Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 9 ZB 16.597

bei uns veröffentlicht am02.04.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung des auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung K. bestehenden Gebäudes als Wohnhaus sowie die Erweiterung des Wohnraums. Ihren dahingehenden Antrag lehnte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 22. Juni 2015 ab. Mit Urteil vom 23. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das klägerische Wohnhaus nicht mehr am Bebauungszusammenhang in der H.straße teilnehme und den „Festsetzungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde K.“ widerspreche sowie die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat das Grundstück der Klägerin dem Außenbereich zugerechnet und einen Bebauungszusammenhang verneint, weil der tatsächliche Standort des klägerischen Wohnhauses so weit von der vorhandenen Bebauung in der H.straße entfernt ist, dass es nicht mehr am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht substantiiert auseinander. Die bloße Behauptung, das bestehende Gebäude bilde mit der vorhandenen Bebauung in der H.straße links und rechts vom Tannenweg ein Dreieck und sei nur wenige Meter von der Bebauungsgrenze entfernt und deshalb dem Innenbereich zuzurechnen, genügt nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich auf die im Akt befindlichen Luftbilder und Pläne bezogen. Angesichts der im Bebauungsplan „Stemmersgrund - Rüsselfeld - Backesäcker (Änderung 1)“ der Gemeinde K. angelegten abschließenden Bebauungsstruktur entlang der südwestlichen Seite der H.straße, wie sie sich aus eben diesen Luftbildern und Plänen ergibt, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sich die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück als zwanglose Fortsetzung dieser vorhandenen Bebauung aufdrängt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 14 ZB 09.425 - juris Rn. 7). Vielmehr stellt sich die Bebauung des klägerischen Grundstücks - ebenso wie das westlich folgende Hotel - als „Wurmfortsatz“ dar, der grundsätzlich keinen Bebauungszusammenhang vermitteln kann (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Auflage 2018, § 34 Rn. 9). Dieser fehlende Bebauungszusammenhang zeigt sich auch daran, dass die Bebauung entlang der H.straße nach den amtlichen Lageplänen und Übersichten aufgrund der geringen Bauabstände einen geschlossenen Eindruck vermittelt, während das klägerische Gebäude zu dieser Bebauung einen deutlich größeren Bauabstand aufweist und somit deutlich abgesetzt wirkt (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK - BauGB, Stand 1.2.2019, § 34 Rn. 26).

b) Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Zulassung des Vorhabens Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB beeinträchtigt. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 5 m.w.N.). Ob - wie die Klägerin vorträgt - der Flächennutzungsplan durch die tatsächliche Entwicklung überholt ist und es deswegen auf einen Widerspruch mit der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ nicht mehr ankommt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) kann offen bleiben, weil das Verwaltungsgericht jedenfalls zutreffend darauf abgestellt hat, dass das beantragte Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

aa) Soweit das Zulassungsvorbringen rügt, das Verwaltungsgericht führe nicht weiter aus, dass das beantragte Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung erwarten lasse, erwachsen der Klägerin hieraus keine Nachteile. Denn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist es tendenziell eher günstig, wenn nicht der Tatbestand der Entstehung oder Erweiterung, sondern - worauf das Verwaltungsgericht im Rahmen der Urteilsgründe abgestellt hat - das Merkmal der Verfestigung erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.1994 - 4 B 15.94 - juris Rn. 3).

bb) Das Verwaltungsgericht ist desweiteren davon ausgegangen, dass durch die Umwandlung der bisherigen Personalwohnung in eine allgemeine Wohnnutzung neue Spannungen in die schon vorhandene Splittersiedlung hineingetragen würden und in der Zulassung einer dauerhaften Wohnnutzung der Ansatz für eine weitere unorganische Siedlungsentwicklung im Außenbereich liegt. Damit hat das Verwaltungsgericht konkret auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abgestellt. Es hat - unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit der Sachverhalte mit dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1964 (Az. I C 79.63 - juris Rn. 9) - nicht allein auf die Lage des Grundstücks im Außenbereich am Rande der Bebauung der H.straße verwiesen, sondern eine tatsächliche Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bejaht. Das Zulassungsvorbringen setzt sich insoweit nicht damit auseinander, dass das bestehende Gebäude bisher als „Personalwohnung“ einem Betrieb zugeordnet war, was - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - bei Genehmigung einer allgemeinen Wohnnutzung entfallen würde. Die klägerische Argumentation, das Grundstück schließe an zwei Seiten an das vorhandene Wohngebiet im Bereich des Bebauungsplans „Stemmersgrund - Rüsselfeld - Backesäcker (Änderung 1)“ an, trifft nur auf das in Form eines Dreiecks sehr spitz zulaufende, schmale nord-östliche Eck des klägerischen Grundstücks zu, während der weit überwiegende Teil des Grundstücks einschließlich des im westlichen Bereich befindlichen bestehenden Gebäudes außerhalb des Plangebiets und - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - außerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt. Zwar mag - wie der Klägerin zuzugestehen ist - bei einer bereits verfestigten Splittersiedlung das Hinzutreten weiterer baulicher Anlagen unter bestimmten Umständen nichts mehr zu einer weiteren Verfestigung beitragen können (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.1994 - 4 B 131.94 - juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat dies hier aber unter Hinweis auf die geringere Belastung des Außenbereichs durch eine Personalwohnung gegenüber einer allgemeinen Wohnnutzung verneint. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal sich aus der Aktenlage bereits eine negative Vorbildwirkung hinsichtlich des Verfahrens zur Errichtung zweier Doppelhäuser im Bereich zwischen dem klägerischen Gebäude und der Bebauung entlang der H.straße (vgl. Behördenakte Az. 0836/01) ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 27.7.2018 - 15 B 17.1169 - juris Rn. 30).

cc) Soweit das Zulassungsvorbringen geltend macht, die Voraussetzungen einer Verwirkung lägen vor, wird weder aufgezeigt, dass die Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB überhaupt einer Verwirkung unterliegen können noch dass sich hieraus ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung ableiten lässt. Auch kann sich die Klägerin nicht auf die Genehmigungen des Hotels auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung K. berufen, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 19 m.w.N.). Gegenteiliges lässt sich auch der im Zulassungsvorbringen zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 24.2.1994 - 4 B 15.94 - juris Rn. 4) nicht entnehmen.

c) Soweit die Klägerin sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend macht, weil das Verwaltungsgericht mangels Durchführung eines Augenscheins den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt habe, was zu falschen Feststellungen im Urteil führe, werden diese Zweifel aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet. Gerügt wird eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gem. § 86 Abs. 1 VwGO. In diesen Fällen wird ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 - 9 ZB 15.944 - juris Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall.

Umfang und Art der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat seiner Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang zwischen dem Gebäude der Klägerin und der Bebauung entlang der H.straße besteht, die im Akt befindlichen Luftbilder und Pläne zugrunde gelegt. Derartige Unterlagen sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26.08 - juris Rn. 3). Die anwaltlich vertretene Klägerin legt jedoch in keiner Weise dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Verwertung der in den Akten befindlichen Unterlagen erhoben hat oder geltend gemacht hat, dass die vorliegenden Luftbilder und Pläne keine Aussagekraft besitzen. Sie hat zudem weder auf einen Augenschein hingewirkt noch einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Damit erschließt sich auch nicht, weshalb sich dem Verwaltungsgericht, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus die Durchführung eines Augenscheins hätte aufdrängen müssen. Die Angaben der Klägerin zur topographischen Lage im Zulassungsvorbringen, ihr bestehendes Gebäude befinde sich in einer „Vertiefung“, unterstützen vielmehr die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass gerade kein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt werde.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Sofern sich der Zulassungsbegründung überhaupt entsprechende, entscheidungserhebliche Fragen entnehmen lassen, lassen sich diese nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Unabhängig davon haben die Kläger auch nichts Entscheidungserhebliches über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte hinaus vorgetragen. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 22).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 5). Dem genügt das Zulassungsvorbringen durch den pauschalen Hinweis auf Abweichungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits nicht, weil keine divergierenden Rechtssätze benannt werden. Der Sache nach zielt die Argumentation auf eine Würdigung des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen durch das Verwaltungsgericht ab und ist deshalb als Frage einzelfallbezogener Rechtsanwendung für eine Divergenz unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 26).

4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht keinen Augenschein durchgeführt habe, liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 9 ZB 16.597

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 9 ZB 16.597

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 9 ZB 16.597 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 9 ZB 16.597 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 9 ZB 16.597 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Juli 2018 - 15 B 17.1169

bei uns veröffentlicht am 27.07.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2014 - 9 ZB 11.1525

bei uns veröffentlicht am 23.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensbur

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2015 - 9 ZB 15.944

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2016 - 9 ZB 14.2808

bei uns veröffentlicht am 08.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 9 ZB 16.597.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2019 - 9 ZB 18.1261

bei uns veröffentlicht am 20.05.2019

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. II

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Mai 2011 für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts Passau vom 17. November 2010. Mit diesem Bescheid wurde dem Kläger unter anderem die ihm mit Bescheid vom 20. Dezember 2000, geändert durch Bescheid vom 8. Februar 2001, erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren nach § 11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG a. F. widerrufen (Ziff. I Nr. 1), die mit Bescheid vom 18. Januar 2007 erfolgte Zulassung als Transportunternehmer nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005 und der dazugehörige EU-Zulassungsnachweis Typ 1 sowie der mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 erteilte Befähigungsnachweis nach Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005 entzogen bzw. widerrufen (Ziff. I Nr. 2). Zusätzlich wurde dem Kläger die Tätigkeit des gewerbsmäßigen Handelns mit Wirbeltieren mit Ablauf des 30. November 2010 untersagt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2011 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger sei wegen zweier gröblicher Verstöße gegen die Vorschriften des Tierschutzrechts als tierschutzrechtlich unzuverlässig anzusehen. Selbst wenn der erste Verstoß vom 24. November 2004 dem Kläger nicht mehr vorgehalten werden könne, genüge der zweite schwerwiegende Verstoß vom 20. August 2008 für den ausgesprochenen Widerruf.

Ob der Vorfall vom 24. November 2004 im Widerrufsverfahren nicht mehr verwertbar war, wie der Kläger im Zulassungsantrag vorbringt, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers selbstständig tragend weiter damit begründet, dass dafür auch der Vorfall vom 20. August 2008 für sich genommen ausreicht, weil dieser ebenfalls als gröblicher Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zu werten sei. Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61; BayVGH, B. v. 8.1.2014 -15 ZB 12.1236 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht aus dem Vorfall vom 20. August 2008 die tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers abgeleitet. Die für die widerrufene Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F.) ist nur dann gegeben, wenn dieser die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausüben wird. Bei der hier zu treffenden Entscheidung ist entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen (vgl. § 1 TierSchG), insbesondere zu berücksichtigten, ob der Kläger von ihm gehaltene oder transportierte Tiere ordnungsgemäß betreut oder ob ihm vielmehr Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Last gelegt werden. (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003 - 25 B 02.1705 - juris Rn.3). Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Tierschutzgesetz nicht definiert. Der Gesetzgeber hat hier auch nicht - wie zum Beispiel in anderen Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen - bestimmte Versagungsgründe aufgezählt. Zur Ausfüllung des Begriffs kann an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich beispielsweise in § 35 Abs. 1 GewO oder § 4 GastG findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden (vgl. HessVGH, U. v. 20.7.1993 - 11 UE 740/89 - juris Rn. 40). Tierschutzrechtlich unzuverlässig ist danach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit künftig ordnungsgemäß betreibt, d. h. im Einklang mit dem geltenden Recht ausübt und insbesondere die Vorschriften des Tierschutzgesetzes ausreichend beachtet. Dies kann bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Pflichten angenommen werden, wenn diese schwerwiegend oder wiederholt begangen worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2009 - 9 C 09.222 - juris Rn. 3; s. auch Dietz, NuR 1999, 681/682). Dabei kann auch bereits ein einzelner Verstoß Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, wenn er genügend schwer wiegt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 11 TierSchG Rn. 18). Eines Rückgriffs auf die Zuverlässigkeitsregelung in § 5 WaffG, wie sie das Verwaltungsgericht lediglich beispielhaft aufgeführt hat, bedarf es dabei nicht.

Auch nach Nr. 12.2.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (v. 9.2.2000) ist bereits die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handelns mit Tieren hat erkennen lassen, für die Annahme der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit in der Regel ausreicht. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beförderte der Kläger am 20. August 2008 ein transportunfähiges Ferkel, das einen Tag zuvor einen Kieferbruch erlitten hatte, zum Schlachthof Passau, anstatt es schmerzfrei töten zu lassen und fügte dadurch dem Ferkel erhebliche, länger anhaltende Schmerzen und Leiden zu, was er billigend inkauf nahm. Das Ferkel befand sich in einer Box mit einem kapitalen Alteber und hatte keine Rückzugsmöglichkeit. Der Kläger wurde deshalb mit Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 15. November 2009 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt. Diese Feststellungen, denen im Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten wird, beruhen auf dem Bericht des amtlichen Tierarztes Dr. H... vom 20. August 2008 und dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dort wurde insbesondere darauf hingewiesen, der Kläger habe auf Befragen angegeben, dass sich der Kieferbruch am Vortag beim Umladen ereignet hätte. Dies ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 11. November 2010 über die Aussage des Klägers am 5. Oktober 2010 gegenüber dem Landratsamt-Veterinärwesen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Verwaltungsgericht die entgegenstehenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Recht für unglaubwürdig angesehen.

Dass der Vorfall vom 20. August 2008 als schwerwiegender Verstoß gegen tierschutzrechtliche Pflichten anzusehen ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Nach Anhang I Kap. I Nr. 1 der VO (EG) Nr. 1/2005 vom 25. Dezember 2004 (ABl-L 3 vom 5.1.2005, S. 1) dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten gemäß Anlage I Kap. I Nr. 2 der VO als nicht transportfähig. Zudem sind nach Anlage I Kap. III Nr. 1.12 lit. b und c der VO Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied sowie ausgewachsene Zuchteber getrennt zu transportieren. Gemäß Art. 6 Abs. 3 der VO haben Transportunternehmer - wie der Kläger - Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften zu befördern. Dabei stellen insbesondere die in Anhang I Kap. I Nrn. 1 und 2 der VO aufgezählten Pflichten Grundpflichten des Transportunternehmers dar, denen der Kläger hier gerade im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit in schwerwiegender Weise zuwidergehandelt hat. Bei dem Vorfall wurden dem Ferkel nach der Einschätzung des amtlichen Tierarztes Dr. H... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhebliche, länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Dieser fachlichen Beurteilung durch den Amtstierarzt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein besonderes Gewicht zu. Sie ist grundsätzlich nur durch substantiiertes Gegenvorbringen zu entkräften (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 9 CS 14.1027 - juris Rn. 10). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Der Behauptung, der Amtstierarzt habe auf dem Schlachthof nicht sofort die Schwere der Verletzung erkannt, stehen der Inhalt des Berichts des Amtstierarztes vom 20. August 2008 (Bl. 41 der Verwaltungsakten) und seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entgegen. Der Kläger mag den Eber als friedlich gekannt haben, nach dem Bericht des Amtstierarztes war das Ferkel, das sich in einem Abteil mit dem Alteber befand, jedoch sichtlich stark erregt wegen der fehlenden Rückzugsmöglichkeit.

Soweit der Kläger schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem abgestuften Maßnahmekatalog des Art. 26 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1/2005 auseinandergesetzt, wird übersehen, dass bereits im angefochtenen Bescheid geprüft wurde, ob eine Aussetzung der Zulassung des Klägers als Transportunternehmer nach dieser Vorschrift als milderes Mittel in Betracht kommt. Dies wurde aber wegen des „uneinsichtigen Verhaltens“ des Klägers nicht als zielführend und zweckmäßig angesehen. Mangels entsprechender Rüge des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren bestand deshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass, diese zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu wiederholen. Im Übrigen war die Zulassung des Klägers als Transportunternehmer gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005 durch den Bescheid des Landratsamts vom 18. Januar 2007 ohnehin bis zum 18. Januar 2012 befristet.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. Nr. 35.2 i. V. m. Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog 2004/Streitwertkatalog 2013).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 (in beiden Rechtszügen) sowie der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 in erster Instanz. In zweiter Instanz trägt die Beigeladene zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung A (Baugrundstück) in einer „B…- …“ genannten Siedlung, die etwa 3,5 km südlich des Hauptorts der Beigeladenen zu 1 liegt. Auf dem Baugrundstück befindet sich ein im 19. Jahrhundert als Wohnhaus errichtetes, seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr benutztes und baufälliges (zweigeschossiges) Gebäude auf einer Fläche von ca. 96 m² (ca. 6 m x 16 m).

Nördlich des Altgebäudes auf dem Baugrundstück befinden sich vier Wohnhäuser, und zwar zum einen auf derselben Seite der Erschließungsstraße (FlNr. …) in nordöstlicher Richtung in einem Abstand von etwa 70 m auf FlNr. … (Baugenehmigung aus dem Jahr 1986) und weiter nordöstlich anschließend auf FlNr. … (Baugenehmigungen aus den Jahren 1982 und 1985) sowie zum andern nordwestlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf FlNr. … (Baugenehmigung aus dem Jahr 2005) sowie hierzu unmittelbar nordöstlich anschließend auf FlNr. … Südlich des klägerischen Baugrundstücks steht auf dem Grundstück FlNr. …, das dem Beigeladenen zu 2 gehört, eine seit mehreren Jahren als solche nicht mehr genutzte Gastwirtschaft mit Nebengebäuden. Westlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf Höhe des Gaststättengebäudes situiert ebenfalls auf FlNr. … das sog. „B…“, in dem vormals Feriengäste untergebracht wurden. Ca. 55 – 60 m weiter westlich bzw. nordwestlich schließt sich auf derselben FlNr. eine Reithalle mit Reitplatz an.

Bereits unter dem 19. August 1987 beantragte der Voreigentümer des Baugrundstücks die Erteilung eines Bauvorbescheids für die dortige Errichtung zweier Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Doppelgarage. Mit Bescheid vom 26. November 1987 lehnte das Landratsamt L. den Vorbescheidsantrag ab. Mit Bescheid vom 5. Februar 1988 lehnte das Landratsamt L. auch den sodann unter dem 9. Dezember 1987 gestellten Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage ab. Die Widersprüche des Voreigentümers gegen die Bescheide vom 26. November 1987 und vom 5. Februar 1988 wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1988 zurück. Die Klage mit den Anträgen, die Bescheide vom 26. November 1987 und vom 5. Februar 1988 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1988 aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung eines positiven Vorbescheids gemäß Antrag vom 19. August 1987 bzw. hilfsweise gemäß Antrag vom 9. Dezember 1987 zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30. Januar 1990 (Az. RN 6 K 88.1057) ab.

Unter dem 27. Dezember 2005 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die „Neuerrichtung eines bestehenden Wohnhauses“ auf dem Baugrundstück. Mit Schreiben vom 14. September 2006 legte der Kläger geänderte Pläne vor, wonach im Vergleich zum ursprünglichen Antrag das Wohnhaus um 2,50 m nach Norden verschoben und die Garage als Anbau an die Nordseite des geplanten Wohnhauses verlegt werden sollen. Die Beigeladene zu 1 versagte das gemeindliche Einvernehmen. Mit Bescheid vom 1. August 2014 lehnte das Landratsamts L. den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Neuerrichtung eines Wohnhauses auf dem Baugrundstück ab.

Auf die vom Kläger am 26. August 2014 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 21. Juni 2016 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2014, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, das Außenbereichsvorhaben sei planungsrechtlich gem. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Die Erschließung sei gesichert; hinsichtlich der Abwasserbeseitigung könne sich der Kläger auf eine widerrufliche beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten des gereinigten Hausabwassers von vier Einwohnerwerten in den Untergrund vom 9. Januar 2007 berufen. Es könne dahinstehen, ob § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB einschlägig sei, weil öffentliche Belange durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt würden.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Während des Berufungsverfahrens nahm das Staatsarchiv L. gegenüber dem Landratsamt L. unter Bezugnahme auf Katasterunterlagen aus dem 19. Jahrhundert zum Altbestand auf dem Baugrundstück unter dem 11. Juli 2017 wie folgt Stellung:

„Im Kataster ist vermerkt, dass 1875 eine Ummessungstabelle angefertigt wurde. Im zweiten Quartal 1876 wurde der Neubau eines Wohnhauses mit Stall und Stadel im Kataster eingetragen.

Die Bauplanüberlieferung des Bezirksamts / Landratsamts L. beginnt allerdings erst mit dem Jahr 1877. Es ist davon auszugehen, dass eine Genehmigung eines Bauantrags in der Regel vor der Ummessung und der Eintragung in den Grundsteuerkataster stattfand. Aus diesem Grund kann Ihnen kein Bauplan zu diesem Objekt übersandt werden.“

Von beiden Parteien sind im Laufe des Berufungsverfahrens Kopien von im Staatsarchiv recherchierten genehmigten Bauplänen aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts vorgelegt worden, u.a. eine Eingabeplanung eines Voreigentümers des klägerischen Baugrundstücks für einen Kuhstall mit Remise mit einem Lagerbereich im Dachboden (vom Kläger mit „Plan 1“ betitelt), ein Eingabeplan für das Baugrundstück für einen Backofen nördlich des im Plan als Bestand dargestellten Wohnhauses mit Stallung („Plan 2“) sowie eine Planzeichnung mit einer genehmigten Eingabeplanung für ein Vorhaben auf einem Grundstück nordwestlich des Baugrundstücks (jenseits der Erschließungsstraße), die auf dem Baugrundstück des Klägers ein Stallgebäude als Bestand dargestellt („Plan 3“).

Der Beklagte trägt im Berufungsverfahren vor, das Außenbereichsvorhaben beeinträchtige den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Das bestehende, zu ersetzende Altgebäude dürfe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das Baugrundstück nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder nicht naturbelassen bleiben könnte. Ferner sei eine Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Das Baugrundstück sei zu groß, um nur eine Baulücke innerhalb einer Splittersiedlung darzustellen; der starke Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern schließe eine bauliche Prägung durch die nördlich stehenden Gebäude aus. Auch insofern müsse sich der Kläger so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wolle. Zumindest sei aber die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Denn das streitgegenständliche Vorhaben habe eine weitreichende Vorbildwirkung. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine rechtswidrige Genehmigungspraxis des Beklagten habe dazu geführt, dass eine vom Regelfall deutlich abweichende Konstellation vorliege, sei irrelevant. Auf eine Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB könne sich der Kläger nicht berufen. Eine Baugenehmigung für das Wohngebäude selbst habe der insofern die Beweislast tragende Kläger nicht vorgelegt. Die Erwähnung des Gebäudes in einem Grundsteuerkataster aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bringe weder den Beweis der Identität mit dem heutigen Gebäude noch dafür, dass dieses zulässigerweise errichtet worden sei. Das Staatsarchiv L. habe mit der Auskunft vom 11. Juli 2017 lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Genehmigung in der Regel aus der Zeit vor der Ummessung und der Eintragung in das Grundsteuerkataster stamme. Eine zwischenzeitlich ermittelte Genehmigung aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts für ein Stallgebäude auf dem Baugrundstück gebe keinen Nachweis dafür, dass das Altgebäude im Rahmen der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzt worden sei. Es handele sich vermutlich eher um ein Wohnhaus mit angebautem Stalltrakt zur Eigenversorgung. Jedenfalls knüpfe die „andere Nutzung“ nicht i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB unmittelbar an eine landwirtschaftliche Nutzung an. In Anbetracht der schon vor Jahrzehnten erfolgten Aufgabe der Nutzung des Gebäudes sowie seines verfallenen Zustands sei jeglicher etwa einmal vorhandene Bestandsschutz entfallen. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB erfasse zudem nur die erstmalige Nutzungsänderung. Nach Aufgabe einer eventuell landwirtschaftlichen Nutzung des Wohngebäudes hätten zwischenzeitlich mehrere (Wohn-) Nutzungen ohne landwirtschaftlichen Bezug stattgefunden. Überdies habe der Kläger nichts dazu vorgetragen, weshalb ein „begründeter Einzelfall“ i.S. des eng auszulegenden § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB vorliege. Die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB setze ferner voraus, dass es sich nicht um ein baufälliges Gebäude in ruinenartigem Zustand handele. Aufgrund des verfallenen Zustands könne das Altgebäude auf dem Baugrundstück außerdem nichts mehr zur Wahrung der Kulturlandschaft i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB beitragen. Die unmittelbar umliegende Kulturlandschaft sei aufgrund der konkreten Nutzungen auch nicht landwirtschaftlich geprägt. Schließlich werde durch den geplanten Neubau als Winkelbau die äußere Gestalt des bisherigen Gebäudes nicht mehr im Wesentlichen gewahrt. Die Vergrößerung des Gebäudes sei im Vergleich zum Altbestand (96 m²) keine geringfügige Erweiterung i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Der Kläger wolle mit dem Neubau eine Grundfläche von ca. 190 m² in Anspruch nehmen. Für den Größenvergleich komme es nur auf das auf dem Baugrundstück heute vorhandene Gebäude an.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft vorliege, basiere fehlerfrei auf den Feststellungen beim Augenscheintermin des Verwaltungsgerichts und der Aktenlage. Die Bebauung stamme aus der Gründerzeit des Ortsteils und stehe im unmittelbaren Siedlungszusammenhang mit den weiteren historischen Anwesen. Die Ansiedlung „B. …“ präge die natürliche Eigenart der Landschaft im betroffenen Bereich. Es wäre unnatürlich, dem Baugrundstück nach nunmehr weit über hundert Jahren die „natürliche“ Funktion eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks zuzuweisen. Zudem liege der Standort des Vorhabens nach Hinzukommen weiterer Häuser im Innern der Ansiedlung. Bei dem geplanten Ersatzbau für das vorhandene, baufällige Haus handele es sich nicht um eine zusätzliche Bebauung, sodass eine Verstärkung des bereits vorhandenen Siedlungsgewichts nicht stattfinde. Das Vorhaben sei der betroffenen Landschaft nicht wesensfremd. Wie der Altbestand füge es sich nahtlos in die bereits vorhandene Ansiedlung ein. Eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung sei unrealistisch. Realitätsfern sei auch die Erwägung, das Grundstück könne naturbelassen bleiben. Ein verwildertes Grundstück inmitten der Ansiedlung wäre dem dortigen Landschafts- und Ortsbild nicht zuträglich. Das Verwaltungsgericht sei auch richtig davon ausgegangen, dass das Vorhaben weder eine Erweiterung noch eine Verfestigung der Splittersiedlung befürchten lasse. Bei der Ansiedlung handele es sich um eine historisch gewachsene und herkömmliche Siedlungsform. Dass im Norden später weitere Wohnhäuser errichtet worden seien, mag als Fehlentwicklung angesehen werden. Dies betreffe aber nicht den Standort des streitgegenständlichen Vorhabens. Das Baugrundstück habe als Baulücke die notwendige Größe, um rund um das Wohnhaus noch einen landschaftstypischen Obstgarten unterzubringen. Etwas anderes als ein Ersatzbau für das baufällige Anwesen sei weder geplant noch beabsichtigt. Er – der Kläger – könne sich auch in Zukunft nicht darauf berufen, dass man ihm auf seinem Grundstück noch ein weiteres Wohnhaus genehmigen müsse. Auch eine Verfestigung der Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da sich an Ort und Stelle bereits ein baufälliges Wohnhaus befinde und der Ersatzbau keine Nutzungsänderung beinhalte. Eine etwaige Vorbildwirkung im Bereich der betroffenen Ansiedlung sei aufgrund der im Jahr 2005 erteilten Baugenehmigung für die FlNr. … ausgeschöpft. Es wäre im Hinblick auf die tatsächliche Situation vor Ort und im Hinblick auf die bauliche Entwicklung der Ansiedlung nicht hinnehmbar, wenn ausgerechnet seinem Ersatzbau die Genehmigung verweigert würde. Im Übrigen sei § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB anzuwenden. Aus den im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen aus dem 19. Jahrhundert folge, dass es sich bei dem bestehenden Altgebäude auf dem Baugrundstück um eine zulässigerweise errichtete, ehemalige Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs (Dreiseithof) handele. Dass für das Altwohnhaus keine Baugenehmigung vorgelegt werden könne, schade nicht, zumal nach Auskunft des Staatsarchivs die Bauplanüberlieferung erst mit dem Jahr 1877 beginne. Für die Anwendbarkeit des Teilprivilegierungstatbestands spiele es keine entscheidungserhebliche Rolle, ob für ein über 100 Jahre altes und seitdem beanstandungsfrei bestehendes Gebäude noch eine förmliche Baugenehmigung aus der „Urzeit“ vorgelegt werden könne, zumal wenn das Gebäude zu einem Zeitpunkt errichtet worden sei, zu dem es keine Bauplanüberlieferung gebe. Der heutige Zustand des Gebäudes sei maßgeblich darauf zurückzuführen, dass seit Einreichung des streitgegenständlichen Bauantrags mittlerweile viele Jahre vergangen seien. Es komme immer wieder zu Wandalismus; Witterung und mangelnde Beheizbarkeit täten ein Übriges. Das streitgegenständliche Ersatzgebäude sei maßgeblich hinsichtlich der Giebelform, der Dachneigung, des Dachüberstands, der Fensteranordnung, der Fenstergröße und der Fenstereinteilung in Anlehnung an das Altgebäude geplant. Die Winkelform sei gewählt worden, um eine Grenzbebauung an der Anliegerstraße zu vermeiden. Der beantragte Ersatzbau sei um den Faktor 1,4 größer als der Altbestand. Allerdings habe der ursprüngliche Dreiseithof einen umbauten Raum von ca. 3.000 m³ umfasst. Der geplante Neubau weise nur knapp 2/5 des vormaligen Bauvolumens auf. Die unmittelbaren, jüngeren Nachbarhäuser wiesen ein etwa gleiches Volumen wie der Ersatzbau auf, obwohl diese ohne Vorbebauung entstanden seien. Der streitgegenständliche Ersatzbau trete auch unter Berücksichtigung des vormaligen Dreiseithofs hinter der westlichen und nördlichen Bebauung nicht hervor.

Der Beigeladene zu 2 beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 abzuweisen,

und trägt – unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beklagten im Übrigen – vor, das Vorhaben liege im Außenbereich. Das Verwaltungsgericht habe bereits im Jahr 1990 zutreffend geurteilt, dass auf dem Grundstück keine entsprechende Baugenehmigung erteilt werden könne. Der Kläger habe gewusst, dass er ein unbebaubares Grundstück erwerbe. An dieser Situation habe sich auch 28 Jahre später nichts geändert.

Die Beigeladene zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von einer Antragstellung im Berufungsverfahren abgesehen. Sie ist unter Bezugnahme auf die schriftsätzlichen Äußerungen in erster Instanz der Ansicht, das Vorhaben liege im Außenbereich und beeinträchtige eine Reihe öffentlicher Belange. Insbesondere sei die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Ein Altbestand, an den anzuknüpfen wäre, liege nicht vor. Seit der Stellung des Bauantrags sei kein bedeutsamer weiterer Verfall eingetreten. Zeitzeugen könnten belegen, dass das Gebäude mindestens seit 1968 ungenutzt und unbewohnt gewesen sei. Es werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990 Bezug genommen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz oder Ähnliches berufen. Sie – die Beigeladene zu 1 – sei von dem klägerischen Vorhaben in ihrer Planungshoheit betroffen.

Der Senat hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 8. Juni 2018 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten und der von den Beteiligten vorgelegten sonstigen Unterlagen sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung und den Augenscheintermin jeweils vom 26. Juli 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Diese ist zwar zulässig, doch hätte das Verwaltungsgericht sie in der Sache abweisen müssen, weil der Bauantrag des Klägers nicht genehmigungsfähig ist.

1. Die zulässige Klage mit dem Antrag, den Ablehnungsbescheid vom 1. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 27. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsantrags vom 14. September 2006 zu erteilen, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil sein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO.

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten, mithin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden sonstigen Vorhabens zu Recht verneint, weil es öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung auch nicht über eine „Teilprivilegierung“ nach § 35 Abs. 4 BauGB oder über einen sog. aktiven, erweiterten Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG überwunden werden kann.

a) Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Satzung nach § 34 Abs. 4 – 6, § 35 Abs. 6 BauGB liegende Baugrundstück des Klägers befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) und ist damit dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen. Ortsteil i.S. von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Wie das Verwaltungsgericht Regensburg bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 1990 (Az. RN 6 K 88.1057) richtig ausgeführt hat, handelt es sich – auch wenn zwischenzeitlich auf Basis einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 auf der heutigen FlNr. … ein weiteres Wohnhaus hinzugekommen ist – um eine regellose Ansammlung einiger weniger Gebäude. Der Weiler „B. …“ ist weiterhin nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Es handelt sich um eine bandartige Bebauung beidseits der Erschließungsstraße (FlNr. …) auf einer Gesamtlänge von ca. 300 m mit einzelnen Gebäuden und regellosen unbebauten Bereichen dazwischen und deswegen nach wie vor um eine Gebäudeansammlung, die nicht als Innenbereichsbebauung (§ 34 BauGB) angesehen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.2.2014 – 4 B 40.13 – BayVBl. 2014, 477 = juris Rn. 3 ff.; BayVGH, U.v. 23.4.2013 – 9 B 11.2375 – BayVBl. 2014, 475 = juris Rn. 20; B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 31; OVG Lüneburg, U.v. 8.2.2018 – 12 ME 7/18 – ZfBR 2018, 273 = juris Rn. 25; OVG NRW, B.v. 13.6.2016 – 7 A 1029/15 – juris Rn. 13).

b) Das streitgegenständliche Neubauvorhaben erfüllt keinen Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB könnte es daher nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht beeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Falle seiner Umsetzung führte das streitgegenständliche Vorhaben zu einer städtebaulich zu missbilligenden Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.

Die Siedlung „B. …“ stellt als Streubebauung im Außenbereich, die gerade nicht die Qualität eines Ortsteils i.S. von § 34 BauGB aufweist (s.o.), eine Splittersiedlung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 19; B.v. 17.3.2015 – 4 B 45.14 – ZfBR 2015, 548 = juris Rn. 6). Eine solche ist allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. Zielrichtung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist vielmehr, die (weitere) Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. Das Entstehen einer Splittersiedlung, die Erweiterung einer bereits bestehenden Splittersiedlung – im Sinne ihrer räumlichen Ausdehnung – sowie ihre Verfestigung – im Sinne einer bloßen Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs – sind daher nur dann unerwünscht und damit i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu b e f ü r c h t e n, wenn mit ihnen ein Vorgang der Zersiedelung einhergeht (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 – IV C 25.66 – BVerwGE 27, 137 = juris Rn. 15; U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 24; U.v. 29.10.1982 – 4 C 31.78 – ZfBR 1983, 31 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 17; B.v. 24.4.2017 – 15 ZB 16.1598 u.a. – juris Rn. 12; U.v. 7.3.2018 – 1 B 16.2375 – juris Rn. 19).

Bei der Rechtsanwendung von § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kann nicht in Erwägung gezogen werden, dass eine Beeinträchtigung bereits aufgrund des Altgebäudes gegeben war und nunmehr lediglich ein nicht stärker beeinträchtigendes Ersatzgebäude verfolgt werde. Der Vergleich zwischen Alt- und Neubau ist nicht bei der Prüfung des § 35 Abs. 2, 3 BauGB, sondern allenfalls und erst im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 4 BauGB vorzunehmen; bei Anwendung von § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 BauGB muss sich ein Bauherr vielmehr so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten will (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 63.77 – BauR 1980, 553 = juris Rn. 18; U.v. 19.2.2004 – BVerwGE 120, 130 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7; B.v. 27.10.2004 – 4 B 74.04 – BauR 2005, 702 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 22.5.2014 – 1 B 14.196 – juris Rn. 26 f.; B.v. 7.3.2018 – 1 B 16.2375 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.6.2011 – OVG 2 S 14.11 – juris Rn. 2).

Für die Annahme einer E r w e i t e r u n g der Splittersiedlung durch das geplante Vorhaben könnten die Größe des Baugrundstücks sowie der Umstand sprechen, dass – bei gebotenem Hinwegdenken des gegenwärtigen Altbestands auf dem Baugrundstück (s.o.) – zwischen dem sog. „Tanzsaal“ auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2 (FlNr. …, südlich des streitgegenständlichen Vorhabens) und dem Wohnhaus auf FlNr. … nördlich des Baugrundstücks ein unbebauter, weitgehend durchgrünter und unbefestigter Bereich auf einer Länge von mehr als 100 m besteht, der der Annahme einer bloßen Auffüllung einer Baulücke innerhalb eines Siedlungssplitters womöglich entgegensteht. Dagegen könnte eingewendet werden, dass aufgrund der im Augenschein festgestellten Topografie des Baugrundstücks (abfallendes Gelände von Osten nach Westen) der Nahbereich unmittelbar entlang der Erschließungsstraße in gewisser Weise optisch von steileren Hanglagen nach Osten hin abgetrennt ist. Der Senat lässt diese Frage dahinstehen. Denn jedenfalls lässt das Vorhaben im Fall der Umsetzung der vom Kläger begehrten Baugenehmigung eine V e r f e s t i g u n g der Splittersiedlung befürchten und führt deswegen zu einer Beeinträchtigung von Belangen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.

Wegen ihrer tendenziell geringeren Außenbereichsunverträglichkeit ist die Verfestigung einer Splittersiedlung grundsätzlich eher hinzunehmen als die Erweiterung oder gar die Entstehung einer Splittersiedlung. Die Annahme eines Vorgangs der Zersiedelung bedarf daher insbesondere in den Fällen der Verfestigung einer konkreten Begründung (BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 27; B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 8). Als Grund für eine Missbilligung in diesem Sinne kommt insbesondere in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabsehbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Weitreichend in diesem Sinn ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 13.97 – NVwZ-RR 1999, 295 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.2004 – 4 B 74.04 – BauR 2005, 702 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 a.a.O. juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 a.a.O. juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 31.10.2013 a.a.O.; U.v. 7.3.2018 a.a.O.). Anderes gilt dann, wenn die vorhandene Splittersiedlung bereits derart verfestigt ist, dass das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr „beitragen“ kann (BVerwG, B.v. 10.11.2010 – 4 B 45.10 – ZfBR 2011, 163 = juris Rn. 4), etwa wenn sich ein Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung völlig unterordnet, keine zusätzlichen Spannungen auslöst, sich organisch in eine bestehende Baulücke der Splittersiedlung einfügt und deshalb keinerlei Vorbildwirkung hat (OVG NRW, U. v. 27.2.1996 – 11 A 1897/94 – ZfBR 1996, 286 = juris Rn. 26 sowie Leitsatz).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist bei gebotener Außerachtlassung des zu ersetzenden Altbestandes auf dem Baugrundstück ein „Befürchten“ der Verfestigung des Außenbereichssplitters „B.“ als Folge der Umsetzung des vom Kläger geplanten Wohnbauvorhabens zu bejahen. Der Grund für die städtebauliche Missbilligung bei Annahme einer bloßen Verfestigung der Splittersiedlung liegt vorliegend in der weitreichenden negativen Vorbildwirkung, die dem Bauvorhaben im Falle seiner Umsetzung auf weitere unbebaute Flächen in der unmittelbaren Umgebung innerhalb des Weilers „B. …“ zukäme (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.5.2014 – 1 B 14.196 – juris Rn. 28). Dies gilt zunächst für den auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße gelegenen noch unbebauten, mehr als 100 m langen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen zu 2 von der Südwestgrenze des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … bis zu dem am südlichen Ende des Weilers gelegenen Einmündungsbereich des Wegs, der zur weiter westlich gelegenen Reithalle führt. Zwar ist durch das auf Basis einer „Landratsgenehmigung“ aus dem Jahr 2005 errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. … bereits eine nicht unerhebliche Vorbildwirkung zur weiteren Bebauung innerhalb des Siedlungssplitters begründet worden. Dies führt aber am Maßstab verständiger Plausibilität (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.1994 – 4 B 226.94 – BRS 56 Nr. 79 = juris Rn. 5) entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dem streitgegenständlichen Vorhaben jede weitere oder verstärkende Vorbildwirkung für eine weitere Zersiedlung abzusprechen. Soweit innerhalb einer Splittersiedlung nicht unerheblicher Raum für weitere bauliche Anlagen verbleibt, führt eine dortige, auch in jüngerer Zeit erfolgte Errichtung eines (genehmigten) Wohnhauses nicht zu einem „Verbrauch“ von Beeinträchtigungen gemäß § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB in dem Sinne, dass von einem zusätzlich hinzukommenden Wohngebäude keine Beeinträchtigung dieser Art mehr ausgehen könnte. In Orientierung an der vorhandenen Wohnbebauung auf FlNrn. …, …, … und … wäre im angesprochenen Bereich auf der westlichen Seite der Erschließungsstraße Raum für noch etwa vier weitere vergleichbare Wohnhäuser. Des Weiteren würden sich die verbleibenden unbebauten Bereiche östlich der Erschließungsstraße auf dem Baugrundstück selbst – neben dem streitgegenständlichen Vorhaben – für eine weitere Bebauung mit mehreren Wohnhäusern in ähnlicher Größenordnung anbieten: Hier könnten nördlich des beantragten Bauvorhabens entlang der Erschließungsstraße (also im in Richtung des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. …) noch zumindest zwei Gebäude und südlich hiervon (in Richtung des ehemaligen Gaststättengebäudes des Beigeladenen zu 2) jedenfalls ein weiteres Wohnhaus platziert werden. Auf Flächen diesseits und jenseits der Erschließungsstraße wäre mithin das Bauvorhaben geeignet, den Wunsch nach weiterer Wohnbebauung entstehen zu lassen oder zu verstärken. Dabei verlangt das Tatbestandsmerkmal des Befürchtens nicht, dass in Folge der Zulassung des zur Beurteilung stehenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt und damit ein Bezugsfall geschaffen würde, auf den sich andere berufen könnten. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1999 – 4 B 27.99 – ZfBR 2000, 278 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.4.2014 – 4 B 5.14 – ZfBR 2014, 494 = juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 18; B.v. 24.4.2017 – 15 ZB 16.1598 u.a. – juris Rn. 12). Kämen aber zu den vorhandenen vier Wohngebäuden im nördlichen Bereich des Siedlungssplitters und den mit gewissem Abstand weiter südlich gelegenen Bestandsgebäuden des Beigeladenen zu 2 (ehemaliges „B.“, ehemalige Gaststätte mit Nebengebäuden) neben dem hier streitgegenständlichen Vorhaben des Klägers noch mögliche weitere Wohngebäude hinzu, fehlte es an der „deutlichen Unterordnung“ der geplanten und der potenziell weiter hinzukommenden Bebauung gegenüber dem vorhandenen Gebäudebestand, die eine Verfestigung noch hinnehmbar erscheinen ließe. Bereits das zahlenmäßige Verhältnis zwischen dem Bauvorhaben und den möglicherweise weiter hinzutretenden Gebäuden einerseits zu den bestehenden Wohngebäuden andererseits zeigt, dass die zusätzlich zu erwartenden Wohngebäude die bestehende Splittersiedlung erheblich verstärken und eine nicht unerhebliche Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. ähnlich BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 18).

c) Die Befürchtung einer Verfestigung der Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB führt zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens gem. § 35 Abs. 2 BauGB. Ein sog. „Teilprivilegierungstatbestand“ gem. § 35 Abs. 4 BauGB, wonach sonstigen, im Übrigen außenbereichsverträglichen Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB u.a. nicht entgegengehalten werden kann, dass sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, ist nicht einschlägig.

aa) Eine unmittelbare Anwendung von § 35 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1, 4, 5 oder 6 BauGB scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger weder eine Nutzungsänderung noch eine Erweiterung, sondern den Abriss und die Neuerrichtung eines Gebäudes verfolgt.

bb) § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB scheitert jedenfalls an der Tatbestandsvoraussetzung gem. Buchst. c, weil das seit Jahrzehnten leerstehende Gebäude niemals vom Kläger nach dem käuflichen Erwerb im Jahr 1990 selbst wohnlich genutzt wurde. Bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990 – mithin schon vor dem Erwerb durch den Kläger – wurde ausgeführt, dass das „Bauernhaus“ schon im damaligen Zustand nicht mehr bewohnbar war. Zudem gab der Kläger in einer von ihm unter dem 18. September 2006 unterschriebenen „Anlage zum Antrag auf Errichtung eines Ersatzwohnhauses“ zur Frage, seit wann das bestehende Wohnhaus von ihm bewohnt werde, als Antwort: „unbewohnt“. Ferner thematisierte der Kläger in einem in den Akten befindlichen Brief an den Landrat vom 14. April 2014, die Landesanwaltschaft habe im gerichtlichen Verfahren, das zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990 geführt habe, vertreten, dass der Altbau auf dem Baugrundstück zunächst nach Renovierung bewohnt werden könne und dass nach einigen Jahren dann nach § 35 Abs. 4 BauGB auch Erweiterungs- und Änderungsbauten zulässig seien. Diese Aussicht sei auch ein Beweggrund für den damaligen Kauf des Grundstücks gewesen. Der heutige bauliche Zustand lasse eine Sanierung, wie sie vom Oberlandesanwalt im Jahr 1990 vorgeschlagen worden sei, nicht mehr zu. Auch dieser Brief bestätigt, dass der Kläger – was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird – das Altgebäude niemals selbst bewohnt hat. Zudem ergibt sich aus einem im erstinstanzlichen Augenscheintermin am 5. Februar 2015 übergebenen Schriftstück, dass sich der Kläger im Februar 1988 ein Baugrundstück in der Gemeinde Eching gekauft und im Folgejahr dort mit dem Hausbau begonnen hat; das Baugrundstück, auf dem er das streitgegenständliche Vorhaben verwirklichen will, wird hiernach von seiner Familie als Gartengrundstück und zur Erholung sowie zur Unterstellung von verschiedenen Gerätschaften genutzt.

cc) § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist nicht einschlägig, weil das zu ersetzende Gebäude nicht durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört worden ist.

dd) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB stützen. Hiernach gilt – bei im Übrigen entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis g – in begründeten Einzelfällen die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in den Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist.

Bei dem Altgebäude auf dem Baugrundstück handelt es sich nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme um ein eher herkömmliches Gebäude ohne besondere bauliche Ausgestaltung. Unabhängig davon, dass es sich wohl schon seit Jahrzehnten in einem ruinenähnlichen Zustand befindet, ist aus Sicht des Senats eher zweifelhaft, ob es aufgrund besonderer architektonischer und / oder kulturhistorischer Wirkungen geeignet ist, auf die umgebende Kulturlandschaft einen relevanten positiven Einfluss zu nehmen (vgl. VG Göttingen, U.v. 10.8.2017 – 2 A 204/15 – juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 163 b; vgl. auch Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 35 BauGB Rn. 173 i.V. mit Rn. 152). Der Senat kann es letztlich dahinstehen lassen, ob das bestehende Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist und ob zur Erfüllung dieser Voraussetzung das existente Gebäude in erster Linie im Hinblick auf seine Bausubstanz erhaltenswert sein muss bzw. ob marode Gebäude von der Vorschrift von vornherein nicht erfasst werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 163b). Hierauf kommt es nicht an, weil jedenfalls weitere Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – g BauGB, auf die § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB verweist, nicht erfüllt sind bzw. nicht erwiesen vorliegen:

Unabhängig von der Frage, ob für die Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – g BauGB zu fordern ist, dass der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb insgesamt noch fortbesteht (ablehnend, mit Darstellung des Streitstands vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 27.2.2018 – 8 A 11535/17 – ZfBR 2018, 378 = juris Rn. 28 ff.), setzt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass das umzunutzende bzw. in Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB zu erneuernde Gebäude tatsächlich privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB genutzt wurde (BVerwG, U.v. 29.10.1982 – 4 C 6.78 – ZfBR 1983, 32 = juris Rn. 9; U.v. 31.5.1982 – 4 C 16.79 – BauR 1983, 448 = juris Rn. 16 f.; B.v. 10.1.1994 – 4 B 192.93 – NVwZ-RR 1994, 308 = juris Rn. 9; VG Münster, U.v. 28.1.2015 – 10 K 459/14 – juris Rn. 32; VG Köln, U.v. 1.9.2017 – 2 K 4709/16 – juris Rn. 23; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 136). Auch wenn zugunsten des Klägers – trotz nicht vorgelegter Baugenehmigung speziell für das Altwohnhaus – aufgrund der vorgelegten sonstigen Unterlagen aus dem 19. Jahrhundert unterstellt wird, dass dieses Gebäude vormals legal errichtet wurde, kann es der Senat nicht als erwiesen ansehen, dass das Wohnhaus jemals als Betriebsleiterhaus eines landwirtschaftlichen Anwesens mit den Privilegierungsvoraussetzungen des (heutigen) § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB fungierte. Die vorgelegten Kopien von Plänen aus dem Staatsarchiv aus dem 19. Jahrhundert sprechen allenfalls dafür, dass es früher – jedenfalls in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts – eine landwirtschaftliche Nutzung im weitesten Sinne gegeben hat, ohne dass gesichert daraus geschlossen werden kann, dass diese die Schwelle einer Privilegierung nach Maßgabe der heute maßgeblichen Vorgaben in § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB erreicht hatte. Für die Anerkennung als gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb ist aber – neben der Frage, ob er im Falle einer Tierhaltung überwiegend auf selbst erwirtschafteter Futtergrundlage basiert, vgl. § 201 BauGB (vgl. OVG NRW, U.v. 15.2.2013 – 10 A 1606/11 – juris Rn. 44 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 29.3.2017 – 1 LB 2/15 – juris Rn. 67 m.w.N.) – ausschlaggebend, ob dieser durch eine spezifisch betriebliche Organisation sowie eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung gekennzeichnet war. Es muss sich um ein auf Dauer – und zwar für Generationen – gedachtes und auf Dauer lebensfähiges, auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen gehandelt haben (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 10 ff. m.w.N.; VGH BW, U.v. 15.12.2010 – 8 S 2517/09 – DVBl. 2011, 294 = juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzungen vormals erfüllt waren oder ob – wie der Beklagte entgegenhält – die vormaligen Stallungen lediglich der Selbstversorgung dienten, konnte vom Kläger nicht belegt werden. Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, auf welche Weise diese Frage heute noch aufgeklärt werden könnte. Schon in den Bauvorlagen zu den vom Voreigentümer im Jahr 1987 gestellten Vorbescheidanträgen, die Streitgegenstände der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg im Jahr 1990 waren, ist (außer einem Kleingebäude unmittelbar nordöstlich des Altbestands) von größeren landwirtschaftlichen Nutzgebäuden auf Lageplänen nichts mehr zu sehen. Die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen eines (früheren) landwirtschaftlichen (maßgeblich auf Gewinnerzielung ausgerichteten) Betriebs geht zu Lasten des Klägers, der die materielle Beweislast für die ihm günstige Tatbestandsvoraussetzung trägt (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55.03 – NJW 2003, 3360 = juris Rn. 5).

Zudem scheitert eine Teilprivilegierung gem. § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – g BauGB daran, dass das Altgebäude bei unterstellter früherer landwirtschaftlichen Nutzung bereits vor Jahrzehnten – und damit zeitlich vor dem gestellten Bauantrag für das nunmehr verfolgte Vorhaben – einer wesentlichen Nutzungsänderung in eine nicht privilegierte Nutzung zugeführt wurde. In der dem Verwaltungsgericht beim Augenscheintermin am 5. Februar 2015 übergebenen Übersicht (s.o.) wird ausgeführt, dass das Haus in den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts von der in den USA lebenden Familie W. wiederholt – und jeweils bis zu einem dreiviertel Jahr – als Wohnung genutzt worden sei, wenn sich diese in Bayern aufgehalten habe. Auf Basis der eigenen Darstellungen des Klägers ist mithin eine von ihm vorgetragene ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung bereits vor Jahrzehnten unzweifelhaft aufgegeben worden (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 21.11.2000 – 4 B 36.00 – NVwZ 2001, 557 = juris Rn. 10) und ist stattdessen das Gebäude zwischenzeitlich rein wohnlich bzw. als Ferienwohnhaus umgenutzt worden. Die Möglichkeit der Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung zu erleichterten Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist aber verbraucht, wenn ein vormaliger landwirtschaftlicher Betrieb endgültig aufgegeben wurde und bereits eine Anschlussnutzung außerhalb des Privilegierungstatbestandes gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfolgte. Aus dem Gesetzeszweck – Erleichterung des Strukturwandels der Landwirtschaft – ergibt sich, dass nur die e r s t m a l i g e Änderung der Nutzung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigt wird, nicht aber eine weitere Nutzungsänderung nach einer an die landwirtschaftliche Nutzung anschließenden „Zwischennutzung“ (BVerwG, B.v. 1.2.1995 – 4 B 14.95 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 307 = juris Rn. 3; OVG NRW, U.v. 30.7.2003 – 22 A 1004/01 – BauR 2004, 47 = juris Rn. 15 ff.; VG Köln, U.v. 1.9.2017 – 2 K 4709/16 – juris Rn. 25; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 138; Spieß in Jäde/ Dirnberger u.a., BauGB / BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 35 BauGB Rn. 104). Für einen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (teil-) privilegierten unmittelbaren Wechsel von landwirtschaftlicher Nutzung zu einer andersartigen Wohnnutzung ist kein Raum mehr, wenn die vormalige landwirtschaftliche Nutzung bereits zuvor dauerhaft einer – wenn auch später ersatzlos wieder aufgegebenen – nicht landwirtschaftsbezogenen Wohnnutzung gewichen ist; das gilt auch für eine ungenehmigte Zwischennutzung. Auch der auf dieser Regelung aufbauende § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB findet – unabhängig davon, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB in Bayern nicht anzuwenden ist (Art. 82 Abs. 6 BayBO i.V. mit § 245b Abs. 2 BauGB) – im Falle einer aufgegebenen privilegierten Nutzung i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur bei der erstmaligen Nutzungsänderung Anwendung (OVG NRW, B.v. 13.6.2016 – 7 A 1029/15 – juris Rn. 18; Söfker a.a.O. § 35 Rn. 163a).

Ferner wird weder die äußere Gestalt der Bebauung auf dem Baugrundstück bei der Ersetzung des Altgebäudes durch den beabsichtigten Neubau im Wesentlichen gewahrt (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b BauGB) noch handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ersatzbau um eine nur geringfügige Erweiterung im Vergleich zum Altbestand i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Der bisherige Altbau weist einen rein rechteckigen Grundriss mit den Maßen 6 m x 16 m = 96 m² auf. Das neue Bauvorhaben soll nach den eingereichten Bauvorlagen hinsichtlich des reinen Wohntraktes mit einer überbauten Fläche von ca. 145 m² [(12,49 m x 8,49 m) + (6 m x 6,49 m) ] eine L-Form erhalten und unterscheidet sich daher schon in der äußerlichen Gestaltung nicht unerheblich vom bisherigen Bestand. Allein schon bei einer Betrachtung des Größenzuwachses des Wohntrakts in der überbauten Fläche von 96 m² auf 145 m² um ca. 51% ist zweifelhaft, ob noch von einer geringfügigen Erweiterung gesprochen werden kann. Eine geringfügige Erweiterung ist jedenfalls zu verneinen, wenn – wie geboten – die nordöstlich an das Wohnhaus anzubauende Garage mit einer zu überbauenden Fläche von ca. 43,5 m² (6,20 x 7 m) in die Betrachtung einbezogen wird. Das neue Gebäude erhält dann inklusive Garage eine T-Form, die mit der ursprünglichen Form des Altgebäudes nichts mehr gemein hat. Der Zuwachs der überbauten Fläche von 96 m² (Altbestand) auf ca. 188,5 m² (neues Wohngebäude mit angebauter Garage) beträgt dann nahezu das Doppelte (vgl. auch BVerwG, U.v. 23.5.1980 – IV C 84.77 – BauR 1980, 552 = juris Rn. 12; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 164). Bei der Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 3 BauGB ist im Übrigen ausschließlich der Vergleich zwischen dem zu ersetzenden Gebäude einerseits und dem neuen Gebäude andererseits maßgeblich. Die vom Kläger in die Vergleichsberechnung einbezogenen (früheren) landwirtschaftlichen Nutzgebäude bestehen so aber seit Jahrzehnten nicht mehr.

2. Ein übergesetzlicher – unmittelbar auf Art. 14 GG gestützter – aktiver, erweiterter Bestandsschutz, der die mangelnden Voraussetzungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit überwinden bzw. einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung trotz planungsrechtlicher Unzulässigkeit nach § 35 Abs. 2 – 4 BauGB begründen könnte, ist nicht Bestandteil der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.1996 – 4 B 231/96 – NVwZ-RR 1997, 521 = juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 24 ff.; B.v. 22.5.2007 – 4 B 14.07 – ZfBR 2007, 582 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.3.2017 – 9 ZB 15.948 – BayVBl 2017, 710 = juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 13.6.2016 – 7 A 1029/15 – juris Rn. 22). Der Gesetzgeber hat für den aktiven Bestandsschutz im Außenbereich mit § 35 Abs. 4 BauGB eine abschließende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen.

3. Der Senat verkennt nicht, dass die Versagung der Baugenehmigung aufgrund der Verneinung der Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB zu einer auf der Hand liegenden „faktischen“ Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den Eigentümern der nördlich gelegenen Grundstücke führt, denen der Beklagte bis zuletzt im Jahr 2005 trotz Außenbereichslage Wohngebäude genehmigte. Diese genehmigten Bauten stellen eine Fehlentwicklung dar, die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit objektivem Recht (§ 35 BauGB) ebenso unvereinbar waren wie heute das – vom Beklagten abgelehnte – klägerische Vorhaben. Insbesondere die Erteilung der vom Landrat persönlich unterzeichneten Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 für das auf der FlNr. … errichtete Wohnhaus, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Bauantrags des Klägers für das streitgegenständliche Vorhaben steht, ist mit Blick auf die Gesetzbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 BauGB) und die bereits am 30. Januar 1990 zum betroffenen Siedlungssplitter ergangene eindeutige Entscheidung des Verwaltungsgerichts (RN 6 K 88.1057) nicht nachvollziehbar. Der Kläger kann sich allerdings nicht mit Erfolg auf diese Bezugsfälle berufen, denn selbst bei anderweit rechtswidrig erteilten Genehmigungen besteht kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 – IV C 121.68 – BayVBl. 1972, 557 – juris Rn. 27; U.v. 3.6.1977 – IV C 29.75 – DÖV 1977, 830 = juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 15 ZB 09.1124 – juris Rn. 11; B.v. 14.7.2015 – 1 ZB 15.154 – juris Rn. 4; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 26; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1568 – juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 30.8.2017 – 8 S 17/16 – NuR 2018, 62 = juris Rn. 56).

4. Die weiteren im Rechtsstreit aufgeworfene Fragen,

– ob das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder Regelungen des Regionalplans widerspricht (vgl. § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 BauGB),

– ob das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB),

– ob im Falle einer Genehmigungserteilung mit Blick auf anfallendes Oberflächen- und Niederschlagswasser zu Lasten des Beigeladenen zu 2 das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt wäre sowie

– ob die Erschließung insbesondere hinsichtlich der Abwasserentsorgung gesichert ist,

sind nicht mehr entscheidungserheblich und müssen daher nicht näher erörtert werden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu den vom Kläger zu tragenden Prozesskosten gehören gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nach der Billigkeit auch die in beiden gerichtlichen Instanzen angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2, der sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch im Berufungsverfahren Sachanträge gestellt und damit in beiden gerichtlichen Instanzen ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 1 hat nur in erster Instanz einen Sachantrag gestellt und sich damit nur insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt; es entspricht mithin der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 nur insoweit für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts N... vom 27. August 2014 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit 25 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 33 Stellplätzen sowie 4 Carports und 10 Freistellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 720/80 Gemarkung Schwaig (Baugrundstück). Sie ist Eigentümerin des südlich jenseits der I.-straße gelegenen Grundstücks FlNr. 720/92 Gemarkung Schwaig. Für dieses Grundstück wurde der Firma O. mit Bescheid des Landratsamts N... vom 29. August 2003 die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Fabrik für Eisengroßhandel zu einer Druckerei und Herrn P. mit Bescheid des Landratsamts vom 10. Mai 2004 eine Baugenehmigung für eine Tektur zum Bescheid vom 29. August 2003 erteilt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Februar 2015 abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, B. v. 16.7. 2013 - 1 BvR 3057/11 - NJW 2013, 3506 m. w. N.). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt, was zu falschen Feststellungen im Urteil führe, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet. In diesen Fällen wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 4 m. w. N.). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B. v. 30.7.2010 - 8 B 12 5/09 - juris Rn. 23 m. w. N.). Daran gemessen ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die nach § 34 BauGB für das Bauvorhaben der Beigeladenen maßgebliche nähere Umgebung einem faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO entspricht. Es hat für diese Beurteilung die vorliegenden Katasterpläne und Bilder einschließlich eines von der Klägerin vorgelegten Luftbildes zugrunde gelegt. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte dem Beweisangebot zur Einnahme eines Augenscheins nachkommen müssen, lässt nicht erkennen, welche - von dieser tatrichterlichen Bewertung der näheren Umgebung durch das Verwaltungsgericht abweichenden - tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung einer Ortsbesichtigung voraussichtlich getroffen worden wären und wieso sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl sie von der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht förmlich beantragt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 6).

Im Übrigen ist anerkannt, dass Lichtbilder und Lagepläne im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2015 - 4 B 65/14 - juris Rn. 12). Dafür wird im Zulassungsvorbringen nichts dargelegt.

b) Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gebietseinteilung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat die für seine Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte für die Annahme eines faktischen Mischgebiets ausführlich dargestellt. Demgegenüber verweist die Klägerin lediglich auf eine Begutachtung/Prognose Nr. 1104 A-C aus dem Jahre 2004 aus dem Baugenehmigungsverfahren für die von Herrn P. beantragte Tektur zur Baugenehmigung vom 29. August 2003, in der das Baugrundstück als eingeschränkte Gewerbefläche eingestuft wird. Dabei wird allerdings übersehen, dass die Klägerin mit ihrer für ihr Grundstück genehmigten gewerblichen Nutzung durch die Baugenehmigung vom 10. Mai 2004 (Auflage Nr. 4) wegen der bereits damals bestehenden umliegenden Wohnbebauung, z. B. auf dem Grundstück FlNr. 720/5 Gemarkung Schwaig, auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet beschränkt wurde. Zudem stellt die Auslegung des Begriffs der näheren Umgebung des Bauvorhabens im Sinne des § 34 BauGB eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung Sache des Gerichts ist und nicht einem Sachverständigen überlassen werden darf (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Auflage 2014, § 98 Rn. 15).

c) Soweit das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber der Klägerin verneint hat, hat es zu Recht darauf abgestellt, dass dieses neue störempfindliche Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ für diesen keine weiteren Einschränkungen zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss (vgl. BayVGH, B. v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dies ergibt sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor allem aus den in Auflage Nr. 4 der Baugenehmigung vom 10. Mai 2004 für den Betrieb der Offset Druckerei festgelegten Immissionswerten für den Immissionspunkt 1 auf FlNr. 720/5 Gemarkung Schwaig, der von der Werkhalle auf dem Grundstück der Klägerin nahezu gleichweit entfernt ist wie das Baugrundstück.

Soweit die Klägerin auf die Beeinträchtigung des Bauvorhabens durch den Mitarbeiterparkplatz verweist, ist dieser zwar Bestandteil der geprüften Bauvorlagen und damit der Baugenehmigung vom 10. Mai 2004 geworden und wird auch in der schallimmissionstechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für B. GmbH vom 2. September 2013 nicht ausdrücklich angesprochen. Allerdings stellt die Auflage Nr. 4 der Baugenehmigung vom 10. Mai 2014 auf „die vom Betrieb der Offset Druckerei einschließlich des Kunden- und Lieferverkehrs ausgehenden Geräusche“ ab und umfasst damit auch die Nutzung dieses Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken FlNr. 270/115, 116 und 117 Gemarkung Schwaig, der nach dem Stellplatznachweis/Lageplan vom 28. August 2003 60 Plätze umfasst. Dass durch die Nutzung dieses Mitarbeiterparkplatzes zusammen mit dem sonstigen Betrieb der Druckerei die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet am Bauvorhaben der Beigeladenen überschritten werden, wird im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Vielmehr wird dort - ebenso wie in der vorgelegten Stellungnahme der M. Gesellschaft mbH vom 24. März 2015 - darauf abgestellt, dass diesem Bauvorhaben der Schutzcharakter eines allgemeinen Wohngebiets zuzusprechen ist, während das Verwaltungsgericht demgegenüber von einem Mischgebiet ausgegangen ist. Im Übrigen bestehen gewisse Bedenken, ob sich die Klägerin noch auf einen Bestandsschutz ihres Betriebs berufen kann, nachdem die genehmigte Nutzung als Offset Druckerei nach dem Akteninhalt gegen Ende des Jahres 2014 eingestellt wurde und auf dem Grundstück zumindest für die Dauer von 3 Jahren eine Flüchtlingsunterkunft betrieben werden soll.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Berufung führen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegen nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung L., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, dessen Giebelseite einen Abstand von 3 m zum Grundstück Fl.Nr. ... des Beigeladenen wahrt. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts N. vom 26. November 2013 zur Errichtung eines Nebengebäudes, das mit einer Länge von 9 m unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet werden soll.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen, weil keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege. Zum einen halte das Bauvorhaben des Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO ein; zum anderen sei auch kein Ausnahmefall wegen „erdrückender“ oder „einmauernder“ Wirkung des Bauvorhabens erkennbar. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Nach Auffassung des Klägers verletzt die Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme, weil vom Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung ausgeht und der Eindruck des Eingemauertseins entsteht. Das Verwaltungsgericht gehe darauf in den Entscheidungsgründen nicht ausreichend ein und verkenne die Grundstückssituation im Einzelfall. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die entgegenstehende rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sicht von seinem Grundstück bzw. Wohngebäude aus verschont zu bleiben. Eine - auch bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht ausgeschlossene (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3) - Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Zur Beurteilung einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kommt es entscheidend auf eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls an (vgl. z. B. BayVGH vom 9.5.2011 - 15 ZB 10.201 - juris Rn. 10). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v.23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt bei dem Bauvorhaben, das unter Anwendung von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayBO eine zulässige Giebelhöhe von 6,51 m auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite aufweist, keine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem klägerischen Grundstück vor. Bereits die Lage der beiden Baukörper spricht vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Die geplante Giebelwand des Bauvorhabens verläuft parallel zur Giebelwand des Wohngebäudes des Klägers; sie beginnt auf der Nordseite etwa 2 m nach Süden eingerückt zur Giebelwand des Klägers und endet im Süden etwa 1 m nach Süden verlängert, so dass entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nördlich des Bauvorhabens noch etwa 4 m und südlich davon etwa 10 m unverbaut bleiben. Damit befindet sich zwar zumindest die vordere Hälfte der Giebelwand des Bauvorhabens in Sichtweite der verglasten (vorderen) Hälfte der Giebelwand des klägerischen Wohngebäudes. Sie wird aber durch eine 6 m hohe und nahezu blickdichte Buchenhecke nahezu vollständig verdeckt. Von einer unzumutbaren erdrückenden Wirkung bzw. einem Einmauerungseffekt durch das Bauvorhaben kann dabei nicht die Rede sein. Die Giebelhöhe beträgt zwar 6,51 m; sie erstreckt sich aber - anders als bei einer durchgehenden Wand - nicht über die gesamte Breite des Bauvorhabens. Eine teilweise Belichtung und Besonnung des klägerischen Wohngebäudes vom Osten her wird durch das Bauvorhaben nicht ausgeschlossen. Zudem gewährleistet bereits die durchgängige Glaskonstruktion auf der Südseite des klägerischen Wohngebäudes eine uneingeschränkte Belichtung und Besonnung der nach Süden hin ausgerichteten Wohnräume des Klägers. Weiterhin wird nach dem Abbruch des alten Nebengebäudes - zu dem der Beigeladene mit der Baugenehmigung verpflichtet wurde und sich zudem schriftlich verpflichtet hat - auch nach Errichtung des genehmigten Nebengebäudes noch immer auf einer Länge von insgesamt deutlich mehr als 10 m freier Blick vom klägerischen Grundstück nach Osten möglich sein.

b) Soweit sich der Kläger auf die Überschreitung der Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO beruft, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Die Frage, ob durch das geplante Nebengebäude die Abstandsflächen auch auf den nicht dem klägerischen Grundstück zugewandten Seiten eingehalten werden, wurde vom Verwaltungsgericht zwar geprüft, ist aber für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich. Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.04.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11). Im Übrigen könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 29).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Was die Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angeht, wird dem Verwaltungsgericht lediglich vorgehalten, die von ihm nicht in Frage gestellte Rechtsprechung des BayVGH falsch angewandt zu haben. Darauf kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19). Die Frage, ob Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO nachbarschützende Wirkung zukommt, war für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Kläger trägt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit seiner Argumentation hinsichtlich der „erdrückenden“ bzw. „einmauernden“ Wirkung des Bauvorhabens auseinandergesetzt habe. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen - wenn auch knapp - ausdrücklich befasst. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht (BVerwG, B.v. 30.4.2015 - 7 B 2.15 - juris Rn. 2). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen anders als der Kläger gewürdigt hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 13).

b) Ferner rügt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinen schriftsätzlich genannten Beweisangeboten nicht nachgekommen sei und keinen Augenschein durchgeführt habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge - wie im vorliegenden Fall - genügen hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 25).

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m. w. N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass der Kläger geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.