Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Juni 2015 - W 6 S 15.447

bei uns veröffentlicht am29.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

1. Der Antragsteller ist Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-.... Mit diesem Fahrzeug wurde am 25. Januar 2015, 3:54 Uhr, in 6... O..., B 448 Fahrtrichtung H..., die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h; die festgestellte Geschwindigkeit betrug 82 km/h (nach Toleranzabzug).

Der Antragsteller wurde als Fahrzeughalter mit Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 6. Februar 2015 angehört. Mit Antwortschreiben vom 17. Februar 2015 erklärte er, dass er den Verstoß nicht zugebe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Fahrer des Pkws gewesen sei. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel vom 19. Februar 2015 wurde die Polizeiinspektion K. beauftragt, eine Fahrerermittlung durchzuführen. Von der Polizeiinspektion K. wurden an der Halteradresse am 27. Februar 2015 zwei Brüder des Antragstellers angetroffen. Dabei zeigte sich, dass diese ebenso wie der Antragsteller und noch ein Mitarbeiter der Firma des Antragstellers, Herr ... M., einen kurz geschnittenen Vollbart tragen. Die beiden Brüder des Antragstellers gaben an, den Pkw ebenfalls zu nutzen. Daraufhin meldeten sich Herr M. und der Antragsteller telefonisch beim Sachbearbeiter der Polizeiinspektion. Beide gaben an, nicht zu wissen, ob sie zur Tatzeit Fahrer des genannten Fahrzeuges gewesen seien. Sie erklärten weiter, dass sie zur Dienststelle kommen und das Radarbild einsehen wollten. (Aktenvermerk vom 3. März 2015, Bl. 4 der Behördenakte).

Nachdem in der Folgezeit sich weder Herr M. noch der Antragsteller an die Polizeiinspektion K. gewandt hatten und die Polizeiinspektion K. erklärt hatte, dass die Fahrerermittlungen keine eindeutigen Hinweise ergeben hätten, stellte das Regierungspräsidium Kassel am 12. März 2015 beim Landratsamt K. einen Antrag auf Fahrtenbuchauflage.

Das Landratsamt K. hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 18. März 2015 zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Mit Schriftsatz vom 8. April 2015 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass sich der Antragsteller bemüht habe, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Er habe bei dem sachbearbeitenden Polizeibeamten angerufen und um Einsicht in die Radarbilder gebeten. Da er aber beruflich sehr eingespannt sei, habe die Einsichtnahme nicht sofort erfolgen können. Aber auch die Polizei habe nicht noch einmal an den Vorgang erinnert. Die Unmöglichkeit der Feststellung des zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführers sei nicht dem Antragsteller zur Last zu legen. Es seien von der Polizei nicht alle bei verständiger Würdigung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, um die Feststellung des Fahrers zu ermöglichen. So sei nicht ersichtlich, ob Herr M. oder Herr ... zu dem Vorgang befragt worden seien.

2. Mit Bescheid vom 30. April 2015 legte das Landratsamt K. dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... für die Dauer von 6 Monaten ab dem 7. Tage nach Zustellung dieses Bescheides auf (Nr. 1). Dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten wurde aufgegeben, in dem Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt, und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (Nr. 2). Im Weiteren wurde bestimmt, dass der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonstigen zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren hat (Nr. 3). Die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs gilt im Falle der Weiterveräußerung oder der Stilllegung des oben genannten Fahrzeugs für jedes an dessen Stelle tretende Fahrzeug. Das jeweilige Kennzeichen ist dem Landratsamt K. - Untere Straßenverkehrsbehörde - mitzuteilen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 bis 4 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5). Für den Fall, dass einer Verpflichtung nach Nr. 2 oder Nr. 3 zuwidergehandelt werde, wurde jeweils ein Zwangsgeld von 500,00 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Nr. 6). Der Antragsteller wurde zur Kostentragung verpflichtet. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 80,00 EUR festgesetzt, die Auslagen betragen 3,45 EUR (Nrn. 7 und 8).

Zur Begründung führte das Landratsamt K. im Wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchauflage § 31a Abs. 1 StVZO sei. Danach könne das Landratsamt gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... sei eine Verkehrsvorschrift in nennenswertem Umfang verletzt worden, ohne dass der Fahrzeugführer, der das Fahrzeug während des Verstoßes geführt habe, habe ermittelt werden können. Eine erhebliche Verletzung von Verkehrsvorschriften liege insofern vor, als mit dem Pkw eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 2 StVO begangen worden sei. Hierbei sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten worden. Hierfür sehe der Bußgeldkatalog regelmäßig eine Geldbuße von 70,00 EUR und einen Punkt im Verkehrszentralregister vor. Dies stelle einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß im Sinne des § 31a StVZO dar, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Der Fahrer habe nicht ermittelt werden können, obwohl alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen erfolgt seien. Weitere intensivere Ermittlungen erschienen aufgrund der Art des Verstoßes nicht verhältnismäßig. Ein Fahrzeugführer könne sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht auf eine Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Fahrtenbuchauflage sei auch verhältnismäßig. Der Erlass dieses Bescheides entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen geboten. Wegen der Gefahr erneuter gleichartiger Vorfälle und der Erheblichkeit des Vorfalls stehe es im öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage anzuordnen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 19, 31 und 36 BayVwZVG.

3. Am 3. Juni 2015 ließ der Antragsteller gegen den am 4. Mai 2015 zugestellten Bescheid Klage erheben (W 6 K 15.497). Bereits am 19. Mai 2015 hatte der Antragsteller im hiesigen Verfahren durch seinen Bevollmächtigten beantragen lassen,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 30. April 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie auch im Klageverfahren auf die Begründung aus dem Schriftsatz vom 8. April 2015 verweisen und darüber hinaus vortragen: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei begründet, weil das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiege. Die Gefahr, dass der Antragsteller Verkehrsverstöße begehe, dann aber nicht ermittelt werden könne und weiteres verkehrswidriges Verhalten eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bilde, sei gerade nicht gegeben, da der Antragsteller keinen Verstoß begangen habe. Die Anfechtungsklage habe Aussicht auf Erfolg. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Dieser sei insbesondere unverhältnismäßig, da er weder geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Der Antragsteller habe sich gesetzeskonform verhalten. Er habe sich darum bemüht, den Verantwortlichen zu ermitteln. Als Fahrzeugführer seien nach dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion K. noch vier weitere Personen in Betracht gekommen. Es liege hier auch kein schwerer Verstoß vor. Es handele sich vielmehr um eine schlichte Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h ohne Fremdgefährdung. Ein Fahrverbot drohe bei dieser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Dieser Verstoß werde auch nicht mit einem Punkt bewertet. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Wahl des milderen Mittels, nämlich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung sehr wohl geeignet sei, den Zweck der Maßnahme gleich zu erfüllen. Auf den weiteren Schriftsatz vom 26. Juni 2015 wird verwiesen.

4. Das Landratsamt K. beantragte für den Antragsgegner,

der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Begründung des Bescheids vom 30. April 2015 verwiesen und des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig sei, da sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, da das Landratsamt mit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mehr als gerecht geworden sei. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers sei im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um ihn zu ermitteln. Dies sei hier geschehen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt. Er habe weder weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer gegeben noch die gegenüber der Polizei angekündigte Einsicht der Radarbilder wahrgenommen. Es seien sogar weitere Ermittlungen durch die Polizeiinspektion K. angestellt worden, die sich aber letztlich nicht als erfolgversprechend erwiesen hätten. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Erlass der Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig. Die Wahl eines milderen Mittels, insbesondere die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage, sei bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung als nicht gleichermaßen geeignet anzusehen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei schon deshalb genüge getan, da die Fahrtenbuchauflage nur für die kurze Dauer von sechs Monaten ausgesprochen worden sei.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 15.497 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.

Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit von der Fahrerlaubnisbehörde getroffenen Anordnungen in Nrn. 1-4 des streitgegenständlichen Bescheids entfällt, weil diese in Nr. 5 des Bescheids die unter Nrn. 1-4 getroffene Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Nr. 6 des Bescheids vom 30. April 2015 verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet der Widerspruch bzw. die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nrn. 1-4 und 6 des Bescheids vom 30. April 2015 hat in der Sache keinen Erfolg.

2.1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B. v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.2 Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat das Landratsamt K. die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Des Weiteren bleibt darauf hinzuweisen, dass im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs in aller Regel auf das sofortige Führen eines Fahrtenbuches nicht verzichtet werden kann. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse fällt hier mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammen (vgl. OVG Saarland, B. v. 4.5.2015 - 1 B 66/15 - juris). Besondere Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass vorliegend die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist, sind nicht ersichtlich. Soweit das Landratsamt K. den Sofortvollzug mit der Gefahr begründet hat, dass hierdurch ein weiteres verkehrswidriges Verhalten und damit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verhindert werden soll, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei ist nicht entscheidend, - wie der Bevollmächtigte des Antragstellers meint - ob der Antragsteller selbst den fraglichen Verkehrsverstoß begangen hat, sondern allein, dass dies nachweislich mit dem Fahrzeug des Antragstellers geschehen ist.

2.3. Des Weiteren ergibt eine summarische Überprüfung, wie sie in einem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, dass die Klage des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Der vorliegende Antrag ist unbegründet und war abzulehnen, weil die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO die Anordnung auch auf ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge erstrecken. Nach § 31a Abs. 3 StVZO hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Die vg. tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegen hier - nach summarischer Prüfung - vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist genauso wenig ersichtlich wie ein Ermessensfehler. Im Einzelnen:

2.3.1. Der Antragsteller ist bzw. war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KT-.... Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen kann (BayVGH, B. v. 30.10.2012 - 11 ZB 12.1608 - juris). Der Antragsteller hat seine Haltereigenschaft genauso wenig in Frage gestellt, wie den Umstand, dass er als Fahrzeughalter im Fahrzeugregister eingetragen ist.

2.3.2. Mit dem genannten Fahrzeug (KT-...) wurde am 25. Januar 2015 eine Verkehrszuwiderhandlung begangen, die einen erheblichen Verkehrsverstoß darstellt und bereits bei erstmaliger Begehung eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in der Regel nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einer Geldbuße von 70,00 EUR geahndet wird (§ 24 StVG i. V. m. § 41 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i. V. m. Nr. 11.3 BKatV, Nr. 11.3.4. der Tabelle 1 hierzu) und - entgegen der Meinung des Bevollmächtigten des Antragstellers - nach dem Punktsystem gemäß § 40 FeV, Anlage 13 Nr. 3.3.2 eine Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zur Folge hat.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BverwGE 98, 227). Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Die Gruppenbildung in Anlage 13 zu § 40 FeV, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris; OVG Münster, U. v. 29.4.1999 - 8 A 699/97 - NJW 1999, 3279; OVG Schleswig, B.v 26.3.2012 - 2 LA 21/12 - juris). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt hiernach nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BverwGE 98, 227 und B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - juris; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris). Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt auch vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 16.6.2015 - 5 K 1730/15 - juris).

2.3.3. Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 25. Januar 2015 verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit trotz ausreichender Ermittlungen nicht möglich. Für die Erfüllung des Begriffs der Unmöglichkeit im Rahmen des Tatbestandes des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist es nach st. Rspr. ausreichend, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, B. v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - juris). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, B. v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Denn von den Polizeibehörden wurden - unter Berücksichtigung der Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers - die angemessenen und zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrers angestellt, die jedoch ergebnislos blieben. Im Einzelnen:

Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand, dass der Halter regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß zu befragen ist (st. Rspr., vgl. erstmals BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77/74 - NJW 1979, 1054). Eine Überschreitung der bei der Anhörung des Fahrzeughalters regelmäßig einzuhaltenden Zweiwochenfrist steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach der Rechtsprechung dann nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich war. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die ergebnislose Ermittlung nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruht, sondern etwa auf einer fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 31a StVZO, RdNr. 6). Es ist im vorliegenden Fall offen, ob die oben genannte Zweiwochenfrist eingehalten wurde. Zwar wurde dem Antragsteller am 6. Februar 2015 - und damit innerhalb der von der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist - ein Anhörungsbogen übersandt. Diese Anhörungsbogen kam jedoch erst am 17. Februar 2015 - und damit nach Ablauf der in der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist - in Rücklauf.

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, dass ihm der Anhörungsbogen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist zugegangen ist, sind nicht Erinnerungslücken des Antragstellers ursächlich für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers, sondern die nicht ausreichende und zumutbare Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung.

So hat sich der Antragsteller schon nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen. Er hat vielmehr in seiner Erklärung vom 17. Februar 2014 lediglich angegeben, dass er zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht der Führer des Pkws gewesen sei. Weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer hat der Antragsteller nicht gegeben. Auch die gegenüber der Polizeiinspektion K. zunächst zugesagte Einsicht der Radarbilder hat er nicht durchgeführt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller keinerlei Angaben zur Frage des Fahrzeugführers gemacht. All diese Umstände zeigen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Antragsteller an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mitwirken will und letztlich nicht Erinnerungslücken maßgebend sind. Hat der Antragsteller nicht in ausreichendem und zumutbarem Maße an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitgewirkt, so sind weitergehende Ermittlungen der Polizei aber nicht veranlasst.

So darf Behörde ihre Ermittlungstätigkeit grundsätzlich am Fahrzeughalter ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu seiner Mitwirkung nicht gewillt ist, und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, etwa weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst oder Familienangehörige zu belasten. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf dem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung mit Nachfrage im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen nicht zurücksendet bzw. - wie hier - keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Selbst wenn es dem Antragsteller anhand des vorgelegten Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 25.01.2012 - 1 M 200/11 - NordÖR 2012, 214; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 09.06.2011 - B 520/11 - NZV 2012, 148). Hier hat aber der Antragsteller schon - trotz einer Zusage - eine Einsichtnahme in die Radarbilder nicht vorgenommen.

Im Übrigen hat die Polizeibehörde hier - im Auftrag des Regierungspräsidiums Kassel - weitere Ermittlungen angestellt. Nachdem aber bereits die Versendung eines Anhörungsbogens, das Aufsuchen des Antragstellers durch die Polizeiinspektion K. an seinem Wohnsitz und in seiner Firma keine näheren Hinweise auf die Person des Fahrzeugführers erbracht hatten, waren weitere zeitraubende Ermittlungen der Polizei, zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei Ordnungswidrigkeitenverfahren um Massenverfahren handelt - nicht veranlasst. Da darüber hinaus das Beweisfoto aufgrund der eingeschränkten Bildqualität zur Personenidentifizierung nur eingeschränkt geeignet war und v. a. die Brüder des Antragstellers und eine weitere als Fahrer in Betracht kommende Person (Herr M.) ein ähnliches Aussehen wie der Antragsteller aufweisen (kurz geschnittener Vollbart), waren im Hinblick auf die konkret unzureichenden Einlassungen des Antragstellers und der anderen vg. Personen weitergehende zeitraubende Ermittlungen nicht veranlasst. Nichts anderes gilt für das Landratsamt K., für das - entgegen der Behauptung des Antragstellerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26. Juni 2015 - kein Anlass für neue Ermittlungen gegeben war.

2.3.4. Die Fahrtenbuchauflage ist auch (im Übrigen) nicht unverhältnismäßig und auch sonst nicht ermessensfehlerhaft.

Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

Insbesondere die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Sie ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als angemessen zu beurteilen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu ist eine gewisse Dauer des Fahrtenbuchs erforderlich. Sechs Monate dienen einer effektiven Kontrolle und stellen keine übermäßige Belastung dar.

Das Landratsamt K. hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers behauptete Ermessensfehlgebrauch, der damit begründet wird, dass in der bloßen Androhung einer Fahrtenbuchauflage ein milderes Mittel gegeben sei, das geeignet wäre, den Zweck der Maßnahme gleichermaßen zu erfüllen, liegt nicht vor. So verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat. Denn es entspricht st. Rspr., dass es für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht erforderlich ist, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - NJW 1989, 2704 - 7 B 90/89), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel ist (BayVGH, B. v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950 - juris).

2.4. Auch die weiteren getroffenen Begleitverfügungen in Nrn. 2-4 des Bescheids vom 30. April 2015 entsprechen den Vorgaben des § 31a Abs. 2 und 3 StVZO. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013). Danach schlagen bei einer Fahrtenbuchauflage 400,00 EUR je Monat zu Buche. Bei sechs Monaten kommen demnach 2.400,00 EUR zum Ansatz, die aber nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren sind, so dass letztlich ein angemessener Streitwert von 1.200,00 EUR im Sofortverfahren zugrunde zu legen war.

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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 15.497

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. August 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 550

Hauptpunkte:

Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Geschwindigkeitsverstoß; Mitwirkung des Betroffenen; Verweigerung von Angaben durch den Fahrzeughalter; Ermittlungen der Bußgeldbehörde; keine weiteren Ermittlungen der Verwaltungsbehörde; Aussageverweigerungsrecht; Zeugnisverweigerungsrecht; Dauer der Fahrtenbuchauflage von 6 Monaten verhältnismäßig; Schwere des Verstoßes (70 EUR, 1 Punkt);

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch:

Landratsamt K., K1-str...., K.

- Beklagter -

wegen Führung eines Fahrtenbuches,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, als Einzelrichter, aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. August 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

1. Der Kläger ist Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... Mit diesem Fahrzeug wurde am 25. Januar 2015, 3:54 Uhr, in O., B 448 Fahrtrichtung H., die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h; die festgestellte Geschwindigkeit betrug 82 km/h (nach Toleranzabzug).

Der Kläger wurde als Fahrzeughalter mit Schreiben des Regierungspräsidiums K2 vom 6. Februar 2015 angehört. Mit Antwortschreiben vom 17. Februar 2015 erklärte er, dass er den Verstoß nicht zugebe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Fahrer des Pkws gewesen sei. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums K2 vom 19. Februar 2015 wurde die Polizeiinspektion K. beauftragt, eine Fahrerermittlung durchzuführen. Von der Polizeiinspektion K. wurden an der Halteradresse am 27. Februar 2015 zwei Brüder des Klägers angetroffen. Dabei zeigte sich, dass diese ebenso wie der Kläger und noch ein Mitarbeiter der Firma des Klägers, Herr ..., einen kurz geschnittenen Vollbart tragen. Die beiden Brüder des Klägers gaben an, den Pkw ebenfalls zu nutzen. Daraufhin meldeten sich Herr ... und der Kläger telefonisch beim Sachbearbeiter der Polizeiinspektion. Beide gaben an, nicht zu wissen, ob sie zur Tatzeit Fahrer des genannten Fahrzeuges gewesen seien. Sie erklärten weiter, dass sie zur Dienststelle kommen und das Radarbild einsehen wollten (Aktenvermerk vom 3. 3.2015, Bl. 4 der Behördenakte).

Nachdem in der Folgezeit sich weder Herr ... noch der Kläger an die Polizeiinspektion K. gewandt hatten und die Polizeiinspektion K. erklärt hatte, dass die Fahrerermittlungen keine eindeutigen Hinweise ergeben hätten, stellte das Regierungspräsidium K2 am 12. März 2015 beim Landratsamt K. einen Antrag auf Fahrtenbuchauflage.

Das Landratsamt K. hörte den Kläger mit Schreiben vom 18. März 2015 zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Mit Schriftsatz vom 8. April 2015 teilte die Bevollmächtigte des Klägers mit, dass sich der Kläger bemüht habe, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Er habe bei dem sachbearbeitenden Polizeibeamten angerufen und um Einsicht in die Radarbilder gebeten. Da er aber beruflich sehr eingespannt sei, habe die Einsichtnahme nicht sofort erfolgen können. Aber auch die Polizei habe nicht noch einmal an den Vorgang erinnert. Die Unmöglichkeit der Feststellung des zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführers sei nicht dem Kläger zur Last zu legen. Es seien von der Polizei nicht alle bei verständiger Würdigung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, um die Feststellung des Fahrers zu ermöglichen. So sei nicht ersichtlich, ob Herr ... oder Herr ... zu dem Vorgang befragt worden seien.

2. Mit Bescheid vom 30. April 2015 legte das Landratsamt K. dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... für die Dauer von 6 Monaten ab dem 7. Tage nach Zustellung dieses Bescheides auf (Nr. 1). Dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten wurde aufgegeben, in dem Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt, und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (Nr. 2). Im Weiteren wurde bestimmt, dass der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonstigen zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren hat (Nr. 3). Die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs gilt im Falle der Weiterveräußerung oder der Stilllegung des oben genannten Fahrzeugs für jedes an dessen Stelle tretende Fahrzeug. Das jeweilige Kennzeichen ist dem Landratsamt K. - Untere Straßenverkehrsbehörde - mitzuteilen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 bis 4 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5). Für den Fall, dass einer Verpflichtung nach Nr. 2 oder Nr. 3 zuwidergehandelt werde, wurde jeweils ein Zwangsgeld von 500,00 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Nr. 6). Der Kläger wurde zur Kostentragung verpflichtet. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 80,00 EUR festgesetzt, die Auslagen betragen 3,45 EUR (Nrn. 7 und 8).

Zur Begründung führte das Landratsamt K. im Wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchauflage § 31a Abs. 1 StVZO sei. Danach könne das Landratsamt gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... sei eine Verkehrsvorschrift in nennenswertem Umfang verletzt worden, ohne dass der Fahrzeugführer, der das Fahrzeug während des Verstoßes geführt habe, habe ermittelt werden können. Eine erhebliche Verletzung von Verkehrsvorschriften liege insofern vor, als mit dem Pkw eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 2 StVO begangen worden sei. Hierbei sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten worden. Hierfür sehe der Bußgeldkatalog regelmäßig eine Geldbuße von 70,00 EUR und einen Punkt im Verkehrszentralregister vor. Dies stelle einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß im Sinne des § 31a StVZO dar, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Der Fahrer habe nicht ermittelt werden können, obwohl alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen erfolgt seien. Weitere intensivere Ermittlungen erschienen aufgrund der Art des Verstoßes nicht verhältnismäßig. Ein Fahrzeugführer könne sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht auf eine Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Fahrtenbuchauflage sei auch verhältnismäßig. Der Erlass dieses Bescheides entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 19, 31 und 36 BayVwZVG.

3. Nachdem der Kläger bereits am 19. Mai 2015 durch seine Bevollmächtigte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. April 2015 hatte stellen lassen (W 6 S 15.447), ließ er am 3. Juni 2015 gegen den am 4. Mai 2015 zugestellten Bescheid Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts K. vom 30. April 2015 aufzuheben.

Zur Begründung ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie auch im hiesigen Verfahren auf die Begründung aus dem Schriftsatz vom 8. April 2015 verweisen und darüber hinaus vortragen: Der angefochtenen Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 31a StVZO seien nicht erfüllt. Die Anordnung zur Führung des Fahrtenbuchs sei insbesondere unverhältnismäßig, da sie weder geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Der Kläger habe sich gesetzeskonform verhalten. Er habe sich darum bemüht, den Verantwortlichen zu ermitteln. Als Fahrzeugführer seien nach dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion K. noch vier weitere Personen in Betracht gekommen. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Wahl des milderen Mittels, nämlich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung sehr wohl geeignet sei, den Zweck der Maßnahme gleich zu erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass es objektiv nicht möglich gewesen wäre, den Fahrzeugführer zu ermitteln bzw. dass dies einen Aufwand erfordert hätte, lägen nicht vor. Das Landratsamt habe überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt. Die Feststellung des Fahrzeugführers wäre also möglich gewesen i. S. d. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO.

4. Das Landratsamt K. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Begründung des Bescheids vom 30. April 2015 verwiesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch rechtmäßig. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers sei im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um ihn zu ermitteln. Dies sei hier geschehen. Der Kläger habe nicht hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt. Er habe weder weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer gegeben noch die gegenüber der Polizei angekündigte Einsicht der Radarbilder wahrgenommen. Es seien sogar weitere Ermittlungen durch die Polizeiinspektion K. angestellt worden, die sich aber letztlich nicht als erfolgversprechend erwiesen hätten. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Erlass der Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig. Die Wahl eines milderen Mittels, insbesondere die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage, sei bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung als nicht gleichermaßen geeignet anzusehen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei schon deshalb genüge getan, da die Fahrtenbuchauflage nur für die kurze Dauer von sechs Monaten ausgesprochen worden sei.

5. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 29. Juni 2015 den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (W 6 S 15.447) abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Mit Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2015 ließ der Kläger vortragen, dass ihm zunächst ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO zugunsten seiner Brüder sowie ein Aussageverweigerungsrecht zugunsten seiner Person zugestanden habe; diese Rechte würden durch die Konstruktion einer Mitwirkungspflicht in diesem Verfahrensstadium umgangen. Wenn aber die Polizei bereits festgestellt habe, dass ein Mitarbeiter und zwei Brüder des Fahrzeughalters als mögliche Betroffene in Betracht kämen, so habe der Kläger alles Erforderliche getan. Denn selbst wenn er die Lichtbilder auf der Polizeiwache eingesehen hätte und zur Feststellung gelangt wäre, dass einer seiner Brüder der Fahrer gewesen wäre, hätte er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 S 15.447 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts K. vom 30. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Nr. 1 der Anordnung des Landratsamts K. vom 30. April 2015 ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Im vorliegenden Fall liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vor und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist genauso wenig ersichtlich wie ein Ermessensfehler. Im Einzelnen:

1.1. Der Kläger ist bzw. war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen kann (BayVGH, B.v. 30.10.2012 - 11 ZB 12.1608 - juris). Der Kläger hat seine Haltereigenschaft genauso wenig in Frage gestellt, wie den Umstand, dass er als Fahrzeughalter im Fahrzeugregister eingetragen ist.

1.2. Mit dem genannten Fahrzeug (KT-...) wurde am 25. Januar 2015 eine Verkehrszuwiderhandlung begangen, die einen erheblichen Verkehrsverstoß darstellt und bereits bei erstmaliger Begehung eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in der Regel nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einer Geldbuße von 70,00 EUR geahndet wird (§ 24 StVG i. V. m. § 41 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i. V. m. Nr. 11.3 BKatV, Nr. 11.3.4. der Tabelle 1 hierzu) und nach dem Punktsystem gemäß § 40 FeV, Anlage 13 Nr. 3.3.2 eine Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zur Folge hat.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227). Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Die Gruppenbildung in Anlage 13 zu § 40 FeV, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris; OVG Münster, U.v. 29.4.1999 - 8 A 699/97 - NJW 1999, 3279; OVG Schleswig, B.v 26.3.2012 - 2 LA 21/12 - juris). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt hiernach nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 und B.v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - juris; BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris). Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt auch vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann (vgl. VG Sigmaringen, B.v. 16.6.2015 - 5 K 1730/15 - juris).

1.3. Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 25. Januar 2015 verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit trotz ausreichender Ermittlungen nicht möglich.

Hierzu hat die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B.v. 29.6.2015 - W 6 S 15.447) ausgeführt:

„Für die Erfüllung des Begriffs der Unmöglichkeit im Rahmen des Tatbestandes des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist es nach st. Rspr. ausreichend, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - juris). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, B.v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Denn von den Polizeibehörden wurden - unter Berücksichtigung der Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers - die angemessenen und zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrers angestellt, die jedoch ergebnislos blieben. Im Einzelnen:

Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand, dass der Halter regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß zu befragen ist (st. Rspr., vgl. erstmals BVerwG, U.v. 13.10.1978 - VII C 77/74 - NJW 1979, 1054). Eine Überschreitung der bei der Anhörung des Fahrzeughalters regelmäßig einzuhaltenden Zweiwochenfrist steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach der Rechtsprechung dann nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich war. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die ergebnislose Ermittlung nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruht, sondern etwa auf einer fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 31a StVZO, RdNr. 6). Es ist im vorliegenden Fall offen, ob die oben genannte Zweiwochenfrist eingehalten wurde. Zwar wurde dem Antragsteller am 6. Februar 2015 - und damit innerhalb der von der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist - ein Anhörungsbogen übersandt. Diese Anhörungsbogen kam jedoch erst am 17. Februar 2015 - und damit nach Ablauf der in der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist - in Rücklauf.

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, dass ihm der Anhörungsbogen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist zugegangen ist, sind nicht Erinnerungslücken des Antragstellers ursächlich für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers, sondern die nicht ausreichende und zumutbare Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung.

So hat sich der Antragsteller schon nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen. Er hat vielmehr in seiner Erklärung vom 17. Februar 2014 lediglich angegeben, dass er zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht der Führer des Pkws gewesen sei. Weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer hat der Antragsteller nicht gegeben. Auch die gegenüber der Polizeiinspektion K. zunächst zugesagte Einsicht der Radarbilder hat er nicht durchgeführt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller keinerlei Angaben zur Frage des Fahrzeugführers gemacht. All diese Umstände zeigen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Antragsteller an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mitwirken will und letztlich nicht Erinnerungslücken maßgebend sind. Hat der Antragsteller nicht in ausreichendem und zumutbarem Maße an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitgewirkt, so sind weitergehende Ermittlungen der Polizei aber nicht veranlasst.

So darf Behörde ihre Ermittlungstätigkeit grundsätzlich am Fahrzeughalter ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu seiner Mitwirkung nicht gewillt ist, und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, etwa weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst oder Familienangehörige zu belasten. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf dem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung mit Nachfrage im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen nicht zurücksendet bzw. - wie hier - keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Selbst wenn es dem Antragsteller anhand des vorgelegten Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 25.01.2012 - 1 M 200/11 - NordÖR 2012, 214; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 09.06.2011 - B 520/11 - NZV 2012, 148). Hier hat aber der Antragsteller schon - trotz einer Zusage - eine Einsichtnahme in die Radarbilder nicht vorgenommen.

Im Übrigen hat die Polizeibehörde hier - im Auftrag des Regierungspräsidiums K2 - weitere Ermittlungen angestellt. Nachdem aber bereits die Versendung eines Anhörungsbogens, das Aufsuchen des Antragstellers durch die Polizeiinspektion K. an seinem Wohnsitz und in seiner Firma keine näheren Hinweise auf die Person des Fahrzeugführers erbracht hatten, waren weitere zeitraubende Ermittlungen der Polizei, zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei Ordnungswidrigkeitenverfahren um Massenverfahren handelt - nicht veranlasst. Da darüber hinaus das Beweisfoto aufgrund der eingeschränkten Bildqualität zur Personenidentifizierung nur eingeschränkt geeignet war und v.a. die Brüder des Antragstellers und eine weitere als Fahrer in Betracht kommende Person (Herr ...) ein ähnliches Aussehen wie der Antragsteller aufweisen (kurz geschnittener Vollbart), waren im Hinblick auf die konkret unzureichenden Einlassungen des Antragstellers und der anderen vg. Personen weitergehende zeitraubende Ermittlungen nicht veranlasst. Nichts anderes gilt für das Landratsamt K., für das - entgegen der Behauptung des Antragstellerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26. Juni 2015 - kein Anlass für neue Ermittlungen gegeben war.“

Das Gericht sieht keinen Grund von den vorgenannten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Ausführungen abzuweichen. Hieran ändert auch das Vorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 13. August 2015, wonach dem Kläger zunächst ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO zugunsten seiner Brüder sowie ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugunsten seiner Person zugestanden habe und diese Rechte durch die Konstruktion einer Mitwirkungspflicht in diesem Verfahrensstadium umgangen würden, nichts.

Denn das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht verbietet es nicht, sich durch Nennung des wahren Täters zu entlasten. Von dem Aussageverweigerungsrecht zum Schutz von Angehörigen Gebrauch zu machen, ist die freie Entscheidung des Beschuldigten (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650 - juris). So hat die Kammer - unter Bezugnahme auf die st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. B.v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - juris m. w. N.) und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B.v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; beide juris) - schon mehrfach entschieden, dass das Zeugnisverweigerungsrecht bzw. Aussageverweigerungsrecht des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO nicht entgegensteht (vgl. U.v. 27.4.2012 - W 6 K 12.159 und U.v. 23.11.2012 - W 6 K 12.87 - beide juris). Zwar ist der Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken und er kann sich - wie seine Bevollmächtigte zutreffend ausführt - gegebenenfalls auch auf ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies hindert jedoch dann nicht die Anordnung der Fahrtenbuchauflage. Denn deren Zweck besteht darin, im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten, dass Personen, die Verkehrsverstöße begehen, alsbald und ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß zunächst im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, B.v. 22.06.1995 - 11 B 7/95 - juris; BayVGH, B.v. 10.04.2006 - 11 CS 05.1980; VGH BW, B.v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - DÖV 1998, 298).

Soweit die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung bemängelt hat, dass das Landratsamt K. keinerlei weitere Ermittlungen (neben der Bußgeldbehörde) hinsichtlich der Aufklärung, wer zum fraglichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Fahrzeugführer war, angestellt hat, kann sie damit nicht durchdringen. Denn zum einen hat bereits die Bußgeldbehörde hierzu Ermittlungen angestellt, die nicht zum Erfolg führten. Zum anderen können sich - worauf schon hingewiesen wurde (s.o. S. 11) - Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser - wie hier der Kläger - die sachdienliche Mitwirkung ab, indem er noch nicht einmal die betreffenden Lichtbilder einsieht und auch sonst keinerlei Angaben macht, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. So erübrigen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel - und so auch hier - weitere Ermittlungen, wenn der Fahrzeughalter im Hinblick auf sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter oder auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge zu erkennen gibt, dass er eine Erklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - BayVBl 1983, 310; VGH BW, B.v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - DÖV 1998, 298 und U.v. 18.6.1991 - 10 S 938/91 - NJW 1992, 132).

1.4. Die Fahrtenbuchauflage ist auch (im Übrigen) nicht unverhältnismäßig und auch sonst nicht ermessensfehlerhaft. Insoweit bezieht sich das Gericht auf die folgenden Ausführungen im Beschluss vom 29. Juni 2015 im Verfahren W 6 S 15.447:

„Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

Insbesondere die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Sie ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als angemessen zu beurteilen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu ist eine gewisse Dauer des Fahrtenbuchs erforderlich. Sechs Monate dienen einer effektiven Kontrolle und stellen keine übermäßige Belastung dar.

Das Landratsamt K. hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers behauptete Ermessensfehlgebrauch, der damit begründet wird, dass in der bloßen Androhung einer Fahrtenbuchauflage ein milderes Mittel gegeben sei, das geeignet wäre, den Zweck der Maßnahme gleichermaßen zu erfüllen, liegt nicht vor. So verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat. Denn es entspricht st. Rspr., dass es für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht erforderlich ist, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist (BVerwG, B.v. 23.6.1989 - NJW 1989, 2704 - 7 B 90/89), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel ist (BayVGH, B.v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950 - juris)“.

1.5. Auch die darüber hinaus getroffenen Begleitverfügungen in Nrn. 2, 3 und 4 des Bescheids vom 30. April 2015 entsprechen den Vorgaben des § 31a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 StVZO. Die Verwaltungsbehörde kann nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO die Anordnung auch auf ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge erstrecken. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede Fahrt die in Nr. 2 des Bescheids getroffenen Daten einzutragen. Nach § 31a Abs. 3 StVZO hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bun- desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013). Danach schlagen bei einer Fahrtenbuchauflage 400,00 EUR je Monat zu Buche. Bei sechs Monaten kommen demnach 2.400,00 EUR zum Ansatz.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 15.497

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. August 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 550

Hauptpunkte:

Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Geschwindigkeitsverstoß; Mitwirkung des Betroffenen; Verweigerung von Angaben durch den Fahrzeughalter; Ermittlungen der Bußgeldbehörde; keine weiteren Ermittlungen der Verwaltungsbehörde; Aussageverweigerungsrecht; Zeugnisverweigerungsrecht; Dauer der Fahrtenbuchauflage von 6 Monaten verhältnismäßig; Schwere des Verstoßes (70 EUR, 1 Punkt);

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch:

Landratsamt K., K1-str...., K.

- Beklagter -

wegen Führung eines Fahrtenbuches,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, als Einzelrichter, aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. August 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

1. Der Kläger ist Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... Mit diesem Fahrzeug wurde am 25. Januar 2015, 3:54 Uhr, in O., B 448 Fahrtrichtung H., die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h; die festgestellte Geschwindigkeit betrug 82 km/h (nach Toleranzabzug).

Der Kläger wurde als Fahrzeughalter mit Schreiben des Regierungspräsidiums K2 vom 6. Februar 2015 angehört. Mit Antwortschreiben vom 17. Februar 2015 erklärte er, dass er den Verstoß nicht zugebe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Fahrer des Pkws gewesen sei. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums K2 vom 19. Februar 2015 wurde die Polizeiinspektion K. beauftragt, eine Fahrerermittlung durchzuführen. Von der Polizeiinspektion K. wurden an der Halteradresse am 27. Februar 2015 zwei Brüder des Klägers angetroffen. Dabei zeigte sich, dass diese ebenso wie der Kläger und noch ein Mitarbeiter der Firma des Klägers, Herr ..., einen kurz geschnittenen Vollbart tragen. Die beiden Brüder des Klägers gaben an, den Pkw ebenfalls zu nutzen. Daraufhin meldeten sich Herr ... und der Kläger telefonisch beim Sachbearbeiter der Polizeiinspektion. Beide gaben an, nicht zu wissen, ob sie zur Tatzeit Fahrer des genannten Fahrzeuges gewesen seien. Sie erklärten weiter, dass sie zur Dienststelle kommen und das Radarbild einsehen wollten (Aktenvermerk vom 3. 3.2015, Bl. 4 der Behördenakte).

Nachdem in der Folgezeit sich weder Herr ... noch der Kläger an die Polizeiinspektion K. gewandt hatten und die Polizeiinspektion K. erklärt hatte, dass die Fahrerermittlungen keine eindeutigen Hinweise ergeben hätten, stellte das Regierungspräsidium K2 am 12. März 2015 beim Landratsamt K. einen Antrag auf Fahrtenbuchauflage.

Das Landratsamt K. hörte den Kläger mit Schreiben vom 18. März 2015 zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Mit Schriftsatz vom 8. April 2015 teilte die Bevollmächtigte des Klägers mit, dass sich der Kläger bemüht habe, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Er habe bei dem sachbearbeitenden Polizeibeamten angerufen und um Einsicht in die Radarbilder gebeten. Da er aber beruflich sehr eingespannt sei, habe die Einsichtnahme nicht sofort erfolgen können. Aber auch die Polizei habe nicht noch einmal an den Vorgang erinnert. Die Unmöglichkeit der Feststellung des zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführers sei nicht dem Kläger zur Last zu legen. Es seien von der Polizei nicht alle bei verständiger Würdigung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, um die Feststellung des Fahrers zu ermöglichen. So sei nicht ersichtlich, ob Herr ... oder Herr ... zu dem Vorgang befragt worden seien.

2. Mit Bescheid vom 30. April 2015 legte das Landratsamt K. dem Kläger die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... für die Dauer von 6 Monaten ab dem 7. Tage nach Zustellung dieses Bescheides auf (Nr. 1). Dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten wurde aufgegeben, in dem Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt, und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (Nr. 2). Im Weiteren wurde bestimmt, dass der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonstigen zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren hat (Nr. 3). Die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs gilt im Falle der Weiterveräußerung oder der Stilllegung des oben genannten Fahrzeugs für jedes an dessen Stelle tretende Fahrzeug. Das jeweilige Kennzeichen ist dem Landratsamt K. - Untere Straßenverkehrsbehörde - mitzuteilen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 bis 4 dieses Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5). Für den Fall, dass einer Verpflichtung nach Nr. 2 oder Nr. 3 zuwidergehandelt werde, wurde jeweils ein Zwangsgeld von 500,00 EUR zur Zahlung fällig erklärt (Nr. 6). Der Kläger wurde zur Kostentragung verpflichtet. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 80,00 EUR festgesetzt, die Auslagen betragen 3,45 EUR (Nrn. 7 und 8).

Zur Begründung führte das Landratsamt K. im Wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage für die Fahrtenbuchauflage § 31a Abs. 1 StVZO sei. Danach könne das Landratsamt gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... sei eine Verkehrsvorschrift in nennenswertem Umfang verletzt worden, ohne dass der Fahrzeugführer, der das Fahrzeug während des Verstoßes geführt habe, habe ermittelt werden können. Eine erhebliche Verletzung von Verkehrsvorschriften liege insofern vor, als mit dem Pkw eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 2 StVO begangen worden sei. Hierbei sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten worden. Hierfür sehe der Bußgeldkatalog regelmäßig eine Geldbuße von 70,00 EUR und einen Punkt im Verkehrszentralregister vor. Dies stelle einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß im Sinne des § 31a StVZO dar, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Der Fahrer habe nicht ermittelt werden können, obwohl alle nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, vor allem auch angemessenen und zumutbaren Nachforschungen erfolgt seien. Weitere intensivere Ermittlungen erschienen aufgrund der Art des Verstoßes nicht verhältnismäßig. Ein Fahrzeugführer könne sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht auf eine Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Fahrtenbuchauflage sei auch verhältnismäßig. Der Erlass dieses Bescheides entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 19, 31 und 36 BayVwZVG.

3. Nachdem der Kläger bereits am 19. Mai 2015 durch seine Bevollmächtigte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. April 2015 hatte stellen lassen (W 6 S 15.447), ließ er am 3. Juni 2015 gegen den am 4. Mai 2015 zugestellten Bescheid Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts K. vom 30. April 2015 aufzuheben.

Zur Begründung ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie auch im hiesigen Verfahren auf die Begründung aus dem Schriftsatz vom 8. April 2015 verweisen und darüber hinaus vortragen: Der angefochtenen Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 31a StVZO seien nicht erfüllt. Die Anordnung zur Führung des Fahrtenbuchs sei insbesondere unverhältnismäßig, da sie weder geeignet, noch erforderlich, noch verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Der Kläger habe sich gesetzeskonform verhalten. Er habe sich darum bemüht, den Verantwortlichen zu ermitteln. Als Fahrzeugführer seien nach dem Aktenvermerk der Polizeiinspektion K. noch vier weitere Personen in Betracht gekommen. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil die Wahl des milderen Mittels, nämlich die Androhung einer Fahrtenbuchauflage bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung sehr wohl geeignet sei, den Zweck der Maßnahme gleich zu erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass es objektiv nicht möglich gewesen wäre, den Fahrzeugführer zu ermitteln bzw. dass dies einen Aufwand erfordert hätte, lägen nicht vor. Das Landratsamt habe überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt. Die Feststellung des Fahrzeugführers wäre also möglich gewesen i. S. d. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO.

4. Das Landratsamt K. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Begründung des Bescheids vom 30. April 2015 verwiesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch rechtmäßig. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers sei im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um ihn zu ermitteln. Dies sei hier geschehen. Der Kläger habe nicht hinreichend an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt. Er habe weder weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer gegeben noch die gegenüber der Polizei angekündigte Einsicht der Radarbilder wahrgenommen. Es seien sogar weitere Ermittlungen durch die Polizeiinspektion K. angestellt worden, die sich aber letztlich nicht als erfolgversprechend erwiesen hätten. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Erlass der Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig. Die Wahl eines milderen Mittels, insbesondere die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage, sei bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung als nicht gleichermaßen geeignet anzusehen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei schon deshalb genüge getan, da die Fahrtenbuchauflage nur für die kurze Dauer von sechs Monaten ausgesprochen worden sei.

5. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 29. Juni 2015 den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (W 6 S 15.447) abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Mit Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2015 ließ der Kläger vortragen, dass ihm zunächst ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO zugunsten seiner Brüder sowie ein Aussageverweigerungsrecht zugunsten seiner Person zugestanden habe; diese Rechte würden durch die Konstruktion einer Mitwirkungspflicht in diesem Verfahrensstadium umgangen. Wenn aber die Polizei bereits festgestellt habe, dass ein Mitarbeiter und zwei Brüder des Fahrzeughalters als mögliche Betroffene in Betracht kämen, so habe der Kläger alles Erforderliche getan. Denn selbst wenn er die Lichtbilder auf der Polizeiwache eingesehen hätte und zur Feststellung gelangt wäre, dass einer seiner Brüder der Fahrer gewesen wäre, hätte er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 S 15.447 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts K. vom 30. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Nr. 1 der Anordnung des Landratsamts K. vom 30. April 2015 ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Im vorliegenden Fall liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vor und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist genauso wenig ersichtlich wie ein Ermessensfehler. Im Einzelnen:

1.1. Der Kläger ist bzw. war im Zeitpunkt des Bescheiderlasses Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen KT-... Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat derjenige, der die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen kann (BayVGH, B.v. 30.10.2012 - 11 ZB 12.1608 - juris). Der Kläger hat seine Haltereigenschaft genauso wenig in Frage gestellt, wie den Umstand, dass er als Fahrzeughalter im Fahrzeugregister eingetragen ist.

1.2. Mit dem genannten Fahrzeug (KT-...) wurde am 25. Januar 2015 eine Verkehrszuwiderhandlung begangen, die einen erheblichen Verkehrsverstoß darstellt und bereits bei erstmaliger Begehung eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.

Die festgestellte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in der Regel nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit einer Geldbuße von 70,00 EUR geahndet wird (§ 24 StVG i. V. m. § 41 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i. V. m. Nr. 11.3 BKatV, Nr. 11.3.4. der Tabelle 1 hierzu) und nach dem Punktsystem gemäß § 40 FeV, Anlage 13 Nr. 3.3.2 eine Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zur Folge hat.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227). Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist am Punktsystem zu orientieren. Die Gruppenbildung in Anlage 13 zu § 40 FeV, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris; OVG Münster, U.v. 29.4.1999 - 8 A 699/97 - NJW 1999, 3279; OVG Schleswig, B.v 26.3.2012 - 2 LA 21/12 - juris). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt hiernach nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 und B.v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - juris; BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 11 CS 14.176 - juris). Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt auch vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann (vgl. VG Sigmaringen, B.v. 16.6.2015 - 5 K 1730/15 - juris).

1.3. Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 25. Januar 2015 verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit trotz ausreichender Ermittlungen nicht möglich.

Hierzu hat die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B.v. 29.6.2015 - W 6 S 15.447) ausgeführt:

„Für die Erfüllung des Begriffs der Unmöglichkeit im Rahmen des Tatbestandes des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist es nach st. Rspr. ausreichend, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - juris). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, B.v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Denn von den Polizeibehörden wurden - unter Berücksichtigung der Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers - die angemessenen und zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung des Fahrers angestellt, die jedoch ergebnislos blieben. Im Einzelnen:

Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand, dass der Halter regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß zu befragen ist (st. Rspr., vgl. erstmals BVerwG, U.v. 13.10.1978 - VII C 77/74 - NJW 1979, 1054). Eine Überschreitung der bei der Anhörung des Fahrzeughalters regelmäßig einzuhaltenden Zweiwochenfrist steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach der Rechtsprechung dann nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich war. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die ergebnislose Ermittlung nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruht, sondern etwa auf einer fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 31a StVZO, RdNr. 6). Es ist im vorliegenden Fall offen, ob die oben genannte Zweiwochenfrist eingehalten wurde. Zwar wurde dem Antragsteller am 6. Februar 2015 - und damit innerhalb der von der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist - ein Anhörungsbogen übersandt. Diese Anhörungsbogen kam jedoch erst am 17. Februar 2015 - und damit nach Ablauf der in der Rechtsprechung geforderten Zweiwochenfrist - in Rücklauf.

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen würde, dass ihm der Anhörungsbogen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist zugegangen ist, sind nicht Erinnerungslücken des Antragstellers ursächlich für die Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers, sondern die nicht ausreichende und zumutbare Mitwirkung des Antragstellers bei der Aufklärung.

So hat sich der Antragsteller schon nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen. Er hat vielmehr in seiner Erklärung vom 17. Februar 2014 lediglich angegeben, dass er zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht der Führer des Pkws gewesen sei. Weitergehende Hinweise auf andere mögliche Fahrer hat der Antragsteller nicht gegeben. Auch die gegenüber der Polizeiinspektion K. zunächst zugesagte Einsicht der Radarbilder hat er nicht durchgeführt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller keinerlei Angaben zur Frage des Fahrzeugführers gemacht. All diese Umstände zeigen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Antragsteller an der Aufklärung des Fahrzeugführers nicht mitwirken will und letztlich nicht Erinnerungslücken maßgebend sind. Hat der Antragsteller nicht in ausreichendem und zumutbarem Maße an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitgewirkt, so sind weitergehende Ermittlungen der Polizei aber nicht veranlasst.

So darf Behörde ihre Ermittlungstätigkeit grundsätzlich am Fahrzeughalter ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu seiner Mitwirkung nicht gewillt ist, und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, etwa weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst oder Familienangehörige zu belasten. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf dem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung mit Nachfrage im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen nicht zurücksendet bzw. - wie hier - keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Selbst wenn es dem Antragsteller anhand des vorgelegten Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 25.01.2012 - 1 M 200/11 - NordÖR 2012, 214; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 09.06.2011 - B 520/11 - NZV 2012, 148). Hier hat aber der Antragsteller schon - trotz einer Zusage - eine Einsichtnahme in die Radarbilder nicht vorgenommen.

Im Übrigen hat die Polizeibehörde hier - im Auftrag des Regierungspräsidiums K2 - weitere Ermittlungen angestellt. Nachdem aber bereits die Versendung eines Anhörungsbogens, das Aufsuchen des Antragstellers durch die Polizeiinspektion K. an seinem Wohnsitz und in seiner Firma keine näheren Hinweise auf die Person des Fahrzeugführers erbracht hatten, waren weitere zeitraubende Ermittlungen der Polizei, zumal unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei Ordnungswidrigkeitenverfahren um Massenverfahren handelt - nicht veranlasst. Da darüber hinaus das Beweisfoto aufgrund der eingeschränkten Bildqualität zur Personenidentifizierung nur eingeschränkt geeignet war und v.a. die Brüder des Antragstellers und eine weitere als Fahrer in Betracht kommende Person (Herr ...) ein ähnliches Aussehen wie der Antragsteller aufweisen (kurz geschnittener Vollbart), waren im Hinblick auf die konkret unzureichenden Einlassungen des Antragstellers und der anderen vg. Personen weitergehende zeitraubende Ermittlungen nicht veranlasst. Nichts anderes gilt für das Landratsamt K., für das - entgegen der Behauptung des Antragstellerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26. Juni 2015 - kein Anlass für neue Ermittlungen gegeben war.“

Das Gericht sieht keinen Grund von den vorgenannten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Ausführungen abzuweichen. Hieran ändert auch das Vorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 13. August 2015, wonach dem Kläger zunächst ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO zugunsten seiner Brüder sowie ein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugunsten seiner Person zugestanden habe und diese Rechte durch die Konstruktion einer Mitwirkungspflicht in diesem Verfahrensstadium umgangen würden, nichts.

Denn das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht verbietet es nicht, sich durch Nennung des wahren Täters zu entlasten. Von dem Aussageverweigerungsrecht zum Schutz von Angehörigen Gebrauch zu machen, ist die freie Entscheidung des Beschuldigten (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650 - juris). So hat die Kammer - unter Bezugnahme auf die st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. B.v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - juris m. w. N.) und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B.v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; beide juris) - schon mehrfach entschieden, dass das Zeugnisverweigerungsrecht bzw. Aussageverweigerungsrecht des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO nicht entgegensteht (vgl. U.v. 27.4.2012 - W 6 K 12.159 und U.v. 23.11.2012 - W 6 K 12.87 - beide juris). Zwar ist der Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken und er kann sich - wie seine Bevollmächtigte zutreffend ausführt - gegebenenfalls auch auf ein Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies hindert jedoch dann nicht die Anordnung der Fahrtenbuchauflage. Denn deren Zweck besteht darin, im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten, dass Personen, die Verkehrsverstöße begehen, alsbald und ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß zunächst im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, B.v. 22.06.1995 - 11 B 7/95 - juris; BayVGH, B.v. 10.04.2006 - 11 CS 05.1980; VGH BW, B.v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - DÖV 1998, 298).

Soweit die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung bemängelt hat, dass das Landratsamt K. keinerlei weitere Ermittlungen (neben der Bußgeldbehörde) hinsichtlich der Aufklärung, wer zum fraglichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Fahrzeugführer war, angestellt hat, kann sie damit nicht durchdringen. Denn zum einen hat bereits die Bußgeldbehörde hierzu Ermittlungen angestellt, die nicht zum Erfolg führten. Zum anderen können sich - worauf schon hingewiesen wurde (s.o. S. 11) - Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser - wie hier der Kläger - die sachdienliche Mitwirkung ab, indem er noch nicht einmal die betreffenden Lichtbilder einsieht und auch sonst keinerlei Angaben macht, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. So erübrigen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel - und so auch hier - weitere Ermittlungen, wenn der Fahrzeughalter im Hinblick auf sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter oder auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge zu erkennen gibt, dass er eine Erklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - BayVBl 1983, 310; VGH BW, B.v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - DÖV 1998, 298 und U.v. 18.6.1991 - 10 S 938/91 - NJW 1992, 132).

1.4. Die Fahrtenbuchauflage ist auch (im Übrigen) nicht unverhältnismäßig und auch sonst nicht ermessensfehlerhaft. Insoweit bezieht sich das Gericht auf die folgenden Ausführungen im Beschluss vom 29. Juni 2015 im Verfahren W 6 S 15.447:

„Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

Insbesondere die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Sie ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als angemessen zu beurteilen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu ist eine gewisse Dauer des Fahrtenbuchs erforderlich. Sechs Monate dienen einer effektiven Kontrolle und stellen keine übermäßige Belastung dar.

Das Landratsamt K. hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers behauptete Ermessensfehlgebrauch, der damit begründet wird, dass in der bloßen Androhung einer Fahrtenbuchauflage ein milderes Mittel gegeben sei, das geeignet wäre, den Zweck der Maßnahme gleichermaßen zu erfüllen, liegt nicht vor. So verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat. Denn es entspricht st. Rspr., dass es für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht erforderlich ist, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben ist (BVerwG, B.v. 23.6.1989 - NJW 1989, 2704 - 7 B 90/89), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel ist (BayVGH, B.v. 18.11.2013 - 11 CS 13.1950 - juris)“.

1.5. Auch die darüber hinaus getroffenen Begleitverfügungen in Nrn. 2, 3 und 4 des Bescheids vom 30. April 2015 entsprechen den Vorgaben des § 31a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 StVZO. Die Verwaltungsbehörde kann nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO die Anordnung auch auf ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge erstrecken. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede Fahrt die in Nr. 2 des Bescheids getroffenen Daten einzutragen. Nach § 31a Abs. 3 StVZO hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 des Bescheids ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bun- desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Höhe des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013). Danach schlagen bei einer Fahrtenbuchauflage 400,00 EUR je Monat zu Buche. Bei sechs Monaten kommen demnach 2.400,00 EUR zum Ansatz.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris und vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).

4

a) Soweit die Beschwerde sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob bei einer überlangen Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (hier: über neun Monate) eine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung infolge einer Ermessensreduzierung auf Null besteht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.

5

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich darüber hinaus eine Pflicht zum Selbsteintritt nur ableiten, wenn in einer Situation, in der Grundrechte des Antragstellers im Falle der Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber verletzt würden, die Lage des Antragstellers durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer noch verschlimmert würde (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - Rn. 98 und vom 14. November 2013 - C-4/11 [ECLI:EU:C:2013:740], Puid - Rn. 35). Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass mit einer solchen Konstellation der vorliegende Fall nicht vergleichbar ist. Unabhängig hiervon wäre, selbst wenn man der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen allgemeinen Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer entnehmen wollte, eine Verfahrensdauer von etwas über neun Monaten von der Asylantragstellung bis zur Erteilung der Zustimmung zur Wiederaufnahme nicht unangemessen lang (vgl. zu einer Verfahrensdauer von etwas mehr als elf Monaten: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14, 1 C 33.1 C 33.14 und 1 C 34.1 C 34.14 - jeweils Rn. 21).

6

b) Des Weiteren wirft der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf,

"ob nicht entsprechend der Dublin III-Verordnung für Wiederaufnahmegesuche eine Frist von nur zwei Monaten bei Vorliegen einer Eurodac-Treffermeldung greift (entsprechend Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung)."

7

Auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn aus der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ergibt sich, dass die Dublin III-Verordnung erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Im vorliegenden Fall wurde der erneute Asylantrag bereits am 25. Februar 2013 gestellt, weshalb Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung hier nicht zur Anwendung gelangen kann. Gründe für eine analoge Anwendung, die insbesondere eine Regelungslücke voraussetzt, legt die Beschwerde nicht in hinreichender Weise dar.

8

c) Die Kläger halten weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob verneinendenfalls die Überstellungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden ist, wenn auf gerichtliche Anordnung vorher die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels angeordnet wurde, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Asylbescheides (hier: 27.01.2014) die überlange Verfahrensdauer von neun Monaten unstreitig bereits vorliegt."

9

Wie sich aus den obigen Ausführungen (zu 1. a) ergibt, kann eine Verfahrensdauer von etwas über neun Monaten von der Asylantragstellung bis zur Erteilung der Zustimmung zur Wiederaufnahme bereits nicht als unangemessen lang angesehen werden, weshalb es auf die von den Klägern aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ankommt. Darüber hinaus ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Überstellungsfrist zu laufen beginnt, wenn nach innerstaatlichem Recht einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt, für die Dublin II-Verordnung durch den Gerichtshof der Europäischen Union durch Urteil vom 29. Januar 2009 (C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 42 ff.) geklärt. Der Gerichtshof stellte fest, dass für die entsprechende Regelung bei der Wiederaufnahme eines Asylsuchenden nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung die Frist für die Durchführung der Überstellung nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung der Überstellung nicht mehr entgegengesetzt werden kann. Die ratio der Entscheidung besteht darin, den Mitgliedstaaten eine Überstellungsfrist von sechs Monaten in vollem Umfang zur Durchführung der Überstellung zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, Rn. 44).

10

d) Soweit die Kläger ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig erachten,

"ob sich der gerichtlich überprüfbare Anspruch des Antragstellers in diesem Fall nur auf systemische Mängel im als verfahrenszuständig bestimmten Staat beschränkt oder darüber hinaus auch weitere Rechtsaspekte, wie z.B. nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland sich erstmalig ergebende neue Asylgründe, nicht auch hier überprüft werden müssen",

kann auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen.

11

Diese Frage ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das mit der Anfechtungsklage zu verfolgende Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrages nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin II-Verordnung und nicht eine Verpflichtungsklage, im Rahmen derer über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu entscheiden wäre. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 27. Januar 2014 die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens angenommen und ausdrücklich keine materielle Prüfung der Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) vorgenommen.

12

e) Schließlich rechtfertigt auch die von den Klägern aufgeworfene Frage,

"ob die Beklagte und der Bayerische VGH zu Recht für die Tschechische Republik grundsätzlich das Vorliegen von systemischen Mängeln verneint hat",

nicht die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

13

Diese Fragestellung führt auch nicht ansatzweise auf eine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vielmehr stellt die Beschwerde mit diesem Vorbringen im Gewande der Grundsatzrüge die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung der tatsächlichen Prognosegrundlagen und dessen darauf aufbauende prognostische Würdigung infrage, den Klägern drohe infolge der angeordneten Abschiebung in die Tschechische Republik dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen. Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht zu erreichen.

14

2. Auch die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Revision.

15

a) Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) geltend. Das Berufungsgericht habe den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 13. Juli 2015 in den Entscheidungsgründen nicht erwogen. In diesem Schriftsatz sei ausgeführt worden, dass in der Tschechischen Republik ein rechtsstaatliches Verfahren nicht durchgeführt werde. Den Klägern sei nach Abschluss des Verfahrens ein Dokument in russischer Sprache ausgehändigt worden, wonach sie bei einer weiteren Antragstellung sofort abgeschoben werden würden. Ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 8 UA) hat sich das Berufungsgericht indes mit dem entsprechenden Vortrag der Kläger auseinandergesetzt und dargelegt, dass die beschriebene Verfahrensweise geltendem Unionsrecht entspreche und daher keine systemischen Mängel des Asylverfahrens begründeten. Die weiteren, in der Beschwerdeschrift angeführten Gründe für die von den Klägern behaupteten systemischen Mängel des Asylverfahrens in der Tschechischen Republik begründen keine Gehörsverletzung, da diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden und daher vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten.

16

b) Auch eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2015 - 9 B 33.15 - NJW 2015, 3386 - juris Rn. 8 m.w.N.) gegeben, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 <5 f.>). Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.9 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 - Rn. 18 m.w.N.).

17

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht dargetan. Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden kann, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Das Berufungsgericht hat ausweislich der angefochtenen Entscheidung (UA S. 9 f.) den mit gerichtlichem Schriftsatz vom 17. Juli 2015 eingeführten Erkenntnisquellen entnommen, dass dem Asylsystem der Tschechischen Republik keine systemischen Mängel anhaften. Die Kläger hatten Gelegenheit, sich zu den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zu äußern. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil im Hinblick auf die verneinten systemischen Mängel des Asylsystems in der Tschechischen Republik das rechtliche Gehör der Kläger verletzt.

18

c) Die Beschwerde beanstandet schließlich, dass das Berufungsgericht nicht ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen, weil die Kläger einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO ausdrücklich widersprochen hatten. Hätte das Berufungsgericht die Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört, hätten sie ihre Angaben zu den systemischen Mängeln in der Tschechischen Republik konkretisieren können.

19

Auch dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruht. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil der Verwaltungsgerichtshof, nachdem er die Beteiligten dazu angehört hat, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gemäß § 130a VwGO entschieden hat.

20

Ob ein Berufungsgericht den ihm gemäß § 130a VwGO eröffneten Weg einer Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das grundsätzlich nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist; dabei ist insbesondere die Schwierigkeit der Sache ein im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigender wesentlicher Gesichtspunkt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213 f.>; Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830 Rn. 8 und vom 7. September 2011 - 9 B 61.11 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 61 Rn. 4). Hiernach erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts für das Beschlussverfahren gemäß § 130a VwGO nicht als sachfremd oder grob fehlerhaft, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Streitfall einen außergewöhnlichen Schwierigkeitsgrad aufweist. Dass die Kläger einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO - hier ohne neuen Sachvortrag oder zusätzliche Beweisangebote - ausdrücklich widersprochen haben, ist unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 7. September 2011 - 9 B 61.11 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 61 Rn. 4).

21

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Der Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015 enthält keinen neuen Sach- oder Rechtsvortrag, so dass er dem Beschwerdeführer nicht vor der Entscheidung zuzuleiten war.

22

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Er ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit diesem Fahrzeug wurde am 17. Mai 2013 auf der Bundesautobahn A 96 bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h der erforderliche Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritten; er betrug weniger als 5/10 des halben Tachowerts. Diese Feststellung wurde durch Abstandsmessung mittels Video und durch Frontfoto dokumentiert. Den ihm durch das Polizeiverwaltungsamt zugeleiteten Anhörungsbogen vom 29. Mai 2013 sandte der Antragsteller nicht zurück. Daraufhin ersuchte das Polizeiverwaltungsamt unter dem 19. Juni 2013 die zuständige Polizeiinspektion, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Unter dem 16. Juli 2013 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingestellt, nachdem er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.

Mit Bescheid vom 12. September 2013 ordnete die Straßenverkehrsbehörde nach vorheriger Anhörung des Antragstellers für den Zeitraum bis 31. März 2014 in sofort vollziehbarer Weise die Führung eines Fahrtenbuchs an.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. September 2013 ab. Nach summarischer Prüfung bestünden gegen die Fahrtenbuchanordnung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Rechtfertigung einer Fahrtenbuchauflage müssten Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Bereits ein einziger nicht unwesentlicher Verstoß genüge. Grundsätzlich reiche ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß, ohne dass es darauf ankäme, ob eine konkrete Gefährdungssituation vorgelegen habe. Nach den Umständen des Einzelfalls sei die Polizei nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Sie habe nicht weitere wahllose und zeitraubende kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen betreiben müssen.

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs seien nicht gegeben. Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen. Hätten die Polizeibeamten sorgfältig ermittelt, hätten sie feststellen können, dass sich der Name seines volljährigen Sohns neben dem des Antragstellers befinde. Umfeldermittlungen etwa durch Nachfragen in der Nachbarschaft seien nicht durchgeführt worden. Das wäre zumutbar und naheliegend gewesen. Der Ermittlungsbericht sei insoweit unvollständig und könne nicht als Grundlage für eine Ermessensentscheidung herangezogen werden. Auch wären Ermittlungen zu Verwandten in der Heimatstadt K. zu fordern gewesen. Die ergebnislose Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung sei nicht ausreichend. Die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht stehe einem Mindestmaß an Ermittlungen nicht entgegen. Letztlich werde mit der Anordnung des Fahrtenbuchs die Berufung des Antragstellers auf sein Aussageverweigerungsrecht sanktioniert. Materiell rechtlich sei die Fahrtenbuchanordnung unverhältnismäßig. Der Verkehrsverstoß sei nicht erheblich gewesen und lasse keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers und eine davon ausgehende Gefährdung des Straßenverkehres zu. Die Begründung, dass mit der Fahrtenbuchauflage künftige unaufklärbare Verstöße verhindert werden sollten, reiche nicht aus.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zulässig, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84/96).

Die Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Polizeiinspektion waren hier angemessen, denn die Behörde hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (BVerwG, B. v. 21.10.1987, a. a. O.). Lehnt der Fahrzeughalter, wie hier der Antragsteller, unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (vgl. BVerwG, B. v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 ff.; B. v. 9.12.1993 - 11 B 113/93; B. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl. 1983, 310 ff.). Es kann dahinstehen, ob, wie vom Antragsteller nun behauptet, Hinweise darauf vorhanden gewesen wären, dass sein Sohn bei ihm lebt, denn aus dem bei der Behördenakte befindlichen Foto von der Videomessung ist ersichtlich, dass es sich bei der fahrenden Person mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht um einen jungen Mann handelt. Warum sonst die Feststellung seines Sohnes als möglichem Mitnutzer des Kraftfahrzeugs zur Ahndung des Verkehrsverstoßes hätte beitragen können, legt der Antragsteller nicht dar. Die Feststellung, dass der Antragsteller ledig ist und kein weiterer Name auf dem Briefkasten und dem Klingelbrett seiner Wohnung steht, sowie die ergebnislos gebliebene Recherche in der internen Polizeivorgangsverwaltung waren nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend. Insbesondere musste die Polizei nicht ins Blaue hinein nach Verwandten des laut Behördenakte in M... geborenen und in M... wohnhaften Antragstellers in K... forschen, zumal nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich die befragten Familienmitglieder selbst oder gegenseitig belasten würden.

2. Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der - wie hier - im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Verkehrszentralregistergesetz geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl. 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (zuletzt BayVGH, B. v. 8.11.2013 - 11 CS 13.1950)

Soweit der Antragsteller vorträgt, ein Verkehrsverstoß, der nicht auch den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse, rechtfertige keine Fahrtenbuchauflage, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. In seiner Entscheidung vom 17. Mai 1995 (11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt ist, wenn nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt wird, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt. Es kann dahinstehen, ob darin das Erfordernis der Unzuverlässigkeit als zusätzlicher Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit von Fahrtenbuchauflagen zum Ausdruck kommt. Denn der hier in mitten stehende Verkehrsverstoß zeigt jedenfalls, dass der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin am Steuer des Kfz, dessen Halter der Antragsteller ist, bereit ist, eine erhebliche Straßenverkehrsgefährdung in Kauf zu nehmen, um selbst schneller voran zu kommen. Darin drückt sich eine auf die Straßenverkehrsteilnahme bezogene charakterliche Unzuverlässigkeit aus, zumal die Unterschreitung des erforderlichen Abstands bei hoher Geschwindigkeit latent ein großes Risiko birgt. Ergibt sich aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses die Notwendigkeit, zu bremsen, wird ein Unfall unvermeidbar.

Derjenige Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer solchen Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG vom 23.6.1989 - 7 B 90.89 - NJW 1989, 2704).

3. Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann auch nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl. 1996, 156; B. v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl. 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; B. v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; B. v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; B. v. 12.6.2008 - 11 CS 08.587; B. v. 30.9.2008 - 11 CS 08.1953; B. v. 7.11.2008 - 11 CS 08.2650; B. v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; B. v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640; B. v. 24.6.2013 - 11 CS 13.1079).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.800EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 08.04.2015, mit dem er unter Anordnung des Sofortvollzugs u.a. verpflichtet wurde, für sein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… für die Dauer von einem Jahr ein Fahrtenbuch zu führen.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend die Führung des Fahrtenbuchs, die Erstreckung auf ein Ersatzfahrzeug, die Befristung auf ein Jahr sowie die Verpflichtung, das Fahrtenbuch auf Verlangen, erstmals in der 24. Kalenderwoche 2015, vorzulegen, ist formell ordnungsgemäß ergangen. Sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dazu wird es regelmäßig kommen, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als höchstwahrscheinlich rechtswidrig erweist. Ist hingegen davon auszugehen, dass die Verfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, hat der Antrag in aller Regel keinen Erfolg. Hierbei ist zu beachten, dass § 31a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.2015 – 1 B 66/15 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2001 - 10 S 1744/01 - und Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, VBlBW 1998, 178). Die sofortige Vollziehung ist daher in solchen Fällen die Regel.
Die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist aller Voraussicht nach zu Recht ergangen. Rechtsgrundlage für die Verfügung des Landratsamts ist § 31a Abs. 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein.
1. Am Freitag, 25.07.2014, 10.39 Uhr, kam es durch den Fahrzeugführer des Kraftfahrzeug …-… in …, außerorts zu einer erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeit, weil der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 29 km/h überschritten hat. Die Verkehrsordnungswidrigkeit hätte nach dem früheren Bußgeldkatalog (gültig bis 28.02.2014) ein Bußgeld von 80 Euro und drei Punkte im Verkehrszentralregister zur Folge gehabt. Nach dem seit dem 01.03.2014 und folglich zur Zeit des Verkehrsverstoßes maßgeblichen Bußgeldkatalogs wäre die Verkehrsordnungswidrig weiterhin mit 80 Euro, aber mit „nur“ einem Punkt zu ahnden.
2. Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit trotz intensiver Ermittlungen nicht möglich. Der Begriff der Unmöglichkeit ist im Rahmen des Tatbestandes des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht im naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen. Ausreichend zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist es, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 11 m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2014 - 10 S 1256/13 -, vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 und vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, jeweils juris).
a. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor.
Im Rahmen seiner Anhörung zur Verkehrsordnungswidrigkeit machte der Antragsteller keine Angaben zur Sache. Er gab lediglich an, dass außer ihm noch andere Personen das Fahrzeug benützten; später gab er noch an, dass er auf Grund einer Augenbehandlung regelmäßig von verschiedenen Personen nach Freiburg für die Behandlung gefahren werde. Er ist durch den Anhörungsbogen des Ordnungsamtes des Landratsamtes … vom 12.08.2014 - also 18 Tage nach dem Verstoß - über den mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß umfassend in Kenntnis gesetzt worden. Nach Erhalt des Anhörungsbogens hat er jedoch gegenüber der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde lediglich angegeben, das Fahrzeug werde sowohl von ihm persönlich als auch von „mehreren weiteren Personen“ benutzt. Er hat hingegen keine Angaben dazu gemacht, von welchen weiteren Person sein Fahrzeug am Tattag benutzt wurde bzw. welcher Personenkreis befugt war, sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt zu benutzen.
10 
b. Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (erstmals BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, NJW 1979, S. 1054; Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139/87 –, Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 17).
11 
Diese Zweiwochenfrist ist vorliegend überschritten worden. Denn die Ordnungswidrigkeit wurde am 25.07.2014 begangen, während der Anhörbogen vom Landratsamt … erst am 12.08.2013 versandt worden ist.
12 
Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist hier aber unschädlich. Bei dieser Frist handelt es sich weder um eine starre Grenze noch um ein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung. Sie beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach eine Person sich an Vorgänge nur für einen begrenzten Zeitraum zu erinnern vermag oder noch in der Lage ist, diese zu rekonstruieren. Deshalb ist die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist in den Fällen unschädlich, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 13.01.2015 – 4 K 215/14.KO –, juris).
13 
Verzögerungen bei der Anhörung des Halters stehen damit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht grundsätzlich entgegen. Das gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung hinreichend mitzuwirken. Die verspätete Anhörung ist in solchen Fällen für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen der Bußgeldbehörde nicht ursächlich. Maßstab für die Ursächlichkeit einer verspäteten Anhörung in diesem Sinne ist ein auskunftswilliger Fahrzeughalter. Sieht sich der Betreffende - etwa wegen Erinnerungslücken oder bei einer unzureichenden Fotodokumentation - beim besten Willen zur Identifizierung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person außerstande, erschöpfen sich die Mitwirkungsobliegenheiten nicht in dieser Feststellung. Vielmehr besteht weiterhin die Obliegenheit, jeden gleichwohl noch möglichen und zumutbaren Aufklärungsbeitrag zu leisten. Das bedeutet regelmäßig, zumindest den Kreis der potentiellen Tatzeitfahrer mitzuteilen und insbesondere konkrete Angaben dazu anzugeben, an welche Personen aus dem familiären oder sonstigen Umfeld das Fahrzeug üblicherweise oder auch nur vereinzelt verliehen wird. Denn auch durch die Benennung dieses Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen noch wesentlich gefördert werden. Verletzt der Halter diese Obliegenheiten, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, von sich aus wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.11.2014 - 14 K 25.14 -, juris).
14 
c. Der Antragsteller hat nach den geschilderten Grundsätzen eine mögliche Mitwirkung unterlassen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, den Personenkreis zu benennen, der ihn zu den Arztterminen nach Freiburg chauffierte. Ob und wie die zuständige Behörde dann weiterermittelt hätte, ist irrelevant, da ihr die Möglichkeit hierzu gar nicht gegeben wurde. Dem Antragsteller wurde auch ein Beweisfoto zugänglich gemacht. Ob ihm ein solches Foto zugeschickt wurde oder ob ihm dieses bei seinem Termin auf dem Polizeiposten gezeigt wurde, ist rechtlich bedeutungslos. Tatsächlich wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, den Fahrzeugführer anhand des Fotos zu identifizieren. Der Antragsteller hat bei seinem Termin auf dem Polizeiposten nach erfolgter Belehrung von seinem Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, als er sich als Beifahrer erkannte. Weitere Angaben zur Sache erfolgten nicht. Damit war die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers in der Folgezeit trotz intensiver Ermittlungen nicht möglich.
15 
3. Mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs bleibt auch das Recht des Antragstellers gewahrt, sich oder andere Personen nicht bezichtigen zu müssen. Der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren Gebrauch zu machen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, dass künftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeugs Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Sie soll vielmehr auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 9.11.1999 – 1 U 172/99 –, NZV 2000, S. 368).
16 
4. Die Fahrtenbuchauflage ist aller Voraussicht nach weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig.
17 
a. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227, NJW 1995, 2866 und Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, juris). Dabei ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er nach § 40 FEV i.V.m. der Anlage 13 zu dieser Verordnung (Fassung vom 13.12.2010) zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12/94 –, BVerwGE 98, S. 227). Dies wäre hier bei dem Verkehrsverstoß vom 25.07.2014 ohne weiteres der Fall gewesen. Wie erwähnt, hätte die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem bis zum 28.02.2014 geltenden Bußgeldkatalog mit 80 Euro und einer Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister (vgl. Nr. 5.4. der Anlage 13) geahndet werden können. Wenn nach dem damaligen Punktesystem eine Fahrtenbuchauflage selbstverständlich möglich gewesen wäre, so gilt dies erst recht für das jetzt gültige Punktesystem. Da der Verkehrsverstoß mit einem Punkt hätte geahndet werden können, liegt ein wesentlicher Verkehrsverstoß vor. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen nämlich nur noch solche Verkehrsverstöße mit einem Punkt bedroht sein, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen.
18 
b. Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage ist rechtlich wohl nicht zu beanstanden. Maßgeblich dafür, ob und ggfs. für wie lange die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, ist zum einen die Schwere des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes und zum anderen, ob es sich um einen erstmaligen unaufgeklärten Verstoß mit einem Fahrzeug des Betroffenen oder um einen Wiederholungsfall handelt. Zwar liegt hier - soweit ersichtlich - kein Wiederholungsfall vor, jedoch handelt es sich im vorliegenden Fall um einen derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß, dass hier schon der einmalige Verstoß die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von einem Jahr rechtfertigt. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist gerade keine Bestrafung, sondern dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrabwehr dar. Sie soll - wie erwähnt - auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit verschiedenen Fahrern die Benutzung des Fahrzeugs gestattet ist. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung der Fahrtenbuchs erforderlich. Kann ein gravierender Verkehrsverstoß wie der vorliegende mangels Mitwirkung des für das Fahrzeug verantwortlichen Halters nicht aufgeklärt werden, ist ihm auch zuzumuten, für ein Jahr ein Fahrtenbuch zu führen (so bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 10.04.2015 - 5 K 734/15).
19 
c. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden (BVerwG, Urteil vom 28.02.1964 - VII C 91/61 -, BVerwGE 18, S. 107). Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich. Die Dauer der Fahrtenbuchanordnung von zwölf Monaten rechtfertigt sich ohne weiteres angesichts des vorliegenden erheblichen Verkehrsverstoßes und ist insoweit auch nicht unverhältnismäßig. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung - zum bisher gültigen Punktesystem - rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eines nach dem sog. Punktsystem gemäß § 40 FeV wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches, ohne dass es darauf ankommt, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhen (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12/94 –, BVerwGE 98, S. 227; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 – 10 S 114/99 –, NZV 1999, S. 396). Dann kann für das neue Punktesystem nichts anderes gelten.
20 
Insbesondere hat das Landratsamt bei der Bemessung der Dauer der Auflage berücksichtigt, dass das Fahrzeug des Antragstellers in nächster Zeit von vielen verschiedenen Personen benutzt werden wird. Der Antragsteller trägt selbst vor (Schriftsatz vom 11.03.2015), er werde das Fahrzeug frühestens im August 2015 „annähernd“ alleine benutzen. Bis dahin sei er auf Grund der Augenbehandlung darauf angewiesen, dass ihn andere Personen fahren. Das damit verbundene Risiko, dass zukünftig derartige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht hinnehmen. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Halter sich künftig in einer vergleichbaren Konstellation anders als im vorliegenden Fall verhalten und der Fahrer daher voraussichtlich rechtzeitig zu ermitteln sein wird. Gegenteiliges ist auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers im Bußgeldverfahren nicht ersichtlich.
21 
5. Die weitere Konkretisierung der Fahrtenbuchauflage in der angefochtenen Verfügung entspricht den Vorgaben des § 31a Abs. 2 u. 3 StVZO. Auch die verfügte Vorlage, das Fahrtenbuch erstmals in der 24. Kalenderwoche 2015 vorzeigen zu müssen, dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein.
22 
6. Das erforderliche sofortige Vollzugsinteresse hat das Landratsamt zu Recht damit gerechtfertigt, die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers sei im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung im Straßenverkehr gerechtfertigt. Die sich aus der sofort vollziehbaren Fahrtenbuchauflage ergebenden Beschwernisse für den Antragsteller müssten hinter das öffentliche Interesse an der jederzeitigen Feststellbarkeit des Fahrzeuglenkers zugunsten der Sicherheit im Straßenverkehr zurücktreten. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
23 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs anzunehmenden Vorwegnahme der Hauptsache ist der ermittelte Wert (400 Euro pro Monat für ein Jahr) nicht zu halbieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, juris).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19. Oktober 2011 - 1 B 562/11 -, mit dem sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Fahrtenbuchauflage des Antragsgegners vom 11. Mai 2011 gerichteten Klage abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die von dem Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Führung eines Fahrtenbuches für eines seiner Kraftfahrzeuge.

2

Das Regierungspräsidium K… hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 zu dem Vorwurf angehört, am 18. November 2010 als Führer des PKW …… 08 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h überschritten zu haben. Der Anhörung war ein grob aufgelöstes Fahrerfoto beigefügt. Der Antragsteller beantragte durch seinen Rechtsanwalt am 16. Dezember 2010 die Gewährung von Akteneinsicht und behielt sich Einlassungen zum Sachverhalt vor. Das Regierungspräsidium richtete am 29. Dezember 2010 ein Ersuchen um Feststellung der Identität des Fahrers der o. g. Ordnungswidrigkeit an die Polizeiinspektion A-Stadt. Diese lud den Antragsteller zur Erörterung der Geschwindigkeitsüberschreitung am 18. November 2010 vor. Der Antragsteller bestreitet den Zugang der Vorladung.

3

Die Polizeiinspektion A-Stadt hielt am 18. Januar 2011 in einem Vermerk „Fahrerermittlung“ fest, dass der Antragsteller ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei, davon ausgegangen werde, dass vor der Polizei keine Aussagen getätigt werden sollten und Lichtbilder des Familienverbandes im Einwohnermeldeamt erfolglos eingesehen worden seien.

4

Das Regierungspräsidium K… übersandte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 31. Januar 2011 die erbetenen Akten, die nunmehr ein besser aufgelöstes Fahrerfoto enthielten. Das Regierungspräsidium K… teilte dem Antragsteller unter dem 03. März 2011 sodann mit, das wegen der Handlung am 18. November 2010 eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 2011 zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug ……..08 an. Nachdem der Antragsteller dieses Fahrzeug am 06. April 2011 außer Betrieb gesetzt hatte, hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu dem beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage für das weitere Fahrzeug des Klägers mit dem Kennzeichen ……..11 an, bei dem es sich um einen Porsche Cabrio handelt. Der Antragsteller nahm dahingehend Stellung, dass ein Wechsel der Fahrtenbuchauflage auf das Fahrzeug ……..11 nicht zulässig sei, da es sich von dem Fahrzeug, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen worden sei, nutzungsmäßig wesentlich unterscheide.

5

Der Antragsgegner verfügte sodann am 09. Mai 2011 für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……..11 die Führung eines Fahrtenbuches und ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund eines Formfehlers erließ der Antragsgegner diesen Bescheid am 11. Mai 2011 erneut. Auf den Widerspruch des Antragstellers vom 23. Mai 2011 änderte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern die erteilte Fahrtenbuchanordnung vom 11. Mai 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2011 dahingehend ab, dass für die Fahrtenbuchanordnung vom 11. Mai 2011 nunmehr als Ersatzfahrzeug das auf den Antragsteller zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……..50 (Porsche-Cayenne) bestimmt werde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

6

Der Antragsteller erhob am 26. September 2011 Klage (VG Schwerin 1 A 1508/11) und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (1 B 562/11).

7

Das Verwaltungsgericht Schwerin lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Fahrtenbuchanordnung lägen vor. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei im Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit vom 18. November 2011 nicht im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO möglich gewesen. Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sei anzunehmen, wenn die Behörde trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, wozu dessen Anhörung binnen zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß gehöre. Danach sei ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen sein könnte, nicht ersichtlich, auch wenn die Behörde den Anhörungsbogen zum Verkehrsverstoß erst mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 zugeleitet habe. Der Antragsteller sei den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe dadurch wesentlich zu der Erfolglosigkeit der Fahrerermittlung beigetragen. An einer solchen Mitwirkung fehle es schon dann, wenn der Fahrzeughalter – wie vorliegend der Antragsteller – den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksende bzw. keine weiteren Angaben zu dem Personenkreis mache, der das Tatfahrzeug nutze. Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides bestünden nicht; Ermessensfehler seien nicht erkennbar.

8

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 25. Oktober 2011 zugestellten Beschluss am 04. November 2011 bei dem Verwaltungsgericht Schwerin Beschwerde erhoben und diese mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 14. November 2011 eingegangenem Schriftsatz unter Stellung eines Antrages näher begründet.

II.

9

Die fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), vermag die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Zweifel zu ziehen.

10

Der Auffassung des Antragstellers, er sei seinen Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung bzw. Bezeichnung des Fahrers des bei der Ordnungswidrigkeit vom 18. November 2010 benutzten Kraftfahrzeuges nachgekommen, die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei falsch, folgt der Senat nicht. Solche Mitwirkungshandlungen sind in keinerlei Hinsicht zu erkennen. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht (OVG NW, Urt. v. 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, juris, Rn. 25; Beschl. v. 07.04.2011 - 8 B 306/11 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.11.2004 - 12 ME 413/04 -, juris, Rn. 5). Der Antragsteller hat den Anhörungsbogen nicht zurückgesandt und auch sonst keine Angaben zum Täter der Ordnungswidrigkeit vom 18. November 2010 gemacht. Wenn es anhand des ihm mit der Anhörung zugesandten „verpixelten“ Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen. Dies wäre dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen, da er das Fahrzeug, wie von ihm mit Schriftsatz vom 27. April 2011 vorgetragen, an seine Mitarbeiter, deren Personalien ihm schon im Eigeninteresse bekannt sein dürften (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 04.04.2011 - 11 CS 11.375 -, juris, Rn. 19), weitergegeben hatte. Er hat nach Übersendung des Anhörungsschreibens auch nicht zu erkennen gegeben, ein deutlicheres Foto zur Identifizierung des Fahrers zu benötigen, sondern außer der Beantragung von Akteneinsicht durch seinen Verteidiger keinerlei Äußerungen zu der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit bzw. den Personalien des Fahrers gemacht und den Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt. Gelegenheit zu solchen Angaben hat nach Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Anordnung der Anhörung des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 16.11.1999 - 2 Ss OWi 1034/99 -, DAR 2000, 82 f.) bis Anfang März 2011 bestanden und nicht nur für wenige Tage nach Rückkehr seines Rechtsanwaltes aus dem Urlaub.

11

Die Ansicht des Antragstellers, im Bußgeldverfahren bestehe keine Pflicht zur Eingrenzung des Täterkreises, lässt unberücksichtigt, dass der Betroffene zwar von Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch machen darf, ihm die Verweigerung der Aussage aber als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (OVG M-V, Beschl. v. 26.05.2008 - 1 L 103/08 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

12

Auch der Einwand, der Antragsteller sei im Anhörungsverfahren ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass zu „der verantwortlichen Person“ Angaben zu machen wären, geht fehl. Auch eine Eingrenzung der als Täter in Betracht kommenden Personen diente der Ermittlung der verantwortlichen Person.

13

Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie die Unbestimmtheit der Fahrtenbuchauflage nach deren Abänderung im Widerspruchsbescheid auf das Fahrzeug ……..50 behauptet. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

14

Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, wenn sie moniert, nach Erlass des Widerspruchsbescheides und Abänderung der Auflage auf das Fahrzeug ……..50 sei nunmehr die Dauer der Auflage unbestimmt. Der Bescheid vom 11. Mai 2011 regelt als Beginn des 18-monatigen Zeitraumes den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides. Der Widerspruchsbescheid ändert an diesem Regelungsbestandteil ausweislich seines eindeutigen Tenors nichts. Im Übrigen spricht auch die Begründung des Widerspruchsbescheides an mehreren Stellen von einer 18-monatigen Dauer. Danach bleibt kein Raum für Zweifel an der Dauer der Auflage. Ob der Widerspruchsbescheid die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ……..11 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides unberührt lässt, ist keine Frage der Bestimmtheit der Bescheide, sondern eine Frage nach deren Auslegung bzw. Rechtsanwendung.

15

Der Senat teilt auch die zuletzt (mit Schriftsatz vom 20.01.2012) von Antragstellerseite vor dem Hintergrund der erneuten Änderung der Fahrtenbuchauflage auf das Fahrzeug ……..20 (Viano CDI 2.2.4-Matic) erhobenen Bestimmtheitsbedenken nicht. Ob die Fahrtenbuchauflage für dieses Fahrzeug mit Wirksamwerden des Bescheides vom 16. Januar 2012 Geltung erlangt hat oder auf Grundlage von Punkt 2. des Bescheides vom 11. Mai 2011 schon mit Außer-Betriebsetzung des Fahrzeuges ……..50 (Porsche Cayenne), auf das sich die Auflage zuvor bezog, bereits am 12. Dezember 2011 (Anmeldung des Viano CDI 2.2.4-Matic bereits am 03.11.2011) kann dahinstehen. Dies ist eine – hier nicht entscheidungserhebliche – Frage der Auslegung der Bescheide und führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund von Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und nach Treu und Glauben genügt (Kopp/Schenke, VwVfG, 12. Aufl., § 37, Rn. 6).

16

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.