Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Dez. 2016 - W 4 K 16.30486

bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1. Der Kläger, ein am … … 1985 in Bagdad geborener Iraker, reiste 2007 in das Bundesgebiet ein.

Ein erster Asylantrag wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2009 bestandskräftig abgelehnt. Der Kläger hatte vorgebracht, sich aufgrund einer Entführung im Jahre 2004 und eines Vorfalls im Jahr 2005, bei dem er angeschossen worden sei, im Irak nicht mehr sicher gefühlt zu haben.

Am 21. September 2015 stellt er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Folgeantrag. In einer schriftlichen Stellungnahme vom gleichen Tag führte der Kläger unter anderem aus, Kriminelle in Bagdad hätten ihn mit dem Tod bedroht, ebenso Islamisten, weil er ein Rückkehrer aus Deutschland sei.

2. Mit Bescheid vom 20. April 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21.7.2009 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes wurde abgelehnt (Ziffer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; die Abschiebung in den Irak wurde angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 4).

Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage sei nicht gegeben, da der neuerliche Sachvortrag des Klägers in nichts über den Vortrag in seinem letzten Asylverfahren hinausgehe. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids im Einzelnen verwiesen.

3. Am 26. April 2016 ließ der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts Klage erheben und (zuletzt) beantragen,

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2016, zugestellt am 26. April 2016, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, das Bundesamt habe den Asylantrag des Klägers zu Unrecht als unbeachtlichen Folgeantrag angesehen und die Durchführung eines weiteren Verfahrens abgelehnt. Der Kläger habe bei seiner Anhörung glaubhaft vorgetragen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Irak befürchten müsse, von kriminellen Gruppen getötet zu werden. 2013 sei der Kläger in den Irak zurückgekehrt. Anfang des Jahres 2015 habe der Kläger eine junge Frau, die Tochter eines bekannten irakischen Politikers, kennengelernt. Am 17. Mai 2015 sei der Kläger nachts vor einem Casino in Bagdad, in welchem er gearbeitet habe, entführt worden. Die Entführer hätten von seiner Mutter 30.000,00 Dollar Lösegeld verlangt. Die Entführer seien schließlich bereit gewesen, den Kläger für 9.000,00 Dollar freizulassen. Am 20. Mai 2015 hätten sie ihn in bewusstlosem Zustand auf einer Schnellstraße liegen lassen. Der Kläger glaube, dass der Vater seiner Geliebten für die Entführung verantwortlich gewesen sei. Ganz genau wisse er es jedoch nicht. Am 21. Juni 2015 hätten ca. sieben bewaffnete Männer in ziviler Kleidung das Haus seiner Schwester, zu der er vorübergehend gezogen sei, überfallen. Der Kläger sei dann ca. einen Monat lang bei seiner Tante, anschließend bei einem Freund untergetaucht. Aus Angst, noch einmal entführt oder getötet zu werden, habe sich der Kläger entschlossen, Bagdad zu verlassen. Am 4. August 2015 sei er nach Erbil gereist, von dort aus nach Istanbul. Der Kläger habe durch seinen Vortrag beim Bundesamt hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Auch habe sich die Sicherheitslage im Irak nach den aktuellen Medienberichten gegenüber den Vorjahren deutlich verschärft.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2016 ließ der Kläger zudem vortragen, er habe sich dem christlichen Glauben zugewandt. Am 24. Juli 2016 sei er in der Vineyard-Gemeinde in W. getauft worden und habe seine ursprüngliche Religionszugehörigkeit aufgegeben. Der Kläger habe daher Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, da er im Falle seiner Rückkehr wegen seiner Religion in seinem Leben oder in seiner Freiheit bedroht wäre.

4. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. April 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

5. Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet (Az. W 4 S. 16.30487). Mit Beschluss vom 25. November 2016 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 20. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder der Zuerkennung von Abschiebungsverboten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 36 Monate (Ziffer 4 des Bescheids) begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Vorliegend sind zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben.

Das Bundesamt ist in seinem Bescheid vom 20. April 2016 davon ausgegangen, dass der Kläger keinen neuen Sachvortrag im Folgeverfahren gebracht hat. Entgegen dieser Einschätzung ist jedoch festzuhalten, dass der Kläger im Rahmen der Folgeantragstellung am 21. September 2015 zwar angekreuzt hat, sich nach Abschluss des vorherigen Asylverfahrens nicht im Herkunftsland aufgehalten zu haben und keine neuen Gründe für einen Folgeantrag nennen zu können. In seiner schriftlichen Stellungnahme zum Folgeantrag vom 21. September 2015 (Bl. 32 d.A.) führt der Kläger jedoch aus, dass er im Jahr 2013 in den Irak gereist sei und dort sowohl von Kriminellen als auch von Islamisten mit dem Tod bedroht worden sei. Damit hat er eine neue Verfolgungsgeschichte zumindest konkret angedeutet; aufgrund der Ungereimtheiten in seinen Angaben im Asylfolgeverfahren hätte es hier deshalb einer weiteren Nachforschung bedurft.

Zudem hat der Kläger hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung dargetan, dass er am 24. Juli 2016 in der Gemeinde des Vineyard Würzburg e.V. getauft worden ist. Hiermit hat er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten) glaubhaft gemacht. Bedenken können diesbezüglich zwar hinsichtlich der Wahrung der dreimonatigen Antragsfrist aus § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestehen, da der Kläger angegeben hat, sich bereits im Irak mit dem Christentum auseinandergesetzt zu haben und Kontakt zu Christen gehabt zu haben, was für eine Verfristung sprechen kann. Allerdings ist in Fällen der Konversion, die von inneren Prozessen und Tatsachen geprägt sind, nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass es sich bei dem ernsthaft vollzogenen Übertritt von einer Religion zu einer anderen in der Regel nicht um ein taggenau feststellbares Ereignis, sondern um einen Prozess handelt. Wie dieser verläuft und wann die Hinwendung zu einer Religion eine Qualität und Intensität erreicht hat, die die Annahme einer Sachlagenänderung rechtfertigt, ist äußerlich nur schwer feststellbar, so dass von vornherein eine gewisse Großzügigkeit bei der Bestimmung der Frist zu üben ist. Letztlich ist auf die Taufe im Juli 2016 abzustellen. Danach ist die dreimonatige Antragsfrist hier gewahrt, da die Prozessbevollmächtigte im August 2016 die Konvertierung des Klägers geltend gemacht hat.

Damit ist im Rahmen eines sog. „Durchentscheidens“ im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zugleich über das Vorliegen der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG zu entscheiden.

2. Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG verwirklicht sind, da der Kläger unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat.

2.1. Soweit der Kläger eine Bedrohung durch den Vater seiner Geliebten geltend macht, hat er nicht substantiiert vorgetragen, dass er aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus dem Irak geflüchtet ist, vgl. § 3 Abs. 1 AsylG. Diese Bedrohung hat ihre Ursache nicht in einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist insofern nicht erkennbar. Es handelt sich vielmehr um kriminelle Vorgänge; eine Anknüpfung an asylrelevante Tatsachen liegt nicht vor. Es bleibt daher unbeachtlich, dass eine Verfolgung gemäß § 3c Nr. 3 AsylG grundsätzlich auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, da es bereits an einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fehlt.

2.2. Auch soweit der Kläger geltend macht, im Irak nach seiner Rückkehr aus Deutschland von Sunniten und Schiiten provoziert worden zu sein, da er aus einem ungläubigen Land komme, und aufgefordert worden zu sein, sich den Milizen anzuschließen, ist eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht zu erkennen. In ihrer Intensität reichen die geschilderten Ausreisegründe nicht an die unter § 3a Abs. 1 AsylG zu fassenden Maßnahmen heran. Insbesondere konnte der Kläger keine konkreten Bedrohungshandlungen etwa durch religiös motivierte Gruppen schildern. Insofern ist der Vortrag auch in der mündlichen Verhandlung zu unsubstantiiert geblieben.

2.3. Soweit der Kläger geltend macht, er sei zum Christentum konvertiert, steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 2 AsylG entgegen.

§ 28 Abs. 2 AsylG stellt für den Fall des Asylfolgeantrages eine gesetzliche Missbrauchsvermutung für erst nach erfolgloser Durchführung des Erstverfahrens eintretende Nachfluchttatbestände auf. Der Gesetzgeber hat damit die Grundentscheidung getroffen, dass selbst geschaffene Nachfluchtgründe regelmäßig der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. Allerdings kommt dem Asylantragsteller die Möglichkeit zu, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Die Missbrauchsvermutung ist dann widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Bleibt das Betätigungsprofil des Betroffenen nach Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die Annahme einer missbräuchlichen Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten und begehrtem Status eher fern. Wird der Asylbewerber jedoch nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2014 - 10 B 5/14 - juris Rn. 5). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Konversionsfälle. Behauptet der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. VGH BW, U.v. 16.3.2012 - A 2 S 1419/11 - juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, U.v. 10.7.2014 - 5a K 6097/12.A - juris Rn. 69).

Der Kläger vermochte das Gericht durch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht davon zu überzeugen, dass sein Übertritt zum Christentum Ausdruck einer die Identität des Klägers prägenden festen Überzeugung und Ergebnis eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels ist. Der Kläger hat schon nicht schlüssig dargelegt, wie sich der Prozess seines Übertrittes zum Christentum vollzogen hat. Die Angaben blieben äußerst vage. Der Kläger hat ausgeführt, bereits im Irak Kontakt zu einem „Kirchenmann“ in Arbil gehabt zu haben, wobei sich dieser Kontakt auf Telefongespräche beschränkt habe. Wie und warum der Kläger den Kontakt zu einem „Kirchenmann“ im Irak hergestellt hat und inwiefern der Kläger auf diesem Weg Informationen über das Christentum gewonnen hat, ist unklar geblieben. Auch hat der Kläger dargelegt, dass er nach seiner Rückkehr nach Deutschland für sieben Monate in Z. gelebt habe und in dieser Zeit überhaupt keinen Kontakt zur Kirche gehabt habe. Erst in Würzburg habe er einen Mann kennengelernt, der ihn mit zu der Gemeinde genommen hätte. Seine Motivation und die näheren Umstände konnte der Kläger jedoch nicht verdeutlichen. Auch die Modalitäten der Taufe im Fluss Main wurden erst auf Nachfrage des Gerichts etwas näher erläutert. Der Kläger konnte im Folgenden darüber hinaus nicht glaubhaft darlegen, sich ernsthaft mit den Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt zu haben. Es mag zwar zutreffen, dass der Kläger in bestimmtem Umfang am Gemeindeleben der Vineyard-Gemeinde e.V. in W. teilnimmt. Die Ernsthaftigkeit seiner religiösen Überzeugung konnte er jedoch nicht dartun. So beschränkten sich seine Stellungnahmen zu der Taufe und zum bevorstehenden Weihnachtsfest auf allgemeine Aussagen. Insbesondere war es dem Kläger nicht möglich, den Inhalt seines Taufspruches auch nur sinngemäß zu erläutern. Ferner belegen die Aussagen in der mündlichen Verhandlung zu der Eucharistie und den Hl. Drei Königen, dass die Bedeutung dieser für den christlichen Glauben wesentlichen Elemente dem Kläger nicht bewusst ist. Schließlich hat der Kläger nicht konkret dargelegt, welche Probleme er bei einer Rückkehr in den Irak befürchte. Er werde gewisse Probleme mit seiner Familie und seinen Angehörigen haben, führte der Kläger aus. Wie er sich die Fortführung seines religiösen Lebens als Christ überhaupt vorstellt, hat er in diesem Zusammenhang nicht verdeutlicht oder auch nur angedeutet.

Damit hat der Kläger keine hinreichenden Gründe vorgebracht, die die gesetzliche Missbrauchsvermutung in § 28 Abs. 2 AsylG als widerlegt erscheinen lassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers während seines Aufenthalts in Würzburg seit seinem Kontakt zu der christlichen Kirche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sowie die von ihm wiedergegebenen Glaubensinhalte und Kenntnisse über die christliche Religion eine ehrliche Konversion nicht glaubhaft machen und nicht erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in sein Heimatland seiner neu gewonnenen Religion entsprechend leben würde.

Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben und wegen der damit einhergehenden Abkehr vom Islam keine asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite oder durch nicht-staatliche Akteure droht. Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak, Stand: Juni 2006, S. 1) hat sich die Situation von Angehörigen nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften seit dem Sturz des Saddam-Regimes im März 2003 zwar insgesamt spürbar verschlechtert. Die derzeit geltende irakische Verfassung bestimmt aber, dass die Wahl und Ausübung der Religion frei sind; nicht hiervon umfasst ist aber das Recht zu missionieren (Art. 41 und 2). Außerdem ist der Grundsatz in der Verfassung verankert, dass auch Christen, Yeziden, Mandäer/Sabäer (neben Muslimen) ihre Religion frei ausüben dürfen. Ob die Konversion eines Muslims zum Christentum unter Strafe steht, lässt sich derzeit nicht abschließend beantworten. Das irakische (Straf-)Gesetz erwähnt keine Strafe für die Konversion vom Islam zu einem anderen Glauben. Allenfalls kann in Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorsieht, auf die inhaltlich nächstliegende Regelung des islamischen Rechts (Scharia) zurückgegriffen werden. Nach der Scharia wird ein Muslim, der den Islam verlässt, als Apostat bezeichnet (UNHCR, S. 5). Der Ausdruck Apostasie bezeichnet die Abwendung von einer Religion durch einen förmlichen Akt. Der Begriff ist gerade im Islam weit verbreitet und bezeichnet den (öffentlichen) Abfall vom Islam (wikipedia, Begriffe „Apostasie“ und „Apostasie im Islam“). Nach der Scharia gilt für die Abkehr vom moslemischen Glauben und den Übertritt zum Christentum bzw. einer anderen nichtislamischen Religionsgemeinschaft grundsätzlich die Todesstrafe (UNHCR, S. 5; Informationszentrum Asyl und Migration des BAMF, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 29; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, November 2009, S. 11). Die Todesstrafe wird gegenwärtig sowohl im kurdisch verwalteten Teil des Nordirak wie auch im Zentral- und Südirak verhängt und vollzogen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.2.2016, S. 16). Es ist jedoch bisher kein Fall bekannt geworden, in dem unter Rückgriff auf Bestimmungen der Scharia ein Todesurteil wegen Abfalls vom islamischen Glauben oder wegen Konversion zum Christentum durch ein irakisches Gericht ausgesprochen worden wäre. Zudem sind keine Übergriffe staatlicher Stellen gegen Personen, die vom Islam zum Christentum konvertierten, bekannt geworden (so ausdrücklich amnesty international, Auskunft an das VG Leipzig vom 7.12.2006; GIGA-Institut für Nahoststudien, Auskunft an das VG Aachen vom 2.4.2007).

Der Kläger ist folglich kein Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.

3. Aus denselben Gründen kommt eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht. Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar geht die Kammer unter Zugrundelegung der Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinem aktuellen Lagebericht vom 18. Februar 2016 derzeit davon aus, dass die Sicherheitslage im Irak nach wie vor verheerend ist (so auch VG Augsburg, U.v. 1.2.2016 - Au 5 K 15.30408 - juris Rn. 53 ff.). Auch in Bagdad, der Herkunftsregion des Klägers, kommt es immer wieder zu terroristischen Anschlägen. Gleichwohl geht das erkennende Gericht wie auch das Verwaltungsgericht Augsburg (a.a.O.) davon aus, dass im Irak weder landesweit noch in der Herkunftsregion des Klägers ein regionaler innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) festgestellt werden kann; die angespannte Sicherheitslage resultiert vielmehr aus inneren Unruhen und Spannungen, die aber nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkrieges aufweisen. Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Kläger als Zivilperson bei seiner etwaigen Rückkehr in den Irak oder die betreffende Herkunftsregion (Bagdad) allein durch seine Anwesenheit in diesem Gebiet bzw. dieser Region Gefahr liefe, einer hier verfahrensrelevanten Bedrohung ausgesetzt zu sein. Das gilt insbesondere für eine dem Kläger zumutbare Rückkehr nach Bagdad, wo er nach eigenen Angaben gelebt hat und Verwandte hat (vgl. zur Situation in Bagdad VG Frankfurt, U.v. 1.7.2016 - 4 K 1797/16.F.A - juris).

4. Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte.

5. Die in Ziffer 3 des Bescheids vom 20. April 2016 angedrohte Abschiebung beruht auf § 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtmäßig, weil die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die im Rahmen von § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (vgl. Ziffer 4 des Bescheids; hier festgesetzt auf 36 Monate) ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

6. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unbegründet anzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


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(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 28 Nachfluchttatbestände


(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2010 - A 2 K 1707/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Kläger, ein nach seinen Angaben am 1.7.1983 in Bagdad geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Dezember 2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in Makhmour gelebt und im Imbissgeschäft seines Vaters gearbeitet. Eines Morgens hätten sich auf der Fensterscheibe des Geschäfts gegen Saddam Hussein gerichtete Parolen befunden. Sein Vater sei daraufhin festgenommen worden. Er selbst sei zuvor auf die Anordnung seines Vaters zu seinem Onkel gegangen. Als die Sicherheitskräfte auch zu seinem Onkel gekommen seien, habe er sich zur Flucht entschlossen.
Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 27.8.2001 den Asylantrag des Klägers ab, stellte aber zugleich fest, dass in Bezug auf dessen Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Mit Bescheid vom 2.5.2005 widerrief es die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 21.3.2006 (A 6 K 109/06) ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 30.8.2006 (A 2 S 427/06) abgelehnt.
Am 10.1.2007 stellte der Kläger einen (ersten) Asylfolgeantrag, den er damit begründete, dass er seit etwa eineinhalb Jahren mit einer christlichen Frau befreundet sei. Eine Rückkehr in den Irak komme allenfalls gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin in Betracht. Im Irak müssten jedoch sowohl er als auch seine Lebenspartnerin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Mit Bescheid vom 24.4.2007 lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.7.2007 (A 6 K 512/07) mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht vorgetragen, selbst zum Christentum übergetreten zu sein. Darauf, ob seine Lebensgefährtin im Irak Übergriffen ausgesetzt wäre, komme es nicht an.
Am 16.3.2009 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag mit der Begründung, er stamme aus einem besonders gefährdeten Gebiet. Auch drohe ihm bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen seines sunnitischen Glaubens.
Mit Bescheid vom 23.4.2009 lehnte das Bundesamt auch diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, der Vortrag des Kläger zu seiner Religion sei widersprüchlich.
Der Kläger hat am 10.6.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 23.4.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 S. 2 AufenthG festzustellen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Zur Begründung hat er sich zunächst auf seinen Antrag vom 16.3.2009 berufen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2009 hat er ferner geltend gemacht, er sei inzwischen zum Christentum übergetreten und wolle sich taufen lassen. Er besuche den evangelischen Gottesdienst und die kirchlichen Veranstaltungen der Gemeinde. Er habe ferner Kontakt zum Pfarrer und zur Pfarrvikarin. Mit Schriftsatz vom 5.1.2010 hat er ferner unter Vorlage der Taufurkunde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mitgeteilt, dass er am 3.1.2010 getauft worden sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, da er auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, da er die Gründe, auf die er seinen Folgeantrag stütze, nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen habe. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG könne unter diesen Umständen in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für das Vorliegen eines von dieser Regel abweichenden Falls sei nichts zu erkennen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das Gericht habe nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass der Kläger nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten sei. Er habe glaubhaft geschildert, dass er seinen islamischen Glauben schon lange nicht mehr ausübe und wie er in Kontakt zur christlichen Religion gekommen sei. Er übe seinen Glauben auch tatsächlich aus und beteilige sich am Gemeindeleben der evangelischen Kirche in Stuttgart-Vaihingen. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak wegen seines Übertrittes zum christlichen Glauben ernsthaft gefährdet wäre. Dem Kläger könne eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben nur drohen, wenn er bei einer Rückkehr in den Irak seiner christliche Religion nach außen hin Ausdruck verleihen würde. Dies erscheine jedoch wenig wahrscheinlich.
10 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 11.5.2011 zugelassene Berufung des Kläger. Zu deren Begründung macht der Kläger geltend: Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe, übe er seinen christlichen Glauben tatsächlich aus und beteilige sich am Gemeindeleben in der örtlichen Kirchengemeinde. Er habe in seinem christlichen Glauben Frieden gefunden. Der Glaube gebe ihm für sein tägliches Leben Mut und Kraft. Da er zu seiner Glaubensüberzeugung stehe, würde er seine Religionszugehörigkeit auch bei einer Rückkehr in den Irak nicht als Privatangelegenheit behandeln.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.2.2010 - A 2 K 1707/09 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamts vom 23.4.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 S. 2 AufenthG festzustellen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis erhoben über die Motive des Klägers für seinen Entschluss, sich christlich taufen zu lassen, durch Vernehmung des Pfarrers der Evangelischen Kirchengemeinde in Stuttgart-Vaihingen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG oder § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.
19 
Bei dem Antrag des Klägers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist auf einen solchen Antrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylVfG vorliegen. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist am 3.1.2010 getauft worden und seither Mitglied der Evangelischen Gemeinde in Württemberg. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist darin eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen, die sich mit Blick auf das Asylbegehren des Klägers zu dessen Gunsten auswirken kann. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, führt die Durchführung des weiteren Asylverfahrens jedoch zu keinem von den vorangegangenen Verfahren abweichenden Ergebnis.
20 
1. Der vom Kläger in erster Linie begehrten Anerkennung als Asylberechtigter steht nach wie vor entgegen, dass er nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist und sich deshalb gemäß Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann. Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland - entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylVfG - sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den sich aus Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Ausschlussgrund verwirklicht (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194; Urt. v. 7.11.1995 - 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23). Dafür genügt es, dass der Ausländer - entsprechend dem Verlauf seiner Reise - tatsächlich Gebietskontakt zu dem sicheren Drittstaat gehabt hat, ohne dass es weiter darauf ankommt, ob er im Rechtssinne in den Drittstaat "eingereist" und von dort in die Bundesrepublik "ausgereist" ist (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997, aaO).
21 
2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, obwohl er "nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten" sei, da er die Gründe, auf die er seinen Folgeantrag stütze, nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen habe. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG könne unter diesen Umständen in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für das Vorliegen eines von dieser Regel abweichenden Falls sei nichts zu erkennen. Was die Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylVfG betrifft, vermag der Senat dieser Begründung nicht zu folgen (unten a). Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält er jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist danach auch nach Ansicht des Senats zu verneinen (unten b).
22 
a) Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift ist auf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden. Die Gründe, auf die der Kläger seinen (zweiten) Folgeantrag stützt, hat er zu einem Zeitpunkt geschaffen, als die ablehnenden Entscheidungen in den beiden vorangegangenen Asylverfahren bereits bestandskräftig geworden sind. Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist damit erfüllt.
23 
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht schlechthin, sondern nur in der Regel ausgeschlossen. Die Maßstäbe für die Abgrenzung des Regelausschlusses von einem Ausnahmefall, in dem nach Abschluss des Erstverfahrens geschaffene Nachfluchtgründe zur Flüchtlingsanerkennung führen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.9.2009 - 10 C 25.08 - NVwZ 2010, 383) aus dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungsmodell sowie dem Zweck der Vorschrift zu entwickeln. Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO).
24 
In Fällen, in denen ein Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert, muss er deshalb dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO). Für den hier vom Kläger behaupteten Fall einer Änderung der religiösen Überzeugung gilt Entsprechendes. Das heißt: Behauptet der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.
25 
Auf der Grundlage seiner Annahme, der Kläger sei nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten, hätte das Verwaltungsgericht danach nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen werde.
26 
b) Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält der Senat jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Eine dem Kläger drohende Verfolgung im Irak wegen seiner Religion, die gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründete, kann danach nicht festgestellt werden.
27 
aa) Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Anders als im Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 1 GG, der grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt, kann eine Verfolgung in diesem Sinne gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) "nichtstaatlichen Akteuren", sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten "Akteure" einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU 2004 Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden.
28 
Die von § 60 Abs. 1 AufenthG geschützte Religionsfreiheit umfasst jedenfalls die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Eine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift ist danach insbesondere dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerwG, Urt. v. 20.1.2004 - 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16). Denn können sich die Angehörige einer religiösen Gruppe einer Verfolgung nur in der Weise entziehen, dass sie ihre Religionszugehörigkeit leugnen und verborgen halten, ist ihnen der elementare Bereich, den sie als "religiöses Existenzminimum" zu ihrem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigen, entzogen (BVerfG, Kammer-Beschl. v. 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 - DVBl 1995, 559 mwN).
29 
bb) Ob hiervon ausgehend irakische Staatsangehörige, die von ihrem früheren moslemischen zum christlichen Glauben übergetreten sind, in ihrem Heimatland als von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht anzusehen sind, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der Senat einen auf innerer Überzeugung beruhenden Übertritt des Klägers zum Christentum nicht für glaubhaft erachtet.
30 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Gründen befragt, die ihn zu dem Entschluss bewogen haben, sich christlich taufen zu lassen. Der Kläger hat dabei erklärt, er habe sich in der Zeit vor seiner Ausreise aus dem Irak nicht mit religiösen Fragen beschäftigt. In Kontakt mit der christlichen Religion sei er durch eine Kollegin sowie durch eine Frau aus Jugoslawien gekommen, mit der eineinhalb Jahre lang befreundet gewesen sei. Er habe von diesen beiden Frauen gelernt, dass es im Christentum keine Unterdrückung gebe. Die Frauen seien selbständig und könnten ohne ihre Familie darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollten. Der wesentliche Inhalt des christlichen Glaubens sei für ihn Weihnachten, Ostern, Gottesdienst und Jesus, der ein "vernünftiger Prophet" gewesen sei. Jesus sei auch ein Heiliger, der Tote wieder zum Leben erweckt habe. Die Begriffe "Bergpredigt" und Nächstenliebe" habe er schon einmal gehört, was sie bedeuteten, wisse er jedoch nicht. Den Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam sehe er darin, dass es im Islam keine Freiheit gebe. Christentum bedeute dagegen für ihn Freiheit und Demokratie. Diese Äußerungen lassen nicht darauf schließen, dass der Wunsch des Klägers, sich taufen zu lassen, einer einem inneren Bedürfnis folgenden Gewissensentscheidung entsprungen ist. Der Senat hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger mit Christentum nicht eine bestimmte Gottesvorstellung oder eine bestimmte religiöse Überzeugung verbindet, sondern Christentum als Teil der abendländischen Kultur und ihrer Wertvorstellungen begreift, die er für sich als richtig erachtet.
31 
Die Zeugenvernehmung des Pfarrers der Kirchengemeinde, der der Kläger angehört, hat diesen Eindruck bestätigt. Nach den Angaben des Zeugen ist der Kläger 2009 nach einem Besuch des Gottesdiensts auf ihn zugekommen, um ihm seinen Wunsch mitzuteilen, sich taufen zu lassen. Er habe dies vorerst abgelehnt und dem Kläger zunächst ein Neues Testament in kurdischer Sprache gegeben und ihm gesagt, er solle darin erst einmal lesen. Auch dies lässt nicht darauf schließen, dass der danach eher spontan erscheinende Wunsch des Klägers sich taufen zu lassen, einer ernst gemeinten Hinwendung zum christlichen Glauben beruht. Dafür, dass sich daran während des Taufunterrichts, den der Zeuge dem Kläger in der Folgezeit erteilt hat, etwas geändert hat, vermag der Senat nichts zu erkennen. Nachdem der Senat den Zeugen mit den Äußerungen des Klägers über den Inhalt des christlichen Glaubens konfrontiert hat, hat dieser erklärt, er sehe in der Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben den Versuch einer verstärkten Teilhabe an unserer Kultur. Das deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat aufgrund seiner Befragung des Klägers gewonnen hat.
32 
c) Dem Kläger droht auch wegen des Umstands, dass er formal zum Christentum übergetreten ist, keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, da nicht davon auszugehen ist, dass die in Deutschland vollzogene Taufe des Klägers außer dessen Eltern anderen im Irak lebenden Personen bekannt geworden ist. Für eine dem Kläger durch seine Eltern drohende Verfolgung sieht der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die vom Kläger behauptete Äußerung seines Vaters, der bei einem Telefongespräch dem Kläger gegenüber geäußert haben soll, es sei legitim, ihn zu töten, lässt für sich allein nicht auf eine dem Kläger von seinem Vater drohende Gefahr schließen.
33 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Das bedarf, was die in § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote betrifft, keiner näheren Begründung. In Betracht zu ziehen ist allein das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 2 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
34 
a) Nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, mit dem die sich aus Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines "subsidiären Schutzstatus" bzw. "subsidiären Schutzes" in nationales Recht umgesetzt werden, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind (BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, aaO).
35 
Die Frage, ob die derzeitige Situation im Irak die landesweit oder auch nur regional gültige Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts rechtfertigt, dürfte hiervon ausgehend zu verneinen sein. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da selbst bei der Annahme eines solchen Konflikts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nur besteht, wenn der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben "im Rahmen" dieses Konflikts ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben.
36 
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - (BVerwGE 134, 188) kann sich die nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderliche Individualisierung der sich aus einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ergebenden allgemeinen Gefahr nicht nur aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann vielmehr unabhängig davon auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nach den oben gemachten Ausführungen zu verneinen. Die erforderliche Individualisierung könnte sich daher nur durch einen besonders hohen Grad der dem Kläger in seiner Heimatregion drohenden allgemeinen Gefahren ergeben, vor denen er auch in den übrigen Teilen des Irak keinen Schutz finden kann. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lässt sich jedoch für die Gegend um Makhmur, aus welcher der Kläger nach seinen Angaben stammt, ein so hoher Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, nicht feststellen.
37 
b) Auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist im Falle des Klägers nicht erkennbar.
38 
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird - abgesehen von Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte - der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, aaO). Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf das oben Ausgeführte nicht.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG oder § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.
19 
Bei dem Antrag des Klägers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist auf einen solchen Antrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylVfG vorliegen. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist am 3.1.2010 getauft worden und seither Mitglied der Evangelischen Gemeinde in Württemberg. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist darin eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen, die sich mit Blick auf das Asylbegehren des Klägers zu dessen Gunsten auswirken kann. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, führt die Durchführung des weiteren Asylverfahrens jedoch zu keinem von den vorangegangenen Verfahren abweichenden Ergebnis.
20 
1. Der vom Kläger in erster Linie begehrten Anerkennung als Asylberechtigter steht nach wie vor entgegen, dass er nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist und sich deshalb gemäß Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann. Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland - entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylVfG - sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den sich aus Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Ausschlussgrund verwirklicht (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194; Urt. v. 7.11.1995 - 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23). Dafür genügt es, dass der Ausländer - entsprechend dem Verlauf seiner Reise - tatsächlich Gebietskontakt zu dem sicheren Drittstaat gehabt hat, ohne dass es weiter darauf ankommt, ob er im Rechtssinne in den Drittstaat "eingereist" und von dort in die Bundesrepublik "ausgereist" ist (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997, aaO).
21 
2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, obwohl er "nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten" sei, da er die Gründe, auf die er seinen Folgeantrag stütze, nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen habe. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG könne unter diesen Umständen in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für das Vorliegen eines von dieser Regel abweichenden Falls sei nichts zu erkennen. Was die Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylVfG betrifft, vermag der Senat dieser Begründung nicht zu folgen (unten a). Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält er jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist danach auch nach Ansicht des Senats zu verneinen (unten b).
22 
a) Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift ist auf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden. Die Gründe, auf die der Kläger seinen (zweiten) Folgeantrag stützt, hat er zu einem Zeitpunkt geschaffen, als die ablehnenden Entscheidungen in den beiden vorangegangenen Asylverfahren bereits bestandskräftig geworden sind. Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist damit erfüllt.
23 
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht schlechthin, sondern nur in der Regel ausgeschlossen. Die Maßstäbe für die Abgrenzung des Regelausschlusses von einem Ausnahmefall, in dem nach Abschluss des Erstverfahrens geschaffene Nachfluchtgründe zur Flüchtlingsanerkennung führen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.9.2009 - 10 C 25.08 - NVwZ 2010, 383) aus dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungsmodell sowie dem Zweck der Vorschrift zu entwickeln. Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO).
24 
In Fällen, in denen ein Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert, muss er deshalb dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO). Für den hier vom Kläger behaupteten Fall einer Änderung der religiösen Überzeugung gilt Entsprechendes. Das heißt: Behauptet der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.
25 
Auf der Grundlage seiner Annahme, der Kläger sei nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten, hätte das Verwaltungsgericht danach nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen werde.
26 
b) Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält der Senat jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Eine dem Kläger drohende Verfolgung im Irak wegen seiner Religion, die gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründete, kann danach nicht festgestellt werden.
27 
aa) Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Anders als im Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 1 GG, der grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt, kann eine Verfolgung in diesem Sinne gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) "nichtstaatlichen Akteuren", sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten "Akteure" einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU 2004 Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden.
28 
Die von § 60 Abs. 1 AufenthG geschützte Religionsfreiheit umfasst jedenfalls die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Eine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift ist danach insbesondere dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerwG, Urt. v. 20.1.2004 - 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16). Denn können sich die Angehörige einer religiösen Gruppe einer Verfolgung nur in der Weise entziehen, dass sie ihre Religionszugehörigkeit leugnen und verborgen halten, ist ihnen der elementare Bereich, den sie als "religiöses Existenzminimum" zu ihrem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigen, entzogen (BVerfG, Kammer-Beschl. v. 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 - DVBl 1995, 559 mwN).
29 
bb) Ob hiervon ausgehend irakische Staatsangehörige, die von ihrem früheren moslemischen zum christlichen Glauben übergetreten sind, in ihrem Heimatland als von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht anzusehen sind, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der Senat einen auf innerer Überzeugung beruhenden Übertritt des Klägers zum Christentum nicht für glaubhaft erachtet.
30 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Gründen befragt, die ihn zu dem Entschluss bewogen haben, sich christlich taufen zu lassen. Der Kläger hat dabei erklärt, er habe sich in der Zeit vor seiner Ausreise aus dem Irak nicht mit religiösen Fragen beschäftigt. In Kontakt mit der christlichen Religion sei er durch eine Kollegin sowie durch eine Frau aus Jugoslawien gekommen, mit der eineinhalb Jahre lang befreundet gewesen sei. Er habe von diesen beiden Frauen gelernt, dass es im Christentum keine Unterdrückung gebe. Die Frauen seien selbständig und könnten ohne ihre Familie darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollten. Der wesentliche Inhalt des christlichen Glaubens sei für ihn Weihnachten, Ostern, Gottesdienst und Jesus, der ein "vernünftiger Prophet" gewesen sei. Jesus sei auch ein Heiliger, der Tote wieder zum Leben erweckt habe. Die Begriffe "Bergpredigt" und Nächstenliebe" habe er schon einmal gehört, was sie bedeuteten, wisse er jedoch nicht. Den Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam sehe er darin, dass es im Islam keine Freiheit gebe. Christentum bedeute dagegen für ihn Freiheit und Demokratie. Diese Äußerungen lassen nicht darauf schließen, dass der Wunsch des Klägers, sich taufen zu lassen, einer einem inneren Bedürfnis folgenden Gewissensentscheidung entsprungen ist. Der Senat hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger mit Christentum nicht eine bestimmte Gottesvorstellung oder eine bestimmte religiöse Überzeugung verbindet, sondern Christentum als Teil der abendländischen Kultur und ihrer Wertvorstellungen begreift, die er für sich als richtig erachtet.
31 
Die Zeugenvernehmung des Pfarrers der Kirchengemeinde, der der Kläger angehört, hat diesen Eindruck bestätigt. Nach den Angaben des Zeugen ist der Kläger 2009 nach einem Besuch des Gottesdiensts auf ihn zugekommen, um ihm seinen Wunsch mitzuteilen, sich taufen zu lassen. Er habe dies vorerst abgelehnt und dem Kläger zunächst ein Neues Testament in kurdischer Sprache gegeben und ihm gesagt, er solle darin erst einmal lesen. Auch dies lässt nicht darauf schließen, dass der danach eher spontan erscheinende Wunsch des Klägers sich taufen zu lassen, einer ernst gemeinten Hinwendung zum christlichen Glauben beruht. Dafür, dass sich daran während des Taufunterrichts, den der Zeuge dem Kläger in der Folgezeit erteilt hat, etwas geändert hat, vermag der Senat nichts zu erkennen. Nachdem der Senat den Zeugen mit den Äußerungen des Klägers über den Inhalt des christlichen Glaubens konfrontiert hat, hat dieser erklärt, er sehe in der Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben den Versuch einer verstärkten Teilhabe an unserer Kultur. Das deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat aufgrund seiner Befragung des Klägers gewonnen hat.
32 
c) Dem Kläger droht auch wegen des Umstands, dass er formal zum Christentum übergetreten ist, keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, da nicht davon auszugehen ist, dass die in Deutschland vollzogene Taufe des Klägers außer dessen Eltern anderen im Irak lebenden Personen bekannt geworden ist. Für eine dem Kläger durch seine Eltern drohende Verfolgung sieht der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die vom Kläger behauptete Äußerung seines Vaters, der bei einem Telefongespräch dem Kläger gegenüber geäußert haben soll, es sei legitim, ihn zu töten, lässt für sich allein nicht auf eine dem Kläger von seinem Vater drohende Gefahr schließen.
33 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Das bedarf, was die in § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote betrifft, keiner näheren Begründung. In Betracht zu ziehen ist allein das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 2 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
34 
a) Nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, mit dem die sich aus Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines "subsidiären Schutzstatus" bzw. "subsidiären Schutzes" in nationales Recht umgesetzt werden, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind (BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, aaO).
35 
Die Frage, ob die derzeitige Situation im Irak die landesweit oder auch nur regional gültige Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts rechtfertigt, dürfte hiervon ausgehend zu verneinen sein. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da selbst bei der Annahme eines solchen Konflikts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nur besteht, wenn der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben "im Rahmen" dieses Konflikts ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben.
36 
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - (BVerwGE 134, 188) kann sich die nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderliche Individualisierung der sich aus einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ergebenden allgemeinen Gefahr nicht nur aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann vielmehr unabhängig davon auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nach den oben gemachten Ausführungen zu verneinen. Die erforderliche Individualisierung könnte sich daher nur durch einen besonders hohen Grad der dem Kläger in seiner Heimatregion drohenden allgemeinen Gefahren ergeben, vor denen er auch in den übrigen Teilen des Irak keinen Schutz finden kann. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lässt sich jedoch für die Gegend um Makhmur, aus welcher der Kläger nach seinen Angaben stammt, ein so hoher Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, nicht feststellen.
37 
b) Auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist im Falle des Klägers nicht erkennbar.
38 
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird - abgesehen von Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte - der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, aaO). Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf das oben Ausgeführte nicht.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2013 wird zu Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten in den Irak.

Der am ... 1987 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und schiitischem Glauben. Seinen Angaben zufolge war er vor seiner Ausreise aus dem Irak als Angestellter beim Ministerium für Energie (Elektrizität) in ... tätig.

Am 1. März 2015 reiste der Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 6. März 2015 in ... Asylerstantrag stellte. Zu seiner Ausreise aus dem Irak trug der Kläger vor, dass er den Irak am 28. Februar 2015 verlassen habe. Als er zu seiner Arbeitsstelle wollte, habe er zwischen der Garage und seiner Wohnungstür einen Brief mit einer Patrone vorgefunden. Es sei ein Drohbrief gewesen. Der Inhalt habe sich darauf bezogen, dass er, sofern er den Irak nicht verlasse, sterben werde. Er sei bei der Polizei gewesen und habe Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihm geraten, dass Land zu verlassen, da sie nichts für ihn tun könne. Wer den Brief verfasst habe, könne er nicht sagen. Er habe auch keine Feinde. Bisher hätten drei Leute derartige Drohbriefe erhalten. Sie hätten das Land verlassen. Eine Person habe sich nicht an die Anweisung gehalten und habe dafür mit ihrem Leben bezahlen müssen. Er sei kein Parteimitglied und gehöre auch keiner Organisation an.

Bei seiner weiteren Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 6. März 2015 in der Außenstelle ..., führte der Kläger unter anderem aus, dass er einen Cousin in Australien habe. Es sei jedoch schwierig, nach Australien zu kommen. Außerdem sei er im Jahr 2009 bereits einmal in Deutschland gewesen. Im Irak lebten noch zwei Brüder sowie eine Schwester. Diese lebten ebenfalls in ... Im Jahr 2009 habe er sein Informatikstudium abgeschlossen. Während des Studiums habe er beim Ministerium für Energie gearbeitet. Er sei dort als Programmierer beschäftigt gewesen. Am 28. Februar 2015 sei er mit einem Flugzeug der ... nach ... (Libanon) geflogen. Am 1. März 2015 sei er mit einem Flugzeug der Lufthansa nach ... geflogen. Die Reise habe ein Schleuser organisiert, lediglich nach ... sei er selbst geflogen. Den Schleuser habe er in ... kennengelernt. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, führte der Kläger weiter aus, dass sein Leben im Irak bedroht worden sei. In der Garage habe er einen Briefumschlag gefunden, in dem ein Brief und eine Gewehrkugel gewesen seien. Auf dem Zettel sei gestanden: „Geh weg, oder du wirst getötet“. Der Kläger sei zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Er sei zu einem Gericht und dann wieder zur Polizei weitergeleitet worden. Warum er bedroht worden sei, wisse er nicht. Eine Person, die einen gleichartigen Drohbrief erhalten habe, sei vor ca. drei oder vier Jahren getötet worden. Auf andere Art und Weise sei er nicht bedroht worden. Im Irak habe er keine Probleme mit staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen gehabt. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte er, dass er getötet werde.

Für den weiteren Vortrag des Klägers wird auf die Niederschrift des Bundesamtes über die Anhörung vom 6. März 2015 Bezug genommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2015 (Gz: ...) wurde der Antrag des Klägers auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2 des Bescheides). In Ziff. 1 wurde weiter bestimmt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde. In Ziff. 3 wurde die Zuerkennung subsidiären Schutzstatus ebenfalls abgelehnt. Ziff. 4 des Bescheides bestimmte, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak angedroht. Es wurde weiter bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.

In den Gründen ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze oder in dem er Staatenloser sein vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen könne oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wolle. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Der Kläger habe in seiner Anhörung vorgetragen, von einer unbekannten Person/Personengruppe bedroht worden zu sein. Ginge die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, so sei zu prüfen, ob staatliche oder quasi staatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens seien, Schutz zu gewähren. Der Kläger habe sich an die irakischen Behörden gewandt. Die Polizei habe ihm zugesichert, dass seine Anzeige aufgenommen und bearbeitet werde. Damit seien zumindest grundsätzlich von staatlicher Seite die geeigneten Schritte zum Schutz des Klägers eingeleitet worden. Auch wenn der Kläger davon ausgehe, dass die irakische Regierung nicht schutzfähig sei, so wäre es ihm problemlos möglich gewesen, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Dem Kläger, der schiitischer Moslem sei, wäre es problemlos möglich, sich in den schiitischen, südlichen Landesteil zu begeben. Die Anreise dorthin sei problemlos mit dem Auto möglich. In diesem Landesteil herrsche kein bewaffneter Konflikt. Der Kläger habe bereits in ... selbstständig für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Ein Ausländer erhalte subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht habe, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Als ernsthafter Schaden gelte die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mangels staatlicher Verfolgung drohe dem Kläger weder die Verhängung, noch die Vollstreckung der Todesstrafe. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz (AsylG) scheide aus. Sowohl in ... als auch in ... bestehe kein innerstaatlicher Konflikt. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. In den vergangenen Jahren habe sich die Situation zur Versorgung mit Lebensmitteln verbessert. Der Kläger sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der darüber hinaus auch über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfüge. Es sei ihm problemlos möglich, eigenständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien nicht ersichtlich. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Juni 2015 wird ergänzend verwiesen.

Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger am 2. Juli 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und zuletzt beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. Juni 2015 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Hilfsweise,

Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Zur Begründung ist vorgetragen, dass die Klage zulässig und begründet sei. Unter Verweis auf die vom Kläger im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Dokumente wurde weiter vorgetragen, dass der Kläger unstreitig bedroht worden sei. Er habe sich an die Polizei gewandt. Diese sei nicht in der Lage, dem Kläger zu helfen. Selbst die Polizei habe dem Kläger geraten, das Land zu verlassen. Nach alledem seien zumindest Abschiebeverbote in den Irak gegeben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 hat der Kläger ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. ... u. a. Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom 7. Dezember 2015 vorgelegt, welches bescheinigt, dass der Kläger an einer depressiven Störung leide und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise. Aufgrund der möglichen Abschiebung mit noch unklarem Gerichtstermin zeige sich eine deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Auf die ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. ... u. a. vom 7. Dezember 2015 wird ergänzend verwiesen.

Der vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Januar 2016 abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 1. Februar 2016 fand die mündliche Verhandlung statt, in der der Kläger zu seinen Asylgründen informatorisch angehört wurde. Für den Verlauf der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2016 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage bleibt mit ihrem zuletzt gestellten Antrag ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) sowie des § 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Auch nationale Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind nicht gegeben. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist in ihrem Verpflichtungsteil unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ist dabei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.

Es wird zunächst in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes (auf § 77 Abs. 2 AsylG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG.

Ein solcher Anspruch setzt nach § 3 Abs. 4 AsylG voraus, dass ein Ausländer, Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK) ist. Dies ist er gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG sind gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die entweder aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Verfolgungshandlungen können nach § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem sein

1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen,

6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt weiter voraus, dass sie final auf die Verletzung der Verfolgungsgründe gerichtet ist (§ 3a Abs. 3 AsylG; BVerwG, U. v. 19.1.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22).

Die Verfolgungsgefahr kann sich dabei aus einer Gruppenverfolgung oder aus individuellen Verfolgungsgründen ergeben.

Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes: Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden; eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 16.4.1985 - 9 C 109/84 - NVwZ 1985, 658 ff.). Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U. v. 16.4.1985, a. a. O.). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (BayVGH, U. v. 26.1.2012 - 20 B 11.30468 - juris Rn. 19; VG Würzburg, U. v. 28.11.2011 - W 4 K 10.30003 - juris Rn. 31).

Dies zugrunde legend muss, selbst wenn man das vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2016 geschilderte Vorbringen des Klägers als verfolgungsrelevant erachtet, die Klage ohne Erfolg bleiben. Dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG offen. Einem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft aufgrund internen Schutzes nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Wie die Beklagte im mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 11. Juni 2015 zutreffend ausgeführt hat, besteht für den Kläger in dem südlichen, überwiegend schiitisch geprägten Landesteilen des Irak eine inländische Fluchtalternative, die für den Kläger auch zumutbar erscheint. Die Schiiten gehören zu den wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen im Irak und machen 60 bis 65% der Bevölkerung aus, und bewohnen überwiegend den Südosten bzw. Süden des Landes. Für den volljährigen Kläger, der über eine abgeschlossene, qualifizierte Berufsausbildung verfügt, ist ein künftiger Aufenthalt in diesem Landesteil durchaus zumutbar. Dies umso mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2016 selbst vorgetragen hat, dass er auch zuletzt in ... vor seiner Ausreise aus dem Irak nicht mehr mit seinen Eltern zusammen, sondern in einem eigenen Hausstand gelebt hat. Aufgrund der beim Kläger vorhandenen qualifizierten Berufsausbildung ist es weiter nicht ausgeschlossen, dass der Kläger beispielsweise in ... seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Das Gericht vermag dem Vortrag des Klägers keine landesweite Bedrohung entnehmen. Wenn man das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, kann Anlass für die ihm gegenüber ausgesprochene Bedrohung letztlich nur seine bzw. die Tätigkeit seines Vaters im Energie- bzw. Elektrizitätsministerium in ... bzw. seine behauptete ehrenamtliche Tätigkeit in humanitären Jugendorganisationen gewesen sein.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit des Klägers als Programmierer im Energieministerium selbst nach dem Vortrag des Klägers keine so herausgehobene Stellung darstellt, die eine landesweite Verfolgung im Sinne des dargestellten Maßstabes wahrscheinlich macht. Nichts anderes kann hinsichtlich der Tätigkeit des Vaters des Klägers im Energieministerium gelten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass diese Tätigkeit in herausgehobener Stellung erfolgt und der Vater deshalb zu einer besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppierung zählt, was nach dem ins Verfahren eingeführten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Dezember 2014 (Gz.: 508-516.80/3 IRQ) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2014) im Besonderen für Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparates der Fall ist, lässt sich hieraus eine individuelle Bedrohung des Klägers nicht folgern. Es ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass auch nach dem Vortrag des Klägers, sein Vater nach wie vor in ... lebt und Bedrohungen vergleichbarer Art, soweit ersichtlich, bislang gegen diesen nicht ausgesprochen wurden. Warum bei dieser Sachlage der Kläger allein aufgrund seiner Verwandtschaft in besonderer Weise gefährdet sein sollte, und sich eine solche Gefährdung überdies auf das gesamte Staatsgebiet des Irak erstrecken sollte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Von daher brauchte das Gericht auch nicht der Beweisanregung im Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 2016 zur gesellschaftlichen Stellung des Vaters des Klägers Folge leisten.

Soweit Auslöser einer zugunsten des Klägers unterstellten Bedrohung und Vorverfolgung im Irak seine Tätigkeit für eine Jugendorganisation gewesen sein sollte, die humanitäre Hilfe für Bedürftige geleistet hat, vermag das Gericht ebenfalls keine landesweite Bedrohung des Klägers zu erkennen. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2016 hat sich der Kläger nämlich dahingehend eingelassen, dass diese Organisation lediglich aus 15 bis 20 Personen bestanden habe und sich ihre Tätigkeit lediglich auf einen Teilbereich von ... erstreckt hat. Wie sich aus dieser territorial eng begrenzten humanitären Unterstützungshandlung eine landesweite Bedrohung des Klägers ergeben solle, hat dieser dem Gericht nicht glaubhaft machen können. Auch die übrigen, vom Kläger angeführten Fälle, vergleichbarer Bedrohungen haben sich jeweils ausschließlich in ... zugetragen. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger bei einer Rückkehr beispielsweise in den Südirak einer erneuten Bedrohung ausgesetzt wäre.

Weiter weist das Gericht darauf hin, dass selbst wenn man dem Vorbringen des Klägers Glauben schenkt, wofür das sich in den Akten befindliche Sicherstellungsprotokoll (Behördenakte Bl. 74 ff.) spricht, den vorgelegten Dokumenten gerade nicht zu entnehmen ist, dass der irakische Staat nicht willens gewesen sei, die für die Bedrohung des Klägers Verantwortlichen zu ermitteln. Dem vorgelegten Dokument ist vielmehr zu entnehmen, dass durchaus versucht wurde, die Täter zu ermitteln. Über dies wurde die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt. Von Seiten der irakischen Polizei wurde Anzeige erstattet und darum gebeten, rechtliche Maßnahmen gegen die mutmaßlichen Täter zu ergreifen.

Auch ist nicht von einer Gruppenverfolgung von Schiiten im Irak auszugehen. Hierzu fehlt überdies jeglicher Vortrag des Klägers.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass keine Gruppenverfolgung für Schiiten im Irak gegeben ist (vgl. BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 20 B 10.30017 - juris und BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 20 B 10.30033 - juris).

Auf der Grundlage der ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel kann in quantitativer Hinsicht nicht auf eine Verfolgungsdichte, die ohne Weiteres für jeden einzelnen Schiiten die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstehen lässt, geschlossen werden.

Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen im Irak sind die Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, Sunniten, die 17 bis 22% der Bevölkerung ausmachen und mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben sowie die vor allem in Norden des Landes lebenden Kurden, die ca. 15 bis 20% der Bevölkerung ausmachen und überwiegend sunnitisch, aber auch yezidisch und in kleinen Teilen schiitisch sind (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 23.12.2014, S. 5). Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Jahr 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitischschiitischen Konflikte hat sie sich aber seit dem Jahr 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkt terroristischer Aktivitäten bleiben ..., der Zentralirak sowie die Städte Mosul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation „Islamischer Staat Irak“ sowie von ba’athistischen Elementen aus (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.12.2014, S. 4).

Gleichwohl kann angesichts der Größe der Bevölkerungsgruppe der Schiiten am Anteil der Gesamtbevölkerung im Irak nicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte angenommen werden. Gleiches gilt, wenn man für die Beurteilung des Vorliegens einer Gruppenverfolgung nicht auf die Situation im gesamten Irak, sondern die Situation in der Stadt ..., aus der der Kläger stammt, abstellt, deren Gesamtbevölkerung von zwischen ca. 6,5 Mio. und 7 Mio. Einwohnern sich aus ca. 70% Schiiten, ca. 29% Sunniten und ca. 1% aus anderen religiösen Minderheiten zusammensetzt.

Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3 c bis 3 e AsylG entsprechend.

Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt ist, wenn eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2008 a. a. O.).

Danach rechtfertigt die derzeitige Situation im Irak bzw. in ..., woher der Kläger stammt, nicht die Annahme eines Bürgerkrieges im oben genannten Sinne und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Zwar ist die Sicherheitslage im Irak immer noch verheerend und gehört unter anderem ... zum Schwerpunkt terroristischer Anschläge. Trotz der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahr 2013 geht das Gericht aber davon aus, dass im Irak derzeit weder landesweit noch in der Herkunftsregion des Klägers ein regionaler innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann. Die angespannte Sicherheitslage resultiert vielmehr aus inneren Unruhen und Spannungen, die aber nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkrieges aufweisen.

Unabhängig davon begründet ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und kein interner Schutz besteht, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 3 e AsylG.

Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht dem Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung vorliegend aber nicht.

Zwar kann sich auch eine allgemeine Gefahr willkürlicher Gewalt, die von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, individuell verdichten und damit zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führen. Für die Feststellung der Gefahrendichte können dabei die Kriterien, die im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung gelten, entsprechend herangezogen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass ein innerstaatlicher Konflikt üblicherweise nicht eine solche Gefahrendichte hat, dass alle Bewohner des betroffenen Gebietes ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Allgemeine Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konfliktes sind, z. B. eine durch den Konflikt bedingte Verschlechterung der Versorgungslage, können nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einbezogen werden.

Vorliegend kann, selbst wenn man im Irak einen innerstaatlichen oder internationalen Konflikt bejahte, nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die betroffene Region, vorliegend nach ..., woher der Kläger stammt, allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet bzw. dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die erforderliche Gefahrendichte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist daher nicht gegeben. Auch ist für den Kläger eine Rückkehr in den schiitisch geprägten südlichen Landesteil des Irak zumutbar.

Es sind auch keine besonderen, in der Person des Klägers liegenden, individuellen Umstände ersichtlich, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen.

Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben, so dass die Klage auch mit dem gestellten Hilfsantrag erfolglos bleiben muss.

Insoweit wird zunächst nach § 77 Abs. 1 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und ergänzend Folgendes ausgeführt.

Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, insbesondere asylrelevante Eingriffe in die Religionsfreiheit, sind nicht ersichtlich.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 As. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak aufgrund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.

Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 3. Juli 2008 (Az. IA-2086.10-439), welches nach wie vor Gültigkeit beansprucht, verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter sind oder unter Sicherheitsaspekten vordringlich abzuschieben sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf der Grundlage des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur Dauer von sechs Monaten erteilt bzw. verlängert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erlasslage hinsichtlich allgemeiner Gefahren derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - NVwZ 2001, 1420).

Sonstige Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht von den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren erfasst werden, sind nicht ersichtlich bzw. vom Kläger nicht vorgetragen.

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass auch das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 7. Dezember 2015 (Gerichtsakte Bl. 33) nicht zum Vorliegen von Abschiebungsverboten in den Irak führen kann. Diese ärztliche Bescheinigung, nach der der Kläger an einer depressiven Störung leidet und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweist, genügt bereits nicht den Mindestanforderungen an ärztliche Atteste. Grundsätzlich muss sich aus einem ärztlichen Gutachten nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie dem bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, B. v. 26.7.2012 - 10 G 21.12 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 22.8.2014 - 5 C 14.1664 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das zwar von einer fachärztlichen Praxis ausgestellte ärztliche Attest vom 7. Dezember 2015 nicht. Es legt bereits nicht dar, auf welcher Grundlage der behandelnde Arzt zum Schluss gelangt sei, dass der Kläger Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise. Im Übrigen verweist das Gericht darauf, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2016 selbst ausgeführt hat, derzeit gesund und psychisch stabil zu sein. Einen anderweitigen Eindruck hat das Gericht auch bei der persönlichen Einvernahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gewonnen.

Nach allem war die Klage daher voll umfänglich als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.