Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 K 12.864

published on 15.10.2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Okt. 2014 - 2 K 12.864
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses auf die im Zusammenhang mit der Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage der Klägerin anfallenden Investitionskosten geltend.

Die bis zur Gebietsreform im Jahr 1978 bestehende Gemeinde R. errichtete in den Jahren 1970 und 1971 für ihre gemeindliche Entwässerungsanlage eine Kläranlage, an die neben dem Ort R. auch die an der Bundesautobahn 7 (BAB 7) gelegene Autobahnrastanlage R. Wald angeschlossen wurde. Die ehemalige Gemeinde R. gehört nunmehr zur Gemeinde Hausen, der Klägerin. Da die Kläranlage im Ortsteil R. nach mehr als 40-jähriger Betriebsdauer erneuerungsbedürftig war, ließ die Klägerin eine neue Kläranlage bauen, die im Frühjahr 2013 in Betrieb genommen wurde. Die Klägerin stützt den gegen die Beklagte gerichteten Zahlungsanspruch auf eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde R. und der „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - und der Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen m. b. H. (GfN)“ aus dem Jahr 1970 sowie eine Ergänzungsvereinbarung von 1973, die den Anschluss der Rastanlage an der BAB 7 an die gemeindliche Kläranlage mit verschiedenen Kostenregelungen zum Gegenstand hat. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1970 sieht in § 3 eine Beteiligung der (damals noch als „Autobahnbauamt N.“ firmierenden) Straßenbaubehörde an den Baukosten der Kläranlage und einzelner Zuleitungen vor. Die Klägerin legte zusammen mit der Klageschrift Kopien der Vereinbarungen von 1970 und 1973 vor (vgl. Blatt 15-17 d. Akte). Auf den Inhalt der Vereinbarungen wird Bezug genommen. Die Klägerin gab an, über keine Originale mehr zu verfügen. Die Autobahndirektion ... legte dem Gericht eine originalunterschriebene Ausfertigung der Vereinbarung aus dem Jahr 1970 sowie eine Kopie der Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahr 1973 vor.

Im Jahr 1994 wurde die Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen mbH (GfN) in die A. AG umgewandelt, die ihrerseits 1999 formwechselnd in die A. GmbH - die Beklagte - umgewandelt wurde. Im Jahr 1998 schloss die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - mit der A. AG Konzessionsverträge betreffend die Tankstellen und Raststätten R.er Wald Ost und R.er Wald West, die das Gericht beizog. Auf den Inhalt der Konzessionsverträge wird Bezug genommen.

II.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2012, am 10. Oktober 2012 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen, erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auf der Grundlage der Sondervereinbarung von 1970/1973 - die zwischen der Klägerin und der Beklagten als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragsparteien gelte - ein Anspruch auf Zahlung des auf die Rastanlage entfallenden Investitionskostenanteils nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu. Es liege eine Regelungslücke vor. Die Parteien hätten in der Sondervereinbarung von 1970/1973 die Aufnahme einer Regelung für den Fall eines Verbrauchs der damals neu errichteten Kläranlage und die damit verbundene Notwendigkeit einer Neuerrichtung einer Kläranlage und die damit verbundene Kostenbeteiligung der Beklagten versäumt. Nach dem hypothetischen Parteiwillen sei vorliegend davon auszugehen, dass beide Parteien, hätten sie den Fall eines notwendig werdenden Neubaus der Kläranlage nach einer Gebrauchsdauer von 30 oder 40 Jahren bedacht, eine entsprechende Kostenbeteiligungsklausel in die Vereinbarung aufgenommen hätten. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Vorschuss auf die im Zusammenhang mit der Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage im Ortsteil R. anfallenden Investitionskosten für die Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage in Höhe von mindestens 125.000,00 EUR ab Rechtshängigkeit nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.237,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Würzburg. Es liege kein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne von § 52 Nr. 1 VwGO vor, sondern für den geltend gemachten vertraglichen Anspruch sei nach § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Bonn, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz habe, zuständig. Zudem sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Würzburg nicht die 2. Kammer, sondern die 1. Kammer zuständig, da keine beitragsrechtliche Streitigkeit vorliege.

Überdies sei die Klage auch unbegründet. Es bestünden erhebliche Zweifel am wirksamen Zustandekommen der Vereinbarungen von 1970 und 1973. Die von der Klägerin vorgelegten Kopien der Vereinbarungen seien weder optisch noch inhaltlich gleichlautend mit der von der Autobahndirektion ... vorgelegten original unterschriebenen Ausfertigung der Vereinbarung von 1970 bzw. der vorgelegten Kopie der Ergänzungsvereinbarung von 1973. Es fehle an der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung (GO). Ferner sei kein Gemeinderatsbeschluss aktenkundig, der den Bürgermeister der damaligen Gemeinde R. zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigt habe. Die Beklagte habe vorsorglich von ihrem Widerrufsrecht nach § 178 BGB Gebrauch gemacht.

Des Weiteren sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Bei den streitgegenständlichen vertraglichen Ansprüchen handle es sich um nichtrechtsnachfolgefähige Positionen. Ferner begründe die Vereinbarung von 1970/1973 keine Ansprüche gegen die Beklagte, die nicht Partei der Vereinbarung sei. Zwar verweise das Rubrum der Vereinbarung auch auf die „Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen mbH (GfN)“, jedoch würden nur Zahlungsverpflichtungen für das „Autobahnbauamt“ begründet. Dass es im Rubrum der Vereinbarung heiße, das Autobahnbauamt vertrete auch die „Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen mbH (GfN)“ ändere hieran nichts; zudem sei das Handeln des Autobahnbauamts nach der Aktenlage nicht durch eine Vollmacht der Beklagten legitimiert gewesen. Auch die Konzessionsverträge enthielten keine Regelung zur Kläranlage.

Die Vereinbarung sei ferner aus diversen Gründen - kein wirksames Satzungsrecht als Grundlage für eine wirksame abgaberechtliche Vereinbarung; Verstoß gegen das Verbot einer abschnittsweisen Kostenermittlung; Teilnichtigkeit der Regelung zum Nachweis der Betriebskosten - nichtig bzw. nichtig geworden. Zudem hätte sich die Vereinbarung mit der Inbetriebnahme der neuen Kläranlage im April 2013 erledigt. Des Weiteren habe die Klägerin selbst durch Erklärung vom 18. Juni 2007 die Vereinbarung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Außerbetriebnahme der Kläranlage gekündigt. Jedenfalls sei aber für eine ergänzende Vertragsauslegung in Bezug auf die neue Kläranlage kein Raum. Es fehle bereits an einer Regelungslücke. Zudem laufe das Begehren der Klägerin auf eine wesentliche Erweiterung des Vertragsinhalts hinaus, die nicht Gegenstand einer ergänzenden Vertragsauslegung sein könne. Ferner wäre eine etwaige vertragliche Lücke durch das Gesetzesrecht - im vorliegenden Fall das Beitragsrecht - zu schließen. Auch habe die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nach der Vereinbarung (ordnungsgemäße Ausschreibung, Rechnungslegung) von 1970/1973 nicht dargetan. Höchst vorsorglich berief sich die Beklagte zudem auf die Verjährung der geltend gemachten Forderung. Wegen der weiteren Ausführungen wird insbesondere auf den Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten vom 24. April 2014 verwiesen.

Mit Beschluss vom 5. März 2014 wurde die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Autobahndirektion ..., zum Verfahren beigeladen. Ferner wurde mit Beschluss vom 12. September 2014 der Freistaat Bayern vertreten durch die Autobahndirektion ... beigeladen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2014 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht Würzburg nach § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig. Die streitgegenständliche Vereinbarung betrifft ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis, da sie den Anschluss der Rastanlage R.er Wald an die gemeindliche Kläranlage und die in diesem Zusammenhang eingegangenen Regelungen zur Kostenbeteiligung an Bau und Betrieb der Kläranlage zum Gegenstand hat. Die Zahlungsansprüche können nicht isoliert betrachtet werden, sondern weisen einen unmittelbaren Bezug zur Anschlussfrage auf. Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist die 2. Kammer zuständig. Selbst wenn sich die streitgegenständliche Vereinbarung, die an die Stelle einer beitrags- und gebührenrechtlichen Finanzierung der Kläranlage treten sollte, nicht als beitragsrechtliche Streitigkeit im weiteren Sinne qualifizieren lassen sollte, liegt jedenfalls ein öffentlich-rechtlicher Vertrag auf dem Gebiet des Kommunalrechts (vgl. BayVGH, B. v. 5.5.2014 - 4 C 14.449 - juris öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der kommunalen Aufgabe Abwasserbeseitigung als Vertragsgegenstand) vor, das in den Zuständigkeitsbereich der 2. Kammer fällt.

2. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil sie sich gegen den falschen Beklagten richtet.

2.1 Es bestehen keine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten hinsichtlich der für die Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage anfallenden Investitionskosten auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen der damaligen Gemeinde R. und der „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - und der Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen m. b. H. (GfN)“ aus dem Jahr 1970 sowie der Ergänzung zur Vereinbarung vom 21./30. Mai 1970 aus dem Jahr 1973. Da ein Anspruch gegen die Beklagte auf Beteiligung an den Herstellungskosten für die Kläranlage bereits nach dem Inhalt der vorgenannten Verträge ausscheidet, kann dahingestellt bleiben, ob es zwischen den damaligen Vertragsparteien überhaupt zu einem wirksamen Vertragsabschluss - wie von der Beklagten bestritten - gekommen ist bzw. welche rechtlichen Auswirkungen die Inbetriebnahme der neu errichteten Kläranlage hatte.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann von vornherein nicht die Verpflichtung zur Beteiligung an den Kosten für die Abwasserbeseitigung der Verkehrsflächen der Rastanlage inklusive der Parkplätze sein, da nach Art. 34 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. d. F. d. Bek. vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) i. V. m. § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) i. d. F. d. Bek. vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), die Bundesrepublik Deutschland als Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Bundesautobahn für die Verkehrsflächen der Rastanlage einschließlich Parkplätze originär als Träger der Straßenbaulast (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - i. d. F. d. Bek. vom 28. Juni 20072007, BGBl. I S. 1206, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 20132013, BGBl. I S. 1388) hinsichtlich des anfallenden Abwassers beseitigungspflichtig ist (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand März 2014, Art. 34 Rn. 36; vgl. auch BGH, U. v. 18.7.2002 - III ZR 287/01, NVwZ 2002, 1535). Das war schon nach Art. 41 Abs. 3 BayWG (a. F.) so. Ausgenommen von der Verpflichtung des Bundes aus Art. 34 Abs. 3 BayWG ist die Abwasserbeseitigung von bebauten Grundstücken. Die Parkplätze der Rastanlage R.er Wald gehören nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zu den Bundesfernstraßen (s. Grupp in Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 1 Rn. 46). Die Entwässerungsanlagen sind Bestandteile der Straßenkörper (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) und damit Gegenstand der Straßenbaulast des Bundes. Die Gemeinde R. bzw. die jetzige Klägerin waren sonach aufgrund der Verträge von 1970/1973 für den Bund im Rahmen der Abwasserbeseitigung tätig, wobei aber die originäre Verantwortlichkeit des Bundes als Straßenbaulastträger weiter bestand und nach wie vor weiter besteht, weil sie nicht einem Dritten übertragen werden kann (Zöllner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand März 2014, Art. 34 Rn. 36).

Eine Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung für den Bau der (früheren) Kläranlage übernahm bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung von 1970 lediglich das „Autobahnbauamt“. So heißt es in § 3 der Vereinbarung mit der Überschrift „Baukosten“:

„(1) Das Autobahnbauamt beteiligt sich an den Kosten für den Bau der Kläranlage gemäß § 2 (1) im Verhältnis der eingeleiteten Abwassermenge (2000 EGW) zur Gesamtbemessung der Kläranlage (3000 EGW). Das Autobahnbauamt übernimmt also 2/3 der Baukosten für die Kläranlage und des gemeinsamen Hauptsammlers ab der Anschlussstelle der Autobahn (Schacht Nr. 115 oder Nr. 116).

(2) Das Autobahnbauamt trägt die Kosten für den Bau des Zuleitungskanals gemäß § 2 (2).

(3) Etwaige Entschädigungen an den Grundstücken Fl.Nr. 1...9 und 1...0 Gemarkung R. trägt das Autobahnbauamt. Es trägt dort auch die Kosten für etwaige Grunddienstbarkeiten, die von der Gemeinde bestellt werden.“

Dem entspricht die Regelung zur Zahlungsweise der Baukosten in § 7 Abs. 1 der Vereinbarung aus dem Jahr 1970, die lautet:

„Das Autobahnbauamt wird den gemäß § 3 (1) zu ermittelnden Kostenanteil bei Fertigstellung der Baumaßnahme zahlen. Abschlagszahlungen werden entsprechend dem Baufortschritt geleistet.“

Eine Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass das Autobahnbauamt als Staatsbehörde (vgl. BayVGH, B. v. 5.5.2014 - 4 C 14.449 - juris) die Bundesrepublik Deutschland zur anteiligen Tragung der Baukosten für die Kläranlage verpflichten wollte. Das Autobahnbauamt war Straßenbaubehörde des Freistaats Bayern im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG, wonach die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes verwalten. 1978 trat die heutige Autobahndirektion ... (vgl. Art. 62a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - i. d. F. d. Bek. vom 5. Oktober 1981, BayRS 91-1-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007, GVBl. S. 958) an die Stelle des Autobahnbauamts N. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (FStrVermG) vom 2. März 1951 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), trägt der Bund die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens. Bestandteil der Bundesfernstraßen sind nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG auch die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen im Sinne des § 15 Abs. 1 FStrG, wie beispielsweise Tankstellen und Raststätten.

Anders als bei der Hoheitsverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung wird das Land bei der Vermögensverwaltung zwar auch in eigener Zuständigkeit tätig, handelt jedoch im Namen der Bundesrepublik Deutschland, so dass allein diese Vertragspartei wird (vgl. Adami in Zeitler, BayStrwG, Stand Oktober 2013, Art. 62a Rn. 5; Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 2 Rn. 34). Dementsprechend bestimmt § 7 Abs. 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 3. Juli 1951 (AVVFStr), dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Länder den Bund unter der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung“ gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wie das auch beim Vertragsabschluss 1970 bzw. 1973 gegenüber der damaligen Gemeinde R. der Fall war. Bei Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Art wird daher allein der Bund Vertragspartei. Der Begriff der Vermögensverwaltung ist richtigerweise weit auszulegen und erfasst nicht nur die Geschäfte des Bürgerlichen Rechts, sondern auch solche der schlichten Hoheitsverwaltung wie etwa Verträge mit anderen Baulast- oder Aufgabenträgern (s. Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 2 Rn. 34). Dementsprechend findet sich auch im Rubrum des Vertrages die Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung“ vertreten durch das Autobahnbauamt. Es ist davon auszugehen, dass die Nennung des Autobahnbauamts zum Ausdruck bringen sollte, dass die Zahlungsverpflichtung allein zulasten der Bundesrepublik Deutschland begründet werden sollte, da das Autobahnbauamt als Behörde des Freistaats Bayern mangels eigener Rechtspersönlichkeit keine eigenen vertraglichen Verpflichtungen eingehen konnte. Sollte man einen Fall der Vermögensverwaltung verneinen und stattdessen einen Fall der Hoheitsverwaltung annehmen wollen, wäre allenfalls der Freistaat Bayern durch den Vertrag verpflichtet worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Autobahnbauamt die Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen m. b. H. (GfN) zur anteiligen Tragung der Baukosten verpflichten wollte, also letztlich zulasten des Gesellschaftsvermögens handeln wollte, ergeben sich schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht. Die Tatsache, dass die Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen m. b. H. im Rubrum des Vertrages genannt wird, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass diese gesamtschuldnerisch mit der Bundesrepublik Deutschland für die Herstellungskosten der Kläranlage aufkommen sollte. Abgesehen davon ist nicht nachgewiesen, dass die Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen m. b. H. wirksam durch das Autobahnbauamt vertreten worden ist. Die Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen m. b. H. wurde als Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer bzw. einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Kopie des Auszugs aus dem Handelsregisterbuch der Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen mbH, Amtsgericht Bonn, Blatt 458 d. Akte). Dass diese wiederum das Autobahnbaumt bevollmächtigt hätten, ist weder vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich.

Die Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahr 1973 regelt lediglich die Tragung der Betriebskosten und hat gerade nicht die streitgegenständlichen Herstellungskosten zum Gegenstand.

Dass die Beklagte nicht Rechtsnachfolger der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Freistaats ... ist, bedarf keiner weiteren juristischen Erläuterungen, sondern liegt ohne Weiteres auf der Hand. Zwar sieht das die Autobahndirektion in ihrem Schriftsatz vom 6. März 2014 (Bl. 261 d. Akte) anders, ohne allerdings zumindest den Versuch einer nachvollziehbaren Begründung zu unternehmen, der schon deshalb nicht gelingen könnte, weil der Bund Straßenbaulastträger bleibt (siehe bereits oben).

Traf demnach die Rechtsvorgänger der Beklagten keine Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Kosten für die ursprüngliche Kläranlage, scheidet ein Anspruch gegen die Beklagte auf Beteiligung an den für die Erneuerung der gemeindlichen Kläranlage anfallenden Investitionskosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von vornherein aus. Die Beklagte kann nicht anstelle des ursprünglichen und weiterhin existierenden Vertragspartners Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann nicht dazu führen, dass ein neuer Schuldner für die Herstellungskosten der Kläranlage geschaffen wird, selbst wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten - wie zumindest das Rubrum der Vereinbarung zum Ausdruck bringt - an dem Vertragswerk als solchem beteiligt gewesen sein sollte.

Im Übrigen fehlt es auch nach der Argumentation der Klägerin, die die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres ursprünglichen Vertragspartners ansieht, an einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung aus der Vereinbarung von 1970 und 1973. Die Klägerin hat diese mit Schreiben vom 18. Juni 2007 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Außerbetriebnahme der Kläranlage gekündigt (vgl. das von der Beklagten als Kopie vorgelegte Schreiben Blatt 494 d. Akte). Nach der Auffassung des Gerichts geht diese Kündigung, die seitens der Beklagten unter dem 11. April 2013 (vgl. Anlage B 10 zum Schriftsatz vom 24. April 2014) als wirksam angesehen wurde, jedoch von vornherein ins Leere, da sie an den falschen Adressaten gerichtet war.

2.2

Die zwischen der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - und der A.-AG im Jahr 1998 geschlossenen Konzessionsverträge betreffend die Tankstellen und Raststätten R.er Wald Ost und R.er Wald West enthalten keine Regelung zu den von der Bundesrepublik Deutschland in den Vereinbarungen von 1970/1973 mit der Gemeinde R. übernommenen Verpflichtungen. Eine mögliche Kostenbeteiligung der Beklagten an Herstellungs- und Betriebskosten der Kläranlage der Klägerin lässt sich den Konzessionsverträgen, insbesondere § 8 mit der Überschrift „Leitungen“, nicht entnehmen, was von Klägerseite auch nicht vorgebracht wurde.

§ 8 der Konzessionsverträge lautet:

„(1) Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig die Erhaltung, Änderung und Verlegung ihrer Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Kommunikationsleitungen in ihren Grundstücken. Die T. AG tritt für ihre Leitungen in alle bestehenden Vereinbarungen ein.

(2) Die Kosten der notwendigen Änderungs- und Anpassungsmaßnahmen (Folgekosten) trägt der Veranlasser. Wertverbesserungen werden ausgeglichen.

(3) Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig die Mitbenutzung ihrer Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Jede Partei trägt entsprechend dem Anteil ihrer Nutzung die künftig anfallenden Kosten.

(4) Befinden sich in dem/den Betriebsgrundstück(en) Leitungen der öffentlichen Versorgung, tritt die T. AG in alle Rechte und Pflichten der Straßenbauverwaltung aus den jeweiligen Straßenbenutzungsverträgen ein. Die Straßenbauverwaltung übergibt der T. AG eine Kopie dieser Straßenbenutzungsverträge und unterrichtet die Versorgungsunternehmen.

(5) Die Bau- und Erhaltungslast für die im beigefügten Lageplan farblich gekennzeichneten Ver- und Entsorgungseinrichtungen obliegt der T. AG. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Dienen Ver- und Entsorgungseinrichtungen Nebenbetrieben unterschiedlicher Konzessionsnehmer, obliegt die Bau- und Erhaltungslast den Konzessionsnehmern gesamtschuldnerisch.“

Die streitgegenständliche Kläranlage stellt weder eine Ver- und Entsorgungseinrichtungen im Sinne der § 8 Abs. 1 bis 3, 5, 6 der Konzessionsverträge dar noch eine Leitung der öffentlichen Versorgung nach deren § 8 Abs. 4. Vielmehr hat § 8 der Konzessionsverträge das Ver- und Entsorgungsnetz auf den Grundstücken, die dem Konzessionsvertrag unterliegen, zum Gegenstand. Dass die Ver- und Entsorgungseinrichtungen der Vertragsparteien der Konzessionsverträge gemeint sind, wird durch die Verwendung des Possessivpronomens „ihre“ deutlich (vgl. „ihrer Ver- und Entsorgungseinrichtungen“ in § 8 Abs. 1 und 3).

§ 8 Abs. 4 der Konzessionsverträge bezieht sich auf in den Betriebsgrundstücken befindliche Leitungen der öffentlichen Versorgung, also Leitungen der Strom- und Gasversorger. Die Regelung bezieht sich ausschließlich nur auf Versorgungsleitungen und nicht auf Entsorgungsleitungen. Zudem liegt die Kläranlage nicht auf den Betriebsgrundstücken. Die Kläranlage der Klägerin fällt somit schon nach dem klaren Wortlaut der Regelung nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 der Konzessionsverträge. Darüber hinaus handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen nicht um Straßenbenutzungsverträge, die die Gewährung bzw. Duldung des Gebrauchs einer Straße zum Gegenstand haben.

Die klägerische Kläranlage ist deshalb auch nicht von den farblich gekennzeichneten Ver- und Entsorgungseinrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 5 der Konzessionsverträge umfasst.

Weshalb der Bund als Straßenbaulastträger im Rahmen der Privatisierung insoweit keine Regelung auch der Entwässerung mit der Beklagten bei Abschluss der Konzessionsverträge getroffen hat, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Die in Schriftsätzen der Autobahndirektion ... enthaltene und in der mündlichen Verhandlung von deren Vertreter geäußerte Rechtsansicht, der Bund habe während des Laufs der Konzessionsverträge weder Rechte noch Pflichten verkennt - wie bereits dargelegt - die eigene Stellung als Straßenbaulastträger und vernachlässigt die sich allgemein aus Verträgen ergebenden Sorgfaltspflichten.

2.3 Auf die von der Beklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung kommt es mangels Entstehens eines Zahlungsanspruchs nicht an.

2.4 Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob - unter Berücksichtigung des vorstehenden Ergebnisses - die Beklagte derzeit überhaupt ein Anschlussrecht für die Entwässerungsanlage der Klägerin hat. Zwar gehört die Beseitigung des im Ortsgebiet anfallenden Abwassers zu den Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises einer Gemeinde (Art. 34 Abs. 1 BayWG). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Beschluss vom 5. Mai 2014 (4 C 14.449) darauf hingewiesen, dass ohne die 1970/1973 geschlossenen Verträge der Träger der Einrichtung „Rastanlage“ - mangels Einbeziehung in die gemeindliche Satzung - die vergleichsweise großen Mengen anfallenden Abwassers selbst hätte entsorgen müssen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend vom Fall „W.“ (vgl. BayVGH, U. v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - BayVBl. 2009, 179 ff.), weil ein wirksames vertragliches Anschlussrecht damit 1970/1973 allenfalls der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt worden sein könnte, nicht aber der Beklagten. Zudem bestreitet diese, dass die Verträge 1970/1973 zwischen der Klägerin und dem Bund wirksam zustande gekommen sind. Diese Frage muss aber im vorliegenden Verfahren nicht weiter geklärt werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18.07.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 287/01 Verkündet am: 18. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FStrG §§ 3, 5; Rh
published on 28.07.2014 00:00

Tenor Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.447,51 Euro. Gründe Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde auf Antrag des Beklagtenbevollmächtigt
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.447,51 Euro.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde auf Antrag des Beklagtenbevollmächtigten durch Beschluss selbstständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG), wobei die Entscheidung von dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen ist (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 war mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG kein Streitwert festgesetzt worden.

In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz eine Festgebühr bestimmt ist, sind die Wertvorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage 2006, RdNr. 9 zu § 23). Da der Antrag der Klägerin bezifferte Geldleistungen betrifft (insgesamt 127.237,56 Euro, vgl. § 39 Abs. 1 GKG), ist für das Hauptsacheverfahren deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Für Beschwerden in Rechtswegfragen, die einen bloßen Zwischenstreit betreffen, beträgt der Streit- und daher auch der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Fünftel des Wertes der Hauptsache (B. v. 10.1.2012 - 4 C 11.1060; vgl. auch OVG LSA, B.v. 18.3.2008 - 3 O 15/07 m. w. N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 287/01
Verkündet am:
18. Juli 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FStrG §§ 3, 5; RhPfKAG § 8
Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die
gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür
in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung
verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik
Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung
ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
zustehen.
Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche
Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchs-
grundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung)
beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach
öffentlichem Recht beurteilen.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -OLG Koblenz
LG Koblenz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde beseitigt durch einen Eigenbetrieb das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser. Sie schließt hierzu auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung und der ergänzenden "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser" mit den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke privatrechtliche Verträge und verlangt von ihnen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage laufende Entgelte ("Abwassergebühren").

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist Träger der Straßenbaulast für die das Gebiet der Klägerin durchquerenden Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen 260 und 261. Diese Straßenteile entwässern überwiegend in das Kanalsystem der Klägerin. Für den Großteil der Streckenabschnitte haben die Parteien gesonderte Verträge mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung des Bundes geschlossen. Das auf den restlichen Teilflächen von insgesamt 5.425 m² auftreffende Niederschlagswasser leitet die Beklagte ohne eine Vereinbarung und ohne Gegenleistung seit Jahrzehnten in die gemeindliche Abwasserkanalisation ein.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte insoweit als Eigentümer der Bundesstraßen und Straßenbaulastträger auf Zahlung eines Entgelts für die Jahre 1996 bis 1998 von 21.700 DM in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach ihren Allgemeinen Entsorgungsbedingungen sei mit der Beklagten wie mit jedem anderen Eigentümer angeschlossener Grundstücke ein Vertrag zustande gekommen, der diese zur Zahlung laufender Entgelte für die Abwasserbeseitigung nach dem Maßstab der entwässerten Flächen verpflichte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In zweiter Instanz hat sich die Klägerin hilfsweise auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung berufen und die Klageforderung aufgrund entsprechender Neuberechnung auf 22.784,31 DM erhöht. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist gesetzliche Grundlage für jedes Verlangen der Klägerin nach Zahlung eines Entgelts für die Abwasserentsorgung - sei es als öffentlich-rechtliche Gebühr, sei es als privatrechtliches Entgelt - allein das Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz (RhPfKAG in der Fassung vom 20. Juni 1995, GVBl. S. 175). Durch Satzung und Allgemeine Entsorgungsbedingungen könnten die kommunalen Gebietskörperschaften keine über das Kommunalabgabengesetz hinausgehenden Zahlungspflichten begründen. Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes lasse sich aber für Rheinland-Pfalz eine Beitragspflicht des Bundes für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigung nicht rechtfertigen. Gemäû § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG 1996 blieben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebührenund Beitragsschuldnern zugute kämen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten auûer Ansatz. Hierzu gehörten nach der Gesetzesbegründung auch die Aufwendungen für die Straûenentwässerung. Diese Kosten könnten damit weder zum Gegenstand einer Gebührenerhebung noch eines privatrechtlichen Entgelts gemacht werden.
2. Weitere privatrechtliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht) kämen nicht in Betracht. Die Abwasserentsorgung sei sowohl für die Beklagte als Straûenbaulastträger als auch für die Klägerin gemäû § 52 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz eine sich aus dem öffentlichen Recht ergebende und durch dieses bestimmte Aufgabe. Rechte und Pflichten seien daher grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Danach richte sich auch der Charakter möglicher gesetzlicher Schuldverhältnisse. Die Klägerin sei nicht befugt, deren Rechtscharakter einseitig durch Satzung zu ändern.
3. Zugunsten der Klägerin komme allerdings ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Soweit die Klägerin indes ihr Begehren hilfsweise hierauf stütze, handele es sich um eine Klageänderung gemäû § 263 ZPO, da die Voraussetzungen für einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag einen grundlegend anderen Tatsachenvortrag erforderten als für einen Anspruch aus einem privatrechtlichen Entsorgungsvertrag. Diese Klageänderung sei nicht sachdienlich. Zum einen sei sie erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden und zum anderen seien die ordentlichen Gerichte für eine Entscheidung hierüber nicht zuständig, so daû entgegen dem Wortlaut des § 17 a Abs. 5 GVG gemäû § 17 a Abs. 2 GVG einen Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht erfolgen müûte.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Der Senat versteht das Berufungsgericht so, daû es mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG nicht erst die Wirksamkeit, sondern bereits das Zustandekommen eines Vertrags über den Anschluû der streitigen Straûengrundstücke an die Abwasserbeseitigungsanlage der Klägerin und die Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers verneint. Das trifft zu. Die Klägerin kann deswegen kein vertragliches Entgelt nach ihrer Entwässerungssatzung und den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die Benutzung ihres Kanalnetzes durch die Beklagte verlangen.

a) Der Umstand allein, daû die Beklagte faktisch die Kanalisation der Klägerin für die hier nach § 5 Abs. 1 FStrG dem Bund auch hinsichtlich der Ortsdurchfahrten obliegende Straûenentwässerung in Anspruch nimmt, vermag einen Vertragsschluû nicht zu begründen. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b der bis zum Jahre 1996 geltenden Entwässerungssatzung der Klägerin vom 10. Dezember 1991 sollte zwar dafür selbst eine nur tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung genügen. Die Regeln des bürgerlichen Rechts über den Abschluû von Verträgen (§§ 145 ff. BGB), die beiderseitige Willenserklärungen der Parteien voraussetzen, stehen jedoch nicht zur Disposition der Gemeinde. Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof in einigen älteren Entscheidungen angenommen, daû Vertragsverhältnisse, etwa im Bereich sozialer Daseinsfürsorge, nicht bloû durch rechtsgeschäftlichen Vertragsschluû , sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch durch rein tatsächliches Verhalten entstehen können (sogenannte faktische Vertragsverhältnisse ; BGHZ 21, 319, 334 ff. [Parkplatz]; 23, 175, 177 f. [Versorgungsunternehmen ]; 23, 249, 261 [Hoferbfolge]; vgl. hierzu MünchKomm/Kramer, BGB, 4. Aufl., Einleitung Rn. 62 ff. vor § 241; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Ein-
führung Rn. 25 vor § 145). Der Bundesgerichtshof löst diese Fälle aber nunmehr mit rechtsgeschäftlichen Kategorien (vgl. BGHZ 95, 393, 399).

b) Ein Vertragsschluû während des streitigen Zeitraums von 1996 bis 1998 durch beiderseits schlüssiges Verhalten (s. hierzu Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - LM Nr. 2 zu § 17 a GVG = WM 1991, 1394, 1397) scheitert jedenfalls an der Bestimmung des § 8 Abs. 4 RhPfKAG und zuvor an der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a RhPfKAG vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103).
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG vom 20. Juni 1995 bleiben bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten für Benutzungsgebühren die (nicht nur unerheblichen ) Kosten für solche Leistungen auûer Ansatz, die nicht den Gebührenschuldnern zugute kommen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung gehören hierzu auch diejenigen Kostenanteile, die auf öffentliche Verkehrsanlagen entfallen und von deren Trägern zu übernehmen sind. Das war in § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a des vorausgegangenen Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 noch ausdrücklich bestimmt und sollte durch die Neufassung inhaltlich nicht geändert werden (Begründung des Regierungsentwurfs, LTDrucks. 12/5443 S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 A 11746/00 - dokumentiert bei Juris). Diese einrichtungsfremden Kosten können in Rheinland-Pfalz darum nicht Gegenstand einer Abwassergebühr der Gemeinde sein (OVG Rheinland-Pfalz aaO; ebenso Driehaus/Lichtenfeld, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 746 a für Niedersachsen und SachsenAnhalt ; anders: Jeromin in Jeromin/Prinz, Kommentar zum Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz und zum Wasserhaushaltsgesetz, § 53 LWG Rn. 7; für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998,
330, 331 ff. mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130; Driehaus /Schulte/ Wiesemann, aaO, § 6 Rn. 352 d; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Entsprechendes gilt für die von den Gemeinden gemäû § 7 Abs. 9 RhPfKAG anstelle von Benutzungsgebühren erhobenen privatrechtlichen Entgelte. Hieraus ergibt sich zugleich, daû auch auf der "Benutzerseite" keine Straûenbaulastträger (als Eigentümer angeschlossener Straûengrundstücke) stehen können (Driehaus / Lichtenfeld aaO). Weder die Beklagte noch die Klägerin konnten daher objektiv ein Interesse an einer solchen rechtlich unzulässigen Gestaltung haben. Inwieweit der Beklagten angesichts des jahrzehntelang zurückliegenden Kanalanschlusses und der seitdem ständig und widerspruchslos unentgeltlich geduldeten Einleitung des Abwassers insofern überhaupt eine entsprechende Willenserklärung und ein Erklärungsbewuûtsein unterstellt werden darf oder dieses ausnahmsweise verzichtbar wäre (vgl. dazu BGHZ 109, 171, 177), kann offenbleiben.
2. Über gesetzliche Ausgleichsansprüche der Klägerin (insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung) hat das Berufungsgericht in der Sache nur entschieden, soweit sie von der Klägerin aus Privatrecht hergeleitet wurden. Im übrigen - hinsichtlich einer Klagebegründung mit Ansprüchen wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - hat es einen anderen Streitgegenstand und eine unzulässige Klageänderung gemäû § 263 ZPO angenommen. Das verkennt den Begriff des Streitgegenstands und verletzt zugleich die in § 17 Abs. 2 GVG normierte Pflicht des Gerichts, den
Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

a) Nach der heute herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen prozeûrechtlichen Auffassung ist Gegenstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klagegrund ), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Senatsurteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503 m.w.N.). Auf die materiellrechtliche Begründung der Klage kommt es dabei regelmäûig nicht an. Der einheitliche Lebenssachverhalt wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daû unterschiedliche konkurrierende Ansprüche zu ihrer Schlüssigkeit zwangsläufig einen mehr oder weniger abweichenden Tatsachenvortrag erfordern. Mit Rücksicht hierauf ist es anerkannt, daû bei einer auf Vertragserfüllung gestützten Klage das Gericht, falls es einen (wirksamen) Vertragsschluû verneint, auch gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen hat, soweit sie an die vermeintlich vertraglich erbrachten Leistungen anknüpfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen. Selbst dann, wenn das Gericht dies übersieht, erfaût nach § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft seines klageabweisenden Urteils den gesamten prozessualen Anspruch , daher auch derartige nicht behandelte Anspruchsgrundlagen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt). So hat es das Berufungsgericht hinsichtlich weiterer privatrechtlicher Anspruchsgrundlagen zutreffend selbst gesehen, diese darum im einzelnen abgehandelt und beschieden.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es aber im Streitfall auch nicht insoweit anders, als es um öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen für die Klageforderung geht. Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt wird durch die tatsächliche Nutzung ihres Kanalnetzes seitens der Beklagten als Eigentümer und Straûenbaulastträger der Bundesstraûen gekennzeichnet. Inwieweit dieses Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht angehört oder zivilrechtlich geprägt ist, entscheidet sich aufgrund einer rechtlichen Würdigung. Die hierbei vorzunehmende rechtliche Zuordnung ändert indessen nichts an der Einheitlichkeit dieses Sachverhalts als der tatsächlichen Begründung der Klage.
Über den gesamten prozessualen Anspruch haben deshalb die zuständigen Zivilgerichte gemäû § 17 Abs. 2 GVG umfassend und abschlieûend zu urteilen.

III.

Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Weder läût sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen aufrechterhalten noch kann der Senat zugunsten der Klägerin in der Sache selbst entscheiden.
1. Gesetzliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche der Klägerin bestimmen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach öffentlichem Recht. Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Aufgabe, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Straûenbaulastträger oder der Gemeinde wahrgenommen wird; sie erfolgt daher grundsätzlich auch in den Formen des öffentlichen Rechts. Daû die Klägerin ihr Verhältnis zu den Anschluûnehmern in ihrer Entwässerungs-
satzung hier zulässigerweise privatrechtlich gestaltet hat, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang. Der Bund unterfällt mit seinen an die Abwasseranlage der Klägerin angeschlossenen Straûenflächen, wie ausgeführt, gerade nicht der Satzungsgewalt der Klägerin.
2. Als Klagegrundlage scheidet § 12 Abs. 10 RhPfLStrG aus. Die Vorschrift sieht zwar eine Beteiligung des Straûenbaulastträgers auch an den laufenden Kosten der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflächenwassers von der Fahrbahn vor, sofern die Fahrbahnentwässerung nicht in eine straûeneigene Kanalisation erfolgt. Diese landesrechtliche Regelung gilt aber nicht für die Bundesfernstraûen (§ 1 Abs. 6 RhPfLStrG). Das Klagebegehren könnten hier somit nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Ausgleich der der Beklagten durch die tatsächliche Übernahme der Abwasserbeseitigung seitens der Klägerin zugeflossenen Bereicherung (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) rechtfertigen. Zu den Voraussetzungen solcher Ansprüche hat das Berufungsgericht insgesamt nichts festgestellt. Der Senat sieht im gegenwärtigen Verfahrensstadium deswegen keinen Anlaû, hierauf näher einzugehen.
3. Bundesrecht oder das maûgebende rheinland-pfälzische Landesrecht schlieûen derartige Forderungen nicht aus.

a) Die Regelungen des Bundesfernstraûengesetzes in § 1 Abs. 4 Nr. 1 und in den §§ 3 und 4 stehen einer Belastung des Bundes mit Abwassergebühren für die Inanspruchnahme kommunaler Abwassereinrichtungen bei der Oberflächenentwässerung von Bundesstraûen nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Beschluû vom 6. März
1997 (DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130) dargelegt. Der erkennende Senat schlieût sich dem an. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier in Rede stehenden Ausgleichszahlungen auf sonstiger gesetzlicher Grundlage übertragen.

b) § 8 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 RhPfKAG entfaltet entgegen der Revisionserwiderung keine Sperrwirkung derart, daû wegen der Unzulässigkeit einer Gebührenerhebung gegenüber dem Bund als Straûenbaulastträger auch alle auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche der Gemeinde unbegründet wären. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 findet zwar das Kommunalabgabengesetz auf Aufwendungs- und Auslagenersatz entsprechende Anwendung. Diese Regelung betrifft aber nur im Zusammenhang mit Gebührentatbeständen stehende Kosten. Auûerhalb dieser Bestimmungen gelten die allgemeinen Regeln.

c) Entgegen der von der Revisionserwiderung weiterhin vertretenen Ansicht sind Kostenerstattungsansprüche der Klägerin für den hier allein streitigen Zeitraum von 1996 bis 1998 nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klägerin hat Zahlung laufender Entgelte hinsichtlich der nicht durch besondere Vereinbarungen erfaûten Teilflächen der Bundesstraûen zwar erst mit Schreiben vom 25. November 1998 und 2. Juni 1999 gefordert, nachdem sie und ihre Rechtsvorgänger die Einleitung des Abwassers in ihr Kanalsystem insoweit seit Jahrzehnten unentgeltlich geduldet hatten. Ob dieser Zeitablauf für eine Verwirkung aller - auch erst in späteren Jahren entstandener - Zahlungsansprüche ausreichen kann, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Hinzu müûten jedenfalls besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände treten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte
werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall schon deswegen, weil über eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Kostenbeteiligung an der von ihr mitgenutzten gemeindlichen Abwasserkanalisation kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte. Nach Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 2. Januar 1976 (VkBl 1976 S. 219) in der Fassung vom 2. April 1996 (VkBl 1996 S. 207; abgedruckt bei Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., Anhang B 1 und B 1 a), kann sich der Bund an den Baukosten durch Zahlung eines einmaligen Betrags beteiligen. Das haben die Parteien hier weitgehend auch vollzogen; lediglich die streitigen Teilflächen sind dabei übergangen worden. Die Beklagte hatte folglich keinen begründeten Anlaû, damit zu rechnen, die Klägerin werde ihr gesetzlich zustehende Ansprüche - welchen Inhalts auch immer - insoweit überhaupt nicht mehr geltend machen.
4. Die Revisionserwiderung stellt noch zur Überprüfung durch den Senat, ob die Beklagte für Ansprüche der Klägerin auf nichtvertraglicher Grundlage passivlegitimiert sei. Die Revisionserwiderung meint, da gemäû Art. 90 Abs. 2 GG die Verwaltungstätigkeit und insbesondere die straûenbaulichen Maûnahmen bei Bundesstraûen in den Händen der Landesbehörden lägen, könne die Klägerin mit der Oberflächenentwässerung auch nur ein Geschäft für diese geführt haben. Richtiger Beklagter sei damit, unabhängig von einem etwaigen internen Rückgriffsrecht, das Land Rheinland-Pfalz.
Dem folgt der Senat nicht. Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 FStrG Träger der Straûenbaulast für die Bundesfernstraûen und damit auch zu deren Entwässerung verpflichtet. Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungsorgane verwalten zwar die Bundesfernstraûen im Auftrage des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Den Bund trifft dabei aber gemäû § 104 a Abs. 2 GG stets die finanzielle Verantwortung (sogenannte finanzielle Baulast; vgl. Senatsbeschluû vom 19. September 1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980, 48; BVerwGE 52, 226, 229). Die Länder gehen darum bei ihrer Straûenverwaltung Zahlungspflichten zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ein, wie es auch die vorgelegten Verträge mit der Klägerin oder der Ortsgemeinde Bad E. belegen. Ferner soll der Bund Gebührenschuldner bei der Einleitung von Abwasser in die kommunale Kanalisation sein (BVerwG DVBl 1997, 1065 = NVwZ 1998, 130; OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998, 330; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Für das anstelle einer solchen Gebühr erhobene privatrechtliche Entgelt müûte dasselbe gelten, worauf der Senat beiläufig bereits in seinem Beschluû vom 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 - unter Ziffer 3 hingewiesen hat (insoweit in BGHR GVG § 13 Abwasserbeseitigung 1 nicht abgedruckt). Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. Darüber hinaus hat der Senat aber auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straûenbaulast im Zusammenhang mit dem Bau von Bundesfernstraûen für denkbar gehalten (Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 = DÖV 1978, 688 m. Anm. Püttner). Nicht anders als diese Fallgestaltungen ist die hier in Rede stehende auftragslose Geschäftsführung der Gemeinde durch tatsächliche Übernahme der Straûenentwässerung für den Bund zu behandeln. Die den Ländern dabei durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse sind dadurch gewahrt, daû sie die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit vertreten.

IV.


Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zur Hilfsbegründung der Klage die fehlenden Feststellungen nachholen kann.
Rinne Richter am Bundesgerichtshof Streck Schlick ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Rinne Kapsa Galke

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.447,51 Euro.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtswegbeschwerde auf Antrag des Beklagtenbevollmächtigten durch Beschluss selbstständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG), wobei die Entscheidung von dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen ist (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 war mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG kein Streitwert festgesetzt worden.

In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz eine Festgebühr bestimmt ist, sind die Wertvorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage 2006, RdNr. 9 zu § 23). Da der Antrag der Klägerin bezifferte Geldleistungen betrifft (insgesamt 127.237,56 Euro, vgl. § 39 Abs. 1 GKG), ist für das Hauptsacheverfahren deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Für Beschwerden in Rechtswegfragen, die einen bloßen Zwischenstreit betreffen, beträgt der Streit- und daher auch der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Fünftel des Wertes der Hauptsache (B. v. 10.1.2012 - 4 C 11.1060; vgl. auch OVG LSA, B.v. 18.3.2008 - 3 O 15/07 m. w. N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ist der Bund Träger der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen.

(2) Der Bund erhält die Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Straßenbaulast, der Benutzung der Bundesfernstraßen und der Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens ergeben.

(3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht, und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens für die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht. Er gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die 5 vom Hundert der Baukosten beträgt.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.