Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 25 Hilfen in besonderen Lebenslagen

Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Leistungen können an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 17 Leistungsarten


(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden 1. an schwerbehinderte Menschen a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflich
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 19 Technische Arbeitshilfen


Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaf

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juli 2015 - W 3 K 15.144

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der schwerbehinderte Kläger begehrt die Übernahme der

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. März 2017 - W 3 K 15.1318

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der schwerbehinderte Kläger begehrt einen Zuschuss für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs un

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Aug. 2015 - 1 K 661/15.TR

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckba