Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2019 - W 1 K 18.1145

published on 26/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2019 - W 1 K 18.1145
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifensgesuchs vom 19. Juni 2018 durch die Beklagte.

Die Klägerin stand seit dem 1. Juli 1994 als Soldatin auf Zeit in einem Dienstverhältnis bei der Beklagten. Vom 4. Oktober 1995 bis 5. Dezember 2001 war sie - mit Unterbrechungen - gemäß § 11 Soldatenurlaubsverordnung zum Studium der Medizin beurlaubt worden und erhielt während dieser Zeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 SG. Am 19. Juni 2003 wurde der Klägerin durch die Regierung von Unterfranken die Approbation als Ärztin erteilt. Im Zeitraum 20. Juni 2003 bis 31. August 2003 absolvierte die Klägerin mehrere Fachausbildungen. Mit Urkunde des Klinikums der …-Universität E* … vom 14. August 2003 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur wissenschaftlichen Assistentin ernannt. Demnach wurde die Klägerin mit Ablauf des 31. August 2003 gemäß § 125 Satz 2 BRRG kraft Gesetzes - vor Ablauf des vorgesehenen Dienstzeitendes am 30. Juni 2010 - aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit entlassen.

Mit Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 wurde die Klägerin aufgrund ihres vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit zur Erstattung von 124.573,10 Euro aufgefordert. Der Bescheid umfasste die angefallenen Ausbildungskosten, die Fachausbildungskosten sowie Stundungszinsen in Höhe von 4%. Widerspruch und Klage gegen diesen Leistungsbescheid blieben erfolglos (VG Ansbach, U.v. 22.11.2006 - AN 15 K 06.00822).

Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 beantragte die Klägerin die Überprüfung und Abänderung des Leistungsbescheids vom 24. Januar 2006.

Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) mit Bescheid vom 26. Februar 2018 zurückgewiesen. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin am 29. März 2018 Widerspruch, den das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 zurückwies.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Die ablehnende Entscheidung vom 26.08.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.06.2018 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Denn der Klägerin stehe ein Anspruch zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG / § 48 VwVfG zu, da ein gravierender Rechtsverstoß vorliege, der eine massive wirtschaftliche Belastung der Klägerin und eine ungerechtfertigte Bereicherung des Bundes darstelle. Vollkommen offensichtlich sei dies in Bezug auf die in dem Ausgangsbescheid vom 24.01.2006 festgesetzten Stundungszinsen in Höhe von 4%. Wie das BVerwG in seinem Urteil vom 12.04.2017 - 2 C 16/16 dargelegt habe, mangele es bei der Geltendmachung von Zinsen an einer wegen ihres Eingriffscharakters zwingend erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung erweise sich die Geltendmachung von Zinsen als grob verfassungswidrig, da - dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufend - eine Ermächtigungsgrundlage schlichtweg fehle. Es läge weder ein nach vorgenannten Ausführungen erforderliches formelles Gesetz noch eine materielle Rechtsgrundlage vor. Für eine Ermessensentscheidung der Behörde bestünde somit kein Raum mehr. Das Ermessen sei auf Null reduziert, da vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit die Rücknahme des Bescheides hinsichtlich der Zinsforderung die einzige in Betracht kommende ermessensfehlerfreie Entscheidung sei.

Darüber hinaus sei der Verwaltungsakt nichtig, da er an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leide. Das Fehlen der Ermächtigungsgrundlage für einen derart gravierenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin stelle einen solchen besonders schweren und offensichtlichen Fehler dar. Aus einem nichtigen Verwaltungsakt könne naturgemäß keine Rechtsfolge zu Lasten des Adressaten hergeleitet werden. Auch die Nichtberücksichtigung des Umstands, dass nicht die gesamten Ausbildungskosten zurückgefordert werden dürften, führe zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Es sei rechtsfehlerhaft, dass bei der Festsetzung der Höhe der Rückforderung Zeiten nicht mindernd berücksichtigt worden seien, in denen die Klägerin nach Abschluss des Studiums dem Bund als Ärztin zur Verfügung gestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle es eine besondere Härte für den Soldaten dar, wenn er die aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen seines Dienstherrn - jedenfalls teilweise - erfüllt habe. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbringt (effektive Stehzeit), würden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Sicht gerade nicht enttäuscht (BVerwG, Urteil vom 12.04.2017 - 2 C 16/16). Die Approbation der Klägerin sei zum 19.06.2003 erfolgt. In der Folgezeit habe sich die Klägerin in der Weiterbildung für Anästhesiologie befunden, sodass sie jedenfalls ab ihrer Approbation als approbierte Ärztin dem Bund zur Verfügung gestanden habe und dieser Zeitraum bei der Berechnung der Rückforderung mindernd einzustellen gewesen wäre. Auch hier sei das Ermessen somit wegen eines untragbaren und unbilligen Ergebnisses auf Null reduziert, sodass ein Anspruch auf die teilweise Aufhebung des Leistungsbescheides vom 24.01.2006 bestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

Unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.06.2018 wird die Beklagte verpflichtet, den Leistungsbescheid vom 24.01.2006 zurückzunehmen, soweit mit ihm auch diejenigen Ausbildungskosten zurückgefordert werden, die auf den Zeitraum ab der Approbation der Klägerin am 19.06.2003 entfallen (Ziffer 2 des Leistungsbescheids) und soweit der Bescheid Stundungszinsen in Höhe von 4% festsetzt (Ziffer 3 des Leistungsbescheids) und die insoweit bereits ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen an die Klägerin zurückzuerstatten,

hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19.06.2018 wird die Beklagte verpflichtet, das Verfahren über die Aufhebung oder Änderung des Leistungsbescheids der Beklagten vom 24.01.2006 wieder aufzunehmen.

Das Bundesamt beantragt für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin somit nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stünde weder ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG noch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu. Ein Anspruch nach § 51 Abs. 1 VwVfG scheide schon deshalb aus, da kein Wiederaufgreifensgrund der Nummern 1 bis 3 vorläge. Insbesondere führe die Änderung der Rechtsprechung nicht zu einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Darüber hinaus fehle es auch an der erforderlichen Ermessensreduktion auf Null, um ausnahmsweise ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne aufgrund von § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geltend machen zu können, da sich die Aufrechterhaltung des Leistungsbescheides nicht als schlechthin unerträglich darstelle. Es sei keine der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppe einschlägig, welche zu solch einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen könne. Die Aufrechterhaltung stelle keinen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben dar, der Verwaltungsakt sei im Erlasszeitpunkt auch nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen, und auch das einschlägige Fachrecht gäbe kein Rücknahmeermessen in eine bestimmte Richtung vor. Zudem verstoße die Aufrechterhaltung des Leistungsbescheides auch nicht gegen den Gleichheitssatz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch vollumfänglich unbegründet.

Die Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51, Rn. 53 f.; BVerwG NJW 1982, 2204) ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in der Form der Versagungsgegenklage zulässig.

Die Klage ist aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Abänderung des Leistungsbescheides vom 24. Januar 2006 sowie Rückzahlung der geleisteten Beiträge hat und deshalb durch den Bescheid vom 26. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 V VwGO.

1.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG zu, da kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwVfG vorliegt.

Es liegt keine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, da die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage herbeiführt (vgl. BVerwG, B. v. 01.07.2013 - 8 B 7.13; BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 15.08; BVerwG, B.v. 09.08.2011 - 5 B 15.11, alle bei juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 01.07.2013 - 8 B 7.13). Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm - gleich in welchem Rechtszug - führt eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht herbei. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (BVerwG, B.v. 01.07.2013 - 8 B 7.13). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage.

2.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf teilweise Rücknahme des Leistungsbescheides vom 24. Januar 2006 nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu.

§ 51 Abs. 5 VwVfG stellt ausdrücklich klar, dass die Rücknehmbarkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 durch § 51 Abs. 1 VwVfG nicht berührt wird. Vielmehr wird dadurch deutlich, dass es sich dabei um nicht identische Verfahren handelt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Der Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 ist rechtswidrig. Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme erstrebt wird, zum Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrte (vgl. BVerwG, B.v. 07.07.2004 - 6 C 24.03; BVerwG, U.v. 30.01.1969 - 3 C 153.67, bei juris). Wie das BVerwG mit Urteil vom 12. April 2017 (2 C 16.16) feststellte, fehlt für die Erhebung von Zinsen eine gesetzliche Grundlage im Soldatenrecht. Zudem müsse die Zeit während einer Weiterbildungsphase als effektive Stehzeit rückforderungsmindernd berücksichtigt werden. Da vorliegend sowohl Zinsen gefordert wurden als auch die Zeit während der Weiterbildungsphase (vom 19.06.2003, dem Tag der Approbation bis 31.08.2003, dem Ausscheiden der Klägerin) nicht rückforderungsmindernd berücksichtigt wurde, ist der Leistungsbescheid rechtswidrig.

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48, Rn. 77). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch zur Rücknahme verpflichtet sein, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 48, Rn. 79). Bei der Rücknahme eines belastendenden Verwaltungsaktes ist zu beachten, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.1984 - 8 B 56.84). Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll (BVerfG, B.v. 14.03.1963 - 1 BvL 28/62; vgl. auch BVerwG, B.v. 07.07.2004 - 6 C 24.03; beide bei juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. BVerwG; U.v. 17.01.2007 - 6 C 32.06, juris-Rn. 13). Dies kann insbesondere bei einem Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben, bei gleichheitswidriger Rücknahmepraxis, bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder wenn das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt, vorliegen (vgl. BVerwG; U.v. 17.01.2007 - 6 C 32.06, juris-Rn. 13; Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, § 48, Rn. 85 f.).

Mangels Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben liegt hier keine Ermessensreduktion auf Null vor. Unter Abwägung aller in Betracht kommender Aspekte kann nicht angenommen werden, dass die Aufrechterhaltung des Leistungsbescheides vom 24. Januar 2006 dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft. Die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Bescheides und die damit verbundene finanzielle Belastung der Klägerin im Falle seiner Aufrechterhaltung lassen die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 12. April 2017 (2 C 16.16) zwar festgestellt, dass die Erhebung von Zinsen und die Nichtberücksichtigung der Weiterbildungsphase als rückforderungsmindernder Faktor nicht mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist. Auch geht die Aufrechterhaltung des Leistungsbescheides mit einer erheblichen finanziellen Belastung für die Klägerin einher, da sie sowohl im Vergleich zu anderen Soldaten, welche erst nach dem oben genannten Urteil vorzeitig aus dem Dienst ausschieden, als auch im Verhältnis zu den Soldaten, die den rechtswidrigen Leistungsbescheid erhalten hatten und diesen über Instanzen hinweg erfolgreich angefochten haben, höheren finanziellen Belastungen ausgesetzt ist.

Andererseits entsprach es langjähriger Praxis der Beklagten, die Stundungszinsen zu erheben und die Zeiten der Fachausbildung nicht auf die Abdienquote anzurechnen. Diese Praxis wurde auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung als rechtmäßig angesehen (vgl. BayVGH, B.v. 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841, juris-Rn. 21 m.w.N. zur Rechtmäßigkeit der Zinsforderung und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, U.v. 06.06.2016 - 4 S 1492/15, juris-Rn. 39 ff. zur Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die Abdienquote). Die Festsetzung der Zinsen im Bescheid vom 24. Januar 2006 erweist sich somit nicht als offensichtlich rechtswidrig, eine (Teil-)Nichtigkeit des Bescheides insoweit ist schon gar nicht gegeben. Es liegt hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung der Beklagten damit auch keine Ermessensreduktion auf Null vor.

Die Beklagte hat auch mitgeteilt, dass sie in keinem anderen abgeschlossenen Sachverhalt ihr Ermessen in Richtung auf eine Aufhebung der bestandkräftigen Bescheide betätigt hat. Die Klägerin ist damit nicht schlechter gestellt als alle anderen Betroffenen, deren Rückforderungsbescheide vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 bestandkräftig wurden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es auf dem freien Willensentschluss der Klägerin beruhte, die Bundeswehr zu verlassen, obwohl ihr die Rückzahlungsverpflichtung hätte bekannt sein müssen. Auch das Auflaufenlassen von Stundungszinsen ist auf eine freie Willensentscheidung der Klägerin zurückzuführen, da sie diese durch Rückzahlung des lediglich zur Vermeidung einer besonderen Härte gestundeten Betrages hätte vermeiden können. Es war daher eine wohl auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhende Entscheidung der Klägerin, die im Bescheid vom 27. Januar bereits festgesetzten Stundungszinsen einer sofortigen Rückzahlung vorzuziehen. Nunmehr handelt es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt (anders wohl VG Koblenz, U.v. 27.02.2019 - 2 K 719/18.KO), was insbesondere auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Klägerin ihre Rückzahlungsverpflichtung mittlerweile vollständig erfüllt hat, so dass der Gesamtzinsbetrag in Höhe von 38.273,23 € bereits seit September 2014 feststeht und sich auch in der Zukunft nicht mehr erhöht.

Daher verstößt es auch nicht gegen die guten Sitten, wenn an dem Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 im Hinblick auf die Rechtssicherheit festgehalten wird. Zwar wird die Beklagte dadurch in unrechtmäßiger Weise bereichert, da sie sowohl die Stundungszinsen als auch die aufgewendeten Ausbildungskosten voll erstattet bekommt und das obwohl die Klägerin die berechtigten Erwartungen der Beklagten durch die effektive Stehzeit teilweise erfüllt hat. Jedoch wirkt sich die Bestandskraft rechtswidriger belastender Verwaltungsakte stets notwendig zugunsten der Behörde aus, die sich auf den Verwaltungsakt berufen und aus ihm für sich günstige Folgen ableiten kann. Dies ist wegen des mit dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit konkurrierenden Grundsatzes der Rechtssicherheit auch von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwG, B.v. 07.07.2004 - 6 C 24.03).

Durch die Aufrechterhaltung des Leistungsbescheides liegt damit kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.

3.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge, da infolge der Aufrechterhaltung des Leistungsbescheids vom 24. Januar 2006 die Vermögensverschiebung mit Rechtsgrund erfolgte. Die bloße Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes genügt nicht für eine Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung.

4.

Die Klage war daher im Haupt- und Hilfsantrag mit der gesetzlichen Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Berufungszulassungsgründe gegeben sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 19/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
published on 12/04/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.
published on 06/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2015 - 7 K 1974/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägeri
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Annotations

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.