Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Feb. 2015 - W 5 K 14.501

bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 28. April 2014 lehnte das Landratsamt H. den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer „Heilpraxis“ mit Wohnhaus, Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 der Gemarkung W. ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gemeinde K. habe dem Bauvorhaben ihr Einvernehmen verweigert. Das Baugrundstück liege im Außenbereich (§ 35 BauGB), dort seien grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig. Sonstige Vorhaben könnten zugelassen werden, soweit keine öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt würden und die Erschließung gesichert sei. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben der Klägerin widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der dort Flächen für die Landwirtschaft und eine Vorbehaltsfläche für Bodenschätze vorsehe. Des Weiteren beeinträchtige das Vorhaben Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil es aus naturschutzrechtlicher Sicht zu einer spornartigen Erweiterung der Ortschaft und zu einer Zersiedlung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Das natürliche Gelände des Grundstücks steige entlang des Wegverlaufs ortsauswärts an. Gerade der geplante Standort des Wohngebäudes liege zum einen weitab von jeglicher Bebauung und käme zum anderen auf einer Geländehöhe zu liegen, die deutlich über der vorhandenen Bebauung des Ortsteils liegen würde und damit von weitem sichtbar wäre.

Es lasse zudem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten.

Durch das Vorhaben der Klägerin würde die freie Landschaft weiter verbaut. Im Falle einer Genehmigung könne das Landratsamt weitere Bauvorhaben, mit denen auch zu rechnen sei, nicht verhindern (Bezugsfallwirkung). Darüber hinaus fehle es an einer gesicherten Erschließung, da nach den Angaben der Gemeinde K. die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung nicht gesichert seien.

Auf den weiteren Inhalt des Ablehnungsbescheides wird Bezug genommen.

2. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2014 lehnte das Landratsamt H. auch den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer „Bestandsgewerbehalle“ mit Büro auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 der Gemarkung W ab. Die Grundstücke Fl.Nrn. 1279/1 und 1279 schließen in südwestlicher Richtung an das Grundstück Fl.Nr. 1278 an.

3. Am 26. Mai 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 die baurechtliche Genehmigung für den Neubau einer „Heilpraxis“ mit Wohnhaus, Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 der Gemarkung W zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, das derzeit als Wohn-, Praxis- und Firmengebäude genutzte Gelände der Klägerin im Innerort von W* reiche für den beabsichtigten Nutzungszweck in keinster Weise mehr aus. Dies gelte sowohl für das gewerbliche Unternehmen des Ehemanns der Klägerin als auch für deren „Heilpraxis“. Beide Vorhaben seien miteinander wirtschaftlich untrennbar verbunden. Im Vorfeld hätten Landratsamt und Gemeinde die Realisierung des Vorhabens in Aussicht gestellt. Von entscheidender Bedeutung sei auch, dass in der näheren Umgebung des Vorhabens in der Gemeinde K. in der Vergangenheit die solitäre Errichtung von Wohnhäusern sowie Betriebserweiterungen im Außenbereich positiv begleitet worden seien. Das Entgegenstehen landwirtschaftlicher Festsetzungen im Flächennutzungsplan sei bisher kein Hindernis gewesen.

Das planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Festsetzungen des Flächennutzungsplans stünden dem Vorhaben nicht entgegen, weil der Flächennutzungsplan funktionslos geworden sei. Durch die Genehmigungspraxis des Landratsamts und die Einvernehmenspraxis der Gemeinde habe sich die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse derart überholt, dass eine Verwirklichung der planerischen Ziele der Gemeinde nicht mehr möglich sei. Aus dem bisherigen Verhalten der Gemeinde müsse man folgern, dass für die Beigeladene eine Wohnbebauung im Außenbereich gerade erwünscht sei. Durch das Vorhaben der Klägerin werde im Übrigen die von der Gemeinde beabsichtigte Bebauung der Gemarkung W* gerade abgerundet.

Das Vorhaben führe auch angesichts der Nähe zum Gemeindegebiet nicht zu einer Zersiedlung. Im Gegenteil sei prognostisch davon auszugehen, dass mit Verwirklichung der gemeindlichen Konzeptionen gerade bei Zulassung des Vorhabens eine gewachsene Siedlungsstruktur entstehe. Nach dem Flächennutzungsplan schließe sich im Nordwesten der Grundstücke der Klägerin ein großes Wohngebiet an. Die klägerischen Gebäude seien in Fortsetzung dieser anvisierten Bebauung zu sehen. Von einer Erweiterung oder vom Entstehen einer Splittersiedlung könne keine Rede sein.

Naturschutzrechtliche Belange i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB spielten keine Rolle. Das klägerische Baugrundstück habe im Hinblick auf naturschutzrechtliche Schutztatbestände keinerlei Relevanz. Es sei auch nicht raumbedeutsam i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG.

Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das Landratsamt hätte das rechtswidrig versagte Einvernehmen nach Art. 67 BayBO und § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen müssen.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt H. als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, das Bauvorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar ergebe sich zumindest teilweise aus den auch von der Klägerin aufgeführten Bezugsfällen, dass Genehmigungen für Grundstücke im Außenbereich erteilt worden seien, für die der Flächennutzungsplan „Fläche für die Landwirtschaft“ darstelle. Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans ergäben sich daraus aber nicht. Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans könne nur die Rede sein, wenn der vorhandene bauliche Zustand einen Umfang erreicht hätte, der der Verwirklichung der Planungsabsichten der Gemeinde entgegenstehe. Einige wenige Bezugsfälle könnten nicht zur Funktionslosigkeit führen. Aus einer eventuell rechtsfehlerhaft bejahten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bei der Erteilung vorausgegangener Baugenehmigungen lasse sich für die Klägerin im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung herleiten.

Das klägerische Vorhaben lasse darüber hinaus die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Baugrundstücke befänden sich auch nicht in einem organischen Siedlungszusammenhang mit dem Ortsteil W. Dass die Grundstücke Fl.Nrn. 1286, 1287 und 1288 im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt seien, komme dem klägerischen Vorhaben nicht zugute. Ein Bebauungsplan existiere nicht. Die Grundstücke seien unbebaut und würden derzeit als landwirtschaftliche Flächen genutzt. Es sei auch ausgeschlossen, eine organische Beziehung zu einem nicht existenten Bebauungsplangebiet zu prognostizieren. In Bezug auf die Grundstücke Fl.Nrn. 1264, 1285 und 1285/13 könne jedenfalls kein organischer Siedlungszusammenhang mit dem Bauvorhaben der Klägerin abgeleitet werden. Der Flurweg Fl.Nr. 1099 weise eine trennende Wirkung auf. Die Fl.Nr. 1285/13 sei nur mit Nebengebäuden bebaut und diene der Freizeitnutzung. Auch die bestehende Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1279 stehe schon nicht mehr im Bebauungszusammenhang mit der Ortschaft.

Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtige darüber hinaus die Eigenart der Landschaft und das Landschaftsbild. Insbesondere der Standort des Wohngebäudes (Fl.Nr. 1278) liege weitab jeglicher Bebauung auf einer Geländehöhe, die deutlich über der vorhandenen Bebauung liegen würde. Im vorliegenden Fall sei auch keine signifikante Vorbelastung der Landschaft mit Bauten zu erkennen. Die bereits bestehende, eingeschossige Lagerhalle habe lediglich eine Grundfläche von ca. 180 m². Durch den geplanten Umbau und die Erweiterung würde insgesamt eine Grundfläche von ca. 1.006 m² entstehen, wodurch die Eigenart der natürlichen Landschaft zusätzlich erheblich beeinträchtigt würde.

Schließlich sei das Baugrundstück weder an das Abwassernetz noch an das Wasserleitungsnetz angeschlossen. Die fehlende Erschließung sei ein weiterer Versagungsgrund.

Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB deshalb zu Recht verweigert.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.

4. Am 26. Mai 2014 ließ die Klägerin im Verfahren W 5 K 14.576 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 die baurechtliche Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer „Bestandsgewerbehalle“ mit Büro auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 der Gemarkung W* zu erteilen.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Der Beigeladenenvertreter stellte keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 14.576 wurde beigezogen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

2. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Das Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vom Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) umfasst sind.

3. Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Es richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Das Baugrundstück nimmt bei natürlicher Betrachtung nicht an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit teil, den die vorhandenen Gebäude in der Ortsrandlage von W erwecken.

4. Das klägerische Vorhaben beeinträchtigt in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 BauGB.

So widerspricht es den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, der für das fragliche Gebiet „Flächen für die Landwirtschaft“ ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser Belang kann dem klägerischen Vorhaben auch entgegengehalten werden. Soweit Landratsamt und Gemeinde in der Vergangenheit rechtswidrig den Belang des Entgegenstehens der Festsetzungen des Flächennutzungsplans gegenüber nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben in Einzelfällen nicht berücksichtigt haben sollten, führt dies nicht dazu, dass - etwa aus Gründen der Gleichbehandlung - der Belang nun auch gegenüber dem klägerischen Vorhaben unberücksichtigt bleiben müsste. Eine dergestalte Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.

Durch die frühere Genehmigungspraxis des Landratsamtes und die frühere Einvernehmenserteilungspraxis der Beigeladenen ist der Flächennutzungsplan der Beigeladenen auch nicht funktionslos geworden. Die Erteilung einiger Baugenehmigungen für unzulässige Außenbereichsvorhaben in einem Gemeindegebiet oder einer Gemarkung lässt die Festsetzungen eines Flächennutzungsplans zum Außenbereich, insbesondere zum Freihalten von Flächen für die Landwirtschaft, nicht insgesamt hinfällig werden.

In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass die tatsächliche Entwicklung dazu führen kann, dass sich das Gewicht der Aussagen eines Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächen kann, wodurch der Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren kann (BVerwG, U.v. 22.2.1974 Nr. IV C 6.73; B.v. 1.4.1997 Nr. 4 B 11.97 m. w. N.). Der Flächennutzungsplan kann aber nur dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. In dem hier zu berücksichtigenden Gebiet haben die Darstellungen des Flächennutzungsplans ihre bauleitplanerische Funktion nicht verloren. Die betroffenen Grundstücke der Klägerin, wie das gesamte an die Fl.Nrn. 1264 und 1279 angrenzende Gebiet südöstlich des Ortskerns von W*, sind nach wie vor ohne weiteres landwirtschaftlich nutzbar. Eine Verwirklichung der für den fraglichen Bereich dargestellten Art der Bodennutzung ist gerade nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 29.4.1977 Nr. 4 C 39.75; Philipp in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 10 zu § 8 und Rn. 14 zu § 204). Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans insgesamt, aber auch in dem betroffenen Bereich, kann keine Rede sein.

Das klägerische Vorhaben lässt zudem die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll die zusammenhanglose und unorganische Streubebauung mit Vorhaben verhindert werden, die dem Außenbereich nicht wesensgemäß sind. Die Anlehnung weiterer Gebäude an die Ortslage ist in der Regel ein Vorgang der Zersiedlung (BVerwG, U.v. 25.1.1985 Nr. 4 C 29.81, U.v. 26.5.1967 Nr. IV C 25.66 u. U.v. 9.6.1976 Nr. IV C 42.74; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, Rn. 208 zu § 35 BauGB). Dabei ist der Begriff Siedlung und damit auch Zersiedlung nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäudlichkeiten beschränkt. Er erfasst vielmehr zumindest auch alle diejenigen baulichen Anlagen, die zum - wenn auch evtl. nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, namentlich auch gewerbliche Anlagen (Jäde, a. a. O., Rn. 197 zu § 35 BauGB; BVerwG, U.v. 9.6.1976 Nr. IV C 42.74). Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt (Jäde, a. a. O., Rn. 209 zu § 35). Zusammen mit der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279 bildet die geplante Baulichkeit auf dem Baugrundstück eine Splittersiedlung. Das Vorhaben stellt eine Fortsetzung der schon eingeleiteten, regellosen Bebauung des Außenbereichs dar. Erst recht gilt dies, wenn es im Zusammenhang mit dem geplanten gewerblichen Bauvorhaben der Klägerin auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 (Parallelverfahren W 5 K 14.576) betrachtet wird.

Das Vorhaben der Klägerin würde eine willkürliche, den Außenbereich illegitim in Anspruch nehmende Bebauung fortsetzen. Infrastrukturelle Anforderungen, die diese Bebauung künftig an ihre Umgebung stellen würde und mit denen sie den Außenbereich in Anspruch nähme, wären die Folge (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 217 zu § 35 BauGB). Die Zulassung des von der Klägerin geplanten Gebäudes würde das Gewicht der durch die Zulassung der Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279 begonnenen Zersiedlung noch deutlich verstärken. Damit würde eine erhebliche Verfestigung und Erweiterung der im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung einhergehen. Erst recht gilt dies bei einer Einbeziehung des auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 (Parallelverfahren W 5 K 14.576) geplanten gewerblichen Bauvorhabens der Klägerin. Nach dem Vortrag der Klägerin sind ihre beiden Vorhaben „untrennbar verbunden“.

Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur ergibt sich zudem daraus, dass das klägerische Vorhaben (erst recht unter Einbeziehung des gewerblichen Vorhabens) eine weitreichende, jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzen würde und daher seine unabweisbare Konsequenz wäre, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Die Zulassung des klägerischen Vorhabens würde einen Bezugsfall für weitere Bauvorhaben darstellen. Insoweit wären städtebauliche Mängel prädestiniert, die dem Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur widersprächen und daher unerwünscht i. S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wären.

Dem Beklagten und der Beigeladenen ist es auch nicht verwehrt, sich auf die zu befürchtende Verfestigung der im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung zu berufen. Die Verwirkung einer Befugnis mit der Folge, dass ihre Ausübung unzulässig ist, setzt eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandsmoment), das Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement) und die Verzichtbarkeit der Befugnis voraus. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt.

Die Zulassung des klägerischen Vorhabens entgegen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans würde zugleich eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der vorhandenen Landschaft darstellen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt durch die naturgegebene, landschaftscharakteristische Bodennutzung, d. h. in der Regel von der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder der natürlichen Vegetation. Die vorgefundene Landschaft erfüllt vorliegend ihre natürliche Funktion. Die Ortsrandlage schließt die Schutzwirkung des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht aus (BayVGH, U.v. 25.3.2011 Nr. 1 N 08.1708).

Dem klägerischen Vorhaben stehen daher durchgreifende planungsrechtliche Gründe entgegen. Es würde in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange i. S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen. Ob darüber hinaus die Erschließung des geplanten Vorhabens i. S.v. § 35 Abs. 2 BauGB gesichert ist, kann dahinstehen.

Die Klage war insgesamt abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, ihre evtl. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 28. April 2014 lehnte das Landratsamt H. den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer „Bestandsgewerbehalle“ mit Büro auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 der Gemarkung W. ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gemeinde K. habe dem Bauvorhaben ihr Einvernehmen verweigert. Das Baugrundstück liege im Außenbereich (§ 35 BauGB), dort seien grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig. Sonstige Vorhaben könnten zugelassen werden, soweit keine öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt würden und die Erschließung gesichert sei. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben der Klägerin widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der dort Flächen für die Landwirtschaft und eine Vorbehaltsfläche für Bodenschätze vorsehe. Des Weiteren beeinträchtige das Vorhaben Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil es aus naturschutzrechtlicher Sicht zu einer spornartigen Erweiterung der Ortschaft und zu einer Zersiedlung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Es lasse zudem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279 sei bereits eine gewerbliche Lagerhalle für einen Schreinereibetrieb genehmigt worden. Das nunmehr geplante Betriebsgebäude solle im Anschluss an das bestehende Gebäude errichtet werden. Die Ausführung des Bestandsgebäudes und die Konzeption des Betriebes hätten keine Gemeinsamkeit mit der bestehenden Lagerhalle aus Holz.

Durch das Vorhaben der Klägerin würde die freie Landschaft weiter verbaut. Im Falle einer Genehmigung könne das Landratsamt weitere Bauvorhaben, mit denen auch zu rechnen sei, nicht verhindern (Bezugsfallwirkung). Darüber hinaus fehle es an einer gesicherten Erschließung, da nach den Angaben der Gemeinde K. die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung nicht gesichert seien.

Auf den weiteren Inhalt des Ablehnungsbescheides wird Bezug genommen.

2. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2014 lehnte das Landratsamt H. auch den Bauantrag der Klägerin auf Errichtung einer „Heilpraxis“ mit Wohnhaus, Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 der Gemarkung W. ab. Das Grundstück Fl.Nr. 1278 schließt in nordöstlicher Richtung an das Grundstück Fl.Nr. 1279/1 an.

3. Am 26. Mai 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 die baurechtliche Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer „Bestandsgewerbehalle“ mit Büro auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 der Gemarkung W. zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, das derzeit als Wohn-, Praxis- und Firmengebäude genutzte Gelände der Klägerin im Innerort von W. reiche für den beabsichtigten Nutzungszweck in keinster Weise mehr aus. Dies gelte sowohl für das gewerbliche Unternehmen des Ehemanns der Klägerin als auch für deren „Heilpraxis“. Beide Vorhaben seien miteinander wirtschaftlich untrennbar verbunden. Im Vorfeld hätten Landratsamt und Gemeinde die Realisierung des Vorhabens in Aussicht gestellt. Von entscheidender Bedeutung sei auch, dass in der näheren Umgebung des Vorhabens in der Gemeinde K. in der Vergangenheit die solitäre Errichtung von Wohnhäusern sowie Betriebserweiterungen im Außenbereich positiv begleitet worden seien. Das Entgegenstehen landwirtschaftlicher Festsetzungen im Flächennutzungsplan sei bisher kein Hindernis gewesen.

Das planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Festsetzungen des Flächennutzungsplans stünden dem Vorhaben nicht entgegen, weil der Flächennutzungsplan funktionslos geworden seien. Durch die Genehmigungspraxis des Landratsamts und die Einvernehmenspraxis der Gemeinde habe sich die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse derart überholt, dass eine Verwirklichung der planerischen Ziele der Gemeinde nicht mehr möglich sei. Aus dem bisherigen Verhalten der Gemeinde müsse man folgern, dass für die Beigeladene eine Wohnbebauung im Außenbereich gerade erwünscht sei. Durch das Vorhaben der Klägerin werde im Übrigen die von der Gemeinde beabsichtigte Bebauung der Gemarkung W. gerade abgerundet.

Das Vorhaben führe auch angesichts der Nähe zum Gemeindegebiet nicht zu einer Zersiedlung. Im Gegenteil sei prognostisch davon auszugehen, dass mit Verwirklichung der gemeindlichen Konzeptionen gerade bei Zulassung des Vorhabens eine gewachsene Siedlungsstruktur entstehe. Nach dem Flächennutzungsplan schließe sich im Nordwesten der Grundstücke der Klägerin ein großes Wohngebiet an. Die klägerischen Gebäude seien in Fortsetzung dieser anvisierten Bebauung zu sehen. Von einer Erweiterung oder vom Entstehen einer Splittersiedlung könne keine Rede sein.

Naturschutzrechtliche Belange i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB spielten keine Rolle. Das klägerische Baugrundstück habe im Hinblick auf naturschutzrechtliche Schutztatbestände keinerlei Relevanz. Es sei auch nicht raumbedeutsam i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG.

Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das Landratsamt hätte das rechtswidrig versagte Einvernehmen nach Art. 67 BayBO und § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen müssen.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt H. als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, das Bauvorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar ergebe sich zumindest teilweise aus den auch von der Klägerin aufgeführten Bezugsfällen, dass Genehmigungen für Grundstücke im Außenbereich erteilt worden seien, für die der Flächennutzungsplan „Fläche für die Landwirtschaft“ darstelle. Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans ergäben sich daraus aber nicht. Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans könne nur die Rede sein, wenn der vorhandene bauliche Zustand einen Umfang erreicht hätte, der der Verwirklichung der Planungsabsichten der Gemeinde entgegenstehe. Einige wenige Bezugsfälle könnten nicht zur Funktionslosigkeit führen. Aus einer eventuell rechtsfehlerhaft bejahten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bei der Erteilung vorausgegangener Baugenehmigungen lasse sich für die Klägerin im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung herleiten.

Das klägerische Vorhaben lasse darüber hinaus die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Baugrundstücke befänden sich auch nicht in einem organischen Siedlungszusammenhang mit dem Ortsteil W.. Dass die Grundstücke Fl.Nrn. 1286, 1287 und 1288 im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt seien, komme dem klägerischen Vorhaben nicht zugute. Ein Bebauungsplan existiere nicht. Die Grundstücke seien unbebaut und würden derzeit als landwirtschaftliche Flächen genutzt. Es sei auch ausgeschlossen, eine organische Beziehung zu einem nicht existenten Bebauungsplangebiet zu prognostizieren. In Bezug auf die Grundstücke Fl.Nrn. 1264, 1285 und 1285/13 könne jedenfalls kein organischer Siedlungszusammenhang mit dem Bauvorhaben der Klägerin abgeleitet werden. Der Flurweg Fl.Nr. 1099 weise eine trennende Wirkung auf. Die Fl.Nr. 1285/13 sei nur mit Nebengebäuden bebaut und diene der Freizeitnutzung. Auch die bestehende Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1279 stehe schon nicht mehr im Bebauungszusammenhang mit der Ortschaft.

Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtige darüber hinaus die Eigenart der Landschaft und das Landschaftsbild. Insbesondere der Standort des Wohngebäudes (Fl.Nr. 1278) liege weitab jeglicher Bebauung auf einer Geländehöhe, die deutlich über der vorhandenen Bebauung liegen würde.

Schließlich sei das Baugrundstück weder an das Abwassernetz noch an das Wasserleitungsnetz angeschlossen. Die fehlende Erschließung sei ein weiterer Versagungsgrund.

Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB deshalb zu Recht verweigert.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.

4. Am 26. Mai 2014 ließ die Klägerin im Verfahren W 5 K 14.501 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 zu verpflichten, der Klägerin die baurechtliche Genehmigung für den Neubau einer „Heilpraxis“ mit Wohnhaus, Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 der Gemarkung W. zu erteilen.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Der Beigeladenenvertreter stellte keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 14.501 wurde beigezogen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

2. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Das Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vom Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) umfasst sind.

3. Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Es richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Das Baugrundstück nimmt bei natürlicher Betrachtung nicht an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit teil, den die vorhandenen Gebäude in der Ortsrandlage von W. erwecken.

4. Das klägerische Vorhaben beeinträchtigt in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange i. S.v. § 35 Abs. 3 BauGB.

So widerspricht es den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, der für das fragliche Gebiet „Flächen für die Landwirtschaft“ ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser Belang kann dem klägerischen Vorhaben auch entgegengehalten werden. Soweit Landratsamt und Gemeinde in der Vergangenheit rechtswidrig den Belang des Entgegenstehens der Festsetzungen des Flächennutzungsplans gegenüber nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben in Einzelfällen nicht berücksichtigt haben sollten, führt dies nicht dazu, dass - etwa aus Gründen der Gleichbehandlung - der Belang nun auch gegenüber dem klägerischen Vorhaben unberücksichtigt bleiben müsste. Eine dergestalte Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.

Durch die frühere Genehmigungspraxis des Landratsamtes und die frühere Einvernehmenserteilungspraxis der Beigeladenen ist der Flächennutzungsplan der Beigeladenen auch nicht funktionslos geworden. Die Erteilung einiger Baugenehmigungen für unzulässige Außenbereichsvorhaben in einem Gemeindegebiet oder einer Gemarkung lässt die Festsetzungen eines Flächennutzungsplans zum Außenbereich, insbesondere zum Freihalten von Flächen für die Landwirtschaft, nicht insgesamt hinfällig werden.

In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass die tatsächliche Entwicklung dazu führen kann, dass sich das Gewicht der Aussagen eines Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächen kann, wodurch der Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren kann (BVerwG, U.v. 22.2.1974 Nr. IV C 6.73; B.v. 1.4.1997 Nr. 4 B 11.97 m. w. N.). Der Flächennutzungsplan kann aber nur dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. In dem hier zu berücksichtigenden Gebiet haben die Darstellungen des Flächennutzungsplans ihre bauleitplanerische Funktion nicht verloren. Die betroffenen Grundstücke der Klägerin, wie das gesamte an die Fl.Nrn. 1264 und 1279 angrenzende Gebiet südöstlich des Ortskerns von W., sind nach wie vor ohne weiteres landwirtschaftlich nutzbar. Eine Verwirklichung der für den fraglichen Bereich dargestellten Art der Bodennutzung ist gerade nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 29.4.1977 Nr. 4 C 39.75; Philipp in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 10 zu § 8 und Rn. 14 zu § 204). Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans insgesamt, aber auch in dem betroffenen Bereich, kann keine Rede sein.

Das klägerische Vorhaben lässt zudem die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll die zusammenhanglose und unorganische Streubebauung mit Vorhaben verhindert werden, die dem Außenbereich nicht wesensgemäß sind. Die Anlehnung weiterer Gebäude an die Ortslage ist in der Regel ein Vorgang der Zersiedlung (BVerwG, U.v. 25.1.1985 Nr. 4 C 29.81, U.v. 26.5.1967 Nr. IV C 25.66 u. U.v. 9.6.1976 Nr. IV C 42.74; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, Rn. 208 zu § 35 BauGB). Dabei ist der Begriff Siedlung und damit auch Zersiedlung nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäudlichkeiten beschränkt. Er erfasst vielmehr zumindest auch alle diejenigen baulichen Anlagen, die zum - wenn auch evtl. nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, namentlich auch gewerbliche Anlagen (Jäde, a. a. O., Rn. 197 zu § 35 BauGB; BVerwG, U.v. 9.6.1976 Nr. IV C 42.74). Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt (Jäde, a. a. O., Rn. 209 zu § 35). Zusammen mit der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279, die in das auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 geplante Vorhaben einbezogen werden soll, bilden die Baulichkeiten auf dem Baugrundstück eine Splittersiedlung. Diese wird durch den Um- und Neubau verfestigt. Das Bauvorhaben stellt eine Fortsetzung der schon eingeleiteten, regellosen Bebauung des Außenbereichs dar. Erst recht gilt dies, wenn es im Zusammenhang mit dem geplanten Wohnbauvorhaben der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 (Parallelverfahren W 5 K 14.501) betrachtet wird.

Das Vorhaben der Klägerin würde eine willkürliche, den Außenbereich illegitim in Anspruch nehmende Bebauung fortsetzen. Infrastrukturelle Anforderungen, die diese Bebauung künftig an ihre Umgebung stellen würde und mit denen sie den Außenbereich in Anspruch nähme, wären die Folge (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 217 zu § 35 BauGB). Die Zulassung des von der Klägerin geplanten Gebäudes würde das Gewicht der durch die Zulassung der Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279 begonnenen Zersiedlung noch deutlich verstärken. Damit würde eine erhebliche Verfestigung und Erweiterung der im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung einhergehen. Erst recht gilt dies bei einer Einbeziehung des auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 (Parallelverfahren W 5 K 14.501) geplanten, noch weiter in den Außenbereich vordringenden Wohnhausgebäudes. Nach dem Vortrag der Klägerin sind ihre beiden Vorhaben „untrennbar verbunden“.

Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur ergibt sich zudem daraus, dass das klägerische Vorhaben (erst recht unter Einbeziehung des Wohnhausvorhabens) eine weitreichende, jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzen würde und daher seine unabweisbare Konsequenz wäre, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Die Zulassung des klägerischen Vorhabens würde einen Bezugsfall für weitere Bauvorhaben darstellen. Insoweit wären städtebauliche Mängel prädestiniert, die dem Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur widersprächen und daher unerwünscht i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wären.

Dem Beklagten und der Beigeladenen ist es auch nicht verwehrt, sich auf die zu befürchtende Verfestigung der im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung zu berufen. Die Verwirkung einer Befugnis mit der Folge, dass ihre Ausübung unzulässig ist, setzt eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandsmoment), das Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement) und die Verzichtbarkeit der Befugnis voraus. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt.

Die Zulassung des klägerischen Vorhabens entgegen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans würde zugleich eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der vorhandenen Landschaft darstellen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt durch die naturgegebene, landschaftscharakteristische Bodennutzung, d. h. in der Regel von der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder der natürlichen Vegetation. Die vorgefundene Landschaft erfüllt vorliegend ihre natürliche Funktion. Die Ortsrandlage schließt die Schutzwirkung des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht aus (BayVGH, U.v. 25.3.2011 Nr. 1 N 08.1708).

Dem klägerischen Vorhaben stehen daher durchgreifende planungsrechtliche Gründe entgegen. Es würde in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange i. S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen. Ob darüber hinaus die Erschließung des geplanten Vorhabens i. S.v. § 35 Abs. 2 BauGB gesichert ist, kann dahinstehen.

Die Klage war insgesamt abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, ihre evtl. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 28. April 2014 lehnte das Landratsamt H. den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer „Bestandsgewerbehalle“ mit Büro auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 der Gemarkung W. ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gemeinde K. habe dem Bauvorhaben ihr Einvernehmen verweigert. Das Baugrundstück liege im Außenbereich (§ 35 BauGB), dort seien grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig. Sonstige Vorhaben könnten zugelassen werden, soweit keine öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt würden und die Erschließung gesichert sei. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben der Klägerin widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der dort Flächen für die Landwirtschaft und eine Vorbehaltsfläche für Bodenschätze vorsehe. Des Weiteren beeinträchtige das Vorhaben Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil es aus naturschutzrechtlicher Sicht zu einer spornartigen Erweiterung der Ortschaft und zu einer Zersiedlung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Es lasse zudem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279 sei bereits eine gewerbliche Lagerhalle für einen Schreinereibetrieb genehmigt worden. Das nunmehr geplante Betriebsgebäude solle im Anschluss an das bestehende Gebäude errichtet werden. Die Ausführung des Bestandsgebäudes und die Konzeption des Betriebes hätten keine Gemeinsamkeit mit der bestehenden Lagerhalle aus Holz.

Durch das Vorhaben der Klägerin würde die freie Landschaft weiter verbaut. Im Falle einer Genehmigung könne das Landratsamt weitere Bauvorhaben, mit denen auch zu rechnen sei, nicht verhindern (Bezugsfallwirkung). Darüber hinaus fehle es an einer gesicherten Erschließung, da nach den Angaben der Gemeinde K. die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung nicht gesichert seien.

Auf den weiteren Inhalt des Ablehnungsbescheides wird Bezug genommen.

2. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2014 lehnte das Landratsamt H. auch den Bauantrag der Klägerin auf Errichtung einer „Heilpraxis“ mit Wohnhaus, Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 der Gemarkung W. ab. Das Grundstück Fl.Nr. 1278 schließt in nordöstlicher Richtung an das Grundstück Fl.Nr. 1279/1 an.

3. Am 26. Mai 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 die baurechtliche Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer „Bestandsgewerbehalle“ mit Büro auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 der Gemarkung W. zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, das derzeit als Wohn-, Praxis- und Firmengebäude genutzte Gelände der Klägerin im Innerort von W. reiche für den beabsichtigten Nutzungszweck in keinster Weise mehr aus. Dies gelte sowohl für das gewerbliche Unternehmen des Ehemanns der Klägerin als auch für deren „Heilpraxis“. Beide Vorhaben seien miteinander wirtschaftlich untrennbar verbunden. Im Vorfeld hätten Landratsamt und Gemeinde die Realisierung des Vorhabens in Aussicht gestellt. Von entscheidender Bedeutung sei auch, dass in der näheren Umgebung des Vorhabens in der Gemeinde K. in der Vergangenheit die solitäre Errichtung von Wohnhäusern sowie Betriebserweiterungen im Außenbereich positiv begleitet worden seien. Das Entgegenstehen landwirtschaftlicher Festsetzungen im Flächennutzungsplan sei bisher kein Hindernis gewesen.

Das planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Festsetzungen des Flächennutzungsplans stünden dem Vorhaben nicht entgegen, weil der Flächennutzungsplan funktionslos geworden seien. Durch die Genehmigungspraxis des Landratsamts und die Einvernehmenspraxis der Gemeinde habe sich die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse derart überholt, dass eine Verwirklichung der planerischen Ziele der Gemeinde nicht mehr möglich sei. Aus dem bisherigen Verhalten der Gemeinde müsse man folgern, dass für die Beigeladene eine Wohnbebauung im Außenbereich gerade erwünscht sei. Durch das Vorhaben der Klägerin werde im Übrigen die von der Gemeinde beabsichtigte Bebauung der Gemarkung W. gerade abgerundet.

Das Vorhaben führe auch angesichts der Nähe zum Gemeindegebiet nicht zu einer Zersiedlung. Im Gegenteil sei prognostisch davon auszugehen, dass mit Verwirklichung der gemeindlichen Konzeptionen gerade bei Zulassung des Vorhabens eine gewachsene Siedlungsstruktur entstehe. Nach dem Flächennutzungsplan schließe sich im Nordwesten der Grundstücke der Klägerin ein großes Wohngebiet an. Die klägerischen Gebäude seien in Fortsetzung dieser anvisierten Bebauung zu sehen. Von einer Erweiterung oder vom Entstehen einer Splittersiedlung könne keine Rede sein.

Naturschutzrechtliche Belange i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB spielten keine Rolle. Das klägerische Baugrundstück habe im Hinblick auf naturschutzrechtliche Schutztatbestände keinerlei Relevanz. Es sei auch nicht raumbedeutsam i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG.

Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das Landratsamt hätte das rechtswidrig versagte Einvernehmen nach Art. 67 BayBO und § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen müssen.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt H. als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, das Bauvorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar ergebe sich zumindest teilweise aus den auch von der Klägerin aufgeführten Bezugsfällen, dass Genehmigungen für Grundstücke im Außenbereich erteilt worden seien, für die der Flächennutzungsplan „Fläche für die Landwirtschaft“ darstelle. Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans ergäben sich daraus aber nicht. Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans könne nur die Rede sein, wenn der vorhandene bauliche Zustand einen Umfang erreicht hätte, der der Verwirklichung der Planungsabsichten der Gemeinde entgegenstehe. Einige wenige Bezugsfälle könnten nicht zur Funktionslosigkeit führen. Aus einer eventuell rechtsfehlerhaft bejahten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bei der Erteilung vorausgegangener Baugenehmigungen lasse sich für die Klägerin im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung herleiten.

Das klägerische Vorhaben lasse darüber hinaus die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Baugrundstücke befänden sich auch nicht in einem organischen Siedlungszusammenhang mit dem Ortsteil W.. Dass die Grundstücke Fl.Nrn. 1286, 1287 und 1288 im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt seien, komme dem klägerischen Vorhaben nicht zugute. Ein Bebauungsplan existiere nicht. Die Grundstücke seien unbebaut und würden derzeit als landwirtschaftliche Flächen genutzt. Es sei auch ausgeschlossen, eine organische Beziehung zu einem nicht existenten Bebauungsplangebiet zu prognostizieren. In Bezug auf die Grundstücke Fl.Nrn. 1264, 1285 und 1285/13 könne jedenfalls kein organischer Siedlungszusammenhang mit dem Bauvorhaben der Klägerin abgeleitet werden. Der Flurweg Fl.Nr. 1099 weise eine trennende Wirkung auf. Die Fl.Nr. 1285/13 sei nur mit Nebengebäuden bebaut und diene der Freizeitnutzung. Auch die bestehende Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1279 stehe schon nicht mehr im Bebauungszusammenhang mit der Ortschaft.

Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtige darüber hinaus die Eigenart der Landschaft und das Landschaftsbild. Insbesondere der Standort des Wohngebäudes (Fl.Nr. 1278) liege weitab jeglicher Bebauung auf einer Geländehöhe, die deutlich über der vorhandenen Bebauung liegen würde.

Schließlich sei das Baugrundstück weder an das Abwassernetz noch an das Wasserleitungsnetz angeschlossen. Die fehlende Erschließung sei ein weiterer Versagungsgrund.

Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB deshalb zu Recht verweigert.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.

4. Am 26. Mai 2014 ließ die Klägerin im Verfahren W 5 K 14.501 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 zu verpflichten, der Klägerin die baurechtliche Genehmigung für den Neubau einer „Heilpraxis“ mit Wohnhaus, Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 der Gemarkung W. zu erteilen.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Der Beigeladenenvertreter stellte keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 14.501 wurde beigezogen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

2. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Das Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vom Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) umfasst sind.

3. Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Es richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Das Baugrundstück nimmt bei natürlicher Betrachtung nicht an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit teil, den die vorhandenen Gebäude in der Ortsrandlage von W. erwecken.

4. Das klägerische Vorhaben beeinträchtigt in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange i. S.v. § 35 Abs. 3 BauGB.

So widerspricht es den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, der für das fragliche Gebiet „Flächen für die Landwirtschaft“ ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser Belang kann dem klägerischen Vorhaben auch entgegengehalten werden. Soweit Landratsamt und Gemeinde in der Vergangenheit rechtswidrig den Belang des Entgegenstehens der Festsetzungen des Flächennutzungsplans gegenüber nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben in Einzelfällen nicht berücksichtigt haben sollten, führt dies nicht dazu, dass - etwa aus Gründen der Gleichbehandlung - der Belang nun auch gegenüber dem klägerischen Vorhaben unberücksichtigt bleiben müsste. Eine dergestalte Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.

Durch die frühere Genehmigungspraxis des Landratsamtes und die frühere Einvernehmenserteilungspraxis der Beigeladenen ist der Flächennutzungsplan der Beigeladenen auch nicht funktionslos geworden. Die Erteilung einiger Baugenehmigungen für unzulässige Außenbereichsvorhaben in einem Gemeindegebiet oder einer Gemarkung lässt die Festsetzungen eines Flächennutzungsplans zum Außenbereich, insbesondere zum Freihalten von Flächen für die Landwirtschaft, nicht insgesamt hinfällig werden.

In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass die tatsächliche Entwicklung dazu führen kann, dass sich das Gewicht der Aussagen eines Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächen kann, wodurch der Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren kann (BVerwG, U.v. 22.2.1974 Nr. IV C 6.73; B.v. 1.4.1997 Nr. 4 B 11.97 m. w. N.). Der Flächennutzungsplan kann aber nur dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. In dem hier zu berücksichtigenden Gebiet haben die Darstellungen des Flächennutzungsplans ihre bauleitplanerische Funktion nicht verloren. Die betroffenen Grundstücke der Klägerin, wie das gesamte an die Fl.Nrn. 1264 und 1279 angrenzende Gebiet südöstlich des Ortskerns von W., sind nach wie vor ohne weiteres landwirtschaftlich nutzbar. Eine Verwirklichung der für den fraglichen Bereich dargestellten Art der Bodennutzung ist gerade nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 29.4.1977 Nr. 4 C 39.75; Philipp in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 10 zu § 8 und Rn. 14 zu § 204). Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans insgesamt, aber auch in dem betroffenen Bereich, kann keine Rede sein.

Das klägerische Vorhaben lässt zudem die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll die zusammenhanglose und unorganische Streubebauung mit Vorhaben verhindert werden, die dem Außenbereich nicht wesensgemäß sind. Die Anlehnung weiterer Gebäude an die Ortslage ist in der Regel ein Vorgang der Zersiedlung (BVerwG, U.v. 25.1.1985 Nr. 4 C 29.81, U.v. 26.5.1967 Nr. IV C 25.66 u. U.v. 9.6.1976 Nr. IV C 42.74; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, Rn. 208 zu § 35 BauGB). Dabei ist der Begriff Siedlung und damit auch Zersiedlung nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäudlichkeiten beschränkt. Er erfasst vielmehr zumindest auch alle diejenigen baulichen Anlagen, die zum - wenn auch evtl. nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, namentlich auch gewerbliche Anlagen (Jäde, a. a. O., Rn. 197 zu § 35 BauGB; BVerwG, U.v. 9.6.1976 Nr. IV C 42.74). Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt (Jäde, a. a. O., Rn. 209 zu § 35). Zusammen mit der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279, die in das auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 geplante Vorhaben einbezogen werden soll, bilden die Baulichkeiten auf dem Baugrundstück eine Splittersiedlung. Diese wird durch den Um- und Neubau verfestigt. Das Bauvorhaben stellt eine Fortsetzung der schon eingeleiteten, regellosen Bebauung des Außenbereichs dar. Erst recht gilt dies, wenn es im Zusammenhang mit dem geplanten Wohnbauvorhaben der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 (Parallelverfahren W 5 K 14.501) betrachtet wird.

Das Vorhaben der Klägerin würde eine willkürliche, den Außenbereich illegitim in Anspruch nehmende Bebauung fortsetzen. Infrastrukturelle Anforderungen, die diese Bebauung künftig an ihre Umgebung stellen würde und mit denen sie den Außenbereich in Anspruch nähme, wären die Folge (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 217 zu § 35 BauGB). Die Zulassung des von der Klägerin geplanten Gebäudes würde das Gewicht der durch die Zulassung der Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279 begonnenen Zersiedlung noch deutlich verstärken. Damit würde eine erhebliche Verfestigung und Erweiterung der im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung einhergehen. Erst recht gilt dies bei einer Einbeziehung des auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 (Parallelverfahren W 5 K 14.501) geplanten, noch weiter in den Außenbereich vordringenden Wohnhausgebäudes. Nach dem Vortrag der Klägerin sind ihre beiden Vorhaben „untrennbar verbunden“.

Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur ergibt sich zudem daraus, dass das klägerische Vorhaben (erst recht unter Einbeziehung des Wohnhausvorhabens) eine weitreichende, jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzen würde und daher seine unabweisbare Konsequenz wäre, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Die Zulassung des klägerischen Vorhabens würde einen Bezugsfall für weitere Bauvorhaben darstellen. Insoweit wären städtebauliche Mängel prädestiniert, die dem Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur widersprächen und daher unerwünscht i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wären.

Dem Beklagten und der Beigeladenen ist es auch nicht verwehrt, sich auf die zu befürchtende Verfestigung der im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung zu berufen. Die Verwirkung einer Befugnis mit der Folge, dass ihre Ausübung unzulässig ist, setzt eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandsmoment), das Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement) und die Verzichtbarkeit der Befugnis voraus. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt.

Die Zulassung des klägerischen Vorhabens entgegen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans würde zugleich eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der vorhandenen Landschaft darstellen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt durch die naturgegebene, landschaftscharakteristische Bodennutzung, d. h. in der Regel von der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder der natürlichen Vegetation. Die vorgefundene Landschaft erfüllt vorliegend ihre natürliche Funktion. Die Ortsrandlage schließt die Schutzwirkung des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht aus (BayVGH, U.v. 25.3.2011 Nr. 1 N 08.1708).

Dem klägerischen Vorhaben stehen daher durchgreifende planungsrechtliche Gründe entgegen. Es würde in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange i. S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen. Ob darüber hinaus die Erschließung des geplanten Vorhabens i. S.v. § 35 Abs. 2 BauGB gesichert ist, kann dahinstehen.

Die Klage war insgesamt abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, ihre evtl. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 28. April 2014 lehnte das Landratsamt H. den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer „Bestandsgewerbehalle“ mit Büro auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 der Gemarkung W. ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gemeinde K. habe dem Bauvorhaben ihr Einvernehmen verweigert. Das Baugrundstück liege im Außenbereich (§ 35 BauGB), dort seien grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig. Sonstige Vorhaben könnten zugelassen werden, soweit keine öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt würden und die Erschließung gesichert sei. Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben der Klägerin widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der dort Flächen für die Landwirtschaft und eine Vorbehaltsfläche für Bodenschätze vorsehe. Des Weiteren beeinträchtige das Vorhaben Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil es aus naturschutzrechtlicher Sicht zu einer spornartigen Erweiterung der Ortschaft und zu einer Zersiedlung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Es lasse zudem die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279 sei bereits eine gewerbliche Lagerhalle für einen Schreinereibetrieb genehmigt worden. Das nunmehr geplante Betriebsgebäude solle im Anschluss an das bestehende Gebäude errichtet werden. Die Ausführung des Bestandsgebäudes und die Konzeption des Betriebes hätten keine Gemeinsamkeit mit der bestehenden Lagerhalle aus Holz.

Durch das Vorhaben der Klägerin würde die freie Landschaft weiter verbaut. Im Falle einer Genehmigung könne das Landratsamt weitere Bauvorhaben, mit denen auch zu rechnen sei, nicht verhindern (Bezugsfallwirkung). Darüber hinaus fehle es an einer gesicherten Erschließung, da nach den Angaben der Gemeinde K. die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung nicht gesichert seien.

Auf den weiteren Inhalt des Ablehnungsbescheides wird Bezug genommen.

2. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2014 lehnte das Landratsamt H. auch den Bauantrag der Klägerin auf Errichtung einer „Heilpraxis“ mit Wohnhaus, Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 der Gemarkung W. ab. Das Grundstück Fl.Nr. 1278 schließt in nordöstlicher Richtung an das Grundstück Fl.Nr. 1279/1 an.

3. Am 26. Mai 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 die baurechtliche Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung einer „Bestandsgewerbehalle“ mit Büro auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 der Gemarkung W. zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, das derzeit als Wohn-, Praxis- und Firmengebäude genutzte Gelände der Klägerin im Innerort von W. reiche für den beabsichtigten Nutzungszweck in keinster Weise mehr aus. Dies gelte sowohl für das gewerbliche Unternehmen des Ehemanns der Klägerin als auch für deren „Heilpraxis“. Beide Vorhaben seien miteinander wirtschaftlich untrennbar verbunden. Im Vorfeld hätten Landratsamt und Gemeinde die Realisierung des Vorhabens in Aussicht gestellt. Von entscheidender Bedeutung sei auch, dass in der näheren Umgebung des Vorhabens in der Gemeinde K. in der Vergangenheit die solitäre Errichtung von Wohnhäusern sowie Betriebserweiterungen im Außenbereich positiv begleitet worden seien. Das Entgegenstehen landwirtschaftlicher Festsetzungen im Flächennutzungsplan sei bisher kein Hindernis gewesen.

Das planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Festsetzungen des Flächennutzungsplans stünden dem Vorhaben nicht entgegen, weil der Flächennutzungsplan funktionslos geworden seien. Durch die Genehmigungspraxis des Landratsamts und die Einvernehmenspraxis der Gemeinde habe sich die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse derart überholt, dass eine Verwirklichung der planerischen Ziele der Gemeinde nicht mehr möglich sei. Aus dem bisherigen Verhalten der Gemeinde müsse man folgern, dass für die Beigeladene eine Wohnbebauung im Außenbereich gerade erwünscht sei. Durch das Vorhaben der Klägerin werde im Übrigen die von der Gemeinde beabsichtigte Bebauung der Gemarkung W. gerade abgerundet.

Das Vorhaben führe auch angesichts der Nähe zum Gemeindegebiet nicht zu einer Zersiedlung. Im Gegenteil sei prognostisch davon auszugehen, dass mit Verwirklichung der gemeindlichen Konzeptionen gerade bei Zulassung des Vorhabens eine gewachsene Siedlungsstruktur entstehe. Nach dem Flächennutzungsplan schließe sich im Nordwesten der Grundstücke der Klägerin ein großes Wohngebiet an. Die klägerischen Gebäude seien in Fortsetzung dieser anvisierten Bebauung zu sehen. Von einer Erweiterung oder vom Entstehen einer Splittersiedlung könne keine Rede sein.

Naturschutzrechtliche Belange i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB spielten keine Rolle. Das klägerische Baugrundstück habe im Hinblick auf naturschutzrechtliche Schutztatbestände keinerlei Relevanz. Es sei auch nicht raumbedeutsam i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG.

Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht verweigert. Das Landratsamt hätte das rechtswidrig versagte Einvernehmen nach Art. 67 BayBO und § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen müssen.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt H. als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, das Bauvorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Zwar ergebe sich zumindest teilweise aus den auch von der Klägerin aufgeführten Bezugsfällen, dass Genehmigungen für Grundstücke im Außenbereich erteilt worden seien, für die der Flächennutzungsplan „Fläche für die Landwirtschaft“ darstelle. Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans ergäben sich daraus aber nicht. Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans könne nur die Rede sein, wenn der vorhandene bauliche Zustand einen Umfang erreicht hätte, der der Verwirklichung der Planungsabsichten der Gemeinde entgegenstehe. Einige wenige Bezugsfälle könnten nicht zur Funktionslosigkeit führen. Aus einer eventuell rechtsfehlerhaft bejahten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bei der Erteilung vorausgegangener Baugenehmigungen lasse sich für die Klägerin im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung herleiten.

Das klägerische Vorhaben lasse darüber hinaus die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Baugrundstücke befänden sich auch nicht in einem organischen Siedlungszusammenhang mit dem Ortsteil W.. Dass die Grundstücke Fl.Nrn. 1286, 1287 und 1288 im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt seien, komme dem klägerischen Vorhaben nicht zugute. Ein Bebauungsplan existiere nicht. Die Grundstücke seien unbebaut und würden derzeit als landwirtschaftliche Flächen genutzt. Es sei auch ausgeschlossen, eine organische Beziehung zu einem nicht existenten Bebauungsplangebiet zu prognostizieren. In Bezug auf die Grundstücke Fl.Nrn. 1264, 1285 und 1285/13 könne jedenfalls kein organischer Siedlungszusammenhang mit dem Bauvorhaben der Klägerin abgeleitet werden. Der Flurweg Fl.Nr. 1099 weise eine trennende Wirkung auf. Die Fl.Nr. 1285/13 sei nur mit Nebengebäuden bebaut und diene der Freizeitnutzung. Auch die bestehende Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1279 stehe schon nicht mehr im Bebauungszusammenhang mit der Ortschaft.

Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtige darüber hinaus die Eigenart der Landschaft und das Landschaftsbild. Insbesondere der Standort des Wohngebäudes (Fl.Nr. 1278) liege weitab jeglicher Bebauung auf einer Geländehöhe, die deutlich über der vorhandenen Bebauung liegen würde.

Schließlich sei das Baugrundstück weder an das Abwassernetz noch an das Wasserleitungsnetz angeschlossen. Die fehlende Erschließung sei ein weiterer Versagungsgrund.

Die Beigeladene habe ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB deshalb zu Recht verweigert.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.

4. Am 26. Mai 2014 ließ die Klägerin im Verfahren W 5 K 14.501 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 zu verpflichten, der Klägerin die baurechtliche Genehmigung für den Neubau einer „Heilpraxis“ mit Wohnhaus, Einliegerwohnung und Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 der Gemarkung W. zu erteilen.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Der Beigeladenenvertreter stellte keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 14.501 wurde beigezogen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes H. vom 28. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

2. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Das Vorhaben widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vom Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) umfasst sind.

3. Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Es richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das Baugrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Das Baugrundstück nimmt bei natürlicher Betrachtung nicht an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit teil, den die vorhandenen Gebäude in der Ortsrandlage von W. erwecken.

4. Das klägerische Vorhaben beeinträchtigt in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange i. S.v. § 35 Abs. 3 BauGB.

So widerspricht es den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, der für das fragliche Gebiet „Flächen für die Landwirtschaft“ ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser Belang kann dem klägerischen Vorhaben auch entgegengehalten werden. Soweit Landratsamt und Gemeinde in der Vergangenheit rechtswidrig den Belang des Entgegenstehens der Festsetzungen des Flächennutzungsplans gegenüber nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben in Einzelfällen nicht berücksichtigt haben sollten, führt dies nicht dazu, dass - etwa aus Gründen der Gleichbehandlung - der Belang nun auch gegenüber dem klägerischen Vorhaben unberücksichtigt bleiben müsste. Eine dergestalte Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.

Durch die frühere Genehmigungspraxis des Landratsamtes und die frühere Einvernehmenserteilungspraxis der Beigeladenen ist der Flächennutzungsplan der Beigeladenen auch nicht funktionslos geworden. Die Erteilung einiger Baugenehmigungen für unzulässige Außenbereichsvorhaben in einem Gemeindegebiet oder einer Gemarkung lässt die Festsetzungen eines Flächennutzungsplans zum Außenbereich, insbesondere zum Freihalten von Flächen für die Landwirtschaft, nicht insgesamt hinfällig werden.

In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass die tatsächliche Entwicklung dazu führen kann, dass sich das Gewicht der Aussagen eines Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächen kann, wodurch der Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren kann (BVerwG, U.v. 22.2.1974 Nr. IV C 6.73; B.v. 1.4.1997 Nr. 4 B 11.97 m. w. N.). Der Flächennutzungsplan kann aber nur dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. In dem hier zu berücksichtigenden Gebiet haben die Darstellungen des Flächennutzungsplans ihre bauleitplanerische Funktion nicht verloren. Die betroffenen Grundstücke der Klägerin, wie das gesamte an die Fl.Nrn. 1264 und 1279 angrenzende Gebiet südöstlich des Ortskerns von W., sind nach wie vor ohne weiteres landwirtschaftlich nutzbar. Eine Verwirklichung der für den fraglichen Bereich dargestellten Art der Bodennutzung ist gerade nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 29.4.1977 Nr. 4 C 39.75; Philipp in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 10 zu § 8 und Rn. 14 zu § 204). Von einer Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans insgesamt, aber auch in dem betroffenen Bereich, kann keine Rede sein.

Das klägerische Vorhaben lässt zudem die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll die zusammenhanglose und unorganische Streubebauung mit Vorhaben verhindert werden, die dem Außenbereich nicht wesensgemäß sind. Die Anlehnung weiterer Gebäude an die Ortslage ist in der Regel ein Vorgang der Zersiedlung (BVerwG, U.v. 25.1.1985 Nr. 4 C 29.81, U.v. 26.5.1967 Nr. IV C 25.66 u. U.v. 9.6.1976 Nr. IV C 42.74; vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, Rn. 208 zu § 35 BauGB). Dabei ist der Begriff Siedlung und damit auch Zersiedlung nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäudlichkeiten beschränkt. Er erfasst vielmehr zumindest auch alle diejenigen baulichen Anlagen, die zum - wenn auch evtl. nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, namentlich auch gewerbliche Anlagen (Jäde, a. a. O., Rn. 197 zu § 35 BauGB; BVerwG, U.v. 9.6.1976 Nr. IV C 42.74). Splittersiedlung ist dabei jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt (Jäde, a. a. O., Rn. 209 zu § 35). Zusammen mit der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279, die in das auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1279 und 1279/1 geplante Vorhaben einbezogen werden soll, bilden die Baulichkeiten auf dem Baugrundstück eine Splittersiedlung. Diese wird durch den Um- und Neubau verfestigt. Das Bauvorhaben stellt eine Fortsetzung der schon eingeleiteten, regellosen Bebauung des Außenbereichs dar. Erst recht gilt dies, wenn es im Zusammenhang mit dem geplanten Wohnbauvorhaben der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 (Parallelverfahren W 5 K 14.501) betrachtet wird.

Das Vorhaben der Klägerin würde eine willkürliche, den Außenbereich illegitim in Anspruch nehmende Bebauung fortsetzen. Infrastrukturelle Anforderungen, die diese Bebauung künftig an ihre Umgebung stellen würde und mit denen sie den Außenbereich in Anspruch nähme, wären die Folge (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 217 zu § 35 BauGB). Die Zulassung des von der Klägerin geplanten Gebäudes würde das Gewicht der durch die Zulassung der Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279 begonnenen Zersiedlung noch deutlich verstärken. Damit würde eine erhebliche Verfestigung und Erweiterung der im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung einhergehen. Erst recht gilt dies bei einer Einbeziehung des auf dem Grundstück Fl.Nr. 1278 (Parallelverfahren W 5 K 14.501) geplanten, noch weiter in den Außenbereich vordringenden Wohnhausgebäudes. Nach dem Vortrag der Klägerin sind ihre beiden Vorhaben „untrennbar verbunden“.

Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur ergibt sich zudem daraus, dass das klägerische Vorhaben (erst recht unter Einbeziehung des Wohnhausvorhabens) eine weitreichende, jedenfalls nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzen würde und daher seine unabweisbare Konsequenz wäre, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Die Zulassung des klägerischen Vorhabens würde einen Bezugsfall für weitere Bauvorhaben darstellen. Insoweit wären städtebauliche Mängel prädestiniert, die dem Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur widersprächen und daher unerwünscht i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wären.

Dem Beklagten und der Beigeladenen ist es auch nicht verwehrt, sich auf die zu befürchtende Verfestigung der im Ansatz vorhandenen Splittersiedlung zu berufen. Die Verwirkung einer Befugnis mit der Folge, dass ihre Ausübung unzulässig ist, setzt eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandsmoment), das Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement) und die Verzichtbarkeit der Befugnis voraus. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt.

Die Zulassung des klägerischen Vorhabens entgegen den Festsetzungen des Flächennutzungsplans würde zugleich eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der vorhandenen Landschaft darstellen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt durch die naturgegebene, landschaftscharakteristische Bodennutzung, d. h. in der Regel von der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder der natürlichen Vegetation. Die vorgefundene Landschaft erfüllt vorliegend ihre natürliche Funktion. Die Ortsrandlage schließt die Schutzwirkung des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht aus (BayVGH, U.v. 25.3.2011 Nr. 1 N 08.1708).

Dem klägerischen Vorhaben stehen daher durchgreifende planungsrechtliche Gründe entgegen. Es würde in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange i. S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen. Ob darüber hinaus die Erschließung des geplanten Vorhabens i. S.v. § 35 Abs. 2 BauGB gesichert ist, kann dahinstehen.

Die Klage war insgesamt abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, ihre evtl. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.