Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 6 Bewertung der Leistungen
Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 6 Bewertung der Leistungen
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten Inhaltsverzeichnis
(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 und 14 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
1 und 0 Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Note "ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.
(3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 13,50 | bis 15 | Punkte = sehr gut; |
von 11 | bis 13,49 | Punkte = gut; |
von 8 | bis 10,99 | Punkte = befriedigend; |
von 5 | bis 7,99 | Punkte = ausreichend; |
von 2 | bis 4,99 | Punkte = mangelhaft; |
von 0 | bis 1,99 | Punkte = ungenügend. |
(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:
von 540 bis 600 | Punkte = | sehr gut; |
von 440 bis 539,99 | Punkte = | gut; |
von 320 bis 439,99 | Punkte = | befriedigend; |
von 200 bis 319,99 | Punkte = | ausreichend; |
von 80 bis 199,99 | Punkte = | mangelhaft; |
von 0 bis 79,99 | Punkte = | ungenügend. |
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(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder d
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.
(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll d
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published on 31/07/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.012,17 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beg
published on 12/09/2017 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert beträgt 3.431,55 EUR.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren
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