Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Mai 2015 - W 4 K 14.688

bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 4 K 14.688

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Mai 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Vorkaufsrecht; Flächennutzungsplan; Wohl der Allgemeinheit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...,

2. ...,

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

Markt Goldbach,

vertreten durch den 1. Bürgermeister, Sachsenhausen 19, Goldbach,

- Beklagter -

bevollmächtigt: ...

beteiligt:

Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, Würzburg,

wegen Ausübung des Vorkaufsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Bescheide des Beklagten vom 27. Juni 2014 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines vom Beklagten ausgeübten Vorkaufsrechts.

Am 6. Mai 2014 erhielt der Beklagte von einem Notar die Mitteilung über einen Kaufvertrag vom 2. Mai 2014 betreffend die Grundstücke Fl. Nrn. ...43, ...44 und ...45 List, Ackerland zu 270 m², 280 m² und 510 m². Als Kaufpreis für die Fläche, die die Kläger, Eigentümer der Grundstücke in Erbengemeinschaft, verkaufen wollten, war im vorgelegten Kaufvertrag ein Kaufpreis von 16.860,00 Euro genannt.

Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 übte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) und dem Kläger zu 2) sein Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB hinsichtlich der Grundstücke Fl. Nrn. ...43, ...44 und ...45 der Gemarkung Goldbach, Ackerland zu 270 m², 280 m² und 510 m² aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die veräußerten Grundstücke im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans des Marktes Goldbach in der Fassung vom 29. Oktober 2007 lägen. Es handele sich um unbebaute Flächen im Außenbereich (List), für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche (Art der baulichen Nutzung - WA - allgemeines Wohngebiet) dargestellt sei. Eine konkrete, bauplanungsrechtliche Entwicklung im Bereich „List“ sei in den nächsten Jahren zwar nicht zu erwarten. Jedoch sollte der Markt Goldbach in Anbetracht des Siedlungsdrucks im Stadt-Umland-Bereich Aschaffenburg Bauflächen schaffen und zur Verfügung stellen. Um dies effektiv gewährleisten zu können, sollte der Markt Goldbach möglichst viele bzw. große Flächen des „Bauerwartungslands“ erhalten. Bis zur Umsetzung einer Baugebietserschließung würden die Flächen weiterhin einer landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Steuerung der Siedlungsentwicklung sei eine hoheitliche Aufgabe, die einen zentralen Beitrag zu einer nachhaltigen Raumentwicklung leiste. Für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung sei es notwendig, dass möglichst viele Flächen in der Verfügungsmacht der zuständigen Kommune stünden. Über diese Grundstücke verlaufe zudem der öffentlich gewidmete Feldweg „Feldweg in die List“, welcher auch im Straßenbestandsverzeichnis des Marktes Goldbach eingetragen sei. Der Markt Goldbach könne somit Eigentümer des Weges im Bereich dieser Grundstücke werden, wodurch die Unterhaltung des Weges verbessert und rechtlich gesichert würde.

Am 25. Juli 2014 haben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 27. Juni 2014 aufzuheben.

Die angegebenen Gründe zur Ausübung des Vorkaufsrechts, insbesondere das angesprochene Wohl der Allgemeinheit, seien nicht geeignet, eine Begründung zur Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen. Die Klägerseite habe sich vor Abschluss des Kaufvertrags zweimalig bei Sachbearbeitern des Marktes Goldbach über die aktuelle Preissituation für Ackerflächen erkundigt. Zu keinem Zeitpunkt sei darauf hingewiesen worden, dass hier möglicherweise ein Vorkaufsrecht der Gemeinde ausgeübt werde. Da es sich bei dem Erwerber der Grundstücke um einen guten Bekannten der Klägerseite handele, sei ein niedriger Preis angesetzt worden, was tatsächlich die Gemeinde veranlasst habe, von ihrem vermeintlichen gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts stehe in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften der §§ 24 ff. BauGB, insbesondere mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die in den Bescheiden vom 27. Juni 2014 angeführten Gründe rechtfertigten eine Ausübung des Vorkaufsrechts zum Wohl der Allgemeinheit. Dem Beklagten gehe es um die Sicherstellung seiner Bauleitplanung. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts genüge es, wenn der Erwerb der Grundstücke im konkreten Fall zu den im Gesetz gebilligten boden- und eigentumspolitischen sowie städtebaulichen Zwecken erfolge und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 27. Juni 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach der vom Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden genannten Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Dass die streitgegenständlichen Grundstücke Fl.Nrn. ...43, ...44 und ...45 der Gemarkung Goldbach im Außenbereich liegen und unbebaut sind, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Ebenfalls unstreitig ist, dass die maßgeblichen Grundstücke im Flächennutzungsplan des Marktes Goldbach als „WA“ für „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen sind.

2. Mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 2. Mai 2014 zwischen den Klägern als Verkäufern und dem Käufer ist das allgemeine Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB für den Beklagten entstanden. Es wurde form- und fristgerecht ausgeübt (§ 24 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

3. Nach § 24 Abs. 3 BauGB darf das Vorkaufsrecht allerdings nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Allgemein gültige Maßstäbe dafür, welche Anforderungen an die Allgemeinwohlrechtfertigung zu stellen sind, lassen sich nicht bestimmen. Das folgt schon daraus, dass die nach § 24 Abs. 1 BauGB in Betracht kommenden unterschiedlichen Vorkaufstatbestände zu verschieden sind und deshalb rechtlich unterschiedlich behandelt werden müssen. Entscheidend ist vielmehr der jeweilige Einzelfall (vgl. VGH Kassel, B. v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - juris). Ob im Einzelfall dem jeweils angegebenen Verwendungszweck entsprochen wird, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - juris Rn. 3).

Da der Flächennutzungsplan lediglich der vorbereitende Bauleitplan ist, dürfen an die Ausübung des Vorkaufsrechts keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es muss ausreichen, dass die das Vorkaufsrecht ausübende Gemeinde für das betroffene Grundstück eine dem Flächennutzungsplan entsprechende Verwendung anstrebt und dass das Grundstück entsprechend dem Flächennutzungsplan verwendet werden soll. Regelmäßig ist danach die Gemeinwohlrechtfertigung der Ausübung eines Vorkaufsrechts zugunsten eines Flächennutzungsplanes gegeben, wenn eine den jeweiligen Darstellungen entsprechende Verwendungsabsicht vorliegt. Soll das gemeindliche Vorkaufsrecht - wie hier - bereits in einem sehr frühen Planungsstadium ausgeübt werden, wird man demnach nur dann ein Überwiegen der Gemeinwohlbelange annehmen können, wenn für den von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Zweck auch eine hinreichende Realisierungsmöglichkeit besteht (vgl. OVG Koblenz, U. v. 12.4.2011 - 8 A 11405/10 - juris). Das setzt voraus, dass der konkrete Verwendungszweck nicht nur feststeht, sondern auch absehbar ist, dass die entsprechende Planung in absehbarer Zeit realisiert wird. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bekräftigt dies unter Bezugnahme auf die Historie der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB (vgl. § 3 BauGB-MaßnahmenG vom 17.5.1990) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 25.1.2010 - 4 B 53/09 - juris): „Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur dann, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen“ (BayVGH, U. v. 3.2.2015 - 15 B 13.100 - juris Rn.16). Soll das Grundstück unmittelbar Wohnzwecken zugeführt werden, setzt das zumindest voraus, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werden soll (so auch VGH Mannheim, U. v. 25.6.2009 - 5 S 574/08 - juris).

Vorliegend allerdings gibt es keine hinreichend konkreten Planungen des Beklagten, denen zufolge die streitgegenständliche Fläche im Rahmen einer Bauleitplanung mit Baurecht versehen werden soll. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats des Marktes Goldbach vom 13. Juni 2014 (Bl. 16 f. der Behördenakte) sowie der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide vom 27. Juni 2014 war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts eine „konkrete bauplanungsrechtliche Entwicklung im Bereich List in den nächsten Jahren nicht zu erwarten“. Soweit der Beklagte auf den Siedlungsdruck im Stadt-Umland-Bereich Aschaffenburg und die gemeindliche Planungshoheit verweist, welche es dem Beklagten ermöglichen müsse, Bauerwartungsland zu erhalten, reicht dies nicht aus, um den Willen des Beklagten zu dokumentieren, in einem vertretbaren und überschaubaren Zeitraum Wohnbauland zu schaffen. Es ist zu fordern, dass eine im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts von der Gemeinde geäußerte Planungsabsicht in den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort zu diesem Zeitpunkt eine nachvollziehbare Grundlage findet (BayVGH, U. v. 3.2.2015 - 15 B 13.100 - juris Rn.17). Indikator für das Erfordernis, neuen Wohnraum zu schaffen, kann dabei auch die Bevölkerungsentwicklung sein. Aber selbst unter diesem Gesichtspunkt kann hier zugunsten des Beklagten kein positives Indiz für einen konkreten Planungswillen gesehen werden, da ein signifikant gestiegener Zuzug von Einwohnern im Gemeindegebiet nicht zu verzeichnen ist (vgl. Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Statistik kommunal Goldbach 2013, S. 7).

Es gibt folglich keine Hinweise darauf, dass ein aktuelles Bedürfnis an der Schaffung weiterer Flächen für Wohnbebauung besteht und der Beklagte eine Konkretisierung seiner Planungen in einem Bebauungsplan alsbald beabsichtigt. Der Beklagte hat insoweit auch nichts Substantiiertes vorgetragen. Die allgemeine Absicht, Flächen für noch nicht konkret absehbare künftige Entwicklungen besitzen zu wollen, reicht jedenfalls nicht. Bloße in eine nicht näher eingrenzbare Zukunft gerichtete Absichtserklärungen sind bereits schwerlich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 BV) vereinbar (so ausdrücklich BayVGH, U. v. 3.2.2015 - 15 B 13.100 - juris Rn.17).

Der Verweis auf eine verbesserte und rechtlich gesicherte Unterhaltung des öffentlich gewidmeten „Feldwegs in die List“, der im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke verläuft, führt allein nicht zu der Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit. Es handelt sich hierbei nicht um ein von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB umfasstes städtebauliches Ziel. Der Sachverhalt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U. v. 31.7.2013 - M 9 K 13.2362 - juris), auf die der Bevollmächtigte des Beklagten verwiesen hat, ist nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Dort wurde die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Festsetzung der streitgegenständlichen Grundstücke als „öffentliche Straßenverkehrsfläche und Wege“ in einem Bebauungsplan getragen. Eben hieran fehlt es im von der Kammer vorliegend zu entscheidenden Fall.

Da somit die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vorliegen, waren die entsprechenden Bescheide aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (vgl. Ziffer 9.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße werden die Klagen abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger zu 1) wendet sich als Käufer, die Klägerin zu 2) als Verkäuferin des mit notariellem Kaufvertrag vom 26. September 2008 verkauften – 650 m² großen – Grundstücks in I., H.straße …, Flurstück-Nr. …, gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts an einem Teilstück dieses Grundstücks durch die Beklagte.

2

Das etwa 14 m breite und ca. 52 m tiefe Grundstück grenzt im Osten an einen von der Hauptstraße (K 45) abzweigenden ca. 3,60 m breiten Weg. Dieser sogenannte Bierkellerweg ist als Wirtschaftsweg ausgebaut und wurde zusammen mit einem davon nach Westen abzweigenden Weg im Jahr 1992 zur Straße „I.“ gewidmet. Diese Straße dient der Erschließung von drei im rückwärtigen Bereich der H.straße auf den Parzellen-Nrn. …, … und … zugelassenen Wohnhäusern.

3

Im Anschluss an die Bauvoranfrage der Klägerin zu 2) vom 10. März 2003 zur baurechtlichen Zulässigkeit eines beiderseits grenzständigen Wohnhauses im rückwärtigen Teil der Parzelle-Nr. … erging am 20. Juni 2003 ein positiver Bauvorbescheid der Kreisverwaltung mit näheren Maßgaben. Durch Bescheid vom 26. April 2007 wurde dieser Bescheid bis zum 27. Juni 2011 verlängert.

4

Am 16. Oktober 2003 fasste die Beklagte den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans „I.“. Mit diesem Plan wird das Ziel verfolgt, die derzeit unzureichende Erschließung der drei oben genannten Wohngebäude durch schlecht ausgebaute Wege zu verbessern. Um die Wirtschaftlichkeit dieser Erschließungsmaßnahme zu gewährleisten, hat man neben dem Bauplatz der Klägerin zu 2) noch zwei weitere Bauplätze für Einfamilienhäuser ausgewiesen, so dass eine beidseitige Bebauung entstehen kann. Im Anschluss an die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde die Planung dahingehend geändert, dass im Nordwesten des Plangebiets Festsetzungen zur Rückhaltung, Versickerung und Verdunstung des in das Baugebiet aus dem nördlich gelegenen Weinbergsgelände zuströmenden Wassers erfolgten. Ferner wurde die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des früheren Bierkellerwegs zu Lasten des Flurstücks Nr. … um 1 m auf insgesamt 5 m verbreitert. Dieser Planentwurf lag nebst Begründung und landespflegerischem Planungsbeitrag vom 11. September bis 10. Oktober 2006 öffentlich aus. Die von der Planung betroffenen Grundstückseigentümer sprachen sich gegen den Bebauungsplan aus: Den Eigentümern der drei rückwärtigen Wohnhäuser sei seinerzeit aufgegeben worden, privat für eine Erschließung zu sorgen. Die Ortsgemeinde habe es geduldet, dass ein zu umfangreicher Verkehr über den Weg abgewickelt werde. Dies habe im Jahr 2000 die auf dem Grundstück H.straße … vorhandene alte Sandsteinmauer entlang des früheren Bierkellerwegs beschädigt. Auch der Landesbetrieb Straßen und Verkehr sprach sich gegen die Planung aus: Die Verbreiterung der Zufahrtsstraße ändere nichts an den zu befürchtenden Verkehrsproblemen im Einmündungsbereich des früheren Bierkellerwegs auf die H.straße. Wegen der vorhandenen Bebauung seien die erforderlichen Sichtdreiecke nicht gegeben. Sollte der Bebauungsplan dennoch beschlossen werden, seien die Kosten für erforderliche Sicherungsmaßnahmen von der Gemeinde zu tragen. In seiner Sitzung am 2. April 2008 verständigte sich der Bauausschuss der Beklagten darauf, dass der Planentwurf im Hinblick auf die Änderung des Baugesetzbuchs einer Umweltprüfung unterzogen und im Anschluss daran zusammen mit einem Umweltbericht erneut öffentlich ausgelegt werde.

5

Nach Mitteilung über den abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag am 13. Oktober 2008 übte die Beklagte gegenüber den Klägern mit gleichlautenden Bescheiden vom 26. November 2008 das Vorkaufsrecht hinsichtlich der als Verkehrsfläche ausgewiesenen Teilfläche des Flurstücks Nr. … mit einer Größe von ca. 53 m² aus. Der Entschädigungswert wurde auf der Grundlage der Stellungnahme des Gutachterausschusses auf 5.585,00 € festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass durch die Verbreiterung der Zufahrt sowohl die Zu- wie auch die Ausfahrt vom Baugebiet verbessert werde. Insbesondere könnten Rettungs-, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge die öffentliche Verkehrsfläche sicher nutzen. Insofern rechtfertige das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Verwirklichung des Bebauungsplans.

6

Mit ihren Widersprüchen machten die Kläger im Wesentlichen geltend, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, da keine Aussicht bestehe, dass der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan jemals Rechtskraft erlangen könne. Wegen der Ausweisung eines weiteren großflächigen Baugebiets fehle es schon am Planerfordernis. Außerdem werde die vorgesehene Erschließung zu einer nicht vertretbaren finanziellen Belastung der Anlieger führen. Kostenaufwendig sei vor allem der Schutz der alten Sandsteinmauer sowie eines unter dem Bierkellerweg gelegenen ehemaligen Bierkellers des Anwesens H.straße Nr. … . Ferner sei auf die Bedenken der Straßenverwaltung hinzuweisen. Schließlich stehe der positive Bauvorbescheid für ein grenzständiges Wohnhaus entlang des Bierkellerwegs der Ausübung des Vorkaufsrechts entgegen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2010 wies der Kreisrechtsausschuss die Widersprüche zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des geplanten Bebauungsplans bestünden nicht. Die Planung sei durch städtebauliche Gründe, insbesondere der Herbeiführung einer gesicherten Erschließung gerechtfertigt. Die Höhe der Erschließungskosten stelle keinen absoluten Hinderungsgrund dar. Die von der Straßenverwaltung aufgezeigten Probleme könnten bewältigt werden. Der Bauvorbescheid entfalte noch nicht die Wirkung einer Baugenehmigung. Schließlich sei der Zugriff lediglich auf eine Teilfläche des Grundstücks gerechtfertigt.

8

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klagen haben die Kläger ihr bisheriges Vorbringen vertieft und insbesondere auf die Bindungswirkung des Bauvorbescheids hingewiesen, die sich auch gegenüber einer nachträglichen Rechtsänderung durch einen Bebauungsplan durchsetze. Wegen dieser Bindungswirkung sei eine Sicherung der Bauleitplanung durch Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Klagen durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2010 ergangene Urteil stattgegeben und die Bescheide vom 26. November 2008 nebst Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts hätten Ende November 2008 nicht vorgelegen. Zwar dürfe das Vorkaufsrecht auch schon während des Planaufstellungsverfahrens ausgeübt werden, allerdings erst nach Beginn der öffentlichen Auslegung. Diese Voraussetzung habe im November 2008 deshalb nicht mehr vorgelegen, weil die Beklagte zwischenzeitlich die Notwendigkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung nach vorheriger Erstellung eines Umweltberichts erkannt habe. Unter diesen Umständen sei die im Jahr 2006 vorgenommene Auslegung nicht mehr maßgebend. Im Übrigen stehe aber auch der bestandskräftige Bauvorbescheid der Ausübung des Vorkaufsrechts entgegen. Er hindere nämlich für die Dauer seiner Geltung die Verwirklichung der im Bebauungsplan vorgesehenen Verbreiterung des Bierkellerwegs. Zwar sei die Gemeinde durch den Bauvorbescheid nicht gehindert, die Parzelle Nr. … zu überplanen und dort eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche vorzusehen. Indessen lasse sich eine solche Festsetzung aufgrund des Bauvorbescheids auf absehbare Zeit nicht verwirklichen. In einem solchen Fall sei die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

10

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Das Vorkaufsrecht sei zu Recht ausgeübt worden. Die in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlangte öffentliche Auslegung habe stattgefunden. Diese Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts entfalle nicht dadurch, dass eine erneute öffentliche Auslegung erfolge, was nicht selten lediglich aus Gründen besserer Akzeptanz geschehe. Entscheidend sei bei einer Planänderung allein, ob die in Anspruch genommene Fläche weiterhin für einen öffentlichen Nutzungszweck überplant sei. Dass der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren noch geändert werden müsse, sei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass den Anforderungen an die öffentliche Auslegung nicht in jeder Hinsicht genügt worden sei. Die erfolgte Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Text und Begründung einschließlich landespflegerischem Planungsbeitrag sei insofern ausreichend. Der Rechtsverkehr verlange hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausübung des Vorkaufsrechts eine klare und eindeutige Regelung. Darüber hinaus verlange das Gesetz weder formelle noch materielle Planreife des Bebauungsplanentwurfs. Schließlich stehe die Bindungswirkung des Bauvorbescheids der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen, weil diese lediglich zu einer Änderung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen führe.

11

Die Beklagte beantragt,

12

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. August 2010 die Klagen abzuweisen.

13

Die Kläger beantragen,

14

die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.

15

Sie führen zur Begründung aus: Die 2006 erfolgte öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sei aufgrund der Notwendigkeit einer erneuten Auslegung obsolet. Ferner weise der Planentwurf die zur Bejahung der Gemeinwohlrechtfertigung notwendige Planreife nicht auf. Schon wegen der langen Verfahrensdauer sei zweifelhaft, ob der Bebauungsplan jemals beschlossen werde. Derzeit stehe einem solchen Beschluss schon die fehlende Anpassung an den Flächennutzungsplan entgegen. Im Übrigen erweise sich der Bauvorbescheid als Hinderungsgrund für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Denn durch die Zulassung des Vorkaufsrechts würde sich der Bebauungsplan gegenüber dem Regelungsgehalt des Bauvorbescheids durchsetzen, was mit dessen Bindungswirkung auch gegenüber späteren Rechtsänderungen nicht vereinbar sei.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behörden- und Planaufstellungsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klagen abweisen müssen.

18

Zwar hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klagen zu Recht bejaht. Insbesondere sind sowohl die Klägerin zu 2) als Grundstücksverkäuferin und damit Adressatin des Vorkaufsrechtsbescheids (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) als auch der Kläger zu 1) als Grundstückskäufer zur Anfechtung des Vorkaufsrechtsbescheids befugt. Für den Käufer wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Eingriff in den durch den notariellen Kaufvertrag begründeten Eigentumsverschaffungsanspruch bewirkt, was seine Klagebefugnis begründet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 4 B 10.00 –, NVwZ 2000, 1044 und juris, Rn. 5). Die Anfechtbarkeit durch den Käufer wird auch in § 28 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 BauGB vorausgesetzt.

19

Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Vorkaufsrechtsbescheide vom 26. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2010 sind rechtmäßig und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt.

20

I. In formell-rechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Das Vorkaufsrecht wurde entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt. Die für Verpflichtungserklärungen der Gemeinde gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GemO erforderliche Form der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Bürgermeister wurde gewahrt. Den Bescheiden vom 26. November 2008 ging ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats voraus. Schließlich wird in den Bescheiden entsprechend § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Verwendungszweck des in Anspruch genommenen Grundstücksteils angegeben (Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche).

21

II. Die Vorkaufsrechtsbescheide genügen auch den Anforderungen an die materielle Rechtmäßigkeit gemäß § 24 BauGB.

22

1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Der notarielle Grundstückskaufvertrag liegt hier vor. Ferner macht die Beklagte ihr Vorkaufsrecht für eine Fläche geltend, für die im Bebauungsplan „I.“ eine Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche erfolgt ist. Dass die öffentliche Zwecksetzung nur für eine Teilfläche des verkauften Grundstücks gilt, hindert nicht das Entstehen des Vorkaufsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 229/89 –, NJW 1991, 293 und juris, Rn. 15). Ob ein Grundstücksverkäufer die Übernahme des gesamten Grundstücks verlangen kann, wenn für ihn das Restgrundstück beim Zugriff lediglich auf eine Teilfläche nicht mehr sinnvoll nutzbar ist (vgl. hierzu Grziwotz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 24 Rn. 9 m.w.N.), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, da dies von der Klägerin zu 2) nicht geltend gemacht worden und ein Wegfall der Privatnützigkeit des Restgrundstücks angesichts der Abtrennung lediglich eines Grundstücksstreifens von 1 m Breite auch nicht ersichtlich ist.

23

2. Das Vorkaufsrecht ist auch fehlerfrei ausgeübt worden.

24

a) § 24 Abs.1 Satz 2 BauGB erlaubt die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Fall von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bereits in der Aufstellungsphase des Bebauungsplanes. Die hierfür genannten Voraussetzungen eines Aufstellungsbeschlusses und des Beginns der öffentlichen Auslegung lagen bei Erlass der Vorkaufsrechtsbescheide am 26. November 2008 vor.

25

Der Aufstellungsbeschluss war am 16. Oktober 2003 gefasst geworden. Der Planentwurf hatte nebst Begründung und landespflegerischem Planungsbeitrag in der Zeit vom 11. September bis 10. Oktober 2006 öffentlich ausgelegen.

26

Dass die Beklagte danach den Entschluss gefasst hatte, eine erneute öffentliche Auslegung durchzuführen, lässt das Vorliegen dieser formalen Voraussetzung für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht wieder entfallen. Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verlangen, den zeitlichen Beginn für die Ausübungsbefugnis eindeutig festzulegen. Dies spricht dafür, auf die im Planaufstellungsverfahren erstmalig durchgeführte öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzustellen. Die Änderung oder Ergänzung eines Planentwurfs nach öffentlicher Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist nicht ungewöhnlich und entspricht dem Zweck der Beteiligungsvorschriften. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt in diesem Fall eine erneute Auslegung des geänderten Entwurfs. Vor diesem Hintergrund hätte es in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB einer klarstellenden Regelung bedurft, wenn eine erstmalige öffentliche Anhörung ihre Bedeutung für die Ausübung des Vorkaufsrechts verlieren sollte, sobald die Gemeinde sich zu einer Wiederholung der Anhörung entschließt. Eine solche Klarstellung fehlt im Gesetz. Im Übrigen wird mit dem „Beginn der (erstmaligen) öffentlichen Auslegung“ nur eine von mehreren – auch inhaltlichen – Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts genannt mit der Folge, dass die für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung maßgebenden Gründe nicht unberücksichtigt bleiben. Betrifft etwa die Planänderung gerade die den Zugriff auf das Grundstück rechtfertigende Festsetzung für einen öffentlichen Nutzungszweck liegt kein „Fall der Nummer 1“ im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor, so dass sich die Ausübung des Vorkaufsrechts schon aus diesem Grunde verbietet. Sie wäre dann auch nicht zum Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

27

Dieses Verständnis des Merkmals „Beginn der öffentlichen Auslegung“ entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, soweit er den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen ist. Das in der früheren Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG 1976 vorgesehene gemeindliche Vorkaufsrecht bereits unmittelbar nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses war zunächst im BauGB 1987 abgeschafft worden und auch im Entwurf zum BauROG 1998 ursprünglich nicht vorgesehen (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte: Paetow, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 24 Rn. 7; Roos, in: Brügelmann, BauGB, vor § 24, Rn. 4 ff.). Die jetzige Fassung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB fand dann auf Anregung des Bundesrats Eingang in das Gesetz, und zwar mit der Begründung, dass den Gemeinden „bereits in einer planungsrechtlich früheren Phase unter erleichterten Bedingungen“ der Zugriff auf Flächen zu ermöglichen sei, die sie später aller Voraussicht nach ohnehin erwerben müssten (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 108).

28

Dass mit der im September/Oktober 2006 durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung die öffentliche Auslegung begonnen hat im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese Auslegung den strengen Anforderungen des BauGB 2004 deshalb nicht genügte, weil den ausgelegten Unterlagen ein Umweltbericht nach Maßgabe des § 2a Satz 2 BauGB nicht beigefügt war. Denn auch insofern ist daran festzuhalten, für den zeitlichen Beginn der Ausübungsbefugnis aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf eindeutig erkennbare Umstände, also auf den tatsächlichen Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung abzustellen. Lediglich dann, wenn die erste öffentliche Auslegung an solch schweren Mängeln leidet, dass ihr Zweck, eine substantielle Anhörung zu ermöglichen, verfehlt würde, wird man nicht mehr von einem Beginn der öffentlichen Auslegung sprechen können. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Eine substantielle Anhörung setzt eine entsprechende Information über den geplanten Inhalt des Bebauungsplans, seine städtebauliche Rechtfertigung sowie seine Auswirkungen auch auf Natur und Umwelt voraus. Diesen Anforderungen ist hier mit dem ausgelegten Planentwurf und seiner Begründung sowie dem vorgelegten landespflegerischen Planungsbeitrag hinreichend Rechnung getragen.

29

b) Eine materielle Planreife im Sinne der sicheren Prognose, der vorliegende Planentwurf werde gültiges Ortsrecht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 - 7 B 355/01 -, ZfBR 2001, 424; VGH BW, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 3 S 2509/07 -, ZfBR 2009, 71, jeweils zu § 33 BauGB), wird in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausdrücklich nicht verlangt. Sie kann auch nicht als ungeschriebene Voraussetzung für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts angenommen werden (so ausdrücklich: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. 2001, Rn. 2944; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Aufl. 2010, § 24 Rn. 8; a.A., allerdings im Zusammenhang mit dem Kriterium der Allgemeinwohlrechtfertigung in § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB: Roos, a.a.O., § 24 Rn. 47a; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 24 Rn. 67a).

30

Schon die formelle Planreife wird nicht verlangt. Denn § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt auf den Beginn der öffentlichen Auslegung ab, wohingegen formelle Planreife erst nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung angenommen wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Ohne formelle Planreife fehlt jedoch eine ausreichende Grundlage für die geforderte sichere Prognose.

31

Darüber hinaus kann der Regelung in § 24 BauGB auch nicht ein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, wonach das Planentwurfs-Vorkaufsrecht nur bei materieller Planreife ausgeübt werden darf (so allerdings: Roos, a.a.O.). Im Gegenteil spricht nach Auffassung des Senats gerade der systematische Zusammenhang von § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB gegen eine solche Auslegung. Der Gesetzgeber hat das gemeindliche Vorkaufsrecht an unterschiedliche Tatbestände, insbesondere an gänzlich unterschiedliche Konkretisierungsgrade der Bauleitplanung geknüpft. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB verlangt einen gültigen Bebauungsplan, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB eine Bebauungsmöglichkeit nach § 33 BauGB, also das Vorliegen formeller und materieller Planreife. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB genügt das Vorliegen eines gültigen Flächennutzungsplans, wobei § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB eine weitere Vorverlagerung des Ausübungszeitpunkts in das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans erlaubt, dann aber nur, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan die verlangte Wohnnutzung darstellt. Schließlich lässt § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht auch in einem Umlegungsgebiet entstehen, was einen Umlegungsbeschluss nach § 47 BauGB voraussetzt, der aber wiederum bereits während des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens, also im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss, gefasst werden kann (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB; Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 24 Rn. 11 [Planreife des Bebauungsplanentwurfs nicht erforderlich]). Angesichts dieser sehr unterschiedlichen Regelungen zur Entstehung und Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts wäre es mit den Grundsätzen systematischer Auslegung nicht vereinbar, in § 24 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung als ungeschriebene Voraussetzung die materielle Planreife des Bebauungsplanentwurfs zu verlangen.

32

c) Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bescheide vom 26. November 2008 ist auch durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

33

Im Unterschied zur Enteignung, bei der der Zugriff auf ein Grundstück nur erlaubt ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert (§ 87 Abs. 1 BauGB), genügt bei der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits die Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeinwohls. Die abweichenden Regelungen beruhen auf der unterschiedlichen Intensität des Eingriffs in zivile Rechtspositionen. Im Falle des Vorkaufsrechts erleidet der Verkäufer keinen zwangsweisen Zugriff auf sein Eigentum, vielmehr ist er zu dessen Abgabe freiwillig bereit; allerdings muss er sich gegebenenfalls als Kaufpreis auf den Verkehrswert des Grundstücks verweisen lassen (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Für den Käufer äußert sich die privatrechtsgestaltende Wirkung der Vorkaufsrechtsausübung darin, dass sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht mehr erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 4 B 10.00 –, NVwZ 2000, 1044 und juris, Rn. 5).

34

Die Bejahung der Allgemeinwohlrechtfertigung verlangt eine Interessenabwägung, bei der das gesetzlich anerkannte Erwerbsmotiv der Gemeinde ein solches Gewicht haben muss, dass dahinter das entgegenstehende Interesse der Vertragsparteien an freier Disposition zurückzutreten hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Mai 1989 – 1 A 30/87 –, S. 12 d.U.; dazu: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 – 4 B 245.89 –, NJW 1990, 2703 und juris, Rn. 3 und 9 [„überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit“]; Stock, a.a.O., § 24 Rn. 63 f.). Soll das gemeindliche Vorkaufsrecht bereits in einem sehr frühen Planungsstadium ausgeübt werden, wird man in der Interessenabwägung nur dann ein Überwiegen der Allgemeinwohlbelange annehmen können, wenn für den von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Zweck eine hinreichende Realisierungschance besteht. Wenn auch im Frühstadium des Planaufstellungsverfahrens („nach Beginn der öffentlichen Auslegung“) noch nicht die sichere Erwartung verlangt werden kann, dass der Bebauungsplanentwurf gültiges Ortsrecht wird (materielle Planreife), so darf umgekehrt die Realisierung des öffentlichen Nutzungszwecks auch nicht gänzlich ausgeschlossen sein.

35

Gemessen daran ist die Ausübung des Vorkaufsrechts im vorliegenden Fall zur Sicherung der beabsichtigten Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf dem 1 m breiten östlichen Randstreifen der ehemaligen Parzelle-Nr. … durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

36

(1) Entgegen der Auffassung der Kläger kann dem Bebauungsplan „I.“ nach Auffassung des Senats die Verwirklichungschance nicht gänzlich abgesprochen werden.

37

Die Planung verfolgt das legitime städtebauliche Ziel, die unbefriedigende Erschließungssituation für die im rückwärtigen Bereich der H.straße entstandene Wohnbebauung auf den Parzellen-Nrn. …, … und … zu verbessern. § 123 Abs. 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs herzustellen. Dass der Ausbauzustand der verkehrlichen Anbindung der rückwärtigen Wohnhäuser unzureichend ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Verbesserung der Erschließung dient insbesondere die Verbreiterung des östlich des Grundstücks der Klägerin zu 2) verlaufenden Wegs. Die von der Straßenverwaltung im Planaufstellungsverfahren geäußerten Bedenken wegen der unzureichenden Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich des ehemaligen Bierkellerwegs in die Hauptstraße erscheinen nicht unüberwindbar. Die aufgezeigten Probleme bestehen bereits heute. Sie würden sich auch unabhängig von dem Bebauungsplan durch die im Bauvorbescheid vom 20. Juni 2003/26. April 2007 zugelassene Bebauung noch verstärken. Ein zusätzlicher Anliegerverkehr allein durch den Bebauungsplan würde lediglich durch die Bebauung der beiden Baugrundstücke im Nordwesten des Plangebiets bewirkt. Dieser allerdings nur geringfügigen planbedingten Erhöhung des Verkehrsaufkommens steht die auf der Grundlage des Bebauungsplans ermöglichte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse gegenüber. So erlaubt die Verbreiterung des ehemaligen Bierkellerwegs auf 5 m einen Begegnungsverkehr. Eine Verbesserung der Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich wird durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Anbringung eines Verkehrsspiegels sowie die Verbreiterung des Bürgersteigs an der Nordseite der H.straße zu erwarten sein. Dafür, dass ein den Verkehrsanforderungen gerecht werdender und auch die vorhandene Bebauung schonender Ausbau des ehemaligen Bierkellerwegs technisch unmöglich ist, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Sorge der Kläger vor einem unverhältnismäßig hohen Erschließungsaufwand lässt sich dahin deuten, dass auch sie die technische Machbarkeit letztlich nicht bezweifeln.

38

Soweit die Kläger die fehlende Realisierungschance des Planentwurfs mit der Unverhältnismäßigkeit der Erschließungsaufwendungen begründen, fehlt es auch insofern an hinreichenden Anhaltspunkten für ein unüberwindliches Planungshindernis. Allerdings ist die planende Gemeinde im Rahmen der Abwägung gehalten, auch die mit der Planung einhergehenden finanziellen Folgen für die betroffenen Grundstückseigentümer abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2002 – 4 BN 39.02 –, BRS 66 Nr. 3 und juris, Rn. 8). Liegen städtebauliche Gründe für die Aufstellung eines Bebauungsplans vor, so wird die Besorgnis einer künftigen Belastung mit Erschließungsbeiträgen im Allgemeinen allerdings nicht so gewichtig sein, dass es dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung des Bebauungsplans entgegensteht (vgl. BVerwG, ebenda; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 197).

39

Auch unter dem Aspekt des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ergibt sich kein endgültiges Planungshindernis. Zwar stellt der Flächennutzungsplan das Plangebiet derzeit als gemischte Baufläche (M) dar, wohingegen im Entwurf des Bebauungsplans ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt ist. Insofern besteht allerdings im Laufe des Planaufstellungsverfahrens noch die Möglichkeit, die beiden Bauleitpläne einander anzupassen.

40

Sind somit keine von vornherein unüberwindlichen Planungshindernisse erkennbar, so überwiegt bei der Abwägung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB das Interesse der Antragsgegnerin, durch die Ausübung des Vorkaufsrechts sich die Möglichkeit zu erhalten, die beabsichtigte planerische Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zu verwirklichen. Da sich der Zugriff auf das Grundstück der Klägerin zu 2) lediglich auf einen Streifen von 1 m Breite beschränkt und eine bauliche Nutzung des Restgrundstücks ohne Weiteres erhalten bleibt, muss das private Interesse der Kläger am Vollzug ihres Grundstückskaufvertrags zurückstehen.

41

(2) Schließlich ist die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auch nicht durch den positiven Bauvorbescheid zugunsten der Klägerin zu 2) gesperrt.

42

Zunächst teilt der Senat die Auffassung der Kläger und des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Bescheid vom 20. Juni 2003 um einen positiven Bauvorbescheid handelt, dessen Wirkung durch Bescheid vom 26. April 2007 bis zum 26. Juli 2011 verlängert worden ist. Zwar entspricht der Wortlaut der Verfügung nicht dem Inhalt eines Bauvorbescheids, bei dem es sich um die teilweise Vorwegnahme des feststellenden Teils einer Baugenehmigung handelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2007 – 8 A 10260/07.OVG –, juris, Rn. 20). Die von der Baugenehmigungsbehörde verwendete Formulierung, für das Bauvorhaben werde die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung „in Aussicht gestellt“, ist jedoch lediglich sprachlich ungenau. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt handelt es sich dabei nicht bloß um eine Zusage, die unter dem Vorbehalt der unveränderten Rechtslage stünde (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG). Weil der Antrag der Klägerin zu 2) ausdrücklich eine Bauvoranfrage beinhaltete, hätte die Baugenehmigungsbehörde den Antrag teilweise ablehnen müssen, wenn sie bloß eine Zusage hätte erteilen wollen. Dies war indes ersichtlich nicht gewollt, wofür letztlich auch die Überschrift der Verfügung als „Bauvorbescheid“ spricht.

43

Die Feststellungwirkung des Bescheids vom 20. Juni 2003 erstreckt sich vor dem Hintergrund der Regelung in § 72 Satz 1 Halbsatz 2 LBauO i.V.m. § 66 Abs. 3 LBauO zunächst auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Darüber hinaus kann auch eine Abweichungsentscheidung nach § 69 LBauO Gegenstand eines Bauvorbescheids sein. Insofern unterstellt der Senat mit dem Verwaltungsgericht, dass die Behörde stillschweigend eine Abweichung von dem Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBauO erteilt hat, wonach die Abstandsfläche auf dem Baugrundstück liegen muss.

44

Ein positiver Bauvorbescheid entfaltet im Rahmen seiner Feststellungen Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren. Die Baugenehmigung darf aus den im Bauvorbescheid festgestellten Gründen zur baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht versagt werden. Diese Bindungswirkung setzt sich auch gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen durch. Dies wird in § 14 Abs. 3 BauGB für den Fall der Veränderungssperre bestätigt, ergibt sich aber letztlich aus der dem Bauvorbescheid bzw. einer Baugenehmigung nach Landesrecht zukommenden Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 39.82 –, BVerwGE 69, 1 und juris, Rn. 14).

45

Dies würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass die Baugenehmigung für das Vorhaben der Klägerin zu 2) auch bei Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht aus den im Bauvorbescheid vom 20. Juni 2003 positiv festgestellten Gründen zur baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens versagt werden dürfte.

46

Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung der Kläger und des Verwaltungsgerichts, dass diese dem Bauvorbescheid zukommende Bindungswirkung durch die Zulassung des Vorkaufsrechts unterlaufen würde, was zu einer entsprechenden Begrenzung der Vorkaufsrechtsbefugnis führen müsse. Die Durchsetzungskraft des Bauvorbescheids gegenüber späteren Rechtsänderungen und das Zugriffsrecht der Gemeinde zur Verwirklichung bauplanerischer Festsetzungen bestehen vielmehr unabhängig voneinander; sie überlagern sich, ohne sich auszuschließen. Der Bauvorbescheid betrifft die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens und damit letztlich das Interesse an dessen Verwirklichung und Fortbestand. Das Vorkaufsrecht ermöglicht die Änderung der zivilrechtlichen Eigentumslage. Ohne Ausübung des Vorkaufsrechts würde sich der Bauvorbescheid zugunsten der Klägerin zu 2) auch gegenüber einem bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan „I.“ und einer darin festgesetzten Verkehrsfläche auf dem Baugrundstück ohne weiteres durchsetzen. Umgekehrt würde indes auch eine bereits verwirklichte Bebauung auf dem betroffenen Grundstück den Zugriff der Gemeinde zwecks Herstellung plankonformer Zustände nicht grundsätzlich ausschließen, wobei der Zugriff durch Enteignung oder - als milderes Mittel - durch Ausübung des Vorkaufsrechts geschehen könnte. Diese Zugriffsmöglichkeit auch auf einen vorhandenen und aufgrund Baugenehmigung gesicherten Baubestand ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 229/89 –, NJW 1991, 293; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990, a.a.O., juris Rn. 4). Die Ausübung des Vorkaufsrechts dient hier dazu, nach Erwerb des Grundstücks die der Planung widersprechende Bebauung abzureißen und das Grundstück einer plankonformen Nutzung zuzuführen. Dabei ist es unerheblich, ob der Bebauungsplan bereits erlassen wurde oder sich erst im Planaufstellungsverfahren befindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990, a.a.O. in Verbindung mit dem vorangehenden Urteil des OVG RP vom 18. Mai 1989 – 1 A 30/87 –, S. 12 d.U. [Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1976 zwecks Abriss des vorhandenen Gebäudes und Herbeiführung einer dem Planentwurf konformen Nutzung]).

47

Verbietet schon ein vorhandener Baubestand nicht grundsätzlich die Ausübung des Vorkaufsrechts, so können aus dem durch Bauvorbescheid oder Baugenehmigung gesicherten Anspruch auf Herstellung eines solchen Bestandes keine weitergehenden Rechte erwachsen.

48

Bezieht sich die Zugriffsmöglichkeit der Gemeinde lediglich auf eine Teilfläche des Grundstücks, so stellt sich allenfalls die Frage, ob der Verkäufer die Übernahme des vollständigen Grundstücks verlangen darf, weil ihm das Restgrundstück eine sinnvolle Nutzung nicht mehr ermöglicht (vgl. hierzu: BGH, a.a.O., juris, Rn. 29 und 33). Diese Frage stellt sich hier aus den oben bereits dargelegten Gründen indes nicht.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

50

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

51

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache Gelegenheit gibt, die Anforderungen an die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts während des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB) rechtsgrundsätzlich zu klären.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.585,00 € (pro Kläger jeweils die Hälfte des festgelegten Verkehrswertes) festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Beklagte möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen:

Reicht es - sofern alle übrigen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gegeben sind - gem. § 24 Abs. 3 BauGB zur Begründung der Ausübung des Vorkaufsrechts und zur Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts zum Wohle der Allgemeinheit aus, wenn die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts als Verwendungszweck angibt oder zugrunde legt, dass die Gemeinde das Grundstück, über welches sie das Vorkaufsrecht ausgeübt hat, zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils in dem im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Gebiet beziehungsweise als Austausch- oder Ersatzland, insbesondere zum Zwecke der Entschädigung in Land benötigt und wird diesem Verwendungszweck auch dann entsprochen, wenn erst langfristig mit einer Überplanung entsprechend dem bestehenden Flächennutzungsplan zu rechnen ist?

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.

4

Dabei ist zunächst zur Präzisierung der Fragestellung hervorzuheben, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nur insoweit stellt, als "nach den insoweit zeitlich und inhaltlich noch völlig unbestimmten Planungsvorstellungen" der das Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde "(wenn überhaupt) erst langfristig mit einer Überplanung gerechnet werden kann". Denn an die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 16), der dabei auf Schreiben der Beklagten Bezug nimmt, ist das Revisionsgericht gebunden. In dieser präzisierten Form kann die Frage verneint werden, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

5

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist zunächst, dass es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Das allein genügt - entgegen der Auffassung der Beklagten - für die Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch nicht. Weitere Voraussetzung ist nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Die Antwort auf die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat sich an den Zielen zu orientieren, die mit den einzelnen Tatbeständen in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BauGB verfolgt werden. Mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (und 6) BauGB wird insbesondere das Ziel verfolgt, Flächen für den Wohnungsbau verfügbar zu machen. Dies schließt solche Grundstücke ein, die der infrastrukturellen Ausstattung des zu entwickelnden Wohngebiets dienen sollen (Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks 11/6508 S. 14). Daher rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur, wenn damit Flächen - unmittelbar oder mittelbar (als Tauschland) - für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen. Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung ("zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils") oder zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die später möglicherweise als Tauschgrundstücke im Rahmen der Verfolgung gänzlich anderer Zwecke verwendet werden sollen, wie dies die Beklagte offenbar meint (vgl. auch die Beschlüsse vom 15. Februar 2000 - BVerwG 4 B 10.00 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 4 = BRS 63 Nr. 130 und vom 8. September 2009 - BVerwG 4 BN 38.09 - BauR 2010, 81 zu Satzungen nach § 25 BauGB). So verweist die Beschwerdebegründung auf die Erfahrungen der beklagten Gemeinde mit dem Erwerb von Tauschgrundstücken als Manövriermasse, die beispielsweise die Durchführung der Umgehung einer Bundesstraße erheblich vereinfacht habe. Zur Verfolgung dieses Ziels kann jedoch nicht auf die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB zurückgegriffen werden.

6

Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte, auf die bereits das Verwaltungsgericht (UA S. 5 f. = BauR 2008, 960 = BRS 73 Nr. 117) und der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 15 = VBlBW 2009, 470 = BauR 2010, 71) Bezug genommen haben, und durch systematische Überlegungen bestätigt. Das jetzt in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB geregelte Vorkaufsrecht wurde durch das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz/BauGB-Maßnahmengesetz 1990 eingeführt und später in das BauGB übernommen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, Stand Oktober 2009, Rn. 9 f. zu § 24 BauGB). Mit ihm sollte die Vorbereitung und Durchführung von Wohnbauvorhaben in Gebieten, die die Gemeinde durch Bebauungspläne entwickeln will, erleichtert werden (BTDrucks 11/6508 S. 11). Weitergehende Vorschläge (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats BTDrucks 12/4208 S. 7 und den Antrag des Bundesrats BTDrucks 13/7886 S. 5 ), ein umfassendes Vorkaufsrecht auch zu Zwecken der Baulandbevorratung zu schaffen, haben sich nicht durchgesetzt (Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BTDrucks 13/8019).

7

Die enge Verknüpfung des Vorkaufsrechts an das jeweilige städtebauliche Ziel, hier die Vorbereitung und Schaffung von Wohnungsbau, wird auch durch die Regelungen in § 26 Nr. 4 BauGB und § 27 BauGB bestätigt. Danach ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen, wenn das Grundstück bereits entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist; der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts ferner abwenden, wenn er in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist nach den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Diese Einschränkungen des Vorkaufsrechts in §§ 26 und 27 BauGB bilden auch einen Maßstab, der für die Auslegung von § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB heranzuziehen ist (Beschluss vom 29. Juni 1993 - BVerwG 4 B 100.93 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 1 = NVwZ 1994, 284). Sie verdeutlichen, dass mit dem Vorkaufsrecht nicht gänzlich andere Zwecke verfolgt werden dürfen und dass keine Rechtfertigung besteht, von der Befugnis nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Gebrauch zu machen, wenn das städtebauliche Ziel auch unter Mitwirkung eines bauwilligen Grundstückseigentümers erreicht werden kann. Bei der Ermessensausübung ist entsprechend gewichtigen Belangen des Betroffenen ebenfalls Rechnung zu tragen (Beschluss vom 26. April 1993 - BVerwG 4 B 31.93 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 255 S. 105 = NVwZ 1994, 282). An diesen Maßstäben hat sich auch die Beantwortung der Frage zu orientieren, in welchen Fällen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden darf, um Tauschland zu erwerben.

8

Auch in zeitlicher Hinsicht unterliegt die Ausübung des Vorkaufsrechts Grenzen. Das öffentliche Wohl rechtfertigt die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers nur dann, wenn die Gemeinde alsbald diejenigen (weiteren) Schritte vornimmt, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel, Wohnbauland bereit zu stellen, zu verwirklichen. Der Gesetzgeber hat die Befugnisse der Gemeinden erweitert, damit diese einem akuten Wohnraummangel begegnen können. Im Regelfall wird dies die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gebieten (vgl. hierzu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, Stand Oktober 2009, Rn. 77 zu § 24 BauGB; Paetow, in: Berliner Kommentar, BauGB, Bd. 1, Stand November 2009, Rn. 27 zu § 24 BauGB; Roos, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 2, Stand Oktober 2009, Rn. 71a zu § 24 BauGB). Ob und inwieweit auch andere Vorbereitungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang geeignet sind, die ernsthafte Verfolgung der vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu belegen, bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn hierfür ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nichts ersichtlich.

9

Dem steht auch die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht entgegen. Danach darf das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde den Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird. Denn dies ändert nichts daran, dass die Gemeinde von der Ausübungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn sie die alsbaldige Schaffung von Wohnbauland anstrebt. Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere Verfahrensschritte erforderlich sind, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Welcher Zeitraum als angemessen anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls in einem Fall, in dem wie vorliegend die Planungsvorstellungen der (nicht identischen) Trägerin der Flächennutzungsplanung und der Trägerin der Bauleitplanung noch völlig unbestimmt sind und erst langfristig mit einer Überplanung gerechnet werden kann, rechtfertigt das Wohl der Allgemeinheit nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2010 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 25. Juni 2010 übte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen, der das 2.650 qm große Grundstück FlNr. 1705 der Gemarkung E. am 31. März 2010 an den Kläger verkauft hatte, unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB das Vorkaufsrecht aus. Der Flächennutzungsplan weise das unbebaute Außenbereichsgrundstück als Wohnbaufläche aus. Die Gemeinde habe am 15. Juni 2010 beschlossen, den Bebauungsplan „W.“ mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets aufzustellen, um eine weitere Zersiedlung der Landschaft durch neue Baugebiete zu verhindern. Die Ausübung des Vorkaufsrechts diene daher dem Wohl der Allgemeinheit. Die Erweiterung des mit einer Pferdehaltung verbundenen Betriebs des Klägers könne auch auf anderen Flächen im Außenbereich erfolgen. Die Gemeinde könne derzeit nur im Baugebiet „B.“ Baugrundstücke anbieten und gehe davon aus, dass diese bis zur Erschließung des Baugebiets „W.“ bebaut sein werden.

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. November 2010 ab. Die Gemeinde dürfe das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Das sei hier zu bejahen, weil die Gemeinde die alsbaldige Schaffung von Wohnbauland anstrebe und damit eine den Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechende Verwendungsabsicht vorliege. Es komme nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts eine große Nachfrage nach erschlossenem Bauland bestehe, die Bewältigung eines dringenden Wohnbedarfs sei nicht notwendig. Der Einwand fehlenden Bedarfs für das im Flächennutzungsplan vorgesehene Bauland führe zu keiner anderen Beurteilung, da die städtebauliche Planung der Gemeinde obliege.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 aufzuheben.

Die Beklagte verfolge die Ausweisung von Wohnbauland im fraglichen Bereich nicht ernsthaft, sie habe es über drei Jahre lang beim Aufstellungsbeschluss vom 15. Juni 2010 bewenden lassen und darüber hinaus erhebliche Absatzprobleme bei den vorhandenen Baugrundstücken. Es fehle an der für die Berechtigung zur Ausübung dieses Vorkaufsrechts notwendigen Absicht, alsbald Wohnbauland zu schaffen. Bei der vor Ort gegebenen Sachlage hätte einem entsprechenden Bebauungsplan die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung gefehlt, weil kein konkreter Bedarf für die Ausweisung neuer Wohnbauflächen bestanden habe, da im Gemeindegebiet mindestens 29 (bzw. 36) unbebaute Bauplätze in allgemeinen Wohngebieten vorhanden gewesen seien. Die Beklagte hätte ferner darlegen müssen, warum sich im Gegensatz zu den anderen Stellen im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen gerade hier die bauleitplanerische Weiterentwicklung anbiete. Daneben sei der wesentliche Teil des betroffenen Grundstücks im parzellenscharfen Flächennutzungsplan als Verkehrs- und nicht als Wohnbaufläche dargestellt, weshalb die Ausübung des Vorkaufsrechts entsprechend zu beschränken gewesen wäre. Da nicht erkennbar sei, dass die Beklagte das Vorkaufsrecht nur für einen Teil des Grundstücks ausgeübt hätte, folge analog § 139 BGB auch daraus die Gesamtunwirksamkeit des Bescheids. Schließlich sei die Ermessensausübung fehlerhaft. Der Kläger verfüge entgegen den Behauptungen der Beklagten nicht über anderweitige, gleich geeignete Ersatzflächen für das streitige Grundstück, weshalb er nicht zuletzt aus betriebsökonomischen Gründen gerade auf diese unmittelbar an seine Hofstelle anschließende Fläche angewiesen sei.

Der zuletzt ausgelegte Entwurf für den Bebauungsplan „W.“ sehe für das südliche Plangebiet und damit für einen überwiegenden Teil des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ein Gewerbegebiet vor. Die Beklagte bringe damit zum Ausdruck, dass sie die Umsetzung der Wohnbauflächendarstellung aus dem Flächennutzungsplan nicht (mehr) anstrebe. Die Beklagte habe am 14. Oktober 2014 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „E.“ gefasst, wonach ein allgemeines Wohngebiet auf einer recht großen Fläche im Nordwesten des Hauptortes entstehen solle. Für den Erwerb des streitigen Grundstücks durch die Beklagte bestehe auch deshalb kein Bedürfnis.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bescheid vom 25. Juni 2010 sei rechtmäßig, die Beklagte habe nicht nur reine Bodenvorratspolitik betrieben, sondern sehr wohl die im Flächennutzungsplan vorgezeichnete Verwendung des Grundstücks angestrebt. Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 25. Juni 2010 sei ein Schallschutzgutachten eingeholt worden, dessen Ergebnisse in einer Sitzung des Gemeinderats vom 12. November 2013 vorgestellt worden seien. Der anschließend erarbeitete Vorentwurf des Bebauungsplans sei in der Sitzung vom 11. Oktober 2014 gebilligt und vom 24. November bis 8. Dezember 2014 öffentlich ausgelegt worden. Anlass für den Aufstellungsbeschluss sei die Nachfrage nach Bauplätzen gewesen, die nach wie vor auf hohem Niveau sei; auch im Plangebiet „B.“ gebe es derzeit nur noch einen freien Bauplatz.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Sachvortrags wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben (§ 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

Die Beklagte hat am 8. März 2000 die Erteilung der Genehmigung ihres Flächennutzungsplans nach dem Stand vom 4. Oktober 1999 ortsüblich bekannt gemacht, damit ist dieser Plan wirksam geworden, § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB. In der im Maßstab 1:5.000 vorliegenden Planzeichnung ist das im Nordosten des Gemeindegebiets befindliche, unbebaute und weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegene (Außenbereich, § 35 BauGB, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 erster Teilsatz BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) Grundstück FlNr. 1705 identifizierbar. Es ist Teil einer entlang der hier von Westen nach Osten verlaufenden Hauptstraße (Kreisstraße A 23) auf rund 750 m Länge und mit einer Tiefe zwischen 25 m und 215 m rot unterlegt dargestellten Wohnbaufläche. An der Ostgrenze des Grundstücks des Klägers sieht der Flächennutzungsplan eine noch anzulegende, etwa 85 m lange und rechtwinklig von der Hauptstraße abzweigende Erschließungsstraße vor, die noch auf dem Grundstück mit einer Wendeplatte mit einem Durchmesser von rund 18 m endet.

Mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 31. März 2010 zwischen dem Beigeladenen als Verkäufer und dem Kläger als Erwerber ist danach das allgemeine Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB für die Beklagte entstanden. Soweit und auch hinsichtlich der form- und fristgerechten Ausübungserklärung (§ 24 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gegenüber dem Beigeladenen ist dem Verwaltungsgericht zu folgen (UA unter II. 1. und 2., S. 10 bis 12 oben).

2. Aus der Sicht des Senats ergibt sich jedoch eine andere Beurteilung der weiteren Voraussetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen muss. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird; dies unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - BauR 1991, 191 = juris Rn. 3 a.E.). Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur dann, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen (BVerwG, B.v. 25.1.2010 - 4 B 53/09 - ZfBR 2010, 285 = juris LS und Rn. 5 bis 8 unter Hinweis auf die bereits in den Vorinstanzen erörterte Entstehungsgeschichte der Vorschrift). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber diese erstmals mit § 3 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG vom 17. Mai 1990 (BGBl I S. 926) eingeführte und in einem frühen Stadium angesiedelte Vorkaufsbefugnis für die Gemeinden mit dem Ziel geschaffen hat, dass verstärkt und schneller Wohnbauland ausgewiesen und Wohnungsbauvorhaben erleichtert werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz, BT-Drs. 11/6508 vom 19.2.1990 unter A. und S. 11 unter 2. sowie S. 14 zu § 3). An dieser Zielsetzung - der beschleunigten Bereitstellung von Bauland - hat sich anlässlich der der Zusammenführung des Städtebaurechts durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (vom 18.8.19971997, BGBl I S. 2081) nichts geändert (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/6392 vom 4.12.1996 S. 34 unter II. 1. a) aa) (1) 4. Spiegelstrich). Dementsprechend führt die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 25.1.2010 - 4 B 53/09 - juris Rn. 8) wörtlich aus: „Der Gesetzgeber hat die Befugnisse der Gemeinden erweitert, damit diese einem akuten Wohnraummangel begegnen können. Im Regelfall wird dies die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gebieten.“

Zwar gibt auch das Verwaltungsgericht diese Grundsätze in seiner Entscheidung wieder (UA unter II. 3., S. 13 unten/S. 14 oben), lässt es anschließend jedoch unter Hinweis auf ein älteres Judiz (HessVGH, B.v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - BRS 66 Nr. 123 = juris Rn. 28 - 30) genügen, wenn die Gemeinde das Grundstück entsprechend „zu verwenden beabsichtigt“. Abgesehen davon, dass die Formulierung eines derart niedrigen Anforderungsprofils für die Vorgehensweise einer das von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegebene Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 in der Sache überholt sein dürfte, erscheinen bloße in eine nicht näher eingrenzbare Zukunft gerichtete Absichtserklärungen bereits schwerlich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 BV) vereinbar. Zwar kann kein für alle entsprechenden Fälle allgemein gültiger Zeitrahmen für die weiteren Planungsschritte der Gemeinde bestimmt werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2011 - 15 ZB 10.1927 - juris Rn. 11 und 15 ff.). Allerdings ist zu fordern, dass eine im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts von der Gemeinde geäußerte Planungsabsicht in den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort zu diesem Zeitpunkt eine nachvollziehbare Grundlage findet. Die Planungshoheit steht deren Trägern nicht voraussetzungslos zu; nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Besteht kein Planungserfordernis, fehlt die Planungsbefugnis (BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 9 f.). Der Einwand des Klägers, für das im Flächennutzungsplan hier vorgesehene Bauland bestehe kein Bedarf, durfte vom Verwaltungsgericht deshalb nicht mit dem schlichten Hinweis auf die der Gemeinde obliegende städtebauliche Planung beiseitegeschoben werden (UA S. 16 oben; so allerdings auch noch HessVGH, B.v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - juris Rn. 30 a.E.).

2.1 Im vorliegenden Kontext ist nicht zuletzt die statistisch dokumentierte Bevölkerungsentwicklung ein aussagekräftiger Indikator für das Erfordernis, im Wege der Bauleitplanung neuen Wohnraum zu schaffen. Nach den beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung verfügbaren Daten bewegten sich die Zahlen der im Gebiet der Beklagten insgesamt ansässigen Bevölkerung in dem hier relevanten Zeitraum zwischen 983 Personen (31.12.2000) über 993 (31.12.2009) bis hin zu 996 (31.12.2010). Für die letzten drei Jahre vor dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „W.“ am 15. Juni 2010 lagen negative Wanderungssalden zwischen zwei (2009) und 21 Personen (2007) vor. Nur der Vollständigkeit sei an dieser Stelle nachgetragen, dass sich diese Entwicklung bis in die jüngste Vergangenheit fortgesetzt hat, am 31. Dezember 2013 wies die Bevölkerung von E. einen Stand von 978 (= minus 18 oder 1,8% gegenüber Ende 2010) auf, wogegen beispielsweise die Bevölkerung im Regierungsbezirk Schwaben zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2013 von 1.786.483 auf 1.806.025, also um 19.542 Personen (= knapp 1,1%) angewachsen ist. Auch wenn die Bewältigung eines dringenden Wohnbedarfs für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht notwendig ist (so zu einem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AltBauGB-MaßnahmenGmenG - jetzt: § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB - zu beurteilenden Fall: BayVGH, B.v. 12.9.2002 - 26 ZB 99.768 - juris Rn. 14), drängt die geschilderte Entwicklung nicht nur die Frage nach der grundsätzlichen städtebaulichen Erforderlichkeit der Neuschaffung von rund einem Dutzend (in einer Planvariante „B WA“ vom 18.4.2013 sind 14 zwischen 607 qm und 943 qm große Wohnhausgrundstücke vorgesehen; pro Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig) Flächen für freistehende oder als Doppelhäuser auszuführende Ein- bzw. Zweifamilienhäuser inmitten eines bisher unbebauten, insgesamt circa 1,6 ha. großen Geländes im Gebiet der Beklagten auf. Eine ohne tatsächlichen Bedarf erfolgende, zusätzliche Flächen in Anspruch nehmende Bauleitplanung dürfte darüber hinaus auch mit den in der Abwägung zu berücksichtigenden Schutzgeboten des § 1a Abs. 2 BauGB nicht vereinbar sein. Danach soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, die Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen, landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.

2.2 Gegen die Inanspruchnahme des mit seiner etwa 33,5 m langen Südgrenze bis an die Hauptstraße heranreichenden Klägergrundstücks als künftiges Wohnbauland sprechen daneben die bereits im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan vom März 2000 auf Seite 63 unter 5.2 zum Immissionsschutz auf den im östlichen Ortsbereich von E. dargestellten Wohnbauflächen enthaltenen Aussagen. Danach werde der Situation, dass diese „ergänzende Wohnbauflächendarstellung bis an die Kreisstraße ... herangeführt“ sei, in der verbindlichen Bauleitplanung Rechnung zu tragen sein, da im Nahbereich der verkehrsbelasteten Straße (DTV 1995 = 2.173 Kfz/24 ha) deutliche Überschreitungen der einschlägigen Orientierungswerte für den Beurteilungspegel gegeben seien. Eine nachträgliche - und nachdrückliche - Bestätigung hat diese Beurteilung durch die schallschutztechnische Untersuchung vom 4. Juli 2013 zur Aufstellung des Bebauungsplans „W.“ erfahren. Danach ergibt sich auf der Grundlage der Straßenverkehrszählung 2010 auf der Kreisstraße A 23 eine aktuelle durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von 3.652 Kfz/d und damit eine noch wesentlich höhere Fahrfrequenz als die im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan ausgewiesene (Differenz: 1.749 Kfz/d bzw. etwas mehr als 68%). Der zuletzt von der Beklagten ins weitere Verfahren gegebene Vorentwurf vom 6. Oktober 2014 für den Bebauungsplan „W.“ sieht im Übrigen in seinem gesamten südlichen, mit einer Größenangabe von insgesamt 6.823 qm für die drei darin befindlichen Teilflächen versehenen Bereich im unmittelbaren Anschluss an die Hauptstraße ein „Gewerbegebiet mit reduzierten Emissionen (GEred.) im Sinne des § 8 BauNVO“ vor. Über das Grundstück des Klägers verläuft danach im Wesentlichen ein nach Norden gerichteter Teil einer 5 m breiten, ringförmig durch das Neubaugebiet führenden Erschließungsstraße, die das im Nordosten bzw. im Norden seines Grundstücks anschließende bzw. endende künftige allgemeine Wohngebiet an zwei Stellen an die Hauptstraße anbinden soll. Eine mit einem Wohnhaus bebaubare Fläche ist darauf nicht vorgesehen; lediglich in die äußerste nordöstlichen Ecke der FlNr. 1705 ragt die südwestliche Spitze eines von Baugrenzen eingerahmten Baufensters geringfügig herein, welches sich jedoch ganz überwiegend auf Teilflächen der Nachbargrundstücke FlNr. 1687/7 und 1711 befindet.

2.3 Zu den geschilderten Rahmenbedingungen zählte zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts auch der Umstand, dass die Beklagte - wie u. a. aus einem Schreiben des 1. Bürgermeisters an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Mai 2010 hervorgeht - „auch an anderer Stelle momentan Bauplätze zur Verfügung“ hatte. Der Aussage im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 27. Oktober 2010 an das Verwaltungsgericht (Bl. 97 bis 157 der VG-Akte), dass zeitnah zur Ausübung des Vorkaufsrechts mindestens 29 (wenn nicht 36) freie Bauplätze in allgemeinen Wohngebieten vorhanden gewesen seien, ist die Beklagte im Verfahren nicht entgegengetreten.

2.4 Dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats vom 15. Juni 2010 lässt sich entnehmen, dass mit dem gleichzeitig mit dem Beschluss, das Vorkaufsrecht auszuüben, gefällten Aufstellungsbeschluss, für das Gebiet „W.“ einen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet aufzustellen, einer Anregung in einer Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetags vom 25. Mai 2010 Folge geleistet werden sollte. Dies sollte dem Nachweis dienen, dass die Gemeinde beabsichtige, für das Gebiet einen entsprechenden Bebauungsplan aufzustellen. Je weiter die Vorbereitungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes getroffen würden, desto leichter werde sich das Vorkaufsrecht durchsetzen lassen. Der im in den Akten befindlichen Schreiben des Bayerischen Gemeindetags ausdrücklich enthaltene Hinweis auf die Absicht, „zeitnah einen Bebauungsplan für die entsprechenden Flächen aufstellen zu wollen“, fehlt in dessen in dieser Passage im Übrigen nahezu wortgleichen Wiedergabe im Ratsprotokoll. Auch im Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Gemeinde beabsichtige, „alsbald“ (auch) auf dem Grundstück FlNr. 1705 der Gemarkung E. Wohnbauland auszuweisen. Dies mag vielleicht auf den Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bezogen nur ein vages Indiz für den tatsächlich fehlenden Willen der Beklagten sein, hier in einem vertretbaren, überschaubaren Zeitraum in nachfragedeckendem Umfang Wohnbauland zu schaffen. Gewicht erlangt dieser sprachlich auf den ersten Blick unscheinbare Umstand indes durch die daran anschließende Entwicklung. So ist beispielsweise noch heute ein Bauplatz im Plangebiet „B.“ frei und wurde eine schallschutztechnische Untersuchung des im Hinblick auf die Ansiedlung von Wohngebäuden in der Nähe der Hauptstraße bekanntermaßen kritischen Bereichs erst im Frühjahr 2013 in Auftrag gegeben.

Die unter 2.1 bis 2.4 dargestellten Umstände des Einzelfalls führen letztendlich zu der Feststellung, dass es im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück FlNr. 1705 weder eine nachvollziehbare Notwendigkeit gab noch bei der Beklagten tatsächlich die Absicht bestand, gerade hier alsbald, d. h. in einem überschaubaren Zeitraum, einen Bebauungsplan aufzustellen, mit dem an Ort und Stelle Wohnbauflächen entstehen sollten. Der Wunsch, in einer noch nicht absehbaren Zukunft („demnächst“) entsprechend zu verfahren, genügt nicht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfüllt daher nicht die eingangs erläuterten gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 BauGB.

3. Kosten: § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt: § 167 Abs. 2 VwGO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 - 2 K 2600/07- wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die beklagte Stadt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.02.2007 - ... UR .../07 - erwarben die Kläger zu gleichen Teilen vom inzwischen verstorbenen Ehemann der Beigeladenen das auf Gemarkung der Beklagten im Gewann „Johanneswegle“ gelegene Grundstück Flst. Nr. 7042 mit einer Fläche von 1.872 qm zu einem Kaufpreis von EUR 57.000,--. Das im Außenbereich liegende, landwirtschaftlich genutzte, möglicherweise noch mit Viehunterständen teilweise bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 24.07.2004 rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans 2010 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe. Danach sind ca. 80 % der veräußerten Grundstücksfläche als Wohnbaufläche, der südöstliche Teilbereich hingegen als Grünfläche (Schutzstreifen zum angrenzenden Wald) dargestellt.
Von diesem Kaufvertrag erhielt die Beklagte, die dem Ehemann der Beigeladenen für eben dieses Grundstück im Hinblick auf die nur teilweise Darstellung einer Wohnbaufläche und die aufgrund der äußersten Randlage und der derzeitigen Planungsabsichten nicht absehbare Aufstellung eines Bebauungsplans unter dem 06.11.2006 ein Kaufangebot lediglich zu EUR 46.800,-- (1.872 qm x EUR 25,--/qm) unterbreitet hatte, am 26.02.2007 durch ein Schreiben des beurkundenden Notars vom 22.02.2007 Kenntnis, mit dem dieser namens und im Auftrag der Vertragsparteien die Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB beantragt hatte.
Aufgrund einer Empfehlung des Planungsamtes der Beklagten vom 07.03.2007, innerhalb von Entwicklungsgebieten grundsätzlich „Vorratshaltung“ zu betreiben und zu diesem Zwecke das Vorkaufsrecht auszuüben, und der dortigen Erwägung, dass es ungeachtet dessen, dass (wenn überhaupt) erst langfristig mit einer Überplanung gerechnet werden könne, von Vorteil sei, dort langfristig über Manövriermasse (als Tauschland für künftige dem öffentlichen Interesse dienende Flächen) zu verfügen, beschloss der Verwaltungsausschuss der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung vom 27.03.2007, das der Beklagten an dem zwischen den bereits stadteigenen Grundstücken Flst. Nr. 7040/1 und Nr. 7043 liegenden Grundstück zustehende Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB auszuüben.
Nachdem die Beklagte die Kaufvertragsparteien unter dem 29.03.2007 über ihre Absicht, das Vorkaufsrecht auszuüben, in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, übte sie mit Bescheid vom 13.04.2007 gegenüber dem Ehemann der Beigeladenen das Vorkaufsrecht an dem Grundstück Flst. Nr. 7042 mit 1.872 qm zum vereinbarten Kaufpreis aus. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sie in diesem Gebiet keinen allzu großen Flächenanteil besitze, weshalb sie das Grundstück zur Vergrößerung ihres dortigen Eigentumsanteils benötige. Bei diesem handle es sich um eine unbebaute Fläche im Außenbereich, für die im Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche dargestellt sei. Eine Abwendung des Vorkaufsrechts scheide aus, weil die Verwendung des Grundstücks noch nicht bestimmt bzw. mit ausreichender Sicherheit bestimmbar sei.
Gegen diesen ihnen nachrichtlich zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 25.04./30.04.2007 Widerspruch. Diesen begründeten Sie damit, dass sich der Begründung des Bescheids nicht entnehmen lasse, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertige. Dieses sei kein Instrument einer gemeindlichen Bodenbevorratungspolitik. Das Grundstück liege auch eher im mittleren Bereich als am äußersten Rand des Flächennutzungsplans.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB lägen vor. In dem vorgesehenen Wohngebiet im Gewann „Johanneswegle“ besitze sie keinen allzu großen Flächenanteil, weshalb das Grundstück zur Vergrößerung ihres dortigen Eigentumsanteils benötigt werde. Der Erwerb von Grundstücken als Austausch- oder Ersatzland, insbesondere zum Zwecke der Entschädigung in Land, sei ein in der Regel vom Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 24 Abs.3 BauGB gerechtfertigter Verwendungszweck. Eine Abwendung des Vorkaufsrechts scheide aus den Gründen des Ausgangsbescheids aus.
Entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung haben die Kläger Klage zum Landgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie sich weiter gegen das ausgeübte Vorkaufsrecht wenden. Nach Zustellung der Klage an die Beklagte am 19.06.2007, hat das Landgericht Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - mit Beschluss vom 23.07.2007 - 2 O 250/07 - den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung ihrer Anfechtungsklage haben die Kläger geltend gemacht, dass die von der Beklagten angeführten Gründe die Ausübung des Vorkaufsrechts, die einen massiven Eingriff in die Vertragsfreiheit darstelle, nicht rechtfertigten. Dem Grundstück komme auch aufgrund seiner Lage keine besondere Bedeutung zu. Da nahezu jedes der dortigen Grundstücke bis an den südwestlichen Rand der ausgewiesenen Wohnbaufläche reiche, treffe die Begründung letztlich auf alle Grundstücke des Wohngebiets zu. Aufgrund der in § 24 Abs. 3 BauGB zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers dürfe die Beklagte ihr Vorkaufsrecht jedoch nur beschränkt ausüben. So müsse das Wohl der Allgemeinheit gerade im Hinblick auf den Erwerb dieses Grundstücks begründet werden. Mit den von der Beklagten angeführten Gründen werde letztlich eine Bodenbevorratung für alle möglichen, später in Betracht kommenden denkbaren Zwecke betrieben. § 24 BauGB diene jedoch nicht einer gezielten gemeindlichen Bodenbevorratungspolitik; entsprechende Vorschläge der Gemeinden seien bewusst nicht ins Baugesetzbuch übernommen worden. Dass die Beklagte Austausch- und Ersatzland benötige, werde schließlich durch keinen konkreten Sachverhalt belegt, sondern stelle lediglich eine theoretische, allgemeine Überlegung dar, wie das Grundstück möglicherweise später verwendet werden könnte. Da das Vorkaufsrecht ein streng planakzessorisches Instrument sei, sei seine Ausübung etwa dann gerechtfertigt, wenn für die betroffenen Außenbereichsflächen „alsbald“ ein Bebauungsplan aufgestellt werden solle. Dies sei jedoch nach den Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 06.11.2006 gerade nicht der Fall. Im Übrigen komme nach dem Flächennutzungsplan ohnehin nur eine Teilfläche des Grundstücks für eine Wohnnutzung in Betracht, weshalb schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht vorlägen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 3 BauGB - anders als eine Enteignung (vgl. § 87 Abs. 1 BauGB) - bereits dann zulässig sei, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertige. Insofern genüge, dass der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten boden- und eigentumspolitischen sowie städtebaulichen Zwecken erfolge und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt würden. Der gemeindliche Grunderwerb müsse mithin lediglich die Ziele und Zwecke einer Maßnahme fördern, mithin deren Durchführung erleichtern oder unterstützen. Bei den einzelnen Vorkaufstatbeständen gälten jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Allgemeinwohlrechtfertigung. So müsse die jeweilige Verwendungsabsicht bei einem auf einen Flächennutzungsplan gestützten Vorkaufsrecht noch nicht so konkret sein, als wenn dieses auf einen Bebauungsplan gestützt werde. Insofern sei die im Widerspruchsbescheid angeführte Begründung ausreichend. Dem Grundstück komme im Übrigen durchaus besondere Bedeutung zu, nachdem es zwischen den bereits in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Flst. Nr. 7040/1 und Flst. Nr. 7043 liege; insofern könne sie eine Arrondierung zu einer Gesamtfläche von 6.554 qm vornehmen und verfüge dann über eine Manövriermasse auch als Tauschland für künftige dem öffentlichen Interesse dienende Flächen. Auch in der Vergangenheit habe sie immer wieder Grundstücke mit dem Ziel erworben, bei dem Allgemeinwohl dienenden Maßnahmen handlungsfähig zu sein. So sei etwa auch das Flurbereinigungsverfahren „B 3 Ettlingen“ mit den Baumaßnahmen B-3-Umgehung, Wattkopftunnel und Albhochwasserregulierung dadurch erheblich vereinfacht bzw. teilweise gar erst ermöglicht worden, dass sie selbst erworbene Grundstücke zur Verfügung habe stellen können. Dass eine Kommune eine Bodenvorratspolitik für Grundstücke im Außenbereich betreibe, die für eine Wohnnutzung in Frage kämen, sei städtebaulich im öffentlichen Interesse gerechtfertigt.
10 
Mit Urteil vom 24.01.2008 - 2 K 2600/07 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Verwaltungsakt, durch den das Vorkaufsrecht ausgeübt werde, auch vom Käufer angefochten werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte sei rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Dabei könne dahinstehen, ob die angefochtene Verfügung bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die räumlichen Voraussetzungen des Vorkaufsrechts nur für eine nicht vermessene Teilfläche des verkauften Grundstücks zuträfen, das Vorkaufsrecht jedoch hinsichtlich des gesamten Grundstücks Flst. Nr. 7042 ausgeübt worden sei. Die angefochtenen Bescheide seien jedenfalls deshalb aufzuheben, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Dies setzte ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander im Widerstreit stehenden (privaten und öffentlichen) Interessen voraus. Entscheidend sei, dass im Einzelfall dem mit dem jeweiligen Vorkaufstatbestand nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB verfolgten Zweck entsprochen werde. Auch dieser Vorkaufstatbestand sei erst durch das WoBauErIG 1990 und das WoBauLG 1993 geschaffen worden (§ 3 Abs. 1 BauGB-MaßnG 1990 und 1993). Zum 01.01.1998 sei dieses dann in das BauGB übernommen worden. Nach dem WoBauErIG 1990 hätten neben einer verbesserten Förderung des Wohnungsbaus zur Bewältigung der erhöhten Wohnungsnachfrage als flankierende Maßnahme zum BauGB zeitlich befristete Erleichterungen des Planungs- und Baurechts geschaffen werden sollen, damit Wohnbauland zügig und in ausreichendem Umfang ausgewiesen und die Zulassung von Wohnbauvorhaben im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erleichtert würde (RegEWobauErIG). Das WoBauLG habe weitere Möglichkeiten zur verstärkten Ausweisung und Bereitstellung von Bauland, vor allem für Wohnzwecke gebracht. Das BauGB-MaßnG habe dann Maßnahmen im Planungs- und Baurecht vorgesehen, um den Wohnbedarf der Bevölkerung künftig besser erfüllen zu können. Dieses Ziel sei vor allem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnG zum Ausdruck gekommen. Danach habe die Bauleitplanung einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung Rechnung tragen sollen. Mit den Wohnzwecken dienenden Vorkaufsrechten habe die Vorbereitung und Durchführung von Wohnbauvorhaben in Gebieten erleichtert werden sollen, die die Gemeinde durch Bebauungspläne entwickeln wolle. Da der Gesetzgeber einen akuten Engpass auf dem Wohnungsbausektor habe überwinden wollen, habe das neue Vorkaufsrecht nur eingesetzt werden dürfen, um Wohnraum in absehbarer Zeit zu schaffen. Dessen Ausübung zum Zwecke einer allgemeinen Grundstücksbevorratung sei unzulässig gewesen. Diese mit der ursprünglichen Regelung verfolgten Ziele seien mit der Übernahme der Vorschriften in das BauGB 1998 nicht entfallen. Der Regierungsentwurf zum BauROG habe lediglich „das Ziel einer beschleunigten Bereitstellung von Bauland" aufgenommen, weshalb die Ausübung der Wohnzwecken dienenden Vorkaufsrechte nach wie vor nur gerechtfertigt sei, wenn die Gemeinde alsbald die planerischen Voraussetzungen für den Wohnungsbau schaffen wolle. Am Gemeinwohl fehle es deshalb insbesondere dann, wenn lediglich Planungsgewinn abgeschöpft oder der Grundstücksvorrat der Gemeinde erweitert werden solle. Die Aufstellung eines Bebauungsplans müsse daher in absehbarer Zeit beabsichtigt sein. Das mit dem WoBauErIG eingeführte Vorkaufsrecht habe im Bereich eines Flächennutzungsplans die zügige Bebauung neu auszuweisender Wohngebiete sichern helfen sollen. Seien die gemeindlichen Entwicklungsabsichten demgegenüber zeitlich und inhaltlich noch völlig unbestimmt, fehle es regelmäßig an einer Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit. Wolle eine Gemeinde das zu erwerbende Grundstück als Austausch- oder Ersatzland verwenden, sei die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Gemeinwohl nur dann gedeckt, wenn der Erwerb die zügige Schaffung von Wohnraum mittelbar erleichtern solle, etwa dann, wenn das Grundstück als Tauschland benötigt werde, um an anderer Stelle Wohnbauvorhaben verwirklichen zu können. Ein reiner Vorratserwerb widerspreche dem Gesetzeszweck und sei durch das Wohl der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt. Vielmehr müsse die Gemeinde das Grundstück nach Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung alsbald im Rahmen ihrer Veräußerungspflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dem Wohnungsbau zuzuführen. Ausgehend davon sei die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte rechtswidrig, da es dem Schreiben des Planungsamts vom 07.03.2007 zufolge lediglich der Vorratshaltung diene. Auch aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.06.2003 (- 3 UE 371/03 - juris) folge nichts anderes. Danach solle es zwar ausreichen, dass eine der jeweiligen Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechende Verwendungsabsicht vorliege, jedoch habe die Beklagte derzeit überhaupt noch keine (konkrete) Verwendungsabsicht für das erworbene Grundstück.
11 
Gegen dieses, ihr am 01.02.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.02.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie (sinngemäß) beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 - 2 K 2600/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 05.05.2008 verlängerten Begründungsfrist hat die Beklagte ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Ausübung des Vorkaufsrechts habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus dem Wohl der Allgemeinheit entsprochen. Es falle zunächst auf, dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Begründung ausschließlich auf einen einzigen Baugesetzbuchkommentar (Brügelmann) stütze. Ziehe man dagegen andere Literatur heran, ergebe sich ein anderes Bild. Danach sei es unerheblich, ob das Grundstück später Wohnzwecken zugeführt oder für eine andere Nutzung verwendet werde. Auch sei es vom Wohl der Allgemeinheit regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Erwerb von Grundstücken als Austausch oder Ersatzland, insbesondere zum Zwecke der Entschädigung in Land erfolge. Lediglich allgemeine bodenpolitische Erwägungen der Gemeinde reichten nicht aus. Auch der Entstehungsgeschichte lasse sich nicht entnehmen, dass das durch das BauGB-MaßnG geschaffene Vorkaufsrecht nur zur Schaffung von Wohnraum in absehbarer Zeit eingesetzt werden dürfte. Dagegen spreche bereits § 3 BauGB-MaßnG, welcher gerade nicht verlange, dass der in Aussicht genommene Bebauungsplan zur Bewältigung eines dringenden Wohnbedarfes aufgestellt werden müsse. Den Gemeinden habe ein Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen, um langfristig bestimmte Grundstücke zu sichern und dadurch eine sinnvolle Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu ermöglichen. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgesichte des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die nicht unabhängig von der Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB interpretiert werden könne. Sinn und Zweck sei es gewesen, den Gemeinden den Zugriff auf künftiges Bauland bereits zu einem Zeitpunkt zu sichern, zu dem die Bauerwartung und damit auch der Verkehrswert noch relativ niedrig lägen. Dementsprechend sähen sowohl der Gesetzeswortlaut des § 3 BauGB-MaßnG als auch der Regierungsentwurf als alleinige Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechtes das Vorliegen eines Flächennutzungsplans vor, der das betreffende Grundstück als Bauland ausweise. Nachdem für die rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB noch nicht einmal das Bestehen eines Flächennutzungsplans erforderlich sei, könne kaum verlangt werden, dass in absehbarer Zeit bereits ein aus dem noch gar nicht vorliegenden Flächennutzungsplan zu entwickelnder Bebauungsplan realisiert werden solle. Eine zeitnahe Ausweisung von Bauland könne daher nicht gefordert werden. Aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien folge nichts anderes. Insbesondere folge aus einem etwa verfolgten Zweck, die Entwicklung von Bebauungsplänen zu erleichtern, noch keine zeitliche Begrenzung für die Ausübung eines auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB gestützten Vorkaufsrechts. Nach dem Gesetzeswortlaut genüge bereits die Planungsabsicht hinsichtlich eines Flächennutzungsplans. Daran, dass der Zukauf eines zwischen zwei städtischen Grundstücken liegenden Grundstückes zwecks Arrondierung des zu sichernden Baulandes den zuvor dargestellten gesetzlichen Zielsetzungen entspreche, könne nicht ernsthaft gezweifelt werden. Eine große Fläche sei städtebaulich wesentlich sinnvoller als Bauland zu erschließen als die derzeit äußerst schmalen Grundstücke. Auch aus der Veräußerungspflicht des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ergebe sich keine Verpflichtung, das Grundstück zeitnah einer Wohnbebauung zuzuführen. Grundstücke, die zu öffentlichen Zwecken benötigt würden, seien von der Veräußerungspflicht gerade ausgenommen. Insofern sei ausreichend, dass im Flächennutzungsplan hinreichend konkrete Festlegungen getroffen worden seien.
14 
Die Kläger und die Beigeladene beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und führen ergänzend aus: Nachdem nur ein Teil - ca. 80% - des von ihnen erworbenen Grundstücks als Wohnbaufläche dargestellt sei, seien schon die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB hinsichtlich des ganzen Grundstücks nicht erfüllt. Das ausgeübte Vorkaufsrecht lasse sich auch nicht teilweise aufrechterhalten, da ihnen dann eine für sie nutzlose Fläche von ca. 240 qm verbliebe, was letztlich einer Enteignung gleichkäme. Die Ausführungen der Beklagten seien auch nicht geeignet, die Ausübung des Vorkaufsrechts als vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt anzusehen. Die geltend gemachte Arrondierung führe bei dem Zuschnitt der Grundstücke für sich genommen zu nichts. Ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse sei nicht zu erkennen. Einerseits sei von einem fiktiven Tausch- und Ersatzland, anderseits von Bauland die Rede. Bezeichnend sei der von einer Stadträtin gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhobene Einwand, „ dass man nicht wisse, wozu der Erwerb erfolgen solle“.
17 
Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Kläger an.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben und die Bescheide der Beklagten vom 13.04.2007 und 05.06.2007 aufgehoben.
20 
1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Für den Rechtsweg folgt dies bereits aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Den Klägern steht aber auch die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite. So kann der Verwaltungsakt, durch den das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, außer vom Verkäufer, dem gegenüber es auszuüben ist (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB), auch vom Käufer angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1982 - 4 B 98.82 -, Buchholz 406.11 § 25a BBauG Nr. 1; BGH, Urt. v. 05.07.1990 - III ZR 229/89 -, UPR 1990, 386, Urt. v. 05.05.1988 - III ZR105/87 -, NJW 1989, 37; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1999 - 8 S 1281/99 -, VBlBW 2000, 93; zu § 25 Abs.1 LWaldG bereits Senat, Urt. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, NuR 1998, 430), da diesem das vertraglich erworbene Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen wird (vgl. Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).
21 
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als begründet angesehen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.04.2007 über die Ausübung des ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB zustehenden Vorkaufsrechts und deren Widerspruchsbescheid vom 05.06.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
a) Dies dürfte sich allerdings nicht schon daraus ergeben, dass - wie die Kläger meinen - das von der Beklagten in Anspruch genommene Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB für das von ihnen erworbene Grundstück Flst. Nr. 7042 schon nicht entstanden wäre. Ein (allgemeines) Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken steht einer Gemeinde u. a. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans zu, s o w e i t es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
23 
Zwar trifft es zu, dass der seit 24.07.2004 rechtswirksame Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe lediglich für den nordwestlichen Teilbereich (von ca. 80 %) des Grundstücks Flst. Nr. 7042 eine Wohnbaufläche darstellt. Dies führt indessen nur dazu, dass die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht für das gesamte Grundstück, sondern nur für die entsprechende, als Wohnbaufläche dargestellte Teilfläche vorlagen, sodass die Beklagte ihr Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht von vornherein nur in Bezug auf diese Teilfläche ausüben durfte (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, a.a.O.). Eine Beschränkung des von der Beklagten gleichwohl für das gesamte Grundstück in Anspruch genommenen Vorkaufsrechts auf jene Teilfläche wäre auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Kläger mit dem Restgrundstück, wofür einiges spricht, nur mehr eine für sie nutzlose Fläche erwürben (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, a.a.O.). Mit diesem Einwand hätte selbst der Ehemann der Beigeladenen die Ausübung eines entsprechend beschränkten Vorkaufsrechts nicht verhindern können. Ihm wäre allenfalls die Möglichkeit verblieben, von der Beklagten jedenfalls die Übernahme auch des Restgrundstücks zu verlangen (vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 467 Satz 2 BGB entspr., 92 Abs. 3 BauGB; hierzu auch BGH, Urt. v. 23.06.2006 - V ZR 17/06 -). Weitergehende Rechte stünden auch den Klägern nicht zu, die lediglich einen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch haben. Sollte ihnen nicht zuzumuten sein, Eigentümer des Restgrundstücks zu werden, wären sie auf die Geltendmachung ihrer vertraglichen Rechte gegenüber der Beigeladenen beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, a.a.O.). Auch im Hinblick auf den auf die Teilfläche entfallenden Kaufpreis - der Ehemann der Beigeladenen ging erkennbar von einem einheitlichen Richtwert von EUR 30,45 statt zunächst von EUR 36,--aus - bestünden keine Bedenken, den Bescheid teilweise aufrechtzuerhalten (vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 467 Satz 1 BGB; hierzu BGH, Urt. v. 23.06.2006, a.a.O.).
24 
Das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht wäre allerdings auch hinsichtlich der als Wohnbaufläche dargestellten Teilfläche bereits nicht entstanden bzw. dürfte nicht mehr ausgeübt werden, wenn diese - entgegen der offenbaren Annahme des Verwaltungsgerichts - (auch) noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bzw. im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht als „unbebaut“ anzusehen sein sollte (vgl. Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB , § 24 Rn. 39); insofern bestehen aufgrund eines vom April 2005 datierenden Luftbildes (vgl. AS 81 der VG-Akten) nicht unerhebliche Zweifel. Ein Grundstück ist bereits dann als „bebaut“ anzusehen, wenn sich auf ihm eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB befindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996 - 4 C 1.96 -, Buchholz 406.111 § 3 BauGB-MaßnG Nr. 1). Dies könnte hier (noch) der Fall sein, da auf der in Rede stehenden Teilfläche ausweislich des Luftbildes und der hierzu in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Beteiligten offenbar Viehunterstände errichtet wurden. Anders zu beurteilen wäre dies möglicherweise dann, wenn es sich hierbei, wofür freilich wenig spräche, nur um eine geringfügige Bebauung handelte (wie etwa bei einer Einzäunung oder Wegebefestigung, vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; Paetow in: Berliner Kommentar z. BauGB , § 24 Rn. 15; Stock, a.a.O., § 24 Rn. 37; anders BVerwG, Urt. v. 24.10.1996, a.a.O.; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. A. 2007, § 24 Rn. 13; W. Schrödter, a.a.O., § 18c), aber auch dann, wenn eine nicht mehr genutzte und auch nicht mehr bestandsgeschützte oder - wie die Beklagte geltend macht - eine formell und materiell baurechtswidrige, erkennbar nicht legalisierungsfähige Anlage in Rede stünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996, a.a.O.; Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 15). All dies kann indes hier dahinstehen.
25 
b) Denn auch dann, wenn das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht aufgrund der in den maßgeblichen Zeitpunkten vorhandenen Bebauung hinsichtlich der als Wohnbaufläche dargestellten Teilfläche entstanden wäre und in der Folge auch grundsätzlich ausgeübt werden durfte, wäre dessen Ausübung (aufgrund eines Ausschussbeschlusses, vgl. zu entsprechenden - hier allerdings nicht bestehenden - Bedenken im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2009 - 8 S 31/08 -) mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls als unzulässig anzusehen, weil das Wohl der Allgemeinheit - ausgehend von dem in den Bescheiden angegebenen (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und ersichtlich auch allein beabsichtigten Verwendungszweck - eine solche nicht rechtfertigte (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
26 
Auch nach Auffassung des Senats ist die Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts vom Wohl der Allgemeinheit nur dann gerechtfertigt, wenn der konkrete Verwendungszweck darin besteht, das Grundstück in absehbarer Zeit unmittelbar oder doch mittelbar Wohnzwecken zuzuführen, was im ersteren Falle zumindest voraussetzt, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Daran fehlt es hier.
27 
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wenn – sollte es nicht bereits nach § 26 BauGB ausgeschlossen sein (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1996 - 3 S 13/94 -) - damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird; dies unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 3, Beschl. v. 26.04.1993 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282; auch BayVGH, Urt. v. 26.06.1985 - 1 B 84 A.1420 -, BayVBl. 1986, 181).
28 
Nach der in den angefochtenen Bescheiden gegebenen Begründung benötigte die Beklagte das Grundstück „zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils“ in dem im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Gebiet bzw. als Austausch- oder Ersatzland, insbesondere zum Zwecke der Entschädigung in Land. Ob sich dies noch im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen der dem Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht zugrundeliegenden Verwendungszwecke bewegt, begegnet bereits erheblichen Zweifeln. Jedenfalls wird ihnen vorliegend nicht entsprochen.
29 
Mit dem neu ins Baugesetzbuch aufgenommenen Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB sollte nämlich, was bereits der Wortlaut nahe legt, allein dem Ziel Rechnung getragen werden, beschleunigt Wohnbauland bereitzustellen (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 33).
30 
Dies erhellt letztlich auch aus der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entstehungsgeschichte. So war das gemeindliche Vorkaufsrecht, das zunächst ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung darstellt (BT-Drucks. 10/4630, S. 55), mit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs gegenüber der BBauG-Novelle 1976, mit der es zu einem Instrument der Steuerung der gemeindlichen Bodenpolitik gemacht werden sollte, wieder auf die Fälle wirklichen städtebaulichen Bedürfnisses zurückgeführt worden (vgl. BT-Drucks. 10/4630, S. 56). Zwar brachte die - später auch ins Baugesetzbuch übernommene - Regelung in § 3 BauGB-Maßnahmegesetz wieder eine Erweiterung der gemeindlichen Vorkaufsrechte. Damit sollte jedoch lediglich die zügige Bebauung von noch im Bebauungsplan festzusetzenden Wohnbaugebieten erleichtert (vgl. RegE, BT-Drucks. 11/6508, S. 1, 11; auch § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnG) bzw. dem Anliegen einer verstärkten Ausweisung und Bereitstellung von Bauland vor allem für Wohnbauzwecke Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 12/4047, S. 2). Ein seinerzeit vom Bundesrat angeregtes umfassendes Vorkaufsrecht auch zur Baulandbevorratung (BT-Drucks. 12/4208, S. 7) sollte gerade nicht eingeführt werden (vgl. auch BT-Drucks. 12/4208, S. 22 f.). Auch mit der Übernahme dieser Regelung ins Baugesetzbuch wurde lediglich das Ziel einer beschleunigten Bereitstellung von Bauland weiterverfolgt (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 33 f.). Die vom Bundesrat verlangte Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf alle Bauflächen (vgl. BT-Drucks. 13/7886, S. 5) war demgegenüber nicht Gesetz geworden (vgl. bereits die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BT-Drucks. 13/8019).
31 
(1) Inwiefern bereits mit der Vergrößerung des kommunalen Eigentumsanteils an Grundstücksflächen in einem als Wohnbaufläche dargestellten Gebiet konkret dem Anliegen des Gesetzgebers entsprochen würde, beschleunigt Wohnbauland bereitzustellen, ist nicht zu erkennen. Auch wenn die entsprechenden Angaben über den Verwendungszweck, deren Anforderungen sich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, a.a.O.), so zu verstehen sein sollten bzw. - falls es sich insofern um eine bloße Ordnungsvorschrift handelte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, a.a.O.; Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 22) - zumindest objektiv davon auszugehen wäre, dass die Vergrößerung des kommunalen Eigentumsanteils selbstredend einmal dem Wohnungsbau zugute kommen sollte, weil auch das erworbene Grundstück für eine Wohnnutzung in Frage käme, änderte dies nichts an der fehlenden Konkretheit einer solchen Verwendungsabsicht. Auf eine solche kann indes mit Rücksicht auf den mit diesem Vorkaufsrecht verfolgten Zweck und den Umstand nicht verzichtet werden, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar nicht - wie bei der Enteignung - erfordern (vgl. § 87 Abs. 1 BauGB), aber doch insofern rechtfertigen muss, als im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit a n g e s t r e b t werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, a.a.O.). Es genügt daher auch für das ins Baugesetzbuch übernommene Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht keineswegs, dass dieses nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB entstanden war und grundsätzlich auch zu seiner Ausübung berechtigte (vgl. BT-Drucks. 11/6508, S. 14). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dieses Vorkaufsrecht bei materieller Planreife des Flächennutzungsplanentwurfs ggf. auch bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden k a n n (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB; Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71h; W. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 18g; hierzu auch das sog. Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB). Denn dass im vorliegenden Fall überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit (durch eine dem Flächennutzungsplan entsprechende Verwendung des Grundstücks als Wohnbauland) auch nur a n g e s t r e b t worden wären, ist nicht zu erkennen, nachdem nach den insoweit zeitlich und inhaltlich noch völlig unbestimmten (vgl. BT-Drucks. 11/6636, S. 27) Planungsvorstellungen der Beklagten, die hier auch nicht mit dem Plangeber des Flächennutzungsplans identisch ist, „(wenn überhaupt) erst langfristig mit einer Überplanung gerechnet werden kann“ (vgl. internes Schreiben des Planungsamtes der Beklagten vom 07.03.2007 an die städtische Finanzverwaltung/Liegenschaftsabteilung und das Schreiben an den Beigeladenen vom 06.11.2006). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von denjenigen, die den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.06.2003 – 3 UE 371/03 – (BRS 66 Nr. 123) und des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 09.03.2006 - Au 5 K 05.18 -) zugrunde lagen, wo jeweils gerade von einer angestrebten Verwendung entsprechend dem Flächennutzungsplan ausgegangen wurde. Dass vorliegend noch keinerlei konkrete Planungsvorstellungen bestanden, wird auch in den Ausführungen zur Abwendung des Vorkaufsrechts, dem Vermerk der Liegenschaftsabteilung vom 12.03.2007 und dem von einer Stadträtin erhobenen, offenbar nicht widerlegten Einwand deutlich. Von einer Rechtfertigung des Wohls der Allgemeinheit in obigem Sinne könnte aber nur ausgegangen werden, wenn zumindest in absehbarer Zeit ein Bebauungsplan für Wohnbauzwecke aufgestellt werden sollte (vgl. BT-Drs. 11/6636, S. 27).
32 
Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht zeitlich nicht begrenzt sei, trifft dies zwar auf seine Entstehung und die spätere grundsätzliche Berechtigung zu seiner Ausübung zu; auch kommt es nicht darauf an, ob bzw. wann das Grundstück letztlich Wohnbauzwecken zugeführt wird (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 33; hierzu auch HessVGH, Urt. v. 20.06.2003 – 3 UE 371/03 -, BRS 66 Nr. 123; BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 4 B 33.95 -, Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass die A u s ü b u n g des der Gemeinde grundsätzlich zustehenden Vorkaufsrechts im Zeitpunkt seiner Ausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids auch vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein muss (vgl. § 24 Abs. 3 BauGB). Und davon kann nicht die Rede sein, wenn zu diesem Zeitpunkt noch völlig offen ist, ob mit der Ausübung des Vorkaufsrechts überhaupt dem gesetzlich vorgegebenen Zweck entsprochen wird, insbesondere auch noch keinerlei Planentwürfe oder informelle Planungen vorliegen. Ob insofern nicht nur genügte, dass ein Bebauungsplan in absehbarer Zeit (vgl. BT-Drucks. 11/6636, S. 27; Roos in: Brügelmann, BauGB , § 24 Rn. 71b) bzw. in einem überschaubaren Zeitraum (vgl. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 31) aufgestellt werden soll, sondern mit einem solchen demnächst (vgl. Paetow, a.a.O., § 24 Rn.27) oder gar alsbald (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77: dann regelmäßig erfüllt; Roos in: Brügelmann, BauGB , § 24 Rn. 71a) zu rechnen sein muss, kann hier dahinstehen. Insofern bestünde allerdings noch kein Widerspruch dazu, dass ein Grundstück bei Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht alsbald plangemäß verwendet werden muss (hierzu LG Karlsruhe, Urt. v. 15.07.1983 – O (Baul) 10/83 -, VBlBW 1985, 72); denn bei einem Vorkaufsrecht besteht anders als hier bereits ein Bebauungsplan(entwurf). Zur Bewältigung eines dringenden Wohnungsbedarfs (vgl. § 1 BauGB-MaßnG) braucht ein solcher freilich im Hinblick auf die Gemeinwohlrechtfertigung nicht aufgestellt zu werden (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77).
33 
Auch der Hinweis der Beklagten auf die regelmäßig fehlende Parzellenschärfe des Flächennutzungsplans führt vorliegend nicht weiter. Diese rechtfertigt es lediglich, die Angabe des Verwendungszwecks (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB) inhaltlich nicht streng auf das Grundstück zu beziehen, um das Vorkaufsrecht nicht weitgehend leerlaufen zu lassen. Insofern genügte es, wenn das Grundstück zur Verwirklichung der Wohnflächen- bzw. Wohngebietsdarstellung verwendet werden soll, ohne dass die spezifische Grundstücksnutzung schon feststehen muss (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 80; Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71c; hierzu auch BGH, Urt. v. 07.03.1975 – V ZR 92/73 -, MDR 1975, 565). Daran, dass die Verwirklichung der Wohnflächen- bzw. Wohngebietsdarstellung auch in zeitlicher Hinsicht konkret beabsichtigt sein muss, ändert dies nichts.
34 
(2) Soweit die Beklagte daneben auf die innerhalb von Entwicklungsgebieten grundsätzlich zu betreibende „Vorratshaltung“ bzw. auf den Erwerb von Manövriermasse bzw. von Austausch- und Ersatzland verweist, vermag dies allein die Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts ebenfalls nicht vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt erscheinen zu lassen (anders mglw. Krautzberger, a.a.O., § 24 Rn. 23; unklar Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77). Die Beklagte übersieht, dass dies ungeachtet dessen, dass die Regelung des Vorkaufsrechts nach Übernahme der Regelungen des BauGB-Maßnahme-gesetz ins Baugesetzbuch zwar wieder erheblich ausgeweitet wurde und von den Gemeinden durchaus auch als Instrument gemeindlicher Bodenpolitik eingesetzt werden kann, nur im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Vorkaufszwecke geschehen kann. Ein umfassendes allgemeines Vorkaufsrecht steht ihr nicht zu; das bisherige Vorkaufsrecht zum Erwerb von Austausch- und Ersatzland (§ 25a BBauG) ist schließlich bereits mit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs entfallen. Auch der Erwerb von Grundstücken als Austausch- und Ersatzland kommt daher nur mehr im Rahmen der Zweckbindung der verbliebenen Vorkaufsrechte in Betracht (vgl. Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 21; wohl auch BT-Drucks. 10/4630, S. 56; Stock, ZfBR 1987, 10 <13f.>). Hier ist jedoch auch nicht entfernt zu erkennen und schon gar nicht belegt, dass das in Rede stehende Grundstück konkret benötigt würde (W. Schrödter in Schrödter, BauGB, § 24 Rn. 19), um durch einen späteren Tausch zumindest mittelbar anderweit den Wohnungsbau zu fördern oder zu erleichtern (vgl. Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71e; BT-Drucks. 11/6636, S. 27; vgl. zum Erwerb von Tauschland in einem Sanierungsgebiet VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1996, a.a.O.). Reine bzw. allgemeine bodenpolitische Erwägungen, insbesondere eine Vorratshaltung („Horten“ bzw. „Hamstern“; hierzu auch BGH, Urt. v. 03.07.1975, a.a.O.) im Hinblick auf irgendwelche öffentliche Zwecke vermögen daher im Hinblick auf die strenge Planakzessorietät dieses allgemeinen Vorkaufsrechts (vgl. BayVGH, Urt. v. Urt. v. 26.06.1985, a.a.O.) dessen Ausübung nicht zu rechtfertigen (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 64; Roos, a.a.O., § 24 Rn. 38, 71e; Krautzberger, a.a.O., § 24 Rn. 23; Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 21; W. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 30, 31). Daran ändert auch nichts, dass das in Rede stehende Grundstück teilweise objektiv für eine Wohnnutzung in Frage kommt (anders wohl HessVGH, Urt. v. 20.06.2003, a.a.O., Beschl. v. 23.08.2002 - 3 UZ 2064/02 -; ebenso VG Augsburg, Urt. v. 09.03.2006, a.a.O.)-
35 
Nach alldem musste die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
38 
Beschluss vom 25. Juni 2009
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Berufungsführerin lediglich öffentliche Interessen verfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.03.2009 - 8 S 31/08 -). Insofern war an der (an der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren orientierten) vorläufigen Festsetzung nicht festzuhalten.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben und die Bescheide der Beklagten vom 13.04.2007 und 05.06.2007 aufgehoben.
20 
1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Für den Rechtsweg folgt dies bereits aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Den Klägern steht aber auch die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite. So kann der Verwaltungsakt, durch den das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, außer vom Verkäufer, dem gegenüber es auszuüben ist (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB), auch vom Käufer angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1982 - 4 B 98.82 -, Buchholz 406.11 § 25a BBauG Nr. 1; BGH, Urt. v. 05.07.1990 - III ZR 229/89 -, UPR 1990, 386, Urt. v. 05.05.1988 - III ZR105/87 -, NJW 1989, 37; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1999 - 8 S 1281/99 -, VBlBW 2000, 93; zu § 25 Abs.1 LWaldG bereits Senat, Urt. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, NuR 1998, 430), da diesem das vertraglich erworbene Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen wird (vgl. Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).
21 
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch zu Recht als begründet angesehen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.04.2007 über die Ausübung des ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB zustehenden Vorkaufsrechts und deren Widerspruchsbescheid vom 05.06.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
a) Dies dürfte sich allerdings nicht schon daraus ergeben, dass - wie die Kläger meinen - das von der Beklagten in Anspruch genommene Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB für das von ihnen erworbene Grundstück Flst. Nr. 7042 schon nicht entstanden wäre. Ein (allgemeines) Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken steht einer Gemeinde u. a. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans zu, s o w e i t es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
23 
Zwar trifft es zu, dass der seit 24.07.2004 rechtswirksame Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe lediglich für den nordwestlichen Teilbereich (von ca. 80 %) des Grundstücks Flst. Nr. 7042 eine Wohnbaufläche darstellt. Dies führt indessen nur dazu, dass die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht für das gesamte Grundstück, sondern nur für die entsprechende, als Wohnbaufläche dargestellte Teilfläche vorlagen, sodass die Beklagte ihr Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht von vornherein nur in Bezug auf diese Teilfläche ausüben durfte (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, a.a.O.). Eine Beschränkung des von der Beklagten gleichwohl für das gesamte Grundstück in Anspruch genommenen Vorkaufsrechts auf jene Teilfläche wäre auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Kläger mit dem Restgrundstück, wofür einiges spricht, nur mehr eine für sie nutzlose Fläche erwürben (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, a.a.O.). Mit diesem Einwand hätte selbst der Ehemann der Beigeladenen die Ausübung eines entsprechend beschränkten Vorkaufsrechts nicht verhindern können. Ihm wäre allenfalls die Möglichkeit verblieben, von der Beklagten jedenfalls die Übernahme auch des Restgrundstücks zu verlangen (vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 467 Satz 2 BGB entspr., 92 Abs. 3 BauGB; hierzu auch BGH, Urt. v. 23.06.2006 - V ZR 17/06 -). Weitergehende Rechte stünden auch den Klägern nicht zu, die lediglich einen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch haben. Sollte ihnen nicht zuzumuten sein, Eigentümer des Restgrundstücks zu werden, wären sie auf die Geltendmachung ihrer vertraglichen Rechte gegenüber der Beigeladenen beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990, a.a.O.). Auch im Hinblick auf den auf die Teilfläche entfallenden Kaufpreis - der Ehemann der Beigeladenen ging erkennbar von einem einheitlichen Richtwert von EUR 30,45 statt zunächst von EUR 36,--aus - bestünden keine Bedenken, den Bescheid teilweise aufrechtzuerhalten (vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 467 Satz 1 BGB; hierzu BGH, Urt. v. 23.06.2006, a.a.O.).
24 
Das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht wäre allerdings auch hinsichtlich der als Wohnbaufläche dargestellten Teilfläche bereits nicht entstanden bzw. dürfte nicht mehr ausgeübt werden, wenn diese - entgegen der offenbaren Annahme des Verwaltungsgerichts - (auch) noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bzw. im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht als „unbebaut“ anzusehen sein sollte (vgl. Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, BauGB , § 24 Rn. 39); insofern bestehen aufgrund eines vom April 2005 datierenden Luftbildes (vgl. AS 81 der VG-Akten) nicht unerhebliche Zweifel. Ein Grundstück ist bereits dann als „bebaut“ anzusehen, wenn sich auf ihm eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB befindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996 - 4 C 1.96 -, Buchholz 406.111 § 3 BauGB-MaßnG Nr. 1). Dies könnte hier (noch) der Fall sein, da auf der in Rede stehenden Teilfläche ausweislich des Luftbildes und der hierzu in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Beteiligten offenbar Viehunterstände errichtet wurden. Anders zu beurteilen wäre dies möglicherweise dann, wenn es sich hierbei, wofür freilich wenig spräche, nur um eine geringfügige Bebauung handelte (wie etwa bei einer Einzäunung oder Wegebefestigung, vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; Paetow in: Berliner Kommentar z. BauGB , § 24 Rn. 15; Stock, a.a.O., § 24 Rn. 37; anders BVerwG, Urt. v. 24.10.1996, a.a.O.; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. A. 2007, § 24 Rn. 13; W. Schrödter, a.a.O., § 18c), aber auch dann, wenn eine nicht mehr genutzte und auch nicht mehr bestandsgeschützte oder - wie die Beklagte geltend macht - eine formell und materiell baurechtswidrige, erkennbar nicht legalisierungsfähige Anlage in Rede stünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1996, a.a.O.; Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 15). All dies kann indes hier dahinstehen.
25 
b) Denn auch dann, wenn das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht aufgrund der in den maßgeblichen Zeitpunkten vorhandenen Bebauung hinsichtlich der als Wohnbaufläche dargestellten Teilfläche entstanden wäre und in der Folge auch grundsätzlich ausgeübt werden durfte, wäre dessen Ausübung (aufgrund eines Ausschussbeschlusses, vgl. zu entsprechenden - hier allerdings nicht bestehenden - Bedenken im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Nr. 10 GemO VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.2009 - 8 S 31/08 -) mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls als unzulässig anzusehen, weil das Wohl der Allgemeinheit - ausgehend von dem in den Bescheiden angegebenen (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und ersichtlich auch allein beabsichtigten Verwendungszweck - eine solche nicht rechtfertigte (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
26 
Auch nach Auffassung des Senats ist die Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts vom Wohl der Allgemeinheit nur dann gerechtfertigt, wenn der konkrete Verwendungszweck darin besteht, das Grundstück in absehbarer Zeit unmittelbar oder doch mittelbar Wohnzwecken zuzuführen, was im ersteren Falle zumindest voraussetzt, dass in absehbarer Zeit ein entsprechender Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Daran fehlt es hier.
27 
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wenn – sollte es nicht bereits nach § 26 BauGB ausgeschlossen sein (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1996 - 3 S 13/94 -) - damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird; dies unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 3, Beschl. v. 26.04.1993 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282; auch BayVGH, Urt. v. 26.06.1985 - 1 B 84 A.1420 -, BayVBl. 1986, 181).
28 
Nach der in den angefochtenen Bescheiden gegebenen Begründung benötigte die Beklagte das Grundstück „zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils“ in dem im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Gebiet bzw. als Austausch- oder Ersatzland, insbesondere zum Zwecke der Entschädigung in Land. Ob sich dies noch im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen der dem Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht zugrundeliegenden Verwendungszwecke bewegt, begegnet bereits erheblichen Zweifeln. Jedenfalls wird ihnen vorliegend nicht entsprochen.
29 
Mit dem neu ins Baugesetzbuch aufgenommenen Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB sollte nämlich, was bereits der Wortlaut nahe legt, allein dem Ziel Rechnung getragen werden, beschleunigt Wohnbauland bereitzustellen (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 33).
30 
Dies erhellt letztlich auch aus der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entstehungsgeschichte. So war das gemeindliche Vorkaufsrecht, das zunächst ein Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung darstellt (BT-Drucks. 10/4630, S. 55), mit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs gegenüber der BBauG-Novelle 1976, mit der es zu einem Instrument der Steuerung der gemeindlichen Bodenpolitik gemacht werden sollte, wieder auf die Fälle wirklichen städtebaulichen Bedürfnisses zurückgeführt worden (vgl. BT-Drucks. 10/4630, S. 56). Zwar brachte die - später auch ins Baugesetzbuch übernommene - Regelung in § 3 BauGB-Maßnahmegesetz wieder eine Erweiterung der gemeindlichen Vorkaufsrechte. Damit sollte jedoch lediglich die zügige Bebauung von noch im Bebauungsplan festzusetzenden Wohnbaugebieten erleichtert (vgl. RegE, BT-Drucks. 11/6508, S. 1, 11; auch § 1 Abs. 1 BauGB-MaßnG) bzw. dem Anliegen einer verstärkten Ausweisung und Bereitstellung von Bauland vor allem für Wohnbauzwecke Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 12/4047, S. 2). Ein seinerzeit vom Bundesrat angeregtes umfassendes Vorkaufsrecht auch zur Baulandbevorratung (BT-Drucks. 12/4208, S. 7) sollte gerade nicht eingeführt werden (vgl. auch BT-Drucks. 12/4208, S. 22 f.). Auch mit der Übernahme dieser Regelung ins Baugesetzbuch wurde lediglich das Ziel einer beschleunigten Bereitstellung von Bauland weiterverfolgt (vgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 33 f.). Die vom Bundesrat verlangte Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf alle Bauflächen (vgl. BT-Drucks. 13/7886, S. 5) war demgegenüber nicht Gesetz geworden (vgl. bereits die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BT-Drucks. 13/8019).
31 
(1) Inwiefern bereits mit der Vergrößerung des kommunalen Eigentumsanteils an Grundstücksflächen in einem als Wohnbaufläche dargestellten Gebiet konkret dem Anliegen des Gesetzgebers entsprochen würde, beschleunigt Wohnbauland bereitzustellen, ist nicht zu erkennen. Auch wenn die entsprechenden Angaben über den Verwendungszweck, deren Anforderungen sich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, a.a.O.), so zu verstehen sein sollten bzw. - falls es sich insofern um eine bloße Ordnungsvorschrift handelte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, a.a.O.; Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 22) - zumindest objektiv davon auszugehen wäre, dass die Vergrößerung des kommunalen Eigentumsanteils selbstredend einmal dem Wohnungsbau zugute kommen sollte, weil auch das erworbene Grundstück für eine Wohnnutzung in Frage käme, änderte dies nichts an der fehlenden Konkretheit einer solchen Verwendungsabsicht. Auf eine solche kann indes mit Rücksicht auf den mit diesem Vorkaufsrecht verfolgten Zweck und den Umstand nicht verzichtet werden, dass das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar nicht - wie bei der Enteignung - erfordern (vgl. § 87 Abs. 1 BauGB), aber doch insofern rechtfertigen muss, als im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit a n g e s t r e b t werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.1990, a.a.O.). Es genügt daher auch für das ins Baugesetzbuch übernommene Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht keineswegs, dass dieses nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB entstanden war und grundsätzlich auch zu seiner Ausübung berechtigte (vgl. BT-Drucks. 11/6508, S. 14). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dieses Vorkaufsrecht bei materieller Planreife des Flächennutzungsplanentwurfs ggf. auch bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden k a n n (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB; Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71h; W. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 18g; hierzu auch das sog. Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB). Denn dass im vorliegenden Fall überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit (durch eine dem Flächennutzungsplan entsprechende Verwendung des Grundstücks als Wohnbauland) auch nur a n g e s t r e b t worden wären, ist nicht zu erkennen, nachdem nach den insoweit zeitlich und inhaltlich noch völlig unbestimmten (vgl. BT-Drucks. 11/6636, S. 27) Planungsvorstellungen der Beklagten, die hier auch nicht mit dem Plangeber des Flächennutzungsplans identisch ist, „(wenn überhaupt) erst langfristig mit einer Überplanung gerechnet werden kann“ (vgl. internes Schreiben des Planungsamtes der Beklagten vom 07.03.2007 an die städtische Finanzverwaltung/Liegenschaftsabteilung und das Schreiben an den Beigeladenen vom 06.11.2006). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von denjenigen, die den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.06.2003 – 3 UE 371/03 – (BRS 66 Nr. 123) und des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 09.03.2006 - Au 5 K 05.18 -) zugrunde lagen, wo jeweils gerade von einer angestrebten Verwendung entsprechend dem Flächennutzungsplan ausgegangen wurde. Dass vorliegend noch keinerlei konkrete Planungsvorstellungen bestanden, wird auch in den Ausführungen zur Abwendung des Vorkaufsrechts, dem Vermerk der Liegenschaftsabteilung vom 12.03.2007 und dem von einer Stadträtin erhobenen, offenbar nicht widerlegten Einwand deutlich. Von einer Rechtfertigung des Wohls der Allgemeinheit in obigem Sinne könnte aber nur ausgegangen werden, wenn zumindest in absehbarer Zeit ein Bebauungsplan für Wohnbauzwecke aufgestellt werden sollte (vgl. BT-Drs. 11/6636, S. 27).
32 
Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrecht zeitlich nicht begrenzt sei, trifft dies zwar auf seine Entstehung und die spätere grundsätzliche Berechtigung zu seiner Ausübung zu; auch kommt es nicht darauf an, ob bzw. wann das Grundstück letztlich Wohnbauzwecken zugeführt wird (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 33; hierzu auch HessVGH, Urt. v. 20.06.2003 – 3 UE 371/03 -, BRS 66 Nr. 123; BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 4 B 33.95 -, Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass die A u s ü b u n g des der Gemeinde grundsätzlich zustehenden Vorkaufsrechts im Zeitpunkt seiner Ausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids auch vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein muss (vgl. § 24 Abs. 3 BauGB). Und davon kann nicht die Rede sein, wenn zu diesem Zeitpunkt noch völlig offen ist, ob mit der Ausübung des Vorkaufsrechts überhaupt dem gesetzlich vorgegebenen Zweck entsprochen wird, insbesondere auch noch keinerlei Planentwürfe oder informelle Planungen vorliegen. Ob insofern nicht nur genügte, dass ein Bebauungsplan in absehbarer Zeit (vgl. BT-Drucks. 11/6636, S. 27; Roos in: Brügelmann, BauGB , § 24 Rn. 71b) bzw. in einem überschaubaren Zeitraum (vgl. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 31) aufgestellt werden soll, sondern mit einem solchen demnächst (vgl. Paetow, a.a.O., § 24 Rn.27) oder gar alsbald (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77: dann regelmäßig erfüllt; Roos in: Brügelmann, BauGB , § 24 Rn. 71a) zu rechnen sein muss, kann hier dahinstehen. Insofern bestünde allerdings noch kein Widerspruch dazu, dass ein Grundstück bei Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht alsbald plangemäß verwendet werden muss (hierzu LG Karlsruhe, Urt. v. 15.07.1983 – O (Baul) 10/83 -, VBlBW 1985, 72); denn bei einem Vorkaufsrecht besteht anders als hier bereits ein Bebauungsplan(entwurf). Zur Bewältigung eines dringenden Wohnungsbedarfs (vgl. § 1 BauGB-MaßnG) braucht ein solcher freilich im Hinblick auf die Gemeinwohlrechtfertigung nicht aufgestellt zu werden (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77).
33 
Auch der Hinweis der Beklagten auf die regelmäßig fehlende Parzellenschärfe des Flächennutzungsplans führt vorliegend nicht weiter. Diese rechtfertigt es lediglich, die Angabe des Verwendungszwecks (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB) inhaltlich nicht streng auf das Grundstück zu beziehen, um das Vorkaufsrecht nicht weitgehend leerlaufen zu lassen. Insofern genügte es, wenn das Grundstück zur Verwirklichung der Wohnflächen- bzw. Wohngebietsdarstellung verwendet werden soll, ohne dass die spezifische Grundstücksnutzung schon feststehen muss (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 80; Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71c; hierzu auch BGH, Urt. v. 07.03.1975 – V ZR 92/73 -, MDR 1975, 565). Daran, dass die Verwirklichung der Wohnflächen- bzw. Wohngebietsdarstellung auch in zeitlicher Hinsicht konkret beabsichtigt sein muss, ändert dies nichts.
34 
(2) Soweit die Beklagte daneben auf die innerhalb von Entwicklungsgebieten grundsätzlich zu betreibende „Vorratshaltung“ bzw. auf den Erwerb von Manövriermasse bzw. von Austausch- und Ersatzland verweist, vermag dies allein die Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts ebenfalls nicht vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt erscheinen zu lassen (anders mglw. Krautzberger, a.a.O., § 24 Rn. 23; unklar Stock, a.a.O., § 24 Rn. 77). Die Beklagte übersieht, dass dies ungeachtet dessen, dass die Regelung des Vorkaufsrechts nach Übernahme der Regelungen des BauGB-Maßnahme-gesetz ins Baugesetzbuch zwar wieder erheblich ausgeweitet wurde und von den Gemeinden durchaus auch als Instrument gemeindlicher Bodenpolitik eingesetzt werden kann, nur im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Vorkaufszwecke geschehen kann. Ein umfassendes allgemeines Vorkaufsrecht steht ihr nicht zu; das bisherige Vorkaufsrecht zum Erwerb von Austausch- und Ersatzland (§ 25a BBauG) ist schließlich bereits mit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs entfallen. Auch der Erwerb von Grundstücken als Austausch- und Ersatzland kommt daher nur mehr im Rahmen der Zweckbindung der verbliebenen Vorkaufsrechte in Betracht (vgl. Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 21; wohl auch BT-Drucks. 10/4630, S. 56; Stock, ZfBR 1987, 10 <13f.>). Hier ist jedoch auch nicht entfernt zu erkennen und schon gar nicht belegt, dass das in Rede stehende Grundstück konkret benötigt würde (W. Schrödter in Schrödter, BauGB, § 24 Rn. 19), um durch einen späteren Tausch zumindest mittelbar anderweit den Wohnungsbau zu fördern oder zu erleichtern (vgl. Roos, a.a.O., § 24 Rn. 71e; BT-Drucks. 11/6636, S. 27; vgl. zum Erwerb von Tauschland in einem Sanierungsgebiet VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.1996, a.a.O.). Reine bzw. allgemeine bodenpolitische Erwägungen, insbesondere eine Vorratshaltung („Horten“ bzw. „Hamstern“; hierzu auch BGH, Urt. v. 03.07.1975, a.a.O.) im Hinblick auf irgendwelche öffentliche Zwecke vermögen daher im Hinblick auf die strenge Planakzessorietät dieses allgemeinen Vorkaufsrechts (vgl. BayVGH, Urt. v. Urt. v. 26.06.1985, a.a.O.) dessen Ausübung nicht zu rechtfertigen (vgl. Stock, a.a.O., § 24 Rn. 64; Roos, a.a.O., § 24 Rn. 38, 71e; Krautzberger, a.a.O., § 24 Rn. 23; Paetow, a.a.O., § 24 Rn. 21; W. Schrödter, a.a.O., § 24 Rn. 30, 31). Daran ändert auch nichts, dass das in Rede stehende Grundstück teilweise objektiv für eine Wohnnutzung in Frage kommt (anders wohl HessVGH, Urt. v. 20.06.2003, a.a.O., Beschl. v. 23.08.2002 - 3 UZ 2064/02 -; ebenso VG Augsburg, Urt. v. 09.03.2006, a.a.O.)-
35 
Nach alldem musste die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
38 
Beschluss vom 25. Juni 2009
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Berufungsführerin lediglich öffentliche Interessen verfolgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.03.2009 - 8 S 31/08 -). Insofern war an der (an der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren orientierten) vorläufigen Festsetzung nicht festzuhalten.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2010 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 25. Juni 2010 übte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen, der das 2.650 qm große Grundstück FlNr. 1705 der Gemarkung E. am 31. März 2010 an den Kläger verkauft hatte, unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB das Vorkaufsrecht aus. Der Flächennutzungsplan weise das unbebaute Außenbereichsgrundstück als Wohnbaufläche aus. Die Gemeinde habe am 15. Juni 2010 beschlossen, den Bebauungsplan „W.“ mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets aufzustellen, um eine weitere Zersiedlung der Landschaft durch neue Baugebiete zu verhindern. Die Ausübung des Vorkaufsrechts diene daher dem Wohl der Allgemeinheit. Die Erweiterung des mit einer Pferdehaltung verbundenen Betriebs des Klägers könne auch auf anderen Flächen im Außenbereich erfolgen. Die Gemeinde könne derzeit nur im Baugebiet „B.“ Baugrundstücke anbieten und gehe davon aus, dass diese bis zur Erschließung des Baugebiets „W.“ bebaut sein werden.

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. November 2010 ab. Die Gemeinde dürfe das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Das sei hier zu bejahen, weil die Gemeinde die alsbaldige Schaffung von Wohnbauland anstrebe und damit eine den Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechende Verwendungsabsicht vorliege. Es komme nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts eine große Nachfrage nach erschlossenem Bauland bestehe, die Bewältigung eines dringenden Wohnbedarfs sei nicht notwendig. Der Einwand fehlenden Bedarfs für das im Flächennutzungsplan vorgesehene Bauland führe zu keiner anderen Beurteilung, da die städtebauliche Planung der Gemeinde obliege.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 aufzuheben.

Die Beklagte verfolge die Ausweisung von Wohnbauland im fraglichen Bereich nicht ernsthaft, sie habe es über drei Jahre lang beim Aufstellungsbeschluss vom 15. Juni 2010 bewenden lassen und darüber hinaus erhebliche Absatzprobleme bei den vorhandenen Baugrundstücken. Es fehle an der für die Berechtigung zur Ausübung dieses Vorkaufsrechts notwendigen Absicht, alsbald Wohnbauland zu schaffen. Bei der vor Ort gegebenen Sachlage hätte einem entsprechenden Bebauungsplan die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung gefehlt, weil kein konkreter Bedarf für die Ausweisung neuer Wohnbauflächen bestanden habe, da im Gemeindegebiet mindestens 29 (bzw. 36) unbebaute Bauplätze in allgemeinen Wohngebieten vorhanden gewesen seien. Die Beklagte hätte ferner darlegen müssen, warum sich im Gegensatz zu den anderen Stellen im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen gerade hier die bauleitplanerische Weiterentwicklung anbiete. Daneben sei der wesentliche Teil des betroffenen Grundstücks im parzellenscharfen Flächennutzungsplan als Verkehrs- und nicht als Wohnbaufläche dargestellt, weshalb die Ausübung des Vorkaufsrechts entsprechend zu beschränken gewesen wäre. Da nicht erkennbar sei, dass die Beklagte das Vorkaufsrecht nur für einen Teil des Grundstücks ausgeübt hätte, folge analog § 139 BGB auch daraus die Gesamtunwirksamkeit des Bescheids. Schließlich sei die Ermessensausübung fehlerhaft. Der Kläger verfüge entgegen den Behauptungen der Beklagten nicht über anderweitige, gleich geeignete Ersatzflächen für das streitige Grundstück, weshalb er nicht zuletzt aus betriebsökonomischen Gründen gerade auf diese unmittelbar an seine Hofstelle anschließende Fläche angewiesen sei.

Der zuletzt ausgelegte Entwurf für den Bebauungsplan „W.“ sehe für das südliche Plangebiet und damit für einen überwiegenden Teil des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ein Gewerbegebiet vor. Die Beklagte bringe damit zum Ausdruck, dass sie die Umsetzung der Wohnbauflächendarstellung aus dem Flächennutzungsplan nicht (mehr) anstrebe. Die Beklagte habe am 14. Oktober 2014 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „E.“ gefasst, wonach ein allgemeines Wohngebiet auf einer recht großen Fläche im Nordwesten des Hauptortes entstehen solle. Für den Erwerb des streitigen Grundstücks durch die Beklagte bestehe auch deshalb kein Bedürfnis.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bescheid vom 25. Juni 2010 sei rechtmäßig, die Beklagte habe nicht nur reine Bodenvorratspolitik betrieben, sondern sehr wohl die im Flächennutzungsplan vorgezeichnete Verwendung des Grundstücks angestrebt. Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 25. Juni 2010 sei ein Schallschutzgutachten eingeholt worden, dessen Ergebnisse in einer Sitzung des Gemeinderats vom 12. November 2013 vorgestellt worden seien. Der anschließend erarbeitete Vorentwurf des Bebauungsplans sei in der Sitzung vom 11. Oktober 2014 gebilligt und vom 24. November bis 8. Dezember 2014 öffentlich ausgelegt worden. Anlass für den Aufstellungsbeschluss sei die Nachfrage nach Bauplätzen gewesen, die nach wie vor auf hohem Niveau sei; auch im Plangebiet „B.“ gebe es derzeit nur noch einen freien Bauplatz.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Sachvortrags wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben (§ 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

Die Beklagte hat am 8. März 2000 die Erteilung der Genehmigung ihres Flächennutzungsplans nach dem Stand vom 4. Oktober 1999 ortsüblich bekannt gemacht, damit ist dieser Plan wirksam geworden, § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB. In der im Maßstab 1:5.000 vorliegenden Planzeichnung ist das im Nordosten des Gemeindegebiets befindliche, unbebaute und weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegene (Außenbereich, § 35 BauGB, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 erster Teilsatz BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) Grundstück FlNr. 1705 identifizierbar. Es ist Teil einer entlang der hier von Westen nach Osten verlaufenden Hauptstraße (Kreisstraße A 23) auf rund 750 m Länge und mit einer Tiefe zwischen 25 m und 215 m rot unterlegt dargestellten Wohnbaufläche. An der Ostgrenze des Grundstücks des Klägers sieht der Flächennutzungsplan eine noch anzulegende, etwa 85 m lange und rechtwinklig von der Hauptstraße abzweigende Erschließungsstraße vor, die noch auf dem Grundstück mit einer Wendeplatte mit einem Durchmesser von rund 18 m endet.

Mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 31. März 2010 zwischen dem Beigeladenen als Verkäufer und dem Kläger als Erwerber ist danach das allgemeine Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB für die Beklagte entstanden. Soweit und auch hinsichtlich der form- und fristgerechten Ausübungserklärung (§ 24 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gegenüber dem Beigeladenen ist dem Verwaltungsgericht zu folgen (UA unter II. 1. und 2., S. 10 bis 12 oben).

2. Aus der Sicht des Senats ergibt sich jedoch eine andere Beurteilung der weiteren Voraussetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen muss. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird; dies unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - BauR 1991, 191 = juris Rn. 3 a.E.). Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur dann, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen (BVerwG, B.v. 25.1.2010 - 4 B 53/09 - ZfBR 2010, 285 = juris LS und Rn. 5 bis 8 unter Hinweis auf die bereits in den Vorinstanzen erörterte Entstehungsgeschichte der Vorschrift). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber diese erstmals mit § 3 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG vom 17. Mai 1990 (BGBl I S. 926) eingeführte und in einem frühen Stadium angesiedelte Vorkaufsbefugnis für die Gemeinden mit dem Ziel geschaffen hat, dass verstärkt und schneller Wohnbauland ausgewiesen und Wohnungsbauvorhaben erleichtert werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz, BT-Drs. 11/6508 vom 19.2.1990 unter A. und S. 11 unter 2. sowie S. 14 zu § 3). An dieser Zielsetzung - der beschleunigten Bereitstellung von Bauland - hat sich anlässlich der der Zusammenführung des Städtebaurechts durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (vom 18.8.19971997, BGBl I S. 2081) nichts geändert (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/6392 vom 4.12.1996 S. 34 unter II. 1. a) aa) (1) 4. Spiegelstrich). Dementsprechend führt die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 25.1.2010 - 4 B 53/09 - juris Rn. 8) wörtlich aus: „Der Gesetzgeber hat die Befugnisse der Gemeinden erweitert, damit diese einem akuten Wohnraummangel begegnen können. Im Regelfall wird dies die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gebieten.“

Zwar gibt auch das Verwaltungsgericht diese Grundsätze in seiner Entscheidung wieder (UA unter II. 3., S. 13 unten/S. 14 oben), lässt es anschließend jedoch unter Hinweis auf ein älteres Judiz (HessVGH, B.v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - BRS 66 Nr. 123 = juris Rn. 28 - 30) genügen, wenn die Gemeinde das Grundstück entsprechend „zu verwenden beabsichtigt“. Abgesehen davon, dass die Formulierung eines derart niedrigen Anforderungsprofils für die Vorgehensweise einer das von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegebene Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 in der Sache überholt sein dürfte, erscheinen bloße in eine nicht näher eingrenzbare Zukunft gerichtete Absichtserklärungen bereits schwerlich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 BV) vereinbar. Zwar kann kein für alle entsprechenden Fälle allgemein gültiger Zeitrahmen für die weiteren Planungsschritte der Gemeinde bestimmt werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2011 - 15 ZB 10.1927 - juris Rn. 11 und 15 ff.). Allerdings ist zu fordern, dass eine im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts von der Gemeinde geäußerte Planungsabsicht in den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort zu diesem Zeitpunkt eine nachvollziehbare Grundlage findet. Die Planungshoheit steht deren Trägern nicht voraussetzungslos zu; nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Besteht kein Planungserfordernis, fehlt die Planungsbefugnis (BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 9 f.). Der Einwand des Klägers, für das im Flächennutzungsplan hier vorgesehene Bauland bestehe kein Bedarf, durfte vom Verwaltungsgericht deshalb nicht mit dem schlichten Hinweis auf die der Gemeinde obliegende städtebauliche Planung beiseitegeschoben werden (UA S. 16 oben; so allerdings auch noch HessVGH, B.v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - juris Rn. 30 a.E.).

2.1 Im vorliegenden Kontext ist nicht zuletzt die statistisch dokumentierte Bevölkerungsentwicklung ein aussagekräftiger Indikator für das Erfordernis, im Wege der Bauleitplanung neuen Wohnraum zu schaffen. Nach den beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung verfügbaren Daten bewegten sich die Zahlen der im Gebiet der Beklagten insgesamt ansässigen Bevölkerung in dem hier relevanten Zeitraum zwischen 983 Personen (31.12.2000) über 993 (31.12.2009) bis hin zu 996 (31.12.2010). Für die letzten drei Jahre vor dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „W.“ am 15. Juni 2010 lagen negative Wanderungssalden zwischen zwei (2009) und 21 Personen (2007) vor. Nur der Vollständigkeit sei an dieser Stelle nachgetragen, dass sich diese Entwicklung bis in die jüngste Vergangenheit fortgesetzt hat, am 31. Dezember 2013 wies die Bevölkerung von E. einen Stand von 978 (= minus 18 oder 1,8% gegenüber Ende 2010) auf, wogegen beispielsweise die Bevölkerung im Regierungsbezirk Schwaben zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2013 von 1.786.483 auf 1.806.025, also um 19.542 Personen (= knapp 1,1%) angewachsen ist. Auch wenn die Bewältigung eines dringenden Wohnbedarfs für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht notwendig ist (so zu einem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AltBauGB-MaßnahmenGmenG - jetzt: § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB - zu beurteilenden Fall: BayVGH, B.v. 12.9.2002 - 26 ZB 99.768 - juris Rn. 14), drängt die geschilderte Entwicklung nicht nur die Frage nach der grundsätzlichen städtebaulichen Erforderlichkeit der Neuschaffung von rund einem Dutzend (in einer Planvariante „B WA“ vom 18.4.2013 sind 14 zwischen 607 qm und 943 qm große Wohnhausgrundstücke vorgesehen; pro Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig) Flächen für freistehende oder als Doppelhäuser auszuführende Ein- bzw. Zweifamilienhäuser inmitten eines bisher unbebauten, insgesamt circa 1,6 ha. großen Geländes im Gebiet der Beklagten auf. Eine ohne tatsächlichen Bedarf erfolgende, zusätzliche Flächen in Anspruch nehmende Bauleitplanung dürfte darüber hinaus auch mit den in der Abwägung zu berücksichtigenden Schutzgeboten des § 1a Abs. 2 BauGB nicht vereinbar sein. Danach soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, die Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen, landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.

2.2 Gegen die Inanspruchnahme des mit seiner etwa 33,5 m langen Südgrenze bis an die Hauptstraße heranreichenden Klägergrundstücks als künftiges Wohnbauland sprechen daneben die bereits im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan vom März 2000 auf Seite 63 unter 5.2 zum Immissionsschutz auf den im östlichen Ortsbereich von E. dargestellten Wohnbauflächen enthaltenen Aussagen. Danach werde der Situation, dass diese „ergänzende Wohnbauflächendarstellung bis an die Kreisstraße ... herangeführt“ sei, in der verbindlichen Bauleitplanung Rechnung zu tragen sein, da im Nahbereich der verkehrsbelasteten Straße (DTV 1995 = 2.173 Kfz/24 ha) deutliche Überschreitungen der einschlägigen Orientierungswerte für den Beurteilungspegel gegeben seien. Eine nachträgliche - und nachdrückliche - Bestätigung hat diese Beurteilung durch die schallschutztechnische Untersuchung vom 4. Juli 2013 zur Aufstellung des Bebauungsplans „W.“ erfahren. Danach ergibt sich auf der Grundlage der Straßenverkehrszählung 2010 auf der Kreisstraße A 23 eine aktuelle durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von 3.652 Kfz/d und damit eine noch wesentlich höhere Fahrfrequenz als die im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan ausgewiesene (Differenz: 1.749 Kfz/d bzw. etwas mehr als 68%). Der zuletzt von der Beklagten ins weitere Verfahren gegebene Vorentwurf vom 6. Oktober 2014 für den Bebauungsplan „W.“ sieht im Übrigen in seinem gesamten südlichen, mit einer Größenangabe von insgesamt 6.823 qm für die drei darin befindlichen Teilflächen versehenen Bereich im unmittelbaren Anschluss an die Hauptstraße ein „Gewerbegebiet mit reduzierten Emissionen (GEred.) im Sinne des § 8 BauNVO“ vor. Über das Grundstück des Klägers verläuft danach im Wesentlichen ein nach Norden gerichteter Teil einer 5 m breiten, ringförmig durch das Neubaugebiet führenden Erschließungsstraße, die das im Nordosten bzw. im Norden seines Grundstücks anschließende bzw. endende künftige allgemeine Wohngebiet an zwei Stellen an die Hauptstraße anbinden soll. Eine mit einem Wohnhaus bebaubare Fläche ist darauf nicht vorgesehen; lediglich in die äußerste nordöstlichen Ecke der FlNr. 1705 ragt die südwestliche Spitze eines von Baugrenzen eingerahmten Baufensters geringfügig herein, welches sich jedoch ganz überwiegend auf Teilflächen der Nachbargrundstücke FlNr. 1687/7 und 1711 befindet.

2.3 Zu den geschilderten Rahmenbedingungen zählte zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts auch der Umstand, dass die Beklagte - wie u. a. aus einem Schreiben des 1. Bürgermeisters an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Mai 2010 hervorgeht - „auch an anderer Stelle momentan Bauplätze zur Verfügung“ hatte. Der Aussage im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 27. Oktober 2010 an das Verwaltungsgericht (Bl. 97 bis 157 der VG-Akte), dass zeitnah zur Ausübung des Vorkaufsrechts mindestens 29 (wenn nicht 36) freie Bauplätze in allgemeinen Wohngebieten vorhanden gewesen seien, ist die Beklagte im Verfahren nicht entgegengetreten.

2.4 Dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats vom 15. Juni 2010 lässt sich entnehmen, dass mit dem gleichzeitig mit dem Beschluss, das Vorkaufsrecht auszuüben, gefällten Aufstellungsbeschluss, für das Gebiet „W.“ einen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet aufzustellen, einer Anregung in einer Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetags vom 25. Mai 2010 Folge geleistet werden sollte. Dies sollte dem Nachweis dienen, dass die Gemeinde beabsichtige, für das Gebiet einen entsprechenden Bebauungsplan aufzustellen. Je weiter die Vorbereitungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes getroffen würden, desto leichter werde sich das Vorkaufsrecht durchsetzen lassen. Der im in den Akten befindlichen Schreiben des Bayerischen Gemeindetags ausdrücklich enthaltene Hinweis auf die Absicht, „zeitnah einen Bebauungsplan für die entsprechenden Flächen aufstellen zu wollen“, fehlt in dessen in dieser Passage im Übrigen nahezu wortgleichen Wiedergabe im Ratsprotokoll. Auch im Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Gemeinde beabsichtige, „alsbald“ (auch) auf dem Grundstück FlNr. 1705 der Gemarkung E. Wohnbauland auszuweisen. Dies mag vielleicht auf den Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bezogen nur ein vages Indiz für den tatsächlich fehlenden Willen der Beklagten sein, hier in einem vertretbaren, überschaubaren Zeitraum in nachfragedeckendem Umfang Wohnbauland zu schaffen. Gewicht erlangt dieser sprachlich auf den ersten Blick unscheinbare Umstand indes durch die daran anschließende Entwicklung. So ist beispielsweise noch heute ein Bauplatz im Plangebiet „B.“ frei und wurde eine schallschutztechnische Untersuchung des im Hinblick auf die Ansiedlung von Wohngebäuden in der Nähe der Hauptstraße bekanntermaßen kritischen Bereichs erst im Frühjahr 2013 in Auftrag gegeben.

Die unter 2.1 bis 2.4 dargestellten Umstände des Einzelfalls führen letztendlich zu der Feststellung, dass es im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück FlNr. 1705 weder eine nachvollziehbare Notwendigkeit gab noch bei der Beklagten tatsächlich die Absicht bestand, gerade hier alsbald, d. h. in einem überschaubaren Zeitraum, einen Bebauungsplan aufzustellen, mit dem an Ort und Stelle Wohnbauflächen entstehen sollten. Der Wunsch, in einer noch nicht absehbaren Zukunft („demnächst“) entsprechend zu verfahren, genügt nicht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfüllt daher nicht die eingangs erläuterten gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 BauGB.

3. Kosten: § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt: § 167 Abs. 2 VwGO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2010 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit Bescheid vom 25. Juni 2010 übte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen, der das 2.650 qm große Grundstück FlNr. 1705 der Gemarkung E. am 31. März 2010 an den Kläger verkauft hatte, unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB das Vorkaufsrecht aus. Der Flächennutzungsplan weise das unbebaute Außenbereichsgrundstück als Wohnbaufläche aus. Die Gemeinde habe am 15. Juni 2010 beschlossen, den Bebauungsplan „W.“ mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets aufzustellen, um eine weitere Zersiedlung der Landschaft durch neue Baugebiete zu verhindern. Die Ausübung des Vorkaufsrechts diene daher dem Wohl der Allgemeinheit. Die Erweiterung des mit einer Pferdehaltung verbundenen Betriebs des Klägers könne auch auf anderen Flächen im Außenbereich erfolgen. Die Gemeinde könne derzeit nur im Baugebiet „B.“ Baugrundstücke anbieten und gehe davon aus, dass diese bis zur Erschließung des Baugebiets „W.“ bebaut sein werden.

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. November 2010 ab. Die Gemeinde dürfe das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Das sei hier zu bejahen, weil die Gemeinde die alsbaldige Schaffung von Wohnbauland anstrebe und damit eine den Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechende Verwendungsabsicht vorliege. Es komme nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts eine große Nachfrage nach erschlossenem Bauland bestehe, die Bewältigung eines dringenden Wohnbedarfs sei nicht notwendig. Der Einwand fehlenden Bedarfs für das im Flächennutzungsplan vorgesehene Bauland führe zu keiner anderen Beurteilung, da die städtebauliche Planung der Gemeinde obliege.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 aufzuheben.

Die Beklagte verfolge die Ausweisung von Wohnbauland im fraglichen Bereich nicht ernsthaft, sie habe es über drei Jahre lang beim Aufstellungsbeschluss vom 15. Juni 2010 bewenden lassen und darüber hinaus erhebliche Absatzprobleme bei den vorhandenen Baugrundstücken. Es fehle an der für die Berechtigung zur Ausübung dieses Vorkaufsrechts notwendigen Absicht, alsbald Wohnbauland zu schaffen. Bei der vor Ort gegebenen Sachlage hätte einem entsprechenden Bebauungsplan die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung gefehlt, weil kein konkreter Bedarf für die Ausweisung neuer Wohnbauflächen bestanden habe, da im Gemeindegebiet mindestens 29 (bzw. 36) unbebaute Bauplätze in allgemeinen Wohngebieten vorhanden gewesen seien. Die Beklagte hätte ferner darlegen müssen, warum sich im Gegensatz zu den anderen Stellen im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen gerade hier die bauleitplanerische Weiterentwicklung anbiete. Daneben sei der wesentliche Teil des betroffenen Grundstücks im parzellenscharfen Flächennutzungsplan als Verkehrs- und nicht als Wohnbaufläche dargestellt, weshalb die Ausübung des Vorkaufsrechts entsprechend zu beschränken gewesen wäre. Da nicht erkennbar sei, dass die Beklagte das Vorkaufsrecht nur für einen Teil des Grundstücks ausgeübt hätte, folge analog § 139 BGB auch daraus die Gesamtunwirksamkeit des Bescheids. Schließlich sei die Ermessensausübung fehlerhaft. Der Kläger verfüge entgegen den Behauptungen der Beklagten nicht über anderweitige, gleich geeignete Ersatzflächen für das streitige Grundstück, weshalb er nicht zuletzt aus betriebsökonomischen Gründen gerade auf diese unmittelbar an seine Hofstelle anschließende Fläche angewiesen sei.

Der zuletzt ausgelegte Entwurf für den Bebauungsplan „W.“ sehe für das südliche Plangebiet und damit für einen überwiegenden Teil des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ein Gewerbegebiet vor. Die Beklagte bringe damit zum Ausdruck, dass sie die Umsetzung der Wohnbauflächendarstellung aus dem Flächennutzungsplan nicht (mehr) anstrebe. Die Beklagte habe am 14. Oktober 2014 einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „E.“ gefasst, wonach ein allgemeines Wohngebiet auf einer recht großen Fläche im Nordwesten des Hauptortes entstehen solle. Für den Erwerb des streitigen Grundstücks durch die Beklagte bestehe auch deshalb kein Bedürfnis.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bescheid vom 25. Juni 2010 sei rechtmäßig, die Beklagte habe nicht nur reine Bodenvorratspolitik betrieben, sondern sehr wohl die im Flächennutzungsplan vorgezeichnete Verwendung des Grundstücks angestrebt. Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 25. Juni 2010 sei ein Schallschutzgutachten eingeholt worden, dessen Ergebnisse in einer Sitzung des Gemeinderats vom 12. November 2013 vorgestellt worden seien. Der anschließend erarbeitete Vorentwurf des Bebauungsplans sei in der Sitzung vom 11. Oktober 2014 gebilligt und vom 24. November bis 8. Dezember 2014 öffentlich ausgelegt worden. Anlass für den Aufstellungsbeschluss sei die Nachfrage nach Bauplätzen gewesen, die nach wie vor auf hohem Niveau sei; auch im Plangebiet „B.“ gebe es derzeit nur noch einen freien Bauplatz.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Sachvortrags wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben (§ 24 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.

Die Beklagte hat am 8. März 2000 die Erteilung der Genehmigung ihres Flächennutzungsplans nach dem Stand vom 4. Oktober 1999 ortsüblich bekannt gemacht, damit ist dieser Plan wirksam geworden, § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB. In der im Maßstab 1:5.000 vorliegenden Planzeichnung ist das im Nordosten des Gemeindegebiets befindliche, unbebaute und weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegene (Außenbereich, § 35 BauGB, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 erster Teilsatz BauGB in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) Grundstück FlNr. 1705 identifizierbar. Es ist Teil einer entlang der hier von Westen nach Osten verlaufenden Hauptstraße (Kreisstraße A 23) auf rund 750 m Länge und mit einer Tiefe zwischen 25 m und 215 m rot unterlegt dargestellten Wohnbaufläche. An der Ostgrenze des Grundstücks des Klägers sieht der Flächennutzungsplan eine noch anzulegende, etwa 85 m lange und rechtwinklig von der Hauptstraße abzweigende Erschließungsstraße vor, die noch auf dem Grundstück mit einer Wendeplatte mit einem Durchmesser von rund 18 m endet.

Mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 31. März 2010 zwischen dem Beigeladenen als Verkäufer und dem Kläger als Erwerber ist danach das allgemeine Vorkaufsrecht des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB für die Beklagte entstanden. Soweit und auch hinsichtlich der form- und fristgerechten Ausübungserklärung (§ 24 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gegenüber dem Beigeladenen ist dem Verwaltungsgericht zu folgen (UA unter II. 1. und 2., S. 10 bis 12 oben).

2. Aus der Sicht des Senats ergibt sich jedoch eine andere Beurteilung der weiteren Voraussetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen muss. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird; dies unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - BauR 1991, 191 = juris Rn. 3 a.E.). Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur dann, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen (BVerwG, B.v. 25.1.2010 - 4 B 53/09 - ZfBR 2010, 285 = juris LS und Rn. 5 bis 8 unter Hinweis auf die bereits in den Vorinstanzen erörterte Entstehungsgeschichte der Vorschrift). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber diese erstmals mit § 3 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG vom 17. Mai 1990 (BGBl I S. 926) eingeführte und in einem frühen Stadium angesiedelte Vorkaufsbefugnis für die Gemeinden mit dem Ziel geschaffen hat, dass verstärkt und schneller Wohnbauland ausgewiesen und Wohnungsbauvorhaben erleichtert werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz, BT-Drs. 11/6508 vom 19.2.1990 unter A. und S. 11 unter 2. sowie S. 14 zu § 3). An dieser Zielsetzung - der beschleunigten Bereitstellung von Bauland - hat sich anlässlich der der Zusammenführung des Städtebaurechts durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (vom 18.8.19971997, BGBl I S. 2081) nichts geändert (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/6392 vom 4.12.1996 S. 34 unter II. 1. a) aa) (1) 4. Spiegelstrich). Dementsprechend führt die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 25.1.2010 - 4 B 53/09 - juris Rn. 8) wörtlich aus: „Der Gesetzgeber hat die Befugnisse der Gemeinden erweitert, damit diese einem akuten Wohnraummangel begegnen können. Im Regelfall wird dies die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans gebieten.“

Zwar gibt auch das Verwaltungsgericht diese Grundsätze in seiner Entscheidung wieder (UA unter II. 3., S. 13 unten/S. 14 oben), lässt es anschließend jedoch unter Hinweis auf ein älteres Judiz (HessVGH, B.v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - BRS 66 Nr. 123 = juris Rn. 28 - 30) genügen, wenn die Gemeinde das Grundstück entsprechend „zu verwenden beabsichtigt“. Abgesehen davon, dass die Formulierung eines derart niedrigen Anforderungsprofils für die Vorgehensweise einer das von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegebene Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 in der Sache überholt sein dürfte, erscheinen bloße in eine nicht näher eingrenzbare Zukunft gerichtete Absichtserklärungen bereits schwerlich mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 BV) vereinbar. Zwar kann kein für alle entsprechenden Fälle allgemein gültiger Zeitrahmen für die weiteren Planungsschritte der Gemeinde bestimmt werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2011 - 15 ZB 10.1927 - juris Rn. 11 und 15 ff.). Allerdings ist zu fordern, dass eine im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts von der Gemeinde geäußerte Planungsabsicht in den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort zu diesem Zeitpunkt eine nachvollziehbare Grundlage findet. Die Planungshoheit steht deren Trägern nicht voraussetzungslos zu; nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Besteht kein Planungserfordernis, fehlt die Planungsbefugnis (BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 9 f.). Der Einwand des Klägers, für das im Flächennutzungsplan hier vorgesehene Bauland bestehe kein Bedarf, durfte vom Verwaltungsgericht deshalb nicht mit dem schlichten Hinweis auf die der Gemeinde obliegende städtebauliche Planung beiseitegeschoben werden (UA S. 16 oben; so allerdings auch noch HessVGH, B.v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - juris Rn. 30 a.E.).

2.1 Im vorliegenden Kontext ist nicht zuletzt die statistisch dokumentierte Bevölkerungsentwicklung ein aussagekräftiger Indikator für das Erfordernis, im Wege der Bauleitplanung neuen Wohnraum zu schaffen. Nach den beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung verfügbaren Daten bewegten sich die Zahlen der im Gebiet der Beklagten insgesamt ansässigen Bevölkerung in dem hier relevanten Zeitraum zwischen 983 Personen (31.12.2000) über 993 (31.12.2009) bis hin zu 996 (31.12.2010). Für die letzten drei Jahre vor dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „W.“ am 15. Juni 2010 lagen negative Wanderungssalden zwischen zwei (2009) und 21 Personen (2007) vor. Nur der Vollständigkeit sei an dieser Stelle nachgetragen, dass sich diese Entwicklung bis in die jüngste Vergangenheit fortgesetzt hat, am 31. Dezember 2013 wies die Bevölkerung von E. einen Stand von 978 (= minus 18 oder 1,8% gegenüber Ende 2010) auf, wogegen beispielsweise die Bevölkerung im Regierungsbezirk Schwaben zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 31. Dezember 2013 von 1.786.483 auf 1.806.025, also um 19.542 Personen (= knapp 1,1%) angewachsen ist. Auch wenn die Bewältigung eines dringenden Wohnbedarfs für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht notwendig ist (so zu einem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AltBauGB-MaßnahmenGmenG - jetzt: § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB - zu beurteilenden Fall: BayVGH, B.v. 12.9.2002 - 26 ZB 99.768 - juris Rn. 14), drängt die geschilderte Entwicklung nicht nur die Frage nach der grundsätzlichen städtebaulichen Erforderlichkeit der Neuschaffung von rund einem Dutzend (in einer Planvariante „B WA“ vom 18.4.2013 sind 14 zwischen 607 qm und 943 qm große Wohnhausgrundstücke vorgesehen; pro Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig) Flächen für freistehende oder als Doppelhäuser auszuführende Ein- bzw. Zweifamilienhäuser inmitten eines bisher unbebauten, insgesamt circa 1,6 ha. großen Geländes im Gebiet der Beklagten auf. Eine ohne tatsächlichen Bedarf erfolgende, zusätzliche Flächen in Anspruch nehmende Bauleitplanung dürfte darüber hinaus auch mit den in der Abwägung zu berücksichtigenden Schutzgeboten des § 1a Abs. 2 BauGB nicht vereinbar sein. Danach soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, die Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen, landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.

2.2 Gegen die Inanspruchnahme des mit seiner etwa 33,5 m langen Südgrenze bis an die Hauptstraße heranreichenden Klägergrundstücks als künftiges Wohnbauland sprechen daneben die bereits im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan vom März 2000 auf Seite 63 unter 5.2 zum Immissionsschutz auf den im östlichen Ortsbereich von E. dargestellten Wohnbauflächen enthaltenen Aussagen. Danach werde der Situation, dass diese „ergänzende Wohnbauflächendarstellung bis an die Kreisstraße ... herangeführt“ sei, in der verbindlichen Bauleitplanung Rechnung zu tragen sein, da im Nahbereich der verkehrsbelasteten Straße (DTV 1995 = 2.173 Kfz/24 ha) deutliche Überschreitungen der einschlägigen Orientierungswerte für den Beurteilungspegel gegeben seien. Eine nachträgliche - und nachdrückliche - Bestätigung hat diese Beurteilung durch die schallschutztechnische Untersuchung vom 4. Juli 2013 zur Aufstellung des Bebauungsplans „W.“ erfahren. Danach ergibt sich auf der Grundlage der Straßenverkehrszählung 2010 auf der Kreisstraße A 23 eine aktuelle durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von 3.652 Kfz/d und damit eine noch wesentlich höhere Fahrfrequenz als die im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan ausgewiesene (Differenz: 1.749 Kfz/d bzw. etwas mehr als 68%). Der zuletzt von der Beklagten ins weitere Verfahren gegebene Vorentwurf vom 6. Oktober 2014 für den Bebauungsplan „W.“ sieht im Übrigen in seinem gesamten südlichen, mit einer Größenangabe von insgesamt 6.823 qm für die drei darin befindlichen Teilflächen versehenen Bereich im unmittelbaren Anschluss an die Hauptstraße ein „Gewerbegebiet mit reduzierten Emissionen (GEred.) im Sinne des § 8 BauNVO“ vor. Über das Grundstück des Klägers verläuft danach im Wesentlichen ein nach Norden gerichteter Teil einer 5 m breiten, ringförmig durch das Neubaugebiet führenden Erschließungsstraße, die das im Nordosten bzw. im Norden seines Grundstücks anschließende bzw. endende künftige allgemeine Wohngebiet an zwei Stellen an die Hauptstraße anbinden soll. Eine mit einem Wohnhaus bebaubare Fläche ist darauf nicht vorgesehen; lediglich in die äußerste nordöstlichen Ecke der FlNr. 1705 ragt die südwestliche Spitze eines von Baugrenzen eingerahmten Baufensters geringfügig herein, welches sich jedoch ganz überwiegend auf Teilflächen der Nachbargrundstücke FlNr. 1687/7 und 1711 befindet.

2.3 Zu den geschilderten Rahmenbedingungen zählte zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts auch der Umstand, dass die Beklagte - wie u. a. aus einem Schreiben des 1. Bürgermeisters an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Mai 2010 hervorgeht - „auch an anderer Stelle momentan Bauplätze zur Verfügung“ hatte. Der Aussage im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 27. Oktober 2010 an das Verwaltungsgericht (Bl. 97 bis 157 der VG-Akte), dass zeitnah zur Ausübung des Vorkaufsrechts mindestens 29 (wenn nicht 36) freie Bauplätze in allgemeinen Wohngebieten vorhanden gewesen seien, ist die Beklagte im Verfahren nicht entgegengetreten.

2.4 Dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats vom 15. Juni 2010 lässt sich entnehmen, dass mit dem gleichzeitig mit dem Beschluss, das Vorkaufsrecht auszuüben, gefällten Aufstellungsbeschluss, für das Gebiet „W.“ einen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet aufzustellen, einer Anregung in einer Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetags vom 25. Mai 2010 Folge geleistet werden sollte. Dies sollte dem Nachweis dienen, dass die Gemeinde beabsichtige, für das Gebiet einen entsprechenden Bebauungsplan aufzustellen. Je weiter die Vorbereitungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes getroffen würden, desto leichter werde sich das Vorkaufsrecht durchsetzen lassen. Der im in den Akten befindlichen Schreiben des Bayerischen Gemeindetags ausdrücklich enthaltene Hinweis auf die Absicht, „zeitnah einen Bebauungsplan für die entsprechenden Flächen aufstellen zu wollen“, fehlt in dessen in dieser Passage im Übrigen nahezu wortgleichen Wiedergabe im Ratsprotokoll. Auch im Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Gemeinde beabsichtige, „alsbald“ (auch) auf dem Grundstück FlNr. 1705 der Gemarkung E. Wohnbauland auszuweisen. Dies mag vielleicht auf den Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bezogen nur ein vages Indiz für den tatsächlich fehlenden Willen der Beklagten sein, hier in einem vertretbaren, überschaubaren Zeitraum in nachfragedeckendem Umfang Wohnbauland zu schaffen. Gewicht erlangt dieser sprachlich auf den ersten Blick unscheinbare Umstand indes durch die daran anschließende Entwicklung. So ist beispielsweise noch heute ein Bauplatz im Plangebiet „B.“ frei und wurde eine schallschutztechnische Untersuchung des im Hinblick auf die Ansiedlung von Wohngebäuden in der Nähe der Hauptstraße bekanntermaßen kritischen Bereichs erst im Frühjahr 2013 in Auftrag gegeben.

Die unter 2.1 bis 2.4 dargestellten Umstände des Einzelfalls führen letztendlich zu der Feststellung, dass es im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts am Grundstück FlNr. 1705 weder eine nachvollziehbare Notwendigkeit gab noch bei der Beklagten tatsächlich die Absicht bestand, gerade hier alsbald, d. h. in einem überschaubaren Zeitraum, einen Bebauungsplan aufzustellen, mit dem an Ort und Stelle Wohnbauflächen entstehen sollten. Der Wunsch, in einer noch nicht absehbaren Zukunft („demnächst“) entsprechend zu verfahren, genügt nicht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfüllt daher nicht die eingangs erläuterten gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 BauGB.

3. Kosten: § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt: § 167 Abs. 2 VwGO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.