Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger (geb. am …) stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2012 als Professor an der … im Dienste des Beklagten.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. September 2012 wurden die ihm zustehenden Versorgungsbezüge ab dem 1. Oktober 2012 auf monatlich 3.570,60 EUR festgesetzt. Ausgegangen wurde hierbei von einem gem. Art. 103 BayBeamtVG ermittelten Ruhegehaltssatz von 51,62 v. H. Die vom Kläger vor seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet aus der damaligen DDR am 17. Dezember 1985 verbrachten Zeiten im Beitrittsgebiet (Studium, Wehrdienst, Promotion, Habilitation, hauptberufliche Tätigkeit) konnten ausweislich der Begründung des Bescheides nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. Juli 2012 wurde dem Kläger unter Anrechnung von Zeiten im Beitragsgebiet eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 416,38 EUR für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 bewilligt. Durch weiteren Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 25. Oktober 2012 wurde daraufhin eine erneute Berechnung der zustehenden Versorgungsbezüge vorgenommen und wurden diese ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Oktober 2012 wiederum auf 3.570,60 EUR festgesetzt.

Der vom Kläger unter dem 19. September 2012 gegen den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. September 2012 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 5. Dezember 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem seit dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) - hier Art. 21 BayBeamtVG - sei eine Anrechnung der im Beitrittsgebiet verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähig rechtlich nicht möglich. Eine dem § 85 Abs. 4 BeamtVG entsprechende Übergangsregelung bestehe nicht.

Am 3. Januar 2013 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und zusammengefasst geltend machen:

Die Bescheide des Beklagten würden gegen das BayBeamtVG, den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen den im Fall des Klägers nach wie vor anwendbaren § 85 Abs. 4 BeamtVG verstoßen und auch die zwingend gebotene Ermessensausübung nicht erkennen lassen. Zu verweisen sei auf Parallelen zu einem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall sowie auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur rechtswidrigen Professorenbesoldung in Hessen, bezogen auf das Alimentationsprinzip. In Widerspruch zu den geltenden Verwaltungsvorschriften habe das Landesamt für Finanzen nicht von Amts wegen über die Berücksichtigung der fraglichen Zeiten im Beitrittsgebiet als ruhegehaltsfähige Dienstzeit entschieden. Zu Unrecht nicht als Übergangsregelung herangezogen worden sei § 85 Abs. 4 des BeamtVG. Dieses Gesetz gelte weiter, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt worden sei. Hilfsweise sei vorzutragen, dass nach der Synopse des Bayer. Finanzministeriums § 85 BeamtVG (ohne Abs. 4) durch Art. 100, 103 und 107 BayBeamtVG ersetzt würde. Der Kläger sei vom System der ehemaligen DDR politisch verfolgt worden und werde nunmehr vom Beklagten so behandelt, als habe er in der Deutschen Demokratischen Republik nicht seine wissenschaftliche und dann auch in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreiche Laufbahn als Mathematiker vorbereitet und ausgeübt. Er werde so behandelt als hätte er besonders nahe zum System der ehemaligen DDR gestanden. Feststellbar sei auch noch eine Inkonsequenz zwischen § 9 des BeamtVG und dem entsprechenden Art. 17 BayBeamtVG hinsichtlich der Berücksichtigung der vom Kläger im Sommer und Herbst 1967 abgeleisteten Zwangsarbeit im Glaswerk … … Die Rechtsauffassung der Klägerseite werde auch gestützt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Januar 2012, Az.: 2 C 49/10 sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Dresden bzw. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Vom Beklagten und auch vom Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags im Petitionsverfahren sei zu Unrecht auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2014 berücksichtigt worden; der dortige Sachverhalt sei auch auf das Versorgungsrecht der Bayerischen Landesbeamten anzuwenden. Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes werde eine Richtervorlage angeregt.

Der Kläger lässt beantragen,

Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. September 2012 bzw. vom 25. Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 aufzuheben und die Versorgungsbezüge unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu festzusetzen.

Das Landesamt für Finanzen beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Ruhensregelung im Bescheid vom 25. Oktober 2012 fehle es an einem anerkennenswerten Rechtsschutzbedürfnis. Die dem Kläger erteilte Vorwegentscheidung vom 29. Dezember 1986 und ebenso die Versorgungsauskunft des Beklagten vom 9. Dezember 2008 hätten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage gestanden. Hieraus lasse sich deshalb eine Anerkennung der Zeiten im Beitrittsgebiet nicht herleiten. Rechtsgrundlage sei das nunmehr geltende Bayerische Beamtenversorgungsgesetz. Hiernach seien Wehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet nicht ruhegehaltfähig, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sei und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt seien; dies sei beim Kläger der Fall. Gleiches gelte für Ausbildungszeiten. Aus der für den Kläger einschlägigen Übergangsregelung des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG ergebe sich nichts anderes. Bei der Nichtberücksichtigung der Zeiten im Beitrittsgebiet sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen einer fehlenden Ermessensausübung nicht erkennbar. Für eine Ermessensausübung sei kein Raum gewesen, da die Berücksichtigung der Zeiten nach Art. 18 und 22 BayBeamtVG ausgeschlossen sei. Eine Anerkennung der Zeiten im Beitrittsgebiet lasse sich auch nicht aus § 85 BeamtVG herleiten, da diese Vorschrift nicht mehr einschlägig sei. Entgegenstehendes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips durch die Regelung des Art. 21 BayBeamtVG bestehe nicht, da bereits die Vorgängerregelung in § 12b BeamtVG höchstrichterlich bestätigt worden sei. § 12b BeamtVG sei nach früherer Rechtslage nicht zum Tragen gekommen. Der Kläger habe letztlich auch nicht auf den Fortbestand der früheren Rechtslage vertrauen können. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Januar 2012 sei nicht übertragbar, da es dort um die Ermessensausübung bei der Anerkennung sog. Kann-Vordienstzeiten gehe. Der nicht berufsmäßige Wehrdienst des Klägers sei nicht anerkennungsfähig, da dieser vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet abgeleistet worden sei und dafür zusammen mit weiteren Zeiten Rentenansprüche erworben worden seien.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Höhe seiner Versorgungsbezüge. Denn die Bescheide des Landesamtes für Finanzen vom 6. September 2015/ 25. Oktober 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 5. Dezember 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Bescheide und ebenso der Einlassung des Beklagten im Klageverfahren und sieht insoweit von einer nochmaligen eigenen ausführlichen Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die von Klägerseite im Klageverfahren vorgetragenen Tatsachen und Rechtsargumente führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Der Beklagte hat die Festsetzung der Versorgungsbezüge des zum 1. Oktober 2012 in den Ruhestand getretenen Klägers zu Recht auf der Grundlage des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft befindlichen Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vorgenommen. Rechtsfehler bei der Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschriften - hier insbesondere Art. 21 BayBeamtVG bzw. Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG - sind von der Klägerseite nicht vorgetragen worden und auch bei der von Amts wegen gebotenen Prüfung des Gerichts nicht erkennbar geworden. Im Einklang mit den genannten Vorschriften haben die vom Kläger in dem im Einigungsvertrag genannten Gebiet zurückgelegten Zeiten zu Recht keine Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gefunden.

Entgegen der vorgetragenen Auffassung des Klägers ist nach dem erkennbaren Willen des BayBeamtVG die Vorschrift des § 85 BeamtVG (Stand 31. August 2006) mit der dort aus Gründen des Vertrauensschutzes vorgesehenen Vergleichsberechnung der Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes für am 31. Dezember 1991 bereits vorhandene Beamte nicht als fortgeltendes Recht in das bayerische Landesrecht überführt worden. Dies folgt gesetzessystematisch schon daraus, dass das BayBeamtVG in Art. 103 Abs. 5 bis 7 eigenständige und von § 85 Abs. 4 BeamtVG inhaltlich zum Teil abweichende Übergangsregelungen für die gem. Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG vorzunehmende Vergleichsberechnung vorsieht. Diese hat stattzufinden unter Berücksichtigung der „nach diesem Gesetz“ ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Wie bei der im Regelfall gebotenen Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG verbleibt es damit nach bayerischem Landesrecht dabei, dass Zeiten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets nur nach Maßgabe des Art. 21 BayBeamtVG Berücksichtigung finden können.

Vor diesem Hintergrund hatte das Landesamt für Finanzen gerade keine eigenständige Entscheidung von Amts wegen über die Anerkennung der Zeiten gem. Art. 17 bis Art. 20 BayBeamtVG vor der Übersiedlung des Klägers in das (damalige) Bundesgebiet zu treffen und geht damit der Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung (etwa BVerwG, U.v.26.01.2012 - 2 C 49/10 - juris) fehl.

Für die Entscheidung gleichermaßen unbehelflich ist sodann auch der in der Klagebegründung vorgenommen Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von DDR-Vordienstzeiten im Rahmen der nach § 85 Abs. 4 BeamtVG vorzunehmenden Vergleichsberechnung (BVerwG, U.v. 20.8.2014 - 2 B 49/14 - juris). Diese Entscheidung betrifft nämlich nur das bis einschließlich 21.März 2012 geltende Bundesrecht und ausschließlich bis dahin erfolgte Ruhestandsversetzungen. Auch nach Bundesrecht ist seither nach Einfügung des § 84 Abs. 12 BeamtVG im Rahmen der Vergleichsberechnung durch den Verweis auf § 12b BeamtVG die Anerkennung sogenannter DDR-Vordienstzeiten grundsätzlich nicht mehr möglich.

Soweit der Kläger einen Verstoß der geltenden Normen des BayBeamtVG gegen den in Art. 3 GG niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. gegen Art. 33 Abs. 5 GG (amtsangemessene Alimentation) rügt, ist diese Frage aus Sicht des Gerichts bereits durch die vorliegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu der mit Art. 21 BayBeamtVG letztlich inhaltsgleichen Vorschrift des § 12b BeamtVG geklärt. Diese Gerichte haben die Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger DDR-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausdrücklich bestätigt (BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - juris; BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 - juris; BayVGH, B.v. 2.4.2014 - 3 ZB 12.202 - juris).

Soweit der Kläger auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde zur Berücksichtigung von DDR-Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verweisen lässt, ist dies rechtlich ohne Bedeutung für die Festsetzung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge.

Die Klage ist damit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ff. ZPO.

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte


(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltss

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(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen ver

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(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet z

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit


Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor de

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Juni 2015 - W 1 K 13.4 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tatbestand 1 Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (Besoldungsgruppe C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er

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(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (Besoldungsgruppe C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er bis März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fa. A, danach bei der B beschäftigt. Diese Tätigkeit behielt er bei, als er am 11. Januar 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zum Professor an der Fachhochschule A. ernannt wurde. Zugleich wurde er ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt, um seine Tätigkeit bei der B weiter ausüben zu können. Mit Wirkung ab 31. Juli 1994 setzte der Kläger das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fort. Er war zunächst als Gründungsrektor, seit 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen mit Ablauf des 30. September 2004 als Professor an der Fachhochschule I. tätig.

2

Der Kläger erhält von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seit dem 1. Juni 2004 eine monatliche Betriebsrente von 640,72 Euro. Im Jahr 1992 wurden ihm 291 275,77 DM aus einer befreienden Lebensversicherung ausbezahlt.

3

Der Beklagte setzte den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 38,72 v.H. fest, wobei er lediglich die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten (11. Januar 1991 bis 30. September 2004) als ruhegehaltfähig berücksichtigte.

4

Der Kläger macht geltend, die Studienzeit und die Zeiten als Mitarbeiter bei A und der B bis Januar 1991 müssten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigt werden. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist der Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Anrechnung der beruflichen Tätigkeit für die Dauer von fünf Jahren, vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich zur Anrechnung einer Studienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten verpflichtet worden. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen:

5

Die Mindeststudien- und Prüfungszeiten seien als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, weil sie für die Ernennung zum Fachhochschulprofessor nach der am 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage vorgeschrieben gewesen seien und der Kläger hierfür keine anderen Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben habe. Die Ruhegehaltfähigkeit der Berufszeiten bei A und der B ergebe sich daraus, dass der Kläger besondere, für die Tätigkeit als Fachhochschulprofessor förderliche Kenntnisse erworben habe. Ihrer Berücksichtigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger hierfür andere Versorgungsansprüche erworben habe, sodass die Summe seine Altersversorgung in der Summe die Versorgung eines Laufbahnbeamten mit gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten übersteige. Für beamtete Professoren gelte das die Anrechnungsvorschriften ansonsten prägende Besserstellungsverbot gegenüber "Nur-Beamten" im Regelfall nicht.

6

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2010 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, nachdem er seine Anschlussrevision zurückgenommen hat,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern die Auffassung, die Studien- und Prüfungszeit, nicht aber die Berufszeiten stellten berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten dar.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Anerkennung der Mindeststudien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit wendet (1). Sie ist jedoch hinsichtlich der Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit mit der Maßgabe begründet, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insoweit reichen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus (2).

10

Das Ruhegehalt des Klägers ist nach § 85 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322 <350>), zuletzt geändert durch Art. 14 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zu bestimmen, weil der Kläger bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 85 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz höher ist als bei Zugrundelegung neuen Rechts (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl I S. 570; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 <16> Rn. 14).

11

1. Das Berufungsgericht hat die Zeit des Hochschulstudiums im Umfang von 4 1/2 Jahren (Mindeststudienzeit von acht Semestern sowie Prüfungszeit von sechs Monaten) zutreffend nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig angesehen.

12

Nach dieser Anrechnungsregelung kann die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (Urteile vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 20). Die besonderen Anrechnungsregelungen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. für Professoren und andere Beamte an Hochschulen schließen die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (Urteile vom 11. November 1986 - BVerwG 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 18 f.).

13

Mindeststudien- und Prüfungszeit eines Hochschulstudiums stellen für Fachhochschulprofessoren eine vorgeschriebene Ausbildung dar, weil die Ernennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987; § 32 Abs. 1 Nr. 1 Fachhochschulgesetz NRW vom 20. November 1979 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 ; Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes - BayHSchLG - in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1989>).

14

Vorgeschriebene Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. sind in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn der Beamte für die Ausbildungszeiten keine andere Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben hat. Das nach dem Gesetzeswortlaut eröffnete behördliche Ermessen ist dann auf Null reduziert. Dies folgt, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus dem Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. Dieser besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten. Das gesetzliche Gleichstellungsgebot bezieht sich auf die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, nicht auf die Höhe der Gesamtversorgung. Bei der Anrechnung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln oder eine Begrenzung des Ruhegehalts, sondern ausschließlich um die Schließung einer Versorgungslücke durch die Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Daher kann die Anrechnung dieser Zeiten auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dadurch bewirkte Besserstellung könne nicht durch die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG beseitigt oder abgeschwächt werden (Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 m.w.N. und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 4.10 - Rn. 19 § 12 beamtvg nr. 20>).

15

Das Berufungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass der Kläger für die Zeit des Hochschulstudiums keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Der Umstand, dass diese Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden hätten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), ist versorgungsrechtlich ohne Belang, da der Kläger nach Art. 2 § 1 AnVG in den bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassungen von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14 S. 2, 5 f.). Der Berücksichtigung kann auch nicht entgegengehalten werden, die Zahlung aus der befreienden Lebensversicherung führe - anders als eine gesetzliche Rente - nicht nach § 55 BeamtVG zu einem teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers.

16

2. Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers vor Beginn des Beamtenverhältnisses im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.

17

Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Förderlich in diesem Sinne sind Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss (Urteile vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16). Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22).

18

Soweit Zeiten im vorstehenden Sinne zugleich nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind; drei Jahre dieses Zeitraums müssen zudem außerhalb der Hochschule erbracht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. zu einer Sollvorschrift, sodass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind diejenigen Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden (hier: 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991).

19

Daraus folgt, dass die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nur dann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden darf, wenn ihre Anrechnung dem Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. widerspräche. Dieser besteht in Übereinstimmung mit dem Zweck der §§ 10 und 11 BeamtVG a.F. darin, Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25).

20

Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (Urteile vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26).

21

Es lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. entnehmen, dass diese Anrechnungsvorschrift einem darüber hinausgehenden Zweck dienen soll:

22

Das Anfang 1976 in seiner ersten Fassung (vom 26. Januar 1976, BGBl I S. 185) in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz enthielt in seinem damaligen § 52 Abs. 2 die mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 24. August 1974, BGBl I S. 2485) in § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG übernommene Vorgängervorschrift. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/1328 S. 70) wird hervorgehoben, dass die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten bei der Beamtenversorgung der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Forschung und Lehre an den Hochschulen dient. Zur Sollvorschrift heißt es:

Im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2a, Halbsatz 2 ist es folgerichtig, die Anrechnung entsprechender Zeiten als Sollvorschrift vorzusehen; denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um den Erwerb von Fachkenntnissen, die für das Hochschullehreramt förderlich sind, sondern auch um einen vom Gesetz selbst vorgesehenen Qualifikationsweg für das Hochschullehreramt.

23

Diese Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten erweitert werden sollte.

24

Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die Versorgungsbehörde den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte.

25

Um dem Gesetzeszweck der Gleichstellung Rechnung zu tragen, muss die Versorgungsbehörde eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit in dieser Zeit erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

26

Die Ermessensausübung im Rahmen der §§ 10, 11 und § 67 Abs. 2 BeamtVG hat die in § 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten.

27

Daher muss im vorliegenden Fall aufgeklärt werden, ob der Kläger mit der VBL-Rente und der befreienden Lebensversicherung einen (zumindest) gleichwertigen Versorgungsanteil erworben hat, wie er ihn erworben hätte, wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte. Die Betrachtung hat isoliert auf diesen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) zu erfolgen. Nur soweit die anderweitige Versorgung des Klägers hinter dem zurück bleibt, was er in dieser Zeit in einem Beamtenverhältnis erdient hätte, ist eine Anrechnung gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gerechtfertigt.

28

In Bezug auf die befreiende Lebensversicherung ist zudem zu ermitteln, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Zuschüsse gezahlt hat. Es handelt sich um eine vom Kläger abgeschlossene private Altersvorsorge, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Kläger sie ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N., Rn. 31). Dies bedeutet, dass bei einer zu mehr als 10 v.H. vom Arbeitgeber finanzierten befreienden Lebensversicherung nur der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben kann. Der Senat zieht insoweit den Rechtsgedanken des § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. he-ran, der eine anteilige Berücksichtigung der Zeiten im Verhältnis zum vom Beamten gezahlten Anteil nahe legt. Es darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (vgl. Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N).

29

Soweit der Kläger seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Ein Kostenausspruch erfolgt gleichwohl nicht, da dieser der einheitlichen Kostenentscheidung in der Schlussentscheidung vorbehalten ist.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 12 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

Tatbestand

1

Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (Besoldungsgruppe C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er bis März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fa. A, danach bei der B beschäftigt. Diese Tätigkeit behielt er bei, als er am 11. Januar 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zum Professor an der Fachhochschule A. ernannt wurde. Zugleich wurde er ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt, um seine Tätigkeit bei der B weiter ausüben zu können. Mit Wirkung ab 31. Juli 1994 setzte der Kläger das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fort. Er war zunächst als Gründungsrektor, seit 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen mit Ablauf des 30. September 2004 als Professor an der Fachhochschule I. tätig.

2

Der Kläger erhält von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seit dem 1. Juni 2004 eine monatliche Betriebsrente von 640,72 Euro. Im Jahr 1992 wurden ihm 291 275,77 DM aus einer befreienden Lebensversicherung ausbezahlt.

3

Der Beklagte setzte den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 38,72 v.H. fest, wobei er lediglich die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten (11. Januar 1991 bis 30. September 2004) als ruhegehaltfähig berücksichtigte.

4

Der Kläger macht geltend, die Studienzeit und die Zeiten als Mitarbeiter bei A und der B bis Januar 1991 müssten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigt werden. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist der Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Anrechnung der beruflichen Tätigkeit für die Dauer von fünf Jahren, vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich zur Anrechnung einer Studienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten verpflichtet worden. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen:

5

Die Mindeststudien- und Prüfungszeiten seien als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, weil sie für die Ernennung zum Fachhochschulprofessor nach der am 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage vorgeschrieben gewesen seien und der Kläger hierfür keine anderen Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben habe. Die Ruhegehaltfähigkeit der Berufszeiten bei A und der B ergebe sich daraus, dass der Kläger besondere, für die Tätigkeit als Fachhochschulprofessor förderliche Kenntnisse erworben habe. Ihrer Berücksichtigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger hierfür andere Versorgungsansprüche erworben habe, sodass die Summe seine Altersversorgung in der Summe die Versorgung eines Laufbahnbeamten mit gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten übersteige. Für beamtete Professoren gelte das die Anrechnungsvorschriften ansonsten prägende Besserstellungsverbot gegenüber "Nur-Beamten" im Regelfall nicht.

6

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2010 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, nachdem er seine Anschlussrevision zurückgenommen hat,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern die Auffassung, die Studien- und Prüfungszeit, nicht aber die Berufszeiten stellten berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten dar.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Anerkennung der Mindeststudien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit wendet (1). Sie ist jedoch hinsichtlich der Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit mit der Maßgabe begründet, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insoweit reichen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus (2).

10

Das Ruhegehalt des Klägers ist nach § 85 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322 <350>), zuletzt geändert durch Art. 14 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zu bestimmen, weil der Kläger bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 85 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz höher ist als bei Zugrundelegung neuen Rechts (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl I S. 570; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 <16> Rn. 14).

11

1. Das Berufungsgericht hat die Zeit des Hochschulstudiums im Umfang von 4 1/2 Jahren (Mindeststudienzeit von acht Semestern sowie Prüfungszeit von sechs Monaten) zutreffend nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig angesehen.

12

Nach dieser Anrechnungsregelung kann die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (Urteile vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 20). Die besonderen Anrechnungsregelungen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. für Professoren und andere Beamte an Hochschulen schließen die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (Urteile vom 11. November 1986 - BVerwG 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 18 f.).

13

Mindeststudien- und Prüfungszeit eines Hochschulstudiums stellen für Fachhochschulprofessoren eine vorgeschriebene Ausbildung dar, weil die Ernennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987; § 32 Abs. 1 Nr. 1 Fachhochschulgesetz NRW vom 20. November 1979 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 ; Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes - BayHSchLG - in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1989>).

14

Vorgeschriebene Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. sind in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn der Beamte für die Ausbildungszeiten keine andere Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben hat. Das nach dem Gesetzeswortlaut eröffnete behördliche Ermessen ist dann auf Null reduziert. Dies folgt, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus dem Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. Dieser besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten. Das gesetzliche Gleichstellungsgebot bezieht sich auf die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, nicht auf die Höhe der Gesamtversorgung. Bei der Anrechnung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln oder eine Begrenzung des Ruhegehalts, sondern ausschließlich um die Schließung einer Versorgungslücke durch die Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Daher kann die Anrechnung dieser Zeiten auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dadurch bewirkte Besserstellung könne nicht durch die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG beseitigt oder abgeschwächt werden (Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 m.w.N. und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 4.10 - Rn. 19 § 12 beamtvg nr. 20>).

15

Das Berufungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass der Kläger für die Zeit des Hochschulstudiums keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Der Umstand, dass diese Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden hätten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), ist versorgungsrechtlich ohne Belang, da der Kläger nach Art. 2 § 1 AnVG in den bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassungen von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14 S. 2, 5 f.). Der Berücksichtigung kann auch nicht entgegengehalten werden, die Zahlung aus der befreienden Lebensversicherung führe - anders als eine gesetzliche Rente - nicht nach § 55 BeamtVG zu einem teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers.

16

2. Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers vor Beginn des Beamtenverhältnisses im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.

17

Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Förderlich in diesem Sinne sind Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss (Urteile vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16). Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22).

18

Soweit Zeiten im vorstehenden Sinne zugleich nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind; drei Jahre dieses Zeitraums müssen zudem außerhalb der Hochschule erbracht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. zu einer Sollvorschrift, sodass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind diejenigen Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden (hier: 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991).

19

Daraus folgt, dass die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nur dann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden darf, wenn ihre Anrechnung dem Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. widerspräche. Dieser besteht in Übereinstimmung mit dem Zweck der §§ 10 und 11 BeamtVG a.F. darin, Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25).

20

Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (Urteile vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26).

21

Es lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. entnehmen, dass diese Anrechnungsvorschrift einem darüber hinausgehenden Zweck dienen soll:

22

Das Anfang 1976 in seiner ersten Fassung (vom 26. Januar 1976, BGBl I S. 185) in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz enthielt in seinem damaligen § 52 Abs. 2 die mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 24. August 1974, BGBl I S. 2485) in § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG übernommene Vorgängervorschrift. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/1328 S. 70) wird hervorgehoben, dass die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten bei der Beamtenversorgung der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Forschung und Lehre an den Hochschulen dient. Zur Sollvorschrift heißt es:

Im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2a, Halbsatz 2 ist es folgerichtig, die Anrechnung entsprechender Zeiten als Sollvorschrift vorzusehen; denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um den Erwerb von Fachkenntnissen, die für das Hochschullehreramt förderlich sind, sondern auch um einen vom Gesetz selbst vorgesehenen Qualifikationsweg für das Hochschullehreramt.

23

Diese Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten erweitert werden sollte.

24

Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die Versorgungsbehörde den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte.

25

Um dem Gesetzeszweck der Gleichstellung Rechnung zu tragen, muss die Versorgungsbehörde eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit in dieser Zeit erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

26

Die Ermessensausübung im Rahmen der §§ 10, 11 und § 67 Abs. 2 BeamtVG hat die in § 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten.

27

Daher muss im vorliegenden Fall aufgeklärt werden, ob der Kläger mit der VBL-Rente und der befreienden Lebensversicherung einen (zumindest) gleichwertigen Versorgungsanteil erworben hat, wie er ihn erworben hätte, wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte. Die Betrachtung hat isoliert auf diesen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) zu erfolgen. Nur soweit die anderweitige Versorgung des Klägers hinter dem zurück bleibt, was er in dieser Zeit in einem Beamtenverhältnis erdient hätte, ist eine Anrechnung gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gerechtfertigt.

28

In Bezug auf die befreiende Lebensversicherung ist zudem zu ermitteln, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Zuschüsse gezahlt hat. Es handelt sich um eine vom Kläger abgeschlossene private Altersvorsorge, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Kläger sie ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N., Rn. 31). Dies bedeutet, dass bei einer zu mehr als 10 v.H. vom Arbeitgeber finanzierten befreienden Lebensversicherung nur der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben kann. Der Senat zieht insoweit den Rechtsgedanken des § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. he-ran, der eine anteilige Berücksichtigung der Zeiten im Verhältnis zum vom Beamten gezahlten Anteil nahe legt. Es darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (vgl. Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N).

29

Soweit der Kläger seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Ein Kostenausspruch erfolgt gleichwohl nicht, da dieser der einheitlichen Kostenentscheidung in der Schlussentscheidung vorbehalten ist.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Der 1945 geborene Kläger wurde nach seiner Übersiedlung aus der damaligen DDR im Jahr 1977 zum Bundesbeamten auf Probe ernannt. Seit 1980 war er Beamter auf Lebenszeit; seit 1992 hatte er ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 inne. Mit Wirkung vom 1. Mai 2010 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Die Beklagte hat den Ruhegehaltssatz auf 66,33 v.H. festgesetzt. Dabei erkannte sie weder die Zeiten des Medizinstudiums und der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Jena (1964 bis 1973) noch die Zeit als politischer Häftling (1973 bis 1976) als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten an.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Anerkennung dieser Zeiten erneut zu entscheiden und gegebenenfalls einen höheren Ruhegehaltssatz festzulegen. In dem Berufungsurteil heißt es, das Ruhegehalt des Klägers sei nach § 85 Abs. 1 BeamtVG festzusetzen. Danach richte sich die Ruhegehaltfähigkeit der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Vordienstzeiten nach dem an diesem Tag geltenden Recht. Die damals geltenden allgemeinen Anrechnungsvorschriften seien auch für die in der DDR zurückgelegten Zeiten maßgebend. Danach seien die Studien- und Assistentenzeiten des Klägers dem Grunde nach ruhegehaltfähig; ihre Anerkennung stehe im Ermessen der Beklagten. Die Berücksichtigung der Haftzeit sei gesetzlich vorgegeben.

4

Die Regelung des § 12b Abs. 1 BeamtVG, die die Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Zeiten ausschließe, sofern hierfür Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden, sei im Fall des Klägers nicht anwendbar. Sie gehöre nicht zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht, weil sie erst am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten sei. Der Gesetzgeber habe die Anwendung des § 12b BeamtVG für die Bemessung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG erst durch § 85 Abs. 12 BeamtVG angeordnet, der am 22. März 2012 in Kraft getreten sei. Diese Regelung gelte jedoch nicht rückwirkend für die Bemessung des Ruhegehalts der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Ruhestandsbeamten wie dem Kläger.

5

Die Beklagte hält die Frage rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob § 12b Abs. 1 BeamtVG die Ruhegehaltfähigkeit von in der DDR zurückgelegten Zeiten auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen das Ruhegehalt nach § 85 Abs. 1 BeamtVG zu bemessen ist.

6

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage aufwirft, die sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein solcher Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

7

So liegt der Fall hier. Die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden. Auf dieser Grundlage hat bereits das Oberverwaltungsgericht die in der Beschwerdebegründung wiederholten Argumente der Beklagten zutreffend abgehandelt.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass das Ruhegehalt des Klägers, der am 31. Dezember 1991 bereits Beamter war und seitdem bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis gestanden hat, aufgrund der Vergleichsberechnungen nach § 85 Abs. 4 BeamtVG nach Absatz 1 dieser Vorschrift festzusetzen ist. Nach Satz 1 des § 85 Abs. 1 BeamtVG bleibt der am 31. Dezember 1991 bereits erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Die Sätze 3 bis 5 des § 85 Abs. 1 BeamtVG regeln die Berechnung des Ruhegehaltssatzes für die ab dem 1. Januar 1992 zurückgelegten Dienstzeiten, wobei eine Steigerung von 1 v.H. für jedes Jahr vorgesehen ist.

9

Der Bedeutungsgehalt des § 85 Abs. 1 BeamtVG ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Die Vorschrift enthält ein vollständiges Regelungsprogramm für die Festsetzung des Ruhegehalts derjenigen Beamten, die bereits am 31. Dezember 1991 und seitdem ununterbrochen bis zum Eintritt in den Ruhestand in einem Beamtenverhältnis gestanden haben. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG ist das Ruhegehalt für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten ausschließlich nach demjenigen Recht zu bestimmen, das an diesem Tag in Kraft war. Das neue, am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Versorgungsrecht kommt für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten nicht zur Anwendung. § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG gewährleisten den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstandard; sie schließen für die bis dahin zurückgelegten Zeiten Einbußen aus, die sich aus der Anwendung des neuen Versorgungsrechts ergeben können (stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4 und vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 = Buchholz 239.1 § 85 BeamtVG Nr. 10).

10

Daraus folgt zum einen, dass der Ruhegehaltssatz für die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten nach der alten, bis zu diesem Tag geltenden degressiven Ruhegehaltsskala zu berechnen ist. Zum anderen ist nach der am 31. Dezember 1991 bestehenden Rechtslage zu beurteilen, ob und inwieweit Zeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses (Vordienstzeiten) als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen und damit für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes Beamtendienstzeiten gleichzustellen sind. Daher sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften der §§ 8 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570) maßgebend (stRspr; vgl. Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 10). Das Oberverwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich diese Rechtsfolgen bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des ersten Halbsatzes des § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ergeben.

11

Nach alledem liegt auf der Hand, dass die nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft getretenen Änderungen der Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten für die bis dahin zurückgelegten Zeiten jedenfalls dann keine Bedeutung haben können, wenn sie die nach dem alten Recht vorgeschriebene oder mögliche Berücksichtigung ausschließen oder erschweren. Die Anwendung derartiger Regelungen widerspricht der Aussage des § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG, dass der bis zum 31. Dezember 1991 bei Anwendung des alten Rechts erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Ansonsten könnten diese Regelungen ihren Zweck nicht erfüllen, den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstandard ohne Abstriche zu gewährleisten.

12

Etwas anderes kann allenfalls angenommen werden, wenn der Gesetzgeber nachträglich § 85 Abs. 1 BeamtVG ändern würde oder einer nachträglichen Rechtsänderung Geltung auch für die Berechnung des Ruhegehalts nach dieser Vorschrift beimisst. Es bedarf jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass Änderungen der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft getreten sind, auch auf die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten, Anwendung finden.

13

Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf den § 12b BeamtVG in der Fassung von Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) nicht vor. Der dadurch mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 erstmals eingeführte Ausschluss der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die im Beitrittsgebiet, d.h. im Gebiet der ehemaligen DDR, zurückgelegt wurden, hat die sich aus § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG ergebende Ruhegehaltfähigkeit der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Vordienstzeiten unberührt gelassen. Um den bis dahin erreichten Versorgungsstandard durch die Anwendung des § 12b BeamtVG abzusenken, hätte der Gesetzgeber die Geltung des § 12b BeamtVG auch bei Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG anordnen müssen; dies ist nicht geschehen.

14

Die erforderliche Anordnung enthält erst der am 22. März 2012 in Kraft getretene § 85 Abs. 12 BeamtVG in der Fassung von Art. 4 Nr. 19 des Änderungsgesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462), der § 12b BeamtVG für die vorstehenden Absätze und damit auch für die Berechnung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG für anwendbar erklärt. Diese Rechtsänderung hat den durch § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG gewährleisteten Versorgungsstandard für die vor dem 31. Dezember 1991 in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten abgesenkt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Bemerkung in der Gesetzesbegründung als unzutreffend angesehen, bei § 85 Abs. 12 BeamtVG handele es sich in Bezug auf den Bedeutungsgehalt des § 85 Abs. 1 BeamtVG um eine Klarstellung (BTDrucks 17/7142 S. 34). Diese Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG und dem Zweck des § 85 Abs. 1 BeamtVG; sie hat im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Ruhegehalt nach demjenigen Recht festzusetzen ist, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt (stRspr; vgl. Urteile vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 13 und vom 26. November 2013 - BVerwG 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 7). Daraus hat es zu Recht geschlossen, dass § 85 Abs. 12 BeamtVG nicht nachträglich gestaltend in bereits vorhandene Versorgungsverhältnisse eingreift. Vielmehr findet die Regelung für die Berechnung des Ruhegehalts nach § 85 Abs. 1 BeamtVG nur Anwendung, wenn der Beamte nach ihrem Inkrafttreten am 22. März 2012 in den Ruhestand getreten ist.

16

Diese Rechtslage ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; sie führt nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Beamten mit in der DDR zurückgelegten Vordienstzeiten gegenüber Beamten mit ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet, d.h. dem Gebiet der ehemaligen DDR, nach dem 31. Dezember 1991. Die Stichtagsregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG wurde aus Gründen des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit eingeführt, um die nachteiligen Folgen der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen versorgungsrechtlichen Änderungen, insbesondere die Ablösung der degressiven durch eine strikt lineare Ruhegehaltsskala, auf die Zukunft zu begrenzen. Es erschließt sich nicht, warum dieser Vertrauensschutz für Beamte mit in der DDR zurückgelegten, nach altem Recht ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nicht gelten sollte.

17

Nach alledem ist § 85 Abs. 12 BeamtVG im Fall des Klägers nicht anwendbar: Für die Berechnung seines Ruhegehalts ist die Rechtslage am 1. Mai 2010, dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand, maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt war § 85 Abs. 12 BeamtVG noch nicht in Kraft, sodass das Oberverwaltungsgericht die Ruhegehaltfähigkeit der in der DDR zurückgelegten Zeiten des Klägers zu Recht nach den Vorschriften der §§ 8 ff. BeamtVG 1987 beurteilt hat.

Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 12 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 12 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2011 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 38.721,60 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage des Klägers gegen die Bescheide vom 9. April 2008 und vom 7. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2010 abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Anerkennung der von ihm begehrten Vordienstzeiten unter Nichtanwendung des § 12b BeamtVG.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach § 12b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG werden u. a. Beschäftigungszeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl II 1990, 889 - auch juris) genannten Gebiet (im Folgenden: Beitrittsgebiet) zurückgelegt hat, nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Die Regelung folgt der Grundsatzentscheidung im Einigungsvertrag, dass die Versorgung von ehemals im Beitrittsgebiet Beschäftigten für den Fall des Alters, der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der dort ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist. Durch § 12b BeamtVG wird für diese Beschäftigten, die - wie der Kläger - nach der Wiedervereinigung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten sind, die im Versorgungsfalle zu erwartende Doppelversorgung aus Rente und Beamtenversorgung von vorneherein ausgeschlossen (zum Hintergrund der gesetzlichen Regelung vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: August 2013, § 12b Erl. 1.1; Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften - BeamtVGÄndG 1993 -, BT-Drucks. 12/5919, S. 17).

Durch die Anwendung des § 12b BeamtVG werden Beamte aus dem Beitrittsgebiet gegenüber Beamten aus den alten Bundesländern unterschiedlich behandelt. Im Falle des Klägers bedeutet das, dass seine Zeiten als Wissenschaftlicher Assistent am Institut für angewandte Mechanik der Technischen Universität (TU) Chemnitz (1.3.1967 - 28.2.1969), als Problemanalytiker im Forschungszentrum des Werkmaschinenbaus Chemnitz (1.8.1969 - 31.7.1972), als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU Chemnitz (1.5.1979 - 2.10.1990) und der Vorbereitung auf die Promotion (6.4.1975 - 5.4.1977) - grundsätzlich ruhegehaltsfähige Dienstzeiten im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG bzw. § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG - aufgrund von § 12b BeamtVG für die Beamtenversorgung nicht angerechnet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. November 2000, 2 C 23/99, ZBR 2001, 210, juris, eingehend begründet, dass § 12b BeamtVG im Einklang mit höherem Recht steht, insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 33 Abs. 5 GG und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24. März 2003, 2 BvR 192/01, DVBl 2003, 1157, juris, nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat dabei die Ausführungen der beiden Vorinstanzen zur Verfassungsmäßigkeit von § 12 b Abs. 1 BeamtVG als zutreffend bestätigt und ausgeführt, eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG, von Art. 2 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich.

Der Kläger sieht die Ausklammerung seiner Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet gleichwohl als verfassungswidrig an. Er führt die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris („W-Besoldung“) und vom 12. Februar 2003, 2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218, juris („Beamtenbesoldung Ost I“) an und rügt unter dem Blickwinkel dieser beiden Entscheidungen einen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsätze (a.), die fehlende Berücksichtigung der Schwere der Benachteiligung (b.), einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (c.) und das Fehlen einer Übergangsregelung (d.).

a. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. November 2000 (2 C 23/99, ZBR 201, 210, juris Rn. 24) einen zulässigen Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung in dem Besitz einer auf Dienstzeiten in der ehemaligen DDR beruhenden und in die Rentenversicherung übergeleiteten Versorgungsanwartschaft gesehen.

(1) Der Kläger hingegen schließt aus der Entscheidung „W-Besoldung“ auf eine aus verfassungsrechtlicher Sicht gebotene Berücksichtigung der Vordienstzeiten der Professoren. Das Besoldungsrecht könne nicht an der langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase der Habilitanden vorbeigehen („W-Besoldung“ - juris Rn. 172 a. E.)

Auch unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Judikatur ergibt sich keine Verletzung des Gleichheitssatzes.

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich, also seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG, B. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/318 - juris Rn. 39 m. w. N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt ist und deshalb als willkürlich erscheint. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet also nicht jede Differenzierung. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er als vergleichbar ansehen und an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will. Er muss seine Auswahl lediglich bezogen auf die Eigenart des konkreten Sachgebiets sachgerecht treffen. Dabei steht ihm im sozialpolitischen Bereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Zu prüfen ist daher nicht, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerfG, B. v. 4.4.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310/318 - juris Rn. 43 m. w. N.).

Die in § 12b BeamtVG geregelte Ungleichbehandlung und das Fehlen einer Binnendifferenzierung innerhalb der betroffenen Beamten sind nicht nur durch sachliche Gründe gerechtfertigt, sondern auch verhältnismäßig.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf die Entscheidung „W-Besoldung“, wonach das Besoldungsrecht nicht an der gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase vorbeigehen könne (vgl. BVerfG, B. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 - juris Rn. 172 a.E.). Denn die „lange Dauer der Qualifikationsphase“ hat bereits ihren Niederschlag bei der Beamtenbesoldung gefunden und findet sich damit reflexartig auch bei der Beamtenversorgung, da die Ruhegehaltsbezüge das zuletzt bezogene Diensteinkommen widerspiegeln. Die gleichmäßige Heranziehung aller betroffenen Beamtengruppen nach Maßgabe des § 12b BeamtVG ist im Übrigen durch nachvollziehbare sachliche Gründe gerechtfertigt. Dies gilt auch, soweit dadurch die Beamtengruppe „Professoren“, die grundsätzlich von einer bevorzugten Anrechnung ihrer Vordienstzeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG profitieren können, möglicherweise stärker belastet werden, als andere Beamtengruppen. Dem Gesetzgeber bleibt nämlich ein weiter Spielraum des Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B. v. 27.7.2010 - 2 BvR 616/09 - NVwZ 2010, 1355 - juris Rn. 7). Der hier rechtfertigende Grund liegt in dem Besitz einer auf Dienstzeiten in der ehemaligen DDR beruhenden und in die Rentenversicherung übergeleiteten rentenversicherungsrechtlichen Versorgungsanwartschaft. In der DDR war die Altersrente die alleinige Form der Altersversorgung sämtlicher Beschäftigter einschließlich derjenigen des „öffentlichen Sektors“. Die Anwartschaften aus diesem Versorgungssystem hat der Gesetzgeber über den 3. Oktober 1990 hinaus aufrechterhalten (vgl. Art. 2 und Art. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 ). Dem Träger der Rentenversicherung hat er zur Erfüllung seiner Aufgaben im Beitrittsgebiet erhebliche Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt gewährt (vgl. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt II § 5 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 ). Die lange Dauer der Qualifikationsphase findet auch in der Rentenhöhe ihren Niederschlag. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch bei Berücksichtigung der Entscheidung „W-Besoldung“ des Bundesverfassungsgerichts keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erkennen.

Anders als bei den Beamten mit einem allein vom Bundes- und Landesbeamtenrecht geprägten Werdegang, bei denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis schon wegen der dafür geltenden Höchstaltersgrenzen in der Regel nur als vorübergehende vorgesehen war und deren ruhegehaltfähige Dienstzeit deshalb zum überwiegenden Teil aus ihrer Beamtendienstzeit besteht, sollte das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, in das die nach dem 3. Oktober 1990 zu Beamten ernannten Personen mit Beginn ihres Berufslebens in der DDR eingetreten waren, den rechtlichen Rahmen für ihr gesamtes Arbeitsleben und ihren Ruhestand bilden. Dies hat u. a. zur Folge, dass viele dieser Personen, je nach Lebensalter bei dem Eintritt in das Beamtenverhältnis, eine Beamtendienstzeit nicht zu erreichen vermögen, deren Dauer zu der davor liegenden Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in einem Verhältnis steht, wie es für das auf Lebenszeit ausgerichtete Beamtenverhältnis typisch ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 - ZBR 2001, 210 - juris Rn. 25). So auch im Falle des Klägers.

(2) Der Kläger verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 (2 BvL 3/00 - BverfGE 107, 218) zur „Beamtenbesoldung Ost I“ zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten in Ost und West.

Der Kläger vermag einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz damit nicht darzulegen. Die Entscheidung war der besonderen Situation der Beamtenbesoldung in Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung Deutschlands geschuldet. Der Kläger weist darauf hin, es könnten grundsätzliche Unterschiede in der Besoldung nur gerechtfertigt sein, wenn diese übergangsweise und in sachgerechter Weise erfolgten.

Die Entscheidung lässt sich bereits deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, weil durch § 12b BeamtVG nicht hinsichtlich von „Ost“ und „West“ differenziert wird und Beamte sowohl in den alten Bundesländern als auch in dem Beitrittsgebiet durch die Anwendung der Norm betroffen sind. Wollte man dem Kläger hinsichtlich der globalen Annahme niedrigerer Lebenshaltungskosten im Beitrittsgebiet folgen, liefe das auf eine weitere Binnendifferenzierung hinaus, die vor dem Hintergrund der Intention des Gesetzgebers (Rentenüberleitung als Systementscheidung) nicht geboten wäre.

Soweit der Kläger meint, es könnten nur übergangsweise Ungleichbehandlungen gerechtfertigt sein, lässt sich das der vom Kläger angeführten Entscheidung so nicht entnehmen. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es um § 73 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434), mit dem Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands getroffen worden sind. Nach den aufgrund dieser Vorschrift erlassenen besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen erhielten Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, lediglich abgesenkte Dienstbezüge. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es der Besoldungsgesetzgeber nicht unberücksichtigt lassen darf, dass die Geltung einer ausdrücklich als solche bezeichneten Übergangsregelung nicht beliebig verlängerbar ist. Die Konzeption trage, so das Bundesverfassungsgericht („Beamtenbesoldung Ost I“ - juris Rn. 115), ihre zeitliche Begrenzung in sich. § 12b BeamtVG ist zwar nicht als Übergangsregelung konzipiert, trägt aber auch eine zeitliche Begrenzung in sich, da Beamte, auf die dieser Sachverhalt zutrifft, mit deren Eintritt in den Ruhestand, immer weniger werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung „Beamtenbesoldung Ost I“ die Aufrechterhaltung zweier verschieden hoher Besoldungen im Hinblick auf die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet als noch gerechtfertigt angesehen (vgl. juris Rn. 95). Der Kläger weist darauf hin, dass diese Argumentation in früheren Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des § 12b BeamtVG als Argument für die sachliche Differenzierung herangezogen worden sei. Im Falle des Klägers passe diese Argumentation aber nicht. Soweit sich § 12b BeamtVG nicht nur auf Beamte im Beitrittsgebiet beschränke, könne diese Argumentation nicht als sachliches Kriterium herangezogen werden. Die Regelung des § 12b BeamtVG wirke - soweit mit ihr das Ziel der Entlastung der öffentlichen Haushalte in den neuen Ländern verfolgt werde - überschießend, da hierdurch gleichzeitig Hoheitsträger des alten Bundesgebiets entlastet würden. Insoweit greife das Instrument zu kurz, wenn es auf die Leistungsfähigkeit oder auch auf die Lebenshaltungskosten in den neuen Ländern abziele.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (2 L 620/97, juris Rn. 8; nachgehend BVerwG, U. v. 16.11. 2000 - 2 C 23/99 und BVerfG, B. v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01- beide juris) darauf hingewiesen, dass auch die erheblichen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte im Zuge der Wiedervereinigung zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne auch: VG Meiningen, U. v. 5.2.1999 - 1 K 588/97 - juris Rn. 23: „Die Anrechenbarkeit aller Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR hätten für die öffentlichen Kassen zu nicht unerheblichen Steigerungen bei den Versorgungsaufwendungen geführt. Rückstellungen oder ähnliches wurden und konnten nicht gebildet werden. Die Haushalte vor allem der neuen Bundesländer hätten in eine verfassungsrechtlich nicht zu verantwortende Schieflage geraten können.“). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner nachfolgenden Entscheidung nicht mehr explizit auf die öffentlichen Haushalte, sondern auf die Systementscheidung des Gesetzgebers die Pflichtversicherungsansprüche und auch die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, abgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Leiturteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/99, BVerfGE 100, 1, juris Rn. 134 zur „Systementscheidung“ betont, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Von dieser Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ausgehend, war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, Hochschullehrern aus der ehemaligen DDR eine Alterssicherung zu gewährleisten, die der ihrer, in aller Regel verbeamteten Kollegen in den alten Bundesländern entspricht.

(3) Soweit der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung wiederholt den „Grundsatz der Doppelalimentation“ anspricht, erschließt sich das dem Senat nicht. Einen derartigen Grundsatz gibt es nicht. Vielmehr wird das Nebeneinander zwischen Besoldung und Versorgung von dem Grundsatz der Vermeidung der Doppelalimentation beherrscht. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz wiederholt unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen bestätigt (vgl. beispielsweise: U. v. 28.4.2011 - 2 C 39/09 - BVerwGE 139, 357 - juris Rn. 17). Einfachgesetzlich findet sich dieser Grundsatz beispielsweise in 55 BeamtVG, aber auch in dem hier streitgegenständlichen § 12b BeamtVG.

(4) Der Kläger meint, es liege kein sachlich rechtfertigender Grund vor, Beamte/Professoren aus dem Beitrittsgebiet bei Berufung nach dem 31.12.1991 anders zu behandeln als vor dem Stichtag. Er geht insoweit bereits von der unzutreffenden Prämisse aus, § 85 BeamtVG sei eine Stichtagsregelung für die Anwendung des § 12b BeamtVG. Dem ist nicht so. Vielmehr ist auch bei der Anwendung der Übergangsvorschriften des § 85 BeamtVG zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte die Regelung des § 12b BeamtVG anzuwenden. Für die Anwendung des § 12b BeamtVG gibt es also gerade keine Stichtagsregelung, vielmehr „griff“ die Vorschrift bereits mit ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 1994 (vgl. nunmehr auch § 85 Abs. 12 BeamtVG und dessen Begründung: Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 17/7142, S. 34).

b. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei nicht auf die unangemessene, unverhältnismäßige Benachteiligung eingegangen, die er durch die Anwendung des § 12b BeamtVG erfahren habe. Ihm werde durch die Anwendung dieser Vorschrift ein Sonderopfer auferlegt.

Der Kläger verwendet mit „Sonderopfer“ und „unangemessene, unverhältnismäßige Benachteiligung“ Begrifflichkeiten aus dem Staatshaftungsrecht und stellt damit auf den Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) ab. Der Kläger kann sich jedoch nicht auf Art. 14 GG berufen. Auch wenn öffentlich-rechtliche Ansprüche „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 GG sein können, so ist für die beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Spezialnorm des Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger finden ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, für das Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung trifft. Die Eigentumsgarantie ist auf jene Ansprüche mithin nicht anwendbar (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 69. EL 2013, Art. 14 Rn. 235).

In der Sache wendet sich der Kläger letztlich wohl gegen die aus seiner Sicht erheblichen Versorgungseinbußen. Damit kann er aber bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darlegen, weil in seiner Person die Voraussetzungen für eine Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG vorliegen. Der Dienstherr genügt in den Fällen des § 14 Abs. 4 BeamtVG seiner Alimentationspflicht durch Zahlung der Mindestversorgung (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 -, juris RN 20 m. w. N.). Der Kläger übersieht, dass es wegen des Normzwecks des § 12b BeamtVG, eine Kumulierung von zweckidentischen Leistungen zu vermeiden, auf die sich aus Rente und Versorgungsbezügen zusammensetzende Gesamtversorgung ankommt. Dieser Gesetzeszweck ist vom Bundesverfassungsgericht nicht nur im Hinblick auf die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als sachgerecht angesehen worden, sondern auch im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, B. v. 16.3. 2009 - 2 BvR 1003/08 - ZBR 2009, 381 - juris Rn. 13 bis 15).

Durch die Anwendung des § 12b BeamtVG sind Beamte umso mehr von der Regelung betroffen, je lebens- bzw. dienstälter sie in das Beamtenverhältnis getreten sind. In diesen Fällen haben sie - wie der Kläger - nur eine kurze Dienstzeit im aktiven Beamtenverhältnis verbracht, so dass dann die amts(un)abhängige Versorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG zu zahlen ist. Aus dem Alimentationscharakter der Mindestversorgung folgt zugleich, dass auch sie im Beamtenstatus „erdient“ ist und sich demgemäß nicht von der (Voll-)Versorgung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG unterscheidet (vgl. BVerwG, B. v. 14.7.2010 - 2 B 109/00 - ZBR 2011, 164 - juris Rn. 7).

c. Der Kläger wendet ein, es sprächen gewichtige Gesichtspunkte gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht ersichtlich sei, dass der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verletzt sein könnte. Die Versorgungsbezüge des Klägers seien nicht mehr amtsangemessen.

Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Dem Gesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Dabei hat der Gesetzgeber nach Art. 33 Abs. 5 GG den Alimentationsgrundsatz zu wahren, der dem Beamten - auch - eine amtsangemessene Versorgung garantiert.

In seinem Kernbestand ist die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten im Ruhestand einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, allerdings ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht. Es ist Korrelat zur Dienst- und Treuepflicht des Beamten. Zudem ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Versorgungsbezüge dem Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten Amtes zu berechnen sind. Diese Prinzipien sind von der Regelung des § 12b Abs. 1 BeamtVG nicht betroffen, da nur Zeiten ausgeschlossen werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbracht wurden (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2000 -2 C 23/99 - ZBR 2001, 210 - juris m. w. N.). Auch kann sich der Dienstherr eines Versorgungsberechtigten von der ihm obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Beamten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die ebenfalls dazu dienen, seine und seiner Familie Existenz zu sichern (BVerfG, B. v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - DVBl 2003, 1157 - juris m. w. N.).

d. Der Kläger begründet schließlich seine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit der verfassungsrechtlichen Rückwirkungsproblematik und der Angemessenheit einer Übergangsregelung.

(1) § 12b BeamtVG ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil er erst aufgrund Art. 1 Nr. 9 des BeamtVGÄndG 1993 mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 und damit nach Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis in Kraft getreten ist. Denn die Geltung des § 12b Abs. 1 BeamtVG auch für Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung Beamte geworden sind, verletzt nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Neben der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG kommt diesem Prinzip keine selbstständige Bedeutung für die Sicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu. Art. 33 Abs. 5 GG wiederum hindert den Gesetzgeber nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerfG, B. v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - DVBl 2003, 1157 m. w. N.). Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten, sind prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig. Die dem Gesetzgeber insoweit gesetzten Grenzen sind nicht überschritten. Bereits mit § 2 Nr. 6 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 22. Dezember 1992 (BGBl I S. 2427) hatte der Gesetzgeber für Beamte, die von ihrer ersten Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet oder dorthin versetzt wurden, eine dem § 12b BeamtVG entsprechende Regelung getroffen. Der am 1. Mai 1992 zum Beamten ernannte Kläger konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine entsprechende allgemeine Vorschrift in aller Zukunft unterbleiben wird (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2000 - 2 C 23.99 - DÖD 2001, 119; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.3.2014 - 14 ZB 11.2108 - juris Rn. 19).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann es gebieten, schutzwürdigem Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage durch Übergangsregelungen Rechnung zu tragen. Für § 12b BeamtVG ist für die Notwendigkeit einer Übergangsregelung nichts ersichtlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat bei unechter Rückwirkung eines Gesetzes die Notwendigkeit einer Übergangsregelung dann in Betracht gezogen, wenn die Neuregelung die bisherige Rechtsposition im Ganzen entwertet hat. Ferner hat es den Grundsätzen des Vertrauensschutzes besondere Beachtung geschenkt, wenn der von der Neuregelung Betroffene aufgrund der bisherigen Regelung Dispositionen mit langfristigen Auswirkungen getroffen hat. Mit diesen Fallkonstellationen sind die Verhältnisse des vorliegenden Falles nicht vergleichbar. Die Einzelinteressen, wie sie der Kläger für sich in Anspruch nehmen kann, zwingen deshalb nicht dazu, von Verfassungs wegen eine Übergangsregelung zu fordern. Hinzu kommt, dass die Belange des allgemeinen Wohls, die für die Neuregelung maßgebend waren, eine ausnahmslose Anwendung des neuen Rechts auf alle neuen Leistungsfälle gerechtfertigt erscheinen lassen. Insoweit kann der Hinweis des Klägers nicht überzeugen, dass als Anknüpfungspunkt für eine Übergangsregelung frühestens der 22. Dezember 1992 geeignet sei.

(2) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger nicht schutzwürdig sei, weil er aufgrund des Einigungsvertrages und des § 107a BeamtVG mit einer entsprechenden Regelung habe rechnen müssen. Jedenfalls der Hinweis auf den Einigungsvertrag trägt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Dass der Kläger dies anders sieht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 33). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vermag der Senat aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht zu erkennen.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, diese höchstrichterlich durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit). Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder nicht bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Europäischen Gerichtshofs geklärt sind (Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124 Rn. 10). Hier lässt sich die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage der Angemessenheit einer Übergangsregelung, der gerechtfertigten Ungleichbehandlung der genannten Professorengruppen ohne weiteres aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts lösen. Gleiches gilt für die Frage, ob im Rahmen der Professorenbesoldung auch die Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind.

4. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Es hat vielmehr die Ausführungen des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. So wurde das Vorbringen des Klägers zur „Schwere der Benachteiligung“ im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt. Die „Schwere der Benachteiligung“ und die Frage eines etwaigen Sonderopfers des Beklagten zog das Verwaltungsgericht durchaus in Betracht, indem es die Frage der Gleichbehandlung des Klägers mit vergleichbaren Versorgungsempfängern untersuchte und den Grundsatz der Beamtenversorgung herausstelle, dass sich der Beamte seine Altersversorgung im Beamtenverhältnis zu erdienen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsanwendung eines Verfahrensbeteiligten auch in der Sache zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebracht, dass es die Argumentation des Klägers nicht überzeugt und der Rechtsprechung der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, die die Verfassungsgemäßheit des § 12b BeamtVG bereits bestätigt hat.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwert bemisst sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I 718. Die mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013, BGBl. I 2586, zum 1. August 2013 in Kraft getretene Fassung des Gerichtskostengesetzes kommt nicht zur Anwendung, da nach der insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift in § 134 des 2. KostRMoG in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Dies gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Hier wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung unter dem 23. Januar 2012 gestellt, so dass das Gerichtskostengesetz in der Fassung vor dem 1. August 2013 Anwendung findet.

Danach beruht die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG in der Fassung der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (2-facher Jahresbetrag der Differenz des erstrebten Versorgungsbezüge: 24 x 1.613,40 €). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.