Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. März 2017 - W 3 K 15.1318

published on 23/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. März 2017 - W 3 K 15.1318
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der schwerbehinderte Kläger begehrt einen Zuschuss für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und mit diesem in Zusammenhang stehenden Zusatzausstattungen.

Bereits im Juni 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten Zuschüsse für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs mit Zusatzausstattungen. Der damalige Antrag des Klägers wurde nach längerem Schriftverkehr zum Teil positiv beschieden, teilweise jedoch abgelehnt. Dem Kläger wurde zum einen ein Betrag in Höhe von 2.660,00 EUR zur Anschaffung eines BMW … … aus Mitteln der Ausgleichsabgabe bewilligt. Zum anderen wurde dem Kläger ein Betrag in Höhe von bis zu 1.830,00 EUR zur Deckung der Kosten für eine Lordosenstütze, eine Sitzheizung, ein M-Lederlenkrad mit dickem Spezialgriff und dickem Aeroleder und eine Klima-Automatik mit Pollenfilter bewilligt. Auch die Kosten in Höhe von 340,00 EUR für automatisch abblendende Innen- und Außenspiegel wurden dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt noch erstattet. Für andere Zusatzausstattungen wurde eine Kostenübernahme abgelehnt. Im Laufe des weiteren Verfahrens kam es zu häufigem Schriftwechsel und mehreren Bescheiden; u.a. wurden die oben dargestellten Förderungsbescheide komplett zurückgenommen, dieser Rücknahmebescheid jedoch wiederum durch Abhilfebescheid aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied schließlich in dem Verfahren W 3 K 15.144 mit Urteil vom 30. Juli 2015, dass der Beklagte im Rahmen des § 44 SGB X nicht verpflichtet sei, die damals abgelehnten Zusatzausstattungen doch zu gewähren.

Durch Änderungsbescheid vom 17. Februar 2011 ist der Kläger ab dem 31. Dezember 2010 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt worden. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, aG, B, Bl, H, RF, 1.Kl. und Gl nicht vorliegen.

Folgende Gesundheitsstörungen wurden festgestellt:

1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, Schulter-Arm-Syndrom (Einzel-GdB: 30)

2. Funktionsbehinderung der Schultergelenke, der linken Hand nach Verletzung linker Unterarm mit Sehnen-, Muskel-und Nervenverletzung, Funktionsbehinderung der rechten Hand nach Mittelhandknochenfraktur (Einzel-GdB: 30)

3. Rosacea (Einzel-GdB: 20)

4. Neurasthenie, Somatisierungsstörungen, Spannungskopfschmerzen (Einzel-GdB: 20)

5. Harnblasensentleerungsstörung (Einzel-GdB: 20)

6. Belastungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke (Einzel-GdB: 10)

7. Rezidivierende Bronchitis (Einzel-GdB: 10)

8. Einschränkung der Dunkeladaption, ausgeprägte Blendempfindlichkeit (Einzel-GdB: 10)

Mit Schreiben vom 9. März 2014 beantragte der Kläger beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (Integrationsamt) Leistungen zur Erst-/Ersatzbeschaffung eines Kraftfahrzeugs und Leistungen für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Kraftfahrzeugs. Sein Antrag sollte hilfsweise als Antrag gemäß § 19 SchwbAV gestellt sein.

Im Rahmen des Antrags wurden vom Kläger folgende behindertengerechte Zusatzausstattungen aufgeführt:

– M-Leder-Lenkrad

– Variable Servolenkung (bezeichnet als Sportlenkung)

– Armauflage vorn

– Innen- und Außenspiegel automatisch abblendend

– Sitzverstellung elektrisch

– Sportsitz mit orthopädischen Komponenten

– Lordosenstütze

– Sitzheizung

– Klimaautomatik Für die genannte Zusatzausstattung wurden Kosten in Höhe von 4.328,82 EUR geltend gemacht. Die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs beliefen sich nach dem Kostenvoranschlag auf 35.100,00 EUR. Der Kläger teilte in seinem Antrag und in weiteren Schreiben mit, dass er ein Kraftfahrzeug leasen wolle.

Der Kläger ist Finanzbeamter. Er war zum Zeitpunkt der Antragsstellung als … beim Finanzamt … beschäftigt. Nach weiteren zwischenzeitlichen Versetzungen und Abordnungen ist er nun als … am Finanzamt … tätig. Dort steht ihm ein eigener Schreibtisch zur Verfügung. Viele Tätigkeiten erledigt der Kläger auch von Zuhause aus.

Im Rahmen des Antragsverfahrens fand auf Bitte des Klägers am 26. März 2014 ein Gespräch des Klägers mit der Technischen Beratung des Integrationsamtes statt. Dort wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm nach derzeitigem Stand weder ein Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs noch die von ihm beantragte Zusatzausstattung gewährt werden könne. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der fehlenden Kausalität zwischen der Behinderung und der Erforderlichkeit des Kraftfahrzeugs.

Mit Schreiben des Integrationsamtes vom 27. März 2014 wurde die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Beklagte bei derzeitiger Sachlage den Förderungsantrag ablehnen werde und das mit der Maßnahme verbundene Finanzierungsrisiko daher beim Kläger liege. Weiter wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass schwerbehinderte Menschen gemäß § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte hätten. Es wurde ihm ein diesbezüglicher Antrag bei seinem Arbeitgeber nahegelegt.

Ebenfalls im Rahmen des Antragsverfahrens wurde eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Zentrums Bayern Familie und Soziales eingeholt. Hierbei kam der leitende Arzt mit Schreiben vom 26. Juni 2014 zu dem Ergebnis, dass in der Gesamtschau der derzeit vorliegenden Befunde es dem Kläger prinzipiell möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Hinweise dafür, dass weiterhin die früher geltend gemachten und wohl auch tatsächlich anerkannten Panikattacken sowie die rezidivierenden Harnverhalte und die Harnentleerungsstörungen ausschlaggebend dafür seien, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden könnten, seien heute nicht mehr erkennbar und aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar. In entsprechend länger verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln sei die Möglichkeit gegeben, eine Toilette zu benutzen.

Im Rahmen einer weiteren Anfrage erklärte der leitende Arzt mit Schreiben vom 14. August 2014, dass sich aus den zuletzt anerkannten Behinderungen des Klägers keinerlei Ansatzpunkte dahingehend ergeben würden, dass eine über das Übliche hinausgehende spezielle Fahrzeugsitzausstattung nötig sei.

Mit Bescheid vom 28. August 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vollumfänglich ab. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 SchwbAV seien nicht erfüllt. Selbst wenn man die (damalige) Dienststelle in … als Arbeitsort zugrunde legen würde, scheitere der Antrag des Klägers an dem fehlenden Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug. Der ärztliche Dienst sei in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich sei.

Auch eine Förderung nach § 19 SchwbAV sei nicht möglich. Hiernach seien nur solche technischen Arbeitshilfen förderungsfähig, ohne die eine Ausführung der beruflichen Tätigkeit nicht möglich sei. Weder die technische Beraterin noch der ärztliche Dienst im Hause gelangten in ihren Feststellungen zu diesem Ergebnis. Eine bloße Erleichterung der Tätigkeit sei nicht förderungsfähig.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 21. September 2014 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 begründete der Kläger seinen Widerspruch zunächst damit, dass der Beklagte von einem falschen Begriff des „Arbeitsplatzes“ ausgehe. Außerdem sei § 9 KfzHV als Ausnahmevorschrift in seinem Fall gar nicht geprüft worden. Weiter trägt der Kläger vor, dass sich die ärztliche Stellungnahme im Ausgangsverfahren nicht mit allen vorgebrachten Behinderungen und auch nicht mit allen beantragten Zusatzausstattungen auseinandersetze. Sowohl der ärztlichen Stellungnahme als auch der Stellungnahme der technischen Beraterin fehle es an sachlicher Qualität, beide ließen zudem die nötige Objektivität vermissen.

Nach daraufhin erfolgter Anfrage teilte der leitende Arzt des medizinischen Dienstes mit Schreiben vom 3. März 2015 im Ergebnis mit, dass weder das beantragte M-Lederlenkrad noch die beantragte Sportlenkung, die beantragte Armauflage vorne, die automatisch abblendenden Innen- und Außenspiegel, die elektrische Sitzverstellung, die Lordosenstütze, die Sitzheizung und die Klimaautomatik einen medizinischen Bezug zu den anerkannten Behinderungen des Klägers aufwiesen.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2015 zurück.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Die beantragten Leistungen stünden im Ermessen des Integrationsamtes. Es komme nicht darauf an, ob das Finanzamt oder aber die zu prüfenden Betriebe als Arbeitsort des Klägers anzusehen seien. In jedem Fall sei kein Grund ersichtlich, warum der Kläger aufgrund seiner anerkannten Behinderungen öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen könne. Dabei sei es nicht von Bedeutung, dass die zu prüfenden Betriebe mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen seien. Diese Problematik stelle sich für alle Außendienstmitarbeiter und stehe in keinem Zusammenhang mit der Behinderung.

In diesem Rahmen habe sich das Integrationsamt auch auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Zentrums Bayern Familie und Soziales verlassen dürfen. Nach §§ 20, 21 SGB X bediene sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halte. Da der ärztliche Dienst des Zentrums Bayern Familie und Soziales gerade für Fragen der Auswirkung von Behinderungen besonders erfahren und daher als kompetent anzusehen sei, sei auch nachvollziehbar, dass man angesichts der umfangreichen ärztlichen Unterlagen in der Akte des Versorgungsamtes eine einfache ärztliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes als ausreichend angesehen habe. Im Übrigen hätte der sachverständige Arzt die Fragen nicht beantwortet, wenn er sich aufgrund der Unterlagen hierzu nicht in der Lage gesehen hätte. Weiter sei die Argumentation des Sachverständigen auch tatsächlich nachvollziehbar, sodass kein Anlass bestünde, an der medizinischen Richtigkeit zu zweifeln.

Das Integrationsamt habe auch nicht fälschlicherweise die Härtefallregelung des § 9 KfzHV unbeachtet gelassen. Diese ermögliche Abweichungen von den §§ 2 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 KfzHV, vorliegend gehe es jedoch um § 3 KfzHV. Im Übrigen liege auch kein Härtefall vor, da zum einen öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen seien und zum anderen das Arbeitsverhältnis des Klägers als Lebenszeitbeamter in keiner Weise ernsthaft gefährdet sei.

Auch die Förderung der Zusatzausstattung sei zu Recht abgelehnt worden. Sie stehe im Ermessen des Integrationsamtes, daher sei es nicht rechtsfehlerhaft, nur solche Ausstattungen zu bezuschussen, die aufgrund der Behinderung tatsächlich nötig seien. Diese Notwendigkeit scheitere bereits daran, dass dem Kläger insoweit keinerlei Auflagen von der Führerscheinstelle auferlegt worden seien.

Es sei auch zu beachten, dass der Kläger zwar nahezu täglich gewisse Strecken fahren müsse, in der Regel aber nicht den ganzen Tag im Auto sitze. Die Belastung durch Autofahrten sei daher in der Regel auf wenige Stunden am Tag beschränkt.

II.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 29. April 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg und ließ durch seinen Bevollmächtigten zuletzt beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Beklagten vom 28. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2015 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 9. März 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger unterschiedliche und wechselnde Arbeitsplätze habe, da die überwiegende Arbeitszeit an unterschiedlichen Orten verbracht werde.

Die Frage der Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel stelle sich bei dem Kläger schon deshalb nicht, weil er keine Möglichkeit habe, mit dem öffentlichen Nahverkehr den jeweils auswärtigen Steuerbürger zur Durchführung der Außenprüfung zu erreichen.

Dennoch sei der Kläger ausschließlich aufgrund seiner vorhandenen Behinderungen auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, da er im Außendienst für seinen Arbeitgeber tätig sei. Zudem sei es ihm aufgrund seiner bestehenden Behinderung nicht zumutbar, den öffentlichen Nahverkehr zu benutzen.

Aufgrund mehrerer Unfälle sei der Faustschluss des Klägers an beiden Händen inkomplett. Dadurch könne er sich nicht ausreichend sicher an Gurten in Bussen festhalten.

Aufgrund der beeinträchtigten Blasenfunktion des Klägers habe bereits eine Busfahrt zu einem traumatischen Erlebnis geführt. Deshalb sei der Kläger über einen längeren Zeitraum in psychotherapeutischer Behandlung gewesen.

Zudem seien die Fahrzeiten und somit auch die Zeiten des Sitzens bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in der Regel weitaus länger als bei der Benutzung eines eigenen Kfz.

Eine vergleichbare Tätigkeit im Innendienst sei nicht gegeben. Der Kläger sehe hier keine Beförderungschancen. Eine Rückkehr in den Innendienst sei mit finanziellen Nachteilen verbunden, da die Steuerprüferzulage wegfallen würde. Der Kläger sei seit 2007 nicht mehr im Innendienst tätig gewesen, infolgedessen habe er von der seit diesem Zeitpunkt erfolgten EDV-Umstellung keinerlei Kenntnisse. Aufgrund der oben geschilderten krankheitsbedingten Folgen sei der Kläger des Öfteren arbeitsunfähig, sodass im Innendienst jederzeit ein Vertreter des Klägers zur Verfügung stehen müsste. Im Außendienst sei dies nicht der Fall.

Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2008 bei einer zum damaligen Zeitpunkt bei dem Kläger bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% der Beklagte die Notwendigkeit aufgrund der bestehenden Behinderungen einer Kfz-Hilfe bejaht habe. Inzwischen betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei dem Kläger sogar 60%.

Die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs könne keinesfalls auf die dürftigen Ausführungen des Schreibens des ärztlichen Dienstes vom 14. August 2014 gestützt werden. Die beantragte Hilfe sei jedenfalls nach § 9 KfzHV zu gewähren. Spekulationen über die Zukunft des Klägers seien aufgrund des Umstandes, dass er tatsächlich im Außendienst tätig sei, unerheblich.

Zum Nachweis, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung auf die beantragte Hilfe angewiesen sei, legte er durch seinen Bevollmächtigten insgesamt 33 Schreiben verschiedener Ärzte und Krankenhäuser vor.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf den Arbeitsort komme es vorliegend gar nicht an, da die Förderung aufgrund der fehlenden Kausalität der Behinderung für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs abgelehnt worden sei.

Weiter trage der Kläger selbst vor, dass er aufgrund der tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten ein Kraftfahrzeug benötige. Die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sollten aber gerade behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen.

Der Kläger trage keine konkreten Tatsachen dahingehend vor, inwieweit die Feststellungen der Beratungsdienste zu unkonkret seien.

§ 9 KfzHV sei tatbestandlich schon nicht anwendbar. Unabhängig davon wäre es möglich, den Kläger im Rahmen seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entsprechend in den Innendienst zu versetzen.

§ 19 SchwbAV beziehe sich nur auf Hilfsmittel zur Verrichtung der Arbeit selbst, nicht auf Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes.

Eine Förderung scheitere auch daran, dass für die Hilfe am Arbeitsplatz vorrangig der Arbeitgeber zuständig wäre.

Wenn der Kläger sich auf Leistungen aus dem Jahr 2008 berufe, müsse ihm inzwischen hinreichend bekannt sein, dass ihm diese aus Sicht des Integrationsamtes ebenfalls nicht zugestanden hätten.

Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den leitenden Arzt des ärztlichen Dienstes des Beklagten informatorisch angehört. Es wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 3 K 15.144, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag vom 9. März 2014 auf Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und Leistungen für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Die Ablehnung des Antrags war rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO).

Streitgegenstand der Klage ist - wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 klarstellte - die Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht zu, da er nicht aufgrund seiner Behinderungen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 SGB IX kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen. Dies umfasst unter anderem gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IX technische Arbeitshilfen und gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB IX Geldleistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes.

Diese Leistungen werden in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV - vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Art. 19 Absatz 19 Gesetz vom 23. Dezember 2015 (BGBl. I S. 3234), konkretisiert.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbAV können folgende Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen erbracht werden: a) Leistungen für technische Arbeitshilfen (§ 19), b) Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20), c) Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz (§ 21), d) Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22), f) Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und g) Leistungen in besonderen Lebenslagen (§ 25). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbAV können andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, nicht erbracht werden.

Leistungsvoraussetzung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV, dass Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Nach Abs. 2 der Vor-schrift können Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden, 1. wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und 2. wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen für spezifische Leistungsarten sind im Anschluss an die soeben dargestellten allgemeinen Voraussetzungen in den §§ 19 ff. SchwbAV niedergelegt, wobei als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren § 19, § 20 i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV - vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Art. 117 Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) und § 25 SchwbAV (jeweils i.V.m. § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) in Betracht kommen.

Nach § 19 Satz 1 SchwbAV können für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden.

Nach § 20 SchwbAV können schwerbehinderte Menschen Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung erhalten. Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis (§ 2 KfzHV). Zur Vermeidung besonderer Härten können auch andere Leistungen erbracht werden (§ 9 KfzHV). An persönlichen Voraussetzungen muss der behinderte Mensch infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein, um seinen Arbeitsort zu erreichen und er muss ein Kraftfahrzeug führen können oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 KfzHV). Gemäß § 6 KfzHV erfolgt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs in der Regel als einkommensabhängiger Zuschuss, der nach Maßgabe des § 5 KfzHV betragsmäßig begrenzt ist. Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen (§ 7 KfzHV).

Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 SchwbAV geregelten Leistungen können nach § 25 SchwbAV an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

Gemessen an diesen rechtlichen Gegebenheiten ist der Bescheid vom 28. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2015 rechtmäßig. Dem Kläger stehen die begehrten Leistungen nicht zu, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt sind.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrtzeugs und auf Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung im Rahmen der Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchst. b SGB IX i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 KfzHV scheitert an den persönlichen Voraussetzungen des § 3 KfzHV. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht infolge seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Kraftfahrzeug wegen fehlender oder unzureichender öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich ist. Diese Schwierigkeit würde sich auch für einen nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer bzw. Beamten ergeben und ist daher an dieser Stelle irrelevant. In diesem Fall wäre nicht die Behinderung Ursache für die Erforderlichkeit eines Kraftfahrzeugs, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92. Ergänzungslieferung Dezember 2016, § 3 KfzHV Rn. 7).

Auf der anderen Seite wird die Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes nicht dadurch verdrängt, dass auch nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer gezwungen wären, ein Kraftfahrzeug zum Erreichen des Arbeitsortes zu benutzen, denn dieser Umstand darf Schwerbehinderte nicht von der Kraftfahrzeughilfe ausschließen (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.10.2011 - Au 3 K 11.480 - juris Rn. 20). Es genügt, wenn die Behinderung so erheblich ist, dass sie allein geeignet ist, den behinderten Menschen zur Nutzung eines Kraftfahrzeugs zum Erreichen des Arbeitsortes zu zwingen (Spiolek in GK-SGB IX, 88. Ergänzungslieferung März 2017, Anhang 5, § 3 KfzHV Rn. 2).

Arbeitsort des Klägers ist in diesem Zusammenhang nicht dessen Heimarbeitsplatz, sodass der Anspruch nicht bereits deshalb entfällt, weil der Kläger seinen Arbeitsort gar nicht „erreichen“ muss. Der Begriff des Arbeitsorts im Sinne des § 3 KfzHV wird in Rechtsprechung und Literatur - soweit ersichtlich - nicht häufig thematisiert. Teilweise wird darauf abgestellt, wo der behinderte Mensch überwiegend tätig ist (vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92. Ergänzungslieferung Dezember 2016, § 3 KfzHV Rn. 7). Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) geht davon aus, dass der Arbeitsort eines Beamten mit hohem Außendienstanteil (z.B. Prüfer) der Büroarbeitsplatz ist (vgl. Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) vom 28.09.1987 (BGBl. I S. 2251), Stand: 11.06.2010, Punkt 5.1).

An dieser Stelle kann offen bleiben, ob sich der Arbeitsort des Klägers an seinem Schreibtisch im Finanzamt … oder an einem anderen auswärtigen Ort befindet; er ist jedenfalls nicht (ausschließlich) an seinem Heimarbeitsplatz. Auch … sind einer bestimmten Behörde zugeordnet. Dort befinden sich die Behördenleitung oder sonstige vorgesetzte Personen. Die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes mag dafür sorgen, dass der Beamte nur selten am Finanzamt erscheinen muss; zumindest als alleiniger Arbeitsort des Klägers ist er dennoch nicht zu betrachten. Dies vor allem auch deswegen, weil trotz eines Heimarbeitsplatzes nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger hin und wieder das Finanzamt aufsuchen muss. Wäre nur die Wohnung des Klägers dessen Arbeitsort, wären ihm bereits aus diesem Grund Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes verwehrt, obwohl er verpflichtet werden könnte, in der Behörde zu erscheinen. Die persönliche und örtliche Zuordnung des Schreibtisches im Finanzamt lässt diesen zumindest auch als Arbeitsort erscheinen.

Der Kläger ist zum Erreichen des Arbeitsortes jedoch nicht aufgrund seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht maßgeblich aufgrund der Ausführungen des leitenden Arztes des Ärztlichen Dienstes des Zentrums Bayern Familie und Soziales der Region Unterfranken (leitender Arzt) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017. Der Kläger konnte nicht darlegen, warum es ihm nicht möglich sein soll, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger derzeit auch mit dem Bus oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könnte. Soweit er vorträgt, dass er die zu prüfenden Betriebe mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen würde, ist dies nicht seinen Behinderungen geschuldet, sondern nur örtlichen und zeitlichen Aspekten.

Die behördliche Praxis geht beim Vorliegen des Merkzeichens „aG“ stets davon aus, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei (vgl. Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) vom 28.09.1987 (BGBl. I S. 2251), Stand: 11.06.2010, Punkt 5.1; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92. Ergänzungslieferung Dezember 2016, § 3 KfzHV Rn. 7). Da beim Kläger das Merkzeichen „aG“ unstreitig nicht eingetragen ist, muss die Zumutbarkeit der Nutzung vorliegend im Einzelfall geprüft werden. Diese Einzelfallprüfung führt zu der Annahme, dass der Kläger öffentliche Verkehrsmittel derzeit nutzen kann.

Der leitende Arzt führte in der mündlichen Verhandlung überzeugend aus, dass sich auch aufgrund der im vorliegenden Klageverfahren vorgelegten Unterlagen kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Der leitende Arzt beschrieb, für das Gericht nachvollziehbar, dass es im Rahmen dieser Frage von Bedeutung sei, inwiefern tatsächlich Funktionsbeeinträchtigungen beim Kläger vorlägen.

Es geht nicht darum, ob der Kläger aufgrund vorübergehender medizinischer Probleme keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann, sondern ob ihm dies aufgrund dauernder Beeinträchtigungen nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang konnte das Gericht den Ausführungen des leitenden Arztes auch ohne medizinische Vorkenntnisse folgen. Er erläuterte plausibel und nachvollziehbar das klägerische Vorbringen anhand der im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen. Auf Nachfrage konnte er seine Ausführungen konkretisieren und verständlich erklären. An der medizinischen Richtigkeit der Aussagen ergeben sich für das Gericht keine Zweifel. Gestützt auf dieses Vorbringen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Antrag zu Recht abgelehnt hat.

Zu dem einzelnen Vorbringen ergibt sich Folgendes:

Konkret bezieht sich der Kläger darauf, dass aufgrund von Unfällen aus den Jahren 2001 und 2003 und einem dadurch entstandenen CRPS (chronisch regionales Schmerzsyndrom; auch Morbus Sudeck genannt) sein Faustschluss inkomplett sei. Es fehle die nötige Kraft, sich ausreichend an Gurten im Bus festhalten zu können.

Diesbezüglich legte der leitende Arzt in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und vorgetragenen Tatsachen den Schluss, der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen, nicht zulassen. Im Zentrum der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung stand der Reha-Entlassungsbericht vom 16. August 2010. Der leitende Arzt führte nachvollziehbar aus, dass sich dieser Bericht gut mit den Funktionsstörungen auseinandersetze und zudem neuer sei als die meisten vorherigen Befundberichte. In Bezug auf die Problematik des Faustschlusses sei es der aktuellste Befund.

Das Gericht teilt diese Einschätzung. Zunächst ist festzustellen, dass generell die meisten der diesbezüglich vorgelegten Unterlagen vor dem Entlassungsbericht vom 16. August 2010 verfasst wurden. Nach dem Entlassungsbericht befasst sich keine der Unterlagen mehr ausdrücklich mit dem Faustschluss. In einem Bericht der Praxis „O* …“ vom 3. Februar 2014 wird beispielsweise festgestellt, dass zu lange Autofahrten an sich vermieden werden sollten. Dies macht der Kläger jedoch gar nicht geltend.

Weiter beschreibt der Entlassungsbericht ausführlich die Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers und eignet sich daher, auch nach der nachvollziehbaren Auffassung des leitenden Arztes, gut für die Beurteilung der klägerischen Funktionsbeeinträchtigungen bezüglich des Faustschlusses.

Dieser Bericht führt auf Blatt 2 Seite 3 aus, dass der Faustschluss kräftig sei. Da die vom Kläger dargelegten diesbezüglichen Schäden bereits Anfang des Jahrtausends entstanden sein sollen, ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass der Kläger nach derzeitigem Stand nicht aufgrund mangelnden Faustschlusses an der Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel gehindert ist. Ein kräftiger Faustschluss lässt gerade nicht den Schluss zu, dass der Kläger sich an Gurten nicht festhalten kann. Mit kräftigem Faustschluss ist es vielmehr möglich, sich auch im Stehen mit hinreichender Sicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Diese Annahme wird insbesondere auch dadurch gestützt, dass der Kläger seinen Arm in einem Winkel von 90 Grad anheben kann, was im Zusammenspiel mit den Ellenbogengelenken ein Festhalten an Gurten, auch nach den nachvollziehbaren Ausführungen des leitenden Arztes in der mündlichen Verhandlung, möglich macht. Der Kläger hat derweil nicht konkret dargelegt, warum diese medizinische Feststellung aus dem Jahre 2010 derzeitig unrichtig sein soll. Er selbst hat den Entlassungsbericht vorgelegt, gleichzeitig aber nicht erklärt, warum dessen Feststellungen nicht mehr gelten sollen.

Auch die nach dem Entlassungsbericht vom 16. August 2010 vorgelegten Unterlagen rechtfertigen nach der Überzeugung des Gerichts keine andere Beurteilung. Diesbezüglich hat der leitende Arzt überzeugend dargelegt, dass auch neuere Befunde aus dem Jahr 2015 keinen Schluss auf eine Funktionsbeeinträchtigung des Klägers zulassen. Beispielsweise das Schreiben des Herrn Dr. E* … vom 15. Mai 2015 diagnostiziert eine Lumbago (Kreuzschmerzen), liefert jedoch keine Anhaltspunkte bezüglich eines inkompletten Faustschlusses oder sonstiger, für das gerichtliche Verfahren relevanter Funktionsbeeinträchtigungen. Bei dem Bericht des Herrn Dr. W* … vom 24. April 2014 geht es um eine Operation am rechten Unterschenkel, wobei diese ausweislich des Schreibens komplikationslos verlief. Auch die anschließenden Folgebehandlungen bezüglich des Unterschenkels betreffen keine dauerhaften Behinderungen des Klägers.

Insgesamt geht das Gericht daher davon aus, dass die Problematik des Faustschlusses den Kläger derzeit nicht an der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hindert.

Weiter führte der Kläger aus, dass er mindestens sieben Mal an der Blase operiert worden sei. Es läge bereits seit der Kindheit eine obstruktive Blasenhalsenge vor, woraus sich eine Angststörung im Sinne einer Paruresis gebildet habe. Aufgrund dieser Tatsachen sei es dem Kläger nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Diesbezüglich konnte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutern, dass die Blase des Klägers nach einem operativen Eingriff laut einem Entlassungsbrief der Missionsärztlichen Klinik in … vom 15. Mai 2013 nahezu restharnfrei entleert werden konnte. Weitere Anhaltspunkte für derzeitige Probleme ergeben sich nicht; neuere Befunde legte der Kläger nicht vor. Der Kläger konnte auch nicht darlegen, warum die Harnentleerungsstörung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache. Bis auf die geltend gemachte Angststörung lässt der klägerische Vortrag nicht erkennen, warum er aufgrund der Harnentleerungsstörung nicht Bus fahren kann.

In Bezug auf die Angststörung geht das Gericht davon aus, dass diese derzeit nicht dazu führt, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden können. Unterlagen konkreter ärztlicher Behandlungen diesbezüglich wurden nicht vorgelegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger Panikattacken hat, hat der leitende Arzt in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass derartige Panikattacken grundsätzlich behandelbar sind. Bei der Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes geht es um einen Nachteilsausgleich aufgrund von Behinderungen. Dass Angststörungen oder Panikattacken in irgendeiner Form behinderungsbedingt bei ihm auftreten, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Würde das Gericht diesbezüglich ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, würde es die durch den Kläger vorgetragenen Tatsachen ausforschen. Dem Gericht wurde kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Kläger derzeit psychische Probleme aufgrund seiner Harnentleerungsstörungen hat, die zudem dazu führen, dass er keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Im Gegenteil, der leitende Arzt konnte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutern, dass es derzeit keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Störung gibt.

In diesem Zusammenhang genügt es nicht, Tatsachen vorzutragen, die eventuell den Tatbestand der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung erfüllen könnten. Vielmehr bedarf es medizinischer Anhaltspunkte, die die vorgetragenen Störungen aufgrund von Behinderungen möglich erscheinen lassen. Es ist jedoch aus den vorgelegten Unterlagen der letzten fünf Jahre kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger unter einer Paruresis leidet und das ein solches Leiden zudem zur Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel führt.

Dabei übersieht das Gericht nicht, dass in einem Bericht der Klinik für Schmerztherapie vom 24. September 2009 dem Kläger die Wiederaufnahme einer verhaltenstherapeutisch geprägten, begleitenden Psychotherapie empfohlen wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine Paruresis sind jedoch auch hieraus nicht ersichtlich. Erst Recht ergibt sich hieraus keine Information bezüglich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. In einem undatierten Befundbericht des Hausarztes des Klägers ist eine Paruresis unter 5. genannt; näher wird darauf nicht eingegangen. Insbesondere ist nicht erkennbar, wann der Bericht erstellt wurde und welche Folgen sich bezüglich einer Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben könnten.

All dies führt in Verbindung mit den Ausführungen des leitenden Arztes dazu, dass der Beklagte zu Recht auch bezüglich des Vortrages der Harnentleerungsstörung den Tatbestand des § 3 KfzHV als nicht erfüllt betrachtet hat.

Letztlich erläuterte der leitende Arzt für das Gericht nachvollziehbar, dass auch das vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben vom 15. Februar 2017 und die dort beschriebenen medizinischen Probleme keine Funktionsstörungen ergeben, die über diejenigen hinausgehen, die bereits dokumentiert worden sind. Es handelte sich um einen komplikationslos verlaufenen operativen Eingriff.

Das Gericht ist aufgrund der oben genannten Erwägungen davon überzeugt, dass es dem Kläger derzeit nicht aufgrund seiner Behinderungen unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Damit ist bereits der Tatbestand der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht erfüllt. Obwohl sämtliche Geldleistungen des Integrationsamtes gemäß § 102 Abs. 3 SGB IX Ermessensnormen sind, kommt es aufgrund der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung nicht auf eine Ermessensausübung des Beklagten an. Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes nicht. Aus diesen Gründen kommt auch die Annahme eines Härtefalls gemäß § 9 KfzHV vorliegend nicht in Betracht.

Es kommt daher an dieser Stelle auch nicht darauf an, ob die geltend gemachten Zusatzausstattungen erforderlich im Sinne des § 7 Satz 1 KfzHV sind. Denn auch die Förderung behindertengerechter Zusatzausstattung gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 2 KfzHV setzt voraus, dass der Kläger generell infolge seiner Behinderung auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, was das Gericht vorliegend jedoch verneint.

Auch der Tatbestand des § 102 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchst. a SGB IX i.V.m. § 19 SchwbAV ist nicht erfüllt. Das Kraftfahrzeug und die geltend gemachten Zusatzausstattungen sind für den Kläger schon keine technischen Arbeitshilfen in diesem Sinne, da sie nicht für die Ausübung des Berufs an sich notwendig sind. Bereits aus diesem Grund ist der Tatbestand des § 19 SchwbAV zu verneinen.

Bei technischen Arbeitshilfen handelt es sich in der Regel um Hilfsmittel, die aufgrund der Behinderung für die Berufsausübung nötig sind (z.B. Spezialbrillen, Spezialprothesen).

Jedenfalls setzt der Begriff voraus, dass die Geräte gebraucht werden, um die in Rede stehende Arbeit verrichten zu können, sie sind typischerweise arbeitsplatz- und arbeitsgebunden (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.10.2010 - AU 3 K 10.651 - juris Rn. 21; Spiolek in GK-SGB IX, 88. Ergänzungslieferung März 2017, § 102 Rn. 61a).

Das Kraftfahrzeug samt Zusatzausstattung ist jedoch nicht Teil der Berufsausübung des Klägers. Sein Beruf als … ist geprägt durch eine steuerrechtliche Tätigkeit, die vor Ort bei den Betrieben, am Heimarbeitsplatz oder im Büro durchgeführt wird. Das Kraftfahrzeug dient nur dem Ortswechsel, die eigentliche Tätigkeit wird damit nicht verrichtet. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass auch die spezielle Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs als technische Arbeitshilfe angesehen werden kann (z.B. bei einem Berufskraftfahrer). Bei den vom Kläger geltend gemachten Ausstattungen ist dies jedoch nicht der Fall, der Antrag bezieht sich vielmehr auf Hilfen, die dem Kläger allgemein zugutekommen würden.

Darüber hinaus ist lediglich hilfsweise darauf hinzuweisen, dass der Kläger gerade nicht aufgrund seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug oder entsprechende Zusatzausstattung für seine Tätigkeit als … angewiesen ist. Diese Notwendigkeit ergibt sich vielmehr aus der Tätigkeit an sich und betrifft auch einen nicht schwerbehinderten … Es liegt auf der Hand, dass Hilfsmittel, für die schon aus medizinischer Sicht keine behinderungsbedingte Notwendigkeit besteht, keine technischen Hilfsmittel im Sinne des § 19 SchwbAV sein können. Das Gericht folgt insoweit der Einschätzung des leitenden Arztes. Dieser hat sowohl durch seine Stellungnahmen vom 14. August 2014 und 3. März 2015 als auch durch seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Kläger geltend gemachten Zusatzausstattungen sicher bequem sind, es für diese aber keinen medizinischen Grund gibt. Auf diese Ausführungen wird ausdrücklich Bezug genommen. Auch für das Gericht ergibt sich kein nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Kläger ohne Stattgabe seines Antrages seinen Beruf als … nicht ausüben könnte.

Darüber hinaus wäre das Integrationsamt für die Leistung nach § 19 SchwbAV nicht zuständig, würde man davon ausgehen, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Kläger Teil der Berufsausübung wäre. Denn dann wäre das Kraftfahrzeug Teil des Arbeitsplatzes, für dessen Ausstattung vorrangig der Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV zuständig wäre.

Auch ein Anspruch des Klägers aus § 102 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchst. a SGB IX i.V.m. § 25 SchwbAV scheitert letztlich daran, dass die beantragten Leistungen aufgrund der oben genannten Erwägungen nicht erforderlich sind, um die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern. Das Beamtenverhältnis des Klägers ist nicht gefährdet und das Kraftfahrzeug medizinisch nicht notwendig (s.o.).

Nach alledem erweist sich der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2015 als rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen sämtlicher in Frage kommender Anspruchsgrundlagen sind nicht erfüllt, auf eine Ermessensausübung kommt es nicht mehr an.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Schwerbehinderte Menschen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) erhalten.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies

1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2.
unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
1.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
2.
die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies

1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2.
unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
1.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
2.
die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

(1) Die Leistungen setzen voraus, daß

1.
der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und
2.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.

(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.

(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.

(4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies

1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2.
unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
1.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
2.
die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden

1.
an schwerbehinderte Menschen
a)
für technische Arbeitshilfen (§ 19),
b)
zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
c)
zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21),
d)
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
e)
(weggefallen)
f)
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und
g)
in besonderen Lebenslagen (§ 25),
2.
an Arbeitgeber
a)
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26),
b)
für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
c)
für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b),
d)
für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c) und
e)
bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),
3.
an Träger von Integrationsfachdiensten zu den Kosten ihrer Inanspruchnahme (§ 27a) einschließlich freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28) sowie an Träger von Inklusionsbetrieben (§ 28a),
4.
zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 29).
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

(1a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

Schwerbehinderte Menschen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) erhalten.

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies

1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2.
unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
1.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
2.
die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.

(1) Die Leistungen setzen voraus, daß

1.
der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und
2.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.

(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.

(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.

(4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

EinkommenZuschuß
bis zu v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuchin v.H des Bemessungsbetrags nach § 5
40100
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Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.

(2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.

(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22 000 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.

(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

Schwerbehinderte Menschen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) erhalten.

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

(1) Die Leistungen setzen voraus, daß

1.
der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und
2.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.

(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.

(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.

(4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies

1.
notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2.
unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
1.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
2.
die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.

(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,

1.
wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
2.
wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen können wiederholt erbracht werden.

Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.