Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Juni 2015 - W 1 K 13.4

published on 16/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Juni 2015 - W 1 K 13.4
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger (geb. am …) stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2012 als Professor an der … im Dienste des Beklagten.

Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. September 2012 wurden die ihm zustehenden Versorgungsbezüge ab dem 1. Oktober 2012 auf monatlich 3.570,60 EUR festgesetzt. Ausgegangen wurde hierbei von einem gem. Art. 103 BayBeamtVG ermittelten Ruhegehaltssatz von 51,62 v. H. Die vom Kläger vor seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet aus der damaligen DDR am 17. Dezember 1985 verbrachten Zeiten im Beitrittsgebiet (Studium, Wehrdienst, Promotion, Habilitation, hauptberufliche Tätigkeit) konnten ausweislich der Begründung des Bescheides nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. Juli 2012 wurde dem Kläger unter Anrechnung von Zeiten im Beitragsgebiet eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 416,38 EUR für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 bewilligt. Durch weiteren Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 25. Oktober 2012 wurde daraufhin eine erneute Berechnung der zustehenden Versorgungsbezüge vorgenommen und wurden diese ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Oktober 2012 wiederum auf 3.570,60 EUR festgesetzt.

Der vom Kläger unter dem 19. September 2012 gegen den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. September 2012 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 5. Dezember 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem seit dem 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) - hier Art. 21 BayBeamtVG - sei eine Anrechnung der im Beitrittsgebiet verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähig rechtlich nicht möglich. Eine dem § 85 Abs. 4 BeamtVG entsprechende Übergangsregelung bestehe nicht.

Am 3. Januar 2013 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und zusammengefasst geltend machen:

Die Bescheide des Beklagten würden gegen das BayBeamtVG, den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen den im Fall des Klägers nach wie vor anwendbaren § 85 Abs. 4 BeamtVG verstoßen und auch die zwingend gebotene Ermessensausübung nicht erkennen lassen. Zu verweisen sei auf Parallelen zu einem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall sowie auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur rechtswidrigen Professorenbesoldung in Hessen, bezogen auf das Alimentationsprinzip. In Widerspruch zu den geltenden Verwaltungsvorschriften habe das Landesamt für Finanzen nicht von Amts wegen über die Berücksichtigung der fraglichen Zeiten im Beitrittsgebiet als ruhegehaltsfähige Dienstzeit entschieden. Zu Unrecht nicht als Übergangsregelung herangezogen worden sei § 85 Abs. 4 des BeamtVG. Dieses Gesetz gelte weiter, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt worden sei. Hilfsweise sei vorzutragen, dass nach der Synopse des Bayer. Finanzministeriums § 85 BeamtVG (ohne Abs. 4) durch Art. 100, 103 und 107 BayBeamtVG ersetzt würde. Der Kläger sei vom System der ehemaligen DDR politisch verfolgt worden und werde nunmehr vom Beklagten so behandelt, als habe er in der Deutschen Demokratischen Republik nicht seine wissenschaftliche und dann auch in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreiche Laufbahn als Mathematiker vorbereitet und ausgeübt. Er werde so behandelt als hätte er besonders nahe zum System der ehemaligen DDR gestanden. Feststellbar sei auch noch eine Inkonsequenz zwischen § 9 des BeamtVG und dem entsprechenden Art. 17 BayBeamtVG hinsichtlich der Berücksichtigung der vom Kläger im Sommer und Herbst 1967 abgeleisteten Zwangsarbeit im Glaswerk … … Die Rechtsauffassung der Klägerseite werde auch gestützt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Januar 2012, Az.: 2 C 49/10 sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Dresden bzw. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Vom Beklagten und auch vom Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags im Petitionsverfahren sei zu Unrecht auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2014 berücksichtigt worden; der dortige Sachverhalt sei auch auf das Versorgungsrecht der Bayerischen Landesbeamten anzuwenden. Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes werde eine Richtervorlage angeregt.

Der Kläger lässt beantragen,

Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. September 2012 bzw. vom 25. Oktober 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 aufzuheben und die Versorgungsbezüge unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu festzusetzen.

Das Landesamt für Finanzen beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Ruhensregelung im Bescheid vom 25. Oktober 2012 fehle es an einem anerkennenswerten Rechtsschutzbedürfnis. Die dem Kläger erteilte Vorwegentscheidung vom 29. Dezember 1986 und ebenso die Versorgungsauskunft des Beklagten vom 9. Dezember 2008 hätten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage gestanden. Hieraus lasse sich deshalb eine Anerkennung der Zeiten im Beitrittsgebiet nicht herleiten. Rechtsgrundlage sei das nunmehr geltende Bayerische Beamtenversorgungsgesetz. Hiernach seien Wehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet nicht ruhegehaltfähig, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sei und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt seien; dies sei beim Kläger der Fall. Gleiches gelte für Ausbildungszeiten. Aus der für den Kläger einschlägigen Übergangsregelung des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG ergebe sich nichts anderes. Bei der Nichtberücksichtigung der Zeiten im Beitrittsgebiet sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen einer fehlenden Ermessensausübung nicht erkennbar. Für eine Ermessensausübung sei kein Raum gewesen, da die Berücksichtigung der Zeiten nach Art. 18 und 22 BayBeamtVG ausgeschlossen sei. Eine Anerkennung der Zeiten im Beitrittsgebiet lasse sich auch nicht aus § 85 BeamtVG herleiten, da diese Vorschrift nicht mehr einschlägig sei. Entgegenstehendes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips durch die Regelung des Art. 21 BayBeamtVG bestehe nicht, da bereits die Vorgängerregelung in § 12b BeamtVG höchstrichterlich bestätigt worden sei. § 12b BeamtVG sei nach früherer Rechtslage nicht zum Tragen gekommen. Der Kläger habe letztlich auch nicht auf den Fortbestand der früheren Rechtslage vertrauen können. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Januar 2012 sei nicht übertragbar, da es dort um die Ermessensausübung bei der Anerkennung sog. Kann-Vordienstzeiten gehe. Der nicht berufsmäßige Wehrdienst des Klägers sei nicht anerkennungsfähig, da dieser vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet abgeleistet worden sei und dafür zusammen mit weiteren Zeiten Rentenansprüche erworben worden seien.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Höhe seiner Versorgungsbezüge. Denn die Bescheide des Landesamtes für Finanzen vom 6. September 2015/ 25. Oktober 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 5. Dezember 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Bescheide und ebenso der Einlassung des Beklagten im Klageverfahren und sieht insoweit von einer nochmaligen eigenen ausführlichen Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die von Klägerseite im Klageverfahren vorgetragenen Tatsachen und Rechtsargumente führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Der Beklagte hat die Festsetzung der Versorgungsbezüge des zum 1. Oktober 2012 in den Ruhestand getretenen Klägers zu Recht auf der Grundlage des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft befindlichen Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vorgenommen. Rechtsfehler bei der Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschriften - hier insbesondere Art. 21 BayBeamtVG bzw. Art. 103 Abs. 5 bis 7 BayBeamtVG - sind von der Klägerseite nicht vorgetragen worden und auch bei der von Amts wegen gebotenen Prüfung des Gerichts nicht erkennbar geworden. Im Einklang mit den genannten Vorschriften haben die vom Kläger in dem im Einigungsvertrag genannten Gebiet zurückgelegten Zeiten zu Recht keine Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gefunden.

Entgegen der vorgetragenen Auffassung des Klägers ist nach dem erkennbaren Willen des BayBeamtVG die Vorschrift des § 85 BeamtVG (Stand 31. August 2006) mit der dort aus Gründen des Vertrauensschutzes vorgesehenen Vergleichsberechnung der Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes für am 31. Dezember 1991 bereits vorhandene Beamte nicht als fortgeltendes Recht in das bayerische Landesrecht überführt worden. Dies folgt gesetzessystematisch schon daraus, dass das BayBeamtVG in Art. 103 Abs. 5 bis 7 eigenständige und von § 85 Abs. 4 BeamtVG inhaltlich zum Teil abweichende Übergangsregelungen für die gem. Art. 103 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG vorzunehmende Vergleichsberechnung vorsieht. Diese hat stattzufinden unter Berücksichtigung der „nach diesem Gesetz“ ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Wie bei der im Regelfall gebotenen Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG verbleibt es damit nach bayerischem Landesrecht dabei, dass Zeiten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets nur nach Maßgabe des Art. 21 BayBeamtVG Berücksichtigung finden können.

Vor diesem Hintergrund hatte das Landesamt für Finanzen gerade keine eigenständige Entscheidung von Amts wegen über die Anerkennung der Zeiten gem. Art. 17 bis Art. 20 BayBeamtVG vor der Übersiedlung des Klägers in das (damalige) Bundesgebiet zu treffen und geht damit der Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung (etwa BVerwG, U.v.26.01.2012 - 2 C 49/10 - juris) fehl.

Für die Entscheidung gleichermaßen unbehelflich ist sodann auch der in der Klagebegründung vorgenommen Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von DDR-Vordienstzeiten im Rahmen der nach § 85 Abs. 4 BeamtVG vorzunehmenden Vergleichsberechnung (BVerwG, U.v. 20.8.2014 - 2 B 49/14 - juris). Diese Entscheidung betrifft nämlich nur das bis einschließlich 21.März 2012 geltende Bundesrecht und ausschließlich bis dahin erfolgte Ruhestandsversetzungen. Auch nach Bundesrecht ist seither nach Einfügung des § 84 Abs. 12 BeamtVG im Rahmen der Vergleichsberechnung durch den Verweis auf § 12b BeamtVG die Anerkennung sogenannter DDR-Vordienstzeiten grundsätzlich nicht mehr möglich.

Soweit der Kläger einen Verstoß der geltenden Normen des BayBeamtVG gegen den in Art. 3 GG niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. gegen Art. 33 Abs. 5 GG (amtsangemessene Alimentation) rügt, ist diese Frage aus Sicht des Gerichts bereits durch die vorliegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu der mit Art. 21 BayBeamtVG letztlich inhaltsgleichen Vorschrift des § 12b BeamtVG geklärt. Diese Gerichte haben die Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung rentenrechtlich berücksichtigungsfähiger DDR-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausdrücklich bestätigt (BVerfG, B.v. 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 - juris; BVerwG, U.v. 16.11.2000 - 2 C 23/99 - juris; BayVGH, B.v. 2.4.2014 - 3 ZB 12.202 - juris).

Soweit der Kläger auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde zur Berücksichtigung von DDR-Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verweisen lässt, ist dies rechtlich ohne Bedeutung für die Festsetzung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge.

Die Klage ist damit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 12 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 12 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 12 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.