Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Feb. 2015 - W 1 K 13.1282

bei uns veröffentlicht am03.02.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3 ZB 15.543, 04.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen rechtswidriger Ablehnung des Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2014.

Der am 2. November 1948 geborene Kläger stand als Oberstudienrat im Dienste des Beklagten. Mit Ablauf des 14. Februar 2014 trat er in den Ruhestand.

Am 7. März 2013 beantragte der Kläger seine Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Schuljahres 2013/14.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 lehnte die Regierung von Unterfranken den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/14 ab. Maßgeblich für die Entscheidung sei zunächst das Vorliegen eines dienstlichen Interesses. Dieses setze einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus. Die H.-Schule habe dargelegt, dass ein Personalbedarf, der durch die Dienstleistung des Klägers gedeckt werden könnte, nicht bestehe. Zum Schulhalbjahr 2013/14, also zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den gesetzlichen Ruhestand, werde durch den Wegfall des dritten Unterrichtstages im Berufsvorbereitungsjahr ein Minderbedarf an neuen Unterrichtsstunden eintreten. Die Lehrerversorgung werde im Übrigen zu diesem Zeitpunkt u. a. durch die voraussichtliche Rückkehr einer Lehrkraft aus einer länger dauernden Erkrankung und den Einsatz einer Referendarin gedeckt sein. In der Prognose bestehe also kein Personalbedarf, der durch das Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand gedeckt werden müsse. Unabhängig davon sei nicht zu erwarten, dass ein - angenommener - Personalbedarf vom Kläger sachgerecht und in Erfüllung der Pflichten einer beamteten Lehrkraft an Berufsschulen gedeckt werden könne. Somit sei in einer Gesamtbeurteilung festzustellen, dass die Fortführung der Dienstgeschäfte nicht im dienstlichen Interesse der Schule bzw. des Beklagten liege.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 zurückgewiesen, weil ein anderweitig nicht gedeckter Personalbedarf an der H.-Schule nicht bestehe. Insoweit habe sich die Situation im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides nicht verändert. Die an der Schule erforderliche Unterrichtskapazität werde durch andere Lehrkräfte gedeckt. Auch an anderen Berufsschulen in Unterfranken bestehe kein Personalbedarf, der ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Klägers als im dienstlichen Interesse liegend erscheinen lasse; eine Versetzung lediglich für ein halbes Schuljahr, an das sich unmittelbar der Ruhestand anschließe, sei nicht sinnvoll. Der Kläger sei zudem persönlich nicht geeignet, einen Personalbedarf zu decken. Wollte man das Vorliegen eines dienstlichen Interesses anders beurteilen, wäre es jedenfalls ermessensgerecht, eine Fortsetzung des aktiven Beamtenverhältnisses abzulehnen.

II.

Mit am 27. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung ließ er ausführen, die Sonderregelung des Art. 62 Satz 2 BayBG, wonach Lehrkräfte jeweils zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das Pensionsalter erreichten, zwingend in den regulären Ruhestand träten, verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Der Beklagte habe die lange Berufserfahrung des Klägers im Schuldienst überhaupt nicht in seine Interessenabwägung einbezogen. Die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinausgeschoben werden könne, sei zumindest europarechtskonform auszulegen. An die Darlegungslast hinsichtlich des dienstlichen Interesses seien sehr hohe Anforderungen zu stellen. Zum vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Personalbedarf der Verwaltung bis zum Schuljahresende müssten substantiierte Gründe vorgetragen werden; die diesbezüglichen Behauptungen müssten sachlich nachvollziehbar seien. Im Hinblick auf die Anforderungen an die persönliche Geeignetheit dürften hingegen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Die Berufserfahrung eines Beamten und die sich hieraus ergebende fachliche Kompetenz müsse bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden. Der Umstand, dass im vorliegenden Falle im ersten Schulhalbjahr ein Personalbedarf bestanden habe, indiziere einen solchen Bedarf auch für die zweite Hälfte des Schuljahres. Diese Indizwirkung sei im Widerspruchsverfahren nicht entkräftet worden. Das Ermessen sei vor diesem Hintergrund auf Null reduziert. Zumindest müsse der Beklagte sein Ermessen erneut betätigen und hierbei die lange Berufserfahrung des Klägers angemessen gewichten.

Der Kläger beantragte:

1. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 22.07.2013 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.12.2013 erhalten hat, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 statt zu geben.

3. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Für den Beklagten beantragte die Regierung von Unterfranken,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des Widerspruchsbescheids sowie auf das Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.

Dort hatte der Beklagte unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen ausgeführt, die gesetzlichen Rechtsgrundlagen der angegriffenen Entscheidung seien nicht unionsrechtswidrig. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf den begehrten Bescheid noch auf erneute Entscheidung. Art. 63 Abs. 2 BayBG setze noch vor einer Ermessensentscheidung das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Fortführung der Dienstgeschäfte voraus. Nach der Stellungnahme der Sachgebiete 42.1 und 42.2 der Regierung von Unterfranken vom 13. Januar 2014 könne der „fachliche Einsatz“ - also der Lehrerbedarf in den Fächern, die der Kläger unterrichten könnte - „leicht abgedeckt“ werden. Die Prognose treffe heute - weniger als einen Monat vor Beginn des strittigen zweiten Schulhalbjahres - also unverändert zu. Die diesbezüglichen anderslautenden, zudem nicht substantiierten Behauptungen des Klägers seien unzutreffend. Die Behauptung, ein Bedarf an der Diensttätigkeit des Klägers im ersten Schulhalbjahr indiziere einen solchen auch im zweiten Halbjahr, sei unzutreffend. Tatsächlich würden nicht alle Unterrichtsveranstaltungen in einer Berufsschule über das gesamte Schuljahr durchgeführt. Durch den vorgegebenen Ablauf von Ausbildungsgängen fielen zum Februar bis dahin erforderliche Wochenstunden weg. Nach der Stellungnahme der H.-Schule vom 11. Juli 2013 falle der dritte Unterrichtstag im Berufsvorbereitungsjahr weg. Unterrichtsveranstaltungen in Abschlussklassen würden an Berufsschulen ebenfalls nicht bis zum Ende des Schuljahres durchgeführt. Studienreferendarinnen und Studienreferendare würden auch zum Schulhalbjahr eingestellt bzw. für das zweite Jahr des Vorbereitungsdienstes an jeweils andere Schulen versetzt. Für diese Ausbildung würden natürlich auch Einsatzmöglichkeiten an Schulen, insbesondere der H.-Schule, benötigt, die nicht für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts von älteren Lehrkräften zur Verfügung stünden. Außerdem würden Beamtinnen und Beamte auf Probe für den Berufsschuldienst eingestellt, die ihren Vorbereitungsdienst beendet hätten. Es sei erforderlich, diesen jungen Lehrkräften eine Anstellung zu bieten, da diese andernfalls eine Beschäftigung andernorts aufnähmen oder arbeitslos blieben. Die möglichst nicht unterbrochene Fortsetzung der Unterrichtstätigkeit aus dem Widerrufs- in das Probebeamtenverhältnis liege im Interesse der Unterrichtsqualität. Auch die Sicherung der Einsatzmöglichkeiten von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die bereits seit längeren Jahren an der Schule Dienst leisteten, lasse die Fortsetzung des Einsatzes des Klägers nicht zu. Zudem komme dem Dienstherrn aufgrund seiner Personal- und Organisationshoheit insoweit ein Beurteilungsspielraum zu.

III.

Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss der Kammer vom 7. Februar 2014 (Az. W 1 E 14.38) wurde der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bis zum 31. Juli 2014 finanziell so zu stellen, als habe er bis zu diesem Zeitpunkt noch aktiv Dienst in der Besoldungsgruppe geleistet.

Nachdem der Kläger zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten sei, wolle er finanziell so gestellt werden, als ob er mit der Primärklage durchgedrungen wäre. Er habe Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der entgangenen Bezüge, weil der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er den Kläger zum Ende des Schulhalbjahres in den Ruhestand versetzt habe. Der Kläger habe auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er durch seinen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alles unternommen habe, um die Fehlentscheidung des Beklagten zu verhindern. Die Klageänderung erscheine sachdienlich, weil der Streitstoff im Vergleich zum bisherigen Rechtsstreit im Wesentlichen derselbe bleibe. Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ausgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis sei im Hinblick auf die im Wege der Klageänderung gestellten Anträge gegeben. Eine Befassung der Behörde mit dem klägerischen Begehren sei erfolgt bzw. nicht erforderlich, weil die Behörde unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass sie diesem Begehren nur entsprechen werde, wenn der Kläger in der Hauptsache obsiege. Der Beklagte habe das Vorgehen des Klägers gegen seine Versetzung in den Ruhestand stets auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Belastung des Beklagten durch ein Hinausschieben des Ruhestands erörtert und gewürdigt. Auf die Stellungnahmen des Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 20. Januar 2014 sowie im vorliegenden Verfahren vom 5. Februar 2014 werde verwiesen.

Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. W 1 E 14.38) wurde beigezogen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Dahinstehen kann, ob die Klage bereits unzulässig ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger vor Klageerhebung die Behörde nicht mit seinem nunmehrigen, auf Schadensersatz gerichteten Klagebegehren befasst hat. Denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet.

1.

Die Umstellung der am 27. Dezember 2013 erhobenen Verpflichtungsklage in eine allgemeine Leistungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 8, 11). Danach ist nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Dies ist hier der Fall, weil das ursprüngliche Klagebegehren der Verpflichtung des Beklagten zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den darauf gerichteten Antrag erledigt ist. Denn der Kläger trat gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG mit dem Ende des 1. Halbjahres des Schuljahres 2013/14, mithin am 14. Februar 2014 in den Ruhestand. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt, ohne dass es dazu eines Verwaltungsaktes bedarf. Nach Eintritt des Ruhestandes ist somit das Hinausschieben nicht mehr möglich (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 24; B. v. 30.8.2007 - 3 CE 07.2028 - juris Rn. 14).

2.

Dahinstehen kann, ob die Klage wegen fehlender vorheriger Befassung des Beklagten mit dem Schadensersatzbegehren unzulässig ist. Wurde die zuständige Behörde vor Klageerhebung bei Gericht überhaupt nicht, d. h. auch nicht im Wege eines Vorverfahrens, mit dem klägerischen Begehren befasst, so kann das Rechtsschutzinteresse und damit die Zulässigkeit der Klage fehlen (st.Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 18.6.2009 - 2 B 64/08 - juris Rn. 4). Im Falle einer auf ein Handeln des Dienstherrn ohne Verwaltungsaktscharakter gerichteten allgemeinen Leistungsklage - wie im vorliegenden Falle - bedarf es allerdings nicht stets einer vorherigen Befassung der Behörde. Dem Prozessrecht ist ein allgemeines Antragserfordernis im Sinne einer im Prozess nicht nachholbaren Sachentscheidungsvoraussetzung fremd, ansonsten liefe auch die Kostenregelung des § 156 VwGO für den Fall, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, leer (BVerwG, U. v. 28.6.2001 - 2 C 48/00 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69). Ein Antragserfordernis kann sich daher nur aus dem einschlägigen materiellen Recht ergeben. Es kann daher auch dahinstehen, ob in dem Umstand, dass der Beklagte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Absicht erklärt hat, den Kläger im Falle des Obsiegens finanziell so zu stellen, als ob sein Ruhestandseintritt auf den 31. Juli 2014 hinausgeschoben worden wäre, als Befassung mit dem nunmehrigen Schadensersatzbegehren angesehen werden kann.

3.

Die Klage ist jedenfalls in der Sache nicht begründet, weil der Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

3.1

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus unionsrechtlicher Staatshaftung.

Dieser dem Unionsrecht innewohnende, aus Art. 4 Abs. 3 EUV sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitete Anspruch setzt die Verletzung einer unionsrechtlichen Norm voraus, welche die Verleihung von Rechten an Einzelne bezweckt (st.Rspr., z. B. EuGH, U. v. 19.6.2014 - Specht, C-501/12 - juris Rn. 99; U. v. 25.11.2010 - Fuß, C-429/09 - juris Rn. 45 m. w. N.). Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 78/2000/EG, hier in der Ausprägung als Verbot der Altersdiskriminierung, liegt jedoch nicht vor. Zwar stellt die starre Altersgrenze in Art. 62 Satz 2 BayBG eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar, die in den Anwendungsbereich der o.g. Richtlinienvorschrift fällt (BayVGH, B. v. 1.7.2014 - 6 CE 14.1024 - juris Rn. 7). Sie ist jedoch zur Verfolgung legitimer Ziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 78/2000/EG gerechtfertigt sowie zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen (vgl. BayVGH a. a. O., Rn. 7 ff.; VG München, B. v. 17.4.2014 - M 5 E 14.1292 - juris Rn. 19; jeweils zur vergleichbaren Regelung des § 48 DRiG). Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Gründe seines Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug (VG Würzburg, B. v. 7.2.2014 - W 1 E 14.38 - juris Rn. 29 ff.), an denen es auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Neue Erkenntnisse, insbesondere neuer Sachvortrag der Beteiligten, liegen nicht vor.

3.2

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.1998 - 2 C 29/97 - juris Rn. 17; U. v. 25.8.1988 - 2 C 51/86 - juris Rn. 23) bzw. aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder anderen Rechtsgrundlagen.

Denn die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts mit Bescheid vom 22. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2013 war rechtmäßig. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses weder einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, noch wurde durch die angegriffenen Behördenentscheidungen sein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Denn der Beklagte hat zu Recht bereits ein dienstliches Interesse als Tatbestandsvoraussetzung der Ermessensentscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts mangels entsprechenden Personalbedarfs verneint, weshalb kein Raum für eine Ermessensausübung eröffnet war. Damit liegen auch sachliche Gründe im Sinne des § 10 AGG für die Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vor, weshalb auch ein Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG schon vom Ansatz her ausscheidet.

Zur näheren Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Gründe seines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (VG Würzburg, B. v. 7.2.2014 - W 1 E 14.38 - juris Rn. 24 ff.), an denen es auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Neue Erkenntnisse, insbesondere neuer Sachvortrag der Beteiligten, liegen nicht vor.

4.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 156


Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 48 Eintritt in den Ruhestand


(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze). (2) Der Eintr

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2014 - 6 CE 14.1024

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2014 - M 5 E 14.1292 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Juli 2018 - AN 1 K 17.01359

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. April 2014 - M 5 E 14.1292 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.258,51 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der im April 1949 geborene Antragsteller steht als Richter auf Lebenszeit im Dienst des Bundes. Nach den Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes tritt er mit dem Erreichen der für Richter seines Geburtsjahres geltenden Regelaltersgrenze von 65 Jahren und drei Monaten mit dem Ende des Monats Juli 2014 in den Ruhestand (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 DRiG). Er hat bei seinem Dienstherrn beantragt, die aktive Dienstzeit über den 31. Juli 2014 hinaus zu verlängern. Er ist der Auffassung, dass der gesetzliche Ausschluss eines Hinausschiebens des Ruhestandes eine verfassungs- und unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Der Antrag wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 und Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2014 zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn über die Regelaltersgrenze in seinem aktiven Richterverhältnis zu belassen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Klageverfahren, längstens jedoch bis zum 30. April 2017. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17. April 2014 als unbegründet abgelehnt.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiter. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil dem Antragsteller kein sicherungsbedürftiger Anspruch darauf zusteht, über das Erreichen der für ihn nach § 48 Abs. 3 Satz 2 DRiG maßgeblichen Regelaltersgrenze hinaus in einem aktiven Richterverhältnis zu bleiben.

Die Regelaltersgrenze liegt für den 1949 geborenen Antragsteller nach § 48 Abs. 3 Satz 2 DRiG bei 65 Jahren und drei Monaten. Demnach tritt er gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 DRiG mit dem Ablauf des Juli 2014 in den Ruhestand. Ein Hinausschieben schließt § 48 Abs. 2 DRiG ausnahmslos aus. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese gesetzlichen Bestimmungen, wie sie das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verfolgten Ziels einer schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 von der Vollendung des 65. auf die des 67. Lebensjahres eingehend dargestellt hat, mit dem Bundesverfassungsrecht vereinbar sind (zur Verfassungsmäßigkeit von Altersgrenzen etwa BVerfG, B. v. 23.5.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233). Sie stehen entgegen der Ansicht der Beschwerde auch mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang. Der Bundesgesetzgeber wird durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) insbesondere nicht verpflichtet, für die Bundesrichter der von der Überleitungsregelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 DRiG betroffenen Jahrgänge die Möglichkeit vorzusehen, den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres als der „neuen“ Regelaltersgrenze hinauszuschieben, wie sie etwa das bayerische Landesrecht kennt (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayRiG).

Die gesetzliche Regelung über den Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Regelaltersgrenze nach Maßgabe des § 48 DRiG stellt zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar, die aber zur Verfolgung legitimer Ziele im Sinn des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sowie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.

Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - (NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss ein solches nationales Gesetz die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen. Die Angemessenheit und Erforderlichkeit ist nach dem EuGH nachgewiesen, wenn die gesetzliche Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel, wozu insbesondere statistische Daten gehören können, gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat. Der EuGH hat in Bezug auf die Beurteilung, welchen Grad an Genauigkeit die erforderlichen Beweismittel aufweisen müssen, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer Maßnahme verfügen, die sie für erforderlich halten. Die Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassen, die sich naturgemäß auch als falsch erweisen können und daher eine gewisse Unsicherheit bergen. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizieren und es ebenfalls nicht erlauben, das gewünschte Ergebnis als sicher zu betrachten (Rn. 81).

Unter Anwendung dieses Maßstabs ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, der nicht zuletzt auf eine wirkungsgleiche Übertragung der in der gesetzlichen Rentenversicherung getroffenen Maßnahmen abzielt (BT-Drs.. 16/7076 S. 172 und S. 113 zu § 51 BBG), die an das Alter anknüpfende Ungleichbehandlung rechtfertigt (ebenso zur starren Altersgrenze für Richter nach nordrhein-westfälischem Landesrecht OVG NW, B. v. 3.2.2012 - 1 A 882/10 - juris Rn. 8-11 m. w. N.; für beamtenrechtliche Altersgrenzen etwa HessVGH, B. v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - NVwZ 2014, 246;). Dem hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen, das es rechtfertigen könnte, den Antragsteller entgegen der nationalen Gesetzeslage vorläufig im aktiven Richterdienst zu belassen.

Die starre Altersgrenze dient der beständigen Einstellung neuer Bewerber im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, aber auch der kontinuierlichen bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung, die nur auf der Basis eines ausgewogenen Altersaufbaus der Richterschaft gewährleistet ist. Darüber hinaus werden Schwierigkeiten hinsichtlich der Prüfung und Bewertung, inwieweit die erforderliche Dienstfähigkeit im Einzelfall noch gegeben ist, sowie die ansonsten nach dem System des Dienstverhältnisses auf Lebenszeit gebotene Durchführung von Zwangspensionierungsverfahren einschließlich entsprechender Rechtsstreitigkeiten vermieden. Von einer übermäßigen Beeinträchtigung der Betroffenen, wie sie der EuGH für eine plötzliche und erhebliche Senkung der Altersgrenze (von 70 auf 62 Jahre) für das zwingende Ausscheiden aus dem Dienst im Urteil vom 6. November 2012 (Rs C-286/12 - EuGRZ 2012, 752) erkannt hat, kann keine Rede sein. Im Gegenteil wird die Altersgrenze durch § 48 Abs. 3 Satz 2 DRiG in der durch Art. 9 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geschaffenen Fassung moderat und schrittweise von 65 auf 67 Jahre in einer Weise angehoben, die den Betroffenen ohne weiteres zumutbar ist. Mit der Entscheidung, die Regelaltersgrenze als nicht hinausschiebbare zeitliche Obergrenze für den Eintritt in den Ruhestand auszugestalten, hält sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Für eine Aushöhlung des Diskriminierungsverbots ist auch unter Berücksichtigung des in Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechts, zu arbeiten, nichts ersichtlich. Die von der Beschwerde für die Einführung einer flexiblen Altersgrenze angeführte Vermutung, dass ein erhöhtes Aufkommen an Anträgen auf ein Hinausschieben der Altersgrenze nicht zu erwarten sei, mag zutreffen oder nicht. Diesen Umstand mit Blick auf die überschaubare Anzahl von Bundesrichtern einzuordnen und zu gewichten sowie gegenüber den weiter verfolgten Zielen abzuwägen, ist allein Aufgabe des Gesetzgebers.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(6) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.