.2015 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Der fehlende Klageantrag führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Zwar soll nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist genügt, wenn das Ziel der Klage aus der Tatsache der Klageerhebung allein, aus der Klagebegründung und/oder in Verbindung mit der während des Verfahrens abgegebenen Erklärung hinreichend erklärbar ist (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, § 82 Rn. 10). Die nicht anwaltliche vertretene Klägerin hat im Schreiben vom 20.5.2015 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 22.4.2015 wendet. Ein ausdrücklicher Antrag war daneben für die Feststellung des klägerischen Klagebegehrens nicht erforderlich.

2. Es bestehen gewisse Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Gewerbeuntersagung, nachdem die Klägerin das streitgegenständliche Gewerbe zum 31.12.2015 abgemeldet und damit eingestellt hat. Geht man von einer endgültigen Aufgabe des Betriebs aus, so könnte sich der Verwaltungsakt erledigt haben. Angesichts dessen, dass die Klägerin das Gewerbe bei Bestandskraft der Gewerbeuntersagung nicht wieder anmelden könnte, die Beschwer also fortwirkt, kommt nur dann eine Erledigung des Verwaltungsakts durch Abmeldung des Gewerbes in Betracht, wenn die Aufgabe des Gewerbes endgültig ist und keine Anhaltspunkte für ein Wiederaufnehmen bestehen (VG Würzburg, U.v. 25.2.2015 - W 6 K 14.1296 -, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, U.v. 21.10.2013 - 3 A 639/12 -, juris). Angesichts des Alters der Klägerin erscheint dies wahrscheinlich. Dagegen spricht aber, dass sie die Klage gegen die Untersagungsverfügung trotz der Abmeldung des Gewerbes aufrecht erhalten hat. Auch wenn man eine Erledigung annehmen würde, so wäre die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen des Vorliegens eines Rehabilitationsinteresses wohl zu bejahen (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 142).

II.

Jedenfalls ist die Klage aber insgesamt unbegründet, da der Bescheid des Landratsamts ...vom 22.4.2015 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Die Gewerbeuntersagung ist formell rechtmäßig. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass sie von Herrn 3... ausgearbeitet worden sei, den sie wegen Befangenheit abgelehnt hatte. Zunächst ist allein die Tatsache, dass ein Behördenmitarbeiter bereits mit dem Verwaltungsverfahren gegen ein Familienmitglied (hier den Sohn) der Klägerin befasst war, kein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit i. S. d. Art. 21 BayVwVfG rechtfertigen kann; auch dann nicht, wenn die Behörde den darauf folgenden Rechtsstreit verloren hat. Weiter hat die Klägerin aber nichts vorgetragen. Darüber hinaus wäre ein solcher Formfehler außerdem nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass ein etwaiger Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist dann der Fall, wenn eine gebundene Verwaltungsentscheidung vorliegt, wenn also die Behörde weder Beurteilungs- noch Ermessens- noch planerische Spielräume hat (Kopp/Ramsauer, § 21 VwVfG Rn. 29; § 20 Rn. 72), so wie es bei der gebundenen Entscheidung zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO der Fall ist.

2. Die Gewerbeuntersagung ist auch materiell rechtmäßig. Das Landratsamt konnte nach § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung des Gewerbes untersagen, da Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, und die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.

Ohne Belang ist, dass die Klägerin das Gewerbe während des gerichtlichen Verfahrens abgemeldet hat. Zwar ist Voraussetzung für die Untersagung des Gewerbes nach § 35 Abs. 1 GewO, dass das Gewerbe auch ausgeübt wird; entscheidender Zeitpunkt hierfür ist aber nach h.M. die Einleitung des Untersagungsverfahrens (Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Juni 2015, § 35 Rn. 24) und hier war das Gewerbe auf die Klägerin angemeldet und wurde auch ausgeübt.

Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.03.1970 - I C 6.69 - DVBl. 1971, 277; Pielow, Gewerbeordnung 2013, § 35 Rn. 19). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel. Die Unzuverlässigkeit muss sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d. h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist immer der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155/90 - juris Rn. 4). Ein späterer Entfall der Untersagungsvoraussetzungen berührt die Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Untersagungsverfügung nicht, weil Wohlverhalten nach Bescheidserlass nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden kann.

a. Die Klägerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO, da ein Strohmannverhältnis vorliegt und ein oder mehrere unzuverlässige Dritte einen bestimmenden Einfluss auf das streitgegenständliche Gewerbe ausüben. Soll einem Gewerbetreibenden die Unzuverlässigkeit eines Dritten - hier also die Unzuverlässigkeit der Kinder der Klägerin, Herrn W. B. sowie Frau N. L. - vorgehalten werden, so ist zu unterscheiden, ob ein Strohmannverhältnis vorliegt oder ob der unzuverlässige Dritte einen bestimmenden Einfluss ausübt. Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschl. v. 9.10.2012, NVwZ RR-213, 30) führt dazu Folgendes aus:

„Von einem „Strohmann“ spricht man im Gewerberecht, wenn jemand (der Strohmann) zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird. Die eine Person gibt nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als „Aushängeschild“. In der Rechtsprechung ist der Strohmann auch als jederzeit steuerbare Marionette bezeichnet worden, die von dem „Hintermann“ vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktischwirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern. Ein Strohmannverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt. Dabei liegt der eigentliche Sinn der rechtlichen Erfassung des Strohmannverhältnisses darin, den Hintermann in den gewerblichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht darin, den Strohmann daraus zu entlassen. Kennzeichnend ist danach die Teilnahme des Strohmannes am Wirtschaftsleben, die von dem Hintermann gesteuert wird. Das Gewerberecht muss im Interesse der Wirksamkeit des ordnungsrechtlichen Instrumentariums an das äußere Bild der gewerblichen Betätigung anknüpfen. Deshalb ist nicht das Betreiben des Geschäfts durch den Strohmann auf eigene Rechnung kennzeichnend. Wesentlich ist die nach außen gerichtete Betätigung des Strohmannes, namentlich dadurch, dass die Geschäfte in seinem Namen abgewickelt werden und ihn rechtlich binden sollen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 - 6 C 10/03 -, NVwZ 2004, 103).

Im Falle des bestimmenden Einflusses eines unzuverlässigen Dritten wird dieser gerade nicht als faktisch Gewerbetreibender in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen einbezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 14/78 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 40). Eine Gewerbeuntersagung ergeht nur gegenüber dem Gewerbetreibenden selbst, dessen Unzuverlässigkeit darin begründet liegt, dass er sich dem Einfluss des Dritten nicht entziehen konnte. Unzuverlässig ist, wer Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten. Dies rechtfertigt nämlich den Schluss, dass der Gewerbetreibende selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung des Betriebes zu schaffen, also auch in seiner eigenen Person keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet (vgl. BVerwGE 9, 222). Neben dem bestimmenden Einfluss des Dritten und dessen Unzuverlässigkeit (dazu u. bb.) setzt diese Fallgruppe voraus, dass der Einfluss auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage tritt, auf dem der Dritte unzuverlässig ist (Heß, in: Friauf, GewO, § 35 Rn. 97). Zudem muss der Gewerbetreibende die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Dritten begründen, kennen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1970 - I B 44.70 -, Buchholz 451.40 § 2 GastG Nr. 21).

Beide Fallgruppen unterscheiden sich nur graduell. Entscheidend ist für die Annahme eines Strohmannverhältnisses letztlich, dass die Beherrschung durch den Hintermann so umfassend ist, dass dieser selbst als der Gewerbetreibende erscheint. Während der „Vordermann“ und tatsächliche Gewerbetreibende beim maßgeblichen Einfluss eines Dritten in Teilbereichen noch gewisse Möglichkeiten einer eigen bestimmten Handlungsweise besitzt, wird der Strohmann als Marionette vorgeschoben und gesteuert. Er hat keinen autonom bestimmten Handlungsspielraum (Heß, in: Friauf, GewO, § 35 Rn. 101).“

Die Klägerin steht bei der Ausübung ihres Gewerbes unter dem Einfluss eines oder mehrerer unzuverlässiger Dritter. Diese Einflussnahme geht soweit, dass kein ihr verbleibender Spielraum mehr erkennbar ist und sie insoweit als Strohfrau angesehen werden kann.

aa. Zum einen ist der Einfluss der Hintermänner auf die Klägerin so groß, dass von einem Strohmannverhältnis gesprochen werden kann. Allein daraus folgt die Unzuverlässigkeit von Strohmann und Hintermann. Auf die Unzuverlässigkeit des Hintermannes kommt es dabei zunächst nicht an. Der eigentliche Sinn der rechtlichen Erfassung des Strohmannverhältnisses ist es nach dem Bundesverwaltungsgericht, den Hintermann in den gewerblichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht aber, den Strohmann daraus zu entlassen (BVerwG, U. v. 2. Februar 1982 Az. - 1 C 3/81 - BVerwGE 65, 12). Das für das Strohmannverhältnis typische kollusive Zusammenwirken von Strohmann und Hintermann nötigt zur Untersagung gegen beide Personen.

Nach der Überzeugung der Kammer hat die Klägerin keinen eigenbestimmten Handlungsspielraum bei der Führung des auf sie angemeldeten Gewerbes mehr. Sie wird von ihren Kindern als Marionette vorgeschoben und gesteuert. Die Kammer gelangt zu diesem Ergebnis aufgrund der Zusammenschau einer Reihe von Indizien.

Ein erster Anhaltspunkt ist hier die Tatsache, dass die Klägerin die Mutter des Herrn W. B. und der Frau N. L. ist. Denn in der Regel erleichtert ein Verwandtschaftsverhältnis die Einflussnahme des Hintermanns auf den Strohmann. In einem Eltern-Kind-Verhältnis kann grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen eines Strohmannverhältnisses gesehen werden, da die emotionale Bindung zwischen Eltern und Kindern für ein Strohmannverhältnis häufig ausgenutzt wird. Nach der Rechtsprechung ist aber auch bei einer Ehe mit einem unzuverlässigen Ehegatten nicht allein dadurch von der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auszugehen, sondern es müssen vielmehr weitere Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der unzuverlässige Hintermann Einfluss auf die Führung des Betriebs nehme (BVerwG U.v. 16.10.1959, GewArch 1962, 154). Dies muss auch für ein Eltern-Kind-Verhältnis gelten.

Weitere überzeugende Indizien dafür, dass die Klägerin keinen autonomen Handlungsspielraum im Rahmen der Geschäftsführung besitzt, liegen nach der Ansicht der Kammer vor. Ein weiteres Indiz ist zunächst die Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits 84 Jahre alt war. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach Auskunft der Gerichtsvollzieherin (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... Az: 32 Js 4900/16, Beiakten 32 Js 18251/15, dort Blatt 31) teilweise pflegebedürftig ist. Allein diese äußeren Umstände lassen es als äußerst unwahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin noch selbst die Fäden des auf sie angemeldeten Gewerbes in der Hand hält.

Für die Annahme eines Strohmannverhältnisses entscheidend sind außerdem die Anhaltspunkte, die sich aus den Ermittlungen des Landratsamtes und den verschiedenen dem Verfahren beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft über die Geschäftsabläufe bei der Firma „B2.“ ergeben. So zeigt sich, dass die Klägerin mehrfach über Aufträge und Verhandlungen mit Kunden nicht Bescheid wusste. Telefonanrufe von Kunden konnte sie nicht beantworten, sondern verwies auf ihren Sohn oder ihre Tochter. In der Sache wusste sie nicht Bescheid. Hierbei handelte es sich nicht nur um zum Teil größere Bestellungen, sondern regelmäßig um Beschwerden von Kunden, die nicht beliefert wurden und um Verhandlungen mit ihnen. Dies ergibt sich zum Beispiel aus den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... Az: 32 Js 388/15 (BA Bl. 6) und dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... Az: 32 Js 4900/16, Beiakten 32 Js 18251/15 (dort Bl. 26). Unter üblichen Verhältnissen ist zu erwarten, dass der verantwortliche Gewerbetreibende vor allem bei Problemen mit Kunden in der Sache Bescheid weiß. Zudem führten die Kinder der Klägerin Tätigkeiten im Gewerbebetrieb aus, wie die Annahme von Aufträgen oder die Erteilung von Lieferaufträgen. Über Arbeitsverträge oder ähnliche Vereinbarungen mit den Kindern ist nichts bekannt. Weiter wurde etwa der Sohn der Klägerin von seinem Schwager F. L. als „Chef“ des Betriebes bezeichnet (laut Mitteilung der PI ... vom 10.6.2010, Az. BY2203-000370-10/3; vgl. Bescheid vom 22.4.2015).

Auf die im Bescheid des Landratsamts ... hierzu jeweils aufgelisteten Einzelheiten wird verwiesen.

Zwar kann in lediglich einem einzelnen der vorliegenden Indizien wohl nicht in ausreichender Weise die Annahme begründet sein, dass die Klägerin keinen autonomen Handlungsspielraum bei der Führung ihres Gewerbes mehr hat. Entscheidend ist jedoch die Zusammenschau aller dieser Indizien, die in dieselbe Richtung weisen sowie insbesondere die Tatsache, dass beim Auftreten des klägerischen Gewerbebetriebs nach außen regelmäßig versucht wird, den Inhaber sowie die wahren Verhältnisse zu verschleiern. Dies wird schon darin erkennbar, dass beim Impressum des Internetauftritts zeitweise kein Inhaber angegeben war oder auf den Rechnungen kein Inhaber angegeben wird (z. B. BA Bl. 16). Weiter kam es zu Nachfragen beim Landratsamt, wer denn nun Inhaber des Gewerbes sei (z. B. GA Bl. 20). Die Kommunikation mit den Kunden erfolgt hauptsächlich über E-Mails, die stets nur mit dem Familiennamen „B.“ unterschrieben wurden, so dass unklar bleibt, ob es sich dabei um die Klägerin oder um ihren Sohn handeln soll.

In der Konsequenz dieser Vorgehensweise beim Gewerbebetrieb der Klägerin wurden mehrere Ermittlungsverfahren gegen sie nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass die Klägerin selbst nicht innerhalb ihres Gewerbebetriebs handelte, sondern dass die wahren Handelnden der Sohn und die Tochter der Klägerin sind. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Einstellungsverfügung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... Az. 104 Js 9073/12, aber auch im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... Az. 32 Js 4900/16 gegen den Sohn W. B. bzw. in den als Beiakten mit dem Az: 32 Js 18251/15 geführten Ermittlungsakten gegen die Klägerin selbst.

Damit wird die Klägerin zur Überzeugung der Kammer nur als Strohfrau von ihren Kindern vorgeschoben und ihr selbst verbleibt kein autonomer Handlungsspielraum zur Führung des Gewerbes. Allein deswegen war eine Gewerbeuntersagung ihr gegenüber gerechtfertigt.

bb. Außerdem war die Anordnung der Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin auszusprechen, weil sie unter dem Einfluss eines oder mehrerer unzuverlässiger Dritter steht. Im graduellen Unterschied zum Strohmannverhältnis wäre hierfür bereits die Annahme eines maßgeblichen Einflusses des Dritten ausreichend. Um eine Gewerbeuntersagung auch aus diesem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, ist jedoch an den Dritten zusätzlich die Anforderung zu stellen, dass dieser unzuverlässig ist. Vorliegend ist die Klägerin dem maßgeblichen Einflusses ihres Sohnes W. B. und ihrer Tochter N. L. ausgesetzt (s.o.). Beide sind als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Dies führt zur Unzuverlässigkeit in der Person der Klägerin selbst, weil sie nicht willens oder in der Lage ist, einen solchen Einfluss auf die Führung ihres Gewerbebetriebs auszuschalten.

Die Kinder der Klägerin, W. B. und N. L. sind unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Dabei ergibt sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des W. B. bereits aus den bestandskräftigen Gewerbeuntersagungen vom 7.7.2005 und vom 25.8.2010 (bestätigt durch die rechtskräftigen Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Juli 2006, Az. RN 5 K 06.269 und vom 12. Mai 2011, Az. RN 5 K 10.1763). Die Unzuverlässigkeit der N. L. folgt aus der Vornahme von gewerbebezogenen Handlungen, die den objektiven Tatbestand des Betruges verwirklichen. Daraus ergeben sich außerdem weitere Unzuverlässigkeitsgründe bzgl. W. B., die die bestehenden Gewerbeuntersagungen bestätigen.

Erforderlich ist ein Bezug der Straftat zum ausgeübten Gewerbe (BVerwGE 36, 288). Dieser Gewerbebezug ist bei Eigentums- und Vermögensdelikten für alle Gewerbezweige zu bejahen (Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung 8. Auflage 2011 § 35 GewO Rn. 28). Die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Tatsachen wegen des Betrugsvorwurfs können daher jeweils für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden.

(1) Nach diesen Grundsätzen ist die Tochter der Klägerin, N. L., als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen; die Unzuverlässigkeit des Sohnes W. B. wird bestätigt.

Das aus den jeweiligen Ermittlungsakten hervorgehende Verhalten steht mit dem, was von einem ordnungsgemäßen Gewerbetreibenden erwartet wird, nicht im Einklang. Dabei sind die jeweiligen Sachverhalte parallel gelagert, die Verhaltensweisen sind stets die gleichen bzw. sehr ähnlich. Die Bestellung eines Kunden wird angenommen und eine Anzahlung wird verlangt. Dabei wird der Inhaber des Gewerbebetriebs verschleiert, s.o. bzw. wenn möglich, die Klägerin als Handelnde vorgeschoben. Eigentlich handelnde Personen sind aber N. L. und W. B. (s.o.). Nach dem Erhalt der Anzahlung erfolgt nie eine Lieferung. Kommt es infolge rechtlicher Inanspruchnahme zu einem Titel, so verläuft entweder die Zwangsvollstreckung erfolglos oder es kommt erst „in letzter Minute“ zur Zahlung.

Das sich aus den jeweiligen Ermittlungsverfahren ergebende Verhalten der Tochter der Klägerin führt zur deren gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Gegenüber dem Sohn der Klägerin ergeben sich daraus weitere Unzuverlässigkeitsgründe, die die bestehenden Gewerbeuntersagungen bestätigen. Insbesondere die Häufung der Verwirklichung der Straftatbestände lässt einen tief sitzenden Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen (VGH Baden-Württemberg GewArch 1990, 253; Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage, 2011, § 35 Rn. 39). Erschwerend kommt hinzu, dass die betrügerischen Handlungen nicht lediglich irgendwie gearteten Gewerbebezug aufweisen, sondern bei der Ausführung der Kerntätigkeiten des Gewerbes, nämlich dem Verkauf der eigenen Produkte oder dem Einkauf von hierfür erforderlichem Material erfolgt sind. Ihre Häufigkeit spricht zudem für ein gewissermaßen planmäßiges Vorgehen, das bei einem ordnungsgemäßen Gewerbetreibenden nicht hingenommen werden kann.

(2) Hierbei konnten die Tatsachen, die sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ergeben, für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit für das ausgeübte Gewerbe herangezogen werden. Eine Bindung i. S. d. § 35 Abs. 3 GewO liegt jeweils nicht vor, denn sie kann erst mit dem Erlass eines Strafurteils eintreten (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Juni 2015, § 35 Rn. 141, 148).

Dabei können die ermittelten Tatsachen unabhängig davon im Untersagungsverfahren berücksichtigt werden, ob es infolge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen letztendlich zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung gekommen ist, oder ob das Verfahren noch nicht so weit gediehen ist, ob also lediglich eine Anklageschrift vorliegt. Die Kinder der Klägerin wurden wegen gemeinschaftlichen Betrugs im Verfahren mit dem Az: 32 Js 4900/16 vor dem Amtsgericht ... angeklagt; die dort ermittelten Tatsachen können im Untersagungsverfahren bzw. im Verwaltungsprozess verwertet werden.

Ebenfalls herangezogen werden können ermittelte Tatsachen, wenn das Verfahren etwa wegen Geringfügigkeit oder unter Auflagen eingestellt worden ist (§§ 153, 153a StPO; dazu BayVGH B.v. 8.2.2012, Az. 22 ZB 11.2360 Rn. 13). Hintergrund ist, dass nicht die strafgerichtliche Verurteilung als solche Grundlage der Gewerbeuntersagung ist, sondern die Prognose der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die sich auf die vorliegenden Tatsachen stützt (Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung 8. Auflage 2011 § 35 Gewerbeordnung Rn. 37). Damit können die Tatsachen aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... mit dem Az: 104/Js 9073/12 herangezogen werden, das letztendlich gegenüber dem Sohn der Klägerin unter Auflagen nach § 153a Abs. 2 StPO und gegenüber der Tochter wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Danach haben beide gemeinschaftlich einen Betrug (§ 263 StGB) begangen, von dessen Verfolgung nach §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO abgesehen wurde.

Selbst die ermittelten Tatsachen, die zu einer staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlender Feststellbarkeit des Verschuldens geführt haben, können im Gewerbeuntersagungsverfahren verwertet werden. Dies liegt darin begründet, dass für das Herbeiführen der Tatsachen, die zur Unzuverlässigkeit führen können, aus gewerberechtlicher Sicht ein Verschulden nicht erforderlich ist (BayVGH B.v. 8.2.2012, Az. 22 ZB 11.2360 Rn. 13). Auch die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... mit dem Az: 32 Js 1296/2/14 gegen die Klägerin sowie ihre beiden Kinder wegen Betrugs können herangezogen werden, obwohl gegen alle drei eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt ist, da der Betrugsvorsatz nicht nachzuweisen gewesen sein soll. Zum einen ist ein Verschulden für die Herbeiführung der zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führenden Tatsachen unerheblich. Zum anderen ist das Gericht an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden, eine Bindungswirkung nach § 35 Abs. 3 GewO besteht nicht. Auch gilt der Grundsatz in dubio pro reo in Verwaltungsprozessen nicht. Für die Annahme eines Betrugsvorsatzes spricht insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft diesen lediglich deshalb als nicht erwiesen angesehen hat, weil die geleistete Anzahlung des Vertragspartners letztendlich zurückbezahlt worden war. Dies geschah aber erst, als die Verhaftung der Klägerin zur Abgabe der Vermögensauskunft kurz bevorstand. Dies und die Parallelität des Verhaltens zu dem bei anderen Ermittlungsverfahren Hervorgetretenen würden dafür sprechen, dass jedenfalls im Verwaltungsprozess ein Vorsatz hier angenommen werden könnte, worauf es aber im Ergebnis insgesamt hier nicht mehr ankommt.

(3) Die Erkenntnisse aus den Ermittlungsverfahren mit dem Az. 32 Js 12962/14 sowie 32 Js 4900/16 mit dem Beiakten 32 Js 18251/15 konnten im Verwaltungsprozess berücksichtigt werden, auch wenn sie noch nicht ins behördliche Untersagungsverfahren eingeführt worden waren. Denn wenn sogar der Austausch der Begründung des Verwaltungsaktes durch das Gericht möglich ist, wenn der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen geändert wird (BVerwG U.v. 31.3.2010, GewArch 2010, 302), so muss dies erst recht gelten, wenn die Begründung der Behörde durch das Gericht lediglich ergänzt wird. Entscheidend ist, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist; hierbei kommt es auf den Tenor an, nicht auch auf die Begründung. Bei gebundenen Entscheidungen wird der Verwaltungsakt bei einem Austausch der Begründung regelmäßig nicht in seinem Wesen geändert (Decker in: Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 24). Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist eine gebundene Entscheidung, so dass die Begründung im gerichtlichen Verfahren erst recht ergänzt werden konnte.

Sowohl der Sohn als auch die Tochter der Klägerin sind damit als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Der maßgebliche Einfluss der Kinder der Klägerin ist umfassend und tritt auch genau in dem Bereich des Gewerbebetriebes zutage, auf dem sie unzuverlässig sind. Die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit ihrer Kinder begründen, sind der Klägerin aus der regelmäßigen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Behörden, aber auch aus der Anhörung des Landratsamtes zur Gewerbeuntersagung bekannt. Damit ist auch die Klägerin gewerberechtlich unzuverlässig, da sie entweder nicht willens oder nicht in der Lage war, diesen maßgeblichen Einfluss zu verhindern.

b. Darüber hinaus ist die Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin zusätzlich deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist.

Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Der Unzuverlässigkeitsvorwurf der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit knüpft daher weniger an die Vermögenslosigkeit als solche an, sondern an die unterlassene Betriebsaufgabe trotz anhaltender wirtschaftlicher Krise (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 63). Ansonsten würde dem Gewerbetreibenden jeder finanzieller Spielraum zur Erfüllung der mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen Zahlungsverpflichtungen fehlen. Es kommt auch nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin geführt haben.

Die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses 9 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft der Klägerin belegen ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die zu ihrer Unzuverlässigkeit führt. So wurden die 9 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis angeordnet, weil die Klägerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Hierbei konnten auch die Erkenntnisse aus den Ermittlungsverfahren mit dem Az. 32 Js 12962/14 sowie 32 Js 4900/16 mit den Beiakten 32 Js 18251/15 im Verwaltungsprozess berücksichtigt werden, auch wenn sie noch nicht ins behördliche Untersagungsverfahren eingeführt worden waren (s.o.).

Allein die Tatsache, dass die Klägerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet war, ist als Beleg für die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ausreichend. Anerkannt ist, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als Beleg genügt (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Juni 2015, § 35 Rn. 46; Hess VGH, B.v. 09.11.1992 - 8 TH 2651/91). Zwar ist für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 802c Abs. 1 Satz 1, 802f ZPO kein erfolgloser Pfändungsversuch nötig, dennoch lassen sich aus der Verpflichtung hierzu die notwendigen Rückschlüsse für das Gewerbeuntersagungsverfahren ziehen. Gemäß § 802 f Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nur dann verpflichtet, wenn er die zu vollstreckende Geldforderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Fristsetzung durch den Gerichtsvollzieher beglichen hat. Sollte der Schuldner es allerdings so weit kommen lassen, so wird daraus seine Zahlungsunwilligkeit deutlich. Zwar kann es auch bei einem noch vermögenden Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. zur Verpflichtung hierzu kommen, aber nur dann, wenn er trotz Vollstreckungstitel und Fristsetzung durch den Gerichtsvollzieher die Forderung nicht beglichen hat. Dieses Verhalten kann bei einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ebenfalls nicht geduldet werden. Die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende zahlungsunwillig ist. Dies muss dann erst recht für den hier vorliegenden Fall gelten, bei dem die Klägerin die eidesstattliche Versicherung hätte abgeben müssen, aber auch dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

c. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin ist darin zu sehen, dass sie ihren Mitwirkungspflichten (§ 149 AO, § 18 UStG) bei der steuerlichen Erfassung ihres Gewerbes nicht nachgekommen ist. So wurde lediglich für 2010 eine Einkommenssteuererklärung abgegeben. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er seinen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß nachkommt.

3. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 31 und 36 VwZVG. Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen aus Sicht der entscheidenden Kammer keine Bedenken. Im Übrigen hat auch die Klägerin insoweit nichts vorgetragen.

Insbesondere war die die Klägerin eingeräumte Frist zur Betriebseinstellung angemessen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Diese beträgt nach der Unanfechtbarkeit des Bescheids eine Woche. Aufgrund des bereits über einen längeren Zeitraum laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens war der Klägerin bekannt, dass die Unanfechtbarkeit der Gewerbeuntersagung bevorstand. Sie konnte sich damit bereits darauf einstellen Es konnte der Klägerin billigerweise zugemutet werden, in dieser Frist ihr zum Zeitpunkt der Anordnung ausgeübtes Gewerbe abzuwickeln.

4. Die Kostenentscheidung im angegriffenen Bescheid begegnet keinen rechtlichen Bedenken und basiert auf den Art. 1, 2, 5 und 6 KG i. V. m. Tarif-Nr. 5.III.5/15 des Kostenverzeichnisses. Der Kostenrahmen für die Gewerbeuntersagung beträgt danach 50,- € bis 2.000,- €. Die vom Beklagten angesetzte Gebühr in Höhe von 200,- € bewegt sich im unteren Bereich dieses Kostenrahmens. Die Auslagenfestsetzung betrifft die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides und beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.

5. Da die Klage erfolglos war, war sie abzuweisen und es waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der unterlegenen Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 54.2.1 beträgt der Streitwert 15.000 Euro.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

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zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am ... 1979 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 erteilten Gaststättenerlaubnis für die Gaststätte „...“ in M....

1. Aufgrund einer Verbraucherbeschwerde führte die Lebensmittelüberwachung des Landratsamts Aschaffenburg am 24. Januar 2013 eine Kontrolle der Betriebsräume durch und stellte hierbei gravierende Mängel bezüglich der Betriebs- und Bauhygiene fest. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 erteilte das Landratsamt dem Kläger Auflagen auf der Basis der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.

Da bei einer Nachkontrolle der Lebensmittelüberwachung am 26. März 2013 wieder massive Mängel in der allgemeinen Hygiene festgestellt wurden, leitete der Beklagte ein Verfahren zum Entzug der Gaststättenerlaubnis und zur Untersagung der gewerblichen Speisenzubereitung ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 27. März 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 10. April 2013 hielt das Landratsamt Aschaffenburg den Kläger zur weiteren Mängelbehebung an und drohte ihm bei der Nichtbeachtung der angeordneten Auflagen Zwangsgelder an.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass die Zwangsgelder verwirkt seien. Darüber hinaus sei der Kläger verpflichtet, am 3. Juni 2013 an der Lebensmittelhygieneschulung teilzunehmen.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 widerrief das Landratsamt Aschaffenburg die Gaststättenerlaubnis (Erlaubnis zum Alkoholausschank), die dem Kläger mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 erteilt worden war, mit Wirkung ab Bestandskraft dieses Bescheides (Nr. 1). Es untersagte dem Kläger die gewerbliche Zubereitung von Speisen und den Ausschank alkoholfreier Getränke ab Bestandskraft dieses Bescheides (Nr. 2).

Zur Begründung ist im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf der Gaststättenerlaubnis stütze sich auf § 15 Abs. 2 GastG. Hiernach sei die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis sei zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Gastwirt die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, insbesondere, wenn zu befürchten sei, dass er die Vorschrift des Lebensmittelrechts künftig nicht einhalten werde. Der Kläger sei entweder nicht willens oder nicht in der Lage war, einen halbwegs ordnungsgemäßen Lebensmittelbetrieb zu leiten. Es fehle ihm am grundsätzlichen Verständnis der hygienebezogenen Betriebszusammenhänge. Der Kläger habe nur dann Bewegung gezeigt, wenn er mit Mitteln des Verwaltungszwangs oder unter dem Eindruck von Bußgeldern zur Verbesserung angehalten worden sei. In aller Regel dürfe davon ausgegangen werden, dass ein Durchschnittsgast keine Speisen oder Getränke konsumieren möchte, wenn sie in einem ekelerregenden oder gar die Gesundheit gefährdenden Umfeld zubereitet würden. Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sei eine Berufspflicht eines jeden Gastwirtes, weshalb die Nichteinhaltung dieser Vorgabe auch ausdrücklich in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG als Regelbeispiel der Unzuverlässigkeit genannt sei. Das Ermessen sei auf Null reduziert. Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung der Gaststätte, soweit diese erlaubnisfrei betrieben werden könne, sei § 31 GastG i. V. m. § 35 GewO. Da die Gaststättenerlaubnis nur den Ausschank von Alkohol als Anknüpfungspunkt kenne, würde der Widerruf der Erlaubnis allein zu kurz greifen, ansonsten könnte der Kläger einen erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb ohne Alkoholausschank fortsetzen. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 20. Juni 2013 zugestellt.

2. Am 10. Juli 2013 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg über Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Untersagung der gewerblichen Speisenzubereitung vom 17. Juni 2013 zu Az. 42.2-8231-Schw wird aufgehoben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Berufsanfänger. Ihm sei in der Vergangenheit eine Reihe von Fehlern unterlaufen, die die Lebensmittelüberwachung beanstandet habe. Der Kläger sei durchaus einsichtig und habe nicht nur zwischenzeitlich an einer Lebensmittelhygieneschulung teilgenommen, sondern auch die Mängel beseitigt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. August 2013 ließ der Kläger weiter vorbringen, das Landratsamt Aschaffenburg habe dem Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2013 eine letzte Frist bis spätestens 21. Juni 2013 gesetzt. Innerhalb dieser Frist habe der Kläger die Beanstandungen beseitigt. Terminbedingt habe er jedoch die Lebensmittelhygieneschulung erst am 1. Juli 2013 absolvieren können. Damit sei der Bescheid vom 17. Juni 2013 vor Ablauf der gesetzten Frist rechtswidrig.

3. Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Maßnahmen seien erforderlich gewesen, da sich der Kläger als unzuverlässig für das Gaststätten- und Lebensmittelgewerbe erwiesen habe. Die Beachtung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere der grundlegenden gesetzlichen Hygieneanforderungen gehöre zu den unabdingbaren Pflichten eines Gastwirts. Könne oder wolle er diese nachhaltig nicht erfüllen, so sei er für das Gaststättengewerbe als unzuverlässig zu qualifizieren, da ansonsten die Gäste der Gefahr des Konsums ungeeigneter Lebensmittel ausgesetzt blieben. Es genüge, wenn die Speisenzubereitung unter unhygienischen Bedingungen erfolge. Auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung komme es hierbei nicht an. Der Kläger sei seit Ende 2007 Gastwirt. Anfängerfehler seien angesichts der gegebenen Betriebsdauer auszuschließen. Die Teilnahme an der Hygieneschulung sei nicht durch die Einsicht des Klägers erfolgt. Vielmehr habe das Landratsamt den Kläger zur Teilnahme an dieser Schulung unter Androhung von Zwangsgeld verpflichtet. Dem Kläger sei vorzuhalten, dass es ihm an einem Grundverständnis für Betriebshygiene mangele. Ohne dieses Grundverständnis sei ein in dieser Hinsicht ordnungsgemäßer Lebensmittelbetrieb nicht gewährleistet. Die Prognose falle im gegebenen Fall ungünstig aus.

Der Beklagte brachte mit Schriftsatz vom 11. September 2013 weiter vor, der Kläger sei durch das Anhörungsschreiben über das beabsichtigte Vorgehen informiert gewesen. Sofern eingewendet werde, dass aufgrund einer weiteren Fristgewährung der Lebensmittelüberwachung der Kläger davon habe ausgehen können, dass das Widerrufsverfahren erledigt sei, so sei dies falsch. Da vorher angeordnete Fristen der Lebensmittelüberwachung nicht vom Kläger beachtet worden seien, handele es sich hier um eine faktisch erforderlich gewordene weitere Terminsetzung der Lebensmittelüberwachung. Im Anhörungsschreiben vom 27. März 2013 befinde sich auch der Hinweis, das Verfahren zur Ahndung von Rechtsverstößen oder ein weiterer Auflagenbescheid von diesem Schreiben nicht berührt würden. Das sage eindeutig, dass etwaige Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung zur Abwehr konkreter Gefahren für die Verbraucher unabhängig von dem gewerberechtlichen Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers erfolgen könnten. Aufgrund der Vorgänge im Gaststättenbetrieb sei die Lebensmittelüberwachung natürlich gehalten gewesen, im Rahmen zeitlicher Terminvorgaben auf ordnungsgemäße hygienische Zustände konsequent hinzuarbeiten. Dies hindere die Gewerbebehörde jedoch nicht daran, die erforderlichen gewerberechtlichen Maßnahmen zu treffen, die durch das gravierende Fehlverhalten des Klägers ausgelöst worden seien. Der Kläger habe erst an der Lebensmittelhygieneschulung teilgenommen, nachdem ihm der Widerrufsbescheid zugegangen sei.

4. In der mündlichen Verhandlung am 27. November 2013 verständigten sich die Beteiligten darauf, dem Kläger noch eine Chance zu geben, weitere lebensmittelrechtliche Kontrollen durchzuführen und bis dahin das gerichtliche Verfahren ruhend zu stellen. Für den Fall des Wiederaufgreifens des Verfahrens verzichteten beide Parteien auf eine weitere mündliche Verhandlung. Das Gericht ordnete das Ruhen des Verfahrens an und setzte den Streitwert auf 15.000,00 EUR fest.

5. Das Landratsamt Aschaffenburg stellte anlässlich einer Kontrolle am 11. Dezember 2014 erneut erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße im Gaststättenbetrieb des Klägers fest und forderte ihn mit Schreiben der Lebensmittelüberwachung vom 15. Dezember 2014 auf, die Mängel bis spätestens 15. Januar 2015 zu beseitigen.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 teilte der Beklagte dem Gericht mit, die Lebensmittelüberwachung habe den Betrieb des Klägers überprüft. Dem Kläger könne kein gutes Zeugnis ausgestellt werden. Im Kontrollzeitpunkt seien haarsträubende Zustände festzustellen gewesen. Auf den in der Anlage beigefügten Bericht der Lebensmittelüberwachung werde verwiesen.

Das Gericht nahm das vormalige Verfahren W 6 K 13.588 mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 wieder auf und führte es unter dem Aktenzeichen W 6 K 14.1296 fort.

Der Kläger hat sein Gaststättengewerbe zum 15. Januar 2015 abgemeldet.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

1. Der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die maßgeblichen Erwägungen insbesondere zu den aus dem Verstoß gegen das Lebensmittelrecht herrührenden Unzuverlässigkeitsgründen hat das Landratsamt Aschaffenburg in seinem Bescheid vom 17. Juni 2013 umfassend dargelegt. Auch die weiteren Regelungen des Bescheides sind nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides vom 17. Juni 2013 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorbringen des Klägers führt auch angesichts seines Verhaltens während des Klageverfahrens zu keiner anderen Beurteilung.

2. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG. Nach der erstgenannten Vorschrift ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht einhalten wird.

Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung der Gaststätte, soweit diese erlaubnisfrei betrieben wird, ist § 31 GastG i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach es ebenfalls auf die Unzuverlässigkeit des Klägers ankommt (HessVGH, U. v. 1.7.2010 - 8 A 983/10 - GewArch 2011, 172; VG Köln, B. v. 11.8.2009 - 1 L 976/09 - juris).

Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Entscheidend ist, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen (nach dem Gesamtbild seines Verhaltens), also unter Würdigung aller mit seinem Betrieb zusammenhängenden Umstände - auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - willens und in der Lage ist, in Zukunft seinen beruflichen Pflichten nachzukommen. Erforderlich ist bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse (nicht: überwiegende) Wahrscheinlichkeit dafür, der Gewerbetreibende werde seinen Betrieb künftig ordnungswidrig führen. Hierfür reichen beachtliche ernsthafte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung in der Zukunft aus. Notwendig ist eine Prognose über die zukünftige Entwicklung, die sich auf Tatsachen, nicht bloß auf Vermutungen stützt (VG Köln, B. v. 11.8.2009 - 1 L 976/09 - juris; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 22 ff.).

Solche Tatsachen sind erhebliche Verstöße gegen die einschlägigen, lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, wie hier etwa gegen die VO (EG) 852/2004 sowie gegen § 4 LMHV (Lebensmittelhygieneverordnung). Festgestellte Mängel müssen wegen des Grundrechts aus Art. 12 GG und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hinreichendes Gewicht aufweisen. Aber auch viele kleinere Verstöße, die für sich betrachtet noch keine Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten können, können in ihrer Häufigkeit gleichwohl erheblich sein, sofern in der Häufung auch ein Hang zum Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Ausdruck kommt oder eine erhebliche Ordnungsstörung vorliegt (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 27).

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie die Untersagung des Betriebs im Übrigen stehen nicht im Ermessen, sondern sind zwingend. Falls eine negative Prognose gerechtfertigt ist, stehen dann von Ausnahmen abgesehen auch keine Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte oder grundrechtlichen Erwägungen entgegen (BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - GewArch 2014, 492).

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Erlass des Bescheides vom 17. Juni 2013.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger gaststättenrechtlich unzuverlässig. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit ergibt sich aus den zahlreichen im angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2013 aufgelisteten bzw. sonst aktenkundigen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im klägerischen Gaststättenbetrieb und aus der berechtigten Sorge, dass solche Verfehlungen auch künftig zu erwarten sind. Die festgestellten Mängel sind im Einzelnen konkret dokumentiert. Sie beruhen auf Kontrollen der Lebensmittelüberwachung am 24. und 25. Januar 2013, am 26. März 2013 sowie am 16. Mai 2013 und schließlich aus einer Kontrolle nach Bescheidserlass am 11. Dezember 2014. Dazu befinden sich auch zahlreiche Lichtbilder in der Behörden- bzw. Gerichtsakte. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.

Aktenkundig sind danach erhebliche - vom Kläger nicht bestrittene - lebensmittelrechtliche Verstöße in einem Zeitraum vom 24. Januar 2013 bis 16. Mai 2013 (teilweise später) sowie bis 11. Dezember 2014, wie z. B. - stichpunktartig - gravierende Verunreinigungen und ekelerregende Zustände, keine planmäßige Reinigung, das Fehlen von Reinigungs- und Desinfektionsplänen, die Lagerung von zubereiteten und leicht verderblichen Lebensmitteln in offenen Behältnissen, Überschreiten des Verfallsdatums, die fehlende Überprüfung der Getränkeschankanlage, betriebsfremde Gegenstände, die fehlende Reinigung und Instandsetzung der Personaltoilette, keine ausreichenden Hygienekenntnisse des Klägers, fehlende Lebensmittelhygieneschulung, bauliche Mängel usw.

Zum Einwand des Klägers, dass zwischenzeitlich alle Mängel behoben (gewesen) seien und die Lebensmittelhygieneschulung nachgeholt worden sei, ist anzumerken, dass ein (ordnungsgemäßes) Verhalten nach Bescheidserlass als neuer Sachverhalt mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht entscheidungserheblich ist. Dieser Aspekt kann allenfalls künftig Bedeutung erlangen, wenn sich der Kläger erneut um eine Gaststättenerlaubnis bemühen sollte. Aber auch Wohlverhalten vor Bescheidserlass ist wenig bedeutsam, wenn die Maßnahmen wie hier nur aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Bußgeldern bzw. unter dem Druck des schwebenden Widerrufsverfahrens erfolgen (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 15; vgl. VG Ansbach, B. v. 11.1.2001 - AN 4 K 00.01564 - juris).

Das Verhalten des Klägers spricht nicht gegen, sondern für seine Unzuverlässigkeit. Der Kläger hat vor Bescheidserlass zunächst nicht von sich aus die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die lebensmittelrechtlichen Missstände zu beseitigen. Er hat die Zwangsgelder fällig werden lassen und auch bezahlt. Er hat gesetzte Fristen wiederholt verstreichen lassen und erst kurz vor bzw. nach Bescheidserlass gehandelt.

Zum Einwand, dass es Anfängerfehler gewesen seien, ist zum einen anzumerken, dass der Kläger die Gaststätte schon seit 2007 betreibt, und zum anderen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf ein Verschulden ankommt (vgl. VG Ansbach, B. v. 11.1.2001 - AN 4 K 00.01564 - juris).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger wiederholt kontrolliert worden ist und anlässlich dieser Kontrollen jeweils eine Vielzahl von Mängeln im Bereich von Hygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt worden sind. Die Häufigkeit und Nachhaltigkeit der Verstöße über einen mehrmonatigen Zeitraum und trotz der von der Lebensmittelüberwachung getroffenen Maßnahmen und des eingeleiteten Widerrufsverfahrens belegen die Unzuverlässigkeit des Klägers eindrücklich. Anhand der vorgelegten Unterlagen lässt sich erkennen, dass der Kläger in vielerlei Hinsicht zur Erfüllung seiner gaststättenrechtlichen Pflichten unfähig und unwillig gewesen ist. In der Gesamtschau legen die stets ähnlich gelagerten hygiene- und lebensmittelrechtlichen Mängel den Verdacht nahe, dass die unhygienischen und teils sogar gesundheitsgefährdenden Zustände in der Gaststätte des Klägers über längere Zeiträume geradezu der Normalzustand gewesen sind, ohne dass nachhaltige Gegenmaßnahmen eingeleitet worden sind (vgl. auch BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - GewArch 2014, 492).

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bedurfte es auch keiner weiteren Verwarnungen, Geldbußen oder sonstiger lebensmittelrechtlicher Maßnahmen. Auch ein Vertrauensschutz konnte nicht entstehen. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gaststätten- und Gewerberechts als Teilbereich des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn vor dem gaststätten- und gewerberechtlichen Einschreiten erst noch weitere lebensmittelrechtliche Überwachungsmaßnahmen bzw. Sanktionen hätten ergriffen werden müssen. Auch die zwischenzeitliche, aber nicht nachhaltige Besserung der Verhältnisse beruht nicht auf eine Eigeninitiative des Klägers, sondern hat ihre Grundlage in den massiven lebensmittelrechtlichen Überwachungsmaßnahmen und dem Druck des laufenden Widerrufsverfahrens (vgl. auch VG Ansbach, B. v. 12.10.2006 - AN 4 S 06.03141 - juris; B. v. 11.1.2001 - AN 4 K 00.01564 - juris).

Bei einer Fortführung des Gaststättenbetriebs durch den Kläger ist erneut mit erheblichen Verstößen gegen die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu rechnen. Die von der Behörde getroffene Prognose ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt aufgrund der vorliegenden Tatsachen gerechtfertigt.

4. Die negative Prognose über das künftig zu erwartende Verhalten des Klägers wird - ohne dass es angesichts des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes des Bescheidserlasses noch darauf ankommt - im Nachhinein durch das spätere Verhalten des Klägers bestätigt. Die erneut festgestellten gravierenden Verstöße gegen das Lebensmittelrecht, insbesondere gegen die Hygienevorschriften, belegen zusätzlich, dass die ursprünglich im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Prognose zutreffend war.

Denn obwohl dem Kläger während des laufenden Klageverfahrens nochmals die Chance gegeben wurde, sein Verhalten nachhaltig zu ändern (vgl. die Absprache in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.11.2013) und der Kläger in den nachfolgenden Monaten mit weiteren Kontrollen rechnen musste, hat er sein lebensmittelrechtswidriges Verhalten beim Betrieb seiner Gaststätte quasi in gleicher, nicht hinnehmbarer Weise fortgesetzt wie zuvor. Auf das erneute Einschreiten der Lebensmittelüberwachung im Dezember 2014 hin hat der Kläger sein Verhalten nicht gebessert, sondern letztlich den Betrieb zum 15. Januar 2015 abgemeldet, also zu dem Tag, bis zu dem er laut der lebensmittelrechtlichen Anordnungen seine Mängel beseitigen sollte. Der Kläger hat so abermals dokumentiert, dass er nicht willens und in der Lage ist, seinen Gaststättenbetrieb in lebensmittelrechtlich einwandfreier Weise zu führen. Vielmehr hat er die die bereits vor Bescheidserlass vorgefundenen und ähnlich gelagerten hygiene- und lebensmittelrechtlichen Missstände nach Bescheidserlass in gleicher Weise fortgeführt, so dass auch nicht von einem einmaligen Ausrutscher die Rede sein kann (vgl. BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - GewArch 2014, 492).

Angesichts der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit sind der Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Gewerbeuntersagung im Übrigen zwingend, ohne dass ein Ermessen besteht. Für eine (ausnahmsweise) Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs bzw. der Untersagung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

5. Der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Gewerbeuntersagung steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Gaststättenbetrieb mittlerweile zum 15. Januar 2015 abgemeldet hat. Die Erforderlichkeit der Verfügung ist bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gleichwohl gegeben. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO kann ein Untersagungsverfahren bei Aufgabe des Gewerbes fortgesetzt werden. Im Übrigen bestehen gewisse Zweifel, ob eine endgültige Betriebsaufgabe und Betriebseinstellung erfolgt ist. Denn eine endgültige Aufgabe des Betriebs liegt nur dann vor, wenn sie nicht unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme erfolgt. Die Betriebsaufgabe am 15. Januar 2015 hat ihre Ursache offensichtlich in den bis dahin gesetzten Fristen der Lebensmittelüberwachung für die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen, denen der Kläger nicht nachkommen wollte oder konnte. Die Klage gegen die Widerrufs- und Untersagungsverfügung hat der Kläger gleichwohl aufrechterhalten. Dies spricht gegen einen endgültigen Aufgabewillen (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 68. Erg.Lfg. August 2014, § 35 Rn. 26).

Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles kann auch nicht von einer Erledigung der Klage ausgegangen werden. Eine Gaststättenerlaubnis erlischt nach § 8 Satz 1 GastG erst, wenn der Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Eine schlichte Abmeldung des Gewerbes kann grundsätzlich nicht als unmissverständlicher und unzweifelhafter Ausdruck eines Verzichtswillens gewertet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Abmeldung des Gewerbes noch nicht absehbar ist, ob es tatsächlich zur Fortführung desselbigen kommen wird (vgl. VGHBW, U. v. 8.7.2014 - 8 S 1071/13 - NVwZ 2014, 1597; SächsOVG, U. v. 21.10.2013 - 3 A 639/12 - juris).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass es einer Streitwertfestsetzung nicht mehr bedarf, weil ein diesbezüglicher Beschluss schon in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2013 ergangen ist, mit dem der Streitwert auf 15.000,00 EUR (vgl. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013) festgesetzt wurde. Auf S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von

1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,
6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder
7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn

1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.

(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:

1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.

(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.

(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.

(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.

(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.

(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.

(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.

(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:

1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.
3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.

(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.

(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.

(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.

(8) (weggefallen)

(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,

1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht,
2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist,
3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat,
4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind,
5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können. Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. Die Sätze 6 und 7 gelten auch nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zusammenhang stehen.

(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:

1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,
b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
gg)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
das Entgelt (Kaufpreis),
ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff)
die Starthöchstmasse,
gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.