Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2019 - W 1 K 18.1145

bei uns veröffentlicht am26.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifensgesuchs vom 19. Juni 2018 durch die Beklagte.

Die Klägerin stand seit dem 1. Juli 1994 als Soldatin auf Zeit in einem Dienstverhältnis bei der Beklagten. Vom 4. Oktober 1995 bis 5. Dezember 2001 war sie - mit Unterbrechungen - gemäß § 11 Soldatenurlaubsverordnung zum Studium der Medizin beurlaubt worden und erhielt während dieser Zeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 SG. Am 19. Juni 2003 wurde der Klägerin durch die Regierung von Unterfranken die Approbation als Ärztin erteilt. Im Zeitraum 20. Juni 2003 bis 31. August 2003 absolvierte die Klägerin mehrere Fachausbildungen. Mit Urkunde des Klinikums der …-Universität E* … vom 14. August 2003 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur wissenschaftlichen Assistentin ernannt. Demnach wurde die Klägerin mit Ablauf des 31. August 2003 gemäß § 125 Satz 2 BRRG kraft Gesetzes - vor Ablauf des vorgesehenen Dienstzeitendes am 30. Juni 2010 - aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit entlassen.

Mit Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 wurde die Klägerin aufgrund ihres vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit zur Erstattung von 124.573,10 Euro aufgefordert. Der Bescheid umfasste die angefallenen Ausbildungskosten, die Fachausbildungskosten sowie Stundungszinsen in Höhe von 4%. Widerspruch und Klage gegen diesen Leistungsbescheid blieben erfolglos (VG Ansbach, U.v. 22.11.2006 - AN 15 K 06.00822).

Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 beantragte die Klägerin die Überprüfung und Abänderung des Leistungsbescheids vom 24. Januar 2006.

Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) mit Bescheid vom 26. Februar 2018 zurückgewiesen. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin am 29. März 2018 Widerspruch, den das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 zurückwies.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Die ablehnende Entscheidung vom 26.08.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.06.2018 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Denn der Klägerin stehe ein Anspruch zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG / § 48 VwVfG zu, da ein gravierender Rechtsverstoß vorliege, der eine massive wirtschaftliche Belastung der Klägerin und eine ungerechtfertigte Bereicherung des Bundes darstelle. Vollkommen offensichtlich sei dies in Bezug auf die in dem Ausgangsbescheid vom 24.01.2006 festgesetzten Stundungszinsen in Höhe von 4%. Wie das BVerwG in seinem Urteil vom 12.04.2017 - 2 C 16/16 dargelegt habe, mangele es bei der Geltendmachung von Zinsen an einer wegen ihres Eingriffscharakters zwingend erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung erweise sich die Geltendmachung von Zinsen als grob verfassungswidrig, da - dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufend - eine Ermächtigungsgrundlage schlichtweg fehle. Es läge weder ein nach vorgenannten Ausführungen erforderliches formelles Gesetz noch eine materielle Rechtsgrundlage vor. Für eine Ermessensentscheidung der Behörde bestünde somit kein Raum mehr. Das Ermessen sei auf Null reduziert, da vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit die Rücknahme des Bescheides hinsichtlich der Zinsforderung die einzige in Betracht kommende ermessensfehlerfreie Entscheidung sei.

Darüber hinaus sei der Verwaltungsakt nichtig, da er an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leide. Das Fehlen der Ermächtigungsgrundlage für einen derart gravierenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin stelle einen solchen besonders schweren und offensichtlichen Fehler dar. Aus einem nichtigen Verwaltungsakt könne naturgemäß keine Rechtsfolge zu Lasten des Adressaten hergeleitet werden. Auch die Nichtberücksichtigung des Umstands, dass nicht die gesamten Ausbildungskosten zurückgefordert werden dürften, führe zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Es sei rechtsfehlerhaft, dass bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt worden seien, in denen die Klägerin nach Abschluss des Studiums dem Bund als Ärztin zur Verfügung gestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle es eine besondere Härte für den Soldaten dar, wenn er die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt habe. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), würden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Sicht gerade nicht enttäuscht (BVerwG, Urteil vom 12.04.2017 - 2 C 16/16). Die Approbation der Klägerin sei zum 19.06.2003 erfolgt. In der Folgezeit habe sich die Klägerin in der Weiterbildung für Anästhesiologie befunden, sodass sie jedenfalls ab ihrer Approbation als approbierte Ärztin dem Bund zur Verfügung gestanden habe und dieser Zeitraum bei der Berechnung der Rückforderung mindernd einzustellen gewesen wäre. Auch hier sei das Ermessen somit wegen eines untragbaren und unbilligen Ergebnisses auf Null reduziert, sodass ein Anspruch auf die teilweise Aufhebung des Leistungsbescheides vom 24.01.2006 bestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

Unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.06.2018 wird die Beklagte verpflichtet, den Leistungsbescheid vom 24.01.2006 zurückzunehmen, soweit mit ihm auch diejenigen Ausbildungskosten zurückgefordert werden, die auf den Zeitraum ab der Approbation der Klägerin am 19.06.2003 entfallen (Ziffer 2 des Leistungsbescheids) und soweit der Bescheid Stundungszinsen in Höhe von 4% festsetzt (Ziffer 3 des Leistungsbescheids) und die insoweit bereits ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen an die Klägerin zurückzuerstatten,

hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.06.2018 wird die Beklagte verpflichtet, das Verfahren über die Aufhebung oder Änderung des Leistungsbescheids der Beklagten vom 24.01.2006 wieder aufzunehmen.

Das Bundesamt beantragt für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin somit nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stünde weder ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG noch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu. Ein Anspruch nach § 51 Abs. 1 VwVfG scheide schon deshalb aus, da kein Wiederaufgreifensgrund der Nummern 1 bis 3 vorläge. Insbesondere führe die Änderung der Rechtsprechung nicht zu einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Darüber hinaus fehle es auch an der erforderlichen Ermessensreduktion auf Null, um ausnahmsweise ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne aufgrund von § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geltend machen zu können, da sich die Aufrechterhaltung des Leistungsbescheides nicht als schlechthin unerträglich darstelle. Es sei keine der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppe einschlägig, welche zu solch einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen könne. Die Aufrechterhaltung stelle keinen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben dar, der Verwaltungsakt sei im Erlasszeitpunkt auch nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen, und auch das einschlägige Fachrecht gäbe kein Rücknahmeermessen in eine bestimmte Richtung vor. Zudem verstoße die Aufrechterhaltung des Leistungsbescheides auch nicht gegen den Gleichheitssatz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch vollumfänglich unbegründet.

Die Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51, Rn. 53 f.; BVerwG NJW 1982, 2204) ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in der Form der Versagungsgegenklage zulässig.

Die Klage ist aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Abänderung des Leistungsbescheides vom 24. Januar 2006 sowie Rückzahlung der geleisteten Beiträge hat und deshalb durch den Bescheid vom 26. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 V VwGO.

1.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG zu, da kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwVfG vorliegt.

Es liegt keine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, da die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage herbeiführt (vgl. BVerwG, B. v. 01.07.2013 - 8 B 7.13; BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08; BVerwG, B.v. 09.08.2011 - 5 B 15.11, alle bei juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 01.07.2013 - 8 B 7.13). Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, B.v. 01.07.2013 - 8 B 7.13). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage.

2.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf teilweise Rücknahme des Leistungsbescheides vom 24. Januar 2006 nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt ausdrücklich klar, dass die Rücknehmbarkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 durch § 51 Abs. 1 VwVfG nicht berührt wird. Vielmehr wird dadurch deutlich, dass es sich dabei um nicht identische Verfahren handelt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Der Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 ist rechtswidrig. Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme erstrebt wird, zum Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrte (vgl. BVerwG, B.v. 07.07.2004 - 6 C 24.03; BVerwG, U.v. 30.01.1969 - 3 C 153.67, bei juris). Wie das BVerwG mit Urteil vom 12. April 2017 (2 C 16.16) feststellte, fehlt für die Erhebung von Zinsen eine gesetzliche Grundlage im Soldatenrecht. Zudem müsse die Zeit während einer Weiterbildungsphase als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden. Da vorliegend sowohl Zinsen gefordert wurden als auch die Zeit während der Weiterbildungsphase (vom 19.06.2003, dem Tag der Approbation bis 31.08.2003, dem Ausscheiden der Klägerin) nicht rückforderungsmindernd berücksichtigt wurde, ist der Leistungsbescheid rechtswidrig.

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48, Rn. 77). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch zur Rücknahme verpflichtet sein, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 48, Rn. 79). Bei der Rücknahme eines belastendenden Verwaltungsaktes ist zu beachten, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.1984 - 8 B 56.84). Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll (BVerfG, B.v. 14.03.1963 - 1 BvL 28/62; vgl. auch BVerwG, B.v. 07.07.2004 - 6 C 24.03; beide bei juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG; U.v. 17.01.2007 - 6 C 32.06, juris-Rn. 13). Dies kann insbesondere bei einem Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben, bei gleichheitswidriger Rücknahmepraxis, bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder wenn das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt, vorliegen (vgl. BVerwG; U.v. 17.01.2007 - 6 C 32.06, juris-Rn. 13; Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, § 48, Rn. 85 f.).

Mangels Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben liegt hier keine Ermessensreduktion auf Null vor. Unter Abwägung aller in Betracht kommender Aspekte kann nicht angenommen werden, dass die Aufrechterhaltung des Leistungsbescheides vom 24. Januar 2006 dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft. Die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides und die damit verbundene finanzielle Belastung der Klägerin im Falle seiner Aufrechterhaltung lassen die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 12. April 2017 (2 C 16.16) zwar festgestellt, dass die Erhebung von Zinsen und die Nichtberücksichtigung der Weiterbildungsphase als rückforderungsmindernder Faktor nicht mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist. Auch geht die Aufrechterhaltung des Leistungsbescheides mit einer erheblichen finanziellen Belastung für die Klägerin einher, da sie sowohl im Vergleich zu anderen Soldaten, welche erst nach dem oben genannten Urteil vorzeitig aus dem Dienst ausschieden, als auch im Verhältnis zu den Soldaten, die den rechtswidrigen Leistungsbescheid erhalten hatten und diesen über Instanzen hinweg erfolgreich angefochten haben, höheren finanziellen Belastungen ausgesetzt ist.

Andererseits entsprach es langjähriger Praxis der Beklagten, die Stundungszinsen zu erheben und die Zeiten der Fachausbildung nicht auf die Abdienquote anzurechnen. Diese Praxis wurde auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung als rechtmäßig angesehen (vgl. BayVGH, B.v. 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841, juris-Rn. 21 m.w.N. zur Rechtmäßigkeit der Zinsforderung und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, U.v. 06.06.2016 - 4 S 1492/15, juris-Rn. 39 ff. zur Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die Abdienquote). Die Festsetzung der Zinsen im Bescheid vom 24. Januar 2006 erweist sich somit nicht als offensichtlich rechtswidrig, eine (Teil-)Nichtigkeit des Bescheides insoweit ist schon gar nicht gegeben. Es liegt hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung der Beklagten damit auch keine Ermessensreduktion auf Null vor.

Die Beklagte hat auch mitgeteilt, dass sie in keinem anderen abgeschlossenen Sachverhalt ihr Ermessen in Richtung auf eine Aufhebung der bestandkräftigen Bescheide betätigt hat. Die Klägerin ist damit nicht schlechter gestellt als alle anderen Betroffenen, deren Rückforderungsbescheide vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 bestandkräftig wurden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es auf dem freien Willensentschluss der Klägerin beruhte, die Bundeswehr zu verlassen, obwohl ihr die Rückzahlungsverpflichtung hätte bekannt sein müssen. Auch das Auflaufenlassen von Stundungszinsen ist auf eine freie Willensentscheidung der Klägerin zurückzuführen, da sie diese durch Rückzahlung des lediglich zur Vermeidung einer besonderen Härte gestundeten Betrages hätte vermeiden können. Es war daher eine wohl auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhende Entscheidung der Klägerin, die im Bescheid vom 27. Januar bereits festgesetzten Stundungszinsen einer sofortigen Rückzahlung vorzuziehen. Nunmehr handelt es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt (anders wohl VG Koblenz, U.v. 27.02.2019 - 2 K 719/18.KO), was insbesondere auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Klägerin ihre Rückzahlungsverpflichtung mittlerweile vollständig erfüllt hat, so dass der Gesamtzinsbetrag in Höhe von 38.273,23 € bereits seit September 2014 feststeht und sich auch in der Zukunft nicht mehr erhöht.

Daher verstößt es auch nicht gegen die guten Sitten, wenn an dem Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 im Hinblick auf die Rechtssicherheit festgehalten wird. Zwar wird die Beklagte dadurch in unrechtmäßiger Weise bereichert, da sie sowohl die Stundungszinsen als auch die aufgewendeten Ausbildungskosten voll erstattet bekommt und das obwohl die Klägerin die berechtigten Erwartungen der Beklagten durch die effektive Stehzeit teilweise erfüllt hat. Jedoch wirkt sich die Bestandskraft rechtswidriger belastender Verwaltungsakte stets notwendig zugunsten der Behörde aus, die sich auf den Verwaltungsakt berufen und aus ihm für sich günstige Folgen ableiten kann. Dies ist wegen des mit dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit konkurrierenden Grundsatzes der Rechtssicherheit auch von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG, B.v. 07.07.2004 - 6 C 24.03).

Durch die Aufrechterhaltung des Leistungsbescheides liegt damit kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.

3.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge, da infolge der Aufrechterhaltung des Leistungsbescheids vom 24. Januar 2006 die Vermögensverschiebung mit Rechtsgrund erfolgte. Die bloße Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes genügt nicht für eine Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung.

4.

Die Klage war daher im Haupt- und Hilfsantrag mit der gesetzlichen Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Berufungszulassungsgründe gegeben sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2019 - W 1 K 18.1145

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2019 - W 1 K 18.1145

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2019 - W 1 K 18.1145 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Soldatengesetz - SG | § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung


(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenv

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 125


Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2019 - W 1 K 18.1145 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2019 - W 1 K 18.1145 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 16/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 1492/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2015 - 7 K 1974/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägeri

Referenzen

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

2

Die Klägerin wurde 1999 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstzeitende wurde für das Jahr 2016 festgesetzt. Von 2000 bis 2006 absolvierte sie unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich ein Studium der Humanmedizin. Daraufhin wurde sie zum Stabsarzt ernannt. Während der Tätigkeit im Bundeswehrkrankenhaus nahm sie an der klinischen Weiterbildungsphase I teil und absolvierte spezielle medizinische Fortbildungen.

3

Den im Jahr 2008 gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin lehnte die Beklagte im März 2008 ab, weil für Sanitätsoffiziere kein Rechtsschutzinteresse bestehe, solange sie nur Sanitätsdienst zu leisten hätten.

4

Ebenfalls im März 2008 wurde die Klägerin am linken Knie operiert. Im Ambulanzbericht vom 17. Oktober 2008 wurde ausgeführt, dass langes Stehen, Gehen und Sitzen nicht möglich sei. Die Klägerin sei im täglichen stationären Betrieb nicht einsetzbar, weil sie nicht voll belastbar sei. Eine deutliche Besserung der Befunde sei derzeit nicht absehbar.

5

Am 29. Oktober 2008 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin einer deutschen Universität ernannt. Damit endete zugleich das Soldatenverhältnis auf Zeit.

6

Mit Leistungsbescheid vom 28. Juli 2010 forderte die Beklagte die Klägerin nach Anhörung zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 127 240,37 € unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung auf. Die Stundungszinsen in Höhe von 4 % sollten mit der Bestandskraft des Bescheids erhoben werden.

7

Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung rechtens sei. So sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur solche Zeiten als sogenannte effektive Stehzeit anerkannt habe, in denen der ehemalige Soldat nach Beendigung der Ausbildung der Bundeswehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Dies sei während der Weiterbildungsphase I nicht der Fall. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Es habe in ihrer Verantwortung gelegen, durch ihre Ernennung zur Akademischen Rätin ihre Entlassung freiwillig herbeizuführen, anstatt eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit anzustreben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Akademischen Rätin als Soldatin auf Zeit dienstunfähig und deshalb zu entlassen gewesen sei. Ebenfalls sei es nicht zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt habe. Ihre Entlassung beruhe nämlich nicht auf diesem Antrag. Die Erhebung von Stundungszinsen bereits vor Bestandskraft in Höhe von 4 % sei nicht zu beanstanden.

8

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

9

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2016 und des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. März 2015 sowie den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 28. Juli 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2013 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Hinblick auf die Mehrzahl der von der Revision geltend gemachten Einwendungen verletzt das Urteil des Berufungsgerichts kein Bundesrecht (1.). Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht jedoch insoweit, als es im Rahmen der Härtefallentscheidung für rechtens angesehen hat, dass Zeiten während der Weiterbildungsphase I nicht als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden (2. a) und dass Zinsen in Bezug auf die Rückforderungssumme erhoben werden (2. b). Verfahrensfehler sind nicht gegeben (3.).

12

1. a) Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 - SG 1995). Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.

13

Die Klägerin hat ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen, sodass sich die Rückforderung der Kosten des Studiums nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 richtet. Diese Norm findet auch auf die geltend gemachten Fachausbildungskosten Anwendung, auch wenn die Fachausbildung erst nach dem genannten Stichtag begonnen wurde. Die Norm schützt das Vertrauen des Dienstherrn darin, dass der Soldat entsprechend seiner Verpflichtungserklärung für den bestimmten Zeitraum mit seiner Dienstleistung zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14). Zugleich soll zugunsten der Soldaten auf Zeit über § 97 Abs. 1 SG aus Gründen des Vertrauensschutzes die alte Rechtslage konserviert werden (BT-Drs. 14/4062 S. 24), um sie vor Rechtsfolgen zu bewahren, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht vorhersehbar waren. Das Übergangsrecht, welches das jeweils ältere Recht für anwendbar erklärt, will hierdurch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses festhalten, wie sie bei der Verpflichtungssituation gegeben waren. Denn mit der Verpflichtungserklärung bestätigt der Soldat sein Vertrauen. Das betrifft auch eine Fachausbildung, selbst wenn diese erst nach dem Stichtag begonnen wurde. Mit dem Beginn der Fachausbildung geht keine neue Verpflichtungserklärung, keine neue Vertrauensbestätigung einher. Diese Vertrauensbestätigung und nicht der Beginn einer (weiteren) Fachausbildung bildet den inhaltlichen Anknüpfungspunkt für die Konservierung der alten Rechtslage.

14

§ 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 findet auf die durch die Gewährung von Ausbildungsgeld entstandenen Kosten des Studiums Anwendung, obwohl Satz 2 dieser Vorschrift vorsieht, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter bestimmten näher aufgeführten Bedingungen erstatten muss. Die Sonderregelung des Satzes 2 gilt indes nur für Sanitätsoffizier-Anwärter. Mit ihrer Ernennung zum Stabsarzt ist die Klägerin keine Anwärterin mehr. Eine Erstreckung der Norm auf jegliches als Sanitätsoffizier-Anwärter erhaltenes Ausbildungsgeld ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Eine entsprechende Regelung ist erst mit der Novellierung des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 getroffen worden.

15

b) Der Beklagten stand es zu, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt festzusetzen. Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, muss deswegen nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein. Es genügt, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11.14 - BVerwGE 151, 102 Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Die Behörde ist insbesondere dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 11). Davon ist bei dem Soldatenverhältnis auf Zeit auszugehen. Unerheblich ist es, dass das Soldatenverhältnis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bereits beendet war. Maßgeblich ist allein, dass die Entstehung des Anspruchs ihren Grund in dem Soldatenverhältnis auf Zeit findet. Jedenfalls insoweit wirkt auch das Soldatenverhältnis auf Zeit noch über den Zeitpunkt seiner Beendigung nach.

16

c) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 setzt voraus, dass der (ehemalige) Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen worden ist. Ein förmlicher Entlassungsantrag ist hier nicht gestellt worden; das Soldatenverhältnis der Klägerin ist durch ihre Ernennung zur Beamtin beendet worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726 - BRRG 1997) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag.

17

d) Des Weiteren muss die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sein. Die Klägerin ist entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung als Sanitätsoffizier zum Studium der Humanmedizin beurlaubt worden. Hierin ist die erforderliche Verbindung zwischen der militärischen Ausbildung und dem Studium zu sehen.

18

e) § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, indem er im Grundsatz die vollständige Rückzahlung des Ausbildungsgeldes vorsieht. Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 <334 f.>; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 <110 ff.> und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 <221>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18).

19

Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.

20

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

21

Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, sofern er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, falls der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 19 ff.).

22

f) In der Rückzahlungsverpflichtung ist auch kein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sehen, weil sich hierdurch Soldaten auf Zeit in ihrem Bestreben gehindert sehen könnten, in den Landesdienst zu wechseln. Keinesfalls ist eine solche Wertung dem § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG 1997 zu entnehmen. Diese Vorschrift beschreibt lediglich die Rechtsfolge der Ernennung zum Beamten. Sie dient nicht dazu, die Möglichkeit, das Soldatenverhältnis auf Zeit durch Ernennung zum Beamten vorzeitig zu beenden, zu fördern. Das folgt auch aus ihrem Satz 3, welcher für einen solchen Fall sicherstellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung unberührt bleibt, indem er die Ernennung zum Beamten der Entlassung auf eigenen Antrag gleichstellt. Im Übrigen folgt auch unmittelbar aus dem Bundesstaatsprinzip keine Verpflichtung des Bundes, Soldaten auf Zeit, deren Ausbildung kostenaufwändig durchgeführt wurde, vor Ablauf der Verpflichtungszeit für die Aufnahme einer Tätigkeit im Landesdienst ohne Rückzahlungsverpflichtung freizustellen.

23

g) Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind zunächst die Kosten des Studiums zurückzuerstatten.

24

aa) Zu den Kosten des Studiums gehört das während der Beurlaubung zum Zweck des Studiums an einer zivilen Universität erhaltene Ausbildungsgeld im Sinne von § 30 Abs. 2 SG 1995. Nach dieser Vorschrift erhalten Sanitätsoffizier-Anwärter, die ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, außer unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag und Kinderzuschlag). Der Begriff der Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist weiter als derjenige des Ausbildungsgeldes, welcher in Satz 2 dieser Vorschrift in Bezug auf Sanitätsoffizier-Anwärter ausdrücklich verwendet wird. Das Ausbildungsgeld bildet einen Teil der Kosten des Studiums, die der Dienstherr zu tragen hat. Sanitätsoffizier-Anwärter absolvieren regelmäßig das Studium der Medizin an einer zivilen Universität, weil die Bundeswehr - anders als in manchen sonstigen Studiengängen - in diesem Fach keine eigenen Ausbildungskapazitäten vorhält. Die Kosten des Studiums sind deshalb bei Sanitätsoffizier-Anwärtern im Wesentlichen auf das Ausbildungsgeld begrenzt, ohne dass sonstige eventuell anfallende Kosten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

25

bb) Die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes begründet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG 1995 somit nicht zur Anwendung gelangt ist.

26

Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 - juris Rn. 5 und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 23). Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder - etwa im Fall der Piloten - sogar deutlich höher ausfallen.

27

Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 24).

28

cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Brutto- und nicht die Nettobeträge zu erstatten sind. Die Erstattungspflicht dient nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Sie soll vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <141 ff.>; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <88>, vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <205 ff.> und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Im konkreten Zusammenhang sieht die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG 1995 zu diesem Zweck die Erstattung der Kosten und nicht etwa die Rückgabe eines netto erhaltenen Betrags vor. Dem Bund sind die Kosten in Höhe des Bruttobetrags entstanden. Mit dem Abzug der Einkommenssteuer hat der Soldat auf Zeit lediglich eine in seiner Person bestehende Steuerschuld beglichen. Der volle Brutto-Betrag ist damit zu erstatten. Die Rückzahlung kann ihrerseits in demjenigen Jahr, in dem sie erfolgt, individuell steuerrechtlich geltend gemacht werden.

29

dd) Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung sind auch nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld in Abzug zu bringen, die - womöglich - erbracht worden wären, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht bestanden hätte. Zunächst hängen die genannten Leistungen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss ist. Sodann wäre die Klägerin selbst ohnehin nicht Anspruchsinhaberin eines Kindergeldanspruchs gewesen, sondern ihre Eltern oder sonstige Kindergeldberechtigte. Im Übrigen ist es nicht einmal gewiss, dass die Klägerin überhaupt einen Studienplatz der Medizin erhalten hätte. All dies zeigt exemplarisch auf, dass die durch § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 statuierte Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden kann, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 25).

30

h) Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen auch die Kosten der Fachausbildung, welche im Rahmen der grundsätzlich zweijährigen sogenannten Weiterbildungsphase I im Anschluss an die Ernennung zum Stabsarzt sowie im Rahmen von speziellen, in der Regel einige Tage oder Wochen andauernden Fortbildungslehrgängen entstanden sind.

31

aa) Mit der Anerkennung der Weiterbildungsphase I als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird nicht in Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Regelung des Facharztwesens eingegriffen. Denn diese Vorschrift verwendet einen eigenen, soldatenrechtlichen Begriff der Fachausbildung, der allein innerhalb der Bundeswehr Geltung beansprucht. Zu dessen Regelung kann sich der Bund auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 und Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 (Verteidigung) und Nr. 8 (Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen) GG berufen.

32

bb) Bei der Auslegung des Begriffs der "Fachausbildung" ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der "Fachausbildung" keine Bedeutung. Hiernach ist auch die Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, als Fachausbildung anzusehen, auch wenn sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden war und der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <236> und vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <209 f.> sowie Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 32; siehe nachfolgend Rn. 34).

33

cc) Die Kosten der Fachausbildung sind neben den Kosten des Studiums zu erstatten, auch wenn das Gesetz beide Varianten mit dem Wort "oder" verknüpft. Die Verwendung des Wortes "oder" stellt sicher, dass auch diejenigen zur Erstattung herangezogen werden, die nur ein Studium oder nur eine Fachausbildung erhalten haben. Im Übrigen ist die Norm so konzipiert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Ausbildung (Studium und Fachausbildung) entstandenen Kosten erstattet werden sollen.

34

dd) Der Annahme einer Fachausbildung steht auch nicht entgegen, dass Sanitätsoffiziere während der Weiterbildungsphase I in der Regel vollen Klinikdienst zu leisten haben. Unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 zu reduzieren ist, wenn der Soldat über einen gewissen Zeitraum die vollzeitige und vollwertige Dienstleistung eines Arztes erbringt (s. hierzu unten Rd. 51), schließt dies nicht zwingend aus, dass während dieser Zeit eine Fachausbildung absolviert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.). Dies ist der Facharztausbildung im zivilen Bereich nicht unähnlich.

35

ee) Zu Recht zählt die Beklagte auch Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldkosten zu den Ausbildungskosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Sie stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung.

36

i) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16 f.; vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93>). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <93 ff.>, vom 29. März 1979 - 2 C 16.77 - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12 S. 52 und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <94 f., 101> und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 29). Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 <24>).

37

aa) Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Härtefall-Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie bei Einräumung von Stundung und Ratenzahlung keine zeitliche Begrenzung der Zahlungsverpflichtung festgesetzt hat. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Dies kann im Einzelfall auch eine Begrenzung der absoluten Höhe der Rückforderung notwendig machen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <101>). Bei der Gewährung von Ratenzahlung darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss auch zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

38

Die Begrenzung bedarf allerdings keiner Festlegung bereits im Rückzahlungsbescheid. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

39

Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen oder zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 B 65.16 - juris Rn. 12 f.).

40

Diesen Vorgaben ist die Beklagte gerecht geworden. Der angegriffene Rückforderungsbescheid sieht eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsrate von Amts wegen vor.

41

bb) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die allgemeinen Umstände des Dienstbetriebs in den Bundeswehrkrankenhäusern bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags mindernd zu berücksichtigen. Aus den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergeben sich keine Umstände, die für den weiteren Verbleib im Soldatenverhältnis eine besondere Härte im beschriebenen Sinne darstellen. Auch das Revisionsvorbringen enthält hierzu keine hinreichenden Angaben.

42

cc) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass Sanitätsoffiziere zum Teil auch an bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnehmen. Es erscheint eher fernliegend anzunehmen, dass eine besondere Härte daraus erwachsen soll, dass ein Soldat auf Zeit, der sich für rund 16 Jahre verpflichtet hat, Dienst als Soldat zu leisten, auch tatsächlich zur Teilnahme bei einem bewaffneten Einsatz verpflichtet wird. Die Bundeswehr ist seit ihrem Engagement in Serbien und Montenegro im Jahr 1992 und in Somalia im Jahr 1993 (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerwGE 90, 286), und damit deutlich vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die Klägerin, an Auslandseinsätzen beteiligt. Gerade wegen der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Einsätze erschließt sich zwingend das Bedürfnis, in diese Einsätze auch Sanitätsoffiziere als Ärzte einzubeziehen. Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 Abs. 1 VwVfG), nicht zu einem solchen Einsatz herangezogen zu werden, ist nicht erteilt worden.

43

dd) Eine besondere Härte erwächst für die Klägerin auch nicht daraus, dass sie sich nach ihrer Darstellung zur Beamtin hat ernennen lassen, um so der inzwischen von ihr getroffenen Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, Rechnung zu tragen (vgl. zur Annahme einer besonderen Härte bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 15 ff.).

44

Richtig ist zwar, dass nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Antrag eines Sanitätsoffiziers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unzulässig und damit aussichtslos war, weil der Sanitätsdienst nicht als Kriegsdienst mit der Waffe angesehen wurde (BVerwG, Urteil vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 <242 ff.>; Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 85 Rn. 4). Entsprechend ist der diesbezügliche Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 10. März 2008 mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgelehnt worden.

45

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht erst mit Urteil vom 22. Februar 2012 - 6 C 11.11 - (BVerwGE 142, 48 Rn. 20 ff.), und damit deutlich nachdem die Klägerin das Soldatenverhältnis beendet hatte, aufgegeben. Seither ist der Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, auch für Sanitätsoffiziere allein durch die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Rechnung zu tragen.

46

Allerdings sah das Soldatengesetz auch schon zur Zeit der älteren genannten Rechtsprechung ein Verfahren vor, innerhalb dessen auch Sanitätsoffiziere unter Berufung auf eine entsprechende Gewissensentscheidung die Bundeswehr verlassen konnten. Einem Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis war demnach zu entsprechen, wenn dieser Antrag zu dem Zweck gestellt wurde, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (vgl. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG), ist bei Auslegung der genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften im Lichte des Grundrechts als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 1).

47

Das gilt grundsätzlich auch für Frauen, die nach Art. 12a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 WPflG nicht der allgemeinen Wehrpflicht unterlagen. Das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gilt auch für Berufs- und Zeitsoldatinnen. Diese waren nach der älteren Rechtsprechung nur für die Zeit ihrer aktiven Zugehörigkeit zum Sanitätsdienst der Bundeswehr ebenso wie ihre dort aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung dienenden männlichen Kameraden daran gehindert, einen Anspruch auf Anerkennung des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung geltend zu machen. Scheidet eine Zeitsoldatin gemäß § 54 Abs. 1 SG 1995 mit Zeitablauf oder nach § 55 Abs. 3 SG 1995 aufgrund eines Entlassungsantrags vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis aus, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für ein nachfolgendes Anerkennungsverfahren regelmäßig nicht abgesprochen werden. Denn sie muss dann damit rechnen, als frühere Soldatin auf Zeit, die mehr als zwei Jahre in diesem Dienstverhältnis gestanden hat, nach § 59 Abs. 2 Satz 1 SG 1995 bis zum Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze zu den in § 60 SG 1995 genannten Dienstleistungen herangezogen zu werden (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 85 Rn. 7).

48

Die Klägerin hat indes bewusst ein anderes Verfahren gewählt, um das Soldatenverhältnis zu beenden. Sie hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Rahmen des § 55 Abs. 3 SG 1995 deutlich zu machen, dass in ihrem Fall aufgrund der von ihr getroffenen Gewissensentscheidung eine besondere Härte gegeben sei, die die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses gebietet. Im Rahmen der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 ist aber nur dann von einer besonderen Härte im Zusammenhang mit der Kriegsdienstverweigerung auszugehen, wenn für den Soldaten eine Zwangslage besteht, die darin ihren Ausdruck findet, dass er sich zwischen dem Verbleib in der Bundeswehr, welcher seiner Gewissensentscheidung widerspricht, und der aus der Gewissensentscheidung folgenden Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe zu entscheiden hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16). Eine solche Zwangslage bestand für die Klägerin gerade nicht. Der von ihr gewählte Weg, die Bundeswehr zu verlassen, war nicht die einzige Möglichkeit, einer Zwangslage zu entgehen. Vielmehr wäre ein Antrag auf vorzeitige Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG 1995 ein ebenso gangbarer und nach der genannten Rechtsprechung auch erfolgreicher Weg aus der Bundeswehr gewesen, der zudem die Möglichkeit eröffnet hätte, sich auf die von der Klägerin nun angeführte Gewissensentscheidung zu berufen. Mangels bestehender Zwangslage, zu deren Auflösung allein die Ernennung zur Beamtin hätte dienen können, ist die Beklagte nicht verpflichtet, bei der Rückforderung von einer für die Klägerin bestehenden Härte auszugehen.

49

ee) Auch die von der Klägerin angeführte Dienstunfähigkeit stellt keinen besonderen Härtefall dergestalt dar, dass ein weiterer Verbleib in der Bundeswehr für sie unzumutbar gewesen wäre. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 und § 44 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 wird die Dienstunfähigkeit aufgrund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat sie auch nicht beantragt.

50

Zudem ist bei Sanitätsärzten in Friedenszeiten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein können, nicht zwingend von Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Bundeswehr hält nämlich zahlreiche Stellen für Stabsärzte mit administrativen Tätigkeiten vor (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 22 Rn. 16). Dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin auch eine administrative Verwendung ausgeschlossen hätten, lässt sich weder den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Revisionsvorbringen der Klägerin entnehmen.

51

2. a) Die Verpflichtung, das erhaltene Ausbildungsgeld sowie die Kosten für die Fachausbildung vollständig zurückzuzahlen, verstößt jedoch insoweit gegen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, als bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt werden, in denen der ehemalige Soldat auf Zeit nach Abschluss des Studiums oder nach Abschluss der Fachausbildung eine dem Studium bzw. der Fachausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat.

52

Die Rückzahlungsverpflichtung soll Soldaten von einer vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses abhalten, um so die Personalplanung der Bundeswehr und die Verteidigungsbereitschaft sicherzustellen (s.o. Rn. 28). Die Rückzahlungspflicht soll auch einen Ausgleich zugunsten des Dienstherrn bieten, weil er bei vorzeitigem Ausscheiden des Soldaten auf Zeit die Kosten der Ausbildung vergeblich aufgewendet hat (vgl. oben Rn. 18). Diese Ziele werden in dem Maße verfehlt, in dem der Soldat auf Zeit nach Abschluss der Ausbildung nicht zu der durch die Ausbildung ermöglichten Dienstleistung zur Verfügung steht. Das Maß der berechtigten Erwartung des Dienstherrn findet seinen Ausdruck in der Verpflichtungserklärung des Soldaten auf Zeit. Da die vorzeitige Beendigung des Soldatenverhältnisses von ihm zu vertreten ist, stellt es auch keine besondere Härte dar, wenn er die aufgewendeten Beträge zurückerstatten muss. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine besondere Härte dann gegeben sein kann, wenn der ehemalige Soldat die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 sieht entsprechend auch die Möglichkeit zum Teilverzicht vor.

53

Die Beklagte hat dies im Grundsatz mit ihren Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährten Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes; BMVg - P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze), die wegen des in ihnen enthaltenen Günstigkeitsprinzips auch auf ältere, noch nicht bestandskräftige Leistungsbescheide anzuwenden sind, anerkannt. Nach Ziffer 3 der Bemessungsgrundsätze ist die effektive Stehzeit in ein Verhältnis zur Stehzeitverpflichtung zu setzen. Dies ergibt die sogenannte Abdienquote, in deren Ausmaß die Rückzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist.

54

In nicht zu beanstandender Weise wendet die Beklagte dabei einen progressiven Maßstab an, weil sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass der Wert der Dienstleistung mit zunehmender Berufserfahrung steigt. Deswegen wird die errechnete Abdienquote im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung durch den Faktor 0,75 abgesenkt, im zweiten Drittel durch den Faktor 1,05 und im letzten Drittel durch den Faktor 1,2 angehoben (Ziffer 3.1.5). Dies ist im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens zulässig.

55

Leisten Sanitätsoffiziere nach erfolgter Approbation Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus oder an anderen Stellen in der Bundeswehr, ist dies als effektive Stehzeit anzuerkennen. Anders als von der Beklagten angenommen, widerspricht es der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995, von einer Hemmung der effektiven Stehzeit auszugehen, wenn während der - hier unstreitig gegebenen - vollen Dienstleistung als Arzt zugleich auch eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 stattfindet.

56

Zwar lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne der einschlägigen Normen auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft danach selbst auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f.).

57

An dieser zu § 46 Abs. 3 SG 1995 (und früheren sowie späteren Fassungen) ergangenen Rechtsprechung hält der Senat nicht fest, soweit sie auch solche Zeiten betrifft, in denen der ehemalige Soldat eine vollwertige, seiner Ausbildung entsprechende Dienstleistung erbracht hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sieht unabhängig voneinander sowohl die Rückerstattung der Kosten des Studiums als auch der Kosten einer Fachausbildung vor. Folglich gelten für beide Arten der Ausbildung auch voneinander unabhängige effektive Stehzeiten. Für den Sanitätsoffizier ist hinsichtlich der Kosten des Studiums allein maßgeblich, dass er nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes leistet. Das gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr eine weitere Ausbildung in Form einer Fachausbildung für den Sanitätsoffizier vorsieht, auch wenn sie zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufen wird. Anderes gilt nur für solche Zeiten, in denen der Sanitätsoffizier zum Zweck der Fortbildung von der üblichen ärztlichen Dienstleistung befreit ist. Dies betrifft typischerweise Fortbildungen, die ggf. auch außerhalb der Einrichtungen der Bundeswehr in Blockveranstaltungen von einigen Tagen oder Wochen absolviert werden.

58

Die effektive Stehzeit im Hinblick auf eine zusätzliche Fachausbildung kann erst nach deren Abschluss, üblicherweise also mit der Beendigung der Weiterbildungsphase I beginnen. Die sich aus dieser fachausbildungsbezogenen effektiven Stehzeit ergebende Abdienquote betrifft allein die Kosten der Fachausbildung.

59

Danach ergeben sich hier unter Berücksichtigung der insoweit nicht zu beanstandenden Bemessungsgrundsätze der Beklagten die folgenden Werte:

60

Stehzeitverpflichtung für die Kosten des Studiums 14.06.06 - 30.06.16 3 617 Tage
Effektive Stehzeit 14.06.06 - 29.10.08 856 Tage
Abzug Fortbildung 5 Tage
Summe eff. Stehzeit 851 Tage

Berechnung auf Grundlage der Bemessungsgrundsätze, Ziffer 3.1.2: 1 Jahr = 360 Tage, 1 Monat = 30 Tage

Anteil effektiver Stehzeit an Stehzeitverpflichtung: 851 Tage von 3 617 Tagen = 23,53 %.

61

Nach Ziff. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze ist dieser Wert mit dem Faktor 0,75 zu reduzieren (im ersten Drittel der Stehzeitverpflichtung); das führt zu einem Faktor von 17,65 %.

62

Das Ausbildungsgeld von 126 726,37 € reduziert um den Faktor 17,65 % beträgt 104 359,17 €. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Fachausbildung von insgesamt 514 €, weil der Dienst als Stabsarzt keine effektive Stehzeit im Hinblick auf die weitere Fachausbildung sein kann.

63

Das führt zu einer Gesamtforderung von 104 873,17 € (gegenüber 127 240,37 € im Ausgangsbescheid). Der diesen Betrag überschießende Anteil der Rückforderungssumme ist rechtswidrig; in diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben.

64

b) Die Forderung von Zinsen ist ebenfalls rechtswidrig. Wegen ihres Eingriffscharakters bedarf es für ihre Erhebung einer gesetzlichen Grundlage (aa). Eine solche ist für die streitgegenständliche Rückforderungsentscheidung nicht gegeben (bb). Die Zinshöhe von 4 % als solche ist nicht zu beanstanden (cc).

65

aa) Die Erhebung von Zinsen stellt einen zusätzlichen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Rückzahlungsverpflichteten dar. Durch die Erhebung von Zinsen bei eingeräumter Ratenzahlung steigt die Gesamtrückzahlungssumme wie auch die Rückzahlungsdauer in wesentlichem Umfang. Der ehemalige Soldat wird hierdurch nicht selten über Jahre hinweg zu weiteren monatlichen Zahlungen im dreistelligen Bereich gezwungen. Für einen solchen Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. In der Regel wird hierfür sogar ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich sein. Denn die Pflicht des Gesetzgebers, Eingriffsregelungen selbst zu regeln, steigt mit der Wesentlichkeit des Eingriffs (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 ff. m.w.N.). Entsprechend hat der Gesetzgeber in anderen Konstellationen, in denen der Staat dem Bürger Zahlungsverpflichtungen gegen Ratenzahlung stundet, Regelungen getroffen, die ausdrücklich zur Erhebung von Zinsen ermächtigen, wobei auch die Zinshöhe gesetzlich bestimmt wird. Exemplarisch kann auf die Regelungen in § 234 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG oder § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X verwiesen werden.

66

bb) Im Bereich des Soldatenrechts fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Forderung von Zinsen kann nicht auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gestützt werden. Diese Norm zielt allein darauf, die Rückzahlungsverpflichtung für den ehemaligen Soldaten in Fällen besonderer Härte zu erleichtern. Dem Wortlaut nach ermöglicht sie allein den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung. Zu Recht wird die Norm jedoch so ausgelegt, dass sie auch zu einer Stundung unter Einräumung von Ratenzahlung ermächtigt (s.o. Rn. 36). Denn auch hierbei verzichtet der Dienstherr teilweise auf den vollständigen ökonomischen Wert der Forderung, welche dem Grunde nach sofort und vollständig zu befriedigen ist. Die Erhebung von Zinsen stellt demgegenüber eine zusätzliche und eigenständige Belastung des ehemaligen Soldaten dar. Sie liegt außerhalb von Sinn und Zweck der Norm, der allein in der Entlastung des ehemaligen Soldaten, nicht aber in seiner zusätzlichen Belastung besteht.

67

Die Zinsforderung kann auch nicht auf § 59 BHO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium bei der Ausführung des Haushaltsplans Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO sind als angemessene Verzinsung regelmäßig zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. Die Vorschrift findet auf den hier relevanten Sachverhalt keine Anwendung, weil es sich bei dem Erstattungsanspruch nicht um eine "zu erwartende Einnahme" des Haushaltsplans im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 BHO handelt. Solche sind nur bei denjenigen Haushaltsmitteln gegeben, von den zu erwarten ist, dass sie in der Haushaltsperiode tatsächlich kassenwirksam werden (vgl. Aprill, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Juni 2016, § 11 BHO, Rn. 5; Gröpl, BHO/LHO, 2011, § 11 BHO Rn. 32). Naturgemäß können Rückforderungen, welche ihren Sachgrund in der außerordentlichen, vorzeitigen Beendigung des Soldatenverhältnisses haben, nicht vom Haushaltsgesetzgeber schon im Haushaltsplan berücksichtigt worden sein.

68

Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung können auch nicht entsprechend angewendet werden, da eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist. § 59 BHO geht davon aus, dass eine Stundung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt, die im Bereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht vorgesehen ist. Außerdem ist bei § 56 Abs. 4 SG 1995 zu berücksichtigen, dass der Rückforderung nicht allein fiskalische, sondern auch verhaltenslenkende Motive des Gesetzgebers zugrunde liegen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 7 f. m.w.N.).

69

cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von der Revision angegriffene Zinshöhe unbedenklich ist.

70

Sie bewegt sich mit vier % im Rahmen dessen, was auch andere gesetzliche Regelungen bei der Stundung durch die öffentliche Hand vorsehen. Die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen für jeden Monat einhalb %, jährlich also 6,0 %. Denselben Wert sieht § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage vor. Zinsen nach § 50 Abs. 2a Satz 1 SGB X wie auch Verzugs- und Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1 und 2 BGB liegen bei fünf % über dem Basiszinssatz. Dieser betrug zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - 0,13 %, was zu einer Zinshöhe von 4,87 % führte. Lediglich der bereits angesprochene Zinssatz gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 BHO führte zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,87 %. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die genannten gesetzlichen Vorschriften die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung kennen, was den wirtschaftlichen Wert der Forderung für den Gläubiger erheblich steigert.

71

Der Gesetzgeber wäre bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Denn für diese besteht regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung der Ausbildungskosten nicht gegeben ist. Soweit überhaupt eine Orientierung an Marktzinsen angemessen sein sollte, erscheint der Bezug zu ungesicherten Verbraucherkrediten oder Ausbildungsdarlehen - etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau - eher sachgerecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 930/14 - juris Rn. 65 ff.).

72

Eine Orientierung des Zinsniveaus an den Refinanzierungskosten des Bundes (so OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 - 5 K 2265/12 - juris Rn. 97) erscheint denkbar, aber gerade vor dem Hintergrund der auch verhaltenslenkenden Funktion der Rückzahlungsverpflichtung keinesfalls zwingend. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung der Zinshöhe zudem zu beachten, dass diese - anders als die Höhe der monatlichen Rate - nicht der ständigen Anpassung unterliegt und damit auch für längerfristige Rückzahlungsphasen geeignet sein muss.

73

3. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 144 Abs. 7 VwGO abgesehen. Die Voraussetzungen des Satzes 2 dieser Vorschrift, welche eine Begründung ausnahmsweise erforderlich machen, sind nicht gegeben.

74

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.493,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde aufgrund der von ihr am 14. Dezember 2000 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 12 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten, mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt. Ihre Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate, dann stufenweise auf 4 Jahre, später auf 6 Jahre erhöht (Dienstzeitende: 30.6.2007). Zur Festsetzung der vollen Dienstzeit von 12 Jahren kam es nicht mehr. Mit ihrer militärischen Ausbildung war ein Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden, das die Klägerin am 1. Oktober 2004 an der Universität der Bundeswehr begann. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 wurde sie - vor Erreichen eines Studienabschlusses - exmatrikuliert, nachdem sie ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte. Am 14. März 2007 wurde sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Juli 2008 bezifferte das Personalamt der Bundeswehr die durch das Studium entstandenen Kosten auf 29.312,27 € und setzte den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 17.493,17 € fest, der zunächst bei Stundungszinsen von jährlich 4% gestundet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies es den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid mit Blick auf die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin u. a. insoweit, als eine monatliche Teilzahlungsrate von 420 € festgesetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Die Klägerin sei zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Umstand, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, ausreichend Rechnung getragen; denn sie habe nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangt, sondern den Rückforderungsbetrag darauf reduziert, was die Klägerin dadurch erspart habe, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Dass sie das mit ihrer militärischen Ausbildung verbundene Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr unmittelbar nach Stellen des Anerkennungsantrags abbrechen musste und - dort - nicht beenden konnte, schließt die Erstattungspflicht nicht aus (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 und § 46 Rn. 102). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Das Verwaltungsgericht ist diesen Grundsätzen gefolgt und mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Einwand, die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallenden tatsächlichen Kosten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr fehlerhaft berechnet, kann nicht überzeugen.

Die Klägerin hält die zugrunde liegende Kostenermittlung vom 31. März 2008, mit der die Kosten des vom 1. Oktober 2004 bis zum 16. November 2006 absolvierten Studiums auf 29.312,27 € beziffert worden sind, für nicht nachvollziehbar; zum einen sei es bereits methodisch fehlerhaft, die Gesamtkosten inklusive der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen, zum anderen seien Zahlen ohne Beleg herangezogen und mögliche Einnahmen der Universität vollständig außer Betracht gelassen worden. Das kann nicht überzeugen. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung, die - wie hier - in einer Einrichtung der Bundeswehr durchgeführt wird, auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, also die sogenannten Rahmenkosten (BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 58, 84/92). Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Letztlich kann das indes dahinstehen. Denn es steht außer Frage, dass die auf die Klägerin entfallenden „Rahmenkosten“ mehr oder weniger deutlich über dem Betrag von 17.493,17 € liegen, auf den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch beschränkt hat.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Ausbildungskosten die Abdienzeit, also die Zeit, die die Klägerin nach dem Abbruch des Studiums vom 17. November 2006 bis zum 5. April 2007 noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, ebensowenig zu berücksichtigen wie die vor Studienbeginn geleistete Dienstzeit. Bei Soldaten auf Zeit gibt es - anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) - keine Mindestdienstzeitverpflichtung (sog. Stehzeit) infolge bestimmter Ausbildungen. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11). Abweichend von der für Berufssoldaten geltenden Regelung entsteht die Erstattungspflicht deshalb nicht erst bei Nichteinhaltung von Stehzeiten, sondern in jedem Fall, wenn - wie hier - eine der Voraussetzungen von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG erfüllt ist (Vogelgesang in GKÖD, Bd. I Beamtenrecht, Yk § 56 SG Rn. 6).

b) Der Klägerin kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, ihr sei aus dem abgebrochenen Studium der Betriebswirtschaftslehre kein realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben geblieben, weshalb der Dienstherr in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von dem Erstattungsverlangen hätte ganz absehen oder den Betrag zumindest erheblich reduzieren müssen.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen, wie oben ausgeführt, die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch einen solchen Vorteilsausgleich soll nur die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat; mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen; erstattet werden sollen die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Einen solchen Vorteil hat die Klägerin durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr erlangt. Auch wenn sie dieses Studium (dort) nicht abgeschlossen hat, so hat sie gleichwohl allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbessern. Im Übrigen wurden die Studienzeiten und -leistungen, wie sie selbst vorträgt, bei der Fortsetzung des Studiums an einer „zivilen“ Hochschule jedenfalls teilweise angerechnet.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Rüge, die Beklagte habe die ersparten Aufwendungen der Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach fehlerhaft angesetzt.

Die Erstattungspflicht muss sich in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus den genannten Gründen auf den Betrag reduzieren, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den ersparten Kosten zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn (wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel), sondern auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung. Zu letzteren gehören neben Reisekosten und Trennungsgeld auch „ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7). Die Lebenshaltungskosten sind in diesem Sinne erspart, wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen (OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 43). Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin im Rahmen des Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, ohne Zweifel der Fall. Ein solches Studium wird auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studierenden selbst finanziert werden.

Mit dem Verwaltungsgericht ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet und dazu für die Studienzeit der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe zwischen 648,01 € (2004) und 686,14 € (2006) berücksichtigt hat. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Die Klägerin blendet mit ihrer Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die sie dadurch erspart hat, dass sie ihr Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - ausdrücklich hervorgehoben (juris Rn. 20 und 25 a.E.).

Die Klägerin kann dem insbesondere nicht entgegenhalten, sie hätte bei einem zivilen Studium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt mit der Folge, dass ihr Studium weitgehend vom Staat oder den Eltern finanziert worden wäre und sie nach dem Studienabschluss praktisch schuldenfrei dagestanden wäre, allenfalls nach § 17 Abs. 2 BAföG einen Höchstbetrag von 10.000 € hätte zurückzahlen müssen. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen lassen. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden.

d) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass neben der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keine anderen Härtegründe vorliegen, derentwegen der Erstattungsbetrag weiter zu ermäßigen wäre.

Die vom Zulassungsantrag herausgehobene Abdienquote, also die Zeit, welche die Klägerin nach Beendigung des Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, spielt bei Soldaten auf Zeit - anders als bei Berufssoldaten - nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Rolle. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die der Klägerin persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 17). Härteregelungen dienen dazu, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Hat der Gesetzgeber aber bewusst bei früheren Soldaten auf Zeit auf eine Verknüpfung zwischen Höhe des Erstattungsverlangens und Abdienzeit verzichtet, kann die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in atypischen Ausnahmefällen eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/97 f.). Das mag bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung der Fall sein. Davon kann im Fall der Klägerin, die bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren knapp sechs Jahre Dienstzeit abgeleistet und davon 26 Monate studiert hat, keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Erstattungsbetrag zwar eine durchaus beachtliche Höhe erreicht, sich gleichwohl aber „nur“ auf die ersparten Lebenshaltungskosten für ein normales, zivil ohne jede Einschränkung verwertbares Studium bezieht und nicht auf eine besonders teure militärische Fachausbildung.

Eine besondere Härte lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Dienstherr durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr Versorgungsleistungen erspart hat. Zum einen ist das kein in der Person des früheren Soldaten begründeter Umstand. Zum anderen handelt es sich nicht um eine atypische Besonderheit, sondern um den Regelfall, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird. Dieser muss wegen seiner Zwangssituation auch nicht mit einem Soldaten gleichgestellt werden, der - aus welchen Gründen auch immer - wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen wird und nach dem Gesetz nicht zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 19). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten. Demgegenüber sind dienstunfähige Soldaten ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein als dienstunfähig entlassener früherer Soldat eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben wird, die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten in einem weiteren Berufsleben anzuwenden, ist weitaus geringer. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche gesetzliche Regelung bei der Erstattung von Ausbildungskosten. Der Zulassungsantrag bringt keine Gesichtspunkte vor, die hieran Zweifel begründen könnten.

e) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags bei Ausübung des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens die wirtschaftlichen Folgen des Erstattungsverlangens für die Klägerin in ausreichender Weise berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 hat die Beklagte der Klägerin widerruflich gewährt, den Erstattungsbetrag von 17.493,17 € in monatlichen Ratenzahlungen von 420 € zu leisten. Das ist mit Blick auf das (damalige) monatliche Nettoeinkommen von 1.635,16 € und die finanzielle Situation der Klägerin im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsrate allein an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die von der Klägerin angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen. Angesichts der - zwar durchaus beachtlichen, gleichwohl aber letztlich überschaubaren - Höhe des Erstattungsbetrags und der gewährten Ratenzahlung ist nicht zu befürchten, dass die 1980 geborene Klägerin ihr gesamtes weiteres Berufsleben lang zahlungspflichtig bleiben wird. Damit hat die Beklagte der persönlichen Vermögenslage der Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Dass sie der Klägerin zugleich „bereits heute“ - für den Fall einer dauerhaften Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation - zugesichert hat, einem Antrag auf Erlass eines etwaigen restlichen Erstattungsbetrags „zwei Jahre vor Erreichen des dann für Sie geltenden Renteneintrittsalters … stattzugeben, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind“, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Beklagte darf entgegen der Ansicht der Klägerin auch Stundungszinsen in Höhe von 4% verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 64 ff.; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38). Das Zinsverlangen stellt auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin keine besondere Härte dar. Es führt nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort in einer Summe zahlen können und deshalb keine Stundungszinsen aufbringen müssen. Denn Anknüpfungspunkt für die Zinsforderung ist die Stundung und damit ein geldwerter Vorteil, über den die früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort begleichen, nicht verfügen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „ein abgebrochenes Studium ohne weitere Begründung als realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben angesehen werden“ kann.

Dieser Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht in dieser Form („ohne weitere Begründung“) nicht entscheidungserheblich gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darauf abgestellt, dass dem früheren Soldaten durch das Studium Wissen und Fähigkeiten vermittelt worden sein müssen, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wäre im Übrigen in dieser Allgemeinheit nicht beantwortbar, weil es auf die konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich insbesondere die Art und die Dauer des Studiums, ankommt. Soweit die Frage darauf abzielt, ob das Fehlen eines Abschlusses die Annahme eines Studiums im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zwingend ausschließt, ist sie ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „Lebenshaltungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig im Rahmen des Vorteilsausgleichs“ sind oder ob „ersparte Lebenshaltungskosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs dem Grunde nach erstattungsfähig“ sind.

Diese Frage ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass als mittelbare Ausbildungskosten - unter anderem - „die ersparten Lebenshaltungskosten“ zu erstatten sind. Es geht also nicht um tatsächliche Aufwendungen für den Lebensbedarf während der militärischen Ausbildung, sondern um - hypothetische - „Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20, 22). Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob „die Zusicherung, auf die Rückforderung zwei Jahre vor Erreichen des … Renteneintrittsalters zu verzichten, dem Gebot der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung“ genügt. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen (1.e) nicht entscheidungserheblich stellen. Durch die im Widerspruchsbescheid gewährte Ratenzahlung ist unabhängig von der Zusicherung hinreichend sichergestellt, dass die Zahlungspflicht nicht das gesamte weitere Berufsleben der Klägerin andauert, sondern auf einen überschaubaren Zeitraum von einigen Jahren begrenzt ist. Die Frage einer absoluten zeitlichen Obergrenze würde sich erst dann stellen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Ratenzahlung gestundet oder eine so niedrige Rate festgesetzt würde, dass die greifbare Gefahr bestünde, die Klägerin werde für den Rest ihres Berufslebens mit der Erstattung von Ausbildungskosten belastet.

d) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „Finanzierungsmöglichkeiten (Eltern, Kindergeld, BAföG), die der Soldat während eines hypothetischen zivilen Studiums in Anspruch genommen hätte, bei der Bestimmung der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden“ müssen. In der Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt (1.c), geklärt, dass sich die ersparten Aufwendungen nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung berechnen lassen. Damit ist es unvereinbar, Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, die zwangsläufig eine Einzelfallprüfung verlangen und zudem bei rückblickender hypothetischer Betrachtung nicht verlässlich beziffert werden können.

e) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „die Berechnung der ersparten Aufwendungen nach Maßgabe der ‚Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr‘ eine ohne weitere Prüfung des Einzelfalles anzuwendende Grundlage“ darstellt. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung vorgegeben hat, ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht bejaht werden kann (vgl. 1.c).

f) Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die weiteren Fragen, ob „die Abdienquote“ und „durch die Beklagte ersparte Versorgungsleistungen nach §§ 11 und 12 SVG und ersparte Berufseingliederungsmaßnahmen“ bei der Rückforderung anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen. Das ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Ebenso ist geklärt, und zwar im bejahenden Sinn, die weiter aufgeworfene Frage, ob „zwischen dem wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen und dem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldat Unterschiede von solchem Gewicht (bestehen), dass damit eine Ungleichbehandlung (bei der Rückforderung von Ausbildungskosten) gerechtfertigt ist“ (oben 1.d). Das gleiche gilt für die - allerdings nur bedingt verallgemeinerbare und auf die Wertung im Einzelfall abzielende - Frage, ob „es zulässig (ist), umfangreiche Vordienste bei der Rückforderung gänzlich außer Betracht zu lassen.“

g) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der Frage zu, ob „es zulässig (ist), bei der Stundung wegen der ökonomischen Situation des ehemaligen Soldaten Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu verlangen“. Die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen ergibt sich, wie oben ausgeführt (1.e), ohne weiteres aus dem Gesetz und entspricht den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Auch insoweit fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der von der Klägerin behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - zuzulassen.

Ein solcher Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre es unter anderem erforderlich, die divergierenden Sätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz an. Sie stellt dem aber keinen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie rügt lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung dieses vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt übernommenen Rechtssatzes, weil im angefochtenen Urteil die pauschalierende Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten nach der „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ gebilligt wurde. Dieser Vorwurf trifft im Übrigen in der Sache nicht zu (oben 1.c).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2015 - 7 K 1974/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten.
Die ... geborene Klägerin verpflichtete sich ..., als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen zu werden und 17 Jahre Wehrdienst zu leisten. Die Beklagte stellte sie nach Belehrung über § 56 Abs. 4 SG zum 01.01.1999 ein und setzte das Ende der Dienstzeit zuletzt auf den 18.03.2016 fest.
Die Beklagte beurlaubte die Klägerin ab dem 05.10.1999 unter Fortfall der Dienstbezüge, um ihr ein Studium der Humanmedizin zu ermöglichen. Während des Studiums erhielt die Klägerin Ausbildungsgeld als Sanitätsoffizier-Anwärterin in Höhe von monatlich zuletzt rund 2.320 EUR brutto. Am 04.05.2006 wurde ihr die Approbation erteilt und schloss sie ihr Studium ab. Mit Wirkung vom 12.05.2016 wurde sie zur Stabsärztin befördert.
Am 12.05.2006 begann die Klägerin den ersten klinischen Abschnitt der Weiterbildung im Fachgebiet Radiologie am Bundeswehrkrankenhaus ... Während dieser von einer Elternzeit (19.08. bis 05.11.2006) unterbrochenen Weiterbildung führte die Klägerin Anfang 2008 ein Personalgespräch für die weitere Verwendungsplanung. Im Gesprächsvermerk vom 08.02.2008 hielt Oberfeldarzt Dr. J. fest, es sei eine weitere Verwendung im Fachgebiet Diagnostische Radiologie für die Klägerin vorgesehen. Sie habe Interesse am Abschluss der Gebietsweiterbildung bekundet und strebe eine Verwendung im Raum ... an. Einvernehmlich habe man als weitere Verwendung für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2008 den Einsatz am Bundeswehrkrankenhaus ... und ab 01.12.2008 bis 30.11.2011 einen Einsatz als Kompaniechefin am Dienstort D... und dem 01.12.2011 den zweiten klinischen Weiterbildungsabschnitt vorgesehen.
Nach dem Personalgespräch absolvierte die Klägerin den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ (14.04. bis 30.04.2008), ein Intubationspraktikum (07.07. bis 25.07.2008) sowie ein Notarztpraktikum (01.11. bis 16.11.2008).
Mit Wirkung vom 27.01.2009 ernannte die Universität ... die Klägerin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zur akademischen Rätin. Diese gab der Beklagten am selben Tag „meinen Statuswechsel von Soldat auf Zeit zum Beamten“ mit der Bitte, „alles weitere in die Wege zu leiten“, bekannt. Die Beklagte stellte eine Entlassungsurkunde aus und erklärte, die Entlassung sei kraft Gesetzes zum Ablauf des 26.01.2009 erfolgt.
Mit Leistungsbescheid vom 11.05.2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr die Klägerin zur Erstattung des ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin von Oktober 1999 bis Mai 2006 gewährten Ausbildungsgeldes sowie der im Rahmen ihrer ärztlichen Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten als Sanitätsoffizierin auf. Es setzte den Erstattungsbetrag auf insgesamt 146.626,85 EUR fest (Nr. 1 des Bescheids), gewährte Ratenzahlung mit monatlichen Raten von 320,00 EUR (Nr. 2) und erhob „mit Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab [20.06.2011]“ Stundungszinsen in Höhe von 4 Prozent, deren Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen solle (Nr. 3). Das Personalamt stellte die Stundung unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse und wies darauf hin, dass die Höhe der Teilzahlungen u.a. im Falle unvorhergesehener Einkommenseinbußen überprüft werden könne und ggf. weitere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden könnten (Nr. 4). Zur Begründung führte es u.a. aus, die Höhe des Ausbildungsgelds sei mit 147.331,65 EUR und die Kosten der Fachausbildung mit 1.679,38 EUR (d.h. den Kosten für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“) ermittelt worden. Der Gesamtbetrag von 149.011,03 EUR sei grundsätzlich sofort und in voller Höhe fällig. Auf die Erstattung könne jedoch ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn dies eine besondere Härte bedeuten würde. Hierbei werde berücksichtigt, inwieweit ausgebildete Soldaten dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hätten. Für Dienstzeiten nach Beendigung des Studiums oder von Fachausbildungen - hierunter falle auch die Zeit der Weiterbildung im Fach Radiologie - werde ein Teilverzicht auf die entstandenen Kosten nach der sog. Abdienquote erklärt. Zur Ermittlung dieser Quote werde die Zeit, welche die Klägerin nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme noch hätten ableisten müssen (Bleibeverpflichtung) festgestellt. Zur Bemessung der Abdienquote werde der Zeitraum der Bleibeverpflichtung in drei unterschiedlich bewertete Phasen (Multiplikator 0,75 für das erste Drittel der Bleibeverpflichtung, 1,05 für das zweite und 1,2 für das letzte Drittel) gegliedert. Der Verzicht auf die Rückforderung erfolge dann mit dem Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der abgeleisteten Dienstzeit zur Bleibeverpflichtung multipliziert mit dem jeweiligen Multiplikator für die jeweilige Phase der Dienstleistung ergebe. Im Fall der Klägerin ergebe sich daraus eine Abdienquote von 2,13 Prozent und nach Anwendung des Faktors 0,75 ein Verzichtsanteil von 1,6 Prozent, was zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 146.626,85 EUR geführt habe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe nach ihrem Studium während ihrer Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus ... als Stabsärztin Dienst geleistet. Diese Zeit müsse anders als in dem angefochtenen Bescheid als „Abdienzeit“ angesetzt werden. So gerechnet habe sie rund 27 Prozent der Bleibeverpflichtung erfüllt, weshalb die Erstattungsforderung nicht lediglich um 1,6 Prozent vermindert werden dürfe. Auch der Multiplikator von 0,75 sei nicht gerechtfertigt. Es sei außerdem fraglich, ob hinsichtlich des Ausbildungsgeldes die Bruttobeträge angesetzt werden könnten. Immerhin habe der Staat die Einkommensteuer ja bereits bekommen. Die Beklagte verkenne ferner den Wortlaut des § 56 Abs. 4 SG. Danach könnten nur die Kosten für das Studium, d.h. das Ausbildungsgeld, „oder“ die Kosten für eine Fachausbildung zurückgefordert werden. Was ein junger Sanitätsoffizier nach dem Studium absolviere, sei zudem ärztliche „Weiterbildung“ und keine „Fachausbildung“. Deshalb könnten die Kosten für den Notfalllehrgang nicht zurückgefordert werden. Die Beklagte habe auch Ermessensfehler begangen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückzahlungspflicht von Kriegsdienstverweigerern sei ihre Rückzahlungspflicht auf allenfalls 60.000 EUR Ausbildungsgeld zu beschränken. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sie weiterhin Reserveoffizierin sei. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.03.2006 darauf hingewiesen, dass die Ratenzahlung nicht während des gesamten weiteren Berufslebens andauern dürfe, was nicht berücksichtigt worden sei.
Diesen Widerspruch wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 zurück.
10 
Auf die dagegen gerichtete Klage mit dem Begehren, die Bescheide aufzuheben, soweit die Hauptforderung 60.000 EUR übersteigt, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen Nr. 3 des Bescheids vom 11.05.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013, soweit er dem entgegensteht, aufgehoben, soweit Zinsen vor Bestandskraft und in Höhe von mehr als 1,5 Prozent erhoben werden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids getroffenen Regelungen sei § 56 Abs. 4 SG in der Fassung vom 15.12.1995 (SG 1995), die mit Blick auf das 1999 begonnene Studium gemäß § 97 Abs. 1 SG noch anzuwenden sei. Die Kammer habe keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen, deren tatbestandliche Voraussetzungen vorlägen. Die Entscheidung der Beklagten, den Erstattungsbetrag aus Gründen einer besonderen Härte nur im geschehenen Umfang zu reduzieren, sei ebenfalls fehlerfrei. Nicht zu beanstanden sei insbesondere die Berücksichtigung der sog. „Abdienzeit“ und deren konkrete Berechnung. Es begegne keinen Bedenken, dass die Beklagte hierbei nur diejenigen Zeiten als Abdienzeiten berücksichtige, in denen der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildungen der Bundeswehr uneingeschränkt, d. h. frei von Ausbildungszwecken zur Verfügung gestanden habe. Das sei bei den von der Klägerin im Bundeswehrkrankenhaus ... absolvierten Fachausbildungszeiten nicht der Fall gewesen. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, den Erstattungsbetrag auf den von der Klägerin durch das Studium und die Fachausbildung erlangten konkreten finanziellen Vorteil zu beschränken. Sie könne sich insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern berufen. Diese Rechtsprechung resultiere aus der Erkenntnis, dass sich ein Zeitsoldat, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen habe, in einer Zwangslage befinde. Die Klägerin habe sich nicht in einer vergleichbaren Zwangslage befunden. Die Festsetzung des Rückforderungsbetrags sei auch nicht wegen dessen Höhe oder der Ratenzahlungsverpflichtung rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar im Urteil vom 30.03.2006 ausgeführt, dass, soweit Ratenzahlung gewährt würden, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens andauern dürfe, sondern zeitlich begrenzt sein müsse. Dem habe die Beklagte jedoch durch die Regelungen in Nr. 2 und Nr. 4 des angefochtenen Bescheides und die ihre Verwaltungspraxis steuernden „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.12.2012 - Gz. P II 1 - Az. 16-02-11 -) hinreichend Rechnung getragen. Denn die Bemessungsgrundsätze sähen vor, dass Erstattungspflichtige zwei Jahre vor Beginn des gesetzlichen Rentenalters und spätestens 30 Jahre nach Bestandskraft des Leistungsbescheides den Erlass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Forderungen beantragen könnten. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen, auf eine Erstattung ganz oder teilweise zu verzichten, beinhalte auch die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen. Das bei der Festsetzung des Zinssatzes bestehende Ermessen habe sie allerdings nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weshalb der Bescheid insoweit anzupassen gewesen sei. Der Prozentsatz von 4 Prozent sei überhöht. Angemessen seien 1,5 Prozent. Aufzuheben sei Nr. 3 des angefochtenen Bescheides auch insoweit, als die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auch für Zeiten vor Eintritt der Bestandskraft verfügt worden sei. Denn Widerspruch und die Klage hätten aufschiebende Wirkung.
11 
Am 17.07.2015 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend, sie habe die Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 4 SG „unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und dem darin enthaltenen Alimentationsprinzip“ gerügt. Dazu habe das Verwaltungsgericht nichts gesagt. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Beklagte Bundeswehrpiloten bei der Rückforderung anders behandle als Sanitätsoffiziersanwärter. Unabhängig davon sei auch der Tatbestand des § 56 SG 1995 nicht erfüllt. Sie habe keinen Entlassungsantrag gestellt. Die Entlassung kraft Gesetzes könne nicht gleichgestellt werden. Bei ihrer Weiterbildungszeit handle es sich ferner nicht um eine „Fachausbildung“ im Sinne dieser Vorschrift, weil sie nicht in strukturierter Form erfolgt sei. Es sei auch nicht richtig, diese Zeit nicht als „Stehzeit“ anzuerkennen. Denn sie habe während ihrer Zeit als Assistenzärztin regulären Dienst verrichtet und Überstunden geleistet. Ihre Weiterbildung könne auch deshalb nicht als „Fachausbildung“ gewertet werden, weil die Bewertung der ärztlichen Qualifikationen ausschließlich den Ärztekammern obliege und nach Art. 7 GG dem Landesrecht unterfalle. Es sei daher verfassungswidrig, wenn die Bundeswehr als bundeseigene Verwaltung das, was „Ausbildung“ sei, abweichend festlege. Dies verletze das Föderalismusprinzip. Rechtswidrig sei auch der Ansatz der Kosten für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“, weil die Kosten dafür vier Mal so hoch seien wie im zivilen Bereich. Der bei der Berechnung der Abdienquote herangezogene Multiplikator sei ebenfalls fehlerhaft. Er sei mit Blick auf die Ausbildung von Starfighter-Piloten entwickelt worden und bei Humanmedizinern, deren Ausbildung viel günstiger sei, unangemessen. Aus dem angegriffenen Urteil lasse sich insgesamt die Haltung herauslesen, dass das „gebrochene Wort“ möglichst sanktioniert werden solle. Das greife aber zu kurz. Das Beamtenrecht habe einen Wechsel vom Soldaten- in ein Landesbeamtenverhältnis zugelassen. Dies privilegiere die Landesverwaltung. Auch insoweit liege eine Verletzung des Föderalismusprinzips vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Soldaten, die den Kriegsdienst verweigerten, sei auf sie anzuwenden. Sie sei zwar keine anerkannte Kriegsdienstverweigerin. Jedoch habe sie sich im Sanitätsdienst der Bundeswehr weder hinreichend ausgebildet noch ausreichend fachlich betreut gefühlt, um verwundete Soldaten zu versorgen. Das Gewissen in der Verfassung sei nicht nur als Verweigerung des Kriegsdienstes, sondern auch als ärztliches Gewissen geschützt. Das Verwaltungsgericht sei auch auf die Tatsache, dass die Sanitätsärzte in Kriegseinsätze geschickt würden, nicht hinreichend eingegangen. Es gehe nicht an, die Gewissensnöte der ausgeschiedenen Sanitätsoffiziere nicht ernst zu nehmen und sie daran festzuhalten, an rechtswidrigen Unterwerfungskriegen aus wirtschaftlichen Gründen mitzuwirken. Auch unter dem Gesichtspunkt der unzumutbaren Dauer der Verpflichtung und den ihr damals gemachten Versprechungen sei die Rückforderung eine unzumutbare Härte. Die Ratenzahlung stelle außerdem eine unzulässige wirtschaftliche Knebelung dar. Durch die Praxis der Beklagten würden schließlich in besonderem Maße ehemalige weibliche Sanitätsoffiziere benachteiligt. Durch Schwangerschaft und Kinderbetreuung fielen bei ihnen beträchtliche Zeiten ohne oder mit nur geringem Verdienst an, was sich auf die Tilgungsmöglichkeit nachteilig auswirke. Das widerspreche Art. 6 GG.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31.03.2015 - 7 K 1974/13 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 11.05.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 04.06.2013 auch insoweit aufzuheben, als die in Nr. 1 festgesetzte Hauptforderung 60.000,-- EUR übersteigt.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, der mit Blick auf Bundeswehrpiloten behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Soweit die Klägerin behaupte, sie sei ebenso wie Piloten während des Studiums „in Struktur und Dienst“ der Bundeswehr eingegliedert gewesen, treffe das nicht zu. Anders als Piloten habe ein zum Studium beurlaubter Sanitätsoffiziersanwärter einmal pro Jahr das Sportabzeichen abzulegen und eine Schießübung zu absolvieren. Diese Pflichten seien derartig marginal, dass man nicht davon sprechen könne, die Klägerin sei in den Dienst der Bundeswehr „eingegliedert“ gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht entschieden, dass die Zeit der Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus bei der „Abdienzeit“ nicht zu berücksichtigen sei. Das entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Inhaltlich habe sich die Weiterbildung nach den Vorgaben der Ärztekammer Baden-Württemberg gerichtet. Danach könne in der Weiterbildungszeit nicht von einer uneingeschränkten und eigenverantwortlichen Behandlung von Patienten gesprochen werden. Dementsprechend sei auch erst nach der zweijährigen Weiterbildung ein Einsatz auf Sanitätsdienstposten der Bundeswehr möglich. Die Ausführungen der Klägerin zu Auslandseinsätzen begründeten keine besondere Härte.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Der Bescheid vom 11.05.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 sind in dem Umfang, in dem sie Gegenstand der Berufung geworden sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Die Rechtsgrundlagen für die geltend gemachte Erstattungsforderung (I.) sind verfassungsgemäß (II.). Auch sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes (III.) und der Kosten für den Notfallmedizinlehrgang erfüllt (IV.). Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ begründen, ebenfalls zutreffend bestimmt. Das ihr deshalb eröffnete Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (V.).
I.
20 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - entgegen der anderen, aber zum selben Ergebnis führenden Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht allein § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern § 56 Abs. 4 SG 1995 i.V.m. § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG in der seither geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I 1482 ).
21 
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Auf die Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 97 Abs. 1 SG ist § 56 Abs. 4 SG 1995 auf Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
22 
Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 erfasst Soldaten auf Zeit, die während ihres aktiven Dienstverhältnisses zur Ausübung dieses Dienstes auf Kosten der Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert haben. Die Ausbildung der Sanitätsoffizier-Anwärter weist insoweit Besonderheiten auf, als sie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt werden, um an einer zivilen Hochschule studieren zu können. Sie erhalten während dieser Zeit u.a. ein Ausbildungsgeld und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder -gebühren (vgl. § 30 Abs. 2 SG). Da diese nicht im aktiven Dienstverhältnis, sondern während einer Beurlaubung absolvierte Ausbildung von Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht erfasst ist, hat der Bundesgesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21.07.1970 (BGBl. I S. 1120) die später in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 aufgenommene spezielle Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere eingefügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.1983 - 6 B 13.83 -, Juris). Daraus folgt, dass sich die Erstattung des einem früheren Sanitätsoffizier-Anwärters gewährten Ausbildungsgeldes nach der Spezialregelung aus § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 richtet. Die Erstattung von Ausbildungskosten, die nach Beendigung des Anwärterverhältnisses und nach dem Ende der Beurlaubung - d.h. nach der Ernennung zum Stabsarzt - entstehen, beurteilt sich hingegen nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, Juris, und vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17, zu § 46 SG 1970; teilweise a.A. - ohne Auswirkungen auf den Inhalt der rechtlichen Maßstäbe - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016 - 5 LB 156/15 - Juris).
23 
Rechtsgrundlage für die Erstattung des der Klägerin während ihres Studiums gewährten Ausbildungsgeldes ist nach diesen Grundsätzen § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995, da sie ihr Studium noch vor dem Stichtag des 19.12.2000 begonnen hatte (vgl. § 97 Abs. 1 SG). Die sich an das Studium anschließende und nach dem Ende der Beurlaubung absolvierte Weiterbildung begann allerdings erst im Jahr 2006 und damit nach dem genannten Stichtag. Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der damit verbundenen Kosten kommt daher nicht mehr § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern nur § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG n.F. in Betracht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015 - OVG 7 B 27.14 -, Juris). Diese Vorschriften bestimmen, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit (einem Studium oder) einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten (des Studiums oder) der Fachausbildung erstatten muss (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG). Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG).
II.
24 
§ 56 Abs. 4 SG 1995 ist ebenso wie § 56 Abs. 4 SG verfassungsgemäß.
25 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Grundgesetz bereits mit Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG wegen der zu § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 10.01.1968 (BGBl. I. 56 ) ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.1975 (- 2 BvL 51/71 -, BVerfG 38, 128) feststeht (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken zum Alimentationsprinzip (1.) und zum Gleichheitsgrundsatz (2.) greifen jedenfalls inhaltlich nicht durch.
26 
1. Der behauptete Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt nicht vor.
27 
Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG. Der verfassungsrechtliche Maßstab hierfür ergibt sich bei Soldaten aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist an den Grundsätzen ausgerichtet, „die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen“ (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die von der Klägerin angegriffenen Regelungen über die Erstattung von Ausbildungsgeld an diesen Maßstäben gemessen nicht zu beanstanden sind. Der Senat verweist auf diese - zutreffenden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.) - Ausführungen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b VwGO).
28 
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren rügt, das Verwaltungsgericht habe ihre auf das Alimentationsprinzip bezogene Rüge „unentschieden“ gelassen, ist das angesichts der ausführlichen Begründung in der angegriffenen Entscheidung nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon geht ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie ihre Rüge „unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG“ erhoben habe, auch inhaltlich fehl. Die Klägerin verkennt, dass Art. 33 Abs. 5 GG nur die hergebrachten Grundsätze des „Berufsbeamtentums“ regelt und daher als unmittelbarer Prüfungsmaßstab für das Dienstrecht im Bereich des Berufssoldatentums ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1963 - 2 BvR 481/60 -, BVerfGE 16, 94; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Unabhängig davon führt der Verweis auf das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Alimentationsprinzip auch deshalb nicht weiter, weil es sich bei dem Ausbildungsgeld für einen beurlaubten - und deshalb keinen Anspruch auf Besoldung habenden - Soldaten von vornherein um keine Alimentation handelt, sondern lediglich um eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 10/14 -, a.a.O.).
29 
2. Die von der Klägerin beanstandeten Regelungen aus § 56 Abs. 4 SG 1995 und § 56 Abs. 4 SG stehen auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
30 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, das heißt von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 02.10.2014 - 4 S 512/14 - und vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -, Juris).
31 
Nach diesen Grundsätzen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium an einer Bundeswehrhochschule oder eine Fachausbildung absolvieren, ohne beurlaubt worden zu sein, die während dessen erhaltenen Dienstbezüge im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens behalten können (arg. e § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 / n.F.), während ein ehemaliger Sanitätsoffizier-Anwärter das erhaltene Ausbildungsgeld erstatten muss (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 / n.F.). Die beiden Sachverhalte sind bereits nicht wesentlich gleich. Denn im ersten Fall leisten die Soldaten während ihrer Ausbildung Dienst, im zweiten hingegen nicht. Im ersten Fall sind sie - auch wenn sie, wie die Klägerin meint, im Einzelfall einzelne Ausbildungsschritte bei einer zivilen Einrichtung (Lufthansa) oder im Ausland (USA) absolvieren - vollständig in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr eingegliedert, während dies im zweiten Fall für die Dauer des Studiums aufgrund der Beurlaubung über mehrere Jahre hinweg nicht der Fall ist. Das zeigt sich exemplarisch an den Folgen, die ein Student zu erwarten hat, wenn er zu einer Vorlesung im ersten Fall an einer Bundeswehrhochschule und im zweiten Fall an der zivilen Hochschule zu spät kommt. Im ersten Fall verwirklicht er ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen, im zweiten bleibt das Versäumnis ohne dienstrechtliche Folgen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass sie während ihres Studiums auch an Veranstaltungen der Bundeswehr teilgenommen hat, rechtfertigt es nicht, die beiden Sachverhalte dennoch als wesentlich gleich einzuordnen. Die während des Studiums verbliebenen punktuellen Pflichten - im Wesentlichen das jährliche Ablegen des Sportabzeichens und eine Schießübung - führen nicht dazu, dass sie während ihrer mehrjährigen Beurlaubung aktiven Dienst als Soldatin geleistet hat.
32 
Unabhängig davon greift der sinngemäße Einwand der Klägerin, aktive Soldaten müssten ihre Besoldung nicht erstatten, während sie ihr Ausbildungsgeld zurückzahlen müsse, auch zu kurz. Sie übersieht, dass Soldaten, die während ihres Studiums im aktiven Dienst verbleiben, zwar nicht ihre Besoldung, aber gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SG 1995 / n.F. stattdessen die Kosten ihres Studiums zu erstatten haben. Hierunter fallen nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen, sondern auch mittelbare Kosten wie Trennungsgelder, Reisekosten und dergleichen sowie Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris, und vom 11.02.1977 -, VI C 114.74 -, BVerwGE 52, 84; Senatsurteil vom 10.11.2015 - 4 S 2429/13 -). Beide Sachverhalte werden insoweit ohnehin - wenn auch mit unterschiedlichem Ansatz, so doch im Ergebnis - im Wesentlichen gleich behandelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2013, a.a.O.: „Entsprechung“; das Niedersächsische OVG, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., geht sogar davon aus, dass die Sanitätsoffiziere im Ergebnis privilegiert sind).
III.
33 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Erstattung des Ausbildungsgeldes aus § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind erfüllt. Die Klägerin hat als Sanitätsoffizier-Anwärterin Ausbildungsgeld erhalten und sie wurde „auf Antrag“ vorzeitig entlassen (1.). Die Beklagte hat auch die Höhe des Ausbildungsgeldes zutreffend ermittelt (2.).
34 
1. Die Klägerin wurde im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 „auf Antrag“ entlassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Entlassung nicht Folge eines förmlichen Entlassungsantrags bei der Beklagten war, sondern die gesetzliche Folge des (seinerseits auf Antrag erfolgten) Wechsels in ein Landesbeamtenverhältnis (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung vom 27.12.2004 ). Denn nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die kraft Gesetzes bewirkte Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese gesetzliche Fiktion greift auch im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.).
35 
Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe (erst) im Zuge der im Jahr 2000 erfolgten Neufassung des § 56 Abs. 4 SG nach den Worten „der auf seinen Antrag entlassen worden ist“ die Worte „oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ eingefügt. Diese Neufassung hatte lediglich klarstellenden Charakter. Es war bereits zuvor in der Rechtsprechung geklärt - und daher auch für die Klägerin entgegen ihrem Vortrag 1998 erkennbar -, dass die Regelung auch den Fall erfasst, dass ein Soldat seine Entlassung aus der Bundeswehr erwirkt, indem er sich zum Beamten ernennen lässt. Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklicht der Soldat mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.04.2015, jeweils a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013 - 6 BV 12.19 -, Juris). Das zeigt auch der vorliegende Fall. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß erläutert hat, diente die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit aus ihrer und aus der Sicht der Universität allein dem Zweck, das Soldatenverhältnis zu beenden; dementsprechend schied die Klägerin bereits wenige Monate nach der Begründung des Beamtenverhältnisses aus diesem wieder einvernehmlich aus.
36 
Ohne Erfolg macht sie geltend, diese Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 führe zu einem Verstoß gegen das „Föderalismusprinzip“, weil § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. den Wechsel vom Soldaten- in ein Landesbeamtenverhältnis privilegiere. Es trifft bereits nicht zu, dass die Vorschrift einen solchen Wechsel „privilegiert“. Sie regelt lediglich die Rechtsfolgen eines solchen Wechsels. Unabhängig davon verkennt die Klägerin, dass § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 den Wechsel in ein Landesbeamtenverhältnis - wie ihr Fall zeigt - nicht rechtlich verhindert, sondern lediglich finanzielle Anreize dafür schafft, dass der Soldat einen solchen Wechsel nicht vollzieht, bevor er, nachdem ihm mit Bundesmitteln in sechsstelliger Höhe ein Studium finanziert wurde, die dem Bund dafür zugesagte Gegenleistung, einen zeitlich begrenzten Dienst als ausgebildeter Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr, erbracht hat. Eine solche Regelung ist auch im Licht des von der Klägerin sinngemäß in Bezug genommenen Bundesstaatsprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Dieser Grundsatz vermittelt den Ländern keinen „privilegierten Zugriff“ auf Bundesbeamte oder Soldaten, dies erst recht nicht, wenn der Bundesbeamte oder Soldat den Wechsel in das Landesbeamtenverhältnis nur unter Verletzung der dem Bund gemachten Zusagen bewerkstelligen kann.
37 
2. Die Höhe des der Klägerin gewährten Ausbildungsgeldes hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Sie hat ihrer Erstattungsforderung insbesondere zu Recht die Bruttobezüge der monatlich geleisteten Gelder zugrunde gelegt. Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Klägerin geltend macht, „der Staat“ die Einkommensteuer bereits „bekommen“ habe.
38 
Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Für den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge ist deshalb anerkannt, dass der Dienstherr der Erstattungsforderung den Bruttobetrag zugrunde legen kann. Der Beamte oder Ruhestandsbeamte ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97; BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15; Senatsbeschluss vom 23.09.2014 - 4 S 1123/13 -, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Für den Fall der Rückforderung von im Ergebnis zweckverfehlt gewährtem Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 (oder n.F.) gilt Gleiches (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.).
IV.
39 
Die Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht zur Erstattung der Kosten für den im April 2008 absolvierten, rund zweiwöchigen Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ herangezogen. Die militärische Ausbildung der Klägerin war nach ihrer im Mai 2006 erfolgten Ernennung zur Stabsärztin im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. „mit einer Fachausbildung verbunden“ (1.), nämlich mit ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Radiologie (2.) und dem genannten Sonderlehrgang (3.).
40 
1. Der Begriff der „Fachausbildung“ ist ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet. Das bedeutet zwar nicht, dass jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang für Berufssoldaten, mag er sich auch auf ein Spezialgebiet beziehen, oder jede Verwendung, die zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führt, eine solche Fachausbildung ist. Eine Fachausbildung ist aber jede besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes „Fachausbildung“ keine Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, DÖV 2016, 312, und vom 21.04.1982 - 6 C 3/81 -, BVerwGE 65, 203, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach diesen Grundsätzen insbesondere die von einem Sanitätsoffizier nach dem Abschluss seines Studiums aufgenommene Weiterbildung, mit der die Berechtigung zur Führung der Facharztbezeichnung erworben werden soll, als Fachausbildung zählt, wenn diese Weiterbildung von den Vorgesetzten - wie nach der ständigen Praxis der Beklagten und auch hier - als Voraussetzung für eine uneingeschränkte Einsatzbarkeit des Sanitätsoffiziers insbesondere für den Truppendienst angesehen wird (s. grdl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.; Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschlüsse vom 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris, und vom 28.09.2013 - 6 B 13.83 -, Juris; Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsurteile vom 10.11.2015, a.a.O., und vom 15.12.2008 - 4 S 1653/08 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, a.a.O. und vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.).
41 
2. Nach diesen Grundsätzen ist auch die von der Klägerin nach ihrer Approbation und Ernennung zur Stabsärztin begonnene Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie als „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. anzusehen. Ohne Erfolg wendet sie hiergegen ein, ihre nach der Approbation absolvierte „Weiterbildung“ werde nach dem ärztlichen Berufsrecht nicht (mehr) als „Ausbildung“, sondern (schon) als ärztliche Tätigkeit eingeordnet. Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht etwa die - berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene - Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine „Fachausbildung“ behandelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O., m.w.N.).
42 
Soweit die Klägerin rügt, in der bisherigen Rechtsprechung sei übersehen worden, dass bei einer solchen Auslegung gegen das „Föderalismusprinzip“ verstoßen werde, weil das Berufsrecht der Ärzte dem Landesrecht unterfalle und der Bund keine von diesem abweichende Bestimmung der Begriff der „Aus-“ und „Weiterbildung“ wählen könne, geht dieser Einwand fehl. Das gilt unabhängig davon, dass der zum Beleg ihrer Rechtsauffassung angeführte Art. 7 GG für das ärztliche Berufsrecht schon nicht einschlägig ist. Die Klägerin übersieht, dass der Bundesgesetzgeber in § 56 Abs. 4 SG n.F. keine Vorgaben für das Landesrecht gemacht, sondern einen Gegenstand des Soldatendienstrechts geregelt hat, das der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG). Der Bundesgesetzgeber ist von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Inhalts von bundesrechtlichen Vorschriften auf Begriffsbestimmungen des Landesrechts zurückzugreifen.
43 
3. Eine „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. war nach dem oben Gesagten erst recht der während der Weiterbildung absolvierte Sonderlehrgang „Notfallmedizin“. Für diesen Lehrgang gaben ebenfalls dienstliche Gründe den Anstoß und er sollte die Klägerin befähigen, eine militärische Funktion - namentlich im Truppendienst - zu übernehmen, die sie nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die im Kurs zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht hätte sachgerecht wahrnehmen können.
V.
44 
Nach den inhaltsgleichen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und SG n.F. kann auf die Erstattung des Ausbildungsgelds und der Fachausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ bedeuten, zutreffend bestimmt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
45 
1. Der Begriff der „besonderen Härte“ umreißt und charakterisiert u.a. die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich ein Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.; ferner Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschluss vom 26.06.2014 - 6 B 17.14 -, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 11; Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.). Bei der Klägerin liegt eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht vor.
46 
Als Kriegsdienstverweigerin ist sie nicht anerkannt. Soweit sie erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter sinngemäßem Verweis auf Art. 4 Abs. 1 GG Bedenken gegen den „Wandel der Bundeswehr“ und die Völkerrechtskonformität von Auslandseinsätzen artikuliert hat, kann das ihrer Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt und die mit mehreren Schreiben angehörte und im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin bis dahin keine solche Bedenken vorgetragen hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.).
47 
2. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in ihrem Widerspruch angedeuteten und (erst) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher dargelegten Bedenken gegen die Qualität der ärztlichen Versorgung in der Bundeswehr. Das Gleiche gilt für die weiteren behaupteten Mängel im Dienstbetrieb wie hohe Überstunden und Personalmangel und den Einwand, die Bundeswehrverwaltung verspreche Interessenten durchweg Ausbildungs- und Verwendungsmöglichkeiten, ohne dies später einzuhalten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese - von der Beklagten bestrittenen - Defizite bestehen. Solche Umstände vermögen, selbst wenn sie bestehen sollten, schon deshalb keine „besondere“ Härte zu begründen, weil sie gegebenenfalls alle Soldaten des Sanitätsdienstes betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.). Unabhängig davon hält der Senat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck auch in tatsächlicher Hinsicht nicht für glaubhaft. Die Klägerin hat zu den genannten Bedenken in dem der Anhörung dienenden Schriftwechsel mit der Beklagten nichts vorgetragen, sondern erst ab dem Widerspruchsverfahren diesbezügliche Einwände formuliert und ihre Angaben im weiteren Verfahren gesteigert, ohne in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen zu können, warum sie diese Bedenken nicht von Anfang artikuliert hat, obwohl sie nach ihrem letzten Vortrag ausschlaggebend für die Beendigung des Soldatendienstverhältnisses gewesen sein sollen.
48 
3. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus der sinngemäßen Behauptung der Klägerin, die Bundeswehrverwaltung habe ihre Unerfahrenheit nach dem Abitur ausgenutzt. Für diesen pauschalen Einwand bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2015, a.a.O.). Der insoweit einzige ansatzweise substantiierte Einwand der Klägerin, ihr sei das Ausmaß einer möglichen Erstattungsforderung vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht hinreichend „transparent“ dargelegt worden, greift nicht durch. Nach der (mehrfach) erteilten Belehrung zu § 56 Abs. 4 SG 1995 wusste sie, dass die Bundeswehr ihr eine langjährige und teure Ausbildung mit in ihrer Höhe absehbaren - weil gesetzlich geregelten - Ausbildungsgeldern finanzieren würde und dass sie bei Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungserklärung mit einer entsprechend hohen Erstattungsforderung würde rechnen müssen. Wenn sie sich mit diesem Wissenstand aus freien Stücken zu einer Verpflichtungserklärung und schließlich zu deren Nichteinhaltung entschlossen hat, begründet die Realisierung dieser Forderung keine „besondere Härte“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.).
49 
4. Ebenfalls keine „besondere Härte“ ergibt sich aus dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass sie der Bundeswehr weiterhin als Reserveoffizier zur Verfügung steht. Zwischen der zeitlich unbegrenzten Einsatzmöglichkeit eines Berufsoffiziers und der zeitlich sehr begrenzten eines Reserveoffiziers besteht ein so erheblicher Unterschied, dass der Hinweis auf das Reserveoffiziersverhältnis für § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 wie n.F. keine Bedeutung hat (BVerwG, Urteil vom 29.03.1979 - II C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12, zu § 46 Abs. 4 Satz 3 SG a.F.).
50 
5. Die Beklagte hat den Umstand, dass die Klägerin der Bundeswehr außerhalb ihrer Aus- und Weiterbildung für einige Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“), zu Recht als „besondere Härte“ eingeordnet und das Ausmaß dieses Umstandes bei ihrer Ermessensausübung fehlerfrei berücksichtigt.
51 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.) ist eine „besondere Härte“ allerdings grundsätzlich nicht (schon) in der Länge der Dienstzeit begründet, die der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713 S. 3). Sie bedeutet nur ausnahmsweise eine besondere Härte und kann zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrags führen. Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.12.2012 („Bemessungsgrundsätze“) für eine Abdienregelung zur Berücksichtigung der „effektiven Stehzeit“ entschieden. Nach Nr. 3.1 der Bemessungsgrundsätze kann auf die ermittelte Forderung teilweise verzichtet werden, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn mit den durch die besondere Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach dem Abschluss der besonderen Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“). Der Verzicht wird bezüglich jedes Drittels der Stehzeitverpflichtung gesondert berechnet (in Prozent), wobei jedes Drittel mit einem unterschiedlichen Multiplikator zu gewichten ist: bezüglich des ersten Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des zweiten Drittels mit dem Multiplikator 1,05, bezüglich des dritten Drittels mit dem Multiplikator 1,2.
52 
b) Diese Verwaltungspraxis, die eine „effektive“ Stehzeit im zuvor genannten Sinne als „besondere Härte“ anerkennt und diese bei der Ermessensausübung gestaffelt und abhängig von ihrer Länge berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. auch Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.). Die Einwände der Klägerin gegen den genannten Multiplikator (aa) und die Nichtberücksichtigung ihrer Assistenzarzttätigkeit als „effektive Stehzeit“ (bb) sind nicht begründet.
53 
aa) Der Ansatz des nach den Dritteln der Stehzeitverpflichtung differenzierenden und ansteigenden Multiplikators ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 - und Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. zu früheren Erlassfassungen schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.1995 - 11 S 561/94 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.2002 - 10 UZ 4067/98 -, ESVGH 53,51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.1999 - 12 A 1828/98 -, Juris). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dieser Faktor sei in Bezug auf Humanmediziner „willkürlich“, weil diese - anders als Luftwaffenpiloten, auf die die Drittelregelung zugeschnitten sei - nach ihrer universitären und anschließenden praktischen Ausbildung sofort einsetzbar seien (in diesem Sinne VG Schleswig, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 130/13 -, Juris). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der dem Erlass u.a. zugrunde liegende Gedanke, dass der Soldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung hinsichtlich seiner Berufspraxis und -erfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll im erlernten Beruf stehender Soldat, tatsächlich - wie die Klägerin meint - nur bei Piloten, nicht aber bei Humanmedizinern zutrifft (a.A. bereits insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.). Jedenfalls übersieht die Klägerin, dass der niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit auch dazu dient, ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden von Soldaten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. Diese auf eine Anreizfunktion zielende Ermes-senspraxis ist angesichts des Zwecks von § 56 Abs. 4 SG nicht zu beanstanden und betrifft Soldaten des Sanitätsdienstes, die für den Personalbedarf der Bundeswehr eingeplant werden, in gleicher Weise wie etwa Bundeswehrpiloten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.).
54 
bb) Nach ihren Bemessungsgrundsätzen berücksichtigt die Beklagte als „effektive Stehzeit“ für die Ermittlung der „Abdienquote“ nur die Zeiträume, in denen der Soldat dem Dienstherrn „uneingeschränkt zur Verfügung“ stand (vgl. Nr. 3.1., 3.1.3 der Bemessungsgrundsätze, Hervorhebung im Original). Hiervon ausgehend berücksichtigt sie solche Zeiträume nicht, in denen ein Arzt nach seiner Approbation zur eigenen Weiterbildung an einem Krankenhaus - wie die Klägerin während des ersten klinischen Abschnitts ihrer Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie - tätig ist.
55 
Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass eine solche Zeit berücksichtigt werden müsse, weil ein Assistenzarzt bereits während der Weiterbildung einen vollwertigen Dienst im Bundeswehrkrankenhaus verrichte und dessen Betrieb mit Überstunden aufrecht erhalte. Dieser Einwand verfängt nicht.
56 
Die Weiterbildung u.a. zum Facharzt geschieht nach dem ärztlichen Berufsrecht zwar im Rahmen einer ärztlichen Berufstätigkeit. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Tätigkeit unter der verantwortlichen Anleitung der von der Bezirksärztekammer befugten Ärzte durchgeführt werden muss und nur in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und durch Unterweisungen in anerkannten Weiterbildungskursen erfolgen kann (vgl. etwa § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg) mit dem Ziel, insbesondere die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheiten und Körperschäden zu vertiefen (§ 4 Abs. 3 WBO). Dem entspricht es, dass ein Sanitätsoffizier nach den Vorgaben der Beklagten unmittelbar nach seiner Approbation noch nicht auf einem Sanitäts-Dienstposten verwendet werden kann, sondern dies frühestens nach einer zweijährigen Weiterbildung in Betracht kommt (Schriftsatz vom 29.10.2015).
57 
Dass die Beklagte Zeiten, in denen der Soldat sich auf solche Weise weiterbilden will und soll, nicht als forderungsmindernd anerkennt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung auf solche Zeiträume, in denen er der Bundeswehr nach der Ausbildung mit den erlernten Fähigkeiten ohne einen solchen Weiterbildungszweck - in diesem Sinne „uneingeschränkt“ - zur Verfügung steht, leitet sich ab aus dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, die der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dienen soll. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.; s. zum Sanktionscharakter und dem Zweck der Norm, die Personalplanung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Senatsurteil vom 16.02.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Deshalb ist es auch unerheblich, dass ein approbierter Assistenzarzt während der Weiterbildung den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O., und Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.).
58 
c) Die Beklagte hat die „effektive Stehzeit“ der Klägerin den mithin rechtmäßigen Bemessungsgrundsätzen entsprechend und damit ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ermittelt.
59 
Dass sie auf den so ermittelten Erstattungsbetrag keine fiktive Ansprüchen der Klägerin auf Kindergeld oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechnet hat, welche die Klägerin ihres Erachtens im Fall eines Studiums ohne Verpflichtungserklärung hätte geltend machen können, begründet ebenfalls kein Ermessensdefizit. Es bedarf keiner Entscheidung, ob solche Ansprüche überhaupt bestanden hätten. Denn hypothetische Leistungen Dritter können im Rahmen der aus § 56 Abs. 4 SG erwachsenden gesetzlichen Pflicht zur Rückzahlung gewährter Leistungen außer Betracht bleiben (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.).
60 
6. Eine „besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und n.F. kann sich ferner dann ergeben, wenn die Rückforderung eines größeren Erstattungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des ehemaligen Soldaten gefährden würde (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Nr. 3.5 der Bemessungsgrundsätze). Die Beklagte hat zu Recht anerkannt, dass eine solche Gefahr bei einer Rückforderung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden sechsstelligen Betrags angesichts der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren näher dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse besteht. Die Beklagte hat hierauf durch die Gewährung einer Stundung und die Einräumung von verzinsten Ratenzahlungen reagiert. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und grundsätzlich dazu geeignet, den mit der Härtefallklausel geschützten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
61 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2006 (a.a.O.) ein, die im Bescheid verfügte Ratenzahlung stelle eine unzulässige wirtschaftliche Knebelung dar, die durch einen „Erlassantrag nach 30 Jahren“ nicht geändert werde.
62 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer betreffenden Urteil vom 30.03.2006 (a.a.O.) ausgeführt, dass, wenn sich die Bundesrepublik dazu entschließt, Ratenzahlungen zu gewähren, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss. Ob diese Erwägung für Fälle, in denen der erstattungspflichtige ehemalige Soldat - wie hier - kein anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, überhaupt Geltung beansprucht (bereits insoweit skeptisch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.), bedarf vorliegenden keiner Entscheidung. Auch wenn dies der Fall ist, hat die Beklagte dem Erfordernis einer grundsätzlichen zeitlichen Begrenzung der Zahlungsbelastung im vorliegenden Fall in einer verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstandenden Weise Rechnung getragen. Das hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden. Sein Verweis auf Nr. 3.2.2 der Bemessungsgrundsätze der Beklagten führt zwar im vorliegenden Fall nicht weiter, da diese Bestimmung im Abschnitt über die „Entlassung aus Gewissensgründen“ (Nr. 3.2) steht, der Spezialregelungen für die Entlassung von anerkannten Kriegsdienstverweigern enthält, zu denen die Klägerin nicht zählt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist aber unabhängig davon nicht zu beanstanden.
63 
Der Senat ist im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das ist hier der Fall. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1975, a.a.O.), also bei der Verfolgung des Ziels, Soldaten durch die Sanktionsvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG zu einer möglichst vollständigen Erfüllung der Dienstverpflichtung anzuhalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.). Die Beklagte muss deshalb die individuelle Vermögenslage des ehemaligen Soldaten und seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt in ihre Erwägungen einstellen. Dem Erfordernis, die Ratenzahlung gegebenenfalls so gewähren, dass die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauert, sondern zeitlich begrenzt sein wird (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.), erfordert es dabei nicht zwingend, bereits im Rückforderungsbescheid einen Ausspruch über einen bestimmten Zeitpunkt aufzunehmen, an dem die Zahlungspflicht endet. Vielmehr hat die Beklagte auch insoweit nach Ermessen zu entscheiden und kann sie sich auch auf die Aufnahme eines Vorbehalts der künftigen Überprüfung der Ratenzahlung mit der Möglichkeit weiterer Zahlungserleichterungen beschränken (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Einen solchen Vorbehalt hat die Beklagte in Nr. 4 des Bescheids aufgenommen. Der Klägerin, die als angestellte Ärztin in Teilzeit arbeitet und mit einem in Vollzeit beschäftigen Ingenieur verheiratet ist, bleibt es zudem unbenommen, den Tilgungszeitraum dadurch zu verkürzen, dass sie Sondertilgungen leistet, wie die Beklagte in dem genannten Bescheid ebenfalls dargelegt hat.
64 
Weitergehende Ermessensgrenzen (vgl. § 40 VwVfG) bestehen nicht. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 1.01 - BVerwGE 116, 74), d.h. hier des Widerspruchsbescheids. Die Beklagte ist deshalb insbesondere nicht dazu verpflichtet, hypothetische Veränderungen in der Zukunft - wie etwa zusätzliche finanzielle Belastungen - zu prognostizieren und bereits durch eine Begrenzung des Zahlungszeitraums und damit im Ergebnis durch eine Beschränkung der Rückforderungssumme zu berücksichtigen, obwohl in diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob diese Veränderungen jemals eintreten und wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Soldaten im Übrigen entwickeln werden. Es genügt vielmehr auch insoweit, dass dem Betroffenen - wie im angefochtenen Bescheid vorausgesetzt - die Möglichkeit verbleibt, solche Veränderungen - wenn sie eintreten - künftig anzuzeigen und erforderlichenfalls weitere Zahlungserleichterungen zu beantragen. Wenn ein ehemaliger Soldat der Auffassung ist, dass eine Zahlungsverpflichtung allein wegen der Dauer der bis dahin geleisteten Ratenzahlung unbillig geworden ist, bleibt es ihm unbenommen, auch mit dieser Begründung eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Davon geht auch die Beklagte aus, die der entsprechenden Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten ist, sondern dessen Urteil verteidigt hat. Ob ein solcher Antrag begründet ist, hängt von den (in der Zukunft liegenden) Umständen des Einzelfalls, namentlich der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gerade noch nicht absehbaren Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Jahr(zehnt)en nach dem Erlass dieses Bescheides ab.
65 
Kein normativer Anhaltspunkt besteht daher insbesondere für die Forderung, die Beklagte müsse den Tilgungszeitraum bereits im Rückforderungsbescheid regelmäßig auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzen (vgl. in diesem Sinne aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., vom 01.06.2015, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.; offengelassen von Niedersächsischem OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.). Dahingehende Detailvorgaben für die Ausübung des behördlichen Ermessens zu machen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten und nicht Sache des Gerichts (vgl. auch insoweit § 40 VwGO, § 114 Satz 1 VwGO). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 25.10.2010 - 4 S 1986/09 - insoweit noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran nicht länger fest.
66 
7. Soweit die Klägerin geltend macht, die Praxis der Beklagten sei mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie unvereinbar, trifft auch das nicht zu. Die Beklagte hat die familiären Verhältnisse und finanziellen Belastungen der Klägerin zu dem - wie gezeigt maßgeblichen - Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zutreffend ermittelt und bei der Billigkeitsentscheidung, insbesondere bei der Bemessung der Ratenhöhe berücksichtigt. Soweit sich in dieser Hinsicht künftig Änderungen ergeben sollten, steht es der Klägerin frei, diese gemäß Nr. 4 des angefochtenen Bescheids anzuzeigen und erforderlichenfalls auf weitere Zahlungserleichterungen hinzuwirken. Inwiefern bei dieser Sachlage ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliegen sollte, erschließt sich nicht.
67 
8. Eine besondere, zu weiteren Beschränkungen der Forderung zwingende Härte ergibt sich auch nicht aus der Höhe der für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ entstandenen Kosten (1.679,38 EUR). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ein Kurs zur Notfallmedizin werde bei zivilen Einrichtung günstiger, teils zu rund einem Viertel des genannten Betrags angeboten.
68 
Unter einer „Fachausbildung“ ist die gesamte Spezialausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes zu verstehen, dies unabhängig davon, inwieweit die Ausbildung einer zivilen Ausbildung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O., unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713, S. 3). Die Beklagte hat in ihren Bemessungsgrundsätzen dessen ungeachtet anerkannt, dass es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist, wenn eine vergleichbare besondere Ausbildung an einer zivilen Einrichtung erheblich, d.h. um mindestens 30 Prozent günstiger ist als innerhalb der Bundeswehr. Eine Berücksichtigung als „besondere Härte“ ist allerdings in der Regel ausgeschlossen, wenn der Erstattungspflichtige die Beendigung des Dienstverhältnisses grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst herbeigeführt hat (vgl. Nr. 3.3 der Bemessungsgrundsätze). Diese ermessenslenkende, nach Verursachungsbeiträgen differenzierende und im Fall der Klägerin keine weitere Forderungsreduzierung ermöglichende Bestimmung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG). Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob die von der Beklagten umschriebenen spezifisch militärischen Anteile des Lehrgangs für die Klägerin auch zivil nutzbar sind und die Rückforderung der damit verbundenen Kosten auch - und schon - deshalb nicht unbillig ist.
69 
9. Soweit das Verwaltungsgericht Nr. 3 des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe der Zinsen geändert hat, ist es über den Klageantrag hinausgegangen. Denn die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung nur beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit der Ausgangsbescheid „einen Betrag von 60.000,-- EUR in der Hauptforderung übersteigt“. Dieser Antrag betraf nur Nr. 1 des Ausgangsbescheids. Allerdings ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden, da die Beklagte keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich gegebenenfalls auch auf einen „ultra petita“ zugesprochenen Teil (vgl. Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -).
70 
Es bedarf daher auch keiner Ausführungen dazu, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Zinsen auf Zahlungsraten dürften nicht für Zeiten vor Eintritt der Bestandskraft festgesetzt werden, der Senatsrechtsprechung widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - 4 S 5/13 -; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die in der Rechtsprechung zurzeit umstrittene Frage, ob der Zinssatz von 4 v.H., wie das Verwaltungsgericht meint (ähnlich Thüringisches OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -, Juris: 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz), unangemessen ist oder nicht (die Angemessenheit bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O., und vom 01.06.2015, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.).
VI.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
VII.
72 
Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache hinsichtlich der Frage der zeitlichen Begrenzung einer nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gewährten Ratenzahlung grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
73 
Beschluss vom 6. Juli 2016
74 
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 86.626,85 EUR festgesetzt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Der Bescheid vom 11.05.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 sind in dem Umfang, in dem sie Gegenstand der Berufung geworden sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Die Rechtsgrundlagen für die geltend gemachte Erstattungsforderung (I.) sind verfassungsgemäß (II.). Auch sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes (III.) und der Kosten für den Notfallmedizinlehrgang erfüllt (IV.). Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ begründen, ebenfalls zutreffend bestimmt. Das ihr deshalb eröffnete Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (V.).
I.
20 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - entgegen der anderen, aber zum selben Ergebnis führenden Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht allein § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern § 56 Abs. 4 SG 1995 i.V.m. § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG in der seither geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I 1482 ).
21 
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Auf die Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 97 Abs. 1 SG ist § 56 Abs. 4 SG 1995 auf Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
22 
Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 erfasst Soldaten auf Zeit, die während ihres aktiven Dienstverhältnisses zur Ausübung dieses Dienstes auf Kosten der Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert haben. Die Ausbildung der Sanitätsoffizier-Anwärter weist insoweit Besonderheiten auf, als sie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt werden, um an einer zivilen Hochschule studieren zu können. Sie erhalten während dieser Zeit u.a. ein Ausbildungsgeld und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder -gebühren (vgl. § 30 Abs. 2 SG). Da diese nicht im aktiven Dienstverhältnis, sondern während einer Beurlaubung absolvierte Ausbildung von Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht erfasst ist, hat der Bundesgesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21.07.1970 (BGBl. I S. 1120) die später in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 aufgenommene spezielle Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere eingefügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.1983 - 6 B 13.83 -, Juris). Daraus folgt, dass sich die Erstattung des einem früheren Sanitätsoffizier-Anwärters gewährten Ausbildungsgeldes nach der Spezialregelung aus § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 richtet. Die Erstattung von Ausbildungskosten, die nach Beendigung des Anwärterverhältnisses und nach dem Ende der Beurlaubung - d.h. nach der Ernennung zum Stabsarzt - entstehen, beurteilt sich hingegen nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, Juris, und vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17, zu § 46 SG 1970; teilweise a.A. - ohne Auswirkungen auf den Inhalt der rechtlichen Maßstäbe - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016 - 5 LB 156/15 - Juris).
23 
Rechtsgrundlage für die Erstattung des der Klägerin während ihres Studiums gewährten Ausbildungsgeldes ist nach diesen Grundsätzen § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995, da sie ihr Studium noch vor dem Stichtag des 19.12.2000 begonnen hatte (vgl. § 97 Abs. 1 SG). Die sich an das Studium anschließende und nach dem Ende der Beurlaubung absolvierte Weiterbildung begann allerdings erst im Jahr 2006 und damit nach dem genannten Stichtag. Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der damit verbundenen Kosten kommt daher nicht mehr § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern nur § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG n.F. in Betracht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015 - OVG 7 B 27.14 -, Juris). Diese Vorschriften bestimmen, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit (einem Studium oder) einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten (des Studiums oder) der Fachausbildung erstatten muss (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG). Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG).
II.
24 
§ 56 Abs. 4 SG 1995 ist ebenso wie § 56 Abs. 4 SG verfassungsgemäß.
25 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Grundgesetz bereits mit Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG wegen der zu § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 10.01.1968 (BGBl. I. 56 ) ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.1975 (- 2 BvL 51/71 -, BVerfG 38, 128) feststeht (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken zum Alimentationsprinzip (1.) und zum Gleichheitsgrundsatz (2.) greifen jedenfalls inhaltlich nicht durch.
26 
1. Der behauptete Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt nicht vor.
27 
Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG. Der verfassungsrechtliche Maßstab hierfür ergibt sich bei Soldaten aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist an den Grundsätzen ausgerichtet, „die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen“ (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die von der Klägerin angegriffenen Regelungen über die Erstattung von Ausbildungsgeld an diesen Maßstäben gemessen nicht zu beanstanden sind. Der Senat verweist auf diese - zutreffenden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.) - Ausführungen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b VwGO).
28 
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren rügt, das Verwaltungsgericht habe ihre auf das Alimentationsprinzip bezogene Rüge „unentschieden“ gelassen, ist das angesichts der ausführlichen Begründung in der angegriffenen Entscheidung nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon geht ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie ihre Rüge „unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG“ erhoben habe, auch inhaltlich fehl. Die Klägerin verkennt, dass Art. 33 Abs. 5 GG nur die hergebrachten Grundsätze des „Berufsbeamtentums“ regelt und daher als unmittelbarer Prüfungsmaßstab für das Dienstrecht im Bereich des Berufssoldatentums ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1963 - 2 BvR 481/60 -, BVerfGE 16, 94; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Unabhängig davon führt der Verweis auf das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Alimentationsprinzip auch deshalb nicht weiter, weil es sich bei dem Ausbildungsgeld für einen beurlaubten - und deshalb keinen Anspruch auf Besoldung habenden - Soldaten von vornherein um keine Alimentation handelt, sondern lediglich um eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 10/14 -, a.a.O.).
29 
2. Die von der Klägerin beanstandeten Regelungen aus § 56 Abs. 4 SG 1995 und § 56 Abs. 4 SG stehen auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
30 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, das heißt von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 02.10.2014 - 4 S 512/14 - und vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -, Juris).
31 
Nach diesen Grundsätzen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium an einer Bundeswehrhochschule oder eine Fachausbildung absolvieren, ohne beurlaubt worden zu sein, die während dessen erhaltenen Dienstbezüge im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens behalten können (arg. e § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 / n.F.), während ein ehemaliger Sanitätsoffizier-Anwärter das erhaltene Ausbildungsgeld erstatten muss (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 / n.F.). Die beiden Sachverhalte sind bereits nicht wesentlich gleich. Denn im ersten Fall leisten die Soldaten während ihrer Ausbildung Dienst, im zweiten hingegen nicht. Im ersten Fall sind sie - auch wenn sie, wie die Klägerin meint, im Einzelfall einzelne Ausbildungsschritte bei einer zivilen Einrichtung (Lufthansa) oder im Ausland (USA) absolvieren - vollständig in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr eingegliedert, während dies im zweiten Fall für die Dauer des Studiums aufgrund der Beurlaubung über mehrere Jahre hinweg nicht der Fall ist. Das zeigt sich exemplarisch an den Folgen, die ein Student zu erwarten hat, wenn er zu einer Vorlesung im ersten Fall an einer Bundeswehrhochschule und im zweiten Fall an der zivilen Hochschule zu spät kommt. Im ersten Fall verwirklicht er ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen, im zweiten bleibt das Versäumnis ohne dienstrechtliche Folgen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass sie während ihres Studiums auch an Veranstaltungen der Bundeswehr teilgenommen hat, rechtfertigt es nicht, die beiden Sachverhalte dennoch als wesentlich gleich einzuordnen. Die während des Studiums verbliebenen punktuellen Pflichten - im Wesentlichen das jährliche Ablegen des Sportabzeichens und eine Schießübung - führen nicht dazu, dass sie während ihrer mehrjährigen Beurlaubung aktiven Dienst als Soldatin geleistet hat.
32 
Unabhängig davon greift der sinngemäße Einwand der Klägerin, aktive Soldaten müssten ihre Besoldung nicht erstatten, während sie ihr Ausbildungsgeld zurückzahlen müsse, auch zu kurz. Sie übersieht, dass Soldaten, die während ihres Studiums im aktiven Dienst verbleiben, zwar nicht ihre Besoldung, aber gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SG 1995 / n.F. stattdessen die Kosten ihres Studiums zu erstatten haben. Hierunter fallen nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen, sondern auch mittelbare Kosten wie Trennungsgelder, Reisekosten und dergleichen sowie Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris, und vom 11.02.1977 -, VI C 114.74 -, BVerwGE 52, 84; Senatsurteil vom 10.11.2015 - 4 S 2429/13 -). Beide Sachverhalte werden insoweit ohnehin - wenn auch mit unterschiedlichem Ansatz, so doch im Ergebnis - im Wesentlichen gleich behandelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2013, a.a.O.: „Entsprechung“; das Niedersächsische OVG, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., geht sogar davon aus, dass die Sanitätsoffiziere im Ergebnis privilegiert sind).
III.
33 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Erstattung des Ausbildungsgeldes aus § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind erfüllt. Die Klägerin hat als Sanitätsoffizier-Anwärterin Ausbildungsgeld erhalten und sie wurde „auf Antrag“ vorzeitig entlassen (1.). Die Beklagte hat auch die Höhe des Ausbildungsgeldes zutreffend ermittelt (2.).
34 
1. Die Klägerin wurde im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 „auf Antrag“ entlassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Entlassung nicht Folge eines förmlichen Entlassungsantrags bei der Beklagten war, sondern die gesetzliche Folge des (seinerseits auf Antrag erfolgten) Wechsels in ein Landesbeamtenverhältnis (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung vom 27.12.2004 ). Denn nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die kraft Gesetzes bewirkte Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese gesetzliche Fiktion greift auch im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.).
35 
Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe (erst) im Zuge der im Jahr 2000 erfolgten Neufassung des § 56 Abs. 4 SG nach den Worten „der auf seinen Antrag entlassen worden ist“ die Worte „oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ eingefügt. Diese Neufassung hatte lediglich klarstellenden Charakter. Es war bereits zuvor in der Rechtsprechung geklärt - und daher auch für die Klägerin entgegen ihrem Vortrag 1998 erkennbar -, dass die Regelung auch den Fall erfasst, dass ein Soldat seine Entlassung aus der Bundeswehr erwirkt, indem er sich zum Beamten ernennen lässt. Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklicht der Soldat mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.04.2015, jeweils a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013 - 6 BV 12.19 -, Juris). Das zeigt auch der vorliegende Fall. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß erläutert hat, diente die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit aus ihrer und aus der Sicht der Universität allein dem Zweck, das Soldatenverhältnis zu beenden; dementsprechend schied die Klägerin bereits wenige Monate nach der Begründung des Beamtenverhältnisses aus diesem wieder einvernehmlich aus.
36 
Ohne Erfolg macht sie geltend, diese Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 führe zu einem Verstoß gegen das „Föderalismusprinzip“, weil § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. den Wechsel vom Soldaten- in ein Landesbeamtenverhältnis privilegiere. Es trifft bereits nicht zu, dass die Vorschrift einen solchen Wechsel „privilegiert“. Sie regelt lediglich die Rechtsfolgen eines solchen Wechsels. Unabhängig davon verkennt die Klägerin, dass § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 den Wechsel in ein Landesbeamtenverhältnis - wie ihr Fall zeigt - nicht rechtlich verhindert, sondern lediglich finanzielle Anreize dafür schafft, dass der Soldat einen solchen Wechsel nicht vollzieht, bevor er, nachdem ihm mit Bundesmitteln in sechsstelliger Höhe ein Studium finanziert wurde, die dem Bund dafür zugesagte Gegenleistung, einen zeitlich begrenzten Dienst als ausgebildeter Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr, erbracht hat. Eine solche Regelung ist auch im Licht des von der Klägerin sinngemäß in Bezug genommenen Bundesstaatsprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Dieser Grundsatz vermittelt den Ländern keinen „privilegierten Zugriff“ auf Bundesbeamte oder Soldaten, dies erst recht nicht, wenn der Bundesbeamte oder Soldat den Wechsel in das Landesbeamtenverhältnis nur unter Verletzung der dem Bund gemachten Zusagen bewerkstelligen kann.
37 
2. Die Höhe des der Klägerin gewährten Ausbildungsgeldes hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Sie hat ihrer Erstattungsforderung insbesondere zu Recht die Bruttobezüge der monatlich geleisteten Gelder zugrunde gelegt. Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Klägerin geltend macht, „der Staat“ die Einkommensteuer bereits „bekommen“ habe.
38 
Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Für den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge ist deshalb anerkannt, dass der Dienstherr der Erstattungsforderung den Bruttobetrag zugrunde legen kann. Der Beamte oder Ruhestandsbeamte ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97; BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15; Senatsbeschluss vom 23.09.2014 - 4 S 1123/13 -, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Für den Fall der Rückforderung von im Ergebnis zweckverfehlt gewährtem Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 (oder n.F.) gilt Gleiches (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.).
IV.
39 
Die Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht zur Erstattung der Kosten für den im April 2008 absolvierten, rund zweiwöchigen Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ herangezogen. Die militärische Ausbildung der Klägerin war nach ihrer im Mai 2006 erfolgten Ernennung zur Stabsärztin im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. „mit einer Fachausbildung verbunden“ (1.), nämlich mit ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Radiologie (2.) und dem genannten Sonderlehrgang (3.).
40 
1. Der Begriff der „Fachausbildung“ ist ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet. Das bedeutet zwar nicht, dass jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang für Berufssoldaten, mag er sich auch auf ein Spezialgebiet beziehen, oder jede Verwendung, die zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führt, eine solche Fachausbildung ist. Eine Fachausbildung ist aber jede besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes „Fachausbildung“ keine Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, DÖV 2016, 312, und vom 21.04.1982 - 6 C 3/81 -, BVerwGE 65, 203, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach diesen Grundsätzen insbesondere die von einem Sanitätsoffizier nach dem Abschluss seines Studiums aufgenommene Weiterbildung, mit der die Berechtigung zur Führung der Facharztbezeichnung erworben werden soll, als Fachausbildung zählt, wenn diese Weiterbildung von den Vorgesetzten - wie nach der ständigen Praxis der Beklagten und auch hier - als Voraussetzung für eine uneingeschränkte Einsatzbarkeit des Sanitätsoffiziers insbesondere für den Truppendienst angesehen wird (s. grdl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.; Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschlüsse vom 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris, und vom 28.09.2013 - 6 B 13.83 -, Juris; Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsurteile vom 10.11.2015, a.a.O., und vom 15.12.2008 - 4 S 1653/08 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, a.a.O. und vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.).
41 
2. Nach diesen Grundsätzen ist auch die von der Klägerin nach ihrer Approbation und Ernennung zur Stabsärztin begonnene Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie als „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. anzusehen. Ohne Erfolg wendet sie hiergegen ein, ihre nach der Approbation absolvierte „Weiterbildung“ werde nach dem ärztlichen Berufsrecht nicht (mehr) als „Ausbildung“, sondern (schon) als ärztliche Tätigkeit eingeordnet. Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht etwa die - berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene - Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine „Fachausbildung“ behandelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O., m.w.N.).
42 
Soweit die Klägerin rügt, in der bisherigen Rechtsprechung sei übersehen worden, dass bei einer solchen Auslegung gegen das „Föderalismusprinzip“ verstoßen werde, weil das Berufsrecht der Ärzte dem Landesrecht unterfalle und der Bund keine von diesem abweichende Bestimmung der Begriff der „Aus-“ und „Weiterbildung“ wählen könne, geht dieser Einwand fehl. Das gilt unabhängig davon, dass der zum Beleg ihrer Rechtsauffassung angeführte Art. 7 GG für das ärztliche Berufsrecht schon nicht einschlägig ist. Die Klägerin übersieht, dass der Bundesgesetzgeber in § 56 Abs. 4 SG n.F. keine Vorgaben für das Landesrecht gemacht, sondern einen Gegenstand des Soldatendienstrechts geregelt hat, das der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG). Der Bundesgesetzgeber ist von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Inhalts von bundesrechtlichen Vorschriften auf Begriffsbestimmungen des Landesrechts zurückzugreifen.
43 
3. Eine „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. war nach dem oben Gesagten erst recht der während der Weiterbildung absolvierte Sonderlehrgang „Notfallmedizin“. Für diesen Lehrgang gaben ebenfalls dienstliche Gründe den Anstoß und er sollte die Klägerin befähigen, eine militärische Funktion - namentlich im Truppendienst - zu übernehmen, die sie nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die im Kurs zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht hätte sachgerecht wahrnehmen können.
V.
44 
Nach den inhaltsgleichen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und SG n.F. kann auf die Erstattung des Ausbildungsgelds und der Fachausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ bedeuten, zutreffend bestimmt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
45 
1. Der Begriff der „besonderen Härte“ umreißt und charakterisiert u.a. die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich ein Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.; ferner Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschluss vom 26.06.2014 - 6 B 17.14 -, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 11; Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.). Bei der Klägerin liegt eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht vor.
46 
Als Kriegsdienstverweigerin ist sie nicht anerkannt. Soweit sie erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter sinngemäßem Verweis auf Art. 4 Abs. 1 GG Bedenken gegen den „Wandel der Bundeswehr“ und die Völkerrechtskonformität von Auslandseinsätzen artikuliert hat, kann das ihrer Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt und die mit mehreren Schreiben angehörte und im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin bis dahin keine solche Bedenken vorgetragen hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.).
47 
2. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in ihrem Widerspruch angedeuteten und (erst) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher dargelegten Bedenken gegen die Qualität der ärztlichen Versorgung in der Bundeswehr. Das Gleiche gilt für die weiteren behaupteten Mängel im Dienstbetrieb wie hohe Überstunden und Personalmangel und den Einwand, die Bundeswehrverwaltung verspreche Interessenten durchweg Ausbildungs- und Verwendungsmöglichkeiten, ohne dies später einzuhalten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese - von der Beklagten bestrittenen - Defizite bestehen. Solche Umstände vermögen, selbst wenn sie bestehen sollten, schon deshalb keine „besondere“ Härte zu begründen, weil sie gegebenenfalls alle Soldaten des Sanitätsdienstes betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.). Unabhängig davon hält der Senat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck auch in tatsächlicher Hinsicht nicht für glaubhaft. Die Klägerin hat zu den genannten Bedenken in dem der Anhörung dienenden Schriftwechsel mit der Beklagten nichts vorgetragen, sondern erst ab dem Widerspruchsverfahren diesbezügliche Einwände formuliert und ihre Angaben im weiteren Verfahren gesteigert, ohne in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen zu können, warum sie diese Bedenken nicht von Anfang artikuliert hat, obwohl sie nach ihrem letzten Vortrag ausschlaggebend für die Beendigung des Soldatendienstverhältnisses gewesen sein sollen.
48 
3. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus der sinngemäßen Behauptung der Klägerin, die Bundeswehrverwaltung habe ihre Unerfahrenheit nach dem Abitur ausgenutzt. Für diesen pauschalen Einwand bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2015, a.a.O.). Der insoweit einzige ansatzweise substantiierte Einwand der Klägerin, ihr sei das Ausmaß einer möglichen Erstattungsforderung vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht hinreichend „transparent“ dargelegt worden, greift nicht durch. Nach der (mehrfach) erteilten Belehrung zu § 56 Abs. 4 SG 1995 wusste sie, dass die Bundeswehr ihr eine langjährige und teure Ausbildung mit in ihrer Höhe absehbaren - weil gesetzlich geregelten - Ausbildungsgeldern finanzieren würde und dass sie bei Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungserklärung mit einer entsprechend hohen Erstattungsforderung würde rechnen müssen. Wenn sie sich mit diesem Wissenstand aus freien Stücken zu einer Verpflichtungserklärung und schließlich zu deren Nichteinhaltung entschlossen hat, begründet die Realisierung dieser Forderung keine „besondere Härte“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.).
49 
4. Ebenfalls keine „besondere Härte“ ergibt sich aus dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass sie der Bundeswehr weiterhin als Reserveoffizier zur Verfügung steht. Zwischen der zeitlich unbegrenzten Einsatzmöglichkeit eines Berufsoffiziers und der zeitlich sehr begrenzten eines Reserveoffiziers besteht ein so erheblicher Unterschied, dass der Hinweis auf das Reserveoffiziersverhältnis für § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 wie n.F. keine Bedeutung hat (BVerwG, Urteil vom 29.03.1979 - II C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12, zu § 46 Abs. 4 Satz 3 SG a.F.).
50 
5. Die Beklagte hat den Umstand, dass die Klägerin der Bundeswehr außerhalb ihrer Aus- und Weiterbildung für einige Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“), zu Recht als „besondere Härte“ eingeordnet und das Ausmaß dieses Umstandes bei ihrer Ermessensausübung fehlerfrei berücksichtigt.
51 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.) ist eine „besondere Härte“ allerdings grundsätzlich nicht (schon) in der Länge der Dienstzeit begründet, die der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713 S. 3). Sie bedeutet nur ausnahmsweise eine besondere Härte und kann zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrags führen. Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.12.2012 („Bemessungsgrundsätze“) für eine Abdienregelung zur Berücksichtigung der „effektiven Stehzeit“ entschieden. Nach Nr. 3.1 der Bemessungsgrundsätze kann auf die ermittelte Forderung teilweise verzichtet werden, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn mit den durch die besondere Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach dem Abschluss der besonderen Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“). Der Verzicht wird bezüglich jedes Drittels der Stehzeitverpflichtung gesondert berechnet (in Prozent), wobei jedes Drittel mit einem unterschiedlichen Multiplikator zu gewichten ist: bezüglich des ersten Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des zweiten Drittels mit dem Multiplikator 1,05, bezüglich des dritten Drittels mit dem Multiplikator 1,2.
52 
b) Diese Verwaltungspraxis, die eine „effektive“ Stehzeit im zuvor genannten Sinne als „besondere Härte“ anerkennt und diese bei der Ermessensausübung gestaffelt und abhängig von ihrer Länge berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. auch Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.). Die Einwände der Klägerin gegen den genannten Multiplikator (aa) und die Nichtberücksichtigung ihrer Assistenzarzttätigkeit als „effektive Stehzeit“ (bb) sind nicht begründet.
53 
aa) Der Ansatz des nach den Dritteln der Stehzeitverpflichtung differenzierenden und ansteigenden Multiplikators ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 - und Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. zu früheren Erlassfassungen schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.1995 - 11 S 561/94 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.2002 - 10 UZ 4067/98 -, ESVGH 53,51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.1999 - 12 A 1828/98 -, Juris). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dieser Faktor sei in Bezug auf Humanmediziner „willkürlich“, weil diese - anders als Luftwaffenpiloten, auf die die Drittelregelung zugeschnitten sei - nach ihrer universitären und anschließenden praktischen Ausbildung sofort einsetzbar seien (in diesem Sinne VG Schleswig, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 130/13 -, Juris). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der dem Erlass u.a. zugrunde liegende Gedanke, dass der Soldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung hinsichtlich seiner Berufspraxis und -erfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll im erlernten Beruf stehender Soldat, tatsächlich - wie die Klägerin meint - nur bei Piloten, nicht aber bei Humanmedizinern zutrifft (a.A. bereits insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.). Jedenfalls übersieht die Klägerin, dass der niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit auch dazu dient, ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden von Soldaten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. Diese auf eine Anreizfunktion zielende Ermes-senspraxis ist angesichts des Zwecks von § 56 Abs. 4 SG nicht zu beanstanden und betrifft Soldaten des Sanitätsdienstes, die für den Personalbedarf der Bundeswehr eingeplant werden, in gleicher Weise wie etwa Bundeswehrpiloten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.).
54 
bb) Nach ihren Bemessungsgrundsätzen berücksichtigt die Beklagte als „effektive Stehzeit“ für die Ermittlung der „Abdienquote“ nur die Zeiträume, in denen der Soldat dem Dienstherrn „uneingeschränkt zur Verfügung“ stand (vgl. Nr. 3.1., 3.1.3 der Bemessungsgrundsätze, Hervorhebung im Original). Hiervon ausgehend berücksichtigt sie solche Zeiträume nicht, in denen ein Arzt nach seiner Approbation zur eigenen Weiterbildung an einem Krankenhaus - wie die Klägerin während des ersten klinischen Abschnitts ihrer Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie - tätig ist.
55 
Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass eine solche Zeit berücksichtigt werden müsse, weil ein Assistenzarzt bereits während der Weiterbildung einen vollwertigen Dienst im Bundeswehrkrankenhaus verrichte und dessen Betrieb mit Überstunden aufrecht erhalte. Dieser Einwand verfängt nicht.
56 
Die Weiterbildung u.a. zum Facharzt geschieht nach dem ärztlichen Berufsrecht zwar im Rahmen einer ärztlichen Berufstätigkeit. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Tätigkeit unter der verantwortlichen Anleitung der von der Bezirksärztekammer befugten Ärzte durchgeführt werden muss und nur in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und durch Unterweisungen in anerkannten Weiterbildungskursen erfolgen kann (vgl. etwa § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg) mit dem Ziel, insbesondere die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheiten und Körperschäden zu vertiefen (§ 4 Abs. 3 WBO). Dem entspricht es, dass ein Sanitätsoffizier nach den Vorgaben der Beklagten unmittelbar nach seiner Approbation noch nicht auf einem Sanitäts-Dienstposten verwendet werden kann, sondern dies frühestens nach einer zweijährigen Weiterbildung in Betracht kommt (Schriftsatz vom 29.10.2015).
57 
Dass die Beklagte Zeiten, in denen der Soldat sich auf solche Weise weiterbilden will und soll, nicht als forderungsmindernd anerkennt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung auf solche Zeiträume, in denen er der Bundeswehr nach der Ausbildung mit den erlernten Fähigkeiten ohne einen solchen Weiterbildungszweck - in diesem Sinne „uneingeschränkt“ - zur Verfügung steht, leitet sich ab aus dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, die der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dienen soll. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.; s. zum Sanktionscharakter und dem Zweck der Norm, die Personalplanung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Senatsurteil vom 16.02.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Deshalb ist es auch unerheblich, dass ein approbierter Assistenzarzt während der Weiterbildung den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O., und Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.).
58 
c) Die Beklagte hat die „effektive Stehzeit“ der Klägerin den mithin rechtmäßigen Bemessungsgrundsätzen entsprechend und damit ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ermittelt.
59 
Dass sie auf den so ermittelten Erstattungsbetrag keine fiktive Ansprüchen der Klägerin auf Kindergeld oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechnet hat, welche die Klägerin ihres Erachtens im Fall eines Studiums ohne Verpflichtungserklärung hätte geltend machen können, begründet ebenfalls kein Ermessensdefizit. Es bedarf keiner Entscheidung, ob solche Ansprüche überhaupt bestanden hätten. Denn hypothetische Leistungen Dritter können im Rahmen der aus § 56 Abs. 4 SG erwachsenden gesetzlichen Pflicht zur Rückzahlung gewährter Leistungen außer Betracht bleiben (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.).
60 
6. Eine „besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und n.F. kann sich ferner dann ergeben, wenn die Rückforderung eines größeren Erstattungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des ehemaligen Soldaten gefährden würde (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Nr. 3.5 der Bemessungsgrundsätze). Die Beklagte hat zu Recht anerkannt, dass eine solche Gefahr bei einer Rückforderung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden sechsstelligen Betrags angesichts der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren näher dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse besteht. Die Beklagte hat hierauf durch die Gewährung einer Stundung und die Einräumung von verzinsten Ratenzahlungen reagiert. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und grundsätzlich dazu geeignet, den mit der Härtefallklausel geschützten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
61 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2006 (a.a.O.) ein, die im Bescheid verfügte Ratenzahlung stelle eine unzulässige wirtschaftliche Knebelung dar, die durch einen „Erlassantrag nach 30 Jahren“ nicht geändert werde.
62 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer betreffenden Urteil vom 30.03.2006 (a.a.O.) ausgeführt, dass, wenn sich die Bundesrepublik dazu entschließt, Ratenzahlungen zu gewähren, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss. Ob diese Erwägung für Fälle, in denen der erstattungspflichtige ehemalige Soldat - wie hier - kein anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, überhaupt Geltung beansprucht (bereits insoweit skeptisch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.), bedarf vorliegenden keiner Entscheidung. Auch wenn dies der Fall ist, hat die Beklagte dem Erfordernis einer grundsätzlichen zeitlichen Begrenzung der Zahlungsbelastung im vorliegenden Fall in einer verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstandenden Weise Rechnung getragen. Das hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden. Sein Verweis auf Nr. 3.2.2 der Bemessungsgrundsätze der Beklagten führt zwar im vorliegenden Fall nicht weiter, da diese Bestimmung im Abschnitt über die „Entlassung aus Gewissensgründen“ (Nr. 3.2) steht, der Spezialregelungen für die Entlassung von anerkannten Kriegsdienstverweigern enthält, zu denen die Klägerin nicht zählt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist aber unabhängig davon nicht zu beanstanden.
63 
Der Senat ist im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das ist hier der Fall. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1975, a.a.O.), also bei der Verfolgung des Ziels, Soldaten durch die Sanktionsvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG zu einer möglichst vollständigen Erfüllung der Dienstverpflichtung anzuhalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.). Die Beklagte muss deshalb die individuelle Vermögenslage des ehemaligen Soldaten und seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt in ihre Erwägungen einstellen. Dem Erfordernis, die Ratenzahlung gegebenenfalls so gewähren, dass die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauert, sondern zeitlich begrenzt sein wird (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.), erfordert es dabei nicht zwingend, bereits im Rückforderungsbescheid einen Ausspruch über einen bestimmten Zeitpunkt aufzunehmen, an dem die Zahlungspflicht endet. Vielmehr hat die Beklagte auch insoweit nach Ermessen zu entscheiden und kann sie sich auch auf die Aufnahme eines Vorbehalts der künftigen Überprüfung der Ratenzahlung mit der Möglichkeit weiterer Zahlungserleichterungen beschränken (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Einen solchen Vorbehalt hat die Beklagte in Nr. 4 des Bescheids aufgenommen. Der Klägerin, die als angestellte Ärztin in Teilzeit arbeitet und mit einem in Vollzeit beschäftigen Ingenieur verheiratet ist, bleibt es zudem unbenommen, den Tilgungszeitraum dadurch zu verkürzen, dass sie Sondertilgungen leistet, wie die Beklagte in dem genannten Bescheid ebenfalls dargelegt hat.
64 
Weitergehende Ermessensgrenzen (vgl. § 40 VwVfG) bestehen nicht. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 1.01 - BVerwGE 116, 74), d.h. hier des Widerspruchsbescheids. Die Beklagte ist deshalb insbesondere nicht dazu verpflichtet, hypothetische Veränderungen in der Zukunft - wie etwa zusätzliche finanzielle Belastungen - zu prognostizieren und bereits durch eine Begrenzung des Zahlungszeitraums und damit im Ergebnis durch eine Beschränkung der Rückforderungssumme zu berücksichtigen, obwohl in diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob diese Veränderungen jemals eintreten und wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Soldaten im Übrigen entwickeln werden. Es genügt vielmehr auch insoweit, dass dem Betroffenen - wie im angefochtenen Bescheid vorausgesetzt - die Möglichkeit verbleibt, solche Veränderungen - wenn sie eintreten - künftig anzuzeigen und erforderlichenfalls weitere Zahlungserleichterungen zu beantragen. Wenn ein ehemaliger Soldat der Auffassung ist, dass eine Zahlungsverpflichtung allein wegen der Dauer der bis dahin geleisteten Ratenzahlung unbillig geworden ist, bleibt es ihm unbenommen, auch mit dieser Begründung eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Davon geht auch die Beklagte aus, die der entsprechenden Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten ist, sondern dessen Urteil verteidigt hat. Ob ein solcher Antrag begründet ist, hängt von den (in der Zukunft liegenden) Umständen des Einzelfalls, namentlich der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gerade noch nicht absehbaren Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Jahr(zehnt)en nach dem Erlass dieses Bescheides ab.
65 
Kein normativer Anhaltspunkt besteht daher insbesondere für die Forderung, die Beklagte müsse den Tilgungszeitraum bereits im Rückforderungsbescheid regelmäßig auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzen (vgl. in diesem Sinne aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., vom 01.06.2015, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.; offengelassen von Niedersächsischem OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.). Dahingehende Detailvorgaben für die Ausübung des behördlichen Ermessens zu machen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten und nicht Sache des Gerichts (vgl. auch insoweit § 40 VwGO, § 114 Satz 1 VwGO). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 25.10.2010 - 4 S 1986/09 - insoweit noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran nicht länger fest.
66 
7. Soweit die Klägerin geltend macht, die Praxis der Beklagten sei mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie unvereinbar, trifft auch das nicht zu. Die Beklagte hat die familiären Verhältnisse und finanziellen Belastungen der Klägerin zu dem - wie gezeigt maßgeblichen - Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zutreffend ermittelt und bei der Billigkeitsentscheidung, insbesondere bei der Bemessung der Ratenhöhe berücksichtigt. Soweit sich in dieser Hinsicht künftig Änderungen ergeben sollten, steht es der Klägerin frei, diese gemäß Nr. 4 des angefochtenen Bescheids anzuzeigen und erforderlichenfalls auf weitere Zahlungserleichterungen hinzuwirken. Inwiefern bei dieser Sachlage ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliegen sollte, erschließt sich nicht.
67 
8. Eine besondere, zu weiteren Beschränkungen der Forderung zwingende Härte ergibt sich auch nicht aus der Höhe der für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ entstandenen Kosten (1.679,38 EUR). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ein Kurs zur Notfallmedizin werde bei zivilen Einrichtung günstiger, teils zu rund einem Viertel des genannten Betrags angeboten.
68 
Unter einer „Fachausbildung“ ist die gesamte Spezialausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes zu verstehen, dies unabhängig davon, inwieweit die Ausbildung einer zivilen Ausbildung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O., unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713, S. 3). Die Beklagte hat in ihren Bemessungsgrundsätzen dessen ungeachtet anerkannt, dass es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist, wenn eine vergleichbare besondere Ausbildung an einer zivilen Einrichtung erheblich, d.h. um mindestens 30 Prozent günstiger ist als innerhalb der Bundeswehr. Eine Berücksichtigung als „besondere Härte“ ist allerdings in der Regel ausgeschlossen, wenn der Erstattungspflichtige die Beendigung des Dienstverhältnisses grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst herbeigeführt hat (vgl. Nr. 3.3 der Bemessungsgrundsätze). Diese ermessenslenkende, nach Verursachungsbeiträgen differenzierende und im Fall der Klägerin keine weitere Forderungsreduzierung ermöglichende Bestimmung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG). Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob die von der Beklagten umschriebenen spezifisch militärischen Anteile des Lehrgangs für die Klägerin auch zivil nutzbar sind und die Rückforderung der damit verbundenen Kosten auch - und schon - deshalb nicht unbillig ist.
69 
9. Soweit das Verwaltungsgericht Nr. 3 des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe der Zinsen geändert hat, ist es über den Klageantrag hinausgegangen. Denn die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung nur beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit der Ausgangsbescheid „einen Betrag von 60.000,-- EUR in der Hauptforderung übersteigt“. Dieser Antrag betraf nur Nr. 1 des Ausgangsbescheids. Allerdings ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden, da die Beklagte keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich gegebenenfalls auch auf einen „ultra petita“ zugesprochenen Teil (vgl. Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -).
70 
Es bedarf daher auch keiner Ausführungen dazu, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Zinsen auf Zahlungsraten dürften nicht für Zeiten vor Eintritt der Bestandskraft festgesetzt werden, der Senatsrechtsprechung widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - 4 S 5/13 -; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die in der Rechtsprechung zurzeit umstrittene Frage, ob der Zinssatz von 4 v.H., wie das Verwaltungsgericht meint (ähnlich Thüringisches OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -, Juris: 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz), unangemessen ist oder nicht (die Angemessenheit bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O., und vom 01.06.2015, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.).
VI.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
VII.
72 
Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache hinsichtlich der Frage der zeitlichen Begrenzung einer nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gewährten Ratenzahlung grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
73 
Beschluss vom 6. Juli 2016
74 
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 86.626,85 EUR festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.