Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin des ursprünglichen Verfahrens und Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsänderungsbeschluss vom 11. April 2019 des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg.

Im Verfahren W 10 K 18.50527 erging am 11. Januar 2019 ein Gerichtsbescheid. Im Tenor dieses Gerichtsbescheides wurde der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. November 2018 entsprechend dem klägerischen Antrag aufgehoben. Zudem wurde die Beklagte (Erinnerungsgegnerin) verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Auf Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 16. März 2019 erließ der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts am 19. März 2019 einen Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte die Kosten antragsgemäß (inkl. einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG) fest. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. April 2019 die Entscheidung des Gerichts, woraufhin der Urkundsbeamte mit Kostenfestsetzungsänderungsbeschluss vom 11. April 2019 die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin auf 492,54 EUR festsetzte. Die ebenfalls begehrte fiktive Terminsgebühr kam jedoch nicht zum Ansatz.

Der Kostenfestsetzungsänderungsbeschluss wurde der Erinnerungsführerin am 16. April 2019 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss beantragte die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 29. April 2019,

am selben Tag per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen,

die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung bezieht sich die Erinnerungsführerin auf den Beschluss des VG Würzburg vom 12. Juli 2016 und die zugrunde liegende Stellungnahme des Urkundsbeamten im Verfahren Az.: W 2 M 16.30916, vormals W 2 K 15.30120.

Mit Nichtabhilfeentscheidung vom 30. April 2019 legte der Urkundsbeamte dem Gericht die Erinnerung zur Entscheidung vor.

II.

Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsänderungsbeschluss vom 11. April 2019 entscheidet vorliegend die Einzelrichterin, da diese die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO - Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 165 Rn. 3; BayVGH, B.v. 19.1.2017 - 24 C 06.2426 - BayVBl 2018, 417).

Die Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Urkundsbeamte hat zu Recht die vom Klägerbevollmächtigten beantragte fiktive Terminsgebühr nicht zum Ansatz gebracht.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sog. fiktive Terminsgebühr). Trotz des Wortlauts der Vorschrift, der sich zunächst auf alle Gerichtsbescheide bezieht und daher auch den vorliegend einschlägigen Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfasst, liegen die Voraussetzungen für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG gleichwohl nicht vor, weil die Klägerin nach Ergehen des Gerichtsbescheids, mit dem sie vollständig obsiegte, mangels Beschwer keinen - zulässigen - Antrag auf mündliche Verhandlung stellen konnte (so auch BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - BeckRS 2018, 28752 Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - BeckRS 2018, 19171 Rn. 16; VG Regensburg, B.v. 1.8.2018 - RN 5 M 18.1069 - BeckRS 2018, 19483 Rn. 22 ff.)

Da aus dem Wortlaut alleine nicht deutlich hervorgeht, ob das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr alleine davon abhängig ist, ob theoretisch ein Antrag auf mündliche Verhandlung von irgendeiner Partei gestellt werden könnte oder ob Voraussetzung für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr ist, dass die betreffende Partei einen zulässigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung stellen könnte (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 3104 VV Rn. 38), ist die Bedeutung der Rechtsnorm durch Auslegung zu ermitteln.

Bereits die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht dafür, dass die theoretische Möglichkeit der Antragstellung nicht genügt. Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG der Zusatz eingefügt, dass nicht lediglich eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr genügt, sondern zusätzlich das Erfordernis aufgestellt, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Dieser Zusatz wäre überflüssig, wenn man die bloße Entscheidung durch Gerichtsbescheid genügen ließe, da im Fall des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO stets mündliche Verhandlung beantragt werden kann, sofern die Beteiligten nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung gestützt, nach der die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen der Beteiligte die Möglichkeit hat, durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung zu erzwingen (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 275).

Auch eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Nr. 3104 VV RVG ergibt, dass es für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nicht alleine darauf ankommen kann, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist. Die Nr. 3104 VV RVG soll dem Ziel dienen, verfahrensökonomisch mündliche Verhandlungen zu vermeiden, die alleine mit dem Ziel des Erhalts einer Terminsgebühr beantragt werden. Dementsprechend wird zur Vermeidung derartiger Fälle eine fiktive Terminsgebühr gewährt. Folglich ist es auch nur in den Fällen erforderlich, die fiktive Terminsgebühr zu gewähren, in denen es andernfalls dem entsprechenden Beteiligten möglich wäre, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Auch wenn dies im Einzelfall zu einer Ungleichbehandlung führen mag, besteht für diese ein rechtfertigender sachlicher Grund, weil nur die (zumindest teilweise) unterlegene Partei über die Möglichkeit verfügt, zulässigerweise eine mündliche Verhandlung zu beantragen und damit das Verfahren im Gebühreninteresse zu verlängern (OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - BeckRS 2018, Rn. 16).

Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, dass eine Terminsgebühr nicht deswegen entfiele, weil der Kläger durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert sei, da auch ein (unterliegender) Anwalt in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne, indem er einen Antrag auf mündliche Verhandlung stelle (vgl. VG Magdeburg, B.v. 15.11.2017 - 5 E 485/17 - BeckRS 2017, 140892; VG Oldenburg, B.v. 27.7.2017, 1 E 5687/17 - BeckRS 2017, 118630), ist nicht zu folgen. Denn ein (zulässiger) Antrag auf mündliche Verhandlung setzt, wie jeder Rechtsbehelf, eine Beschwer voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 84 Rn. 37). Wird gleichwohl trotz fehlender Beschwer ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, kommt eine Ablehnung als unzulässig durch Beschluss in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 - BeckRS 2018, 28752 Rn. 12 mit Verweis auf Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 84 Rn. 21; BVerwG, U.v. 14.3.2002 - 1 C 15.01 - juris Rn. 10; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 84 Rn. 39).

Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 5 C 18.1932

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 01. Aug. 2018 - RN 5 M 18.1069

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Juli 2016 - W 2 M 16.30916

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29. Juni 2016 wird abgelehnt. III. Die

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 15. Nov. 2017 - 5 E 485/17

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

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Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29. Juni 2016 wird abgelehnt.

III. Die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.

Gründe

1. Im Verfahren W 2 K 15.30120 erging am 1. Juni 2016 ein Gerichtsbescheid, mit dem der Klage vollumfänglich stattgegeben wurde.

Auf Antrag des Klägervertreters vom 27. Juni 2016 erließ der Urkundsbeamte am 29. Juni 2016 einen Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte die Kosten antragsgemäß – inkl. einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fest.

Hiergegen beantragte die Erinnerungsführerin, der als Beklagte die Kostenlast des Verfahrens W 2 K 15.30120 auferlegt worden war, mit Schriftsatz vom 5. Juli 2016 die Entscheidung des Gerichts und beantragte gem. §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO die vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel. Unter Verweis auf einen Beschluss des VG Regensburg vom 9. März 2016 – RN 2 M 16.30211 sei die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 2016 festgesetzte Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer abzusetzen. Aufgrund des vollständigen Obsiegens der Gegenseite könne mangels Rechtsschutzbedürfnis keine Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, so dass Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht einschlägig sei.

Der Urkundsbeamte legte die Erinnerung mit Nichtabhilfeentscheidung vom 6. Juli 2016 dem Gericht zur Entscheidung vor.

2. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Für das Entstehen einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kommt es allein auf darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist. Auf die konkrete Zulässigkeit i.S. eines Beschwerdeerfordernisses kommt es nicht an (a.A. VG Regensburg, a.a.O und VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 – 12 A 30/15). Denn das Entstehen einer Terminsgebühr kann nicht davon abhängen, ob der Mandant des betroffenen Verfahrensbevollmächtigten durch den Gerichtsbescheid zumindest teilweise beschwert ist. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung der die am gleichen Gerichtsverfahren beteiligten Parteien vertretenden Rechtsanwälte führen. Eine solche „umgekehrte Erfolgsorientierung“ ist dem RVG wesensfremd. Sie ist weder dem Wortlaut des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zu entnehmen, noch im Hinblick auf die bezweckte Steuerungswirkung notwendig. Die Erinnerung war somit zurückzuweisen.

Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird auf oben stehende Ausführungen Bezug genommen.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr.

Die Klägerin wandte sich im Ausgangsverfahren (Az. RO K 16.1414) gegen einen Bescheid der Beklagten, der den Entzug und die Beschränkung des Geltungsbereichs von Ausweispapieren zum Inhalt hatte. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2018 wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien gestellt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Januar 2018 machte der Bevollmächtigte der Beklagten Kosten in Höhe von 777,50 Euro geltend, die auch eine fiktive Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV-RVG in Höhe von 363,60 Euro beinhalteten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die außergerichtlichen Aufwendungen der Beklagten ohne die geforderte fiktive Terminsgebühr fest, weil der Gebührentatbestand nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nicht gegeben sei. Gegen diese Entscheidung hat sich der Bevollmächtigte der Beklagten mit der Erinnerung gewandt, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2018 zurückgewiesen hat.

Mit der am 27. August 2018 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Beschwerde verfolgt der Bevollmächtigte der Beklagten das Festsetzungsbegehren weiter.

Die Klägerin äußerte sich nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde, über die der Senat in seiner vollen Besetzung entscheidet (BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 17.7.2017 - 19 E 614/16 - juris Rn. 1), bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 zu Recht zurückgewiesen. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nicht vorliegen, weil die Beklagte nach Ergehen des klageabweisenden Gerichtsbescheids keinen - zulässigen - Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stellen konnte.

a) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Stets erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach dem in Anlage 1 zum RVG enthaltenen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) bemessen. Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr für die tatsächliche Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen oder außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Darüber hinaus regelt das Vergütungsverzeichnis Ausnahmetatbestände, zu denen auch Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG zählt, in denen eine - fiktive - Terminsgebühr auch ohne die Wahrnehmung eines Termins gezahlt wird. Nach dieser Regelung entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

b) Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten hat bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur derjenige Rechtsanwalt einen Anspruch auf eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG, der im konkreten Fall einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können. Da die Beklagte in erster Instanz vollumfänglich obsiegt hatte, wäre ein dennoch gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung mangels Beschwer unzulässig gewesen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 wurde daher ihrem Bevollmächtigen zu Recht keine fiktive Terminsgebühr zugesprochen.

Der Einwand des Bevollmächtigten der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise einen klaren gesetzlichen Wortlaut mit Verweis auf vermeintlich festgestellte gesetzgeberische Motive missachtet, greift nicht. Denn der Wortlaut in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob nur ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung den Gebührentatbestand erfüllt, d.h. die Terminsgebühr nur derjenige Prozessbevollmächtigte beanspruchen kann, dessen Partei das Recht auf mündliche Verhandlung zusteht, oder ob auch ein lediglich theoretisches Antragsrecht und somit ein Antragsrecht irgendeines Beteiligten ausreicht (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, VV 3104 Rn. 38). Der Regelungsinhalt ist daher - wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen - durch Auslegung zu ermitteln.

Ein lediglich theoretisches Antragsrecht ist mit Sinn und Zweck der mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ergänzten Ausnahmevorschrift nicht vereinbar. Der Gebührentatbestand in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG soll ebenso wie die übrigen Nummern diese Absatzes verhindern, dass für den Anwalt ein gebührenrechtlicher Anreiz entsteht, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Der Rechtsanwalt soll die Entscheidung, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, ohne Rücksicht auf finanzielle Erwägungen allein nach verfahrensbezogenen Gesichtspunkten treffen (OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - BeckRS 2018, 19171 Rn. 13; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, VV 3104 Rn. 38a). Auch die Entstehungsgeschichte der in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG getroffenen Regelung spricht für dieses Normverständnis. Während nach der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Vorgängerfassung die fiktive Terminsgebühr bereits entstand, „wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird“, wurde mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im Jahr 2013 (BGBl. I S. 2586) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG insoweit ergänzt, als die Gebühr nur entsteht, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden wird „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471 [neu] S. 275) sollte die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Dies ist jedoch nur dem Beteiligten möglich, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Ein ohne Beschwer gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung wäre durch Beschluss als unzulässig abzulehnen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 84 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 84 Rn. 37; BVerwG, U.v. 14.3.2002 - 1 C 15.01 - juris Rn. 10). Würde man der Auffassung des Bevollmächtigen der Beklagten folgen, wonach für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr das Antragsrecht irgendeines Beteiligten ausreichen soll, wäre die Ergänzung des Gebührentatbestands um den Zusatz „und ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann“ obsolet, da die Terminsgebühr in diesem Fall in Übereinstimmung mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage allein dadurch entstehen würde, dass der Instanzenzug mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid abgeschlossen wurde. Die an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Vorschrift führt zwar dazu, dass trotz gleicher Beteiligung am Prozess nur der unterliegende Beteiligte eine fiktive Terminsgebühr beanspruchen kann. Für diese Ungleichbehandlung besteht aber ein rechtfertigender sachlicher Grund, weil nur die zumindest teilweise unterlegene Partei über die Möglichkeit verfügt, zulässigerweise eine mündliche Verhandlung zu beantragen und damit das Verfahren im Gebühreninteresse zu verlängern (OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - BeckRS 2018, 19171 Rn. 16).

Der in diesem Sinn vorgenommenen teleologischen Einschränkung stehen die vom Bevollmächtigten der Beklagten dargelegten gesetzgeberischen Motive des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nicht entgegen. Die mit diesem Gesetz bezweckte Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung an die gestiegenen Kosten und an die allgemeine Einkommensentwicklung war nur eines von mehreren Zielen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, das auch anderweitige strukturelle Änderungen und Korrekturen zum Inhalt hat (vgl. BT-Drs. 17/11471 [neu] S. 2).

c) Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten hat das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nicht auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt. Es hat unter Bezugnahme auf die insoweit widersprüchliche Gesetzesbegründung lediglich die unterschiedlichen Möglichkeiten einer teleologischen Auslegung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG erörtert und dargelegt, dass auch für den Fall, dass man der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung folgte, der Anwendungsbereich von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG sei auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt, im vorliegenden Fall eine fiktive Terminsgebühr nicht zu gewähren wäre.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 60 Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beklagte (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973, mit dem die der Beklagten erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wurden.

Das Hauptsacheverfahren (Az. RN 5 K 16.1973) wurde am 26.04.2018 vom Verwaltungsgericht Regensburg durch Gerichtsbescheid beendet. Nach Klageabweisung wurden die Kosten der Klägerin auferlegt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf den Antrag auf mündliche Verhandlung als in Betracht kommende Rechtsbehelfe hingewiesen. Solche wurden nicht erhoben, der Gerichtsbescheid erwuchs am 08.06.2018 in Rechtskraft. Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens wurde mit Beschluss vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973 auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Der Beklagtenbevollmächtigte machte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 07.05.2018, bei Gericht eingegangen am 08.05.2018, Kosten in Höhe von 2.368,10 Euro geltend, insbesondere eine fiktive Terminsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG in Höhe von 945,60 Euro nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer (179,66 Euro).

Mit Schreiben vom 09.05.2018 hörte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts den Kläger des Hauptsacheverfahrens zum Kostenfestsetzungsantrag an. Mit Schreiben vom gleichen Tag hörte er außerdem die Beklagtenseite des Hauptsacheverfahrens konkret zur Absicht an, die beantragte Terminsgebühr nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer abzusetzen, weil vorliegend zwar ein Gerichtsbescheid ergangen sei aber wegen vollständigen Klageerfolgs kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden hätte können.

Hierzu teilte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 14.05.2018 mit, der Antrag bleibe in der gestellten Form aufrecht erhalten, die Gegenargumentation sei bekannt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973, dem Beklagtenvertreter laut Empfangsbekenntnis zugestellt am 12.06.2018, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die erstattungsfähigen Kosten ohne die beklagtenseitig geforderte fiktive Terminsgebühr auf 1.242,84 Euro fest. Auf die Beschlussgründe, in denen insbesondere zur Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Terminsgebühr ausgeführt ist, wird Bezug genommen.

Mit am 21.06.2018 bei Gericht eingegangenem Telefax der Beklagtenseite beantragte diese die Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.06.2018. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr nach dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 2 VV-RVG erfüllt seien. Durch Nicht-Gewährung werde das Ziel des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung an die Einkommensentwicklung, konterkariert. Die Bundestagsdrucksache sei, soweit sich u.a. das VG Regensburg in seiner Entscheidungspraxis darauf stützt, bereits in sich widersprüchlich. Auch z.B. im Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO könne der Anwalt mündliche Verhandlung erzwingen, was dem Verfasser der BT-Drucksache wohl nicht klar gewesen sei. Würde man die fiktive Terminsgebühr auf die Fälle des § 82 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränken, seien dies so wenige, dass eine Regelung hätte unterbleiben können. Der Wortlaut enthalte zudem gerade nicht die Einschränkung, dass die fiktive Terminsgebühr anfalle, wenn nur mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid beantragt werden kann. Außerdem müsse in Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Berufung erst zugelassen werden, ein Rechtsmittel sei damit – wie in der Gesetzesbegründung gefordert – auch gar nicht gegeben. Dass nur der unterlegene Rechtsanwalt in diesen Konstellationen eine fiktive Terminsgebühr verdiene, sei nicht nachvollziehbar, da Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 2 VV-RVG nicht danach differenziere, von wem der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 21.06.2018, in dem unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen zur angenommenen fehlenden Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten fiktiven Terminsgebühr ausgeführt ist, dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vor. Zudem gab er der Klägerseite nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Gerichtsakten in den Verfahren RN 5 M 18.1069 und RN 5RN 5 K 16.1973 Bezug genommen.

II.

Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist nach §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß § 165 Satz 1, § 151 Satz 1 VwGO entscheidet über Erinnerungen das Gericht, dessen Urkundsbeamter gemäß § 164 VwGO die Kosten festzusetzen hat. Nachdem die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Kostenentscheidung durch die Kammer getroffen wurde, entscheidet das Gericht über die Erinnerung ebenfalls in Kammerbesetzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 165 Rn. 3).

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht bei der Festsetzung der der Beklagten zu erstattenden Kosten die beantragte Terminsgebühr nicht festgesetzt. Eine mündliche Verhandlung fand im einschlägigen Klageverfahren nicht statt, sodass es letztlich um die Frage der Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr geht. Diese ist vorliegend nicht zu gewähren.

Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) entsteht die Terminsgebühr insbesondere auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Zwar scheint dieser Wortlaut auf den ersten Blick die Auffassung der Beklagtenseite zu tragen, wonach diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein sollen, wenn von irgendeinem Beteiligten wie im hier gegebenen Fall von § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben anderen Rechtsbehelfen auch mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Allerdings findet sich in der Rechtsliteratur die Kritik, dass vom Gesetzgeber der Vergütungstatbestand nicht mit der wünschenswerten Klarheit formuliert worden sei: Aus dem Wortlaut werde nicht klar, ob das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr alleine davon abhängig ist, ob theoretisch Antrag auf mündliche Verhandlung von irgendeiner Partei gestellt werden könnte, oder ob Voraussetzung für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr ist, dass die betreffende Partei einen zulässigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung stellen könnte (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 3104 VV Rn. 38).

Für das erkennende Gericht ergibt eine Auslegung der Vorschrift nach Sinn und Zweck, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung durch irgendeinen Beteiligten für das Entstehen der Terminsgebühr jedenfalls bei der obsiegenden Seite, hier der Erinnerungsführerin, genügen zu lassen.

Bis zur Änderung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab 1. August 2013 war lediglich Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr, dass durch Gerichtsbescheid entschieden wird. Die Ergänzung um den Zusatz „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ wurde im Gesetzgebungsverfahren (vgl. den einschlägigen Gesetzentwurf, BT-Drucks. 17/11471, S. 275; im Internet abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/114/1711471.pdf) wie folgt begründet:

„Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Falle des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden. (…).“

Das Verhältnis von Wortlaut der geänderten Vorschrift und gesetzgeberischer Absicht ist in der Literatur und der dem Gericht bekannten Rechtsprechung umstritten.

1. Teilweise wird zwar in der Tat vertreten, die Terminsgebühr entstehe ohne weitere Einschränkung letztlich bereits immer allein schon dann, wenn ein Gerichtsbescheid ergangen sei, gegen den von niemandem ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werde, weil es genüge, wenn eine der Parteien einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen könne (so etwa BRAK-Mitteilung 3/2018, S. 132 oder VG Hamburg, B.v. 9.11.2017 – 1 KO 8346/17 – juris). Insoweit wird geltend gemacht, die Norm führe mit keinem Wort ausdrücklich an, wer einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können müsse; ebenso wenig enthalte der Wortlaut der Norm nichts dafür, nur Fälle von Gerichtsbescheiden im Sinne von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfassen zu lassen (vgl. VG Frankfurt, B.v. 3.1.2018 – 5 O 9405/17.F.A – juris). Eine Terminsgebühr falle also (nur) dann nicht an, wenn der Gerichtsbescheid kraft Gesetzes berufungsfähig sei oder das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen habe, weil dann eine mündliche Verhandlung nicht obligatorisch sei (vgl. Schneider, Die Änderungen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, NJW 2014, 522, 524).

2. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass damit die Terminsgebühr auch für Fälle gewährt würde, in denen eine vom Gesetzgeber bezweckte Steuerungswirkung gar nicht notwendig ist, der Gesetzgeber aber erkennbar eine Terminsgebühr auf entsprechende Fälle beschränken wollte. Das erkennende Gericht hält daher aus teleologischen Gründen eine einschränkende Auslegung des Wortlauts für geboten. Dabei werden in Rechtsprechung und Literatur zwei Möglichkeiten diskutiert, die vorliegend jedoch beide dazu führen, dass eine Terminsgebühr für die Erinnerungsführerin nicht zu gewähren ist und die Kostenerinnerung ohne Erfolg bleibt.

a) Einerseits wird vertreten, dass die vom Gesetzgeber gewünschte Steuerungswirkung dann nicht erforderlich wird, wenn die Terminsgebühr von der vollständig obsiegenden Partei beantragt wird, da diese keinen (zulässigen) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann. Bei fehlender Beschwer – die im vorliegenden Fall eines vollständig obsiegenden Klageabweisungsantrags für die Beklagtenseite auf der Hand liegt – habe es der Anwalt nicht in der Hand, durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung zu erzwingen (vgl. z.B. VG München, B.v. 4.12.2017 – M 3 M 17.52950 – juris; VG Regensburg, B.v. 20.6.2016 – RN 8 M 16.30783; VG Karlsruhe, B.v. 7.12.2017 – A 8 K 12574/17 – juris m.w.N., Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 3104 VV Rn. 38a). In der Gesetzesbegründung werde nämlich jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass der Anwalt (nur) dafür honoriert werden solle, dass er ein formal zulässiges Verhalten, das zum Entstehen einer Terminsgebühr führen würde, unterlässt (vgl. VG Wiesbaden, B.v. 28.8.2017 – 3 O 359/17.WI.A – juris Rn. 5). Ist die Partei durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert, weil sie vollständig obsiegt, braucht nicht durch eine dennoch erfolgende Gewährung einer (fiktiven) Terminsgebühr das Verhalten dieser Partei in der Weise beeinflusst werden, auf einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu verzichten.

b) Dem wird andererseits entgegen gehalten, dass es dann zu einer Ungleichbehandlung der an dem Verfahren beteiligten Rechtsanwälte komme und die Gebühr eine „Misserfolgsgebühr“ darstelle (vgl. z.B. VG Regensburg, B.v. 14.9.2017 – RN 12 M 17.802; B.v. 27.6.2016 – RO 9 M 16.929 – juris; OVG NW, B.v. 9.5.2017 – 12 E 790/16 – juris). Es werde vielmehr angenommen, dass der Gesetzgeber gerade dieser Ungleichbehandlung, die dadurch entstehen würde, wenn man den Anfall der fiktiven Terminsgebühr davon abhängig machen würde, ob eine Beschwer für einen Verfahrensbeteiligten gegeben ist oder nicht, vorbeugen wollte. Die entscheidende Aussage in der Begründung des Gesetzesentwurfs sei darin zu sehen, dass – alle – Beteiligten, gleich ob unterliegende oder obsiegende Partei (und damit unabhängig von einer materiellen Beschwer durch den vorausgegangenen Gerichtsbescheid) nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen und erzwingen können, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist (so auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl. 2017, VV 3104 Rn. 85; v.Seltmann in BeckOK RVG, 40. Edition Stand 1.12.2017, RVG VV 3104 Rn. 2; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, Nr. 3104 VV Rn. 16). Dem Anliegen des Gesetzgebers sei daher dadurch zu entsprechen, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Fall eingeschränkt werde, dass allein eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Diese Auslegung lasse der Wortlaut der Vorschrift ebenfalls zu. Die fiktive Terminsgebühr entstehe demnach letztlich nur in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

3. Ein Streitentscheid, welcher dieser beiden einschränkenden Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben ist, ist vorliegend nicht erforderlich, die fiktive Terminsgebühr ist nämlich nach beiden Ansichten nicht zu gewähren.

a) So konnte vorliegend von Klägerseite auch die Zulassung der Berufung beantragt werden, sodass jedenfalls kein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben ist.

b) Unabhängig davon könnte die Beklagte vorliegend aber jedenfalls deshalb keine mündliche Verhandlung beantragen, weil sie durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert ist. Durch die vollumfängliche Klageabweisung hat die Beklagte in dem durch Gerichtsbescheid beendeten Verfahren vollständig obsiegt. Ein (zulässiger) Antrag auf mündliche Verhandlung setzt aber, wie jeder Rechtsbehelf, eine Beschwer voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 84 Rn. 37). Wird gleichwohl trotz fehlender Beschwer ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, kommt eine Ablehnung als unzulässig durch Beschluss in Betracht (vgl. VG Regensburg, B.v. 23.3.2018 – RN 11 M 18.30208 und B.v. 30.3.2015 – RO 9 K 15.50006 – juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Sollte er allein zum Zweck, eine Terminsgebühr zu erwirken, gestellt werden, mag sogar eine Ablehnung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zu erwägen sein. Im Falle einer fehlenden Beschwer hat es der Anwalt eines Beteiligten also gerade nicht in der Hand, durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung zu erzwingen.

Wie bereits oben ausgeführt, sollte aber ausweislich der gesetzlichen Begründung zur Änderung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Immerhin dient die fiktive Terminsgebühr in erster Linie der Entlastung der Justiz. Die Gerichte sollen von mündlichen Verhandlungen entlastet werden, für die offensichtlich kein Bedarf besteht und die nur im Gebühreninteresse beantragt werden. Nur wenn dieses befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht, ist eine fiktive Terminsgebühr anzusetzen (VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 – 12 A 30/15 – juris Rn. 12).

Nachdem vorliegend der Beklagte mangels einer Beschwer keinen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen könnte und es somit der Bevollmächtigte des Beklagten nicht in der Hand hat, durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, steht ihm auch danach kein Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG zu (so auch VG Regensburg, B.v. 23.3.2018 – RN 11 M 18.30208, B.v. 9.3.2016 – RN 2RN 2 M 16.30211; VG Schleswig-Holstein, B.v. 21.9.2015 – 12 A 3/15 – juris).

Die geltend gemachte Terminsgebühr wurde daher vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. März 2018 zu Recht nicht als eine dem Beklagten erwachsene notwendige und zu erstattende Aufwendung festgesetzt. Konsequenterweise fand dann auch keine Festsetzung der sich errechnenden Umsatzsteuer statt.

Die Erinnerung war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Für das Verfahren nach § 165 VwGO sieht das Kostenverzeichnis einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung nicht vor, es ist daher gerichtsgebührenfrei. Wegen der Gerichtsgebührenfreiheit war die Festsetzung eines Gegenstandswerts nicht veranlasst. Der streitige Betrag beläuft sich auf 1.125,26 Euro.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) vom 02.08.2017 ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

2

Gemäß §§ 165 S. 2, 151 S. 1 VwGO entscheidet über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht, dessen Urkundsbeamter gemäß § 164 VwGO die Kosten festzusetzen hat. Nachdem die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Kostenentscheidung durch den Einzelrichter getroffen wurde, entscheidet auch dieser über die Erinnerung.

3

Der Urkundsbeamte hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.08.2017 (5 A 502/14 MD) zu Recht die geltend gemachte (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum RVG (VV RVG) in Höhe von 363,60 Euro festgesetzt.

4

Nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Vorliegend wurde durch Gerichtsbescheid vom 14.09.2016 (5 A 502/14 MD) entschieden und nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO konnten die Beteiligten grundsätzlich statt eines Antrags auf Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragen. Diese bloße Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung lässt die (fiktive) Terminsgebühr entstehen.

5

Dem steht die Gesetzesbegründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, die die den zweiten Halbsatz ("und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann") in die Norm einfügte, nicht entgegen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT- Drs. 17/11471 (neu), S. 275):

6

"Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden."

7

Der Terminus Rechtsmittel, der in der Gesetzesbegründung verwendet wird, ist dahingehend zu verstehen, dass Rechtsmittel in Bezug auf die VwGO nur Berufung und Revision (sowie Beschwerde) meint (für dieses Verständnis des Begriffs Rechtsmittel auch Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl., Vorb. zu §§ 124 ff. VwGO, Rn. 1; Kuhla, in: Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, 3. Aufl., F. Rn. 1); andeutungsweise W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Vorb § 124 Rn. 1 f.). Der Antrag auf Zulassung der Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde sind demnach Rechtsbehelfe besonderer Art. Insoweit wollte der Gesetzgeber die Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG für die VwGO auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO beschränken (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.07.2017 – 1 E 5687/17 –, juris Rn. 6), da hier weder Berufung noch Revision unmittelbar eingelegt werden können, aber ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann.

8

Würde man auch den Antrag auf Zulassung der Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde als von dem Begriff des Rechtsmittels nach der obigen Gesetzesbegründung erfasst sehen (Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO), würde für die VwGO die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nur im Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entstehen. Dies kann vor dem Hintergrund der mit der Gesetzesänderung beabsichtigen Steuerungswirkung nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Die Steuerungswirkung soll nach der Gesetzesbegründung immer dann eingreifen, wenn der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Diese Wirkung wäre äußerst eingeschränkt, wenn man die Entstehung der Terminsgebühr auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt sehen wollte. Zum einen gilt § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nämlich vor allem in den Fällen einer erstinstanzlichen Entscheidung des BVerwG durch Gerichtsbescheid. Zum anderen kann ein (unterliegender) Anwalt auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen, indem er einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. Um zu verhindern, dass ein (unterliegender) Anwalt alleinig des Gebühreninteresses wegen eine mündliche Verhandlung beantragt, muss die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO schon bei der bloßen Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung entstehen. Nur so ist gewährleistet, dass der Anwalt etwaige Gebührenaspekte bei der Abwägung eines möglichen Antrags auf mündliche Verhandlung für seinen Mandanten in jedem Fall außer Acht lassen kann.

9

Gleiches gilt im Rahmen des § 105 Abs. 2 S. 2 SGG, dessen Wortlaut - ebenso wie die Gesetzesbegründung - voraussetzt, dass mündliche Verhandlung nur beantragt werden kann, wenn ein Rechtsmittel – hier Berufung – nicht gegeben ist.

10

Gegen die Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG für den – wie im vorliegenden Fall – obsiegenden Kläger lässt sich auch nicht einwenden, dass dieser, da er obsiegt hat, keine (zulässigen) Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe einlegen, insbesondere keinen (zulässigen) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, da er nicht beschwert ist. Der Wortlaut von Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG lässt nämlich keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass derjenige, der die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG beansprucht, auch derjenige sein muss, der einen (zulässigen) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen können muss. Durch den Wortlaut von Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, der von "Parteien oder Beteiligten" spricht, wird deutlich, dass zumindest die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 VV RVG für beide Seiten gilt und die Voraussetzungen – ungeachtet bei welcher Seite sie vorliegen – nur im Verfahren überhaupt gegeben sein müssen, damit der Gebührentatbestand erfüllt wird und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht.

11

Im Übrigen würde eine Auslegung der Terminsgebührvorschrift nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG, die dazu führt, dass der obsiegende Beteiligte die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht erhält, die grundsätzliche Erfolgsunabhängigkeit der anwaltlichen Vergütung (siehe dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 –, BVerfGE 117, 163-202 sowie Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 4a Rn. 13 ff.) durchbrechen. Für einen derartigen gesetzgeberischen Willen enthält das Gesetz bzw. die Gesetzesbegründung keinen Anhalt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

13

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.02.2008 – 20 C 08.30051 –, juris Rn. 3; die amtliche Begründung zur gleichlautenden Vorgängernorm des § 78 AsylVfG in BT-Drs. 12/2062, S. 42).


Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer (fiktiven) Terminsgebühr.

Die Klägerin wandte sich im Ausgangsverfahren (Az. RO K 16.1414) gegen einen Bescheid der Beklagten, der den Entzug und die Beschränkung des Geltungsbereichs von Ausweispapieren zum Inhalt hatte. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2018 wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien gestellt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Januar 2018 machte der Bevollmächtigte der Beklagten Kosten in Höhe von 777,50 Euro geltend, die auch eine fiktive Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV-RVG in Höhe von 363,60 Euro beinhalteten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die außergerichtlichen Aufwendungen der Beklagten ohne die geforderte fiktive Terminsgebühr fest, weil der Gebührentatbestand nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nicht gegeben sei. Gegen diese Entscheidung hat sich der Bevollmächtigte der Beklagten mit der Erinnerung gewandt, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2018 zurückgewiesen hat.

Mit der am 27. August 2018 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Beschwerde verfolgt der Bevollmächtigte der Beklagten das Festsetzungsbegehren weiter.

Die Klägerin äußerte sich nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde, über die der Senat in seiner vollen Besetzung entscheidet (BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 17.7.2017 - 19 E 614/16 - juris Rn. 1), bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 zu Recht zurückgewiesen. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nicht vorliegen, weil die Beklagte nach Ergehen des klageabweisenden Gerichtsbescheids keinen - zulässigen - Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stellen konnte.

a) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Stets erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach dem in Anlage 1 zum RVG enthaltenen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG) bemessen. Nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr für die tatsächliche Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen oder außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Darüber hinaus regelt das Vergütungsverzeichnis Ausnahmetatbestände, zu denen auch Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG zählt, in denen eine - fiktive - Terminsgebühr auch ohne die Wahrnehmung eines Termins gezahlt wird. Nach dieser Regelung entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.

b) Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten hat bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur derjenige Rechtsanwalt einen Anspruch auf eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG, der im konkreten Fall einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können. Da die Beklagte in erster Instanz vollumfänglich obsiegt hatte, wäre ein dennoch gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung mangels Beschwer unzulässig gewesen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 wurde daher ihrem Bevollmächtigen zu Recht keine fiktive Terminsgebühr zugesprochen.

Der Einwand des Bevollmächtigten der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise einen klaren gesetzlichen Wortlaut mit Verweis auf vermeintlich festgestellte gesetzgeberische Motive missachtet, greift nicht. Denn der Wortlaut in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob nur ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung den Gebührentatbestand erfüllt, d.h. die Terminsgebühr nur derjenige Prozessbevollmächtigte beanspruchen kann, dessen Partei das Recht auf mündliche Verhandlung zusteht, oder ob auch ein lediglich theoretisches Antragsrecht und somit ein Antragsrecht irgendeines Beteiligten ausreicht (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, VV 3104 Rn. 38). Der Regelungsinhalt ist daher - wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen - durch Auslegung zu ermitteln.

Ein lediglich theoretisches Antragsrecht ist mit Sinn und Zweck der mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ergänzten Ausnahmevorschrift nicht vereinbar. Der Gebührentatbestand in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG soll ebenso wie die übrigen Nummern diese Absatzes verhindern, dass für den Anwalt ein gebührenrechtlicher Anreiz entsteht, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Der Rechtsanwalt soll die Entscheidung, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, ohne Rücksicht auf finanzielle Erwägungen allein nach verfahrensbezogenen Gesichtspunkten treffen (OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - BeckRS 2018, 19171 Rn. 13; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, VV 3104 Rn. 38a). Auch die Entstehungsgeschichte der in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG getroffenen Regelung spricht für dieses Normverständnis. Während nach der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Vorgängerfassung die fiktive Terminsgebühr bereits entstand, „wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird“, wurde mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im Jahr 2013 (BGBl. I S. 2586) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG insoweit ergänzt, als die Gebühr nur entsteht, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden wird „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471 [neu] S. 275) sollte die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. Dies ist jedoch nur dem Beteiligten möglich, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Ein ohne Beschwer gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung wäre durch Beschluss als unzulässig abzulehnen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 84 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 84 Rn. 37; BVerwG, U.v. 14.3.2002 - 1 C 15.01 - juris Rn. 10). Würde man der Auffassung des Bevollmächtigen der Beklagten folgen, wonach für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr das Antragsrecht irgendeines Beteiligten ausreichen soll, wäre die Ergänzung des Gebührentatbestands um den Zusatz „und ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann“ obsolet, da die Terminsgebühr in diesem Fall in Übereinstimmung mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage allein dadurch entstehen würde, dass der Instanzenzug mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid abgeschlossen wurde. Die an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Vorschrift führt zwar dazu, dass trotz gleicher Beteiligung am Prozess nur der unterliegende Beteiligte eine fiktive Terminsgebühr beanspruchen kann. Für diese Ungleichbehandlung besteht aber ein rechtfertigender sachlicher Grund, weil nur die zumindest teilweise unterlegene Partei über die Möglichkeit verfügt, zulässigerweise eine mündliche Verhandlung zu beantragen und damit das Verfahren im Gebühreninteresse zu verlängern (OVG Lüneburg, B.v. 16.8.2018 - 2 OA 1541/17 - BeckRS 2018, 19171 Rn. 16).

Der in diesem Sinn vorgenommenen teleologischen Einschränkung stehen die vom Bevollmächtigten der Beklagten dargelegten gesetzgeberischen Motive des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nicht entgegen. Die mit diesem Gesetz bezweckte Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung an die gestiegenen Kosten und an die allgemeine Einkommensentwicklung war nur eines von mehreren Zielen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, das auch anderweitige strukturelle Änderungen und Korrekturen zum Inhalt hat (vgl. BT-Drs. 17/11471 [neu] S. 2).

c) Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten hat das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nicht auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt. Es hat unter Bezugnahme auf die insoweit widersprüchliche Gesetzesbegründung lediglich die unterschiedlichen Möglichkeiten einer teleologischen Auslegung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG erörtert und dargelegt, dass auch für den Fall, dass man der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung folgte, der Anwendungsbereich von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG sei auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt, im vorliegenden Fall eine fiktive Terminsgebühr nicht zu gewähren wäre.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr von 60 Euro vorgesehen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.