Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2017 - W 5 K 16.535

bei uns veröffentlicht am16.02.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Bescheids für ein zeitlich befristetes Aufenthalts- und Betretungsverbot für das Stadtgebiet von W. anlässlich eines Fußballspiels.

1. Anlässlich des bevorstehenden Fußballspiels der 3. Liga am 23. April 2016 in W. beantragte die Polizeiinspektion W.-Stadt bei der Beklagten, gegen den in R. wohnenden Kläger ein Betretungsverbot für das vg. Stadtgebiet zu erlassen. Das Antragsschreiben enthielt Angaben zur allgemeinen Gefährdungslage, insbesondere hinsichtlich der von der R. Fanszene ausgehenden Gewaltdelikte und Sicherheitsstörungen im Zusammenhang mit Ligaauswärtsspielen in der damaligen Saison, straf- sowie ordnungswidrigkeitenrechtlich relevante Erkenntnisse zur Person des Klägers mit Fußball-/Sportbezug sowie eine klägerbezogene Gefahrenprognose.

Mit Schreiben vom 30. März 2016, zugestellt am 31. März 2016, hörte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die polizeilich mitgeteilten Erkenntnisse zum beabsichtigten Erlass eines Betretungsverbots für die Begegnung FC W. Kickers gegen den F.C. H. R. am 23. April 2016 für das Stadtgebiet Wü-, alternativ für einzelne Bereiche des Stadtgebiets W. an. Der Kläger erhielt Gelegenheit, sich bis zum 8. April 2016 zu äußern. Eine Äußerung des Klägers erfolgte hierauf nicht.

2. Mit Bescheid vom 18. April 2016, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 19. April 2016, untersagte die Stadt W. dem Kläger, am 23. April 2016, vier Stunden vor Anpfiff (Anpfiff erfolgt voraussichtlich um 14:00 Uhr) bis drei Stunden nach Abpfiff, das Stadtgebiet W. (siehe Lageplan in der Anlage) zu betreten; die Anlage ist Bestandteil des Bescheids (Ziffer 1). Es erfolgte der Hinweis, dass der Kläger für den Fall, dass er am Spieltag aus einem wichtigen Grund das Stadtgebiet sollte betreten müssen, er bis zum 22. April 2016, 10:00 Uhr, bei der Stadt W. eine Ausnahme vom Betretungsverbot beantragen könne. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieses Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger gegen die Anordnung nach Ziffer 1 verstößt, wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 EUR zur Zahlung für fällig erklärt (Ziffer 3). Dem Kläger wurde aufgegeben, die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 4). Für den Bescheid wurde eine Gebühr i.H.v. 150,00 EUR festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 2,63 EUR (Ziffer 5).

Zur Begründung wurde auf die von der Polizeiinspektion W.-Stadt mitgeteilten Erkenntnisse verwiesen. So u.a. darauf, dass in der laufenden Saison ein äußerst aggressives Verhalten des R. Problemklientels bei Auswärtsspielen habe festgestellt werden können. So sei es fast regelmäßig zu Gewaltdelikten, anderen Straftaten und sonstigen nicht unerheblichen Störungen aus der dortigen Fanszene gekommen. Darüber hinaus lägen zu dem Kläger eine Reihe von Erkenntnissen mit Fußballbezug vor: So sei er Beschuldigter im Strafverfahren gemäß § 123 StGB, § 265a StGB wegen eines Vorkommnisses am 25. März 2014 in Saarbrücken. Wegen eines Geschehnisses im Zusammenhang mit einem Fußballspiel am 26. April 2014 in R. sei er Beschuldigter in einem Strafverfahren gemäß § 125 StGB, § 125a StGB, § 27 Versammlungsgesetz (VersG). Des Weiteren sei der Kläger wegen eines Geschehnisses am 29. November 2014 in R. Beschuldigter im Strafverfahren gemäß § 125 StGB und wegen eines Geschehnisses am 10. Januar 2015 in Magdeburg Beschuldigter im Strafverfahren gemäß § 125 StGB, § 223 StGB. Außerdem lägen der Stadt W. weitere Erkenntnisse mit Fußballbezug zum Kläger vor. Der Kläger werde von der Polizei R. den Fangruppierungen „Fanatics“/„Plattenbau“ zugerechnet. Außerdem pflege er regelmäßig Kontakte zu den Mitgliedern der Gruppierung „Action Connection“, wobei Mitglieder dieser Organisation mindestens der Kategorie B (gewaltbereit) zuzuordnen seien, größtenteils der Kategorie C (gewaltsuchend). Diese Fangruppierung trete immer wieder bei gewalttätigen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans und der Polizei in Erscheinung. Bei Spielen des F. C. H. R. stehe der Kläger grundsätzlich im Kernbereich der Problemfans. Er reise regelmäßig zu Heim- und Auswärtsspielen an und trete bei gewalttätigen Aktionen auch außerhalb des Stadions in Erscheinung.

Ziffer 1 dieses Bescheids stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger bei ungehindertem Geschehensablauf, also ohne das verfügte Betretungsverbot, im Rahmen des Fußballspiels FC W. K. gegen F.C. H. R. Straftaten im Stadtgebiet W. begehen werde. Eine entsprechende konkrete Gefahr sei gegeben. Gegen den Kläger seien eine Reihe von Strafverfahren - nämlich die oben genannten (zuletzt vier Verfahren) - mit Fußballbezug eingeleitet worden. Da der Kläger in der Vergangenheit (zurück bis ins Jahr 2012) immer wieder im Zusammenhang mit Fußballspielen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei davon auszugehen, dass er im Rahmen der anstehenden Begegnung Straftaten wie Hausfriedensbruch, Erschleichung von Leistungen, Landfriedensbruch, besonders schwerer Landfriedensbruch „Vermummung“ und Körperverletzung begehen werde. Die durch die Polizei mitgeteilten Erkenntnisse dokumentierten die geringe Eskalationsschwelle sowie die Gewaltbereitschaft des Klägers und damit die Wahrscheinlichkeit dessen Teilnahme bei szenetypischen Auseinandersetzungen und Gewalttätigkeiten. Dass keine Verhaltensänderung angenommen werden könne, werde auch dadurch untermauert, dass der Kläger von seiner Äußerungsmöglichkeit im Rahmen der Anhörung keinen Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus sei auch die Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG zu bejahen. Das Betretungsverbot entspreche auch pflichtgemäßem Ermessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Maßnahme sei geeignet, die Begehung von Körperverletzungen und anderen Straftaten im Rahmen der og. Begegnung zu verhindern. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Der räumliche und zeitliche Umfang der Maßnahme sei möglichst gering gehalten worden. Das Betretungsverbot stehe dem Interesse des Klägers an Freizügigkeit und allgemeiner Handlungsfreiheit nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 10, Art. 20 und Art. 2 Kostengesetz (KG) sowie auf §§ 1 und 2 Kostensatzung der Stadt W.

3. Am 19. Mai 2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem zuletzt gestellten Antrag, den Bescheid der Stadt W. vom 18. April 2016 in Ziffern 4 und 5 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger wende sich gegen die Heranziehung zu Kosten für ein Aufenthalts- und Betretungsverbot am 23. April 2016 für das Gebiet der Stadt W., das die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2016 erlassen habe. Ein Anhörungsschreiben habe der Kläger nicht erhalten. Die Verpflichtung des Klägers, die Kosten für ein gegen ihn ausgesprochenes Aufenthalts- und Betretungsverbot tragen zu müssen, sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Beklagte habe keine eigene Überprüfung der Erkenntnisse zur Person des Klägers vorgenommen. Bei dem von der Beklagten ausgesprochenen Betretungsverbot handele es sich um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme. Eine damit verbundene Gebührenerhebung sei grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden.

Es fehle an einem Veranlassen der Amtshandlung im Sinne des Kostengesetzes. Es bestehe keine zur Begründung von Gebührenpflichten erforderliche besondere Beziehung zwischen der Verwaltungsleistung und dem Gebührenschuldner, die es gestatte, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen. Die Beklagte habe außer Acht gelassen, dass eine sachliche Kostenfreiheit bestehe, da die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen worden sei. Somit habe die Beklagte es auch unterlassen, zu erwägen, ob dem Kläger die Kosten nicht aufzuerlegen seien, weil dies der Billigkeit widerspreche. Die Gebührenerhebung erlange aufgrund von unterstelltem Verhalten in der Vergangenheit Strafcharakter, insbesondere dann, wenn – wie hier – dem Kläger Woche für Woche in Zusammenhang mit Fußball-Spieltagen wegen der Anordnung von Betretungsverboten Gebühren auferlegt werden könnten, ohne dass der Kläger hierauf tatsächlich Einfluss nehmen könne. Die Kostensatzung der Stadt W. stelle darüber hinaus keine für die Gebührenerhebung taugliche Ermächtigungsgrundlage dar, es fehle an einem hinreichend bestimmten Gebührentatbestand. Es fehle an einer Begründung für die Kostenentscheidung und die Gebührenheranziehung und es fehle auch an einem Hinweis auf die Möglichkeit der Gebührenerhebung.

Es dürfte grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden sein, Gebühren für ein Betretungsverbot zu erheben. Denn bei einem Betretungsverbot handele es sich um eine sog. polizeiliche Standardmaßnahme, die rechtlich normiert sei. Es bestehe bundesweit aber in keinem Gebührenverzeichnis ein Gebührentatbestand, der die Ausführung einer Standardmaßnahme mit Gebühren belege. Wenn dies anders wäre, käme man zu einer gänzlich neuen Rolle von Polizei im Staat, denn dann hätte man eine Polizei, die mit dem Quittungsblock in der Hand präventive Maßnahmen durchführe.

4. Die Stadt W. stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Die Klage sei unbegründet. Es liege gerade kein Fall des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Kostengesetzes vor. Zwar handele es sich bei dem Ausspruch des Betretungsverbots um eine Amtshandlung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse von Amts wegen erfolge. Jedoch sei diese Amtshandlung eindeutig durch den Kläger veranlasst, weshalb ihm nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KG die Kosten dafür aufzuerlegen gewesen seien, was auch nicht der Billigkeit widersprochen habe. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen sei festzustellen gewesen, dass der Kläger regelmäßig zu Heim- und Auswärtsspielen des F.C. H. R. anreise und dabei bei gewalttätigen Aktionen auch außerhalb des Stadions in Erscheinung trete. Es sei daher hinreichend wahrscheinlich gewesen, dass der Kläger ohne den Erlass eines Betretungsverbots auch tatsächlich zu dem oben genannten Fußballspiel nach W. angereist wäre und sich an gewaltgeneigten Aktionen beteiligt hätte. Somit sei das Betretungsverbot gegen den Kläger nicht nur angezeigt, sondern auch von diesem veranlasst gewesen. Gegenteilige Äußerungen von Seiten des Klägers seien gerade nicht gemacht worden. Die dem Kläger auferlegten Kosten widersprächen aus den genannten Gründen auch nicht der Billigkeit.

Darüber hinaus sei auch die Kostenhöhe von 150,00 EUR rechtmäßig festgesetzt worden. Insbesondere fuße sie auf einer zulässigen Rechtsgrundlage und sei auch in der Höhe angemessen. Gemäß Art. 20 Abs. 1 KG könne die Stadt W. Kosten für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis erheben, wenn dies durch Kostensatzung geregelt sei, was durch die Satzung über die Erhebung von Kosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt W. vom 10. Dezember 1991, zuletzt geändert am 7. Juli 2009, geschehen sei. Demnach erhebe die Stadt W. nach § 1 dieser Satzung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten (Gebühren und Auslagen), die sich grundsätzlich gemäß § 2 Satz 2 Kostensatzung nach dem W. Kostenverzeichnis richteten. Sei – wie vorliegend bei der Verhängung des Betretungsverbotes – die Amtshandlung nicht im Kostenverzeichnis enthalten und finde sich dort auch keine vergleichbare Amtshandlung, so sei gemäß § 2 Satz 3 Kostensatzung eine Gebühr von 0,50 bis 25.000,00 EUR zu erheben. Im vorliegenden Fall sei daher die Gebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt worden, die in Relation zum Arbeitsaufwand von ca. vier Stunden durch einen Beamten der 3. Qualifikationsebene für die Amtshandlung auch angemessen gewesen sei. Die in der Klageschrift aufgeführte Behauptung, die Kostensatzung der Stadt W. sei für die Gebührenerhebung keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, sei damit nicht zutreffend. Die tatsächlich für die Zustellung des Bescheids vom 8. April 2016 angefallenen Auslagen in Höhe von 2,63 EUR seien gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG festzusetzen gewesen.

5. Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid der Stadt W. vom 18. April 2016 ist in Ziffern 4 und 5 (Kostenbescheid) rechtmäßig und verletzt mithin den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der streitgegenständliche Kostenbescheid erweist sich – entgegen der Auffassung der Klägerseite – als formell rechtmäßig. Ausweislich der Postzustellungsurkunde (vgl. Bl. 13 der Behördenakte) wurde dem Kläger das Anhörungsschreiben vom 30. März 2016 am 31. März 2016 zugestellt. Zwar wurde der Kläger in dem Anhörungsschreiben nicht darauf hingewiesen, dass mit dem Erlass des beabsichtigten Betretungsverbots Kosten für den Kläger verbunden seien. Hierin liegt jedoch kein Fehler im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Denn dem Kläger wurde mit dem Schreiben vom 30. März 2016, mit dem er zu dem Erlass eines Betretungsverbots angehört wurde, Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies genügt dem Anhörungserfordernis gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Darauf, dass die Behörde den Anzuhörenden darauf hinweist, dass mit einer belastenden Verwaltungsentscheidung in der Sache auch einer Kostenentscheidung verbunden ist, kann es nicht ankommen. Schließlich kann auch als bekannt vorausgesetzt werden, dass für Amtshandlungen grundsätzlich kraft Gesetzes Gebühren zu erheben sind, sofern nicht eine der Ausnahmetatbestände eingreift. Darüber hinaus wäre ein eventueller Verfahrensfehler hinsichtlich der Anhörung hier unbeachtlich, da er noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt worden wäre (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Denn die Beklagte ist mit dem im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Schriftsatz vom 2. Juni 2016 auf die von der Klägerseite vorgebrachten Argumente umfassend eingegangen. Sie hat dargelegt, dass das klägerische Vorbringen auf die in Ziffer 4 und 5 des Bescheids vom 18. April 2016 getroffene Entscheidung keine Auswirkung hat und sie keine Veranlassung dazu hat, den angefochtenen Bescheid insoweit zurückzunehmen.

Entgegen der Meinung des Klägerbevollmächtigten leidet die Kostenentscheidung in Ziffer 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids auch nicht an einem Begründungsmangel. Da hinsichtlich der Kostenentscheidung kein Ermessen im Raum steht, sondern sich die Entscheidung aus einer Rechtsvorschrift ergibt, bedarf sie keiner Begründung (Art. 39 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG). Unabhängig hiervon hat die Beklagte die Begründung – im gerichtlichen Verfahren – zumindest nachgeholt und somit eine Heilung bewirkt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG).

2. Die streitgegenständliche Kosten- und Gebührenentscheidung in Ziffern 4 und 5 des Bescheids vom 18. April 2016 erweist sich auch als materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) (KG) i. V. m. §§ 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Kosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt W. vom 10. Dezember 1991, zuletzt geändert am 7. Juli 2009 (Kostensatzung).

2.1. Nach Art. 20 Abs. 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG können u.a. die Gemeinden für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln (Art. 20 Abs. 1 Halbs. 1 KG). Letzteres ist bei der Beklagten geschehen durch den Erlass der Kostensatzung der Stadt W. Bei der Tätigkeit der Beklagten zum Erlass eines Bescheides über ein zeitlich befristetes Aufenthalts- und Betretungsverbot (wie in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) handelt es sich um eine Amtshandlung, nämlich um eine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Gewalt (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG). Diese wurde auch im eigenen Wirkungskreis (Art. 7 GO) vorgenommen. Die Beklagte wurde hier als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) tätig. Das Tätigwerden auf dem Gebiet des Sicherheitsrechts erfolgt nach der - etwas undifferenzierten Aussage in der - Ziffer 6.3 der Vollzugsbekanntmachung zum LStVG „in der Regel“ im übertragenen Wirkungskreis. Wesentlich für die Abgrenzung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis ist hier, dass zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nach Art. 57 GO auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört und dass nach Art. 83 BV die Angelegenheiten der „örtlichen Polizei“ (im Sinne eines funktionalen Polizeibegriffs) hierunter fallen. Da vorliegend Anlass für den Erlass des Bescheids jedoch ein Ereignis in der Stadt Wü. ist und sich die Anordnungen im Bescheid räumlich auf das Stadtgebiet W. beschränken, ist hier der eigene Wirkungskreis betroffen (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Stand 2015, Art. 6 Rn. 36, 42).

2.2. Die Kostensatzung der Stadt W. ist eine taugliche Rechtsgrundlage. Gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 3 KG ist die Erhebung der Kosten durch Kostensatzungen zu regeln. Dieses Erfordernis wurde von der Stadt W. durch ihre Kostensatzung erfüllt. Formelle oder materielle Mängel der Kostensatzung sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

2.3. Der Gebührentatbestand ist hinreichend bestimmt.

Nach § 2 Satz 1 der Kostensatzung bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Kostenverzeichnis (W. Kostenverzeichnis – WKVz). Eine Gebühr für die vorliegende Anordnung (Aufenthalts- und Betretungsverbot) enthält dieses Kostenverzeichnis nicht. Somit gilt § 2 Satz 2 der Kostensatzung, wonach für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, eine Gebühr erhoben wird, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt – wie hier – eine vergleichbare Amtshandlung, so wird gemäß § 2 Satz 3 der Kostensatzung eine Gebühr von 0,50 bis 25.000 EUR erhoben.

2.4. Entgegen der Auffassung der Klägerseite liegt keine sachliche Kostenfreiheit nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 KG vor. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 KG sind aber - in Abweichung von Halbs. 1 - für den Fall, dass die Amtshandlungen von einem Beteiligten veranlasst sind, diesem dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht.

Nach Auffassung der Kammer kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Erlass des Aufenthalts- und Betretungsverbots und damit die Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen wurde. Öffentliches Interesse ist insoweit gegeben, wenn das öffentliche Wohl gegenüber privaten Interessen weitgehend überwiegt. Öffentliches Interesse ist dabei das öffentliche Wohl, womit die Belange der Rechtsordnung gemeint sind (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand 2016, Art. 3 KG Erl. 5b.aa unter Verweis auf VGH Kassel, U.v. 18.11.1960 - OS IV 4/58 - DÖV 1961, 345). Die Beklagte ist hier im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig geworden, sodass hier von einer Amtshandlung im überwiegenden öffentlichen Interesse gesprochen werden kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite wurde die fragliche Amtshandlung jedoch vom Kläger veranlasst im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KG. Der Veranlasser im Sinne der Kostentragungspflicht (auf der Sekundärebene) ist zu unterscheiden vom Störer im Sinne des Art. 9 LStVG als Veranlasser des sicherheitsrechtlichen Handelns (auf der Primärebene). Veranlasser einer Amtshandlung - und damit Kostenschuldner - ist neben dem Antragsteller auch, wer durch sein Verhalten, Tun oder Unterlassen oder durch einen von ihm selbst oder seiner Sache zu vertretenden Zustand die Amtshandlung als adäquater Verursacher auslöst. Hierfür genügt es, wenn eine Person für die Amtshandlung der Behörde ursächlich, d.h. verantwortlich zu machen ist und damit rein tatsächlich die Voraussetzungen für das Tätigwerden einer Behörde schafft. Ursächlich ist ein Verhalten, aus welchem die behördliche Reaktion mit Notwendigkeit folgt oder welches nicht weggedacht werden kann, ohne dass sein Erfolg entfiele. Dabei muss der Schuldner die Ursächlichkeit zu vertreten haben (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Art. 2 KG Erl. 3.c). Erforderlich ist eine zurechenbare Veranlassung im Sinne eines Verursachungs- und Verantwortungsbeitrags (BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris).

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist der Kläger hier als Veranlasser der Amtshandlung auf Erlass eines befristeten Aufenthalts- und Betretungsverbots anzusehen. Denn er hat hier einen - maßgeblichen - Verursachungs- und Verantwortungsbeitrag in Bezug auf die Amtshandlung der Beklagten geleistet, da er durch sein (langjähriges) Verhalten in der Vergangenheit hierzu Anlass gegeben hat und keine Anhaltspunkte für eine Änderung in der (näheren) Zukunft bestehen. So ist der Kläger in der Vergangenheit mehrfach im Zusammenhang mit Fußballspielen polizeilich in Erscheinung getreten. Er wird von der Polizei der gewaltbereiten Problemfanszene von H. R. zugerechnet und wird auch als „Gewalttäter Sport“ geführt. Er ist in regelmäßig wiederkehrenden Abständen, zuletzt am 10. Januar 2015, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er reiste regelmäßig zu Heim- und Auswärtsspielen an und trat bei gewalttätigen Aktionen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Stadions in Erscheinung. Dass das Verhalten des Klägers nicht auf den Erlass des Aufenthalts- und Betretungsverbots gerichtet, dieses von ihm nicht beabsichtigt war, ist unerheblich, da er durch sein Verhalten und sein gewaltbereites Auftreten die tatsächlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden der Beklagten geschaffen hat; einer auf die Amtshandlung gerichteten Absicht bedarf es nicht (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Art. 2 KG Erl. 3.c). Der Erlass des Bescheids war die notwendige Reaktion der Beklagten, um ihrer Aufgabe, der Gefahrenabwehr, gerecht zu werden.

Die Auferlegung der Kostenpflicht auf den Kläger widerspricht auch nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a.E. KG. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Grad der Veranlassung gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktritt (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Art. 3 KG Erl. 5.c). Hiervon kann aber angesichts der massiven polizeilichen Auffälligkeiten des Klägers in Bezug auf Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuch von Fußballspielen nicht gesprochen werden. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, kann hier auch nicht von einem Strafcharakter gesprochen werden. Dem Kläger ist zwar beizupflichten, dass ihm für den Fall weiterer Aufenthalts- und Betretungsverbote immer wieder Gebühren für die Erstellung derartiger Bescheide wie auch für weitere Bescheide, so für den Ausspruch von Meldeauflagen, auferlegt werden können. Jedoch obliegt es dem Kläger selbst, hierauf Einfluss zu nehmen. Der Kläger hätte sich zu den detailliert aufgelisteten Vorwürfen und zu seinem beabsichtigten Verhalten am Spieltag äußern können. Dabei hätte er von sich aus einen Verzicht auf die Teilnahme erklären oder sich anderweitig in Bezug auf ein künftiges „friedliches“ Verhalten äußern können. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung insoweit für die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass für den Fall, dass im Rahmen der Anhörung der Betroffene glaubhaft versichere, dass er nicht zum Spiel anreise bzw. er sich von der Gewaltszene abgewandt habe, ein Betretungsverbot mangels Erforderlichkeit nicht ausgesprochen werde. Die Stadt W. habe in der Vergangenheit neben den derzeit gerichtshängigen fünf Betretungsverboten lediglich zum Erlass von drei weiteren derartigen Entscheidungen angehört. Nachdem ein Betroffener sich glaubhaft dahingehend geäußert habe, dass er am fraglichen Spieltag die Stadt W. nicht aufsuchen werde, sei ihm gegenüber vom Erlass eines Betretungsverbots abgesehen worden. Dies macht deutlich, dass von einem Strafcharakter genauso wenig gesprochen werden kann, wie davon, dass der Kläger auf die streitgegenständliche Entscheidung keinen Einfluss habe nehmen können bzw. in Zukunft wird nehmen können.

In diesem Zusammenhang kann der Klägerbevollmächtigte mit dem Einwand, der Kläger habe unzulässiger Weise die Nichtreaktion des Klägers auf das Anhörungsschreiben als Beleg für die fehlende Verhaltensänderung gewertet, nicht durchdringen. Dies schon deshalb, weil dieser Umstand für die Entscheidung der Behörde nicht allein ausschlaggebend war, die Beklagte insbesondere das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit herangezogen hat und weil es deswegen und mangels sonstiger Erkenntnisse dem Kläger obliegen hätte, sich diesbezüglich zu äußern. Insbesondere besteht nämlich eine „Mitwirkungslast“ des Klägers bezüglich für ihn günstiger Umstände im Rahmen der Amtsermittlung (Art. 24, 26 Abs. 2 BayVwVfG, § 86 VwGO). Es besteht zwar keine erzwingbare Mitwirkungspflicht des Klägers im Verfahren und eine fehlende Äußerung im Rahmen der Anhörung hat auch keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Folgen. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass die Behörde - und auch das Verwaltungsgericht (vgl. § 86 VwGO) - aus dem Verhalten des Klägers für ihn nachteilige Schlussfolgerungen im Rahmen der Amtsermittlung zieht. Weder im Verwaltungsverfahren noch im jetzigen gerichtlichen Verfahren ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mittlerweile sein Verhalten geändert hat (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2016, § 24 Rn. 1, 12a ff., 40, 43, § 26 Rn. 40 ff; Kopp/Schenke, VwGO, 2016, § 86 Rn. 11 ff.).

2.5. Es liegt auch keine sachliche Kostenfreiheit nach Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 KG vor. Die Vorschrift, wonach Amtshandlungen, die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) vorgenommen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist - und damit im Grundsatz -, kostenfrei sind, kann hier schon deshalb nicht in Ansatz gebracht werden, weil vorliegend gerade nicht die Aufgabeneröffnung der Polizei i.S.d. Art. 2 PAG, sondern die der Sicherheitsbehörde i.S.d. Art. 6 LStVG einschlägig ist (vgl. auch Art. 3 PAG). Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Vorhandlung vorgebracht hat, dass der Grundgedanke der Regelung in Nr. 10 des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 KG, nämlich der der Kostenfreiheit auch bei der Kostenentscheidung der Sicherheitsbehörde durchschlagen müsse, verkennt er, dass damit die gesetzgeberische Grundentscheidung des Regel-Ausnahmeverhältnisse missachtet würde. Dies ist bei Nr. 10 der Grundsatz der Kostenfreiheit und der Ausnahme der Kostenpflicht und bei Nr. 2 der Grundsatz der Kostenpflicht und der Ausnahme der Kostenfreiheit (vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Art. 2 KG Erl. 3.c)

2.6. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger aufgrund des Veranlassungsprinzips auch richtiger Kostenschuldner gemäß Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist.

2.7. Die Kostenpflicht entfällt auch nicht nach Art. 20 Abs. 3 i.Vm. Art. 16 Abs. 5 KG, wonach Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.

Bei lediglich summarischer Prüfung (Ziffer 1 des Bescheids wurde nicht angefochten und hat sich darüber hinaus erledigt) ist der Bescheid in der Sache nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

Rechtsgrundlage für das in Ziffer 1 des Bescheids vom 18. April 2016 angeordnete, zeitlich beschränkte Aufenthalts- und Betretungsverbot als Maßnahme der Gefahrenabwehr ist mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Landesstraf- und Verordnungsgesetz oder in anderen Rechtsvorschriften - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der bayerischen Verwaltungsgerichte und der Literatur (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 9.6.2006 – 24 CS 06.1521 – juris und Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 151 ff., 71) - Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG. Entgegen der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsansicht handelt es bei Art. 16 PAG, der der Polizei die Befugnis einräumt, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts zu verbieten, nicht um eine der beschränkten Generalklausel vorgehende spezialgesetzliche Ermächtigung, da diese Befugnis nicht den Sicherheitsbehörden i.S.v. Art. 6 LStVG, sondern der Polizei i.S.d. Art. 1 PAG (eingeschränkter institutioneller Polizeibegriff) zusteht. Wenn der Klägerbevollmächtigte weiterhin der Auffassung ist, dass hier vorrangig die Polizei als „sachnähere“ Behörde und nicht die Sicherheitsbehörde hätte tätig werden müssen, übersieht er die Vorschrift des Art. 3 PAG, nach der die Polizei - im Sinne der Subsidiarität – (nur) tätig wird, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

Die Kammer hat nach Aktenlage keinerlei Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, zumal von Klägerseite hierzu auch nichts Wesentliches vorgebracht wurde.

Nach Art. 7 Abs. 2 LStVG können die Sicherheitsbehörden bei fehlender gesetzlicher Ermächtigung im Einzelfall Anordnungen, die in die Rechte anderer eingreifen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) und/oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen, zu unterbinden (Nr. 3).

Erforderlich ist das Vorliegen konkreter nachprüfbarer Tatsachen, aufgrund derer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose getroffen werden kann, dass der Adressat der Verfügung eine Straftat begehen wird. Solche Tatsachen sind vorliegend ersichtlich. Es liegen konkrete Verdachtsmomente gegen den Kläger vor. Dieser gehört nicht nur einer gewaltbereiten Fanszene an, sondern ist in der Vergangenheit mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die umfangreiche Begründung des Bescheids vom 18. April 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Sofern der Klägerbevollmächtigte einwendet, dass von Seiten der Beklagten keine Überprüfung der Erkenntnisse zur Person des Klägers erfolgt sei, ist dem schon entgegenzuhalten, dass für die Beklagte nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich war und ist, dass die von den Polizeibehörden übermittelten Erkenntnisse nicht zutreffend (gewesen) wären. Auch der Kläger selbst hat die Erkenntnisse der Polizei und die darauf beruhende Gefahrenprognose weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren infrage gestellt. Für ihn günstige Umstände wurden von ihm bzw. von seinem Bevollmächtigten nicht dargelegt. Insoweit trifft ihn eine „Mitwirkungslast“. Die Behörde ist ihrer Sachaufklärungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Art. 7 Abs. 4 LStVG steht entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten der behördlichen Anordnung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2006 – 24 CS 06.1251 - juris). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166) schützt das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung die gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfasst von vornherein aber nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überallhin bewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der für ihn an sich (tatsächlich oder rechtlich) zugänglich ist. Die allgemeine Handlungsfreiheit, die nach Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Vorbehalt steht, dass nicht Rechte anderer verletzt werden und dass nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen werden darf, ist auf dem Umweg über Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einem generellen Gesetzesvorbehalt unterworfen. Dies folge aus der Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG als Eingriffsfreiheit, aus dem Zusammenhang mit Art. 104 GG, der die formellen Voraussetzungen der Entziehung der Freiheit der Person regele, sowie aus der Entstehungsgeschichte, aus der sich ergebe, dass „die persönliche Bewegungsfreiheit im engeren Sinne“ gemeint gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 23.4.1999 – 24 CS 98.3551 und B.v. 9.6.2006 – 24 CS 06.1521 – beide juris), ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG der Begriff der Freiheit der Person i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern als Unterfall der Freiheitsentziehung zu verstehen. Hieraus folgt, dass Art. 7 Abs. 4 LStVG der angefochtenen Anordnung nicht entgegensteht, weil hierdurch die Freiheit der Person im engeren Sinn nicht tangiert wird, denn der Kläger wird nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur verpflichtet, zu einer bestimmten Zeit bestimmte Orte nicht aufzusuchen.

Darüber hinaus entspricht das von der Beklagten verfügte zeitlich befristete Betretungs- und Aufenthaltsverbot auch dem im Einzelfall zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen (Art. 8 LStVG).

2.8. Die Kammer hat auch keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass die festgesetzte Gebühr von 150,00 EUR auch in der Höhe angemessen ist.

Gemäß § 2 Satz 3 der Kostensatzung der Beklagten ist hier ein Gebührenrahmen von 0,50 EUR bis 25.000 EUR vorgegeben. Nach der ergänzenden Regelung des Art. 20 Abs. 3 KG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen.

Zu Grunde gelegt wurde hier von der Beklagten ein Verwaltungs- bzw. Arbeitsaufwand von vier Stunden durch einen Beamten der 3. Qualifikationsebene. Dieser Arbeitsaufwand ist im Hinblick auf den Umfang des Bescheids nachvollziehbar, zumal er von Klägerseite auch nicht bestritten wurde. Dementsprechend ist auch ein „Stundensatz“ von hier unter 40,00 EUR definitiv nicht zu hoch bemessen (vgl. die allgemeine Gebührenordnung im Bereich der Bundesverwaltung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.9.2016 – BGBl I 2016, 2162: Stundensatz für Personal im gehobenen Dienst zwischen 42,75 EUR und 67,30 EUR).

3. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich auch hinsichtlich der Erhebung von Auslagen in Höhe von 2,63 EUR als materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG, wonach Entgelte für Postzustellungsaufträge als Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen erhoben werden können, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind.

4. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2017 - W 5 K 16.535

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2017 - W 5 K 16.535

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2017 - W 5 K 16.535 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 11


(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der

Strafgesetzbuch - StGB | § 123 Hausfriedensbruch


(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verw

Strafgesetzbuch - StGB | § 125 Landfriedensbruch


(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Tä

Strafgesetzbuch - StGB | § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs


In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schußwaffe bei sich führt,2. eine andere Waffe oder ein ande

Strafgesetzbuch - StGB | § 265a Erschleichen von Leistungen


(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt n

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2017 - W 5 K 16.535 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2017 - W 5 K 16.535 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Juli 2016 - 4 B 15.1285

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 (W 5 K 12.554) wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 werden

Referenzen

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.
plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 (W 5 K 12.554) wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, wendet sich gegen einen von der beklagten Stadt erlassenen Leistungsbescheid für einen Kostenersatz nach einem Feuerwehreinsatz.

Am Donnerstag, den 8. September 2011 führte die Berufsfeuerwehr der Beklagten einen Einsatz am Main durch. Die Beklagte schilderte den Einsatz im späteren Kostenbescheid wie folgt: Die Feuerwehr sei um 15:27 Uhr zum Streichwehr Alte Mainbrücke alarmiert worden. Im Main, im Bereich des Oberwassers, sei ein Kunststofffass getrieben. Da das Fass einen großen Tiefgang gehabt habe, hätten die Wasserschutzpolizei und die Feuerwehr vermutet, dass es mit einer unbekannten Flüssigkeit gefüllt sei. Die Feuerwehr habe das Fass mit Hilfe eines Schlauchboots und eines Netzes geborgen und es oberhalb der Löwenbrücke über eine Treppe an Land gebracht. Der Inhalt habe sich dort als gewöhnliches Wasser herausgestellt. Das Wasser sei in den Main gekippt, das leere Fass zum Abfallplatz der benachbarten Baustelle zur Entsorgung gelegt worden. Das Erfordernis eines unverzüglichen Einsatzes sei gegeben gewesen, weil Beschädigungen des Fasses infolge seines Tiefgangs und somit eine Verschmutzung des Gewässers nicht auszuschließen gewesen seien. Dies habe erst nach Bergung des Fasses ausgeschlossen werden können.

Mit Leistungsbescheid vom 1. Dezember 2011 forderte die Beklagte von der damaligen Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd (WSD Süd) für den Feuerwehreinsatz einen Kostenersatz in Höhe von 881,50 Euro. Zur Begründung des Bescheids, dem eine Aufwendungsersatzberechnung beigefügt war, wurde zunächst der Ablauf des Einsatzes geschildert. Sodann wurde ausgeführt, der Einsatz falle in das Pflichtaufgabengebiet der Feuerwehr. Die aufgeführten Tätigkeiten seien als sonstiger technischer Hilfsdienst im Rahmen eines Einsatzes anzusehen, der nicht unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren gedient habe. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG sei zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 die Gefahr verursacht habe oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet gewesen sei. Für den Ersatz der errechneten Kosten habe die Beklagte ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Es seien keine Umstände für das Vorliegen einer unbilligen Härte festgestellt worden. Rechtsgrundlagen des Bescheids seien § 5 der Feuerwehrsatzung, §§ 1 und 2 der Feuerwehrgebührensatzung, Art. 18 ff. VwZVG und Art. 28 BayFwG.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken - nach Nichtabhilfe seitens der Beklagten - mit Bescheid vom 25. Mai 2012 zurück. Daraufhin erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 aufzuheben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, bereits zum Zeitpunkt des Einsatzes sei erkennbar gewesen, dass eine Gefahrenlage nicht existiert habe. 200-Liter-Kunststofffässer ohne Beschriftung würden üblicherweise von Hobbygärtnern als Regentonne zum Aufbewahren von Gießwasser verwendet. Dass ein im Wasser treibendes Gefäß im Laufe der Zeit mit Wasser vollschlage, sei der Normalfall. Angesichts der Verdünnung durch den starken Wasserdurchfluss des Mains sei unabhängig vom Inhalt des Fasses eine Gewässerverunreinigung nicht zu befürchten gewesen. Das Antreiben von Kunststoffbehältern an den Kraftwerken des Mains sei ein völlig alltäglicher Vorgang, wegen dem keine Feuerwehren ausrückten. Der Bund sei weder Handlungsstörer noch sonst zur Beseitigung des Fasses verpflichtet. Das Wasser des Mains gehöre nicht der Klägerin, weil es nach § 4 Abs. 2 WHG nicht eigentumsfähig sei. Auch aus der Unterhaltungspflicht ergebe sich keine Verpflichtung der Klägerin, weil diese nur für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen in ihrer Verkehrsfunktion nach §§ 7 und 8 WaStrG zuständig sei. Im Übrigen sei der Main auch ein Gewässer erster Ordnung nach dem Bayerischen Wassergesetz, dessen Unterhaltung dem Freistaat Bayern obliege. Zuständig zur Beseitigung des Fasses sei entweder das Land im Rahmen seiner Unterhaltungslast oder die Beklagte selbst als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Rahmen des Abfallrechts. Die Beklagte habe weder das Recht gehabt, einen Leistungsbescheid zu erlassen, noch das Recht, die Kostenforderung zwangsweise gegenüber dem Hoheitsträger Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen. Vor der Bergung des Fasses am Nachmittag eines Werktags hätte die Feuerwehr versuchen müssen, die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zu informieren. Wäre die Feuerwehr von einer irgendwie gearteten Gefahr ausgegangen, hätte sie das Fass nicht vom Streichwehr an der Alten Mainbrücke bis oberhalb der Löwenbrücke in einem Netz einen dreiviertel Kilometer durch den Main schleppen dürfen. Die Klägerin sei in Bezug auf den Feuerwehreinsatz ein Nichtstörer.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. Juli 2014 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, die Auslegung des - nur an die damalige WSD Süd adressierten - Bescheids lasse die gewünschte Verpflichtung des Rechtsträgers Bundesrepublik Deutschland zur Kostenzahlung erkennen. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liege nicht vor; die unterbliebene Anhörung der Klägerin sei im behördlichen Verfahren nachgeholt worden. Der Kostenbescheid finde seine Rechtsgrundlage in Art. 28 BayFwG und der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten. Es habe ein sonstiger Einsatz der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst im Sinn des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 BayFwG vorgelegen. Nachdem sich das Kunststofffass zum Zeitpunkt des Einsatzes in einem für alle Fahrzeuge gesperrten Bereich des Mains befunden habe, habe zwar wohl keine Gefahr für die Schifffahrt durch das Treiben des Fasses in der Schifffahrtsrinne bestanden. Die Feuerwehr habe durch die Entfernung des Fasses mit möglicherweise wassergefährdendem Inhalt aus dem Gewässerbett jedoch eine technische Hilfeleistung zur Abwehr einer Anscheinsgefahr bzw. zumindest eines Gefahrverdachts für das Gewässer und die in ihm befindlichen Lebewesen sowie das Grundwasser erbracht. Aus der maßgeblichen ex ante-Sicht zum Zeitpunkt des Einsatzes sei der Austritt von wassergefährdenden Stoffen aus der Kunststofftonne in das Gewässer zu befürchten gewesen. In Anbetracht des hohen Werts der bedrohten Rechtsgüter seien an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der Inhalt des - nach Aktenlage tief ins Wasser eingetauchten - Fasses sei nicht bekannt gewesen. Nachdem am Fundort ohne Gefährdung des Gewässers keine weitere Abklärung des Inhalts des Fasses möglich gewesen sei, habe die Bergung durchgeführt werden müssen. Am unverzüglichen Einschreiten der Feuerwehr habe auch ein öffentliches Interesse im Sinn des Art. 1 Abs. 1 BayFwG bestanden. Aufgrund des möglicherweise wassergefährdenden Inhalts des Fasses sei ein sofortiges Einschreiten ohne jeden kurzfristigen Aufschub erforderlich gewesen. Auf eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Dienststelle der Klägerin komme es deshalb nicht an. Die von der Feuerwehr getroffenen Maßnahmen seien notwendig im Sinn des Art. 28 Abs. 1 BayFwG gewesen. Der betriebene Aufwand sei insgesamt nicht zu beanstanden. Der klägerische Einwand der Untauglichkeit des Einsatzes greife nicht durch. Wäre das Fass noch nicht ausgelaufen, sei das Abschleppen mit einem Netz bis zur nächstmöglichen Anlandungsstelle auf jeden Fall eine taugliche Maßnahme. Aber auch sofern das Fass bereits leck geschlagen wäre, wäre zur Verhinderung eines weiteren Schadens die Maßnahme geeignet und erforderlich. Aufgrund der Uferverhältnisse im Stadtbereich sei nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten keine andere Möglichkeit der Entfernung des Fasses aus dem Gewässerbett gegeben gewesen. Die Heranziehung der Klägerin als Erstattungspflichtige sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Klägerin als Zustandsverantwortliche für das Gewässer in Anspruch nehmen können. Ein Eingriff in den Hoheitsbereich des Bundes liege nicht vor. Das Bundesrecht hindere das Landesrecht nicht, eine wasserpolizeiliche Zustandshaftung an Bundeswasserstraßen zu begründen, die dem Bund nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in seiner Eigenschaft als Eigentümer obliege. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG stelle klar, dass der Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen den allgemeinen Grenzen und Einschränkungen des Eigentums unterliege wie jeder andere Gewässereigentümer auch. Es bestehe kein Anlass, wegen der Überlagerung des Eigentums an Bundeswasserstraßen durch die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung von Gewässern im Allgemeinen und Bundeswasserstraßen im Besonderen sowie die entsprechende Benutzungsordnung eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit anzunehmen. Der ordnungsrechtlichen Zustandshaftung stünden die Regelungen der §§ 7, 8 WaStrG über die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nicht entgegen. Die Haftung des Gewässereigentümers sei auch nicht durch Sonderregelungen des Abfallrechts ausgeschlossen. Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 WHG habe nicht dazu geführt, dass der Bund von seiner sicherheitsrechtlichen Verantwortung in Bezug auf die Bundeswasserstraße frei geworden sei. Die Klägerin hafte entweder als Eigentümerin des Gewässerbetts des Mains oder als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt an der Bundeswasserstraße bzw. an dem im Gewässerbett befindlichen Wasser. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob darüber hinaus eine Inanspruchnahme der Klägerin als Unterhaltungspflichtige des Gewässers in Betracht komme. Die Beklagte habe bei der Abrechnung und Festsetzung des Kostenersatzes auch von ihrem Ermessen in der erforderlichen Weise Gebrauch gemacht. Ob der Freistaat Bayern als weiterer Unterhaltungspflichtiger des Gewässers zur Kostenerstattung herangezogen werden könnte, brauche nicht entschieden zu werden. Die Beklagte habe auch nicht wegen Unbilligkeit auf die Erhebung des Aufwendungsersatzes verzichten müssen. Bedenken gegen die satzungsmäßig pauschalierte Abrechnung des Kostenersatzes seien nicht ersichtlich. Schließlich habe die Beklagte durch den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht gegen Art. 29 Abs. 4 VwZVG verstoßen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es habe schon von vornherein erkennbar keine Gefahr vorgelegen. Bei dem von der Feuerwehr mit einem unangemessenen Einsatz von Personal und Geräten geborgenem Fass handele es sich um ein Kunststofffass, das typischerweise bei Kleingärtnern als Wasserspeicher oder von Bootsbesitzern als Auftriebskörper benutzt werde. Hiervon sei ausweislich der Erstmeldung/Lagemeldung vom 8. September 2011 auch die Polizei ausgegangen. Wäre die Feuerwehr von einer Gefahr durch den Inhalt des Fasses ausgegangen, hätte sie das Fass nicht in einem Netz kilometerweit gegen den Strom durch den Main schleppen dürfen, obwohl ungeklärt gewesen sei, ob das Fass leck gewesen sei oder nicht. Die Beklagte habe keinen Nachweis für die Störereigenschaft der Klägerin erbracht; grundsätzlich habe die Allgemeinheit für die Kosten der Maßnahme einzustehen. In der Erstmeldung/Lagemeldung von 15:07 Uhr sei bereits von einem wassergefüllten Plastikfass die Rede gewesen, so dass der ungefährliche Inhalt bei Eintreffen der Feuerwehr um 15:39 Uhr klar gewesen sei. Mangels Eilbedürftigkeit hätte das Fass auch anders als durch die Feuerwehr geborgen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Unterscheidung zwischen Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht für die Tragung der Kostenlast von Bedeutung. Bei einem Gefahrenverdacht könnten von vornherein keine Kosten verlangt werden. Selbst bei Annahme einer Anscheinsgefahr könne die Klägerin nicht in Anspruch genommen werden, weil sie - anders als ein Verhaltensstörer - den Anschein der Gefahr nicht selbst gesetzt habe. Die Klägerin sei weder Eigentümerin noch Besitzerin des herrenlos treibenden Kunststofffasses und auch weder Eigentümerin noch Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft an der fließenden Welle. Da Wasser weder eine Sache noch beherrschbar sei, könne keine Sachherrschaft daran begründet werden. Auch sei unmöglich, das Einbringen von Unrat in eine Bundeswasserstraße zu verhindern. Sofern es überhaupt einen Gewahrsam an der fließenden Welle gebe, habe die Beklagte als Wasserbehörde und als Genehmigungsbehörde für das Einbringen fester Stoffe in den Main mindestens ebenso viel Gewahrsam am Mainwasser wie die Klägerin. Das Verwaltungsgericht führe durch die Hintertür eine verfassungswidrige Verantwortlichkeit der Klägerin zur Wasserreinhaltung bzw. für feste Stoffe im Main ein, die der bundesstaatlichen Kompetenzordnung zuwiderlaufe. Die Klägerin halte in ihrem Bauhof bekanntlich diverse Wasserfahrzeuge und Gerätschaften bereit, die in kurzer Zeit am Streichwehr hätten eingesetzt werden können. In den Einsatzberichten der Polizei bzw. der Feuerwehr werde die Einsatzdauer mit einer Stunde bzw. sogar eineinhalb Stunden angegeben. In dieser Zeit hätte die Klägerin das Fass auch selbst und mit deutlich geringerem Risiko bergen können. Die Begründung des Ermessens genüge nicht den hohen Anforderungen der Rechtsprechung. Die Inanspruchnahme der Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft sei unbillig, weil die Aufwendungen ohnehin vom Steuerzahler zu tragen seien. Da die Unterhaltung und der Betrieb der Bundeswasserstraßen eine Hoheitsaufgabe des Bundes sei, sei die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin und nicht wie jeder andere Eigentümer betroffen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, eine Gefahr sei nicht erst dann gegeben, wenn eine Verseuchung des Wassers eingetreten sei, sondern bereits dann, wenn eine solche drohe. Da das Fass am Streichwehr hing, sei zu befürchten gewesen, dass es beschädigt würde und wassergefährdende Stoffe freigesetzt würden. Weiterer Anzeichen wie einer konkreten Verunreinigung oder Verfärbung des Flusswassers habe es nicht bedurft. Ausweislich der Stellungnahme der Polizeiinspektion Würzburg vom 31. Oktober 2014 sei das Ziehen des Fasses durch den Main mittels eines Netzes die effizienteste Möglichkeit zur Bergung gewesen, weil eine Bergung direkt am Einsatzort wegen des Hochwasserschutzes zu aufwändig gewesen wäre. Aus dieser Stellungnahme folge auch, dass beim Eintreffen der Polizei an der Alten Mainbrücke keine Aussagen über den Zustand und den Inhalt des Fasses getroffen und Gefährdungen nicht ausgeschlossen worden seien. Erst nach der Bergung des Fasses habe festgestellt werden können, dass es mit Wasser gefüllt gewesen sei. Aus der Erstmeldung/Lagemeldung der Polizei vom 8. September 2011 ergebe sich nichts anderes. Im Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes habe eine Anscheinsgefahr und nicht lediglich ein Gefahrenverdacht vorgelegen. Zudem sei im Feuerwehrrecht mit Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 BayFwG eine Rechtsgrundlage gegeben, die eine Kostentragungspflicht des Zustandsstörers sogar bei einem Gefahrenverdacht ermögliche. Die Frage, ob die Klägerin zur rechtzeitigen Beseitigung der Gefahrenlage in der Lage gewesen wäre, sei angesichts des ex ante-Zeitpunkts nicht entscheidend. Ohnehin wäre eine Anordnung gegenüber der Klägerin nicht erfolgversprechend gewesen, weil sie sich offenbar zu keinem Zeitpunkt für die Bergung verantwortlich gefühlt habe. Für die Kostentragung komme es nicht auf die vorwerfbare Setzung einer Gefahr durch einen Verhaltensstörer an. Die Feststellungen des Urteils zur Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin entsprächen jahrzehntelanger gefestigter Rechtsprechung, an der sich durch die Neufassung des § 4 WHG nichts geändert habe. Die Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Sacheigenschaft des Wassers des Mains träfen ebenso wenig zu wie ihre Ausführungen zu § 4 Abs. 2 WHG. Die Klägerin könne sich weder auf die Einschränkung ihres Eigentums am Gewässer aufgrund überlagernder öffentlich-rechtlicher Vorschriften noch darauf berufen, dass ihre Einwirkungsmöglichkeit aufgrund der wasserrechtlichen und wasserwegerechtlichen Widmung zum Gemeingebrauch weitgehend beschränkt sei. Es handele sich um eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin nach bayerischem Landesrecht in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Bundeswasserstraße und nicht in ihrer Funktion als Hoheitsträgerin. Es spreche gerade gegen eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit und damit gegen eine Unbilligkeit der Inanspruchnahme, wenn das Eigentum - wie hier - in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung stehe.

Die als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern nimmt - ohne eigene Antragstellung - wie folgt Stellung: Der Bund habe als Gewässereigentümer der Bundeswasserstraße Main unbeschadet der fehlenden Eigentumsfähigkeit eines oberirdischen fließenden Gewässers nach § 4 Abs. 2 WHG die tatsächliche Sachherrschaft an der fließenden Welle und damit auch an einem darauf schwimmenden Fass. Daher komme auch eine Zustandsstörerhaftung des Bundes in Frage, wie sich den Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des § 4 WHG entnehmen lasse. Unabhängig von der fehlenden Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle könne von einer tatsächlichen Sachherrschaft der Eigentümerin des Gewässerbetts - aufgrund der räumlichen Eingrenzung der fließenden Welle durch das Gewässerbett - ausgegangen werden. Dass die Gesetzesänderung des § 4 Abs. 2 WHG keinen Einfluss auf die Zustandsstörerhaftung des Gewässereigentümers habe, sei aufgrund der aus Art. 14 GG herrührenden Situationsgebundenheit des Gewässergrundstücks auch sachgerecht. Darüber hinaus käme auch eine Inanspruchnahme des Bundes aufgrund seiner wasserrechtlichen Unterhaltungslast in Betracht. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche die Inanspruchnahme eines Nichtstörers betreffe, sei auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar. Im feuerwehrkostenrechtlichen Zusammenhang führe die Unterscheidung zwischen einer Anscheinsgefahr und einem Gefahrenverdacht nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Unabhängig davon, wie man die Situation einstufe, seien seitens der Feuerwehr dieselben Maßnahmen veranlasst und erforderlich gewesen.

In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2016 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung nahmen die Beteiligten erneut zum Verfahren Stellung; hierauf wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Kostenbescheid der Beklagten und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist der Erlass eines Leistungsbescheides gegenüber der klagenden Bundesrepublik nicht von vornherein ausgeschlossen (dazu 1.). Auch konnte die Feuerwehr der Beklagten auf der Primärebene sicherheitsrechtlichen Handelns zur Aufklärung eines Gefahrenverdachts tätig werden (dazu 2.). Dies ist jedoch von der auf der Sekundärebene angesiedelten Kostentragungspflicht zu unterscheiden, der die Klägerin mangels zurechenbarer Veranlassung nicht unterliegt (dazu 3.).

1. Der angefochtene Bescheid ist nicht von vornherein deswegen rechtswidrig, weil die beklagte Stadt gehindert gewesen wäre, gegen die klagende Bundesrepublik Deutschland sicherheitsbehördlich bzw. im Wege eines Leistungsbescheids vorzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.2003 - 7 C 15.02 - NVwZ 2003, 1252/1253). Kostenbescheide können grundsätzlich auch gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts erlassen werden. Dies gilt auch für den streitgegenständlichen Leistungsbescheid für Feuerwehrkosten, als dessen Rechtsgrundlage allein Art. 28 BayFwG in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 25 ff.). Soweit der Kostenbescheid neben Art. 28 BayFwG und der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten vom 19. Mai 2011 ergänzend auf Art. 18 ff. VwZVG Bezug nimmt, kommt dieser pauschalen Nennung keine fallbezogene Bedeutung zu. Da eine Anwendung von Verwaltungszwang nicht im Raum steht, geht der Hinweis der Klägerin auf Art. 29 Abs. 4 VwZVG ins Leere (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373).

2. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kann Kostenersatz gemäß Abs. 1 verlangt werden für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 BayFwG), mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen. Zum Ersatz der Kosten ist nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war. Art. 28 BayFwG knüpft somit an den Gefahrenbegriff des allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrechts an. Gemessen an allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen (dazu a) durfte die Feuerwehr der Beklagten aus der für die Primärebene maßgeblichen ex ante-Perspektive Gefahrerforschungsmaßnahmen zur Aufklärung eines Gefahrenverdachts ergreifen (dazu b).

a) Unter Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung im Polizei- und Sicherheitsrecht ein Zustand zu verstehen, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566 m. w. N.). Für die Einschätzung bedarf es einer Gefahrenprognose auf der Grundlage einer verständigen Würdigung aller im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnisquellen, also aus ex ante-Sicht. Als Anlass zum Einschreiten genügt auch die Anscheinsgefahr. Damit bezeichnet man eine im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bestehende Sachlage, welche die Behörde aufgrund verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich ansehen durfte und auch als gefährlich angesehen hat, die sich jedoch im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse oder Informationen als ungefährlich erwiesen hat (vgl. BayVGH, U.v.19.5.1994 - 22 B 91.3523 - VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309; U.v. 26.7.1995 - 22 B 93.271 - NVwZ-RR 1996, 645/646). Anders verhält es sich bei der Schein- bzw. Putativgefahr, bei der zwar der entscheidende Beamte den Schadenseintritt subjektiv für wahrscheinlich hält, diese Annahme aber nicht auf hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruht (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566 m. w. N.). Im Vorfeld der Gefahr liegt der (bloße) Gefahrenverdacht, bei dem nicht die scheinbare Gewissheit einer Gefahrensituation wie bei der Anscheinsgefahr besteht. Da die Sachlage aber doch Anhaltspunkte für eine mögliche Gefahr bietet, sind beim Gefahrenverdacht Gefahrerforschungseingriffe zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zulässig. Endgültige Maßnahmen sind nur ausnahmsweise zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter gerechtfertigt (Sailer in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, N Rn. 53).

b) Hieran gemessen lag keine Anscheinsgefahr vor (aa), aber ein Gefahrenverdacht, der Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung rechtfertigt (bb).

aa) Aus ex ante-Perspektive war zum Einsatzzeitpunkt die Schwelle zur Anscheinsgefahr (noch) nicht überschritten. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Schilderungen des Geschehens vom 8. September 2011 in der Erstmeldung/Lagemeldung der Polizeiinspektion (8.9.2011), im Einsatzbericht der Feuerwehr (15.2.2012), im Aktenvermerk der Polizeiinspektion (31.10.2014) sowie im streitgegenständlichen Kostenbescheid. Danach wurde die Feuerwehr zum Streichwehr Alte Mainbrücke alarmiert, weil ein 200-Liter-Kunststofffass ohne Beschriftung im Bereich des Oberwassers im Main trieb. Da sich das Fass in einem für Fahrzeuge gesperrten Bereich des Mains befand, konnte von ihm, wie auch das Verwaltungsgericht ausführt, keine Gefahr für die Schifffahrt durch das Treiben in der Schifffahrtsrinne ausgehen. Auch eine Anscheinsgefahr für das Gewässer bzw. die Umwelt lag (noch) nicht vor. Anders als bei einem entsprechend gekennzeichneten Chemiefass ergaben sich vom äußeren Erscheinungsbild der Tonne her keine Anhaltspunkte für eine davon herrührende Gefahr für das Gewässer. Für die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Gespräch gebrachte Möglichkeit, eine etwaige Beschriftung oder sonstige Kennzeichnung des Fasses könnte sich abgelöst haben, sind keine Ansatzpunkte erkennbar. Auch hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass es weitere Anzeichen für einen gefährlichen Inhalt des Fasses bzw. für eine Verunreinigung des Wassers - etwa in Gestalt von Verfärbungen des Wassers oder Schlierenbildung auf dem Wasser im Bereich des Fasses, Geruch oder toten Fischen - gegeben hätte.

bb) Es lag somit keine Anscheinsgefahr, wohl aber - angesichts der im Raum stehenden bedeutsamen Rechtsgüter - ein Gefahrenverdacht für das Gewässer vor. Ausweislich des Einsatzberichts vermuteten Wasserschutzpolizei und Feuerwehr aufgrund des großen Tiefgangs des Fasses, dass es mit einer unbekannten Flüssigkeit gefüllt sei. Eine Beschädigung und damit ein Auslaufen des am Streichwehr hängenden Fasses hätten nicht ausgeschlossen werden können. Bei dem Inhalt konnte es sich naheliegenderweise um gewöhnliches Wasser, theoretisch aber auch um wassergefährdende Stoffe bzw. Flüssigkeiten handeln. Auf den Einwand der Klägerin, im Fall des Auslaufens könne aufgrund der zu erwartenden Verdünnung durch den starken Wasserdurchfluss des Mains keine Gefahr bestehen, kommt es nicht entscheidend an. Angesichts der behördlichen Vermutungen bestand die entfernte Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses im Sinn eines Gefahrenverdachts, der Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung rechtfertigte. Die Feuerwehr der Beklagten beschloss daraufhin, das Fass mit ihrem vor Ort befindlichen Schlauchboot zu bergen. Da die Feuerwehr auf dem Weg zum Ufer keine Beschädigungen erkannte und eine Bergung direkt am Einsatzort wegen des dortigen Hochwasserschutzes als zu aufwändig erachtete, kam man überein, das Fass in einem Netz ca. einen dreiviertel Kilometer flussaufwärts zu schleppen und dort an Land zu bringen.

3. Für diesen Feuerwehreinsatz kann die Klägerin nicht als Kostenpflichtige im Sinn von Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG in Anspruch genommen werden, und zwar unabhängig davon, ob man - wie oben dargelegt - von einem Gefahrenverdacht ausgeht oder, wie es die Beklagte unterstellt, sogar eine Anscheinsgefahr annimmt. In beiden Fällen scheidet eine Heranziehung der Klägerin mangels zurechenbarer Veranlassung aus. Insofern ist die Primärebene polizei- bzw. sicherheitsrechtlichen Handelns von der Kostenlastverteilung auf der Sekundärebene zu unterscheiden (dazu a). Die Klägerin ist mangels Verursachungs- bzw. Verantwortungsbeitrags nicht zum Ersatz der angefallenen Kosten verpflichtet (dazu b). Ihre besondere Stellung im Verhältnis zur Bundeswasserstraße Main führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu c).

a) Die im allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht anerkannte Abschichtung zwischen der Primär- und der Sekundärebene sicherheitsbehördlichen Handelns (aa) findet auch und gerade im bayerischen Feuerwehrkostenrecht nach Art. 28 BayFwG Anwendung (bb).

aa) Nach herrschender Meinung im allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht ist die Unterscheidung zwischen (objektiver) Gefahr, Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht für die sekundäre Ebene der Kostentragung von Bedeutung (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 504 ff. m. w. N.). Hinsichtlich der endgültigen Kostentragungspflicht wird nicht auf die für die Primärebene geltende ex ante-Betrachtung abgestellt, sondern eine ex post-Betrachtung für geboten erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 26.7.1995 - 22 B 93.271 - NVwZ-RR 1996, 645/646; U.v. 18.7.1997 - 22 B 97.268 - BayVBl 1998, 500/501; U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 31). Nach überwiegender Auffassung ist Veranlasser im kostenrechtlichen Sinn nur der Verursacher einer tatsächlichen Gefahr, während dies bei der Anscheinsgefahr und erst recht beim bloßen Gefahrenverdacht grundsätzlich ausscheidet (vgl. näher Sailer in Lisken/Denninger a. a. O. Rn. 49 ff. m. w. N. zum Streitstand). Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene den Anschein der Gefahr oder der Störereigenschaft bzw. den Gefahrenverdacht nicht schuldhaft bzw. nicht in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (so VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 - DVBl 2011, 626/628 zur Anscheinsgefahr; OVG NW, B.v. 14.6.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314 zum Gefahrenverdacht; vgl. weiter Ossenbühl/Cornils a. a. O. S. 506; Sailer in Lisken/Denninger a. a. O. Rn. 51 ff.; Finger, DVBl 2007, 798/800; jeweils m. w. N.). Bei Gefahrerforschungseingriffen können dem Betroffenen Kosten allenfalls insoweit auferlegt werden, als er durch mangelnde, ihm unschwer mögliche Mitwirkung bei der Gefahrerforschung ein besonders aufwändiges Vorgehen der Behörde provoziert hat (BayVGH, U.v. 19.5.1994 - 22 B 91.3523 - VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309). Ansonsten verbleibt es dabei, dass die Polizei- und Sicherheitsbehörden aufgrund ihrer allgemeinen Sachverhaltsermittlungs- und Überwachungspflichten, also im Interesse und damit auch auf Kosten der Allgemeinheit tätig werden.

Soweit die Beklagtenseite auf abweichende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Kostentragungspflicht des Anscheinsstörers verweist, erging der betreffende Beschluss zum Sonderfall einer Anscheinsgefahr aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage (BayVGH, B.v. 9.5.2012 - 10 C 11.2941 - juris Rn. 18). Hierfür besteht in dem - grundsätzlich an den Veranlasser anknüpfenden - allgemeinen Kostenrecht mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 Buchst. c KG ein eigener Kostentatbestand, der im spezialgesetzlich normierten Feuerwehrkostenrecht kein Pendant findet. Im Übrigen sieht Art. 3 Abs. 1 Satz 3 KG die Möglichkeit vor, von der Erhebung der Kosten abzusehen, wenn sie der Billigkeit widerspricht. Dies ist bei Gefahrerforschungsmaßnahmen, wenn sich später das Nichtvorliegen der Gefahr oder die Nichtverantwortlichkeit des Betroffenen herausstellt, regelmäßig der Fall (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1994 - 22 B 91.3523 - VGH n. F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309). (Nur) insoweit lässt sich im Übrigen eine Parallele zum Feuerwehrkostenrecht ziehen. Hier verlangt die Unbilligkeitsregelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG, in Fällen persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit von der Erhebung von Aufwendungs- und Kostenersatz abzusehen.

bb) Der Senat schließt sich der grundsätzlichen Abkoppelung der Sekundärebene von der Primärebene für die Kostentragungspflicht nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz an. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Kostenerstattungsnorm (1) ebenso wie aus systematischen und teleologischen Erwägungen (2).

(1) Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG knüpft bereits nach seinem Wortlaut („von der Feuerwehr behobenen Gefahr“) an die wirkliche Sachlage an, wie sie sich bei späterer rückschauender Betrachtung objektiv darstellt. Insofern unterscheidet sich der Gesetzeswortlaut von den Formulierungen und Regelungsmodellen in den Feuerwehrgesetzen anderer Länder (dazu näher VGH BW, U.v. 21.11.2008 - 1 S 656/08 - VBlBW 2009, 218/219), in denen eine vergleichbare ex post-Betrachtung nicht angelegt ist. Die im Schrifttum (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2. Aufl. 2008, S. 38 f.; vgl. auch Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Loseblatt, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 42) zur Begründung einer Kostentragungspflicht bei Anscheinsgefahren in Bezug genommene außerbayerische Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U.v. 22.1.2004 - 1 S 2263/02 - NJW 2004, 3441; SächsOVG, B.v. 17.3.2009 - 5 A 758/08 - juris Rn. 7) lässt sich insofern nicht ohne weiteres auf die bayerische Rechtslage übertragen. Im Übrigen nimmt auch diese Rechtsprechung auf Verschuldens- bzw. Zurechnungsgesichtspunkte Bezug (vgl. VGH BW, U.v. 22.1.2004 - 1 S 2263/02 - NJW 2004, 3441/3442 sowie - daran anschließend - VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 - DVBl 2011, 626/628). Die Kostengrundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG differenziert zwischen dem „Ausrücken“ und den „Einsätzen“ der Feuerwehr, wobei für ein bloßes Ausrücken nur in den Falschalarmierungsfällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG Kostenersatz gefordert werden kann. Der Zeitpunkt, an dem ein zunächst kostenfreies Ausrücken in einen „Einsatz“ im kostenrechtlichen Sinn umschlägt, liegt im Beginn des unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienenden Personal- und Geräteeinsatzes, nicht dagegen schon in einer vor Ort durchgeführten Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung (BayVGH, U.v. 27.6.2012 - 4 BV 11.2549 - VGH n. F. 65, 142/151 = BayVBl 2013, 149; B.v. 12.1.2016 - 4 ZB 15.2030 - BayVBl 2016, 461 f.). Die unterschiedliche kostenmäßige Behandlung von (objektiver) Gefahr, Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht ist somit in Art. 28 BayFwG bereits angelegt.

(2) Neben dem Wortlaut sprechen auch systematische Erwägungen sowie der Sinn und Zweck der Regelung für eine Unterscheidung zwischen Handlungs- und Kostenebene im Feuerwehrrecht (vgl. auch HessVGH, U.v. 6.12.2000 - 5 UE 4389/99 - NVwZ-RR 2001, 514 zur dortigen feuerwehrrechtlichen Rechtslage). Der Katalog des Art. 28 Abs. 2 BayFwG enthält einzelne abschließend aufgezählte Kostentatbestände und gewährleistet damit gerade keine lückenlose Erstattung sämtlicher angefallener Kosten. Während es auf der Primärebene des Feuerwehreinsatzes um ein rasches und effektives Eingreifen zur Verhütung von Gefahren geht, dient die Sekundärebene dem gerechten Ausgleich der angefallenen Kosten. Diese Unterscheidung führt dazu, dass die Feuerwehr auf der Primärebene durchaus einschreiten darf; ihre Maßnahmen zur Abwehr einer Anscheinsgefahr oder zur Aufklärung eines Gefahrenverdachts sind rechtmäßig und bleiben dies auch aus der ex post-Perspektive. Eine spätere bessere Erkenntnis hinsichtlich des tatsächlichen Kausalverlaufs muss aber auf der Sekundärebene Berücksichtigung finden. Insoweit bedarf es einer Wertung, deren Ergebnis vor allem durch Argumente der Verantwortungszurechnung entweder zum Störer oder zur Allgemeinheit bestimmt wird (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2011, 1314; Ossenbühl/Cornils a. a. O. S. 508). Bei einer Scheingefahr, die auf einem ohne weiteres vermeidbaren Irrtum des alarmierenden Bediensteten beruht, kann jedenfalls kein Kostenersatz verlangt werden (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - BayVBl 1996, 565/566).

b) An diesen Grundsätzen gemessen konnte die Beklagte die Klägerin nicht zur Kostentragung für den Feuerwehreinsatz heranziehen. Dies ergibt sich unabhängig davon, ob man vom Vorliegen eines bloßen Gefahrenverdachts ausgeht (aa) oder ob man mit der Beklagten die Existenz einer Anscheinsgefahr unterstellt (bb). In jedem Fall scheidet angesichts der durch wertende Betrachtung zu ermittelnden Gesamtumstände eine Finanzierungsverantwortung der Klägerin aus. Die (bei Annahme einer Anscheinsgefahr) im Gefahrurteil unterstellte bzw. (bei einem Gefahrenverdacht) für möglich gehaltene Kausalerklärung weicht von den jetzt bekannten Kausalbedingungen in einem solchen Ausmaß ab, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Klägerin mit den Kosten der Inanspruchnahme zu belasten.

aa) Die Feuerwehr hat sich nicht auf einen - bei Gefahrenverdachtslagen einschlägigen - Gefahrerforschungseingriff beschränkt, sondern die Bergung des Fasses und damit eine endgültige Maßnahme durchgeführt. Deren Tauglichkeit zur Abwehr der (unterstellten) Gefahr wird von der Klägerin in Abrede gestellt. Unstreitig haben die Einsatzkräfte das Fass vom Streichwehr bis oberhalb der Löwenbrücke in einem Netz einen dreiviertel Kilometer durch den Main geschleppt und damit, wie die Klägerin geltend macht, ein Auslaufen des Fasses gerade in Kauf genommen. Nachdem die Feuerwehr festgestellt hatte, dass der Inhalt des verschlossenen und unbeschädigten Fasses aus gewöhnlichem Wasser bestand, kippte sie es in den Main und legte das leere Fass zum Abfallplatz der benachbarten Baustelle zur Entsorgung. Diese Vorgehensweise legt den Schluss nahe, dass die Feuerwehr selbst nicht ernsthaft vom Vorliegen einer Gefahr durch den Inhalt des Fasses ausgehen konnte. Zwar trägt die Beklagte hierzu vor, dass am Fundort ohne Gefährdung des Gewässers keine weitere Abklärung des Inhalts des Fasses möglich gewesen sei und dass es für sie keine andere Möglichkeit zur Entfernung des Fasses aus dem Gewässerbett gegeben habe. Dem hält die Klägerin jedoch mit Recht entgegen, dass die Feuerwehr vor der Bergung des Fasses am Nachmittag eines gewöhnlichen Werktags hätte versuchen können und müssen, die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zu informieren. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hätte sich eine solche Benachrichtigung der zuständigen Dienststelle der Klägerin angeboten, zumal diese nach ihrem glaubhaften und unbestrittenen Vortrag selbst über geeignete Wasserfahrzeuge und Gerätschaften in ihrem Bauhof verfügt. Diese hätten in kurzer Zeit am Streichwehr eingesetzt werden können, um das Fass in der gleichen Zeit wie die Feuerwehr, aber mit deutlich geringerem Risiko zu bergen.

bb) Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen würde, dass die Schwelle zur Anscheinsgefahr bereits überschritten gewesen wäre, könnte die Klägerin mangels Zurechenbarkeit nicht für die Feuerwehreinsatzkosten in Anspruch genommen werden. Weder hat sie einen Verursachungsbeitrag geleistet noch hat sie die Verursachung der Gefahreinschätzung zu verantworten. Unstreitig hat die Klägerin weder selbst das Fass in den Main eingebracht noch die den Einsatz auslösende Situation anderweitig herbeigeführt. Auch hat sie mangels Kenntnis der Umstände die Gefahreinschätzung der Beklagten nicht, schon gar nicht schuldhaft, verursacht. Vielmehr hatte sie mangels Benachrichtigung seitens der Feuerwehr gar keine Möglichkeit, diese über ihre Einschätzung der Situation zu informieren. So konnte sie zur Üblichkeit und Häufigkeit eines derartigen Vorkommnisses ebenso wenig Auskunft erteilen wie zu ihren Erfahrungen bezüglich des Inhalts eines solchen Fasses bzw. seiner typischen Herkunft. Wie die Klägerin im Gerichtsverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, stellt das Antreiben von Kunststoffbehältern an den Kraftwerken des Mains einen alltäglichen Vorgang dar, wegen dem keine Feuerwehren ausrücken. Die Fässer werden üblicherweise als Regentonne oder als Auftriebskörper an Bootssteganlagen genutzt. Dass ein im Wasser treibendes Gefäß im Laufe der Zeit mit Wasser vollschlägt, ist nach Einschätzung der Klägerin der Normalfall. Eine Gelegenheit, diese Informationen bzw. Lagebeurteilungen gegenüber der Feuerwehr mitzuteilen und dadurch den Ablauf des Einsatzes zu beeinflussen, bekam die zuständige Dienststelle der Klägerin jedoch nicht. Erst recht konnte sie nicht selbst bei der Gefahrerforschung mitwirken oder für die Bergung des Fasses Sorge tragen. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes können daher nicht auf sie überwälzt werden.

c) Die besondere Stellung der Klägerin zur Bundeswasserstraße Main führt zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon, ob man auf der Primärebene eine Verantwortlichkeit der Klägerin mit Argumenten der Eigentümerstellung, der tatsächlichen Sachherrschaft oder der Unterhaltungspflicht begründet (aa), gilt auch insoweit für die Sekundärebene das Erfordernis einer zumutbaren Veranlassung, das einer kostenmäßigen Inanspruchnahme der Klägerin entgegensteht (bb).

aa) Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung der Klägerin alternativ auf ihre Stellung als Eigentümerin oder als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt gestützt und eine daneben bestehende Haftung als Unterhaltungspflichtige des Gewässers offen gelassen. Hierzu ist als verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt festzuhalten, dass die klagende Bundesrepublik Deutschland nach Art. 89 Abs. 1 GG Eigentümerin der Bundeswasserstraße Main ist (vgl. einfachrechtlich § 4 Abs. 1 WHG). In dieser Eigenschaft kommt ihr eine Unterhaltungspflicht für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit zu (vgl. §§ 7, 8 WaStrG; §§ 39, 40 WHG). Die dem Freistaat Bayern nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG obliegende Unterhaltungslast an Gewässern erster Ordnung ändert daran nichts (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373 m. w. N.). Aufgrund ihrer Eigentümerstellung wurde der Klägerin eine Zustandsverantwortlichkeit beispielsweise für Ölverunreinigungen auf Bundeswasserstraßen zuerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90 - BVerwGE 87, 181/183 ff.; BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373; eingehend Friesecke, VerwArch 82 (1991), 565 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Annahme einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Bundes für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer kein Eingriff in das Gefüge der Kompetenzen von Bund und Ländern verbunden (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1982 - 4 C 4.80 - NVwZ 1983, 474/475; BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90 - BVerwGE 87, 181/186 f.).

bb) Ob und wie sich in diesem Zusammenhang die einfachrechtliche Neufassung des § 4 Abs. 2 WHG (Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009, BGBl I S. 2585; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/13306 S. 1, 23) betreffend die Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle auswirkt, bedarf vorliegend keiner Klärung. Auf diese im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich diskutierten Fragen (dazu auch OVG NW, U.v. 12.9.2013 - 20 A 433/11 - DVBl 2014, 49 ff.) kommt es nicht entscheidungserheblich an. Auch insoweit gilt, dass die Klägerin unabhängig von ihrer allgemeinen Rechts- und Pflichtenstellung nur im Fall einer zurechenbaren Veranlassung extern für die Feuerwehreinsatzkosten in Anspruch genommen werden kann. An den dafür erforderlichen Kenntnissen und Handlungsmöglichkeiten fehlte es hier. Mangels Information seitens der Beklagten hatte die Klägerin von den gefahrbegründenden Umständen keine Kenntnis. Auch war es ihr angesichts des an Bundeswasserstraßen bestehenden Gemeingebrauchs (vgl. § 5 WaStrG, § 25 WHG, Art. 18 BayWG) unmöglich, das Einbringen von Unrat oder sonstigen Gegenständen in die Wasserstraße zuverlässig zu verhindern bzw. für die jederzeitige Entfernung fester Stoffe Sorge zu tragen. Ein pflichtwidriges Unterlassen als Anknüpfungspunkt für die Zurechenbarkeit bei Zustandsverantwortlichen (vgl. Finger, DVBl 2007, 798/801) liegt damit nicht vor.

Letztlich gilt nichts anderes als im Abfallrecht, wo von einem die Überlassungspflicht auslösenden Abfallbesitz dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die betreffende Person nicht einmal ein „Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft“ innehat. Dementsprechend wird der Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers oder Grundstücksbesitzers verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (BVerwG, U.v. 11.2.1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8/12; U.v. 11.12.1997 - 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43/46; U.v. 8.5.2003 - 7 C 15.02 - NVwZ 2003, 1252). Diese Parallele drängt sich hier schon deshalb auf, weil die Feuerwehr das Fass - durch Entleerung im Main und Ablegen auf der benachbarten Baustelle - letztlich als herkömmlichen Abfall behandelt und nicht etwa als Sondermüll entsorgt hat. Nach alledem trägt die Klägerin für die Bundeswasserstraße Main kein „Sonderrisiko“, das ohne Hinzutreten weiterer Umstände, gleichsam automatisch, Anlass zum Entstehen des Gefahrurteils der Beklagten gegeben hätte.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 881,50 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.