Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 31. Juli 2014 - 1 S 14.592

bei uns veröffentlicht am31.07.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.012,17 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Der im Jahr 1979 geborene Antragsteller steht seit dem 4. Oktober 2011 als Steuerinspektoranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienste des Antragsgegners. Er wurde zur berufspraktischen Ausbildung dem Finanzamt ... sowie zur fachtheoretischen Ausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzen (FHVR) zugewiesen.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 24. April 2012 wurde der Vorbereitungsdienst auf Antrag wegen unverschuldeter Versäumnis von mehr als 15 Unterrichtstagen während des Hauptstudiums um ein Jahr verlängert; der Antragsteller wurde dem Ausbildungsjahrgang 2012 zugewiesen und nahm erneut am Grundstudium I an der FHVR teil.

Mit Schreiben der FHVR vom 21. Januar 2013 wurde der Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 1 der Hausordnung (Verbot des Mitführens und des Konsums von Spirituosen auf dem gesamten Gelände der FHVR) nach vorheriger Anhörung ermahnt. Hierzu hatte sich der Antragsteller in zwei schriftlichen Stellungnahmen dahingehend eingelassen, dass er mit dem Betreten seiner Wohnung zur Durchführung haustechnischer Arbeiten während seiner Abwesenheit nicht einverstanden gewesen sei. Die Spirituosen hätten sich nicht offen sichtbar in seinem Zimmer befunden, sondern seien im Kühlschrank vorgehalten worden. Der Wohnbereich falle nicht unter die Formulierung in der Hausordnung, wonach das Mitführen und der Konsum von Spirituosen auf dem Schulgelände untersagt seien. Ein Alkoholverbot im Wohnbereich verstoße gegen Grundrechte. Er sei Eigentümer der im Nachbarzimmer aufgefundenen Whiskyflasche. Er habe diese aufgrund ihrer Besonderheit - Namensgleichheit der Whiskymarke mit seinem Familiennahmen - dort vorgezeigt. Weder er noch seine Kollegen würden jedoch diesen geschmacklich doch sehr gewöhnungsbedürftigen Whisky trinken.

Am 29. April 2013 fand im Bayerischen Landesamt für Steuern, Dienststelle Nürnberg, ein Personalgespräch mit dem Antragsteller statt. Aus der Niederschrift geht hervor, dass der Anlass das Verhalten des Antragstellers während der fachtheoretischen Ausbildung und der Verstoß gegen die Hausordnung gewesen seien. Der Antragsteller sei zu Beginn des Gesprächs gebeten worden, seine halbstündige Verspätung zu erklären und habe angegeben, es habe viel Verkehr und eine schlechte Parksituation vorgeherrscht. Darauf hingewiesen, dass Pünktlichkeit bei einem Personalgespräch erwartet werde, habe der Antragsteller der Gesprächsführerin „uneingeschränkt Recht“ gegeben, sich für seine Verspätung allerdings nicht entschuldigt. Hinsichtlich der in seinem Zimmer vorgefundenen hochprozentigen Spirituosen habe er ergänzend zu seinen schriftlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass nach seiner Rechtsauffassung sich das Verbot von Mitführen und Konsum von hochprozentigem Alkohol auf dem gesamten Schulgelände nicht auf den Wohnbereich an der FHVR beziehe. Er zweifle daher an der Rechtsgültigkeit der Hausordnung und sei auch der Auffassung, dass das Hausrecht ein Alkoholverbot im Wohnbereich nicht abdecke. Die beiden Flaschen mit hochprozentigen Spirituosen seien in seinem Kühlschrank aufbewahrt gewesen. Lediglich die Flasche Whisky, die im Nachbarzimmer gefunden worden sei, habe sich in seinem Eigentum befunden und sei offen im Zimmer ersichtlich gewesen. Er habe aus seiner Sicht nicht unrechtmäßig gehandelt. Er habe die bei ihm im Zimmer vorgefundenen Spirituosen nicht konsumiert, sondern lediglich „zum Anschauen“ aufbewahrt. Auf die Frage, ob er sich zukünftig an die Nutzungsvereinbarung und die Hausordnung halten werde, habe der Antragsteller angegeben, dass er zunächst die Zwischenprüfung abwarten und im Falle des Bestehens die Hausordnung der FHVR rechtlich überprüfen lassen wolle. Solange deren Rechtsgültigkeit „in Schwebe“ sei, halte er sich aber daran. Der Antragsteller sei mehrfach auf massive Zweifel hinsichtlich seiner persönlichen und charakterlichen Eignung aufgrund seines Verhaltens hingewiesen worden. Das Verhalten des Antragstellers während des Personalgesprächs sei teilweise sehr anmaßend gewesen. Er habe auch auf erneute Nachfragen nicht von seinen Behauptungen Abstand genommen und keinerlei Unrechtsbewusstsein gezeigt. Äußerst negativ aufgefallen seien sein Erscheinungsbild und sein Auftreten während des Personalgesprächs. Neben blau gefärbten Haaren seien auch die blau lackierten und ungepflegten Fingernägel sehr negativ aufgefallen.

Am 22. Juli 2013 nahm der Antragsteller nach erstmaligem Nichtbestehen erfolgreich mit der Gesamtnote „ausreichend“ an der Zwischenprüfung teil.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 27. August 2013 wurde der Antragsteller erneut der FHVR zur fachtheoretischen Ausbildung zugewiesen.

Mit E-Mail vom 28. Februar 2014 leitete die FHVR dem Antragsgegner schriftliche Stellungnahmen von fünf verschiedenen Dozenten über das Verhalten des Antragstellers im Unterricht zu.

Unter dem 6. März 2014 nahm das Finanzamt ... unter Vorlage von drei schriftlichen Stellungnahmen verschiedener Ausbilder zum Verhalten des Antragstellers in der berufspraktischen Ausbildung Stellung.

Am 12. März 2014 fand erneut ein Personalgespräch mit dem Antragsteller statt. Aus der Niederschrift geht hervor, dass Anlass die schlechten Leistungen im Grundstudium 2a gewesen seien (Durchschnitt von 0,75 Punkten in den Prüfungsfächern). Der Antragsteller habe bestätigt, dass der Schnitt von 0,75 Punkten durch „reines Nichtlernen“ zustande gekommen sei, und dass er keine andere Begründung anführen könne. Im Fach Privatrecht habe er nicht so schlecht wie in den anderen Fächern abgeschnitten, weil ihm dieses Fach liege und er das zufriedenstellende Ergebnis ohne jeglichen Lernaufwand habe erreichen können. Das Steuerrecht liege ihm nicht. Es sei ihm bewusst, dass man für die praktische Tätigkeit am Finanzamt ein gewisses steuerliches Grundwissen brauche. Dieses könne er sich allerdings noch aneignen. Auf die Frage, wie er sich den weiteren Verlauf der Ausbildung vorstelle, habe der Antragsteller angegeben, dass er im Grundstudium 2b „vielleicht doch etwas mehr lernen“ werde. Er sei sich des Umstandes bewusst, dass ein Aufholen seiner immensen Lücken, um überhaupt eine Chance auf ein Bestehen der Qualifikationsprüfungen zu haben, äußerst schwierig sei und großen Einsatzwillen erfordere, und dass in den nächsten Abschnitten immer mehr neuer Lehrstoff auf ihn zukomme. In der Stundungs- und Erlassstelle habe er Engagement gezeigt, weil dies ein begrenztes Arbeitsgebiet sei, in das man sich schnell einlernen könne. Auf die Frage, weshalb er diese Eigeninitiative nicht während der gesamten berufspraktischen Ausbildung gezeigt habe, habe der Antragsteller geantwortet, dass er die Ausbilder „nicht mit Fragen nerven“ wolle. Die ihn betreffenden Zweifel des Erreichens des Ausbildungsziels seien berechtigt, er könne keine Garantie dafür geben, dass er es schaffe, den „gewaltigen Abstand“ bis zur 5-Punkte-Hürde aufzuholen. Ob er die Zeit bis zum nächsten Lehrgang bereits dafür nutze, um zu lernen und die Lücken zu schließen, habe der Antragsteller verneint. Er lerne „noch nicht direkt“, aber er „plane“ dies. Er wolle auch eine Lerngruppe mit Anwärterkollegen gründen, um sich einen groben Überblick über den Lehrplan des Grundstudiums 2b zu verschaffen. Auf die Frage, ob ihm die Ausbildung gefalle, habe der Antragsteller angegeben, dass ihm das Finanzamt grundsätzlich gefalle, besonders die vielseitigen Einsatzmöglichkeiten. Er habe auch die Frage bejaht, ob ihm die Ausbildung Spaß mache, habe dies jedoch nicht konkretisiert. Besonders würden ihm der Außendienst und die Veranlagungsstelle für Personengesellschaften gefallen, im Gegensatz zur allgemeinen Veranlagungsstelle. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass auch sein Verhalten während des Personalgesprächs Zweifel an seiner Eignung begründe. Eine Leistungsverweigerung, indem er schlichtweg nicht lerne, stelle eine klare Verletzung der Dienstleistungspflicht dar. Daher werde es seitens des Antragsgegners nicht für sinnvoll erachtet, dass er die Ausbildung weiterführe. Von einem Bestehen der Qualifikationsprüfung könne nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller habe auf die Frage nach beruflichen Alternativen angegeben, dass das in seinem Alter keinen Sinn mehr mache und dass er, wenn er jetzt die Ausbildung beenden würde, erst im nächsten Jahr wieder woanders beginnen könne. Sein Ziel in der Qualifikationsprüfung sei das Erreichen von 3,5 Punkten im Durchschnitt, um zur Prüfungswiederholung in den „Crashkurs“ zu gelangen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass aufgrund von erheblichen Zweifeln an seiner fachlichen und persönlichen Eignung nach derzeitigem Stand eine Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst nicht in Betracht komme. Weiter bestätigt würden die Zweifel durch die Ereignisse im Grundstudium GS 1 und das Verhalten im anschließenden Personalgespräch im April 2013. Auch hier habe der Antragsteller keinerlei Einsicht für sein Fehlverhalten gezeigt. Dem Antragsteller sei mitgeteilt worden, dass die Durchführung eines Entlassungsverfahrens und seine Entlassung mit Ablauf des 30. Juni 2014 beabsichtigt seien. Er sei auf die Möglichkeit eines Entlassungsantrags hingewiesen worden. Die weitere Vorgehensweise und der Ablauf eines Entlassungsverfahrens seien ihm erläutert worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass die Beteiligung der Personalvertretung möglich sei. Am Schluss des Personalgesprächs sei der Antragsteller auf seine Dienstleistungspflicht hingewiesen worden. Sollte er am 12. März 2014 seinen Dienst am Finanzamt ... nicht mehr antreten, habe er umgehend ein Zeitkorrekturblatt abzugeben. Anderenfalls würde es sich um ein Dienstzeitvergehen handeln. Bis zum 18. März 2014 habe der Antragsteller kein Zeitkorrekturblatt im Finanzamt ... abgegeben.

Mit Bescheid vom 17. April 2014 wurde die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30. Juni 2014 mit den sich aus Art. 58 Bayerisches Beamtengesetz ergebenden Folgen verfügt (Ziffer 1 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Entlassung wurde angeordnet (Ziffer 2). Ein Beamter auf Widerruf könne nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG jederzeit entlassen werden, wenn ein sachlicher Grund vorliege. Einen sachlichen Entlassungsgrund bildeten insbesondere Umstände, die in der Person des Beamten lägen, so auch die fehlende persönliche bzw. charakterliche Eignung. Über die vorzeitige Entlassungsmöglichkeit sei der Antragsteller schriftlich bei Dienstantritt belehrt worden. Aufgrund seines Verhaltens am Ausbildungsfinanzamt und an der FHVR bestünden so erhebliche Zweifel an seiner persönlichen (charakterlichen) Eignung für die Laufbahn der dritten Qualifikationsebene in der Steuerverwaltung, dass eine Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis notwendig sei. Seine in den Klausuren, im Unterricht sowie in der Praxis gezeigten Leistungen ließen deutlich erkennen, dass er bewusst jegliche Leistung verweigere. Er habe selbst im Personalgespräch ausdrücklich und wiederholt angegeben, nicht gelernt zu haben und auch weiterhin sein Verhalten nicht ändern zu wollen. Eine Leistungsverweigerung stelle eine klare Verletzung der Dienstpflicht dar. Weiterhin stelle es eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar, dass der Antragsteller seinen Dienst im Anschluss an das Personalgespräch am 12. März 2014 nicht mehr angetreten und ein Zeitkorrekturblatt trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht habe, obwohl ihm die Dienstzeit bis 16:30 Uhr gutgeschrieben worden sei. In beiden Personalgesprächen habe er keinerlei Unrechtsbewusstsein oder Einsicht gezeigt. Vielmehr habe er trotz Hinweis auf die Wahrheitspflicht erkennbar falsche Angaben gemacht. Sein mehrfaches gravierendes Fehlverhalten lasse auf erhebliche Charaktermängel schließen und bilde einen sachlichen Grund für die Entlassung. Auch im Falle einer erfolgreichen Prüfungsteilnahme komme aufgrund seiner charakterlichen Mängel eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und später auf Lebenszeit nicht in Betracht. Da der Vorbereitungsdienst gerade dieser späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit diene, sei die Entlassung bereits jetzt angezeigt. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sei zu berücksichtigen, dass Beamten auf Widerruf grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden solle, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die vorliegenden Umstände seien jedoch geeignet, eine vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses zu rechtfertigen. Die vorliegenden Leistungsmängel lägen nicht nur in einem Mangel des Könnens, sondern in erster Linie in einem Mangel des Wollens. Durch sein Verhalten, seine wiederholte Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und offensichtliche Interessenlosigkeit bis hin zur Leistungsverweigerung habe der Antragsteller eine ordnungsgemäße Ausbildung verhindert. Sein Verhalten sei Ausdruck eines persönlichen, charakterlichen Mangels. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse notwendig, da vorliegend das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse auf Aussetzung der Vollziehung überwiege. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Dienstherr die knappen Ausbildungsressourcen nur Beamten zur Verfügung stelle, die aufgrund ihrer Eignung auch für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit in Betracht kämen. Dies sei beim Antragsteller nicht der Fall. Zudem widerspreche es den vorrangigen Interessen der Allgemeinheit und des Dienstherrn, dass ein Beamter, der in der Ausbildung die geforderten Leistungen durch bewusstes Nichtlernen verweigere, bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibe. Seine destruktive Haltung und offensichtliche Ablehnung gegenüber der Ausbildung sowie seine schlechte Arbeitsauffassung ließen zudem eine negative Auswirkung auf das Klima in der Klasse befürchten. Eine weitere Teilnahme am fachtheoretischen Unterricht erscheine nicht sinnvoll. Außerdem sei es im Hinblick auf den Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Dienstherrn nicht zumutbar, die Anwärterbezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der Entlassung weiterzubezahlen. Zwar seien die einem Beamten während der Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen seine Entlassung gezahlten Bezüge bei endgültigem Unterliegen zurückzuzahlen. Es bestehe jedoch ein nicht unbeachtliches finanzielles Risiko, weil sich die Rückzahlung der bis dahin geleisteten Dienstbezüge nur schwer verwirklichen lasse. Schließlich liege die Anordnung des Sofortvollzugs auch im Interesse des Antragstellers. Da seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nicht möglich sei, würde er eine Ausbildung fortsetzen, die für sein berufliches Fortkommen keinen Nutzen hätte. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs werde dem Antragsteller frühzeitig eine berufliche Neuorientierung ohne finanziellen Druck und ohne drohende Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Bezüge ermöglicht. Insgesamt überwiege damit das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das private Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung von dem von ihm angefochtenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, müsse dahinter zurücktreten. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 24. April 2014 zugestellt.

Mit am 16. Mai 2014 eingegangenem Schreiben legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 26. Juni 2014 wurde der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung unter Verweis auf das überwiegende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abgelehnt.

2. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 ließ der Antragsteller bei Gericht beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Mai 2014 gegen den Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 17. April 2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner gehe teilweise von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Aus dem Schreiben vom 24. April 2012 gehe hervor, dass der Antragsteller während des Hauptstudiums mehr als 15 Unterrichtstage unverschuldet versäumt habe. Die Darstellung im Entlassungsbescheid, wonach der Antragsteller „krankheitsbedingt unentschuldigt“ Unterricht versäumt habe, entspreche nicht den Tatsachen und vermittle den Eindruck, der Antragsteller sei bereits aufgrund des „unentschuldigten“ Fehlens charakterlich für die Fortführung bzw. Beendigung seiner Ausbildung nicht geeignet. Auch wenn der Bescheid nicht ausdrücklich darauf gestützt werde, so könne schon aufgrund der unzutreffenden Sachverhaltsschilderung nicht davon ausgegangen werden, dass dieser unzutreffende Aspekt (nicht) zumindest mit Ausschlag gebend für die Entscheidung gewesen sei. Der Antragsteller habe am 12. März 2014 am Finanzamt ... den Dienst angetreten, habe sich aber nicht mit dem Zeiterfassungsgerät eingestempelt. Er habe aber tatsächlich an einer Schulung bei Frau Sch. teilgenommen, was aus der Bestätigung der Anwärterin I. vom 22. Mai 2014 hervorgehe. Vor dem Beginn des Personalgesprächs am 29. April 2013 habe der Antragsteller bei der auf dem Briefkopf angegebenen Telefonnummer angerufen, um mitzuteilen, dass er keinen Parkplatz gefunden habe. Die Angaben des Antragstellers würden durch seine Versicherung an Eides statt bestätigt. Es bestünden gewichtige Zweifel am Vorwurf des Verstoßes gegen die Hausordnung der FHVR im Hinblick auf Art. 13 GG sowie im Hinblick darauf, ob durch die Lagerung von Spirituosen gegen die Hausordnung verstoßen werde und ob die Wohnung vom Verbot umfasst sei. Die Hausordnung sei zumindest in der Fassung vom 25. Dezember 2012 zu unbestimmt, erst in die Hausordnung vom August 2013 sei die Formulierung „sowie in den angemieteten Unterkünften“ aufgenommen worden. Bei objektiver Gewichtung der Inhalte des Verwaltungsvorgangs seien keine hinreichenden Anzeichen dafür gegeben, dass der Antragsteller in fachlicher Hinsicht nicht geeignet sei, den Vorbereitungsdienst fortzuführen. Die eingeholten Stellungnahmen der Dozenten bzw. Ausbilder stützten die Sichtweise im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht. Ganz überwiegend werde dem Antragsteller ein unauffälliges Verhalten bescheinigt, er habe nicht gestört, die Leistungen bewegten sich zwar nicht im sehr guten oder guten Bereich, jedoch zumindest im Bereich befriedigend bis ausreichend. Nachdem der Antragsteller auch die Zwischenprüfung mit ausreichend bestanden habe, könne nicht nachvollzogen werden, dass ihm die fachliche Eignung abgesprochen werde. Der Antragsteller habe die Zwischenprüfung am 22. Juli 2013 bestanden. Weshalb der Antragsgegner noch weitere etwa acht Monate abgewartet habe, um dem Antragsteller die fachliche Eignung abzusprechen, sei nicht nachvollziehbar. Im Personalgespräch habe der Antragsteller angegeben, „zu wenig gelernt zu haben“, dies ergebe sich auch aus der Formulierung, dass er „vielleicht doch etwas mehr lernen werde“. Es sei schlicht unzutreffend, dass der Antragsteller ausdrücklich verneint haben solle, bis zum nächsten Lehrgang G 2b ab 28. April 2014 den Wissensrückstand aufzuholen. Der Antragsteller habe angegeben, dies zu planen. Er habe auch den Unterrichtsstoff von Einkommens- und Umsatzsteuer nachgeholt und sich die Hilfe einer Kollegin geholt. Es treffe zu, dass sich der Antragsteller teilweise um wenige Minuten bei der Ableistung seiner Ausbildung verspätet habe. Unzutreffend sei allerdings der Vorwurf, nach entsprechender Aufforderung von Dozenten nicht am Unterricht teilgenommen zu haben. Sofern sich dieser Vorwurf auf die Stellungnahme von Frau H. stütze, greife er nicht. Der Antragsteller habe auf die Frage von Frau H. nach kurzer Überlegung geantwortet, dass er die Aufgabenlösung jetzt nicht hinbekomme, „da Bilanzsteuerrecht nicht sein Fach sei“. Eine Leistungsverweigerung stelle dies nicht dar. Herr B. habe seine Fragen nie direkt an den Antragsteller, sondern allgemein an den Lehrsaal gerichtet. Sie seien dann zumeist in Eigeninitiative durch Meldung beantwortet worden. Die Einkommenssteuerklausur im Grundstudium G 2a habe der Antragsteller auf sieben Seiten unter vollständiger Ausnutzung der Arbeitszeit von drei Stunden gelöst. Dass er sich hierbei bemüht habe, ein besseres Ergebnis zu erzielen, lasse sich daran erkennen, dass häufig Antworten durchgestrichen und durch eine korrigierte Lösung ersetzt worden seien. Im Fach Privatrecht habe der Antragsteller einen zusätzlichen Wertungspunkt (Lehrerurteil) für die schriftliche Klausur erhalten, dieses werde in der Regel bei sehr guter Mitarbeit im Unterricht vergeben. Die Stellungnahme des Dozenten liege jedoch nicht vor. Der Vorwurf, dass der Antragsteller sich auch in der berufspraktischen Ausbildung als nicht zuverlässig gezeigt habe, gehe fehl. Es treffe nicht zu, dass er sich u. a. zu Beginn eines neuen Praktikumsabschnitts nicht bei seinem neuen Ausbilder gemeldet habe. Nach Bestätigung der Ausbildungsleiterin hätten am 25. April 2014 die Beschäftigungsnachweise vollständig vorgelegen. Der Aufforderung vom 12. Dezember 2014, den Beschäftigungsnachweis für den Monat Januar abzugeben, sei der Antragsteller unverzüglich nachgekommen. Da der Antragsteller am 12. März 2014 ganztägig Dienst geleistet habe, habe kein Anlass bestanden, einen Korrekturbogen auszufüllen. Bei seinem Wiederantritt des Dienstes im Finanzamt ... habe er sich nicht erneut eingestochen, da er bereits gewusst habe, dass er bis zum regulären Dienstende Dienst leisten werde. Er habe angenommen, dass das Stechen des Dienstgangs am Vortag ausreichend sei. Folgerichtig habe er auch bei Dienstende am 12. März 2014 keinen Stechvorgang vorgenommen. Der angefochtene Bescheid lasse auch die notwendige Ermessensausübung vermissen. Eine Abwägung der Interessen des Antragstellers gegenüber dem Interesse des Dienstherrn sei nicht vorgenommen worden. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung habe existentielle Folgen für den Antragsteller, der seit mehr als zweieinhalb Jahren die Ausbildung zum Steuerinspektor absolviere und die Zwischenprüfung 2013 mit ausreichend bestanden habe. Sein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst zum 30. Juni 2014 ohne die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen zu lassen, würde das Ausbildungsverhältnis zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens beenden und die Fortsetzung seiner Berufsausbildung auf nicht absehbare Zeit verhindern. Dies sei dem Antragsteller jedenfalls bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht zumutbar. Bereits ab dem 5. August 2014 stünden weitere Klausuren an. Jede längere Unterbrechung seiner Ausbildung gefährde die Teilnahme des Antragstellers an diesen Klausuren, was womöglich eine weitere Verlängerung der Ausbildung nach sich ziehe. Die Sofortvollzugsanordnung berücksichtige die Interessen des Antragstellers nicht.

Für den Antragsgegner beantragt das Bayerische Landesamt für Steuern,

den Antrag zurückzuweisen.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller habe in seiner bisherigen Ausbildung in den künftigen Prüfungsfächern folgende Leistungen (ohne Lehrerurteil) erbracht:

Klausurergebnis

Im Grundstudium

GS 1 bis zur

Zwischenprüfung

In der Zwischenprüfung nach dem Grundstudium GS 1

(Erstversuch)

In der Zwischenprüfung nach dem Grundstudium GS 1

(Wiederholungsversuch)

Im Grundstudium

GS 2a

Abgabenordnung

13 Punkte

9 Punkte

7 Punkte

2 Punkte

Steuern vom Einkommen und Ertrag

3 Punkte

3 Punkte

4 Punkte

0 Punkte

Bilanzsteuerrecht

2 Punkte

1 Punkt

3 Punkte

1 Punkt

Umsatzsteuer

3 Punkte

5 Punkte

8 Punkte

0 Punkte

Im Rahmen der Ausschreibung für die Unterhalts- und Glasreinigung in der FHVR seien zur Erstellung eines Leistungsverzeichnisses auf dem gesamten Schulgelände (Wohnräume, Klassenzimmer, sanitäre Anlagen etc.) Vermessungsarbeiten durchgeführt worden. Diese seien von der stellvertretenden Verwaltungsleiterin begleitet worden. Im Gebäudeteil D, in dem sich auch die Wohnräume des Antragstellers befunden hätten, hätten u. a. die Fenster vermessen werden müssen. Da der Antragsteller in seinem Zimmer nicht anzutreffen gewesen sei, seien die Arbeiten in seiner Abwesenheit durchgeführt worden. Dabei seien im Zimmer des Antragstellers zwei Flaschen Spirituosen entdeckt worden, von der sich eine, entgegen dem Vortrag des Antragstellers, für jedermann offen sichtbar auf dem Tisch befunden habe. Eine weitere sei im Kühlschrank gefunden worden. Die vom Antragsteller erwähnte Whiskyflasche habe sich im Nachbarzimmer befunden (ein in der Behördenakte befindlicher interner Vermerk der FHVR vom 8. Juli 2014 bestätigt die vorgenannten Angaben). Das Verhalten des Antragstellers sowohl während seiner fachtheoretischen als auch während seiner berufspraktischen Ausbildung begründe ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen, charakterlichen Eignung. Da er während seiner fachtheoretischen Ausbildung bewusst jegliche Leistung verweigert habe, bestünden alleine schon aufgrund dieser Dienstpflichtverletzung erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Die fachpraktischen und fachtheoretischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten genügten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes. Die Zwischenprüfung habe der Antragsteller erst im Wiederholungsversuch bestanden. Im Grundstudium GS 2a sei er nur noch auf einen Durchschnitt von 0,75 Punkten gekommen, was der Note „ungenügend“ entspreche. In den Prüfungsfächern Bilanzsteuerrecht, Umsatzsteuerrecht und Steuern vom Ertrag habe sich der Antragsteller kontinuierlich und erheblich verschlechtert. Am gravierendsten sei die Verschlechterung jedoch im vierten Prüfungsfach (Abgabenordnung) gewesen; hier sei die Leistung von 13 auf 2 Punkte abgefallen. Ein Verhalten könne gleichzeitig einen Leistungsmangel darstellen und Ausdruck eines persönlichen Mangels sein. Die dargelegten Leistungsmängel lägen insbesondere in der fehlenden Motivation sowie in der destruktiven Haltung des Antragstellers. Der Verpflichtung zum Selbststudium sei der Antragsteller bewusst nicht nachgekommen. Seine Aussagen im Personalgespräch vom 12. März 2014 verdeutlichten seine offensichtliche Interessenlosigkeit. Auch wenn er „plane“, den Unterrichtsstoff nachzuholen, tue er dies nicht mit dem Ziel, die Prüfung zu bestehen, sondern lediglich um einen Schnitt von 3,5 Punkten zu erreichen, um zum ergänzenden Vorbereitungsdienst (sog. Crashkurs) zugelassen zu werden. Dies widerspreche jedoch dem Grundgedanken des Vorbereitungsdienstes, der gerade darauf abziele, den Beamten die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten zu vermitteln, damit das Ausbildungsziel erreicht werde. Auch der Verstoß gegen die Hausordnung bzw. das damit im Zusammenhang stehende Verhalten erhärteten die Zweifel an seiner persönlichen und charakterlichen Eignung. Das Spirituosenverbot erstrecke sich auf die gesamte Liegenschaft, also auch auf die Wohnräume der Studenten. Die vom Antragsteller angesprochen Änderung der Hausordnung im August 2013 habe hier nur deklaratorische Bedeutung. Der Begriff des „Mitführens“ sei in diesem Zusammenhang weit auszulegen und beziehe sich auf den Besitz von Spirituosen an sich, insbesondere auch auf die Lagerung. Eine restriktive Auslegung widerspreche dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, Spirituosen auf dem gesamten Schulgelände zu verbieten. Das Betreten der Wohnräume in Abwesenheit und ohne Zustimmung des Antragstellers sei gemäß Ziffer 4.8 der vom Antragsteller unterschriebenen Nutzungsvereinbarung rechtmäßig. Da es sich um eine reine Nutzungsüberlassung handle, obliege der FHVR weiterhin das Hausrecht über die Wohnräume. Ferner befänden sich auch die Kühlschränke im Eigentum der FHVR. Der Antragsteller habe sich weder im Rahmen seiner beiden Stellungnahmen vom 8. Januar 2013 noch bei dem Personalgespräch vom 29. April 2013 einsichtig gezeigt. Des Weiteren bestünden auch aufgrund seines Verhaltens im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller habe mit erheblicher Verspätung und teilweise erst nach Aufforderung seine Beschäftigungsnachweise vorgelegt. Er habe sich auch im Rahmen seiner berufspraktischen Ausbildung nicht bewährt. Sein Ausbilder in der allgemeinen Veranlagungsstelle habe nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wollen, da er sowohl mit der Art als auch mit der Arbeitsweise des Antragstellers nicht zurechtgekommen sei. Bei seinem Ausbilder in der Rechtsbehelfsstelle habe er sich entgegen seinem Vortrag nicht eingefunden. Auch die Stellungnahmen der anderen Ausbilder bestätigten die mangelnde Eigeninitiative sowie die schlechten Fachkenntnisse. Die Stellungnahme des Sachgebietsleiters Regierungsrat J. zeige, dass der Antragsteller nur in den Bereichen, die ihn interessierten, Engagement und Leistungsbereitschaft zeige. Darüber hinaus sei er seiner Verpflichtung gemäß Abschnitt 10 Ziffer 1.3.1.2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht, sich nach dem Personalgespräch am 12. März 2014 im elektronischen Zeiterfassungssystem beim Finanzamt ... einzustempeln bzw. ein Zeitkorrekturblatt abzugeben, nicht nachgekommen. Sollte dies aus sachlichen Gründen nicht möglich sein, so bedürfe es eines Korrekturbelegs, der gegenzuzeichnen und an die Zeiterfassungsstelle weiterzuleiten sei. Ferner sei auch das optische Auftreten des Antragstellers zu beanstanden. Auch im Finanzamt sei er in der beschriebenen Weise erschienen. Den Steuerpflichtigen sei ein solches Erscheinungsbild eines Beamten in Ausübung seines öffentlichen Amtes nicht vermittelbar. Darüber hinaus sei die Entlassung auch aufgrund fachlicher Leistungsmängel gerechtfertigt. Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Leistungen könne nicht davon ausgegangen werde, dass der Antragsteller die Laufbahnprüfung bestehen werde. Das Leistungsniveau lasse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass er diese nicht bestehen werde. Dies bestätigten auch die bisher in vergleichbaren Fällen gemachten Erfahrungen. Von den Steuerinspektoranwärtern und -anwärterinnen 2010 hätten im Grundstudium GS 2a 19 Anwärter/Anwärterinnen nicht die 5-Punkte-Hürde erreicht. Die durchschnittlichen Punktzahlen in diesen Fällen hätten sich dabei zwischen 2,0 und 4,75 Punkten bewegt und seien damit sogar noch besser als im Fall des Antragstellers gewesen. Von diesen 19 Anwärtern und Anwärterinnen habe nur einer die Qualifikationsprüfung bestanden. Ein Schluss von der Leistung nach dem Grundstudium GS 2a auf die Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Laufbahnprüfung sei demnach möglich und empirisch belegbar. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der kurzen Zeit zwischen Grundstudium und Hauptstudium die erheblichen fachlichen Defizite erkennbar verringert werden könnten, da in den nächsten Abschnitten immer neuer Lehrstoff hinzukomme. Dem öffentlichen Interesse stehe kein in gleichem Maße zu berücksichtigendes privates Interesse des Antragstellers gegenüber. Besondere Ermessenseinschränkungen würden sich nicht ergeben, da es sich bei der Ausbildung zum Steuerinspektor um keine allgemeine Ausbildungsstätte i. S. d. Art. 12 Abs. 1 GG handele. Der Entlassungsbescheid stütze sich nicht auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten und die damit verbundene Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Entlassungsentscheidung beruhe auf einer Gesamtbetrachtung der seit Beginn des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen und des Verhaltens des Antragstellers in der Ausbildung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht begründet.

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassung entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde in Ziffer 2 des Bescheides vom 17. April 2014 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In einem solchen Fall kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des sofortigen Vollzuges gegeben sind (1.1) und trifft im Übrigen eine eigene Ermessensentscheidung anhand der gesetzlich normierten Kriterien (1.2). Hierbei ist das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kommt es zwar grundsätzlich nicht an, jedoch hat das Gericht bei seiner Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

1.1 Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet und ist dabei auch auf das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers eingegangen.

1.2 Die vom Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus, da die öffentlichen Interessen am Sofortvollzug die privaten Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs überwiegen. Der eingelegte Widerspruch und eine ggf. nachfolgende Anfechtungsklage werden nämlich bereits nach summarischer Prüfung im Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Es spricht alles dafür, dass die vom Antragsgegner ausgesprochene Entlassung rechtmäßig ist und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde hierzu im Personalgespräch am 12. März 2014 angehört. Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Mitwirkung der Personalvertretung nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG liegt nicht vor, denn der Antragsteller hat seinen Antrag auf Personalratsbeteiligung nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG trotz der rechtzeitigen vorherigen Unterrichtung im Personalgespräch am 12. März 2014 erst nach dem Erlass der Entlassungsverfügung und somit verspätet gestellt (BVerwG U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - juris; Ballerstedt/Schleicher/Faber BayPVG Art. 76 Rn. 130a; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 BayBG Rn. 81).

Die Entlassungsverfügung ist nach Würdigung im Eilverfahren auch materiell rechtmäßig.

Die Entlassung beruht auf § 23 Abs. 4 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Jeder sachliche Grund rechtfertigt die Entlassung. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche Eignung für sein Amt besitzt (BVerwG B. v. 7.9.1990 - 2 B 8/90 - juris; U. v. 9.6.1981 - 2 C 24/79 - BVerwGE 62, 267). Entsprechendes gilt, wenn der Beamte auf Widerruf - wie hier - einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn ableistet. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Anstellungsprüfung abzulegen, bedeutet lediglich eine Einschränkung des dem Dienstherrn eingeräumten weiten Ermessens dahin, dass die Entlassung nur dann zulässig ist, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Einklang stehen (BVerwG B. v. 26.1.2010 - 2 B 47/09 - juris). Eine Entlassung kann so insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung des Beamten für die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen (BVerwG U. v. 9.6.1981 - 2 C 24/79 - BVerwGE 62, 267; BayVGH B. v. 28.9.2012 - 2002 - juris), sowie bei Leistungsmängeln, die Zweifel an der fachlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn begründen (BayVGH B. v. 8.5.1995 - 3 CS 95.408 - BeckRS 1995, 14019; OVG NRW B. v. 17.3.2014 - 6 A 1619/13 - juris Rn. 4).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entlassung des Antragstellers bei einer Gesamtwürdigung der vom Antragsgegner zu Recht angenommenen charakterlichen Eignungsmängel und fachlichen Leistungsmängel zu Recht ergangen.

Die Einschätzung des Antragsgegners, dass beim Antragsteller charakterliche Eignungsmängel vorliegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es genügen insoweit bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn; eines Nachweises von Dienstvergehen bedarf es nicht. Maßgeblich ist, ob nicht unerhebliche Charaktermängel vorliegen, die der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 23 BeamtStG Rn. 209). Die charakterliche Eignung bildet einen Teilaspekt der persönlichen Eignung, die auch Persönlichkeit und Charakter umfasst (Zängl a. a. O. Rn. 207). Da die Einschätzung der persönlichen und charakterlichen Eignung ein personenbezogenes Werturteil voraussetzt und sich als solches dem vollständigen Beweis durch Einzeltatsachen entzieht, kommt dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (VG München U. v. 6.7.2004 - M 5 K 03.3884 - juris Rn. 19). Der Dienstherr darf in diesem Rahmen auch auf eine Gesamtbetrachtung verschiedener, für sich allein weniger gravierender Vorkommnisse abstellen („Summeneffekt“, vgl. Zängl a. a. O. Rn. 205). Das Gericht kann nur überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten sind oder ob sich die vom Dienstherrn vorgenommenen Wertungen als unvertretbar erweisen.

Gemessen daran begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner im Wege eines personenbezogenen Werturteils in einer Gesamtschau verschiedener Vorfälle, insbesondere der mehrfachen Verspätungen des Antragstellers, der Unzuverlässigkeit, die dieser bei der Beibringung von Zeitkorrekturblättern und Beschäftigungsnachweisen an den Tag gelegt hat, und des Verhaltens des Antragstellers bei verschiedenen Gelegenheiten charakterliche Eignungsmängel angenommen hat.

Seine erhebliche Verspätung im Vorstellungsgespräch am 29. April 2013 hat der Antragsteller selbst eingeräumt. Es kann offen bleiben, ob er seine Verspätung - wie er vorträgt - tatsächlich telefonisch angekündigt hat. Unabhängig davon, dass es nachvollziehbare Gründe für seine Verspätung gegeben haben mag, hat sich der Antragsteller nicht ausdrücklich dafür entschuldigt. Eine Entschuldigung wäre aber notwendig gewesen, weil das Risiko, sich aufgrund des Verkehrsaufkommens bzw. der Parkplatzsituation zu verspäten, ausschließlich in der Sphäre des Antragstellers lag. Bei dieser Verspätung handelte es sich auch um keinen einmaligen Vorfall, denn die Dozentin B.F. hat in ihrer Stellungnahme gegenüber der FHVR angegeben, dass der Antragsteller sich in ihrem Unterricht mehrfach geringfügig verspätet habe.

Der Antragsteller hat auch eingeräumt, für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstelle eingereicht zu haben. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners auf die Notwendigkeit eines Zeitkorrekturblatts im Personalgespräch am selben Tag kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller subjektiv der Auffassung war, es bedürfe dessen nicht. Des Weiteren hat der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners seine Beschäftigungsnachweise teilweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben. Schließlich hat sich der Antragsteller nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners auch nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes ... gemeldet, obwohl er zu Beginn seiner Ausbildung - wie alle Anwärter - auf die Notwendigkeit einer Vorabmeldung hingewiesen worden war. Dass der Antragsteller im fraglichen Zeitraum seinen Erholungsurlaub eingebracht bzw. sich auf einem Lehrgang befunden hat, vermag zwar seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht aber die unterbliebene Meldung zu entschuldigen, denn die Ausbilderin blieb aufgrund des Unterbleibens der Meldung im Ungewissen, ob der Antragsteller noch zur Ausbildung erscheint oder nicht.

Schließlich beanstandet der Antragsgegner zu Recht auch das Verhalten des Antragstellers während des Grundstudiums an der FHVR und im Personalgespräch am 29. April 2013. Der Antragsteller hat in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 8. Januar 2013 eingeräumt, dass er Spirituosen im Kühlschrank seines Zimmers und eine Whiskyflasche im Zimmer eines Mitbewohners in der FHVR in H. deponiert habe. Damit hat er seinen Verstoß gegen das Verbot des Mitführens und des Konsums von Spirituosen nach Ziffer 1 der Hausordnung der FHVR vom 25. Januar 2012 eingeräumt. Diese Hausordnung hat der Antragsteller nach Ziffer 7.3 der von ihm unterschriebenen Nutzungsvereinbarung über den Wohnraum vom 16. Oktober 2011 als verbindlich anerkannt. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass sich das genannte Verbot, das für das „gesamte Schulgelände“ Geltung beansprucht, auch ohne den klarstellenden Zusatz in der Neufassung der Hausordnung aus dem Jahr 2013 auf die Wohnräume auf dem Gelände der FHVR erstreckt und dass dies für den Antragsteller auch objektiv und subjektiv erkennbar war. Im Hinblick auf die hier inmitten stehende Frage der Unzuverlässigkeit kommt es allein darauf an, dass der Antragsteller gegen ein von ihm als grundsätzlich verbindlich anerkanntes Verbot seines Dienstherrn verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er bereit ist, sich über vom Dienstherrn aufgestellte, dessen berechtigten Interessen dienende Regeln hinwegzusetzen. Damit enttäuschte der Antragsteller die berechtigte Erwartung des Dienstherrn, er werde als künftiger Beamter auf Probe bzw. auf Lebenszeit die Belange des Dienstherrn achten und dessen Weisungen - vorbehaltlich des Remonstrationsrechts (§ 36 Abs. 2 BeamtStG) - Folge leisten (§ 35 BeamtStG). Dieses Fehlverhalten hat der Antragsteller im Personalgespräch am 29. April 2013 nicht eingesehen.

Dem Antragsteller mag zuzugeben sein, dass einige der genannten Aspekte für sich genommen zwar disziplinarische Maßnahmen, aber noch keine Entlassung zu rechtfertigen vermögen (vgl. zum Alkoholverbot VG Ansbach B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13.01539 - juris Rn. 37). In der Gesamtschau ergeben diese Vorfälle aber sehr wohl Persönlichkeitsdefizite des Antragstellers, die der Antragsgegner im Rahmen seines Beurteilungsspielraums als Mängel der charakterlichen Eignung für die künftige Beamtenlaufbahn ansehen darf, ohne sich dem Vorwurf der Willkür auszusetzen (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 23 BeamtStG Rn. 211).

Hinzu kommen im Falle des Antragstellers die vom Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen fachlichen Leistungsmängel, die erkennbar nicht (nur) auf mangelnder Eignung im Sinne von Leistungsschwäche, sondern auch auf einem Mangel des Wollens beruhen. Fachliche Eignungs- und Leistungsmängel sind alle Faktoren, die die dienstlichen Leistungen in qualitativer oder quantitativer Weise beeinträchtigen, insbesondere unzureichende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten, fehlende Motivation oder negative Einstellung zur Dienstleistung (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 23 BeamtStG Rn. 217 ff.). Im Falle derartiger Mängel kommt die Einschränkung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zum Tragen, wonach dem Beamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung gegeben werden soll. Denn die abschließende Beurteilung der (fachlichen) Eignung und Befähigung ist erst nach dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes möglich. Außerdem sollen auch leistungsschwächere Anwärter die Möglichkeit haben, den Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Deshalb sind Leistungsmängel alleine nicht ausreichend, um eine Ausnahme von der in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG aufgestellten Regel zu rechtfertigen (VG Würzburg B. v. 10.3.2008 - W 1 S 08.694 - juris; VG München B. v. 5.10.2006 - M 5 S 06.3378 - juris; Zängl a. a. O. Rn. 219). Eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG können allerdings solche Leistungsmängel rechtfertigen, die nicht in einem Mangel des Könnens, sondern des Wollens liegen, denn diese gefährden die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes (Zängl a. a. O. Rn. 220).

Zunächst hat der Antragsgegner zutreffend auf die Leistungsdefizite des Antragstellers in der theoretischen Ausbildung, d. h. im Studium an der Beamtenfachhochschule verwiesen. Die vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen von Dozenten des Fachbereichs Finanzen geben zwar kein einheitlich negatives, sondern ein durchaus ambivalentes Bild vom Verhalten des Antragstellers im Unterricht ab. Ganz überwiegend ist aber der Vorwurf einer mangelnden Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft erkennbar. Denn die Dozenten beschreiben den Antragsteller ganz überwiegend als einen ruhigen Zuhörer, der sich kaum am Unterrichtsgeschehen beteiligt habe. Des Weiteren geht aus den Stellungnahmen der Ausbilder am Finanzamt ... hervor, dass der Antragsteller mangelnde Fachkenntnisse habe, die einer selbstständigen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit der Ausbilder im Wege gestanden hätten. Dass die Stellungnahme des Ausbilders J. ein wesentlich positiveres Bild zeichnet, steht nicht im Widerspruch zu dem beschriebenen negativen Gesamteindruck.

Die vom Antragsteller erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen ergeben zwar ebenfalls kein einheitliches Bild. Zwei Aspekte stechen jedoch hervor, nämlich das Versagen in mehreren schriftlichen Prüfungen in verschiedenen Fächern, d. h. mehrere Bewertungen im Bereich der Notenstufen „ungenügend“ bzw. „mangelhaft“ (0 bis 4 Punkte, vgl. § 6 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten - StBAPO - i. d. F. vom 19.10.19961996, BGBl. I 1581) im Grundstudium I, in der Zwischenprüfung sowie im Grundstudium IIa und der ganz erhebliche Leistungsabfall nach der Zwischenprüfung mit einem erreichten Durchschnittspunktewert von 0,75, d. h. der Notenstufe „ungenügend“ (vgl. § 6 Abs. 3 StBAPO) im Grundstudium IIa. Die Einlassungen des Antragstellers hierzu im Personalgespräch am 12. März 2014 legen nahe, dass die Leistungsmängel in den schriftlichen Prüfungen auf mangelndem Einsatz und nicht auf von ihm unbeeinflussbaren persönlichen Faktoren beruhen. Denn der Antragsteller hat eingeräumt, sich entgegen seiner Verpflichtung zum Selbststudium (§ 1 Abs. 3 StBAPO) nicht auf die Klausuren im Grundstudium IIa vorbereitet zu haben. Er hat sogar seinen Erfolg im Fach Privatrecht damit begründet, dass er dieses Ergebnis ohne Lernen habe erreichen können. Des Weiteren hat er angegeben, er verfolge das Ziel, in der Qualifikationsprüfung einen Notendurchschnitt von 3,5 zu erhalten, um den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolvieren zu können. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgeht, die Qualifikationsprüfung im ersten Anlauf zu bestehen. Aufgrund der deutlich gewordenen erheblichen Wissenslücken und des Umstandes, dass im weiteren Ausbildungsverlauf noch weiterer Unterrichtsstoff zu lernen ist, kann die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller werde wahrscheinlich weder seine Ausbildung mit Erfolg beenden können, noch den Anforderungen der angestrebten Laufbahn genügen, nicht beanstandet werden. Die tragenden Ermessenserwägungen der Entlassungsverfügung stehen somit im Einklang mit den Zielen des Vorbereitungsdienstes (vgl. § 1 Abs. 1 StBAPO). Besondere persönliche Umstände, welche die festgestellten Defizite erklären könnten und deshalb in die Ermessensentscheidung einzustellen gewesen wären, sind nicht ersichtlich.

Der behauptete Ermessensfehler des Zugrundelegens eines unzutreffenden Sachverhaltes in Bezug auf die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes liegt nicht vor. Denn der Antragsgegner hat seine Entlassungsentscheidung nicht auf diesen Sachverhalt gestützt. Zwar werden die Gründe der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheides vom 17. April 2014 (Teil I der Gründe des Bescheides) in der Tat unzutreffend wiedergegeben. In den rechtlichen Erwägungen (Teil II der Gründe des Bescheides) wird jedoch nicht auf diesen Umstand abgestellt. Die (unzutreffende) Wiedergabe der Verlängerungsgründe diente damit erkennbar nur der umfassenden Sachverhaltsdarstellung. Die Ermessensentscheidung geht deshalb nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus.

Nicht ermessensfehlerhaft ist ferner der gewählte Erlasszeitpunkt der Entlassungsverfügung. Zeitliche Einschränkungen ergeben sich über § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG hinaus nicht; vielmehr ist die Entlassung gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich „jederzeit“ möglich. In Anbetracht der Umstände, dass es nach dem Bestehen der Zwischenprüfung im Wiederholungsversuch sinnvoll war, zunächst die weitere Leistungsentwicklung abzuwarten, und dass außerdem sein weiteres Verhalten nach den ihm angelasteten Vorfällen zu beobachten war, kann der Antragsteller dem Antragsgegner nicht entgegenhalten, dass dieser nicht zu einem früheren Zeitpunkt die Entlassung verfügt hat. Einen Vertrauensschutz kann der Antragsteller deshalb nicht in Anspruch nehmen. Des Weiteren waren eine Anhörung des Antragstellers zur beabsichtigten Entlassung durchzuführen (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) sowie die Möglichkeit der Personalratsbeteiligung einzuräumen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG), was im Personalgespräch am 12. März 2014 und im darauf folgenden Zeitraum bis zum Bescheidserlass geschehen ist.

Der in der Entlassungsverfügung bestimmte Zeitpunkt des Wirksamwerdens entspricht den Vorgaben des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 BayBG.

Nach alledem ist die Entlassungsverfügung offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weshalb der Antrag keinen Erfolg haben konnte.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 31. Juli 2014 - 1 S 14.592

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(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

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(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

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Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes


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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2

1. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassungsverfügung abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Zwar solle Beamten auf Widerruf nach § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a.F. die Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu einem Abschluss zu bringen. Eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes komme aber ausnahmsweise für den Fall in Betracht, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der zweiten Staatsprüfung gehindert sei. Dabei genügten ernsthafte Zweifel, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen könne. Bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids trotz des angeordneten Wechsels der Ausbildungsstätte seit zwei Jahren durchgehend dienstunfähig erkrankt sei, folgten Zweifel daran, dass sie ihre Dienstfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums wiedererlangen werde. Die Behauptung der Klägerin, sie würde im Falle einer Überprüfung des Schulleitergutachtens vom 5. August 2003 sofort oder alsbald genesen, finde in den vorliegenden amts- und privatärztlichen Stellungnahmen keine hinreichende Stütze. Nach einem amtsärztlichen Attest hätte es zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin in absehbarer Zeit (sechs Monate) wieder dienstfähig sein werde, vielmehr einer mehrtätigen stationären psychiatrischen Begutachtung bedurft, die die Klägerin verweigert habe. Das der Behörde nach § 35 LBG NRW a.F. hinsichtlich der Entlassung eröffnete Ermessen sei auch nicht dadurch eingeschränkt, dass ein fürsorgepflichtwidriges oder sonst rechtswidriges Verhalten von Bediensteten des Beklagten die Erkrankung der Klägerin zurechenbar hervorgerufen hätte. Aus den Mobbing-Vorwürfen der Klägerin ergebe sich nicht, dass sie unabhängig vom Schulleitergutachten einem fürsorgepflichtwidrigen Verhalten des Schulleiters, des Ausbildungskoordinators oder des Ausbildungslehrers ausgesetzt gewesen sei. Diese Vorwürfe der Klägerin seien wertend und pauschal und damit mangels eines Tatsachenkerns einer Überprüfung nicht zugänglich gewesen. Das Ermessen der Behörde über die Entlassung der Klägerin wäre auch dann nicht eingeschränkt, wenn zugunsten der Klägerin die Rechtswidrigkeit des Schulleitergutachtens vom 5. August 2003 unterstellt und ferner angenommen werde, dieses Gutachten habe die Erkrankung der Klägerin verursacht. Denn dem Beklagten sei nicht jede Folge einer rechtswidrigen Handlung seiner Bediensteten zuzurechnen, sodass sein Entlassungsermessen reduziert sei. Um die Verantwortung des Dienstherrn nicht ausufern zu lassen, seien diesem objektiv außergewöhnliche, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassende Geschehensabläufe nicht zuzurechnen. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei aber keine adäquate Folge des - unterstellt rechtswidrigen - Schulleitergutachtens vom 5. August 2003. Von einem Beamten sei eine psychische Konstitution zu erwarten, die ihn befähige, sich mit einer im sachlichen Rahmen bleibenden Kritik auch dann konstruktiv auseinanderzusetzen, wenn diese unberechtigt ist. Einwände gegen eine solche Beurteilung könne der Beamte insbesondere in einem rechtsstaatlichen Verfahren erheben. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

3

2. Es erscheint bereits fraglich, ob das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Herausarbeitung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und zudem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Beschwerde muss konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts allein reichen nicht aus.

4

Die Frage der Erfüllung der Darlegungsanforderungen kann hier dahingestellt bleiben. In der Beschwerdebegründung wird sinngemäß die Frage aufgeworfen,

ob die Entlassung einer dienstunfähigen Widerrufsbeamtin ermessensfehlerhaft ist, wenn andere Bedienstete durch pflichtwidriges Verhalten eine Ursache für die Dienstunfähigkeit gesetzt haben.

5

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.

6

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass das Entlassungsermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Hinblick darauf beschränkt ist, dass diesen Beamten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Daher ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Dies ist anerkanntermaßen der Fall, wenn der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustandes auf unabsehbare Zeit an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Ursachen dieser Zustand zurückzuführen ist. Maßgebend ist, dass der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung und nicht der Unterhaltssicherung. Widerrufsbeamte können nicht verlangen, auf unabsehbare Zeit im Vorbereitungsdienst zu bleiben und Unterhaltsleistungen zu erhalten, obwohl sie das Ausbildungsziel aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen können (Beschluss vom 9. Oktober 1978 - BVerwG 2 B 74.77 - Buchholz 237.0 § 39 LBG BW Nr. 3; Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267 <270> = Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4 S. 4 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 - DVBl 1992, 1597). Hiernach ist es mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes unvereinbar, das bisherige Dienstverhältnis fortzusetzen, obwohl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, nicht absehbar ist, ob und wann die Klägerin wieder Dienst leisten kann.

7

Hinsichtlich des dem Oberverwaltungsgericht unterstellten Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfüllt das Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

8

In Bezug auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird vorgetragen, das Berufungsgericht habe zwar die Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt, nicht aber die Frage geklärt, ob und wann mit der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit gerechnet werden könne. Damit wird der Sache nach ein Verstoß gegen die aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht des Gerichts geltend gemacht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Ein Verfahrensfehler ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. In Bezug auf den Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

9

Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügen diesen Vorgaben nicht. Sie beschränken sich auf Ausführungen zu Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien eines Amtshaftungsprozesses, die von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über dort zu erhebende Amtshaftungsklagen entwickelt worden sind.

10

Auch in der Sache kann die Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben. Maßgebend für die Feststellung eines Aufklärungsmangels ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Für das Oberverwaltungsgericht war aber die Frage, "ob und wann" mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin konkret gerechnet werden kann, nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht ist vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. Juni 1981 a.a.O. S. 269 f. bzw. S. 4 f.) davon ausgegangen, aus dem Umstand, dass die Klägerin in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bereits seit zwei Jahren durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei, ohne dass der angeordnete Wechsel der Ausbildungsstätte eine Besserung ihres Gesundheitszustandes habe bewirken können, folgten die für die Rechtmäßigkeit der Verfügung ausreichenden ernsthaften Zweifel daran, dass sie ihre Dienstfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums wiedererlangen werde und damit das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen könne. Die durchgreifenden Zweifel an der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit seien durch das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. Juni 2004 erhärtet worden, wonach sich die Frage, ob Aussicht auf eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe, aufgrund der vorliegenden Befunde nicht habe beantworten lassen.

11

Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Frage nach der Darlegungs- und Beweislast würde in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sein, weil nach den tatsächlichen, von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst nach § 35 LBG NRW a.F. vorliegen.

12

Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes des angegriffenen Beschlusses gemäß § 35 Abs. 2 LBG NRW a.F. zuzulassen. Abgesehen davon, dass insoweit kein Zulassungsgrund dargelegt ist, gebietet die Fürsorgepflicht die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht, wenn nicht absehbar ist, ob und wann der Beamte wieder Dienst leisten kann.

13

Schließlich führen auch die Darlegungen auf Seite 4 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009 ("Im Übrigen") nicht zur Zulassung der Revision. Der Sache nach wird mit diesen Ausführungen geltend gemacht, das Berufungsgericht sei hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Klägerin vor dem Beginn der Sommerferien "2003" (wohl 2005) von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Berufungsurteils, unabhängig davon, ob sich die unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet, keinen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darstellt. Vielmehr kann ein solcher Fehler, sofern er tatsächlich vorliegt, nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden (Beschlüsse vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 und vom 3. Januar 2005 - BVerwG 2 B 46.04 - juris).

14

Das nachträglich mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 geltend gemachte neue Beschwerdevorbringen muss wegen des Ablaufs der Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) außer Betracht bleiben.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt.


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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 und 14 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
1 und 0 Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Note "ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 13,50bis 15Punkte = sehr gut;
von 11bis 13,49Punkte = gut;
von 8bis 10,99Punkte = befriedigend;
von 5bis 7,99Punkte = ausreichend;
von 2bis 4,99Punkte = mangelhaft;
von 0bis 1,99Punkte = ungenügend.

(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

von 540 bis 600Punkte =sehr gut;
von 440 bis 539,99Punkte =gut;
von 320 bis 439,99Punkte =befriedigend;
von 200 bis 319,99Punkte =ausreichend;
von 80 bis 199,99Punkte =mangelhaft;
von 0 bis 79,99Punkte =ungenügend.

(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Diese umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Ziele des Vorbereitungsdienstes bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.