Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 30. September 2014 (W 7 K 14.1360) wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufforderung zur freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die angedrohte Abschiebung durch den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 30. September 2014 und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den vorgenannten Bescheid.

Der Antragsteller ist togolesischer Staatsangehöriger und reiste am 17. Mai 2009 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf Antrag vom 3. August 2009 wurde ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Besuchs eines studienvorbereitenden Deutschkurses und anschließenden Informatikstudiums bis zum 13. Februar 2010 erteilt und zuletzt zum Zweck des Studiums bis zum 15. Oktober 2013 verlängert.

Zum Sommersemester 2011 begann er ein Informatikstudium an der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM). Zum Wintersemester 2011/2012 wechselte er das Studienfach zu Elektronik an der gleichen Hochschule.

Mit Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg vom 3. September 2013 wurde der Antragsteller zur Vorlage eines aktuellen Leistungsnachweises (Aufstellung der Credit Points) aufgefordert.

Am 16. Oktober 2013 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Hierbei legte er u. a. einen Leistungsnachweis der „Université des Picardie Jules Verne“ in Amiens, Frankreich, sowie eine Studienbescheinigung des 5. Semesters Elektronik der THM vor. Er gab an, an der THM bisher keine Studienleistungen erbracht zu haben. Er habe gedacht, dass er die gesamten Prüfungen in einem Semester ablegen könne. Er beabsichtige, nach dem Bachelorabschluss noch den Masterabschluss in Deutschland zu absolvieren. In Frankreich studiere er Betriebswirtschaftslehre mit Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch). Er habe festgestellt, dass er nicht in beiden Studiengängen an den Prüfungen teilnehmen könne und er beabsichtige deshalb, zunächst das Studium in Frankreich abzuschließen. Einen französischen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums besaß er nicht.

Mit Schreiben des Landratsamts Aschaffenburg vom 31. Oktober 2013 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis angehört.

Mit Bescheid vom 30. September 2014, beim Antragstellerbevollmächtigten am 18. Dezember 2014 eingegangen, forderte das Landratsamt Aschaffenburg den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 14. Januar 2015 zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Togo oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Übernahme verpflichteten Staat angedroht. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich der Antragsteller nicht mehr rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Aufgrund seines Studiums in Frankreich, welches er 2012 aufgenommen habe, sei seine Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erloschen. Der Studienaufenthalt in Frankreich sei nicht nur vorübergehender Natur. Der Antragsteller habe selbst geäußert, nicht gleichzeitig in Deutschland und Frankreich studieren zu können. Wenn er angebe, er habe sich überwiegend in Deutschland aufgehalten, sei dies unerheblich. Aus objektiver Sicht habe er seinen Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlagert. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 16. Oktober 2013 habe deshalb keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen können, da die Aufenthaltserlaubnis vorher kraft Gesetzes erloschen sei.

Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 30. September 2014 Bezug genommen.

2. Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2014, bei Gericht am 23. Dezember 2014 eingegangen, Klage erheben (W 7 K 14.1360), über die noch nicht entschieden ist, und zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Studium des Antragstellers in Frankreich um ein Fernstudium gehandelt habe. Er habe dort nie die Vorlesungen besucht. Er habe jedes Semester die Unterlagen von der Universität per E-Mail oder Post erhalten. Zur Glaubhaftmachung wurden E-Mails zwischen dem Antragsteller und Mitarbeitern der Universität in Amiens vom 12. Januar 2014, 10. Juni 2014 und 15. April 2014 sowie ein Schreiben vom 29. Mai (Jahr nicht erkennbar) und Kopien zweier Briefumschläge vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Antragsteller sei mindestens einmal pro Semester nach Frankreich gereist, um an den Klausuren teilzunehmen. Der Aufenthalt habe nie länger als drei oder vier Tage gedauert. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlagert habe. Er habe immer in G... gewohnt. Dort sei er vom 17. Mai 2009 bis 9. September 2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 habe die HGW Hausgemeinschaft bestätigt, dass der Antragsteller vom 17. Mai 2009 bis 30. September 2014 eine Wohnung in G... gemietet habe, eine entsprechende Nutzung ergebe sich auch aus den Heizkostenabrechnungen. Seit August 2014 wohne er in K., weil er ab März 2015 das Masterstudium im Studiengang „International Management“ an der Hochschule A... aufnehmen wolle. Von 2011 bis 2014 habe er an der THM in G... studiert und immer wieder bei verschiedenen Firmen in G... gearbeitet. Auf die vorgelegten Lohnabrechnungen etc. wird Bezug genommen. Schließlich sei er weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz zu irgendeinem Zeitpunkt in Frankreich gemeldet gewesen. Im Juni 2014 habe er den Bachelorstudiengang „Wirtschaft in Kombination mit Englisch/Deutsch“ erfolgreich abgeschlossen. Schließlich könne das Ehepaar K. bestätigen, dass der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt auch 2013 und 2014 in Deutschland gehabt habe. Auf das Schreiben von Frau K. vom 4. Februar 2014 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 19. Dezember 2014, 9. Januar 2015 und 6. Februar 2015 Bezug genommen.

Der Antragsteller lässt sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 30. September 2014 (W 7 K 14.1360) anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der Begründung wurde zunächst auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland in den Jahren 2013 und 2014 nicht belegt sei. Die Lohnkostenabrechnungen stammten größtenteils aus 2012 und 2013. 2014 habe er nur im Dezember in Deutschland gearbeitet. Dass der Antragsteller an der THM keine Studienleistungen erbracht habe, spreche ebenfalls nicht für einen Aufenthalt in Deutschland. Der Mietvertrag und die Heizkostenabrechnung belegten nicht, dass sich der Antragsteller tatsächlich selbst in der Wohnung aufgehalten habe. Die Erklärung von Frau K. stelle eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 27. Januar 2015 und 19. Februar 2015 Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. Das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Dabei hat es die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 152).

Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Die Aufforderung zur freiwilligen Ausreise und die Androhung der Abschiebung erweisen sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig und der Antragsteller ist dadurch in seinen Rechten verletzt. Denn der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung nicht ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 AufenthG).

1.1. Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung nicht durch die Aufnahme des Studiums in Frankreich 2012 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist.

Unschädlich sind danach nur Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers und insbesondere seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen und zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung anzusehen sein, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Eine abstrakte Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich aber nicht benennen (vgl. nur BVerwG, U. v.11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 10 ZB 11.2156 - juris Rn. 8; Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 51 AufenthG Rn. 11 m. w. N.). Der Grund der Ausreise ist nicht vorübergehender Natur, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist demgemäß der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - juris Rn. 8 zum damaligen mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG wörtlich übereinstimmenden § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG; BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 10 ZB 11.2156 - juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller durch sein Studium in Frankreich, das seinen Angaben zufolge ein Fernstudium war, nicht aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund aus der Bundesrepublik ausgereist ist. Zwar hat er nicht nur Teile seines Studiums in Frankreich absolviert, sondern den gesamten Bachelorstudiengang „Wirtschaft in Kombination mit Englisch/Deutsch“. Hierbei ist jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller von vornherein beabsichtigte, im Anschluss an das Studium in Frankreich sein Studium an der THM fortzusetzen bzw. nach Rücksprache mit der Universität einen auf das Studium in Frankreich aufbauenden Masterstudiengang zu absolvieren, auch wenn der innere Wille des Antragstellers allein nicht maßgeblich ist. Das Studium in Frankreich und der damit zumindest zeitweise erforderliche Aufenthalt in Frankreich waren von vornherein zeitlich begrenzt. Der Auslandsaufenthalt war damit gerade nicht auf unabsehbare Zeit angelegt (vgl. BayVGH, U. v. 2.11.2010 - 10 B 09.1771 - juris Rn. 25). Bei summarischer Prüfung hatte der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt auch während seines Studiums in Frankreich durchgehend in Deutschland. Er war durchgehend einwohnermelderechtlich mit Hauptwohnsitz in G... gemeldet (vgl. BayVGH, U. v. 2.11.2010 - 10 B 09.1771 - juris Rn. 25). Ausweislich des Schreibens der HGW Hausgemeinschaft vom 2. Februar 2015 hatte der Antragsteller vom 17. Mai 2009 bis 30. September 2014 eine Wohnung in G... angemietet. Hieraus allein lässt sich nicht ableiten, dass er auch tatsächlich in G... gewohnt hat, diesem Umstand kommt aber zumindest eine starke indizielle Wirkung zu. Die Erklärung des Antragstellers, ein Fernstudium in Frankreich absolviert zu haben und lediglich zu den Prüfungen vor Ort gewesen zu sein, ist in Anbetracht der vorgelegten Korrespondenz mit der Universität in Amiens plausibel. Für weite Zeiträume der Jahre 2012 und 2013 konnte der Kläger überdies Nachweise über eine Berufstätigkeit in Deutschland vorlegen. Dass dies für 2014 nur für den Monat Dezember erfolgte, belegt nicht, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Frankreich verlagert hatte. Auch ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass er an der THM keine Prüfungsleistungen erbracht hatte. Zwar spricht vieles dafür, dass Prüfungsleistungen an der THM aufgrund des Studiums an der Universität in Amiens nicht erbracht worden sind. Der Antragsteller hat jedoch glaubhaft gemacht, dieses Studium im Wesentlichen von Deutschland aus betrieben zu haben und nur sporadisch zu Prüfungen nach Frankreich gereist zu sein. Damit ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller das Bundesgebiet nicht nur vorübergehend verlassen wollte. Sein Aufenthaltsrecht ist deshalb nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen.

Das Schreiben von Frau K. vom 4. Februar 2014 ist hingegen nicht zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts des Antragsstellers in Deutschland geeignet. Hierzu wäre die Vorlage einer Versicherung an Eides statt erforderlich.

1.2. Für ein Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ergeben sich keine Anhaltspunkte. Eine Abwesenheit des Antragstellers aus der Bundesrepublik Deutschland von mehr als sechs Monaten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

1.3. Aufgrund der Beantragung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 16. Oktober 2013 galt diese gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend. Zwar war seine Aufenthaltserlaubnis bereits am 15. Oktober 2013 abgelaufen, so dass der Antrag auf Verlängerung verspätet gestellt wurde (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 1 und 3 AufenthG). Bei summarischer Prüfung ist jedoch wegen der nur geringfügigen Fristüberschreitung von lediglich einem Tag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anzuordnen (§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG; vgl. Zeitler in HTK-AuslR, Stand: 23.1.2015, § 81 AufenthG zu Abs. 3 und 4 Rn. 57). Ein Ermessen der Behörde über die Anordnung der Fortgeltungsfiktion besteht insoweit nicht, jedenfalls wäre es aber auf Null reduziert (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: 1.5.2014, § 81 Rn. 54.3). Damit war der Antragsteller nicht ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1, 51 AufenthG).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

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(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

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(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

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Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.11.2016 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.10.2016 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes

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(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 9. März 1994 in der Bundesrepublik geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 weiter, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.). Es ist auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; II.)

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bis zum 9. März 2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 12. Januar 2000 nach § 34 Abs. 1 AufenthG zum Zweck der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen in Deutschland lebenden Eltern. § 34 Abs. 1 AufenthG, nach dem die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern sei, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil wie im Falle der Eltern des Klägers eine Niederlassungserlaubnis besitze und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebe oder im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG hätte, setze zunächst das Vorhandensein eines verlängerbaren Titels voraus. Daran fehle es jedoch, weil der bis 9. März 2010 befristete Aufenthaltstitel des Klägers nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG oder § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei. Denn mit der Aufnahme seiner Schulausbildung in der Türkei im Jahre 2004 sei der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund ausgereist. Ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund sei nicht nur dann gegeben, wenn der Ausländer das Bundesgebiet auf Dauer verlasse, sondern auch wenn dies wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr geschehe, sich der Zweck aber nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Dass der Kläger, wie er geltend mache, von vornherein die Absicht gehabt habe, nach dem Internatsbesuch in der Türkei in das Bundesgebiet zurückzukehren, stehe dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Da der Kläger die zuständige Ausländerbehörde nicht über die beabsichtigte Schulausbildung in der Türkei informiert und diese daher erst 2008 davon erfahren habe und da der Besuch des Internats sowohl ein als auch mehrere Schuljahre habe dauern können, sei es in objektiv nachprüfbarer Weise nicht absehbar gewesen, wann der Kläger in die Bundesrepublik zurückkehren werde. Nach den Gesamtumständen sei die Dauer des Auslandsaufenthalts damit unabsehbar gewesen, zumal nicht habe ausgeschlossen werden können, dass der Kläger auch seine weitere Ausbildung nach dem Erwerb des Schulabschlusses im Ausland fortsetzen werde. Die nicht nachgewiesenen Besuchsaufenthalte des Klägers in Deutschland in den Ferien und an religiösen Feiertagen jeweils vor Ablauf von sechs Monaten, der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG festgelegten Höchstgrenze, könnten das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht vermeiden.

Der Kläger macht insoweit geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Zweck des Aufenthalts in einem türkischen Internat begrenzt und beziehe sich auf einen überschaubaren Zeitraum, nämlich auf die Zeit bis zum Abschluss der Schulausbildung. Der Kläger habe bereits in der Klagebegründung vorgetragen, dass er lediglich im Rahmen seiner Ausbildung vorübergehend die Privatschule in der Türkei bis zu dem zu erwartenden Schulabschluss besuche, der ihn zum Studium in Deutschland berechtige.

Aus diesen Ausführungen ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Kläger stellt damit die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ebenso wie nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist. Unschädlich sind danach nur Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers und insbesondere seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen und zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung anzusehen sein, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Eine abstrakte Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich aber nicht benennen (vgl. BVerwG, U.v.11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16). Der Grund der Ausreise ist nicht vorübergehender Natur, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist demgemäß der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - juris Rn. 8 zum damaligen mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG wörtlich übereinstimmenden § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).

Nach diesen Maßstäben bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Abgesehen davon, dass der Besuch eines türkischen Privatgymnasiums für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit für den Kläger, der bis dahin in Deutschland gelebt und dort die Schule besucht hatte, eine wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände mit sich bringt und daher nicht mehr von einen Aufenthalt während der Schulausbildung gesprochen werden kann, der nur einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt ins Ausland verlagert, hat der Kläger mit seinem Vorbringen auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der Schulbesuch in der Türkei sei auf unabsehbare Zeit ausgerichtet gewesen. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass sich der Zweck seines Türkeiaufenthalts insofern auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, als er die Schule bis zu dem zu erwartenden Schulabschluss besuchen wolle, der ihn zu einem Studium in Deutschland berechtige. Er hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren dargelegt, auf wie viele Schuljahre die Gymnasialzeit an der von ihm besuchten Schule ausgelegt ist und wann mit dem Erreichen des Schulabschlusses zu rechnen sein wird.

Geht man danach mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, so steht dies auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs. Abgesehen davon, dass es sich bei der Entscheidung darüber, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund erfolgt ist, jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der alle objektiven Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16), unterschied sich der vom Kläger in Bezug genommene Fall (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.1998 - 10 CS 98.1692 - juris Rn. 2), in dem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Eilentscheidung eine Ausreise zu einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund angenommen hat, wesentlich von dem hier vorliegenden. Zwar hatte auch in dem genannten Fall die Antragstellerin ein Internat in der Türkei besucht. Jedoch dauerte der Schulbesuch lediglich drei Jahre und war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bereits wieder beendet (vgl. so schon im den Bruder des Klägers betreffenden Zulassungsverfahren BayVGH, B.v. 22.12.2010 - 10 ZB 10.2356). Er stellte sich daher als Aufenthalt während der Schulausbildung dar, der anders als der sich auf die gesamte Gymnasialausbildung erstreckende Auslandsaufenthalt des Klägers nur einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt ins Ausland verlagerte. Gleiches gilt, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in einem Fall verneint hat, in dem der Kläger von Anfang an vorhatte, die letzten beiden Schuljahre bis zum Abitur im Sudan zu absolvieren, und sich zu diesem Zweck ausschließlich zu den Unterrichtszeiten im Sudan und im Übrigen bei seinen Eltern im Bundesgebiet aufhielt (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2010 - 10 B 09.1771 - juris Rn. 25). Denn auch in diesem Fall war der zeitliche Rahmen des Auslandsaufenthalts von vornherein bestimmt und beschränkte sich auf einen begrenzten Ausbildungsabschnitt.

2. Der Kläger macht ferner geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe auch weiterhin eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern bestanden, die sich nach wie vor regelmäßig an ihrem Wohnsitz in Deutschland aufhielten. Auch der Kläger halte sich regelmäßig und nicht nur vernachlässigbar während der Schulferien und an religiösen Feiertagen bei seinen Eltern in Deutschland auf. Auch dieses Vorbringen begründet aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie ausgeführt, den Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG seine Entscheidung selbstständig tragend mit der Begründung verneint, es fehle an einem verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel, weil die bis 9. März 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG oder § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen gewesen sei. Auf das Vorliegen der weiteren für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Voraussetzung, dass der Kläger mit seinen Eltern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kommt es daher nicht an.

3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich nicht, soweit das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG oder nach sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes mit der Begründung verneint hat, der Zeitpunkt des Endes der Schulausbildung des Klägers sei nicht bekannt und der Kläger wolle erst danach seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet zurückverlegen. Denn mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

II. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Es ist nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass ein in dem angefochtenen Urteil aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz zu einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden tragenden Rechts- oder Tatsachensatz in der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte im Widerspruch steht (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2013 - 10 ZB 11.2349 - juris Rn. 6; B.v. 27.5.2013 - 10 ZB 11.41 - juris Rn. 3).

Zwar macht der Kläger geltend, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlassen, stehe ebenso im Widerspruch zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1998 (10 CS 98.1692) wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Zweck des Internatsaufenthalts des Klägers in der Türkei sich nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Denn der Verwaltungsgerichtshof habe in der genannten Entscheidung bei einem dreijährigen Internatsaufenthalt das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis verneint. Auch führt der Kläger aus, dass das Urteil auf dieser Abweichung beruhe, weil das Verwaltungsgericht der Klage hätte stattgeben müssen, wenn es davon ausgegangen wäre, dass es sich bei dem Internatsaufenthalt des Klägers um einen vorübergehenden Aufenthalt bis zum Schulabschluss gehandelt hätte. Der Kläger legt damit aber nicht dar, welcher vom Verwaltungsgericht aufgestellte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachensatz von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abweichen soll.

Im Übrigen steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie bereits ausgeführt, auch mit der vom Kläger genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Einklang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 9. März 1994 in der Bundesrepublik geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 weiter, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.). Es ist auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; II.)

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bis zum 9. März 2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 12. Januar 2000 nach § 34 Abs. 1 AufenthG zum Zweck der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen in Deutschland lebenden Eltern. § 34 Abs. 1 AufenthG, nach dem die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern sei, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil wie im Falle der Eltern des Klägers eine Niederlassungserlaubnis besitze und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebe oder im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG hätte, setze zunächst das Vorhandensein eines verlängerbaren Titels voraus. Daran fehle es jedoch, weil der bis 9. März 2010 befristete Aufenthaltstitel des Klägers nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG oder § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei. Denn mit der Aufnahme seiner Schulausbildung in der Türkei im Jahre 2004 sei der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund ausgereist. Ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund sei nicht nur dann gegeben, wenn der Ausländer das Bundesgebiet auf Dauer verlasse, sondern auch wenn dies wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr geschehe, sich der Zweck aber nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Dass der Kläger, wie er geltend mache, von vornherein die Absicht gehabt habe, nach dem Internatsbesuch in der Türkei in das Bundesgebiet zurückzukehren, stehe dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Da der Kläger die zuständige Ausländerbehörde nicht über die beabsichtigte Schulausbildung in der Türkei informiert und diese daher erst 2008 davon erfahren habe und da der Besuch des Internats sowohl ein als auch mehrere Schuljahre habe dauern können, sei es in objektiv nachprüfbarer Weise nicht absehbar gewesen, wann der Kläger in die Bundesrepublik zurückkehren werde. Nach den Gesamtumständen sei die Dauer des Auslandsaufenthalts damit unabsehbar gewesen, zumal nicht habe ausgeschlossen werden können, dass der Kläger auch seine weitere Ausbildung nach dem Erwerb des Schulabschlusses im Ausland fortsetzen werde. Die nicht nachgewiesenen Besuchsaufenthalte des Klägers in Deutschland in den Ferien und an religiösen Feiertagen jeweils vor Ablauf von sechs Monaten, der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG festgelegten Höchstgrenze, könnten das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht vermeiden.

Der Kläger macht insoweit geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Zweck des Aufenthalts in einem türkischen Internat begrenzt und beziehe sich auf einen überschaubaren Zeitraum, nämlich auf die Zeit bis zum Abschluss der Schulausbildung. Der Kläger habe bereits in der Klagebegründung vorgetragen, dass er lediglich im Rahmen seiner Ausbildung vorübergehend die Privatschule in der Türkei bis zu dem zu erwartenden Schulabschluss besuche, der ihn zum Studium in Deutschland berechtige.

Aus diesen Ausführungen ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Kläger stellt damit die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ebenso wie nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist. Unschädlich sind danach nur Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers und insbesondere seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen und zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung anzusehen sein, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Eine abstrakte Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich aber nicht benennen (vgl. BVerwG, U.v.11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16). Der Grund der Ausreise ist nicht vorübergehender Natur, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist demgemäß der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - juris Rn. 8 zum damaligen mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG wörtlich übereinstimmenden § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).

Nach diesen Maßstäben bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Abgesehen davon, dass der Besuch eines türkischen Privatgymnasiums für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit für den Kläger, der bis dahin in Deutschland gelebt und dort die Schule besucht hatte, eine wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände mit sich bringt und daher nicht mehr von einen Aufenthalt während der Schulausbildung gesprochen werden kann, der nur einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt ins Ausland verlagert, hat der Kläger mit seinem Vorbringen auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der Schulbesuch in der Türkei sei auf unabsehbare Zeit ausgerichtet gewesen. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass sich der Zweck seines Türkeiaufenthalts insofern auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, als er die Schule bis zu dem zu erwartenden Schulabschluss besuchen wolle, der ihn zu einem Studium in Deutschland berechtige. Er hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren dargelegt, auf wie viele Schuljahre die Gymnasialzeit an der von ihm besuchten Schule ausgelegt ist und wann mit dem Erreichen des Schulabschlusses zu rechnen sein wird.

Geht man danach mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, so steht dies auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs. Abgesehen davon, dass es sich bei der Entscheidung darüber, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund erfolgt ist, jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der alle objektiven Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16), unterschied sich der vom Kläger in Bezug genommene Fall (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.1998 - 10 CS 98.1692 - juris Rn. 2), in dem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Eilentscheidung eine Ausreise zu einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund angenommen hat, wesentlich von dem hier vorliegenden. Zwar hatte auch in dem genannten Fall die Antragstellerin ein Internat in der Türkei besucht. Jedoch dauerte der Schulbesuch lediglich drei Jahre und war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bereits wieder beendet (vgl. so schon im den Bruder des Klägers betreffenden Zulassungsverfahren BayVGH, B.v. 22.12.2010 - 10 ZB 10.2356). Er stellte sich daher als Aufenthalt während der Schulausbildung dar, der anders als der sich auf die gesamte Gymnasialausbildung erstreckende Auslandsaufenthalt des Klägers nur einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt ins Ausland verlagerte. Gleiches gilt, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in einem Fall verneint hat, in dem der Kläger von Anfang an vorhatte, die letzten beiden Schuljahre bis zum Abitur im Sudan zu absolvieren, und sich zu diesem Zweck ausschließlich zu den Unterrichtszeiten im Sudan und im Übrigen bei seinen Eltern im Bundesgebiet aufhielt (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2010 - 10 B 09.1771 - juris Rn. 25). Denn auch in diesem Fall war der zeitliche Rahmen des Auslandsaufenthalts von vornherein bestimmt und beschränkte sich auf einen begrenzten Ausbildungsabschnitt.

2. Der Kläger macht ferner geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe auch weiterhin eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern bestanden, die sich nach wie vor regelmäßig an ihrem Wohnsitz in Deutschland aufhielten. Auch der Kläger halte sich regelmäßig und nicht nur vernachlässigbar während der Schulferien und an religiösen Feiertagen bei seinen Eltern in Deutschland auf. Auch dieses Vorbringen begründet aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie ausgeführt, den Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG seine Entscheidung selbstständig tragend mit der Begründung verneint, es fehle an einem verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel, weil die bis 9. März 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG oder § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen gewesen sei. Auf das Vorliegen der weiteren für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Voraussetzung, dass der Kläger mit seinen Eltern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kommt es daher nicht an.

3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich nicht, soweit das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG oder nach sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes mit der Begründung verneint hat, der Zeitpunkt des Endes der Schulausbildung des Klägers sei nicht bekannt und der Kläger wolle erst danach seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet zurückverlegen. Denn mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

II. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Es ist nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass ein in dem angefochtenen Urteil aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz zu einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden tragenden Rechts- oder Tatsachensatz in der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte im Widerspruch steht (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2013 - 10 ZB 11.2349 - juris Rn. 6; B.v. 27.5.2013 - 10 ZB 11.41 - juris Rn. 3).

Zwar macht der Kläger geltend, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlassen, stehe ebenso im Widerspruch zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1998 (10 CS 98.1692) wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Zweck des Internatsaufenthalts des Klägers in der Türkei sich nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Denn der Verwaltungsgerichtshof habe in der genannten Entscheidung bei einem dreijährigen Internatsaufenthalt das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis verneint. Auch führt der Kläger aus, dass das Urteil auf dieser Abweichung beruhe, weil das Verwaltungsgericht der Klage hätte stattgeben müssen, wenn es davon ausgegangen wäre, dass es sich bei dem Internatsaufenthalt des Klägers um einen vorübergehenden Aufenthalt bis zum Schulabschluss gehandelt hätte. Der Kläger legt damit aber nicht dar, welcher vom Verwaltungsgericht aufgestellte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachensatz von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abweichen soll.

Im Übrigen steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie bereits ausgeführt, auch mit der vom Kläger genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Einklang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.