Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Juli 2015 - W 1 E 15.314
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner die Besetzung eines Dienstpostens bei der III. Bereitschaftspolizeiabteilung in ... einstweilen zu untersagen.
1. Der Antragsteller steht seit
2. Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 19 vom 15. Oktober 2012 unter Ziffer 9.1 den Dienstposten „Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter E. zugleich Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter ... W. bei der III. Bereitschaftspolizeiabteilung in ... (A 12/13)“ aus. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
3. Daraufhin teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 2013 mit, dass die oben genannte Ausschreibung widerrufen werde. Das Besetzungsverfahren müsse abgebrochen werden, nachdem sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes herausgestellt habe, dass das in der Ausschreibung geforderte Anforderungsprofil eine Auslegung zulasse, die vom Dienstherrn nicht beabsichtigt gewesen sei. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass sich derzeit eine bayernweite Arbeitsgruppe mit der fachspezifischen Besetzung von Dienstposten bei der Bayerischen Polizei sowie mit der Festlegung entsprechender Anforderungsprofile befasse, deren Ergebnis vor einer erneuten Ausschreibung abgewartet werden solle. Im Mitteilungsblatt Nr. 14 vom 31. Juli 2013 wurde sodann die oben genannte Stellenausschreibung widerrufen.
4. Im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 15. Mai 2014 schrieb der Antragsgegner unter Ziffer 10 erneut den Dienstposten „Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter E., zugleich Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter ... W. bei der III. Bereitschaftspolizeiabteilung in ... (A 12/13)“ aus. Die Stellenausschreibung hat u. a. folgenden Wortlaut:
„Die Bewerberinnen/Bewerber müssen eine besondere fachliche Ausbildung oder praktische Unterweisung haben. Dies wird durch ein einschlägiges Studium an einer Hochschule/Fachhochschule oder durch eine technische Ausbildung, die zum Aufstieg befähigt, nachgewiesen.
Bei der Bestellung werden Beamtinnen/Beamte, die diese besondere fachliche Ausbildung bereits besitzen, bevorzugt.
Zusatz:
Die beiden Dienstposteninhaber der III. BPA ... der anderen Fachrichtungen des Sachgebiets E. können sich um eine Höherbewertung ihres Dienstpostens im Rahmen der Besetzung des frei werdenden Dienstpostens bewerben.“
5. Auf diese Stelle bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.
Der Beigeladene hat seit dem 1. Januar 2004 das Amt eines Polizeihauptkommissars (A 12) inne und steht derzeit als Leiter der Zentralen K. und zugleich Sachverständiger K. bei der III. BPA ... (A 9/12) im Dienste des Antragsgegners. In der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung (2012) erzielte er ein Gesamturteil von 14 Punkten, in der vorherigen Beurteilung 13 Punkte.
6. Mit Auswahlvermerk vom 23. Oktober 2014 entschied der Antragsgegner, den streitbefangenen Dienstposten entsprechend dem Vorschlag der III. BPA vom 16. Juni 2014 dem Beigeladenen zu übertragen. Vier (namentlich genannte) Bewerber seien aus der weiteren Auswahl auszuscheiden, weil sie nicht über die geforderte technische Ausbildung bzw. Unterweisung verfügten. Der Beigeladene habe zahlreiche Qualifikationen im technischen Bereich erworben. Neben den kraftfahrzeugspezifischen Qualifikationen habe er die Seminare Kfz/Waffen und Gerät N, Kfz/Waffen und Gerät F sowie Führungs- und Einsatzmittel abgelegt. Beim Polizeipräsidium Unterfranken sei er im Sachgebiet ... bzw. E. W. eingesetzt gewesen, bevor er dort die Leitung der K. übernommen habe. Als Gefahrgutbeauftragter der III. BPA seit 2007 sei er mit den Anforderungen an die Lagerung von Waffen, Gerät und Munition vertraut. Durch die abgelegten Seminare in Verbindung mit seiner Verwendung im Bereich W. und als Gefahrgutbeauftragter weise er die geforderte praktische Unterweisung nach. Der Bewerber E. erfülle aufgrund seines FH-Studiums ebenfalls die geforderten Voraussetzungen. Die verbleibenden Bewerber, nämlich der Antragsteller sowie der Bewerber R., seien Dienstposteninhaber der beiden anderen Fachrichtungen im Sachgebiet E. Ihre Bewerbungen könnten daher grundsätzlich nach dem Zusatz der Stellenausschreibung für eine Höherbewertung ihres derzeitigen Dienstpostens bei gleichzeitiger Übernahme der Sachgebietsleiterfunktion berücksichtigt werden. Der Antragsteller sei nach aktueller Einschätzung der III. BPA für eine Führungsaufgabe im Sachgebiet E. nicht geeignet. In seiner derzeitigen Funktion sei er innerhalb des Sachgebiets für die Leitung des Bereichs I. und damit insbesondere auch für die Zusammenführung der früher getrennten Bereiche Funk- und Fernmeldewesen und EDV verantwortlich gewesen. Hierbei sei er aber erkennbar gescheitert. Es sei zu mehreren Konflikten mit Mitarbeitern gekommen, die ein Einschreiten der Abteilungsführung erfordert hätten. Dabei sei insbesondere auch festgestellt worden, dass der Antragsteller als Leiter des Bereichs I. nicht zur Lösung dieser Konflikte hätte beitragen können. Einen weiteren Konflikt zwischen zwei Mitarbeitern habe der Antragsteller nicht erkennen oder lösen können. Die Leitung der III. BPA sei auf diesen Konflikt erst durch eine längere Erkrankung eines der beiden Mitarbeiter aufmerksam geworden. Es sei zu befürchten, dass sich bei der Bestellung des Antragstellers zum Sachgebietsleiter erneut Fronten bildeten, die ein gedeihliches Miteinander unmöglich machten. Die Konflikte seien dem Beurteiler zum Zeitpunkt der Erstellung der letzten dienstlichen Beurteilung nicht bekannt gewesen, weil sie erst nach dem Ausscheiden des früheren Sachgebietsleiters zu Tage getreten seien. Eine aktuelle Leistungseinschätzung/Beurteilung des Antragstellers würde aufgrund seines Führungsversagens deutlich schlechter ausfallen. Zur Eignung des Bewerbers R. habe die III. BPA mitgeteilt, dass dieser nur eingeschränkt über Führungseigenschaften verfüge. Dies sei aber bei der letzten Beurteilung berücksichtigt worden. Die Eignungsbewertung sei für die Auswahlentscheidung wesentlich, da beim Antragsteller die aktuelle Einschätzung deutlich von der letzten dienstlichen Beurteilung abweiche. Die Bestellung setze voraus, dass der Bewerber den Anforderungen des Dienstpostens auch nach seiner Eignung gewachsen sei. Letztlich verblieben also der Beigeladene und der Bewerber E. in der Auswahl. Der Bewerber E. könne seinen deutlichen Beurteilungsrückstand gegenüber dem Beigeladenen trotz seines abgeschlossenen Hochschulstudiums und damit seiner besonderen technischen Ausbildung nicht kompensieren, weil er nicht über praktische Erfahrungen in den typischen Aufgaben des Bereichs W. verfüge. Der Bewerber R. bleibe im Gesamturteil der aktuellen Beurteilung um zwei Punkte hinter dem Beigeladenen zurück und verfüge nicht über ein Studium oder eine technische Ausbildung, auf den Vergleich der Fachkenntnisse komme es im Rahmen der Höherbewertung seines Dienstpostens im selben Sachgebiet.
7. Der Hauptpersonalrat im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verweigerte zunächst mit Schreiben vom 19. November 2014 seine Zustimmung zur beabsichtigten Stellenbesetzung, stimmte der Maßnahme dann aber unter dem 18. März 2015 zu.
8. Mit Schreiben vom 25. März 2015 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Es sei beabsichtigt, die Bestellung frühestens in 14 Tagen schriftlich zu verfügen.
9. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. April 2015 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
10. Mit am 14. April 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller beantragen:
Dem Antragsgegner wird untersagt, den im Mitteilungsblatt Nr. 9 vom 15. Mai 2014 („Dienstposten-/Stellenausschreibung“) unter Ziffer 10 ausgeschriebenen Dienstposten „Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter E., zugleich Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter ... W. bei der III. Bereitschaftspolizeiabteilung in ... (A 12/13)“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
Zur Begründung wurde (zusammengefasst) im Wesentlichen ausgeführt, es sei zunächst aufgrund der Text- und Wortlautidentität der Anforderungsprofile der streitbefangenen Ausschreibung mit jener vom 15. Oktober 2012 davon auszugehen, dass die durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
11. Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Ausschreibungszusatz sei erfolgt, weil das Sachgebiet E. aus drei Sachbereichen (W. K. I.) bestehe, wobei einer der drei Sachbereichsleiter zugleich der Leiter des Sachgebiets sei mit der Folge, dass dessen Dienstposten mit A 12/13 bewertet sei, wohingegen die zwei übrigen Sachbereichsleitungen in A 11/12 bewertet seien. Der Antragsteller habe den Posten des Sachbereichsleiters I. inne. Momentan sei die Sachgebietsleitung beim Sachbereichsleiter W., also dem streitgegenständlichen Dienstposten ausgebracht. Der Ausschreibungszusatz solle sicherstellen, dass im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines der beiden übrigen Sachbereichsleiter diese ihre bisherige Funktion beibehalten könnten, zugleich aber eine Höherbewertung ihres Dienstpostens erhielten und ihnen die Funktion des Sachgebietsleiters auf den bisherigen Dienstposten übertragen werde. In der Folge würde dann der Dienstposten der Fachrichtung W. entsprechend abgewertet und neu ausgeschrieben werden. Aufgrund des vorangegangenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes habe der Antragsgegner erkannt, dass der Ausschreibungstext einer so nicht gewollten Auslegung zugänglich gewesen sei und habe daher das Bestellungsverfahren abgebrochen. Der Antragsgegner habe zunächst davon abgesehen, den Dienstposten erneut auszuschreiben. Eine Arbeitsgruppe „Fachspezifische Besetzung von Dienstposten bei der Bayerischen Polizei“ habe sich seit 2013 mit der Erstellung neuer Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten der Bayerischen Polizei (Bestellungsrichtlinien), insbesondere mit Anforderungsprofilen, so auch für den streitbefangenen Dienstposten, befasst. Da derzeit aber wider Erwarten noch nicht abzusehen sei, wann mit einem finalen Arbeitsgruppenbericht und dessen Umsetzung zu rechnen sei, zugleich jedoch die Neubesetzung des seit 1. Januar 2013 vakanten Dienstpostens immer dringender geworden sei, sei die erneute Ausschreibung unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht Würzburg geäußerten Rechtsauffassung erfolgt. Um den Ergebnissen der Arbeitsgruppe nicht vorzugreifen, habe die Ausschreibung jedoch mit dem damaligen Wortlaut durchgeführt werden müssen. Der Abteilungsführer der III. Bereitschaftspolizeiabteilung habe mit Schreiben vom 16. Juni 2014 mitgeteilt, dass der Antragsteller nach aktueller Einschätzung nicht für eine Führungsaufgabe im Sachgebiet E. geeignet sei. Eine aktuelle Leistungseinschätzung bzw. Beurteilung des Antragstellers würde aufgrund seines Führungsversagens deutlich schlechter ausfallen. Seine Bewerbung sei daher unberücksichtigt geblieben. Die zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 3 CE 07.2163) stelle lediglich fest, dass zeitlich nach dem Besetzungsvermerk liegende Vorgänge wegen des nach der ständigen Rechtsprechung bestehenden Gebots, aus Gründen der Transparenz die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der Vermerk des Abteilungsführers datiere jedoch vom 16. Juni 2014 und somit unstreitig vor der Erstellung des Auswahlvermerks vom 23. Oktober 2014, sei diesem also nicht „nachgeschoben“ worden.
12. Mit Beschluss vom 14. April 2015 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, sowie auf die beigezogene Akte des Verfahrens Az.: W 1 E 13.252 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
1.1 Der Antragsteller hat den notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Beigeladene könnte zwar, solange keine Beförderung erfolgt, wieder auf eine andere Stelle umgesetzt werden. Da es sich bei dem zu besetzenden Dienstposten jedoch um einen Beförderungsdienstposten handelt, erlangt der Beigeladene bei Übertragung dieses Dienstpostens dennoch eine Position, die bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden kann (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.6.2005 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006, 165). Er erlangt einen faktischen Bewährungsvorsprung. Mit der nominellen Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens würde sein Stand gestärkt, der status quo sich verfestigen und eine gegebenenfalls erfolgende Nachbesetzung der Stelle eine Situation schaffen, in der die Auswahl des Antragstellers erschwert würde (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 4.2.2009 - 3 CE 08.2852 - juris). Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung durch die zeitweilige Vakanz des Dienstpostens ist für das Gericht nicht erkennbar (vgl. dazu BayVGH, B.v. 1.9.2008 - 15 CE 08.2049 - juris).
1.2 Dem Antragsteller steht jedoch kein Anordnungsanspruch auf vorläufige Untersagung der vom Antragsgegner beabsichtigten Stellenbesetzung zu, weil das mit der ersten Ausschreibung eingeleitete Auswahlverfahren wirksam abgebrochen wurde (1.2.1) und das vom Antragsgegner im Anschluss daran durchgeführte Auswahlverfahren sowie die dieses abschließende Auswahlentscheidung den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzen (1.2.2).
1.2.1 Das mit der ersten Ausschreibung vom 15. Oktober 2012 eingeleitete Auswahlverfahren ist sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht in rechtmäßiger Weise abgebrochen worden. Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung hierbei zu beachtenden rechtlichen Voraussetzungen sind im Ergebnis sämtlich eingehalten worden.
Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris) folgend kann ein Bewerbungsverfahren auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist. Dazu gehört, dass der Abbruch in den Akten dokumentiert wird und alle in das Auswahlverfahren einbezogenen Kandidaten rechtzeitig und unmissverständlich informiert werden (BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 A 7/09 - juris). Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 2013 mitgeteilt, dass die Ausschreibung vom 15. Oktober 2012 widerrufen werde. Das Besetzungsverfahren müsse abgebrochen werden, nachdem sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes herausgestellt habe, dass das in der Ausschreibung geforderte Anforderungsprofil eine Auslegung zulasse, die vom Dienstherrn nicht beabsichtigt gewesen sei. Im Mitteilungsblatt Nr. 14 vom 31. Juli 2013 wurde sodann die oben genannte Stellenausschreibung widerrufen.
Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf weiterhin eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Als solcher anerkannt ist u. a. die Erforderlichkeit einer erneuten Ausschreibung, wenn die Auswahlentscheidung im vorherigen Verfahren fehlerhaft war (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 74;
1.2.2 Des Weiteren wurden in dem vom Antragsgegner durchgeführten zweiten Stellenbesetzungsverfahren und der dieses abschließenden Auswahlentscheidung die Grundsätze der Bestenauslese auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG und Art. 16 LlbG, auf deren Beachtung dem Antragsteller ein subjektives Recht in der Gestalt des sog. Bewerberverfahrensanspruchs zusteht, eingehalten.
Der streitbefangene Dienstposten war nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen, da es sich sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen um einen sogenannten Beförderungsdienstposten handelt. Das bedeutet, dass der jeweilige Inhaber bei entsprechender Bewährung ohne Umsetzung auf einen anderen Dienstposten befördert werden kann. Die Bewährung auf einem Dienstposten ist ein Kriterium, das im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eine Rolle spielen bzw. auch laufbahnrechtlich eine Voraussetzung der späteren Beförderung darstellen kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 18;
Grundlage der gerichtlichen Überprüfung sind dabei allein die schriftlich fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen, hier im Auswahlvermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. Oktober 2014. Die Dokumentation stellt sicher, dass dem zur Auswahlentscheidung berufenen Amtsträger die Bewertungsgrundlagen zur Kenntnis gelangen und ermöglicht dem unterlegenen Bewerber die Inanspruchnahme wirksamen Rechtsschutzes sowie dem Gericht die Nachprüfung der Entscheidung (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ-RR 2007, 1178; BayVGH, B.v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 50 zur Berücksichtigungsfähigkeit des Akteninhalts).
Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der letzten - tatsächlich getroffenen - Behördenentscheidung, also der Entscheidung über die Stellenbesetzung durch den dafür zuständigen Amtsträger (BVerwG, B.v. 25.4.2007 - 1 WB 31/06 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 51; VG Würzburg, B.v. 11.8.2010 - W 1 E 10.739). Dies ist hier die Auswahlentscheidung im Vermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. Oktober 2014. Zeitlich danach (also grundsätzlich nach dem Besetzungsvermerk) liegende Vorgänge können wegen des nach der ständigen Rechtsprechung bestehenden Gebots, aus Gründen der Transparenz des Besetzungsverfahrens die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Insbesondere ist ein „Nachschieben“ der für die Auswahl maßgeblichen Gründe im gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Verwaltungsprozess verspätet (BayVGH, B.v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - juris;
Nach diesen Maßstäben verletzt die Auswahlentscheidung nicht den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers, denn der Antragsgegner hat in der Ausschreibung des streitbefangenen Dienstpostens ein konstitutives Anforderungsprofil rechtmäßig aufgestellt, das sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene erfüllen (1.2.2.1). Bei der sonach durchzuführenden Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten hat der Antragsgegner dem Beigeladenen aufgrund seines geringfügigen Beurteilungsvorsprungs zu Recht den Vorzug gegeben (1.2.2.2).
1.2.2.1 Die Kammer hält an ihrer bereits im
Dieses konstitutive Anforderungsprofil hat der Antragsgegner auch rechtmäßig aufgestellt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sind zwar die Möglichkeiten des Dienstherrn zur Aufstellung eines konstitutiven Anforderungsprofils aufgrund besonderer Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens erheblich eingeschränkt. Denn die am Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen. Eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines konkreten Dienstpostens ist damit grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 20;
Gemessen daran hält das Gericht aber - wie auch schon im Beschluss vom 15. Mai 2013 zur weitestgehend identischen ersten Ausschreibung - die in der Stellenausschreibung zum Ausdruck kommende Einschätzung des Antragsgegners für sachgerecht, dass die im konstitutiven Anforderungsprofil verlangten Qualifikationen, d. h. eine besondere fachliche Ausbildung oder praktische Unterweisung, für die Leitung des Sachgebiets E. unabdingbar sind (vgl. VG Würzburg, B.v. 15.5.2013 - W 1 E 13.252). Denn dieses Sachgebiet umfasst die Bereiche W. K. und I. und ist somit in hohem Maße mit technischen Fragen befasst. Die hierfür erforderliche fachliche Ausbildung, die nach Satz 2 des Absatzes 2 der Stellenausschreibung durch ein einschlägiges Hochschulstudium oder durch eine technische Ausbildung, die zum Aufstieg befähigt, nachgewiesen werden kann, bringt ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mit. Ein Laufbahnbewerber kann sich diese fachliche Ausbildung in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen. Die damit verbundene, vor dem Hintergrund des Leistungsgrundsatzes rechtfertigungsbedürftige Beschränkung des Bewerberkreises hat der Antragsgegner vorliegend dadurch abgefedert, dass er in Satz 1 des zweiten Absatzes der Ausschreibung anstelle der besonderen fachlichen Ausbildung auch eine praktische Unterweisung ausreichen lässt. Ferner folgt aus der Bevorzugungsregelung in Satz 3 des Absatzes 2 der Stellenausschreibung, wonach Bewerber, die diese besondere fachliche Ausbildung bereits besitzen, vorzuziehen sind, dass Bewerber, die über die genannten Qualifikationen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht verfügen, diese in Form der praktischen Unterweisung nachholen können. Diese Regelung steht allerdings in einem gewissen Widerspruch zum konstitutiven Anforderungsprofil.
Des Weiteren bleibt das Gericht auch bei der bereits im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung, dass das konstitutive Anforderungsprofil trotz des unklaren Bezugs des Wortes „dies“ im zweiten Satz des zweiten Absatzes noch der - am objektiven Empfängerhorizont orientierten - Auslegung zugänglich und damit hinreichend bestimmt ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 15.5.2013 - W 1 E 13.252; zur Maßgeblichkeit der Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 27;
Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene erfüllen das genannte konstitutive Anforderungsprofil. Für den Antragsteller ergibt sich dies bereits aus seinem abgeschlossenen FH-Studium (vgl. VG Würzburg, B.v. 15.5.2013 - W 1 E 13.252). Aus dem Zusatz zur Stellenausschreibung, wonach sich die beiden anderen Dienstposteninhaber des Sachgebiets E., mithin auch der Antragsteller, um eine Höherbewertung ihres Dienstpostens bewerben können, folgt des Weiteren, dass auch eine fachliche Ausbildung in einer der beiden anderen Fachrichtungen des Sachgebiets ausreichend ist. Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass auch der Beigeladene über eine ausreichende „praktische Unterweisung“ verfügt, wenngleich der Antragsgegner trotz der dahingehend vom Gericht geäußerten Bedenken im ersten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch im vorliegenden Verfahren nicht näher dargelegt hat, welche Inhalte zu einer solchen praktischen Unterweisung gehören. Denn anhand der vorgelegten Nachweise über Fortbildungen und bisher ausgeübte Funktionen des Beigeladenen auf den Gebieten K. sowie W. ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass dieser den fachlichen Anforderungen des Sachgebiets E. als Sachgebietsleiter gewachsen wäre, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.2.2.2 Da somit sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene das konstitutive Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfüllen, war durch den Antragsgegner im zweiten Schritt eine Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten vorzunehmen. Diese ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen; maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (st.Rspr., z. B. BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 21;
Der im dritten Satz des zweiten Absatzes der Stellenausschreibung aufgestellte Auswahlgrundsatz, dass Bewerber, die diese besondere fachliche Ausbildung bereits besitzen, bevorzugt werden, führt nicht dazu, dass der Antragsteller seinen Beurteilungsrückstand gegenüber dem Beigeladenen kompensieren (d. h. aufholen) oder gar überkompensieren (d. h. überholen) kann. Denn für die am Leistungsgrundsatz auszurichtende Auswahlentscheidung sind - wie bereits ausgeführt - in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen maßgeblich, weil diese eine Aussage darüber treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den mit den Aufgaben seines Statusamtes und dessen Laufbahn verbundenen Anforderungen gewachsen ist (BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn. 34;
Auf die Frage der Verwendungseignung des Antragstellers sowie auf die innere Ausschöpfung der Beurteilungen kommt es somit nicht an.
Damit ist der Antrag insgesamt abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und auch sonst das Verfahren nicht maßgeblich gefördert hat, steht ihm kein Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner außergerichtlichen Kosten zu.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.