Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-

streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss über den Ausbau des Baches Feldkahl im Rahmen eines Konzepts zum Hochwasserschutz.

1.

Der Markt Hösbach (Beigeladener) plant im Ortsteil Feldkahl im Rahmen eines Konzepts zum Hochwasserschutz (Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser - HQ 100) den Ausbau des Baches Feldkahl auf einer Länge von 420 m. Dabei sollen vorhandene Bachverrohrungen und -verbauungen beseitigt und das Bachbett möglichst naturnah gestaltet werden. Die Gesamtplanung sieht auch vor, dass zur Verbesserung des Regenwasserabflusses die vorhandene Trasse des Regenwasserkanals „RL 1“ geändert und auf die Ableitung eines HQ 100 ausgelegt wird. Das kanalisierte Regenwasser soll im unteren Bereich des RL 1 in einen offenen, ca. 70 m langen Vorflutgraben überführt werden, der in die Feldkahl einmündet. Daneben sieht die Gesamtplanung die Errichtung eines Einschöpfdamms am östlichen Ortsrand vor, um die schadlose Einschöpfung des Gewässers in das neu zu gestaltende Gerinne zu ermöglichen.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ...30 und ...33 der Gemarkung Feldkahl. Nach der Planung des Beigeladenen verläuft der geplante Regenwasserkanal RL 1 und insbesondere der geplante Vorflutgraben im östlichen Bereich über das Grundstück Fl.Nr. ...30 der Klägerin. In diesem Bereich befindet sich auf dem vg. Grundstück auch ein von der Klägerin unterhaltener Schafstall. Ansonsten ist das Grundstück Fl.Nr. ...30 unbebaut. Das Grundstück Fl.Nr. ...33 befindet sich östlich des Grundstücks Fl.Nr. ...30 und ist ebenfalls unbebaut.

Unter dem 16. Januar 2009 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt Aschaffenburg, die Pläne für den Ausbau der Feldkahl im Zuge eines Konzepts zum Hochwasserschutz festzustellen.

Nach Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls stellte das Landratsamt Aschaffenburg fest, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien und eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich sei. Diese Feststellung wurde am 12. Januar 2012 im Amts- und Mitteilungsblatt des Beigeladenen bekannt gemacht.

Nach Bekanntmachung des Vorhabens im vg. Amts- und Mitteilungsblatt am 1. Juli 2010 wurden die Planunterlagen erstmals in dem Zeitraum vom 5. Juli 2010 bis zum 2. August 2010 beim Markt Hösbach ausgelegt.

Da Verfahrensfehler hinsichtlich des Auslegungszeitraums festgestellt wurden, erfolgte - nach erneuter Bekanntmachung des Vorhabens im Amts- und Mitteilungsblatt des Beigeladenen am 16. Juni 2011 - eine erneute Auslegung der Planunterlagen im Zeitraum vom 27. Juni 2011 bis zum 29. Juli 2011.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2010, 4. August 2010 und 28. Oktober 2010 sowie mit weiteren Schreiben vom 4. Juli 2011 und vom 28. Juli 2011 brachten die Klägerin und ihr Ehemann Einwendungen gegen das Vorhaben vor. Die Planung des Beigeladenen verletze ihr durch Art. 14 GG geschütztes Grundeigentum und leide an Verfahrensfehlern. Die Planung vermische in unzulässiger Weise den Ausbau der Feldkahl und die Abwasserbeseitigung (Ableitung von Niederschlagswasser) über die Regenwasserkanäle RL 1 und RL 2. Zudem habe es der Beigeladene unterlassen, alternative Möglichkeiten der Planung, insbesondere den Bau eines Rückhaltebeckens, zu untersuchen. Eine Enteignung sei nur im Rahmen einer Gewässerausbaumaßnahme, nicht jedoch für ein Vorhaben der Niederschlags- bzw. Abwasserableitung zulässig. Für die Errichtung des Vorflutgrabens auf dem Grundstück Fl.Nr. ...30 sei eine Enteignung daher nicht möglich. Der geplante Vorflutgraben bewirke, dass das Grundstück Fl.Nr. ...30 im Hochwasserfall als Überschwemmungsgebiet herhalten müsse. Auch lägen Verfahrensfehler bei der Bekanntmachung des Vorhabens im Amts- und Mitteilungsblatt des Beigeladenen vor.

Am 21. November 2011 fand im Landratsamt Aschaffenburg ein Erörterungstermin statt.

Da ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Ladung zum Erörterungstermin vom 21. November 2011 festgestellt wurde, fand am 26. Juli 2012 ein weiterer Erörterungstermin statt.

2.

Unter dem 7. Dezember 2012 erließ das Landratsamt Aschaffenburg folgenden Planfeststellungsbeschluss:

„1. Gegenstand der Planfeststellung

Der Plan des Marktes Hösbach zum Ausbau der Feldkahl im Ortsteil Feldkahl im Rahmen einer „Hochwasserfreilegung“ des Ortsteils Feldkahl (Schutz vor einem HQ 100) wird gemäß § 68 Abs. 1 WHG festgestellt.

Gegenstand der Planfeststellung sind die konkret geplanten Gewässerausbaumaßnahmen an der Feldkahl (…).

Weiter ist Gegenstand der Planfeststellung die Herstellung des auf dem Grundstück Fl.Nr. ...30 der Gemarkung Feldkahl geplanten offenen ca. 70 m langen Vorflutgrabens RL 1 mit den verbundenen Abgrabungen zum Retentionsraumausgleich für den im Zuge der Gewässerausbaumaßnahme geplanten Einschöpfdamm am östlichen Ortsanfang verloren gehenden Retentionsraum.

(…)

3.2 Schaffung von Retentionsraum auf dem Grundstück Fl.Nr. ...30 der Gemarkung Feldkahl

3.2.1 Die als Retentionsraumausgleich vorgesehene Abgrabungsfläche im Bereich des offenen Vorflutgrabens RL 1 auf dem Grundstück Fl.Nr. ...30 der Gemarkung Feldkahl ist entsprechend der Planung als „weiche“ Geländemodellierung mit möglichst geringem Gefälle auszubilden.

3.2.2 Die Abgrabungen sind zeitlich mit den Ausbaumaßnahmen an der Feldkahl, die zu dem Retentionsraumverlust führen, abzuschließen.

3.2.3 Die ermittelte Kubatur der Retentionsraumausgleichsmaßnahme ist im Zuge der Bauabnahmebescheinigung durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (…) zu bestätigen.

(…)

4. Entscheidungen über die Einwendungen

4.1. Die Einwendungen der Eheleute A. und F. M. werden zurückgewiesen. (…)“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben stelle einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG dar und bedürfe der wasserrechtlichen Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG. Der geplante Vorflutgraben mit seitlichen Geländeabtragungen habe auch die Funktion, den durch den im Zuge der Gewässerausbaumaßnahme geplanten Einschöpfdamm am östlichen Ortsrand verlorengehenden Retentionsraum auszugleichen. Die Herstellung des Vorflutgrabens sei daher Teil des Gewässerausbaus im Rahmen der Gesamtplanung und somit Teil der Planfeststellung. Eine Trennung der im Rahmen des Gesamtkonzepts des Beigeladenen geplanten Gewässerausbaumaßnahmen an der Feldkahl und der Änderung der Oberflächenwasserableitung sei rechtlich nicht geboten. Naturschutzrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange stünden der Errichtung des Vorflutgrabens nicht entgegen. Die Umverlegung des Regenwasserkanals RL 1 führe zu einer hydraulischen Entlastung der Feldkahl im Ortsbereich und sei daher - insbesondere im Hinblick auf Hochwasserereignisse - gegenüber der bestehenden Trassenführung zu bevorzugen. Auch nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg sei die Umverlegung des Regenwasserkanals RL 1 im Gesamtzusammenhang mit den geplanten Gewässerausbaumaßnahmen daher sinnvoll und notwendig. Der Regenwasserkanal RL 1 stelle keine Abwasserleitung i. S. d. §§ 54 ff. WHG dar, da das über den Kanal abgeführte Oberflächenwasser überwiegend aus der freien Flur stamme. Auch sonst lägen keine Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses vor. Verfahrensrechtliche Vorschriften über die Bekanntmachung des Vorhabens seien nicht verletzt worden, zumal die Klägerin und ihr Ehemann ja tatsächlich Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht hätten. Die Rechtfertigung für die gemeinnützige Planfeststellung ergebe sich aus dem Zweck des Hochwasserschutzes und der Verbesserung der Gewässerökologie. Versagungsgründe i. S. d. § 68 Abs. 3 WHG lägen nicht vor. Das Vorhaben sei nicht mit einem rechtswidrigen Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin verbunden, die diesbezüglichen Einwendungen seien zu Recht zurückgewiesen worden. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine Enteignungsentscheidung. Er gebe dem Vorhabensträger daher kein Recht, Dritten gehörende Grundstücke in Besitz zu nehmen. Im Übrigen werde das Grundeigentum der Klägerin nur in geringem Maße beeinträchtigt. Die Überschwemmungsgefahr für das Grundstück Fl.Nr. ...30 werde durch das Vorhaben gegenüber dem Ist-Zustand nicht erhöht. Der Bau eines Rückhaltebeckens im Zuge der im Verwaltungsverfahren diskutierten „Dammlösung“ brächte der Klägerin und ihrem Ehemann gegenüber der nunmehr verfolgten Planung keinerlei Vorteile. Insgesamt träten die Belange der Klägerin und ihres Ehemanns gegenüber den für den Gewässerausbau sprechenden öffentlichen Belangen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zurück.

3.

Gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2012 ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage erheben mit dem

Antrag,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7.12.2012 betreffend die Gewässerausbaumaßnahmen an der „Feldkahl“ aufzuheben,

hilfsweise

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 7.12.2012 für die Gewässerausbaumaßnahmen an der Feldkahl gegenüber der Klägerin rechtswidrig und bis zur Behebung der festgestellten Mängel nicht vollziehbar ist,

hilfsweise

zu diesem Hilfsantrag

die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 7.12.2012 insoweit aufzuheben soweit das Grundstück der Klägerin als Retentionsraum zum Hochwasserschutz in Anspruch genommen wird.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei die einzige Grundstückseigentümerin in dem von der Planung des Beigeladenen betroffenen Gebiet, welche erhebliche Nachteile durch die Planung in Kauf nehmen müsse, obwohl die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zum Zwecke des Hochwasserschutzes insgesamt in Frage stehe. Das Ziel des Schutzes vor einem „hundertjährigen Hochwasser“ sei durch die Planung nicht zu erreichen. Obwohl dies im Laufe des Verwaltungsverfahrens erkennbar geworden sei, sei die ursprüngliche Planung weiterverfolgt worden, ohne in Betracht kommende Planungsalternativen, insbesondere den Bau eines Regenrückhaltebeckens, ernsthaft zu diskutieren und gegeneinander abzuwägen. Der Planfeststellungsbeschluss leide daher an schwerwiegenden Abwägungsmängeln. Zudem beeinträchtige die gewählte Planung mit dem Einschöpfdamm am östlichen Ortsrand auch öffentliche Belange, weil durch diesen natürliche Retentionsflächen zerstört würden. Im Übrigen läge auch ein Verfahrensfehler vor, weil die Ladung zum zweiten Erörterungstermin erneut fehlerhaft gewesen sei.

4.

Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Die Planungsalternative der Errichtung eines Regenrückhaltebeckens („Dammlösung“) sei im Verwaltungsverfahren erörtert, jedoch letztlich nicht weiterverfolgt worden, weil diese Planung lediglich eine geringfügige Reduzierung des neuen Bachquerschnitts zur Folge gehabt hätte. Der Regenwasserkanal RL 1 hätte von dieser Planung nicht profitieren können, die Klägerin hätte daher aus der damals untersuchten „Dammlösung“ keinerlei Vorteile gezogen. Auch hätte diese Planung nach naturschutzfachlicher Einschätzung einen erheblichen Eingriff in die Natur zur Folge gehabt. Durch die nunmehr verfolgte Planung mit dem Einschöpfdamm gingen zwar natürliche Retentionsflächen verloren, diese würden jedoch entsprechend dem Ausgleichserfordernis des § 67 Abs. 1 WHG im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ...30 der Klägerin ausgeglichen. Die Festlegung des Schutzgrads für den Hochwasserschutz - hier HQ 100 - stehe im Planungsermessen des Beigeladenen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit des Bachquerschnitts der Feldkahl werde durch den geplanten Gewässerausbau auch nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg erhöht. Der Umstand, dass der Schutzgrad HQ 100 an einzelnen Stellen nicht umgesetzt werden könne, stelle die Wirksamkeit und das Schutzziel der Gesamtmaßnahme nicht in Frage. Es lägen keine Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des Vorhabens vor. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sie durch die Planung konkret in ihren Eigentumsrechten verletzt sei. Im Wesentlichen habe die Klägerin nur vorgetragen, dass sie einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nicht zustimme. Spürbare tatsächliche Beeinträchtigungen durch das Ausbauvorhaben habe sie dagegen nicht substanziiert vorgetragen. Insgesamt habe sich das Landratsamt Aschaffenburg in Ausübung seiner planerischen Gestaltungsfreiheit abwägungsfehlerfrei für die Zurückstellung der Belange der Klägerin und für die Bevorzugung der öffentlichen Belange des Hochwasserschutzes entschieden.

5.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Dezember 2012 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG) und die Klägerin in ihren Rechten verletzen.

1.

Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Kommt einem Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, so erfolgt aufgrund einer Anfechtungsklage eines Betroffenen im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG eine vollständige gerichtliche Prüfung auch hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen nicht drittschützende Rechtsnormen (vgl. Schenk in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand September 2013, § 71 Rn. 9). Im vorliegenden Fall gilt dies allerdings nicht, weil der Planfeststellungsbeschluss nach seinem ausdrücklichen Wortlaut (vgl. S. 14, letzter Abs. des Bescheids vom 7. Dezember 2012) gerade keine enteignungsrechtliche Vorwirkung i. S. d. § 71 WHG hat. Eine solche folgt auch nicht unmittelbar aus § 71 WHG, da diese gesetzliche Regelung die Planfeststellungsbehörde lediglich ermächtigt, die enteignungsrechtliche Vorwirkung im Planfeststellungsbeschluss anzuordnen, diese Wirkung aber nicht kraft Gesetzes begründet (Schenk in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand September 2013, § 71 Rn. 10).

Daraus folgt, dass die Klägerin sich nur auf die Verletzung von zu ihren Gunsten drittschützenden Rechtssätzen berufen kann, nicht aber eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle verlangen kann. Auf Verfahrensfehler kann sich die Klägerin daher nur berufen, soweit sich diese auf ihre materielle Rechtsstellung auswirken können (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 147). Auch materielle Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses kann die Klägerin nur insoweit geltend machen, als dadurch ihre subjektive Rechtsposition betroffen ist. Die Klägerin kann im vorliegenden Fall daher zwar geltend machen, dass das Vorhaben des Beigeladenen unzumutbare Auswirkungen auf ihr durch Art. 14 GG geschütztes Grundeigentum hat und dass Abwägungsfehler im Hinblick auf ihre eigenen schutzwürdigen Belange vorliegen, nicht aber, dass der Beklagte im Rahmen der Planfeststellung öffentliche Belange nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Da der Bescheid vom 7. Dezember 2012 keine Enteignungsentscheidung enthält und keine enteignungsrechtliche Vorwirkung begründet, muss im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens weiterhin außer Betracht bleiben, dass das Vorhaben des Beigeladenen nach den planfestgestellten Plänen teilweise auf dem Grundstück Fl.Nr. ...30 der Klägerin verwirklicht werden soll. Denn der Planfeststellungsbeschluss gibt als solcher kein Recht, auf Dritten gehörende Grundstücke zuzugreifen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 70 Rn. 17 m. w. N. zur st. Rspr.; Schenk in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand September 2013, § 71 Rn. 2). Der umfangreiche Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren, im gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung, dass sie einer Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen auf ihrem Grundstück nicht zustimme, ist daher für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Eigentumsbeeinträchtigungen kann die Klägerin vielmehr nur insoweit geltend machen, als sich diese aus den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf ihr Grundeigentum, welche unabhängig von der erforderlichen Inanspruchnahme von Flächen ihres Grundstücks bestehen, ableiten lassen.

2.

Unter Berücksichtigung dessen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Dezember 2012 keine zugunsten der Klägerin drittschützenden Rechtssätze verletzt.

2.1.

Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die sich auf die materiell-rechtliche Rechtsstellung der Klägerin auswirken könnten.

2.1.1.

Ein solcher Verfahrensfehler ist nicht in der geringfügigen Abweichung des zweiten Bekanntmachungstextes von dem Text der ersten Bekanntmachung des Vorhabens zu sehen. Gem. § 70 Abs. 1 Halbs. 2 WHG und Art. 69 Satz 1 BayWG gelten für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren die Vorschriften der Art. 72 ff. BayVwVfG. Die Bekanntmachung des Vorhabens gem. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG soll das Vorhaben hinreichend konkret beschreiben, um die Betroffenen auf die bevorstehende Auslegung der Pläne und die Möglichkeit zum Vorbringen von Einwendungen hinzuweisen (sog. Anstoßfunktion, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 73 Rn. 105). Dieser Funktion wird der Bekanntmachungstext in beiden Fassungen ohne Zweifel gerecht. Im Übrigen ist in keinster Weise ersichtlich, wie sich ein etwaiger Bekanntmachungsfehler auf die Rechtsstellung der Klägerin ausgewirkt haben soll, da diese ja tatsächlich umfangreiche Einwendungen vorgebracht hat, die der Beklagte einer inhaltlichen Prüfung unterzogen und insbesondere nicht als verspätet zurückgewiesen hat.

2.1.2.

Der Verfahrensfehler bei der ersten Auslegung aufgrund der zu kurzen Auslegungsfrist wurde durch die erneute fehlerfreie Auslegung geheilt. Ohnehin ist nach dem oben Gesagten auch insoweit eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht denkbar.

2.1.3.

Die Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Ladung zu den Erörterungsterminen können sich ebenfalls nicht auf die materielle Rechtsstellung der Klägerin ausgewirkt haben. Zwar entsprach die Ladung zu den beiden Erörterungsterminen nicht den Vorschriften des Art. 73 Abs. 6 Satz 6 i. V. m. Art. 67 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG, da nicht darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin hierdurch ist jedoch offensichtlich ausgeschlossen. Zum einen hat die Klägerin selbst das Landratsamt im Vorfeld des zweiten Erörterungstermins auf die Rechtsvorschrift des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG hingewiesen (vgl. Schreiben vom 30. Juni 2012, Bl. 263 der Behördenakte), so dass sie nachweislich Kenntnis von dieser gesetzlichen Regelung hatte. Zum anderen war die Klägerin nachweislich bei dem Erörterungstermin am 26. Juli 2012 anwesend (vgl. Bl. 322 der Behördenakte).

2.1.4.

Ein Verfahrensfehler zulasten der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die Erörterungstermine - wie in Art. 73 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen - unter Anwesenheit der übrigen von dem Vorhaben Betroffenen durchgeführt wurden. Zwar kann sich im Einzelfall ein Anspruch eines Beteiligten auf gesonderte Erörterung ergeben, wenn ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse dieses Beteiligten glaubhaft gemacht wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 68 Rn. 4 und 17a). Weder die Klägerin noch ihr Ehemann haben aber auch nur ansatzweise ein solches Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht.

2.1.5.

Bezüglich der vom Beklagten durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. Art. 81 BayWG i. V. m. Art. 83 Abs. 3 und Anlage III I. Teil Ziffer 13.16 und II. Teil BayWG 1994 i. V. m. § 3d UVPG a. F. sind Rechtsfehler weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.2.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 7. Dezember 2012 enthält auch keine materiell-rechtlichen Fehler, auf die sich die Klägerin berufen könnte.

2.2.1.

Ein solcher Fehler ergibt sich nicht daraus, dass die Errichtung des Vorflutgrabens und des in diesen einmündenden Regenwasserkanals RL 1 von der Planfeststellung umfasst sind. Denn es bestehen keine Zweifel, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Gewässerausbaumaßnahmen im Rahmen einer wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers (§ 67 Abs. 2 Satz 1 3. Var. WHG) handelt. Eine solche wesentliche Umgestaltung liegt vor, wenn ein Gewässer einschließlich seiner Ufer in seiner bisherigen Gestalt verändert wird und sich dadurch merkliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, also u. a. auf den Wasserstand, den Wasserabfluss und die Fließgeschwindigkeit, oder in sonstiger Hinsicht ergeben (Schenk in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand September 2013, § 67 Rn. 21 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar ist der Regenwasserkanal als solcher kein Gewässer i. S. d. WHG (vgl. § 3 Nr. 1 WHG). Die genannten Maßnahmen stehen jedoch in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhabenszweck, die von der Feldkahl ausgehende Hochwassergefahr einzudämmen. Die Errichtung des Vorflutgrabens dient auch und gerade dem Ausgleich (vgl. § 67 Abs. 1 WHG) des durch die Errichtung des Einschöpfdamms am östlichen Ortsrand verlorengehenden Retentionsraums. Mit der Umverlegung des Regenwasserkanals RL 1 soll eine wesentliche Ursache der Überflutung des Innenorts im Hochwasserfall beseitigt werden. Denn nach den Ausführungen des Beklagten hat die bisher bestehende zu geringe Dimensionierung des Regenwasserkanals und seine Einmündung in die Feldkahl an der Brücke in der Seewiesenstraße in der Vergangenheit wesentlich zur Überflutung des Innenortsbereichs beigetragen. Dementsprechend hat auch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg ausführt, dass die geplante Umverlegung des Regenwasserkanals RL 1 „das Gewässer im innerörtlichen Bereich deutlich entlastet“ (Bl. 56 der Behördenakte) und daher „gegenüber der bestehenden Trassenführung zu bevorzugen“ (Bl. 134 RS der Behördenakte) ist. Unter Berücksichtigung dieser für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen

- welche die Klägerin in keiner Weise substanziiert angegriffen hat - ist daher davon auszugehen, dass sowohl der Vorflutgraben als auch der neue Regenwasserkanal RL 1 unmittelbar auf die Abflusseigenschaften der Feldkahl im Hochwasserfall Einfluss nehmen. Es handelt sich deshalb um Maßnahmen im Rahmen eines Gewässerausbaus gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG.

2.2.2.

Eine Rechtsverletzung der Klägerin kann auch nicht aus einer von der Klägerin gerügten fehlenden Planrechtfertigung des Vorhabens abgeleitet werden. Es erscheint bereits fraglich, ob sich die Klägerin angesichts der fehlenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung überhaupt auf eine fehlende Planrechtfertigung berufen kann (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 34). Jedenfalls bestehen vorliegend keine Zweifel an der Planrechtfertigung. Denn diese liegt bei gemeinnützigen Planfeststellungen

- wie hier - bereits dann vor, wenn die geplanten Maßnahmen im Allgemeininteresse „vernünftigerweise geboten“ sind; eine strikte Erforderlichkeit der Planung i. S. einer Unabdingbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Ziele des zugrundeliegenden Fachgesetzes ist keine Voraussetzung der Planrechtfertigung (vgl. Kopp/Ramsauer, § 74 Rn. 42 und 47 m. w. N. zur Rechtsprechung). Im Hinblick darauf, dass das Vorhaben - auch nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts (vgl. Bl. der 57 und 59 Behördenakte), welchen im Wasserrecht nach der Rechtsprechung des BayVGH regelmäßig besonderes Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312, Rn. 11; B. v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961, Rn. 17; B. v. 17.07.2012 - 8 ZB 11.1285, Rn. 13 - alle juris -) - dem Hochwasserschutz und der Verbesserung der Gewässerökologie dient, bestehen keine Zweifel, dass das Vorhaben geboten im vg. Sinne ist. Soweit die Klägerin vorbringt, dass es bessere bzw. ihre Rechtsstellung weniger belastende Planungsalternativen gebe, vermag dies höchstens auf der Ebene der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zum Tragen kommen, nicht jedoch die Planrechtfertigung in Frage zu stellen. Auch der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, der Schutzstandard HQ 100 sei mit der genehmigten Planung nicht in vollem Umfang zu erreichen, begründet keine Zweifel an der Planrechtfertigung. Denn allein aus dem Umstand, dass dieser Schutzstandard an einzelnen Stellen im Ortsbereich aufgrund der baulichen Gegebenheiten unter Umständen nicht verwirklicht werden kann, folgt keinesfalls, dass die Geeignetheit des Ausbaus zum Zwecke des Hochwasserschutzes und der Verbesserung der Gewässerökologie insgesamt in Frage steht.

2.2.3.

Der Planfeststellung stehen keine zwingenden Versagungsgründe (vgl. § 68 Abs. 3 WHG) entgegen, auf die sich die Klägerin berufen könnte.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vorbringt, dass durch die Errichtung des Einschöpfdamms am östlichen Ortsrand Retentionsraum zerstört werde, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Gebot der Erhaltung von Retentionsflächen um einen öffentlichen Belang handelt, auf dessen Verletzung sich die Klägerin hier nicht berufen kann (vgl. Spieth in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand Oktober 2013, § 68 WHG Rn. 29 und 34 m. w. N.). Im Übrigen werden durch die Errichtung des Einschöpfdamms verlorengehende Retentionsflächen nach der Planung des Beigeladenen im westlichen Bereich des Ausbaugebiets ausgeglichen, so dass im Hinblick auf das Ausgleichsgebot des § 67 Abs. 1 WHG a. E. ohnehin keine Verletzung der in § 67 Abs. 1 WHG festgelegten Grundsätze gegeben ist.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen (vgl. § 70 Abs. 1 Halbs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 und 4 WHG) berufen. Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass sie der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums nicht zustimme, wozu der Planfeststellungsbeschluss nach den obigen Ausführungen aber ohnehin kein Recht gibt. Sie hat jedoch keine bzw. nur völlig unsubstanziierte Einwendungen hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen der Planung des Beigeladenen auf ihre Grundstücke vorgebracht. Hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ...33 hat die Klägerin überhaupt keine tatsächlichen Auswirkungen der Planung vorgetragen. Bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. ...30 sind die Einwendungen der Klägerin viel zu unsubstanziiert, um die Darlegungen des Beigeladenen, des von diesem beauftragten Ingenieurs und des Wasserwirtschaftsamts in Frage zu stellen. Der vom Beigeladenen mit der Planung beauftragte Ingenieur hat im Verwaltungsverfahren unter Vorlage entsprechender Berechnungen im Einzelnen dargelegt, dass die Hochwassergefahr für das Grundstück Fl.Nr. ...30 der Klägerin durch die Planung - einschließlich der Umverlegung des Regenwasserkanals RL 1 - nicht erhöht wird bzw. eine Erhöhung jedenfalls vernachlässigbar gering ist (vgl. Bl. 86, 88 und 145 der Behördenakte). Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg hat darauf hingewiesen, dass das Grundstück Fl.Nr. ...30 schon bisher in Teilen dem Überschwemmungsgebiet der Feldkahl zuzurechnen ist (Bl. 134 RS der Behördenakte), und hat die Ausführungen und Berechnungen des vom Beigeladenen beauftragten Ingenieurs als nachvollziehbar und plausibel erachtet (Bl. 92 und 93 der Behördenakte). Hinzu kommt, dass aus dem vom Beigeladenen vorgelegten und vom Wasserwirtschaftsamt geprüften Plan „HQ 100 Linien Ist- und Planungs-Zustand“ ersichtlich ist, dass sich die Hochwasserlinie durch die Planung nicht zum Nachteil der Klägerin verändert. Die Klägerin hat diese Feststellungen nur insoweit angegriffen, als sie vorbringt, ihr Grundeigentum solle nach der Planung als Überschwemmungsgebiet herhalten. Ein derart pauschales Vorbringen kann die obigen Ausführungen nicht erschüttern. Hierzu wäre vielmehr ein Vortrag erforderlich, der sich inhaltlich mit dem Vorbringen der vg. Stellen auseinandersetzt und zumindest ansatzweise aufzeigt, warum dieses Vorbringen fehlerhaft ist. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht erfolgt. Unzumutbare tatsächliche Auswirkungen des Vorhabens wurden nicht geltend gemacht.

2.2.4.

Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf Abwägungsfehler zu ihren Lasten berufen.

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens steht der Planfeststellungsbehörde ein weitgehendes Planungsermessen zu (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 70 Rn. 34). Der Planfeststellungsbeschluss ist daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (Czychowski/Reinhardt, a. a. O.). Dementsprechend kann das Gericht die von der Behörde vorgenommene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange als wesentlichen Ausfluss des Planungsermessens auch nur im Hinblick auf sog. Abwägungsfehler prüfen. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob überhaupt eine Abwägung stattfand, ob alles an Belangen in die Abwägung eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob das Gewicht einzelner Belange nicht verkannt wurde und ob der Ausgleich zwischen den abwägungsrelevanten Belangen nicht in einer Weise erfolgt ist, die zu der objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr.. des BVerwG, z. B. U. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 112/122 f.). Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass sich die Klägerin aufgrund der fehlenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nur auf Abwägungsfehler bezüglich der sie betreffenden privaten Belange berufen kann.

Solche Abwägungsfehler sind hier nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, der Beigeladene und die Planfeststellungsbehörde hätten es unterlassen, bessere bzw. gleich geeignete, die Klägerin weniger belastende Planungsalternativen, insbesondere den im Verwaltungsverfahren diskutierten Bau eines Rückhaltebeckens östlich des Ortes Feldkahl (sog. „Dammlösung“), weiterzuverfolgen. Es ist Wesenselement jeder Planung, dass sich der Planungsträger für einen Weg entscheidet und andere Planungsmöglichkeiten nicht weiterverfolgt werden. Das Gericht kann und darf dem Planungsträger dabei nicht vorschreiben, welcher Weg der zweckmäßigste ist, sondern die Planung nur auf Rechtsfehler überprüfen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Planungsalternativen sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Planungsvariante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 12.4.2005 - 9 VR 41/04 - DVBl 2005, 916/920). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Planungsvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden können (BVerwG, U. v. 9. 6. 2004 - 9 A 11/03 - NVwZ 2004, 1486/1492; VG Würzburg, U. v. 12.4.2010 - W 4 K 10.118 - juris; VG München, U. v. 15.11.2011 - M 2 K 10.3684 - juris, Rn. 64). Der vom Beigeladenen beauftragte Ingenieur hat im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass die von der Klägerin angeführte „Dammlösung“ im Jahr 2001 geprüft, im Folgenden jedoch als wenig geeignet angesehen und daher nicht weiterverfolgt wurde (vgl. Bl. 144 f. der Behördenakte). Dies wird damit begründet, dass die „Dammlösung“ nur einen Teil des Gesamteinzugsgebiet erfassen hätte können, und nur zu einer geringfügigen Reduzierung des Bachquerschnitts, aber zu einem erheblichem Eingriff in die noch weitgehend naturgegebene Bachaue geführt hätte. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass das Grundstück Fl.Nr. ...30 der Klägerin von der „Dammlösung“ nicht profitiert hätte. Die Klägerin hat diese Argumente nicht substanziiert angegriffen. Sie verweist lediglich darauf, dass es rechtsfehlerhaft gewesen sei, die Planungsalternative „Dammlösung“ nur wegen des befürchteten Widerstands verschiedener Grundstückseigentümer nicht weiterzuverfolgen, ohne sich jedoch mit den gegen die „Dammlösung“ angeführten Sachargumenten auseinanderzusetzen. Es ist schon nicht ersichtlich, warum ein ggf. zu erwartender Widerstand verschiedener Grundstückseigentümer - auch angesichts der weiteren gegen die „Dammlösung“ sprechenden Sachargumente - nicht bei der Entscheidung des Beigeladenen über die weitere Planung hätte berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen spricht auch das von der Klägerin selbst vorgelegte Protokoll über die Sitzung des Marktgemeinderats des Beigeladenen vom 25. Februar 2003 gegen die Behauptung der Klägerin, dass die Planungsalternative „Dammlösung“ ohne nähere Prüfung aufgrund des befürchteten Widerstands verschiedener Grundstückseigentümer verworfen worden sei. So hat etwa der Erste Bürgermeister in der vg. Sitzung darauf hingewiesen, dass „[d]ie Staudammlösung bereits detailliert untersucht und verworfen“ (Bl. 118 der Gerichtsakte) worden war. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Beigeladene - und diesem folgend die Planfeststellungsbehörde - jedenfalls aufgrund einer nach der oben zitierten Rechtsprechung ausreichenden Grobanalyse rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, die von der Klägerin angeführte Planungsalternative aus sachlichen Gründen nicht weiterzuverfolgen. Eine eindeutig bessere Planungsalternative hat die Klägerin nicht dargelegt. Soweit die Klägerin und ihr Ehemann im Verwaltungsverfahren vorgetragen haben, dass es nicht ihr Anspruch sei, Planungsalternativen „funktionell zu definieren oder gar zu begründen“, sondern sie nur darauf hinweisen, dass „auch andere Modelle veritabel realisierbar“ (Bl. 114 der Behördenakte) seien, so wird damit das Wesen des Planungsermessens verkannt. Dieses wird nämlich grundsätzlich auch dann rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn ebenso geeignete Planungsalternativen bestehen. Es wäre dementsprechend hier Sache der Klägerin gewesen, die gegen die „Dammlösung“ angeführten Argumente substanziiert anzugreifen und aufzuzeigen, dass es eine eindeutig bessere Planungsalternative zu der vom Beigeladenen gewählten Planung gibt.

Sonstige Umstände, die Abwägungsfehler zulasten der Klägerin begründen könnten, wurden weder substanziiert vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde das Interesse der Klägerin an der Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. ...30 als Schafweide hinreichend berücksichtigt (vgl. Ziffer 3.2.1. und S. 12 3. Abs. des Bescheids vom 7.12.2012). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch private Belange der Klägerin im Rahmen der planerischen Abwägung überwunden werden können. Denn die Bevorzugung bestimmter und Zurückstellung anderer Belange ist Wesensmerkmal jeder planerischen Abwägung.

3.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen hat, weil sich dieser durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Wasserhaushaltsgesetz - WHG

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Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

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(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung


(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands de

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 71 Enteignungsrechtliche Regelungen


(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwese

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollst

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

(2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.