Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer bestehenden Personalwohnung als Wohngebäude (Einfamilienhaus) und die Erweiterung des Wohnraums auf dem Grundstück Fl.Nr. ...21/1 der Gemarkung K., T.-straße 1a, 6... K. (Baugrundstück).

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Baugrundstücks, welches außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans am südlichen Ortsrand von K. liegt. Das Grundstück Fl.Nr. ...21, das bis zu dessen Abtrennung das Baugrundstück mitumfasste, war ursprünglich mit einem Pferdestall mit Futterlage, genehmigt durch Bescheid des Landratsamts Alzenau vom 2. November 1971, bebaut. Mit Bescheid vom 26. Mai 1978 genehmigte das Landratsamt Aschaffenburg den Umbau des Pferdestalles in eine Personalwohnung, die zur damals ebenfalls auf dem Grundstück Fl.Nr. ...21 bestehenden Pension gehörte. Das Baugrundstück wurde zwischenzeitlich vom Grundstück Fl.Nr. ...21 abgetrennt, so dass sich Personalwohnung und Pension nunmehr auf zwei verschiedenen Grundstücken befinden. Ein betrieblicher Zusammenhang mit dem an die Stelle der früheren Pension getretenen Hotelbetrieb ist nicht mehr gegeben.

Mit Bauantrag vom 29. Oktober 2014, eingegangen bei dem Beklagten am 8. Dezember 2014, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der bestehenden Personalwohnung als Wohngebäude (Einfamilienhaus) und die Erweiterung des Wohnraums. Die Gemeinde K. erteilte hierfür das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen.

2.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 lehnte das Landratsamt Aschaffenburg nach vorheriger Anhörung der Klägerin den Bauantrag ab. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, das Vorhaben widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Das Wohnbauvorhaben der Klägerin erfülle keinen der Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 BauGB. Es handle sich daher um ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der Flächen für die Landwirtschaft darstelle, wohingegen das Vorhaben ausschließlich privaten Wohnzwecken diene. Weiter werde die natürliche Eigenart der Landschaft, deren Erholungswert und das Landschaftsbild durch die baulichen Erweiterungen zunehmend beeinträchtigt. Es sei festzustellen, dass das Vorhaben keinen Bezug zu der von der landwirtschaftlichen Bodennutzung geprägten Landschaft habe und ihr wesensfremd sei. Die Umwandlung der vor Jahren genehmigten Personalwohnung in ein reines Wohngebäude lasse eine zunehmende Intensivierung der baulichen Nutzung und die Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich befürchten. Weiter sei das Gebäude auch deshalb unzulässig, weil zu befürchten sei, dass die Eigentümer und Besitzer von benachbarten Grundstücken ebenfalls bauliche Anlagen errichten wollten und das Gebäude dann als Bezugsfall für ähnliche bauliche Anlagen diene und damit einen Ansatzpunkt für eine an sich unzulässige Außenbereichsbebauung bilde. Die Verhinderung solcher Ansatzpunkte und Bezugsfälle sei ein zusätzlicher öffentlicher Belang, der eine Zulassung des geplanten Gebäudes unmöglich mache.

3.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23. Juli 2015 bei Gericht eingegangen Klage mit dem Antrag:

Der Bescheid des Beklagten vom 22.06.2015, zugegangen am 25.06.2015, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung für die Nutzung als Wohngebäude zu genehmigen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Baugrundstück liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, weshalb § 34 BauGB einschlägig sei. Das Baugrundstück bilde ein Dreieck mit der vorhandenen Bebauung in der H.-straße links und rechts der T.-straße. Ein Teil des Baugrundstücks, Ecke H.-straße/T.-straße, gehöre auch zum bereits vorhandenen Baugebiet. Das Wohnanwesen der Klägerin sei nur wenige Meter von der Bebauungsgrenze entfernt. Jedenfalls sei das Vorhaben auch nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Die jetzt von der Klägerin vorgenommene Wohnnutzung sei in keinster Weise intensiver als die Nutzung als Personalwohnung. Die beantragte Wohnnutzung sei genau dieselbe wie bereits vor Jahrzehnten. Das Haus sei von Anfang an als normales Wohnhaus genutzt worden. Die Klägerin wolle nichts anderes als die Nutzung beantragen, die seit Jahrzehnten in diesem Haus so bestehe. Um eine Personalwohnung im üblichen Sinne habe es sich nie gehandelt, da für den Betrieb einer Frühstückspension mit acht Zimmern und 180,58 m² kaum eine Personalwohnung mit 152,29 m² erforderlich gewesen sei. Eine Funktionsänderung sei daher nicht gegeben. Ferner fehle es an einer Intensivierung der Wohnnutzung. Auch eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 7 BauGB liege nicht vor. Es liege schon deshalb eine Beziehung zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil vor, weil das Anwesen schon seit Jahrzehnten als Wohnung genutzt werde und auch in enger Nachbarschaft zur Ortsbebauung stehe. Die Verfestigung einer Splittersiedlung sei bereits deswegen nicht zu besorgen, weil sich das Haus organisch in die Wohnbebauung der H. einfüge. Eine negative Vorbildwirkung könne durch das Vorhaben nicht entstehen, da das bestehende Gebäude bereits 36 Jahre alt sei. In der gesamten Zeit sei im Außenbereich kein Bau verwirklicht und mit einer Ausnahme kein Bauantrag gestellt worden. Zudem habe der Beklagte in der Vergangenheit gezeigt, dass er nicht von einer Splittersiedlung bzw. von deren Verfestigung ausgegangen sei. So sei unter dem Aktenzeichen 415/95 eine Umwandlung von Gewerbe in private Nutzung genehmigt worden. Der Beklagte habe damit selbst einen Bezugsfall geschaffen, mit dem er sich nunmehr in Widerspruch setze. Auch der Flächennutzungsplan stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil in dem Flächennutzungsplan das Anwesen der Klägerin bereits eingezeichnet sei. Soweit das Landratsamt eine enge Verflechtung von Gastwirtschaft und Personalwohnung nach Aufgabe der Landwirtschaft behaupte, sei dies nicht zutreffend. Der Bau des Pferdestalles sei nicht die Erweiterung eines vormals landwirtschaftlich genutzten „Gehöftes“. Vielmehr habe es nie einen Hof gegeben. Der Erbauer des Pferdestalles habe im Hauptberuf ein örtliches Baugeschäft sowie die Pension betrieben. Der Flächennutzungsplan habe sich daher durch die tatsächliche Entwicklung überholt. Zudem habe die Naturschutzbehörde des Landratsamtes keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben. Auch liege das Anwesen der Klägerin in einer Senke und sei daher von außen kaum einsehbar, so dass durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Landschaft ausgeschlossen sei.

4. Der Beklagte beantragt

die Abweisung der Klage.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Baugrundstück befinde sich im Außenbereich, weshalb sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteile. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei eine Funktionsänderung gegeben. Durch die beantragte Nutzungsänderung der Personalwohnung in ein Einfamilienhaus werde der betriebliche Zusammenhang mit dem Hotelbetrieb aufgegeben. Mit der Trennung von Wohnen und Hotelbetrieb ändere sich die das Bauwerk bisher charakterisierende Funktion. Die Nutzungsänderung entziehe dem ursprünglichen Vorhaben die Identität. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen gleichwie gearteten Bestands- oder Vertrauensschutz berufen. Der Bestandsschutz umfasse vom Ansatz her schon keine Bestands- und Funktionsänderungen. Über die gesetzlich geregelten Tatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB hinaus bestehe grundsätzlich kein Raum mehr für weitergehende Ansprüche auf eine Genehmigung von Nutzungsänderungen, Neuerrichtungen, Änderungen und Erweiterungen baulicher Anlagen. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB seien ersichtlich nicht erfüllt.

5.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit Bauantrag vom 29. Oktober 2014 beantragten Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid vom 22. Juni 2015 erweist sich als rechtmäßig, so dass die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Im hier durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Vorliegend steht der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zu. Das von ihr beantragte und bereits umgesetzte Bauvorhaben ist nämlich genehmigungspflichtig, aber gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig.

1.

Das Vorhaben ist gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Sowohl die bereits vorgenommenen baulichen Änderungen als auch die Umnutzung des bestehenden Wohnhauses von einer Personalwohnung zu „normaler“ Wohnnutzung stellen genehmigungspflichtige Tatbestände dar.

Der Einbau einer Dachgaube, der Umbau des Heizungsraums und der Terrasse stellen Änderungen im Sinne des Art. 55 Abs. 1 Var. 2 BayBO dar, weil hiermit eine bauliche Umgestaltung des vorhandenen Gebäudes vorgenommen wurde.

Weiter liegt auch eine Nutzungsänderung im Sinne des Art. 55 Abs. 1 Var. 3 BayBO vor. Anstelle einer Personalwohnung, die nur dem gelegentlichen Aufenthalt außerhalb der Arbeitszeiten dient, soll das Gebäude nunmehr einer allgemeinen Wohnnutzung dienen. Eine solche Umwandlung einer betriebsbezogenen Wohnung in eine allgemeine Wohnung stellt eine Nutzungsänderung dar (BVerwG, U. v. 27.5.1983 - 4 C 67.78 - BauR 1983, 443; OVG NW, B. v. 17.3.2008 - 8 A 929/07 - juris Rn. 21; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 118. EL August 2015, BauNVO, § 8 Rn. 41b; Mampel/Schmidt-Bleker in Beck'scher Online-Kommentar BauNVO, Spannowsky/Hornmann/Kämper, Stand: 01.03.2015, § 8 Rn. 191). Dabei ist unerheblich, dass das streitgegenständliche Wohnhaus (möglicherweise) tatsächlich schon seit Jahrzehnten einer allgemeinen Wohnnutzung dient. Denn insoweit ist allein maßgeblich, welche Nutzung genehmigt ist, und nicht welche Nutzung zuletzt tatsächlich ausgeübt wurde (Decker in Simon/Busse, 121. EL September 2015, BayBO, Art. 55 Rn. 28). Vorliegend ist nur die Nutzung als Personalwohnung mit Baugenehmigung vom 26. Mai 1978 genehmigt worden. Eine allgemeine Wohnnutzung wurde bis zum streitgegenständlichen Bauantrag nicht zur Genehmigung gestellt.

2.

Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da es nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile belegen ist und keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt.

a)

Grundsätzlich erfordert das Merkmal „im Zusammenhang bebaut“ eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 56.79 - juris). Maßgeblich ist dabei, dass die Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck von dessen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Wie eng diese Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Erforderlich ist, dass das streitgegenständliche Wohnhaus einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, U. v. 12.6.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256) - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U. v. 12.10.1973 - IV C 3.72 - juris Rn. 11). Die sich daran anschließenden selbstständigen Flächen und baulichen Anlagen gehören zum Außenbereich (vgl. BVerwG a. a. O.). Ein Grundstück und eine sich auf diesem Grundstück befindliche bauliche Anlage sind daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben sind. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können jedoch auch topographische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bzw. bauliche Anlagen bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - BauR 1991, 308; BVerwG, B. v. 18.6.1997 - 4 B 238/96 - NVwZ-RR 1998, 157).

Nach diesen Maßstäben liegt das streitgegenständliche Wohnhaus, wie sich aus den im Akt befindlichen Luftbildern und Plänen ergibt, eindeutig im Außenbereich. Das klägerische Wohnhaus nimmt nicht mehr am Bebauungszusammenhang in der H. teil. Auf die Tatsache, dass das Grundstück der Klägerin „fingerartig“ bis an die Bebauung der H.-straße heranreicht und an diese angrenzt, kommt es nicht an, da - wie oben ausgeführt - maßgeblich ist, ob die Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Nicht entscheidend ist demnach, ob das Baugrundstück oder Teile hiervon im Bebauungszusammenhang liegen. Der tatsächliche Standort des klägerischen Wohnhauses ist so weit von der vorhandenen Bebauung in der H. entfernt, dass es nicht mehr am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Die Bebauung in der H.-straße am Ortsrand bildet vielmehr den Abschluss des Bebauungszusammenhangs.

Es liegen auch keine topographischen Besonderheiten vor, die die streitgegenständliche bauliche Anlage noch in den Bebauungszusammenhang einbeziehen würden. Solche wurden von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Damit verbleibt es bei dem eben genannten Grundsatz.

b)

Eine Privilegierung des klägerischen Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB scheidet aus, so dass es sich um ein sogenanntes sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB handelt. Nach § 35 Abs. 2 BauGB sind im Außenbereich sonstige Vorhaben, d. h. Vorhaben, die nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, nur ausnahmsweise zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, den Hochwasserschutz gefährdet oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

Durch die Zulassung der baulichen Anlage würden vorliegend jedenfalls Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB beeinträchtigt.

aa)

Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde K., der für das fragliche Gebiet „Flächen für die Landwirtschaft“ ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser Belang kann dem klägerischen Vorhaben auch entgegengehalten werden. Dem widerspricht nicht, dass auf dem klägerischen Grundstück und dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. 1221 keine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet und das Anwesen der Klägerin im Flächennutzungsplan eingezeichnet ist. Denn Darstellungen eines Flächennutzungsplans fehlt nicht schon deshalb die Eignung als einem Außenbereichsvorhaben widersprechender öffentlicher Belange, weil die Darstellungen nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmen (BVerwG, B. v. 1.4.1997 - 4 B 11/97 - juris Rn. 18).

Soweit Landratsamt und Gemeinde in der Vergangenheit rechtswidrig den Belang des Entgegenstehens der Festsetzungen des Flächennutzungsplans gegenüber nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben in Einzelfällen nicht berücksichtigt haben sollten, führt dies nicht dazu, dass - etwa aus Gründen der Gleichbehandlung - der Belang nun auch gegenüber dem klägerischen Vorhaben unberücksichtigt bleiben müsste. Eine dahingehende Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.

Durch die frühere Genehmigungspraxis des Landratsamtes und die frühere Einvernehmenserteilungspraxis der Gemeinde ist der Flächennutzungsplan der Beigeladenen auch nicht funktionslos geworden. Die Erteilung einiger Baugenehmigungen für unzulässige Außenbereichsvorhaben in einem Gemeindegebiet oder einer Gemarkung lässt die Festsetzungen eines Flächennutzungsplans zum Außenbereich, insbesondere zum Freihalten von Flächen für die Landwirtschaft, nicht insgesamt hinfällig werden (vgl. VG Würzburg, U. v. 5.2.2015 - W 5 K 14.501 - juris Rn. 35 f.).

In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass die tatsächliche Entwicklung dazu führen kann, dass sich das Gewicht der Aussagen eines Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächen kann, wodurch der Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren kann (BVerwG, U. v. 22.2.1974 - IV C 6.73 - BVerwGE 45, 25; B. v. 1.4.1997 - 4 B 11.97 - BauR 1997, 616 m. w. N.). Der Flächennutzungsplan kann aber nur dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. In dem hier zu berücksichtigenden Gebiet haben die Darstellungen des Flächennutzungsplans ihre bauleitplanerische Funktion nicht verloren. Die betroffenen Grundstücke sind nach wie vor ohne weiteres landwirtschaftlich nutzbar. Eine Verwirklichung der für den fraglichen Bereich dargestellten Art der Bodennutzung ist gerade nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen (vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 29.4.1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5). Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans insgesamt, aber auch in dem betroffenen Bereich, kann keine Rede sein.

bb)

Das klägerische Vorhaben lässt zudem die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dient der Unterbindung einer Zersiedlung des Außenbereichs in Gestalt einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung (BVerwG, U. v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - juris Rn. 15; U. v. 9.6.1976 - IV C 42.74 - juris Rn. 15; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 35 Rn. 211).

Nicht nur die Errichtung, sondern auch die Änderung der baulichen Nutzung einer Anlage kann die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen, weil damit der bauplanungsrechtliche Außenbereich - unter verschiedenen Gesichtspunkten - stärker als zuvor beansprucht wird (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1988 - 4 C 50/87 - NVwZ-RR 1989, 340; BVerwG, U. v. 19. 4.2012 - 4 C 10/11 - NVwZ 2012, 16311/1634; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 35 Rn. 216). Insbesondere können die Nutzungsänderung eines Gebäudes in ein Wohnhaus oder - wie vorliegend - die Intensivierung einer Wohnnutzung, die die Merkmale einer Nutzungsänderung aufweist, die Verfestigung einer Splittersiedlung darstellen (BVerwG, U. v. 25.1.1985 - 4 C 35.81 - juris Rn. 9).

Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist regelmäßig städtebaulich unerwünscht und damit i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 „zu befürchten“, wenn nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich errichtet bzw. - wie vorliegend - intensiviert werden sollen. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung (BVerwG, 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73; BVerwG, U. v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - juris Rn. 15). Eine Verfestigung der Splittersiedlung wäre nur dann nicht zu befürchten, wenn sich das Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung unterordnet d. h. sich - ohne zusätzliche Ansprüche oder Spannungen auszulösen - organisch in eine bestehende Baulücke einfügt und keine Vorbildwirkung hat (BVerwG, 3.6.1977 - IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73; OVG NW, U. v. 27.2.1996 - 11 A 1897/94 - ZfBR 1996, 286; Jäde, a. a. O., § 35 Rn. 219).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall: Durch die bisher genehmigte Nutzung als Personalwohnung wird der Außenbereich in anderer Weise belastet als durch eine allgemeine Wohnnutzung. Ein auf Dauernutzung eingerichtetes Wohnhaus stellt an die Umgebung andere Anforderungen als eine Personalwohnung. Eine Personalwohnung belastet den Außenbereich in anderer Weise als eine allgemeine Wohnnutzung, weil sie regelmäßig nur außerhalb der Arbeitszeiten und nicht dauerhaft, sondern nur gelegentlich genutzt wird. Die Zulassung einer allgemeinen Wohnnutzung in dem bisher als Personalwohnung genehmigten Wohnhaus würde dagegen in die schon vorhandene Splittersiedlung neue Spannungen hineintragen. In der Zulassung dauerhafter Wohnnutzung liegt ersichtlich der Ansatz für eine weitere unorganische Siedlungsentwicklung im Außenbereich, der eine Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung darstellt (vgl. VG Würzburg, U. v. 29.6.20017 - W 5 K 06.793 - juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Klägerbevollmächtigten ins Feld geführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1994 (Az. 4 B 15.94 - ZfBR 1994, 151). Im Gegenteil: Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung die Einrichtung einer Wohnung in einer baurechtlich genehmigten Pumpstation im Außenbereich ausdrücklich als unzulässig angesehen, da hiermit eine weitere Zersiedelung des Außenbereichs stattfinde.

Zudem würde die baurechtliche Zulassung der von der Klägerin ausgeübten allgemeinen Wohnnutzung auch zusätzliche Ansprüche auslösen. Insbesondere könnte die Klägerin im Falle der Legalisierung der allgemeinen Wohnnutzung gegenüber dem benachbarten Hotelbetrieb die Einhaltung strengerer Lärmgrenzwerte verlangen.

Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die zu befürchtende Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung zu berufen. Die Verwirkung einer Befugnis - falls man eine solche überhaupt annehmen will - hat zwei tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen. Zum einen muss das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment). Zum anderen müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment) (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 53 Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor: Wie die Klägerin selbst geltend macht, sind sowohl das Landratsamt als auch die Gemeinde K. bis zum Zeitpunkt des Rechtsstreits im Verfahren W 4 K 14.451 davon ausgegangen, dass die von der Klägerin ausgeübte allgemeine Wohnnutzung baurechtlich genehmigt ist. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit der nicht genehmigten Nutzung erkennen lassen. Von einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten kann daher keine Rede sein (vgl. VG Würzburg, U. v. 5.2.2015 - W 5 K 14.501 - juris Rn. 40).

Keiner Entscheidung bedarf schließlich, inwieweit das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigen kann. Durch zusätzliche Vorhaben ist keine Beeinträchtigung in diesem Sinne zu befürchten, wenn bereits eine Vorbelastung der natürlichen Eigenart der Landschaft mit Bauten gegeben ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 118. EL August 2015, § 35 Rn. 97).

cc)

Die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Klägerin Teilprivilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen könnte. Diese Tatbestände sind nicht erfüllt. Insbesondere scheidet eine Begünstigung nach Nr. 5 dieser Vorschrift aus, da diese auf gewerblichen Zwecken dienende Anlagen keine Anwendung findet (BVerwG, U. v. 24.2.1994 - 4 B 15.94 - juris Rn. 5; Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 158). Im Übrigen begünstigt dieser Tatbestand nur bauliche Änderungen, nicht aber Nutzungsänderungen (vgl. BVerwG, B. v. 13.9.1988 - 4 B 155/88 - juris Rn. 2).

c)

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Bestands- bzw. Vertrauensschutz berufen.

Hinsichtlich der Frage des Bestandsschutzes ist nach gefestigter Rechtsprechung zwischen dem sog. passiven und dem sog. aktiven (überwirkenden) Bestandsschutz zu unterscheiden. Passiver Bestandsschutz schützt allein den genehmigten bzw. nicht genehmigungsbedürftigen und materiell rechtmäßigen Bestand und beruht auf der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, B. v. 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92 - BayVBl. 1996, 240). Aktiver Bestandsschutz lässt demgegenüber gewisse Änderungen oder Erweiterungen des vorhandenen Bestands zu, besteht jedoch nur nach Maßgabe einfach-gesetzlicher Regelungen (grundlegend BVerwG, U. v. 12.3.1998 - 4 C 10/97 - NVwZ 1998, 842). § 35 Abs. 4 BauGB stellt eine solche Regelung des aktiven Bestandsschutzes dar. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch, wie bereits dargelegt, nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung. des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, besteht über die gesetzlich geregelten Tatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB hinaus grundsätzlich kein Raum mehr für weitergehende Ansprüche auf Genehmigung von Nutzungsänderungen, Neuerrichtungen, Änderung und Erweiterung von baulichen Anlagen aufgrund des überwirkenden Bestandsschutzes (bspw. BVerwG, B. v. 3.12.1990 - 4 B 145.90 - juris Rn. 12; BVerwG, B. v. 19.7.1988 - 4 B 124/88 - juris Rn. 10; vgl. auch BayVGH, B. v. 25.9.2003 - 22 ZB 03.2110 - juris Rn. 3; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 121. EL September 2015, Art. 76 Rn. 127 m. w. N.). Daher scheidet ein Genehmigungsanspruch der Klägerin aus den Grundsätzen des Bestandsschutzes aus.

d)

Ein Genehmigungsanspruch der Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Soweit sich die Klägerin auf Bezugsfälle beruft, in denen das Landratsamt im Außenbereich Nutzungsänderungen von gewerblicher zu „privater“ Nutzung genehmigt habe, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Denn der Gleichheitssatz zwingt eine Behörde nicht, einen einmal gemachten Fehler zu wiederholen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, U. v. 28.4.1964 - I C 64.62 - BVerwGE 18, 242; ständige Rechtsprechung des BayVGH, U. v. 9.6.2000 - 2 B 96.2571 - BayVBl 2001, 211). Einen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gibt es nicht (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 121. EL September 2015, Art. 54 Rn. 69).

Insgesamt konnte die Klage daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bun- desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Jan. 2016 - W 4 K 15.670

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 28. April 2014 lehnte das Landratsamt H. den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer „Heilpraxis“ mit Wohnhaus, Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 der Gemarkung W. ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gemeinde K. habe dem Bauvorhaben ihr Einvernehmen verweigert. Das Baugrundstück liege im Außenbereich (§ 35 BauGB), dort seien grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig. Sonstige Vorhaben könnten zugelassen werden, soweit keine öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt würden und die Erschließung gesichert sei. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben der Klägerin widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der dort Flächen für die Landwirtschaft und eine Vorbehaltsfläche für Bodenschätze vorsehe. Des Weiteren beeinträchtige das Vorhaben Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil es aus naturschutzrechtlicher Sicht zu einer spornartigen Erweiterung der Ortschaft und zu einer Zersiedlung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Das natürliche Gelände des Grundstücks steige entlang des Wegverlaufs ortsauswärts an. Gerade der geplante Standort des Wohngebäudes liege zum einen weitab von jeglicher Bebauung und käme zum anderen auf einer Geländehöhe zu liegen, die deutlich über der vorhandenen Bebauung des Ortsteils liegen würde und damit von weitem sichtbar wäre.

Es lasse zudem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten.

Durch das Vorhaben der Klägerin würde die freie Landschaft weiter verbaut. Im Falle einer Genehmigung könne das Landratsamt weitere Bauvorhaben, mit denen auch zu rechnen sei, nicht verhindern (Bezugsfallwirkung). Darüber hinaus fehle es an einer gesicherten Erschließung, da nach den Angaben der Gemeinde K. die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung nicht gesichert seien.

Auf den weiteren Inhalt des Ablehnungsbescheides wird Bezug genommen.

2. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2014 lehnte das Landratsamt H. auch den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer „Bestandsgewerbehalle“ mit Büro auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 der Gemarkung W ab. Die Grundstücke Fl.Nrn. 1279/1 und 1279 schließen in südwestlicher Richtung an das Grundstück Fl.Nr. 1278 an.

3. Am 26. Mai 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 die baurechtliche Genehmigung für den Neubau einer „Heilpraxis“ mit Wohnhaus, Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 der Gemarkung W zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, das derzeit als Wohn-, Praxis- und Firmengebäude genutzte Gelände der Klägerin im Innerort von W* reiche für den beabsichtigten Nutzungszweck in keinster Weise mehr aus. Dies gelte sowohl für das gewerbliche Unternehmen des Ehemanns der Klägerin als auch für deren „Heilpraxis“. Beide Vorhaben seien miteinander wirtschaftlich untrennbar verbunden. Im Vorfeld hätten Landratsamt und Gemeinde die Realisierung des Vorhabens in Aussicht gestellt. Von entscheidender Bedeutung sei auch, dass in der näheren Umgebung des Vorhabens in der Gemeinde K. in der Vergangenheit die solitäre Errichtung von Wohnhäusern sowie Betriebserweiterungen im Außenbereich positiv begleitet worden seien. Das Entgegenstehen landwirtschaftlicher Festsetzungen im Flächennutzungsplan sei bisher kein Hindernis gewesen.

Das planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Festsetzungen des Flächennutzungsplans stünden dem Vorhaben nicht entgegen, weil der Flächennutzungsplan funktionslos geworden sei. Durch die Genehmigungspraxis des Landratsamts und die Einvernehmenspraxis der Gemeinde habe sich die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse derart überholt, dass eine Verwirklichung der planerischen Ziele der Gemeinde nicht mehr möglich sei. Aus dem bisherigen Verhalten der Gemeinde müsse man folgern, dass für die Beigeladene eine Wohnbebauung im Außenbereich gerade erwünscht sei. Durch das Vorhaben der Klägerin werde im Übrigen die von der Gemeinde beabsichtigte Bebauung der Gemarkung W* gerade abgerundet.

Das Vorhaben führe auch angesichts der Nähe zum Gemeindegebiet nicht zu einer Zersiedlung. Im Gegenteil sei prognostisch davon auszugehen, dass mit Verwirklichung der gemeindlichen Konzeptionen gerade bei Zulassung des Vorhabens eine gewachsene Siedlungsstruktur entstehe. Nach dem Flächennutzungsplan schließe sich im Nordwesten der Grundstücke der Klägerin ein großes Wohngebiet an. Die klägerischen Gebäude seien in Fortsetzung dieser anvisierten Bebauung zu sehen. Von einer Erweiterung oder vom Entstehen einer Splittersiedlung könne keine Rede sein.

Naturschutzrechtliche Belange i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB spielten keine Rolle. Das klägerische Baugrundstück habe im Hinblick auf naturschutzrechtliche Schutztatbestände keinerlei Relevanz. Es sei auch nicht raumbedeutsam i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG.

Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das Landratsamt hätte das rechtswidrig versagte Einvernehmen nach Art. 67 BayBO und § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen müssen.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt H. als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, das Bauvorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar ergebe sich zumindest teilweise aus den auch von der Klägerin aufgeführten Bezugsfällen, dass Genehmigungen für Grundstücke im Außenbereich erteilt worden seien, für die der Flächennutzungsplan „Fläche für die Landwirtschaft“ darstelle. Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans ergäben sich daraus aber nicht. Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans könne nur die Rede sein, wenn der vorhandene bauliche Zustand einen Umfang erreicht hätte, der der Verwirklichung der Planungsabsichten der Gemeinde entgegenstehe. Einige wenige Bezugsfälle könnten nicht zur Funktionslosigkeit führen. Aus einer eventuell rechtsfehlerhaft bejahten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bei der Erteilung vorausgegangener Baugenehmigungen lasse sich für die Klägerin im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung herleiten.

Das klägerische Vorhaben lasse darüber hinaus die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Baugrundstücke befänden sich auch nicht in einem organischen Siedlungszusammenhang mit dem Ortsteil W. Dass die Grundstücke Fl.Nrn. 1286, 1287 und 1288 im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt seien, komme dem klägerischen Vorhaben nicht zugute. Ein Bebauungsplan existiere nicht. Die Grundstücke seien unbebaut und würden derzeit als landwirtschaftliche Flächen genutzt. Es sei auch ausgeschlossen, eine organische Beziehung zu einem nicht existenten Bebauungsplangebiet zu prognostizieren. In Bezug auf die Grundstücke Fl.Nrn. 1264, 1285 und 1285/13 könne jedenfalls kein organischer Siedlungszusammenhang mit dem Bauvorhaben der Klägerin abgeleitet werden. Der Flurweg Fl.Nr. 1099 weise eine trennende Wirkung auf. Die Fl.Nr. 1285/13 sei nur mit Nebengebäuden bebaut und diene der Freizeitnutzung. Auch die bestehende Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1279 stehe schon nicht mehr im Bebauungszusammenhang mit der Ortschaft.

Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtige darüber hinaus die Eigenart der Landschaft und das Landschaftsbild. Insbesondere der Standort des Wohngebäudes (Fl.Nr. 1278) liege weitab jeglicher Bebauung auf einer Geländehöhe, die deutlich über der vorhandenen Bebauung liegen würde. Im vorliegenden Fall sei auch keine signifikante Vorbelastung der Landschaft mit Bauten zu erkennen. Die bereits bestehende, eingeschossige Lagerhalle habe lediglich eine Grundfläche von ca. 180 m². Durch den geplanten Umbau und die Erweiterung würde insgesamt eine Grundfläche von ca. 1.006 m² entstehen, wodurch die Eigenart der natürlichen Landschaft zusätzlich erheblich beeinträchtigt würde.

Schließlich sei das Baugrundstück weder an das Abwassernetz noch an das Wasserleitungsnetz angeschlossen. Die fehlende Erschließung sei ein weiterer Versagungsgrund.

Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB deshalb zu Recht verweigert.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.

4. Am 26. Mai 2014 ließ die Klägerin im Verfahren W 5 K 14.576 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 die baurechtliche Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer „Bestandsgewerbehalle“ mit Büro auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 der Gemarkung W* zu erteilen.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Der Beigeladenenvertreter stellte keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 14.576 wurde beigezogen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

2. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Das Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vom Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) umfasst sind.

3. Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Es richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Das Baugrundstück nimmt bei natürlicher Betrachtung nicht an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit teil, den die vorhandenen Gebäude in der Ortsrandlage von W erwecken.

4. Das klägerische Vorhaben beeinträchtigt in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 BauGB.

So widerspricht es den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, der für das fragliche Gebiet „Flächen für die Landwirtschaft“ ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser Belang kann dem klägerischen Vorhaben auch entgegengehalten werden. Soweit Landratsamt und Gemeinde in der Vergangenheit rechtswidrig den Belang des Entgegenstehens der Festsetzungen des Flächennutzungsplans gegenüber nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben in Einzelfällen nicht berücksichtigt haben sollten, führt dies nicht dazu, dass - etwa aus Gründen der Gleichbehandlung - der Belang nun auch gegenüber dem klägerischen Vorhaben unberücksichtigt bleiben müsste. Eine dergestalte Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.

Durch die frühere Genehmigungspraxis des Landratsamtes und die frühere Einvernehmenserteilungspraxis der Beigeladenen ist der Flächennutzungsplan der Beigeladenen auch nicht funktionslos geworden. Die Erteilung einiger Baugenehmigungen für unzulässige Außenbereichsvorhaben in einem Gemeindegebiet oder einer Gemarkung lässt die Festsetzungen eines Flächennutzungsplans zum Außenbereich, insbesondere zum Freihalten von Flächen für die Landwirtschaft, nicht insgesamt hinfällig werden.

In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass die tatsächliche Entwicklung dazu führen kann, dass sich das Gewicht der Aussagen eines Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächen kann, wodurch der Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren kann (BVerwG, U.v. 22.2.1974 Nr. IV C 6.73; B.v. 1.4.1997 Nr. 4 B 11.97 m. w. N.). Der Flächennutzungsplan kann aber nur dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. In dem hier zu berücksichtigenden Gebiet haben die Darstellungen des Flächennutzungsplans ihre bauleitplanerische Funktion nicht verloren. Die betroffenen Grundstücke der Klägerin, wie das gesamte an die Fl.Nrn. 1264 und 1279 angrenzende Gebiet südöstlich des Ortskerns von W*, sind nach wie vor ohne weiteres landwirtschaftlich nutzbar. Eine Verwirklichung der für den fraglichen Bereich dargestellten Art der Bodennutzung ist gerade nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 29.4.1977 Nr. 4 C 39.75; Philipp in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 10 zu § 8 und Rn. 14 zu § 204). Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans insgesamt, aber auch in dem betroffenen Bereich, kann keine Rede sein.

Das klägerische Vorhaben lässt zudem die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll die zusammenhanglose und unorganische Streubebauung mit Vorhaben verhindert werden, die dem Außenbereich nicht wesensgemäß sind. Die Anlehnung weiterer Gebäude an die Ortslage ist in der Regel ein Vorgang der Zersiedlung (BVerwG, U.v. 25.1.1985 Nr. 4 C 29.81, U.v. 26.5.1967 Nr. IV C 25.66 u. U.v. 9.6.1976 Nr. IV C 42.74; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, Rn. 208 zu § 35 BauGB). Dabei ist der Begriff Siedlung und damit auch Zersiedlung nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäudlichkeiten beschränkt. Er erfasst vielmehr zumindest auch alle diejenigen baulichen Anlagen, die zum - wenn auch evtl. nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, namentlich auch gewerbliche Anlagen (Jäde, a. a. O., Rn. 197 zu § 35 BauGB; BVerwG, U.v. 9.6.1976 Nr. IV C 42.74). Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt (Jäde, a. a. O., Rn. 209 zu § 35). Zusammen mit der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279 bildet die geplante Baulichkeit auf dem Baugrundstück eine Splittersiedlung. Das Vorhaben stellt eine Fortsetzung der schon eingeleiteten, regellosen Bebauung des Außenbereichs dar. Erst recht gilt dies, wenn es im Zusammenhang mit dem geplanten gewerblichen Bauvorhaben der Klägerin auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 (Parallelverfahren W 5 K 14.576) betrachtet wird.

Das Vorhaben der Klägerin würde eine willkürliche, den Außenbereich illegitim in Anspruch nehmende Bebauung fortsetzen. Infrastrukturelle Anforderungen, die diese Bebauung künftig an ihre Umgebung stellen würde und mit denen sie den Außenbereich in Anspruch nähme, wären die Folge (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 217 zu § 35 BauGB). Die Zulassung des von der Klägerin geplanten Gebäudes würde das Gewicht der durch die Zulassung der Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279 begonnenen Zersiedlung noch deutlich verstärken. Damit würde eine erhebliche Verfestigung und Erweiterung der im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung einhergehen. Erst recht gilt dies bei einer Einbeziehung des auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 (Parallelverfahren W 5 K 14.576) geplanten gewerblichen Bauvorhabens der Klägerin. Nach dem Vortrag der Klägerin sind ihre beiden Vorhaben „untrennbar verbunden“.

Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur ergibt sich zudem daraus, dass das klägerische Vorhaben (erst recht unter Einbeziehung des gewerblichen Vorhabens) eine weitreichende, jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzen würde und daher seine unabweisbare Konsequenz wäre, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Die Zulassung des klägerischen Vorhabens würde einen Bezugsfall für weitere Bauvorhaben darstellen. Insoweit wären städtebauliche Mängel prädestiniert, die dem Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur widersprächen und daher unerwünscht i. S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wären.

Dem Beklagten und der Beigeladenen ist es auch nicht verwehrt, sich auf die zu befürchtende Verfestigung der im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung zu berufen. Die Verwirkung einer Befugnis mit der Folge, dass ihre Ausübung unzulässig ist, setzt eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandsmoment), das Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement) und die Verzichtbarkeit der Befugnis voraus. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt.

Die Zulassung des klägerischen Vorhabens entgegen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans würde zugleich eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der vorhandenen Landschaft darstellen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt durch die naturgegebene, landschaftscharakteristische Bodennutzung, d. h. in der Regel von der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder der natürlichen Vegetation. Die vorgefundene Landschaft erfüllt vorliegend ihre natürliche Funktion. Die Ortsrandlage schließt die Schutzwirkung des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht aus (BayVGH, U.v. 25.3.2011 Nr. 1 N 08.1708).

Dem klägerischen Vorhaben stehen daher durchgreifende planungsrechtliche Gründe entgegen. Es würde in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange i. S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen. Ob darüber hinaus die Erschließung des geplanten Vorhabens i. S.v. § 35 Abs. 2 BauGB gesichert ist, kann dahinstehen.

Die Klage war insgesamt abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, ihre evtl. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.

2

Die Klägerin betreibt auf dem Hafengelände von N. eine Schiffswerft. Mit Datum vom 20. Januar 2005 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung ihrer Bootslagerhalle als Parkhaus für ca. 250 Kraftfahrzeuge in den Sommermonaten und zum Bau von schotterunterlegten Parkplätzen für ca. 750 Kraftfahrzeuge auf der ca. 110 m tiefen, zwischen der Bootslagerhalle und dem östlichen Hafenschutzdamm gelegenen Freifläche. Die geplanten Stellplätze sind hauptsächlich für die Fahrzeuge von Gästen der Inseln J. und No. gedacht, die beabsichtigen, mit den im Hafen ablegenden Fährschiffen überzusetzen und ihre Fahrzeuge auf dem Festland zurückzulassen.

3

Die am 2. Juni 2005 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zustehe. Dabei könne offen bleiben, ob das Vorhaben nach § 35 BauGB - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - oder nach § 34 BauGB zu beurteilen sei; denn es sei nach beiden Vorschriften nicht genehmigungsfähig. Der Senat hat der Revision der Klägerin stattgegeben (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 = NVwZ 2011, 436) und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die vorinstanzlich angeführten Gründe, warum das Vorhaben für den Fall seiner Innenbereichslage nicht nach § 34 BauGB zulässig sei, hielten der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht stand. Ob dem Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung des § 35 BauGB ebenfalls Rechtsfehler unterlaufen seien, könne dahingestellt bleiben. Da das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB und des § 35 BauGB alternativ verneint habe, genüge es für den Erfolg der Revision, dass der Begründungsteil gegen Bundesrecht verstoße, der § 34 BauGB betreffe.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung erneut zurückgewiesen und den mit dem Hauptantrag und in verschiedenen Varianten hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, hilfsweise auf Feststellung, dass der Bauantrag zwischen dem 14. April 2005 und dem 14. Juli 2005 positiv hätte beschieden werden müssen, mit der Begründung verneint, das Baugrundstück liege im Außenbereich und das nicht privilegierte Vorhaben könne dort nicht zugelassen werden, weil die zeitweilige Umnutzung der Bootslagerhalle zum Parkhaus die Verfestigung und die beabsichtigte Nutzung der Freifläche im Anschluss an die Halle als Parkplatz die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse.

5

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

6

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte den Bebauungsplan Nr. 92 "Hafen" in Kraft gesetzt, der nach seinen textlichen Festsetzungen Stellplätze ausschließlich für Hafenbedienstete, Bedienstete der Betriebe, Fischer und Kunden zulässt und für Zwecke des Dauerparkens durch z.B. Inselbesucher ausschließt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht im Einklang.

8

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 92 "Hafen" ist das Vorhaben der Klägerin nicht genehmigungsfähig, weil es den Festsetzungen des Plans zur Art der baulichen Nutzung widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan lässt Stellplätze für Zwecke des Dauerparkens z.B. durch Inselbesucher nicht zu. Das Inkrafttreten des Bebauungsplans ist eine Rechtsänderung, die im Revisionsverfahren zu beachten ist. Das Revisionsgericht hat Rechtsänderungen, die während des Revisionsverfahrens eintreten, in gleichem Umfang zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz zu berücksichtigen hätte, wenn sie jetzt entschiede (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11; stRspr). Da eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Genehmigungsanspruch besteht, müsste auch das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan berücksichtigen.

9

2. Auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 92 "Hafen" ist das - teilbare - Vorhaben seit Bauantragstellung weder ganz noch teilweise genehmigungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht entschieden, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt und seine Zulassung als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen ist, weil es die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und deshalb öffentliche Belange beeinträchtigt.

10

a) Die Zuordnung des Bauvorhabens zum Außenbereich durch das Oberverwaltungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233>). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236; stRspr). Diese Aufgabe zu erfüllen ist Sache des Tatsachengerichts. An dessen Wertung und Bewertung ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, es sei denn, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht auf einem Rechtsirrtum oder verstößt gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze zählen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006 - BVerwG 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233 <238> m.w.N.). Ein solcher die Bindung ausschließender Grund ist hier nicht gegeben.

12

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist das Bauvorhaben weder Bestandteil der südlich des Hafengeländes gelegenen Wohnbebauung noch Bestandteil der Bebauung im Westhafen noch Bestandteil der Bebauung im westlichen Teil des Osthafens. Von der Wohnbebauung sei es durch den Hauptdeich, von den baulichen Anlagen im Westhafen und im westlichen Teil des Osthafens durch das Wasserbecken, das (auch) für die Werft genutzt werde, sowie die Wasserfläche östlich der Mole getrennt, die ihrerseits das Hafengelände in den Westhafen und den Osthafen teile. Zwischen der Bebauung unmittelbar an der Ostseite der Mole (Kfz-Werkstatt, Polizei, Bauhof) und der Bebauung östlich der Wasserfläche des Osthafens, zu der neben der Bootslagerhalle der Klägerin noch weitere vier Gebäude gehörten, bestehe kein Zusammenhang, weil die jeweiligen Gebäudeansammlungen durch das Hafenbecken, das der Werftanlage der Klägerin diene, getrennt und zudem durch die Entfernung von ca. 200 m räumlich deutlich voneinander abgesetzt seien. Die Verbindung durch eine langgestreckte, gepflasterte und als Fahrweg dienende Fläche vermittle den Eindruck der Zusammengehörigkeit nicht. Fehlerhafte Rechtssätze liegen dieser Würdigung nicht zugrunde. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats und wird von ihm als Regelfall bezeichnet, dass durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen werden (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - BRS 48 Nr. 45 S. 127). Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763) und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - DVBl 1991, 810). Dass die Bebauung am Eingang zur und unmittelbar an der Mole im Osthafen durch eine aufgelockerte Struktur mit großen Freiflächen gekennzeichnet und deshalb die Freifläche zu der 200 m entfernten Bebauung im östlichen Teil des Osthafens für die maßstabbildende Bebauung charakteristisch ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, wird von der Klägerin nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

13

Die befestigten Stell- und Lagerflächen, die sich unmittelbar westlich an die Bootslagerhalle der Klägerin anschließen, stellen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts den Bebauungszusammenhang nicht her. Das ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Begründung darf allerdings nicht darauf abgestellt werden, dass die Bebauung im östlichen Teil des Osthafens nicht als Ortsteil, sondern nur als Splittersiedlung angesehen werden kann (UA S. 11). Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, ist - in einem nächsten Schritt - zu klären, ob der Bebauungszusammenhang nach seinem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat; denn nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, kann zu einem Baurecht nach § 34 BauGB führen (Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 - BRS 60 Nr. 81 S. 306). Das hat das Oberverwaltungsgericht möglicherweise verkannt. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen indes nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Der Senat hat hieraus gefolgert, mit den Begriffen "Bauten", "Bebauung" und "Siedlung" sei nichts anderes gemeint, als dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (Senatsurteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34). Befestigte Stellplätze sind daher, wie auch das Oberverwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat (UA S. 9), für sich allein genommen keine Bauten, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können (Beschluss vom 10. Juli 2000 - BVerwG 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70). Ihnen fehlt die maßstabbildende Kraft, weil sie sich dem Beobachter bei einer optischen Bewertung eher als unbebaut darstellen (Urteil vom 14. September 1992 a.a.O.).

14

Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Oberverwaltungsgericht vor, gegen Denkgesetze verstoßen zu haben. Das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil festgestellt, dass der Anwendungsbereich des § 34 BauGB - von der Mole aus gesehen - vor/mit den befestigten Freiflächen (Stell- und Lagerplätze) ende. Damit habe es zum Ausdruck gebracht, dass der übrige Hafenbereich zum Innenbereich gehöre. Im Widerspruch dazu habe es an anderer Stelle offen gelassen, ob der übrige Hafenbereich Ortsteilqualität habe. Die Kritik der Klägerin verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Baugrundstück der Klägerin liegt im Außenbereich, weil es keinem Bebauungszusammenhang angehört. Ob und wie weit der Hafenbereich aus Richtung Westen durch eine Innenbereichslage gekennzeichnet ist, ist nicht entscheidungserheblich.

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht angenommen, dass es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB und nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Das Vorhaben kann namentlich nicht den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Anspruch nehmen; denn es dient keinem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb.

16

Nach der bindenden Würdigung des Oberverwaltungsgerichts ist die Stellplatzvermietung nicht Bestandteil des ortsgebundenen Werftbetriebs. Sie kann auch nicht als "mitgezogener" Betriebsteil an der Privilegierung der Werft teilnehmen. Für sich allein, als von der Werft unabhängiges "zweites betriebliches Standbein" ist sie kein ortsgebundener gewerblicher Betrieb. Ortsgebunden im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Gewerbe nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann (Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <98>). Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 43.74 - BVerwGE 50, 346 <348>). Das ist hier, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht der Fall. Die geplanten Stellplätze sind entgegen der Darstellung der Klägerin nicht Bestandteil der Abfertigungsanlagen für die Fährschifffahrt. Zu den Abfertigungsanlagen gehören diejenigen Anlagen, auf die der Fährbetrieb angewiesen ist, um seine Transportleistungen über See abwickeln zu können. Dazu mögen dem Anleger zugeordnete Parkplätze zählen, auf denen zur Einschiffung bestimmte Fahrzeuge abgestellt werden, nicht aber Parkplätze, die für diejenigen Fahrgäste der Fährschiffe vorgesehen sind, die ihr Fahrzeug auf dem Festland stehen lassen.

17

Der Einordnung der als Parkhaus genutzten Bootslagerhalle als sonstiges Vorhaben steht nicht entgegen, dass die Halle weiterhin auch privilegiert genutzt werden darf. Erfüllt ein Vorhaben mit einer Nutzung die Voraussetzungen der Privilegierung und mit einer anderen Nutzung nicht, so bestimmt sich die Zulässigkeit - außer im Fall der "Mitziehung" - teilweise nach dem ersten und teilweise nach dem zweiten Absatz des § 35 BauGB (Weyreuther, Bauen im Außenbereich, Kapitel: Privilegierung von nur im Außenbereich auszuführenden Vorhaben Nr. 26, S. 388).

18

c) Das Oberverwaltungsgericht hat dem Vorhaben den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegengehalten. Soweit es um die zeitweilige Umnutzung der Halle gehe, sei die Verfestigung, soweit die Nutzung der Freifläche im Anschluss an die Halle betroffen sei, die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.

19

Eine Splittersiedlung ist eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Urteil vom 9. Juni 1976 - BVerwG 4 C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 S. 31); das schließt gewerbliche Anlagen ein (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <38>). Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil (Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 <76>). Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 <26> und vom 3. Dezember 1998 a.a.O. S. 307), ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vermittelt die Bebauung östlich des östlichen Hafenbeckens den Eindruck einer unorganischen Streubebauung ohne das für die Einstufung als Ortsteil ausreichende Gewicht. An diese Feststellung ist der Senat gebunden.

20

Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht für die Einstufung des Bebauungskomplexes als Splittersiedlung nicht darauf abgestellt, ob die dem Komplex angehörenden Gebäude privilegiert zulässig sind. Auch eine Ansammlung privilegierter Bauvorhaben kann eine Splittersiedlung sein; denn der öffentliche Belang, die Entstehung einer Splittersiedlung zu vermeiden, kann auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen (vgl. Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 C 71.82 - BRS 44 Nr. 76 S. 174 amtlicher Leitsatz Nr. 3). Wenn das regelmäßig nicht der Fall ist, liegt das daran, dass der Gesetzgeber solche Vorhaben im Außenbereich gerade bevorrechtigt (Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - BRS 52 Nr. 78 S. 198), und nicht daran, dass sie nichts zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung beitragen können.

21

Splittersiedlungen sind allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wertet die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern stellt darauf ab, ob diese Entwicklung zu befürchten ist. Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Nicht anders liegt es mit der Erweiterung, d.h. der räumlichen Ausdehnung, und der Verfestigung, d.h. der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind zu missbilligen, d.h. zu befürchten und unerwünscht, nur dann, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss (Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O.). Das anzunehmen rechtfertigt sich in aller Regel. Eine Ausnahme hat der Senat namentlich für den - hier nicht vorliegenden Fall - angenommen, dass sich die Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene (Beschluss vom 19. April 1994 - BVerwG 4 B 77.94 - BRS 56 Nr. 60 S. 179) - Siedlungsform in der Gemeinde darstellt (Urteil vom 9. Juni 1976 a.a.O. S. 35). Auch die Berechtigung der regelhaften Annahme eines Vorgangs der Zersiedlung bedarf freilich - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung (Beschluss vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 B 23.04 - BRS 67 Nr. 109 S. 481).

22

aa) Die Bootslagerhalle soll monateweise zu anderen als dem genehmigten Zweck genutzt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats kann nicht nur die Errichtung, sondern auch die - wie hier - vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB mitumfasste Änderung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen (Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - BRS 48 Nr. 58 S. 157 f.; Beschluss vom 24. Februar 1994 - BVerwG 4 B 15.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 294 S. 7). Unerwünscht ist die Verfestigung u.a. dann, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden (Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O. S. 78; Beschluss vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 481). Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich (weiter) zersiedelt werden würde. Weit reichend ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weiter gehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 13.97 - BRS 60 Nr. 92 S. 350). Besonderes Gewicht hat das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer Zersiedlung in einer - wie vorliegend - räumlich verhältnismäßig beschränkten, nach ihrer Landschaftsstruktur von der Umgebung klar abgehobenen Außenbereichsfläche (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 482). Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde (Beschluss vom 2. September 1999 - BVerwG 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117 S. 509).

23

Das Oberverwaltungsgericht hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Nutzung der Halle als Parkhaus, die an der Nachahmung interessierten Gewerbebetreibenden kaum würde verborgen bleiben können, im Falle ihrer Genehmigung negative Vorbildwirkung entfalten und einer (gewerblichen) Bebauung der Spülfelder nördlich der Halle, die die vorhandene Splittersiedlung erheblich erweitere, Vorschub leisten könne. Die Spülfelder seien für eine Bebauung geeignet und in der Vergangenheit bereits konkret in den Blick genommen worden. So seien in einem früheren Internet-Auftritt der Fa. N. die Spülfelder nördlich des Grundstücks der Klägerin bereits als Gewerbeflächen angeboten worden. Wenn auch dieser Internetauftritt nicht mehr zugänglich sei, zeige sich jedoch, wie sich die Vorbildwirkung für diese Grundstücke bereits konkretisiert habe. Besonderes Gewicht erhalte dieser Umstand dadurch, dass das Gelände durch die umgebende Wasserfläche räumlich abgegrenzt sei. Andererseits biete gerade diese Tatsache in Verbindung mit der dennoch gegebenen Ausdehnungsmöglichkeit der nutzbaren Fläche auf den Spülfeldern in besonders hohem Maße Anreizwirkung zur baulichen Ausnutzung und folgenden Zersiedlungswirkung. An die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ist der Senat gebunden. Es steht daher fest, dass auch von anderer Seite Druck auf den Außenbereich ausgeübt wird und eine Genehmigung der Nutzung der Bootslagerhalle als Parkhaus in den Sommermonaten als Präzedenzfall zum Anlass genommen werden könnte, die Inanspruchnahme des Außenbereichs zu nicht privilegierten Zwecken voranzutreiben. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 - BRS 44 Nr. 87 S. 208).

24

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die zeitweilige Nutzung der Halle als Parkhaus geeignet, zur Verfestigung der Splittersiedlung beizutragen. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht eine Beeinträchtigung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belangs nicht im Hinblick darauf verneint, dass der Baukörper schon vorhanden ist, Bestandsschutz genießt, äußerlich nicht verändert wird und für ein Drittel des Jahres privilegiert weitergenutzt wird. Auch durch eine Nutzungsänderung ohne jede äußere Änderung des Baukörpers kann die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung aufkommen (Beschluss vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121 S. 11 f.). Rechtlich ohne Belang ist, dass die Halle noch periodisch für privilegierte Zwecke weitergenutzt werden soll. Die Halle ist für das vorliegende Genehmigungsverfahren so zu behandeln, als würde sie errichtet werden, um als Parkhaus zu dienen. Wäre die privilegierte Nutzung schon eingestellt worden, stünde das - wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - außer Frage. Die nur teilweise Aufgabe der privilegierten Nutzung führt auf kein anderes Ergebnis. Zum einen entfällt die negative Vorbildwirkung der neuen Nutzung nicht und ist nicht einmal deshalb abgeschwächt, weil sie nur zeitweise ausgeübt wird. Zum anderen würde der Klägerin im Falle der Genehmigung der neuen Nutzung der Anreiz genommen, im Fall einer dauerhaften Einstellung der privilegierten Nutzung den Rückbau der funktionslos gewordenen Bootslagerhalle zu erwägen, und träte der vom Gesetzgeber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB missbilligte Zustand ein, dass eine nicht privilegierte Inanspruchnahme des Außenbereichs für die Zukunft festgeschrieben wird.

25

bb) Mit dem Außenparkplatz wird die Splittersiedlung erweitert, d.h. räumlich in den Außenbereich ausgedehnt (vgl. Urteil vom 3. Juni 1977 a.a.O. S. 76). Auch die Errichtung einer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage, die die Ausweitung einer in einer Splittersiedlung ausgeübten oder auszuübenden Nutzung ermöglicht, kann die Splittersiedlung verfestigen (Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 B 188.84 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 215 S. 109). Anders als unter bestimmten Voraussetzungen einer Verfestigung streitet gegen die Erweiterung einer Splittersiedlung "gewissermaßen eine starke Vermutung"; die Missbilligung einer Erweiterung rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres (Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 70.78 - BRS 40 Nr. 93 S. 231). Besondere Gründe, aus denen hier die Erweiterung der Splittersiedlung bauplanungsrechtlich zu billigen wäre - insbesondere um sie abzurunden -, ergeben sich aus dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 14.451

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. August 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte:

Hotel im Außenbereich;

Wohnbebauung im Außenbereich;

Lärmschutz;

Rücksichtnahmegebot;

Schallpegelprognosen;

eingeschränkte Schutzwürdigkeit bei Genehmigung einer Personalwohnung;

Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens;

Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

... vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen:

1. ...,

2. ...,

zu 1 und 2 wohnhaft: ...,

wegen baurechtlicher Nachbarklage,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,

durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin F.-R., die ehrenamtliche Richterin G. aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Grundstücksnachbarin gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines Hotels.

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...21/1 der Gemarkung K. (T.-straße 1 a, 63... K.), auf dem sich ihr Wohnhaus befindet. An dieses Grundstück grenzt in westlicher Richtung das Grundstück Fl.Nr. ...21 an, auf dem die Beigeladenen ein Hotel mit Restaurant („...-hotel W.“) betreiben.

Beide Grundstücke befinden sich außerhalb der geschlossenen Ortslage des Ortes K.

2.

Mit Bescheid vom 5. März 2014 erteilte das Landratsamt Aschaffenburg den Beigeladenen die Baugenehmigung für verschiedene bauliche Erweiterungen des bestehenden Hotelbetriebs. Nach der dieser Baugenehmigung zugrunde liegenden Planung sollten zusätzlich zu den bereits an der T.-straße bestehenden 14 Stellplätzen weitere 10 Stellplätze - davon 8 innerhalb der Hoffläche im östlichen, an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstücksbereich -, eine Garage im westlichen Grundstücksbereich, ein Anbau an das bestehende Hotelgebäude in östlicher Richtung sowie ein weiterer Anbau in nördlicher Richtung (Rezeptionsbereich) errichtet werden.

Der Bescheid vom 5. März 2014 enthält unter der Überschrift „Immissionsschutz“ u. a. folgende Nebenbestimmungen:

„18. Die Beurteilungspegel der durch den gesamten Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb verursachten Geräusche einschließlich des Fahrverkehrs und einschließlich der vom Wirtschaftsgarten verursachten Geräusche dürfen am Wohnhaus im T.weg 1 a die Immissionsrichtwerte von

tagsüber 60 dB(A)

nachts 45 dB(A)

(…) nicht überschreiten.

Die Tagzeit beginnt um 6 Uhr und endet um 22 Uhr.

19. Der Betrieb der Wirtschaftsterrasse ist ausschließlich zur Tagzeit erlaubt. Nach 22 Uhr ist die Nachtruhe der Anwohner sicherzustellen. Deshalb ist spätestens um 21:30 Uhr die Verabreichung von Speisen und Getränken zu beenden.

Die Betreiber dürfen nicht dulden, dass Gäste nach 22 Uhr auf der Wirtschaftsterrasse verweilen.

20. Auf der Wirtschaftsterrasse dürfen keine regelmäßigen Musikveranstaltungen erfolgen. Es darf keine Musik über Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte ausgestrahlt werden.“

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. März 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg erheben, die hier unter dem Az. W 4 K 14.263 anhängig war.

Der Baugenehmigung vom 5. März 2014 war ein Vorbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 8. April 2013 vorausgegangen. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin vom 10. Mai 2013 war bei Gericht unter dem Az. W 4 K 13.401 anhängig.

Mit Schreiben ihres Planfertigers vom 9. April 2014 ließen die Beigeladenen beim Landratsamt den Antrag auf „Umplanung wegen zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen für die Nachbarschaft“ stellen und legten hierfür neue Grundrisspläne „Keller- und Erdgeschoss mit zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen sowie neue Stellplatzanordnung“ mit Plandatum 9. April 2014 vor. Danach entfallen die vier, dem Grundstück der Klägerin nächstgelegenen Stellplätze innerhalb der Hoffläche im östlichen Grundstücksbereich. Der nördlichste dieser vier Stellplätze soll stattdessen direkt an der T.-straße, westlich anschließend an die dort bereits bestehenden Stellplätze errichtet werden, die übrigen drei Stellplätze sollen ersatzlos entfallen. Darüber hinaus sieht die geänderte Planung die Errichtung von Schallschutzwänden aus Glas mit einer Höhe von 1,80 m vor, die die Terrassenflächen im Erdgeschoss bzw. Kellergeschoss des Hotelgebäudes in südlicher sowie östlicher Richtung, mithin auch in Richtung des Grundstücks der Klägerin, umschließen.

Mit Bescheid vom 22. April 2014 erteilte das Landratsamt Aschaffenburg daraufhin die Baugenehmigung für die als „Tekturpläne“ bezeichnete, geänderte Planung vom 9. April 2014. Dieser Bescheid enthält u. a. folgende Nebenbestimmungen:

„1. Die Stellplatzanordnung darf nur entsprechend den vorliegender

Tekturgenehmigung zugrunde liegenden Plänen erfolgen.

2. Die Nutzungsaufnahme darf erst nach Erstellung der beiden Schallschutzwände erfolgen.

3. Die Auflagen und Bedingungen sowie die Hinweise des Baugenehmigungsbescheides vom 05.03.2014 sind weiterhin zu beachten, soweit sie nicht durch diesen Bescheid überholt sind.“

Zur Begründung des Bescheids vom 22. April 2014 führte das Landratsamt aus: Die Erweiterung des Hotels stelle eine Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Außenbereich i. S. d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB dar. Von dem Hotelbetrieb gingen keine für die Klägerin unzumutbaren Lärmbelästigungen aus. Mit der Tekturplanung werde weit mehr zur Lärmminderung unternommen, als zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte erforderlich sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass auf dem Grundstück der Klägerin keine uneingeschränkte Wohnnutzung bauaufsichtlich genehmigt sei. Vielmehr sei dort ursprünglich nur ein Pferdestall, später dann eine Personalwohnung, die mit dem auf dem jetzigen Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Beherbergungsbetrieb (Pension) eine organisatorische Einheit gebildet habe, genehmigt worden. Im Hinblick darauf dürften an das Schutzbedürfnis der Klägerin als Nachbarin keine überzogenen Anforderungen gestellt werden.

Gegen den Bescheid vom 22. April 2014 ließ die Klägerin am 7. Mai 2014 im vorliegenden Verfahren Klage erheben mit dem

Antrag,

die Baugenehmigung vom 5. März 2014 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 22. April 2014 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 erklärten die Beigeladenen gegenüber dem Landratsamt Aschaffenburg, dass sie nunmehr ausschließlich die Verwirklichung der Planung des mit Bescheid vom 22. April 2014 genehmigten Vorhabens beabsichtigten und auf die Ausführung des Vorhabens entsprechend der der Baugenehmigung vom 5. März 2014 zugrunde liegenden, ursprünglichen Planung verzichteten. Die Verfahren W 4 K 13.401 und W 4 K 14.263 wurden daraufhin von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschlüssen des Gerichts vom 22. September 2014 bzw. vom 29. Oktober 2014 eingestellt.

3.

Bereits am 6. Mai 2014 hatte die Klägerin zudem gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin vom20. März 2014 gegen die Baugenehmigung vom 5. März 2014, zuletzt in der Fassung der „Tekturgenehmigung“ vom 22. April 2014, anzuordnen (Verfahren W 4 S 14.442).

Mit Beschluss vom 27. Juni 2014 lehnte die Kammer den Antrag im Verfahren W 4 S 14.442 ab. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss Bezug genommen.

4.

Zur Begründung der Klage des vorliegenden Verfahrens wurde im Klageverfahren und im Verfahren W 4 S 14.442 im Wesentlichen ausgeführt: Die genehmigte Erweiterung des Hotels der Beigeladenen verletze das Gebot der Rücksichtnahme, das hier zugunsten der Klägerin nachbarschützende Wirkung entfalte. Der vom Hotelbetrieb der Beigeladenen ausgehende Lärm überschreite das für die Klägerin zumutbare Maß in Gestalt des nach der TA Lärm zulässigen Lärmpegels von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der vom Landratsamt Aschaffenburg eingeholten Schallpegelprognosen der Regierung von Unterfranken vom 21. März, 25. März, 31. März 2014 und 10. April 2014 sei nicht gewährleistet, dass der Betrieb der Beigeladenen die zulässigen Immissionsrichtwerte einhalte. Die Schallpegelprognosen der Regierung von Unterfranken wiesen verschiedene Mängel auf. Insbesondere sei die immissionsbezogene Vorbelastung des Gebiets durch den Hotelbetrieb der Beigeladenen vor der nunmehr genehmigten Erweiterung nicht berücksichtigt worden. Auch seien die immissionsbezogenen Auswirkungen der Raucherterrasse im nördlichen Bereich des Hotelgebäudes, der haustechnischen Anlagen wie Lüftungs- und Klimatechnik sowie des An- und Abfahrtsverkehrs auf der T.-straße nicht untersucht worden. Insoweit werde auf die gutachtlichen Stellungnahmen des von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros verwiesen. Die Beigeladenen nutzten weitere, in den Schallpegelprognosen der Regierung von Unterfranken nicht berücksichtigte Räume im Kellergeschoss als Gast- bzw. Veranstaltungsräume. Unter praktischen Gesichtspunkten bestünden zudem erhebliche Zweifel an der Einhaltung der in der Baugenehmigung vom 5. März 2014 enthaltenen Lärmschutzauflagen. Im Übrigen sei die angefochtene Baugenehmigung auch deshalb rechtswidrig, weil sie ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei, obwohl das Grundstück der Beigeladenen im Landschaftsschutzgebiet „Spessart“ liege. Hinzu komme, dass sich in der Zeit nach Erteilung der Baugenehmigung vom 22. April 2014 gezeigt habe, dass die Beigeladenen die im Bescheid enthaltenen Auflagen nicht einhielten und dass sie das Vorhaben in Abweichung von den genehmigten Plänen errichtet hätten. So seien vier nicht genehmigte Fenster eingebaut und eine größere Zahl an Stellplätzen als genehmigt errichtet worden. Auch die in der „Tekturgenehmigung“ geforderten 1,80 m hohen Glaswände seien tatsächlich niedriger. Die Beigeladenen beabsichtigten offensichtlich gar nicht, die genehmigten „Tekturpläne“ mit den dortigen Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen. Die vom Landratsamt eingeholten Schallpegelprognosen der Regierung von Unterfranken berücksichtigten die vorgenannten Umstände nicht und seien daher obsolet.

5.

Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte es im Klageverfahren sowie im Verfahren W 4 S 14.442 im Wesentlichen aus: Nach der fachtechnischen Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 10. April 2014 sei davon auszugehen, dass aufgrund der mit der Baugenehmigung vom 22. April 2014 genehmigten Glaswände an den Terrassen im Keller- und Erdgeschoss ein gegenüber der früheren Planung um 3 dB(A) reduzierter Schallpegel am Wohnhaus der Klägerin erzielt werde. Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Nutzung der Kellerräume sei darauf hinzuweisen, dass die Nutzungen dieser Räumlichkeiten als Veranstaltungsräume von den Beigeladenen zu keiner Zeit beantragt worden sei. Die haustechnischen Anlagen wie Lüftungs- und Klimatechnik würden durch die genehmigte Erweiterung nicht verändert; ein wesentlicher Eintrag auf die Gesamtlärmsituation sei nicht zu erwarten. Letzteres gelte auch für die geplante Raucherterrasse im nördlichen Bereich des Hotelgebäudes, da diese fast vollständig durch das Gebäude abgeschirmt werde. Schädliche Umwelteinwirkungen seien daher nicht zu erwarten; das Rücksichtnahmegebot werde nicht zulasten der Klägerin verletzt. Hinzu komme, dass sich im Laufe der von der Klägerin angestrengten Gerichtsverfahren gezeigt habe, dass das von der Klägerin bewohnte Gebäude nicht als Wohnhaus genehmigt sei. Vielmehr sei mit Baugenehmigung vom 26. Mai 1978 lediglich der Umbau eines Pferdestalls zu einer Personalwohnung im Zusammenhang mit dem auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ...21 damals bereits vorhandenen Pensionsbetrieb genehmigt worden.

6.

Die Beigeladenen äußerten sich, ohne einen Antrag zu stellen. Sie führten insbesondere aus, dass der im Kellergeschoss gelegene Seminarraum von den angefochtenen Baugenehmigungen nicht betroffen sei und unverändert bleibe. Diesem Raum sei zudem in Richtung des Grundstücks der Klägerin ein Raum zur Stuhllagerung vorgelagert, was sich unter Lärmschutzgesichtspunkten zugunsten der Klägerin auswirke.

7.

Am 18. März 2014 hat die Kammer im Verfahren W 4 K 13.401 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins im Bereich des Baugrundstücks erhoben. Auf die Niederschrift über den gerichtlichen Augenscheinstermin wird Bezug genommen.

8.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 lehnte das Landratsamt Aschaffenburg die von der Klägerin unter dem 29. Oktober 2014 für das von ihr bewohnte Gebäude beantragte Baugenehmigung (Nutzung als Wohngebäude (Einfamilienhaus)/Erweiterung des Wohnraums) ab. Die hiergegen von der Klägerin am 23. Juli 2015 erhobene Verpflichtungsklage ist bei Gericht unter dem Az. W 4 K 15.670 anhängig.

9.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren W 4 K 13.401, W 4 K 14.263 und W 4 S 14.442 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Baugenehmigung rechtmäßig und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

1.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das Vorhaben der Beigeladenen in der durch die Änderungsgenehmigung vom 22. April 2014 genehmigten Form. Hinsichtlich dieses Vorhabens hat die Kammer nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten im Beschluss vom 27. Juni 2014 (Verfahren W 4 S 14.442) ausführlich und unter Auseinandersetzung mit dem umfangreichen Vorbringen der Beteiligten und den vorgelegten Schallpegelprognosen und Gutachten dargelegt, dass eine Verletzung der nachbarschützenden Rechtsvorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht gegeben ist. Die Kammer hat dabei zum einen festgestellt, dass der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 45 dB(A), dessen Anwendung regelmäßig auch für Immissionsorte im Außenbereich sachgerecht ist, ausweislich der Schallpegelprognosen der Fachkraft für Immissionsschutz bei der Regierung von Unterfranken eingehalten wird. Die Kammer hat weiter ausgeführt, dass die Einwendungen der Klägerin gegen die Schallpegelprognosen nicht geeignet sind, die Einhaltung des Immissionsrichtwerts in Frage zu stellen und dass auch der Privatgutachter der Klägerin nicht zu einer wesentlich anderer Bewertung gekommen ist. Das Gericht hat zudem dargelegt, dass selbst für den Fall, dass es entgegen der Schallpegelprognosen der Regierung von Unterfranken zu geringfügigen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommen sollte, dies zu keiner anderen rechtliche Beurteilung führt. Denn diese Prognosen berücksichtigen die von den Beigeladenen geplanten und mit der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung vom 22. April 2014 genehmigten 1,80 m hohen Glaswände, die die Wirtschaftsterrasse zum Grundstück der Klägerin hin abschirmen und durch die auch nach Ansicht des Privatgutachters der Klägerin eine Lärmminderung um 3 dB(A) erreicht wird, noch nicht. Darüber hinaus hat die Kammer darauf hingewiesen, dass für das Grundstück der Klägerin keine uneingeschränkte Wohnnutzung genehmigt ist und daher für dieses ohnehin von einer geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit als bei einer genehmigten Wohnnutzung im Außenbereich auszugehen ist.

2.

Im Hauptsacheverfahren haben sich keine neuen Umstände ergeben, die eine von den Ausführungen im Beschluss vom 27. Juni 2014, welcher von der Klägerin im Übrigen nicht angefochten wurde, abweichende rechtliche Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen rechtfertigen könnten.

2.1.

Soweit der nunmehrige Klägerbevollmächtigte umfangreich ausführt, dass die Beigeladenen das Vorhaben in Abweichung von den mit Bescheid vom 22. April 2014 genehmigten Plänen verwirklicht hätten, ist dieser Vortrag für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Denn Gegenstand der baurechtlichen Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung sind allein die genehmigten Pläne, nicht aber die tatsächliche Bauausführung.

2.2.

Hinsichtlich der gegen die Schallpegelprognosen der Regierung von Unterfranken erhobenen Einwendungen bleibt festzuhalten, dass sich die Kammer im Verfahren W 4 S 14.442 ausführlich mit den Schallpegelprognosen und den hiergegen vorgebrachten Einwendungen, auch unter Beachtung der Ausführungen des Privatgutachters der Klägerin, auseinandergesetzt hat. Im Hinblick darauf sieht die Kammer keinen Anlass, die Aussagekraft der Schallpegelprognosen nunmehr im vorliegenden Hauptsacheverfahren in Frage zu stellen. Es steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für den Hotelbetrieb der Beigeladenen die Einhaltung der im Bescheid vom 5. März 2014 festgeschriebenen Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen grundsätzlich gewährleistet ist. Sollte es dennoch aufgrund von Umständen, die die vorliegenden Prognosen nicht berücksichtigt haben und auch nicht berücksichtigen mussten, zu Überschreitungen der Lärmwerte kommen, so berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern betrifft allenfalls deren Vollzug.

Es bedurfte auch nicht der Einholung des vom Klägerbevollmächtigten beantragten (weiteren) Sachverständigengutachtens zur Frage, ob eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet vorliegt. Denn dem Gericht liegen bereits mehrere Stellungnahmen sachverständiger Stellen bzw. Privatgutachter (Fachkraft für Immissionsschutz bei der Regierung von Unterfranken; von der Klägerin beauftragtes Ingenieurbüro) vor. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gericht bei vorliegenden Stellungnahmen sachverständiger Stellen, die auch aus dem Verwaltungsverfahren stammen können, einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ablehnen kann, wenn es nach seinem Ermessen für seine Überzeugungsbildung eine weitere Beweiserhebung für nicht erforderlich hält (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; OVG NW, B. v. 7.9.2011 - 1 A 1871/09 - juris; vgl. auch Geiger in Eyermann, VwGO, § 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 44; Kothe/Redeker, Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess, 2012, S. 90 f.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die vorliegenden Stellungnahmen Mängel aufweisen, aufgrund welcher sich die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Gericht aufdrängen musste (BVerwG, a. a. O.). Die vorliegenden Äußerungen sachverständiger Stellen bzw. Privatgutachten wurden bereits im Verfahren W 4 S 14.442 ausführlich gewürdigt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren gemacht. Mängel, die zu einer weiteren Beweiserhebung drängen, sind dabei nach Überzeugung der Kammer nicht zutage getreten. Die vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen stellen daher eine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar und vermitteln dem Gericht, das im Übrigen aus einer größeren Zahl bau- und immissionsschutzrechtlicher Verfahren mit Schallpegelprognosen vertraut ist, die zur Entscheidung des vorliegenden Falles notwendige Sachkunde.

2.3.

Schließlich muss auch im Hauptsacheverfahren berücksichtigt werden, dass die von der Klägerin ausgeübte bauliche Nutzung nicht genehmigt ist. Die Klägerin geht bei ihrem gesamten Vorbringen stets davon aus, dass auf ihrem Grundstück die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) einzuhalten sind. Die Kammer hat jedoch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf hingewiesen, dass für das Grundstück der Klägerin aufgrund der fehlenden bauaufsichtlichen Genehmigung nur ein geringeres Schutzniveau zugrunde zu legen ist. Denn für dieses Grundstück wurde mit Baugenehmigung vom 25. Mai 1978 lediglich der Umbau eines dort bestehenden Pferdestallgebäudes zu einer Personalwohnung, die der auf demselben Grundstück betriebenen Pension zugehörig war, genehmigt (vgl. Behördenakte NR. ...44/77 im Verfahren W 4 K 13.401). Nach der Genehmigungslage stand die Wohnnutzung daher von Beginn an in engem organisatorischen und räumlichen Zusammenhang mit dem westlich des Wohngebäudes bestehenden Beherbergungsbetrieb, so dass die Wohnnutzung auf diesem Grundstück als durch die von dem Beherbergungsbetrieb ausgehenden Immissionen „vorbelastet“ angesehen werden muss. Die - eingeschränkt bauaufsichtlich genehmigte - Wohnnutzung ist an den bereits bestehenden Pensionsbetrieb herangetreten und war als Personalwohnung der (genehmigten) gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks untergeordnet.

Diese Umstände können bei der Prüfung des Vorhabens der Beigeladenen anhand von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht außer Betracht bleiben. Denn diese Norm ist Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme und auf dieses Gebot kann sich nur derjenige berufen, der selbst eine schutzwürdige Rechtsposition innehat. In die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fließen grundsätzlich nur legal ausgeübte Benutzungen ein; nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Nutzungen bleiben bei Betrachtung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in aller Regel außer Betracht und begründen keine Rücksichtnahmeverpflichtung (BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - juris Rn. 27; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 4. Aufl. 2009, Teil A Rn. 1609 f.). Unter Berücksichtigung dessen hält die Kammer an der Einschätzung aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest, dass selbst dann, wenn es zu geringfügigen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet kommen sollte, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Klägerin nicht gegeben ist. Die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet werden in der Rechtsprechung regelmäßig für genehmigte Wohnnutzungen im Außenbereich herangezogen. Über eine solche genehmigte Wohnnutzung verfügt die Klägerin jedoch gerade nicht. Stattdessen wurde für ihr Grundstück lediglich eine Personalwohnung genehmigt, also eine Nutzung, die untrennbar mit dem angrenzenden Beherbergungsbetrieb und den damit zusammenhängenden Geräuschemissionen verbunden ist. Die Klägerin kann demgegenüber auch nicht einwenden, sie habe die Genehmigungslage bei Erwerb des Grundstücks nicht gekannt. Denn gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO gelten bauaufsichtliche Genehmigungen für und gegen die Rechtsnachfolger.

Dem Umstand, dass das Landratsamt Aschaffenburg die Erteilung der von der Klägerin während des laufenden Gerichtsverfahrens beantragten Baugenehmigung für eine uneingeschränkte Wohnnutzung zwischenzeitlich abgelehnt und die Klägerin daraufhin Verpflichtungsklage (Verfahren W 4 K 15.670) erhoben hat, kommt für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zu. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der baurechtlichen Nachbarklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung. Spätere Veränderungen sind nur relevant, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 66 Rn. 590 ff.). Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses (April 2014) lag für das klägerische Grundstück keine Genehmigung einer uneingeschränkten Wohnnutzung vor. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt offensichtlich einen Anspruch auf Genehmigung einer uneingeschränkten Wohnnutzung gehabt hätte. Der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Klage im Verfahren W 4 K 15.670 war dementsprechend abzulehnen, weil Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass des angefochtenen Bescheids unbeachtlich sind und daher keine Vorgreiflichkeit i. S. d. § 94 VwGO gegeben war.

3.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen haben, weil sie sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 28. April 2014 lehnte das Landratsamt H. den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer „Heilpraxis“ mit Wohnhaus, Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 der Gemarkung W. ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gemeinde K. habe dem Bauvorhaben ihr Einvernehmen verweigert. Das Baugrundstück liege im Außenbereich (§ 35 BauGB), dort seien grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig. Sonstige Vorhaben könnten zugelassen werden, soweit keine öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt würden und die Erschließung gesichert sei. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben der Klägerin widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der dort Flächen für die Landwirtschaft und eine Vorbehaltsfläche für Bodenschätze vorsehe. Des Weiteren beeinträchtige das Vorhaben Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil es aus naturschutzrechtlicher Sicht zu einer spornartigen Erweiterung der Ortschaft und zu einer Zersiedlung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Das natürliche Gelände des Grundstücks steige entlang des Wegverlaufs ortsauswärts an. Gerade der geplante Standort des Wohngebäudes liege zum einen weitab von jeglicher Bebauung und käme zum anderen auf einer Geländehöhe zu liegen, die deutlich über der vorhandenen Bebauung des Ortsteils liegen würde und damit von weitem sichtbar wäre.

Es lasse zudem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten.

Durch das Vorhaben der Klägerin würde die freie Landschaft weiter verbaut. Im Falle einer Genehmigung könne das Landratsamt weitere Bauvorhaben, mit denen auch zu rechnen sei, nicht verhindern (Bezugsfallwirkung). Darüber hinaus fehle es an einer gesicherten Erschließung, da nach den Angaben der Gemeinde K. die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung nicht gesichert seien.

Auf den weiteren Inhalt des Ablehnungsbescheides wird Bezug genommen.

2. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2014 lehnte das Landratsamt H. auch den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer „Bestandsgewerbehalle“ mit Büro auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 der Gemarkung W ab. Die Grundstücke Fl.Nrn. 1279/1 und 1279 schließen in südwestlicher Richtung an das Grundstück Fl.Nr. 1278 an.

3. Am 26. Mai 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 die baurechtliche Genehmigung für den Neubau einer „Heilpraxis“ mit Wohnhaus, Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 der Gemarkung W zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, das derzeit als Wohn-, Praxis- und Firmengebäude genutzte Gelände der Klägerin im Innerort von W* reiche für den beabsichtigten Nutzungszweck in keinster Weise mehr aus. Dies gelte sowohl für das gewerbliche Unternehmen des Ehemanns der Klägerin als auch für deren „Heilpraxis“. Beide Vorhaben seien miteinander wirtschaftlich untrennbar verbunden. Im Vorfeld hätten Landratsamt und Gemeinde die Realisierung des Vorhabens in Aussicht gestellt. Von entscheidender Bedeutung sei auch, dass in der näheren Umgebung des Vorhabens in der Gemeinde K. in der Vergangenheit die solitäre Errichtung von Wohnhäusern sowie Betriebserweiterungen im Außenbereich positiv begleitet worden seien. Das Entgegenstehen landwirtschaftlicher Festsetzungen im Flächennutzungsplan sei bisher kein Hindernis gewesen.

Das planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Festsetzungen des Flächennutzungsplans stünden dem Vorhaben nicht entgegen, weil der Flächennutzungsplan funktionslos geworden sei. Durch die Genehmigungspraxis des Landratsamts und die Einvernehmenspraxis der Gemeinde habe sich die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse derart überholt, dass eine Verwirklichung der planerischen Ziele der Gemeinde nicht mehr möglich sei. Aus dem bisherigen Verhalten der Gemeinde müsse man folgern, dass für die Beigeladene eine Wohnbebauung im Außenbereich gerade erwünscht sei. Durch das Vorhaben der Klägerin werde im Übrigen die von der Gemeinde beabsichtigte Bebauung der Gemarkung W* gerade abgerundet.

Das Vorhaben führe auch angesichts der Nähe zum Gemeindegebiet nicht zu einer Zersiedlung. Im Gegenteil sei prognostisch davon auszugehen, dass mit Verwirklichung der gemeindlichen Konzeptionen gerade bei Zulassung des Vorhabens eine gewachsene Siedlungsstruktur entstehe. Nach dem Flächennutzungsplan schließe sich im Nordwesten der Grundstücke der Klägerin ein großes Wohngebiet an. Die klägerischen Gebäude seien in Fortsetzung dieser anvisierten Bebauung zu sehen. Von einer Erweiterung oder vom Entstehen einer Splittersiedlung könne keine Rede sein.

Naturschutzrechtliche Belange i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB spielten keine Rolle. Das klägerische Baugrundstück habe im Hinblick auf naturschutzrechtliche Schutztatbestände keinerlei Relevanz. Es sei auch nicht raumbedeutsam i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG.

Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das Landratsamt hätte das rechtswidrig versagte Einvernehmen nach Art. 67 BayBO und § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen müssen.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt H. als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, das Bauvorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar ergebe sich zumindest teilweise aus den auch von der Klägerin aufgeführten Bezugsfällen, dass Genehmigungen für Grundstücke im Außenbereich erteilt worden seien, für die der Flächennutzungsplan „Fläche für die Landwirtschaft“ darstelle. Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans ergäben sich daraus aber nicht. Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans könne nur die Rede sein, wenn der vorhandene bauliche Zustand einen Umfang erreicht hätte, der der Verwirklichung der Planungsabsichten der Gemeinde entgegenstehe. Einige wenige Bezugsfälle könnten nicht zur Funktionslosigkeit führen. Aus einer eventuell rechtsfehlerhaft bejahten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bei der Erteilung vorausgegangener Baugenehmigungen lasse sich für die Klägerin im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung herleiten.

Das klägerische Vorhaben lasse darüber hinaus die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Baugrundstücke befänden sich auch nicht in einem organischen Siedlungszusammenhang mit dem Ortsteil W. Dass die Grundstücke Fl.Nrn. 1286, 1287 und 1288 im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt seien, komme dem klägerischen Vorhaben nicht zugute. Ein Bebauungsplan existiere nicht. Die Grundstücke seien unbebaut und würden derzeit als landwirtschaftliche Flächen genutzt. Es sei auch ausgeschlossen, eine organische Beziehung zu einem nicht existenten Bebauungsplangebiet zu prognostizieren. In Bezug auf die Grundstücke Fl.Nrn. 1264, 1285 und 1285/13 könne jedenfalls kein organischer Siedlungszusammenhang mit dem Bauvorhaben der Klägerin abgeleitet werden. Der Flurweg Fl.Nr. 1099 weise eine trennende Wirkung auf. Die Fl.Nr. 1285/13 sei nur mit Nebengebäuden bebaut und diene der Freizeitnutzung. Auch die bestehende Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1279 stehe schon nicht mehr im Bebauungszusammenhang mit der Ortschaft.

Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtige darüber hinaus die Eigenart der Landschaft und das Landschaftsbild. Insbesondere der Standort des Wohngebäudes (Fl.Nr. 1278) liege weitab jeglicher Bebauung auf einer Geländehöhe, die deutlich über der vorhandenen Bebauung liegen würde. Im vorliegenden Fall sei auch keine signifikante Vorbelastung der Landschaft mit Bauten zu erkennen. Die bereits bestehende, eingeschossige Lagerhalle habe lediglich eine Grundfläche von ca. 180 m². Durch den geplanten Umbau und die Erweiterung würde insgesamt eine Grundfläche von ca. 1.006 m² entstehen, wodurch die Eigenart der natürlichen Landschaft zusätzlich erheblich beeinträchtigt würde.

Schließlich sei das Baugrundstück weder an das Abwassernetz noch an das Wasserleitungsnetz angeschlossen. Die fehlende Erschließung sei ein weiterer Versagungsgrund.

Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB deshalb zu Recht verweigert.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.

4. Am 26. Mai 2014 ließ die Klägerin im Verfahren W 5 K 14.576 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 die baurechtliche Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer „Bestandsgewerbehalle“ mit Büro auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 der Gemarkung W* zu erteilen.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Der Beigeladenenvertreter stellte keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 14.576 wurde beigezogen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

2. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Das Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vom Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) umfasst sind.

3. Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Es richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Das Baugrundstück nimmt bei natürlicher Betrachtung nicht an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit teil, den die vorhandenen Gebäude in der Ortsrandlage von W erwecken.

4. Das klägerische Vorhaben beeinträchtigt in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 BauGB.

So widerspricht es den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, der für das fragliche Gebiet „Flächen für die Landwirtschaft“ ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser Belang kann dem klägerischen Vorhaben auch entgegengehalten werden. Soweit Landratsamt und Gemeinde in der Vergangenheit rechtswidrig den Belang des Entgegenstehens der Festsetzungen des Flächennutzungsplans gegenüber nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben in Einzelfällen nicht berücksichtigt haben sollten, führt dies nicht dazu, dass - etwa aus Gründen der Gleichbehandlung - der Belang nun auch gegenüber dem klägerischen Vorhaben unberücksichtigt bleiben müsste. Eine dergestalte Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.

Durch die frühere Genehmigungspraxis des Landratsamtes und die frühere Einvernehmenserteilungspraxis der Beigeladenen ist der Flächennutzungsplan der Beigeladenen auch nicht funktionslos geworden. Die Erteilung einiger Baugenehmigungen für unzulässige Außenbereichsvorhaben in einem Gemeindegebiet oder einer Gemarkung lässt die Festsetzungen eines Flächennutzungsplans zum Außenbereich, insbesondere zum Freihalten von Flächen für die Landwirtschaft, nicht insgesamt hinfällig werden.

In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass die tatsächliche Entwicklung dazu führen kann, dass sich das Gewicht der Aussagen eines Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächen kann, wodurch der Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren kann (BVerwG, U.v. 22.2.1974 Nr. IV C 6.73; B.v. 1.4.1997 Nr. 4 B 11.97 m. w. N.). Der Flächennutzungsplan kann aber nur dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. In dem hier zu berücksichtigenden Gebiet haben die Darstellungen des Flächennutzungsplans ihre bauleitplanerische Funktion nicht verloren. Die betroffenen Grundstücke der Klägerin, wie das gesamte an die Fl.Nrn. 1264 und 1279 angrenzende Gebiet südöstlich des Ortskerns von W*, sind nach wie vor ohne weiteres landwirtschaftlich nutzbar. Eine Verwirklichung der für den fraglichen Bereich dargestellten Art der Bodennutzung ist gerade nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 29.4.1977 Nr. 4 C 39.75; Philipp in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 10 zu § 8 und Rn. 14 zu § 204). Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans insgesamt, aber auch in dem betroffenen Bereich, kann keine Rede sein.

Das klägerische Vorhaben lässt zudem die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll die zusammenhanglose und unorganische Streubebauung mit Vorhaben verhindert werden, die dem Außenbereich nicht wesensgemäß sind. Die Anlehnung weiterer Gebäude an die Ortslage ist in der Regel ein Vorgang der Zersiedlung (BVerwG, U.v. 25.1.1985 Nr. 4 C 29.81, U.v. 26.5.1967 Nr. IV C 25.66 u. U.v. 9.6.1976 Nr. IV C 42.74; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, Rn. 208 zu § 35 BauGB). Dabei ist der Begriff Siedlung und damit auch Zersiedlung nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäudlichkeiten beschränkt. Er erfasst vielmehr zumindest auch alle diejenigen baulichen Anlagen, die zum - wenn auch evtl. nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, namentlich auch gewerbliche Anlagen (Jäde, a. a. O., Rn. 197 zu § 35 BauGB; BVerwG, U.v. 9.6.1976 Nr. IV C 42.74). Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt (Jäde, a. a. O., Rn. 209 zu § 35). Zusammen mit der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279 bildet die geplante Baulichkeit auf dem Baugrundstück eine Splittersiedlung. Das Vorhaben stellt eine Fortsetzung der schon eingeleiteten, regellosen Bebauung des Außenbereichs dar. Erst recht gilt dies, wenn es im Zusammenhang mit dem geplanten gewerblichen Bauvorhaben der Klägerin auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 (Parallelverfahren W 5 K 14.576) betrachtet wird.

Das Vorhaben der Klägerin würde eine willkürliche, den Außenbereich illegitim in Anspruch nehmende Bebauung fortsetzen. Infrastrukturelle Anforderungen, die diese Bebauung künftig an ihre Umgebung stellen würde und mit denen sie den Außenbereich in Anspruch nähme, wären die Folge (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 217 zu § 35 BauGB). Die Zulassung des von der Klägerin geplanten Gebäudes würde das Gewicht der durch die Zulassung der Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279 begonnenen Zersiedlung noch deutlich verstärken. Damit würde eine erhebliche Verfestigung und Erweiterung der im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung einhergehen. Erst recht gilt dies bei einer Einbeziehung des auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 (Parallelverfahren W 5 K 14.576) geplanten gewerblichen Bauvorhabens der Klägerin. Nach dem Vortrag der Klägerin sind ihre beiden Vorhaben „untrennbar verbunden“.

Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur ergibt sich zudem daraus, dass das klägerische Vorhaben (erst recht unter Einbeziehung des gewerblichen Vorhabens) eine weitreichende, jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzen würde und daher seine unabweisbare Konsequenz wäre, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Die Zulassung des klägerischen Vorhabens würde einen Bezugsfall für weitere Bauvorhaben darstellen. Insoweit wären städtebauliche Mängel prädestiniert, die dem Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur widersprächen und daher unerwünscht i. S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wären.

Dem Beklagten und der Beigeladenen ist es auch nicht verwehrt, sich auf die zu befürchtende Verfestigung der im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung zu berufen. Die Verwirkung einer Befugnis mit der Folge, dass ihre Ausübung unzulässig ist, setzt eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandsmoment), das Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement) und die Verzichtbarkeit der Befugnis voraus. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt.

Die Zulassung des klägerischen Vorhabens entgegen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans würde zugleich eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der vorhandenen Landschaft darstellen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt durch die naturgegebene, landschaftscharakteristische Bodennutzung, d. h. in der Regel von der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder der natürlichen Vegetation. Die vorgefundene Landschaft erfüllt vorliegend ihre natürliche Funktion. Die Ortsrandlage schließt die Schutzwirkung des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht aus (BayVGH, U.v. 25.3.2011 Nr. 1 N 08.1708).

Dem klägerischen Vorhaben stehen daher durchgreifende planungsrechtliche Gründe entgegen. Es würde in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange i. S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen. Ob darüber hinaus die Erschließung des geplanten Vorhabens i. S.v. § 35 Abs. 2 BauGB gesichert ist, kann dahinstehen.

Die Klage war insgesamt abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, ihre evtl. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.