Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. Juni 2015 - 5 K 1730/15

bei uns veröffentlicht am16.06.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.800EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 08.04.2015, mit dem er unter Anordnung des Sofortvollzugs u.a. verpflichtet wurde, für sein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… für die Dauer von einem Jahr ein Fahrtenbuch zu führen.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend die Führung des Fahrtenbuchs, die Erstreckung auf ein Ersatzfahrzeug, die Befristung auf ein Jahr sowie die Verpflichtung, das Fahrtenbuch auf Verlangen, erstmals in der 24. Kalenderwoche 2015, vorzulegen, ist formell ordnungsgemäß ergangen. Sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dazu wird es regelmäßig kommen, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als höchstwahrscheinlich rechtswidrig erweist. Ist hingegen davon auszugehen, dass die Verfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, hat der Antrag in aller Regel keinen Erfolg. Hierbei ist zu beachten, dass § 31a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.2015 – 1 B 66/15 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2001 - 10 S 1744/01 - und Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, VBlBW 1998, 178). Die sofortige Vollziehung ist daher in solchen Fällen die Regel.
Die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist aller Voraussicht nach zu Recht ergangen. Rechtsgrundlage für die Verfügung des Landratsamts ist § 31a Abs. 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein.
1. Am Freitag, 25.07.2014, 10.39 Uhr, kam es durch den Fahrzeugführer des Kraftfahrzeug …-… in …, außerorts zu einer erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeit, weil der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 29 km/h überschritten hat. Die Verkehrsordnungswidrigkeit hätte nach dem früheren Bußgeldkatalog (gültig bis 28.02.2014) ein Bußgeld von 80 Euro und drei Punkte im Verkehrszentralregister zur Folge gehabt. Nach dem seit dem 01.03.2014 und folglich zur Zeit des Verkehrsverstoßes maßgeblichen Bußgeldkatalogs wäre die Verkehrsordnungswidrig weiterhin mit 80 Euro, aber mit „nur“ einem Punkt zu ahnden.
2. Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit trotz intensiver Ermittlungen nicht möglich. Der Begriff der Unmöglichkeit ist im Rahmen des Tatbestandes des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht im naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen. Ausreichend zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist es, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 11 m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2014 - 10 S 1256/13 -, vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 und vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, jeweils juris).
a. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor.
Im Rahmen seiner Anhörung zur Verkehrsordnungswidrigkeit machte der Antragsteller keine Angaben zur Sache. Er gab lediglich an, dass außer ihm noch andere Personen das Fahrzeug benützten; später gab er noch an, dass er auf Grund einer Augenbehandlung regelmäßig von verschiedenen Personen nach Freiburg für die Behandlung gefahren werde. Er ist durch den Anhörungsbogen des Ordnungsamtes des Landratsamtes … vom 12.08.2014 - also 18 Tage nach dem Verstoß - über den mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß umfassend in Kenntnis gesetzt worden. Nach Erhalt des Anhörungsbogens hat er jedoch gegenüber der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde lediglich angegeben, das Fahrzeug werde sowohl von ihm persönlich als auch von „mehreren weiteren Personen“ benutzt. Er hat hingegen keine Angaben dazu gemacht, von welchen weiteren Person sein Fahrzeug am Tattag benutzt wurde bzw. welcher Personenkreis befugt war, sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt zu benutzen.
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b. Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (erstmals BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, NJW 1979, S. 1054; Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139/87 –, Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 17).
11 
Diese Zweiwochenfrist ist vorliegend überschritten worden. Denn die Ordnungswidrigkeit wurde am 25.07.2014 begangen, während der Anhörbogen vom Landratsamt … erst am 12.08.2013 versandt worden ist.
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Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist hier aber unschädlich. Bei dieser Frist handelt es sich weder um eine starre Grenze noch um ein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung. Sie beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach eine Person sich an Vorgänge nur für einen begrenzten Zeitraum zu erinnern vermag oder noch in der Lage ist, diese zu rekonstruieren. Deshalb ist die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist in den Fällen unschädlich, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 13.01.2015 – 4 K 215/14.KO –, juris).
13 
Verzögerungen bei der Anhörung des Halters stehen damit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht grundsätzlich entgegen. Das gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung hinreichend mitzuwirken. Die verspätete Anhörung ist in solchen Fällen für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen der Bußgeldbehörde nicht ursächlich. Maßstab für die Ursächlichkeit einer verspäteten Anhörung in diesem Sinne ist ein auskunftswilliger Fahrzeughalter. Sieht sich der Betreffende - etwa wegen Erinnerungslücken oder bei einer unzureichenden Fotodokumentation - beim besten Willen zur Identifizierung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person außerstande, erschöpfen sich die Mitwirkungsobliegenheiten nicht in dieser Feststellung. Vielmehr besteht weiterhin die Obliegenheit, jeden gleichwohl noch möglichen und zumutbaren Aufklärungsbeitrag zu leisten. Das bedeutet regelmäßig, zumindest den Kreis der potentiellen Tatzeitfahrer mitzuteilen und insbesondere konkrete Angaben dazu anzugeben, an welche Personen aus dem familiären oder sonstigen Umfeld das Fahrzeug üblicherweise oder auch nur vereinzelt verliehen wird. Denn auch durch die Benennung dieses Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen noch wesentlich gefördert werden. Verletzt der Halter diese Obliegenheiten, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, von sich aus wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.11.2014 - 14 K 25.14 -, juris).
14 
c. Der Antragsteller hat nach den geschilderten Grundsätzen eine mögliche Mitwirkung unterlassen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, den Personenkreis zu benennen, der ihn zu den Arztterminen nach Freiburg chauffierte. Ob und wie die zuständige Behörde dann weiterermittelt hätte, ist irrelevant, da ihr die Möglichkeit hierzu gar nicht gegeben wurde. Dem Antragsteller wurde auch ein Beweisfoto zugänglich gemacht. Ob ihm ein solches Foto zugeschickt wurde oder ob ihm dieses bei seinem Termin auf dem Polizeiposten gezeigt wurde, ist rechtlich bedeutungslos. Tatsächlich wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, den Fahrzeugführer anhand des Fotos zu identifizieren. Der Antragsteller hat bei seinem Termin auf dem Polizeiposten nach erfolgter Belehrung von seinem Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, als er sich als Beifahrer erkannte. Weitere Angaben zur Sache erfolgten nicht. Damit war die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers in der Folgezeit trotz intensiver Ermittlungen nicht möglich.
15 
3. Mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs bleibt auch das Recht des Antragstellers gewahrt, sich oder andere Personen nicht bezichtigen zu müssen. Der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren Gebrauch zu machen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, dass künftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeugs Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Sie soll vielmehr auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Kläger für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 9.11.1999 – 1 U 172/99 –, NZV 2000, S. 368).
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4. Die Fahrtenbuchauflage ist aller Voraussicht nach weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig.
17 
a. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227, NJW 1995, 2866 und Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 -, juris). Dabei ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er nach § 40 FEV i.V.m. der Anlage 13 zu dieser Verordnung (Fassung vom 13.12.2010) zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12/94 –, BVerwGE 98, S. 227). Dies wäre hier bei dem Verkehrsverstoß vom 25.07.2014 ohne weiteres der Fall gewesen. Wie erwähnt, hätte die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem bis zum 28.02.2014 geltenden Bußgeldkatalog mit 80 Euro und einer Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister (vgl. Nr. 5.4. der Anlage 13) geahndet werden können. Wenn nach dem damaligen Punktesystem eine Fahrtenbuchauflage selbstverständlich möglich gewesen wäre, so gilt dies erst recht für das jetzt gültige Punktesystem. Da der Verkehrsverstoß mit einem Punkt hätte geahndet werden können, liegt ein wesentlicher Verkehrsverstoß vor. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen nämlich nur noch solche Verkehrsverstöße mit einem Punkt bedroht sein, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen.
18 
b. Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage ist rechtlich wohl nicht zu beanstanden. Maßgeblich dafür, ob und ggfs. für wie lange die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, ist zum einen die Schwere des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes und zum anderen, ob es sich um einen erstmaligen unaufgeklärten Verstoß mit einem Fahrzeug des Betroffenen oder um einen Wiederholungsfall handelt. Zwar liegt hier - soweit ersichtlich - kein Wiederholungsfall vor, jedoch handelt es sich im vorliegenden Fall um einen derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß, dass hier schon der einmalige Verstoß die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von einem Jahr rechtfertigt. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist gerade keine Bestrafung, sondern dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrabwehr dar. Sie soll - wie erwähnt - auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeugs hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit verschiedenen Fahrern die Benutzung des Fahrzeugs gestattet ist. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung der Fahrtenbuchs erforderlich. Kann ein gravierender Verkehrsverstoß wie der vorliegende mangels Mitwirkung des für das Fahrzeug verantwortlichen Halters nicht aufgeklärt werden, ist ihm auch zuzumuten, für ein Jahr ein Fahrtenbuch zu führen (so bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 10.04.2015 - 5 K 734/15).
19 
c. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden (BVerwG, Urteil vom 28.02.1964 - VII C 91/61 -, BVerwGE 18, S. 107). Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich. Die Dauer der Fahrtenbuchanordnung von zwölf Monaten rechtfertigt sich ohne weiteres angesichts des vorliegenden erheblichen Verkehrsverstoßes und ist insoweit auch nicht unverhältnismäßig. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung - zum bisher gültigen Punktesystem - rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eines nach dem sog. Punktsystem gemäß § 40 FEV wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches, ohne dass es darauf ankommt, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhen (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12/94 –, BVerwGE 98, S. 227; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 – 10 S 114/99 –, NZV 1999, S. 396). Dann kann für das neue Punktesystem nichts anderes gelten.
20 
Insbesondere hat das Landratsamt bei der Bemessung der Dauer der Auflage berücksichtigt, dass das Fahrzeug des Antragstellers in nächster Zeit von vielen verschiedenen Personen benutzt werden wird. Der Antragsteller trägt selbst vor (Schriftsatz vom 11.03.2015), er werde das Fahrzeug frühestens im August 2015 „annähernd“ alleine benutzen. Bis dahin sei er auf Grund der Augenbehandlung darauf angewiesen, dass ihn andere Personen fahren. Das damit verbundene Risiko, dass zukünftig derartige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht hinnehmen. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Halter sich künftig in einer vergleichbaren Konstellation anders als im vorliegenden Fall verhalten und der Fahrer daher voraussichtlich rechtzeitig zu ermitteln sein wird. Gegenteiliges ist auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers im Bußgeldverfahren nicht ersichtlich.
21 
5. Die weitere Konkretisierung der Fahrtenbuchauflage in der angefochtenen Verfügung entspricht den Vorgaben des § 31a Abs. 2 u. 3 StVZO. Auch die verfügte Vorlage, das Fahrtenbuch erstmals in der 24. Kalenderwoche 2015 vorzeigen zu müssen, dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein.
22 
6. Das erforderliche sofortige Vollzugsinteresse hat das Landratsamt zu Recht damit gerechtfertigt, die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers sei im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung im Straßenverkehr gerechtfertigt. Die sich aus der sofort vollziehbaren Fahrtenbuchauflage ergebenden Beschwernisse für den Antragsteller müssten hinter das öffentliche Interesse an der jederzeitigen Feststellbarkeit des Fahrzeuglenkers zugunsten der Sicherheit im Straßenverkehr zurücktreten. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
23 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs anzunehmenden Vorwegnahme der Hauptsache ist der ermittelte Wert (400 Euro pro Monat für ein Jahr) nicht zu halbieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, juris).

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wend

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Mai 2013 - 2 K 647/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Anordnung des Landratsamts vom 19.03.2013 zur Führung eines Fahrtenbuchs bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausführlich dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage vor (1.). Die angefochtene Verfügung des Landratsamts ist angesichts des mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsverstoßes von erheblichem Gewicht auch verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (2.).
1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
a) Die Antragstellerin bestreitet zu Unrecht das Vorliegen eines erheblichen Verkehrsverstoßes. Mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Kraftfahrzeug wurde am 14.11.2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten. Dies zieht die Antragstellerin, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg unter Hinweis auf eine angebliche Unzuverlässigkeit des zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts vom Typ ESO (ES) 3.0 in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zutreffend darauf abgehoben, dass das verwendete geeichte Gerät über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfüge und konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung des Geräts weder vorgetragen noch ersichtlich seien; danach müsse es mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus sogenannten standardisierten Messverfahren sein Bewenden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 -, BGHSt 43, 277; zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. außer den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013 - III-1 RBs 63/13 -, DAR 2013, 530). Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt habe eine erneute Überprüfung der Messrichtigkeit und Zuverlässigkeit des hier eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts angeordnet. Indes sind, wie eine Anfrage des Senats bei der Bundesanstalt ergeben hat, von dieser weder Überprüfungen der Bauartzulassung des genannten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts durchgeführt worden, noch seien solche Überprüfungen in der Zukunft geplant. An der Richtigkeit dieser der Antragstellerin übermittelten Auskunft zu zweifeln besteht kein Anlass, zumal die Antragstellerin ihr nichts mehr entgegengesetzt hat.
b) Wie das Verwaltungsgericht des weiteren zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Fahrer zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 17; Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158; Senatsurteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463). Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Polizei bzw. die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und die erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, a.a.O., m.w.N.). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung an den Einlassungen seines Verteidigers bzw. Prozessbevollmächtigten - ausrichten. Lehnt er erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Bußgeldbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, a.a.O.).
Die im vorliegenden Fall entfalteten behördlichen Ermittlungsbemühungen genügen diesen Anforderungen. Es sind die bei verständiger Beurteilung nötigen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der nach § 26 Abs. 3 StVG dreimonatigen Verfolgungsverjährung ergebnislos geblieben (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628). Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt. Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.
Soweit die Antragstellerin es für geboten und zumutbar hält, dass die Polizei bei Geschwindigkeitsmessungen den verantwortlichen Fahrer durch Einrichtung eines (weiteren) Kontrollpostens nach der Messstelle auf frischer Tat stellt, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Die Polizei darf sich vielmehr - in sachgerechtem und rationellem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel - auf solche Maßnahmen beschränken, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. So ist die Polizei auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Dass es grundsätzlich keiner zusätzlichen - mit weiterem kostenintensiven Personaleinsatz verbundenen - nachgelagerten Kontrollstelle bedarf, ist deshalb anzunehmen, weil über die Feststellung des Fahrzeugkennzeichens und damit des Fahrzeughalters auch der verantwortliche Fahrzeugführer regelmäßig ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 03.05.1984 - 10 S 447/84 -, VBlBW 1984, 318).
10 
Zu der im Beschwerdeverfahren wiederholten pauschalen Behauptung der Antragstellerin, der Name der Fahrerin sei der Bußgeldbehörde am 21.12.2012 mitgeteilt worden, hat bereits das Verwaltungsgericht das Nötige ausgeführt. Eine solche Mitteilung ist weder aktenkundig noch von der Antragstellerin plausibilisiert und glaubhaft gemacht worden. Es liegt im Übrigen fern anzunehmen, dass die Behörde eine solche Mitteilung nicht - nach Anhörung der Betroffenen und einem entsprechenden Ermittlungsergebnis - zum Anlass für den Erlass eines Bußgeldbescheids gegen die Fahrerin genommen hätte statt weitere Ermittlungen durch persönliche Befragung der Antragstellerin (am 28.01.2013) anzustellen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch, dass die Antragstellerin sich bei der persönlichen Befragung nicht auf die angebliche frühere Offenbarung der Fahrerin bezogen, sondern eine Auskunft verweigert hat.
11 
Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf Beschlüsse des OVG Lüneburg (vom 24.04.2012 - 12 ME 33/12 -, juris) bzw. des Senats (vom 04.08.2009 - 10 S 1499/09 -, NJW 2009, 3802) rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit diesen Entscheidungen nicht auseinandergesetzt und verkannt, dass der Antragstellerin zumindest auch ein Zeugenfragebogen hätte zugesandt werden müssen, stellt auch dies die Annahme der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung nicht durchgreifend in Frage. Die Antragstellerin muss sich insoweit zunächst entgegenhalten lassen, dass sie, obwohl sie die Fahrerin offensichtlich kannte und nach Eintritt der Verfolgungsverjährung auch benannt hat, innerhalb des maßgeblichen Zeitraums bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung sich einer Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers entzogen hat. Auf den ihr als Betroffener übersandten Anhörungsbogen hat die Antragstellerin weder selbst geantwortet noch hat sich ihr Prozessbevollmächtigter nach Akteneinsicht geäußert. Gegenüber dem Ermittlungsdienst des Antragsgegners, der die Antragstellerin am 28.01.2013 persönlich aufgesucht und befragt hat, hat sie ausweislich eines von der Antragstellerin inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Aktenvermerks des Ermittlungsbediensteten nach Belehrung ebenfalls keine Angaben gemacht, auf die Übergabe an ihren Prozessbevollmächtigten verwiesen und ihren „seltenen Namen“ angeführt, was sinngemäß als Andeutung einer Zeugnisverweigerung gewertet werden konnte. Dass die Antragstellerin als Zeugin belehrt worden ist und nicht erneut - wie im übersandten Anhörungsbogen - als Betroffene, liegt schon wegen der Überflüssigkeit einer solchen Wiederholung sowie deswegen nahe, weil die Bußgeldbehörde nach zwischenzeitlicher Beschaffung eines Fotos der Antragstellerin aus dem Personalausweisregister zu der Vermutung gelangt war, dass wohl nicht die Antragstellerin, sondern eher eine Person aus ihrem familiären Umfeld als Fahrerin in Betracht komme. Nach diesem konkreten Ablauf der Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde, bei denen die Antragstellerin mithin auch in einer Zeugenstellung einbezogen wurde, ist der Sache nach den Anforderungen Genüge getan, die insoweit in den von der Antragstellerin herangezogenen Beschlüssen des Senats und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gestellt worden sind. Jedenfalls waren nach der von der Antragstellerin an den Tag gelegten Verweigerungshaltung zielführende Hinweise auch bei einer förmlichen Vorladung als Zeugin nicht zu erwarten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2013 - 10 S 1580/13 -). Ob der vorliegende Fall im tatsächlichen Ausgangspunkt mit der dem Senatsbeschluss vom 04.08.2009 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fallgestaltung vergleichbar ist, die durch eine evidente Nichtidentität des einen Mann zeigenden Fahrerfotos mit der dortigen Fahrzeughalterin gekennzeichnet war, kann nach allem dahinstehen.
12 
Die Bußgeldbehörde hatte schließlich auch keinen Anlass, noch weitere Ermittlungen im privaten, beruflichen oder nachbarschaftlichen Umfeld der Antragstellerin anzustellen. Hierzu hätte nur dann Anlass bestanden, wenn die Antragstellerin sich bereitgefunden hätte, den Kreis der möglichen Fahrerinnen durch entsprechende Angaben einzugrenzen. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein ist die Bußgeldbehörde aber nicht verpflichtet, abgesehen davon stoßen sie auf datenschutzrechtliche Grenzen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.01.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628).
13 
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde begegnet auch die - freilich knapp zum Ausdruck gebrachte - Ermessensbetätigung des Antragsgegners keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß darstellt, um eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres zu rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt.
14 
Mit ihrem Beschwerdevorbringen, die mit der Fahrtenbuchauflage für ein Fahrschulfahrzeug einhergehende, wegen des damit verbundenen höheren Dokumentationsaufwands stärkere Belastung habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht hinreichend Rechnung getragen, wird kein Ermessensfehler aufgezeigt. Bei einem Fahrschulwagen besteht durchaus ein erhöhtes öffentliches Interesse daran, den Fahrzeugführer nach einem groben Verkehrsverstoß zu ermitteln, weshalb sich die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage der Behörde in einem solchen Fall geradezu aufdrängen wird. Wurde die Zuwiderhandlung von einem Fahrschüler begangen, so können Vorfälle dieser Art Bedenken gegen die fachliche Eignung des Fahrlehrers begründen, der für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist; die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang selbst richtigerweise darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 15 StVG der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs gilt. Zu Erwägungen in Bezug auf die fachliche Eignung des Fahrlehrers besteht überdies besonderer Anlass dann, wenn der Fahrlehrer selbst den Verkehrsverstoß begangen hat. Hiernach kann keine Rede davon sein, dass der Einsatz eines Fahrzeugs als Fahrschulwagen bei der zu treffenden Ermessensentscheidung privilegierend zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 03.05.1984 - 10 S 447/84 -, VBlBW 1984, 318).
15 
Schließlich musste der Antragsgegner auch nicht deswegen von der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage absehen, weil die Antragstellerin nach ihrem Vortrag mit ihren Fahrzeugen noch nicht verkehrsauffällig geworden sein mag. Es hätte ihr freigestanden, die verantwortliche Fahrerin zu benennen und damit die Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628 m.w.N.).
16 
3. Das über die bloße Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse sieht der Senat mit dem Verwaltungsgericht in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, a.a.O.).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47, § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags für das Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -, VBlBW 2009, 356).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Februar 2009 - 4 K 103/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Denn danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Anordnung der Antragsgegnerin vom 15.01.2009 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtung der Beschwerdebegründung voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit dem Fahrzeug des Antragsstellers wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 50 km/h überschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Die zuständige Behörde hat sämtliche nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen; diese sind aber ergebnislos geblieben sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = VRS 74, 233; BVerwG, Beschl. v. 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158). Die Bußgeldbehörde hat dem Antragsteller einen Anhörungsbogen übersandt, der nicht zurückgesandt wurde. Der Antragsteller hat in der Folgezeit schriftlich und fernmündlich erklärt, nicht selbst gefahren zu sein, und im Übrigen keine weiteren Angaben gemacht. Danach durfte die Behörde davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei einer derartigen Sachlage ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12). Gleichwohl hat die Bußgeldbehörde zusätzliche Anstrengungen zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen, indem sie einen Lichtbildvergleich vorgenommen und Ermittlungsersuchen an die Antragsgegnerin und die örtliche Polizeidirektion gerichtet hat, die aber erfolglos blieben.
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung begegnet auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten anwaltlichen Schweigepflicht keinen Bedenken. Zwar hat der Antragsteller als zugelassener Rechtsanwalt nach seinen Angaben die Vertretung des Täters der am 05.08.2008 begangenen Ordnungswidrigkeit übernommen, weshalb er insoweit standesrechtlich und strafrechtlich zu Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und im Bußgeldverfahren zur Aussageverweigerung berechtigt ist (§ 46 OWiG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung steht eine Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs aber nicht entgegen (BVerwG, B. v. 22.06.1995 - 11 B 7.95 - juris; Senatsbeschl. v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - juris, Senatsbeschl. v. 06.11.1998, NZV 1999, 272; BayVGH, B. v. 22.04.2008 - 11 ZB 07.3419 - juris; vgl. auch BVerwG, B v. 11.08.1999 - 3 B 96/99 - juris). Durch die dem Halter eines Fahrzeugs auferlegten, in erster Linie präventiv begründete Mitwirkungspflicht werden etwaige Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in Ordnungs- oder Strafverfahren noch nicht berührt (BVerfG, B. v. 07.12.1981, NJW 1982, 568). Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt dies nicht nur für solche Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Pflichtigen zum Betroffenen finden, sondern auch für ein berufsbezogenes Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht, wie es der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt. Denn das Recht Beschuldigter oder Betroffener, einen Verkehrsverstoß dem Verteidiger gegenüber offenbaren zu können, ohne deswegen Rechtsnachteile befürchten zu müssen, wird nicht beeinträchtigt, wenn der Verteidiger in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter seinerseits befürchten muss, bei Nichtbekanntgabe der Identität des Fahrers eventuell ein Fahrtenbuch führen zu müssen (ebenso BayVGH v. 22.04.2008 aaO.). Diese Auslegung entspricht auch dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehr zu dienen. Denn § 31a Abs. 1 StVZO setzt nicht voraus, dass maßgebliche Ursache für die Nichtfeststellbarkeit des Verantwortlichen ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Halters ist. Es genügt vielmehr, dass der begangene Verkehrsverstoß trotz Durchführung der nach pflichtgemäßen Ermessen angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörde nicht aufklärbar war. Aus welchen Gründen der Antragsteller die Angaben verweigert oder das Mandat übernommen hat, ist danach unerheblich.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Antragstellers aufgrund der Verpflichtung, das Fahrtenbuch der zuständigen Behörde vorzulegen, nicht ersichtlich. Durch die Führung des Fahrtenbuchs wird der Antragsteller nicht gehindert, weiterhin Mandate im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts anzunehmen. Soweit er befürchtet, hierdurch wiederum in einen Konflikt zwischen Aussageverweigerungsrecht und Mitwirkungspflicht geraten zu können, bestätigt dies allenfalls die Erforderlichkeit der Führung eines Fahrtenbuchs, deren Sinn und Zweck es gerade ist, künftigen Verkehrsverstößen vorzubeugen und begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten aufklären zu können. Im Übrigen schützt die Verfassung grundsätzlich nicht davor, dass aufgrund von Buchführungspflichten Erkenntnisse über den Täter von Ordnungswidrigkeiten gewonnenen werden, selbst wenn es sich um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden eine Aussageverweigerungsrecht zusteht (BVerwG, B v. 11.08.1999 aaO.)
Die Anordnung ist auch sonst nicht unverhältnismäßig oder ermessenfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Beschluss zutreffend und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass auch ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen kann, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verstoß liegt in der Regel vor, wenn - wie hier - die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschritten wird, oder wenn mit der Verwirklichung des Bußgeldtatbestands eine Eintragung in das Verkehrszentralregister (hier: drei Punkte) einher geht (vgl. etwa OVG Bremen, B. v. 01.08.2007 – 1 A 465/06 – NZV 2007, 644; NiedersOVG, B. v. 08.07.2005 - 2 ME 185/05 – juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.05.1995 – 11 C 12.94 – BVerwGE 98, 227; B. v. 09.09.1999 – 3 B 94.99 – NZV 2000, 386). Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es daher nicht geboten, es zunächst bei der Androhung einer Fahrtenbuchauflage zu belassen, zumal es sich nach Aktenlage um einen Wiederholungsfall handelt und der Antragsteller rechtskundig ist. In Anbetracht der hier gegebenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Anordnung auch ihrer Dauer nach nicht unverhältnismäßig.
Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) sieht der Senat in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften an Hand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.1997 aaO., v. 18.03.2003 - 10 S 2460/02 -; v. 09.01.2004 - 10 S 2728/03 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,--EUR pro Monat. Diesen Streitwert hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs früher in ständiger Rechtsprechung halbiert (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 12.09.1988 - 10 S 2483/88 -, v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, v. 06.11.1998 - 10 S 2625/98 -, v. 26.06.2007 - 10 S 722/07 -, jeweils juris; ebenso BayVGH, B. v. 07.11.2008 - 11 Cs 08.2650 -, juris, u. B. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 - DAR 1994, 335, OVG NRW, B. v. 15.03.2007 - 8 B 2746/06 - juris, OVG des Saarlandes, B. v. 14.04.2000 - 9 V 5/00 - juris). Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwerts ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats vorliegend aber nicht geboten (Senatsbeschl. v. 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -). Denn wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg, hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch zumindest bis zur Entscheidung der Hauptsache zu führen, ohne dass eine Rückgängigmachung möglich ist. Wird dem Betroffenen aber vorläufiger Rechtsschutz gewährt, erledigt sich das Hauptsacheverfahren im Fall einer mit der Zustellung beginnenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs regelmäßig durch Zeitablauf (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.10.1984, BayVBl. 1985, 23 m.w.N.). Denn auch bei kurzen Verfahrenslaufzeiten ist davon auszugehen, dass die in der Fahrtenbuchauflage gesetzte Frist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids und dem rechtskräftigen Abschluss eines sich daran ggf. anschließenden Klageverfahrens jedenfalls zum überwiegenden Teil verstrichen ist. Anders als in dem Fall, in dem die Behörde den Zeitraum der Buchführungspflicht nicht kalendermäßig festgelegt hat und diese ggf. nur aufgeschoben wird (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.11.1979 - X 1776/79 - juris), ist bei einem Beginn der Verpflichtung mit Zustellung der Verfügung das Interesse am vorläufigen Rechtsschutz mit der Bedeutung der Hauptsache deshalb in einer Weise identisch, die es rechtfertigt, den Streitwert der Hauptsache auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Entsprechendes gilt, wenn in der Verfügung ein zeitnahes Kalenderdatum für den Beginn der Buchführungspflicht festgesetzt wird. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ab.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

2

Sie ist Halterin des PKW der Marke Ford, amtliches Kennzeichen ..., mit dem am 11. Juli 2013 um 19.17 Uhr auf der B 421, Abzweigung K 48, Gemarkung Walhausen, außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug der Toleranz um 48 km/h überschritten wurde. Diese Feststellung erfolgte mittels des Geschwindigkeitsmessgerätes Vitronic Poli Scan und der Anfertigung eines Frontfotos.

3

Die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium Rheinpfalz in Speyer übersandte der Klägerin unter dem 14. August 2013 einen Zeugenfragebogen, in dem diese mit Datum vom 2. September 2013 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52, 55 der Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch machte. Die Zentrale Bußgeldstelle forderte sodann mit Schreiben vom 4. September 2013 bei der Meldebehörde der Verbandsgemeine Kastellaun Passbilder der Klägerin und deren Mutter an, die am 11. September 2013 bei der Zentralen Bußgeldstelle eingingen und an die Polizeiinspektion Simmern zur Ermittlung des Fahrzeugführers weitergeleitet wurden. Diese teilte unter dem 26. September 2013 mit, der Fahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können. Nach Abgleich des Lichtbildes sei die Klägerin nicht als verantwortliche Fahrzeugführerin zu erkennen; sie mache weiterhin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äußere sich nicht weiter zur Sache. Eine weitere Ermittlung des Verantwortlichen sei aufgrund des ungünstig fotografierten Fahrzeugführers nicht möglich. Die Mutter der Klägerin äußerte in ihrer Anhörung, sie könne zur Sache keine Angaben machen, da sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei und mit der Sache nichts zu tun habe; sie sei auch nicht Fahrerin. Die Zentrale Bußgeldstelle übersandte mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 die Ermittlungsakte an den Beklagten mit der Bitte um Prüfung, ob gegenüber der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden könne.

4

Nach vorheriger Anhörung gab der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. November 2013, gestützt auf § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von acht Monaten ab Bestandskraft des Bescheides auf. Ferner wurden Kosten in Höhe von 123,45 € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.

5

Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Bescheid gehe von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen aus, denn die Annahme, das Foto sei „deutlich“ gewesen, werde durch den Akteninhalt widerlegt. Nach dem Polizeivermerk sei nämlich die weitere Ermittlung des Verantwortlichen aufgrund des ungünstig fotografierten Fahrzeugführers nicht möglich gewesen.

6

Der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2014, den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 25. Februar 2014, zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.

7

Die Klägerin hat am 6. März 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem vorträgt: Die Behörde sei grundsätzlich gehalten, einen Fahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung von dem Verkehrsverstoß in Kenntnis zu setzen. Hier sei aber ein Zeitablauf von fünf Wochen zu konstatieren. Bei Überschreiten der Zweiwochenfrist komme die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nur in zwei Ausnahmefällen in Betracht, welche hier nicht einschlägig seien. Zum einen schade das Überschreiten der zwei Wochen dann nicht, wenn nach den Umständen feststehe, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeugführers nicht zum Erfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit gewesen sei, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Es sei zwar richtig, dass sie, die Klägerin, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe; hieraus könne aber nicht der Rückschluss gezogen werden, es stehe fest, sie sei „ohnehin“ nicht zur Aufklärung mitwirkungsbereit gewesen. Auch der zweite Fall der fehlenden Ursächlichkeit für die unterbliebene Fahrerfeststellung bei verspäteter Anhörung sei nicht gegeben. Dies werde dann angenommen, wenn dem Fahrzeughalter ein Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden sei, welches zur Identifizierung des Fahrers ausreiche. Entgegen dem Bescheid vom 13. November 2013 sei dies hier nicht der Fall, wie der Polizeivermerk vom 26. September 2013 belege. Das Frontfoto sei nämlich gänzlich unscharf. Des Weiteren sei an ihre, der Klägerin, Mutter eine Betroffenenanhörung übersandt worden, so dass jedenfalls die Bußgeldbehörde davon ausgegangen sei, es handele sich um die verantwortliche Fahrzeugführerin, ansonsten ihr statt einer Betroffenenanhörung eine Zeugenanhörung geschickt worden wäre. Aufgrund des nunmehrigen Zeitablaufes sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch nicht mehr zweckerreichend. Mit ihr solle der Fahrzeughalter zur nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Mit dem in Rede stehenden Fahrzeug seien indes seit dem 11. Juli 2013 keine weiteren Verkehrsverstöße begangen worden bzw. hätten irgendwelche Fahrzeugführerermittlungen getätigt werden müssen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2014 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie ist dem Vorbringen der Klägerin unter ausführlicher Darlegung ihrer Rechtsansicht im Einzelnen entgegengetreten.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie drei Hefte Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Denn der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

16

Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einigem Gewicht sein muss, liegt hier vor. Mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h überschritten. Eine solche Ordnungswidrigkeit wurde zur Zeit der Begehung des Geschwindigkeitsverstoßes mit einer Geldbuße von 160,00 €, einem Monat Fahrverbot und der Eintragung von drei Punkten - nach der ab 1. Mai 2014 geltenden Rechtslage: zwei Punkten - im Verkehrszentralregister geahndet (vgl. Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV – Punktbewertung nach dem Punktsystem). Grundsätzlich reicht bereits eine lediglich mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt (BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 1 U 172/99 –, NZV 2000, S. 368).

17

Darüber hinaus ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, unmöglich war. Hierfür kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungen nach der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Dies bedeutet, dass der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten ist, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg versprechende Ermittlungen anzustellen, falls der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, DAR 2006, S. 172).

18

Die in diesem Rahmen gebotene Anhörung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

19

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Ermittlung des Fahrzeugführers im vorliegenden Fall unmöglich im Sinne des § 31a StVZO. Die von der Zentralen Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium Rheinpfalz unternommenen Bemühungen unter Einschaltung der Klägerin als Fahrzeughalterin verliefen ergebnislos. Die Klägerin hat nichts getan, um bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. So hat sie auf dem ihr unter dem 14. August 2013 übersandten Zeugenfragebogen lediglich erklärt, dass sie keine Angaben, sondern von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache.

20

Die Kammer hält daher den Umfang der erfolgten Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf die Angabe, von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, für ausreichend.

21

Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter nicht gewillt ist mitzuwirken, und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, u.a. weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Es ist allerdings höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung von Verfassungs wegen allerdings nicht hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren, namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer, im allgemeinen Interesse vorzubeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 – 2 BvR 1172/81 –, NJW 1982, S. 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, S. 156 und vom 11. August 1999 – 3 B 96.99 –, NZV 2000, S. 385; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 8 B 1224/06 –). Denn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Strafverfahren nicht belangt zu werden und trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 a.a.O; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. August 2001 – 7 A 11266/01.OVG –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2006 – 11 CS 05.1980 –).

22

Dabei ist das Auskunftsverweigerungsrecht eines Betroffenen mit dem Zeugnisverweigerungsrecht des Halters eines Fahrzeuges, der sein Fahrzeug nicht selbst geführt hat, von der Interessenlage her vergleichbar. Es macht keinen Unterschied, ob ein Fahrzeughalter das Zeugnis darüber verweigert, wer ein Fahrzeug gefahren hat, um dadurch einen Angehörigen vor Strafverfolgung zu schützen oder ob ein Betroffener sich auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, um sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen. Dies ist zwar legitim, aber in einem solchen Fall muss der Fahrzeughalter eben die Führung eines Fahrtenbuchs in Kauf nehmen. Auch hier gilt kein doppeltes Recht. Wie oben bereits ausgeführt, muss das mit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, die Rechtsordnung von Verfassungs wegen nicht hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren, namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer, im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 11. August 1999, a.a.O.):

23

„Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Juni 1995 - BVerwG 11 B 7.95 - (Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22) entschieden, daß ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren zugunsten eines Dritten die Aussage verweigern zu dürfen und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, nicht anzuerkennen ist. Entsprechendes gilt für das von der Beschwerde sinngemäß geltend gemachte "doppelte Recht", nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen leugnen und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen. Auch unter der Voraussetzung, daß der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 - BVerfGE 56 <37>; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 14. November 1996 - BVerwG 2 B 16.96 - Buchholz 237.93 § 15 SächsLBG Nr. 1 für Verpflichtung eines Beamtenbewerbers, frühere MfS-Tätigkeit zu offenbaren) auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit nicht aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat es im Beschluß vom 13. Januar 1981 (a.a.O. <44>) als unbedenklich bezeichnet, daß im Bereich der Sozialleistungen ein Leistungsberechtigter, der Angaben verweigern darf, die ihn der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen, im Falle einer solchen Verweigerung das Risiko einer für ihn ungünstigen Tatsachenwürdigung trägt. Entsprechendes gilt im vorliegenden Zusammenhang. Mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches bleibt das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf freilich in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, daß er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, daß derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muß die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Hiergegen könnte auch nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters einer Ordnungswidrigkeit. Die Verfassung schützt ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, daß aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usf. zurückzuführen sind, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet werden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.“

24

Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr darstellt und der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dient.

25

Allerdings gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (erstmals BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, NJW 1979, S. 1054; Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139/87 –, Buchholz 442.16, § 31a StVZO Nr. 17).

26

Diese Zweiwochenfrist ist vorliegend überschritten worden. Denn die Ordnungswidrigkeit wurde am 11. Juli 2013 begangen, während der Anhörbogen von dem Beklagten erst am 14. August 2013 versandt worden ist.

27

Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist hier aber unschädlich. Bei dieser Frist handelt es sich weder um eine starre Grenze noch um ein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung. Sie beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach eine Person sich an Vorgänge nur für einen begrenzten Zeitraum zu erinnern vermag oder noch in der Lage ist, diese zu rekonstruieren. Deshalb ist die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist in den Fällen unschädlich, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers.

28

Verzögerungen bei der Anhörung des Halters stehen damit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht grundsätzlich entgegen. Das gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung hinreichend mitzuwirken. Die verspätete Anhörung ist in solchen Fällen für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen der Bußgeldbehörde nicht ursächlich. Maßstab für die Ursächlichkeit einer verspäteten Anhörung in diesem Sinne ist ein auskunftswilliger Fahrzeughalter. Sieht sich der Betreffende - etwa wegen Erinnerungslücken oder bei einer unzureichenden Fotodokumentation - beim besten Willen zur Identifizierung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person außerstande, erschöpfen sich die Mitwirkungsobliegenheiten nicht in dieser Feststellung. Vielmehr besteht weiterhin die Obliegenheit, jeden gleichwohl noch möglichen und zumutbaren Aufklärungsbeitrag zu leisten. Das bedeutet regelmäßig, zumindest den Kreis der potentiellen Tatzeitfahrer mitzuteilen und insbesondere konkrete Angaben dazu anzugeben, an welche Personen aus dem familiären oder sonstigen Umfeld das Fahrzeug üblicherweise oder auch nur vereinzelt verliehen wird. Denn auch durch die Benennung dieses Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen noch wesentlich gefördert werden. Verletzt der Halter diese Obliegenheiten, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, von sich aus wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. November 2014 - 14 K 25.14 -, nach juris).

29

Nach diesen Grundsätzen war der zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anhörung der Klägerin liegende Zeitraum von ca. fünf Wochen erkennbar nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Feststellung des Täters vor Eintritt der Verfolgungsverjährung. Denn die Klägerin hat keine Angaben zur Sache gemacht, sondern sich lediglich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Damit hat sie deutlich gemacht, dass sie grundsätzlich nicht auskunftswillig war. Des Weiteren wird hieraus deutlich, dass der Klägerin sogar der Täter bekannt war. Denn bei sorgfältiger Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts hat sie geprüft, ob der Betreffende zu dem eingeschränkten Kreis derjenigen Personen gehört, wegen derer das Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Selbst wenn mehr als eine Person als Täter in Betracht gekommen wäre, so handelte es sich vorliegend offenkundig um eine Fahrzeugüberlassung im Privatbereich, was für einen nur sehr eingeschränkten und überschaubaren Täterkreis spricht.

30

Damit fehlt es hier eindeutig an einem Kausalzusammenhang zwischen der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers und der Überschreitung der Zweiwochenfrist, denn auch bei einer früheren Befragung wäre mit dem gleichen Ergebnis zu rechnen gewesen.

31

Soweit die Klägerin sich auf eine Nichterkennbarkeit des Fahrers auf dem Messfoto beruft, ist dies ohne rechtliche Bedeutung. Denn das Foto dient in erster Linie dem Nachweis, dass mit einem bestimmten Kraftfahrzeug eine konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Ist aufgrund der schlechten Bildqualität oder aus anderen Gründen eine Personenidentifizierung nicht möglich, so sind aus diesem Grunde weitere angemessene und zumutbare Ermittlungen durchzuführen, bei denen es dann erst recht auf eine kooperative Mitwirkung des Fahrzeughalters als der für das Fahrzeug verantwortlichen Person ankommt (vgl. VG Berlin a.a.O.).

32

Auch an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken. Das gilt zum einen mit Blick auf die Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes, wie eingangs dargelegt wurde. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag der Klägerin, die Anordnung der Fahrbuchauflage sei heute nicht mehr zweckerreichend. Dies trifft nicht zu.

33

Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich allerdings um einen Dauerverwaltungsakt, der auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig sein muss. Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhalts wie beispielsweise der Wegfall einer Gefahrenlage können für die Aufrechterhaltung der Fahrtenbuchauflage rechtserheblich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18/89 -, NJW 1989, 1624; Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3/80 -, nach juris; Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, NJW 1979, 1054). Für eine solche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist jedoch hier nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Die bloße verkehrsrechtliche Unauffälligkeit des von ihr gehaltenen Fahrzeuges über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren recht hierfür nicht aus. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Fahrtenbuchauflage als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr auch noch nach Ablauf diese Zeitraumes auf den Fahrzeughalter dergestalt einwirken kann, dass er künftig bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines Verkehrsverstoßes mitwirkt und er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten bei Fahrzeugüberlassung angehalten wird.

34

Zum anderen folgt die Unbeachtlichkeit des Zeitablaufes aus der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Die Fahrtenbuchauflage ist nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Vielmehr tritt im Falle ihrer Anfechtung - von den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abgesehen - die gesetzliche Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 VwGO ein, wonach für die Dauer des Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahrens Suspensiveffekt besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978, a.a.O.). Ein bloßes Wohlverhalten der Klägerin über einen längeren Zeitraum bedeutet daher noch keine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen wäre. Als Anzeichen für eine Wendung der Dinge wäre nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise der Umstand zu sehen, dass die Klägerin ihr „Fahrzeug nunmehr ausschließlich alleine benutzt und daher künftige Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Fahrers nicht mehr zu befürchten sind“. Derartige Hinweise sind indessen weder vorgetragen noch erkennbar.

35

Schließlich ist unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit auch die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von acht Monaten nicht zu beanstanden.

36

Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 - VII C 91/61 -, BVerwGE 18, S. 107). Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich. Die Dauer der Fahrtenbuchanordnung von acht Monaten rechtfertigt sich ohne weiteres angesichts des vorliegenden erheblichen Verkehrsverstoßes und ist insoweit auch nicht unverhältnismäßig. Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt bereits die erstmalige Begehung eines nach dem sog. Punktsystem gemäß § 40 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches, ohne dass es darauf ankommt, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, BVerwGE 98, S. 227; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 – 10 S 114/99 –, NZV 1999, S. 396).

37

Die Einstellung des Bußgeldverfahrens gegen die Klägerin ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn dabei handelt es sich um die Ahndung eines Verkehrsverstoßes, während eine Fahrtenbuchlage der Verkehrssicherheit dient.

38

Gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen sind Rechtmäßigkeitsbedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

39

Erweist sich der angefochtenen Bescheid damit als rechtmäßig, so ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.323,45 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht folgt hierbei im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung der Empfehlung in Ziffer 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013), wonach 400 € pro Monat empfohlen werden; hinzu kommen die im angefochtenen Bescheid in Höhe von 123,45 € festgesetzten Kosten.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. November 2008 - 3 K 3458/08 - zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 4.800,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.10.2008 bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtung der Beschwerdebegründung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Wortlaut der Regelung und deren Zweck setzen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage voraus, dass die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zuständige Behörde sämtliche nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen hat, diese aber ergebnislos geblieben sind (BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = VRS 74, 233). Vorliegend hat die Bußgeldbehörde die zumutbaren und angemessenen Bemühungen unternommen, um den Täter der am 10.05.2008 auf der Bundesstraße B 500 begangenen Ordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h) zu ermitteln. Der Fahrzeughalter hat bei seiner Anhörung jede Erklärung darüber abgelehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 174.07.2008). Die Bußgeldbehörde hat gleichwohl erfolglos weitere Anstrengungen zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen (Anfrage bei der Personalausweisbehörde, Aufsuchen des Halters zu Hause, Befragung der Nachbarschaft und des örtlichen Polizeireviers). Demgegenüber ist die Behauptung der Beschwerde, die Bußgeldbehörde habe den üblichen Daten- und Lichtbildabgleich beim Einwohnermeldeamt unterlassen, unzutreffend. Die Bußgeldstelle hat vielmehr mit Schreiben vom 17.07.2008 bei der Einwohnermeldebehörde um vergrößerte Kopien der Fotos des Fahrzeughalters aus dem Personalausweis - und Passregister gebeten; diese wurden ihr am 23.07.2008 übersandt. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass eine zweifelsfreie Feststellung des Fahrers anhand dieser Lichtbilder nicht möglich ist, u.a. weil das beim Verkehrsverstoß aufgenommene Foto unscharf ist, der Fahrer - anders als der Fahrzeughalter auf dem Passfoto - eine Brille trägt und ein deutlicher Altersunterschied zwischen den abgebildeten Personen besteht. Da der Antragsteller somit keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht hat und die Nachforschungen der Bußgeldbehörde im häuslichen Umfeld ohne Erfolg blieben, bestand ohne besondere Anhaltspunkte, die auch die Beschwerdebegründung nicht dargetan hat, kein Anlass für weitere Ermittlungen.
Die Anordnung des Fahrtenbuchauflage ist auch nicht unverhältnismäßig oder sonst ermessensfehlerhaft. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt auch eine einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um etwa die Hälfte überschritten worden ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsurt. v. 18.06.1991 - 10 S 938/91 -, Senatsbeschl. v. 01.10.1992 - 10 S 2173/92, jeweils juris). Das Verwaltungsgericht hat schließlich zurecht angenommen, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,--EUR pro Monat. Diesen Streitwert hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in ständiger Rechtsprechung halbiert (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 12.09.1988 - 10 S 2483/88 -, v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, v. 06.11.1998 - 10 S 2625/98 -, v. 26.06.2007 - 10 S 722/07 -, jeweils juris; ebenso BayVGH, B. v. 07.11.2008 - 11 Cs 08.2650 -, juris, u. B. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 - DAR 1994, 335, OVG NRW, B. v. 15.03.2007 - 8 B 2746/06 - juris, OVG des Saarlandes, B. v. 14.04.2000 - 9 V 5/00 - juris). Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwerts ist aber nicht geboten. Denn wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg, hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch zumindest bis zur Entscheidung der Hauptsache zu führen, ohne dass eine Rückgängigmachung möglich ist. Wird dem Betroffenen aber vorläufiger Rechtsschutz gewährt, erledigt sich das Hauptsacheverfahren im Fall einer mit der Zustellung beginnenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs regelmäßig durch Zeitablauf (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.10.1984, BayVBl. 1985, 23 m.w.N.). Denn auch bei kurzen Verfahrenslaufzeiten ist davon auszugehen, dass die in der Fahrtenbuchauflage gesetzte Frist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids und dem rechtskräftigen Abschluss eines sich daran ggf. anschließenden Klageverfahrens jedenfalls zum überwiegenden Teil verstrichen ist. Anders als in dem Fall, in dem die Behörde den Zeitraum der Buchführungspflicht nicht kalendermäßig festgelegt hat und diese ggf. nur aufgeschoben wird (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.11.1979 - X 1776/79 - juris), ist bei einem Beginn der Verpflichtung mit Zustellung der Verfügung das Interesse am vorläufigen Rechtsschutz mit der Bedeutung der Hauptsache deshalb in einer Weise identisch, die es rechtfertigt, den Streitwert der Hauptsache auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Entsprechendes gilt, wenn in der Verfügung ein zeitnahes Kalenderdatum für den Beginn der Buchführungspflicht festgesetzt wird. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ab.
Der Beschluss ist unanfechtbar.