Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV | § 3 Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Leistungen setzen voraus, daß

1.
der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und
2.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.

(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.

(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.

(4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV | § 9 Leistungen in besonderen Härtefällen


(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies 1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV | § 7 Behinderungsbedingte Zusatzausstattung


Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zu
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister


(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfs

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juli 2015 - W 3 K 15.144

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der schwerbehinderte Kläger begehrt die Übernahme der

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.951

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die schwerbehinderte Klägerin begehrt die

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. März 2017 - W 3 K 15.1318

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der schwerbehinderte Kläger begehrt einen Zuschuss für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs un

Sozialgericht Detmold Urteil, 28. Okt. 2014 - S 8 SO 46/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 05.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen der Kraftfahrzeughilfe bis zu einem Betrag von 6.000,00 EUR zu gewähren. Der Bekl

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Jan. 2013 - L 1 R 83/11 ZVW

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. März 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. August 2005 werden aufgehoben, und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kr

Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2011 - B 13 R 21/10 R

bei uns veröffentlicht am 12.12.2011

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. März 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozi

Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2011 - B 13 R 79/11 R

bei uns veröffentlicht am 12.12.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2010 - B 13 R 83/09 R

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. März 2009 aufgehoben.

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(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst...